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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 236/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 236/26 (Beschluss) 12.06.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26 Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: - 3 - Drucksache 236/26 (Beschluss) a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihre Erwägungsgründe zur Behandlung der Leitmarktvorgaben im weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zu den erwarteten Auswirkungen sowie Kosten-Nutzen- Abwägungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland, klar darzulegen. b) Wie im Verordnungsvorschlag vorgesehen, sollten Vorgaben bei hohen Kosten oder fehlendem Angebot in der EU ausgesetzt werden können. c) Kriterien, aus denen sich relevante Güter und Märkte ableiten lassen, müssen klar in der Verordnung festgelegt werden. d) Vergabe- und Förderverfahren müssen transparent gestaltet und unnötige bürokratische Belastungen vermieden werden. Schlanke, digitale und möglichst harmonisierte Prozesse sind gerade für KMU unerlässlich, um sich an Vergabeverfahren und Förderprogrammen zu beteiligen. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Legislativprozess für Leitmarktvorgaben im IAA einzusetzen, die kohärent mit der Überarbeitung des EU-Vergaberechts ausgestaltet sind. CO2 a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, Erfahrungen aus dem Net-Zero-Industry-Act (NZIA) in die Umsetzung des IAA einfließen zu lassen. Eine enge Abstimmung mit NZIA und dem Critical Raw Materials Act sowie weiteren EU-Rechtsakten für Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren ist erforderlich, um Rechtsunsicherheiten und Anwendungsprobleme zu vermeiden. Zusätzliche Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten sollten nur eingerichtet werden müssen, wenn sie gegenüber bestehenden Strukturen einen klaren Mehrwert bieten. Andernfalls sollten nach Ansicht des Bundesrates die bestehenden Genehmigungsbehörden auf Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt werden. b) Der Bundesrat begrüßt die Ausweitung des Anwendungsbereiches von Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/1735 (NZIA-Verordnung) zur Straffung von Verwaltungs- und Genehmigungsprojekten sämtlicher Dekarbonisierungsprojekte energieintensiver Industrien (Artikel 6). Verfahrensanpassungen, wie etwa die Einrichtung zentraler Kontaktstellen oder Vorgaben für die Gesamtdauer von Genehmigungsverfahren, sollten aber nur bei einem klaren Mehrwert gegenüber dem Status Quo erfolgen. Ist ein solcher Mehrwert ersichtlich, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, eine weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere strategische Industrieprojekte zu prüfen. c) Die Einrichtung von Industrial Manufacturing Acceleration Areas durch die Mitgliedstaaten sollte freiwillig erfolgen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern Bedingungen zu formulieren, die Anreize für die Einrichtung solcher Gebiete schaffen – insbesondere in Abgrenzung und Ergänzung zu den Net Zero Acceleration Valleys. Zudem sollte die Bundesregierung die nationale Ausgestaltung der vorgesehenen Basisgenehmigungen in diesen Gebieten frühzeitig konkretisieren. Drucksache 236/26 (Beschluss) - 6 - Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung dazu auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Artikel 11 und Anhang II Teil I des Verordnungsvorschlags gestrichen werden, da sie die ohnehin komplexen Vergabeprozesse und Vertragsabwicklungen weiter verkomplizieren und besonders kleinere Auftraggeber unverhältnismäßig belasten. Wegen der erhöhten Nachweispflichten und Produktanforderungen an die Bieter wäre mit steigenden Angebotspreisen zu rechnen, sodass sich öffentliche Aufträge voraussichtlich erheblich verteuern würden. Auch würde die isolierte Sonderregelung von Anforderungen an die öffentliche Beschaffung in spezifischen Bereichen die Aufsplitterung des EU-Vergaberechts weiter vertiefen und damit laufenden Bemühungen um Vereinfachung und Homogenisierung im Rahmen der aktuellen Reform der EU-Vergaberichtlinie entgegenstehen. Zumindest muss gewährleistet sein, dass Artikel 11 und Anhang II Teil I des Verordnungsvorschlags nicht in Kraft treten, bevor öffentlichen Auftraggebern und Bietern ein einfaches und einheitliches Nachweissystem in Form eines Zertifizierungssystems für die betroffenen Baumaterialien und Bauprodukte zur Verfügung steht. - 7 - Drucksache 236/26 (Beschluss)

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