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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 117/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 117/26 06.03.26 BRFuss AV Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/4371 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Drucksachen 21/3546, 21/4090 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 765/25 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ‚ Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild 1. Regelungen für alle Tierarten“.‘ 2. Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Unterabschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf“. b) § 22b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden: 1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf, 2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe, 3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf, 4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.“ c) § 22d wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.“ bb) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig 1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder 3. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden 4. von einem Wolf verursacht worden ist und 5. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist. Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.“ Drucksache 117/26- 3 -

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