Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 106/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - U - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine
nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
COM(2025) 980 final; Ratsdok. 16813/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung
den Rahmen des achten sogenannten Omnibus im Rahmen ihrer
Vereinfachungsagenda vorgelegt hat.
Der Bundesrat stellt fest, dass diesem (Umweltomnibus) keine gründliche
Folgenabschätzung vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere deshalb misslich,
weil beispielsweise die unter dem Dach des Umweltomnibusses vorgeschlagene
Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM(2025) 984) ein
gänzlich neues Rechtsinstrument darstellt, für das nach den eigenen „Better
Regulation Guidelines“ der Kommission grundsätzlich eine eigenständige
Folgenabschätzung erforderlich gewesen wäre. Der Bundesrat erwartet, dass die
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Kommission die Auswirkungen insbesondere des geplanten Rechtsrahmens für
Umweltprüfungen zumindest noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
sorgfältig analysiert und die Ergebnisse transparent darlegt, um
Rechtssicherheit und Wirksamkeit der angestrebten Regelungen sicherzustellen.
Der Bundesrat erinnert an die Mitteilung der Kommission „Überprüfung der
Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025: Umsetzung der Umweltpolitik für
Wohlstand und Sicherheit“ (COM(2025) 420). Er stimmt der in dieser
Mitteilung vertretenen Auffassung der Kommission zu, dass die Umweltpolitik ein
Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist und dass das Erreichen
der Ziele der Umweltpolitik „eines kohärenten, langfristigen, gut finanzierten
und gesamtgesellschaftlichen Ansatzes“ auf allen Ebenen bedarf. Der Bundesrat
bedauert, dass die Kommission dieser eigenen Feststellung mit der Vorlage
eines unter hohem Zeitdruck vorbereiteten Pakets zur Erleichterung der
Anwendung des Umweltrechts nicht gefolgt ist. Konkreten, gut begründeten und in ein
übergreifendes Konzept eingebetteten Vorschlägen zur Erleichterung der
Anwendung des EU-Umweltrechts steht der Bundesrat offen gegenüber, erkennt
diese Ansätze jedoch kaum im vorgeschlagenen Umweltomnibus. Er befürchtet,
dass dessen Umsetzung nur in eingeschränktem Ausmaß zu einer effektiveren
und besseren Erreichung der Ziele der Umweltpolitik beitragen kann und der
Rechtssicherheit nicht förderlich sein wird.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit dem
Umweltomnibus das Ziel von Kosteneinsparungen verfolgt. Der Bundesrat hebt in diesem
Zusammenhang die Erkenntnisse der Kommission hervor, wonach eine nicht
vollständige oder fehlerhafte Umsetzung des EU-Umweltrechts und der EU-
Umweltpolitik erhebliche Folgekosten verursachen kann. Er betont, dass die
Kommission in der Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025
selbst darauf hinweist, dass eine rechtzeitige und kosteneffiziente Umsetzung
des EU-Umweltrechts langfristig zu erheblichen Einsparungen führen kann und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im gesamten EU-
Binnenmarkt gewährleistet. Aus Sicht des Bundesrates sollte diese Erkenntnis
bei der Folgenabschätzung des Umweltomnibusses besonders berücksichtigt
werden, um sicherzustellen, dass kurzfristige Einsparungen nicht zu
langfristigen Mehrkosten führen.
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Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass mit dem Umweltomnibus zum
wiederholten Mal Änderungen an EU-Verordnungen und EU-Richtlinien
vorgeschlagen werden, die erst kürzlich formal verabschiedet worden sind und
teilweise noch nicht angewendet werden oder sich noch im Prozess der Umsetzung
in nationales Recht befinden. Dies betrifft etwa die Verordnung (EU) 2025/40
über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Solche Eingriffe, die
nicht von praktischen Erfahrungen in der Anwendung des Rechts profitieren
können, stehen aus Sicht des Bundesrates nicht im Einklang mit grundlegenden
Prinzipien einer guten Rechtsetzung und tragen nicht dazu bei, das Vertrauen in
die europäische Rechtsetzung zu verbessern. Auch aufgrund der erheblichen
Bürokratie durch immer neue oder veränderte Regelungen werfen diese
Eingriffe für nationale Behörden ebenso wie für betroffene Unternehmen grundlegende
Fragen nach der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit europäischer
Rechtsetzung auf.
Der Bundesrat stellt fest, dass das Paket an Vorschlägen zum Umweltomnibus
verschiedene Rechtsetzungsvorschläge umfasst, die überwiegend spezifische
Einzelregelungen des EU-Umweltrechts aufgreifen, deren Überarbeitung aus
Sicht der Kommission administrative oder finanzielle Erleichterungen für
Unternehmen mit sich bringen könnten. Er betont in diesem Zusammenhang die
Notwendigkeit, dass die Vorschläge im Rahmen der Umsetzung keine
zusätzlichen Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der
Landesverwaltungen mit sich bringen sollten. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung daher, im Rahmen der Verhandlungen die Auswirkungen der geplanten
Erleichterungen auf die Verwaltungen fortlaufend zu prüfen, zu beachten und
auf diese hinzuweisen, und ersucht die Kommission, in ihren Überlegungen zur
Erleichterung der Anwendung des EU-Rechts grundsätzlich auch die Belastung
der Behörden zu berücksichtigen.
Der Bundesrat erkennt in der praxisnahen Ausgestaltung des europäischen
Rechts, einschließlich des Umweltrechts, eine Daueraufgabe, die den Rahmen
eines Umweltomnibusses deutlich übersteigt. Er spricht sich in diesem Sinn
dafür aus, verstärkt mit neuen und innovativen Verfahren und Formaten zu
arbeiten, die schon in der Phase der Entstehung europäischen Umweltrechts dazu
beitragen können, das Fachwissen der relevanten Umsetzungsbehörden
einzubeziehen. Ein solches Format könnten „Praxis- oder Umsetzungsdialoge“ unter
Beteiligung der relevanten Fachverwaltungen sein. Die Länder sind bereit, an
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der Entwicklung und Erprobung entsprechender Verfahren und Modelle
mitzuwirken.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung
zum Umweltomnibus wie schon im Aktionsplan „RESourceEU“ (COM(2025)
945) ankündigt, bis zum zweiten Quartal 2026 die Wasserrahmenrichtlinie
„überprüfen und überarbeiten“ zu wollen. Dabei liegt ein Augenmerk darauf,
die Kreislaufwirtschaft und den Zugang zu kritischen Rohstoffen in der EU zu
fördern und gleichzeitig die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu
schützen. Der Bundesrat betont, dass Wasser selbst zunehmend eine strategische und
gleichzeitig gefährdete Ressource in Europa ist und dieser Aspekt entsprechend
der Wasserresilienzstrategie in der Überarbeitung zu berücksichtigen ist. Er
erinnert an seine Forderung, angesichts der unionsweit zu erwartenden
Verfehlung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2027 auch bereits bestehende
EU-Rechtsakte so anzupassen, dass ein ambitioniertes Zielniveau erhalten
bleibt, den Mitgliedsaaten aber gleichzeitig mehr Zeit und mehr Ressourcen für
die Zielerreichung nach 2027 einzuräumen (BR-Drucksache 261/25
(Beschluss)). Aus Sicht des Bundesrates sollte dies der Maßstab für die
angekündigte Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie sein. Der Bundesrat gibt dabei
zu bedenken, dass Überlegungen zu einer Überarbeitung der
Wasserrahmenrichtlinie kompatibel sein müssen mit den von der Kommission initiierten
„strategischen Wasserdialogen“ mit den Mitgliedstaaten sowie mit den
gemeinsamen Arbeiten an der Umsetzung des europäischen Wasserrechts im Rahmen der
Common Implementation Strategy.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in der vorliegenden Mitteilung
ankündigt, im Verlaufe des Jahres 2026 die Vogelschutz- und die FFH-
Richtlinie einem „Stresstest“ unterziehen und Leitlinien zu deren erleichterter
Umsetzung erarbeiten zu wollen. Der Bundesrat weist vor diesem Hintergrund
darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG
(Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-
Richtlinie) im Jahr 2026, aufbauend auf vorliegenden Berichten der
Mitgliedstaaten, den nächsten 6-Jahres-Bericht zum Zustand der Natur in der EU
vorlegen muss. Der Bericht der Kommission aus dem Jahr 2020 (COM(2020) 635)
ebenso wie die Berichte der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der
Natur in der EU zeigen ein deutliches Bild der anhaltenden Belastungen, denen die
Natur in der EU ausgesetzt ist. Der Bundesrat erwartet vor diesem Hintergrund
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von der Kommission, dass der geplante Stresstest des EU-Naturschutzrechts die
Erkenntnisse aus den Berichten zum Zustand der Natur berücksichtigt.
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den im Vorschlag der Kommission
enthaltenen Ansatz, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
Novellierung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) zu
verringern. Die vorgeschlagenen Erleichterungen bezüglich der nun verpflichtenden
Umweltmanagementsysteme (UMS) sowie der Tierhaltung gehen aus Sicht des
Bundesrates allerdings nicht weit genug.
Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL neben den verpflichtenden
UMS zahlreiche weitere Änderungen enthält, die Industrie und Behörden
übermäßig belasten. Daher schlägt der Bundesrat vor, weitere
Vereinfachungsvorschläge zur novellierten IE-RL in das Umwelt-Omnibus-Paket aufzunehmen.
Insbesondere sollten die neu eingeführten Umweltleistungswerte, die
umfassenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie die verschärften
Regelungen zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten auf den Prüfstand gestellt
werden.
Gemäß der novellierten IE-RL werden zukünftig auch Umweltleistungswerte
verbindlich einzuhalten sein. Vorgaben zum effizienten Einsatz von Ressourcen
und Energie tragen jedoch allenfalls nur indirekt zum Hauptzweck der IE-RL –
der Schadstoffvermeidung – bei. Aufgrund der Vielfalt der industriellen
Prozesse haben sich die anzusetzenden Werte in der Vergangenheit als nicht belastbar,
verlässlich und sachgerecht erwiesen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
daher, sich gegenüber der Kommission für eine Aufhebung der Verbindlichkeit
der Umweltleistungswerte einzusetzen.
Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL zahlreiche neue
Veröffentlichungspflichten enthält. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der
Kommission, den Verwaltungsaufwand insbesondere von Kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) um mehr als ein Drittel zu reduzieren, ist der Bundesrat der
Auffassung, dass diese zusätzlichen Aufgaben auf den Prüfstand gestellt werden
müssen. Insbesondere die Veröffentlichungspflicht für UMS gemäß Artikel 14a
Absatz 4 der IE-RL stellt eine bürokratische Hürde dar, zumal der zugehörige
Durchführungsrechtsakt mit entsprechenden Veröffentlichungsvorgaben bereits
gestrichen wurde. Zudem ist eine Veröffentlichung bestimmter Inhalte der UMS
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bei EMAS-zertifizierten Systemen bereits inhärent (Umwelterklärung). Auch
die neue Veröffentlichungspflicht der Emissionsmessberichte gemäß Artikel 24
Absatz 3 Buchstabe b IE-RL ist vor dem Hintergrund etwaig zu schwärzender
Betriebsgeheimnisse sowie dem gegenüberstehenden sehr geringen
Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit kritisch zu hinterfragen. Um einer Überforderung
der Verwaltung vorzubeugen, erachtet der Bundesrat zudem die Aufnahme
einer Klarstellung im Rahmen des Umwelt-Omnibusses für erforderlich, dass
keine Konsolidierungspflicht für Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe a besteht
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für weitere Erleichterungen im Bereich der
Veröffentlichungspflichten und eine Streichung der vorgenannten Artikel
einzusetzen.
Um Behörden und Unternehmen gleichermaßen zu entlasten, bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-
Ebene dafür einzusetzen, dass die neuen Berichtspflichten gemäß Artikel 72 der
IE-RL sowie der neuen Industrieemissionsportal-Verordnung (IEP-VO) zeitnah
auf den Prüfstand gestellt werden und sich mit Blick auf die hierzu
ausstehenden EU-Rechtsakte für eine möglichst pragmatische und schlanke
Ausgestaltung einzusetzen.
Der Bundesrat stellt fest, dass die zukünftig gemäß Artikel 15 Absatz 3 IE-RL
einzuhaltenden strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte die Betreiber von
Industrie-Bestandsanlagen und insbesondere KMU vor große Herausforderungen
stellen, da insbesondere eine Anwendung des Anhangs II ohne gutachterliche
Unterstützung weder auf Seiten des Betreibers noch auch auf Seiten der
Behörden möglich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene darauf hinzuwirken,
dass zumindest die bürokratischen neuen Vorgaben zu Ausnahmen von
Emissionsgrenzwerten (siehe hierzu Anhang II) wieder gestrichen werden.
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine
Streichung der Berichtspflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie
2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
einzusetzen und - sobald dies erfolgt ist - die Streichung des § 12a des
Umweltschadensgesetzes zu veranlassen.
Zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gegenüber der Kommission müssen die
zuständigen Landesbehörden nach § 12a Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes
jährlich Umweltschäden an den Bund melden. Diese Meldungen sind mit einem
erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, ohne dass ein Mehrwert für den
Schutz der Umwelt hierdurch erkennbar ist. Die für die Erfüllung der
Berichtspflicht gebundenen Ressourcen stehen für die Überwachung und Abwehr von
Umweltschäden nicht zur Verfügung. Im Sinne einer Effektivierung des
umweltbehördlichen Vollzugs und zum Abbau bürokratischer Lasten ist eine
Streichung dieser Berichtspflicht daher geboten.
Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Mitteilung der Kommission hinsichtlich
erforderlicher Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit gute
Schritte in die richtige Richtung vorgesehen sind und dass die Kommission
verschiedenste EU-Rechtsakte wie die Wiederherstellungsverordnung, die Nitrat-
Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
adressiert. Des Weiteren wird das Ziel der Kommission begrüßt, die Mitgliedstaaten
bei der Erarbeitung der Nationalen Wiederherstellungsplan-Entwürfe zu
unterstützen und den Meldeaufwand zu minimieren.
Der Bundesrat bittet aufgrund des mit der Umsetzung der
Wiederherstellungsverordnung verbundenen immensen, zusätzlichen bürokratischen Aufwandes,
der bislang nicht dargelegten Finanzierung und den unzureichend
berücksichtigten Auswirkungen des Klimawandels die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene
für eine Überprüfung und Anpassung der Wiederherstellungsverordnung sowie
eine angemessene finanzielle Beteiligung der EU im Rahmen der Mehrjährigen
Finanzplanung einzusetzen. Diese finanzielle Beteiligung darf nicht zu Lasten
der Mittel für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) gehen. Es müssen daher
zusätzliche Mittelansätze außerhalb des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung
gestellt werden. Die originären Aufgaben der GAP für Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung dürfen nicht beeinträchtigt werden.
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Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die überarbeitete EUDR nach wie vor
erhebliche und unnötige bürokratische Lasten für die Land-, Forst- und
Holzwirtschaft verursacht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
sich auf Basis der bisherigen Beschlüsse bei der Kommission weiterhin für die
Einführung einer weltweit einheitlich geltenden „Null-Risiko-Variante“
einzusetzen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, auf
Grundlage der Auswertung der laufenden Bewertung der EU-Nitratrichtlinie zu
prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf die wirksamste und verhältnismäßigste
Weise erreicht werden können. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund
die Bundesregierung auf, mögliche Änderungen der Nitratrichtlinie bei den
Überlegungen zu dem geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen der
Düngeverordnung zu berücksichtigen.
Begründung zu Ziffern 17 bis 20 (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorliegende Mitteilung der Kommission wird als guter Schritt in die
richtige Richtung hinsichtlich erforderlicher Vereinfachungen anerkannt. Da in der
EU-Mitteilung verschiedenste EU-Rechtsakte adressiert werden, umfasst diese
Stellungnahme die in der Mitteilung angesprochene
Wiederherstellungsverordnung (W-VO), die Nitrat-Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie
Produkte (EUDR) aus nachfolgenden Gründen:
Zur Wiederherstellungsverordnung
Die Überprüfung und Anpassungen der W-VO sind dringend erforderlich. Die
W-VO enthält ambitionierte Ziele und ist mit strengen Überwachungs- und
Berichtspflichten verbunden, die für die ohnehin stark belasteten Verwaltungen
einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Die Länder haben zukünftig
erhebliche zusätzliche Monitoring-Aufgaben zu leisten, so dass eine
Bürokratieminderung dringend erforderlich ist.
Gleichzeitig ist die Finanzierung der Umsetzung der W-VO ungeklärt. Die
aktuell auf Bundesebene ermittelten Finanzierungsbedarfe basieren auf vagen
Schätzungen und unterschiedlicher Methodik der für die verschiedenen
Ökosysteme/Lebensräume zuständigen Gremien. Die aktuell bestehenden
Finanzierungsmöglichkeiten werden die Bedarfe bei weitem nicht abdecken können.
Zudem steht die Vorlage des Berichts der Kommission zur Bewertung des
Finanzierungsbedarfs und Analyse vorhandener Finanzierungslücken nach
Artikel 21 Absatz 7 W-VO (angekündigt eigentlich zum 19. August 2025)
weiterhin aus.
Darüber hinaus sind die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus Artikel 4
Absätze 11 und 12 W-VO (Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot) und der
Ergreifung von damit verbundenen Maßnahmen ergeben, unklar.
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Die Folgen des klimatischen Wandels finden in der W-VO bislang nur wenig
Berücksichtigung. So sind zwar Ausnahmeregelungen bei Nicht-Erreichen von
Zielen aufgrund des Klimawandels vorgesehen. Allerdings werden die
Auswirkungen des Klimawandels und der damit verbundenen veränderten
standörtlichen Bedingungen bei der Ausgestaltung der zentralen Zielsetzungen zum
Erhalt und zur Wiederherstellung von Lebensraumtypen nicht ausreichend
berücksichtigt.
Die Mittel der GAP dienen der Einkommenssicherung landwirtschaftlicher
Betriebe, der Stabilisierung der Agrarmärkte sowie der Förderung der
Entwicklung ländlicher Räume. Die W-VO ist kein primäres Ziel der GAP, sondern der
Umwelt- und Klimapolitik. Hierfür sind im Mehrjährigen Finanzrahmen
(MFR) Finanzmittel außerhalb der GAP vorzusehen. Eine Inanspruchnahme
dieser Mittel zur Finanzierung zusätzlicher politischer Vorhaben würde die
Zielerreichung der GAP gefährden und die Planungssicherheit für
landwirtschaftliche Betriebe beeinträchtigen.
Zur Nitratrichtlinie
Bei den Überlegungen zum geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen
der Düngeverordnung auf nationaler Ebene sind mögliche Änderungen der
Nitratrichtlinie in Betracht zu ziehen. Dies dient der Rechtssicherheit, der
Vermeidung unnötiger Belastungen für Landwirtschaft und Verwaltung sowie einer
kohärenten und verhältnismäßigen Umsetzung.
Zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Im Zuge der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurden eine Reihe von
Vereinfachungen der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
verankert. Zugleich wurde eine Verschiebung des Geltungsbeginns auf den
30. Dezember 2026 bzw. für Kleinst- und Kleinbetriebe der Primärproduktion
auf den 30. Juni 2027 beschlossen.
Auch in Anerkennung dieser Vereinfachungen verursacht die EUDR weiterhin
zusätzliche und sachlich nicht gerechtfertigte Belastungen für die Land-, Forst-
und Holzwirtschaft. Das Ziel der EUDR, den Stopp der weltweiten
Entwaldung, ist nach wie vor hochaktuell und wird von keiner Seite in Frage gestellt.
Daher steht die Forderung nach einer „Null-Risiko-Variante“ für Länder, in
denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, nicht im Widerspruch zum
Kampf gegen die weltweite Entwaldung. Diese „Null-Risiko-Variante“ kann
regulatorisch so gestaltet werden, dass sie WTO-konform ist. Dadurch könnten
auch Vorbehalte gegen neue Handelsvereinbarungen der EU mit Drittstaaten
entkräftet werden. Die Neugestaltung der weltweiten Handelsbeziehungen darf
nicht die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen. Dazu gehört auch die
Vermeidung unnötiger bürokratischer Lasten.
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Rahmen des
Umweltomnibusses das von zahlreichen Grenzregionen eingebrachte
Erfordernis der Ausfuhr gemischter Siedlungsabfälle in nahegelegene Anlagen in EFTA
Staaten (Europäische Freihandelsassoziation, European Free Trade Association)
aufgreift und in der Mitteilung eine entsprechende Prüfung angekündigt hat. Er
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bittet die Bundesregierung, diese Prüfung aktiv und konstruktiv zu begleiten
und sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass im anstehenden
Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft eine praxistaugliche Regelung
geschaffen wird, die die bewährten Entsorgungskooperationen mit der Schweiz
weiterhin ermöglicht und zugleich den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes
Rechnung trägt. Der Bundesrat verbindet dies mit der Erwartung, dass die
angekündigte Prüfung zu einer positiven Lösung führt.
Der Bundesrat bedauert, dass die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere
Luft für Europa (EU-Luftqualitätsrichtlinie) in der gegenständlichen Mitteilung
der Kommission nicht aufgegriffen wird. Er hält es auch innerhalb des
Regelungsrahmens dieser Richtlinie für dringend geboten, vermeidbaren
Verwaltungsaufwand und nicht notwendige Berichtspflichten zu reduzieren. Dies
betrifft insbesondere die Regelungen zur grundsätzlichen Verpflichtung zur
Luftreinhalteplanung für Ozon nach Artikel 19 Absatz 2 EU-Luftqualitätsrichtlinie
sowie die Verpflichtung zur Aufstellung von kurzfristigen Aktionsplänen nach
Artikel 20 EU-Luftqualitätsrichtlinie.
Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Artikel 21 EU-Luftqualitätsrichtlinie
enthaltenen Regelungen zum Umgang mit dem grenzüberschreitenden
Transport unnötigen Bürokratie- und Korrespondenzaufwand und
grenzüberschreitende Abstimmungsbedarfe („Einrichtung von Expertenteams“) generieren,
jedoch materiell keine quantifizierbaren Minderungen der grenzüberschreitenden
Schadstoffeinträge in das Bundesgebiet sicherstellen. Der Bundesrat hält es
daher für erforderlich, Einträge aus dem grenzüberschreitenden Transport analog
zu den Beiträgen aus natürlichen Quellen zu handhaben, da die zuständigen
Behörden eine Minderung der Emissionen in anderen Mitgliedstaaten nicht
sicherstellen können.
Der Bundesrat gibt – auch mit Blick auf meteorologisch bedingte
Feinstaubepisoden im Jahr 2025 sowie im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 – zu
bedenken, dass die den Expositionsminderungsverpflichtungen in Artikel 13 Absatz 3
EU-Luftqualitätsrichtlinie zugrundeliegende Mittelung über drei Jahre
ungeeignet ist, um meteorologische Schwankungen hinreichend zu glätten. Der
Bundesrat hält es vielmehr für erforderlich, die Regelungssystematik der
Expositionsminderungsverpflichtungen grundlegend zu überprüfen und dabei auch die
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langfristige Erreichbarkeit der Verpflichtungen sowie den Beitrag
grenzüberschreitender Einträge zu berücksichtigen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, gegenüber der Kommission
auf eine zügige Aufnahme der EU-Luftqualitätsrichtlinie in die Vereinfachungs-
und Modernisierungsagenda der Kommission hinzuwirken und auf einen
konkreten Regelungsvorschlag zu dringen, welcher insbesondere die vorgenannten
Punkte berücksichtigt.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2024/1787 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/942 (EU-Methanemissionsverordnung) entweder noch in den
Umwelt-Omnibus oder im Rahmen der Vereinfachungs- und
Modernisierungsagenda der Kommission in ein anderes Omnibus-Verfahren aufgenommen wird.
Ziel sind Vereinfachungen bei den erheblichen Belastungen, welche die
umfangreichen Berichts-, Informations- und Überwachungspflichten der
Verordnung in Bezug auf die Exploration, Förderung und den Transport von Rohöl
und Erdgas sowie für Kohlebergwerke und stillgelegte Bohrlöcher und
Bergwerke für Behörden und Betreiber mit sich bringen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der durch die EU-
Methanemissionsverordnung verursachte Aufwand bei Betreibern und Behörden in keinem
angemessenen Verhältnis zum möglichen Nutzen im Sinne des Umwelt- und
Klimaschutzes steht, sondern lediglich massive finanzielle und personelle
Ressourcen bindet. Insbesondere die routinemäßigen behördlichen Inspektionen nach
Artikel 6 Absatz 3 der EU-Methanemissionsverordnung stellen eine unnötige
Doppelprüfung dar, deren ersatzlose Streichung daher für zwingend geboten
erachtet wird.
Darüber hinaus erachtet der Bundesrat die Streichung der Bereiche „Fernleitung
und Verteilung von Erdgas“, siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, aus dem
Geltungsbereich der EU-Methanemissionsverordnung für zielführend, da
etliche Maßnahmen zur Vermeidung von Methanemissionen (zum Beispiel mobile
Verdichter) zu so erheblichen CO2-Emissionen führen, dass dadurch das
eigentliche Ziel der EU-Methanemissionsverordnung konterkariert wird.
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Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie
(EU) 2024/3019) nicht Bestandteil dieser Mitteilung ist. Der Bundesrat hält eine
grundlegende Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie für
erforderlich.
Nach Ansicht des Bundesrates gefährden die Regelungen die Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Pharmaindustrie. Nach der Richtlinie sollen die Pharma- und Kosmetikindustrie
im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die bundesweite
Einführung der vierten Reinigungsstufe weitgehend finanzieren. Die EU-
Kommunalabwasserrichtlinie steht außerdem den Zielen des EU-Pharmapakets
und des EU-Critical Medicines Acts diametral entgegen. Zudem steht sie im
Widerspruch zur Erklärung von Budapest, in der die Europäische Union betont,
die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken.
Der Bundesrat verweist auf die Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz
vom 26. November 2025 zu TOP 4.4 „Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit
der pharmazeutischen Industrie - EU-Kommunalabwasserrichtlinie
überarbeiten“ und der 98. Gesundheitsministerkonferenz vom 11. und 12. Juni 2025 zu
TOP 7.2 „Sicherstellung der Arzneimittelversorgung - EU-
Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
darin enthaltenen Forderungen zur Überarbeitung der EU-
Kommunalabwasserrichtlinie an die Kommission weiterzugeben und die Kommission explizit zur
Vereinfachung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie aufzurufen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für ein Stop-
theclock-Verfahren einzusetzen, um ausreichend Zeit für eine grundlegende
Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie zu schaffen sowie einen
Einklang mit den Zielen des EU-Pharmapakets, des EU-Critical Medicines Acts
und der Erklärung von Budapest herzustellen.
Begründung zu Ziffern 30 bis 32 (nur gegenüber dem Plenum):
Auf EU-Ebene ist eine Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie
erfolgt. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten
haben bis zum 31. Juli 2027 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht
umzusetzen. Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt eine längere Frist bis zum
31. Dezember 2028.
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Die Einführung der vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen, um die
Wasserressourcen zu schützen, stellt dabei eine wesentliche Änderung dar. Mit der
vierten Reinigungsstufe sollen vor allem Arzneimittelrückstände aus den
Abwässern privater Haushalte herausgefiltert werden. Eine vierte Reinigungsstufe ist
somit weitgehend flächendeckend in Kläranlagen erforderlich. Die
Finanzierung dieser Reinigungsstufe soll über die erweiterte Herstellerverantwortung
erfolgen. Demnach müssen Hersteller von Pharmazeutika sowie von
Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten für die neue vierte Reinigungsstufe in
Kläranlagen tragen. Der Grund sind hierbei jedoch nicht Industrieabwässer der
herstellenden Industrie. Es handelt sich vielmehr hauptsächlich um aus privaten
Haushalten stammende Abwässer, da diese oft im Nachgang zur Einnahme
oder Anwendung von Arzneimitteln oder auch durch die nicht sachgerechte
Entsorgung von verfallenen oder nicht eingenommenen Arzneimitteln durch
die Patienten mit Arzneimittelrückständen belastet sind.
Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung wird zu einer
erheblichen finanziellen Mehrbelastung der pharmazeutischen Industrie in
Deutschland führen. Anders als andere Wirtschaftszweige hat die Pharmabranche
jedoch kaum Möglichkeiten, Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben.
Die erweiterte Herstellerverantwortung soll Unternehmen dazu anreizen,
umweltfreundliche Arzneimittel zu entwickeln. Fraglich bleibt, ob die angestrebte
Lenkungswirkung erreichbar ist, da den speziellen Gegebenheiten des
Arzneimittelmarkts bei der Reform der kommunalen Abwasserrichtlinie nicht
ausreichend Rechnung getragen wurde. So besteht der einzige Grund für den Einsatz
von Medikamenten darin, Heilung oder zumindest Linderung zu erzielen. Über
die Verschreibung des jeweiligen Medikaments entscheiden dabei weder das
herstellende Unternehmen noch die betroffenen Patientinnen und Patienten.
Zudem sind Medikamente schwer substituierbare Güter. Die Zulassung eines
Arzneimittels ist unter anderem direkt mit der chemischen Struktur des
jeweiligen Wirkstoffs verknüpft. Jegliche Änderung an dem Wirkstoff, die ihn
abwasserfreundlicher werden ließe, wäre direkt mit einem neuen Zulassungsprozess,
inklusive teurer präklinischer und klinischer Studien verbunden, da jede
Änderung an der Struktur eines Wirkstoffs sich auch auf die Wirkung im Körper
auswirkt und somit erst in Studien erforscht werden muss. Dementsprechend
ist der Weg bis zur Zulassung eines neuen Medikamentes lang und
kostenintensiv. In der Konsequenz wird die erweiterte Herstellerverantwortung in erster
Linie zu einer Verknappung von Medikamenten in der EU führen. Dies
widerspricht der Europäischen Arzneimittelreform, deren Ziel eine bessere
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist und die diese leichter zugänglich
und erschwinglicher machen soll. Ein Widerspruch besteht auch zu den
Bestrebungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der
europäischen Union zu stärken. Aus diesen Gründen ist eine sachgerechte
Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erforderlich.
Dabei sollte auch eine gesamtgesellschaftliche Finanzierung der vierten
Reinigungsstufe in Erwägung gezogen werden, welche ohne bürokratischen
Aufwuchs zu einem deutlich schnelleren Ausbau der 4. Reinigungsstufe und damit
einem deutlich schnelleren Effekt für Mensch und Umwelt führen würde.
Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung würde nach aktuellem
Wissensstand mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der
durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen den EU-Mitgliedstaaten
gemindert werden könnte. Darüber hinaus können durch eine harmonisierte
Umsetzung Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten verhindert werden.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und
an das Europäische Parlament.
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Relationen
- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Reg (Empfehlungen der Ausschüsse)