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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 765/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes [Bundesrat Drucksache 765/25 19.12.25 AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes A. Problem und Ziel Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik. Mit zunehmender Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das Konfliktpotential in Bezug auf die Bevölkerung sowie in Bezug auf die Weidetierhaltung. So wurden im Jahr 2024 bei rund 1 100 Übergriffen rund 4 300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt. Gleichzeitig beliefen sich im Jahr 2024 die Ausgaben für Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland auf rund 23,4 Millionen Euro, zuzüglich weiteren rund 780 000 Euro für Ausgleichzahlungen für Nutztierübergriffe. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und potenziell existenzbedrohenden Belastungen für die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein wirtschaftlicher Natur. So können insbesondere Rissereignisse mit zum Teil noch lebenden, schwerstverletzten Tieren und die Beseitigung der Kadaver psychisch sehr belastend sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter die Weidetierhaltung auf, obwohl ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die Deichschäferei beispielsweise wesentlich zum Küstenschutz und damit zum Bevölkerungsschutz bei. Im Übrigen wird dadurch die besonders artgerechte und dem Tierwohl in besonderer Weise entsprechende Weidetierhaltung zur Erzeugung gesunder Nahrungsmittel konterkariert. Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist, zu beachten. B. Lösung Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen (Artikel 1). Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnatur- Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG schutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der Tierart Wolf enthält, gestrichen (Artikel 2). Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (canis lupus) (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem Anhang IV (Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wurde. Damit liegen auf europäischer Ebene die notwendigen Voraussetzungen vor, um hinsichtlich des Wolfs Änderungen im nationalen Recht vornehmen zu können. C. Alternativen Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode aufgegriffen und kodifiziert werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis 1284 des Koalitionsvertrages). Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte Adaptionsvermögen von Wölfen führt jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare Herdenschutz überwunden wird. Auch ist in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur Ausbreitung des Wolfs und zum Anstieg der örtlichen Wolfspopulationen steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie für die Weidetierhaltung. Die vorliegende Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und weiterhin erforderlichen Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger Beitrag zum Wolfsmanagement. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4 dargestellten Erfüllungsaufwandes erwartet. Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den zusätzlichen Vollzugsaufwand im Bereich des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand Die nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwände (Näherungsschätzung) werden in der beigefügten Begründung Teil A, Kapitel VII (Gesetzesfolgen) näher erläutert. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Insgesamt errechnet sich für die Bürgerinnen und Bürger, die als Jägerinnen und Jäger die Jagd ganz überwiegend in ihrer Freizeit ausüben, ein voraussichtlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Entsprechend fallen auch keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf der Grundlage der in der beigefügten Begründung bei Teil A, Kapitel VII (Gesetzesfolgen) im Einzelnen ausgeführten Näherungsschätzung errechnen sich für Bund und Länder folgende Erfüllungsaufwände: – Für den Bund ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 83 900 bis zu 158 900 Euro pro Jahr. – Für die Länder ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 880 000 bis 989 500 Euro pro Jahr sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von etwa 597 800 Euro. Dieser Schätzwert beinhaltet auch Erfüllungsaufwände der jeweils nach Landesrecht für Jagd sowie für Naturschutz zuständigen unteren Behörden. Soweit diese je nach Landesrecht bei Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind, ist eine Differenzierung zwischen Länder- und Kommunalbehörden derzeit nicht möglich, da sich hier zum Teil gegenläufige Effekte überlagern und im Wesentlichen gegenseitig ausgleichen dürften: So werden die unteren Naturschutzbehörden durch den Wegfall von § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblich entlastet, während der für Jagd zuständigen Behörde im Bundesjagdgesetz neue Aufgaben erwachsen. Für die Kommunen ergibt sich darüber hinaus kein Erfüllungsaufwand: Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten durch die Gesetzesänderung keine neuen Aufgaben oder Zuständigkeiten. Insoweit entstehen ihnen diesbezüglich keine Kosten. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht quantifizierbar, werden aber auch nicht erwartet. Bundesrat Drucksache 765/25 19.12.25 AV - U Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um schnellstmöglich (d. h. spätestens zum Beginn der nächsten Weidesaison) eine praxisnahe Regelung insbesondere für Regionen zu schaffen und in Kraft treten zu lassen, die derzeit unter hohen Wolfsübergriffen bei Weidetieren leiden oder die gegenüber Wolfsübergriffen besonders vulnerabel sind. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesjagdgesetzes Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf (Canis lupus L.),“ eingefügt. 2. § 6a Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies erforderlich ist 1. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, 2. zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen, 3. aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, zur Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder zur Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 4. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder 5. im Interesse der Gesundheit des Menschen.“ 3. Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild Unterabschnitt 1 Regelungen für alle Tierarten“. 4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde zu schießen; das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;“. b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „auf alles übrige Schalenwild“ durch die Angabe „auf alles übrige Schalenwild und auf Wölfe“ ersetzt. 5. Nach § 22a wird der folgende Unterabschnitt 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf § 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung (1) Wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden: 1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf, 2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe, 3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf, 4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf. (2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen. § 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf (1) Es ist verboten, 1. wildlebende Wölfe zu füttern oder 2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde. (2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden: 1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, 2. Sprengstoff oder 3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind. § 22d Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung (1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen. (2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit zulässig 1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder 3. mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ein durch einen Wolf verursachter Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist die Jagd auf den Wolf nur zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden 1. von einem Wolf verursacht worden ist und 2. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist. Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, in denen ein durch einen Wolf verursachter Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten ist, nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen. (4) Die zuständige Behörde kann 1. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat, 2. anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist, a) zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, b) im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder c) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, 3. Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn a) eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und b) die Weidegebiete aufgrund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind, 4. im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen einer von der zuständigen Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen. (5) Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 1. eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, 2. eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und für Flächen des nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes. (6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen. § 22f Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“ 6. § 39 Absatz 2 Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3c ersetzt: „3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont; 3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen § 22d Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;“. 7. In § 40 Absatz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5“ ersetzt. 8. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: § 43„ Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.“ Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45a (weggefallen)“. 2. § 45a wird gestrichen. 3. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Ware bezieht,“ durch die Angabe „Ware bezieht, oder“ ersetzt. b) Nummer 5a wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik. Nach Angaben der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) lebten im Monitoringjahr 2024/2025 insgesamt ca. 219 Wolfsrudel, 43 Wolfspaare und 14 territoriale Einzelwölfe in Deutschland. Der positive Trend der Populationsentwicklung und die damit verbundene Ausbreitung des Wolfs hält weiter an. Mit zunehmender Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das Konfliktpotential in Bezug auf die Bevölkerung sowie auf die Weidetierhaltung. Die Weidetierhaltung ist erheblich von Wolfsrissen betroffen. So wurden allein im Jahr 2024 bei rund 1 100 Übergriffen rund 4 300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und potenziell existenzbedrohenden Belastungen für die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein wirtschaftlicher Natur, insbesondere können Rissereignisse mit zum Teil noch lebenden, schwerstverletzten Tieren und die Beseitigung der Kadaver psychisch sehr belastend sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter die Weidetierhaltung auf, obwohl ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die Deichschäferei beispielsweise wesentlich zum Küstenschutz und damit zum Bevölkerungsschutz bei. Im Übrigen wird dadurch die besonders artgerechte und dem Tierwohl in besonderer Weise entsprechende Weidetierhaltung zur Erzeugung gesunder Nahrungsmittel konterkariert. Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG zu beachten. Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem Anhang IV (Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wurde. Damit liegen auf europäischer Ebene die notwendigen Voraussetzungen vor, um hinsichtlich des Wolfs Flexibilisierungen im nationalen Recht vornehmen zu können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der in Artikel 1 vorgenommenen Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen (§ 2). Zugleich wird eine bundeseinheitliche Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Wolf bejagt werden darf. Hierzu werden in § 19 des Bundesjagdgesetzes die sachlichen Verbote auf den Wolf angepasst und mit § 22c des Bundesjagdgesetzes zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf getroffen. Damit kann ein regionales Bestandsmanagement ermöglicht werden. Diese Regelungsgestaltung ist einerseits erforderlich, um die EU-rechtliche Vorgabe einzuhalten, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG nicht behindert wird. Diese Regelungsgestaltung eröffnet andererseits den Ländern die gebotenen Spielräume, um landesspezifischen Gegebenheiten und Zielsetzungen hinreichend Rechnung zu tragen. Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestrichen (Artikel 2). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode aufgegriffen und kodifiziert werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis 1284 des Koalitionsvertrages. Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte Adaptionsvermögen von Wölfen führt jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare Herdenschutz überwunden wird. Auch ist in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur Ausbreitung des Wolfs und zum Anstieg der örtlichen Wolfspopulationen steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie für die Weidetierhaltung. Die vorliegende Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und weiterhin erforderlichen Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger Beitrag zum Wolfsmanagement. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1, 28 und 29 GG, wobei die in Artikel 1 des Gesetzes vorgesehenen Regelungen auf die Kompetenztitel in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 28 gestützt sind. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aufgrund des bisher gegebenen hohen Schutzes des Wolfs aus der Berner Konvention und der Richtlinie 92/43/EWG bestand auf nationaler Ebene nur ein geringer Spielraum, um Wolfsübergriffen auf Weidetiere wirksam begegnen zu können. Nachdem nunmehr der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde, und in der Folge die EU-Kommission diesen Beschluss durch eine Umgruppierung des Wolfs aus Anhang IV (bisher) in Anhang V (künftig) der Fauna-Flora -Habitat-Richtlinie umgesetzt hat, liegen damit die notwendigen Voraussetzungen vor, um beim Wolf Flexibilisierungen im nationalen Recht vornehmen zu können. Die vorliegende Rechtsgestaltung zielt darauf, die bislang sehr aufwendige und insbesondere auf den § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes beruhende Regelung zur Einzelentnahme von Wölfen unter Einbezug der Möglichkeiten des Bundesjagdgesetzes erheblich zu vereinfachen. Ziel der Regelung ist es, eine tragfähige Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit dadurch zu bewirken, dass der Wolf – flankierend zu den bereits bestehenden Maßnahmen des Herdenschutzes – dem Bundesjagdgesetz unterworfen wird. Dabei sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG zu beachten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da insbesondere die gezielte Entnahme von problematischen bzw. schadenstiftender Wölfen einen Beitrag zu einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit leistet. Durch die Regelung wird insbesondere die Erreichung der Unterziele der Agenda 2030 15.1 (Artenvielfalt: Arten erhalten – Lebensräume schützen) und 12.2 (Nachhaltige Produktion) gefördert. Ferner wird dem folgenden Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ Rechnung getragen, indem Weidetierhalter durch das Vorhaben perspektivisch entlastet werden, indem v. a. für die Weidetierhalter problematische bzw. schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Die Weidetierhaltung leistet wichtige Beiträge zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, weil die Herden im Rahmen der Landschaftspflege Heiden und andere Offenland-Lebensräume freihalten und damit maßgeblich am Erhalt der Kulturlandschaft mitwirken. Zusätzlich leisten gerade Weidetierhalter regelmäßig wichtige Beiträge zum Erhalt alter Nutztierrassen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4 dargestellten Erfüllungsaufwandes erwartet. Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den zusätzlichen Vollzugsaufwand im Bereich des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 4. Erfüllungsaufwand Die nachfolgenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand stehen vor der Herausforderung, dass hierzu ex ante eine Abschätzung zu Sachverhalten zu treffen ist, zu denen bislang kaum wissenschaftliche Studien, statistische Daten oder Erfahrungswerte vorliegen, auf die eine Abschätzung des Erfüllungsaufwands abgestützt werden könnte. Weitere Unwägbarkeiten ergeben sich aus – der veränderten Rechtslage (Abstufung des Wolfs von Anhang IV zu Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG), – regional sehr unterschiedlichen Wolfsdichten mit Höchstwerten von rund 15 Wölfen pro 100 000 Hektar Landesfläche (z. B. in Sachsen und Brandenburg) und (bislang) nur sehr geringen Wolfsdichten unter 0,5 Wölfen pro 100 000 Hektar Landesfläche (z. B. Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland), – der Schwierigkeit, Zeitangaben für die Jagd insbesondere auf Wölfe zu benennen, die nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind, wenn z. B. noch nicht klar ist, welche Jagdmethode hier konkret zur Anwendung kommt sowie – der bislang offenen Frage, wie die Länder oder die jeweils zuständige Behörde die vorliegenden Regelungen (z. B. zum Bestandsmanagement nach § 22d Absatz 2 BJagdG) jeweils umsetzen werden. Bei der Festlegung entsprechender Vorgaben besteht ein gewisser Gestaltungsbereich, der nach oben allerdings durch die übergeordnete Zielvorgabe der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands begrenzt ist. Vor diesem Hintergrund dienen die nachfolgenden Ausführungen dem Zweck, den Erfüllungsaufwand auf Basis des derzeit verfügbaren Kenntnisstands und fiktiver Annahmen für einen möglichen Handlungskorridor im Sinne einer realitätsnahen Näherungsschätzung bestmöglich abzubilden. Für diese Näherungsschätzung werden nachfolgend fiktive Fallzahlen für künftig auf der Grundlage dieser Neuregelung erlegte Wölfe verwendet. Diese dienen als fiktive Eingangsdaten für ein Szenario, welches ausschließlich und allein dem Zweck der vorliegenden Abschätzung des Erfüllungsaufwands dient. Diese Angaben sind somit ausdrücklich keine inhaltliche Vorgabe des Bundes, welche die länder- oder behördenseitige Umsetzung präjudizieren soll und dürfen auch nicht als solche missverstanden werden. Die konkrete Festlegung diesbezüglicher Vorgaben, z. B. für ein Bestandsmanagement im Rahmen revierübergreifender Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG, obliegt allein der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Artikel 1 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 a § 22d Abs. 1 BJagdG: Anzeige von erlegten Wölfen an die zuständige Behörde 150 bis Fälle 30 min 75 bis Stunden 1.1 b § 22d Abs. 1 BJagdG: Anzeige von tot aufgefundenen Wölfen an die zuständige Behörde Fälle 30 min 75 Stunden lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.2 § 22d Abs. 2 Satz 3 BJagdG: Jagd auf Wölfe im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans (130 bis 250 Fälle) --- 1.3 § 22d Abs. 3 BJagdG: Jagd auf „Problemwölfe“, die nach § 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind 20 bis Fälle 72 000 min (1 200 Stunden) 24 000 bis zu 60 000 Stunden 1.4 § 22f BJagdG: Erlegung von Wolfshybriden 1 bis 5 72 000 min (1 200 Stunden) 1 200 bis zu 6 000 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) 25 350 bis zu 66 225 Stunden Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) Für die Fallgruppe der Jägerschaft kann ein Erfüllungsaufwand entstehen (siehe nachfolgende Ausführungen). Dieser betrifft die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdreviere Wölfe vorkommen. Da die Jägerschaft ganz überwiegend aus Personen besteht, welche die Jagd ausschließlich in ihrer Freizeit ausüben, sind sie in Bezug auf den Erfüllungsaufwand unter der Gruppe „Bürgerinnen und Bürger“ zu fassen. Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands wird nachfolgend unterschieden zwischen einer „regulären“ Jagd im Rahmen von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 BJagdG, für die kein Erfüllungsaufwand anzusetzen ist, und der Jagd auf schadenstiftende Wölfe, an deren Erlegung ein öffentliches Interesse besteht: Die Jagdausübungsberechtigten sollen künftig insbesondere solche Wölfe bejagen, auf welche die Jagd nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist. Für Bürgerinnen und Bürger, die als Hobbytierhalter Weidetiere halten, ergibt sich aus der vorliegenden Regelung kein Erfüllungsaufwand im Sinne einer Mehrbelastung. Vielmehr sollen sie von der Zielsetzung des Vorhabens profitieren, die Weidetierhaltung durch die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz zu entlasten, indem insbesondere schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Inwieweit sich daraus messbare Entlastungen im Sinne eines negativen Erfüllungsaufwands ergeben, hängt allerdings von vielen Faktoren ab (z. B. Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen, zumal Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes auch weiterhin erforderlich bleiben werden. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur gewerblichen Weidewirtschaft (Abschnitt 4.2) verwiesen. – Nach § 22d Absatz 1 BJagdG ist das Erlegen eines Wolfs sowie das Auffinden eines tot aufgefundenen Wolfs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – eine jährliche Zahl von insgesamt etwa 300 bis zu 450 Fällen angenommen, davon rund 150 bis zu 300 erlegte Wölfe sowie etwa 150 tot aufgefunden Wölfe (diese Zahlen werden nachfolgend weiter erläutert). Für den Vorgang der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde wird ein Zeitbedarf von durchschnittlich etwa 30 Minuten angesetzt. In der Summe errechnet sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in der Größenordnung von insgesamt etwa 150 – 225 Stunden (Summe der Nummern 1.1a und b der Tabelle). – § 22d Absatz 2 Satz 3 BJagdG sieht vor, dass die Jagd auf Wölfe im Rahmen und nach Maßgabe eines revierübergreifenden Managements ausgeübt werden darf. Für eine Näherungsschätzung des sich hier perspektiv ergebenden Erfüllungsaufwands wird – ohne, dass hierdurch die Umsetzung dieser Bestimmung durch die Länder oder deren jeweils zuständige Behörden präjudiziert werden soll und vorbehaltlich der behördenseitigen Prüfung bei der Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplanes – im Sinne eines fiktiven Szenarios angenommen, dass im Rahmen eines revierübergreifenden Managements nach § 22d Absatz 2 BJagdG ein gewisser Anteil des regionalen Wolfsbestands entnommen werden könnte, ohne dem Ziel eines günstigen Erhaltungszustands entgegenzustehen. Angesichts der eingangs dargestellten Unwägbarkeiten wird für den Zweck der vorliegenden Näherungsschätzung – fiktiv – angenommen, dass die diesbezüglichen Fallzahlen in einen Wertebereich zwischen etwa 150 bis zu 300 Wölfen liegen könnten (freie Schätzung). Hiervon umfasst ist die Fallzahl von etwa 20 bis zu 50 „Problemwölfen“, die in Bezug auf den Erfüllungsaufwand jedoch eine eigene Fallgruppe darstellen (siehe nachfolgende Ausführungen). Bei der Jagd auf Wölfe im Rahmen einer „regulären“ Bejagung im Rahmen von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 BJagdG kann der Jagdausübungsberechtigte – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben des jeweiligen revierübergreifenden Managementplans der zuständigen Behörde – selbst entscheiden, ob, wo und wie intensiv er auf Wölfe jagen möchte. Insofern ist für die Zwecke dieser Näherungsschätzung hier daher kein Erfüllungsaufwand anzusetzen (siehe Nummer 1.2 der Tabelle). Weitergehende Überlegungen, beispielsweise inwieweit das Auftreten von Wölfen als regulär jagdbare Wildart evtl. eine „Aufwertung“ eines konkreten Jagdreviers (im Sinne eines negativen Erfüllungsaufwands) bewirkt, oder sich der Pachtwert dadurch eher mindert, weil z. B. andere Wildarten durch den Wolf seltener und scheuer werden, wären spekulativ und lassen sich derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen. Soweit sich für den Jagdausübungsberechtigten aus der Anwesenheit von Wölfen Pflichten ergeben, die einen Erfüllungsaufwand verursachen, werden diese nachfolgend bei den Ausführungen zu § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG dargestellt. – Nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten mit der Neuregelung die Aufgabe zu, insbesondere solche Wölfe zu bejagen, deren Erlegung nach § 22d Absatz 4 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist. Die Jagd auf solche Wölfe hat für die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdrevier sich ein entsprechendes Vorkommnis ereignet oder deren Jagdrevier im räumlichen Umkreis zu einem entsprechenden Vorkommnis liegt, dann, wenn er nach § 22d Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 BJagdG von der zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, Pflichtcharakter. Der Pflichtcharakter einer solchen Jagd wird insbesondere durch folgende Aspekte geprägt: Sie ist von außen vorgegeben. Anders, als sonst in der Jagd üblich und in Bezug auf den „unauffälligen“ Wolf bei § 22d Absatz 2 BJagdG vorgesehen, liegt es hier nicht im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten, ob, wo und wann zu jagen ist bzw. welcher Wolf zu erlegen ist. Die zuständige Behörde kann nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG z. B. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte die Jagd auf den Wolf auszuüben hat. Zudem steht eine solche Jagd unter dem Vorzeichen der Verhinderung weiterer Schäden für die Weidetierhaltung und somit unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck. Vor diesem Hintergrund ist die Jagd auf solche Wölfe als Erfüllungsaufwand anzusehen. Die zu erwartende Fallzahl und die damit verbundenen Zeitaufwände hängen von vielen Faktoren ab, beispielsweise davon, welche Entwicklung sich bei den Wolfsübergriffen auf Weidetiere ergeben, wie die vorliegende Regelung von den Ländern bzw. von der vor Ort zuständigen Behörde umgesetzt wird, und nicht zuletzt auch davon, wie schnell ein solcher Wolf jeweils erlegt werden kann. Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios – folgende Annahmen getroffen: – Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung ist bundesweit mit etwa 20 bis zu 50 Wölfen pro Jahr zu rechnen, die unter die Regelung des § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG fallen. – Zu erwartender Zeitaufwand: Der Wolf ist eine überwiegend nachtaktive Tierart mit einem großräumigen Bewegungsprofil und daher schwer zu bejagen. Als Näherungsschätzung wird daher (fiktiv) angenommen, dass sich bei der Jagd auf einen entsprechenden Wolf durchschnittlich etwa 30 Jagdreviere bzw. Jagdausübungsberechtigte mit einem Stundeneinsatz von jeweils etwa 40 Stunden pro Jagdrevier beteiligen. Somit ergäbe sich ein rechnerischer Stundenaufwand von etwa 1 200 Stunden pro Fall. Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für die Jägerschaft ein (fiktiver) Stundenaufwand in Höhe von 24 000 bis zu 60 000 Stunden (Nummer 1.3 der Tabelle). – Nach § 22f BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten künftig die Aufgabe zu, auf Anordnung der zuständigen Behörde Wolfshybriden zu erlegen. Die Jagd auf einen Wolfshybriden hat somit – ähnlich wie die Jagd auf die vorgenannten Wölfe, die nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind – Pflichtcharakter und ist daher als Erfüllungsaufwand anzusehen. Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios – folgende Annahmen getroffen: – Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung (DBBW) ist hier nur mit wenigen Einzelfällen zu rechnen; hierfür werden (fiktiv) 1 bis 5 Fälle pro Jahr angesetzt. – Zu erwartender Zeitaufwand: Es wird ein Stundenaufwand von etwa 1 200 Stunden pro Fall angesetzt (Herleitung wie vorstehend bei Nummer 1.3 der Tabelle). Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für die Jägerschaft perspektivisch ein Stundenaufwand von 1 200 bis zu 6 000 Stunden (Nummer 1.4 der Tabelle). Insgesamt errechnet sich für die Jägerschaft auf Basis der o. g. Annahmen ein voraussichtlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr (Näherungsschätzung). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die o. g. Angaben allein dem Zweck einer Näherungsschätzung in Bezug auf den (möglichen) Erfüllungsaufwand dienen. Sie stellen ein fiktives Szenario dar und sind keinesfalls als bundesseitige Zielvorgabe für die Jagd auf Wölfe misszuverstehen; die Festlegung von entsprechenden Zielwerten für das revierübergreifende Management nach § 22d Absatz 2 BJagdG ist der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde vorbehalten. Zu Artikel 2 Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) [entfällt] --- --- Summe (in Tsd. Euro) --- --- davon aus Informationspflichten (IP) --- --- Zu Artikel 1 Die gewerbliche Weidetierhaltung soll von der Zielsetzung des Vorhabens profitieren, die Weidetierhaltung durch die Aufnahme des Wolfs in das BJagdG zu entlasten, indem insbesondere schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Die gewerbliche Weidetierhaltung ist – anders als z. B. die Jägerschaft (siehe Abschnitt 4.1) – jedoch kein Akteur, der aufgrund der vorliegenden Regelung des BJagdG neue bzw. zusätzliche Aufgaben oder Befugnisse erhält, oder der in Bezug auf die Jagd aktiv werden kann oder muss. Insofern ergibt sich aus der vorliegenden Regelung für die gewerbliche Weidetierhaltung kein Erfüllungsaufwand im Sinne einer Mehrbelastung. Inwieweit sich aus dieser Regelung darüber hinaus evtl. messbare Entlastungen im Sinne eines negativen Erfüllungsaufwands ergeben, hängt von vielen Faktoren ab (z. B. Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit mit vertretbarem Aufwand kaum abschätzen. Für eine realistische Einschätzung ist zu beachten, dass es auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung des BJagdG in Deutschland – entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 92/43/EWG zum günstigen Erhaltungszustand – weiterhin eine vitale Wolfspopulation vorhanden bleibt, die sich zudem in einigen Teilen des Bundesgebietes noch weiter ausbreiten dürfte. Maßnahmen eines präventiven Herdenschutzes werden insofern auch weiterhin notwendig bleiben. Zudem ist davon auszugehen, dass Wolfsübergriffe auf Weidetiere trotz der Jagd nicht vollständig unterbunden werden können. Für den Zweck einer Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – davon ausgegangen, dass die Anzahl von aktuell etwa 1 200 Wolfsübergriffen pro Jahr durch die vorliegende Regelung in den nachfolgenden Jahren gleichwohl deutlich verringert werden kann. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die gegenüber der bisherigen Regelung deutlich verringerten Anlauf- bzw. Reaktionszeiten zwischen einem Wolfsübergriff und einer nachfolgenden Entnahme der hierfür verantwortlichen Wölfe. Da bei jedem Wolfsübergriff im Durchschnitt etwa vier Weidetiere verletzt oder getötet werden1, könnte es somit vielen Weidetieren erspart werden, einen gewaltsamen und qualvollen Tod durch den Wolf zu erleiden. Auch Weidetieren, die solche Angriffe überleben, bleibt ebenso wie ihren Haltern, die entsprechende Traumatisierung erspart. Das so vermiedene Leid von Weidetieren und ihren Haltern lässt sich jedoch über eine Abschätzung des Erfüllungsaufwands nicht in Zahlen bewerten. Weitere Näherungsschätzungen in Bezug auf einen möglichen Erfüllungsaufwand (inkl. Entlastungen) für die Weidetierhaltung sind derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. Soweit auf Seiten der Weidetierhaltungen eventuell noch Kostenanteile oder Mehrbelastungen bestehen, die bislang nicht über eine öffentliche Förderung aufgefangen werden, dürften diese voraussichtlich auch weiterhin im Wesentlichen unverändert fortbestehen; in Bezug auf den Erfüllungsaufwand lassen sich hier in relevantem Umfang weder positive noch negative Beiträge ableiten. Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein Erfüllungsaufwand entsteht bzw. beziffert werden kann, kommt die „One in, one out“-Regel nicht zur Anwendung. Im Übrigen dürfte die Mehrzahl der gewerbliche Weidetierhaltung in die Kategorie der kleinen und mittelständigen Betriebe (KMU) fallen. Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein Erfüllungsaufwand entsteht, ist ein KMU-Test nicht angezeigt. Zu Artikel 2 Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. 1 Quelle: DBBW, 5-jähriges Mittel 2020 – 2024, siehe: https://www.dbb-wolf.de/wolfsmanagement/her- denschutz/schadensstatistik 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Artikel 1 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG: Anordnung der Jagd auf befriedeten Grundflächen L 20 240 min (4 Stunden) * 43,20 Euro/Std (gD) plus 1 Stunde * 69,30 Euro/Std (hD) 4,8 3.2 § 22b Abs. 1 BJagdG: behördl. Anordnung notwendiger Maßnahmen nach Art. 14 der RL 92/43/E WG L 16 Pauschal: 2.500 Euro/Fall 40,0 3.3 § 22d Abs. 1 BJagdG: Annahme und Administration von Anzeigen zu erlegten Wölfen und L 150 bis Fälle 60 min * 43,20 Euro/Std (gD) 6,5 bis 13,0 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) tot aufgefundenen Wölfen 3.4 a § 22d Abs. 1 BJagdG: Untersuchung und Beprobung von Wölfen L mind. 75 bis Fälle 240 min (8 Stunden) * 43,20 Euro/Std (gD) plus 8 Stunden * 30,50 Euro/Std (mD) plus 750 Euro für DNA- Analyse 100,5 bis 200,9 3.4 b § 22d Abs. 1 BJagdG: Untersuchung und Beprobung von Wölfen B mind. 75 bis Fälle pauschale Schätzung: 1 000 €/Fall 75 bis 3.5 a § 22d Abs. 2 BJagdG: Managementpläne – Erst- Erstellung (Landesebene) L 16 Ersterstellung der Fachkonzepte Stunden * 43,20 Euro/Std (gD) plus Stunden * 69,30 (hD) 298,9 3.5 b § 22d Abs. 2 L 16 Länder 29 894 Euro 429,8 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) BJagdG: Managementpläne – Administrierung (Landesebene) (etwa 1/10 der Kosten für die Ersterstellung, Nummer 3.5a) 3.5 c § 22d Abs. 2 BJagdG: Managementpläne – Fortschreibung L 16 Länder 1 028 Euro (Herleitung: siehe Text) 16,4 3.6 § 22d Abs. 3 Satz 4 BJagdG: behördl. Verfügung abweichender Radius und/oder Zeitdauer L 7 bis 17 60 min * 43,20 Euro/Std (gD) plus 1 Stunde * 69,30 (hD) 0,8 bis 1,9 3.7 § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BJagdG: behördl. Verfügung in Bezug auf einen Jäger L 2 bis 5 30 min * 43,20 Euro/Std (gD) plus 0,5 Stunde * 69,30 (hD) 0,1 bis 0,3 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.8 § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG: behördl. Verfügung zur Entnahme ganzer Rudel L 2 bis 5 120 min (2 Stunden) * 43,20 Euro/Std (gD) plus 2 Stunden * 69,30 (hD) 0,5 bis 1,1 3.9 § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BJagdG: behördl. Verfügung zur Nachtzieltechnik L 18 bis 30 min * 43,20 Euro/Std (gD) 0,3 – 1,0 3.1 0a § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BJagdG: Ausweisung von Weidegebieten L 16 Fachkonzepte (Landesebene) Stunden * 43,20 Euro/Std (gD) plus Stunden * 69,30 (hD) 298,9 3.1 0b § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BJagdG: behördl. Verfügung zu L 16 Länder 29 894 Euro (etwa 1/10 der Kosten für die Ersterstellung, 429,8 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Weidegebieten Nummer 3.10a) 3.1 § 22f BJagdG: behördl. Verfügung zu Wolfshybriden L 16 Länder --- --- 3.1 § 43 BJagdG: Bericht alle 5 Jahre B 0,2 (periodisch einmal alle 5 Jahre) 36 000 min (600 Stunden) * 40,40 Euro/Std (gD) plus 18 000 min (300 Stunden) * 67,60 (hD) 8,9 3.1 Wegfall § 45a Abs. 2 und 4 BNatSch G: Entlastung durch Entfall bisheriger Regelungen zum Wolf L 16 Länder 7 200 min (120 Stunden) * 43,20 Euro/Std (gD) plus 3 600 min (60 Stunden) * 69,30 Euro/Std (hD) -149,5 Summe (in Tsd. Euro) 963,9 bis 1.148,4 597,8 davon Bund 83,9 bis 158,9 --- lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) davon Land (inklusive Kommunen) 880,0bis 989,5 597,8 Bund: Durchführung und Administrierung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf obliegt maßgeblich den Ländern. Insbesondere in den ersten Jahren dieser neuen Regelung erscheint auch bundesseitig eine enge fachliche Begleitung des Wolfsmonitorings sowie der genetischen Untersuchungen zur Wolfspopulation erforderlich, um die Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland unter dem Einfluss der Jagd entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG dokumentieren und steuern zu können. Damit verbunden ist ein entsprechender Mehraufwand, beispielsweise aufgrund deutlich höherer Fallzahlen und dem damit einhergehend erhöhten Arbeitsaufwand für die damit verbundene Dokumentation und für Auswertungen zum Erhaltungszustand. Für die vorliegende Näherungsschätzung werden hierfür bundesseitig Mehrkosten in Höhe von etwa 1 000 Euro pro Fall angenommen (freie Schätzung); in der Summe bei angenommen 75 bis 150 Genproben etwa 75 000 bis 150 000 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.4b der Tabelle). Der Bund erhält nach § 43 BJagdG zudem die Aufgabe, dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22f BJagdG zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben, weiterhin erforderlich oder gegebenenfalls anzupassen sind. Als Näherungsschätzung wird angenommen, dass hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 600 Stunden (gD: 40,40 Euro/Std) sowie 300 Stunden (hD: 67,60 Euro/Std) erforderlich sind, der sich jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Der Zeitaufwand ist vergleichsweise hoch angesetzt, da hier die jeweilige Umsetzung in 16 Ländern einzubeziehen und zu einer Gesamtschau auf Bundesebene zusammenzuführen und abzustimmen ist. Dabei sind erforderliche Zuarbeiten von nachgeordneten Dienststellen des Bundes (z. B. Bundesamt für Naturschutz, Bundeszentrum Weidetiere und Wolf sowie Thünen-Institut) bereits eingerechnet. Auf Basis dieser Näherungsschätzung zeichnet sich somit für den Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von durchschnittlich rund 8 900 Euro pro Jahr ab (siehe Nummer 3.12 der Tabelle). Darüber hinaus erhält der Bund durch die vorliegende Regelung des BJagdG keine neuen Aufgaben oder Zuständigkeiten. Im Übrigen bleiben die bisher vom Bund beim Wolf ergriffenen Maßnahmen weiterhin erforderlich: – Soweit sich der Bund anteilig an Maßnahmen für den präventiven Herdenschutz beteiligt, werden auch diese weiterhin erforderlich bleiben: Auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung des BJagdG bleibt in Deutschland weiterhin eine vitale Wolfspopulation vorhanden, die sich zudem in einigen Teilen des Bundesgebietes noch weiter ausbreiten dürfte. Wolfsübergriffe auf Weidetiere werden somit auch weiterhin – wenngleich in geringerem Umfang – stattfinden und durch die Jagd nicht vollständig unterbunden werden können. – Die Aktivitäten der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) sowie genetische Untersuchung zur Wolfspopulation dürften weiterhin benötigt werden, um die Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG steuern zu können (siehe oben). Länder: Die Durchführung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf obliegt den Ländern. Zwar ist die untere Behördenebene oft bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt; aufgrund der besonderen Sensibilität der Thematik wird im Rahmen der vorliegenden Näherungsschätzung aber davon ausgegangen, dass die Umsetzung – zumindest in den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte. Im Übrigen ist infolge der vorliegenden Neuregelung zum Wolf – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung – insbesondere auf der unteren Behördenebene eine deutliche Aufgabenverlagerung zu erwarten: So dürften die für das Artenschutzrecht zuständigen unteren Naturschutzbehörden maßgeblich vom Wegfall von § 45a des BNatSchG profitieren (siehe unten), da künftig die in Bezug auf den Wolf sehr aufwändigen Einzelfallprüfungen und Genehmigungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten entfallen (siehe nachfolgende Ausführungen zu Artikel 2). Im Gegenzug erwachsen aus der vorliegenden Neuregelung im BJagdG die nachfolgend skizzierten neuen Aufgaben, die – vorbehaltlich der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung – vielfach und überwiegend bei den Jagdbehörden liegen dürften. Insgesamt wird angenommen (freie Schätzung), dass sich diese beiden gegenläufigen Effekte auf der unteren Behördenebene im Wesentlichen gegenseitig ausgleichen. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Länder- bzw. Kommunalbehörden ist derzeit nicht möglich oder mit vertretbarem Aufwand zu leisten. Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios (freie Schätzung, Erfahrungswerte für die Mehrzahl der folgenden Fallgestaltungen liegen bislang überwiegend nicht vor) – folgende Annahmen getroffen: – § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG (Erteilung von Ausnahmegenehmigungen): Diese Fallgestaltung betrifft Fälle, bei denen die Notwendigkeit besteht, Wölfe auf Flächen zu bejagen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, aber nach § 6a Absatz 1 BJagdG zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden sind. Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass hier bundesweit nicht mehr als 20 Fälle pro Jahr auftreten (freie Schätzung). Bei einem geschätzten Bearbeitungsaufwand von pro Fall etwa 4 Stunden gD und 1 Stunden hD ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 242,20 Euro pro Fall (4 x 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 1 x 69,30 Euro/Stunde (hD) bzw. ein Gesamtaufwand in Höhe von etwa 4 842 Euro (Nummer 3.1 der Tabelle). – § 22b Absatz 1 BJagdG (Treffen notwendiger Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG): Diese Regelung ist neu im BJagdG, aber im geltenden Artenschutzrecht bereits seit Längerem allgemein etabliert (EU-rechtliche Vorgabe der Richtlinie 92/43/EWG). Insofern sind hier nur solche Verfügungen als Erfüllungsaufwand anzurechnen, die einen unmittelbaren Bezug auf die neuen Regelungen zur Jagd auf den Wolf haben. Die jagdspezifischen Regelungen aus dieser Regelung werden allerdings nachfolgend gesondert bearbeitet. Um hier eventuell anfallende Aufwendungen abzubilden, wird im Sinne einer pauschalen Näherungsschätzung angenommen, dass pro Land jährlich ein Erfüllungsaufwand etwa in der Größenordnung von rund 2 500 Euro entsteht (freie Schätzung). Bei 16 Ländern ergibt sich somit ein pauschaler Ansatz in Höhe von rund 40 000 Euro pro Jahr (Nummer 3.2 der Tabelle). Inwieweit bei § 22b Absatz 1 BJagdG darüber hinaus eventuell noch weitere Erfüllungsaufwände anfallen könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, ist derzeit aber nicht ersichtlich und wird daher als geringfügig (geringe Fallzahl) eingeschätzt. – § 22d Absatz 1 BJagdG (Entgegennahme und weitere Bearbeitung von Anzeigen in Bezug auf erlegte und tot aufgefundene Wölfe sowie deren evtl. Untersuchung und Probennahme): Nach den bisher geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen (meist Länderrecht) sind erlegte und tot aufgefundene Wölfe der zuständigen Behörde zu übergeben. Hier waren bislang – aufgrund des bis Mitte 2025 strengen Schutzes des Wolfs – im Wesentlichen durchschnittlich etwa 150 tot aufgefundenen Wölfe zu bearbeiten; wobei hier – neben der administrativen Bearbeitung – bislang auch die Tierkörper zu versorgen waren. Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden folgende Fallgruppen gebildet: 1. Entgegennahme und administrative Bearbeitung von Anzeigen der Jägerschaft zu erlegten oder tot aufgefundenen Wölfen: – Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits geltenden Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar. – Dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen ist jedoch die Entgegennahme und die administrative Bearbeitung von Anzeigen in Bezug auf jagdlich erlegte Wölfe. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – davon ausgegangen, dass hier jährlich etwa 150 bis zu 300 Wölfe anfallen könnten. Der Zeitaufwand für Ersterfassung, Dokumentation, Veraktung und für die Weiterleitung der entsprechenden Information z. B. an die DBBW und ggf. weitere Dienststellen wird auf etwa 1 Stunde (gD) pro Fall veranschlagt (freie Schätzung). Somit ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 6 480 bis 12 960 Euro pro Jahr (150 – 300 Fälle * 1 Stunde/Fall * 43,20 Euro/Stunde, siehe Nummer 3.3 der Tabelle). 2. Untersuchung und Beprobung von erlegten oder tot aufgefundenen Wölfen: – Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits geltenden Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar. Mit der Aufnahme der Wolfs als jagdbare Wildart in das BJagdG ändert sich jedoch die Rechtslage dahingehend, dass mit der vorliegenden Regelung der Jagdausübungsberechtigte künftig ein Aneignungsrecht an diesen Tieren hat. Insofern ergeben sich für die Länder gewisse Einsparungen (negativer Erfüllungsaufwand) dadurch, dass künftig die Verpflichtung für eine körperliche Versorgung und den Weitertransport von jährlich etwa 150 tot aufgefundenen Wölfen weitgehend entfällt (inklusive Kühlung etc.). Andererseits haben sie einen gewissen Mehraufwand dadurch, dass sie die für ein Monitoring erforderliche Beprobung künftig anders organisieren müssen (siehe nachfolgenden Absatz). Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass sich diese beiden Aspekte in Bezug auf tot aufgefundenen Wölfe gegenseitig in etwa ausgleichen. – Dem Erfüllungsaufwand ferner zuzurechnen ist, wenn erlegte Wölfe untersuchen und/oder beprobt werden. Diese Tiere verbleiben nach der neuen Regelung beim Jagdausübungsberechtigten; dieser hat nach § 22d Absatz 1 BJagdG lediglich eine Anzeige- sowie eine Vorzeigepflicht, aber keine Pflicht, den erlegten Tierkörper zur zuständigen Behörde zu bringen. Insofern entsteht der zuständigen Behörde ein Erfüllungsaufwand dahingehend, dass künftig ein Mitarbeiter oder ein von der Behörde beauftragter Dritter den Jagdausübungsberechtigten aufsuchen muss, um die entsprechende Untersuchung und Beprobung durchzuführen. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass eine Untersuchuung und Beprobung für mindestens 50 Prozent der Fälle (ca. mindestens 75 bis 150 Fälle) erforderlich ist, um ausreichende Daten für das Monitoring zu gewinnen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass pro Fall (inkl. An-/Abreise, Untersuchung, Probennahme, Dokumentation, Bericht anfertigen etc.) ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 16 Stunden (je hälftig mD+gD) anfällt (freie Schätzung). Somit ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 589,60 Euro pro Fall (8 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 8 Stunden * 30,50 Euro/Stunde (mD)), zuzüglich Sachkosten in Höhe von insgesamt ca. 750 Euro (freie Schätzung, inklusive Reisekosten, Verbrauchsmitteln und Laborkosten für eine DNA-Analyse in Höhe von rund 200 Euro pro Test2). Insgesamt errechnet sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens etwa 100 500bis zu 200 900 Euro pro Jahr (mindestens 75 – 150 Fälle, siehe Nummer 3.4a der Tabelle). – Für die körperliche Versorgung von Wölfen, die von der Jägerschaft erlegt wurden, entsteht den Ländern weiter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da diese Tiere im Regelfall bei den Jagdausübungsberechtigten verbleiben. – § 22d Absatz 2 BJagdG (Erstellung und Administrierung von revierübergreifenden Managementplänen für die Jagd auf den Wolf, jeweils länderbezogen, bei günstigem Erhaltungszustand): Nach § 22d Absatz 2 BJagdG hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan zu erstellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – vereinfachend davon ausgegangen, dass – zumindest mittelfristig – alle Länder entsprechende revierübergreifende Managementpläne § 22d Absatz 2 BJagdG erstellen werden. Dabei können sie auf bereits bestehende Vorarbeiten zurückgreifen: Aufgrund bestehender Vorgaben des Artenschutzrechts liegen in allen Ländern bereits Managementpläne für die geschützte Tierart Wolf vor, in denen u. a. der aktuelle Kenntnisstand zu der Wolfs(teil)population des jeweiligen Landes zusammengeführt ist. Dies dürfte 2 Quelle: DWWB: https://www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/monitoring/genetische-untersuchun- gen#:~:text=Die%20Verg%C3%BCtung%20l%C3%A4uft%20auf%20Probenbasis,MwSt. die Erstellung von revierübergreifenden Managementpläne für die Jagd auf den Wolf erheblich vereinfachen. Gleichwohl besteht die Aufgabe, für den jeweiligen Planungsraum ein entsprechendes Fachkonzept zu entwickeln und abzustimmen. Vielfach kann es dabei erforderlich sein, sich hierbei mit den Nachbarländern, z. B. in Bezug auf länderübergreifende Wolfsterritorien, abzustimmen. Bei der hochmobilen und sich dynamisch entwickelnden Wildart Wolf wird für den Zweck dieser Näherungsschätzung im Übrigen davon ausgegangen, dass (a) der Planungsraum in der Regel jeweils das gesamte Land umfasst sowie, dass (b) ein entsprechendes Fachkonzept für einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren gilt, bevor es überprüft und fortgeschrieben werden muss. Vereinfachend und ohne, dass hiermit eine Vorfestlegung für die Länder beabsichtigt wäre, wird für die vorliegende Näherungsschätzung – fiktiv – davon ausgegangen, dass die jeweilige Planung nach etwa sechs Jahren überprüft und ggf. angepasst wird. Dieser Wert orientiert sich am sechsjährigen Turnus des FFH-Monitorings. Die erstmalige Erstellung und Abstimmung eines entsprechenden Fachkonzepts sind deutlich zeitaufwändiger als eine spätere Fortschreibung, die sich dann auf das bereits vorliegende Fachkonzept sowie dann schon bestehende Erfahrungswerte abstützen kann. Die erstmalige Erstellung eines solchen Fachkonzeptes wird als einmaliger Umstellungsaufwand angesehen; die Administrierung und Weiterentwicklung/Fortschreibung entsprechender Fachkonzepte fällt dagegen in den Bereich des jährlichen Erfüllungsaufwands (siehe nachfolgend). a) Für die erstmalige Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden Fachkonzeptes auf Landesebene erscheint ein Zeitaufwand von etwa 240 Stunden gD sowie 120 Stunden hD (freie Schätzung) angemessen. Der hier vergleichsweise hoch angesetzte Zeitaufwand begründet sich vor allem aus der besonderen Komplexität in Verbindung mit einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen den jeweils beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich näherungsweise ein Umstellungsaufwand für die Ersterstellung von etwa 18 684 Euro pro revierübergreifendem Managementplan. Bei insgesamt 16 revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 298 944 Euro (16 Länder * 240 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 16 * 120 Stunden * 69,30 Euro (hD), siehe Tabelle Nummer 3.5a, Spalte: einmaliger Umstellungsaufwand). b) Bezüglich der Administrierung der revierübergreifenden Managementpläne wird fiktiv angenommen, dass dieser einen jährlichen Erfüllungsaufwand etwa in der Höhe von einem Zehntel der Ersterstellung verursacht (freie Schätzung). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus den Abstimmungserfordernissen zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend erforderlichen Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung von auftretenden Streitigkeiten. Somit errechnet sich ein Wert von jährlich etwa 29 894 Euro pro revierübergreifendem Managementplan. Bei insgesamt 16 revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich (fiktiv) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.5b, 16 Länder * 29 894 Euro). c) Bezüglich der Fortschreibung der revierübergreifenden Managementpläne wird für den Zweck dieser Abschätzung angenommen, dass eine Überprüfung und Fortschreibung i. d. R. etwa nach sechs Jahren (fiktiver Wert, keine Regelvorgabe) vorgenommen wird. Dabei wird ferner davon ausgegangen, dass die Fortschreibung einen Erfüllungsaufwand in der Höhe von etwa einem Drittel der Ersterstellung verursacht (freie Schätzung: 6 166 Euro = 18 684 Euro * 0,33). Dieser Schätzwert begründet sich daraus, dass die Behörde dabei auf dem bereits vorliegenden Managementplan und den damit gesammelten Erfahrungen aufbauen kann. Dieser Wert verteilt sich allerdings über den Planungszeitraum des fortgeschriebenen Managementplans. Wird hier (fiktiv) ebenfalls eine Geltungsdauer von sechs Jahren (freie Schätzung, keine Regelvorgabe) angenommen, so ergäbe sich für die Fortschreibung perspektivisch ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa rund 1 028 Euro pro Managementplan. Bei 16 Ländern ergäbe sich für die Fortschreibungen somit ein Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise insgesamt rund 16 443 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.5c). – § 22d Absatz 3 Satz 2 BJagdG (Feststellungen von Wolfsübergriffen durch einen bestellten Sachverständigen): Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder und auch für die Sachverständigen fällt nicht an, da diese Sachverständigen bereits jetzt schon bestellt sind, um das tatsächliche Vorliegen von Wolfsübergriffen zu festzustellen. Diese Sachverständigen suchen bereits jetzt die Orte auf, an denen (potenziell) ein Wolfsübergriff vorliegt, um den Sachverhalt (z. B. im Hinblick auf einen Schadenersatz) aufzuklären. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse können und sollen künftig nach § 22d Absatz 3 Satz 2 BJagdG aber zugleich auch genutzt werden, um bei einem bestätigten Wolfsübergriff eine räumlich und zeitlich begrenzte Jagd auf den jeweils schadenstiftenden Wolf zu eröffnen. – § 22d Absatz 3 Satz 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die Jagd auf einen schadenstiftenden Wolf, auf welchen die Jagd nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist): Die zuständige Behörde kann die nach § 22d Absatz 4 Satz 3 BJagdG vorgesehene räumliche und zeitliche Begrenzung der Jagd auf einen schadenstiftenden Wolf erweitern oder die Jagd vor Fristablauf beenden. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – fiktiv – angenommen, dass die zuständigen Behörden etwa bei einem Drittel der o. g. schadenstiftenden Wölfe (insgesamt etwa 20 bis 50 Fälle) Gebrauch von dieser Regelung machen dürften; dies wären etwa 7 bis 17 Fälle pro Jahr (freie Schätzung). Ferner wird davon ausgegangen, dass pro Fall ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 1 Stunde (gD) plus 1 Stunde (hD) anfällt. Somit ergibt sich hier perspektivisch ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 112,50 Euro pro Fall bzw. ein Gesamtaufwand von insgesamt schätzungsweise etwa 787,50 bis zu 1 912,50 Euro pro Jahr (7 bis 17 Fälle * 112,50 Euro pro Fall, siehe Nummer 3.6 der Tabelle). – § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die Jagd auf schadenstiftende Wölfe): Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird angenommen, dass die o. g. Verfügungen nur im Zusammenhang mit der Jagd auf solche Wölfe Anwendung finden, an deren Erlegung nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG ein öffentliches Interesse besteht. Bundesweit wird hier mit den o. g. genannten insgesamt etwa 20 bis zu 50 Fällen pro Jahr gerechnet. Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ergeben sich dabei folgende Fallgruppen: a) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf den Jagdausübungsberechtigten): Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10 Prozent der Fälle (freie Schätzung, n = 2 bis 5); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 1 Stunde (hälftig gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 56,25 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 112 bis zu 281 Euro, siehe Nummer 3.7 der Tabelle). Soweit sich in diesem Zusammenhang zudem ein Erfordernis für weitere Verfügungen in Bezug auf eine eventuelle Ersatzvornahme nach § 22d Absatz 4 Satz 2 BJagdG ergibt, wird diese als eher geringfügig eingeschätzt (geringe Fallzahl). b) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf die Entnahme eines ganzen Rudels): Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10 Prozent der o. g. Fälle schadenstiftender Wölfe (freie Schätzung:10 Prozent von 20 bis 50: n = 2 bis 5); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 4 Stunden (hälftig gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 225 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 450 bis zu 1 125 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.8 der Tabelle). c) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf Nachtzieltechnik): Erforderlich voraussichtlich in etwa 90 Prozent der o. g. Fälle schadenstiftender Wölfe (freie Schätzung: n = 18 bis 45); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 30 Minuten (gD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 21,6 Euro pro Fall bzw. insgesamt von etwa 388,8 bis zu 972 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.9 der Tabelle). – § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Weidegebiete): Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass die Ausweisung von Weidegebieten nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG als einmaliger Umstellungsaufwand zu werten ist. Ferner wird für den Zweck dieser Näherungsschätzung (fiktiv) angenommen, dass alle Länder von dieser Regelung Gebrauch machen und hierzu jeweils entsprechende Fachkonzepte auf Landesebene entwickeln werden, die unter Umständen auch mehrere Weidegebiete beinhalten können. Anders als die o. g. revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG, die bei Bedarf zu überprüfen und anzupassen sind, ist die Festlegung von Weidegebieten § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG auf Dauer angelegt. Neben der Ausweisung dürfte zudem auch ein gewisser Erfüllungsaufwand für die Administrierung entsprechender Weidegebiete anfallen; auch hierzu wird nachfolgend eine Abschätzung getroffen (siehe unten). a) Für die Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden, auf Dauer angelegten Fachkonzeptes zu einem oder ggf. mehreren Weidegebieten auf Landesebene wird (fiktiv, freie Schätzung – Erfahrungswerte hierzu liegen bislang nicht vor) in etwa der gleiche Zeitaufwand angesetzt, wie für die o. g. Ersterstellung der Managementpläne (etwa 240 Stunden gD sowie 120 Stunden hD, vgl. Nummer 3.5a). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen den beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich hier ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 298 944 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.10a der Tabelle, Spalte Umstellungsaufwand). b) Weiter wird (analog zu Nummer 3.5b der Tabelle) davon ausgegangen, dass die Administrierung der festgelegten Weidegebiete einen jährlichen Erfüllungsaufwand etwa in der Höhe von einem Zehntel der Erstellung verursacht (freie Schätzung). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus den Abstimmungserfordernissen zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend erforderlichen Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung von auftretenden Streitigkeiten. Somit errechnet sich ein Wert von jährlich schätzungsweise etwa 29 894 Euro pro Weidegebiet. Bei insgesamt 16 auf Landesebene erstellten Fachplänen für Weidegebiete errechnet sich (fiktiv) ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.10b, 16 Länder * 29 894 Euro). – § 22f BJagdG (Verfügungen in Bezug auf Wolfshybriden): Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand wird hier nicht gesehen (siehe Tabelle Nummer 3.11), da diese Regelung in Bezug auf Wolfshybriden im Grunde bereits geltendes Recht ist (siehe § 45a Absatz 3 BNatSchG). Im Übrigen handelt es sich hier nach bisherigem Erkenntnisstand um Einzelfälle (n = 1 bis 5 pro Jahr). Zu Artikel 2 – Entlastungen durch Wegfall von § 45a Absatz 2 und 4 BNatSchG: Mit § 45a BNatSchG entfällt insbesondere die nach Absatz 2 Satz 4 bislang angeordnete Prüfung der Anforderungen nach § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG. So darf bislang in Bezug auf den Wolf von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme (hier: für die Entnahme eines Tiers einer geschützten Art) nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Dabei sind Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu beachten. Mit der vorliegenden Neuregelung (Artikel 2) wird der bisherige § 45a BNatSchG aufgehoben und durch die o. g. neuen Regelungen des BJagdG abgelöst. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird (fiktiv, freie Schätzung) davon ausgegangen, dass sich durch die vorliegende Neuregelung pro Land pauschal ein Zeitaufwand von etwa 120 Stunden (gD) sowie 60 Stunden (hd) pro Jahr erübrigt. Somit ergibt sich hier für die Länder perspektivisch eine jährliche Einsparung (negativer Erfüllungsaufwand) in Höhe von insgesamt etwa -149 472 Euro pro Jahr (16 Länder * 120 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 16 * 60 Stunden * 69,30 Euro (hD), siehe Nummer 3.13 der Tabelle). Insgesamt ergibt sich auf der Grundlage dieser Näherungsschätzung für die Länder ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 796 600 bis 822 700 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von etwa 597 800 Euro. 5. Weitere Kosten Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht quantifizierbar, werden aber auch nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die vorliegende Rechtsgestaltung keine Regelungen enthält, welche nachteilige Auswirkungen haben auf die Finanzsituation der Kommunen (Faktor 1), die Wirtschaft und Innovation (Faktor 2), die Mobilität und digitale Infrastruktur (Faktor 3), auf die Aspekte Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe (Faktor 4), räumliche Strukturen und Wohnraum (Faktor 5) sowie auf die natürlichen Lebensgrundlagen (Faktor 6). Das Vorhaben soll einen Beitrag zur Erhaltung der artenrechtlich geschützten Tierart Wolf in der dicht besiedelten Kulturlandschaft der Bundesrepublik Deutschland leisten. Hierzu wird der Wolf – unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG – als jagdbare Art in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Ziel ist, auf diesem Wege eine tragfähige Balance zwischen der aus Artenschutzsicht zu begrüßenden Rückkehr des Wolfs, den berechtigen Anliegen der Weidetierhalter sowie der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen. Eine Prüfung des Regelungsvorhabens auf seine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter ist erfolgt. Eine Gleichstellungsrelevanz des Regelungsvorhabens ist nicht gegeben; grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Die Erforderlichkeit einer Experimentierklausel wurde geprüft. Im Ergebnis wurde kein aktueller Erprobungsbedarf und/oder Erprobungsbedarf für Innovationen festgestellt. Der Digital-Check wurde durchgeführt. Die vorliegende Gesetzesänderung steht einer digitalen Kommunikation, einer Wiederverwendung von Daten und Standards sowie einer Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit nicht entgegen. Eine Automatisierung des Vollzugs ist aus der Natur der Sache (Jagdausübung) nur bedingt möglich. VIII. Befristung; Evaluierung Befristung: Die hier vorliegende Gesetzesänderung gilt unbefristet. Die unbefristete Geltung schafft die Voraussetzungen dafür, dass das Ziel einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit durch die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz, verwirklicht werden kann. Evaluierung: Auf § 43 – neu – des Bundesjagdgesetzes wird verwiesen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Die vorliegende Regelung dient dem Ziel, einen Beitrag zu einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit zu leisten, indem der Wolf unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG in das Bundesjagdgesetz aufgenommen wird. Daneben bleibt der Herdenschutz auch weiterhin unverändert erforderlich: Nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG bleibt – auch nach Umstufung des Wolfs von Anhang IV in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG und nach Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz – der günstige Erhaltungszustand als übergeordnete Zielvorgabe maßgeblich und weiterhin zu beachten. Somit werden trotz künftiger Bejagung Übergriffe auf Weidetiere nicht vollständig verhindert werden können. Vielmehr dürfte die Bedeutung des Herdenschutzes in dem Maße weiter anwachsen, wie sich der Wolf in Deutschland weiter ausbreitet. Zu Nummer 1 Mit der Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes (Tierarten) wird der Wolf in den Katalog der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, aufgenommen. Nach § 1 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Damit unterliegt der Wolf dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. In diesem Zusammenhang zu beachten ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/966 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) geändert worden ist. Danach ist der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätig halten und das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (hier: des Wolfs) verboten. Zu Nummer 2 Die bisherige Aufzählung der in § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes enthaltenen Gründe wird um die neuen Nummern 4 und 5 erweitert. Für entsprechend gelagerte Sonderfälle, bei denen es insbesondere um große Beutegreifer geht, wird vorgesehen, dass die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung, wie zum Beispiel auf den Wolf, auf den für befriedet erklärten Grundflächen auch dann anordnen kann, soweit dies zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erforderlich ist. Zu Nummer 3 Der V. Abschnitt wird in zwei Unterabschnitte unterteilt, um deutlich zu machen, dass in diesem Abschnitt zum einen Regelungen getroffen werden, die für alle Tierarten und damit auch für die Tierart Wolf gelten, (Unterabschnitt 1) und zum anderen Regelungen, die ausschließlich für die Tierart Wolf Anwendung finden (Unterabschnitt 2). Zu Nummer 4 Mit dieser Regelung werden einzelne Regelungen in § 19 des Bundesjagdgesetzes (Sachliche Verbote) geändert. Zu Buchstabe a Das in Absatz 1 Nummer 1 geregelte Verbot, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen, soll erweitert werden auf Wölfe, wobei das Verbot nicht gelten soll für das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot. Diese Ausnahme vom Verbot dient dem Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten Tötung gleichermaßen. Zu Buchstabe b Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Mindestanforderungen an Büchsenmunition sollen auch für die Jagd auf Wölfe gelten. Dies dient dem Ziel einer tierschutzgerechten Tötung des Wolfs. Zu Nummer 5 Zu Unterabschnitt 2 (Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf) Zu § 22b (Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung) Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2025/1237 am 14. Juli 2025 wurde der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der genannten Richtlinie eingefügt, sodass der Wolf auch in Deutschland künftig dem Schutz nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V der Richtlinie 92/43/EWG aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG beinhalten. In Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG werden Regelbeispiele für von den Mitgliedstaten zu treffende Maßnahmen aufgeführt. Genannt werden dort beispielsweise das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur, die Regelung von Entnahmeperioden oder auch die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten. Sofern sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd in Folge der Feststellung des ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art kann als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-436/22). Die Mitgliedstaaten verfügen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 29.7.2024 – C-436/22) über einen gewissen Beurteilungsspielraum, um festzustellen, ob es notwendig ist, Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG zu erlassen, die geeignet sind, die Entnahme oder Nutzung der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG verzeichneten Arten zu begrenzen. § 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes stellt eine jagdrechtliche Bestimmung im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dar mit der Folge, dass in Bezug auf die Tierart Wolf die Umsetzung des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG durch den Bund abschließend in § 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes geregelt ist. Zu Absatz 1 Absatz 1 ordnet an, dass, wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Regelbeispiele für solche Maßnahmen werden genannt: 1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf, 2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe, 3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf und 4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen. Zu § 22c (Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf) § 22c des Bundesjagdgesetzes enthält weitere Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf. Diese gelten zusätzlich zu den in § 19 geregelten Verboten. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Nummer 1 normiert das allgemeine Verbot, wildlebende Wölfe zu füttern. Es handelt sich dabei um ein Jedermannsverbot. Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Fütterungsverbot. Zu Nummer 2 Nummer 2 ist an § 45a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes angelehnt und stellt klar, dass es verboten ist, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Auch bei dieser Regelung handelt es sich um ein Jedermannverbot. § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt die Vorgabe des Artikels 15 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf im Bundesjagdgesetz um. Die hier genannten Verbote für Fang- und Tötungsgeräte ergänzen insoweit die sonstigen in § 19 und weiteren Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes bereits enthaltenen Verbote. Dies gilt beispielsweise für das Verbot der Verwendung elektrischer Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, für das Verbot, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen können, zu verwenden. Zu § 22d (Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung) Zu Absatz 1 Die in Satz 1 normierte Meldepflicht in Verbindung mit der in Satz 2 geregelten Möglichkeit zur Untersuchung und Probennahme ist für die vollständige Einhaltung der EU-rechtlich vorgegebenen Monitoringpflicht zwingend erforderlich. Eine Untersuchung nach Satz 2 kann eine Begutachtung, aber zum Beispiel auch die Entnahme von Gewebeproben und Körperflüssigkeiten oder eine Obduktion des Tieres umfassen. Zu Absatz 2 Nach dem Regelungsregime des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG ist – anders als nach dem bislang insoweit geltenden Regelungsregime des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG – ein Management der Art möglich, wenn die Art sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Absatz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Soweit ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, hat die zuständige Behörde nach Satz 1 für die Jagd auf den Wolf einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Mit Hilfe des revierübergreifenden Managementplans kann die zuständige Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und insbesondere dazu beitragen, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand wird. Bei der Erstellung des Managementplans ist auch der Umgang mit besonders gefährlichen oder schadensstiftenden Wölfen („Problemwölfe“) zu berücksichtigen. Satz 2 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf einen revierübergreifenden Managementplan, der eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft. Hierbei handelt es sich um zumeist großflächige, militärisch genutzte Flächen der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte sowie um ehemalige militärisch genutzte Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes. Diese Flächen umfassen rund 1,5 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands, beherbergen aber rund 16 Prozent der Wolfsvorkommen Deutschlands (Stand: 2023/24). Bei diesen Flächen handelt es sich um militärische Sperrgebiete, die gesamtstaatlichen Zwecken der Verteidigung dienen, sowie um Flächen mit Betretungsverboten aufgrund von militärischen Altlasten, die dem Naturschutz dienen. Auf diesen Liegenschaften findet ein ausschließlich auf die jeweilige besondere Zweckbestimmung ausgerichtetes Geländemanagement statt, aber keine land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche Nutzung üblicher Prägung. Die Jagdausübung einschließlich Wolfsmonitoring und -management obliegt den örtlich zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Aus Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende revierübergreifende Managementpläne nach § 22d Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes des Einvernehmens mit den Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Nach Satz 3 ist der revierübergreifende Managementplan bei Bedarf zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies ist erforderlich, um aktuelle Entwicklungen berücksichtigen und das Bestandsmanagement entsprechend anpassen zu können. Satz 4 bestimmt die Jagdzeit für den Fall, dass für die Jagd auf den Wolf ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 2 vorliegt. Die Jagd auf den Wolf darf nur nach Maßgabe des jeweiligen Managementplans ausgeübt werden. Satz 5 gestattet die Bejagung von „Problemwölfen“ in der Schonzeit oder in den Fällen, in denen noch kein entsprechender Managementplan aufgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Jagd auf den Wolf, in den Fällen, in denen sich der Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Dies betrifft die Bejagung, um land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder sonstige Schäden abzuwenden, und die Jagd mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie die Jagd mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Solche „Problemwölfe“ dürfen, sofern die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch unabhängig von einer Schonzeit bejagt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Schutzregime für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten weniger streng ist als für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten. Für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten hat der EuGH bereits im Jahr 2007 anerkannt, dass auch in einem ungünstigen Erhaltungszustand Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden können, wenn diese den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern (EuGH Rs. C-- 342/05, Rn. 29 Kommission-Finnland und auch EuGH Rs. C-674/17 Rn. 68 Tapiola). Da nach der Systematik der Richtlinie 92/43/EWG der Schutz nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG nicht strenger als der nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG sein kann, muss auch für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten gelten, dass diese Gegenstand von Entnahmen sein können, auch wenn die Art sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Bejagung zulässig ist, sind angelehnt an die Ausnahmen in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, wobei die Regelung in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 anders als § 45 Absatz 7 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht voraussetzt, dass es sich bei den wirtschaftlichen Schäden um ernste oder erhebliche wirtschaftliche Schäden handeln muss. Ein nicht unerheblicher Schaden eines einzelnen Betriebes ist mithin ausreichend, wobei der Schaden nicht nur geringfügig sein darf. Für Maßnahmen nach Nummer 1 ist keine zugrundeliegende behördliche Entscheidung notwendig. Für die Feststellung einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nach Nummer 2 oder anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Nummer 3 ist hingegen eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Diese prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 2 oder Nummer 3 vorliegen. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können beispielsweise der Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt sein, wenn die Anwesenheit von Wölfen mit der Erhaltung von Schutzgebieten, naturschutzrechtlich geschützten Lebensräumen und anderen geschützten Arten nicht vereinbar ist und diese Arten und Lebensräume nach Abwägung aller Anforderungen vorrangig zu erhalten sind. Absatz 3 bezieht sich auf einen Wolf, der im Umfeld des der Jagd zugrundeliegenden Rissereignisses angetroffen wird. Die Freigabe zur Erlegung endet ohne weitere Veranlassung, sobald ein Wolf erlegt ist. Wenn ein weiterer, neuer Riss auftritt, kann gegebenenfalls ein weiterer Wolf erlegt werden. Die Erlegung eines ganzen Rudels ist durch die Regelung des Absatz 3 nicht vorgesehen und nicht gedeckt; die Erlegung eines ganzen Rudels ist ausdrücklich einer behördlichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten (siehe dort). Nur so kann die übergeordnete Zielvorgabe der Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustands gewahrt werden. Satz 2 regelt das Verfahren für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der Bejagung sowie eines zeitnahen Schutzes der Weidetiere erforderlich. Die Feststellung, dass ein Wolfsriss vorliegt, der trotz geeigneter Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist, trifft ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse. Die Feststellung erfolgt auf der Basis objektiv belegbarer Fakten. Sie hat amtlichen Charakter, denn sie löst die Rechtsfolge aus, dass in der betreffenden Region ein oder mehrere Wölfe bejagt und erlegt werden dürfen. Satz 3 stellt klar, dass in den in Absatz 3 geregelten Sonderfällen die Jagd nur in dem konkret geregelten räumlichen und zeitlichen Bezug zum jeweiligen Rissgeschehen eröffnet wird. Die hier geregelten Vorgaben für den räumlichen und zeitlichen Bezug orientieren sich an der hohen Mobilität sowie der überwiegend heimlichen Lebensweise der Tierart Wolf. Nach Satz 5 ist die zuständige Behörde befugt, von Satz 3 abweichende Verfügungen zu treffen. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Jagd auf den schadenstiftenden Wolf oder das schadenstiftende Rudel innerhalb der von Satz 3 vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Grenzen ohne Erfolg bleibt. Zu Absatz 4 Absatz 4 sieht bestimmte Befugnisse für die zuständige Behörde vor. Satz 1 Nummer 1 bis 4 bestimmt, welche Anordnungen die zuständige Behörde in Bezug auf die Bejagung oder Erlegung von Wölfen treffen kann. Die zuständige Behörde darf eine Einzelfallzulassung nach Satz 1 Nummer 4 nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen. Satz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn betreffenden Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht selbst nachkommen kann oder will. In diesem Fall kann er eine andere Person, die die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten hat, mit der Ausübung der Jagd beauftragen. Satz 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn betreffenden Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht nachkommt. In einem solchen Fall kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen. Zu Nummer 1 Nummer 1 betrifft Anordnungen, die die zuständige Behörde gegenüber dem Jagdausübungsberechtigte treffen kann. Zu Nummer 2 Nummer 2 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf schadenstiftende oder für die Allgemeinheit gefährliche Wölfe treffen kann. Zu Nummer 3 Nummer 3 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf Weidegebiete treffen kann, in denen eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht erwünscht ist (z. B. Almen oder Deichgebiete). Zu Nummer 4 Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes haben. Nach Nummer 4 kann die zuständige Behörde im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf solche Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze zulassen. Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes und im Sinne von Nummer 4 sind auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Zu Absatz 5 Absatz 5 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf eine Anordnung der zuständigen Behörde nach § 22d Absatz 4, die eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft. Die Jagdausübung auf diesen Flächen einschließlich Wolfsmonitoring und -management obliegt den örtlich zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Aus Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende jagdliche Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes des Einvernehmens mit den Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zu Absatz 6 Absatz 6 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Zu § 22e (Zusammenarbeit von Bund und Ländern) Es ist vorgesehen, dass Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammenwirken. Ein solches Zusammenwirken kann beispielsweise notwendig sein, um übergreifende Vorgehensweisen und Maßnahmen zu entwickeln, diese aufeinander abzustimmen, bestehende Erfahrungen und neue Erkenntnisse zeitnah zusammenzutragen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten sowie die Länder bei der Umsetzung der Vorschriften und Änderungen zu beraten. Zu § 22f (Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht) § 22f überführt den Regelungsgehalt des § 45a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in das Bundesjagdgesetz. Eine Regelung zur Erlegung von Wolfshybriden ist auch im Jagdrecht notwendig, da Wolfshybriden durch die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die Erhaltung der Wildtierpopulation zur Folge haben. Zu Nummer 6 Die hier ergänzten Bußgeldtatbestände sind erforderlich, um Zuwiderhandlungen gegen die in Bezug genommen Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können. Zu Nummer 7 Folgeänderung zu den ergänzten Bußgeldtatbeständen. Zu Nummer 8 Zu § 43 (Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d) Um die Erreichung der Ziele des geänderten Bundesjagdgesetzes, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen, zu überprüfen, erscheint es angezeigt, eine Berichtspflicht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an den Deutschen Bundestag zu verankern. Vorgesehen wird dabei, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes zu berichten hat. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes enthalten. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts von den Vorschriften des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und den auf Grund des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit die §§ 22b bis 22f – neu – des Bundesjagdgesetzes gegenüber den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes konfligierende Bestimmungen vorsehen, gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes daher als speziellere Regelungen vor. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist zu beachten. Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu Nummer 2 § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes kann gestrichen werden, da wesentliche Regelungsinhalte dieser Vorschrift in das Bundesjagdgesetz überführt worden sind. Zu Nummer 3 Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Da dieses Gesetz schnellstmöglich wirksam werden soll, soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Drucksache 765/25- 37 -]

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