polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 67/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 67/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - G - In - U - Vk zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/58/EG des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 82/711/EWG und 85/572/EWG des Rates COM(2025) 1021 final; Ratsdok. 17055/25 A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Mitgliedstaaten durch Änderung und Ergänzung von Artikel 9 der Richtlinie 2009/128/EG zu ermöglichen, unbemannte Luftfahrzeuge vom Verbot der Luftanwendung von Pflanzenschutzmitteln auszunehmen. Dadurch werden eine breitere Anwendbarkeit dieser innovativen Applikationstechnik ermöglicht, der Anwenderschutz verbessert, der integrierte Pflanzenschutz gestärkt und der Verwaltungsaufwand für aufwendige Genehmigungsverfahren reduziert. AV ... Der Bundesrat weist darauf hin, dass der vorgesehene Zeitrahmen von vier Jahren bis zum Erlass des erforderlichen delegierten Rechtsaktes zur Festlegung der Arten von unbemannten Luftfahrzeugen, die im Vergleich zu bodengestützten Ausbringungsgeräten für denselben Verwendungszweck geringere oder gleiche Risiken aufweisen, zu lang ist, solche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen bereits in Deutschland anerkannt und beim Julius Kühn-Institut unter „Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau“ gelistet sind. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, das Gesetzgebungsverfahren für den delegierten Rechtsakt innerhalb einer ein- bis zweijährigen Frist abzuschließen. Der Bundesrat bedauert, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/128/EG nur den Vergleich zu bodengestützten Anwendungen im Feld vorsieht und solche Anwendungsgebiete wie zum Beispiel im Steillagenweinbau, zu denen es keine bodengestützten Alternativen gibt und die dazu dienen, bemannte Luftfahrzeuge mit deutlich höheren Risiken für Anwender, Bystander und Umwelt zu ersetzen, nicht berücksichtigt werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene explizit für die Erlaubnis der Anwendung von Drohnen im Steillagenweinbau einzusetzen, die den Hubschrauber ersetzen sollen und eine zielgenauere Applikation mit deutlich geringeren Risiken für Mensch und Umwelt ermöglichen. Für diese Anwendungsfälle sollte im neuen Artikel 9a der Richtlinie 2009/128/EG eine Übergangsregelung formuliert werden, die eine sofortige Aufhebung des Verbotstatbestandes ermöglicht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund, dass von der Kommission Drohnenarten bestimmt werden, die ein gleiches oder geringeres Risiko wie Bodenapplikationsgeräte aufweisen, auch bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung mit Drohnen ein einfaches und bürokratiearmes Verfahren unter Berücksichtigung des bewährten Zulassungsverfahrens nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes für die Luftanwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Deutschland etabliert werden muss. AV AV AV AV AV ... Begründung zu Ziffern 1 bis 6 (nur gegenüber dem Plenum): Im Zuge des Vereinfachungspaketes in der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Omnibus X) plant die Kommission auch eine Neugestaltung des Rechtsrahmens für Drohnenanwendungen in der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG. Geplant ist neben einem Delegierten Rechtsakt, in dem die Arten von Drohnen ermittelt werden sollen, die im Vergleich zu den Risiken, die von bodengestützter Technik für denselben Verwendungszweck ausgehen, geringere oder gleiche Risiken aufweisen auch die Erarbeitung von Leitlinien für die Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln für Drohnenanwendungen. Der vorgesehene Zeitrahmen von vier Jahren für den delegierten Rechtsakt verzögert die Möglichkeit zur nationalen Aufhebung des Verbotstatbestandes für Drohnen im Steillagenweinbau weiterhin erheblich. In ihrem Richtlinienvorschlag schreibt die Kommission, dass angesichts der derzeitigen Datenlücken keine unmittelbaren Ausnahmen für Drohnen von der Notwendigkeit individueller Ausnahmen vorgesehen seien. Dabei geht die Kommission nur von Vergleichen mit bodengestützter Technik aus. Für die Verwendung von Drohnen im Steillagenweinbau sollte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes eine eigene Kategorie definiert werden, da hinsichtlich der Risikobewertung der eingesetzten Drohnen in diesem Anwendungsgebiet bereits ausreichend Daten vorliegen. Diese belegen, dass die Risiken geringer oder vergleichbar zu denen bodengestützter Anwendungsgeräte sind. Weitere oder zusätzliche Untersuchungen sind nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die Drohne den Hubschrauber ersetzen soll und keine bodengestützten Alternativen zur Verfügung stehen. In § 18 des Pflanzenschutzgesetzes ist bereits ein Zulassungsverfahren für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt, das sich bewährt hat. Dieses sollte auch zukünftig Anwendung finden, zumal sich der Regelungstatbestand für die Ausnahmen für Hubschrauberanwendungen in § 18 des Pflanzenschutzgesetzes nicht ändert. Es ist darauf zu achten, dass bereits zugelassene beziehungsweise genehmigte Pflanzenschutzmittel für diese spezielle Verwendung (betrifft bisher den Steillagenweinbau) weiterhin eingesetzt werden können. Der Bundesrat nimmt den vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Kenntnis. Er stellt fest, dass der Vorschlag in wesentlichen Teilen auch Belange des Luftverkehrs berührt, insbesondere durch die vorgesehene Änderung der Richtlinie 2009/128/EG im Hinblick auf den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS/Drohnen) zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Vk ... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass a) die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union durch die vorgesehene Ausnahme vom Verbot des Spritzens oder Sprühens mit Luftfahrzeugen ausdrücklich unberührt bleiben, b) bei der Erarbeitung des delegierten Rechtsakts zur Bestimmung geeigneter unbemannter Luftfahrtsysteme luftfahrtfachliche Expertise systematisch einbezogen wird, c) eine klare Abgrenzung zwischen pflanzenschutzrechtlicher Ausnahme und luftverkehrsrechtlicher Betriebsgenehmigung sichergestellt wird, d) zusätzliche Vollzugsaufgaben für die Luftfahrtbehörden der Länder nur unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Länder für hierdurch entstehende Personal- und Sachaufwände vorgesehen werden. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Kommission, Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Dabei müssen datenschutzrechtliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO) berücksichtigt werden. Neue Informationspflichten für Behörden nach der DSGVO dürfen nicht entstehen. Die vorgeschlagene Streichung der Regelungen in Anhang I Nummern 5 und 6 der Richtlinie 98/58/EG würden aus Sicht des Bundesrates neue Informationspflichten für Behörden nach Artikel 13 Absatz 3 DSGVO auslösen und damit das Ziel der Entbürokratisierung konterkarieren. Konkret würde der diesbezügliche Artikel 2 des Richtlinienvorschlags zum Wegfall der tierschutzrechtlichen Aufzeichnungspflicht über medizinische Tierbehandlungen und Mortalitäten führen und damit die unmittelbare datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Daten durch die Kontrollbehörden zum Zweck des Tierschutzes entfallen. Diese Daten wären zwar weiter vom Tierhaltenden aufzuzeichnen, aber bei Nutzung für Tierschutzzwecke müssten die Tierhaltenden durch die nutzende Tierschutzbehörde darüber informiert werden. Dies stellt einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die zuständigen Behörden dar. Vk AV AV AV Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Rechtssetzungsverfahren dafür einzusetzen, dass bei einem Wegfall der Regelungen in Anhang I Nummern 5 und 6 der Richtlinie 98/58/EG eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, die eine Auslösung der Informationspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 DSGVO für eine Verwendung der betroffenen Daten für Tierschutzzwecke, die nach Vorgaben in anderen Fachrechtsbereichen erhoben werden, sicher ausschließt. B 13. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. AV

Relationen