Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3546
21. Wahlperiode 12.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der
Artenschutzpolitik. Mit zunehmender Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das
Konfliktpotential in Bezug auf die Bevölkerung sowie in Bezug auf die
Weidetierhaltung. So wurden im Jahr 2024 bei rund 1 100 Übergriffen rund 4 300
Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt. Gleichzeitig beliefen sich im Jahr 2024
die Ausgaben für Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland auf rund 23,4
Millionen Euro, zuzüglich weiteren rund 780 000 Euro für Ausgleichzahlungen für
Nutztierübergriffe. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und potenziell
existenzbedrohenden Belastungen für die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein
wirtschaftlicher Natur. So können insbesondere Rissereignisse mit zum Teil noch
lebenden, schwerstverletzten Tieren und die Beseitigung der Kadaver psychisch
sehr belastend sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter die
Weidetierhaltung auf, obwohl ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische
Vielfalt und die Erhaltung seltener Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die
Deichschäferei beispielsweise wesentlich zum Küstenschutz und damit zum
Bevölkerungsschutz bei. Im Übrigen wird dadurch die besonders artgerechte und dem
Tierwohl in besonderer Weise entsprechende Weidetierhaltung zur Erzeugung
gesunder Nahrungsmittel konterkariert.
Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende
Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines
Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen
Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen
präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Dabei
sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie (EU)
2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden
ist, zu beachten.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart in das
Bundesjagdgesetz aufgenommen (Artikel 1). Ergänzend hierzu wird § 45a des
Bundesnaturschutzgesetzes, der Sonderregelungen über den Umgang mit der
Tierart Wolf enthält, gestrichen (Artikel 2).
Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der
Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von „besonders
geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge dieser Beschluss
durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug
auf den Schutzstatus des Wolfs (canis lupus) (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025)
mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem Anhang IV (Streng zu schützende
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V
(Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus
der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können)
der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wurde. Damit liegen auf europäischer Ebene
die notwendigen Voraussetzungen vor, um hinsichtlich des Wolfs Änderungen im
nationalen Recht vornehmen zu können.
C. Alternativen
Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode
aufgegriffen und kodifiziert werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis 1284 des
Koalitionsvertrages).
Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte
Adaptionsvermögen von Wölfen führt jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare
Herdenschutz überwunden wird. Auch ist in manchen Regionen ein präventiver
Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung,
Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht
möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur Ausbreitung des Wolfs und zum Anstieg
der örtlichen Wolfspopulationen steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten
von schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen mit
entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie für die Weidetierhaltung. Die
vorliegende Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und weiterhin
erforderlichen Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger
Beitrag zum Wolfsmanagement.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen
Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4
dargestellten Erfüllungsaufwandes erwartet.
Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den
zusätzlichen Vollzugsaufwand im Bereich des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
Die nachfolgend dargestellten Erfüllungsaufwände (Näherungsschätzung)
werden in der beigefügten Begründung Teil A, Abschnitt VII (Gesetzesfolgen) näher
erläutert.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Insgesamt errechnet sich für die Bürgerinnen und Bürger, die als Jägerinnen und
Jäger die Jagd ganz überwiegend in ihrer Freizeit ausüben, ein voraussichtlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Entsprechend fallen auch
keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf der Grundlage der in der beigefügten Begründung bei Teil A, Abschnitt VII
(Gesetzesfolgen) im Einzelnen ausgeführten Näherungsschätzung errechnen sich
für Bund und Länder folgende Erfüllungsaufwände:
– Für den Bund ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
83 900 bis zu 158 900 Euro pro Jahr.
– Für die Länder ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
insgesamt etwa 880 000 bis 989 500 Euro pro Jahr sowie ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von etwa 597 800 Euro.
Dieser Schätzwert beinhaltet auch Erfüllungsaufwände der jeweils nach
Landesrecht für Jagd sowie für Naturschutz zuständigen unteren Behörden.
Soweit diese je nach Landesrecht bei Landkreisen und kreisfreien Städten
angesiedelt sind, ist eine Differenzierung zwischen Länder- und
Kommunalbehörden derzeit nicht möglich, da sich hier zum Teil gegenläufige Effekte
überlagern und im Wesentlichen gegenseitig ausgleichen dürften: So werden
die unteren Naturschutzbehörden durch den Wegfall von § 45a des
Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblich entlastet, während der für Jagd
zuständigen Behörde im Bundesjagdgesetz neue Aufgaben erwachsen.
Für die Kommunen ergibt sich darüber hinaus kein Erfüllungsaufwand: Die
Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten durch die Gesetzesänderung keine
neuen Aufgaben oder Zuständigkeiten. Insoweit entstehen ihnen diesbezüglich
keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht quantifizierbar, werden aber auch nicht
erwartet.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Murmeltier (Marmota marmota L.),“ die Angabe „Wolf
(Canis lupus L.),“ eingefügt.
2. § 6a Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen
anordnen, soweit dies erforderlich ist
1. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
2. zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen,
3. aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, zur Gewährleistung der
Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder zur Abwendung sonstiger Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
4. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster
wirtschaftlicher Schäden oder
5. im Interesse der Gesundheit des Menschen.“
3. Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
Unterabschnitt 1
Regelungen für alle Tierarten“.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild,
Wölfe und Seehunde zu schießen; das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen
Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;“.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „auf alles übrige Schalenwild“ durch die Angabe „auf alles
übrige Schalenwild und auf Wölfe“ ersetzt.
5. Nach § 22a wird der folgende Unterabschnitt 2 eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf
§ 22b
Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf;
Verordnungsermächtigung
(1) Wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ergreift die
zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu
verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als
Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu
bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 22c
Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Wölfe zu füttern oder
2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2. Sprengstoff oder
3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
§ 22d
Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und
Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der
zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine
Probennahme des Wolfs zu ermöglichen.
(2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige
Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die
Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit
ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder
eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen.
Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren. Ist
ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum
31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der
Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf
unabhängig von einer Schonzeit zulässig
1. zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
Schäden,
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der
öffentlichen Sicherheit oder
3. mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses.
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ein durch einen Wolf verursachter Schaden an einem nicht
wildlebenden Tier eingetreten, so ist die Jagd auf den Wolf nur zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde
oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
1. von einem Wolf verursacht worden ist und
2. trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den
Wolf zu schützen, eingetreten ist.
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, in denen ein durch einen Wolf verursachter Schaden an
einem nicht wildlebenden Tier eingetreten ist, nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um
den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen.
Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt
worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius
verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.
(4) Die zuständige Behörde kann
1. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen
der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd
auf den Wolf auszuüben hat,
2. anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne
Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen
ist, sofern dies erforderlich ist,
a) zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
Schäden,
b) im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
c) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
3. Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen
Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn
a) eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder
wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und
b) die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der
naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind,
4. im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd
beauftragen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen
einer von der zuständigen Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die
zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen.
(5) Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
1. eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche
zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
2. eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des
Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen
Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und für Flächen des
nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu
bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach
Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1.
§ 22e
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der
Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf
zusammen.
§ 22f
Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht
Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf
Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden
unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4,
Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“
6. § 39 Absatz 2 Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3c ersetzt:
„3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont;
3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet;
3c. entgegen § 22d Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet;“.
7. In § 40 Absatz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5“ durch die Angabe
„§ 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5“ ersetzt.
8. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
§ 43„
Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit
der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese
Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner Vorschläge für
gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.“
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45a (weggefallen)“.
2. § 45a wird gestrichen.
3. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Ware bezieht,“ durch die Angabe „Ware bezieht, oder“ ersetzt.
b) Nummer 5a wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237,
24.6.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ist ein Erfolg der Artenschutzpolitik. Nach Angaben der
Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) lebten im Monitoringjahr
2024/2025 insgesamt ca. 219 Wolfsrudel, 43 Wolfspaare und 14 territoriale Einzelwölfe in Deutschland. Der
positive Trend der Populationsentwicklung und die damit verbundene Ausbreitung des Wolfs hält weiter an. Mit
zunehmender Ausbreitung des Wolfs steigt allerdings auch das Konfliktpotential in Bezug auf die Bevölkerung
sowie auf die Weidetierhaltung.
Die Weidetierhaltung ist erheblich von Wolfsrissen betroffen. So wurden allein im Jahr 2024 bei rund 1 100
Übergriffen rund 4 300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt. Die Wolfsübergriffe führen zu erheblichen und
potenziell existenzbedrohenden Belastungen für die Weidetierhalter. Diese sind nicht allein wirtschaftlicher
Natur, insbesondere können Rissereignisse mit zum Teil noch lebenden, schwerstverletzten Tieren und die
Beseitigung der Kadaver psychisch sehr belastend sein. Im Ergebnis geben immer mehr Weidetierhalter die
Weidetierhaltung auf, obwohl ihre Tätigkeit für die Landschaftspflege, die biologische Vielfalt und die Erhaltung seltener
Tierrassen unersetzlich ist. So trägt die Deichschäferei beispielsweise wesentlich zum Küstenschutz und damit
zum Bevölkerungsschutz bei. Im Übrigen wird dadurch die besonders artgerechte und dem Tierwohl in
besonderer Weise entsprechende Weidetierhaltung zur Erzeugung gesunder Nahrungsmittel konterkariert.
Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven
Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen
einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven
Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sind
die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG zu beachten.
Die vorliegende Gesetzesänderung ist möglich geworden, nachdem der Schutzstatus des Wolfs in der Berner
Konvention zum 7. März 2025 von „besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde und in der Folge
dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 mittels einer Umgruppierung des Wolfs aus dem Anhang
IV (Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von
Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wurde. Damit liegen auf
europäischer Ebene die notwendigen Voraussetzungen vor, um hinsichtlich des Wolfs Flexibilisierungen im nationalen
Recht vornehmen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der in Artikel 1 vorgenommenen Gesetzesänderung wird der Wolf als jagdbare Tierart in das
Bundesjagdgesetz aufgenommen (§ 2). Zugleich wird eine bundeseinheitliche Regelung getroffen, unter welchen
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Wolf bejagt werden darf. Hierzu werden in § 19 des Bundesjagdgesetzes
die sachlichen Verbote auf den Wolf angepasst und mit § 22c des Bundesjagdgesetzes zusätzliche Verbote in
Bezug auf die Tierart Wolf getroffen. Damit kann ein regionales Bestandsmanagement ermöglicht werden.
Diese Regelungsgestaltung ist einerseits erforderlich, um die EU-rechtliche Vorgabe einzuhalten, dass sich der
Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG nicht behindert wird. Diese
Regelungsgestaltung eröffnet andererseits den Ländern die gebotenen Spielräume, um landesspezifischen
Gegebenheiten und Zielsetzungen hinreichend Rechnung zu tragen.
Ergänzend hierzu wird § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestrichen (Artikel 2).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Mit der vorliegenden Regelung soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode aufgegriffen und kodifiziert werden (festgehalten in den Zeilen 1280 bis
1284 des Koalitionsvertrages.
Präventiver Herdenschutz ist weiterhin erforderlich. Das ausgeprägte Adaptionsvermögen von Wölfen führt
jedoch oftmals dazu, dass der zumutbare Herdenschutz überwunden wird. Auch ist in manchen Regionen ein
präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit,
Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar. Parallel zur Ausbreitung
des Wolfs und zum Anstieg der örtlichen Wolfspopulationen steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von
schadenstiftenden oder an den Menschen gewöhnte Wölfen mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit
sowie für die Weidetierhaltung. Die vorliegende Regelung ist somit – flankierend zu bereits bestehenden und
weiterhin erforderlichen Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes – ein notwendiger Beitrag zum
Wolfsmanagement.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1, 28 und 29 GG, wobei die in
Artikel 1 des Gesetzes vorgesehenen Regelungen auf die Kompetenztitel in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 28
gestützt sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird
durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aufgrund des bisher gegebenen hohen Schutzes des Wolfs aus der Berner Konvention und der Richtlinie 92/43/EWG
bestand auf nationaler Ebene nur ein geringer Spielraum, um Wolfsübergriffen auf Weidetiere wirksam begegnen
zu können. Nachdem nunmehr der Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von
„besonders geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde, und in der Folge die EU-Kommission diesen
Beschluss durch eine Umgruppierung des Wolfs aus Anhang IV (bisher) in Anhang V (künftig) der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie umgesetzt hat, liegen damit die notwendigen Voraussetzungen vor, um beim Wolf
Flexibilisierungen im nationalen Recht vornehmen zu können.
Die vorliegende Rechtsgestaltung zielt darauf, die bislang sehr aufwendige und insbesondere auf den § 45
Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes beruhende Regelung zur Einzelentnahme von Wölfen unter Einbezug der
Möglichkeiten des Bundesjagdgesetzes erheblich zu vereinfachen. Ziel der Regelung ist es, eine tragfähige
Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit dadurch zu
bewirken, dass der Wolf – flankierend zu den bereits bestehenden Maßnahmen des Herdenschutzes – dem
Bundesjagdgesetz unterworfen wird. Dabei sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG zu beachten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
dauerhaft tragfähig, da insbesondere die gezielte Entnahme von problematischen bzw. schadenstiftender Wölfen
einen Beitrag zu einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der
öffentlichen Sicherheit leistet. Durch die Regelung wird insbesondere die Erreichung der Unterziele der Agenda
2030 15.1 (Artenvielfalt: Arten erhalten – Lebensräume schützen) und 12.2 (Nachhaltige Produktion) gefördert.
Ferner wird dem folgenden Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“
Rechnung getragen, indem Weidetierhalter durch das Vorhaben perspektivisch entlastet werden, indem v. a. für
die Weidetierhalter problematische bzw. schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere
Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Die Weidetierhaltung leistet wichtige Beiträge zur
Erhaltung der biologischen Vielfalt, weil die Herden im Rahmen der Landschaftspflege Heiden und andere
Offenland-Lebensräume freihalten und damit maßgeblich am Erhalt der Kulturlandschaft mitwirken. Zusätzlich
leisten gerade Weidetierhalter regelmäßig wichtige Beiträge zum Erhalt alter Nutztierrassen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern
und Kommunen außerhalb des unter Nummer 4 dargestellten Erfüllungsaufwandes erwartet.
Etwaiger finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den zusätzlichen Vollzugsaufwand im Bereich
des Bundes ist im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
Die nachfolgenden Ausführungen zum Erfüllungsaufwand stehen vor der Herausforderung, dass hierzu ex ante
eine Abschätzung zu Sachverhalten zu treffen ist, zu denen bislang kaum wissenschaftliche Studien, statistische
Daten oder Erfahrungswerte vorliegen, auf die eine Abschätzung des Erfüllungsaufwands abgestützt werden
könnte. Weitere Unwägbarkeiten ergeben sich aus
– der veränderten Rechtslage (Abstufung des Wolfs von Anhang IV zu Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG),
– regional sehr unterschiedlichen Wolfsdichten mit Höchstwerten von rund 15 Wölfen pro 100 000 Hektar
Landesfläche (z. B. in Sachsen und Brandenburg) und (bislang) nur sehr geringen Wolfsdichten unter 0,5
Wölfen pro 100 000 Hektar Landesfläche (z. B. Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem
Saarland),
– der Schwierigkeit, Zeitangaben für die Jagd insbesondere auf Wölfe zu benennen, die nach § 22d Absatz 3
Satz 1 BJagdG zu erlegen sind, wenn z. B. noch nicht klar ist, welche Jagdmethode hier konkret zur
Anwendung kommt sowie
– der bislang offenen Frage, wie die Länder oder die jeweils zuständige Behörde die vorliegenden Regelungen
(z. B. zum Bestandsmanagement nach § 22d Absatz 2 BJagdG) jeweils umsetzen werden. Bei der Festlegung
entsprechender Vorgaben besteht ein gewisser Gestaltungsbereich, der nach oben allerdings durch die
übergeordnete Zielvorgabe der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands begrenzt ist.
Vor diesem Hintergrund dienen die nachfolgenden Ausführungen dem Zweck, den Erfüllungsaufwand auf Basis
des derzeit verfügbaren Kenntnisstands und fiktiver Annahmen für einen möglichen Handlungskorridor im Sinne
einer realitätsnahen Näherungsschätzung bestmöglich abzubilden. Für diese Näherungsschätzung werden
nachfolgend fiktive Fallzahlen für künftig auf der Grundlage dieser Neuregelung erlegte Wölfe verwendet. Diese
dienen als fiktive Eingangsdaten für ein Szenario, welches ausschließlich und allein dem Zweck der vorliegenden
Abschätzung des Erfüllungsaufwands dient. Diese Angaben sind somit ausdrücklich keine inhaltliche Vorgabe
des Bundes, welche die länder- oder behördenseitige Umsetzung präjudizieren soll und dürfen auch nicht als
solche missverstanden werden. Die konkrete Festlegung diesbezüglicher Vorgaben, z. B. für ein
Bestandsmanagement im Rahmen revierübergreifender Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG, obliegt allein der
nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1a § 22d Abs. 1
BJagdG: Anzeige
von erlegten Wölfen
an die zuständige
Behörde
150 bis
300 Fälle
30 min 75 bis 150
Stunden
1.1b § 22d Abs. 1
BJagdG: Anzeige
von tot
aufgefundenen Wölfen an die
zuständige Behörde
150 Fälle 30 min 75 Stunden
1.2 § 22d Abs. 2 Satz 3
BJagdG: Jagd auf
Wölfe im Rahmen
eines
revierübergreifenden
Managementplans
(130 bis
250
Fälle)
---
1.3 § 22d Abs. 3
BJagdG: Jagd auf
„Problemwölfe“,
die nach § 22d
Abs. 3 Satz 1
BJagdG zu erlegen
sind
20 bis 50
Fälle
72 000 min
(1 200
Stunden)
24 000 bis
zu 60 000
Stunden
1.4 § 22f BJagdG:
Erlegung von
Wolfshybriden
1 bis 5
Fall/Fälle
72 000 min
(1 200
Stunden)
1 200 bis
zu 6 000
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
25 350 bis
zu 66 225
Stunden
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
Für die Fallgruppe der Jägerschaft kann ein Erfüllungsaufwand entstehen (siehe nachfolgende Ausführungen).
Dieser betrifft die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdreviere Wölfe vorkommen. Da die Jägerschaft ganz
überwiegend aus Personen besteht, welche die Jagd ausschließlich in ihrer Freizeit ausüben, sind sie in Bezug auf
den Erfüllungsaufwand unter der Gruppe „Bürgerinnen und Bürger“ zu fassen.
Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands wird nachfolgend unterschieden zwischen einer „regulären“ Jagd
im Rahmen von revierübergreifenden Managementplänen nach § 22d Absatz 2 BJagdG, für die kein
Erfüllungsaufwand anzusetzen ist, und der Jagd auf schadenstiftende Wölfe, an deren Erlegung ein öffentliches Interesse
besteht: Die Jagdausübungsberechtigten sollen künftig insbesondere solche Wölfe bejagen, auf welche die Jagd
nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder
sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen
Sicherheit zulässig und erforderlich ist.
Für Bürgerinnen und Bürger, die als Hobbytierhalter Weidetiere halten, ergibt sich aus der vorliegenden Regelung
kein Erfüllungsaufwand im Sinne einer Mehrbelastung. Vielmehr sollen sie von der Zielsetzung des Vorhabens
profitieren, die Weidetierhaltung durch die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz zu entlasten, indem
insbesondere schadenstiftende Wölfe künftig schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller
unterbunden werden können. Inwieweit sich daraus messbare Entlastungen im Sinne eines negativen
Erfüllungsaufwands ergeben, hängt allerdings von vielen Faktoren ab (z. B. Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit
mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen, zumal Maßnahmen des präventiven Herdenschutzes auch weiterhin
erforderlich bleiben werden. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur gewerblichen
Weidewirtschaft (Abschnitt 4.2) verwiesen.
– Nach § 22d Absatz 1 BJagdG ist das Erlegen eines Wolfs sowie das Auffinden eines tot aufgefundenen
Wolfs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird
– im Sinne eines fiktiven Szenarios – eine jährliche Zahl von insgesamt etwa 300 bis zu 450 Fällen
angenommen, davon rund 150 bis zu 300 erlegte Wölfe sowie etwa 150 tot aufgefunden Wölfe (diese Zahlen
werden nachfolgend weiter erläutert).
Für den Vorgang der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde wird ein Zeitbedarf von durchschnittlich
etwa 30 Minuten angesetzt. In der Summe errechnet sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in der
Größenordnung von insgesamt etwa 150–225 Stunden (Summe der Nummern 1.1a und b der Tabelle).
– § 22d Absatz 2 Satz 3 BJagdG sieht vor, dass die Jagd auf Wölfe im Rahmen und nach Maßgabe eines
revierübergreifenden Managements ausgeübt werden darf. Für eine Näherungsschätzung des sich hier
perspektiv ergebenden Erfüllungsaufwands wird – ohne, dass hierdurch die Umsetzung dieser Bestimmung durch
die Länder oder deren jeweils zuständige Behörden präjudiziert werden soll und vorbehaltlich der
behördenseitigen Prüfung bei der Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplanes – im Sinne eines fiktiven
Szenarios angenommen, dass im Rahmen eines revierübergreifenden Managements nach § 22d Absatz 2
BJagdG ein gewisser Anteil des regionalen Wolfsbestands entnommen werden könnte, ohne dem Ziel eines
günstigen Erhaltungszustands entgegenzustehen.
Angesichts der eingangs dargestellten Unwägbarkeiten wird für den Zweck der vorliegenden
Näherungsschätzung – fiktiv – angenommen, dass die diesbezüglichen Fallzahlen in einen Wertebereich zwischen etwa
150 bis zu 300 Wölfen liegen könnten (freie Schätzung). Hiervon umfasst ist die Fallzahl von etwa 20 bis zu
50 „Problemwölfen“, die in Bezug auf den Erfüllungsaufwand jedoch eine eigene Fallgruppe darstellen
(siehe nachfolgende Ausführungen).
Bei der Jagd auf Wölfe im Rahmen einer „regulären“ Bejagung im Rahmen von revierübergreifenden
Managementplänen nach § 22d Absatz 2 BJagdG kann der Jagdausübungsberechtigte – im Rahmen der
rechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben des jeweiligen revierübergreifenden Managementplans der zuständigen
Behörde – selbst entscheiden, ob, wo und wie intensiv er auf Wölfe jagen möchte. Insofern ist für die Zwecke
dieser Näherungsschätzung hier daher kein Erfüllungsaufwand anzusetzen (siehe Nummer 1.2 der Tabelle).
Weitergehende Überlegungen, beispielsweise inwieweit das Auftreten von Wölfen als regulär jagdbare
Wildart evtl. eine „Aufwertung“ eines konkreten Jagdreviers (im Sinne eines negativen Erfüllungsaufwands)
bewirkt, oder sich der Pachtwert dadurch eher mindert, weil z. B. andere Wildarten durch den Wolf seltener
und scheuer werden, wären spekulativ und lassen sich derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht abschätzen.
Soweit sich für den Jagdausübungsberechtigten aus der Anwesenheit von Wölfen Pflichten ergeben, die
einen Erfüllungsaufwand verursachen, werden diese nachfolgend bei den Ausführungen zu § 22d Absatz 3
Satz 1 BJagdG dargestellt.
– Nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten mit der Neuregelung die Aufgabe
zu, insbesondere solche Wölfe zu bejagen, deren Erlegung nach § 22d Absatz 4 Satz 1 BJagdG zur
Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im
Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist.
Die Jagd auf solche Wölfe hat für die Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdrevier sich ein
entsprechendes Vorkommnis ereignet oder deren Jagdrevier im räumlichen Umkreis zu einem entsprechenden
Vorkommnis liegt, dann, wenn er nach § 22d Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 BJagdG von der zuständigen
Behörde hierzu aufgefordert wird, Pflichtcharakter. Der Pflichtcharakter einer solchen Jagd wird
insbesondere durch folgende Aspekte geprägt: Sie ist von außen vorgegeben. Anders, als sonst in der Jagd üblich und
in Bezug auf den „unauffälligen“ Wolf bei § 22d Absatz 2 BJagdG vorgesehen, liegt es hier nicht im
Ermessen des Jagdausübungsberechtigten, ob, wo und wann zu jagen ist bzw. welcher Wolf zu erlegen ist. Die
zuständige Behörde kann nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG z. B. anordnen, dass der
Jagdausübungsberechtigte die Jagd auf den Wolf auszuüben hat. Zudem steht eine solche Jagd unter dem Vorzeichen
der Verhinderung weiterer Schäden für die Weidetierhaltung und somit unter hohem Zeit- und Erfolgsdruck.
Vor diesem Hintergrund ist die Jagd auf solche Wölfe als Erfüllungsaufwand anzusehen.
Die zu erwartende Fallzahl und die damit verbundenen Zeitaufwände hängen von vielen Faktoren ab,
beispielsweise davon, welche Entwicklung sich bei den Wolfsübergriffen auf Weidetiere ergeben, wie die
vorliegende Regelung von den Ländern bzw. von der vor Ort zuständigen Behörde umgesetzt wird, und nicht
zuletzt auch davon, wie schnell ein solcher Wolf jeweils erlegt werden kann.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios – folgende Annahmen
getroffen:
– Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung ist bundesweit mit etwa 20 bis zu 50 Wölfen pro
Jahr zu rechnen, die unter die Regelung des § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG fallen.
– Zu erwartender Zeitaufwand: Der Wolf ist eine überwiegend nachtaktive Tierart mit einem
großräumigen Bewegungsprofil und daher schwer zu bejagen. Als Näherungsschätzung wird daher (fiktiv)
angenommen, dass sich bei der Jagd auf einen entsprechenden Wolf durchschnittlich etwa 30 Jagdreviere
bzw. Jagdausübungsberechtigte mit einem Stundeneinsatz von jeweils etwa 40 Stunden pro Jagdrevier
beteiligen. Somit ergäbe sich ein rechnerischer Stundenaufwand von etwa 1 200 Stunden pro Fall.
Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für die Jägerschaft ein
(fiktiver) Stundenaufwand in Höhe von 24 000 bis zu 60 000 Stunden (Nummer 1.3 der Tabelle).
– Nach § 22f BJagdG fällt den Jagdausübungsberechtigten künftig die Aufgabe zu, auf Anordnung der
zuständigen Behörde Wolfshybriden zu erlegen. Die Jagd auf einen Wolfshybriden hat somit – ähnlich wie die
Jagd auf die vorgenannten Wölfe, die nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zu erlegen sind – Pflichtcharakter
und ist daher als Erfüllungsaufwand anzusehen.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios – folgende Annahmen
getroffen:
– Zu erwartende Fallzahl: Nach Experteneinschätzung (DBBW) ist hier nur mit wenigen Einzelfällen zu
rechnen; hierfür werden (fiktiv) 1 bis 5 Fälle pro Jahr angesetzt.
– Zu erwartender Zeitaufwand: Es wird ein Stundenaufwand von etwa 1 200 Stunden pro Fall angesetzt
(Herleitung wie vorstehend bei Nummer 1.3 der Tabelle).
Für diese Näherungsschätzung errechnet sich auf Basis der o. g. Annahmen somit für die Jägerschaft
perspektivisch ein Stundenaufwand von 1 200 bis zu 6 000 Stunden (Nummer 1.4 der Tabelle).
Insgesamt errechnet sich für die Jägerschaft auf Basis der o. g. Annahmen ein voraussichtlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 25 350 bis zu 66 225 Stunden pro Jahr (Näherungsschätzung).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die o. g. Angaben allein dem Zweck einer Näherungsschätzung in
Bezug auf den (möglichen) Erfüllungsaufwand dienen. Sie stellen ein fiktives Szenario dar und sind keinesfalls
als bundesseitige Zielvorgabe für die Jagd auf Wölfe misszuverstehen; die Festlegung von entsprechenden
Zielwerten für das revierübergreifende Management nach § 22d Absatz 2 BJagdG ist der nach Landesrecht jeweils
zuständigen Behörde vorbehalten.
Zu Artikel 2
Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
[entfällt] --- ---
Summe (in
Tsd. Euro) --- ---
davon aus
Informationspflichten (IP)
--- ---
Zu Artikel 1
Die gewerbliche Weidetierhaltung soll von der Zielsetzung des Vorhabens profitieren, die Weidetierhaltung durch
die Aufnahme des Wolfs in das BJagdG zu entlasten, indem insbesondere schadenstiftende Wölfe künftig
schneller entnommen und weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können. Die gewerbliche
Weidetierhaltung ist – anders als z. B. die Jägerschaft (siehe Abschnitt 4.1) – jedoch kein Akteur, der aufgrund der
vorliegenden Regelung des BJagdG neue bzw. zusätzliche Aufgaben oder Befugnisse erhält, oder der in Bezug
auf die Jagd aktiv werden kann oder muss. Insofern ergibt sich aus der vorliegenden Regelung für die gewerbliche
Weidetierhaltung kein Erfüllungsaufwand im Sinne einer Mehrbelastung.
Inwieweit sich aus dieser Regelung darüber hinaus evtl. messbare Entlastungen im Sinne eines negativen
Erfüllungsaufwands ergeben, hängt von vielen Faktoren ab (z. B. Umsetzung in den Ländern) und lässt sich derzeit
mit vertretbarem Aufwand kaum abschätzen. Für eine realistische Einschätzung ist zu beachten, dass es auch nach
Inkrafttreten der vorliegenden Regelung des BJagdG in Deutschland – entsprechend der Vorgabe der Richtlinie
92/43/EWG zum günstigen Erhaltungszustand – weiterhin eine vitale Wolfspopulation vorhanden bleibt, die sich
zudem in einigen Teilen des Bundesgebietes noch weiter ausbreiten dürfte. Maßnahmen eines präventiven
Herdenschutzes werden insofern auch weiterhin notwendig bleiben. Zudem ist davon auszugehen, dass
Wolfsübergriffe auf Weidetiere trotz der Jagd nicht vollständig unterbunden werden können.
Für den Zweck einer Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – davon ausgegangen, dass
die Anzahl von aktuell etwa 1 200 Wolfsübergriffen pro Jahr durch die vorliegende Regelung in den
nachfolgenden Jahren gleichwohl deutlich verringert werden kann. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die gegenüber der
bisherigen Regelung deutlich verringerten Anlauf- bzw. Reaktionszeiten zwischen einem Wolfsübergriff und
einer nachfolgenden Entnahme der hierfür verantwortlichen Wölfe.
Da bei jedem Wolfsübergriff im Durchschnitt etwa vier Weidetiere verletzt oder getötet werden1, könnte es somit
vielen Weidetieren erspart werden, einen gewaltsamen und qualvollen Tod durch den Wolf zu erleiden. Auch
Weidetieren, die solche Angriffe überleben, bleibt ebenso wie ihren Haltern, die entsprechende Traumatisierung
erspart. Das so vermiedene Leid von Weidetieren und ihren Haltern lässt sich jedoch über eine Abschätzung des
Erfüllungsaufwands nicht in Zahlen bewerten.
Weitere Näherungsschätzungen in Bezug auf einen möglichen Erfüllungsaufwand (inkl. Entlastungen) für die
Weidetierhaltung sind derzeit mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. Soweit auf Seiten der
Weidetierhaltungen eventuell noch Kostenanteile oder Mehrbelastungen bestehen, die bislang nicht über eine öffentliche
Förderung aufgefangen werden, dürften diese voraussichtlich auch weiterhin im Wesentlichen unverändert
fortbestehen; in Bezug auf den Erfüllungsaufwand lassen sich hier in relevantem Umfang weder positive noch negative
Beiträge ableiten.
Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein Erfüllungsaufwand entsteht bzw. beziffert werden kann, kommt die
„One in, one out“-Regel nicht zur Anwendung. Im Übrigen dürfte die Mehrzahl der gewerbliche Weidetierhaltung
in die Kategorie der kleinen und mittelständigen Betriebe (KMU) fallen. Da hier – wie oben gezeigt – jedoch kein
Erfüllungsaufwand entsteht, ist ein KMU-Test nicht angezeigt.
Zu Artikel 2
Durch den Wegfall von § 45a BNatSchG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 6a Abs. 5
Satz 1
BJagdG:
Anordnung
der Jagd
auf
befriedeten
Grund-
flächen
L 20 Fälle 240 min
(4
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
1 Stunde *
69,30
Euro/Std
(hD)
4,8
1 Quelle: DBBW, fünfjähriges Mittel 2020–2024, siehe: www.dbb-wolf.de/wolfsmanagement/herdenschutz/schadensstatistik
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
§ 22b
Abs. 1
BJagdG:
behördl.
Anordnung
notwendiger
Maßnahmen
nach Art.
14 der RL
92/43/EW
G
L 16 Fälle Pauschal:
2.500
Euro/Fall
40,0
3.3
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Annahme
und
Administration
von
Anzeigen zu
erlegten
Wölfen
und tot
aufgefundenen
Wölfen
L 150 bis
300 Fälle
60 min *
43,20
Euro/Std
(gD)
6,5 bis
13,0
3.4a
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Untersuchung und
Beprobung
von
Wölfen
L mind. 75
bis 150
Fälle
240 min
(8
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus 8
Stunden *
30,50
Euro/Std
(mD) plus
750 Euro
für DNA-
Analyse
100,5 bis
200,9
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4b
§ 22d
Abs. 1
BJagdG:
Untersuchung und
Beprobung
von
Wölfen
B mind. 75
bis 150
Fälle
pauschale
Schätzung:
1 000
€/Fall
75 bis 150
3.5a
§ 22d
Abs. 2
BJagdG:
Managementpläne
– Erst-
Erstellung
(Landesebene)
L 16
Ersterstellung der
Fachkonzepte
240
Stunden *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
120
Stunden *
69,30 (hD)
298,9
3.5b
§ 22d
Abs. 2
BJagdG:
Managementpläne
–
Administrierung
(Landesebene)
L 16 Länder 29 894
Euro (etwa
1/10 der
Kosten für
die
Ersterstellung,
Nummer 3.5a)
429,8
3.5c
§ 22d
Abs. 2
BJagdG:
Managementpläne
–
Fortschreibung
L 16 Länder 1 028 Euro
(Herleitung: siehe
Text)
16,4
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.6
§ 22d
Abs. 3
Satz 4
BJagdG:
behördl.
Verfügung
abweichender Radius
und/oder
Zeitdauer
L 7 bis 17 60 min *
43,20
Euro/Std
(gD) plus 1
Stunde *
69,30 (hD)
0,8 bis 1,9
3.7
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 1
BJagdG:
behördl.
Verfügung
in Bezug
auf einen
Jäger
L 2 bis 5 30 min *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
0,5 Stunde
* 69,30
(hD)
0,1 bis 0,3
3.8
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 2
BJagdG:
behördl.
Verfügung
zur
Entnahme
ganzer
Rudel
L 2 bis 5 120 min (2
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus 2
Stunden *
69,30 (hD)
0,5 bis 1,1
3.9
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 4
BJagdG:
behördl.
Verfügung
zur
Nachtzieltechnik
L 18 bis 45 30 min *
43,20
Euro/Std
(gD)
0,3 bis 1,0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.10a
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 3
BJagdG:
Ausweisung von
Weide-
gebieten
L 16
Fachkonzepte
(Landesebene)
240
Stunden *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
120
Stunden *
69,30 (hD)
298,9
3.10b
§ 22d
Abs. 4
Satz 1
Nr. 3
BJagdG:
behördl.
Verfügung
zu
Weidegebieten
L 16 Länder 29 894
Euro (etwa
1/10 der
Kosten für
die
Ersterstellung,
Nummer 3.10a)
429,8
3.11
§ 22f
BJagdG:
behördl.
Verfügung
zu
Wolfshybriden
L 16 Länder --- ---
3.12
§ 43
BJagdG:
Bericht alle
5 Jahre
B 0,2
(periodisch
einmal
alle 5
Jahre)
36 000 min
(600
Stunden) *
40,40
Euro/Std
(gD) plus
18 000 min
(300
Stunden) *
67,60 (hD)
8,9
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.13
Wegfall
§ 45a
Abs. 2
und 4
BNatSchG:
Entlastung
durch
Entfall
bisheriger
Regelungen
zum Wolf
L 16 Länder 7 200 min
(120
Stunden) *
43,20
Euro/Std
(gD) plus
3 600 min
(60
Stunden) *
69,30
Euro/Std
(hD)
- 149,5
Summe (in
Tsd. Euro)
963,9 bis
1.148,4
597,8
davon
Bund
83,9 bis
158,9
---
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
880,0bis
989,5
597,8
Bund:
Durchführung und Administrierung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf obliegt maßgeblich den
Ländern.
Insbesondere in den ersten Jahren dieser neuen Regelung erscheint auch bundesseitig eine enge fachliche
Begleitung des Wolfsmonitorings sowie der genetischen Untersuchungen zur Wolfspopulation erforderlich, um die
Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland unter dem Einfluss der Jagd entsprechend den Vorgaben der
Richtlinie 92/43/EWG dokumentieren und steuern zu können. Damit verbunden ist ein entsprechender Mehraufwand,
beispielsweise aufgrund deutlich höherer Fallzahlen und dem damit einhergehend erhöhten Arbeitsaufwand für
die damit verbundene Dokumentation und für Auswertungen zum Erhaltungszustand. Für die vorliegende
Näherungsschätzung werden hierfür bundesseitig Mehrkosten in Höhe von etwa 1 000 Euro pro Fall angenommen
(freie Schätzung); in der Summe bei angenommen 75 bis 150 Genproben etwa 75 000 bis 150 000 Euro pro Jahr
(siehe Nummer 3.4b der Tabelle).
Der Bund erhält nach § 43 BJagdG zudem die Aufgabe, dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31.
Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b
bis 22f BJagdG zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt
haben, weiterhin erforderlich oder gegebenenfalls anzupassen sind. Als Näherungsschätzung wird angenommen,
dass hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 600 Stunden (gD: 40,40 Euro/Std) sowie 300 Stunden (hD: 67,60
Euro/Std) erforderlich sind, der sich jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Der Zeitaufwand ist
vergleichsweise hoch angesetzt, da hier die jeweilige Umsetzung in 16 Ländern einzubeziehen und zu einer
Gesamtschau auf Bundesebene zusammenzuführen und abzustimmen ist. Dabei sind erforderliche Zuarbeiten von
nachgeordneten Dienststellen des Bundes (z. B. Bundesamt für Naturschutz, Bundeszentrum Weidetiere und Wolf
sowie Thünen-Institut) bereits eingerechnet.
Auf Basis dieser Näherungsschätzung zeichnet sich somit für den Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von durchschnittlich rund 8 900 Euro pro Jahr ab (siehe Nummer 3.12 der Tabelle).
Darüber hinaus erhält der Bund durch die vorliegende Regelung des BJagdG keine neuen Aufgaben oder
Zuständigkeiten. Im Übrigen bleiben die bisher vom Bund beim Wolf ergriffenen Maßnahmen weiterhin erforderlich:
– Soweit sich der Bund anteilig an Maßnahmen für den präventiven Herdenschutz beteiligt, werden auch diese
weiterhin erforderlich bleiben: Auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung des BJagdG bleibt in
Deutschland weiterhin eine vitale Wolfspopulation vorhanden, die sich zudem in einigen Teilen des
Bundesgebietes noch weiter ausbreiten dürfte. Wolfsübergriffe auf Weidetiere werden somit auch weiterhin –
wenngleich in geringerem Umfang – stattfinden und durch die Jagd nicht vollständig unterbunden werden
können.
– Die Aktivitäten der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) sowie
genetische Untersuchung zur Wolfspopulation dürften weiterhin benötigt werden, um die Entwicklung der
Wolfspopulation in Deutschland entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG steuern zu können
(siehe oben).
Länder:
Die Durchführung der vorliegenden Regelung zur Jagd auf den Wolf obliegt den Ländern.
Zwar ist die untere Behördenebene oft bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt; aufgrund der
besonderen Sensibilität der Thematik wird im Rahmen der vorliegenden Näherungsschätzung aber davon
ausgegangen, dass die Umsetzung – zumindest in den ersten fünf Jahren – ganz überwiegend auf Ebene der obersten
Jagdbehörden der Länder erfolgen dürfte. Im Übrigen ist infolge der vorliegenden Neuregelung zum Wolf – je
nach landesrechtlicher Ausgestaltung – insbesondere auf der unteren Behördenebene eine deutliche
Aufgabenverlagerung zu erwarten: So dürften die für das Artenschutzrecht zuständigen unteren Naturschutzbehörden
maßgeblich vom Wegfall von § 45a BNatSchG profitieren (siehe unten), da künftig die in Bezug auf den Wolf sehr
aufwändigen Einzelfallprüfungen und Genehmigungsverfahren einschließlich entsprechender
Rechtsstreitigkeiten entfallen (siehe nachfolgende Ausführungen zu Artikel 2). Im Gegenzug erwachsen aus der vorliegenden
Neuregelung im BJagdG die nachfolgend skizzierten neuen Aufgaben, die – vorbehaltlich der jeweiligen
landesrechtlichen Ausgestaltung – vielfach und überwiegend bei den Jagdbehörden liegen dürften. Insgesamt wird
angenommen (freie Schätzung), dass sich diese beiden gegenläufigen Effekte auf der unteren Behördenebene im
Wesentlichen gegenseitig ausgleichen. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Länder- bzw.
Kommunalbehörden ist derzeit nicht möglich oder mit vertretbarem Aufwand zu leisten.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden – im Sinne eines fiktiven Szenarios (freie Schätzung,
Erfahrungswerte für die Mehrzahl der folgenden Fallgestaltungen liegen bislang überwiegend nicht vor) – folgende
Annahmen getroffen:
– § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG (Erteilung von Ausnahmegenehmigungen): Diese Fallgestaltung betrifft Fälle,
bei denen die Notwendigkeit besteht, Wölfe auf Flächen zu bejagen, die zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören, aber nach § 6a Absatz 1 BJagdG zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden sind.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass hier bundesweit nicht mehr als
20 Fälle pro Jahr auftreten (freie Schätzung). Bei einem geschätzten Bearbeitungsaufwand von pro Fall etwa
4 Stunden gD und 1 Stunden hD ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 242,20 Euro pro
Fall (4 x 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 1 x 69,30 Euro/Stunde (hD) bzw. ein Gesamtaufwand in Höhe von
etwa 4 842 Euro (Nummer 3.1 der Tabelle).
– § 22b Absatz 1 BJagdG (Treffen notwendiger Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG):
Diese Regelung ist neu im BJagdG, aber im geltenden Artenschutzrecht bereits seit Längerem allgemein
etabliert (EU-rechtliche Vorgabe der Richtlinie 92/43/EWG). Insofern sind hier nur solche Verfügungen als
Erfüllungsaufwand anzurechnen, die einen unmittelbaren Bezug auf die neuen Regelungen zur Jagd auf den
Wolf haben. Die jagdspezifischen Regelungen aus dieser Regelung werden allerdings nachfolgend gesondert
bearbeitet.
Um hier eventuell anfallende Aufwendungen abzubilden, wird im Sinne einer pauschalen
Näherungsschätzung angenommen, dass pro Land jährlich ein Erfüllungsaufwand etwa in der Größenordnung von rund
2 500 Euro entsteht (freie Schätzung). Bei 16 Ländern ergibt sich somit ein pauschaler Ansatz in Höhe von
rund 40 000 Euro pro Jahr (Nummer 3.2 der Tabelle).
Inwieweit bei § 22b Absatz 1 BJagdG darüber hinaus eventuell noch weitere Erfüllungsaufwände anfallen
könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, ist derzeit aber nicht ersichtlich und wird daher als geringfügig
(geringe Fallzahl) eingeschätzt.
– § 22d Absatz 1 BJagdG (Entgegennahme und weitere Bearbeitung von Anzeigen in Bezug auf erlegte und
tot aufgefundene Wölfe sowie deren evtl. Untersuchung und Probennahme):
Nach den bisher geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen (meist Länderrecht) sind erlegte und tot
aufgefundene Wölfe der zuständigen Behörde zu übergeben. Hier waren bislang – aufgrund des bis Mitte 2025
strengen Schutzes des Wolfs – im Wesentlichen durchschnittlich etwa 150 tot aufgefundenen Wölfe zu
bearbeiten; wobei hier – neben der administrativen Bearbeitung – bislang auch die Tierkörper zu versorgen
waren.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung werden folgende Fallgruppen gebildet:
1. Entgegennahme und administrative Bearbeitung von Anzeigen der Jägerschaft zu erlegten oder tot
aufgefundenen Wölfen:
– Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits geltenden
Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar.
– Dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen ist jedoch die Entgegennahme und die administrative
Bearbeitung von Anzeigen in Bezug auf jagdlich erlegte Wölfe. Für den Zweck dieser
Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – davon ausgegangen, dass hier jährlich etwa 150
bis zu 300 Wölfe anfallen könnten. Der Zeitaufwand für Ersterfassung, Dokumentation, Veraktung
und für die Weiterleitung der entsprechenden Information z. B. an die DBBW und ggf. weitere
Dienststellen wird auf etwa 1 Stunde (gD) pro Fall veranschlagt (freie Schätzung). Somit ergibt
sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 6 480 bis 12 960 Euro pro Jahr (150
– 300 Fälle * 1 Stunde/Fall * 43,20 Euro/Stunde, siehe Nummer 3.3 der Tabelle).
2. Untersuchung und Beprobung von erlegten oder tot aufgefundenen Wölfen:
– Die Fallgruppe der tot aufgefundenen Wölfe stellt hier – aufgrund der bereits geltenden
Regelungen (siehe oben) – keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar.
Mit der Aufnahme der Wolfs als jagdbare Wildart in das BJagdG ändert sich jedoch die Rechtslage
dahingehend, dass mit der vorliegenden Regelung der Jagdausübungsberechtigte künftig ein
Aneignungsrecht an diesen Tieren hat. Insofern ergeben sich für die Länder gewisse Einsparungen
(negativer Erfüllungsaufwand) dadurch, dass künftig die Verpflichtung für eine körperliche
Versorgung und den Weitertransport von jährlich etwa 150 tot aufgefundenen Wölfen weitgehend
entfällt (inklusive Kühlung etc.). Andererseits haben sie einen gewissen Mehraufwand dadurch,
dass sie die für ein Monitoring erforderliche Beprobung künftig anders organisieren müssen (siehe
nachfolgenden Absatz). Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass
sich diese beiden Aspekte in Bezug auf tot aufgefundenen Wölfe gegenseitig in etwa ausgleichen.
– Dem Erfüllungsaufwand ferner zuzurechnen ist, wenn erlegte Wölfe untersuchen und/oder beprobt
werden. Diese Tiere verbleiben nach der neuen Regelung beim Jagdausübungsberechtigten; dieser
hat nach § 22d Absatz 1 BJagdG lediglich eine Anzeige- sowie eine Vorzeigepflicht, aber keine
Pflicht, den erlegten Tierkörper zur zuständigen Behörde zu bringen. Insofern entsteht der
zuständigen Behörde ein Erfüllungsaufwand dahingehend, dass künftig ein Mitarbeiter oder ein von der
Behörde beauftragter Dritter den Jagdausübungsberechtigten aufsuchen muss, um die
entsprechende Untersuchung und Beprobung durchzuführen.
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass eine Untersuchuung
und Beprobung für mindestens 50 Prozent der Fälle (ca. mindestens 75 bis 150 Fälle) erforderlich
ist, um ausreichende Daten für das Monitoring zu gewinnen. Weiterhin wird davon ausgegangen,
dass pro Fall (inkl. An-/Abreise, Untersuchung, Probennahme, Dokumentation, Bericht anfertigen
etc.) ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 16 Stunden (je hälftig mD+gD) anfällt (freie
Schätzung). Somit ergibt sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 589,60 Euro pro Fall
(8 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 8 Stunden * 30,50 Euro/Stunde (mD)), zuzüglich
Sachkosten in Höhe von insgesamt ca. 750 Euro (freie Schätzung, inklusive Reisekosten,
Verbrauchsmitteln und Laborkosten für eine DNA-Analyse in Höhe von rund 200 Euro pro Test2).
Insgesamt errechnet sich hier ein Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens etwa 100 500bis zu
200 900 Euro pro Jahr (mindestens 75–150 Fälle, siehe Nummer 3.4a der Tabelle).
– Für die körperliche Versorgung von Wölfen, die von der Jägerschaft erlegt wurden, entsteht den
Ländern weiter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da diese Tiere im Regelfall bei den
Jagdausübungsberechtigten verbleiben.
– § 22d Absatz 2 BJagdG (Erstellung und Administrierung von revierübergreifenden Managementplänen für
die Jagd auf den Wolf, jeweils länderbezogen, bei günstigem Erhaltungszustand):
Nach § 22d Absatz 2 BJagdG hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan zu
erstellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen
Erhaltungszustands zu gewährleisten.
Für die nachfolgende Näherungsschätzung wird – im Sinne eines fiktiven Szenarios – vereinfachend davon
ausgegangen, dass – zumindest mittelfristig – alle Länder entsprechende revierübergreifende
Managementpläne § 22d Absatz 2 BJagdG erstellen werden. Dabei können sie auf bereits bestehende Vorarbeiten
zurückgreifen: Aufgrund bestehender Vorgaben des Artenschutzrechts liegen in allen Ländern bereits
Managementpläne für die geschützte Tierart Wolf vor, in denen u. a. der aktuelle Kenntnisstand zu der Wolfs(teil)
population des jeweiligen Landes zusammengeführt ist. Dies dürfte die Erstellung von revierübergreifenden
Managementpläne für die Jagd auf den Wolf erheblich vereinfachen.
Gleichwohl besteht die Aufgabe, für den jeweiligen Planungsraum ein entsprechendes Fachkonzept zu
entwickeln und abzustimmen. Vielfach kann es dabei erforderlich sein, sich hierbei mit den Nachbarländern,
z. B. in Bezug auf länderübergreifende Wolfsterritorien, abzustimmen.
Bei der hochmobilen und sich dynamisch entwickelnden Wildart Wolf wird für den Zweck dieser
Näherungsschätzung im Übrigen davon ausgegangen, dass (a) der Planungsraum in der Regel jeweils das gesamte
Land umfasst sowie, dass (b) ein entsprechendes Fachkonzept für einen längeren Zeitraum von mehreren
Jahren gilt, bevor es überprüft und fortgeschrieben werden muss. Vereinfachend und ohne, dass hiermit eine
Vorfestlegung für die Länder beabsichtigt wäre, wird für die vorliegende Näherungsschätzung – fiktiv –
davon ausgegangen, dass die jeweilige Planung nach etwa sechs Jahren überprüft und ggf. angepasst wird.
Dieser Wert orientiert sich am sechsjährigen Turnus des FFH-Monitorings.
Die erstmalige Erstellung und Abstimmung eines entsprechenden Fachkonzepts sind deutlich
zeitaufwändiger als eine spätere Fortschreibung, die sich dann auf das bereits vorliegende Fachkonzept sowie dann schon
bestehende Erfahrungswerte abstützen kann.
Die erstmalige Erstellung eines solchen Fachkonzeptes wird als einmaliger Umstellungsaufwand angesehen;
die Administrierung und Weiterentwicklung/Fortschreibung entsprechender Fachkonzepte fällt dagegen in
den Bereich des jährlichen Erfüllungsaufwands (siehe nachfolgend).
a) Für die erstmalige Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden Fachkonzeptes auf
Landesebene erscheint ein Zeitaufwand von etwa 240 Stunden gD sowie 120 Stunden hD (freie Schätzung)
angemessen. Der hier vergleichsweise hoch angesetzte Zeitaufwand begründet sich vor allem aus der
besonderen Komplexität in Verbindung mit einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen den jeweils
2 Quelle: DWWB: www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/monitoring/genetische-untersuchungen#:~:text=Die%20Verg%C3%BCtung%20l%C3
%A4uft%20auf%20Probenbasis,MwSt.
beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich näherungsweise ein
Umstellungsaufwand für die Ersterstellung von etwa 18 684 Euro pro revierübergreifendem Managementplan.
Bei insgesamt 16 revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 298 944 Euro (16 Länder * 240 Stunden * 43,20 Euro/Stunde
(gD) plus 16 * 120 Stunden * 69,30 Euro (hD), siehe Tabelle Nummer 3.5a, Spalte: einmaliger
Umstellungsaufwand).
b) Bezüglich der Administrierung der revierübergreifenden Managementpläne wird fiktiv angenommen,
dass dieser einen jährlichen Erfüllungsaufwand etwa in der Höhe von einem Zehntel der Ersterstellung
verursacht (freie Schätzung). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus den
Abstimmungserfordernissen zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend erforderlichen
Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung von auftretenden Streitigkeiten. Somit
errechnet sich ein Wert von jährlich etwa 29 894 Euro pro revierübergreifendem Managementplan. Bei
insgesamt 16 revierübergreifenden Managementplänen errechnet sich (fiktiv) ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.5b, 16 Länder * 29 894
Euro).
c) Bezüglich der Fortschreibung der revierübergreifenden Managementpläne wird für den Zweck dieser
Abschätzung angenommen, dass eine Überprüfung und Fortschreibung i. d. R. etwa nach sechs Jahren
(fiktiver Wert, keine Regelvorgabe) vorgenommen wird. Dabei wird ferner davon ausgegangen, dass
die Fortschreibung einen Erfüllungsaufwand in der Höhe von etwa einem Drittel der Ersterstellung
verursacht (freie Schätzung: 6 166 Euro = 18 684 Euro * 0,33). Dieser Schätzwert begründet sich
daraus, dass die Behörde dabei auf dem bereits vorliegenden Managementplan und den damit gesammelten
Erfahrungen aufbauen kann. Dieser Wert verteilt sich allerdings über den Planungszeitraum des
fortgeschriebenen Managementplans. Wird hier (fiktiv) ebenfalls eine Geltungsdauer von sechs Jahren (freie
Schätzung, keine Regelvorgabe) angenommen, so ergäbe sich für die Fortschreibung perspektivisch ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa rund 1 028 Euro pro Managementplan.
Bei 16 Ländern ergäbe sich für die Fortschreibungen somit ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
schätzungsweise insgesamt rund 16 443 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.5c).
– § 22d Absatz 3 Satz 2 BJagdG (Feststellungen von Wolfsübergriffen durch einen bestellten
Sachverständigen):
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder und auch für die Sachverständigen fällt nicht an, da diese
Sachverständigen bereits jetzt schon bestellt sind, um das tatsächliche Vorliegen von Wolfsübergriffen zu
festzustellen.
Diese Sachverständigen suchen bereits jetzt die Orte auf, an denen (potenziell) ein Wolfsübergriff vorliegt,
um den Sachverhalt (z. B. im Hinblick auf einen Schadenersatz) aufzuklären. Die hierbei gewonnenen
Ergebnisse können und sollen künftig nach § 22d Absatz 3 Satz 2 BJagdG aber zugleich auch genutzt werden,
um bei einem bestätigten Wolfsübergriff eine räumlich und zeitlich begrenzte Jagd auf den jeweils
schadenstiftenden Wolf zu eröffnen.
– § 22d Absatz 3 Satz 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die Jagd auf einen
schadenstiftenden Wolf, auf welchen die Jagd nach § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG zur Abwendung land-, forst-,
fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der
Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit zulässig und erforderlich ist): Die zuständige Behörde
kann die nach § 22d Absatz 4 Satz 3 BJagdG vorgesehene räumliche und zeitliche Begrenzung der Jagd auf
einen schadenstiftenden Wolf erweitern oder die Jagd vor Fristablauf beenden.
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird – fiktiv – angenommen, dass die zuständigen Behörden
etwa bei einem Drittel der o. g. schadenstiftenden Wölfe (insgesamt etwa 20 bis 50 Fälle) Gebrauch von
dieser Regelung machen dürften; dies wären etwa 7 bis 17 Fälle pro Jahr (freie Schätzung). Ferner wird
davon ausgegangen, dass pro Fall ein Zeitaufwand von durchschnittlich etwa 1 Stunde (gD) plus 1 Stunde
(hD) anfällt. Somit ergibt sich hier perspektivisch ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 112,50 Euro pro
Fall bzw. ein Gesamtaufwand von insgesamt schätzungsweise etwa 787,50 bis zu 1 912,50 Euro pro Jahr (7
bis 17 Fälle * 112,50 Euro pro Fall, siehe Nummer 3.6 der Tabelle).
– § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die
Jagd auf schadenstiftende Wölfe):
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird angenommen, dass die o. g. Verfügungen nur im
Zusammenhang mit der Jagd auf solche Wölfe Anwendung finden, an deren Erlegung nach § 22d Absatz 3 Satz 1
BJagdG ein öffentliches Interesse besteht. Bundesweit wird hier mit den o. g. genannten insgesamt etwa 20
bis zu 50 Fällen pro Jahr gerechnet. Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwands ergeben sich dabei
folgende Fallgruppen:
a) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf den Jagdausübungsberechtigten):
Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10 Prozent der Fälle (freie Schätzung, n = 2 bis 5);
Zeitaufwand durchschnittlich etwa 1 Stunde (hälftig gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver)
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 56,25 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 112 bis
zu 281 Euro, siehe Nummer 3.7 der Tabelle).
Soweit sich in diesem Zusammenhang zudem ein Erfordernis für weitere Verfügungen in Bezug auf
eine eventuelle Ersatzvornahme nach § 22d Absatz 4 Satz 2 BJagdG ergibt, wird diese als eher
geringfügig eingeschätzt (geringe Fallzahl).
b) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf die Entnahme eines ganzen
Rudels): Erforderlich voraussichtlich in nicht mehr als ca. 10 Prozent der o. g. Fälle schadenstiftender
Wölfe (freie Schätzung:10 Prozent von 20 bis 50: n = 2 bis 5); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 4
Stunden (hälftig gD+hD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver) Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa
225 Euro pro Fall bzw. von insgesamt etwa 450 bis zu 1 125 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.8 der
Tabelle).
c) § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 BJagdG (Verfügungen in Bezug auf Nachtzieltechnik): Erforderlich
voraussichtlich in etwa 90 Prozent der o. g. Fälle schadenstiftender Wölfe (freie Schätzung: n = 18 bis
45); Zeitaufwand durchschnittlich etwa 30 Minuten (gD). Somit errechnet sich hier ein (fiktiver)
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 21,6 Euro pro Fall bzw. insgesamt von etwa 388,8 bis zu 972 Euro pro
Jahr (siehe Nummer 3.9 der Tabelle).
– § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG (Verfügungen der zuständigen Behörde in Bezug auf
Weidegebiete):
Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird davon ausgegangen, dass die Ausweisung von
Weidegebieten nach § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG als einmaliger Umstellungsaufwand zu werten ist. Ferner
wird für den Zweck dieser Näherungsschätzung (fiktiv) angenommen, dass alle Länder von dieser Regelung
Gebrauch machen und hierzu jeweils entsprechende Fachkonzepte auf Landesebene entwickeln werden, die
unter Umständen auch mehrere Weidegebiete beinhalten können. Anders als die o. g. revierübergreifenden
Managementpläne nach § 22d Absatz 2 BJagdG, die bei Bedarf zu überprüfen und anzupassen sind, ist die
Festlegung von Weidegebieten § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BJagdG auf Dauer angelegt.
Neben der Ausweisung dürfte zudem auch ein gewisser Erfüllungsaufwand für die Administrierung
entsprechender Weidegebiete anfallen; auch hierzu wird nachfolgend eine Abschätzung getroffen (siehe unten).
a) Für die Entwicklung und Abstimmung eines entsprechenden, auf Dauer angelegten Fachkonzeptes zu
einem oder ggf. mehreren Weidegebieten auf Landesebene wird (fiktiv, freie Schätzung –
Erfahrungswerte hierzu liegen bislang nicht vor) in etwa der gleiche Zeitaufwand angesetzt, wie für die o. g.
Ersterstellung der Managementpläne (etwa 240 Stunden gD sowie 120 Stunden hD, vgl. Nummer 3.5a).
Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus einem hohen Abstimmungsaufwand zwischen den
beteiligten Behörden und weiteren Akteuren. Somit ergibt sich hier ein einmaliger Umstellungsaufwand in
Höhe von insgesamt etwa 298 944 Euro pro Jahr (siehe Nummer 3.10a der Tabelle, Spalte
Umstellungsaufwand).
b) Weiter wird (analog zu Nummer 3.5b der Tabelle) davon ausgegangen, dass die Administrierung der
festgelegten Weidegebiete einen jährlichen Erfüllungsaufwand etwa in der Höhe von einem Zehntel der
Erstellung verursacht (freie Schätzung). Dieser Schätzwert begründet sich vor allem aus den
Abstimmungserfordernissen zwischen beteiligten Behörden und weiteren Akteuren, der begleitend
erforderlichen Kommunikation, der Bearbeitung von Eingaben sowie der Beilegung von auftretenden
Streitigkeiten.
Somit errechnet sich ein Wert von jährlich schätzungsweise etwa 29 894 Euro pro Weidegebiet. Bei
insgesamt 16 auf Landesebene erstellten Fachplänen für Weidegebiete errechnet sich (fiktiv) ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 429 824 Euro (siehe Tabelle Nummer 3.10b, 16
Länder * 29 894 Euro).
– § 22f BJagdG (Verfügungen in Bezug auf Wolfshybriden): Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand wird hier
nicht gesehen (siehe Tabelle Nummer 3.11), da diese Regelung in Bezug auf Wolfshybriden im Grunde
bereits geltendes Recht ist (siehe § 45a Absatz 3 BNatSchG). Im Übrigen handelt es sich hier nach
bisherigem Erkenntnisstand um Einzelfälle (n = 1 bis 5 pro Jahr).
Zu Artikel 2
– Entlastungen durch Wegfall von § 45a Absatz 2 und 4 BNatSchG: Mit § 45a BNatSchG entfällt insbesondere
die nach Absatz 2 Satz 4 bislang angeordnete Prüfung der Anforderungen nach § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3
BNatSchG. So darf bislang in Bezug auf den Wolf von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme
(hier: für die Entnahme eines Tiers einer geschützten Art) nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen
enthält. Dabei sind Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
2009/147/EG zu beachten.
Mit der vorliegenden Neuregelung (Artikel 2) wird der bisherige § 45a BNatSchG aufgehoben und durch die
o. g. neuen Regelungen des BJagdG abgelöst. Für den Zweck dieser Näherungsschätzung wird (fiktiv, freie
Schätzung) davon ausgegangen, dass sich durch die vorliegende Neuregelung pro Land pauschal ein
Zeitaufwand von etwa 120 Stunden (gD) sowie 60 Stunden (hd) pro Jahr erübrigt. Somit ergibt sich hier für die
Länder perspektivisch eine jährliche Einsparung (negativer Erfüllungsaufwand) in Höhe von insgesamt etwa
- 149 472 Euro pro Jahr (16 Länder * 120 Stunden * 43,20 Euro/Stunde (gD) plus 16 * 60 Stunden * 69,30
Euro (hD), siehe Nummer 3.13 der Tabelle).
Insgesamt ergibt sich auf der Grundlage dieser Näherungsschätzung für die Länder ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 796 600 bis 822 700 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von etwa
597 800 Euro.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
quantifizierbar, werden aber auch nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben,
dass die vorliegende Rechtsgestaltung keine Regelungen enthält, welche nachteilige Auswirkungen haben auf die
Finanzsituation der Kommunen (Faktor 1), die Wirtschaft und Innovation (Faktor 2), die Mobilität und
digitale Infrastruktur (Faktor 3), auf die Aspekte Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe (Faktor 4), räumliche
Strukturen und Wohnraum (Faktor 5) sowie auf die natürlichen Lebensgrundlagen (Faktor 6). Das Vorhaben soll
einen Beitrag zur Erhaltung der artenrechtlich geschützten Tierart Wolf in der dicht besiedelten Kulturlandschaft
der Bundesrepublik Deutschland leisten. Hierzu wird der Wolf – unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie
92/43/EWG – als jagdbare Art in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Ziel ist, auf diesem Wege eine tragfähige
Balance zwischen der aus Artenschutzsicht zu begrüßenden Rückkehr des Wolfs, den berechtigen Anliegen der
Weidetierhalter sowie der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen.
Eine Prüfung des Regelungsvorhabens auf seine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter ist erfolgt.
Eine Gleichstellungsrelevanz des Regelungsvorhabens ist nicht gegeben; grundsätzlich sind Frauen und Männer
von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht
erkennbar.
Die Erforderlichkeit einer Experimentierklausel wurde geprüft. Im Ergebnis wurde kein aktueller
Erprobungsbedarf und/oder Erprobungsbedarf für Innovationen festgestellt.
Der Digital-Check wurde durchgeführt. Die vorliegende Gesetzesänderung steht einer digitalen Kommunikation,
einer Wiederverwendung von Daten und Standards sowie einer Gewährleistung von Datenschutz und
Informationssicherheit nicht entgegen. Eine Automatisierung des Vollzugs ist aus der Natur der Sache (Jagdausübung) nur
bedingt möglich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristung: Die hier vorliegende Gesetzesänderung gilt unbefristet. Die unbefristete Geltung schafft die
Voraussetzungen dafür, dass das Ziel einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz
sowie der öffentlichen Sicherheit durch die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz, verwirklicht werden
kann.
Evaluierung: Auf § 43 – neu – des Bundesjagdgesetzes wird verwiesen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)
Die vorliegende Regelung dient dem Ziel, einen Beitrag zu einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des
Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit zu leisten, indem der Wolf unter Beachtung der
Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG in das Bundesjagdgesetz aufgenommen wird.
Daneben bleibt der Herdenschutz auch weiterhin unverändert erforderlich: Nach Artikel 2 in Verbindung mit
Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG bleibt – auch nach Umstufung des Wolfs von Anhang IV in Anhang V der
Richtlinie 92/43/EWG und nach Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz – der günstige Erhaltungszustand
als übergeordnete Zielvorgabe maßgeblich und weiterhin zu beachten. Somit werden trotz künftiger Bejagung
Übergriffe auf Weidetiere nicht vollständig verhindert werden können. Vielmehr dürfte die Bedeutung des
Herdenschutzes in dem Maße weiter anwachsen, wie sich der Wolf in Deutschland weiter ausbreitet.
Zu Nummer 1
Mit der Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes (Tierarten) wird der Wolf in den Katalog
der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, aufgenommen.
Nach § 1 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten
Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie
sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Damit unterliegt der Wolf dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. In diesem Zusammenhang zu
beachten ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom
3.3.1997, S. 1; L 100 vom 17.4.1997, S. 72; L 298 vom 1.11.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 2023/966 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) geändert worden ist. Danach ist der Kauf, das Angebot zum Kauf,
der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
der Verkauf, das Vorrätig halten und das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der
Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (hier: des Wolfs) verboten.
Zu Nummer 2
Die bisherige Aufzählung der in § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes enthaltenen Gründe wird um die
neuen Nummern 4 und 5 erweitert. Für entsprechend gelagerte Sonderfälle, bei denen es insbesondere um große
Beutegreifer geht, wird vorgesehen, dass die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung, wie zum
Beispiel auf den Wolf, auf den für befriedet erklärten Grundflächen auch dann anordnen kann, soweit dies zur
Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher
Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erforderlich ist.
Zu Nummer 3
Der V. Abschnitt wird in zwei Unterabschnitte unterteilt, um deutlich zu machen, dass in diesem Abschnitt zum
einen Regelungen getroffen werden, die für alle Tierarten und damit auch für die Tierart Wolf gelten,
(Unterabschnitt 1) und zum anderen Regelungen, die ausschließlich für die Tierart Wolf Anwendung finden
(Unterabschnitt 2).
Zu Nummer 4
Mit dieser Regelung werden einzelne Regelungen in § 19 des Bundesjagdgesetzes (Sachliche Verbote) geändert.
Zu Buchstabe a
Das in Absatz 1 Nummer 1 geregelte Verbot, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als
Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen, soll erweitert werden auf Wölfe, wobei das Verbot nicht
gelten soll für das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot.
Diese Ausnahme vom Verbot dient dem Selbstschutz des Jägers und einer tierschutzgerechten Tötung
gleichermaßen.
Zu Buchstabe b
Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Mindestanforderungen an Büchsenmunition sollen auch für
die Jagd auf Wölfe gelten. Dies dient dem Ziel einer tierschutzgerechten Tötung des Wolfs.
Zu Nummer 5
Zu Unterabschnitt 2 (Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf)
Zu § 22b (Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf;
Verordnungsermächtigung)
Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2025/1237 am 14. Juli 2025 wurde der Eintrag für den Wolf aus Anhang
IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der genannten Richtlinie eingefügt, sodass der Wolf
auch in Deutschland künftig dem Schutz nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt.
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der
Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen,
damit die Entnahme von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V der Richtlinie
92/43/EWG aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands
vereinbar sind.
Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG beinhalten. In
Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG werden Regelbeispiele für von den Mitgliedstaten zu
treffende Maßnahmen aufgeführt. Genannt werden dort beispielsweise das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der
Entnahme von Exemplaren aus der Natur, die Regelung von Entnahmeperioden oder auch die Einführung eines
Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten.
Sofern sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, haben die Mitgliedstaaten nach
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Erhaltungszustand
der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand
erreicht. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd in Folge der Feststellung des ungünstigen
Erhaltungszustands dieser Art kann als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wieder-herstellung eines günstigen
Erhaltungszustands dieser Art erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-436/22).
Die Mitgliedstaaten verfügen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom
29.7.2024 – C-436/22) über einen gewissen Beurteilungsspielraum, um festzustellen, ob es notwendig ist,
Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG zu erlassen, die geeignet sind, die Entnahme oder Nutzung
der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG verzeichneten Arten zu begrenzen.
§ 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes stellt eine jagdrechtliche Bestimmung im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes dar mit der Folge, dass in Bezug auf die Tierart Wolf die Umsetzung des Artikels
14 der Richtlinie 92/43/EWG durch den Bund abschließend in § 22b – neu – des Bundesjagdgesetzes geregelt ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet an, dass, wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, die
zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so
weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann.
Als Regelbeispiele für solche Maßnahmen werden genannt:
1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf und
4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen.
Zu § 22c (Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf)
§ 22c des Bundesjagdgesetzes enthält weitere Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf. Diese gelten zusätzlich zu
den in § 19 geregelten Verboten.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 normiert das allgemeine Verbot, wildlebende Wölfe zu füttern. Es handelt sich dabei um ein
Jedermannsverbot. Die Vorschrift entspricht dem in § 45a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen
Fütterungsverbot.
Zu Nummer 2
Nummer 2 ist an § 45a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
angelehnt und stellt klar, dass es verboten ist, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Auch bei dieser Regelung handelt es sich um ein Jedermannverbot. § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt
unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Vorgabe des Artikels 15 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf
die Tierart Wolf im Bundesjagdgesetz um. Die hier genannten Verbote für Fang- und Tötungsgeräte ergänzen
insoweit die sonstigen in § 19 und weiteren Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes bereits enthaltenen Verbote.
Dies gilt beispielsweise für das Verbot der Verwendung elektrischer Vorrichtungen, die töten oder betäuben
können, für das Verbot, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen können, zu
verwenden.
Zu § 22d (Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und
Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Die in Satz 1 normierte Meldepflicht in Verbindung mit der in Satz 2 geregelten Möglichkeit zur Untersuchung
und Probennahme ist für die vollständige Einhaltung der EU-rechtlich vorgegebenen Monitoringpflicht zwingend
erforderlich. Eine Untersuchung nach Satz 2 kann eine Begutachtung, aber zum Beispiel auch die Entnahme von
Gewebeproben und Körperflüssigkeiten oder eine Obduktion des Tieres umfassen.
Zu Absatz 2
Nach dem Regelungsregime des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG ist – anders als nach dem bislang insoweit
geltenden Regelungsregime des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG – ein
Management der Art möglich, wenn die Art sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.
Absatz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand
befindet.
Soweit ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt, hat die zuständige Behörde nach Satz 1 für die Jagd auf den
Wolf einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der
Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Mit Hilfe des
revierübergreifenden Managementplans kann die zuständige Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und insbesondere
dazu beitragen, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand
wird. Bei der Erstellung des Managementplans ist auch der Umgang mit besonders gefährlichen oder
schadensstiftenden Wölfen („Problemwölfe“) zu berücksichtigen.
Satz 2 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf einen revierübergreifenden Managementplan, der eine
militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft.
Hierbei handelt es sich um zumeist großflächige, militärisch genutzte Flächen der Bundeswehr und der
Gaststreitkräfte sowie um ehemalige militärisch genutzte Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
Diese Flächen umfassen rund 1,5 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands, beherbergen aber rund 16 Prozent der
Wolfsvorkommen Deutschlands (Stand: 2023/2024).
Bei diesen Flächen handelt es sich um militärische Sperrgebiete, die gesamtstaatlichen Zwecken der Verteidigung
dienen, sowie um Flächen mit Betretungsverboten aufgrund von militärischen Altlasten, die dem Naturschutz
dienen. Auf diesen Liegenschaften findet ein ausschließlich auf die jeweilige besondere Zweckbestimmung
ausgerichtetes Geländemanagement statt, aber keine land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche Nutzung
üblicher Prägung. Die Jagdausübung einschließlich Wolfsmonitoring und -management obliegt den örtlich
zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Aus Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende revierübergreifende Managementpläne nach § 22d
Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes des Einvernehmens mit den Dienststellen der Bundeswehr und der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Nach Satz 3 ist der revierübergreifende Managementplan bei Bedarf zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies ist
erforderlich, um aktuelle Entwicklungen berücksichtigen und das Bestandsmanagement entsprechend anpassen
zu können.
Satz 4 bestimmt die Jagdzeit für den Fall, dass für die Jagd auf den Wolf ein revierübergreifender
Managementplan nach Satz 2 vorliegt. Die Jagd auf den Wolf darf nur nach Maßgabe des jeweiligen Managementplans
ausgeübt werden.
Satz 5 gestattet die Bejagung von „Problemwölfen“ in der Schonzeit oder in den Fällen, in denen noch kein
entsprechender Managementplan aufgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Jagd auf den Wolf, in den Fällen, in denen sich der Tierart Wolf in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet.
Dies betrifft die Bejagung, um land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder sonstige Schäden
abzuwenden, und die Jagd mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Interesse der Gesundheit des Menschen oder
der öffentlichen Sicherheit sowie die Jagd mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Solche „Problemwölfe“ dürfen, sofern die hier genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, auch unabhängig von einer Schonzeit bejagt werden. Dabei ist zu beachten, dass
das Schutzregime für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten weniger streng ist als für in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten.
Für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistete Arten hat der EuGH bereits im Jahr 2007 anerkannt, dass
auch in einem ungünstigen Erhaltungszustand Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 16 der Richtlinie
92/43/EWG erteilt werden können, wenn diese den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern (EuGH Rs.
C-342/05, Rn. 29 Kommission-Finnland und auch EuGH Rs. C-674/17 Rn. 68 Tapiola). Da nach der Systematik
der Richtlinie 92/43/EWG der Schutz nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG nicht strenger als der nach
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG sein kann, muss auch für in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG gelistete
Arten gelten, dass diese Gegenstand von Entnahmen sein können, auch wenn die Art sich in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet.
Die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Bejagung zulässig ist, sind angelehnt
an die Ausnahmen in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, wobei die
Regelung in § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 anders als § 45 Absatz 7 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht voraussetzt, dass es sich bei den wirtschaftlichen Schäden um ernste oder erhebliche wirtschaftliche Schäden
handeln muss. Ein nicht unerheblicher Schaden eines einzelnen Betriebes ist mithin ausreichend, wobei der
Schaden nicht nur geringfügig sein darf.
Für Maßnahmen nach Nummer 1 ist keine zugrundeliegende behördliche Entscheidung notwendig. Für die
Feststellung einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nach Nummer 2
oder anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Nummer 3 ist hingegen eine
Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Diese prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 2
oder Nummer 3 vorliegen. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können beispielsweise der Schutz
der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt sein, wenn die Anwesenheit von Wölfen mit der Erhaltung
von Schutzgebieten, naturschutzrechtlich geschützten Lebensräumen und anderen geschützten Arten nicht
vereinbar ist und diese Arten und Lebensräume nach Abwägung aller Anforderungen vorrangig zu erhalten sind.
Absatz 3 bezieht sich auf einen Wolf, der im Umfeld des der Jagd zugrundeliegenden Rissereignisses angetroffen
wird. Die Freigabe zur Erlegung endet ohne weitere Veranlassung, sobald ein Wolf erlegt ist. Wenn ein weiterer,
neuer Riss auftritt, kann gegebenenfalls ein weiterer Wolf erlegt werden.
Die Erlegung eines ganzen Rudels ist durch die Regelung des Absatzes 3 nicht vorgesehen und nicht gedeckt; die
Erlegung eines ganzen Rudels ist ausdrücklich einer behördlichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
vorbehalten (siehe dort). Nur so kann die übergeordnete Zielvorgabe der Erreichung oder Beibehaltung eines
günstigen Erhaltungszustands gewahrt werden.
Satz 2 regelt das Verfahren für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit für
die Zulässigkeit der Bejagung sowie eines zeitnahen Schutzes der Weidetiere erforderlich. Die Feststellung, dass
ein Wolfsriss vorliegt, der trotz geeigneter Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist, trifft ein von der zuständigen
Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse. Die Feststellung erfolgt auf der Basis objektiv
belegbarer Fakten. Sie hat amtlichen Charakter, denn sie löst die Rechtsfolge aus, dass in der betreffenden Region
ein oder mehrere Wölfe bejagt und erlegt werden dürfen.
Satz 3 stellt klar, dass in den in Absatz 3 geregelten Sonderfällen die Jagd nur in dem konkret geregelten
räumlichen und zeitlichen Bezug zum jeweiligen Rissgeschehen eröffnet wird. Die hier geregelten Vorgaben für den
räumlichen und zeitlichen Bezug orientieren sich an der hohen Mobilität sowie der überwiegend heimlichen
Lebensweise der Tierart Wolf.
Nach Satz 5 ist die zuständige Behörde befugt, von Satz 3 abweichende Verfügungen zu treffen. Dies kann
beispielsweise erforderlich sein, wenn die Jagd auf den schadenstiftenden Wolf oder das schadenstiftende Rudel
innerhalb der von Satz 3 vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Grenzen ohne Erfolg bleibt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht bestimmte Befugnisse für die zuständige Behörde vor.
Satz 1 Nummer 1 bis 4 bestimmt, welche Anordnungen die zuständige Behörde in Bezug auf die Bejagung oder
Erlegung von Wölfen treffen kann. Die zuständige Behörde darf eine Einzelfallzulassung nach Satz 1 Nummer 4
nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorliegen.
Satz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn betreffenden Anordnung
nach Satz 1 Nummer 1 nicht selbst nachkommen kann oder will. In diesem Fall kann er eine andere Person, die
die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten hat, mit der Ausübung der Jagd beauftragen.
Satz 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte einer ihn betreffenden Anordnung
nach Satz 1 Nummer 1 nicht nachkommt. In einem solchen Fall kann die zuständige Behörde die Jagd selbst
übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 betrifft Anordnungen, die die zuständige Behörde gegenüber dem Jagdausübungsberechtigte treffen
kann.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf schadenstiftende oder für die
Allgemeinheit gefährliche Wölfe treffen kann.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft Anordnungen, welche die zuständige Behörde in Bezug auf Weidegebiete treffen kann, in
denen eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht erwünscht ist (z. B. Almen oder
Deichgebiete).
Zu Nummer 4
Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15
Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abweichend von § 2 Absatz 3 des Waffengesetzes für jagdliche Zwecke
Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des
Waffengesetzes haben.
Nach Nummer 4 kann die zuständige Behörde im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf solche Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze zulassen. Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes und im Sinne von Nummer 4 sind auch
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 trifft eine Einvernehmensregelung in Bezug auf eine Anordnung der zuständigen Behörde nach § 22d
Absatz 4, die eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im
Eigentum des Bundes betrifft. Die Jagdausübung auf diesen Flächen einschließlich Wolfsmonitoring und -management
obliegt den örtlich zuständigen Bundesforstbetrieben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Aus
Sicherheitsgründen bedürfen diese Gebiete betreffende jagdliche Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 22d Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes des Einvernehmens mit den Dienststellen der Bundeswehr und
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Zu Absatz 6
Absatz 6 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der
Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Zu § 22e (Zusammenarbeit von Bund und Ländern)
Es ist vorgesehen, dass Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zur
Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der
Tierart Wolf zusammenwirken. Ein solches Zusammenwirken kann beispielsweise notwendig sein, um
übergreifende Vorgehensweisen und Maßnahmen zu entwickeln, diese aufeinander abzustimmen, bestehende
Erfahrungen und neue Erkenntnisse zeitnah zusammenzutragen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten sowie die
Länder bei der Umsetzung der Vorschriften und Änderungen zu beraten.
Zu § 22f (Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht)
§ 22f überführt den Regelungsgehalt des § 45a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in das Bundesjagdgesetz.
Eine Regelung zur Erlegung von Wolfshybriden ist auch im Jagdrecht notwendig, da Wolfshybriden durch die
Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die Erhaltung der Wildtierpopulation zur Folge haben.
Zu Nummer 6
Die hier ergänzten Bußgeldtatbestände sind erforderlich, um Zuwiderhandlungen gegen die in Bezug genommen
Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zu den ergänzten Bußgeldtatbeständen.
Zu Nummer 8
Zu § 43 (Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d)
Um die Erreichung der Ziele des geänderten Bundesjagdgesetzes, das bestehende Maßnahmenbündel des
präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem
Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem Herdenschutz sowie der öffentlichen
Sicherheit Rechnung zu tragen, zu überprüfen, erscheint es angezeigt, eine Berichtspflicht des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an den Deutschen Bundestag zu verankern.
Vorgesehen wird dabei, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen
Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die
Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes zu berichten hat. Der Bericht soll Angaben
darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner
Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der §§ 22b bis 22d des Bundesjagdgesetzes enthalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts von den Vorschriften des
Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und den auf Grund des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften unberührt.
Soweit die §§ 22b bis 22f – neu – des Bundesjagdgesetzes gegenüber den Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes konfligierende Bestimmungen vorsehen, gehen die Regelungen des Bundesjagdgesetzes den Regelungen
des Bundesnaturschutzgesetzes daher als speziellere Regelungen vor.
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist zu beachten.
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu Nummer 2
§ 45a des Bundesnaturschutzgesetzes kann gestrichen werden, da wesentliche Regelungsinhalte dieser Vorschrift
in das Bundesjagdgesetz überführt worden sind.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Streichung des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Da dieses Gesetz schnellstmöglich wirksam werden soll, soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Gesetzentwurf)