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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 93/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 93/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - G - U - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen COM(2025) 1031 final; Ratsdok. 17103/25 A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 – Änderung der Richtlinie 2001/18/EG U ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): GVM spielen in der Biotechnologie eine entscheidende Rolle. Potenzielle Anwendungsbereiche finden sich im Agrar- und Ernährungssektor. Einige innovative Produkte werden bereits in China und den USA vermarktet. Um das Innovationspotential von GVM zu erschließen und den EU-Markt für ihre Entwicklung, Herstellung und Vermarktung attraktiver zu machen, sollten im gemeinsamen Binnenmarkt einheitliche verbindliche Regeln bestehen. Dies kann am besten und effizientesten durch eine Verordnung mit EU-weit zuständiger Behörde erreicht werden. Dies zeigen bereits andere innovative Produkte wie u.a. im Novel-Food-Bereich, Biozide und Pestizide. U AV U AV U ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Bisher gibt es in der EU keine GVM-Produkte, die in der Umwelt freigesetzt werden dürfen. Da Mikroorganismen untereinander ihr Erbgut austauschen und sie nicht rückholbar sind, wurden bisher keine GMM in die Umwelt freigesetzt. Die vorgesehenen Rahmenänderungen beinhalten auch die Möglichkeit einer unbefristeten Freisetzung von GVM in die Umwelt. Fast alle weitergehenden Regelungsbefugnisse sollen fast ausschließlich durch delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte erfolgen. Diese weitgehende Befugnisübertragung an die Kommission ist aus Ländersicht unverhältnismäßig und mit der Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar. Darüber hinaus sind die Kriterien der „GVM mit geringem Risiko“ rechtlich zu unbestimmt. Der Begriff „bedenkliche“ Gene ist nirgendwo definiert. Der „Status der qualifizierten Sicherheitsannahme“ ist zwar formal definiert, eine inhaltliche Ausgestaltung erfolgt aber nur in den rechtlich unverbindlichen Erwägungsgründen. U U U U ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Es werden keine materiellen wechselseitigen Abhängigkeiten der Regelungen für GVM und der Aufbereitung von Organen festgestellt. Eine Trennung ist unschädlich. Aufgrund des Änderungsansinnens gemäß Ziffern 3 und 4 der U U U U AV U ... Ausschussempfehlungen für GVM-Produkte ist eine Abtrennung auch zweckmäßig. Zu Artikel 2 – Änderung des Richtlinie 2010/53/EU U G G G G B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. G G G

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