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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV)

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 46/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 46/1/26 20.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - AIS - FSFJ - K zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung - PflFAssAPrV) A Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu § 2 Absatz 4 Satz 2 § 2 Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ Begründung: Die selektive Verweistechnik in § 2 Absatz 4 PflFAssAPrV, die nur auf Absatz 1 und Absatz 3 Bezug nimmt und Absatz 2 auslässt, schafft Unsicherheit darüber, ob dieser Absatz noch geltendes Recht darstellt. Dies verletzt das Gebot der Normklarheit und der transparent nachvollziehbaren Regelungstechnik. G ... Die Verweisreihe muss alle maßgeblichen Absätze vollständig erfassen, unabhängig davon, ob ein Absatz deklaratorische oder dispositive Wirkung hat. Die explizite Nennung von Absatz 2 ist daher eine notwendige Klarstellung, nicht eine sachliche Änderung. 2. Zu § 4 Absatz 5 – neu – Nach § 4 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die Stunden zur freien Verfügung nach Anlage 3. Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der praktischen Ausbildung betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.“ Begründung: In § 4 PflFAssAPrV fehlt eine dem § 3 Absatz 6 PflAPrV entsprechende Regelung zur Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes absolvierter Teile der praktischen Ausbildung. Der vorgeschlagene Absatz 5 ist einzufügen, um außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung anrechnen zu können. Dies ist besonders für Auszubildende in Grenzregionen relevant, die aufgrund ihrer geografischen Nähe zu Nachbarstaaten oder Nachbarländern praktische Ausbildungsanteile in anerkannten Einrichtungen des Auslands absolvieren können und diese angerechnet erhalten sollen, sofern sie den Anforderungen des Ausbildungsziels entsprechen. G ... 3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 In § 6 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „soll“ durch die Angabe „muss“ zu ersetzen. Begründung: § 6 Absatz 4 Satz 2 PflFAssAPrV sieht bisher lediglich vor, dass die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Interventionen durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen soll. Diese Regelung muss verbindlich ausgestaltet sein, da nur so gewährleistet ist, dass die Praxisanleitung ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgt. Dies ist ein wichtiger Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und trägt damit dazu bei, das Risiko für Patientengefährdungen zu reduzieren. 4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 – neu – § 9 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Zum Ende der Ausbildung erteilt die Pflegeschule den auszubildenden Personen vor Beginn der staatlichen Prüfung ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen.“ b) Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden.“ 5. [c) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Vorbereitungskurs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.“] G G K [G K] ... Begründung: Durch die Pflegeschule ist {zum Ende der Ausbildung} ein Zeugnis über die gesamte Ausbildung der Pflegefachassistenzausbildung zu erstellen. {Die bisherige Formulierung im § 9 Absatz 1 PflFAssAPrV („Zum Ende der Ausbildung und vor Beginn der staatlichen Prüfung“) könnte so verstanden werden, dass zwei Zeugnisse auszustellen sind (einmal zum Ende der Ausbildung und einmal vor Beginn der staatlichen Prüfung). Dies gilt es klarzustellen.} Die Länder können bei einer Ausbildung in Teilzeit zudem auch den Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Der allgemeinbildende Unterricht ist dabei aber nicht Teil der bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen in § 9 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV dienen daher der Klarstellung, dass die im Zeugnis nach § 9 PflFAssAPrV aufgeführten und in der Folge zu verwendenden Vornoten nur den berufsbezogenen Bereich betreffen und der berufsübergreifende Bereich nicht in das Prüfungsergebnis der Berufsausbildung einfließt. Der vorgeschlagene § 9 Absatz 3 PflFAssAPrV dient ebenfalls der Klarstellung, da für die Prüfungszulassung bei Durchlaufen eines Vorbereitungskurses kein Zeugnis erforderlich (vgl. § 17 Absatz 3 PflFAssAPrV) ist. Die Kürze des Vorbereitungskurses lässt keine repräsentative Notenbildung zu; eine praktische Ausbildung findet bei diesem Format nicht statt. Zudem sind auch keine Vornoten festzusetzen und im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen. 6. Zu § 13 Absatz 4 § 13 Absatz 4 ist zu streichen. [Folgeänderung: Der bisherige § 13 Absatz 5 wird Absatz 4.] Begründung: Das Erfordernis bei der Auswahl der Fachprüferinnen und Fachprüfer, dass diese die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben, ist zu streichen. Das Ziel einer staatlichen Prüfung – die Bewertung einer fachlichen Leistung der zu Prüfenden – wird dadurch nicht gefördert. Staatliche Prüfungen erfordern den Nachweis theoretischer und praktischer Kenntnisse vor einer staatlichen Behörde. Sie unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben, die den Rahmen für eine faire Bewertung bilden. Zwingende Voraussetzung ist daher die Befähigung für eine unabhängige Bewertung der fachlichen Leistung und nicht die Kenntnis persönlicher Merkmale, die bei einer überwiegenden Beteiligung an der Ausbildung bestehen könnten. Ausreichend ist eine Ausbildungsnähe der Fachprüferinnen und Fachprüfer, welche die Aktualität der eigenen Fachkunde und Kenntnis des zu prüfenden Fachwissens bzw. die zu prüfenden Kompetenzen sichert. {nur G} G K [nur K] ... Die Ausbildungsnähe wird bei den schulischen fachprüfenden Personen dadurch gewährleistet, dass sie an der Pflegeschule unterrichten, an der der Prüfungsausschuss gebildet wird und die Prüfung hauptsächlich stattfindet, vgl. § 13 Absatz 2 PflFAssAPrV und bei den fachpraktischen Prüferinnen und Prüfern dadurch, dass die praktische Prüfung größtenteils beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden wird. Unabhängig davon ist die praktische Umsetzung der Anforderung „überwiegend ausgebildet“ bei Bestellung der Fachprüferinnen und Fachprüfer schwierig und in Einzelfällen nicht möglich, auch vor dem Hintergrund der zahlreichen arbeitsrechtlich möglichen Freistellungen und der Personalfluktuation. Das Wort „überwiegend“ führte in Anfechtungsklagen betreffend andere Gesundheitsfachberufe in der Auslegung der Rechtsprechung bereits zu der Einschätzung, dass die Prüferbestellung nicht rechtmäßig erfolgte, und infolgedessen zur Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Anforderung gestellt, die Unterrichtsbeteiligung in Bezug auf die antragstellende oder klagende Person darzulegen. Dem quantitativen Aspekt wird durch die Rechtsprechung derzeit eine maßgebliche Rolle beigemessen. Dies führt zu hohem personellem Aufwand der Verfahrensbeteiligten für die Sachverhaltsermittlung und Darlegung, und zwar bereits in allen Widerspruchsverfahren, in denen infrage gestellt wird, dass eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer überwiegend unterrichtet hat. Auch aus Gründen des Bürokratieabbaus ist die vorgeschlagene Änderung erforderlich. 7. Zu § 16 Absatz 2 In § 16 Absatz 2 ist die Angabe „oder eine vertretungsberechtigte Person“ zu streichen. Begründung: Die Reduktion auf die Einwilligung des betroffenen zu pflegenden Menschen entspricht der Regelung des § 10 Absatz 5 Satz 1 PflAPrV. Dort wird ebenfalls lediglich auf die Einwilligung des zu pflegenden Menschen abgestellt und nicht alternativ auf eine vertretungsberechtigte Person. 8. Zu § 17 Absatz 5 Satz 2 – neu – Nach § 17 Absatz 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.“ G G K ... Begründung: Wenn aus zwei Noten ein Durchschnitt zu bilden ist, kann ein Ergebnis mit x,5 entstehen. Der vorgeschlagene § 17 Absatz 5 Satz 2 PflFAssAPrV dient der Klarstellung für diesen Fall. 9. Zu § 20 Absatz 1 In § 20 Absatz 1 ist die Angabe „wird“ durch die Angabe „kann“ zu ersetzen und nach der Angabe „gewährt“ ist die Angabe „werden“ einzufügen. Begründung: § 20 Absatz 4 PflFAssAPrV enthält eine Entscheidungsmöglichkeit der zuständigen Behörde bei Antragstellung für oder gegen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. § 20 Absatz 1 PflFAssAPrV kann aufgrund der Formulierung „wird gewährt“ dahingehend missverstanden werden, dass jeder gestellte Antrag seitens der zuständigen Behörde gewährt werden muss. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird der Entscheidungsspielraum bei Antragstellung verdeutlicht, um Missinterpretationen entgegenzuwirken. 10. Zu § 21 § 21 ist durch den folgenden § 21 zu ersetzen: „§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen. (3) Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.“ G G ... Begründung: Aus der Regelung in § 21 PflFAssAPrV geht nicht klar hervor, dass auch von mehreren Teilen der Prüfung zurückgetreten werden kann. Bei der Vielzahl der bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe sind die Prüfungsbedingungen – soweit nicht inhaltlich fachlich erforderlich – gleich. Damit die Landesprüfungsämter standardisiert die Staatsprüfungen organisieren können, sind gleichlautende Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen notwendig. Die Regelungen in der PflAPrV haben sich bereits im Rahmen gerichtlicher Kontrollen bewährt und sollten daher auch in die PflFAssAPrV übernommen werden. Zudem erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Rücktrittsregelung auch für Wiederholungsprüfungen anzuwenden ist. 11. Zu § 25 Absatz 2 § 25 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung und die Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Noten für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.“ Begründung: Die Regelung dient der Präzisierung der Ermittlung der schriftlichen und mündlichen Vornote zur Berücksichtigung bei der entsprechenden Note der staatlichen Prüfung. Sie orientiert sich an der Regelung für die Vornotenbildung für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nach dem Pflegeberufegesetz in § 13 Absatz 3 PflAPrV. Dazu ist das arithmetische Mittel aus den im Zeugnis erzielten Noten für den theoretischen und den praktischen Unterricht zu bilden. Die so ermittelte Note für den theoretischen und praktischen Unterricht bildet zugleich die Vornote für den schriftlichen und den mündlichen Teil der Note. G K ... 12. Zu § 25 Absatz 3 Satz 2 – neu – und Satz 3 – neu – Nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.“ Begründung: Diese Regelung war im Referentenentwurf noch enthalten, in der Verordnung jedoch nicht mehr. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie gestrichen wurde. Zumal ohne diese Regelung unklar ist, ob für die Festsetzung der Vornote die entsprechenden Noten aus dem Zeugnis nach § 9 PflFAssAPrV übernommen werden oder berechnet werden sollen. Dies ergibt sich auch weder aus dem verwendeten Wort „festsetzen“ noch aus der Begründung der Verordnung. Es bedarf einer klaren Festlegung, wie die Festsetzung der Vornote erfolgen soll. Falls die Festsetzung durch Berechnung erfolgen soll, sollten konkrete Regelungen zur Berechnung getroffen werden. Anderenfalls geht Rechtssicherheit verloren und es ist eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Ländern zu befürchten. 13. Zu § 27 Absatz 5 In § 27 Absatz 5 ist die Angabe „120“ durch die Angabe „75“ zu ersetzen. Begründung: Die jeweilige Dauer der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist im Hinblick auf das Ausbildungsziel, den Inhalt und der zeitlichen Dimension bezüglich der Zielgruppe überdimensioniert. Mit einer Prüfungsdauer von jeweils 75 Minuten bei jeder Aufsichtsarbeit ist grundsätzlich sichergestellt, dass in den jeweiligen Aufgabenstellungen eine besondere Fokussierung auf beruflich relevante Handlungsszenarien in einem solchen Maße erfolgt, die auch der Schreibzeit der Klientel in Relation zum Aufgabenprofil der Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinnen angemessen ist. Die erforderlichen Kompetenzen für berufliches Alltagshandeln von berufseinsteigenden Personen einschließlich Begründungsrahmen und Reflexion zeigen sich zusätzlich jeweils in der Performanz in den praktischen und mündlichen Prüfungssettings. Ein überzogener schriftlicher Prüfungsteil von insgesamt vier Stunden ist dafür nicht erforderlich. Ein Gleichklang zwischen allen drei Prüfungsteilen der Pflegefachassistenz unter Abgrenzung zur Fachkraftausbildung ist herzustellen. G G K ... 14. Zu § 28 Absatz 3 Satz 1a – neu –, § 34 Absatz 2 Satz 3 – neu – und § 39 Absatz 5 Satz 2 – neu – Nach § 28 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 39 Absatz 5 Satz 1 ist jeweils der folgende Satz einzufügen: „Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung eingreifen.“ Begründung: Es fehlt an einer klaren Abgrenzung der Aufgaben der Aufsichtsführenden während der Vorbereitungszeit. Die Regelung schafft die erforderliche Kompetenzabgrenzung zwischen organisatorischer Aufsicht und prüfender Bewertung und beugt Verfahrensfehlern vor. Nach ständiger Rechtsprechung führen Verfahrensfehler zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sie möglicherweise das Ergebnis beeinflusst haben; das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit verlangt zudem für alle Prüflinge identische Prüfungsbedingungen. Die Klarstellung des Nichteinmischungsgebots entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 6 A 162/21, wonach während der Vorbereitungszeit unter Aufsicht keine Anwesenheit des Prüfungsausschusses erforderlich ist, und verhindert, dass jede Interaktion der Aufsichtsperson als potentiell prüfungsrelevanter Verfahrensfehler gewertet werden muss. 15. Zu § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3, § 39 Absatz 4, § 69 und § 74 Absatz 1 a) In § 29 Absatz 1, § 34 Absatz 3 und § 69 ist nach der Angabe „Fachprüfern“ jeweils die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2“ einzufügen. b) In § 39 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 ist jeweils nach der Angabe „praktischer Fachprüfer“ die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3“ und jeweils nach der Angabe „schulischer Fachprüfer” die Angabe „gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2“ einzufügen. Begründung: Die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung darf nur durch schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer abgenommen werden, die Mitglied des Prüfungsausschusses sind und an der Pflegeschule unterrichten (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 PflFAssAPrV). Die praktische Prü- G G ... fung darf neben den schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfern nur von praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, welche zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 PflFAssAPrV tätig sind (vgl. § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 PflFAssAPrV). Diese Klarstellung fehlt in den §§ 29, 34, 39, 69 und 74 PflFAssAPrV sowohl im Regelungstext als auch teilweise in der Begründung, wodurch die Regelungen uneindeutig sind. Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Klarstellung daher in den Regelungstext aufzunehmen. 16. Zu § 29 Absatz 3 – neu – Nach § 29 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.“ Folgeänderung: § 32 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „In die Note fließt ein: 1. der berechnete Zahlenwert der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung mit 75 Prozent, 2. der Zahlenwert der Vornote mit 25 Prozent.“ Begründung: Beide Aufsichtsarbeiten sind in 120 Minuten anzufertigen. Damit entfällt eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Aufsichtsarbeiten bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses, wie sie noch im Referentenentwurf bei einer unterschiedlichen Prüfungsdauer vorgesehen war. Zur Klarstellung und für eine einheitliche Berechnung der Note des schriftlichen Teils ist daher eine Anpassung der Formulierung erforderlich. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnung erscheint es sinnvoll, aus beiden nunmehr gleich gewichteten Aufsichtsarbeiten eine Prüfungsnote zu bilden, und diese dann mit einem Anteil von 75 zu 100 bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu gewichten. G K Bei Annahme entfällt in Ziffer 17 die eckige Klammer ... 17. Zu § 32 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 und] Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 43 Absatz 3 Satz 1 a) In § 32 [Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 und] Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2, § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 und § 40 Absatz 3 Satz 1 ist jeweils vor der Angabe „Zahlenwert“ die Angabe „berechnete“ einzufügen. b) In § 35 Absatz 4 und § 40 Absatz 4 ist jeweils vor der Angabe „Zahlenwert“ die Angabe „berechneten“ einzufügen. c) § 43 Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der berechneten Zahlenwerte der drei Prüfungsteile nach § 11 gebildet.“ Begründung: Zahlenwert ist der durch eine Zahl ausgedrückte Wert und wird in § 26 Pfl- FAssAPrV einer Note zugeordnet. Der berechnete Zahlenwert ist das numerische Ergebnis einer rechnerischen Ermittlung und dient der Leistungsbewertung. Für die Berechnung der Note für den jeweiligen Teil der staatlichen Prüfung ist eine exakte Berechnung aus den einzelnen Noten erforderlich. In § 29 Absatz 2{, § 35 Absatz 2 und § 40 Absatz 2} PflFAssAPrV wird bei der Berechnung der einzelnen Noten der jeweiligen Prüfungsleistung auf das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung abgestellt, dies entspricht dem berechneten Zahlenwert. Grundlage der weiteren Berechnung der jeweiligen Note für die Teile der staatlichen Prüfung kann daher nur der berechnete Zahlenwert sein. {{Eine doppelte Rundung während des mehrschrittigen Berechnungsvorganges der Notenbildung für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteil ist nicht zulässig.}} Die Bildung der Gesamtnote der staatlichen Prüfung nach § 43 PflFAssAPrV wird aus den berechneten Zahlenwerten der jeweiligen schriftlichen, mündlichen und der praktischen Prüfung gebildet und nicht aus den Noten. Doppelte Rundungen können zu abweichenden Ergebnissen gegenüber einer direkten Berechnung führen. Damit werden Abweichungen im Vergleich zur Rundung des exakten Gesamtdurchschnitts vermieden. G K [nur K] Klammerzusatz entfällt bei Annahme von Ziffer 16 {nur G} {{nur K}} ... 18. Zu § 33 Absatz 3 In § 33 Absatz 3 ist die Angabe „und bezieht sich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen“ zu streichen. Begründung: Die Prüfungsaufgabe im mündlichen Teil der Prüfung sollte sich ausschließlich auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung und nicht zusätzlich auf eine andere Altersstufe des zu pflegenden Menschen beziehen. Die explizite Festlegung auf eine andere Altersstufe ist problematisch, da sich daraus der pädiatrische Bereich ableiten lässt. Die Auszubildenden absolvieren keinen verpflichtenden Einsatz in der Pädiatrie, aber nach der aktuellen Formulierung würde in einem pädiatrischen Fall geprüft werden. Sachgerecht wäre, dass die Auszubildenden in einem anderen Versorgungskontext, aber nicht maßgeblich in einer anderen Altersgruppe geprüft werden. Letztlich ergibt sich die Altersgruppe auch aus der heterogenen Altersstruktur der zu Versorgenden, sodass es der Vorgabe zur Altersstufe auch aus diesem Grund nicht bedarf. 19. Zu § 38 Absatz 3 Nummer 1 In § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „einem Vorbereitungsteil,“ die Angabe „der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung dient,“ einzufügen. Begründung: Der Vorbereitungsteil unterscheidet sich nicht im ausreichenden Maße eindeutig von den anderen Prüfungsbestandteilen; dies birgt das Risiko von Bewertungsunsicherheiten, da unklar bleibt, welche Tätigkeiten tatsächlich bewertet werden und wie die Abgrenzung zur eigentlichen Pflegemaßnahme erfolgt. Die vorgeschlagene Präzisierung, wonach dem Vorbereitungsteil ausschließlich die organisatorische und sachliche Vorbereitung dient, schafft die nach dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgrundsatz erforderliche Klarheit und verhindert eine missverständliche Auslegung der Prüfungsabschnitte. G G ... 20. Zu § 48 Absatz 5 § 48 Absatz 5 ist zu streichen. Begründung: § 48 Absatz 5 PflFAssAPrV definiert den Begriff „Aufnahmestaat“, ohne dass dieser im Verordnungstext verwendet wird. Der Begriff entstammt der Richtlinie 2005/36/EG. Die vorliegende Verordnung enthält jedoch keine Regelungen für Fälle, in denen deutsche Absolventinnen oder Absolventen der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat tätig werden, so dass eine Verwendung des Begriffs nicht erforderlich ist. Die Begriffsdefinition ist somit entbehrlich und kann aus Gründen der Normklarheit gestrichen werden. 21. Zu § 50 Absatz 2 Satz 3 In § 50 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „in deutscher Sprache“ durch die Angabe „aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Klarstellung präzisiert die Anforderungen an die Qualität der vorzulegenden Übersetzungen, ohne den grundsätzlichen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der Entscheidung, ob Übersetzungen verlangt werden, zu verändern. Durch die Anknüpfung an die Ausgangssprache soll klargestellt werden, dass Übersetzungen unmittelbar aus der Originalsprache anzufertigen sind. Die Formulierung orientiert sich an dem Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze. Ziel ist es insbesondere, Weiterübersetzungen über Zwischensprachen (z. B. Englisch) zu vermeiden. Bei solchen Kettenübersetzungen leidet häufig die Übersetzungsqualität, auf die es gerade in den hier erfassten Ausnahmefällen besonders ankommt. Die vorgeschlagene Klarstellung dient daher der Qualitätssicherung sowie der Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren. G G ... 22. Zu § 51 Absatz 1 In § 51 Absatz 1 ist die Angabe „drei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen. Begründung: § 51 Absatz 1 PflFAssAPrV sieht eine generelle Drei-Monatsfrist für die Entscheidung der Behörde vor. In den Regelungen zur Pflegeausbildung wird für Anträge grundsätzlich eine Vier-Monatsfrist (§ 43 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV) vorgesehen. In den Fällen, in denen sich aus dem EU-Recht eine Gleichstellung für EU-Staatsangehörige und denen Gleichgestellte ergibt, ist die Entscheidungsfrist auf drei Monate verkürzt (§ 43 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV). Eine Angleichung der in § 51 Absatz 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Frist an die in der PflAPrV etablierte Vier-Monats-Regelung würde die Kohärenz zwischen den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen stärken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der neu geschaffenen Möglichkeit in § 40 Absatz 3 PflBG, wonach die zuständige Behörde auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit im Referenzberuf Pflegefachkraft auch eine Prüfung nach dem Pflegefachassistenzgesetz durchführen kann. Für diese Konstellationen ist eine einheitliche und systematisch abgestimmte Entscheidungsfrist von besonderer Bedeutung, um ein konsistentes und rechtssicheres Verfahren zu gewährleisten. 23. Zu § 52 Absatz 2 Nummer 1 In § 52 Absatz 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG,“ die Angabe „sofern die von der antragstellenden Person vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde,“ einzufügen. Begründung: Die in § 52 Absatz 2 Nummer 1 PflFAssAPrV vorgesehenen Angaben zum Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sind nur in Verfahren zu Qualifikationen erforderlich, die in Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten erworben oder anerkannt wurden (vgl. Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG). In Verfahren zu Qualifikationen aus Drittstaaten hat die Verpflichtung zur Angabe entsprechender Klassifizierungen häufig zu Schwierigkeiten geführt. Der Mustergesetzentwurf für die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze wurde daher entsprechend angepasst. Eine solche Klarstellung ist auch in der vorliegenden Verordnung angezeigt, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Vollzug zu erleichtern. G G ... 24. Zu § 54 Absatz 2 Satz 2 § 54 Absatz 2 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Sie haben sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung mindestens zweimal im Jahr angeboten wird.“ Begründung: § 54 Absatz 2 Satz 2 und § 65 Absatz 2 Satz 2 PflFAssAPrV verpflichten die Länder, binnen sechs Monaten nach Entscheidung der antragstellenden Person die jeweilige Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) anzubieten. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 45 Absatz 7 PflAPrV bzw. 47 Absatz 5 PflAPrV) ist hingegen geregelt, dass Kenntnisbzw. Eignungsprüfungen mindestens zweimal jährlich angeboten werden sollen. Es wird vorgeschlagen, die Formulierung der Verpflichtung so anzupassen, dass sie konsistent ist mit der Vorgabe, Prüfungen mindestens zweimal jährlich anzubieten. Alternativ ist eine klarstellende Regel hinzuzufügen, die die sechsmonatige Angebotsverpflichtung mit dem mindestens halbjährlichen Prüfungsrhythmus verbindet. Die Anpassung verhindert einen Widerspruch zwischen Angebotsintervall und Wiederholungsmöglichkeiten und stellt sicher, dass Antragstellende zeitnah und planbar Prüfungen wahrnehmen können. 25. Zu § 56 und § 73 a) § 56 ist durch den folgenden § 56 zu ersetzen: „§ 56 Prüfungsort der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung findet in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“ b) § 73 ist durch den folgenden § 73 zu ersetzen: „§ 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung Der praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.“ G G ... Begründung: Um weitere Bürokratie zu verhindern, soll die Regelung gestrichen werden, dass die zuständige Behörde den Ort der Eignungs- und der Teile der Kenntnisprüfung festzulegen hat. In der Praxis wird regelmäßig verlangt, dass als Prüfungsort die arbeitgebende Einrichtung festgelegt wird. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung in Form einer Simulationsprüfung könnte zudem in der Pflegeschule abgenommen werden, so dass auch die Pflegeschule als Prüfungsort gewählt werden kann. Dies ist ohne weiteres mit der vorgeschlagenen Regelung umzusetzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Festlegung durch die zuständige Behörde bedarf. Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an der Formulierung in §§ 45 Absatz 8, 47 Absatz 6 PflAPrV. 26. Zu § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und § 83 Absatz 3 a) In § 58 Absatz 4, § 70 Absatz 3 und § 75 Absatz 4 ist jeweils die Angabe „alle“ durch die Angabe „beide“ zu ersetzen. b) In § 83 Absatz 3 ist die Angabe „allen“ durch die Angabe „beiden“ zu ersetzen. Begründung: Die genannten Normen regeln jeweils, dass eine Prüfung nur dann bestanden ist, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die jeweilige Prüfungsleistung mit „ausreichend“ bzw. „bestanden“ bewerten. Durch das Wort „alle“ bzw. „allen“ wird der Eindruck erweckt, dass mehr als zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfung abnehmen dürfen. Daher soll der Wortlaut entsprechend angepasst werden. 27. Zu § 59 Absatz 2, § 71 Absatz 2 und § 76 Absatz 2 § 59, § 71 und § 76 ist jeweils wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen. b) Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: In den Absätzen 2 der §§ 59, 71 und 76 PflFAssAPrV ist jeweils geregelt, dass für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und schriftlichen Teils der Kenntnisprüfung ein Antrag der zu prüfenden Person bei der G G ... zuständigen Behörde erforderlich ist. Dies bedeutet einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Behörden sowie einen erheblichen, bürokratischen Aufwand für die zu prüfenden Personen. Ein Antragsverfahren der zu prüfenden Person bei der zuständigen Behörde für die Wiederholung der Eignungsprüfung sowie des mündlichen und praktischen Teils der Kenntnisprüfung stellt eine Abweichung von den derzeitigen Regelungen in allen anderen Gesundheitsfachberufen, insbesondere den vergleichbaren Regelungen in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung dar. Die PflFAssAPrV sieht keine Regelungen zur expliziten Antragstellung und Zulassung der zu prüfenden Person zum ersten Versuch der Eignungsoder Kenntnisprüfung vor. Auch ein Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 17 PflFAssAPrV (Zulassung zur staatlichen Prüfung) ist nicht vorhanden. 28. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – bis Nummer 6 – neu – und § 80 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – bis Nummer 6 – neu – a) § 62 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 2 ist die Angabe „oder“ zu streichen. bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Altenpflegefachperson“ durch die Angabe „Altenpflegefachperson,“ zu ersetzen. cc) Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 4 bis 6 einzufügen: „4. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, 5. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger oder 6. Krankenschwester und Krankenpfleger“ b) § 80 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 2 ist die Angabe „oder“ zu streichen. bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Altenpflegefachperson“ durch die Angabe „Altenpflegefachperson,“ zu ersetzen. cc) Nach Nummer 3 sind die folgenden Nummern 4 bis 6 einzufügen: „4. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, G ... 5. Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger oder 6. Krankenschwester und Krankenpfleger“ Begründung: § 62 und § 80 PflFAssAPrV regeln jeweils die Durchführung der Anpassungslehrgänge, abhängig davon, ob es sich um eine Drittstaatenausbildung oder eine in der EU absolvierte Ausbildung handelt. Sowohl in § 62 Absatz 1 als auch in § 80 Absatz 1 PflFAssAPrV fehlen allerdings wesentliche Berufsbezeichnungen. Es ist dort jeweils geregelt, dass der Anpassungslehrgang unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson ausgeübt wird. Es ist nicht verständlich, warum die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegefachperson, Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger und Krankenschwester und Krankenpfleger nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Sachlich ist dies nicht gerechtfertigt. Es scheint sich vielmehr um ein redaktionelles Versehen zu handeln, welches aber relevante Auswirkungen haben dürfte. Die Mehrzahl der Pflegefachkräfte in den Krankenhäusern dürfte nach der bestehenden Regelung Anpassungslehrgänge nicht begleiten. Eine Ergänzung ist deshalb zwingend erforderlich. 29. Zu § 62a – neu – Nach § 62 ist der folgende § 62a einzufügen: „§ 62a Verkürzung und Verlängerung des Anpassungslehrgangs (1) Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrags; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft. G ... (2) Stellen eine praxisanleitende Person und eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, fest, dass das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, entscheiden sie über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. (3) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.“ Begründung: Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs sollte auch bei Qualifikationen aus Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten möglich sein. Hierdurch wird eine konsistente Anwendung der Ausgleichsmaßnahmen unabhängig vom Ausbildungsstaat sichergestellt. Die Einfügung des neuen § 62a PflFAssAPrV schafft durch eine entsprechende Übertragung aus § 84 PflFAssAPrV eine klare Verfahrensregelung für die Verkürzung und Verlängerung von Anpassungslehrgängen. Ziel ist es, den zuständigen Behörden sowie den durchführenden Einrichtungen einheitliche und rechtssichere Entscheidungsmaßstäbe zur Verfügung zu stellen. 30. Zu § 65 Absatz 2 Satz 2 § 65 Absatz 2 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Sie haben sicherzustellen, dass die Kenntnisprüfung mindestens zweimal im Jahr angeboten wird.“ Begründung: § 54 Absatz 2 Satz 2 und § 65 Absatz 2 Satz 2 PflFAssAPrV verpflichten die Länder, binnen sechs Monaten nach Entscheidung der antragstellenden Person die jeweilige Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) anzubieten. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (§ 45 Absatz 7 PflAPrV bzw. § 47 Absatz 5 PflAPrV) ist hingegen geregelt, dass Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen mindestens zweimal jährlich angeboten werden sollen. Es wird vorgeschlagen, die Formulierung der Verpflichtung so anzupassen, dass sie konsistent ist mit der Vorgabe, Prüfungen mindestens zweimal jährlich anzubieten. Alternativ ist eine klarstellende Regel hinzuzufügen, die die sechsmonatige Angebotsverpflichtung mit dem mindestens halbjährlichen Prüfungsrhythmus verbindet. Die Anpassung verhindert einen Widerspruch zwischen Angebotsintervall und Wiederholungsmöglichkeiten und stellt sicher, dass Antragstellende zeitnah und planbar Prüfungen wahrnehmen können. G ... 31. Zu § 67 Absatz 2 In § 67 Absatz 2 ist die Angabe „45“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen. Begründung: § 67 Absatz 2 PflFAssAPrV sieht eine Mindestdauer von 45 Minuten vor. Praktische Erfahrungen aus Prüfungsdurchführungen zeigen, dass eine geringere Mindestzeit sinnvoll ist, um Prüfungssituationen mit unterschiedlichem Niveau der Prüflinge angemessen abbilden zu können. Es wird daher angeregt, dass die Vorgabe auf eine Mindestdauer von 30 Minuten bis höchstens 60 Minuten je zu prüfende Person zu ändern ist. Die Reduzierung der Mindestdauer erhöht die Flexibilität der Prüferinnen und Prüfer ohne die Prüfungsqualität zu gefährden. 32. Zu § 68 Absatz 2 § 68 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 ist die Angabe „(1)“ zu streichen. b) Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Durch § 68 Absatz 2 PflFAssAPrV werden die Praxiseinrichtungen als Prüfungsort für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung vorgesehen. Dies erschwert die Durchführung der Prüfung, da in § 69 PflFAssAPrV geregelt ist, dass der mündliche Teil der Kenntnisprüfung durch die schulischen Fachprüferinnen und Fachprüfer durchzuführen ist. Diese müssen zur Abnahme des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung zur Praxiseinrichtung reisen. Zudem spricht der Vergleich mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) dafür, die Regelung des Prüfungsortes zu streichen, da auch dort dazu keine Regelung zu finden ist. Eine Übernahme aus den Regelungen zur Eignungsprüfung der PflFAssAPrV (§ 56) geht fehl, da es dort keine mündliche Prüfung gibt (vgl. § 55). 33. Zu § 69 In § 69 ist die Angabe „schulischen“ zu streichen und nach der Angabe „abgenommen“ ist die Angabe „ , von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist“ einzufügen. G G G ... Begründung: Es ist fraglich, warum im Rahmen der Pflegefachassistenz an die Fachprüferinnen und Fachprüfer strengere Anforderungen anzusetzen sein sollen als im Rahmen der Pflegeberufe. Nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PflAPrV muss lediglich eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer an der Pflegeschule unterrichten, um den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung abnehmen zu dürfen. Auch für die Pflegefachassistenz sollten diese Anforderungen gelten. 34. Zu § 88 Absatz 2 – neu – § 88 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen. b) Nach dem neuen Absatz 1 ist der folgende Absatz 2 einzufügen: „(2) Die §§ 86, 87 und Absatz 1 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“ Begründung: Die Regelungen für vorzulegende Unterlagen zur Erteilung der Berufserlaubnis nach §§ 86 bis 88 PflFAssAPrV sollten auch Inhaber von Drittstaatsdiplomen einbeziehen, wie für die Pflegefachpersonen in § 48 Absatz 6 PflAPrV geregelt ist. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher § 88 PflFAssAPrV um einen Absatz 2, der sich an dem Wortlaut des § 48 Absatz 6 PflAPrV orientiert, zu ergänzen. 35. Zu § 93 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 – neu – § 93 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 ist die Angabe „Einrichtungen und“ durch die Angabe „Einrichtungen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 3 ist die Angabe „nach § 10.“ durch die Angabe „nach § 10 und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. die Erarbeitung von fachlichen Mindeststandards bei der Durchführung von Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen.“ G G Begründung: Vor dem Hintergrund, dass § 27 PflFAssG die Möglichkeit eröffnet, auf eine detaillierte Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten, ist eine bundeseinheitliche Festlegung der Inhalte der Kenntnisprüfung bzw. des Anpassungslehrgangs erforderlich. Da in diesen Fällen keine individuellen wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, muss durch einheitliche inhaltliche Vorgaben sichergestellt werden, dass ein gleichwertiges Qualifikationsniveau erreicht wird. Die im Rahmen der Ausbildungsgestaltung bereits gesammelten Kompetenzen beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) oder der Fachkommission nach § 44 PflFAssG könnten hier zielführend mitwirken ohne dass es erneut aufwendiger Abstimmungen zwischen den Ländern bedürfte. In § 93 Absatz 2 PflFAssAPrV werden exemplarisch die zentralen Aufgaben des BIBB aufgezählt, welche vordringlich zu bearbeiten sind. Um eine Vergleichbarkeit zwischen den Ländern herzustellen, sollte daher als zentrale Aufgabe des BIBB die Erarbeitung von fachlichen Mindeststandards bei der Durchführung von Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen aufgeführt werden. B 36. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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