Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 46/1/26
20.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - AIS - FSFJ - K
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Absatz 4 Satz 2
§ 2 Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
Begründung:
Die selektive Verweistechnik in § 2 Absatz 4 PflFAssAPrV, die nur auf
Absatz 1 und Absatz 3 Bezug nimmt und Absatz 2 auslässt, schafft Unsicherheit
darüber, ob dieser Absatz noch geltendes Recht darstellt. Dies verletzt das
Gebot der Normklarheit und der transparent nachvollziehbaren Regelungstechnik.
G
...
Die Verweisreihe muss alle maßgeblichen Absätze vollständig erfassen,
unabhängig davon, ob ein Absatz deklaratorische oder dispositive Wirkung hat. Die
explizite Nennung von Absatz 2 ist daher eine notwendige Klarstellung, nicht
eine sachliche Änderung.
2. Zu § 4 Absatz 5 – neu –
Nach § 4 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25
Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die
Stunden zur freien Verfügung nach Anlage 3. Der Umfang der Anrechnung darf
insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der praktischen
Ausbildung betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung
nicht gefährdet werden.“
Begründung:
In § 4 PflFAssAPrV fehlt eine dem § 3 Absatz 6 PflAPrV entsprechende
Regelung zur Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegeberufegesetzes absolvierter Teile der praktischen Ausbildung. Der vorgeschlagene
Absatz 5 ist einzufügen, um außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung anrechnen zu
können. Dies ist besonders für Auszubildende in Grenzregionen relevant, die
aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Nachbarstaaten oder Nachbarländern
praktische Ausbildungsanteile in anerkannten Einrichtungen des Auslands
absolvieren können und diese angerechnet erhalten sollen, sofern sie den
Anforderungen des Ausbildungsziels entsprechen.
G
...
3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2
In § 6 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die Angabe „muss“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 6 Absatz 4 Satz 2 PflFAssAPrV sieht bisher lediglich vor, dass die
Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten
medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Interventionen durch
Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2
erfolgen soll.
Diese Regelung muss verbindlich ausgestaltet sein, da nur so gewährleistet ist,
dass die Praxisanleitung ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes
Personal erfolgt. Dies ist ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen
Ausbildung und trägt damit dazu bei, das Risiko für Patientengefährdungen zu
reduzieren.
4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 – neu –
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden
Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im
theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in
der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten
Leistungen.“
b) Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu
bilden.“
5. [c) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.“]
G
G
K
[G
K]
...
Begründung:
Durch die Pflegeschule ist {zum Ende der Ausbildung} ein Zeugnis über die
gesamte Ausbildung der Pflegefachassistenzausbildung zu erstellen. {Die
bisherige Formulierung im § 9 Absatz 1 PflFAssAPrV („Zum Ende der
Ausbildung und vor Beginn der staatlichen Prüfung“) könnte so verstanden werden,
dass zwei Zeugnisse auszustellen sind (einmal zum Ende der Ausbildung und
einmal vor Beginn der staatlichen Prüfung). Dies gilt es klarzustellen.}
Die Länder können bei einer Ausbildung in Teilzeit zudem auch den Erwerb
allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Der
allgemeinbildende Unterricht ist dabei aber nicht Teil der bundesrechtlich geregelten
Pflegefachassistenzausbildung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen in § 9
Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV dienen daher der Klarstellung, dass die im Zeugnis
nach § 9 PflFAssAPrV aufgeführten und in der Folge zu verwendenden
Vornoten nur den berufsbezogenen Bereich betreffen und der berufsübergreifende
Bereich nicht in das Prüfungsergebnis der Berufsausbildung einfließt.
Der vorgeschlagene § 9 Absatz 3 PflFAssAPrV dient ebenfalls der
Klarstellung, da für die Prüfungszulassung bei Durchlaufen eines Vorbereitungskurses
kein Zeugnis erforderlich (vgl. § 17 Absatz 3 PflFAssAPrV) ist. Die Kürze des
Vorbereitungskurses lässt keine repräsentative Notenbildung zu; eine
praktische Ausbildung findet bei diesem Format nicht statt. Zudem sind auch keine
Vornoten festzusetzen und im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
6. Zu § 13 Absatz 4
§ 13 Absatz 4 ist zu streichen.
[Folgeänderung:
Der bisherige § 13 Absatz 5 wird Absatz 4.]
Begründung:
Das Erfordernis bei der Auswahl der Fachprüferinnen und Fachprüfer, dass
diese die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben, ist zu streichen.
Das Ziel einer staatlichen Prüfung – die Bewertung einer fachlichen Leistung
der zu Prüfenden – wird dadurch nicht gefördert. Staatliche Prüfungen
erfordern den Nachweis theoretischer und praktischer Kenntnisse vor einer
staatlichen Behörde. Sie unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben, die den Rahmen
für eine faire Bewertung bilden. Zwingende Voraussetzung ist daher die
Befähigung für eine unabhängige Bewertung der fachlichen Leistung und nicht die
Kenntnis persönlicher Merkmale, die bei einer überwiegenden Beteiligung an
der Ausbildung bestehen könnten. Ausreichend ist eine Ausbildungsnähe der
Fachprüferinnen und Fachprüfer, welche die Aktualität der eigenen Fachkunde
und Kenntnis des zu prüfenden Fachwissens bzw. die zu prüfenden
Kompetenzen sichert.
{nur G}
G
K
[nur K]
...
Die Ausbildungsnähe wird bei den schulischen fachprüfenden Personen
dadurch gewährleistet, dass sie an der Pflegeschule unterrichten, an der der
Prüfungsausschuss gebildet wird und die Prüfung hauptsächlich stattfindet, vgl.
§ 13 Absatz 2 PflFAssAPrV und bei den fachpraktischen Prüferinnen und
Prüfern dadurch, dass die praktische Prüfung größtenteils beim Träger der
praktischen Ausbildung stattfinden wird.
Unabhängig davon ist die praktische Umsetzung der Anforderung
„überwiegend ausgebildet“ bei Bestellung der Fachprüferinnen und Fachprüfer
schwierig und in Einzelfällen nicht möglich, auch vor dem Hintergrund der
zahlreichen arbeitsrechtlich möglichen Freistellungen und der Personalfluktuation.
Das Wort „überwiegend“ führte in Anfechtungsklagen betreffend andere
Gesundheitsfachberufe in der Auslegung der Rechtsprechung bereits zu der
Einschätzung, dass die Prüferbestellung nicht rechtmäßig erfolgte, und
infolgedessen zur Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses. In verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wurde die Anforderung gestellt, die Unterrichtsbeteiligung in Bezug
auf die antragstellende oder klagende Person darzulegen. Dem quantitativen
Aspekt wird durch die Rechtsprechung derzeit eine maßgebliche Rolle
beigemessen. Dies führt zu hohem personellem Aufwand der Verfahrensbeteiligten
für die Sachverhaltsermittlung und Darlegung, und zwar bereits in allen
Widerspruchsverfahren, in denen infrage gestellt wird, dass eine Fachprüferin oder
ein Fachprüfer überwiegend unterrichtet hat. Auch aus Gründen des
Bürokratieabbaus ist die vorgeschlagene Änderung erforderlich.
7. Zu § 16 Absatz 2
In § 16 Absatz 2 ist die Angabe „oder eine vertretungsberechtigte Person“ zu
streichen.
Begründung:
Die Reduktion auf die Einwilligung des betroffenen zu pflegenden Menschen
entspricht der Regelung des § 10 Absatz 5 Satz 1 PflAPrV. Dort wird ebenfalls
lediglich auf die Einwilligung des zu pflegenden Menschen abgestellt und nicht
alternativ auf eine vertretungsberechtigte Person.
8. Zu § 17 Absatz 5 Satz 2 – neu –
Nach § 17 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26
zuzuordnen.“
G
G
K
...
Begründung:
Wenn aus zwei Noten ein Durchschnitt zu bilden ist, kann ein Ergebnis mit x,5
entstehen. Der vorgeschlagene § 17 Absatz 5 Satz 2 PflFAssAPrV dient der
Klarstellung für diesen Fall.
9. Zu § 20 Absatz 1
In § 20 Absatz 1 ist die Angabe „wird“ durch die Angabe „kann“ zu ersetzen
und nach der Angabe „gewährt“ ist die Angabe „werden“ einzufügen.
Begründung:
§ 20 Absatz 4 PflFAssAPrV enthält eine Entscheidungsmöglichkeit der
zuständigen Behörde bei Antragstellung für oder gegen die Gewährung eines
Nachteilsausgleichs. § 20 Absatz 1 PflFAssAPrV kann aufgrund der
Formulierung „wird gewährt“ dahingehend missverstanden werden, dass jeder gestellte
Antrag seitens der zuständigen Behörde gewährt werden muss. Durch die
vorgeschlagene Formulierung wird der Entscheidungsspielraum bei
Antragstellung verdeutlicht, um Missinterpretationen entgegenzuwirken.
10. Zu § 21
§ 21 ist durch den folgenden § 21 zu ersetzen:
„§ 21
Rücktritt von der staatlichen Prüfung
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder
einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines
qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt
nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht
unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht
bestanden. § 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.“
G
G
...
Begründung:
Aus der Regelung in § 21 PflFAssAPrV geht nicht klar hervor, dass auch von
mehreren Teilen der Prüfung zurückgetreten werden kann. Bei der Vielzahl der
bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe sind die
Prüfungsbedingungen – soweit nicht inhaltlich fachlich erforderlich – gleich. Damit die
Landesprüfungsämter standardisiert die Staatsprüfungen organisieren können, sind
gleichlautende Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
notwendig. Die Regelungen in der PflAPrV haben sich bereits im Rahmen
gerichtlicher Kontrollen bewährt und sollten daher auch in die PflFAssAPrV
übernommen werden. Zudem erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die
Rücktrittsregelung auch für Wiederholungsprüfungen anzuwenden ist.
11. Zu § 25 Absatz 2
§ 25 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung und die
Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden aus dem
arithmetischen Mittel der im Zeugnis nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen
Noten für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten
Leistungen gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung.“
Begründung:
Die Regelung dient der Präzisierung der Ermittlung der schriftlichen und
mündlichen Vornote zur Berücksichtigung bei der entsprechenden Note der
staatlichen Prüfung. Sie orientiert sich an der Regelung für die
Vornotenbildung für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nach
dem Pflegeberufegesetz in § 13 Absatz 3 PflAPrV. Dazu ist das arithmetische
Mittel aus den im Zeugnis erzielten Noten für den theoretischen und den
praktischen Unterricht zu bilden. Die so ermittelte Note für den theoretischen und
praktischen Unterricht bildet zugleich die Vornote für den schriftlichen und
den mündlichen Teil der Note.
G
K
...
12. Zu § 25 Absatz 3 Satz 2 – neu – und Satz 3 – neu –
Nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.
Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen
Prüfung.“
Begründung:
Diese Regelung war im Referentenentwurf noch enthalten, in der Verordnung
jedoch nicht mehr. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie gestrichen wurde.
Zumal ohne diese Regelung unklar ist, ob für die Festsetzung der Vornote die
entsprechenden Noten aus dem Zeugnis nach § 9 PflFAssAPrV übernommen
werden oder berechnet werden sollen. Dies ergibt sich auch weder aus dem
verwendeten Wort „festsetzen“ noch aus der Begründung der Verordnung.
Es bedarf einer klaren Festlegung, wie die Festsetzung der Vornote erfolgen
soll. Falls die Festsetzung durch Berechnung erfolgen soll, sollten konkrete
Regelungen zur Berechnung getroffen werden. Anderenfalls geht
Rechtssicherheit verloren und es ist eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen
Ländern zu befürchten.
13. Zu § 27 Absatz 5
In § 27 Absatz 5 ist die Angabe „120“ durch die Angabe „75“ zu ersetzen.
Begründung:
Die jeweilige Dauer der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist im Hinblick
auf das Ausbildungsziel, den Inhalt und der zeitlichen Dimension bezüglich der
Zielgruppe überdimensioniert. Mit einer Prüfungsdauer von jeweils
75 Minuten bei jeder Aufsichtsarbeit ist grundsätzlich sichergestellt, dass in
den jeweiligen Aufgabenstellungen eine besondere Fokussierung auf beruflich
relevante Handlungsszenarien in einem solchen Maße erfolgt, die auch der
Schreibzeit der Klientel in Relation zum Aufgabenprofil der
Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen angemessen ist.
Die erforderlichen Kompetenzen für berufliches Alltagshandeln von
berufseinsteigenden Personen einschließlich Begründungsrahmen und Reflexion zeigen
sich zusätzlich jeweils in der Performanz in den praktischen und mündlichen
Prüfungssettings. Ein überzogener schriftlicher Prüfungsteil von insgesamt
vier Stunden ist dafür nicht erforderlich.
Ein Gleichklang zwischen allen drei Prüfungsteilen der Pflegefachassistenz
unter Abgrenzung zur Fachkraftausbildung ist herzustellen.
G
G
K
...
14. Zu § 28 Absatz 3 Satz 1a – neu –, § 34 Absatz 2 Satz 3 – neu – und § 39
Absatz 5 Satz 2 – neu –
Nach § 28 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 39 Absatz 5 Satz 1 ist
jeweils der folgende Satz einzufügen:
„Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung
eingreifen.“
Begründung:
Es fehlt an einer klaren Abgrenzung der Aufgaben der Aufsichtsführenden
während der Vorbereitungszeit. Die Regelung schafft die erforderliche
Kompetenzabgrenzung zwischen organisatorischer Aufsicht und prüfender Bewertung
und beugt Verfahrensfehlern vor. Nach ständiger Rechtsprechung führen
Verfahrensfehler zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie
möglicherweise das Ergebnis beeinflusst haben; das prüfungsrechtliche Gebot der
Chancengleichheit verlangt zudem für alle Prüflinge identische
Prüfungsbedingungen. Die Klarstellung des Nichteinmischungsgebots entspricht der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 6
A 162/21, wonach während der Vorbereitungszeit unter Aufsicht keine
Anwesenheit des Prüfungsausschusses erforderlich ist, und verhindert, dass jede
Interaktion der Aufsichtsperson als potentiell prüfungsrelevanter
Verfahrensfehler gewertet werden muss.
15. Zu § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3, § 39 Absatz 4, § 69 und § 74 Absatz 1
a) In § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3 und § 69 ist nach der Angabe
„Fachprüfern“ jeweils die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
§ 13 Absatz 2“ einzufügen.
b) In § 39 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 ist jeweils nach der Angabe
„praktischer Fachprüfer“ die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b und § 13 Absatz 3“ und jeweils nach der Angabe „schulischer
Fachprüfer” die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13
Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung darf nur durch schulische
Fachprüferinnen und Fachprüfer abgenommen werden, die Mitglied des
Prüfungsausschusses sind und an der Pflegeschule unterrichten (vgl. § 13 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 PflFAssAPrV). Die praktische Prü-
G
G
...
fung darf neben den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern nur von
praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, welche
zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der
Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV tätig sind (vgl. § 13 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 PflFAssAPrV).
Diese Klarstellung fehlt in den §§ 29, 34, 39, 69 und 74 PflFAssAPrV sowohl
im Regelungstext als auch teilweise in der Begründung, wodurch die
Regelungen uneindeutig sind.
Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Klarstellung daher in den
Regelungstext aufzunehmen.
16. Zu § 29 Absatz 3 – neu –
Nach § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem
Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung.“
Folgeänderung:
§ 32 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„In die Note fließt ein:
1. der berechnete Zahlenwert der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der
Prüfung mit 75 Prozent,
2. der Zahlenwert der Vornote mit 25 Prozent.“
Begründung:
Beide Aufsichtsarbeiten sind in 120 Minuten anzufertigen. Damit entfällt eine
unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Aufsichtsarbeiten bei der
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, wie sie noch im Referentenentwurf bei einer
unterschiedlichen Prüfungsdauer vorgesehen war.
Zur Klarstellung und für eine einheitliche Berechnung der Note des
schriftlichen Teils ist daher eine Anpassung der Formulierung erforderlich.
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnung erscheint es
sinnvoll, aus beiden nunmehr gleich gewichteten Aufsichtsarbeiten eine
Prüfungsnote zu bilden, und diese dann mit einem Anteil von 75 zu 100 bei der
Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu gewichten.
G
K
Bei
Annahme
entfällt in
Ziffer 17
die
eckige
Klammer
...
17. Zu § 32 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 und] Absatz 3
Nummer 1 und Nummer 2, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2,
Absatz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 43 Absatz 3 Satz 1
a) In § 32 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 und]
Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 und § 40 Absatz 3 Satz 1 ist jeweils vor der Angabe
„Zahlenwert“ die Angabe „berechnete“ einzufügen.
b) In § 35 Absatz 4 und § 40 Absatz 4 ist jeweils vor der Angabe
„Zahlenwert“ die Angabe „berechneten“ einzufügen.
c) § 43 Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen
Mittel der berechneten Zahlenwerte der drei Prüfungsteile nach § 11 gebildet.“
Begründung:
Zahlenwert ist der durch eine Zahl ausgedrückte Wert und wird in § 26 Pfl-
FAssAPrV einer Note zugeordnet. Der berechnete Zahlenwert ist das
numerische Ergebnis einer rechnerischen Ermittlung und dient der
Leistungsbewertung. Für die Berechnung der Note für den jeweiligen Teil der staatlichen
Prüfung ist eine exakte Berechnung aus den einzelnen Noten erforderlich.
In § 29 Absatz 2{, § 35 Absatz 2 und § 40 Absatz 2} PflFAssAPrV wird bei der
Berechnung der einzelnen Noten der jeweiligen Prüfungsleistung auf das
arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung
abgestellt, dies entspricht dem berechneten Zahlenwert. Grundlage der weiteren
Berechnung der jeweiligen Note für die Teile der staatlichen Prüfung kann daher
nur der berechnete Zahlenwert sein. {{Eine doppelte Rundung während des
mehrschrittigen Berechnungsvorganges der Notenbildung für den schriftlichen,
mündlichen und praktischen Prüfungsteil ist nicht zulässig.}}
Die Bildung der Gesamtnote der staatlichen Prüfung nach § 43 PflFAssAPrV
wird aus den berechneten Zahlenwerten der jeweiligen schriftlichen,
mündlichen und der praktischen Prüfung gebildet und nicht aus den Noten. Doppelte
Rundungen können zu abweichenden Ergebnissen gegenüber einer direkten
Berechnung führen. Damit werden Abweichungen im Vergleich zur Rundung
des exakten Gesamtdurchschnitts vermieden.
G
K
[nur K]
Klammerzusatz
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 16
{nur G}
{{nur K}}
...
18. Zu § 33 Absatz 3
In § 33 Absatz 3 ist die Angabe „und bezieht sich auf eine andere Altersstufe
des zu pflegenden Menschen“ zu streichen.
Begründung:
Die Prüfungsaufgabe im mündlichen Teil der Prüfung sollte sich ausschließlich
auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung und
nicht zusätzlich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen
beziehen.
Die explizite Festlegung auf eine andere Altersstufe ist problematisch, da sich
daraus der pädiatrische Bereich ableiten lässt. Die Auszubildenden absolvieren
keinen verpflichtenden Einsatz in der Pädiatrie, aber nach der aktuellen
Formulierung würde in einem pädiatrischen Fall geprüft werden.
Sachgerecht wäre, dass die Auszubildenden in einem anderen
Versorgungskontext, aber nicht maßgeblich in einer anderen Altersgruppe geprüft werden.
Letztlich ergibt sich die Altersgruppe auch aus der heterogenen Altersstruktur
der zu Versorgenden, sodass es der Vorgabe zur Altersstufe auch aus diesem
Grund nicht bedarf.
19. Zu § 38 Absatz 3 Nummer 1
In § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „einem Vorbereitungsteil,“ die
Angabe „der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung
dient,“ einzufügen.
Begründung:
Der Vorbereitungsteil unterscheidet sich nicht im ausreichenden Maße
eindeutig von den anderen Prüfungsbestandteilen; dies birgt das Risiko von
Bewertungsunsicherheiten, da unklar bleibt, welche Tätigkeiten tatsächlich bewertet
werden und wie die Abgrenzung zur eigentlichen Pflegemaßnahme erfolgt. Die
vorgeschlagene Präzisierung, wonach dem Vorbereitungsteil ausschließlich die
organisatorische und sachliche Vorbereitung dient, schafft die nach dem
prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgrundsatz erforderliche Klarheit und
verhindert eine missverständliche Auslegung der Prüfungsabschnitte.
G
G
...
20. Zu § 48 Absatz 5
§ 48 Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
§ 48 Absatz 5 PflFAssAPrV definiert den Begriff „Aufnahmestaat“, ohne dass
dieser im Verordnungstext verwendet wird. Der Begriff entstammt der
Richtlinie 2005/36/EG. Die vorliegende Verordnung enthält jedoch keine Regelungen
für Fälle, in denen deutsche Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung
in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat tätig
werden, so dass eine Verwendung des Begriffs nicht erforderlich ist. Die
Begriffsdefinition ist somit entbehrlich und kann aus Gründen der Normklarheit
gestrichen werden.
21. Zu § 50 Absatz 2 Satz 3
In § 50 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „in deutscher Sprache“ durch die
Angabe „aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Klarstellung präzisiert die Anforderungen an die Qualität
der vorzulegenden Übersetzungen, ohne den grundsätzlichen
Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der Entscheidung, ob
Übersetzungen verlangt werden, zu verändern.
Durch die Anknüpfung an die Ausgangssprache soll klargestellt werden, dass
Übersetzungen unmittelbar aus der Originalsprache anzufertigen sind. Die
Formulierung orientiert sich an dem Mustergesetzentwurf für die
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze.
Ziel ist es insbesondere, Weiterübersetzungen über Zwischensprachen (z. B.
Englisch) zu vermeiden. Bei solchen Kettenübersetzungen leidet häufig die
Übersetzungsqualität, auf die es gerade in den hier erfassten Ausnahmefällen
besonders ankommt.
Die vorgeschlagene Klarstellung dient daher der Qualitätssicherung sowie der
Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren.
G
G
...
22. Zu § 51 Absatz 1
In § 51 Absatz 1 ist die Angabe „drei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 51 Absatz 1 PflFAssAPrV sieht eine generelle Drei-Monatsfrist für die
Entscheidung der Behörde vor. In den Regelungen zur Pflegeausbildung wird für
Anträge grundsätzlich eine Vier-Monatsfrist (§ 43 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV)
vorgesehen. In den Fällen, in denen sich aus dem EU-Recht eine
Gleichstellung für EU-Staatsangehörige und denen Gleichgestellte ergibt, ist die
Entscheidungsfrist auf drei Monate verkürzt (§ 43 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV). Eine
Angleichung der in § 51 Absatz 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Frist an die in
der PflAPrV etablierte Vier-Monats-Regelung würde die Kohärenz zwischen
den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen stärken. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund der neu geschaffenen Möglichkeit in § 40 Absatz 3
PflBG, wonach die zuständige Behörde auf Antrag ergänzend zur Prüfung der
Gleichwertigkeit im Referenzberuf Pflegefachkraft auch eine Prüfung nach
dem Pflegefachassistenzgesetz durchführen kann. Für diese Konstellationen ist
eine einheitliche und systematisch abgestimmte Entscheidungsfrist von
besonderer Bedeutung, um ein konsistentes und rechtssicheres Verfahren zu
gewährleisten.
23. Zu § 52 Absatz 2 Nummer 1
In § 52 Absatz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG,“ die
Angabe „sofern die von der antragstellenden Person vorgelegte
Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat erworben
oder anerkannt wurde,“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 52 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Angaben zum
Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sind nur in
Verfahren zu Qualifikationen erforderlich, die in Mitgliedstaaten,
Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten erworben oder anerkannt wurden (vgl.
Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG).
In Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten hat die Verpflichtung zur
Angabe entsprechender Klassifizierungen häufig zu Schwierigkeiten geführt. Der
Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze wurde
daher entsprechend angepasst. Eine solche Klarstellung ist auch in der
vorliegenden Verordnung angezeigt, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Vollzug
zu erleichtern.
G
G
...
24. Zu § 54 Absatz 2 Satz 2
§ 54 Absatz 2 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie haben sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung mindestens zweimal im
Jahr angeboten wird.“
Begründung:
§ 54 Absatz 2 Satz 2 und § 65 Absatz 2 Satz 2 PflFAssAPrV verpflichten die
Länder, binnen sechs Monaten nach Entscheidung der antragstellenden Person
die jeweilige Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) anzubieten. In der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 45 Absatz 7
PflAPrV bzw. 47 Absatz 5 PflAPrV) ist hingegen geregelt, dass
Kenntnisbzw. Eignungsprüfungen mindestens zweimal jährlich angeboten werden
sollen. Es wird vorgeschlagen, die Formulierung der Verpflichtung so anzupassen,
dass sie konsistent ist mit der Vorgabe, Prüfungen mindestens zweimal jährlich
anzubieten. Alternativ ist eine klarstellende Regel hinzuzufügen, die die
sechsmonatige Angebotsverpflichtung mit dem mindestens halbjährlichen
Prüfungsrhythmus verbindet. Die Anpassung verhindert einen Widerspruch
zwischen Angebotsintervall und Wiederholungsmöglichkeiten und stellt sicher,
dass Antragstellende zeitnah und planbar Prüfungen wahrnehmen können.
25. Zu § 56 und § 73
a) § 56 ist durch den folgenden § 56 zu ersetzen:
„§ 56
Prüfungsort der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung findet in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“
b) § 73 ist durch den folgenden § 73 zu ersetzen:
„§ 73
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Der praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen statt.“
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Begründung:
Um weitere Bürokratie zu verhindern, soll die Regelung gestrichen werden,
dass die zuständige Behörde den Ort der Eignungs- und der Teile der
Kenntnisprüfung festzulegen hat. In der Praxis wird regelmäßig verlangt, dass als
Prüfungsort die arbeitgebende Einrichtung festgelegt wird. Der praktische Teil
der Kenntnisprüfung in Form einer Simulationsprüfung könnte zudem in der
Pflegeschule abgenommen werden, so dass auch die Pflegeschule als
Prüfungsort gewählt werden kann. Dies ist ohne weiteres mit der vorgeschlagenen
Regelung umzusetzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Festlegung durch die
zuständige Behörde bedarf.
Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an der Formulierung in
§§ 45 Absatz 8, 47 Absatz 6 PflAPrV.
26. Zu § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und § 83 Absatz 3
a) In § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3 und § 75 Absatz 4 ist jeweils die Angabe
„alle“ durch die Angabe „beide“ zu ersetzen.
b) In § 83 Absatz 3 ist die Angabe „allen“ durch die Angabe „beiden“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die genannten Normen regeln jeweils, dass eine Prüfung nur dann bestanden
ist, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die jeweilige Prüfungsleistung
mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewerten. Durch das Wort „alle“ bzw.
„allen“ wird der Eindruck erweckt, dass mehr als zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfer die Prüfung abnehmen dürfen. Daher soll der Wortlaut
entsprechend angepasst werden.
27. Zu § 59 Absatz 2, § 71 Absatz 2 und § 76 Absatz 2
§ 59, § 71 und § 76 ist jeweils wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
In den Absätzen 2 der §§ 59, 71 und 76 PflFAssAPrV ist jeweils geregelt, dass
für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und
schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung ein Antrag der zu prüfenden Person bei der
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zuständigen Behörde erforderlich ist. Dies bedeutet einen erhöhten
Verwaltungsaufwand für die Behörden sowie einen erheblichen, bürokratischen
Aufwand für die zu prüfenden Personen.
Ein Antragsverfahren der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde für
die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und praktischen
Teils der Kenntnisprüfung stellt eine Abweichung von den derzeitigen
Regelungen in allen anderen Gesundheitsfachberufen, insbesondere den
vergleichbaren Regelungen in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
dar. Die PflFAssAPrV sieht keine Regelungen zur expliziten Antragstellung
und Zulassung der zu prüfenden Person zum ersten Versuch der
Eignungsoder Kenntnisprüfung vor. Auch ein Verweis auf die entsprechende
Anwendung des § 17 PflFAssAPrV (Zulassung zur staatlichen Prüfung) ist nicht
vorhanden.
28. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – bis Nummer 6
– neu – und § 80 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – bis
Nummer 6 – neu –
a) § 62 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „oder“ zu streichen.
bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Altenpflegefachperson“ durch die
Angabe „Altenpflegefachperson,“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 4 bis 6 einzufügen:
„4. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und
Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
5. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger oder
6. Krankenschwester und Krankenpfleger“
b) § 80 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „oder“ zu streichen.
bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Altenpflegefachperson“ durch die
Angabe „Altenpflegefachperson,“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 4 bis 6 einzufügen:
„4. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und
Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
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5. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger oder
6. Krankenschwester und Krankenpfleger“
Begründung:
§ 62 und § 80 PflFAssAPrV regeln jeweils die Durchführung der
Anpassungslehrgänge, abhängig davon, ob es sich um eine Drittstaatenausbildung oder
eine in der EU absolvierte Ausbildung handelt.
Sowohl in § 62 Absatz 1 als auch in § 80 Absatz 1 PflFAssAPrV fehlen
allerdings wesentliche Berufsbezeichnungen. Es ist dort jeweils geregelt, dass der
Anpassungslehrgang unter der Verantwortung einer Person, die über die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau, Pflegefachmann
oder Pflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegefachperson, oder Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson
ausgeübt wird.
Es ist nicht verständlich, warum die Berufsbezeichnung Gesundheits- und
Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und
Krankenpflegefachperson, Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger
und Krankenschwester und Krankenpfleger nicht entsprechend berücksichtigt
wurden.
Sachlich ist dies nicht gerechtfertigt. Es scheint sich vielmehr um ein
redaktionelles Versehen zu handeln, welches aber relevante Auswirkungen haben
dürfte. Die Mehrzahl der Pflegefachkräfte in den Krankenhäusern dürfte nach der
bestehenden Regelung Anpassungslehrgänge nicht begleiten. Eine Ergänzung
ist deshalb zwingend erforderlich.
29. Zu § 62a – neu –
Nach § 62 ist der folgende § 62a einzufügen:
„§ 62a
Verkürzung und Verlängerung des Anpassungslehrgangs
(1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden
Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine
Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines
Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut,
beizufügen. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten
Antrags; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht
innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.
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(2) Stellen eine praxisanleitende Person und eine Fachprüferin oder ein
Fachprüfer, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, fest, dass
das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, entscheiden sie über eine angemessene
Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Die Dauer des
Anpassungslehrgangs darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.“
Begründung:
Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs sollte auch bei
Qualifikationen aus Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten
Staaten möglich sein. Hierdurch wird eine konsistente Anwendung der
Ausgleichsmaßnahmen unabhängig vom Ausbildungsstaat sichergestellt.
Die Einfügung des neuen § 62a PflFAssAPrV schafft durch eine entsprechende
Übertragung aus § 84 PflFAssAPrV eine klare Verfahrensregelung für die
Verkürzung und Verlängerung von Anpassungslehrgängen. Ziel ist es, den
zuständigen Behörden sowie den durchführenden Einrichtungen einheitliche und
rechtssichere Entscheidungsmaßstäbe zur Verfügung zu stellen.
30. Zu § 65 Absatz 2 Satz 2
§ 65 Absatz 2 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie haben sicherzustellen, dass die Kenntnisprüfung mindestens zweimal im
Jahr angeboten wird.“
Begründung:
§ 54 Absatz 2 Satz 2 und § 65 Absatz 2 Satz 2 PflFAssAPrV verpflichten die
Länder, binnen sechs Monaten nach Entscheidung der antragstellenden Person
die jeweilige Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) anzubieten. In der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 45
Absatz 7 PflAPrV bzw. § 47 Absatz 5 PflAPrV) ist hingegen geregelt, dass
Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen mindestens zweimal jährlich angeboten
werden sollen. Es wird vorgeschlagen, die Formulierung der Verpflichtung so
anzupassen, dass sie konsistent ist mit der Vorgabe, Prüfungen mindestens
zweimal jährlich anzubieten. Alternativ ist eine klarstellende Regel
hinzuzufügen, die die sechsmonatige Angebotsverpflichtung mit dem mindestens
halbjährlichen Prüfungsrhythmus verbindet. Die Anpassung verhindert einen
Widerspruch zwischen Angebotsintervall und Wiederholungsmöglichkeiten und
stellt sicher, dass Antragstellende zeitnah und planbar Prüfungen wahrnehmen
können.
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31. Zu § 67 Absatz 2
In § 67 Absatz 2 ist die Angabe „45“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 67 Absatz 2 PflFAssAPrV sieht eine Mindestdauer von 45 Minuten vor.
Praktische Erfahrungen aus Prüfungsdurchführungen zeigen, dass eine
geringere Mindestzeit sinnvoll ist, um Prüfungssituationen mit unterschiedlichem
Niveau der Prüflinge angemessen abbilden zu können. Es wird daher angeregt,
dass die Vorgabe auf eine Mindestdauer von 30 Minuten bis höchstens 60
Minuten je zu prüfende Person zu ändern ist. Die Reduzierung der Mindestdauer
erhöht die Flexibilität der Prüferinnen und Prüfer ohne die Prüfungsqualität zu
gefährden.
32. Zu § 68 Absatz 2
§ 68 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen.
b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch § 68 Absatz 2 PflFAssAPrV werden die Praxiseinrichtungen als
Prüfungsort für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung vorgesehen. Dies
erschwert die Durchführung der Prüfung, da in § 69 PflFAssAPrV geregelt ist,
dass der mündliche Teil der Kenntnisprüfung durch die schulischen
Fachprüferinnen und Fachprüfer durchzuführen ist. Diese müssen zur Abnahme des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung zur Praxiseinrichtung reisen.
Zudem spricht der Vergleich mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Pflegeberufe (PflAPrV) dafür, die Regelung des Prüfungsortes zu
streichen, da auch dort dazu keine Regelung zu finden ist. Eine Übernahme aus den
Regelungen zur Eignungsprüfung der PflFAssAPrV (§ 56) geht fehl, da es dort
keine mündliche Prüfung gibt (vgl. § 55).
33. Zu § 69
In § 69 ist die Angabe „schulischen“ zu streichen und nach der Angabe
„abgenommen“ ist die Angabe „ , von denen mindestens eine Person schulische
Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist“ einzufügen.
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Begründung:
Es ist fraglich, warum im Rahmen der Pflegefachassistenz an die
Fachprüferinnen und Fachprüfer strengere Anforderungen anzusetzen sein sollen als im
Rahmen der Pflegeberufe. Nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV i. V. m. § 10
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PflAPrV muss lediglich eine Fachprüferin oder ein
Fachprüfer an der Pflegeschule unterrichten, um den mündlichen Teil der
Kenntnisprüfung abnehmen zu dürfen. Auch für die Pflegefachassistenz sollten
diese Anforderungen gelten.
34. Zu § 88 Absatz 2 – neu –
§ 88 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Die §§ 86, 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen
und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem
Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“
Begründung:
Die Regelungen für vorzulegende Unterlagen zur Erteilung der Berufserlaubnis
nach §§ 86 bis 88 PflFAssAPrV sollten auch Inhaber von Drittstaatsdiplomen
einbeziehen, wie für die Pflegefachpersonen in § 48 Absatz 6 PflAPrV geregelt
ist. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher § 88
PflFAssAPrV um einen Absatz 2, der sich an dem Wortlaut des § 48 Absatz 6
PflAPrV orientiert, zu ergänzen.
35. Zu § 93 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu –
§ 93 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „Einrichtungen und“ durch die Angabe
„Einrichtungen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „nach § 10.“ durch die Angabe „nach § 10
und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. die Erarbeitung von fachlichen Mindeststandards bei der
Durchführung von Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen.“
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Begründung:
Vor dem Hintergrund, dass § 27 PflFAssG die Möglichkeit eröffnet, auf eine
detaillierte Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten, ist eine bundeseinheitliche
Festlegung der Inhalte der Kenntnisprüfung bzw. des Anpassungslehrgangs
erforderlich. Da in diesen Fällen keine individuellen wesentlichen Unterschiede
festgestellt werden, muss durch einheitliche inhaltliche Vorgaben sichergestellt
werden, dass ein gleichwertiges Qualifikationsniveau erreicht wird.
Die im Rahmen der Ausbildungsgestaltung bereits gesammelten Kompetenzen
beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) oder der Fachkommission nach
§ 44 PflFAssG könnten hier zielführend mitwirken ohne dass es erneut
aufwendiger Abstimmungen zwischen den Ländern bedürfte. In § 93 Absatz 2
PflFAssAPrV werden exemplarisch die zentralen Aufgaben des BIBB
aufgezählt, welche vordringlich zu bearbeiten sind. Um eine Vergleichbarkeit
zwischen den Ländern herzustellen, sollte daher als zentrale Aufgabe des BIBB die
Erarbeitung von fachlichen Mindeststandards bei der Durchführung von
Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen aufgeführt werden.
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36. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) (Empfehlungen der Ausschüsse)