Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 67/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - G - In - U - Vk
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und
der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der
Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur
Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des
Rates
COM(2025) 1021 final; Ratsdok. 17055/25
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Verkehrsausschuss (Vk)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Mitgliedstaaten
durch Änderung und Ergänzung von Artikel 9 der Richtlinie 2009/128/EG zu
ermöglichen, unbemannte Luftfahrzeuge vom Verbot der Luftanwendung von
Pflanzenschutzmitteln auszunehmen. Dadurch werden eine breitere
Anwendbarkeit dieser innovativen Applikationstechnik ermöglicht, der Anwenderschutz
verbessert, der integrierte Pflanzenschutz gestärkt und der Verwaltungsaufwand
für aufwendige Genehmigungsverfahren reduziert.
AV
...
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der vorgesehene Zeitrahmen von vier
Jahren bis zum Erlass des erforderlichen delegierten Rechtsaktes zur Festlegung
der Arten von unbemannten Luftfahrzeugen, die im Vergleich zu
bodengestützten Ausbringungsgeräten für denselben Verwendungszweck geringere oder
gleiche Risiken aufweisen, zu lang ist, solche Arten von unbemannten
Luftfahrzeugen bereits in Deutschland anerkannt und beim Julius Kühn-Institut unter
„Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau“ gelistet sind.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
dafür einzusetzen, das Gesetzgebungsverfahren für den delegierten Rechtsakt
innerhalb einer ein- bis zweijährigen Frist abzuschließen.
Der Bundesrat bedauert, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie
2009/128/EG nur den Vergleich zu bodengestützten Anwendungen im Feld
vorsieht und solche Anwendungsgebiete wie zum Beispiel im
Steillagenweinbau, zu denen es keine bodengestützten Alternativen gibt und die dazu dienen,
bemannte Luftfahrzeuge mit deutlich höheren Risiken für Anwender, Bystander
und Umwelt zu ersetzen, nicht berücksichtigt werden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
explizit für die Erlaubnis der Anwendung von Drohnen im Steillagenweinbau
einzusetzen, die den Hubschrauber ersetzen sollen und eine zielgenauere
Applikation mit deutlich geringeren Risiken für Mensch und Umwelt ermöglichen.
Für diese Anwendungsfälle sollte im neuen Artikel 9a der Richtlinie
2009/128/EG eine Übergangsregelung formuliert werden, die eine sofortige
Aufhebung des Verbotstatbestandes ermöglicht.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund, dass von der
Kommission Drohnenarten bestimmt werden, die ein gleiches oder geringeres Risiko
wie Bodenapplikationsgeräte aufweisen, auch bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung mit Drohnen ein einfaches und bürokratiearmes
Verfahren unter Berücksichtigung des bewährten Zulassungsverfahrens nach
§ 18 des Pflanzenschutzgesetzes für die Luftanwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Deutschland etabliert
werden muss.
AV
AV
AV
AV
AV
...
Begründung zu Ziffern 1 bis 6 (nur gegenüber dem Plenum):
Im Zuge des Vereinfachungspaketes in der Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit (Omnibus X) plant die Kommission auch eine Neugestaltung des
Rechtsrahmens für Drohnenanwendungen in der
Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG.
Geplant ist neben einem Delegierten Rechtsakt, in dem die Arten von Drohnen
ermittelt werden sollen, die im Vergleich zu den Risiken, die von
bodengestützter Technik für denselben Verwendungszweck ausgehen, geringere oder
gleiche Risiken aufweisen auch die Erarbeitung von Leitlinien für die
Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln für Drohnenanwendungen.
Der vorgesehene Zeitrahmen von vier Jahren für den delegierten Rechtsakt
verzögert die Möglichkeit zur nationalen Aufhebung des Verbotstatbestandes
für Drohnen im Steillagenweinbau weiterhin erheblich.
In ihrem Richtlinienvorschlag schreibt die Kommission, dass angesichts der
derzeitigen Datenlücken keine unmittelbaren Ausnahmen für Drohnen von der
Notwendigkeit individueller Ausnahmen vorgesehen seien.
Dabei geht die Kommission nur von Vergleichen mit bodengestützter Technik
aus.
Für die Verwendung von Drohnen im Steillagenweinbau sollte für den
Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes eine eigene
Kategorie definiert werden, da hinsichtlich der Risikobewertung der
eingesetzten Drohnen in diesem Anwendungsgebiet bereits ausreichend Daten
vorliegen. Diese belegen, dass die Risiken geringer oder vergleichbar zu denen
bodengestützter Anwendungsgeräte sind. Weitere oder zusätzliche
Untersuchungen sind nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die Drohne den
Hubschrauber ersetzen soll und keine bodengestützten Alternativen zur
Verfügung stehen.
In § 18 des Pflanzenschutzgesetzes ist bereits ein Zulassungsverfahren für die
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt, das sich bewährt hat.
Dieses sollte auch zukünftig Anwendung finden, zumal sich der
Regelungstatbestand für die Ausnahmen für Hubschrauberanwendungen in § 18 des
Pflanzenschutzgesetzes nicht ändert. Es ist darauf zu achten, dass bereits zugelassene
beziehungsweise genehmigte Pflanzenschutzmittel für diese spezielle
Verwendung (betrifft bisher den Steillagenweinbau) weiterhin eingesetzt werden
können.
Der Bundesrat nimmt den vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Kenntnis. Er
stellt fest, dass der Vorschlag in wesentlichen Teilen auch Belange des
Luftverkehrs berührt, insbesondere durch die vorgesehene Änderung der Richtlinie
2009/128/EG im Hinblick auf den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
(UAS/Drohnen) zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.
Vk
...
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass
a) die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union durch die
vorgesehene Ausnahme vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit
Luftfahrzeugen ausdrücklich unberührt bleiben,
b) bei der Erarbeitung des delegierten Rechtsakts zur Bestimmung geeigneter
unbemannter Luftfahrtsysteme luftfahrtfachliche Expertise systematisch
einbezogen wird,
c) eine klare Abgrenzung zwischen pflanzenschutzrechtlicher Ausnahme und
luftverkehrsrechtlicher Betriebsgenehmigung sichergestellt wird,
d) zusätzliche Vollzugsaufgaben für die Luftfahrtbehörden der Länder nur
unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Länder für hierdurch entstehende
Personal- und Sachaufwände vorgesehen werden.
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Kommission,
Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Dabei müssen datenschutzrechtliche Vorgaben
der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO)
berücksichtigt werden. Neue Informationspflichten für Behörden nach der
DSGVO dürfen nicht entstehen.
Die vorgeschlagene Streichung der Regelungen in Anhang I Nummern 5 und 6
der Richtlinie 98/58/EG würden aus Sicht des Bundesrates neue
Informationspflichten für Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 DSGVO auslösen und damit
das Ziel der Entbürokratisierung konterkarieren.
Konkret würde der diesbezügliche Artikel 2 des Richtlinienvorschlags zum
Wegfall der tierschutzrechtlichen Aufzeichnungspflicht über medizinische
Tierbehandlungen und Mortalitäten führen und damit die unmittelbare
datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Daten durch die
Kontrollbehörden zum Zweck des Tierschutzes entfallen. Diese Daten wären zwar
weiter vom Tierhaltenden aufzuzeichnen, aber bei Nutzung für Tierschutzzwecke
müssten die Tierhaltenden durch die nutzende Tierschutzbehörde darüber
informiert werden. Dies stellt einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die
zuständigen Behörden dar.
Vk
AV
AV
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Rechtssetzungsverfahren dafür einzusetzen, dass bei einem Wegfall der Regelungen in Anhang I
Nummern 5 und 6 der Richtlinie 98/58/EG eine Rechtsgrundlage geschaffen
wird, die eine Auslösung der Informationspflichten nach Artikel 13 Absatz 3
DSGVO für eine Verwendung der betroffenen Daten für Tierschutzzwecke, die
nach Vorgaben in anderen Fachrechtsbereichen erhoben werden, sicher
ausschließt.
B
13. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
AV
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 20 (Empfehlungen der Ausschüsse)