Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 93/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - G - U - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und
2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch
veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
COM(2025) 1031 final; Ratsdok. 17103/25
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Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 – Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
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Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
GVM spielen in der Biotechnologie eine entscheidende Rolle. Potenzielle
Anwendungsbereiche finden sich im Agrar- und Ernährungssektor. Einige
innovative Produkte werden bereits in China und den USA vermarktet.
Um das Innovationspotential von GVM zu erschließen und den EU-Markt für
ihre Entwicklung, Herstellung und Vermarktung attraktiver zu machen, sollten
im gemeinsamen Binnenmarkt einheitliche verbindliche Regeln bestehen. Dies
kann am besten und effizientesten durch eine Verordnung mit EU-weit
zuständiger Behörde erreicht werden. Dies zeigen bereits andere innovative Produkte
wie u.a. im Novel-Food-Bereich, Biozide und Pestizide.
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Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bisher gibt es in der EU keine GVM-Produkte, die in der Umwelt freigesetzt
werden dürfen. Da Mikroorganismen untereinander ihr Erbgut austauschen und
sie nicht rückholbar sind, wurden bisher keine GMM in die Umwelt freigesetzt.
Die vorgesehenen Rahmenänderungen beinhalten auch die Möglichkeit einer
unbefristeten Freisetzung von GVM in die Umwelt. Fast alle weitergehenden
Regelungsbefugnisse sollen fast ausschließlich durch delegierte Rechtsakte
bzw. Durchführungsrechtsakte erfolgen. Diese weitgehende
Befugnisübertragung an die Kommission ist aus Ländersicht unverhältnismäßig und mit der
Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar. Darüber hinaus sind die Kriterien der
„GVM mit geringem Risiko“ rechtlich zu unbestimmt. Der Begriff
„bedenkliche“ Gene ist nirgendwo definiert. Der „Status der qualifizierten
Sicherheitsannahme“ ist zwar formal definiert, eine inhaltliche Ausgestaltung erfolgt aber
nur in den rechtlich unverbindlichen Erwägungsgründen.
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Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es werden keine materiellen wechselseitigen Abhängigkeiten der Regelungen
für GVM und der Aufbereitung von Organen festgestellt. Eine Trennung ist
unschädlich. Aufgrund des Änderungsansinnens gemäß Ziffern 3 und 4 der
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Ausschussempfehlungen für GVM-Produkte ist eine Abtrennung auch
zweckmäßig.
Zu Artikel 2 – Änderung des Richtlinie 2010/53/EU
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B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich (Empfehlungen der Ausschüsse)