Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 93/26
11.02.26
EU - AV - G - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des Inverkehrbringens von genetisch
veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung von Organen
COM(2025) 1031 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 229/98 = AE-Nr. 980735;
Drucksache 964/08 = AE-Nr. 080966
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1031 final
2025/0405 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des
Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung
von Organen
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) …/… [Europäischer Biotech-Rechtsakt], mit
der ein Rechtsrahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des
Gesundheitsbiotechnologiesektors geschaffen wird. Mit der genannten Verordnung werden
günstige Bedingungen für die Gesundheitsbiotechnologie geschaffen und gestärkt, von der
Forschung und Entwicklung bis hin zum zeitnahen Inverkehrbringen und zur Herstellung
biotechnologischer Innovationen und Produkte in der Union, und gleichzeitig werden hohe
Standards für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Patientensicherheit und der
Tiergesundheit, der Umwelt, der Ethik, der Produktqualität, der Lebens- und
Futtermittelsicherheit und der Biosicherheit gewährleistet. Für die Zwecke jener Verordnung
bezeichnet der Ausdruck „Gesundheitsbiotechnologie“ die Anwendung der Biotechnologie
zur Förderung, zum Schutz oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit sowie
biotechnologische Anwendungen, die die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, das
öffentliche Veterinärwesen sowie die Lebensmittelsicherheit betreffen, insoweit diese
Bereiche direkt oder indirekt zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und mit den
Zielen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 168 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen. Der allgemeine Kontext,
die Gründe und die Ziele dieser horizontalen Initiative sind in der Begründung des Vorschlags
ausführlich dargelegt. Damit der neue Rahmen innerhalb des bestehenden Besitzstands
wirksam funktionieren kann, sind gezielte Aktualisierungen in zwei sektorbezogenen
Rechtsvorschriften erforderlich.
Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt1
Genetisch veränderte Mikroorganismen (im Folgenden „GVM“) spielen in der Biotechnologie
eine entscheidende Rolle, sowohl als Instrument für die Herstellung als auch als Produkt
selbst. Mikroorganismen vermehren sich und wachsen schnell und können leicht gezielt
verändert werden. Sie können in sehr vielen unterschiedlichen Bereichen und auf vielfältige
Weise eingesetzt werden – weit über den Gesundheitssektor hinaus. Zu den Produkten, die für
die Verwendung im Agrar- und Ernährungssektor erforscht werden, gehören neuartige
Biodünger und Biopestizide, biologische Konservierungsmittel für Lebensmittel und
Biosensoren, die eine Kontamination von Lebensmitteln erkennen. In der Industrie können
GVM eingesetzt werden, um schädliche Chemikalien und Gase, wie z. B. CO2, aus
Abwässern und Emissionen zu entfernen oder wertvolle Metalle wie Gold oder Lithium aus
Elektronik- und Batterieabfällen zurückzugewinnen. Ähnliche GVM können auch im
Umweltbereich eingesetzt werden, um die Bodengesundheit und die Wasserqualität
wiederherzustellen. Außerdem wird der Einsatz von GVM für die Modulation des
Darmmikrobioms von Rindern zur Verringerung der Methanemissionen erforscht. Einige
dieser Produkte werden in Drittländern, insbesondere in den USA und China, bereits
vermarktet oder befinden sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium. Zusammen
1 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).
könnten diese Produkte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und die
Wettbewerbsfähigkeit der EU haben und beispielsweise zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen, zum Einsatz nachhaltigerer Instrumente in der Landwirtschaft, zur
Verringerung der Lebensmittelverschwendung, zur Beseitigung von Pestizid- und
Arzneimittelrückständen in der Umwelt oder zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen
beitragen.
Die Entwicklungszeit und die Kosten für einen GVM sind im Vergleich zu anderen genetisch
veränderten Organismen, z. B. genetisch veränderten Pflanzen, deutlich geringer. Daher muss
der Rechtsrahmen sicherstellen, dass GVM und daraus gewonnene Produkte auf den
Unionsmarkt gelangen, bevor sie veraltet sind.
Um das Innovationspotenzial von GVM zu erschließen und den EU-Markt für ihre
Entwicklung, Herstellung und Vermarktung attraktiver zu machen, müssen die für GVM
geltenden Vorschriften zweckmäßig gestaltet werden. Die Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt diente in erster
Linie der Regulierung genetisch veränderter Pflanzen und ist daher für GVM weniger
geeignet, da diese sich in Bezug auf ihre biologischen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie
ihre möglichen Anwendungen erheblich von Pflanzen unterscheiden.
Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation
bestimmte menschliche Organe2
In der Organtransplantation, einem Teilbereich des umfassenderen Bereichs der Substanzen
menschlichen Ursprungs (substances of human origin, im Folgenden „SoHO“), finden
fortwährend Innovationen statt, insbesondere in Form von Technologien, die das Ex-vivo-
Zeitfenster zwischen der Entnahme beim Spender und dem Einsetzen beim Empfänger
erweitern sollen. Die Erweiterung dieses Zeitfensters bietet Gelegenheit für die Durchführung
verschiedener Arten von Aufbereitungstätigkeiten, um den funktionalen Zustand der Organe
vor der Transplantation zu erhalten oder zu verbessern. Um Rechtssicherheit zu schaffen,
werden mit diesem Rechtsakt Bestimmungen eingeführt, mit denen präzisiert wird, wie diese
Aufbereitungstätigkeiten unter der Aufsicht der Transplantationsbehörden organisiert werden
können. Umfasst eine solche Aufbereitung Arzneimittel, Medizinprodukte oder SoHO-
Präparate, so arbeiten die Transplantationsbehörden eng mit den entsprechenden zuständigen
Behörden zusammen, die über einschlägiges Fachwissen in diesen Bereichen verfügen, um
eine kohärente Aufsicht und eine koordinierte Umsetzung der Rechtsvorschriften zu
gewährleisten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die angestrebten Änderungen der Richtlinie 2001/18/EG stehen im Einklang mit den
allgemeinen Zielen dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung und dem Inverkehrbringen von
GVO zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen.
Die hier vorgeschlagenen Anpassungen zielen darauf ab, einen maßgeschneiderten,
effizienteren und strafferen Rechtsrahmen für GVM zu schaffen. Sie betreffen die
Risikobewertung, die Gültigkeit der für das Inverkehrbringen erteilten Zustimmung und die
2 Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom
6.8.2010, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/53/oj).
für alle GVM geltenden Nachweismethoden sowie die Einführung des Konzepts der GVM
mit geringem Risiko, einschließlich wissenschaftlicher Kriterien zur Bestätigung dieses
Status, und schaffen einen Rahmen für ein gestrafftes Zulassungsverfahren für zulässige
GVM mit geringem Risiko. Diese einzuführenden Maßnahmen spiegeln die jüngsten
wissenschaftlichen Bewertungen wider und entsprechen dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt nach der Annahme der Richtlinie.
Auch die Änderungen der Richtlinie 2010/53/EU stehen im Einklang mit ihrem Ziel, hohe
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe zu
gewährleisten. Durch die Präzisierung der regulatorischen Behandlung von
Organaufbereitungstätigkeiten und die Stärkung der Aufsichtsmechanismen wird die
Richtlinie an die derzeitige klinische Praxis angeglichen und eine koordinierte Umsetzung in
allen Mitgliedstaaten unterstützt.
Diese gezielten Änderungen lassen die in den bestehenden Rechtsvorschriften festgelegten
Ziele des Schutzes unberührt und leisten gleichzeitig einen Beitrag zu den Zielen des Biotech-
Rechtsakts.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag unterstützt die umfassenderen Ziele des Europäischen Biotech-Rechtsakts, der
Teil der strategischen Bemühungen der Union zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der
Innovationskapazität und der sicheren sektorübergreifenden Entwicklung der Biotechnologie
ist. Der Vorschlag trägt zu einem kohärenteren, inklusiveren und besser vorhersehbaren
Regelungsumfeld für Biotechnologieanwendungen in der Union bei.
Die Änderungen der Richtlinie 2001/18/EG stehen im Einklang mit der Politik der Union zur
Förderung einer wissenschaftlich fundierten Risikobewertung und verhältnismäßiger
regulatorischer Anforderungen, einschließlich der Arbeit der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Bereich der GVM. Sie ergänzen auch Initiativen der Union
zur Unterstützung der Forschung, Innovation und sicheren Nutzung der Biotechnologie in der
Industrie sowie im Umwelt- und Gesundheitsbereich.
Die Änderungen der Richtlinie 2010/53/EU stehen im Einklang mit der allgemeinen Politik
der Union in Bezug auf die öffentliche Gesundheit, die Qualität und Sicherheit medizinischer
Behandlungen und das wirksame Funktionieren der grenzüberschreitenden
Gesundheitssysteme. Durch die Präzisierung der regulatorischen Behandlung von
Organaufbereitungstechnologien unterstützt der Vorschlag die koordinierte Umsetzung in
allen Mitgliedstaaten und ergänzt die Maßnahmen der Union in angrenzenden Bereichen wie
Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
– Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden „AEUV“), der die Grundlage für den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften bildet, die die Errichtung und das Funktionieren
des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Im Einklang mit Artikel 114 Absatz 3
AEUV soll mit dem Vorschlag das Ziel eines hohen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsniveau erreicht werden.
– Artikel 168 Absatz 4 AEUV zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
durch den Erlass von Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für
Blut und Blutderivate, Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und
Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum
Ziel haben, und Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte, um den gemeinsamen
Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, wenn und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können.
Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von GVM als Produkte oder in Produkten sind
im bestehenden Rechtsrahmen für GVO bereits auf Unionsebene harmonisiert. Aus den oben
dargelegten Gründen muss der Rechtsrahmen an die Besonderheiten von GVM angepasst
werden. Zu diesem Zweck muss die Union tätig werden und die Richtlinie 2001/18/EG
ändern.
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, ist eine Änderung der Richtlinie 2010/53/EU
erforderlich, die nur auf Unionsebene vorgenommen werden kann.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der Hauptziele der Verordnung (EU)
…/… [Europäischer Biotech-Rechtsakt] und der bestehenden sektorspezifischen
Rechtsvorschriften, nämlich die Wahrung hoher Standards für den Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier, der Patienten und Verbraucher sowie der Umwelt bei gleichzeitiger
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Biotechnologiesektors, erforderliche Maß hinaus.
Darüber hinaus trägt der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er eine Anpassung der Risikobewertung und
anderer Anforderungen an die Besonderheiten von GVM vorsieht und maßgeschneiderte
Bestimmungen für GVM mit geringem Risiko einführt. Mit diesen Anpassungen soll
sichergestellt werden, dass die geltenden Anforderungen nicht über das für die
Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und insbesondere für die Gewährleistung
eines hohen Sicherheitsniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderliche
Maß hinausgehen.
• Wahl des Instruments
Da durch den Vorschlag bestehende Richtlinien geändert werden, ist eine Richtlinie das
geeignete Instrument. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Anpassungen direkt
an den Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU vorgenommen werden, wobei deren
rechtliche Struktur und Umsetzungsmechanismen unberührt bleiben.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen
Die Kommission veröffentlichte 2021 eine Studie über neue genomische Techniken (im
Folgenden „NGT“) für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen3. Darin kam sie zu dem
Schluss, dass die Datenlage noch zu dürftig ist, um politische Maßnahmen in diesem Bereich
zu ergreifen. In der Studie wurde festgestellt, dass die GVO-Rechtsvorschriften nur begrenzt
mit den wissenschaftlichen Entwicklungen Schritt halten können, was zu Problemen bei der
Umsetzung und Rechtsunsicherheit führt. Der Studie zufolge gibt es Anhaltspunkte dafür,
dass die geltenden Rechtsvorschriften an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
angepasst werden müssen. Als Folgemaßnahme zu der Studie nahm die Kommission einen
Legislativvorschlag zu Pflanzen an, die mit bestimmten NGT gewonnen werden4.
Hinsichtlich anderer NGT und der Anwendung dieser Techniken auf andere Organismen,
einschließlich Mikroorganismen, ergab die Studie jedoch, dass die erforderlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse nach wie vor begrenzt sind oder ganz fehlen, insbesondere in
Bezug auf Sicherheitsaspekte.
Um diese Wissenslücken zu schließen, hat die Kommission die EFSA sowie das
Referenzlabor der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
(EURL) und das Europäische Netz von GVO-Laboratorien (ENGL) beauftragt, Berichte über
Mikroorganismen anzufertigen.
Am 19. Juni 2024 gab die EFSA eine Stellungnahme zur Anwendung neuer Entwicklungen in
der Biotechnologie auf Mikroorganismen ab. Darin kam sie zu dem Schluss, dass unabhängig
von der verwendeten Methode von den Veränderungen mögliche Gefahren ausgehen und dass
die Risikobewertung auf den Eigenschaften des Produkts, das Mikroorganismen enthält oder
aus ihnen besteht, beruhen sollte. Sie stellte ferner fest, dass für bestimmte GVM geringere
Anforderungen für die Risikobewertung erforderlich sind als für GVO im Allgemeinen5, und
legte einige Kriterien für die Ermittlung dieser GVM vor6.
EURL und ENGL legten ihren Bericht über den Nachweis von Mikroorganismen, die mit
NGT gewonnen wurden7, im Jahr 2025 vor und wiesen dabei auf bestimmte
Herausforderungen aufgrund technischer Schwierigkeiten sowie die Tatsache hin, dass in
3 Untersuchung zu dem Status neuartiger genomischer Verfahren im Rahmen des Unionsrechts und im
Lichte des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16, SWD(2021) 92 final.
4 COM(2023) 410 final.
5 GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins, E.,
Bresson, J.-L., Dewhurst, I. C., Epstein, M. M., Firbank, L. G., Guerche, P., Hejatko, J., Moreno, F. J.,
Naegeli, H., Nogué, F., Rostoks, N., Sánchez Serrano, J. J., Savoini, G., Veromann, E., Veronesi, F.,
Cocconcelli, P. S., Glandorf, D., Herman, L., Dalmay, T. (2024). New developments in biotechnology
applied to microorganisms. EFSA Journal, 22(7), e8895; Nummer 4:
https://doi.org/10.2903/j.efsa.192024.8895.
6 Wissenschaftlicher Ausschuss der EFSA, Bennekou, S. H., Allende, A., Bearth, A., Casacuberta, J.,
Castle, L., Coja, T., Crépet, A., Halldorsson, T. I., Hoogenboom, R., Jokelainen, P., Knutsen, H. K.,
Lambré, C., Nielsen, S. S., Turck, D., Civera, A. V., Villa, R. E., Zorn, H., Gómez, M. A., …
Glandorf, B. (2025). Guidance on the characterisation of microorganisms in support of the risk
assessment of products used in the food chain. EFSA Journal, 23(11), e9705.
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9705.
7 Sowa, S., Broothaerts, W., Burns, M., De Loose, M., Debode, F. et al., Detection of microorganisms,
obtained by new genomic techniques, in food and feed products, Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/1846532, JRC143597.
einigen Fällen ähnliche Veränderungen wie die mit NGT erzielten auch in der Natur auftreten
können.
Diese Stellungnahme und der Bericht enthalten einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse,
die für den vorliegenden Vorschlag relevant sind. Die umfassenderen Arbeiten der EFSA zu
Mikroorganismen wurden ebenfalls berücksichtigt8.
Im Bereich der Organtransplantation haben die Erfahrungen mit der Umsetzung der
Richtlinie 2010/53/EU gezeigt, dass immer komplexere Technologien zur
Organkonservierung und -aufbereitung entwickelt werden, die von den bestehenden
Bestimmungen nicht vollständig abgedeckt werden, aber klare Auswirkungen auf Qualität,
Sicherheit und Aufsicht haben.
Darüber hinaus hat sich die Kommission auf Kontakte mit den zuständigen Behörden,
Transplantationszentren, der Industrie und Forschungseinrichtungen gestützt, die sowohl das
Innovationspotenzial der Organaufbereitung als auch die Notwendigkeit von Rechtsklarheit
und verhältnismäßigen, wissenschaftlich fundierten Anforderungen betont haben.
• Konsultation der Interessenträger
In Bezug auf die Richtlinie 2001/18/EU wird derzeit eine von der Europäischen Kommission
in Auftrag gegebene externe Studie zur Analyse des Rechtsrahmens für Biotechnolgie und
Bioproduktion durchgeführt („Analysis of the Regulatory Framework for Biotechnology
and Biomanufacturing in the EU“)9. Die Studie enthält eine umfassende Bestandsaufnahme
der wichtigsten Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, die für Produkte und
Verfahren der Biotechnologie und Bioproduktion gelten – unabhängig davon, ob es sich um
horizontale oder sektorspezifische Vorschriften handelt –, und zeigt anhand von Erhebungen,
Interviews und Workshops die Herausforderungen, ihre Ursachen und Folgen für die
Interessenträger auf. In der Studie werden auch die Auswirkungen der politischen Optionen
im Zusammenhang mit dem EU-Rechtsrahmen bewertet. Im Rahmen von 25 Befragungen
(bis November 2025) wurden Erkenntnisse über die Auswirkungen der Optionen auf
genetisch veränderte Mikroorganismen gesammelt.
Darüber hinaus wurden die Ansichten der Interessenträger zu GVM berücksichtigt, die in den
Sondierungen zum Biotech-Rechtsakt10 und zum Omnibus-Vereinfachungspaket11 für die
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zum Ausdruck gebracht wurden. Herausgestellt
wurden die jüngsten Innovationen in Bezug auf GVM, und es wurde betont, dass der GVO-
Rahmen an diese Entwicklungen angepasst werden muss.
8 Wissenschaftlicher Ausschuss der EFSA, Bennekou, S. H., Allende, A., Bearth, A., Casacuberta, J.,
Castle, L., Coja, T., Crépet, A., Halldorsson, T. I., Hoogenboom, R., Jokelainen, P., Knutsen, H. K.,
Lambré, C., Nielsen, S. S., Turck, D., Civera, A. V., Villa, R. E., Zorn, H., Gómez, M. A., …
Glandorf, B. (2025). Guidance on the characterisation of microorganisms in support of the risk
assessment of products used in the food chain. EFSA Journal, 23(11), e9705.
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9705.
9 Impact assessment supporting study – Analysis of the regulatory framework for biotechnology and
biomanufacturing in the EU; Dienstanfrage Nr. 1005/PP/GRO/IMA/24/2129/14500.
10 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14627-Biotech-Act_de.
11 Website der Europäischen Kommission „Ihre Meinung zählt“: https://ec.europa.eu/info/law/better-
regulation/have-your-say/initiatives/14824-Food-and-feed-safety-simplification-omnibus_de.
Schließlich werden auch im Rahmen der Begleitstudie zur Bewertung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit gezielte Konsultationsmaßnahmen durchgeführt12.
• Folgenabschätzung
In Anbetracht der dringenden politischen Notwendigkeit, die im Europäischen Biotech-
Rechtsakt (Verordnung (EU) …/…) genannten politischen Herausforderungen anzugehen,
hätte eine Folgenabschätzung nicht innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens vor der Annahme
des Vorschlags vorgelegt werden können. Stattdessen wird eine analytische Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen erstellt. In der analytischen Arbeitsunterlage wird der
Vorschlag erläutert, und es werden die zugrunde liegenden Erkenntnisse und
Folgenabschätzungen, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dargelegt.
Die Bestimmungen des Vorschlags betreffen Vereinfachungsmaßnahmen, die in der Regel
keine praktikablen Alternativen bieten und die Ziele der geänderten Rechtsvorschriften
unberührt lassen. Gleichwohl waren die zugrunde liegenden politischen Überlegungen, die in
Betracht gezogenen Optionen und die unterstützenden Erkenntnisse das Ergebnis der
Konsultationen der Interessenträger und Analysen, die während der Ausarbeitung des
Europäischen Biotech-Rechtsakts durchgeführt wurden.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag ist Teil des Europäischen Biotech-Rechtsakts, dessen wichtigste politische
Ziele unter anderem darin bestehen, den Rechtsrahmen zu modernisieren und zu vereinfachen
sowie Überschneidungen und unnötige administrative Schritte zu beseitigen. Der Vorschlag
zielt daher darauf ab, das Regelungsumfeld für den Biotechnologiesektor zu verbessern und
unnötige Belastungen und Kosten für Unternehmen und Behörden zu verringern, ohne den
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Rechten und Grundsätzen und untergräbt nicht das durch den bestehenden
Rechtsrahmen garantierte Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen, des
Tierwohls oder der Umwelt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine direkten Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (genetisch veränderte Mikroorganismen)
Mit dieser Richtlinie werden spezifische Bestimmungen in Teil C der Richtlinie 2001/18/EG
über das Inverkehrbringen von GVM als Produkt oder in Produkten, bei denen es sich nicht
12 Food Safety – Performance Evaluation of European Food Safety Authority:
https://food.ec.europa.eu/horizontal-topics/general-food-law/performance-evaluation-european-food-
safety-authority_de.
um Lebensmittel oder Futtermittel handelt, eingeführt, um einen maßgeschneiderten,
effizienteren und strafferen Rechtsrahmen für GVM zu schaffen und gleichzeitig ein hohes
Sicherheitsniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen betreffen die Risikobewertung, die Gültigkeit der für das
Inverkehrbringen erteilten Zustimmung und die für alle GVM geltenden Nachweismethoden.
In Bezug auf eine maßgeschneiderte Risikobewertung ist vorgesehen, dass die
Informationsanforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG durch einen
delegierten Rechtsakt geändert werden, um sie an die Besonderheiten von GVM anzupassen,
wobei die Grundprinzipien für die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang II der
Richtlinie 2001/18/EG zu beachten sind. Die von den zuständigen Behörden erteilte
Zustimmung wäre für GVM unbefristet gültig. Die Modalitäten für die Erfüllung der
Anforderungen an die Nachweisverfahren in Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine
Methode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung bereitzustellen, werden
in dem Vorschlag ebenfalls angepasst.
Darüber hinaus würde mit dem Vorschlag auch das Konzept der GVM mit geringem Risiko
eingeführt, einschließlich wissenschaftlicher Kriterien zur Bestätigung dieses Status, und ein
Rahmen für ein gestrafftes Zulassungsverfahren für zulässige GVM mit geringem Risiko
geschaffen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte die
Kriterien für die Einstufung als GVM mit geringem Risiko ergänzt und die Richtlinie dahin
gehend ändert, dass die Informationsanforderungen für die Risikobewertung gemäß
Anhang III und bestimmte Verfahrenselemente angepasst werden. Die Anforderung einer
Umweltüberwachung von GVM mit geringem Risiko nach dem Inverkehrbringen wird in dem
Vorschlag ebenfalls angepasst, indem vorgesehen wird, dass ein Anmelder unter bestimmten
Bedingungen vorschlagen kann, von der Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen
abzusehen.
Änderung der Richtlinie 2010/53/EU (Organaufbereitung)
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/53/EU wird dahin gehend geändert, dass die
Aufbereitung neben Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung, Transport und
Transplantation ausdrücklich einbezogen wird. Außerdem wird klargestellt, dass die
Richtlinie für den Fall, dass solche Organe zu Forschungszwecken verwendet werden, nur
gilt, insofern sie zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
Begriffsbestimmungen
Die Definition des Begriffs „Transplantation“ wird dahin gehend angepasst, dass damit ein
Verfahren bezeichnet wird, durch das bestimmte Funktionen des menschlichen Körpers durch
die Übertragung eines Organs auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen.
Es wird eine neue Definition des Begriffs „Aufbereitung“ hinzugefügt, die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Handhabung von Organen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Konservierung, chemotherapeutische oder chirurgische Behandlung zur Erhaltung oder
Verbesserung des funktionalen Zustands eines Organs vor der Transplantation umfasst. Die
Definition schließt Folgendes aus:
• vorbereitende Handhabung während des chirurgischen Transplantationseingriffs,
• Umwidmung von Organen in Gewebe oder Zellen,
• Verwendung von Stoffen mit pharmakologischer, immunologischer oder
metabolischer Wirkung, wenn das primäre Ziel die Behandlung oder Verhütung einer
Krankheit beim Empfänger und nicht die Aufbereitung des Organs ist.
Regelungen für die Organaufbereitung (neuer Artikel 6a)
Der neue Artikel 6a
• schreibt vor, dass Transplantationszentren die vorherige Genehmigung der
zuständigen Behörde einholen müssen, bevor sie einem Empfänger ein aufbereitetes
Organ einsetzen, außer bei Plänen zur Überwachung der klinischen Ergebnisse, die
Teil einer Genehmigung für aufbereitete Organe sind,
• verpflichtet Transplantationszentren zur Durchführung einer Nutzen-Risiko-
Bewertung der Aufbereitung, einschließlich der beabsichtigten klinischen Indikation,
• sieht vor, dass bei Vorliegen begrenzter Erkenntnisse oder erheblicher Risiken die
Nutzen-Risiko-Bewertung und ein Plan zur Überwachung der klinischen Ergebnisse
der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen,
• schreibt vor, dass die zuständigen Behörden für den Fall, dass die Aufbereitung ein
Arzneimittel, ein Medizinprodukt oder ein SoHO-Präparat umfasst, prüfen müssen,
ob dieses Produkt oder dieses Präparat nach dem einschlägigen Unionsrahmen
(Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13, Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates14, Verordnung
(EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und Verordnung
(EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates16) zugelassen oder
zertifiziert ist, und mit den gemäß diesen Rahmen benannten Behörden
zusammenarbeiten, auch in Bezug auf Daten zu klinischen Ergebnissen,
• schreibt vor, dass die Kommission eine Liste der zugelassenen
Organaufbereitungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Produkte,
veröffentlicht,
• überträgt der Kommission die Befugnis, gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/53/EU genannten Ausschussverfahren Durchführungsrechtsakte mit
detaillierten Vorschriften für die Genehmigung der Organaufbereitung zu erlassen.
13 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/2025-01-01).
14 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
15 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des
Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
16 Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen
menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (ABl. L,
2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).
Anhang Teil B
Welche Informationen für die Charakterisierung eines Organs und eines Spenders erforderlich
sind, ist im Anhang der Richtlinie 2010/53/EU festgelegt, der einen Teil A (Mindestangaben)
und einen Teil B (ergänzende Angaben) enthält. Teil B wird dahin gehend geändert, dass die
„Aufbereitung“ als Schritt hinzugefügt wird, der auf das Organ mit dem Ziel angewendet
wird, seinen funktionalen Zustand zu verbessern und möglicherweise seine Qualität und
Sicherheit zu beeinflussen, z. B. Konservierung, chemotherapeutische und chirurgische
Behandlung.
2025/0405 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich des
Inverkehrbringens von genetisch veränderten Mikroorganismen und der Aufbereitung
von Organen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) …/… [Europäischer Biotech-Rechtsakt] wird ein Rahmen
geschaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Gesundheitsbiotechnologiesektors zu
stärken, von der Forschung und Entwicklung bis hin zum zeitnahen Inverkehrbringen
und zur Herstellung biotechnologischer Innovationen und Produkte in der Union, und
gleichzeitig werden hohe Standards für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der
Patientensicherheit und der Tiergesundheit, der Umwelt, der Ethik, der
Produktqualität, der Lebens- und Futtermittelsicherheit und der Biosicherheit
gewährleistet. Für die Zwecke jener Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gesundheitsbiotechnologie“ die Anwendung der Biotechnologie zur Förderung, zum
Schutz oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit sowie
biotechnologische Anwendungen, die die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, das
öffentliche Veterinärwesen sowie die Lebensmittelsicherheit betreffen, insoweit diese
Bereiche direkt oder indirekt zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und
mit den Zielen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 168
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen.
(2) Da die Ziele der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3
und der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates4 eng mit
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).
denen der Verordnung (EU) …/… [Europäischer Biotech-Rechtsakt] verknüpft sind
und da seit der Annahme dieser Richtlinien erhebliche Fortschritte in der
Biotechnologie erzielt wurden, ist es angezeigt, sie so anzupassen, dass sie an die
neuen technologischen Gegebenheiten und die Ziele und Bestimmungen der
Verordnung (EU) …/… [Europäischer Biotech-Rechtsakt] Rechnung tragen. Mit
diesen Anpassungen sollen die Kohärenz, die Rechtsklarheit und das reibungslose
Funktionieren des Rechtsrahmens der Union für Biotechnologie verbessert und
letztlich die Verfügbarkeit sicherer und hochwertiger Therapien und anderer Produkte
für die Bürgerinnen und Bürger der Union gewährleistet werden.
(3) Genetisch veränderte Mikroorganismen (GVM) wie Bakterien, Algen, Pilze und Viren
als Produkt oder in Produkten für andere Verwendungen als Lebensmittel oder
Futtermittel unterliegen den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG. Seit der
Annahme dieser Richtlinie hat es erhebliche Fortschritte in der Biotechnologie
gegeben, und GVM können nun beispielsweise als Düngemittel oder in Düngemitteln,
zur biologischen Schädlingsbekämpfung, zur Biosanierung, zur Abwasserbehandlung,
für Biomining und Biolaugung eingesetzt werden, was Vorteile für den Agrar- und
Lebensmittelsektor, die Industrie und die Umwelt insgesamt bietet.
(4) Nach einem entsprechenden Mandat der Kommission hat die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) am 19. Juni 2024 eine
Stellungnahme zur Anwendung neuer Entwicklungen in der Biotechnologie auf
Mikroorganismen abgegeben5. Darin kam sie zu dem Schluss, dass unabhängig von
der verwendeten Methode von den Veränderungen mögliche Gefahren ausgehen und
dass die Risikobewertung auf den Eigenschaften des Produkts, das Mikroorganismen
enthält oder aus ihnen besteht, beruhen sollte. Sie stellte ferner fest, dass für bestimmte
GVM geringere Anforderungen für die Risikobewertung erforderlich sind als für GVO
im Allgemeinen. Schließlich vertrat die Behörde die Auffassung, dass bei bestimmten
GVM auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung auf eine
Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen verzichtet werden kann.
(5) Da die Richtlinie 2001/18/EG in erster Linie dazu diente, genetisch veränderte
Pflanzen zu regeln, die mit bestimmten etablierten genomischen Techniken gewonnen
werden, insbesondere mit Techniken, mit denen genetisches Material von nicht
kreuzungsfähigen Arten in einen Organismus eingeführt wird (Transgenese), und unter
Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Behörde zu GVM sowie der
biologischen Eigenschaften, Fähigkeiten und potenziellen Anwendungen von GVM,
die sich erheblich von denen von Pflanzen unterscheiden, sollte die
Richtlinie 2001/18/EG an die Besonderheiten von GVM angepasst werden, damit
innovative Produkte auf den Markt gelangen können, bevor sie veraltet sind, und ohne
dass unverhältnismäßige Zulassungskosten entstehen, wobei gleichzeitig ein hohes
Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.
4 Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom
6.8.2010, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/53/oj).
5 GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins, E.,
Bresson, J.-L., Dewhurst, I. C., Epstein, M. M., Firbank, L. G., Guerche, P., Hejatko, J., Moreno, F. J.,
Naegeli, H., Nogué, F., Rostoks, N., Sánchez Serrano, J. J., Savoini, G., Veromann, E., Veronesi, F.,
Cocconcelli, P. S., Glandorf, D., Herman, L., Dalmay, T. (2024). New developments in biotechnology
applied to microorganisms. EFSA Journal, 22(7), e8895; Nummer 4:
https://doi.org/10.2903/j.efsa.192024.8895.
(6) Aus diesem Grund sollte die Richtlinie 2001/18/EG dahin gehend geändert werden,
dass spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von GVM eingeführt
werden, mit dem Ziel, einen maßgeschneiderten, effizienteren und strafferen
Rechtsrahmen zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten. Da mögliche Gefahren
von Veränderungen im Genom eines Mikroorganismus unabhängig von der
verwendeten Methode ausgehen und da Mikroorganismen häufig durch eine
Kombination verschiedener Techniken – etablierter und neuer genomischer
Techniken6 – verändert werden, sollten diese Bestimmungen für GVM im
Allgemeinen gelten, ohne speziell auf bestimmte Techniken einzugehen.
(7) Für die Zwecke der Richtlinie 2001/18/EG sollten die Begriffsbestimmungen für
„Mikroorganismus“ und „GVM“ auf den Begriffsbestimmungen der
Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 beruhen; tierische
und pflanzliche Zellkulturen sollten jedoch ausgeschlossen werden. Um zu
gewährleisten, dass der geltende Rahmen für GVO insgesamt kohärent bleibt, sollten
für tierische und pflanzliche Zellen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon,
ob in Kultur, nicht in Kultur oder eingebettet in den vollständigen Organismus. Die
spezifischen Bestimmungen sollten daher nur für Mikroorganismen im biologischen
Sinne gelten, einschließlich der taxonomischen Gruppen Archaea und Bakterien, der
einzelligen Arten und Lebensstadien von Protozoa, Chromista und Fungi sowie
Fadenpilze und Viren, nicht aber für tierische und pflanzliche Zellkulturen.
(8) Um den besonderen Eigenschaften von GVM Rechnung zu tragen, sollten die in
Anhang III der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Informationsanforderungen, die für
die Risikobewertung gelten, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und
Erkenntnisse in Bezug auf GVM angepasst werden, wobei die in Anhang II der
genannten Richtlinie festgelegten Grundprinzipien für die
Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO einzuhalten sind. Zur Durchführung dieser
Anpassungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte
Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III der Richtlinie festgelegten
Informationsanforderungen zu erlassen.
(9) Da die Produktzyklen von GVM sehr kurz sind und innerhalb kurzer Zeit neue GVM-
Generationen entwickelt werden, wobei neue Produkte – auch in Bezug auf die
Risikobewertung – auf den mit früheren Produkten gewonnenen Erfahrungen
aufbauen, bedeutet die in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehene Begrenzung der
Gültigkeitsdauer der Zustimmung eine Belastung für die Betreiber und die zuständigen
nationalen Behörden und bringt angesichts der kurzen Lebensdauer dieser Produkte
nur einen begrenzten Nutzen für die Sicherheit dieser Produkte. Die
Richtlinie 2001/18/EG sieht bereits Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden
soll, dass der Anmelder alle neuen relevanten Informationen vorlegt, ebenso
Schutzmaßnahmen für den Fall, dass neue Risiken festgestellt werden. Daher sollte in
der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehen werden, dass die für das Inverkehrbringen von
6 Parisi, C., Rodríguez-Cerezo, E., Current and future market applications of new genomic techniques,
EUR 30589 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-
92-76-30206-3, doi:10.2760/02472, JRC123830.
7 Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom
21.5.2009, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/41/oj).
GVM erteilten Zustimmungen unbefristet gelten. Etwaige zum Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen sollten jederzeit
ergriffen werden, wenn die erteilten Zustimmungen die in der genannten Richtlinie
festgelegten Sicherheitsbedingungen nicht mehr erfüllen, wobei neue Erkenntnisse
sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt zu berücksichtigen sind.
(10) Am 2. Oktober 2025 veröffentlichte die Arbeitsgruppe „Neue Mutageneseverfahren“
des Europäischen Netzes von GVO-Laboratorien (ENGL) einen Bericht über die
analytischen Möglichkeiten und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem
Nachweis von Mikroorganismen, die mit neuen genomischen Techniken verändert
wurden, und kam zu dem Schluss, dass analytische Tests für bestimmte mit diesen
Techniken gewonnene GVM nicht durchführbar sind, insbesondere nicht im Rahmen
von Routinekontrollen im Labor8. Daher sollten in Fällen, in denen es nicht möglich
ist, eine Analysemethode zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung
bereitzustellen, die Modalitäten zur Erfüllung der Leistungsanforderungen an die
Analysemethode im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden, sofern
der Anmelder dies hinreichend begründet.
(11) Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass für bestimmte GVM weniger
Daten für die Risikobewertung erforderlich sind9, und legte einige Kriterien zur
Ermittlung dieser GVM dar10. Daher sollten in der Richtlinie 2001/18/EG spezifische
Anforderungen für GVM mit von Natur aus geringem Risiko festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Risikobewertung und die Verfahren in einem angemessenen
Verhältnis zu den von den GVM ausgehenden Risiken stehen. Eine solche Anpassung
sollte zu einer Verkürzung der Zeit bis zur Markteinführung von GVM mit geringem
Risiko führen und Innovationen ermöglichen, ohne dass die Sicherheitsstandards
herabgesetzt werden.
(12) Insbesondere müssen die Kriterien für die Definition von GVM mit geringem Risiko
auf der Grundlage allgemeiner Sicherheitsstandards, wie im Konzept der qualifizierten
Sicherheitsannahme („Qualified Presumption of Safety“, im Folgenden „QPS“)11
enthalten, sowie des Nachweises festgelegt werden, dass keine bedenklichen Gene
vorhanden sind, die nicht von Natur aus im Elternorganismus vorkommen, wie im
Glossar der Leitlinien der Behörde zur Charakterisierung von Mikroorganismen12
8 Sowa, S., Broothaerts, W., Burns, M., De Loose, M., Debode, F. et al., Detection of microorganisms,
obtained by new genomic techniques, in food and feed products, Amt für Veröffentlichungen der
Europäischen Union, Luxemburg, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2760/1846532, JRC143597.
9 GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins, E.,
Bresson, J.-L., Dewhurst, I. C., Epstein, M. M., Firbank, L. G., Guerche, P., Hejatko, J., Moreno, F. J.,
Naegeli, H., Nogué, F., Rostoks, N., Sánchez Serrano, J. J., Savoini, G., Veromann, E., Veronesi, F.,
Cocconcelli, P. S., Glandorf, D., Herman, L., Dalmay, T. (2024). New developments in biotechnology
applied to microorganisms. EFSA Journal, 22(7), e8895; Nummer 3.3.2.9.:
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8895.
10 Wissenschaftlicher Ausschuss der EFSA, Bennekou, S. H., Allende, A., Bearth, A., Casacuberta, J.,
Castle, L., Coja, T., Crépet, A., Halldorsson, T. I., Hoogenboom, R., Jokelainen, P., Knutsen, H. K.,
Lambré, C., Nielsen, S. S., Turck, D., Civera, A. V., Villa, R. E., Zorn, H., Gómez, M. A., …
Glandorf, B. (2025). Guidance on the characterisation of microorganisms in support of the risk
assessment of products used in the food chain. EFSA Journal, 23(11), e9705.
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9705.
11 https://doi.org/10.5281/zenodo.1146566.
12 Wissenschaftlicher Ausschuss der EFSA, Bennekou, S. H., Allende, A., Bearth, A., Casacuberta, J.,
Castle, L., Coja, T., Crépet, A., Halldorsson, T. I., Hoogenboom, R., Jokelainen, P., Knutsen, H. K.,
Lambré, C., Nielsen, S. S., Turck, D., Civera, A. V., Villa, R. E., Zorn, H., Gómez, M. A., …
Glandorf, B. (2025). Guidance on the characterisation of microorganisms in support of the risk
beschrieben, einschließlich antimikrobieller Resistenzgene, Virulenzfaktoren und
Gene, die bekanntermaßen zur Bildung von Toxinen oder schädlichen Metaboliten
beitragen.
(13) Zwar sollten die grundlegenden Kriterien, die ein GVM erfüllen muss, um als GVM
mit geringem Risiko eingestuft zu werden, in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt
werden, doch sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, die
Richtlinie 2001/18/EG dadurch zu ergänzen, dass sie diese Kriterien präzisiert und
erforderlichenfalls weitere Kriterien aufnimmt. Darüber hinaus sollte der Kommission
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Befugnis übertragen werden, die Richtlinie 2001/18/EG so zu ändern, dass die
Anforderungen an die Risikobewertung und das Zulassungsverfahren angepasst
werden, um eine Vorschrift für den Nachweis eines geringen Risikos aufzunehmen,
bestimmte Verfahrenselemente zu straffen und die Fristen zu verkürzen, um den
angepassten Anforderungen an die Risikobewertung Rechnung zu tragen.
(14) Im Einklang mit den Empfehlungen der Behörde13 und zur Vermeidung eines
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sollten GVM mit geringem Risiko nicht
der Verpflichtung zur Erstellung eines Plans für die Umweltüberwachung nach dem
Inverkehrbringen unterliegen, wenn hinsichtlich des GVM keine Bedenken bestehen,
die eine Überwachung rechtfertigen, wie z. B. indirekte, verzögerte oder
unvorhergesehene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt.
(15) Die Aufbereitung, einschließlich der Konservierung, menschlicher Organe nimmt zu;
sie ermöglicht eine Erweiterung des Ex-vivo-Zeitfensters zwischen der Entnahme
beim Spender und dem Einsetzen in den Empfänger.
(16) Die zunehmende Anwendung dieser Konservierungs- und Aufbereitungstechnologien
ermöglicht nicht nur eine effizientere Organisation, sondern auch die Verbesserung der
menschlichen Organe während des erweiterten Ex-vivo-Zeitfensters, sodass Patienten
auf Wartelisten mehr Behandlungsmöglichkeiten geboten werden. Diese Tätigkeiten
müssen von den zuständigen Behörden überwacht werden, um ihre Qualität zu
gewährleisten, die Wirksamkeit von Transplantationen zu optimieren und die
Gesundheit der Empfänger zu schützen.
(17) Um einen kohärenten und umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen und allen
Beteiligten Klarheit zu geben, sollte die Richtlinie 2010/53/EU die Aufbereitung von
Organen über die Konservierung solcher Organe hinaus abdecken. Zur
Gewährleistung der Kohärenz und effizienten Koordinierung zwischen den Behörden,
die nach verschiedenen Rechtsrahmen der Union im Gesundheitsbereich tätig sind,
sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu präzisieren, welche der verwendeten
Technologien unter andere Rechtsrahmen der Union als die Richtlinie 2010/53/EU
fallen, insbesondere unter die durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
assessment of products used in the food chain. EFSA Journal, 23(11), e9705; Seite 22:
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9705.
13 GVO-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen), Mullins, E.,
Bresson, J.-L., Dewhurst, I. C., Epstein, M. M., Firbank, L. G., Guerche, P., Hejatko, J., Moreno, F. J.,
Naegeli, H., Nogué, F., Rostoks, N., Sánchez Serrano, J. J., Savoini, G., Veromann, E., Veronesi, F.,
Cocconcelli, P. S., Glandorf, D., Herman, L., Dalmay, T. (2024). New developments in biotechnology
applied to microorganisms. EFSA Journal, 22(7), e8895; Nummer 3.3.2.9.:
https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8895.
Parlaments und des Rates14, die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates15, die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen
Parlaments und des Rates16 und die Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates17 geschaffenen Rahmen. Mit diesen Bestimmungen sollen
die Kohärenz und effiziente Koordinierung zwischen den in diesen Rechtsrahmen
tätigen Behörden gewährleistet werden. Die Richtlinie 2010/53/EU sollte daher
entsprechend geändert werden.
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten sich insbesondere auf die angepassten Modalitäten zur Erfüllung
der Anforderungen an die Analysemethoden und die stützenden Informationen, die
zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien für die Einstufung als GVM mit geringem
Risiko gemäß der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegen sind, sowie auf die Festlegung
detaillierter Vorschriften für die Genehmigung der Organaufbereitung gemäß der
Richtlinie 2010/53/EU erstrecken. Diese Durchführungsrechtsakte sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates18 erlassen werden.
(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, unter anderem Rechtsklarheit in den Mitgliedstaaten zu
schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Umfang verwirklicht
werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen besser auf Unionsebene
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert:
14 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
15 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
16 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des
Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
17 Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen
menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (ABl. L,
2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).
18 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 9, 10 und 11 angefügt:
„9. ,Mikroorganismus‘: einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates*, ausgenommen tierische und pflanzliche Zellkulturen;
10. ,genetisch veränderter Mikroorganismus‘ oder ,GVM‘: einen genetisch
veränderten Mikroorganismus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2009/41/EG, ausgenommen genetisch veränderte tierische und
pflanzliche Zellkulturen;
11. ,Status der qualifizierten Sicherheitsannahme‘: den Sicherheitsstatus, den die
Behörde aufgrund einer Bewertung ohne Sicherheitsbedenken ausgewählten
Gruppen von Mikroorganismen verleiht;“
* Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom
21.5.2009, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/41/oj).“
2. In Teil C wird nach der Überschrift „INVERKEHRBRINGEN VON GVO ALS
PRODUKTE ODER IN PRODUKTEN“ folgender Titel eingefügt:
„TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR GVO ALS PRODUKTE ODER IN
PRODUKTEN“
3. Nach Artikel 24 werden der folgende Titel und die folgenden Artikel 24a bis 24g
eingefügt:
„TITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR GENETISCH VERÄNDERTE
MIKROORGANISMEN (GVM) ALS PRODUKTE ODER IN PRODUKTEN
Artikel 24a
Gegenstand und Status von GVM
(1) Dieser Titel enthält besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen genetisch
veränderter Mikroorganismen (GVM) als Produkte oder in Produkten.
(2) Die Artikel 24e und 24f gelten nur für das Inverkehrbringen von GVM mit
geringem Risiko als Produkte oder in Produkten.
(3) Sofern unter diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die auf GVO als
Produkte oder in Produkten anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie auch
für GVM als Produkte oder in Produkten.
Artikel 24b
Anpassung der Informationsanforderungen
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 29a übertragen, um Anhang III zu ändern und spezifische
Informationsanforderungen für Anmeldungen für das Inverkehrbringen von GVM
festzulegen, damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung
getragen wird.
Artikel 24c
Gültigkeit der Zustimmung
Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 und des Artikels 23 ist die gemäß
Teil C erteilte Zustimmung unbefristet gültig, und Artikel 17 findet keine
Anwendung.
Artikel 24d
Nachweismethoden
(1) In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Methode für den Nachweis, die
Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses gemäß
Anhang IV Abschnitt A Nummer 7, auf die sich Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe a bezieht, bereitzustellen, werden die Modalitäten zur Erfüllung der
Leistungsanforderungen an die Analysemethode entsprechend dem gemäß
Artikel 24g Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt
angepasst, sofern der Anmelder dies hinreichend begründet.
(2) Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Anmelder vorgelegten
Informationen über die Analysemethode die Anwendung angepasster
Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an die Nachweismethode gemäß
Absatz 1 rechtfertigen.
Artikel 24e
GVM mit geringem Risiko
(1) Ein GVM gilt als „GVM mit geringem Risiko“, wenn er alle folgenden
Kriterien erfüllt:
a) Er ist taxonomisch und molekular gut charakterisiert;
b) er gehört zu einer taxonomischen Einheit mit dem Status der
qualifizierten Sicherheitsannahme;
c) er enthält keine bedenklichen Gene, die nicht von Natur aus im
Elternorganismus vorkommen, insbesondere antimikrobielle
Resistenzgene.
Die Kommission kann diese Kriterien ergänzen und weitere Kriterien gemäß
Absatz 3 Buchstabe b auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Sicherheit von GVM und der Erfahrungen mit
Freisetzungen vergleichbarer Mikroorganismen festlegen.
(2) Die Risikobewertung von GVM mit geringem Risiko und die spezifischen
Informationsanforderungen in den Anmeldungen für ihr Inverkehrbringen
werden an ihre Merkmale angepasst.
Die in Titel I festgelegten Verfahrensvorschriften werden gemäß Absatz 3
Buchstabe d angepasst, um den Nachweis des geringen Risikos zu erbringen,
bestimmte Verfahrenselemente zu straffen und die Fristen zu verkürzen. Diese
Anpassungen müssen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt sowie die erforderlichen Konsultationen der zuständigen
Behörden und der Öffentlichkeit gewährleisten.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um
a) diese Richtlinie durch Präzisierung der Kriterien für ein geringes Risiko
von GVM gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu
ergänzen;
b) diese Richtlinie erforderlichenfalls durch die Festlegung zusätzlicher
Kriterien für ein geringes Risiko von GVM gemäß Absatz 1 zu ergänzen;
c) diese Richtlinie dahin gehend zu ändern, dass in Anhang III spezifische
Informationsanforderungen für Anmeldungen für das Inverkehrbringen
von GVM mit geringem Risiko festgelegt werden;
d) diese Richtlinie dahin gehend zu ändern, dass Verfahrensvorschriften für
die Risikobewertung von GVM mit geringem Risiko festgelegt werden,
die an deren Merkmale angepasst sind.
Artikel 24f
Überwachung und Berichterstattung betreffend GVM mit geringem Risiko
(1) Ist der Anmelder aufgrund der Ergebnisse einer gemäß Artikel 6 angemeldeten
Freisetzung, der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, der Merkmale des GVM, der
Merkmale und des Umfangs seiner voraussichtlichen Verwendung sowie der
Merkmale des Aufnahmemilieus der Auffassung, dass kein Überwachungsplan
im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe e erforderlich ist, so kann er
vorschlagen, von der Vorlage eines Überwachungsplans abzusehen.
(2) In der schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 19 werden entweder die
Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f
festgelegt oder es wird erklärt, dass keine Überwachung erforderlich ist.
Artikel 24g
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
a) angepasste Modalitäten zur Erfüllung der Anforderungen an
Analysemethoden gemäß Artikel 24d Absatz 1;
b) die stützenden Informationen, die in der Anmeldung gemäß Artikel 13
Absatz 2 als Nachweis dafür, dass die in Artikel 24e Absatz 1 genannten
Kriterien für die Einstufung als GVM mit geringem Risiko erfüllt sind,
enthalten sein müssen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2
genannten Verfahren erlassen.“
4. Artikel 29a erhält folgende Fassung:
„Artikel 29a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2,
Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 24b, Artikel 24e Absatz 3, Artikel 26
Absatz 2 und Artikel 27 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf
Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die
Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von
fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen
einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2 und
3, Artikel 24b, Artikel 24e Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den
Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die
von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang
mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung** enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2
und 3, Artikel 24b, Artikel 24e Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der
Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert.“
** ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2010/53/EU
Die Richtlinie 2010/53/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Richtlinie gilt für die Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung,
Aufbereitung, Transport und Transplantation von Organen, die zu
Transplantationszwecken bestimmt sind.“
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe q erhält folgende Fassung:
„q) ,Transplantation‘ ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen des
menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs auf einen
Empfänger wiederhergestellt werden sollen;“
b) Folgender Buchstabe ka wird eingefügt:
„ka) ,Aufbereitung‘ eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung
von Organen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Konservierung,
chemotherapeutische oder chirurgische Behandlung zur Erhaltung oder
Verbesserung des funktionalen Zustands eines Organs vor der
Transplantation, ausgenommen die vorbereitende Behandlung des
Organs während des chirurgischen Transplantationseingriffs und unter
Ausschluss
i) der Umwidmung von Organen in Gewebe oder Zellen;
ii) der Verwendung eines Stoffs mit pharmakologischer,
immunologischer oder metabolischer Wirkung zur Behandlung
oder Verhütung einer Krankheit bei dem Patienten, dem das Organ
eingesetzt wird, sofern diese Verwendung keine Organaufbereitung
darstellt.“
3. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
„Artikel 6a
Organaufbereitung
(1) Transplantationszentren dürfen einem Empfänger ein aufbereitetes Organ nicht
ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einsetzen, außer im
Rahmen eines genehmigten Plans zur Überwachung der klinischen Ergebnisse
im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels als Teil einer Genehmigung zur
Organaufbereitung.
(2) Das Transplantationszentrum führt eine Nutzen-Risiko-Bewertung der
Aufbereitung des Organs durch und berücksichtigt dabei die beabsichtigte
klinische Indikation, für die die Genehmigung zur Organaufbereitung beantragt
wird.
Das Transplantationszentrum legt der zuständigen Behörde die Nutzen-Risiko-
Bewertung zur Prüfung vor.
(3) In Fällen, in denen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und klinischen Daten,
die für die Nutzen-Risiko-Bewertung zur Verfügung stehen, nicht ausreichen
oder in denen bei der Bewertung ein erhebliches Risiko festgestellt wird, legt
das Transplantationszentrum der zuständigen Behörde einen Vorschlag für
einen Plan zur Überwachung der klinischen Ergebnisse zur Genehmigung vor.
(4) Umfasst die Aufbereitung eines Organs die Verwendung eines Arzneimittels,
so prüft die zuständige Behörde, ob das Arzneimittel von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats oder von der Europäischen Kommission gemäß
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* oder
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates** zugelassen wurde.
(5) Die zuständigen Behörden veröffentlichen nach Konsultation der gemäß der
Richtlinie 2001/83/EG benannten Behörden Leitlinien, in denen die
erforderlichen Anforderungen für die Nutzen-Risiko-Bewertung und die
Behandlung des Organs nach der Verabreichung des Arzneimittels festgelegt
sind.
(6) Umfasst die Aufbereitung eines Organs die Verwendung eines
Medizinprodukts, so prüft die zuständige Behörde, ob das Medizinprodukt von
einer Benannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des
Europäischen Parlaments und des Rates*** zertifiziert wurde.
(7) Umfasst die Aufbereitung eines Organs die Verwendung eines SoHO-
Präparats, so prüft die zuständige Behörde, ob das SoHO-Präparat von der
zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates**** zugelassen wurde.
(8) Gegebenenfalls arbeiten die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen
Behörden und die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004, der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung
(EU) 2024/1938 zuständigen Behörden zusammen, um Daten über klinische
Ergebnisse nach diesen Rechtsrahmen der Union, einschließlich des Plans zur
Überwachung der klinischen Ergebnisse gemäß der vorliegenden Richtlinie,
auszutauschen.
(9) Die Transplantationszentren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung
der zuständigen Behörde keine wesentliche Änderung in Bezug auf die
angewandten Aufbereitungsschritte vornehmen.
(10) Die zuständigen Behörden können die Genehmigung aussetzen, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass die durchgeführten Aufbereitungstätigkeiten
nicht im Einklang mit der Genehmigung stehen.
(11) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Tätigkeiten, die als
Organaufbereitung genehmigt wurden oder für die ein Plan zur Überwachung
der klinischen Ergebnisse genehmigt wurde, gegebenenfalls einschließlich der
Verwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder SoHO-Präparaten.
(12) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren
Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die
Beantragung und Genehmigung der Organaufbereitung.
* Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
** Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von
Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
*** Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
**** Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte
Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und
2004/23/EG (ABl. L, 2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).“
4. In Teil B des Anhangs wird folgender Eintrag angefügt:
„Aufbereitung
Aufbereitungsschritte, die an dem Organ durchgeführt werden, um seinen
funktionalen Zustand zu verbessern, und die sich möglicherweise auf seine Qualität
und Sicherheit auswirken, insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich –
Konservierung, chemotherapeutische oder chirurgische Behandlung.“
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie [binnen 24 Monaten ab dem Tag des
Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den
Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
Drucksache 93/26 - 24 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2001/18/EG und 2010/53/EU hinsichtlich (Unterrichtung)