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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 106/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 106/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - U - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit COM(2025) 980 final; Ratsdok. 16813/25 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung den Rahmen des achten sogenannten Omnibus im Rahmen ihrer Vereinfachungsagenda vorgelegt hat. Der Bundesrat stellt fest, dass diesem (Umweltomnibus) keine gründliche Folgenabschätzung vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere deshalb misslich, weil beispielsweise die unter dem Dach des Umweltomnibusses vorgeschlagene Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM(2025) 984) ein gänzlich neues Rechtsinstrument darstellt, für das nach den eigenen „Better Regulation Guidelines“ der Kommission grundsätzlich eine eigenständige Folgenabschätzung erforderlich gewesen wäre. Der Bundesrat erwartet, dass die EU U EU U ... Kommission die Auswirkungen insbesondere des geplanten Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zumindest noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig analysiert und die Ergebnisse transparent darlegt, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der angestrebten Regelungen sicherzustellen. Der Bundesrat erinnert an die Mitteilung der Kommission „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025: Umsetzung der Umweltpolitik für Wohlstand und Sicherheit“ (COM(2025) 420). Er stimmt der in dieser Mitteilung vertretenen Auffassung der Kommission zu, dass die Umweltpolitik ein Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist und dass das Erreichen der Ziele der Umweltpolitik „eines kohärenten, langfristigen, gut finanzierten und gesamtgesellschaftlichen Ansatzes“ auf allen Ebenen bedarf. Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission dieser eigenen Feststellung mit der Vorlage eines unter hohem Zeitdruck vorbereiteten Pakets zur Erleichterung der Anwendung des Umweltrechts nicht gefolgt ist. Konkreten, gut begründeten und in ein übergreifendes Konzept eingebetteten Vorschlägen zur Erleichterung der Anwendung des EU-Umweltrechts steht der Bundesrat offen gegenüber, erkennt diese Ansätze jedoch kaum im vorgeschlagenen Umweltomnibus. Er befürchtet, dass dessen Umsetzung nur in eingeschränktem Ausmaß zu einer effektiveren und besseren Erreichung der Ziele der Umweltpolitik beitragen kann und der Rechtssicherheit nicht förderlich sein wird. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit dem Umweltomnibus das Ziel von Kosteneinsparungen verfolgt. Der Bundesrat hebt in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse der Kommission hervor, wonach eine nicht vollständige oder fehlerhafte Umsetzung des EU-Umweltrechts und der EU- Umweltpolitik erhebliche Folgekosten verursachen kann. Er betont, dass die Kommission in der Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025 selbst darauf hinweist, dass eine rechtzeitige und kosteneffiziente Umsetzung des EU-Umweltrechts langfristig zu erheblichen Einsparungen führen kann und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im gesamten EU- Binnenmarkt gewährleistet. Aus Sicht des Bundesrates sollte diese Erkenntnis bei der Folgenabschätzung des Umweltomnibusses besonders berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass kurzfristige Einsparungen nicht zu langfristigen Mehrkosten führen. EU U EU U ... Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass mit dem Umweltomnibus zum wiederholten Mal Änderungen an EU-Verordnungen und EU-Richtlinien vorgeschlagen werden, die erst kürzlich formal verabschiedet worden sind und teilweise noch nicht angewendet werden oder sich noch im Prozess der Umsetzung in nationales Recht befinden. Dies betrifft etwa die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Solche Eingriffe, die nicht von praktischen Erfahrungen in der Anwendung des Rechts profitieren können, stehen aus Sicht des Bundesrates nicht im Einklang mit grundlegenden Prinzipien einer guten Rechtsetzung und tragen nicht dazu bei, das Vertrauen in die europäische Rechtsetzung zu verbessern. Auch aufgrund der erheblichen Bürokratie durch immer neue oder veränderte Regelungen werfen diese Eingriffe für nationale Behörden ebenso wie für betroffene Unternehmen grundlegende Fragen nach der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit europäischer Rechtsetzung auf. Der Bundesrat stellt fest, dass das Paket an Vorschlägen zum Umweltomnibus verschiedene Rechtsetzungsvorschläge umfasst, die überwiegend spezifische Einzelregelungen des EU-Umweltrechts aufgreifen, deren Überarbeitung aus Sicht der Kommission administrative oder finanzielle Erleichterungen für Unternehmen mit sich bringen könnten. Er betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die Vorschläge im Rahmen der Umsetzung keine zusätzlichen Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Landesverwaltungen mit sich bringen sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der Verhandlungen die Auswirkungen der geplanten Erleichterungen auf die Verwaltungen fortlaufend zu prüfen, zu beachten und auf diese hinzuweisen, und ersucht die Kommission, in ihren Überlegungen zur Erleichterung der Anwendung des EU-Rechts grundsätzlich auch die Belastung der Behörden zu berücksichtigen. Der Bundesrat erkennt in der praxisnahen Ausgestaltung des europäischen Rechts, einschließlich des Umweltrechts, eine Daueraufgabe, die den Rahmen eines Umweltomnibusses deutlich übersteigt. Er spricht sich in diesem Sinn dafür aus, verstärkt mit neuen und innovativen Verfahren und Formaten zu arbeiten, die schon in der Phase der Entstehung europäischen Umweltrechts dazu beitragen können, das Fachwissen der relevanten Umsetzungsbehörden einzubeziehen. Ein solches Format könnten „Praxis- oder Umsetzungsdialoge“ unter Beteiligung der relevanten Fachverwaltungen sein. Die Länder sind bereit, an EU U EU U EU U ... der Entwicklung und Erprobung entsprechender Verfahren und Modelle mitzuwirken. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum Umweltomnibus wie schon im Aktionsplan „RESourceEU“ (COM(2025) 945) ankündigt, bis zum zweiten Quartal 2026 die Wasserrahmenrichtlinie „überprüfen und überarbeiten“ zu wollen. Dabei liegt ein Augenmerk darauf, die Kreislaufwirtschaft und den Zugang zu kritischen Rohstoffen in der EU zu fördern und gleichzeitig die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. Der Bundesrat betont, dass Wasser selbst zunehmend eine strategische und gleichzeitig gefährdete Ressource in Europa ist und dieser Aspekt entsprechend der Wasserresilienzstrategie in der Überarbeitung zu berücksichtigen ist. Er erinnert an seine Forderung, angesichts der unionsweit zu erwartenden Verfehlung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2027 auch bereits bestehende EU-Rechtsakte so anzupassen, dass ein ambitioniertes Zielniveau erhalten bleibt, den Mitgliedsaaten aber gleichzeitig mehr Zeit und mehr Ressourcen für die Zielerreichung nach 2027 einzuräumen (BR-Drucksache 261/25 (Beschluss)). Aus Sicht des Bundesrates sollte dies der Maßstab für die angekündigte Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie sein. Der Bundesrat gibt dabei zu bedenken, dass Überlegungen zu einer Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie kompatibel sein müssen mit den von der Kommission initiierten „strategischen Wasserdialogen“ mit den Mitgliedstaaten sowie mit den gemeinsamen Arbeiten an der Umsetzung des europäischen Wasserrechts im Rahmen der Common Implementation Strategy. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in der vorliegenden Mitteilung ankündigt, im Verlaufe des Jahres 2026 die Vogelschutz- und die FFH- Richtlinie einem „Stresstest“ unterziehen und Leitlinien zu deren erleichterter Umsetzung erarbeiten zu wollen. Der Bundesrat weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie) im Jahr 2026, aufbauend auf vorliegenden Berichten der Mitgliedstaaten, den nächsten 6-Jahres-Bericht zum Zustand der Natur in der EU vorlegen muss. Der Bericht der Kommission aus dem Jahr 2020 (COM(2020) 635) ebenso wie die Berichte der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Natur in der EU zeigen ein deutliches Bild der anhaltenden Belastungen, denen die Natur in der EU ausgesetzt ist. Der Bundesrat erwartet vor diesem Hintergrund EU U EU U ... von der Kommission, dass der geplante Stresstest des EU-Naturschutzrechts die Erkenntnisse aus den Berichten zum Zustand der Natur berücksichtigt. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den im Vorschlag der Kommission enthaltenen Ansatz, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Novellierung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) zu verringern. Die vorgeschlagenen Erleichterungen bezüglich der nun verpflichtenden Umweltmanagementsysteme (UMS) sowie der Tierhaltung gehen aus Sicht des Bundesrates allerdings nicht weit genug. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL neben den verpflichtenden UMS zahlreiche weitere Änderungen enthält, die Industrie und Behörden übermäßig belasten. Daher schlägt der Bundesrat vor, weitere Vereinfachungsvorschläge zur novellierten IE-RL in das Umwelt-Omnibus-Paket aufzunehmen. Insbesondere sollten die neu eingeführten Umweltleistungswerte, die umfassenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie die verschärften Regelungen zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten auf den Prüfstand gestellt werden. Gemäß der novellierten IE-RL werden zukünftig auch Umweltleistungswerte verbindlich einzuhalten sein. Vorgaben zum effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie tragen jedoch allenfalls nur indirekt zum Hauptzweck der IE-RL – der Schadstoffvermeidung – bei. Aufgrund der Vielfalt der industriellen Prozesse haben sich die anzusetzenden Werte in der Vergangenheit als nicht belastbar, verlässlich und sachgerecht erwiesen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich gegenüber der Kommission für eine Aufhebung der Verbindlichkeit der Umweltleistungswerte einzusetzen. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL zahlreiche neue Veröffentlichungspflichten enthält. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Kommission, den Verwaltungsaufwand insbesondere von Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) um mehr als ein Drittel zu reduzieren, ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese zusätzlichen Aufgaben auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Insbesondere die Veröffentlichungspflicht für UMS gemäß Artikel 14a Absatz 4 der IE-RL stellt eine bürokratische Hürde dar, zumal der zugehörige Durchführungsrechtsakt mit entsprechenden Veröffentlichungsvorgaben bereits gestrichen wurde. Zudem ist eine Veröffentlichung bestimmter Inhalte der UMS EU U EU U EU U EU U ... bei EMAS-zertifizierten Systemen bereits inhärent (Umwelterklärung). Auch die neue Veröffentlichungspflicht der Emissionsmessberichte gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b IE-RL ist vor dem Hintergrund etwaig zu schwärzender Betriebsgeheimnisse sowie dem gegenüberstehenden sehr geringen Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit kritisch zu hinterfragen. Um einer Überforderung der Verwaltung vorzubeugen, erachtet der Bundesrat zudem die Aufnahme einer Klarstellung im Rahmen des Umwelt-Omnibusses für erforderlich, dass keine Konsolidierungspflicht für Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a besteht Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für weitere Erleichterungen im Bereich der Veröffentlichungspflichten und eine Streichung der vorgenannten Artikel einzusetzen. Um Behörden und Unternehmen gleichermaßen zu entlasten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU- Ebene dafür einzusetzen, dass die neuen Berichtspflichten gemäß Artikel 72 der IE-RL sowie der neuen Industrieemissionsportal-Verordnung (IEP-VO) zeitnah auf den Prüfstand gestellt werden und sich mit Blick auf die hierzu ausstehenden EU-Rechtsakte für eine möglichst pragmatische und schlanke Ausgestaltung einzusetzen. Der Bundesrat stellt fest, dass die zukünftig gemäß Artikel 15 Absatz 3 IE-RL einzuhaltenden strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte die Betreiber von Industrie-Bestandsanlagen und insbesondere KMU vor große Herausforderungen stellen, da insbesondere eine Anwendung des Anhangs II ohne gutachterliche Unterstützung weder auf Seiten des Betreibers noch auch auf Seiten der Behörden möglich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass zumindest die bürokratischen neuen Vorgaben zu Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (siehe hierzu Anhang II) wieder gestrichen werden. EU U EU U ... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine Streichung der Berichtspflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden einzusetzen und - sobald dies erfolgt ist - die Streichung des § 12a des Umweltschadensgesetzes zu veranlassen. Zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gegenüber der Kommission müssen die zuständigen Landesbehörden nach § 12a Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes jährlich Umweltschäden an den Bund melden. Diese Meldungen sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, ohne dass ein Mehrwert für den Schutz der Umwelt hierdurch erkennbar ist. Die für die Erfüllung der Berichtspflicht gebundenen Ressourcen stehen für die Überwachung und Abwehr von Umweltschäden nicht zur Verfügung. Im Sinne einer Effektivierung des umweltbehördlichen Vollzugs und zum Abbau bürokratischer Lasten ist eine Streichung dieser Berichtspflicht daher geboten. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Mitteilung der Kommission hinsichtlich erforderlicher Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit gute Schritte in die richtige Richtung vorgesehen sind und dass die Kommission verschiedenste EU-Rechtsakte wie die Wiederherstellungsverordnung, die Nitrat- Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) adressiert. Des Weiteren wird das Ziel der Kommission begrüßt, die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der Nationalen Wiederherstellungsplan-Entwürfe zu unterstützen und den Meldeaufwand zu minimieren. Der Bundesrat bittet aufgrund des mit der Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung verbundenen immensen, zusätzlichen bürokratischen Aufwandes, der bislang nicht dargelegten Finanzierung und den unzureichend berücksichtigten Auswirkungen des Klimawandels die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Überprüfung und Anpassung der Wiederherstellungsverordnung sowie eine angemessene finanzielle Beteiligung der EU im Rahmen der Mehrjährigen Finanzplanung einzusetzen. Diese finanzielle Beteiligung darf nicht zu Lasten der Mittel für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) gehen. Es müssen daher zusätzliche Mittelansätze außerhalb des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden. Die originären Aufgaben der GAP für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung dürfen nicht beeinträchtigt werden. EU U EU AV EU AV ... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die überarbeitete EUDR nach wie vor erhebliche und unnötige bürokratische Lasten für die Land-, Forst- und Holzwirtschaft verursacht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich auf Basis der bisherigen Beschlüsse bei der Kommission weiterhin für die Einführung einer weltweit einheitlich geltenden „Null-Risiko-Variante“ einzusetzen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, auf Grundlage der Auswertung der laufenden Bewertung der EU-Nitratrichtlinie zu prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf die wirksamste und verhältnismäßigste Weise erreicht werden können. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund die Bundesregierung auf, mögliche Änderungen der Nitratrichtlinie bei den Überlegungen zu dem geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen der Düngeverordnung zu berücksichtigen. Begründung zu Ziffern 17 bis 20 (nur gegenüber dem Plenum): Die vorliegende Mitteilung der Kommission wird als guter Schritt in die richtige Richtung hinsichtlich erforderlicher Vereinfachungen anerkannt. Da in der EU-Mitteilung verschiedenste EU-Rechtsakte adressiert werden, umfasst diese Stellungnahme die in der Mitteilung angesprochene Wiederherstellungsverordnung (W-VO), die Nitrat-Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) aus nachfolgenden Gründen: Zur Wiederherstellungsverordnung Die Überprüfung und Anpassungen der W-VO sind dringend erforderlich. Die W-VO enthält ambitionierte Ziele und ist mit strengen Überwachungs- und Berichtspflichten verbunden, die für die ohnehin stark belasteten Verwaltungen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Die Länder haben zukünftig erhebliche zusätzliche Monitoring-Aufgaben zu leisten, so dass eine Bürokratieminderung dringend erforderlich ist. Gleichzeitig ist die Finanzierung der Umsetzung der W-VO ungeklärt. Die aktuell auf Bundesebene ermittelten Finanzierungsbedarfe basieren auf vagen Schätzungen und unterschiedlicher Methodik der für die verschiedenen Ökosysteme/Lebensräume zuständigen Gremien. Die aktuell bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten werden die Bedarfe bei weitem nicht abdecken können. Zudem steht die Vorlage des Berichts der Kommission zur Bewertung des Finanzierungsbedarfs und Analyse vorhandener Finanzierungslücken nach Artikel 21 Absatz 7 W-VO (angekündigt eigentlich zum 19. August 2025) weiterhin aus. Darüber hinaus sind die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus Artikel 4 Absätze 11 und 12 W-VO (Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot) und der Ergreifung von damit verbundenen Maßnahmen ergeben, unklar. EU AV EU AV ... Die Folgen des klimatischen Wandels finden in der W-VO bislang nur wenig Berücksichtigung. So sind zwar Ausnahmeregelungen bei Nicht-Erreichen von Zielen aufgrund des Klimawandels vorgesehen. Allerdings werden die Auswirkungen des Klimawandels und der damit verbundenen veränderten standörtlichen Bedingungen bei der Ausgestaltung der zentralen Zielsetzungen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Lebensraumtypen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Mittel der GAP dienen der Einkommenssicherung landwirtschaftlicher Betriebe, der Stabilisierung der Agrarmärkte sowie der Förderung der Entwicklung ländlicher Räume. Die W-VO ist kein primäres Ziel der GAP, sondern der Umwelt- und Klimapolitik. Hierfür sind im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) Finanzmittel außerhalb der GAP vorzusehen. Eine Inanspruchnahme dieser Mittel zur Finanzierung zusätzlicher politischer Vorhaben würde die Zielerreichung der GAP gefährden und die Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe beeinträchtigen. Zur Nitratrichtlinie Bei den Überlegungen zum geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen der Düngeverordnung auf nationaler Ebene sind mögliche Änderungen der Nitratrichtlinie in Betracht zu ziehen. Dies dient der Rechtssicherheit, der Vermeidung unnötiger Belastungen für Landwirtschaft und Verwaltung sowie einer kohärenten und verhältnismäßigen Umsetzung. Zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) Im Zuge der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wurden eine Reihe von Vereinfachungen der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verankert. Zugleich wurde eine Verschiebung des Geltungsbeginns auf den 30. Dezember 2026 bzw. für Kleinst- und Kleinbetriebe der Primärproduktion auf den 30. Juni 2027 beschlossen. Auch in Anerkennung dieser Vereinfachungen verursacht die EUDR weiterhin zusätzliche und sachlich nicht gerechtfertigte Belastungen für die Land-, Forst- und Holzwirtschaft. Das Ziel der EUDR, den Stopp der weltweiten Entwaldung, ist nach wie vor hochaktuell und wird von keiner Seite in Frage gestellt. Daher steht die Forderung nach einer „Null-Risiko-Variante“ für Länder, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet, nicht im Widerspruch zum Kampf gegen die weltweite Entwaldung. Diese „Null-Risiko-Variante“ kann regulatorisch so gestaltet werden, dass sie WTO-konform ist. Dadurch könnten auch Vorbehalte gegen neue Handelsvereinbarungen der EU mit Drittstaaten entkräftet werden. Die Neugestaltung der weltweiten Handelsbeziehungen darf nicht die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen. Dazu gehört auch die Vermeidung unnötiger bürokratischer Lasten. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Rahmen des Umweltomnibusses das von zahlreichen Grenzregionen eingebrachte Erfordernis der Ausfuhr gemischter Siedlungsabfälle in nahegelegene Anlagen in EFTA Staaten (Europäische Freihandelsassoziation, European Free Trade Association) aufgreift und in der Mitteilung eine entsprechende Prüfung angekündigt hat. Er EU U ... bittet die Bundesregierung, diese Prüfung aktiv und konstruktiv zu begleiten und sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass im anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft eine praxistaugliche Regelung geschaffen wird, die die bewährten Entsorgungskooperationen mit der Schweiz weiterhin ermöglicht und zugleich den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes Rechnung trägt. Der Bundesrat verbindet dies mit der Erwartung, dass die angekündigte Prüfung zu einer positiven Lösung führt. Der Bundesrat bedauert, dass die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EU-Luftqualitätsrichtlinie) in der gegenständlichen Mitteilung der Kommission nicht aufgegriffen wird. Er hält es auch innerhalb des Regelungsrahmens dieser Richtlinie für dringend geboten, vermeidbaren Verwaltungsaufwand und nicht notwendige Berichtspflichten zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Luftreinhalteplanung für Ozon nach Artikel 19 Absatz 2 EU-Luftqualitätsrichtlinie sowie die Verpflichtung zur Aufstellung von kurzfristigen Aktionsplänen nach Artikel 20 EU-Luftqualitätsrichtlinie. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Artikel 21 EU-Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Regelungen zum Umgang mit dem grenzüberschreitenden Transport unnötigen Bürokratie- und Korrespondenzaufwand und grenzüberschreitende Abstimmungsbedarfe („Einrichtung von Expertenteams“) generieren, jedoch materiell keine quantifizierbaren Minderungen der grenzüberschreitenden Schadstoffeinträge in das Bundesgebiet sicherstellen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Einträge aus dem grenzüberschreitenden Transport analog zu den Beiträgen aus natürlichen Quellen zu handhaben, da die zuständigen Behörden eine Minderung der Emissionen in anderen Mitgliedstaaten nicht sicherstellen können. Der Bundesrat gibt – auch mit Blick auf meteorologisch bedingte Feinstaubepisoden im Jahr 2025 sowie im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 – zu bedenken, dass die den Expositionsminderungsverpflichtungen in Artikel 13 Absatz 3 EU-Luftqualitätsrichtlinie zugrundeliegende Mittelung über drei Jahre ungeeignet ist, um meteorologische Schwankungen hinreichend zu glätten. Der Bundesrat hält es vielmehr für erforderlich, die Regelungssystematik der Expositionsminderungsverpflichtungen grundlegend zu überprüfen und dabei auch die EU U EU U EU U ... langfristige Erreichbarkeit der Verpflichtungen sowie den Beitrag grenzüberschreitender Einträge zu berücksichtigen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, gegenüber der Kommission auf eine zügige Aufnahme der EU-Luftqualitätsrichtlinie in die Vereinfachungs- und Modernisierungsagenda der Kommission hinzuwirken und auf einen konkreten Regelungsvorschlag zu dringen, welcher insbesondere die vorgenannten Punkte berücksichtigt. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (EU-Methanemissionsverordnung) entweder noch in den Umwelt-Omnibus oder im Rahmen der Vereinfachungs- und Modernisierungsagenda der Kommission in ein anderes Omnibus-Verfahren aufgenommen wird. Ziel sind Vereinfachungen bei den erheblichen Belastungen, welche die umfangreichen Berichts-, Informations- und Überwachungspflichten der Verordnung in Bezug auf die Exploration, Förderung und den Transport von Rohöl und Erdgas sowie für Kohlebergwerke und stillgelegte Bohrlöcher und Bergwerke für Behörden und Betreiber mit sich bringen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der durch die EU- Methanemissionsverordnung verursachte Aufwand bei Betreibern und Behörden in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Nutzen im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes steht, sondern lediglich massive finanzielle und personelle Ressourcen bindet. Insbesondere die routinemäßigen behördlichen Inspektionen nach Artikel 6 Absatz 3 der EU-Methanemissionsverordnung stellen eine unnötige Doppelprüfung dar, deren ersatzlose Streichung daher für zwingend geboten erachtet wird. Darüber hinaus erachtet der Bundesrat die Streichung der Bereiche „Fernleitung und Verteilung von Erdgas“, siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, aus dem Geltungsbereich der EU-Methanemissionsverordnung für zielführend, da etliche Maßnahmen zur Vermeidung von Methanemissionen (zum Beispiel mobile Verdichter) zu so erheblichen CO2-Emissionen führen, dass dadurch das eigentliche Ziel der EU-Methanemissionsverordnung konterkariert wird. EU U EU U EU U EU U ... Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019) nicht Bestandteil dieser Mitteilung ist. Der Bundesrat hält eine grundlegende Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie für erforderlich. Nach Ansicht des Bundesrates gefährden die Regelungen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Pharmaindustrie. Nach der Richtlinie sollen die Pharma- und Kosmetikindustrie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die bundesweite Einführung der vierten Reinigungsstufe weitgehend finanzieren. Die EU- Kommunalabwasserrichtlinie steht außerdem den Zielen des EU-Pharmapakets und des EU-Critical Medicines Acts diametral entgegen. Zudem steht sie im Widerspruch zur Erklärung von Budapest, in der die Europäische Union betont, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken. Der Bundesrat verweist auf die Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz vom 26. November 2025 zu TOP 4.4 „Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie - EU-Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“ und der 98. Gesundheitsministerkonferenz vom 11. und 12. Juni 2025 zu TOP 7.2 „Sicherstellung der Arzneimittelversorgung - EU- Kommunalabwasserrichtlinie überarbeiten“. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die darin enthaltenen Forderungen zur Überarbeitung der EU- Kommunalabwasserrichtlinie an die Kommission weiterzugeben und die Kommission explizit zur Vereinfachung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie aufzurufen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für ein Stop- theclock-Verfahren einzusetzen, um ausreichend Zeit für eine grundlegende Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie zu schaffen sowie einen Einklang mit den Zielen des EU-Pharmapakets, des EU-Critical Medicines Acts und der Erklärung von Budapest herzustellen. Begründung zu Ziffern 30 bis 32 (nur gegenüber dem Plenum): Auf EU-Ebene ist eine Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erfolgt. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Juli 2027 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2028. EU Wi EU Wi EU Wi EU Wi ... Die Einführung der vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen, um die Wasserressourcen zu schützen, stellt dabei eine wesentliche Änderung dar. Mit der vierten Reinigungsstufe sollen vor allem Arzneimittelrückstände aus den Abwässern privater Haushalte herausgefiltert werden. Eine vierte Reinigungsstufe ist somit weitgehend flächendeckend in Kläranlagen erforderlich. Die Finanzierung dieser Reinigungsstufe soll über die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgen. Demnach müssen Hersteller von Pharmazeutika sowie von Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten für die neue vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen tragen. Der Grund sind hierbei jedoch nicht Industrieabwässer der herstellenden Industrie. Es handelt sich vielmehr hauptsächlich um aus privaten Haushalten stammende Abwässer, da diese oft im Nachgang zur Einnahme oder Anwendung von Arzneimitteln oder auch durch die nicht sachgerechte Entsorgung von verfallenen oder nicht eingenommenen Arzneimitteln durch die Patienten mit Arzneimittelrückständen belastet sind. Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung wird zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der pharmazeutischen Industrie in Deutschland führen. Anders als andere Wirtschaftszweige hat die Pharmabranche jedoch kaum Möglichkeiten, Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben. Die erweiterte Herstellerverantwortung soll Unternehmen dazu anreizen, umweltfreundliche Arzneimittel zu entwickeln. Fraglich bleibt, ob die angestrebte Lenkungswirkung erreichbar ist, da den speziellen Gegebenheiten des Arzneimittelmarkts bei der Reform der kommunalen Abwasserrichtlinie nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. So besteht der einzige Grund für den Einsatz von Medikamenten darin, Heilung oder zumindest Linderung zu erzielen. Über die Verschreibung des jeweiligen Medikaments entscheiden dabei weder das herstellende Unternehmen noch die betroffenen Patientinnen und Patienten. Zudem sind Medikamente schwer substituierbare Güter. Die Zulassung eines Arzneimittels ist unter anderem direkt mit der chemischen Struktur des jeweiligen Wirkstoffs verknüpft. Jegliche Änderung an dem Wirkstoff, die ihn abwasserfreundlicher werden ließe, wäre direkt mit einem neuen Zulassungsprozess, inklusive teurer präklinischer und klinischer Studien verbunden, da jede Änderung an der Struktur eines Wirkstoffs sich auch auf die Wirkung im Körper auswirkt und somit erst in Studien erforscht werden muss. Dementsprechend ist der Weg bis zur Zulassung eines neuen Medikamentes lang und kostenintensiv. In der Konsequenz wird die erweiterte Herstellerverantwortung in erster Linie zu einer Verknappung von Medikamenten in der EU führen. Dies widerspricht der Europäischen Arzneimittelreform, deren Ziel eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist und die diese leichter zugänglich und erschwinglicher machen soll. Ein Widerspruch besteht auch zu den Bestrebungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der europäischen Union zu stärken. Aus diesen Gründen ist eine sachgerechte Überarbeitung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie erforderlich. Dabei sollte auch eine gesamtgesellschaftliche Finanzierung der vierten Reinigungsstufe in Erwägung gezogen werden, welche ohne bürokratischen Aufwuchs zu einem deutlich schnelleren Ausbau der 4. Reinigungsstufe und damit einem deutlich schnelleren Effekt für Mensch und Umwelt führen würde. Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung würde nach aktuellem Wissensstand mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen den EU-Mitgliedstaaten gemindert werden könnte. Darüber hinaus können durch eine harmonisierte Umsetzung Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten verhindert werden. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und an das Europäische Parlament. EU U

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