Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 117/26
06.03.26 BRFuss
AV
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/4371 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
– Drucksachen 21/3546, 21/4090 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 765/25
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. ‚ Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
1. Regelungen für alle Tierarten“.‘
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Unterabschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“.
b) § 22b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025
befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu
verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand
erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.“
c) § 22d wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet,
hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen,
der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender
Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine
Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im
Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei
Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2
entsprechend gilt. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd
auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist
nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass
ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“
bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist
die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der
zuständigen Behörde zulässig
1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger
wirtschaftlicher Schäden,
2. im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
3. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung
der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem
Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
4. von einem Wolf verursacht worden ist und
5. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor
Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20
Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen
nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20
Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die
zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den
Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder
verkürzen.“
Drucksache 117/26- 3 -
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