Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 46/2/26
03.03.26
Antrag
des Freistaates Sachsen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
Punkt 32 der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 13 der Empfehlungsdrucksache 46/1/26
beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach
Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu § 27 Absatz 5
In § 27 Absatz 5 ist die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ zu ersetzen.
Begründung
Die jeweilige Dauer der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist im Hinblick
auf das Ausbildungsziel, den Inhalt und der zeitlichen Dimension bezüglich der
Zielgruppe anzupassen.
Mit einer Prüfungsdauer von jeweils 90 Minuten bei jeder Aufsichtsarbeit ist
ausreichend sichergestellt, dass in den jeweiligen Aufgabenstellungen eine
besondere Fokussierung auf beruflich relevante Handlungsszenarien in einem
solchen Maße erfolgt, die auch der Schreibzeit der Klientel in Relation zum
Aufgabenprofil der Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen
angemessen ist. Das Ziel schriftlicher Prüfungen liegt in der messbaren und
objektiven Überprüfung der beruflichen Handlungskompetenz. Es wird
sichergestellt, dass die Auszubildenden die für ihr berufliches Handeln
notwendigen theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und in
der Lage sind, individuelle Pflegesituationen selbständig durchführen bzw.
daran mitwirken können.
Es ist insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen drei
Prüfungsformaten in der Pflegefachassistenz erforderlich, um die Qualität der
zukünftig im Beruf handelnden Pflegefachassistenzpersonen zu sichern, ohne
ein ggf. überforderndes Konstrukt im schriftlichen Prüfungsformat zu haben.
Im Pflegealltag müssen Aufgaben oft unter Zeitdruck und dennoch zuverlässig
erfüllt werden. Die Aufgabenstellung und weniger die Prüfungsdauer soll die
Kompetenzen der Auszubildenden durch eine entsprechende
Bearbeitungsgeschwindigkeit wiederspiegeln. Da der Zugang zur Ausbildung
für die Pflegefachassistenz auch ohne allgemeinbildenden Abschluss möglich
ist und damit auch Auszubildende mit Schwierigkeiten in der Schriftsprache
und beim Textverständnis als Zielgruppe in Betracht kommen, sollten keine zu
hohen Anforderungen an die Prüflinge im schriftlichen Prüfungsteil gestellt
werden.
Zuletzt sollte ein Gleichklang zwischen den schriftlichen Prüfungsteilen der
dem Grunde nach 18-monatigen Pflegefachassistenzausbildung in Abgrenzung
zur 36-monatigen Pflegefachkraftausbildung hergestellt werden. In der
Pflegefachkraftausbildung werden im schriftlichen Prüfungsteil drei
Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten geschrieben,
insgesamt also 360 Minuten. Ein angemessener und realistisch zu
bewältigender Zeitrahmen für zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten in der
Pflegefachassistenz liegt daher bei jeweils 90 Minuten und damit insgesamt bei
180 Minuten.
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