Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 765/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik
und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, ein
Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen. Das Europarecht
verlangt von einem Bejagungssystem lediglich, dass es mit der Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der
Gesetzentwurf sieht aber darüber hinaus – etwa im ungünstigen
Erhaltungszustand und in der Schonzeit – zahlreiche Voraussetzungen vor, die von den
zuständigen Landesbehörden aufwändig zu prüfen und nachzuweisen wären.
Dafür besteht keine europarechtliche Notwendigkeit. Im ungünstigen
Erhaltungszustand wird im Gesetzentwurf zudem statt einer Prüfung der
Wiederherstellung des Erhaltungszustands eine ständige behördliche Pflicht zur Prüfung von
Jagdbeschränkungen oder -verboten vorgesehen, was in der Praxis zu Unsicher-
AV
...
heiten führen dürfte. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Regelungen auf das europarechtliche
Mindestmaß reduziert, weniger bürokratisch und damit für den Vollzug
rechtssicherer gestaltet werden können.
Begründung:
Der Wolf kann als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/437EWG (FFH-
Richtlinie) einem Bestandsmanagement nach Maßgabe des Artikels 14 FFH-
Richtlinie unterworfen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass trotz der
Bejagung ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten oder – im Fall des
ungünstigen Erhaltungszustands – künftig wiederhergestellt wird (vgl. EuGH,
Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22, EU:C:2024:656 Randnummern 53, 55, 69).
Der Gesetzentwurf sieht hierfür in § 22d Absatz 2 BJagdG bei günstigem
Erhaltungszustand während der Jagdzeit eine „freie“ Gestaltung der Jagd durch
Aufstellung eines sog. „Managementplans“ vor. Einzige Voraussetzung ist
hierbei die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands, der bei Erlass
des Managementplans geprüft wird.
Besteht hingegen ein ungünstiger Erhaltungszustand oder besteht Schonzeit,
werden die flexiblen Regelungsmöglichkeiten durch starre gesetzliche
Vorgaben in § 22d Absatz 3 BJagdG ersetzt. Diese verlangen die Einhaltung
zahlreicher Voraussetzungen, die behördlicherseits bzw. durch bestellte
Sachverständige aufwändig zu prüfen sind, beispielsweise die Feststellung eines
Wolfsrisses bei Überwindung von zumutbarem Herdenschutz oder das Handeln im
Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Während
diese Voraussetzungen unionsrechtlich gar nicht vorgegeben sind, ist das
unionsrechtlich zentrale Kriterium der Wiederherstellung des günstigen
Erhaltungszustands nicht Teil des Prüfkatalogs. Statt Teil einer integrierten
vorgelagerten Prüfung zu sein, wird für dieses Kriterium eine permanente behördliche
Prüfpflicht im Hinblick auf das Ergreifen von Jagdbeschränkungen und -
verboten (§ 22b Absatz 1 BJagdG) vorgesehen. Dies birgt die Gefahr
zahlreicher Verpflichtungsklagen Dritter auf Erlass von Jagdbeschränkungen und -
verboten.
Dieses Regelungsgeflecht erscheint komplex und dürfte in der Praxis
Unsicherheiten und viele Fragen auslösen.
Daher sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden,
ob die im Entwurf vorgesehene Systematik, nach der es
• im günstigen Erhaltungszustand eine vorgelagerte Prüfung des
Erhaltungszustands bei Aufstellung von Managementplänen und
• im ungünstigen Erhaltungszustand (und der Schonzeit) aufwändig zu
prüfende Voraussetzungen mit hohem Erfüllungsaufwand für die Betroffenen
sowie zugleich eine jederzeitige Eingriffspflicht der Behörde
gibt, der geeignetste Weg der Umsetzung des Gesetzesziels ist.
...
Die zuständigen Behörden benötigen flexible und rechtssicherere Regelungen,
die nicht grundlos über die Voraussetzungen des Europarechts hinausgehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BJagdG)*
In Artikel 1 Nummer 2 § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 ist jeweils die Angabe
„ernster“ zu streichen.
Begründung:
§ 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG, der die Zulassung einzelner Jagdhandlungen in
aus ethischen Gründen befriedeten Bezirken regelt, wird durch den
Gesetzentwurf inhaltlich nur insoweit verändert, als die Ausnahmegründe „zur
Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger
ernster wirtschaftlicher Schäden“ (Nummer 4) und „im Interesse des
Menschen“ (Nummer 5) eingefügt werden.
Hintergrund der Änderung ist, dass in § 22d Absätze 3 und 4 BJagdG
entsprechende Formulierungen für die Spezialregelungen zum Wolf aufgenommen
wurden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb in § 6a Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 BJagdG hierbei die Abwendung „ernster“ Schäden verlangt wird,
wohingegen in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a BJagdG diese Maßgabe nicht vorgesehen ist.
Die Änderung des § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG zielt somit darauf ab, auch bei
einer nach behördlicherseits ausnahmsweise zugelassenen Jagd auf Wölfe
(etwa über § 22d Absätze 3 und 4 BJagdG) Jagdhandlungen im befriedeten
Bezirk zulassen zu können, sofern dies hierfür erforderlich ist. Im Sinne der
Rechtssicherheit ist daher Wert darauf zu legen, dass die neu eingefügte
Terminologie einheitlich verwendet wird.
Gegen die Einhaltung einer stringenten Formulierung spricht auch nicht, dass
§ 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG prinzipiell für alle Wildarten Anwendung finden
kann. Denn bei § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG handelt es sich um eine
Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Genehmigung, mit der ausnahmsweise
Jagdhandlungen in einem aus ethischen Gründen befriedeten Bezirk erlaubt werden
können. Darüberhinausgehende Verbote (zum Beispiel Schonzeiten) sind also
ohnehin zu beachten und hiervon unabhängig ggf. behördlicherseits
Ausnahmen einzuräumen. Die Voraussetzungen in § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG
müssen also lediglich sicherstellen, dass ein Fall vorliegt, in dem von der
grundsätzlich gesetzlich bestimmten Jagdruhe in aus ethischen Gründen befriedeten
Bezirken abgewichen werden darf. Dies ist – auch mit Blick auf die bereits be-
* Sachzusammenhang mit Ziffer 20.
AV
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 16
Buchstabe b
...
stehenden, allgemein formulierten Ausnahmen – ebenso der Fall, wenn auf das
Wort „ernst“ jeweils in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BJagdG verzichtet
wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§19 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 19 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit
Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;“ zu streichen.
Begründung:
[ Die Abgabe eines Schrotschusses auf einen in der Falle gefangenen Wolf
birgt eine erhebliche Verletzungsgefahr und kann eine tierschutzgerechte
Tötung nicht gewährleisten. Die Streurichtung bei der Schrotschussabgabe kann
je nach Ausgestaltung der Falle zu einer erheblichen Beschädigung der Falle,
zu abprallbedingten Verletzungen beim Menschen und zu einer nicht
tierschutzgerechten Tötung des Wolfs führen. Ferner fehlen dem
Jagdausübungsberechtigten dazu regelmäßig Qualifikation und Kenntnis. ]
{ Die vom Gesetzgeber geplante Ausnahme unter § 19 Absatz 1 Nummer 1
„das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit
Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot“ wird im vorliegenden
Gesetzentwurf wie folgt begründet. „[…] Diese Ausnahme vom Verbot dient dem
Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten Tötung gleichermaßen.“
Bei der Tötung mit Schrot ist eine geringe Distanz entscheidend, da bei
zunehmender Distanz die Schadenswirkung des Schrots durch die Streuung der
kleinen Projektile abnimmt. Bei einer geringen Distanz kann ebenso eine
Waffe mit Kugelschuss zielsicher eingesetzt werden und der Wolf gezielt sofort
getötet werden.
Aus tierschutzfachlicher Sicht wird die Tötung mit Schrot als nicht tiergerecht
erachtet, da immer die Möglichkeit besteht, dass das Tier nicht direkt durch
den Schuss getötet wird und somit vermeidbare Schmerzen, Leiden und
Schäden erleidet. Dies verstößt gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Tierschutzgesetz, der
vorschreibt, dass ein Wirbeltier im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd
so zu töten ist, dass hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen.
Für den Selbstschutz der Jäger vor dem Wolf ist keine Ausnahmeregelung in
§ 19 Bundesjagdgesetz erforderlich. Dafür ist der in § 34 StGB geregelte
Rechtfertigende Notstand die Spezialnorm, in einer gegenwärtigen, nicht
anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut könnte auch mit Schrot auf den Wolf geschossen werden. }
AV
U
[ nur U ]
{ nur AV }
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 1 Satz 1 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die zuständige Behörde erstellt einen Managementplan und ergreift die
notwendigen Maßnahmen, dass die Population der Tierart Wolf künftig dauerhaft
einen günstigen Erhaltungszustand beibehält oder erreichen kann.“
Begründung:
Die Berücksichtigung des EHZ ist auf Grundlage des Artikel 14 FFH-
Richtlinie unabhängig von einem günstigen oder ungünstigen
Erhaltungszustand notwendig. Die Einfügung stellt klar, dass ein Managementplan für die
Art Wolf grundsätzlich geboten ist. Die Managementpläne sind unter den
Bundesländern in den jeweiligen biogeographischen Regionen abzustimmen, um
eine Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands in der jeweiligen
biogeographischen Region zu gewährleisten, (um regional differenziert ein
Management zum Schutz der Weidetierhaltung nach klaren Kriterien zu
ermöglichen.)
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 1 Satz 1a – neu – BJagdG)
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Der Bund ist zuständig für die länderübergreifende Koordinierung von
Managementplänen zur Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands in den
jeweiligen biogeografischen Regionen.“
Begründung:
Die Streichung des einleitenden Nebensatzes ist notwendig, da ein
Managementplan sowohl bei ungünstigem, als auch bei günstigem Erhaltungszustand
vorhanden sein soll. Da biogeographische Regionen länderübergreifend sind
und die Bewertung des Erhaltungszustandes insbesondere auf der Grundlage
dieser Regionen erfolgt ist eine Koordinierung zwingend.
U
AV
U
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur
Durchführung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an
die zu ergreifenden Maßnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der auf die
einzelnen Länder entfallende Anteile an Entnahmen, die der dauerhaften
Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegenstehen. Bis zum Erlass
der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist durch die zuständige Bundesbehörde
vorläufig festzulegen, welche Zahl von Entnahme von Wölfen, verteilt als Quote
auf die Länder, die sichere Gewähr dafür bietet, dass der günstige
Erhaltungszustand künftig dauerhaft erreicht werden kann.“
Begründung:
Auch die Beurteilung zulässiger Maßnahmen im ungünstigen
Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Deutschland erfordert zwingend eine Betrachtung
und Regelung über Ländergrenzen hinweg. Deswegen ist die Ermächtigung zur
Regelung zur Pflicht einer detaillierteren Bestimmung umzugestalten. Um
unverzüglich und jederzeit in den Ländern nach der Umstufung des Wolfes im
europäischen Recht handlungsfähig zu sein, ist bis zum Inkrafttreten eine
vorläufige Quote durch die zuständige Bundesbehörde festzulegen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2, § 22d Absatz 6 BJagdG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von den in Artikel 1 Nummer 5
§ 22b Absatz 2 und § 22d Absatz 6 BJagdG verankerten
Verordnungsermächtigungen unverzüglich Gebrauch zu machen.
AV
U
AV
U
...
Begründung:
Für den Fall, dass Landesbehörden den revierübergreifenden Managementplan
(§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG) aufzustellen haben, sind bundeseinheitliche
Standards von zentraler Bedeutung für den Verwaltungsvollzug. Nur dann sind
die Länder in der Lage, Managementpläne aufzustellen, die die Vereinbarkeit
der Jagd mit der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes
gewährleisten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BJagdG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe
„füttern“ die Angabe „, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild
handelt,“ einzufügen.
Begründung:
In § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Fütterung von wildlebenden
Wölfen verboten. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um eine Habituierung von
Wölfen an Menschen durch Futtergabe weiterhin möglichst zu vermeiden.
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. Seite 32): „Die Vorschrift
entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen
Fütterungsverbot.“ Dies ist allerdings nicht gänzlich zutreffend, da § 45a Absatz 1
BNatSchG auch das „Anlocken mit Futter“ verbietet. Der Verzicht auf diesen
Teil des Verbots ist im jagdlichen Kontext zu begrüßen.
Allerdings stellt sich auch bei der jetzigen Formulierung des Fütterungsverbots
für die Jägerschaft die Frage, ob eine Fütterung von Wölfen im Zusammenhang
mit einer Raubwildkirrung (Luderplatz) vom Verbot erfasst ist.
Das Anlocken zum Zwecke der Erlegung (entspricht der Kirrung bzw. im
jagdlichen Kontext „Luderplatz“) als gängige Jagdmethode beim Raubwild muss
zwingend erhalten und ausdrücklich möglich bleiben. Durch die vorgesehene
Ergänzung wird die Kirrung von Raubwild – zu dem auch der Wolf zählt –
ausdrücklich und klarstellend vom Fütterungsverbot ausgenommen.
AV
...
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 – neu –
BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „ , die nach ihrer Bauart oder nach ihren
Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind“ zu streichen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot
des Satzes 1 Nummer 3 zulassen.“
Begründung:
Zur Fallenregelung bestehen erhebliche Bedenken. Es ist nicht
nachvollziehbar, welche Fallen selektiv, das heißt nur für den Wolf bestimmt sind und nicht
auch von anderen Tieren angenommen werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Der Managementplan ist darauf auszurichten, dass die Entnahmen mit der
Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands in den jeweiligen
biogeographischen Regionen vereinbar sind.“
Begründung:
Der günstige Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
muss in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene
bestehen und bewertet werden. Der Mitgliedstaat kann jedoch im Rahmen der
Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß
Artikel 14 Absatz 1 der FFH-Richtlinie, ob der Erhaltungszustand einer Tierart,
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bei
Annahme
entfällt
Ziffer 11
...
die zu einer Population gehört, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich über
sein Hoheitsgebiet hinaus erstreckt, „günstig“ ist, den Austausch zwischen der
Population der betreffenden Art, die in seinem Hoheitsgebiet vorkommt, und
den Populationen dieser Art, die in benachbarten Mitgliedstaaten oder
Drittländern vorkommen, berücksichtigen (EuGH Urt. v. 12.6.2025 – C-629/23,
BeckRS 2025, 12718 Rn. 66).
Ein solcher Austausch ist nämlich insbesondere geeignet, durch Einwanderung
die Verluste von Exemplaren einer Art auszugleichen oder aber durch
Auswanderung ein übermäßiges Wachstum der Population dieser Art in dem
betreffenden Mitgliedstaat abzuschwächen. Im Übrigen ist dieser Austausch
geeignet, die genetische Variabilität dieser Population zu stärken (EuGH, a.a.O.,
Rn. 54). Dies gilt insbesondere im Fall von geschützten Tierarten, die – wie der
Wolf – große Lebensräume beanspruchen und deren „natürliches
Verbreitungsgebiet“, das eines der Kriterien darstellt, die bei der Feststellung
berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, daher
mehr als den geografischen Raum umfasst, der die für ihr Leben und ihre
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist
(EuGH, a.a.O., Rn. 52).
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG)*
In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „zuständige
Behörde“ die Angabe „unter Berücksichtigung der von der zuständigen
Bundesbehörde vorgegebenen Rahmenparameter“ einzufügen.
Begründung:
Der Erhaltungszustand des Wolfes wird gegenüber der EU für die
Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Dementsprechend bedarf es einer bundesweiten
Betrachtung der Entwicklung des Erhaltungszustandes. Das gilt auch unter dem
Gesichtspunkt, dass die Betrachtung der Entwicklung des Erhaltungszustandes
in Deutschland unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Polen und der
Tschechischen Republik erfolgen sollte.
Das im Regime des Anhangs V der FFH-Richtlinie zulässige System zur
Hinwirkung und Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes erfordert eine über
Landes- und Mitgliedstaatengrenzen hinweg zu organisierende fachliche
Beurteilung der Wolfspopulation und bundeseinheitliche Standards zum
angemessenen Wolfsschutz. Die Länder allein können daher nicht gewährleisten, dass
den Anforderungen zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes ge-
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen.
AV
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10
...
nügt wird, welche im Urteil des EuGH vom 12. Juni 2025, C-629/23 („Eesti
Suurkiskjad“), unter Bezugnahme auf frühere Urteile sehr detailliert
vorgegeben wurden.
Vom Bund müssen daher insbesondere
- maximale Entnahmezahlen für die einzelnen Länder fachlich abgeleitet,
festgelegt und fortgeschrieben werden. Unabdingbar hierfür ist die
Schaffung eines Melde- und Erfassungssystems, das die Länder und den Bund in
die Lage versetzt, die Anforderungen nach Artikel 14 FFH-Richtlinie zu
erfüllen und
- bundesweit einheitliche zumutbare Schutzmaßnahmen für Weidetiere
festgelegt werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1a – neu – BJagdG)
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Im Rahmen der Managementpläne können die zuständigen Behörden der
Länder die Entnahmen auf Gebiete beschränken, in denen in einem definierten
Zeitraum bereits ernste land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder
sonstige ernste wirtschaftliche Schäden eingetreten sind.“
Begründung:
Die Streichung des einleitenden Nebensatzes ist notwendig, da ein
Managementplan sowohl bei ungünstigem, als auch bei günstigem Erhaltungszustand
vorhanden sein soll. Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass ein
Management, also ein etwaiger Abschuss in der Jagdzeit, bei unauffälligen
Rudeln, auch fachlich kontraproduktiv ist. Eine Zerstörung einer funktionierenden
Rudelstruktur kann für das Rissgeschehen negative Folgen haben.
U
...
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.“
Begründung:
Die Jagdzeiten sind gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BJagdG in der Verordnung
über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226) zu erfassen. Eine
Aufnahme derer in das BJagdG ist systematisch nicht vertretbar.
Aufgrund der besonders vulnerablen Aufzuchtphase im Sommer ist die
Entnahme von Elterntieren nicht vertretbar. Für den Elterntierschutz bedarf es
daher einer Schonzeit.
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG)*
In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „jeweils vom
1. Juli bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „nur innerhalb der durch die
Verordnung über die Jagdzeiten vorgegebenen Jagdzeit“ zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß § 22 Absatz 1 BJagdG bestimmt das Bundesministerium durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Zeiten, in denen die Jagd auf
Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Einen Grund, abweichend von dieser
Bestimmung die Jagdzeiten einzig für den Wolf durch Bundesgesetz zu regeln,
ist nicht ersichtlich.
* Im AV und U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen.
AV
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bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14
AV
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4a – neu – BJagdG)
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan haben
keine aufschiebende Wirkung.“
Begründung:
§ 22d Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Jagd auf den Wolf
während der Jagdzeit nur nach Maßgabe des Managementplans ausgeübt werden
darf. Dieser muss daher rechtsverbindlich für die Jagdausübungsberechtigten
sein und ist damit – vergleichbar den Abschussplänen – als Verwaltungsakt
nach § 35 VwVfG anzusehen. Verordnungscharakter hat der Managementplan
nach dem Wortlaut des Entwurfs hingegen nicht.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte entfalten nach
§ 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies würde im
konkreten Fall den überwiegenden Vollzugsinteressen zuwiderlaufen, weshalb
es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung im Sinne von § 80
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO bedarf. Sie soll durch den neuen Satz 2a
geschaffen werden.
Das gesetzlich zu regelnde, generell überwiegende Vollzugsinteresse ergibt
sich insbesondere daraus, dass der Managementplan nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 22d Absatz 2 Satz 1 „revierübergreifend“ aufzustellen ist. Ein
Managementplan wird damit stets eine Vielzahl von Revieren erfassen. Der
Gesetzentwurf geht auf S. 27 davon aus, dass die „Umsetzung – zumindest in
den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten
Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte“. Ein revierübergreifender Managementplan für
ein Land oder große Teile eines Landes dürfte daher die Regel sein. Ein
einziger Widerspruch oder eine Anfechtungsklage, z.B. auch durch Dritte, könnte
daher den Vollzug des revierübergreifenden Managementplans, der die
gesamte Jagd während der Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober regeln soll, gänzlich
aushebeln.
Um diese Folge zu vermeiden, müsste die zuständige Landesbehörde
aufwändig die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO in
jedem Einzelfall anordnen und gesondert nach § 80 Absatz 3 VwGO
begründen. Angesichts der generellen Aufgabe der Managementpläne, den
Erhaltungszustand des Wolfes im Ausgleich mit anderen Interessen zu steuern,
erscheint eine einzelfallbezogene Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung
anzuordnen, sachlich nicht geboten und damit zugleich als unnötiger
bürokratischer Aufwand. Zudem birgt sie die Gefahr rechtlicher Unsicherheiten und
AV
...
Unklarheiten für die zuständigen Behörden. Dies gilt es zu vermeiden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Angabe vor Nummer 1 ist die Angabe „zulässig“ durch die Angabe
„mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Jagd
erforderlich ist,“ zu ersetzen.
b) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor der Angabe „land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher“
ist die Angabe „ernster“ einzufügen.
bb) Vor der Angabe „wirtschaftlicher“ ist die Angabe „ernster“
einzufügen.
c) In Nummer 2 ist vor der Angabe „im“ die Angabe „mit Genehmigung der
zuständigen Behörde“ zu streichen.
d) In Nummer 3 ist vor der Angabe „aus“ die Angabe „mit Genehmigung der
zuständigen Behörde“ zu streichen.
Begründung:
Im ungünstigen Erhaltungszustand darf die Entnahme von schadensstiftenden
Wölfen nur unter erhöhten Anforderungen erfolgen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2
und 3, Satz 2 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
U
Buchstabe b
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 17
und
bei
Annahme
von
Buchstabe b
entfällt
Ziffer 20
AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 16
...
aa) In der Angabe vor Nummer 1 ist nach der Angabe „Schonzeit“ die
Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ einzufügen.
bb) In den Nummern 2 und 3 ist jeweils die Angabe „mit Genehmigung
der zuständigen Behörde“ zu streichen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „nur“ durch die Angabe „auch ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 geregelten Fälle sind
grundsätzlich abstrakt formuliert, auslegungsbedürftig und nicht aus sich heraus ohne
behördliche Zwischenentscheidung vollziehbar. Die Formulierung in Satz 1
Nummern 2 und 3 „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ vermittelt
aber im Umkehrschluss den Eindruck, dass im Fall von Satz 1 Nummer 1 („zur
Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger
wirtschaftlicher Schäden“), in der diese Formulierung fehlt, eine behördliche
Genehmigung nicht erforderlich sei. Dies trifft aber lediglich auf den in Satz 2
geregelten Sonderfall zu Satz 1 Nummer 1 zu („Riss an einem nicht
wildlebenden Tier“): Nur hier ist nach entsprechender Feststellung durch einen
Sachverständigen (und entsprechende Information der Jagdausübungsberechtigten) die
Erlaubnisgrundlage ohne weitere behördliche Prüfung und Anordnung
vollziehbar.
Die vorgeschlagenen Änderungen beheben diese Problematik. Sie sorgen
dafür, dass die nach § 22d Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehene zulässige Bejagung
in einem 20 Kilometer-Radius bis zur Dauer von sechs Wochen als Sonderfall
von § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erkennbar wird: Liegt eine
entsprechende Feststellung eines behördlich oder vom Land bestellten Sachverständigen
vor, ist nach Satz 2 die Jagd auch ohne behördliche Genehmigung zulässig.
In allen übrigen Fällen soll das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung
nach dem einleitenden Satzteil von Satz 1 gelten.
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen.
AV
...
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Angabe „zwingenden“ zu
streichen.
Begründung:
Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c gewählte Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist wortgleich aus Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 45 Absatz 7
Satz 1 Nummer 5 BNatSchG übernommen. Die Formulierung entstammt damit
dem strengen Ausnahmeregime für Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, das
nach Herabstufung des Schutzstatus für Wölfe gerade keine Anwendung mehr
finden soll. Der Gesetzentwurf enthält somit eine Verschärfung im nationalen
Recht, die nicht erforderlich ist.
Vielmehr sollen Wölfe einer geordneten Nutzung und Entnahme als Art nach
Anhang V FFH-Richtlinie zugeführt werden. Der Gesetzentwurf setzt ein
Jagdsystem nach Artikel 14 FFH-Richtlinie um und sollte nicht darüber
hinausgehen.
Die Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses“ wurde im bisherigen Schutzsystem von der
Rechtsprechung eng ausgelegt. Mit dieser Vorprägung ist sie für das neue Schutzsystem
ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass wichtige Fälle für die
Bejagung/Entnahme von Wölfen trotz europarechtlicher Möglichkeit nicht von der
neu geschaffenen Regelung abgedeckt sind. Sie ist im Ergebnis sogar enger als
im strengen Ausnahmeregime nach § 45 Absatz 7 BNatSchG gefasst, da
einzelne der dort genannten Ausnahmegründe im Gesetzentwurf nicht
ausdrücklich enthalten sind.
Durch die Streichung des Worts „zwingend“ an beiden Stellen soll deutlich
gemacht werden, dass „andere Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses“ jeweils eine Auffanggruppe darstellen, bei denen das öffentliche Interesse
an der Bejagung von Wölfen überwiegt, beispielsweise für Zwecke der Lehre,
Forschung oder Wissenschaft, der Seuchenhygiene oder des Tierschutzes.
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 3 und 4 BJagdG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe
„20 Kilometern“ durch die Angabe „einem Kilometer“ zu ersetzen.
U
...
Begründung:
Der genannte Radius von 20 Kilometer für einen Abschuss sind fachlich nicht
nachvollziehbar und bedürfen einer Erläuterung. Ein Jagdgebiet mit Radius
von bis zu 20 Kilometern entspricht einer Fläche von ca. 1200 km².
Wolfsterritorien hingegen haben eine Größe von 200 bis 250 km². Die
Wahrscheinlichkeit, den eigentlichen Problemwolf in einem mehrere Wolfsterritorien
umfassenden Gebiet zu entnehmen, sind als äußerst gering zu bewerten. Es wird
gefordert, den Radius auf einen Kilometer zu verkleinern.
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
BJagdG)*
In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist jeweils
die Angabe „ernster“ zu streichen.
Begründung:
Abweichend zur Regelung in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 22d
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird in dieser Vorschrift verlangt, dass
die Ausweisung von Weidegebieten, in denen eine Bejagung zulässig ist, zur
Abwendung „ernster“ Schäden erforderlich ist.
In der Begründung zu § 22d Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Fallgruppen,
bei deren Vorliegen eine Bejagung zulässig ist, an die Ausnahmen in § 45
Absatz 7 BNatSchG angelehnt sind, aber anders als in § 45 Absatz 7 Nummer 1
BNatSchG die Regelung nicht voraussetzt, dass es sich bei den
wirtschaftlichen Schäden um ernste oder erhebliche wirtschaftliche Schäden handeln
muss. Ein nicht unerheblicher Schaden eines einzelnen Betriebs ist bei § 22d
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mithin ausreichend, wobei der Schaden nicht nur
geringfügig sein darf.
Es erschließt sich nicht, weshalb bei der Bestimmung von Weidegebieten im
Gegensatz dazu eine Abwendung „ernster“ Schäden verlangt wird. Die
Terminologie sollte vereinheitlicht und der Begriff „ernster“ sollte gestrichen
werden.
* Sachzusammenhang mit Ziffer 2.
AV
setzt
Annahme
von
Ziffer 2
voraus
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 16
Buchstabe b
...
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende
Nummer 4 zu ersetzen:
„4. für die Jagd auf den Wolf die Verbote in § 19 Absatz 1 und § 22c Absatz 2
aus den in § 19 Absatz 2 Halbsatz 1 genannten besonderen Gründen
einschränken; soweit sich ein Verbot aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG
ergibt, darf die Einschränkung nur nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG erfolgen.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 5 § 22f Satz 3 ist nach der Angabe „§ 22d Absatz 4 Satz 1
Nummer 4“ die Angabe „Halbsatz 1“ einzufügen.
Begründung:
§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 räumt den Länderbehörden eine
Einzelfallausnahme speziell für „Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze“ bei der
Jagd auf Wölfe ein. Dies ist systematisch verfehlt und sollte durch eine
stringente Regelung ersetzt werden.
Das jagdrechtliche Verbot, von dem hier Ausnahmen erteilt werden können, ist
in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG verankert. Danach dürfen
„künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,“ beim
Fangen und Erlegen von Wild (einschließlich Wölfen nach deren Aufnahme ins
Jagdrecht) nicht verwendet werden. Diese Norm setzt bereits die für den Wolf
(als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)) nach
Artikel 15 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Buchstabe a FFH-
Richtlinie zu verbietenden „künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder sonstige
Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen“ und
„Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem
Bildverstärker oder Bildumwandler“ im Bundesjagdgesetz um. Ausnahmen hiervon
sind jagdrechtlich auf Grundlage von § 19 Absatz 2 BJagdG möglich.
Daneben besteht ein waffenrechtliches Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 des
Waffengesetzes (WaffG) für zahlreiche Geräte. Es gilt allerdings nach § 40
Absatz 3 Satz 4 WaffG nicht für Jagdscheininhaber und deren Umgang mit
Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 WaffG zu jagdlichen Zwecken. Satz 5 erklärt ergänzend den
AV
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 22
...
Vorbehalt, dass jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen – wie in § 19
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG – gleichwohl gelten.
Die in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 vorgesehene Ausnahme für das
jagdrechtliche Verbot zieht systemwidrig die waffenrechtlichen Maßstäbe heran
und beschränkt damit die jagdrechtliche Ausnahmemöglichkeit ausschließlich
auf Nachtsichtvorsätze und -aufsätze. Damit würde die Ausnahme nur einen
Teil des jagdrechtlichen Verbots erfassen, ohne dass Gründe dafür erkennbar
wären. Zudem berücksichtigt die Bezugnahme auf die aktuelle
waffenrechtliche Formulierung nicht, dass dem Bundestag erst im Juli 2025 ein
Gesetzentwurf des Bundesrates zugeleitet worden ist, der die waffenrechtliche
Ausnahme für Jagdscheininhaber in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG insbesondere auch
auf sog. „Kompaktgeräte“ erweitert (vgl. BT-Drs. 21/893).
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll hingegen eine stringente, transparente
und wolfsspezifische jagdrechtliche Ausnahmeregelung zu sachlichen
Verboten neben dem allgemeineren § 19 Absatz 2 BJagdG auf Grundlage einer
behördlichen Entscheidung geschaffen werden, um folgende Ziele zu erreichen:
• Die Ausnahmemöglichkeiten der Jagdbehörden werden gegenüber dem
Gesetzentwurf erweitert, indem zum Beispiel auch Ausnahmen für
Taschenlampen oder Schweinwerfer („künstliche Lichtquellen“) möglich
werden.
• Die Änderung benennt klar die Bezüge zu den Artikeln 15 und 16 FFH-
Richtlinie und macht daher die materiellen Grenzen der Ausnahmen
transparent. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt diese Bezugnahme, sodass
Artikel 16 FFH-Richtlinie unmittelbar herangezogen werden müsste, was
absehbar zu Auslegungsproblemen für die Vollzugsbehörden führen würde
(vgl. auch Gesetzentwurf, S. 39, und VGH München, Beschluss vom
24. Mai 2024 – 19 NE 23.1521, Rn. 77 ff.).
• Die Änderung behandelt gleichermaßen alle sachlichen Verbote für den
Wolf. Der Großteil der Verbote für den Wolf ergibt sich aus dem regulären
Katalog des § 19 Absatz 1 BJagdG (den der Gesetzentwurf gemäß
Artikel 1 Nummer 4 zum Teil ausdrücklich für den Wolf ergänzt) und ein
kleiner Teil aus der Neuregelung des § 22c Absatz 2 Nummern 1 bis 3. Für
Letztere besteht nach dem Gesetzentwurf keine Ausnahmemöglichkeit,
diese Lücke schließt die Änderung zusätzlich.
Infolge der Änderung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist die in § 22f
Satz 3 enthaltene Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1
zu beschränken. Dadurch wird sichergestellt, dass bei zu entnehmenden
Wolfshybriden alle sachlichen Verbote aus besonderen Gründen umfassend
aufgehoben werden können (und daher zum Beispiel auch Nachtsichttechnik
erlaubt werden kann). Eine Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
Halbsatz 2, der die Einschränkung ggf. unter die strengeren Vorgaben des
Artikels 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie stellen würde, kann bei Wolfshybriden
unterbleiben.
...
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Absatz 7 - neu -
BJagdG)
Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a ist es
zulässig, bei der Bejagung von Wölfen Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit
sie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), zulässig ist.“
Begründung:
Nach der derzeit vorgesehenen Fassung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4
soll die zuständige Behörde „im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen“ können.
Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Begründung nicht hervor, warum
eine Zulassung durch die Behörde in Einzelfällen erforderlich ist. Zur
Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte auf das Erfordernis der
Anordnung im Einzelfall verzichtet und der Einsatz derjenigen Nachtsichttechnik, mit
der Inhaber eines gültigen Jagdscheines für jagdliche Zwecke Umgang haben
dürfen, erlaubt werden.
23. Zu Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 1a - neu - (Inhaltsübersicht, § 39a - neu -
BNatSchG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
AV
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 24
und
Ziffer 25
...
„§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs“
b) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a (weggefallen)“ ‘
b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a
Allgemeiner Schutz des Wolfs
Die Art Wolf (Canis lupus) unterliegt abweichend von § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe a dem
allgemeinen Schutz.“ ‘
Begründung:
Die nationale Schutzstatusabsenkung des Wolfs im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat umfassend zu erfolgen, um unnötige Doppelzuständigkeiten
zwischen Jagd- und Naturschutzbehörden auszuschließen. Über die Streichung
des § 45a BNatSchG hinaus ist der Wolf daher ausdrücklich dem allgemeinen
Schutz des BNatSchG zu unterstellen und aus dem besonderen und strengen
Schutz des BNatSchG zu entlassen. Nach der Systematik des BNatSchG
verbleibt der Wolf auch mit Aufnahme ins Bundesjagdrecht und Streichung von
§ 45a BNatSchG im Besonderen und strengen Schutz des BNatSchG, da § 7
Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe BNatSchG auf
die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) verweisen, in
welcher der Wolf in Anhang A gelistet ist. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2
BNatSchG gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf
den Vorschriften des BNatSchG nur insoweit als speziellere Regelungen vor,
als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Im Übrigen
bleiben die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts in den §§ 44 ff.
BNatSchG weiterhin anwendbar. Soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in
Bezug auf den Wolf also nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst
sind, unterliegen diese weiterhin den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG. Konkret ist dabei an Handlungen
zu denken, die eine Verletzung des Wolfs beinhalten, ohne dass es sich um
eine Maßnahme der Jagdausübung (im Sinne des § 1 Absatz 4 BJagdG) handelt.
Als Beispiel zu nennen ist die Narkotisierung und Besenderung des Wolfs zu
Forschungs- oder Monitoringzwecken. Ausnahmen von den
artenschutzrechtlichen Verboten können gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den dortigen
Voraussetzungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden zugelassen werden. Um parallele Zuständigkeiten der Jagd- und
Naturschutzbehörden bezüglich Zugriffs- und Besitzhandlungen zu vermeiden,
muss der Wolf im Rahmen einer Sonderregelung im BNatSchG ausdrücklich
...
dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG unterstellt werden. Die EG-
Vermarktungsverbote bleiben mit Unterstellung des Wolfs in den allgemeinen
Schutz weiterhin anwendbar, da die EG-Artenschutzverordnung für die Art
Wolf unmittelbar gilt.
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3a – neu – BJagdG)*
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 ist der folgender Absatz 3a
einzufügen:
„(3a) § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 45 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes finden in Bezug auf die Tierart Wolf keine Anwendung.“
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Jagd auf Wölfe dürfen bei günstigem
Erhaltungszustand der Art Wolf nicht strenger sein als bei ungünstigem
Erhaltungszustand.
Soweit die §§ 22b bis 22d - neu - des Bundesjagdgesetzes gegenüber den
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes konfligierende Bestimmungen
vorsehen, gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes den Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes als speziellere Regelungen vor. Jedoch bleibt unklar,
welche dies im Einzelnen sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der
Ausnahmegrund zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und
Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis
22d BJagdG – neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung finden soll.
Nach der gegenwärtigen Formulierung müsste eine entsprechende
Genehmigung zur Entnahme eines Wolfes aus der Population zum Schutz der
natürlichen Tierwelt von der Naturschutzbehörde erteilt werden. Dies entspricht
offensichtlich nicht dem Sinn des Gesetzesentwurfes. Praktisch relevant könnte
dies etwa im Falle einer Seuche werden.
Unklar bleibt auch, ob das Störungsverbot des § 44 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d - BJagdG - neu - bei der Jagd auf Wölfe
noch Anwendung finden soll. Auch im Hinblick auf das Tötungs- und
Verletzungsverbot ist eine Klarstellung sinnvoll. Insgesamt ist aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, nicht zuletzt auch wegen möglicher
strafrechtlicher Relevanz, insoweit eine eindeutige und klarstellende Regelung
geboten.
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 23 beschlossen.
AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 23
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 25
...
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 7 – neu – BJagdG)*
Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 45 Absatz 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes finden in Bezug auf die Tierart Wolf keine Anwendung.“
Begründung:
Die Regelung dient einer klaren Abgrenzung zwischen Jagdrecht und
Naturschutzrecht. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist zu
beachten.
26. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Art Wolf genießt auch nach der vorgeschlagenen Übernahme in das
Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 2 Nummer 13
Buchstabe a Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den besonderen Schutz
und aufgrund § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG den strengen
Schutz des Naturschutzgesetzes. Es werden Regelungen vorgeschlagen, die eine
Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und unter anderem Jagd vornehmen.
Insbesondere im aktuellen Verfahren fehlen jedoch ausreichende Hinweise zur
Auslegung der entsprechenden Regelungen im BNatSchG. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung aus diesem Grunde zu prüfen, wie insbesondere § 6
Absatz 1 BNatSchG (Beobachtung von Natur und Landschaft), § 37 Absatz 2
BNatSchG (Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und Jagd) und § 39
Absatz 2 BNatSchG (Umgang mit Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie) vor dem
Hintergrund des aktuellen Gesetzesvorhabens zum Wolf im BJagdG und
insbesondere vor dem Hintergrund der dann noch verbleibenden Zuständigkeiten der
Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder zukünftig auszulegen
wären.
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 23 und Ziffer 24 beschlossen.
AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 23
oder
Ziffer 24
U
...
Begründung:
Das aktuelle Gesetzesvorhaben hat den Zweck, Regelungen zum Umgang mit
dem Wolf zu schaffen, die die Möglichkeit eröffnen, die jeweils als notwendig
erachteten Maßnahmen unbürokratisch, zeitnah und rechtssicher zu ergreifen.
Der vorliegende Gesetzentwurf lässt aber insbesondere Aussagen in Bezug auf
zukünftige Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der
Länder insbesondere im Zusammenhang mit den oben zitierten Regelungen des
BNatSchG vermissen.
Zum effizienten und rechtssicheren Vollzug der geplanten Regelungen in den
Ländern sind jedoch deutliche und belastbare dahingehende Hinweise
unverzichtbar. Der Bund wird aus diesem Grund gebeten, entsprechende Hinweise
im Rahmen der Gesetzesbegründung zu prüfen und schließlich zu ergänzen
beziehungsweise zeitnah nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesregelungen
dahingehende verbindliche und belastbare Leitlinien an die Länder
auszureichen.
27. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
In Artikel 3 ist die Angabe „am Tag“ durch die Angabe „sechs Monate“ zu
ersetzen.
Begründung:
Ein sofortiges Inkrafttreten wird in Hinblick darauf, dass der Entwurf nicht
abweichungsfeste Regelungen enthalten dürfte, sehr kritisch gesehen und daher
abgelehnt. Allein schon zur Festlegung der Zuständigkeiten wäre eine
Änderung des Landesjagdgesetzes von Rheinland-Pfalz notwendig, weil ohne eine
solche die Zuständigkeiten nach diesem Entwurf den unteren Jagdbehörden bei
den Kreisverwaltungen zufallen würden. Um diesen ungewollten Effekt zu
vermeiden, wird eine Regelung des Inkrafttretens sechs Monate nach der
Verkündung angeregt (Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz).
U
...
28. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Entwurf trotz zahlreicher
Bitten nicht mit den Umwelt- und Agrarressorts der Bundesländer und deren
Praxiserfahrungen abgestimmt wurde und wesentliche Fragen für ein
rechtssicheres, praxistaugliches und regional differenziertes
Wolfsmanagement weiterhin ungeklärt sind.
b) Es bleibt fraglich, wie der nach der FFH-Richtlinie artenschutzrechtlich
geforderte gute Erhaltungszustand der weiterhin geschützten Art Wolf in den
einzelnen biogeographischen Regionen erreicht bzw. erhalten werden kann.
c) Der Bundesrat fordert den Bund auf, den Ländern praktikable,
rechtskonforme Möglichkeiten auf Grundlage von wissenschaftlich fundierten
Kriterien für ein regional differenziertes Wolfsmanagement für schadensstiftende
Wölfe zur Verfügung zu stellen und diese zuvor mit den Umwelt- und
Agrarressorts der Bundesländer abzustimmen.
d) Der Bundesrat fordert klare Vorgaben des Bundes zur Gewährleistung des
Erhaltungszustands (EHZ) der Art Wolf. Insbesondere ist die
Mindestanzahl an Rudeln für einen günstigen Erhaltungszustand in den drei
biogeografischen Regionen Deutschlands verbindlich festzulegen, um
Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Des Weiteren muss der Bund aus dieser
zahlenmäßigen Vorgabe entsprechende Untergrenzen, die durch Entnahmen nicht
unterschritten werden dürfen, für die Bundesländer errechnen, aktualisieren
und rechtsverbindlich vorgeben.
29. Der Bundesrat lehnt eine Quotenjagd mit festen Obergrenzen auch auf
unauffällige Wölfe oder Rudel grundsätzlich ab.
U
U
...
30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der geplanten
Verordnungsermächtigung eine Evaluation der Kritikpunkte bis Ende 2026
vorzunehmen, um über eine mit den Ländern abgestimmte Verordnung einen
rechtssicheren Vollzug sicherzustellen.
Begründung zu den Ziffern 28 bis 30:
Der Entwurf zur Änderung des BJagdG greift zu kurz und gewährleistet keine
rechtssichere Umsetzung. Unsicherheiten im Vollzug der Länder und letztlich
für die Nutztierhaltenden und Jäger sind damit erwartbar und sollten durch eine
Überarbeitung des BJagdG vermieden werden.
1. Rechtssicherheit und europarechtliche Vorgabe
Es bestehen Zweifel, ob die vorgesehenen Regelungen zur Jagd auf den
Wolf im ungünstigen Erhaltungszustand mit der FFH-Richtlinie vereinbar
sind. Der günstige Erhaltungszustand (EHZ) muss gemäß Artikel 11 und
Artikel 14 FFH-Richtlinie fortlaufend überwacht werden. Ohne wirksames
Monitoring ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 FFH-Richtlinie ein
Jagdverbot. Der Gesetzentwurf enthält jedoch keine ausreichenden Regelungen
zur dauerhaften und rechtlich verbindlichen Überwachung.
2. Monitoring und Management
Ein effektives Wolfsmanagement erfordert ein bundeseinheitliches
Monitoring-System. Die Besonderheiten der Art Wolf – große Streifgebiete und
geringe Populationsdichte – machen eine Planung auf höherer Ebene
notwendig. Die derzeit vorgesehene Zuständigkeit der Jagdbehörden auf
Kreisebene ist nicht zielführend.
3. Koordination der Länder
Die Managementpläne der Länder müssen abgestimmt sein, um den
günstigen Erhaltungszustand nicht zu gefährden. Eine bundeseinheitliche
Regelung ist erforderlich, um länderübergreifende Aspekte zu berücksichtigen
und Konflikte zwischen wolfsreichen und -armen Regionen zu vermeiden.
4. Schutzstatus und Rechtsklarheit
Die Umlistung des Wolfes in Anhang V der FFH-Richtlinie hat keine
unmittelbare Wirkung auf das Bundesnaturschutzgesetz. Der Wolf bleibt
nach § 7 Absatz 2 BNatSchG weiterhin eine streng geschützte Art. Diese
ungeklärte Systematik zwischen BJagdG und BNatSchG muss überarbeitet
werden.
5. Bürokratieabbau
Die Beibehaltung des strengen Schutzstatus ohne klare
Zuständigkeitsregelungen führt zu Doppelstrukturen in der Verwaltung, die aus Gründen
des Bürokratieabbaus vermieden werden sollten.
U
...
Aufgrund des artenschutzrechtlich weiterhin bestehenden strengen Schutzstatus
des Wolfes ist eine enge Abstimmung und Koordination zwischen Jagd und
Naturschutz notwendig.
Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Regelungen zur weiteren
Jagdausübung auf den Wolf im ungünstigen Erhaltungszustand europarechtskonform
sind.
Der EHZ des Wolfs muss gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 1, Artikel 11 FFH-
Richtlinie fortlaufend weiter überwacht werden. Da ohne ein wirksames
Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtlinie aus Artikel 14 Absatz 1 FFH-Richlinie
ein Jagdverbot resultiert, muss der Gesetzgeber rechtlich ein dauerhaftes und
wirksames Monitoring sicherstellen. Derartige Regelungen zu der notwendigen
Überwachung und zum Schutz der Art Wolf lässt der Entwurf vollständig
vermissen. Dies ist umso bedenklicher, als der Wolf als Tierart mit wenigen
Individuen auf großer Fläche durch vergleichsweise wenige Entnahmen schnell
wieder in einen ungünstigen EHZ kommen kann. Dies gilt auch mit Blick auf
zusätzliche Verluste durch Straßenverkehr oder Krankheit.
Selbst wenn man sich dafür entscheidet, für das Monitoring das System der
Abschussplanung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22.02.2022,
BeckRS 2022, 21192, Rn. 111), müssten hierbei die Besonderheit der Tierart
Wolf Berücksichtigung finden. Mit Blick auf deren Streifgebiet von 200 bis
350 km² ist es nicht zielführend, die auf Ebene der Landkreise und kreisfreien
Städte angesiedelten Jagdbehörden mit dieser Abschussplanung zu
beauftragen. Ein Management muss vielmehr auf einer höheren Ebene angesiedelt
werden. Regelungen zu der notwendigen Überwachung und zum Schutz der
Art Wolf lässt der Entwurf somit offensichtlich vermissen. Im Hinblick auf
eine rechtssichere Umsetzung der FFH-Richtlinie ist eine Ergänzung im
BNatSchG und die Klärung von Zuständigkeiten des Artenschutzes zwingend
erforderlich.
Es ist ferner nicht ausreichend geregelt, wie gewährleistet werden soll, dass die
Managementpläne der sechzehn Bundesländer aufeinander abgestimmt
werden, um den günstigen EHZ des Wolfes nicht zu gefährden. Außerdem ist es
unklar, ob die wolfsreichen Bundesländer zu Gunsten der Bundesländer mit
wenigen oder gar keinen Wölfen im Management der lokalen Bestände
eingeschränkt werden.
Im Hinblick auf den Schutz der Art Wolf, d. h. die Berücksichtigung des EHZ,
kommt hinzu, dass nach gängiger Rechtsprechung des EUGH nicht nur
regionale, sondern auch länderübergreifende Betrachtungen notwendig sind. Eine
bundeseinheitliche Regelung, die einen länderabgestimmten Vollzug des
Managements ermöglicht, ist auch vor diesem Hintergrund erforderlich.
Ein “Management”, welches ohne regionale Differenzierung und Bezug zur
Schadensverursachung wahllos Wölfe schießen lässt, wird auch aus fachlicher
Sicht abgelehnt. Gerade für Länder mit einer hohen Wolfsdichte birgt dieses
eine erhebliche Gefahr, dass z. B. unauffällige Rudel bejagt werden und
Konflikte damit eher zunehmen.
Die in § 20a Absatz 2 BJagdGE vorgesehene Verordnungsermächtigung birgt
das Risiko, eine schnelle Umsetzung der avisierten Regelungen in den Ländern
zu verhindern bzw. gefährden, da die Inhalte der vage angekündigten
Rechtsverordnung den Ländern nicht bekannt sind. Es wird ein zusätzlicher
Regelungsbedarf gesehen, der vom Gesetzgeber unmittelbar im BJagdG geregelt
werden sollte.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu konsolidieren: Der Wolf
(Canis lupus) wurde am 14. Juli 2025 offiziell in der FFH-Richtlinie von
Anhang IV („streng geschützt“) in Anhang V („geschützt“) umgelistet. Eine
Änderung des Schutzstatus für den Wolf von „streng geschützt“ (Anhang IV FFH-
Richtlinie) zu „geschützt“ (Anhang V FFH-Richtlinie) hat allerdings aus den
folgenden Gründen keine unmittelbaren Rechtswirkungen im
Bundesnaturschutzgesetz:
Zum einen definiert § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BNatSchG besonders
geschützte Arten u. a. als:
1. solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 (Artenschutzverordnung) gelistet sind, oder
2. aa) nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind.
Auch nach der Umlistung in den Anhang V der FFH-Richtlinie ist der Wolf
jedoch weiterhin im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(Artenschutzverordnung) gelistet.
Er stellt deshalb nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 Buchstabe a BNatSchG in Deutschland weiterhin eine besonders
geschützte Art dar. Aus demselben Grunde ist er zudem weiterhin als streng
geschützte Art nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG
anzusehen. Für beide Fälle gelten die strengeren Vorschriften des besonderen
Artenschutzes nach §§ 44 ff. BNatSchG. Zur Klarstellung sollten die
Begriffsbestimmungen im BNatSchG konsolidiert werden. Auch die Fortgeltung der
Handels- und Besitzverbote in § 44 BNatSchG sollte eindeutig erkennbar sein.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)