Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 57/2/26
24.03.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
COM(2025) 994 final; Ratsdok. 17016/25
Punkt 60 der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag in der
vorliegenden Form nicht den Grundsätzen der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 3
EUV und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV entspricht.
Eine weitere Regelung durch die EU ist nicht notwendig, da bereits zwei
Regelungsansätze zur Senkung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr bestehen.
Mit der Regulierung von CO2-Grenzwerten wird die Herstellerseite reguliert,
während mit dem Europäischen Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2) ein
Anreizsystem auf Seiten der Nutzer geschaffen wird, in dem fossile Kraftstoffe
negativ angereizt werden. Es bedarf auch keiner zusätzlichen Regulierung der
Nachfrage, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur anzureizen. Dieser wird
bereits durch die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe (AFIR) geregelt. Durch unterschiedliche Quoten für die
Mitgliedstaaten werden zudem weder ein einheitlicher Hochlauf der Ladeinfrastruktur
als Voraussetzung für den EU-weiten Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen
noch eine Harmonisierung des Binnenmarkts gefördert. Das Beispiel
Deutschland zeigt zudem, dass die Mitgliedstaaten selbst in der Lage sind, Maßnahmen
zur Senkung des CO2-Ausstoßes des Verkehrssektors festzulegen. Auch
hinsichtlich der Vorgaben bezüglich der finanziellen Unterstützung von
Unternehmensfahrzeugen in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags ist das
Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gewahrt. Die Regelung berücksichtigt den Bestandsschutz
derzeit gegebenenfalls bereits bestehender nationaler
Unterstützungsmechanismen nicht und sieht keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten für eine
Übergangsvorschrift vor. Die unionsrechtlichen Vorgaben haben sich auf diejenigen
Maßnahmen zu beschränken, die die mitgliedstaatliche Souveränität
bestmöglich schonen. Vorliegend können von Artikel 4 des Verordnungsvorschlags
auch nationale steuerliche Vorschriften betroffen sein, womit die Souveränität
der Mitgliedstaaten in der Regel Steuerhoheit nicht gewahrt wird.
2. Zudem geht der Vorschlag über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß
hinaus. Solange der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht europaweit so weit
fortgeschritten ist, dass eine sinnvolle Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen
überall sichergestellt ist, sind die Vorgaben überzogen. Die neu einzuführende
Regelung kommt, bevor das EU-ETS 2 seine Wirkung entfalten konnte, so dass
die Notwendigkeit weiterer Regelung wegen Zielverfehlung nicht
nachgewiesen ist. Hinzu kommt, dass sie unverhältnismäßige Pflichten für die
Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen aufstellt. Zudem ist die Delegation
der Festlegung von Kriterien zu „in der Europäischen Union hergestellt“ auf
delegierte Rechtsakte der Kommission unverhältnismäßig, da diese Definition
einen wesentlichen Aspekt des Rechtsakts darstellt, der im Hauptrechtsakt
geregelt werden muss.
Relationen
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