Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 17/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252
COM(2025) 946 final; Ratsdok. 160460/25
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des
Verordnungsvorschlags, der die im Rahmen des RESourceEU-Aktionsplans vom 3.
Dezember 2025 beschlossenen Maßnahmen für eine beschleunigte Umsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1252, für die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit
der Europäischen Union und für die verbesserte Versorgung durch
Diversifizierung, internationale Partnerschaften sowie für finanzielle und regulatorische
Unterstützung von Rohstoffprojekten aufgreift.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es Kern der unternehmerischen Freiheit
ist, grundsätzlich selbst entscheiden zu dürfen, ob, wie und mit welchem
Konzept ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, solange es die geltenden
Rechtsvorschriften einhält. Ein wesentlicher Inhalt dieser unternehmerischen Freiheit
ist die unter anderem gemäß Artikel 16 der EU-Grundrechtecharta garantierte
Vertrags- und Dispositionsfreiheit.
3. Aus Sicht des Bundesrates besteht folglich das Erfordernis, dass
Eingriffsmaßnahmen der Kommission gegenüber privaten Wirtschaftsakteuren in den
Mitgliedstaaten zur Erreichung der mit der Verordnung (EU) 2024/1252
festgelegten Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden
unternehmerischen Freiheiten stehen müssen. Dies beinhaltet unter anderem, dass eine
entsprechende Eingriffsermächtigung zugunsten der Kommission die
Rahmenbedingungen festlegt, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und
für welche zeitliche Dauer Eingriffsmaßnahmen erfolgen können.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für eine dahingehende Konkretisierung der
gemäß Artikel 24 Absatz 5b der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgesehenen
Befugnis zur Ergreifung von Risikominimierungsmaßnahmen einzusetzen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1252 KOM(2025) 946 endg.; Rats (Beschlussdrucksache)