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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 17/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 17/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 COM(2025) 946 final; Ratsdok. 160460/25 Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Verordnungsvorschlags, der die im Rahmen des RESourceEU-Aktionsplans vom 3. Dezember 2025 beschlossenen Maßnahmen für eine beschleunigte Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1252, für die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der Europäischen Union und für die verbesserte Versorgung durch Diversifizierung, internationale Partnerschaften sowie für finanzielle und regulatorische Unterstützung von Rohstoffprojekten aufgreift. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es Kern der unternehmerischen Freiheit ist, grundsätzlich selbst entscheiden zu dürfen, ob, wie und mit welchem Konzept ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, solange es die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Ein wesentlicher Inhalt dieser unternehmerischen Freiheit ist die unter anderem gemäß Artikel 16 der EU-Grundrechtecharta garantierte Vertrags- und Dispositionsfreiheit. 3. Aus Sicht des Bundesrates besteht folglich das Erfordernis, dass Eingriffsmaßnahmen der Kommission gegenüber privaten Wirtschaftsakteuren in den Mitgliedstaaten zur Erreichung der mit der Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden unternehmerischen Freiheiten stehen müssen. Dies beinhaltet unter anderem, dass eine entsprechende Eingriffsermächtigung zugunsten der Kommission die Rahmenbedingungen festlegt, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche zeitliche Dauer Eingriffsmaßnahmen erfolgen können. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für eine dahingehende Konkretisierung der gemäß Artikel 24 Absatz 5b der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgesehenen Befugnis zur Ergreifung von Risikominimierungsmaßnahmen einzusetzen.

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