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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 190/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 190/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - G - U zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit COM(2025) 1030 final A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat nimmt die Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung und Verschärfung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zur Kenntnis und begrüßt das Ziel, durch Anpassung der Verordnung (EG) 1107/2009 das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel zu vereinfachen, Verfahren zu beschleunigen und bürokratische Belastungen zu reduzieren. Der Bundesrat nimmt die im Rahmen des am 16. Dezember 2025 von der Kommission veröffentlichten Vereinfachungspaketes für den Lebens- und Futtermittelbereich (Omnibus X „Food and Feed“) vorgesehenen Anpassungen der EU-Pflanzenschutzverordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Kenntnis. AV U ... Der Bundesrat stellt fest, dass eine verbesserte Verfügbarkeit wirksamer Pflanzenschutzmittel eine zentrale Voraussetzung für die Sicherstellung von Pflanzengesundheit, Ertragssicherheit und einer stabilen Lebensmittelproduktion in der Europäischen Union ist. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die vorgestellten Maßnahmen nicht im ausreichenden Maße den sich ausweitenden Bekämpfungslücken durch Wegfall bestehender Zulassungen und ausbleibenden Neuzulassungen entgegenwirken werden. Der Bundesrat erkennt an, dass es eine Wirkstofflücke gibt, die in auslaufenden Genehmigungen begründet liegt. Er weist jedoch darauf hin, dass diese Genehmigungslücke weder dazu führen darf, das Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit abzusenken, noch das Vorsorgeprinzip zu konterkarieren. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Umwelt- und Gesundheitsrisiken, als auch kumulative Effekte und Auswirkungen auf Flora und Fauna, müssen zu einem „Outphasing“ bisher verwendeter Produkte und Wirkstoffe führen. Der Bundesrat kritisiert, dass es künftig auch möglich sein soll, dass Übergangsfristen für den Abverkauf und den Verbrauch von Pflanzenschutzmitteln auch bei Stoffen ausgeweitet werden sollen, bei denen erhebliche Bedenken für Umwelt und Gesundheit bestehen. Der Bundesrat merkt an, dass der Agraromnibus vorschlägt, Wirkstoffe, deren Genehmigungskriterien nicht mehr erfüllt sind, zukünftig unter erleichterten Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 temporär zu genehmigen. Alleine das Fehlen „zumutbarer“ Alternativen soll somit ausreichen für eine Wirkstoffgenehmigung. Nach Auffassung des Bundesrates würde dies zu einer problematischen Aufweichung des bisher geltenden Erfordernisses der nachgewiesenen fehlenden Verfügbarkeit von Alternativen führen. Der Bundesrat erinnert daran, dass mit Blick auf mögliche negative oder karzinogene gesundheitliche Folgen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiterhin das Vorsorgeprinzip in den Fokus zu stellen ist, wie es Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 AEUV vorsieht. Nach Ansicht des Bundesrates hat das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier, als auch die Umwelt zu schützen, bei der Erteilung einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel Vorrang zu haben. AV U U U (bei Annahme entfällt Ziffer 15) U ... Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland aktuell mehr Wirkstoffe für den Pflanzenschutz zugelassen sind als in den angrenzenden Nachbarländern Niederlande, Österreich und Polen. Zudem ist die Anzahl der zugelassenen Wirkstoffe in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland von 269 (2013) auf 281 (2024) gestiegen, sodass ein Rückgang zugelassener Wirkstoffe in der Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geplante Einführung unbefristeter Genehmigungen für die meisten Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (mit Ausnahmen) das Risiko birgt, dass problematische Stoffe länger im Markt verbleiben, ohne dass eine regelmäßige, verpflichtende Neubewertung erfolgt. Er fordert, dass das Vorsorgeprinzip auch bei unbefristeten Genehmigungen durch verpflichtende, risikobasierte Überprüfungen und die Möglichkeit von Ad-hoc- Überprüfungen konsequent gewahrt bleibt. Der Bundesrat sieht die geplante Beschleunigung und Vereinfachung der Zulassungsverfahren für biologische Wirkstoffe sowie die Möglichkeit der stillschweigenden Zulassung bei Fristüberschreitung kritisch. Er fordert, dass auch bei biologischen Pflanzenschutzmitteln eine umfassende Risikoprüfung unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf Boden, Wasser, Insekten und Bestäuber gewährleistet bleibt und die Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden. Der Bundesrat kritisiert die in Artikel 67 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Lockerung der Aufzeichnungspflichten für ausschließlich biologische Pflanzenschutzmittel. Er hält eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und Überwachung aller eingesetzten Pflanzenschutzmittel für unerlässlich, um Umwelteinträge und mögliche Risiken für Boden, Wasser und Biodiversität frühzeitig erkennen und adressieren zu können. U U U U ... Der Bundesrat fordert, dass die neuen Regelungen zu Grundstoffen, die einen erleichterten Zugang und eine vereinfachte Vermarktung ermöglichen, so ausgestaltet werden, dass Umwelt- und Gesundheitsschutz weiterhin oberste Priorität haben und keine Schlupflöcher für die Umgehung bestehender Schutzstandards entstehen. Der Bundesrat nimmt die geplante Einführung eines unionsweiten Datenschutzes für Studien- und Versuchsberichte zur Kenntnis, fordert jedoch, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Zulassungsentscheidungen für die Öffentlichkeit und unabhängige Wissenschaftler weiterhin gewährleistet bleiben. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für weitergehende Anpassungen des Zulassungssystems im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene einzusetzen. Dabei werden vor allem folgende Maßnahmenfelder identifiziert:* a) Erfordernis der Umsetzung einer konsequent risikobasierten Bewertung von Wirkstoffen, bei der das tatsächliche Risiko bei sachgerechter Anwendung maßgeblich ist. b) Konsequente Umsetzung der zonalen Zulassung, auch um eine Entlastung der nationalen Bewertungsbehörden zu erreichen. Zulassungen eines Mitgliedstaates sollten demnach generell in allen Mitgliedstaaten der gleichen Zone gelten. [c) Überarbeitung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die derzeitige Ausgestaltung der Verordnung verhindert eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung in der Zulassungspraxis, um essentielle Wirkstoffe bis zur Verfügbarkeit wirksamer Alternativen zu erhalten und den bürokratischen Aufwand mit einer zunehmenden Anzahl an Notfallzulassungen zu reduzieren.] d) Sicherstellung, dass vorgesehene Anpassungen zu behandeltem Saatgut und pflanzlichem Vermehrungsmaterial nicht zu zusätzlichen bürokratischen Anforderungen für landwirtschaftliche Anwender führen. * Gilt bei Annahme eines der Buchstaben im Plenum als mitbeschlossen und muss gegebenenfalls redaktionell angepasst werden. U U AV 15. [AV] (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) e) Überarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Alle entbehrlichen Zusatzangaben bei den Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für den Vollzug keine Relevanz haben, sollten entfallen. B 16. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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