Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 190/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - G - U
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG)
Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG)
Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick
auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an
die Lebens- und Futtermittelsicherheit
COM(2025) 1030 final
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat nimmt die Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung und
Verschärfung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zur
Kenntnis und begrüßt das Ziel, durch Anpassung der Verordnung (EG)
1107/2009 das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel zu vereinfachen,
Verfahren zu beschleunigen und bürokratische Belastungen zu reduzieren.
Der Bundesrat nimmt die im Rahmen des am 16. Dezember 2025 von der
Kommission veröffentlichten Vereinfachungspaketes für den Lebens- und
Futtermittelbereich (Omnibus X „Food and Feed“) vorgesehenen Anpassungen der
EU-Pflanzenschutzverordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Kenntnis.
AV
U
...
Der Bundesrat stellt fest, dass eine verbesserte Verfügbarkeit wirksamer
Pflanzenschutzmittel eine zentrale Voraussetzung für die Sicherstellung von
Pflanzengesundheit, Ertragssicherheit und einer stabilen Lebensmittelproduktion in
der Europäischen Union ist. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die
vorgestellten Maßnahmen nicht im ausreichenden Maße den sich ausweitenden
Bekämpfungslücken durch Wegfall bestehender Zulassungen und
ausbleibenden Neuzulassungen entgegenwirken werden.
Der Bundesrat erkennt an, dass es eine Wirkstofflücke gibt, die in auslaufenden
Genehmigungen begründet liegt. Er weist jedoch darauf hin, dass diese
Genehmigungslücke weder dazu führen darf, das Schutzniveau für Umwelt und
Gesundheit abzusenken, noch das Vorsorgeprinzip zu konterkarieren. Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu Umwelt- und Gesundheitsrisiken, als auch
kumulative Effekte und Auswirkungen auf Flora und Fauna, müssen zu einem
„Outphasing“ bisher verwendeter Produkte und Wirkstoffe führen.
Der Bundesrat kritisiert, dass es künftig auch möglich sein soll, dass
Übergangsfristen für den Abverkauf und den Verbrauch von Pflanzenschutzmitteln
auch bei Stoffen ausgeweitet werden sollen, bei denen erhebliche Bedenken für
Umwelt und Gesundheit bestehen.
Der Bundesrat merkt an, dass der Agraromnibus vorschlägt, Wirkstoffe, deren
Genehmigungskriterien nicht mehr erfüllt sind, zukünftig unter erleichterten
Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
temporär zu genehmigen. Alleine das Fehlen „zumutbarer“ Alternativen soll
somit ausreichen für eine Wirkstoffgenehmigung. Nach Auffassung des
Bundesrates würde dies zu einer problematischen Aufweichung des bisher
geltenden Erfordernisses der nachgewiesenen fehlenden Verfügbarkeit von
Alternativen führen.
Der Bundesrat erinnert daran, dass mit Blick auf mögliche negative oder
karzinogene gesundheitliche Folgen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
weiterhin das Vorsorgeprinzip in den Fokus zu stellen ist, wie es Artikel 191 Absatz 2
Satz 2 AEUV vorsieht. Nach Ansicht des Bundesrates hat das Ziel, die
Gesundheit von Mensch und Tier, als auch die Umwelt zu schützen, bei der Erteilung
einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel Vorrang zu haben.
AV
U
U
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15)
U
...
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland aktuell mehr Wirkstoffe
für den Pflanzenschutz zugelassen sind als in den angrenzenden
Nachbarländern Niederlande, Österreich und Polen. Zudem ist die Anzahl der zugelassenen
Wirkstoffe in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland von 269 (2013) auf
281 (2024) gestiegen, sodass ein Rückgang zugelassener Wirkstoffe in der
Pauschalität nicht festgestellt werden kann.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geplante Einführung unbefristeter
Genehmigungen für die meisten Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (mit
Ausnahmen) das Risiko birgt, dass problematische Stoffe länger im Markt
verbleiben, ohne dass eine regelmäßige, verpflichtende Neubewertung erfolgt. Er
fordert, dass das Vorsorgeprinzip auch bei unbefristeten Genehmigungen durch
verpflichtende, risikobasierte Überprüfungen und die Möglichkeit von Ad-hoc-
Überprüfungen konsequent gewahrt bleibt.
Der Bundesrat sieht die geplante Beschleunigung und Vereinfachung der
Zulassungsverfahren für biologische Wirkstoffe sowie die Möglichkeit der
stillschweigenden Zulassung bei Fristüberschreitung kritisch. Er fordert, dass auch
bei biologischen Pflanzenschutzmitteln eine umfassende Risikoprüfung unter
Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf Boden, Wasser, Insekten und
Bestäuber gewährleistet bleibt und die Kontrollmöglichkeiten der
Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden.
Der Bundesrat kritisiert die in Artikel 67 Absatz 1 Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 vorgesehene Lockerung der Aufzeichnungspflichten für
ausschließlich biologische Pflanzenschutzmittel. Er hält eine lückenlose
Rückverfolgbarkeit und Überwachung aller eingesetzten Pflanzenschutzmittel für
unerlässlich, um Umwelteinträge und mögliche Risiken für Boden, Wasser und
Biodiversität frühzeitig erkennen und adressieren zu können.
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U
U
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...
Der Bundesrat fordert, dass die neuen Regelungen zu Grundstoffen, die einen
erleichterten Zugang und eine vereinfachte Vermarktung ermöglichen, so
ausgestaltet werden, dass Umwelt- und Gesundheitsschutz weiterhin oberste
Priorität haben und keine Schlupflöcher für die Umgehung bestehender
Schutzstandards entstehen.
Der Bundesrat nimmt die geplante Einführung eines unionsweiten
Datenschutzes für Studien- und Versuchsberichte zur Kenntnis, fordert jedoch, dass
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Zulassungsentscheidungen für die
Öffentlichkeit und unabhängige Wissenschaftler weiterhin gewährleistet bleiben.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für weitergehende
Anpassungen des Zulassungssystems im Rahmen des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene einzusetzen. Dabei werden vor allem folgende
Maßnahmenfelder identifiziert:*
a) Erfordernis der Umsetzung einer konsequent risikobasierten Bewertung von
Wirkstoffen, bei der das tatsächliche Risiko bei sachgerechter Anwendung
maßgeblich ist.
b) Konsequente Umsetzung der zonalen Zulassung, auch um eine Entlastung
der nationalen Bewertungsbehörden zu erreichen. Zulassungen eines
Mitgliedstaates sollten demnach generell in allen Mitgliedstaaten der gleichen
Zone gelten.
[c) Überarbeitung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Die derzeitige Ausgestaltung der Verordnung verhindert eine Anwendung
dieser Ausnahmeregelung in der Zulassungspraxis, um essentielle
Wirkstoffe bis zur Verfügbarkeit wirksamer Alternativen zu erhalten und den
bürokratischen Aufwand mit einer zunehmenden Anzahl an Notfallzulassungen
zu reduzieren.]
d) Sicherstellung, dass vorgesehene Anpassungen zu behandeltem Saatgut und
pflanzlichem Vermehrungsmaterial nicht zu zusätzlichen bürokratischen
Anforderungen für landwirtschaftliche Anwender führen.
* Gilt bei Annahme eines der Buchstaben im Plenum als mitbeschlossen und muss gegebenenfalls
redaktionell angepasst werden.
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AV
15. [AV]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
e) Überarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564. Alle
entbehrlichen Zusatzangaben bei den Aufzeichnungen über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die für den Vollzug keine Relevanz haben, sollten
entfallen.
B
16. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (Empfehlungen der Ausschüsse)