Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
[Bundesrat Drucksache 765/25
19.12.25
AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik.
Mit zunehmender Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das Konfliktpotential in
Bezug auf die Bevölkerung sowie in Bezug auf die Weidetierhaltung. So wurden im Jahr
2024 bei rund 1 100 Übergriffen rund 4 300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt.
Gleichzeitig beliefen sich im Jahr 2024 die Ausgaben für Herdenschutzmaßnahmen in
Deutschland auf rund 23,4 Millionen Euro, zuzüglich weiteren rund 780 000 Euro für
Ausgleichzahlungen für Nutztierübergriffe. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und
potenziell existenzbedrohenden Belastungen für die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein
wirtschaftlicher Natur. So können insbesondere Rissereignisse mit zum Teil noch
lebenden, schwerstverletzten Tieren und die Beseitigung der Kadaver psychisch sehr belastend
sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter die Weidetierhaltung auf, obwohl
ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener
Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die Deichschäferei beispielsweise wesentlich zum
Küstenschutz und damit zum Bevölkerungsschutz bei. Im Übrigen wird dadurch die
besonders artgerechte und dem Tierwohl in besonderer Weise entsprechende
Weidetierhaltung zur Erzeugung gesunder Nahrungsmittel konterkariert.
Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel
des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines
Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der
Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der
öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025)
geändert worden ist, zu beachten.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart in das
Bundesjagdgesetz aufgenommen (Artikel 1). Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnatur-
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
schutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält,
gestrichen (Artikel 2).
Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der Schutzstatus des
Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf
„geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU)
2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (canis
lupus) (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem
Anhang IV (Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse) in den Anhang V (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren
Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein
können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wurde. Damit liegen auf europäischer
Ebene die notwendigen Voraussetzungen vor, um hinsichtlich des Wolfs Änderungen im
nationalen Recht vornehmen zu können.
C. Alternativen
Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode aufgegriffen und kodifiziert
werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis 1284 des Koalitionsvertrages).
Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte Adaptionsvermögen
von Wölfen führt jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare Herdenschutz überwunden
wird. Auch ist in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der
geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit,
Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur
Ausbreitung des Wolfs und zum Anstieg der örtlichen Wolfspopulationen steigt die
Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen
mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie für die Weidetierhaltung. Die
vorliegende Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und weiterhin
erforderlichen Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger Beitrag zum
Wolfsmanagement.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4 dargestellten
Erfüllungsaufwandes erwartet.
Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den zusätzlichen
Vollzugsaufwand im Bereich des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
Die nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwände (Näherungsschätzung) werden in der
beigefügten Begründung Teil A, Kapitel VII (Gesetzesfolgen) näher erläutert.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Insgesamt errechnet sich für die Bürgerinnen und Bürger, die als Jägerinnen und Jäger
die Jagd ganz überwiegend in ihrer Freizeit ausüben, ein voraussichtlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Entsprechend fallen auch keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf der Grundlage der in der beigefügten Begründung bei Teil A, Kapitel VII
(Gesetzesfolgen) im Einzelnen ausgeführten Näherungsschätzung errechnen sich für Bund und
Länder folgende Erfüllungsaufwände:
– Für den Bund ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 83 900
bis zu 158 900 Euro pro Jahr.
– Für die Länder ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt
etwa 880 000 bis 989 500 Euro pro Jahr sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in
Höhe von etwa 597 800 Euro.
Dieser Schätzwert beinhaltet auch Erfüllungsaufwände der jeweils nach Landesrecht
für Jagd sowie für Naturschutz zuständigen unteren Behörden. Soweit diese je nach
Landesrecht bei Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind, ist eine
Differenzierung zwischen Länder- und Kommunalbehörden derzeit nicht möglich, da sich
hier zum Teil gegenläufige Effekte überlagern und im Wesentlichen gegenseitig
ausgleichen dürften: So werden die unteren Naturschutzbehörden durch den Wegfall von
§ 45a des Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblich entlastet, während der für Jagd
zuständigen Behörde im Bundesjagdgesetz neue Aufgaben erwachsen.
Für die Kommunen ergibt sich darüber hinaus kein Erfüllungsaufwand: Die Gemeinden
und Gemeindeverbände erhalten durch die Gesetzesänderung keine neuen Aufgaben
oder Zuständigkeiten. Insoweit entstehen ihnen diesbezüglich keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht quantifizierbar, werden aber auch nicht erwartet.
Bundesrat Drucksache 765/25
19.12.25
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um schnellstmöglich
(d. h. spätestens zum Beginn der nächsten Weidesaison) eine praxisnahe Regelung
insbesondere für Regionen zu schaffen und in Kraft treten zu lassen, die derzeit
unter hohen Wolfsübergriffen bei Weidetieren leiden oder die gegenüber
Wolfsübergriffen besonders vulnerabel sind.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“
die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt.
2. § 6a Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet
erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies erforderlich ist
1. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
2. zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen,
3. aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, zur
Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder
zur Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
4. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder
sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder
5. im Interesse der Gesundheit des Menschen.“
3. Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
Unterabschnitt 1
Regelungen für alle Tierarten“.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als
Fangschuss, auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde zu schießen; das Verbot
umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den
Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;“.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „auf alles übrige Schalenwild“ durch
die Angabe „auf alles übrige Schalenwild und auf Wölfe“ ersetzt.
5. Nach § 22a wird der folgende Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf
§ 22b
Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf;
Verordnungsermächtigung
(1) Wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet,
ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den
Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft
einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1
können insbesondere ergriffen werden:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur
Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der
Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 22c
Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Wölfe zu füttern oder
2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes
zu verwenden:
1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2. Sprengstoff oder
3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht
selektiv sind.
§ 22d
Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten,
Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten
Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung
eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des
Wolfs zu ermöglichen.
(2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet,
hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan
aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung
eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein
revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder
eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im
Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei Bedarf von
der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren. Ist ein
Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis
zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des
Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender
Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die
Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit zulässig
1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger
wirtschaftlicher Schäden,
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Interesse der Gesundheit des
Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
3. mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ein durch einen Wolf verursachter Schaden
an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist die Jagd auf den Wolf nur zulässig,
wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für
Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
1. von einem Wolf verursacht worden ist und
2. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor
Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, in denen ein durch einen Wolf
verursachter Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten ist, nur in einem
Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht
länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet,
sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt
worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem
Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd
verlängern oder verkürzen.
(4) Die zuständige Behörde kann
1. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf
zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und
Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat,
2. anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes
Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier
unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist,
a) zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder
sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
b) im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit
oder
c) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses,
3. Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem
ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn
a) eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-,
fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher
Schäden und
b) die Weidegebiete aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar sind
oder sie aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar
wolfsabweisend zäunbar sind,
4. im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit
der Ausübung der Jagd beauftragen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer
Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen einer von der zuständigen Behörde im
pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die zuständige Behörde
die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd
beauftragen.
(5) Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
1. eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des
Einvernehmens mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für
die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
2. eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf
die Anordnung des Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der
betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und
für Flächen des nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur
Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der
Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der
Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1.
§ 22e
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur
Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.
§ 22f
Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht
Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien
Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den
Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.“
6. § 39 Absatz 2 Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3c ersetzt:
„3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont;
3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder
Falle verwendet;
3c. entgegen § 22d Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet;“.
7. In § 40 Absatz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5“
ersetzt.
8. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
§ 43„
Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem
Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und
danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung
der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese
Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner
Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.“
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a (weggefallen)“.
2. § 45a wird gestrichen.
3. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Ware bezieht,“ durch die Angabe „Ware bezieht,
oder“ ersetzt.
b) Nummer 5a wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237
vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik.
Nach Angaben der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf
(DBBW) lebten im Monitoringjahr 2024/2025 insgesamt ca. 219 Wolfsrudel, 43 Wolfspaare
und 14 territoriale Einzelwölfe in Deutschland. Der positive Trend der
Populationsentwicklung und die damit verbundene Ausbreitung des Wolfs hält weiter an. Mit zunehmender
Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das Konfliktpotential in Bezug auf die
Bevölkerung sowie auf die Weidetierhaltung.
Die Weidetierhaltung ist erheblich von Wolfsrissen betroffen. So wurden allein im Jahr 2024
bei rund 1 100 Übergriffen rund 4 300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt. Die
Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und potenziell existenzbedrohenden Belastungen für
die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein wirtschaftlicher Natur, insbesondere können
Rissereignisse mit zum Teil noch lebenden, schwerstverletzten Tieren und die Beseitigung
der Kadaver psychisch sehr belastend sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter
die Weidetierhaltung auf, obwohl ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische
Vielfalt und die Erhaltung seltener Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die Deichschäferei
beispielsweise wesentlich zum Küstenschutz und damit zum Bevölkerungsschutz bei. Im
Übrigen wird dadurch die besonders artgerechte und dem Tierwohl in besonderer Weise
entsprechende Weidetierhaltung zur Erzeugung gesunder Nahrungsmittel konterkariert.
Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel
des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines
Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der
Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der
öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei
sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG zu beachten.
Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der Schutzstatus des
Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf
„geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU)
2025/1237 mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem Anhang IV (Streng zu
schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier-
und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und
Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG
umgesetzt wurde. Damit liegen auf europäischer Ebene die notwendigen Voraussetzungen
vor, um hinsichtlich des Wolfs Flexibilisierungen im nationalen Recht vornehmen zu
können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der in Artikel 1 vorgenommenen Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart
in das Bundesjagdgesetz aufgenommen (§ 2). Zugleich wird eine bundeseinheitliche
Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Wolf
bejagt werden darf. Hierzu werden in § 19 des Bundesjagdgesetzes die sachlichen Verbote
auf den Wolf angepasst und mit § 22c des Bundesjagdgesetzes zusätzliche Verbote in
Bezug auf die Tierart Wolf getroffen. Damit kann ein regionales Bestandsmanagement
ermöglicht werden.
Diese Regelungsgestaltung ist einerseits erforderlich, um die EU-rechtliche Vorgabe
einzuhalten, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nach Artikel 14 in Verbindung mit
Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG nicht behindert wird. Diese Regelungsgestaltung eröffnet
andererseits den Ländern die gebotenen Spielräume, um landesspezifischen
Gegebenheiten und Zielsetzungen hinreichend Rechnung zu tragen.
Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestrichen (Artikel 2).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode aufgegriffen und kodifiziert
werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis 1284 des Koalitionsvertrages.
Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte Adaptionsvermögen
von Wölfen führt jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare Herdenschutz überwunden wird.
Auch ist in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen
Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten
oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur Ausbreitung des
Wolfs und zum Anstieg der örtlichen Wolfspopulationen steigt die Wahrscheinlichkeit für
das Auftreten von schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen mit
entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie für die Weidetierhaltung. Die vorliegende
Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und weiterhin erforderlichen
Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger Beitrag zum
Wolfsmanagement.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1, 28 und 29
GG, wobei die in Artikel 1 des Gesetzes vorgesehenen Regelungen auf die Kompetenztitel
in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 28 gestützt sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat, wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aufgrund des bisher gegebenen hohen Schutzes des Wolfs aus der Berner Konvention und
der Richtlinie 92/43/EWG bestand auf nationaler Ebene nur ein geringer Spielraum, um
Wolfsübergriffen auf Weidetiere wirksam begegnen zu können. Nachdem nunmehr der
Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders
geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde, und in der Folge die EU-Kommission diesen
Beschluss durch eine Umgruppierung des Wolfs aus Anhang IV (bisher) in Anhang V
(künftig) der Fauna-Flora -Habitat-Richtlinie umgesetzt hat, liegen damit die notwendigen
Voraussetzungen vor, um beim Wolf Flexibilisierungen im nationalen Recht vornehmen zu
können.
Die vorliegende Rechtsgestaltung zielt darauf, die bislang sehr aufwendige und
insbesondere auf den § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes beruhende Regelung zur
Einzelentnahme von Wölfen unter Einbezug der Möglichkeiten des Bundesjagdgesetzes
erheblich zu vereinfachen. Ziel der Regelung ist es, eine tragfähige Balance zwischen der
Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit dadurch zu
bewirken, dass der Wolf – flankierend zu den bereits bestehenden Maßnahmen des
Herdenschutzes – dem Bundesjagdgesetz unterworfen wird. Dabei sind die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie insbesondere der Richtlinie
92/43/EWG zu beachten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da insbesondere die gezielte
Entnahme von problematischen bzw. schadenstiftender Wölfen einen Beitrag zu einer
tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der
öffentlichen Sicherheit leistet. Durch die Regelung wird insbesondere die Erreichung der
Unterziele der Agenda 2030 15.1 (Artenvielfalt: Arten erhalten – Lebensräume schützen) und
12.2 (Nachhaltige Produktion) gefördert. Ferner wird dem folgenden Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ Rechnung getragen, indem
Weidetierhalter durch das Vorhaben perspektivisch entlastet werden, indem v. a. für die
Weidetierhalter problematische bzw. schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen
und weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Die
Weidetierhaltung leistet wichtige Beiträge zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, weil die Herden im
Rahmen der Landschaftspflege Heiden und andere Offenland-Lebensräume freihalten und
damit maßgeblich am Erhalt der Kulturlandschaft mitwirken. Zusätzlich leisten gerade
Weidetierhalter regelmäßig wichtige Beiträge zum Erhalt alter Nutztierrassen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4 dargestellten
Erfüllungsaufwandes erwartet.
Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den zusätzlichen
Vollzugsaufwand im Bereich des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
Die nachfolgenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand stehen vor der Herausforderung,
dass hierzu ex ante eine Abschätzung zu Sachverhalten zu treffen ist, zu denen bislang
kaum wissenschaftliche Studien, statistische Daten oder Erfahrungswerte vorliegen, auf die
eine Abschätzung des Erfüllungsaufwands abgestützt werden könnte. Weitere
Unwägbarkeiten ergeben sich aus
– der veränderten Rechtslage (Abstufung des Wolfs von Anhang IV zu Anhang V der
Richtlinie 92/43/EWG),
– regional sehr unterschiedlichen Wolfsdichten mit Höchstwerten von rund 15 Wölfen pro
100 000 Hektar Landesfläche (z. B. in Sachsen und Brandenburg) und (bislang) nur
sehr geringen Wolfsdichten unter 0,5 Wölfen pro 100 000 Hektar Landesfläche (z. B.
Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland),
– der Schwierigkeit, Zeitangaben für die Jagd insbesondere auf Wölfe zu benennen, die
nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind, wenn z. B. noch nicht klar ist,
welche Jagdmethode hier konkret zur Anwendung kommt sowie
– der bislang offenen Frage, wie die Länder oder die jeweils zuständige Behörde die
vorliegenden Regelungen (z. B. zum Bestandsmanagement nach § 22d Absatz 2
BJagdG) jeweils umsetzen werden. Bei der Festlegung entsprechender Vorgaben
besteht ein gewisser Gestaltungsbereich, der nach oben allerdings durch die
übergeordnete Zielvorgabe der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands begrenzt
ist.
Vor diesem Hintergrund dienen die nachfolgenden Ausführungen dem Zweck, den
Erfüllungsaufwand auf Basis des derzeit verfügbaren Kenntnisstands und fiktiver Annahmen für
einen möglichen Handlungskorridor im Sinne einer realitätsnahen Näherungsschätzung
bestmöglich abzubilden. Für diese Näherungsschätzung werden nachfolgend fiktive
Fallzahlen für künftig auf der Grundlage dieser Neuregelung erlegte Wölfe verwendet. Diese
dienen als fiktive Eingangsdaten für ein Szenario, welches ausschließlich und allein dem
Zweck der vorliegenden Abschätzung des Erfüllungsaufwands dient. Diese Angaben sind
somit ausdrücklich keine inhaltliche Vorgabe des Bundes, welche die länder- oder
behördenseitige Umsetzung präjudizieren soll und dürfen auch nicht als solche missverstanden
werden. Die konkrete Festlegung diesbezüglicher Vorgaben, z. B. für ein
Bestandsmanagement im Rahmen revierübergreifender Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG,
obliegt allein der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
a
§ 22d Abs. 1
BJagdG:
Anzeige von
erlegten Wölfen an
die zuständige
Behörde
150 bis
Fälle
30 min 75 bis
Stunden
1.1
b
§ 22d Abs. 1
BJagdG:
Anzeige von tot
aufgefundenen
Wölfen an die
zuständige
Behörde
Fälle
30 min 75
Stunden
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.2 § 22d Abs. 2
Satz 3 BJagdG:
Jagd auf Wölfe
im Rahmen
eines
revierübergreifenden
Managementplans
(130
bis 250
Fälle)
---
1.3 § 22d Abs. 3
BJagdG: Jagd
auf
„Problemwölfe“, die nach
§ 22d Abs. 3
Satz 1 BJagdG
zu erlegen sind
20 bis
Fälle
72 000
min
(1 200
Stunden)
24 000
bis zu
60 000
Stunden
1.4 § 22f BJagdG:
Erlegung von
Wolfshybriden
1 bis 5 72 000
min
(1 200
Stunden)
1 200 bis
zu 6 000
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
25 350
bis zu
66 225
Stunden
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
Für die Fallgruppe der Jägerschaft kann ein Erfüllungsaufwand entstehen (siehe
nachfolgende Ausführungen). Dieser betrifft die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdreviere
Wölfe vorkommen. Da die Jägerschaft ganz überwiegend aus Personen besteht, welche
die Jagd ausschließlich in ihrer Freizeit ausüben, sind sie in Bezug auf den
Erfüllungsaufwand unter der Gruppe „Bürgerinnen und Bürger“ zu fassen.
Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands wird nachfolgend unterschieden zwischen
einer „regulären“ Jagd im Rahmen von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d
Absatz 2 BJagdG, für die kein Erfüllungsaufwand anzusetzen ist, und der Jagd auf
schadenstiftende Wölfe, an deren Erlegung ein öffentliches Interesse besteht: Die
Jagdausübungsberechtigten sollen künftig insbesondere solche Wölfe bejagen, auf welche die Jagd
nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder
wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit
des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist.
Für Bürgerinnen und Bürger, die als Hobbytierhalter Weidetiere halten, ergibt sich aus der
vorliegenden Regelung kein Erfüllungsaufwand im Sinne einer Mehrbelastung. Vielmehr
sollen sie von der Zielsetzung des Vorhabens profitieren, die Weidetierhaltung durch die
Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz zu entlasten, indem insbesondere
schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller
unterbunden werden können. Inwieweit sich daraus messbare Entlastungen im Sinne eines
negativen Erfüllungsaufwands ergeben, hängt allerdings von vielen Faktoren ab (z. B.
Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen,
zumal Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes auch weiterhin erforderlich bleiben
werden. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur gewerblichen
Weidewirtschaft (Abschnitt 4.2) verwiesen.
– Nach § 22d Absatz 1 BJagdG ist das Erlegen eines Wolfs sowie das Auffinden eines
tot aufgefundenen Wolfs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für den
Zweck dieser Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – eine
jährliche Zahl von insgesamt etwa 300 bis zu 450 Fällen angenommen, davon rund
150 bis zu 300 erlegte Wölfe sowie etwa 150 tot aufgefunden Wölfe (diese Zahlen
werden nachfolgend weiter erläutert).
Für den Vorgang der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde wird ein Zeitbedarf
von durchschnittlich etwa 30 Minuten angesetzt. In der Summe errechnet sich ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in der Größenordnung von insgesamt etwa 150 – 225
Stunden (Summe der Nummern 1.1a und b der Tabelle).
– § 22d Absatz 2 Satz 3 BJagdG sieht vor, dass die Jagd auf Wölfe im Rahmen und nach
Maßgabe eines revierübergreifenden Managements ausgeübt werden darf. Für eine
Näherungsschätzung des sich hier perspektiv ergebenden Erfüllungsaufwands wird –
ohne, dass hierdurch die Umsetzung dieser Bestimmung durch die Länder oder deren
jeweils zuständige Behörden präjudiziert werden soll und vorbehaltlich der
behördenseitigen Prüfung bei der Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplanes –
im Sinne eines fiktiven Szenarios angenommen, dass im Rahmen eines
revierübergreifenden Managements nach § 22d Absatz 2 BJagdG ein gewisser Anteil des regionalen
Wolfsbestands entnommen werden könnte, ohne dem Ziel eines günstigen
Erhaltungszustands entgegenzustehen.
Angesichts der eingangs dargestellten Unwägbarkeiten wird für den Zweck der
vorliegenden Näherungsschätzung – fiktiv – angenommen, dass die diesbezüglichen
Fallzahlen in einen Wertebereich zwischen etwa 150 bis zu 300 Wölfen liegen könnten
(freie Schätzung). Hiervon umfasst ist die Fallzahl von etwa 20 bis zu 50
„Problemwölfen“, die in Bezug auf den Erfüllungsaufwand jedoch eine eigene Fallgruppe darstellen
(siehe nachfolgende Ausführungen).
Bei der Jagd auf Wölfe im Rahmen einer „regulären“ Bejagung im Rahmen von
revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 BJagdG kann der
Jagdausübungsberechtigte – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben des
jeweiligen revierübergreifenden Managementplans der zuständigen Behörde – selbst
entscheiden, ob, wo und wie intensiv er auf Wölfe jagen möchte. Insofern ist für die
Zwecke dieser Näherungsschätzung hier daher kein Erfüllungsaufwand anzusetzen
(siehe Nummer 1.2 der Tabelle).
Weitergehende Überlegungen, beispielsweise inwieweit das Auftreten von Wölfen als
regulär jagdbare Wildart evtl. eine „Aufwertung“ eines konkreten Jagdreviers (im Sinne
eines negativen Erfüllungsaufwands) bewirkt, oder sich der Pachtwert dadurch eher
mindert, weil z. B. andere Wildarten durch den Wolf seltener und scheuer werden,
wären spekulativ und lassen sich derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen.
Soweit sich für den Jagdausübungsberechtigten aus der Anwesenheit von Wölfen
Pflichten ergeben, die einen Erfüllungsaufwand verursachen, werden diese
nachfolgend bei den Ausführungen zu § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG dargestellt.
– Nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten mit der
Neuregelung die Aufgabe zu, insbesondere solche Wölfe zu bejagen, deren Erlegung nach
§ 22d Absatz 4 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder
wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit
des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist.
Die Jagd auf solche Wölfe hat für die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdrevier
sich ein entsprechendes Vorkommnis ereignet oder deren Jagdrevier im räumlichen
Umkreis zu einem entsprechenden Vorkommnis liegt, dann, wenn er nach § 22d
Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 BJagdG von der zuständigen Behörde hierzu
aufgefordert wird, Pflichtcharakter. Der Pflichtcharakter einer solchen Jagd wird
insbesondere durch folgende Aspekte geprägt: Sie ist von außen vorgegeben. Anders, als sonst
in der Jagd üblich und in Bezug auf den „unauffälligen“ Wolf bei § 22d Absatz 2 BJagdG
vorgesehen, liegt es hier nicht im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten, ob, wo
und wann zu jagen ist bzw. welcher Wolf zu erlegen ist. Die zuständige Behörde kann
nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG z. B. anordnen, dass der
Jagdausübungsberechtigte die Jagd auf den Wolf auszuüben hat. Zudem steht eine solche
Jagd unter dem Vorzeichen der Verhinderung weiterer Schäden für die
Weidetierhaltung und somit unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck. Vor diesem Hintergrund ist die
Jagd auf solche Wölfe als Erfüllungsaufwand anzusehen.
Die zu erwartende Fallzahl und die damit verbundenen Zeitaufwände hängen von
vielen Faktoren ab, beispielsweise davon, welche Entwicklung sich bei den
Wolfsübergriffen auf Weidetiere ergeben, wie die vorliegende Regelung von den Ländern bzw. von
der vor Ort zuständigen Behörde umgesetzt wird, und nicht zuletzt auch davon, wie
schnell ein solcher Wolf jeweils erlegt werden kann.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios
– folgende Annahmen getroffen:
– Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung ist bundesweit mit etwa 20
bis zu 50 Wölfen pro Jahr zu rechnen, die unter die Regelung des § 22d Absatz 3
Satz 1 BJagdG fallen.
– Zu erwartender Zeitaufwand: Der Wolf ist eine überwiegend nachtaktive Tierart mit
einem großräumigen Bewegungsprofil und daher schwer zu bejagen. Als
Näherungsschätzung wird daher (fiktiv) angenommen, dass sich bei der Jagd auf einen
entsprechenden Wolf durchschnittlich etwa 30 Jagdreviere bzw.
Jagdausübungsberechtigte mit einem Stundeneinsatz von jeweils etwa 40 Stunden pro Jagdrevier
beteiligen. Somit ergäbe sich ein rechnerischer Stundenaufwand von etwa 1 200
Stunden pro Fall.
Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für
die Jägerschaft ein (fiktiver) Stundenaufwand in Höhe von 24 000 bis zu 60 000
Stunden (Nummer 1.3 der Tabelle).
– Nach § 22f BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten künftig die Aufgabe zu, auf
Anordnung der zuständigen Behörde Wolfshybriden zu erlegen. Die Jagd auf einen
Wolfshybriden hat somit – ähnlich wie die Jagd auf die vorgenannten Wölfe, die nach
§ 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind – Pflichtcharakter und ist daher als
Erfüllungsaufwand anzusehen.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios
– folgende Annahmen getroffen:
– Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung (DBBW) ist hier nur mit
wenigen Einzelfällen zu rechnen; hierfür werden (fiktiv) 1 bis 5 Fälle pro Jahr
angesetzt.
– Zu erwartender Zeitaufwand: Es wird ein Stundenaufwand von etwa 1 200
Stunden pro Fall angesetzt (Herleitung wie vorstehend bei Nummer 1.3 der Tabelle).
Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für
die Jägerschaft perspektivisch ein Stundenaufwand von 1 200 bis zu 6 000 Stunden
(Nummer 1.4 der Tabelle).
Insgesamt errechnet sich für die Jägerschaft auf Basis der o. g. Annahmen ein
voraussichtlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr
(Näherungsschätzung).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die o. g. Angaben allein dem Zweck einer
Näherungsschätzung in Bezug auf den (möglichen) Erfüllungsaufwand dienen. Sie stellen
ein fiktives Szenario dar und sind keinesfalls als bundesseitige Zielvorgabe für die Jagd auf
Wölfe misszuverstehen; die Festlegung von entsprechenden Zielwerten für das
revierübergreifende Management nach § 22d Absatz 2 BJagdG ist der nach Landesrecht jeweils
zuständigen Behörde vorbehalten.
Zu Artikel 2
Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
[entfällt] --- ---
Summe (in
Tsd. Euro) --- ---
davon aus
Informationspflichten
(IP)
--- ---
Zu Artikel 1
Die gewerbliche Weidetierhaltung soll von der Zielsetzung des Vorhabens profitieren, die
Weidetierhaltung durch die Aufnahme des Wolfs in das BJagdG zu entlasten, indem
insbesondere schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe
damit schneller unterbunden werden können. Die gewerbliche Weidetierhaltung ist – anders
als z. B. die Jägerschaft (siehe Abschnitt 4.1) – jedoch kein Akteur, der aufgrund der
vorliegenden Regelung des BJagdG neue bzw. zusätzliche Aufgaben oder Befugnisse erhält,
oder der in Bezug auf die Jagd aktiv werden kann oder muss. Insofern ergibt sich aus der
vorliegenden Regelung für die gewerbliche Weidetierhaltung kein Erfüllungsaufwand im
Sinne einer Mehrbelastung.
Inwieweit sich aus dieser Regelung darüber hinaus evtl. messbare Entlastungen im Sinne
eines negativen Erfüllungsaufwands ergeben, hängt von vielen Faktoren ab (z. B.
Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit mit vertretbarem Aufwand kaum abschätzen.
Für eine realistische Einschätzung ist zu beachten, dass es auch nach Inkrafttreten der
vorliegenden Regelung des BJagdG in Deutschland – entsprechend der Vorgabe der
Richtlinie 92/43/EWG zum günstigen Erhaltungszustand – weiterhin eine vitale Wolfspopulation
vorhanden bleibt, die sich zudem in einigen Teilen des Bundesgebietes noch weiter
ausbreiten dürfte. Maßnahmen eines präventiven Herdenschutzes werden insofern auch
weiterhin notwendig bleiben. Zudem ist davon auszugehen, dass Wolfsübergriffe auf
Weidetiere trotz der Jagd nicht vollständig unterbunden werden können.
Für den Zweck einer Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – davon
ausgegangen, dass die Anzahl von aktuell etwa 1 200 Wolfsübergriffen pro Jahr durch die
vorliegende Regelung in den nachfolgenden Jahren gleichwohl deutlich verringert werden
kann. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die gegenüber der bisherigen Regelung
deutlich verringerten Anlauf- bzw. Reaktionszeiten zwischen einem Wolfsübergriff und einer
nachfolgenden Entnahme der hierfür verantwortlichen Wölfe.
Da bei jedem Wolfsübergriff im Durchschnitt etwa vier Weidetiere verletzt oder getötet
werden1, könnte es somit vielen Weidetieren erspart werden, einen gewaltsamen und
qualvollen Tod durch den Wolf zu erleiden. Auch Weidetieren, die solche Angriffe überleben, bleibt
ebenso wie ihren Haltern, die entsprechende Traumatisierung erspart. Das so vermiedene
Leid von Weidetieren und ihren Haltern lässt sich jedoch über eine Abschätzung des
Erfüllungsaufwands nicht in Zahlen bewerten.
Weitere Näherungsschätzungen in Bezug auf einen möglichen Erfüllungsaufwand (inkl.
Entlastungen) für die Weidetierhaltung sind derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht zu
leisten. Soweit auf Seiten der Weidetierhaltungen eventuell noch Kostenanteile oder
Mehrbelastungen bestehen, die bislang nicht über eine öffentliche Förderung aufgefangen werden,
dürften diese voraussichtlich auch weiterhin im Wesentlichen unverändert fortbestehen; in
Bezug auf den Erfüllungsaufwand lassen sich hier in relevantem Umfang weder positive
noch negative Beiträge ableiten.
Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein Erfüllungsaufwand entsteht bzw. beziffert werden
kann, kommt die „One in, one out“-Regel nicht zur Anwendung. Im Übrigen dürfte die
Mehrzahl der gewerbliche Weidetierhaltung in die Kategorie der kleinen und mittelständigen
Betriebe (KMU) fallen. Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein Erfüllungsaufwand entsteht,
ist ein KMU-Test nicht angezeigt.
Zu Artikel 2
Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
1 Quelle: DBBW, 5-jähriges Mittel 2020 – 2024, siehe: https://www.dbb-wolf.de/wolfsmanagement/her-
denschutz/schadensstatistik
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 6a
Abs. 5
Satz 1
BJagdG:
Anordnung der
Jagd auf
befriedeten
Grundflächen
L 20 240 min
(4
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
1 Stunde
* 69,30
Euro/Std
(hD)
4,8
3.2
§ 22b
Abs. 1
BJagdG:
behördl.
Anordnung
notwendiger
Maßnahmen
nach Art.
14 der
RL
92/43/E
WG
L 16
Pauschal:
2.500
Euro/Fall
40,0
3.3
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Annahme
und
Administration von
Anzeigen
zu
erlegten
Wölfen und
L 150 bis
Fälle
60 min *
43,20
Euro/Std
(gD)
6,5 bis
13,0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
tot
aufgefundenen
Wölfen
3.4
a
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Untersuchung
und
Beprobung
von
Wölfen
L mind.
75 bis
Fälle
240 min
(8
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
8
Stunden *
30,50
Euro/Std
(mD)
plus 750
Euro für
DNA-
Analyse
100,5 bis
200,9
3.4
b
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Untersuchung
und
Beprobung
von
Wölfen
B mind.
75 bis
Fälle
pauschale
Schätzung:
1 000
€/Fall
75 bis
3.5
a
§ 22d
Abs. 2
BJagdG:
Managementpläne –
Erst-
Erstellung
(Landesebene)
L 16
Ersterstellung
der
Fachkonzepte
Stunden
* 43,20
Euro/Std
(gD) plus
Stunden
* 69,30
(hD)
298,9
3.5
b
§ 22d
Abs. 2
L 16
Länder
29 894
Euro
429,8
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
BJagdG:
Managementpläne –
Administrierung
(Landesebene)
(etwa
1/10 der
Kosten
für die
Ersterstellung,
Nummer
3.5a)
3.5
c
§ 22d
Abs. 2
BJagdG:
Managementpläne –
Fortschreibung
L 16
Länder
1 028
Euro
(Herleitung:
siehe
Text)
16,4
3.6
§ 22d
Abs. 3
Satz 4
BJagdG:
behördl.
Verfügung
abweichender
Radius
und/oder
Zeitdauer
L 7 bis 17 60 min *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
1 Stunde
* 69,30
(hD)
0,8 bis
1,9
3.7
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 1
BJagdG:
behördl.
Verfügung in
Bezug
auf einen
Jäger
L 2 bis 5 30 min *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
0,5
Stunde *
69,30
(hD)
0,1 bis
0,3
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 2
BJagdG:
behördl.
Verfügung zur
Entnahme
ganzer
Rudel
L 2 bis 5 120 min
(2
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
2
Stunden *
69,30
(hD)
0,5 bis
1,1
3.9
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 4
BJagdG:
behördl.
Verfügung zur
Nachtzieltechnik
L 18 bis
30 min *
43,20
Euro/Std
(gD)
0,3 – 1,0
3.1
0a
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 3
BJagdG:
Ausweisung von
Weidegebieten
L 16
Fachkonzepte
(Landesebene)
Stunden
* 43,20
Euro/Std
(gD) plus
Stunden
* 69,30
(hD)
298,9
3.1
0b
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 3
BJagdG:
behördl.
Verfügung zu
L 16
Länder
29 894
Euro
(etwa
1/10 der
Kosten
für die
Ersterstellung,
429,8
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Weidegebieten
Nummer
3.10a)
3.1
§ 22f
BJagdG:
behördl.
Verfügung zu
Wolfshybriden
L 16
Länder
--- ---
3.1
§ 43
BJagdG:
Bericht
alle 5
Jahre
B 0,2
(periodisch
einmal
alle 5
Jahre)
36 000
min (600
Stunden)
* 40,40
Euro/Std
(gD) plus
18 000
min (300
Stunden)
* 67,60
(hD)
8,9
3.1
Wegfall
§ 45a
Abs. 2
und 4
BNatSch
G:
Entlastung
durch
Entfall
bisheriger
Regelungen
zum Wolf
L 16
Länder
7 200
min
(120
Stunden)
* 43,20
Euro/Std
(gD) plus
3 600
min
(60
Stunden) *
69,30
Euro/Std
(hD)
-149,5
Summe
(in Tsd.
Euro)
963,9 bis
1.148,4
597,8
davon
Bund
83,9 bis
158,9
---
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
880,0bis
989,5
597,8
Bund:
Durchführung und Administrierung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf
obliegt maßgeblich den Ländern.
Insbesondere in den ersten Jahren dieser neuen Regelung erscheint auch bundesseitig
eine enge fachliche Begleitung des Wolfsmonitorings sowie der genetischen
Untersuchungen zur Wolfspopulation erforderlich, um die Entwicklung der Wolfspopulation in
Deutschland unter dem Einfluss der Jagd entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG
dokumentieren und steuern zu können. Damit verbunden ist ein entsprechender
Mehraufwand, beispielsweise aufgrund deutlich höherer Fallzahlen und dem damit einhergehend
erhöhten Arbeitsaufwand für die damit verbundene Dokumentation und für Auswertungen
zum Erhaltungszustand. Für die vorliegende Näherungsschätzung werden hierfür
bundesseitig Mehrkosten in Höhe von etwa 1 000 Euro pro Fall angenommen (freie Schätzung); in
der Summe bei angenommen 75 bis 150 Genproben etwa 75 000 bis 150 000 Euro pro
Jahr (siehe Nummer 3.4b der Tabelle).
Der Bund erhält nach § 43 BJagdG zudem die Aufgabe, dem Deutschen Bundestag bis
spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die
Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22f BJagdG zu berichten. Der Bericht soll
Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben, weiterhin
erforderlich oder gegebenenfalls anzupassen sind. Als Näherungsschätzung wird angenommen,
dass hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 600 Stunden (gD: 40,40 Euro/Std) sowie
300 Stunden (hD: 67,60 Euro/Std) erforderlich sind, der sich jeweils über einen Zeitraum
von fünf Jahren verteilt. Der Zeitaufwand ist vergleichsweise hoch angesetzt, da hier die
jeweilige Umsetzung in 16 Ländern einzubeziehen und zu einer Gesamtschau auf
Bundesebene zusammenzuführen und abzustimmen ist. Dabei sind erforderliche Zuarbeiten von
nachgeordneten Dienststellen des Bundes (z. B. Bundesamt für Naturschutz,
Bundeszentrum Weidetiere und Wolf sowie Thünen-Institut) bereits eingerechnet.
Auf Basis dieser Näherungsschätzung zeichnet sich somit für den Bund ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von durchschnittlich rund 8 900 Euro pro Jahr ab (siehe Nummer
3.12 der Tabelle).
Darüber hinaus erhält der Bund durch die vorliegende Regelung des BJagdG keine neuen
Aufgaben oder Zuständigkeiten. Im Übrigen bleiben die bisher vom Bund beim Wolf
ergriffenen Maßnahmen weiterhin erforderlich:
– Soweit sich der Bund anteilig an Maßnahmen für den präventiven Herdenschutz
beteiligt, werden auch diese weiterhin erforderlich bleiben: Auch nach Inkrafttreten der
vorliegenden Regelung des BJagdG bleibt in Deutschland weiterhin eine vitale
Wolfspopulation vorhanden, die sich zudem in einigen Teilen des Bundesgebietes noch weiter
ausbreiten dürfte. Wolfsübergriffe auf Weidetiere werden somit auch weiterhin –
wenngleich in geringerem Umfang – stattfinden und durch die Jagd nicht vollständig
unterbunden werden können.
– Die Aktivitäten der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf
(DBBW) sowie genetische Untersuchung zur Wolfspopulation dürften weiterhin
benötigt werden, um die Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland entsprechend den
Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG steuern zu können (siehe oben).
Länder:
Die Durchführung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf obliegt den Ländern.
Zwar ist die untere Behördenebene oft bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
angesiedelt; aufgrund der besonderen Sensibilität der Thematik wird im Rahmen der
vorliegenden Näherungsschätzung aber davon ausgegangen, dass die Umsetzung – zumindest in
den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten Jagdbehörden der
Länder erfolgen dürfte. Im Übrigen ist infolge der vorliegenden Neuregelung zum Wolf – je
nach landesrechtlicher Ausgestaltung – insbesondere auf der unteren Behördenebene eine
deutliche Aufgabenverlagerung zu erwarten: So dürften die für das Artenschutzrecht
zuständigen unteren Naturschutzbehörden maßgeblich vom Wegfall von § 45a des BNatSchG
profitieren (siehe unten), da künftig die in Bezug auf den Wolf sehr aufwändigen
Einzelfallprüfungen und Genehmigungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten
entfallen (siehe nachfolgende Ausführungen zu Artikel 2). Im Gegenzug erwachsen aus der
vorliegenden Neuregelung im BJagdG die nachfolgend skizzierten neuen Aufgaben, die –
vorbehaltlich der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung – vielfach und überwiegend
bei den Jagdbehörden liegen dürften. Insgesamt wird angenommen (freie Schätzung), dass
sich diese beiden gegenläufigen Effekte auf der unteren Behördenebene im Wesentlichen
gegenseitig ausgleichen. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Länder- bzw.
Kommunalbehörden ist derzeit nicht möglich oder mit vertretbarem Aufwand zu leisten.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios
(freie Schätzung, Erfahrungswerte für die Mehrzahl der folgenden Fallgestaltungen liegen
bislang überwiegend nicht vor) – folgende Annahmen getroffen:
– § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG (Erteilung von Ausnahmegenehmigungen): Diese
Fallgestaltung betrifft Fälle, bei denen die Notwendigkeit besteht, Wölfe auf Flächen zu
bejagen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, aber nach § 6a
Absatz 1 BJagdG zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden sind.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass hier
bundesweit nicht mehr als 20 Fälle pro Jahr auftreten (freie Schätzung). Bei einem
geschätzten Bearbeitungsaufwand von pro Fall etwa 4 Stunden gD und 1 Stunden hD
ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 242,20 Euro pro Fall (4 x 43,20
Euro/Stunde (gD) plus 1 x 69,30 Euro/Stunde (hD) bzw. ein Gesamtaufwand in Höhe
von etwa 4 842 Euro (Nummer 3.1 der Tabelle).
– § 22b Absatz 1 BJagdG (Treffen notwendiger Maßnahmen nach Artikel 14 der
Richtlinie 92/43/EWG): Diese Regelung ist neu im BJagdG, aber im geltenden
Artenschutzrecht bereits seit Längerem allgemein etabliert (EU-rechtliche Vorgabe der Richtlinie
92/43/EWG). Insofern sind hier nur solche Verfügungen als Erfüllungsaufwand
anzurechnen, die einen unmittelbaren Bezug auf die neuen Regelungen zur Jagd auf den
Wolf haben. Die jagdspezifischen Regelungen aus dieser Regelung werden allerdings
nachfolgend gesondert bearbeitet.
Um hier eventuell anfallende Aufwendungen abzubilden, wird im Sinne einer
pauschalen Näherungsschätzung angenommen, dass pro Land jährlich ein Erfüllungsaufwand
etwa in der Größenordnung von rund 2 500 Euro entsteht (freie Schätzung). Bei 16
Ländern ergibt sich somit ein pauschaler Ansatz in Höhe von rund 40 000 Euro pro
Jahr (Nummer 3.2 der Tabelle).
Inwieweit bei § 22b Absatz 1 BJagdG darüber hinaus eventuell noch weitere
Erfüllungsaufwände anfallen könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, ist derzeit aber nicht
ersichtlich und wird daher als geringfügig (geringe Fallzahl) eingeschätzt.
– § 22d Absatz 1 BJagdG (Entgegennahme und weitere Bearbeitung von Anzeigen in
Bezug auf erlegte und tot aufgefundene Wölfe sowie deren evtl. Untersuchung und
Probennahme):
Nach den bisher geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen (meist Länderrecht)
sind erlegte und tot aufgefundene Wölfe der zuständigen Behörde zu übergeben. Hier
waren bislang – aufgrund des bis Mitte 2025 strengen Schutzes des Wolfs – im
Wesentlichen durchschnittlich etwa 150 tot aufgefundenen Wölfe zu bearbeiten; wobei hier
– neben der administrativen Bearbeitung – bislang auch die Tierkörper zu versorgen
waren.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden folgende Fallgruppen gebildet:
1. Entgegennahme und administrative Bearbeitung von Anzeigen der Jägerschaft zu
erlegten oder tot aufgefundenen Wölfen:
– Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits
geltenden Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand
dar.
– Dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen ist jedoch die Entgegennahme und die
administrative Bearbeitung von Anzeigen in Bezug auf jagdlich erlegte Wölfe.
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven
Szenarios – davon ausgegangen, dass hier jährlich etwa 150 bis zu 300 Wölfe
anfallen könnten. Der Zeitaufwand für Ersterfassung, Dokumentation,
Veraktung und für die Weiterleitung der entsprechenden Information z. B. an die
DBBW und ggf. weitere Dienststellen wird auf etwa 1 Stunde (gD) pro Fall
veranschlagt (freie Schätzung). Somit ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von insgesamt etwa 6 480 bis 12 960 Euro pro Jahr (150 – 300 Fälle
* 1 Stunde/Fall * 43,20 Euro/Stunde, siehe Nummer 3.3 der Tabelle).
2. Untersuchung und Beprobung von erlegten oder tot aufgefundenen Wölfen:
– Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits
geltenden Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand
dar.
Mit der Aufnahme der Wolfs als jagdbare Wildart in das BJagdG ändert sich
jedoch die Rechtslage dahingehend, dass mit der vorliegenden Regelung der
Jagdausübungsberechtigte künftig ein Aneignungsrecht an diesen Tieren hat.
Insofern ergeben sich für die Länder gewisse Einsparungen (negativer
Erfüllungsaufwand) dadurch, dass künftig die Verpflichtung für eine körperliche
Versorgung und den Weitertransport von jährlich etwa 150 tot aufgefundenen
Wölfen weitgehend entfällt (inklusive Kühlung etc.). Andererseits haben sie
einen gewissen Mehraufwand dadurch, dass sie die für ein Monitoring
erforderliche Beprobung künftig anders organisieren müssen (siehe nachfolgenden
Absatz). Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon
ausgegangen, dass sich diese beiden Aspekte in Bezug auf tot aufgefundenen Wölfe
gegenseitig in etwa ausgleichen.
– Dem Erfüllungsaufwand ferner zuzurechnen ist, wenn erlegte Wölfe
untersuchen und/oder beprobt werden. Diese Tiere verbleiben nach der neuen
Regelung beim Jagdausübungsberechtigten; dieser hat nach § 22d Absatz 1
BJagdG lediglich eine Anzeige- sowie eine Vorzeigepflicht, aber keine Pflicht,
den erlegten Tierkörper zur zuständigen Behörde zu bringen. Insofern entsteht
der zuständigen Behörde ein Erfüllungsaufwand dahingehend, dass künftig
ein Mitarbeiter oder ein von der Behörde beauftragter Dritter den
Jagdausübungsberechtigten aufsuchen muss, um die entsprechende Untersuchung
und Beprobung durchzuführen.
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass
eine Untersuchuung und Beprobung für mindestens 50 Prozent der Fälle (ca.
mindestens 75 bis 150 Fälle) erforderlich ist, um ausreichende Daten für das
Monitoring zu gewinnen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass pro Fall
(inkl. An-/Abreise, Untersuchung, Probennahme, Dokumentation, Bericht
anfertigen etc.) ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 16 Stunden (je hälftig
mD+gD) anfällt (freie Schätzung). Somit ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von etwa 589,60 Euro pro Fall (8 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD)
plus 8 Stunden * 30,50 Euro/Stunde (mD)), zuzüglich Sachkosten in Höhe von
insgesamt ca. 750 Euro (freie Schätzung, inklusive Reisekosten,
Verbrauchsmitteln und Laborkosten für eine DNA-Analyse in Höhe von rund 200 Euro pro
Test2).
Insgesamt errechnet sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens
etwa 100 500bis zu 200 900 Euro pro Jahr (mindestens 75 – 150 Fälle, siehe
Nummer 3.4a der Tabelle).
– Für die körperliche Versorgung von Wölfen, die von der Jägerschaft erlegt
wurden, entsteht den Ländern weiter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da
diese Tiere im Regelfall bei den Jagdausübungsberechtigten verbleiben.
– § 22d Absatz 2 BJagdG (Erstellung und Administrierung von revierübergreifenden
Managementplänen für die Jagd auf den Wolf, jeweils länderbezogen, bei günstigem
Erhaltungszustand):
Nach § 22d Absatz 2 BJagdG hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden
Managementplan zu erstellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd
mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios –
vereinfachend davon ausgegangen, dass – zumindest mittelfristig – alle Länder
entsprechende revierübergreifende Managementpläne § 22d Absatz 2 BJagdG erstellen
werden. Dabei können sie auf bereits bestehende Vorarbeiten zurückgreifen: Aufgrund
bestehender Vorgaben des Artenschutzrechts liegen in allen Ländern bereits
Managementpläne für die geschützte Tierart Wolf vor, in denen u. a. der aktuelle Kenntnisstand
zu der Wolfs(teil)population des jeweiligen Landes zusammengeführt ist. Dies dürfte
2 Quelle: DWWB: https://www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/monitoring/genetische-untersuchun-
gen#:~:text=Die%20Verg%C3%BCtung%20l%C3%A4uft%20auf%20Probenbasis,MwSt.
die Erstellung von revierübergreifenden Managementpläne für die Jagd auf den Wolf
erheblich vereinfachen.
Gleichwohl besteht die Aufgabe, für den jeweiligen Planungsraum ein entsprechendes
Fachkonzept zu entwickeln und abzustimmen. Vielfach kann es dabei erforderlich sein,
sich hierbei mit den Nachbarländern, z. B. in Bezug auf länderübergreifende
Wolfsterritorien, abzustimmen.
Bei der hochmobilen und sich dynamisch entwickelnden Wildart Wolf wird für den
Zweck dieser Näherungsschätzung im Übrigen davon ausgegangen, dass (a) der
Planungsraum in der Regel jeweils das gesamte Land umfasst sowie, dass (b) ein
entsprechendes Fachkonzept für einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren gilt, bevor
es überprüft und fortgeschrieben werden muss. Vereinfachend und ohne, dass hiermit
eine Vorfestlegung für die Länder beabsichtigt wäre, wird für die vorliegende
Näherungsschätzung – fiktiv – davon ausgegangen, dass die jeweilige Planung nach etwa
sechs Jahren überprüft und ggf. angepasst wird. Dieser Wert orientiert sich am
sechsjährigen Turnus des FFH-Monitorings.
Die erstmalige Erstellung und Abstimmung eines entsprechenden Fachkonzepts sind
deutlich zeitaufwändiger als eine spätere Fortschreibung, die sich dann auf das bereits
vorliegende Fachkonzept sowie dann schon bestehende Erfahrungswerte abstützen
kann.
Die erstmalige Erstellung eines solchen Fachkonzeptes wird als einmaliger
Umstellungsaufwand angesehen; die Administrierung und Weiterentwicklung/Fortschreibung
entsprechender Fachkonzepte fällt dagegen in den Bereich des jährlichen
Erfüllungsaufwands (siehe nachfolgend).
a) Für die erstmalige Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden
Fachkonzeptes auf Landesebene erscheint ein Zeitaufwand von etwa 240 Stunden gD
sowie 120 Stunden hD (freie Schätzung) angemessen. Der hier vergleichsweise
hoch angesetzte Zeitaufwand begründet sich vor allem aus der besonderen
Komplexität in Verbindung mit einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen den
jeweils beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich
näherungsweise ein Umstellungsaufwand für die Ersterstellung von etwa 18 684 Euro pro
revierübergreifendem Managementplan.
Bei insgesamt 16 revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich ein
einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 298 944 Euro (16
Länder * 240 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 16 * 120 Stunden * 69,30 Euro
(hD), siehe Tabelle Nummer 3.5a, Spalte: einmaliger Umstellungsaufwand).
b) Bezüglich der Administrierung der revierübergreifenden Managementpläne wird
fiktiv angenommen, dass dieser einen jährlichen Erfüllungsaufwand etwa in der
Höhe von einem Zehntel der Ersterstellung verursacht (freie Schätzung). Dieser
Schätzwert begründet sich vor allem aus den Abstimmungserfordernissen
zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend erforderlichen
Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung von
auftretenden Streitigkeiten. Somit errechnet sich ein Wert von jährlich etwa 29 894 Euro
pro revierübergreifendem Managementplan. Bei insgesamt 16
revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich (fiktiv) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.5b, 16 Länder
* 29 894 Euro).
c) Bezüglich der Fortschreibung der revierübergreifenden Managementpläne wird für
den Zweck dieser Abschätzung angenommen, dass eine Überprüfung und
Fortschreibung i. d. R. etwa nach sechs Jahren (fiktiver Wert, keine Regelvorgabe)
vorgenommen wird. Dabei wird ferner davon ausgegangen, dass die
Fortschreibung einen Erfüllungsaufwand in der Höhe von etwa einem Drittel der
Ersterstellung verursacht (freie Schätzung: 6 166 Euro = 18 684 Euro * 0,33). Dieser
Schätzwert begründet sich daraus, dass die Behörde dabei auf dem bereits vorliegenden
Managementplan und den damit gesammelten Erfahrungen aufbauen kann.
Dieser Wert verteilt sich allerdings über den Planungszeitraum des fortgeschriebenen
Managementplans. Wird hier (fiktiv) ebenfalls eine Geltungsdauer von sechs
Jahren (freie Schätzung, keine Regelvorgabe) angenommen, so ergäbe sich für die
Fortschreibung perspektivisch ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa
rund 1 028 Euro pro Managementplan.
Bei 16 Ländern ergäbe sich für die Fortschreibungen somit ein Erfüllungsaufwand
in Höhe von schätzungsweise insgesamt rund 16 443 Euro (siehe Tabelle Nummer
3.5c).
– § 22d Absatz 3 Satz 2 BJagdG (Feststellungen von Wolfsübergriffen durch einen
bestellten Sachverständigen):
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder und auch für die Sachverständigen
fällt nicht an, da diese Sachverständigen bereits jetzt schon bestellt sind, um das
tatsächliche Vorliegen von Wolfsübergriffen zu festzustellen.
Diese Sachverständigen suchen bereits jetzt die Orte auf, an denen (potenziell) ein
Wolfsübergriff vorliegt, um den Sachverhalt (z. B. im Hinblick auf einen Schadenersatz)
aufzuklären. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse können und sollen künftig nach § 22d
Absatz 3 Satz 2 BJagdG aber zugleich auch genutzt werden, um bei einem bestätigten
Wolfsübergriff eine räumlich und zeitlich begrenzte Jagd auf den jeweils
schadenstiftenden Wolf zu eröffnen.
– § 22d Absatz 3 Satz 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf
die Jagd auf einen schadenstiftenden Wolf, auf welchen die Jagd nach § 22d Absatz 3
Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder
sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen
oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist): Die zuständige Behörde
kann die nach § 22d Absatz 4 Satz 3 BJagdG vorgesehene räumliche und zeitliche
Begrenzung der Jagd auf einen schadenstiftenden Wolf erweitern oder die Jagd vor
Fristablauf beenden.
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – fiktiv – angenommen, dass die
zuständigen Behörden etwa bei einem Drittel der o. g. schadenstiftenden Wölfe
(insgesamt etwa 20 bis 50 Fälle) Gebrauch von dieser Regelung machen dürften; dies wären
etwa 7 bis 17 Fälle pro Jahr (freie Schätzung). Ferner wird davon ausgegangen, dass
pro Fall ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 1 Stunde (gD) plus 1 Stunde (hD)
anfällt. Somit ergibt sich hier perspektivisch ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa
112,50 Euro pro Fall bzw. ein Gesamtaufwand von insgesamt schätzungsweise etwa
787,50 bis zu 1 912,50 Euro pro Jahr (7 bis 17 Fälle * 112,50 Euro pro Fall, siehe
Nummer 3.6 der Tabelle).
– § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen
Behörde in Bezug auf die Jagd auf schadenstiftende Wölfe):
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird angenommen, dass die o. g.
Verfügungen nur im Zusammenhang mit der Jagd auf solche Wölfe Anwendung finden, an
deren Erlegung nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG ein öffentliches Interesse besteht.
Bundesweit wird hier mit den o. g. genannten insgesamt etwa 20 bis zu 50 Fällen pro
Jahr gerechnet. Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ergeben sich dabei
folgende Fallgruppen:
a) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf den
Jagdausübungsberechtigten): Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10
Prozent der Fälle (freie Schätzung, n = 2 bis 5); Zeitaufwand durchschnittlich etwa
1 Stunde (hälftig gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand
in Höhe von insgesamt etwa 56,25 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 112 bis
zu 281 Euro, siehe Nummer 3.7 der Tabelle).
Soweit sich in diesem Zusammenhang zudem ein Erfordernis für weitere
Verfügungen in Bezug auf eine eventuelle Ersatzvornahme nach § 22d Absatz 4 Satz 2
BJagdG ergibt, wird diese als eher geringfügig eingeschätzt (geringe Fallzahl).
b) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf die
Entnahme eines ganzen Rudels): Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10
Prozent der o. g. Fälle schadenstiftender Wölfe (freie Schätzung:10 Prozent von
20 bis 50: n = 2 bis 5); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 4 Stunden (hälftig
gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe von
etwa 225 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 450 bis zu 1 125 Euro pro Jahr
(siehe Nummer 3.8 der Tabelle).
c) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf
Nachtzieltechnik): Erforderlich voraussichtlich in etwa 90 Prozent der o. g. Fälle
schadenstiftender Wölfe (freie Schätzung: n = 18 bis 45); Zeitaufwand durchschnittlich etwa
30 Minuten (gD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 21,6 Euro pro Fall bzw. insgesamt von etwa 388,8 bis zu 972 Euro pro
Jahr (siehe Nummer 3.9 der Tabelle).
– § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in
Bezug auf Weidegebiete):
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass die
Ausweisung von Weidegebieten nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG als
einmaliger Umstellungsaufwand zu werten ist. Ferner wird für den Zweck dieser
Näherungsschätzung (fiktiv) angenommen, dass alle Länder von dieser Regelung Gebrauch
machen und hierzu jeweils entsprechende Fachkonzepte auf Landesebene entwickeln
werden, die unter Umständen auch mehrere Weidegebiete beinhalten können. Anders
als die o. g. revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG, die
bei Bedarf zu überprüfen und anzupassen sind, ist die Festlegung von Weidegebieten
§ 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG auf Dauer angelegt.
Neben der Ausweisung dürfte zudem auch ein gewisser Erfüllungsaufwand für die
Administrierung entsprechender Weidegebiete anfallen; auch hierzu wird nachfolgend
eine Abschätzung getroffen (siehe unten).
a) Für die Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden, auf Dauer
angelegten Fachkonzeptes zu einem oder ggf. mehreren Weidegebieten auf Landesebene
wird (fiktiv, freie Schätzung – Erfahrungswerte hierzu liegen bislang nicht vor) in
etwa der gleiche Zeitaufwand angesetzt, wie für die o. g. Ersterstellung der
Managementpläne (etwa 240 Stunden gD sowie 120 Stunden hD, vgl. Nummer 3.5a).
Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus einem hohen
Abstimmungsaufwand zwischen den beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich
hier ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 298 944
Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.10a der Tabelle, Spalte Umstellungsaufwand).
b) Weiter wird (analog zu Nummer 3.5b der Tabelle) davon ausgegangen, dass die
Administrierung der festgelegten Weidegebiete einen jährlichen
Erfüllungsaufwand etwa in der Höhe von einem Zehntel der Erstellung verursacht (freie
Schätzung). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus den
Abstimmungserfordernissen zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend
erforderlichen Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung
von auftretenden Streitigkeiten.
Somit errechnet sich ein Wert von jährlich schätzungsweise etwa 29 894 Euro pro
Weidegebiet. Bei insgesamt 16 auf Landesebene erstellten Fachplänen für
Weidegebiete errechnet sich (fiktiv) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.10b, 16 Länder * 29 894
Euro).
– § 22f BJagdG (Verfügungen in Bezug auf Wolfshybriden): Ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand wird hier nicht gesehen (siehe Tabelle Nummer 3.11), da diese Regelung in
Bezug auf Wolfshybriden im Grunde bereits geltendes Recht ist (siehe § 45a Absatz 3
BNatSchG). Im Übrigen handelt es sich hier nach bisherigem Erkenntnisstand um
Einzelfälle (n = 1 bis 5 pro Jahr).
Zu Artikel 2
– Entlastungen durch Wegfall von § 45a Absatz 2 und 4 BNatSchG: Mit § 45a BNatSchG
entfällt insbesondere die nach Absatz 2 Satz 4 bislang angeordnete Prüfung der
Anforderungen nach § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG. So darf bislang in Bezug auf
den Wolf von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme (hier: für die Entnahme
eines Tiers einer geschützten Art) nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG
weiter gehende Anforderungen enthält. Dabei sind Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie
92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu beachten.
Mit der vorliegenden Neuregelung (Artikel 2) wird der bisherige § 45a BNatSchG
aufgehoben und durch die o. g. neuen Regelungen des BJagdG abgelöst. Für den Zweck
dieser Näherungsschätzung wird (fiktiv, freie Schätzung) davon ausgegangen, dass
sich durch die vorliegende Neuregelung pro Land pauschal ein Zeitaufwand von etwa
120 Stunden (gD) sowie 60 Stunden (hd) pro Jahr erübrigt. Somit ergibt sich hier für
die Länder perspektivisch eine jährliche Einsparung (negativer Erfüllungsaufwand) in
Höhe von insgesamt etwa -149 472 Euro pro Jahr (16 Länder * 120 Stunden * 43,20
Euro/Stunde (gD) plus 16 * 60 Stunden * 69,30 Euro (hD), siehe Nummer 3.13 der
Tabelle).
Insgesamt ergibt sich auf der Grundlage dieser Näherungsschätzung für die Länder ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 796 600 bis 822 700 Euro sowie ein
einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von etwa 597 800 Euro.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht quantifizierbar, werden aber auch nicht
erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen hat ergeben, dass die vorliegende Rechtsgestaltung keine Regelungen enthält,
welche nachteilige Auswirkungen haben auf die Finanzsituation der Kommunen (Faktor 1),
die Wirtschaft und Innovation (Faktor 2), die Mobilität und digitale Infrastruktur (Faktor 3),
auf die Aspekte Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe (Faktor 4), räumliche Strukturen
und Wohnraum (Faktor 5) sowie auf die natürlichen Lebensgrundlagen (Faktor 6). Das
Vorhaben soll einen Beitrag zur Erhaltung der artenrechtlich geschützten Tierart Wolf in der
dicht besiedelten Kulturlandschaft der Bundesrepublik Deutschland leisten. Hierzu wird der
Wolf – unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG – als jagdbare Art in das
Bundesjagdgesetz aufgenommen. Ziel ist, auf diesem Wege eine tragfähige Balance
zwischen der aus Artenschutzsicht zu begrüßenden Rückkehr des Wolfs, den berechtigen
Anliegen der Weidetierhalter sowie der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen.
Eine Prüfung des Regelungsvorhabens auf seine Auswirkung auf die Gleichstellung der
Geschlechter ist erfolgt. Eine Gleichstellungsrelevanz des Regelungsvorhabens ist nicht
gegeben; grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in
gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Die Erforderlichkeit einer Experimentierklausel wurde geprüft. Im Ergebnis wurde kein
aktueller Erprobungsbedarf und/oder Erprobungsbedarf für Innovationen festgestellt.
Der Digital-Check wurde durchgeführt. Die vorliegende Gesetzesänderung steht einer
digitalen Kommunikation, einer Wiederverwendung von Daten und Standards sowie einer
Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit nicht entgegen. Eine
Automatisierung des Vollzugs ist aus der Natur der Sache (Jagdausübung) nur bedingt möglich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristung: Die hier vorliegende Gesetzesänderung gilt unbefristet. Die unbefristete
Geltung schafft die Voraussetzungen dafür, dass das Ziel einer tragfähigen Balance zwischen
der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit durch die
Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz, verwirklicht werden kann.
Evaluierung: Auf § 43 – neu – des Bundesjagdgesetzes wird verwiesen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Die vorliegende Regelung dient dem Ziel, einen Beitrag zu einer tragfähigen Balance
zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit zu
leisten, indem der Wolf unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG in das
Bundesjagdgesetz aufgenommen wird.
Daneben bleibt der Herdenschutz auch weiterhin unverändert erforderlich: Nach Artikel 2
in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG bleibt – auch nach Umstufung des
Wolfs von Anhang IV in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG und nach Aufnahme des Wolfs
in das Bundesjagdgesetz – der günstige Erhaltungszustand als übergeordnete Zielvorgabe
maßgeblich und weiterhin zu beachten. Somit werden trotz künftiger Bejagung Übergriffe
auf Weidetiere nicht vollständig verhindert werden können. Vielmehr dürfte die Bedeutung
des Herdenschutzes in dem Maße weiter anwachsen, wie sich der Wolf in Deutschland
weiter ausbreitet.
Zu Nummer 1
Mit der Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes (Tierarten) wird
der Wolf in den Katalog der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, aufgenommen.
Nach § 1 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis,
auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu
hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die
Pflicht zur Hege verbunden.
Damit unterliegt der Wolf dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. In
diesem Zusammenhang zu beachten ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100
vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2023/966 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) geändert worden ist. Danach ist der Kauf,
das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und
Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätig halten und das
Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (hier: des Wolfs) verboten.
Zu Nummer 2
Die bisherige Aufzählung der in § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes enthaltenen
Gründe wird um die neuen Nummern 4 und 5 erweitert. Für entsprechend gelagerte
Sonderfälle, bei denen es insbesondere um große Beutegreifer geht, wird vorgesehen, dass
die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung, wie zum Beispiel auf den Wolf,
auf den für befriedet erklärten Grundflächen auch dann anordnen kann, soweit dies zur
Abwendung ernster
land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher
Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erforderlich ist.
Zu Nummer 3
Der V. Abschnitt wird in zwei Unterabschnitte unterteilt, um deutlich zu machen, dass in
diesem Abschnitt zum einen Regelungen getroffen werden, die für alle Tierarten und damit
auch für die Tierart Wolf gelten, (Unterabschnitt 1) und zum anderen Regelungen, die
ausschließlich für die Tierart Wolf Anwendung finden (Unterabschnitt 2).
Zu Nummer 4
Mit dieser Regelung werden einzelne Regelungen in § 19 des Bundesjagdgesetzes
(Sachliche Verbote) geändert.
Zu Buchstabe a
Das in Absatz 1 Nummer 1 geregelte Verbot, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen
oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen, soll
erweitert werden auf Wölfe, wobei das Verbot nicht gelten soll für das Töten von in Fallen
gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot. Diese
Ausnahme vom Verbot dient dem Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten
Tötung gleichermaßen.
Zu Buchstabe b
Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Mindestanforderungen an
Büchsenmunition sollen auch für die Jagd auf Wölfe gelten. Dies dient dem Ziel einer
tierschutzgerechten Tötung des Wolfs.
Zu Nummer 5
Zu Unterabschnitt 2 (Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf)
Zu § 22b (Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die
Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung)
Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2025/1237 am 14. Juli 2025 wurde der Eintrag für
den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der
genannten Richtlinie eingefügt, sodass der Wolf auch in Deutschland künftig dem Schutz nach
Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt.
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es
aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich
halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme von Exemplaren der wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V der Richtlinie 92/43/EWG aus der Natur sowie
deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie nach Artikel 14
Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11
der Richtlinie 92/43/EWG beinhalten. In Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG
werden Regelbeispiele für von den Mitgliedstaten zu treffende Maßnahmen aufgeführt.
Genannt werden dort beispielsweise das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme
von Exemplaren aus der Natur, die Regelung von Entnahmeperioden oder auch die
Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten.
Sofern sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, haben die
Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren
Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Die
Beschränkung oder das Verbot der Jagd in Folge der Feststellung des ungünstigen
Erhaltungszustands dieser Art kann als eine Maßnahme angesehen werden, die für die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich ist (EuGH, Urteil
vom 29.7.2024 – C-436/22).
Die Mitgliedstaaten verfügen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) (Urteil vom 29.7.2024 – C-436/22) über einen gewissen Beurteilungsspielraum, um
festzustellen, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG
zu erlassen, die geeignet sind, die Entnahme oder Nutzung der in Anhang V der Richtlinie
92/43/EWG verzeichneten Arten zu begrenzen.
§ 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes stellt eine jagdrechtliche Bestimmung im Sinne des
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dar mit der Folge, dass in Bezug auf
die Tierart Wolf die Umsetzung des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG durch den Bund
abschließend in § 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes geregelt ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet an, dass, wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um
den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population
künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Regelbeispiele für
solche Maßnahmen werden genannt:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf und
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu
bestimmen.
Zu § 22c (Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf)
§ 22c des Bundesjagdgesetzes enthält weitere Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf. Diese
gelten zusätzlich zu den in § 19 geregelten Verboten.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 normiert das allgemeine Verbot, wildlebende Wölfe zu füttern. Es handelt sich
dabei um ein Jedermannsverbot. Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Fütterungsverbot.
Zu Nummer 2
Nummer 2 ist an § 45a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes angelehnt und stellt klar, dass es verboten ist, kranke oder verletzte Wölfe
aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um ein
Jedermannverbot. § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Vorgabe des Artikels 15 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie
92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf im Bundesjagdgesetz um. Die hier genannten
Verbote für Fang- und Tötungsgeräte ergänzen insoweit die sonstigen in § 19 und weiteren
Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes bereits enthaltenen Verbote. Dies gilt
beispielsweise für das Verbot der Verwendung elektrischer Vorrichtungen, die töten oder betäuben
können, für das Verbot, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen
aufnehmen können, zu verwenden.
Zu § 22d (Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten,
Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Die in Satz 1 normierte Meldepflicht in Verbindung mit der in Satz 2 geregelten Möglichkeit
zur Untersuchung und Probennahme ist für die vollständige Einhaltung der EU-rechtlich
vorgegebenen Monitoringpflicht zwingend erforderlich. Eine Untersuchung nach Satz 2
kann eine Begutachtung, aber zum Beispiel auch die Entnahme von Gewebeproben und
Körperflüssigkeiten oder eine Obduktion des Tieres umfassen.
Zu Absatz 2
Nach dem Regelungsregime des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG ist – anders als nach
dem bislang insoweit geltenden Regelungsregime des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel
16 der Richtlinie 92/43/EWG – ein Management der Art möglich, wenn die Art sich in einem
günstigen Erhaltungszustand befindet.
Absatz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass sich die Tierart Wolf in einem günstigen
Erhaltungszustand befindet.
Soweit ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, hat die zuständige Behörde nach Satz 1
für die Jagd auf den Wolf einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der
darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Mit Hilfe des revierübergreifenden
Managementplans kann die zuständige Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und
insbesondere dazu beitragen, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu
einem ungünstigen Erhaltungszustand wird. Bei der Erstellung des Managementplans ist
auch der Umgang mit besonders gefährlichen oder schadensstiftenden Wölfen
(„Problemwölfe“) zu berücksichtigen.
Satz 2 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf einen revierübergreifenden
Managementplan, der eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen
Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft. Hierbei handelt es sich um zumeist
großflächige, militärisch genutzte Flächen der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte sowie um
ehemalige militärisch genutzte Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
Diese Flächen umfassen rund 1,5 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands, beherbergen
aber rund 16 Prozent der Wolfsvorkommen Deutschlands (Stand: 2023/24).
Bei diesen Flächen handelt es sich um militärische Sperrgebiete, die gesamtstaatlichen
Zwecken der Verteidigung dienen, sowie um Flächen mit Betretungsverboten aufgrund von
militärischen Altlasten, die dem Naturschutz dienen. Auf diesen Liegenschaften findet ein
ausschließlich auf die jeweilige besondere Zweckbestimmung ausgerichtetes
Geländemanagement statt, aber keine land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche Nutzung
üblicher Prägung. Die Jagdausübung einschließlich Wolfsmonitoring und -management obliegt
den örtlich zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Aus Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende revierübergreifende
Managementpläne nach § 22d Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes des Einvernehmens mit den
Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Nach Satz 3 ist der revierübergreifende Managementplan bei Bedarf zu überprüfen und zu
aktualisieren. Dies ist erforderlich, um aktuelle Entwicklungen berücksichtigen und das
Bestandsmanagement entsprechend anpassen zu können.
Satz 4 bestimmt die Jagdzeit für den Fall, dass für die Jagd auf den Wolf ein
revierübergreifender Managementplan nach Satz 2 vorliegt. Die Jagd auf den Wolf darf nur nach
Maßgabe des jeweiligen Managementplans ausgeübt werden.
Satz 5 gestattet die Bejagung von „Problemwölfen“ in der Schonzeit oder in den Fällen, in
denen noch kein entsprechender Managementplan aufgestellt wurde, sofern die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Jagd auf den Wolf, in den Fällen, in denen sich der Tierart Wolf in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet.
Dies betrifft die Bejagung, um land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder
sonstige Schäden abzuwenden, und die Jagd mit Genehmigung der zuständigen Behörde im
Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie die Jagd
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses. Solche „Problemwölfe“ dürfen, sofern die hier
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch unabhängig von einer Schonzeit bejagt werden.
Dabei ist zu beachten, dass das Schutzregime für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG
gelistete Arten weniger streng ist als für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete
Arten.
Für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten hat der EuGH bereits im Jahr
2007 anerkannt, dass auch in einem ungünstigen Erhaltungszustand
Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden können, wenn diese den
ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht weiter verschlechtern und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern (EuGH Rs. C--
342/05, Rn. 29 Kommission-Finnland und auch EuGH Rs. C-674/17 Rn. 68 Tapiola). Da
nach der Systematik der Richtlinie 92/43/EWG der Schutz nach Anhang V der Richtlinie
92/43/EWG nicht strenger als der nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG sein kann,
muss auch für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten gelten, dass diese
Gegenstand von Entnahmen sein können, auch wenn die Art sich in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet.
Die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Bejagung
zulässig ist, sind angelehnt an die Ausnahmen in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes, wobei die Regelung in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
anders als § 45 Absatz 7 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht voraussetzt, dass
es sich bei den wirtschaftlichen Schäden um ernste oder erhebliche wirtschaftliche Schäden
handeln muss. Ein nicht unerheblicher Schaden eines einzelnen Betriebes ist mithin
ausreichend, wobei der Schaden nicht nur geringfügig sein darf.
Für Maßnahmen nach Nummer 1 ist keine zugrundeliegende behördliche Entscheidung
notwendig. Für die Feststellung einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder
der öffentlichen Sicherheit nach Nummer 2 oder anderer zwingender Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses nach Nummer 3 ist hingegen eine Genehmigung durch die
zuständige Behörde erforderlich. Diese prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 2 oder
Nummer 3 vorliegen. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können
beispielsweise der Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt sein, wenn die
Anwesenheit von Wölfen mit der Erhaltung von Schutzgebieten, naturschutzrechtlich
geschützten Lebensräumen und anderen geschützten Arten nicht vereinbar ist und diese
Arten und Lebensräume nach Abwägung aller Anforderungen vorrangig zu erhalten sind.
Absatz 3 bezieht sich auf einen Wolf, der im Umfeld des der Jagd zugrundeliegenden
Rissereignisses angetroffen wird. Die Freigabe zur Erlegung endet ohne weitere
Veranlassung, sobald ein Wolf erlegt ist. Wenn ein weiterer, neuer Riss auftritt, kann gegebenenfalls
ein weiterer Wolf erlegt werden.
Die Erlegung eines ganzen Rudels ist durch die Regelung des Absatz 3 nicht vorgesehen
und nicht gedeckt; die Erlegung eines ganzen Rudels ist ausdrücklich einer behördlichen
Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten (siehe dort). Nur so kann die
übergeordnete Zielvorgabe der Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen
Erhaltungszustands gewahrt werden.
Satz 2 regelt das Verfahren für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1. Dies ist aus Gründen der
Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der Bejagung sowie eines zeitnahen Schutzes der
Weidetiere erforderlich. Die Feststellung, dass ein Wolfsriss vorliegt, der trotz geeigneter
Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist, trifft ein von der zuständigen Behörde oder dem
Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse. Die Feststellung erfolgt auf der Basis
objektiv belegbarer Fakten. Sie hat amtlichen Charakter, denn sie löst die Rechtsfolge aus,
dass in der betreffenden Region ein oder mehrere Wölfe bejagt und erlegt werden dürfen.
Satz 3 stellt klar, dass in den in Absatz 3 geregelten Sonderfällen die Jagd nur in dem
konkret geregelten räumlichen und zeitlichen Bezug zum jeweiligen Rissgeschehen
eröffnet wird. Die hier geregelten Vorgaben für den räumlichen und zeitlichen Bezug orientieren
sich an der hohen Mobilität sowie der überwiegend heimlichen Lebensweise der Tierart
Wolf.
Nach Satz 5 ist die zuständige Behörde befugt, von Satz 3 abweichende Verfügungen zu
treffen. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Jagd auf den
schadenstiftenden Wolf oder das schadenstiftende Rudel innerhalb der von Satz 3 vorgegebenen
räumlichen und zeitlichen Grenzen ohne Erfolg bleibt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht bestimmte Befugnisse für die zuständige Behörde vor.
Satz 1 Nummer 1 bis 4 bestimmt, welche Anordnungen die zuständige Behörde in Bezug
auf die Bejagung oder Erlegung von Wölfen treffen kann. Die zuständige Behörde darf eine
Einzelfallzulassung nach Satz 1 Nummer 4 nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen.
Satz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn
betreffenden Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht selbst nachkommen kann oder will.
In diesem Fall kann er eine andere Person, die die entsprechenden Kenntnisse und
Fähigkeiten hat, mit der Ausübung der Jagd beauftragen.
Satz 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn
betreffenden Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht nachkommt. In einem solchen Fall
kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der
Durchführung der Jagd beauftragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 betrifft Anordnungen, die die zuständige Behörde gegenüber dem
Jagdausübungsberechtigte treffen kann.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf
schadenstiftende oder für die Allgemeinheit gefährliche Wölfe treffen kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf Weidegebiete
treffen kann, in denen eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht
erwünscht ist (z. B. Almen oder Deichgebiete).
Zu Nummer 4
Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins
im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3
des Waffengesetzes für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und
Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes haben.
Nach Nummer 4 kann die zuständige Behörde im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf solche
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze zulassen. Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 4
des Waffengesetzes und im Sinne von Nummer 4 sind auch Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf eine Anordnung der zuständigen
Behörde nach § 22d Absatz 4, die eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine
Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft. Die Jagdausübung auf
diesen Flächen einschließlich Wolfsmonitoring und -management obliegt den örtlich
zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Aus
Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende jagdliche Anordnungen der zuständigen
Behörde nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes des
Einvernehmens mit den Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben.
Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4
zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden
Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Zu § 22e (Zusammenarbeit von Bund und Ländern)
Es ist vorgesehen, dass Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und
Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines
günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammenwirken. Ein solches
Zusammenwirken kann beispielsweise notwendig sein, um übergreifende Vorgehensweisen und
Maßnahmen zu entwickeln, diese aufeinander abzustimmen, bestehende Erfahrungen und
neue Erkenntnisse zeitnah zusammenzutragen und entsprechende Empfehlungen
auszuarbeiten sowie die Länder bei der Umsetzung der Vorschriften und Änderungen zu beraten.
Zu § 22f (Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht)
§ 22f überführt den Regelungsgehalt des § 45a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
in das Bundesjagdgesetz. Eine Regelung zur Erlegung von Wolfshybriden ist auch im
Jagdrecht notwendig, da Wolfshybriden durch die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr
für die Erhaltung der Wildtierpopulation zur Folge haben.
Zu Nummer 6
Die hier ergänzten Bußgeldtatbestände sind erforderlich, um Zuwiderhandlungen gegen die
in Bezug genommen Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zu den ergänzten Bußgeldtatbeständen.
Zu Nummer 8
Zu § 43 (Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d)
Um die Erreichung der Ziele des geänderten Bundesjagdgesetzes, das bestehende
Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines
Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance
zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit
Rechnung zu tragen, zu überprüfen, erscheint es angezeigt, eine Berichtspflicht des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an den Deutschen Bundestag zu
verankern.
Vorgesehen wird dabei, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember
2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der
Anwendung der §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes zu berichten hat. Der Bericht soll
Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich
sind. Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der
§§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes enthalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben die Vorschriften des
Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-
und Fischereirechts von den Vorschriften des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
und den auf Grund des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften unberührt.
Soweit die §§ 22b bis 22f – neu – des Bundesjagdgesetzes gegenüber den Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes konfligierende Bestimmungen vorsehen, gehen die
Regelungen des Bundesjagdgesetzes den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes daher
als speziellere Regelungen vor.
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist zu beachten.
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu Nummer 2
§ 45a des Bundesnaturschutzgesetzes kann gestrichen werden, da wesentliche
Regelungsinhalte dieser Vorschrift in das Bundesjagdgesetz überführt worden sind.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Da dieses Gesetz schnellstmöglich wirksam werden soll, soll es am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.
Drucksache 765/25- 37 -]
Relationen
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