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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 765/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 765/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, ein Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen. Das Europarecht verlangt von einem Bejagungssystem lediglich, dass es mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der Gesetzentwurf sieht aber darüber hinaus – etwa im ungünstigen Erhaltungszustand und in der Schonzeit – zahlreiche Voraussetzungen vor, die von den zuständigen Landesbehörden aufwändig zu prüfen und nachzuweisen wären. Dafür besteht keine europarechtliche Notwendigkeit. Im ungünstigen Erhaltungszustand wird im Gesetzentwurf zudem statt einer Prüfung der Wiederherstellung des Erhaltungszustands eine ständige behördliche Pflicht zur Prüfung von Jagdbeschränkungen oder -verboten vorgesehen, was in der Praxis zu Unsicher- AV ... heiten führen dürfte. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Regelungen auf das europarechtliche Mindestmaß reduziert, weniger bürokratisch und damit für den Vollzug rechtssicherer gestaltet werden können. Begründung: Der Wolf kann als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/437EWG (FFH- Richtlinie) einem Bestandsmanagement nach Maßgabe des Artikels 14 FFH- Richtlinie unterworfen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass trotz der Bejagung ein günstiger Erhaltungszustand aufrechterhalten oder – im Fall des ungünstigen Erhaltungszustands – künftig wiederhergestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22, EU:C:2024:656 Randnummern 53, 55, 69). Der Gesetzentwurf sieht hierfür in § 22d Absatz 2 BJagdG bei günstigem Erhaltungszustand während der Jagdzeit eine „freie“ Gestaltung der Jagd durch Aufstellung eines sog. „Managementplans“ vor. Einzige Voraussetzung ist hierbei die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands, der bei Erlass des Managementplans geprüft wird. Besteht hingegen ein ungünstiger Erhaltungszustand oder besteht Schonzeit, werden die flexiblen Regelungsmöglichkeiten durch starre gesetzliche Vorgaben in § 22d Absatz 3 BJagdG ersetzt. Diese verlangen die Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, die behördlicherseits bzw. durch bestellte Sachverständige aufwändig zu prüfen sind, beispielsweise die Feststellung eines Wolfsrisses bei Überwindung von zumutbarem Herdenschutz oder das Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Während diese Voraussetzungen unionsrechtlich gar nicht vorgegeben sind, ist das unionsrechtlich zentrale Kriterium der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands nicht Teil des Prüfkatalogs. Statt Teil einer integrierten vorgelagerten Prüfung zu sein, wird für dieses Kriterium eine permanente behördliche Prüfpflicht im Hinblick auf das Ergreifen von Jagdbeschränkungen und - verboten (§ 22b Absatz 1 BJagdG) vorgesehen. Dies birgt die Gefahr zahlreicher Verpflichtungsklagen Dritter auf Erlass von Jagdbeschränkungen und - verboten. Dieses Regelungsgeflecht erscheint komplex und dürfte in der Praxis Unsicherheiten und viele Fragen auslösen. Daher sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, ob die im Entwurf vorgesehene Systematik, nach der es • im günstigen Erhaltungszustand eine vorgelagerte Prüfung des Erhaltungszustands bei Aufstellung von Managementplänen und • im ungünstigen Erhaltungszustand (und der Schonzeit) aufwändig zu prüfende Voraussetzungen mit hohem Erfüllungsaufwand für die Betroffenen sowie zugleich eine jederzeitige Eingriffspflicht der Behörde gibt, der geeignetste Weg der Umsetzung des Gesetzesziels ist. ... Die zuständigen Behörden benötigen flexible und rechtssicherere Regelungen, die nicht grundlos über die Voraussetzungen des Europarechts hinausgehen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BJagdG)* In Artikel 1 Nummer 2 § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 ist jeweils die Angabe „ernster“ zu streichen. Begründung: § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG, der die Zulassung einzelner Jagdhandlungen in aus ethischen Gründen befriedeten Bezirken regelt, wird durch den Gesetzentwurf inhaltlich nur insoweit verändert, als die Ausnahmegründe „zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden“ (Nummer 4) und „im Interesse des Menschen“ (Nummer 5) eingefügt werden. Hintergrund der Änderung ist, dass in § 22d Absätze 3 und 4 BJagdG entsprechende Formulierungen für die Spezialregelungen zum Wolf aufgenommen wurden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BJagdG hierbei die Abwendung „ernster“ Schäden verlangt wird, wohingegen in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BJagdG diese Maßgabe nicht vorgesehen ist. Die Änderung des § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG zielt somit darauf ab, auch bei einer nach behördlicherseits ausnahmsweise zugelassenen Jagd auf Wölfe (etwa über § 22d Absätze 3 und 4 BJagdG) Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk zulassen zu können, sofern dies hierfür erforderlich ist. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher Wert darauf zu legen, dass die neu eingefügte Terminologie einheitlich verwendet wird. Gegen die Einhaltung einer stringenten Formulierung spricht auch nicht, dass § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG prinzipiell für alle Wildarten Anwendung finden kann. Denn bei § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Genehmigung, mit der ausnahmsweise Jagdhandlungen in einem aus ethischen Gründen befriedeten Bezirk erlaubt werden können. Darüberhinausgehende Verbote (zum Beispiel Schonzeiten) sind also ohnehin zu beachten und hiervon unabhängig ggf. behördlicherseits Ausnahmen einzuräumen. Die Voraussetzungen in § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG müssen also lediglich sicherstellen, dass ein Fall vorliegt, in dem von der grundsätzlich gesetzlich bestimmten Jagdruhe in aus ethischen Gründen befriedeten Bezirken abgewichen werden darf. Dies ist – auch mit Blick auf die bereits be- * Sachzusammenhang mit Ziffer 20. AV bei Annahme entfällt Ziffer 16 Buchstabe b ... stehenden, allgemein formulierten Ausnahmen – ebenso der Fall, wenn auf das Wort „ernst“ jeweils in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BJagdG verzichtet wird. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§19 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 19 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;“ zu streichen. Begründung: [ Die Abgabe eines Schrotschusses auf einen in der Falle gefangenen Wolf birgt eine erhebliche Verletzungsgefahr und kann eine tierschutzgerechte Tötung nicht gewährleisten. Die Streurichtung bei der Schrotschussabgabe kann je nach Ausgestaltung der Falle zu einer erheblichen Beschädigung der Falle, zu abprallbedingten Verletzungen beim Menschen und zu einer nicht tierschutzgerechten Tötung des Wolfs führen. Ferner fehlen dem Jagdausübungsberechtigten dazu regelmäßig Qualifikation und Kenntnis. ] { Die vom Gesetzgeber geplante Ausnahme unter § 19 Absatz 1 Nummer 1 „das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot“ wird im vorliegenden Gesetzentwurf wie folgt begründet. „[…] Diese Ausnahme vom Verbot dient dem Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten Tötung gleichermaßen.“ Bei der Tötung mit Schrot ist eine geringe Distanz entscheidend, da bei zunehmender Distanz die Schadenswirkung des Schrots durch die Streuung der kleinen Projektile abnimmt. Bei einer geringen Distanz kann ebenso eine Waffe mit Kugelschuss zielsicher eingesetzt werden und der Wolf gezielt sofort getötet werden. Aus tierschutzfachlicher Sicht wird die Tötung mit Schrot als nicht tiergerecht erachtet, da immer die Möglichkeit besteht, dass das Tier nicht direkt durch den Schuss getötet wird und somit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden erleidet. Dies verstößt gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Tierschutzgesetz, der vorschreibt, dass ein Wirbeltier im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd so zu töten ist, dass hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Für den Selbstschutz der Jäger vor dem Wolf ist keine Ausnahmeregelung in § 19 Bundesjagdgesetz erforderlich. Dafür ist der in § 34 StGB geregelte Rechtfertigende Notstand die Spezialnorm, in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut könnte auch mit Schrot auf den Wolf geschossen werden. } AV U [ nur U ] { nur AV } ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 1 Satz 1 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die zuständige Behörde erstellt einen Managementplan und ergreift die notwendigen Maßnahmen, dass die Population der Tierart Wolf künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand beibehält oder erreichen kann.“ Begründung: Die Berücksichtigung des EHZ ist auf Grundlage des Artikel 14 FFH- Richtlinie unabhängig von einem günstigen oder ungünstigen Erhaltungszustand notwendig. Die Einfügung stellt klar, dass ein Managementplan für die Art Wolf grundsätzlich geboten ist. Die Managementpläne sind unter den Bundesländern in den jeweiligen biogeographischen Regionen abzustimmen, um eine Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands in der jeweiligen biogeographischen Region zu gewährleisten, (um regional differenziert ein Management zum Schutz der Weidetierhaltung nach klaren Kriterien zu ermöglichen.) 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 1 Satz 1a – neu – BJagdG) Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Bund ist zuständig für die länderübergreifende Koordinierung von Managementplänen zur Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands in den jeweiligen biogeografischen Regionen.“ Begründung: Die Streichung des einleitenden Nebensatzes ist notwendig, da ein Managementplan sowohl bei ungünstigem, als auch bei günstigem Erhaltungszustand vorhanden sein soll. Da biogeographische Regionen länderübergreifend sind und die Bewertung des Erhaltungszustandes insbesondere auf der Grundlage dieser Regionen erfolgt ist eine Koordinierung zwingend. U AV U ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der auf die einzelnen Länder entfallende Anteile an Entnahmen, die der dauerhaften Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegenstehen. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist durch die zuständige Bundesbehörde vorläufig festzulegen, welche Zahl von Entnahme von Wölfen, verteilt als Quote auf die Länder, die sichere Gewähr dafür bietet, dass der günstige Erhaltungszustand künftig dauerhaft erreicht werden kann.“ Begründung: Auch die Beurteilung zulässiger Maßnahmen im ungünstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Deutschland erfordert zwingend eine Betrachtung und Regelung über Ländergrenzen hinweg. Deswegen ist die Ermächtigung zur Regelung zur Pflicht einer detaillierteren Bestimmung umzugestalten. Um unverzüglich und jederzeit in den Ländern nach der Umstufung des Wolfes im europäischen Recht handlungsfähig zu sein, ist bis zum Inkrafttreten eine vorläufige Quote durch die zuständige Bundesbehörde festzulegen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22b Absatz 2, § 22d Absatz 6 BJagdG) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von den in Artikel 1 Nummer 5 § 22b Absatz 2 und § 22d Absatz 6 BJagdG verankerten Verordnungsermächtigungen unverzüglich Gebrauch zu machen. AV U AV U ... Begründung: Für den Fall, dass Landesbehörden den revierübergreifenden Managementplan (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG) aufzustellen haben, sind bundeseinheitliche Standards von zentraler Bedeutung für den Verwaltungsvollzug. Nur dann sind die Länder in der Lage, Managementpläne aufzustellen, die die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BJagdG) In Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „füttern“ die Angabe „, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild handelt,“ einzufügen. Begründung: In § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Fütterung von wildlebenden Wölfen verboten. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um eine Habituierung von Wölfen an Menschen durch Futtergabe weiterhin möglichst zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. Seite 32): „Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Fütterungsverbot.“ Dies ist allerdings nicht gänzlich zutreffend, da § 45a Absatz 1 BNatSchG auch das „Anlocken mit Futter“ verbietet. Der Verzicht auf diesen Teil des Verbots ist im jagdlichen Kontext zu begrüßen. Allerdings stellt sich auch bei der jetzigen Formulierung des Fütterungsverbots für die Jägerschaft die Frage, ob eine Fütterung von Wölfen im Zusammenhang mit einer Raubwildkirrung (Luderplatz) vom Verbot erfasst ist. Das Anlocken zum Zwecke der Erlegung (entspricht der Kirrung bzw. im jagdlichen Kontext „Luderplatz“) als gängige Jagdmethode beim Raubwild muss zwingend erhalten und ausdrücklich möglich bleiben. Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Kirrung von Raubwild – zu dem auch der Wolf zählt – ausdrücklich und klarstellend vom Fütterungsverbot ausgenommen. AV ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 – neu – BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22c Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „ , die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind“ zu streichen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3 zulassen.“ Begründung: Zur Fallenregelung bestehen erhebliche Bedenken. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Fallen selektiv, das heißt nur für den Wolf bestimmt sind und nicht auch von anderen Tieren angenommen werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der Managementplan ist darauf auszurichten, dass die Entnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands in den jeweiligen biogeographischen Regionen vereinbar sind.“ Begründung: Der günstige Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) muss in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden. Der Mitgliedstaat kann jedoch im Rahmen der Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der FFH-Richtlinie, ob der Erhaltungszustand einer Tierart, U U bei Annahme entfällt Ziffer 11 ... die zu einer Population gehört, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich über sein Hoheitsgebiet hinaus erstreckt, „günstig“ ist, den Austausch zwischen der Population der betreffenden Art, die in seinem Hoheitsgebiet vorkommt, und den Populationen dieser Art, die in benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern vorkommen, berücksichtigen (EuGH Urt. v. 12.6.2025 – C-629/23, BeckRS 2025, 12718 Rn. 66). Ein solcher Austausch ist nämlich insbesondere geeignet, durch Einwanderung die Verluste von Exemplaren einer Art auszugleichen oder aber durch Auswanderung ein übermäßiges Wachstum der Population dieser Art in dem betreffenden Mitgliedstaat abzuschwächen. Im Übrigen ist dieser Austausch geeignet, die genetische Variabilität dieser Population zu stärken (EuGH, a.a.O., Rn. 54). Dies gilt insbesondere im Fall von geschützten Tierarten, die – wie der Wolf – große Lebensräume beanspruchen und deren „natürliches Verbreitungsgebiet“, das eines der Kriterien darstellt, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, daher mehr als den geografischen Raum umfasst, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist (EuGH, a.a.O., Rn. 52). 11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG)* In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „zuständige Behörde“ die Angabe „unter Berücksichtigung der von der zuständigen Bundesbehörde vorgegebenen Rahmenparameter“ einzufügen. Begründung: Der Erhaltungszustand des Wolfes wird gegenüber der EU für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Dementsprechend bedarf es einer bundesweiten Betrachtung der Entwicklung des Erhaltungszustandes. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Betrachtung der Entwicklung des Erhaltungszustandes in Deutschland unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Polen und der Tschechischen Republik erfolgen sollte. Das im Regime des Anhangs V der FFH-Richtlinie zulässige System zur Hinwirkung und Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes erfordert eine über Landes- und Mitgliedstaatengrenzen hinweg zu organisierende fachliche Beurteilung der Wolfspopulation und bundeseinheitliche Standards zum angemessenen Wolfsschutz. Die Länder allein können daher nicht gewährleisten, dass den Anforderungen zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes ge- * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen. AV U entfällt bei Annahme von Ziffer 10 ... nügt wird, welche im Urteil des EuGH vom 12. Juni 2025, C-629/23 („Eesti Suurkiskjad“), unter Bezugnahme auf frühere Urteile sehr detailliert vorgegeben wurden. Vom Bund müssen daher insbesondere - maximale Entnahmezahlen für die einzelnen Länder fachlich abgeleitet, festgelegt und fortgeschrieben werden. Unabdingbar hierfür ist die Schaffung eines Melde- und Erfassungssystems, das die Länder und den Bund in die Lage versetzt, die Anforderungen nach Artikel 14 FFH-Richtlinie zu erfüllen und - bundesweit einheitliche zumutbare Schutzmaßnahmen für Weidetiere festgelegt werden. 12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 1a – neu – BJagdG) Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Im Rahmen der Managementpläne können die zuständigen Behörden der Länder die Entnahmen auf Gebiete beschränken, in denen in einem definierten Zeitraum bereits ernste land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden eingetreten sind.“ Begründung: Die Streichung des einleitenden Nebensatzes ist notwendig, da ein Managementplan sowohl bei ungünstigem, als auch bei günstigem Erhaltungszustand vorhanden sein soll. Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass ein Management, also ein etwaiger Abschuss in der Jagdzeit, bei unauffälligen Rudeln, auch fachlich kontraproduktiv ist. Eine Zerstörung einer funktionierenden Rudelstruktur kann für das Rissgeschehen negative Folgen haben. U ... 13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben.“ Begründung: Die Jagdzeiten sind gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BJagdG in der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226) zu erfassen. Eine Aufnahme derer in das BJagdG ist systematisch nicht vertretbar. Aufgrund der besonders vulnerablen Aufzuchtphase im Sommer ist die Entnahme von Elterntieren nicht vertretbar. Für den Elterntierschutz bedarf es daher einer Schonzeit. 14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4 BJagdG)* In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „nur innerhalb der durch die Verordnung über die Jagdzeiten vorgegebenen Jagdzeit“ zu ersetzen. Begründung: Gemäß § 22 Absatz 1 BJagdG bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Einen Grund, abweichend von dieser Bestimmung die Jagdzeiten einzig für den Wolf durch Bundesgesetz zu regeln, ist nicht ersichtlich. * Im AV und U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen. AV U bei Annahme entfällt Ziffer 14 AV U entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 2 Satz 4a – neu – BJagdG) Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 2 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“ Begründung: § 22d Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Jagd auf den Wolf während der Jagdzeit nur nach Maßgabe des Managementplans ausgeübt werden darf. Dieser muss daher rechtsverbindlich für die Jagdausübungsberechtigten sein und ist damit – vergleichbar den Abschussplänen – als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG anzusehen. Verordnungscharakter hat der Managementplan nach dem Wortlaut des Entwurfs hingegen nicht. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte entfalten nach § 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies würde im konkreten Fall den überwiegenden Vollzugsinteressen zuwiderlaufen, weshalb es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO bedarf. Sie soll durch den neuen Satz 2a geschaffen werden. Das gesetzlich zu regelnde, generell überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich insbesondere daraus, dass der Managementplan nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22d Absatz 2 Satz 1 „revierübergreifend“ aufzustellen ist. Ein Managementplan wird damit stets eine Vielzahl von Revieren erfassen. Der Gesetzentwurf geht auf S. 27 davon aus, dass die „Umsetzung – zumindest in den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte“. Ein revierübergreifender Managementplan für ein Land oder große Teile eines Landes dürfte daher die Regel sein. Ein einziger Widerspruch oder eine Anfechtungsklage, z.B. auch durch Dritte, könnte daher den Vollzug des revierübergreifenden Managementplans, der die gesamte Jagd während der Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober regeln soll, gänzlich aushebeln. Um diese Folge zu vermeiden, müsste die zuständige Landesbehörde aufwändig die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO in jedem Einzelfall anordnen und gesondert nach § 80 Absatz 3 VwGO begründen. Angesichts der generellen Aufgabe der Managementpläne, den Erhaltungszustand des Wolfes im Ausgleich mit anderen Interessen zu steuern, erscheint eine einzelfallbezogene Notwendigkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, sachlich nicht geboten und damit zugleich als unnötiger bürokratischer Aufwand. Zudem birgt sie die Gefahr rechtlicher Unsicherheiten und AV ... Unklarheiten für die zuständigen Behörden. Dies gilt es zu vermeiden. 16. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In der Angabe vor Nummer 1 ist die Angabe „zulässig“ durch die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Jagd erforderlich ist,“ zu ersetzen. b) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Vor der Angabe „land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher“ ist die Angabe „ernster“ einzufügen. bb) Vor der Angabe „wirtschaftlicher“ ist die Angabe „ernster“ einzufügen. c) In Nummer 2 ist vor der Angabe „im“ die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ zu streichen. d) In Nummer 3 ist vor der Angabe „aus“ die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ zu streichen. Begründung: Im ungünstigen Erhaltungszustand darf die Entnahme von schadensstiftenden Wölfen nur unter erhöhten Anforderungen erfolgen. 17. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2 und 3, Satz 2 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: U Buchstabe b entfällt bei Annahme von Ziffer 2 bei Annahme entfällt Ziffer 17 und bei Annahme von Buchstabe b entfällt Ziffer 20 AV entfällt bei Annahme von Ziffer 16 ... aa) In der Angabe vor Nummer 1 ist nach der Angabe „Schonzeit“ die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ einzufügen. bb) In den Nummern 2 und 3 ist jeweils die Angabe „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ zu streichen. b) In Satz 2 ist die Angabe „nur“ durch die Angabe „auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 geregelten Fälle sind grundsätzlich abstrakt formuliert, auslegungsbedürftig und nicht aus sich heraus ohne behördliche Zwischenentscheidung vollziehbar. Die Formulierung in Satz 1 Nummern 2 und 3 „mit Genehmigung der zuständigen Behörde“ vermittelt aber im Umkehrschluss den Eindruck, dass im Fall von Satz 1 Nummer 1 („zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden“), in der diese Formulierung fehlt, eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Dies trifft aber lediglich auf den in Satz 2 geregelten Sonderfall zu Satz 1 Nummer 1 zu („Riss an einem nicht wildlebenden Tier“): Nur hier ist nach entsprechender Feststellung durch einen Sachverständigen (und entsprechende Information der Jagdausübungsberechtigten) die Erlaubnisgrundlage ohne weitere behördliche Prüfung und Anordnung vollziehbar. Die vorgeschlagenen Änderungen beheben diese Problematik. Sie sorgen dafür, dass die nach § 22d Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehene zulässige Bejagung in einem 20 Kilometer-Radius bis zur Dauer von sechs Wochen als Sonderfall von § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erkennbar wird: Liegt eine entsprechende Feststellung eines behördlich oder vom Land bestellten Sachverständigen vor, ist nach Satz 2 die Jagd auch ohne behördliche Genehmigung zulässig. In allen übrigen Fällen soll das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung nach dem einleitenden Satzteil von Satz 1 gelten. 18. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen. AV ... b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Angabe „zwingenden“ zu streichen. Begründung: Die in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gewählte Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ ist wortgleich aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG übernommen. Die Formulierung entstammt damit dem strengen Ausnahmeregime für Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie, das nach Herabstufung des Schutzstatus für Wölfe gerade keine Anwendung mehr finden soll. Der Gesetzentwurf enthält somit eine Verschärfung im nationalen Recht, die nicht erforderlich ist. Vielmehr sollen Wölfe einer geordneten Nutzung und Entnahme als Art nach Anhang V FFH-Richtlinie zugeführt werden. Der Gesetzentwurf setzt ein Jagdsystem nach Artikel 14 FFH-Richtlinie um und sollte nicht darüber hinausgehen. Die Formulierung „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ wurde im bisherigen Schutzsystem von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Mit dieser Vorprägung ist sie für das neue Schutzsystem ungeeignet, da die Gefahr besteht, dass wichtige Fälle für die Bejagung/Entnahme von Wölfen trotz europarechtlicher Möglichkeit nicht von der neu geschaffenen Regelung abgedeckt sind. Sie ist im Ergebnis sogar enger als im strengen Ausnahmeregime nach § 45 Absatz 7 BNatSchG gefasst, da einzelne der dort genannten Ausnahmegründe im Gesetzentwurf nicht ausdrücklich enthalten sind. Durch die Streichung des Worts „zwingend“ an beiden Stellen soll deutlich gemacht werden, dass „andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ jeweils eine Auffanggruppe darstellen, bei denen das öffentliche Interesse an der Bejagung von Wölfen überwiegt, beispielsweise für Zwecke der Lehre, Forschung oder Wissenschaft, der Seuchenhygiene oder des Tierschutzes. 19. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3 Satz 3 und 4 BJagdG) In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „20 Kilometern“ durch die Angabe „einem Kilometer“ zu ersetzen. U ... Begründung: Der genannte Radius von 20 Kilometer für einen Abschuss sind fachlich nicht nachvollziehbar und bedürfen einer Erläuterung. Ein Jagdgebiet mit Radius von bis zu 20 Kilometern entspricht einer Fläche von ca. 1200 km². Wolfsterritorien hingegen haben eine Größe von 200 bis 250 km². Die Wahrscheinlichkeit, den eigentlichen Problemwolf in einem mehrere Wolfsterritorien umfassenden Gebiet zu entnehmen, sind als äußerst gering zu bewerten. Es wird gefordert, den Radius auf einen Kilometer zu verkleinern. 20. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a BJagdG)* In Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist jeweils die Angabe „ernster“ zu streichen. Begründung: Abweichend zur Regelung in § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird in dieser Vorschrift verlangt, dass die Ausweisung von Weidegebieten, in denen eine Bejagung zulässig ist, zur Abwendung „ernster“ Schäden erforderlich ist. In der Begründung zu § 22d Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Bejagung zulässig ist, an die Ausnahmen in § 45 Absatz 7 BNatSchG angelehnt sind, aber anders als in § 45 Absatz 7 Nummer 1 BNatSchG die Regelung nicht voraussetzt, dass es sich bei den wirtschaftlichen Schäden um ernste oder erhebliche wirtschaftliche Schäden handeln muss. Ein nicht unerheblicher Schaden eines einzelnen Betriebs ist bei § 22d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mithin ausreichend, wobei der Schaden nicht nur geringfügig sein darf. Es erschließt sich nicht, weshalb bei der Bestimmung von Weidegebieten im Gegensatz dazu eine Abwendung „ernster“ Schäden verlangt wird. Die Terminologie sollte vereinheitlicht und der Begriff „ernster“ sollte gestrichen werden. * Sachzusammenhang mit Ziffer 2. AV setzt Annahme von Ziffer 2 voraus entfällt bei Annahme von Ziffer 16 Buchstabe b ... 21. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. für die Jagd auf den Wolf die Verbote in § 19 Absatz 1 und § 22c Absatz 2 aus den in § 19 Absatz 2 Halbsatz 1 genannten besonderen Gründen einschränken; soweit sich ein Verbot aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, darf die Einschränkung nur nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erfolgen.“ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 5 § 22f Satz 3 ist nach der Angabe „§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4“ die Angabe „Halbsatz 1“ einzufügen. Begründung: § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 räumt den Länderbehörden eine Einzelfallausnahme speziell für „Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze“ bei der Jagd auf Wölfe ein. Dies ist systematisch verfehlt und sollte durch eine stringente Regelung ersetzt werden. Das jagdrechtliche Verbot, von dem hier Ausnahmen erteilt werden können, ist in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG verankert. Danach dürfen „künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,“ beim Fangen und Erlegen von Wild (einschließlich Wölfen nach deren Aufnahme ins Jagdrecht) nicht verwendet werden. Diese Norm setzt bereits die für den Wolf (als Art nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)) nach Artikel 15 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI Buchstabe a FFH- Richtlinie zu verbietenden „künstlichen Lichtquellen, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen“ und „Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler“ im Bundesjagdgesetz um. Ausnahmen hiervon sind jagdrechtlich auf Grundlage von § 19 Absatz 2 BJagdG möglich. Daneben besteht ein waffenrechtliches Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) für zahlreiche Geräte. Es gilt allerdings nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG nicht für Jagdscheininhaber und deren Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 WaffG zu jagdlichen Zwecken. Satz 5 erklärt ergänzend den AV bei Annahme entfällt Ziffer 22 ... Vorbehalt, dass jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen – wie in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG – gleichwohl gelten. Die in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 vorgesehene Ausnahme für das jagdrechtliche Verbot zieht systemwidrig die waffenrechtlichen Maßstäbe heran und beschränkt damit die jagdrechtliche Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf Nachtsichtvorsätze und -aufsätze. Damit würde die Ausnahme nur einen Teil des jagdrechtlichen Verbots erfassen, ohne dass Gründe dafür erkennbar wären. Zudem berücksichtigt die Bezugnahme auf die aktuelle waffenrechtliche Formulierung nicht, dass dem Bundestag erst im Juli 2025 ein Gesetzentwurf des Bundesrates zugeleitet worden ist, der die waffenrechtliche Ausnahme für Jagdscheininhaber in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG insbesondere auch auf sog. „Kompaktgeräte“ erweitert (vgl. BT-Drs. 21/893). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll hingegen eine stringente, transparente und wolfsspezifische jagdrechtliche Ausnahmeregelung zu sachlichen Verboten neben dem allgemeineren § 19 Absatz 2 BJagdG auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung geschaffen werden, um folgende Ziele zu erreichen: • Die Ausnahmemöglichkeiten der Jagdbehörden werden gegenüber dem Gesetzentwurf erweitert, indem zum Beispiel auch Ausnahmen für Taschenlampen oder Schweinwerfer („künstliche Lichtquellen“) möglich werden. • Die Änderung benennt klar die Bezüge zu den Artikeln 15 und 16 FFH- Richtlinie und macht daher die materiellen Grenzen der Ausnahmen transparent. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt diese Bezugnahme, sodass Artikel 16 FFH-Richtlinie unmittelbar herangezogen werden müsste, was absehbar zu Auslegungsproblemen für die Vollzugsbehörden führen würde (vgl. auch Gesetzentwurf, S. 39, und VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2024 – 19 NE 23.1521, Rn. 77 ff.). • Die Änderung behandelt gleichermaßen alle sachlichen Verbote für den Wolf. Der Großteil der Verbote für den Wolf ergibt sich aus dem regulären Katalog des § 19 Absatz 1 BJagdG (den der Gesetzentwurf gemäß Artikel 1 Nummer 4 zum Teil ausdrücklich für den Wolf ergänzt) und ein kleiner Teil aus der Neuregelung des § 22c Absatz 2 Nummern 1 bis 3. Für Letztere besteht nach dem Gesetzentwurf keine Ausnahmemöglichkeit, diese Lücke schließt die Änderung zusätzlich. Infolge der Änderung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist die in § 22f Satz 3 enthaltene Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 zu beschränken. Dadurch wird sichergestellt, dass bei zu entnehmenden Wolfshybriden alle sachlichen Verbote aus besonderen Gründen umfassend aufgehoben werden können (und daher zum Beispiel auch Nachtsichttechnik erlaubt werden kann). Eine Verweisung auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2, der die Einschränkung ggf. unter die strengeren Vorgaben des Artikels 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie stellen würde, kann bei Wolfshybriden unterbleiben. ... 22. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Absatz 7 - neu - BJagdG) Artikel 1 Nummer 5 § 22d ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen. b) Nach Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a ist es zulässig, bei der Bejagung von Wölfen Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), zulässig ist.“ Begründung: Nach der derzeit vorgesehenen Fassung des § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 soll die zuständige Behörde „im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen“ können. Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Begründung nicht hervor, warum eine Zulassung durch die Behörde in Einzelfällen erforderlich ist. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte auf das Erfordernis der Anordnung im Einzelfall verzichtet und der Einsatz derjenigen Nachtsichttechnik, mit der Inhaber eines gültigen Jagdscheines für jagdliche Zwecke Umgang haben dürfen, erlaubt werden. 23. Zu Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 1a - neu - (Inhaltsübersicht, § 39a - neu - BNatSchG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt: U entfällt bei Annahme von Ziffer 21 AV bei Annahme entfallen Ziffer 24 und Ziffer 25 ... „§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs“ b) Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45a (weggefallen)“ ‘ b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Allgemeiner Schutz des Wolfs Die Art Wolf (Canis lupus) unterliegt abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe a dem allgemeinen Schutz.“ ‘ Begründung: Die nationale Schutzstatusabsenkung des Wolfs im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat umfassend zu erfolgen, um unnötige Doppelzuständigkeiten zwischen Jagd- und Naturschutzbehörden auszuschließen. Über die Streichung des § 45a BNatSchG hinaus ist der Wolf daher ausdrücklich dem allgemeinen Schutz des BNatSchG zu unterstellen und aus dem besonderen und strengen Schutz des BNatSchG zu entlassen. Nach der Systematik des BNatSchG verbleibt der Wolf auch mit Aufnahme ins Bundesjagdrecht und Streichung von § 45a BNatSchG im Besonderen und strengen Schutz des BNatSchG, da § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe BNatSchG auf die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) verweisen, in welcher der Wolf in Anhang A gelistet ist. Gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Wolf den Vorschriften des BNatSchG nur insoweit als speziellere Regelungen vor, als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts in den §§ 44 ff. BNatSchG weiterhin anwendbar. Soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in Bezug auf den Wolf also nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst sind, unterliegen diese weiterhin den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG. Konkret ist dabei an Handlungen zu denken, die eine Verletzung des Wolfs beinhalten, ohne dass es sich um eine Maßnahme der Jagdausübung (im Sinne des § 1 Absatz 4 BJagdG) handelt. Als Beispiel zu nennen ist die Narkotisierung und Besenderung des Wolfs zu Forschungs- oder Monitoringzwecken. Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten können gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG nur unter den dortigen Voraussetzungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zugelassen werden. Um parallele Zuständigkeiten der Jagd- und Naturschutzbehörden bezüglich Zugriffs- und Besitzhandlungen zu vermeiden, muss der Wolf im Rahmen einer Sonderregelung im BNatSchG ausdrücklich ... dem allgemeinen Schutz nach § 39 BNatSchG unterstellt werden. Die EG- Vermarktungsverbote bleiben mit Unterstellung des Wolfs in den allgemeinen Schutz weiterhin anwendbar, da die EG-Artenschutzverordnung für die Art Wolf unmittelbar gilt. 24. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 3a – neu – BJagdG)* Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 3 ist der folgender Absatz 3a einzufügen: „(3a) § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes finden in Bezug auf die Tierart Wolf keine Anwendung.“ Begründung: Die Voraussetzungen für die Jagd auf Wölfe dürfen bei günstigem Erhaltungszustand der Art Wolf nicht strenger sein als bei ungünstigem Erhaltungszustand. Soweit die §§ 22b bis 22d - neu - des Bundesjagdgesetzes gegenüber den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes konfligierende Bestimmungen vorsehen, gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als speziellere Regelungen vor. Jedoch bleibt unklar, welche dies im Einzelnen sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der Ausnahmegrund zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d BJagdG – neu – bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung finden soll. Nach der gegenwärtigen Formulierung müsste eine entsprechende Genehmigung zur Entnahme eines Wolfes aus der Population zum Schutz der natürlichen Tierwelt von der Naturschutzbehörde erteilt werden. Dies entspricht offensichtlich nicht dem Sinn des Gesetzesentwurfes. Praktisch relevant könnte dies etwa im Falle einer Seuche werden. Unklar bleibt auch, ob das Störungsverbot des § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG neben den §§ 22b bis 22d - BJagdG - neu - bei der Jagd auf Wölfe noch Anwendung finden soll. Auch im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsverbot ist eine Klarstellung sinnvoll. Insgesamt ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, nicht zuletzt auch wegen möglicher strafrechtlicher Relevanz, insoweit eine eindeutige und klarstellende Regelung geboten. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 23 beschlossen. AV entfällt bei Annahme von Ziffer 23 bei Annahme entfällt Ziffer 25 ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22d Absatz 7 – neu – BJagdG)* Nach Artikel 1 Nummer 5 § 22d Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes finden in Bezug auf die Tierart Wolf keine Anwendung.“ Begründung: Die Regelung dient einer klaren Abgrenzung zwischen Jagdrecht und Naturschutzrecht. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist zu beachten. 26. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Die Art Wolf genießt auch nach der vorgeschlagenen Übernahme in das Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den besonderen Schutz und aufgrund § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG den strengen Schutz des Naturschutzgesetzes. Es werden Regelungen vorgeschlagen, die eine Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und unter anderem Jagd vornehmen. Insbesondere im aktuellen Verfahren fehlen jedoch ausreichende Hinweise zur Auslegung der entsprechenden Regelungen im BNatSchG. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung aus diesem Grunde zu prüfen, wie insbesondere § 6 Absatz 1 BNatSchG (Beobachtung von Natur und Landschaft), § 37 Absatz 2 BNatSchG (Trennung der Rechtsbereiche Naturschutz und Jagd) und § 39 Absatz 2 BNatSchG (Umgang mit Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie) vor dem Hintergrund des aktuellen Gesetzesvorhabens zum Wolf im BJagdG und insbesondere vor dem Hintergrund der dann noch verbleibenden Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder zukünftig auszulegen wären. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 23 und Ziffer 24 beschlossen. AV entfällt bei Annahme von Ziffer 23 oder Ziffer 24 U ... Begründung: Das aktuelle Gesetzesvorhaben hat den Zweck, Regelungen zum Umgang mit dem Wolf zu schaffen, die die Möglichkeit eröffnen, die jeweils als notwendig erachteten Maßnahmen unbürokratisch, zeitnah und rechtssicher zu ergreifen. Der vorliegende Gesetzentwurf lässt aber insbesondere Aussagen in Bezug auf zukünftige Zuständigkeiten der Naturschutzverwaltungen des Bundes und der Länder insbesondere im Zusammenhang mit den oben zitierten Regelungen des BNatSchG vermissen. Zum effizienten und rechtssicheren Vollzug der geplanten Regelungen in den Ländern sind jedoch deutliche und belastbare dahingehende Hinweise unverzichtbar. Der Bund wird aus diesem Grund gebeten, entsprechende Hinweise im Rahmen der Gesetzesbegründung zu prüfen und schließlich zu ergänzen beziehungsweise zeitnah nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesregelungen dahingehende verbindliche und belastbare Leitlinien an die Länder auszureichen. 27. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) In Artikel 3 ist die Angabe „am Tag“ durch die Angabe „sechs Monate“ zu ersetzen. Begründung: Ein sofortiges Inkrafttreten wird in Hinblick darauf, dass der Entwurf nicht abweichungsfeste Regelungen enthalten dürfte, sehr kritisch gesehen und daher abgelehnt. Allein schon zur Festlegung der Zuständigkeiten wäre eine Änderung des Landesjagdgesetzes von Rheinland-Pfalz notwendig, weil ohne eine solche die Zuständigkeiten nach diesem Entwurf den unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen zufallen würden. Um diesen ungewollten Effekt zu vermeiden, wird eine Regelung des Inkrafttretens sechs Monate nach der Verkündung angeregt (Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz). U ... 28. Zum Gesetzentwurf insgesamt a) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Entwurf trotz zahlreicher Bitten nicht mit den Umwelt- und Agrarressorts der Bundesländer und deren Praxiserfahrungen abgestimmt wurde und wesentliche Fragen für ein rechtssicheres, praxistaugliches und regional differenziertes Wolfsmanagement weiterhin ungeklärt sind. b) Es bleibt fraglich, wie der nach der FFH-Richtlinie artenschutzrechtlich geforderte gute Erhaltungszustand der weiterhin geschützten Art Wolf in den einzelnen biogeographischen Regionen erreicht bzw. erhalten werden kann. c) Der Bundesrat fordert den Bund auf, den Ländern praktikable, rechtskonforme Möglichkeiten auf Grundlage von wissenschaftlich fundierten Kriterien für ein regional differenziertes Wolfsmanagement für schadensstiftende Wölfe zur Verfügung zu stellen und diese zuvor mit den Umwelt- und Agrarressorts der Bundesländer abzustimmen. d) Der Bundesrat fordert klare Vorgaben des Bundes zur Gewährleistung des Erhaltungszustands (EHZ) der Art Wolf. Insbesondere ist die Mindestanzahl an Rudeln für einen günstigen Erhaltungszustand in den drei biogeografischen Regionen Deutschlands verbindlich festzulegen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Des Weiteren muss der Bund aus dieser zahlenmäßigen Vorgabe entsprechende Untergrenzen, die durch Entnahmen nicht unterschritten werden dürfen, für die Bundesländer errechnen, aktualisieren und rechtsverbindlich vorgeben. 29. Der Bundesrat lehnt eine Quotenjagd mit festen Obergrenzen auch auf unauffällige Wölfe oder Rudel grundsätzlich ab. U U ... 30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der geplanten Verordnungsermächtigung eine Evaluation der Kritikpunkte bis Ende 2026 vorzunehmen, um über eine mit den Ländern abgestimmte Verordnung einen rechtssicheren Vollzug sicherzustellen. Begründung zu den Ziffern 28 bis 30: Der Entwurf zur Änderung des BJagdG greift zu kurz und gewährleistet keine rechtssichere Umsetzung. Unsicherheiten im Vollzug der Länder und letztlich für die Nutztierhaltenden und Jäger sind damit erwartbar und sollten durch eine Überarbeitung des BJagdG vermieden werden. 1. Rechtssicherheit und europarechtliche Vorgabe Es bestehen Zweifel, ob die vorgesehenen Regelungen zur Jagd auf den Wolf im ungünstigen Erhaltungszustand mit der FFH-Richtlinie vereinbar sind. Der günstige Erhaltungszustand (EHZ) muss gemäß Artikel 11 und Artikel 14 FFH-Richtlinie fortlaufend überwacht werden. Ohne wirksames Monitoring ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 FFH-Richtlinie ein Jagdverbot. Der Gesetzentwurf enthält jedoch keine ausreichenden Regelungen zur dauerhaften und rechtlich verbindlichen Überwachung. 2. Monitoring und Management Ein effektives Wolfsmanagement erfordert ein bundeseinheitliches Monitoring-System. Die Besonderheiten der Art Wolf – große Streifgebiete und geringe Populationsdichte – machen eine Planung auf höherer Ebene notwendig. Die derzeit vorgesehene Zuständigkeit der Jagdbehörden auf Kreisebene ist nicht zielführend. 3. Koordination der Länder Die Managementpläne der Länder müssen abgestimmt sein, um den günstigen Erhaltungszustand nicht zu gefährden. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um länderübergreifende Aspekte zu berücksichtigen und Konflikte zwischen wolfsreichen und -armen Regionen zu vermeiden. 4. Schutzstatus und Rechtsklarheit Die Umlistung des Wolfes in Anhang V der FFH-Richtlinie hat keine unmittelbare Wirkung auf das Bundesnaturschutzgesetz. Der Wolf bleibt nach § 7 Absatz 2 BNatSchG weiterhin eine streng geschützte Art. Diese ungeklärte Systematik zwischen BJagdG und BNatSchG muss überarbeitet werden. 5. Bürokratieabbau Die Beibehaltung des strengen Schutzstatus ohne klare Zuständigkeitsregelungen führt zu Doppelstrukturen in der Verwaltung, die aus Gründen des Bürokratieabbaus vermieden werden sollten. U ... Aufgrund des artenschutzrechtlich weiterhin bestehenden strengen Schutzstatus des Wolfes ist eine enge Abstimmung und Koordination zwischen Jagd und Naturschutz notwendig. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Regelungen zur weiteren Jagdausübung auf den Wolf im ungünstigen Erhaltungszustand europarechtskonform sind. Der EHZ des Wolfs muss gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 1, Artikel 11 FFH- Richtlinie fortlaufend weiter überwacht werden. Da ohne ein wirksames Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtlinie aus Artikel 14 Absatz 1 FFH-Richlinie ein Jagdverbot resultiert, muss der Gesetzgeber rechtlich ein dauerhaftes und wirksames Monitoring sicherstellen. Derartige Regelungen zu der notwendigen Überwachung und zum Schutz der Art Wolf lässt der Entwurf vollständig vermissen. Dies ist umso bedenklicher, als der Wolf als Tierart mit wenigen Individuen auf großer Fläche durch vergleichsweise wenige Entnahmen schnell wieder in einen ungünstigen EHZ kommen kann. Dies gilt auch mit Blick auf zusätzliche Verluste durch Straßenverkehr oder Krankheit. Selbst wenn man sich dafür entscheidet, für das Monitoring das System der Abschussplanung heranzuziehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22.02.2022, BeckRS 2022, 21192, Rn. 111), müssten hierbei die Besonderheit der Tierart Wolf Berücksichtigung finden. Mit Blick auf deren Streifgebiet von 200 bis 350 km² ist es nicht zielführend, die auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte angesiedelten Jagdbehörden mit dieser Abschussplanung zu beauftragen. Ein Management muss vielmehr auf einer höheren Ebene angesiedelt werden. Regelungen zu der notwendigen Überwachung und zum Schutz der Art Wolf lässt der Entwurf somit offensichtlich vermissen. Im Hinblick auf eine rechtssichere Umsetzung der FFH-Richtlinie ist eine Ergänzung im BNatSchG und die Klärung von Zuständigkeiten des Artenschutzes zwingend erforderlich. Es ist ferner nicht ausreichend geregelt, wie gewährleistet werden soll, dass die Managementpläne der sechzehn Bundesländer aufeinander abgestimmt werden, um den günstigen EHZ des Wolfes nicht zu gefährden. Außerdem ist es unklar, ob die wolfsreichen Bundesländer zu Gunsten der Bundesländer mit wenigen oder gar keinen Wölfen im Management der lokalen Bestände eingeschränkt werden. Im Hinblick auf den Schutz der Art Wolf, d. h. die Berücksichtigung des EHZ, kommt hinzu, dass nach gängiger Rechtsprechung des EUGH nicht nur regionale, sondern auch länderübergreifende Betrachtungen notwendig sind. Eine bundeseinheitliche Regelung, die einen länderabgestimmten Vollzug des Managements ermöglicht, ist auch vor diesem Hintergrund erforderlich. Ein “Management”, welches ohne regionale Differenzierung und Bezug zur Schadensverursachung wahllos Wölfe schießen lässt, wird auch aus fachlicher Sicht abgelehnt. Gerade für Länder mit einer hohen Wolfsdichte birgt dieses eine erhebliche Gefahr, dass z. B. unauffällige Rudel bejagt werden und Konflikte damit eher zunehmen. Die in § 20a Absatz 2 BJagdGE vorgesehene Verordnungsermächtigung birgt das Risiko, eine schnelle Umsetzung der avisierten Regelungen in den Ländern zu verhindern bzw. gefährden, da die Inhalte der vage angekündigten Rechtsverordnung den Ländern nicht bekannt sind. Es wird ein zusätzlicher Regelungsbedarf gesehen, der vom Gesetzgeber unmittelbar im BJagdG geregelt werden sollte. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu konsolidieren: Der Wolf (Canis lupus) wurde am 14. Juli 2025 offiziell in der FFH-Richtlinie von Anhang IV („streng geschützt“) in Anhang V („geschützt“) umgelistet. Eine Änderung des Schutzstatus für den Wolf von „streng geschützt“ (Anhang IV FFH- Richtlinie) zu „geschützt“ (Anhang V FFH-Richtlinie) hat allerdings aus den folgenden Gründen keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Bundesnaturschutzgesetz: Zum einen definiert § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützte Arten u. a. als: 1. solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Artenschutzverordnung) gelistet sind, oder 2. aa) nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind. Auch nach der Umlistung in den Anhang V der FFH-Richtlinie ist der Wolf jedoch weiterhin im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Artenschutzverordnung) gelistet. Er stellt deshalb nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a BNatSchG in Deutschland weiterhin eine besonders geschützte Art dar. Aus demselben Grunde ist er zudem weiterhin als streng geschützte Art nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 Buchstabe a BNatSchG anzusehen. Für beide Fälle gelten die strengeren Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 ff. BNatSchG. Zur Klarstellung sollten die Begriffsbestimmungen im BNatSchG konsolidiert werden. Auch die Fortgeltung der Handels- und Besitzverbote in § 44 BNatSchG sollte eindeutig erkennbar sein.]

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