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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 46/2/26 · Antrag · Original ↗

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 46/2/26 03.03.26 Antrag des Freistaates Sachsen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) Punkt 32 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 13 der Empfehlungsdrucksache 46/1/26 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen: Zu § 27 Absatz 5 In § 27 Absatz 5 ist die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ zu ersetzen. Begründung Die jeweilige Dauer der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist im Hinblick auf das Ausbildungsziel, den Inhalt und der zeitlichen Dimension bezüglich der Zielgruppe anzupassen. Mit einer Prüfungsdauer von jeweils 90 Minuten bei jeder Aufsichtsarbeit ist ausreichend sichergestellt, dass in den jeweiligen Aufgabenstellungen eine besondere Fokussierung auf beruflich relevante Handlungsszenarien in einem solchen Maße erfolgt, die auch der Schreibzeit der Klientel in Relation zum Aufgabenprofil der Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen angemessen ist. Das Ziel schriftlicher Prüfungen liegt in der messbaren und objektiven Überprüfung der beruflichen Handlungskompetenz. Es wird sichergestellt, dass die Auszubildenden die für ihr berufliches Handeln notwendigen theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und in der Lage sind, individuelle Pflegesituationen selbständig durchführen bzw. daran mitwirken können. Es ist insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen drei Prüfungsformaten in der Pflegefachassistenz erforderlich, um die Qualität der zukünftig im Beruf handelnden Pflegefachassistenzpersonen zu sichern, ohne ein ggf. überforderndes Konstrukt im schriftlichen Prüfungsformat zu haben. Im Pflegealltag müssen Aufgaben oft unter Zeitdruck und dennoch zuverlässig erfüllt werden. Die Aufgabenstellung und weniger die Prüfungsdauer soll die Kompetenzen der Auszubildenden durch eine entsprechende Bearbeitungsgeschwindigkeit wiederspiegeln. Da der Zugang zur Ausbildung für die Pflegefachassistenz auch ohne allgemeinbildenden Abschluss möglich ist und damit auch Auszubildende mit Schwierigkeiten in der Schriftsprache und beim Textverständnis als Zielgruppe in Betracht kommen, sollten keine zu hohen Anforderungen an die Prüflinge im schriftlichen Prüfungsteil gestellt werden. Zuletzt sollte ein Gleichklang zwischen den schriftlichen Prüfungsteilen der dem Grunde nach 18-monatigen Pflegefachassistenzausbildung in Abgrenzung zur 36-monatigen Pflegefachkraftausbildung hergestellt werden. In der Pflegefachkraftausbildung werden im schriftlichen Prüfungsteil drei Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten geschrieben, insgesamt also 360 Minuten. Ein angemessener und realistisch zu bewältigender Zeitrahmen für zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten in der Pflegefachassistenz liegt daher bei jeweils 90 Minuten und damit insgesamt bei 180 Minuten.

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