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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung - Drucksache 21/1493 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 01.10.2025 · WP 21 · 21/1940 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung - Drucksache 21/1493 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1940 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1493) 01.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung – Drucksache 21/1493 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PflFAssG) Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn 1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, 2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, 3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.“ Begründung: § 3 Absatz 3 PflFAssG-E regelt die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis. Hier bedarf es einer Ergänzung um die Möglichkeit einer Ruhensanordnung, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen und der/die Betroffene sich weigert, sich einer angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Mit der Neufassung soll ein Gleichklang zu anderen Gesundheitsfachberufen geschaffen werden (siehe zum Beispiel § 4 MTBG). 2. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 PflFAssG) Artikel 1 § 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „Altersstufen“ die Angabe „unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Unterschiede“ einzufügen. b) In Satz 2 ist nach der Angabe „sozialen,“ die Angabe „geschlechter- und“ eingefügt. Begründung: Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die Berücksichtigung der geschlechtergerechten Pflege. Diese umfasst die Anerkennung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei pflegebedürftigen Personen sowie die entsprechende Ausrichtung an deren individuellen Bedürfnissen und Bedarfen. Angesichts der geschlechts- und diversitätsspezifischen Anforderungen an die pflegerische Gesundheitsvorsorge und -versorgung sollten Geschlechteraspekte verbindlich in die Ausbildungsinhalte und -richtlinien der Pflegeausbildung integriert werden. Unter Berücksichtigung des GFMK-Beschlusses zum Thema „Pflegeausbildung gendersensibel betrachten“ vom 15. Juni 2023 (TOP 9.3), sollte daher eine entsprechende Ergänzung aufgenommen werden. 3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PflFAssG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob angesichts der auf 18 Monate verkürzten und vereinheitlichten Ausbildungsdauer, Anpassungen im Aufenthaltsgesetz oder hilfsweise im Berufsbildungsgesetz erforderlich sind, um aus dem Ausland zugewanderten Personen mit ungesichertem Aufenthalt ohne Hauptschul- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss den Erhalt einer Ausbildungsduldung beziehungsweise einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung weiterhin zu ermöglichen. Begründung: Aufgrund der Absenkung der Ausbildungsdauer auf nur noch 18 Monate wird für aus dem Ausland zugewanderte Personen mit ungesichertem Aufenthalt der Erhalt einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG beziehungsweise eines Aufenthaltstitels nach § 16g AufenthG für diese Ausbildung nicht mehr möglich sein beziehungsweise erheblich erschwert. Voraussetzung für die Erteilung von Ausbildungsduldungen nach § 60c und Aufenthaltserlaubnissen nach § 16g AufenthG ist entweder eine qualifizierte, das heißt mindestens zweijährige (vgl. § 2 Absatz 12a AufenthG), Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, und für die bereits bei Beginn der Assistenz- oder Helferausbildung, eine Ausbildungsplatzzusage für die qualifizierte Berufsausbildung vorliegt. Dies ist zum einen in der Praxis schwer umsetzbar, da es nicht der gängigen Ausbildungspraxis entspricht, bereits vor Beginn oder in einem frühen Stadium der Pflegeassistenzausbildung eine Zusage zu einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu erteilen. Der jeweilige Auszubildende muss sich für die weiterführende Weiterbildung auch eignen. Dies kann zu Beginn der Pflegefachassistenzausbildung noch nicht beurteilt werden. Dazu wäre eine Bewährung im Rahmen der Pflegefachassistenzausbildung abzuwarten. Zum anderen werden auch Pflegefachassistenzkräfte gebraucht, unter anderem um die Pflegefachkräfte nach PflBG zu entlasten, so dass es nicht unbedingt zielführend wäre, diesen Personenkreis in jedem Falle anschließend nach PflBG ausbilden zu müssen. Da Personen ohne Hauptschul- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss der Zugang zu einer Ausbildung nach dem PflBG verwehrt ist (vgl. § 11 Absatz 1 PflBG), besteht für diesen Personenkreis zukünftig gar keine Möglichkeit mehr, eine Ausbildungsduldung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG für die Pflegefachassistenzausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz zu erhalten. Zugewanderte Personen stellen eine wichtige Zielgruppe für das Angebot der Pflegefachassistenzausbildung dar, auf die der Arbeitsmarkt angesichts des erheblichen Fachkräftemangels in der Pflege angewiesen ist. Daher ist es nicht zielführend, diesem Personenkreis die Möglichkeit für eine Ausbildungsduldung oder einen Aufenthalt zur Ausbildung zu nehmen und sie damit von einer Ausbildung in der Pflege faktisch auszuschließen. 4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 – neu – PflFAssG) Nach Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Länder können Regelungen zur zusätzlichen Erlangung eines allgemeinbildenden Abschlusses treffen; für den dafür erforderlichen allgemeinbildenden Unterricht gilt § 24 nicht.“ Begründung: Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs können die Länder für eine Teilzeitausbildung auch den Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Dies gilt insbesondere zur Erlangung des ersten Schulabschlusses als Voraussetzung für den Durchstieg zur Pflegefachkraftausbildung. Zur Klarstellung dieser Möglichkeit und als Rechtsgrundlage für entsprechende Länderregelungen wird eine Öffnungsklausel benötigt und vorgesehen. Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass der allgemeinbildende Unterricht nicht der Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung unterfällt. 5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 – neu – PflFAssG) und Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu – PflAPrV) a) Artikel 1 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Pflegeeinrichtungen.“ durch die Angabe „Pflegeeinrichtungen,“ zu ersetzen. bb) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.“ b) Nach Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist eine medizinische Rehabilitationseinrichtung Träger der praktischen Ausbildung, können die Pflichteinsätze aufgeteilt werden; insgesamt sollen 1300 Stunden beim Träger durchgeführt werden.“ ‘ Begründung: Zur Abmilderung des in der Pflege zunehmenden Fachkräftemangels ist eine Ausweitung der Ausbildungskapazitäten dringend erforderlich. Durch die Krankenhausstrukturreform und den damit einhergehenden Klinikschließungen ist jedoch eher mit einem Wegfall von Ausbildungskapazitäten zu rechnen. Gerade im ländlichen Raum besteht aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (unter anderem fehlender bezahlbarer Wohnraum, Anstieg der Care-Arbeit, Umwandlung von Kliniken in sektorübergreifende Versorger mit geringeren Kapazitäten) ein zunehmender Bedarf an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund sollten geeignete Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation als Träger der praktischen Ausbildung – sowohl im Bereich der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachperson nach § 7 Absatz 1 PflBG als auch im Bereich einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung – aufgenommen und damit zugelassen werden. Denn Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation sind oftmals im ländlichen Raum zu finden und können bei der Beseitigung des Mangels an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten unterstützen. In der Folge sind zudem in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-verordnung die notwendigen Folgeänderungen vorzunehmen, die aufgrund der Erweiterung der potentiellen Träger der praktischen Pflegeausbildung entstehen. 6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu – PflFAssG), Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 5 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu – PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten) a) Artikel 1 § 6 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die für die Überprüfung der Geeignetheit nach Satz 1 zuständige Landesbehörde informiert die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit einer Einrichtung.“ bb) Nach dem bisherigen Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.“ b) Nach Artikel 2 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die für die Überprüfung der Geeignetheit nach Satz 1 zuständige Landesbehörde informiert die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit einer Einrichtung.“ bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.“‘ c) In Artikel 12 Absatz 3 ist nach der Angabe „Artikel 2 Nummer 1“ die Angabe „ , 1a“ einzufügen. Begründung: Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 PflBG bestimmt sich die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG kann die zuständige Landesbehörde im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen. Um im Rahmen des Prozesses zur Überprüfung der Geeignetheit der Einrichtung im Vollzug nicht eingeschränkt zu sein, müssen neben der Untersagung der Ausbildung grundsätzlich mildere Mittel ergriffen werden können. Über den Ausgleichsfonds erhalten die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung im Wege monatlicher Pauschalzahlungen. Diese Mittel sind gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 PflBG zweckentsprechend zu verwenden. Je eher man auf die Beteiligten einwirken kann, umso eher wird man positive Veränderungen erreichen können. Dies spricht dafür, nicht nur im Nachhinein zurückzufordern, sondern die Zahlung gegebenenfalls frühzeitig auszusetzen. Dabei trägt der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA), der Empfänger der Ausgleichszuweisung ist, die entsprechende Gesamtverantwortung für die Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG. Auch wenn die Mängel bei der Praxisanleitung bei einem Kooperationspartner bestehen, ist der TdpA richtiger Adressat. Damit die zuständige Stelle entsprechend mit einem milderen Mittel zu einer Untersagung der Ausbildung reagieren kann, setzt dies im Vorfeld im ersten Schritt einen entsprechenden Informationsfluss oder Datenaustausch von der zuständigen Landesbehörde für die Geeignetheit der Einrichtungen an die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 PflBG voraus. Sofern eine solche Regelung nicht bereits von den § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 6 BDSG gesehen wird, was mangels eindeutiger bundesrechtlicher Regelung zur Zuständigkeit des Fonds zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel diskussionswürdig scheint (§ 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 PflAPrV und § 34 Absatz 6 PflBG stellen beide lediglich auf die Zahl der Ausbildungsverträge ab), bedarf es einer expliziten Rechtsgrundlage. § 6 PflAFinV regelt eine solche für den Informationsfluss von der zuständigen Stelle an die landesrechtlich zuständige Behörde zur Überprüfung der Geeignetheit der Einrichtung, wenn der TdpA die vereinbarte angemessene Ausbildungsvergütung nicht fristgemäß nachweist. Die Regelung betrifft zwar die Ausbildungsvergütung, die spitzabgerechnet wird. Das Ausbildungsbudget ist aber Teil des Gesamtsachverhalts Finanzierung, das sich aus dem vereinbarten Pauschal- beziehungsweise Individualbudget und der Ausbildungsvergütung zusammensetzt. Das lässt den Schluss zu, dass auch in (allen) anderen Fällen eines Informationsflusses, seien die Ausbildungsvergütung oder die vereinbarten Budgets betroffen, eine explizite Regelung vergleichbar der in § 6 PflAFinV erforderlich ist. Dafür spricht auch zum Beispiel § 16 PflAFinV, der regelt, dass der TdpA der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise vorzulegen hat. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Einholung von Informationen über die für die Geeignetheit der Einrichtungen zuständige Behörde, sieht die Verordnung hier aber gerade nicht vor. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Weiterleitung von Informationen im PflBG sind abschließend geregelt und eine Erweiterung muss explizit geregelt werden. Im Bereich der Pflegefachassistenz sollten demnach parallele Regelungen geschaffen werden (§ 6 Pfl- FAssG). 7. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 PflFAssG) In Artikel 1 § 10 Absatz 1 ist nach der Angabe „eine“ die Angabe „erfolgreich“ einzufügen. Begründung: Es dient der sprachlichen Herausstellung und Klarstellung, dass die Berufsausbildung erfolgreich, das heißt in der Regel durch Bestehen einer Abschlussprüfung, abgeschlossen werden musste, vergleiche unter anderem die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PflFAssG, die ebenfalls auf eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung abstellt und darauf verweist. 8. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 – neu –, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 3 – neu – PflFAssG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Prognoseentscheidung der Pflegeschule erfolgt auf der Grundlage einer bundesweit einheitlichen Empfehlung.“ b) § 11 ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „Länder“ die Angabe „auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Empfehlung zum Kompetenzfeststellungsverfahren“ einzufügen. bb) Nach Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Prognoseentscheidung der Pflegeschule erfolgt auf der Grundlage einer bundesweit einheitlichen Empfehlung.“ Begründung: Zentrale, fachliche Vorgaben des Bundes sind sowohl für die Prognoseentscheidung als auch für das Kompetenzfeststellungsverfahren zwingend notwendig, um eine einheitliche Umsetzung im Bundesgebiet zu gewährleisten. Zu Buchstabe a: Die in § 10 Absatz 2 PflFAssG-E enthaltene Prognose der Pflegeschulen ist maßgeblich für den Zugang zur Ausbildung, wenn kein Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss nach § 10 Absatz 1 PflFAssG-E vorliegt. Für diese grundlegende und grundrechtsrelevante Entscheidung benötigen Pflegeschulen entsprechende Empfehlungen und Hilfestellungen, auf die rechtssicher zurückgegriffen werden kann. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Das in § 11 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG-E enthaltene Kompetenzfeststellungsverfahren muss ebenfalls möglichst einheitlich erfolgen. Auch hierfür bedarf es fachlicher Empfehlungen des Bundes unter Beteiligung der Fachkommission. Da es sich um eine bundeseinheitliche Ausbildung handelt, die auch bundesweit zu entsprechenden Kompetenzen führt, sind bundeseinheitliche Vorgaben erforderlich, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: § 11 Absatz 2 PflFAssG-E beinhaltet die Möglichkeit des Zugangs zum Vorbereitungskurs bei positiver Prognose der Pflegeschule. Da dies in eine staatliche Abschlussprüfung mündet, die bundesrechtlich geregelt ist, bedarf es auch hier bundeseinheitlicher Empfehlungen und Hilfestellungen, auf die rechtssicher zurückgegriffen wird. Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass die in § 47 Absatz 1 Nummer 5 PflFAssG-E enthaltene Ermächtigungsgrundlage, Näheres zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nach § 45 Pfl- FAssG-E zu regeln, nicht ausreicht. § 45 PflFAssG-E ordnet dem BIBB explizit die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung sowie den Aufbau unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation zu. § 47 PflFAssG-E ermächtigt nicht dazu, im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weitere, nicht in § 45 PflFAssG-E genannte Aufgaben des BIBB festzulegen und näher auszugestalten. Der Bundesrat hatte daher zu der vorherigen Fassung des PflFAssG-E (Bundesrats-Drucksache 427/24 (B), Nummer 8 der Stellungnahme) eine Ergänzung in § 45 PflFAssG vorgeschlagen, welche allerdings keinen Eingang in den nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf gefunden hat. Begründet wurde dies damit, dass dem BIBB nicht per Gesetz Einzelaufgaben zugewiesen werden sollen. Der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache. 20/13634, Anlage 3, zu Nummer 8) ist zudem zu entnehmen, dass dies nicht bedeutet, dass das BIBB Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 PflFAssG sowie Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG nicht erarbeiten könnte. In Anbetracht dieser vagen Formulierung soll an die Dringlichkeit einer einheitlichen Umsetzung im Bundesgebiet erinnert werden. Das Gesetz sollte eine Regelung enthalten, die eine bundeseinheitliche Umsetzung sicherstellt. Die Eröffnung der Spielräume in § 10 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG-E wird ausdrücklich befürwortet. Dennoch fehlen bei dem dort benannten Personenkreis sogenannte „formale“ Kompetenzen. Wenn diese ersetzt werden sollen, ist es unabdingbar, hierfür klare Rahmenbedingungen zu entwickeln, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen, um die Anforderungen an die Qualität der Ausbildung sicherzustellen und infolge auch erfolgreiche Abschlüsse zu ermöglichen. Sollten keine bundesweiten fachlichen Empfehlungen vorliegen, ist eine sehr heterogene Auslegung in den Ländern zu erwarten, welche der erfolgreichen Umsetzung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und der Attraktivität eines einheitlichen, niedrigschwelligen und vielfältigen Zugangs zur Ausbildung entgegensteht. 9. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG) In Artikel 1 § 10 ist nach Absatz 2 der folgende Satz einzufügen: „Das Nähere regeln die Länder.“ Begründung: Der überwiegende Teil der Pflegeschulen engagiert sich für eine gute und qualitätsgesicherte Ausbildung. Die Erfahrungen durch die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes zeigen jedoch, dass vereinzelt auch weniger seriöse Anbieterinnen und Anbieter in der schulischen Pflegeausbildung aktiv sind und es aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der zuständigen Landesbehörde bedarf. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler hat Auswirkungen auf die Finanzierung der jeweiligen Pflegeschule. Um missbräuchliches Verhalten durch Pflegeschulen bei der Prognoseentscheidung mit Blick auf die Finanzierung zu vermeiden, müssen die Länder die Möglichkeit haben, verbindliche Maßstäbe für die Prognoseentscheidung der Schulen festzulegen, etwa durch Verbindlichkeitserklärung der Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). Daher ist das Nähere durch die Länder zu regeln. 10. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PflFAssG) Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach dem Ende des zweiten Ausbildungsdrittels abgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass die Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, die Fehlzeiten nach § 12 dürfen in diesem Fall nicht überschritten worden sein, oder“ Begründung: Bei der aktuell geplanten Formulierung werden weder der Leistungsstand noch eventuelle Fehlzeiten berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass theoretisch auch solche Azubis in die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) wechseln können, die viele Fehlzeiten haben. Zudem ist unklar, anhand welcher Kriterien festgestellt werden soll, ob ein gewisser Ausbildungsstand vorliegt, der für die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nach dem PflFAssG spricht. Sinnvoller ist es, das zweite Jahreszeugnis abzuwarten und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Daher sollte die ursprünglich geplante Formulierung beibehalten werden und um die Regelung zu den Fehlzeiten ergänzt werden. So ist gewährleistet, dass die bisherige Ausbildung auch ernsthaft betrieben wurde. Falls der Wechsel bereits nach der Hälfte der Ausbildung möglich sein soll, ist es ebenfalls unbedingt erforderlich, die Fehlzeiten und die absolvierten Theorie- und Praxisstunden zu berücksichtigen. 11. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 PflFAssG) Artikel 1 § 19 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.“ Begründung: § 19 Absatz 2 PflFAssG-E sollte analog zu § 21 Absatz 2 PflBG formuliert werden, sodass eine maximale Verlängerung der Ausbildung von bis zu einem Jahr möglich ist. Die im aktuellen Gesetzentwurf formulierte zweistufige Verlängerungsoption führt zu einem bürokratischen Mehraufwand bei der Prüfungsbehörde, der zuständigen Stelle für den Pflegeausbildungsfonds und den Trägern der praktischen Ausbildung, wenn die Verlängerungen mehrfach nachgewiesen werden müssen. Die Ausbildung endet ohnehin mit Ablegen der Wiederholungsprüfung, so dass sich die Finanzierung nach den möglichen Prüfterminen richtet. 12. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 PflFAssG) Artikel 1 § 26 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist oder die in einem anderen Staat erworben und bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie eine Eignungsprüfung oder einen höchstens achtzehnmonatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken.“ Begründung: In der aktuellen Formulierung fehlt dem ersten Halbsatz des Eingangssatzes des § 26 Absatz 1 PflFAssG-E die Klarstellung, dass auch der Anpassungslehrgang nur die festgestellten wesentlichen Unterschiede zum Gegenstand hat. Von den fünf Nummern der Aufzählung in § 26 Absatz 1 PflFAssG-E in der aktuellen Fassung ist zudem nur der Sondertatbestand der Nummer 3 bezüglich bereits in Europa anerkannter Drittstaatsqualifikationen erforderlich. Dagegen lassen sich die Tatbestände der Nummern 1, 2, 4 und 5 dahingehend zusammenfassen, dass sich die Regelung des Absatzes auf alle Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR- Vertragsstaaten und gleichgestellten Staaten bezieht. Dies zeigt sich auch in der Formulierung des ersten Halbsatzes von § 27 Absatz 1 PflFAssG-E, die genau dies negativ umkehrt. 13. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 3 Satz 2 PflFAssG) Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Absätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass in der Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 einheitliche Vorgaben für die Kenntnisprüfung und den Anpassungslehrgang im Falle des Verzichts geregelt werden können.“ Begründung: Die Regelung ermöglicht eine bundeseinheitliche Standardisierung der Vorgaben für den Anpassungslehrgang beziehungsweise die Kenntnisprüfung im Falle eines Verzichts auf die Prüfung der Gleichwertigkeit. Standardisierte Vorgaben machen die Rechtsfolgen des Verzichts transparent und bundeseinheitlich direkt aus dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung ablesbar. Solche Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen zwingend geboten, da mit dem Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit gerade kein Anspruch auf individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber eine gleichmäßige Behandlung dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet sein. Dies gilt erst recht für Anpassungsmaßnahmen, die nach Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auferlegt werden, denen – wie bereits ausgeführt – ja gerade keine individuelle Prüfung vorausgeht. 14. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG) In Artikel 1 § 43 ist nach Absatz 2 der folgende Satz einzufügen: „Die Länder können regeln, dass die zuständige Behörde die Entscheidung über den Ausbildungszugang unter Sicherstellung der Fach- und Rechtsaufsicht auf staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes delegieren kann.“ Begründung: Im Sinne der Entbürokratisierung soll die zuständige Behörde die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung auch an Pflegeschulen nach § 8 PflFAssG-E delegieren können. Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10 PflFAssG-E trifft gemäß § 43 Absatz 2 PflFAssG-E die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, sollte aber im Sinne des Bürokratieabbaus die zuständige Behörde im Regelfall nicht einzubinden sein. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung gemäß § 9 PflFAssG-E trifft die Entscheidung über den Zugang ohnehin die Pflegeschule in Abstimmung mit dem Träger der praktischen Ausbildung, sodass die zuständige Behörde lediglich in Zweifelsfällen einzubeziehen ist. Um diese im Pflegefachassistenzgesetz rechtssicher gestalten zu können und alle an der Ausbildungszulassung beteiligten Akteurinnen und Akteure zu entlasten, bedarf es der ausdrücklichen Regelung einer Delegationsmöglichkeit. 15. Zu Artikel 1 (§ 45 Absatz 1, Absatz 2 – neu –, Absatz 3 – neu – und Absatz 4 – neu – PflFAssG) § 45 ist wie folgt zu ändern: a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen. b) Nach Absatz 1 sind die folgenden Absätze 2 bis 4 einzufügen: „(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3. (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der Pflegeschule nach § 11 Absatz 2. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgeschriebenen Empfehlungen sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 31. Dezember 2025.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b: § 45 PflFAssG-E regelt, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Aufgabe der Beratung und Information sowie die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation zur Pflegefachassistenzausbildung übernimmt. Im Sinne einer einheitlichen Ausbildung in den Ländern und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sollte konkretisiert werden, dass das BIBB Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der Pflegeschule sowie zum Kompetenzfeststellungsverfahren entwickeln wird. Für eine sichere Planung der einheitlichen Umsetzung in den Ländern ist zudem ein konkreter Termin für die Veröffentlichung dieser Empfehlungen von enormer Bedeutung. Der Termin orientiert sich an § 44 Pfl- FAssG, wonach die Rahmenpläne erstmals bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen sind. 16. Zu Artikel 1 (§ 46 PflFAssG) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf über die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 PflBG die bundesweite Erhebung von Daten zur Situation und Entwicklung der Ausbildung angeordnet werden soll. a) Die jährlichen Erhebungen beziehungsweise statistischen Erfassungen gemäß Pflegeberufegesetz sind allerdings in der aktuellen Fassung nicht durchgängig zielführend beziehungsweise unzureichend und widersprechen in Teilen der Intention eines transparenten Bildes über Entwicklungen in der Ausbildung. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine einheitliche, weitergehende und Transparenz schaffende Erfassungslogik erforderlich ist, welche zum Beispiel eine Übererfassung der Ausbildungseintritte und als -abbrüche definierte Angaben im Fachverfahren vermeidet. c) Der Bundesrat unterstützt eine bundesweit möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Erfassungslogik und die angemessene Ausweitung von zu erhebenden Parametern. d) Die Bundesregierung wird deshalb gebeten gemeinsam mit den Ländern zu prüfen, inwieweit erkennbare statistische Lücken zu schließen und vorhandene Unschärfen aufgelöst werden können. Begründung: Um die Situation sowie bestehende Entwicklungspotentiale und -risiken in den Ausbildungen der Pflege systematisch und bundesweit vergleichbar in den Blick nehmen zu können, bedarf es einer soliden und angemessenen Datengrundlage. Hierfür bietet § 46 PflFAssG-E den richtigen Ausgangspunkt. Jedoch sind die aufgeführten, bundesweit zu erhebenden Merkmale lückenhaft (zum Beispiel fehlen Daten zum Lehrpersonal oder zur Praxisanleitung) beziehungsweise in ihrer konkreten Ausführung irreführend. So werden zum Beispiel auch Vertragslösungsquoten erhoben und auf Länderebene ausgewiesen. Diese Daten umfassen jedoch nicht nur vollständige Vertragslösungen (Abbruch der Ausbildung) sondern auch Vertragswechsler/-innen und Wiederholer/-innen. Die damit verbundene Unschärfe führt nicht nur zu einem erheblichen Erläuterungsbedarf sondern auch zu Fehlinterpretationen mit negativen Auswirkungen für die Ausbildung. Eine umfassende Stärkung der Pflege kann jedoch nur gelingen, wenn auch die erhobenen Daten der Ausbildungsberufe in der Pflege nachvollziehbar die Realität abbilden und vergleichbar sind. 17. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 3 Nummer 4 – neu – PflFAssG) Artikel 1 § 51 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Voraussetzungen <…weiter wie Vorlage…> verfügen oder 4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2027 erfolgreich abschließen.“ Begründung: Die Bestandsschutzregelungen für Schulleitungen und Lehrkräfte sollten analog zu den Regelungen in anderen Berufsgesetzen (Pflegeberufegesetz, Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- Gesetz, PTA-Berufsgesetz, Notfallsanitätergesetz) konsistent gefasst und gegliedert werden. Die Frist für die Teilnahme an einer Weiterbildung und für den erfolgreichen Abschluss derselben kann nicht ein und derselbe Stichtag sein, ansonsten würde diese Bestandsschutzregelung keinerlei Wirkung entfalten. Eine bereits zum Stichtag 31. Dezember 2026 erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung stellt eine Qualifikation zur Leitung beziehungsweise zur Lehrtätigkeit dar und fällt ohnehin unter Bestandsschutz. Personen, die sich am Stichtag 31. Dezember 2026 noch in einer Weiterbildung befinden, sollten diese bis zum 31. Dezember 2027 abschließen können. Eine vergleichbare Regelung findet sich insbesondere in § 65 Absatz 4 Nummer 4 PflBG. 18. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 PflFAssG) In Artikel 1 § 52 Absatz 2 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2029“ und die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ zu ersetzen. Begründung: Für die Ausbildungsstätten ist der Umstellungsprozess mit erheblichem Aufwand verbunden, zumal die Umstellung in der dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung noch nicht allerorts reibungslos abläuft. Die Engpässe beim ambulanten Einsatzort und in der Pädiatrie konnten noch nicht beseitigt werden, auch wenn die Anzahl der ausbildenden Einrichtungen auf diesem Feld kontinuierlich gestiegen ist. Die Einführung einer generalistischen Pflegefachassistenz mit längerer Ausbildungsdauer und drei verpflichtenden Einsatzorten verschärft den Mangel an geeigneten Ausbildungsstätten erneut. Um die Versorgungssicherheit in den Pflegeeinrichtungen aufrecht zu erhalten und Personalengpässen rechtzeitig entgegenzuwirken, ist es erforderlich, dass die Frist, innerhalb der die Länder die Fortgeltung ihrer landesrechtlichen Bestimmungen vorsehen können, um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2030 verlängert wird. Nur so kann dem ohnehin schon bestehenden Personalmangel, der durch die längere Ausbildungszeit noch verschärft wird, innerhalb einer situativ angemessen Übergangsfrist begegnet werden. Andernfalls würden die Zielsetzungen des § 113c SGB XI konterkariert werden. 19. Zu Artikel 1 (§ 53 PflFAssG) In Artikel 1 § 53 ist die Angabe „2028“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen. Begründung: Nur wenige andere Staaten haben eine Ausbildung die der Pflegefachassistenz gleichwertig ist, so dass diese als Referenzberuf im Anerkennungsverfahren dienen kann. Die Erfahrungen zeigen, dass die Umstellung der Anerkennung ausländischer Fachkraftausbildungen auf die generalistische Ausbildung und das Einfordern der Einsätze in den unterschiedlichen Bereichen bereits dazu geführt haben, dass häufig keine Anerkennungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, sondern die Betreffenden mit einem Vorbereitungskurs in die Kenntnisprüfung geschickt werden. Die Anerkennung als Assistenzkraft war und ist ein häufiger Zwischenschritt von ausländischen Pflegefachkräften auf dem Weg zur Fachkraftanerkennung. Dieser Weg sollte nicht zu früh verbaut werden. Die längere Frist würde zudem in angemessener Weise berücksichtigen, dass Ausbildungen nach § 52 Absatz 2 auf landesrechtlicher Grundlage bereits nach dem Gesetzesentwurf bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen werden können. 20. Zu Artikel 2 (§§ 26 ff. und § 33 PflBG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass es sich bei der Ausbildung der Pflegenden der Zukunft um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren ist, handelt. b) Der Bundesrat betont, dass die Eigenanteile, welche die Pflegebedürftigen in der Langzeitpflege zu tragen haben, sich kontinuierlich erhöhen. Die Ausbildungskosten nach dem Pflegeberufegesetz werden im Rahmen eines Umlageverfahrens als Ausbildungsumlage auf die Pflegeeinrichtungen und in der Folge auf die Pflegebedürftigen umgelegt; die Ausbildungskosten sind in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig. Aufgrund der gedeckelten Sachleistungsbeträge der Pflegeversicherung fallen diese Kosten daher faktisch den Pflegebedürftigen zur Last und verstärken die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Umlageverfahren nach dem Pflegeberufegesetz für Pflegeeinrichtungen und die fondsführende Stelle mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Pflegeeinrichtungen haben die für die Ermittlung der Umlagebeträge notwendigen Informationen zunächst an die fondsführende Stelle zu übermitteln, welche dann anhand dieser Informationen die Umlagebeträge für die einzelne Einrichtung ermittelt und einen entsprechenden Festsetzungs- und Zahlungsbescheid erlässt. d) Mit Blick auf die steigenden Eigenanteile der Pflegebedürftigen und die hohe Belastung der Pflegeeinrichtungen mit bürokratischen Anforderungen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass die Pflegebedürftigen in der ambulanten und stationären Pflege von der Ausbildungsumlage nach dem Pflegeberufegesetz entlastet und das komplexe Verfahren zur Umlage der Kosten auf die Pflegeeinrichtungen (und in der Folge auf die Pflegebedürftigen) aus Gründen der Entbürokratisierung abgeschafft wird. Pflegeeinrichtungen sollen die Kosten der Ausbildung aus dem Umlagefonds zugewiesen bekommen, ohne jedoch in den Umlagefonds einzahlen zu müssen. Die entsprechenden Kosten müssen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung in den Umlagefonds eingezahlt und vollständig über einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln refinanziert werden. e) Der Bundesrat fordert deshalb, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingeführt wird, dass die bislang auf Pflegeeinrichtungen beziehungsweise Pflegebedürftigen umgelegten Ausbildungskosten durch Bundessteuermittel refinanziert werden. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ausbildungskosten nach dem Pflegefachassistenzgesetz im Rahmen eines Umlageverfahrens als Ausbildungsumlage auf die Pflegeeinrichtungen und in der Folge auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden. Dieses Umlageverfahren ist für jede einzelne Pflegeeinrichtung sowie die fondsführende Stelle mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Denn die Pflegeeinrichtungen haben die nach § 11 Absatz 2 bis 4 PflAFinV für die Ermittlung der Umlagebeträge notwendigen Informationen zunächst an die fondsführende Stelle zu übermitteln, welche dann anhand dieser Informationen die Umlagebeträge für die einzelne Einrichtung ermittelt und einen entsprechenden Festsetzungs- und Zahlungsbescheid erlässt. Die Ermittlung des auf die Pflegeeinrichtungen entfallenden Finanzierungsbedarf erfolgt dabei in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird der auf alle Pflegeeinrichtungen entfallende Finanzierungsanteil auf den vollstationären und teilstationären Sektor sowie den ambulanten Sektor aufgeteilt. Im zweiten Schritt wird der Finanzierungsanteil nach den für den jeweiligen Sektor geltenden Regelungen auf die einzelnen Einrichtungen verteilt. Für Pflegeeinrichtungen wiederum sind die auf sie entfallenden Ausbildungskosten in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig (§ 28 Absatz 2 PflBG). Ausbildungskosten sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung (§ 27 PflBG). Zu den Ausbildungskosten gehören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 PflBG einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 des PflBG in der Pflege ausgebildet werden, in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis von 14 zu 1 (§ 27 Absatz 2 PflBG). Diese Kosten für die Ausbildung der Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegsetz (PflBG) sind im Ergebnis von den Pflegebedürftigen zu tragen und verstärken die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen für die durch die Pflege verursachten Kosten. Es bedarf dringend einer Änderung der Regelungen im PflBG und in der PflAFinV, um die Umlage der Ausbildungskosten auf die Pflegeeinrichtungen und damit im Ergebnis auf die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu beenden. Bei der Ausbildung der Pflegenden der Zukunft handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Dies gilt ausdrücklich auch für die Kosten der Ausbildung nach dem PflBG. Gleichzeitig birgt die Beendigung des Umlageverfahrens auf die Einrichtungen und damit auf jeden einzelnen versorgten Pflegebedürftigen ein enormes Entbürokratisierungspotential. Aufgrund der signifikant steigenden finanziellen Belastung der Pflegebedürftigen und der deutlich zu hohen Bürokratiebelastung der Einrichtungen besteht hier dringender Handlungsbedarf. Bereits in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 354/15 (B) vom 25. September 2015, Seite 47 ff.) zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde vom Bundesrat darum gebeten, zu prüfen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, die Belastung der Pflegebedürftigen mit Ausbildungskosten zu beenden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildung der Sicherstellung des wachsenden Fachkräftebedarfs und daher als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum PflBG (BR-Drucksache 20/16 (B) vom 26. Februar 2016, Seite 14 ff.) wurde mitgeteilt, dass der Bundesrat weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Sicherung des Fachkräftebedarfs zur Stärkung der Pflege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die Finanzierung von Kosten der praktischen Ausbildung kann daher auch im Bereich der Alten- beziehungsweise Langzeitpflege nicht Aufgabe der Grundpflegeleistungsbezieher sein. Das Ziel, die Ausbildungsumlage nach dem PflBG aus der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen herauszunehmen, wird auch in anderen Zusammenhängen verfolgt (vergleiche ASMK-Umlaufbeschluss 8/22). 21. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 2a – neu – und Satz 2b – neu – PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten) a) Artikel 2 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ‚12. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2, kann die vereinbarte Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung gemäß § 19 bleiben unberührt.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…>.‘ b) In Artikel 12 Absatz 3 ist nach der Angabe „11“ die Angabe „ , 12“ einzufügen. Begründung: Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 PflBG bestimmt sich die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG kann die zuständige Landesbehörde im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen. Die Untersagung kann aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ultima ratio sein. Insbesondere muss eine Untersagung angemessen im eigentlichen Sinne sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auszubildende als Dritter von einer Untersagung betroffen wäre. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung käme man unter Umständen zu dem Ergebnis, dass eine Untersagung erst möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Auszubildende seine praktische Ausbildung in einer anderen Einrichtung fortsetzen kann. Um im Rahmen des Prozesses zur Überprüfung der Geeignetheit der Einrichtung im Vollzug nicht eingeschränkt zu sein, müssen demnach neben der Untersagung der Ausbildung grundsätzlich mildere Mittel ergriffen werden können. Es erscheint nicht erfolgversprechend, die für die Überprüfung der Geeignetheit zuständige Landesbehörde auf das allgemeine Verwaltungsverfahren, wie die Ausübung des Verwaltungszwanges zu verweisen. Hierfür bedürfte es beispielsweise bei Nichtdurchführung der Praxisanleitung zunächst eines Verwaltungsaktes, mit dem eine Handlung gefordert wird. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht erkennbar. Das Pflegeberufegesetz beschränkt sich lediglich auf eine Untersagungsverfügung durch die Landesbehörde. Des Weiteren wäre, im Falle des Vorliegens eines Verwaltungsaktes, die Androhung von Zwangsgeld bürokratisch wesentlich aufwendiger als eine Abwicklung über das Finanzierungsverfahren, welches den Zweck der „zweckentsprechenden Verwendung“ bereits ausdrücklich festschreibt: Über den Ausgleichsfonds erhalten die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung im Wege monatlicher Pauschalzahlungen. Diese Mittel sind gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 PflBG zweckentsprechend zu verwenden. Eine Sanktionierung im Nachhinein erscheint nicht das bestmögliche Mittel. Je eher man auf die Beteiligten einwirken kann, umso eher wird man positiven Veränderungen erreichen können. Dies spricht dafür, die Zahlung gegebenenfalls frühzeitig auszusetzen, um schnellstmöglich eine Behebung der Mängel bei der Ausbildung zu erreichen. Dabei trägt der Träger der praktischen Ausbildung (TdpA), der Empfänger der Ausgleichszuweisung ist, stets auch die entsprechende Gesamtverantwortung für die Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 PflBG. Auch wenn Mängel bei der Praxisanleitung bei einem Kooperationspartner bestehen, ist der TdpA richtiger Adressat. 22. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 34 Absatz 4 Satz 5 – neu – PflBG) Artikel 2 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ,12. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 <…weiter wie Vorlage…> b) In Absatz 4 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt: „Die Aussetzung der Ausgleichszuweisung kann ebenfalls erfolgen, sofern die zuständige Stelle im Rahmen der Überprüfung der erforderlichen Angaben ein nicht angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften feststellt oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen.“‘ Begründung: Sowohl bei der Ausbildung als auch bei der späteren Berufstätigkeit handelt es sich um eine verantwortungsvolle, selbständige und fachlich wie emotional herausfordernde Tätigkeit, die insbesondere auch die Interessen und Belange der zu pflegenden Person sowie die betroffenen, besonders schützenswerten Rechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Unversehrtheit fortlaufend zu beachten und zu schützen hat. Deshalb liegt die Schlussfolgerung nahe, dass angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der zu pflegenden Personen bereits organisatorisch und institutionell ein besonderes Augenmerk auf eine sorgsame und sorgfältige Ausbildung sowie die damit verbundenen Zahlungen zu legen ist. Diese sorgfältige Ausbildung ist im Umkehrschluss regelmäßig dann zu verneinen, sobald ein deutliches Missverhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften besteht. Es steht außer Zweifel, dass die Ausbildung regelmäßig über den Ausbildungsfonds finanziert wird. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass es auch zu nennenswerten Überzahlungen kommen kann, die aufgrund einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Ausgleichszuweisungsempfängers nicht zurückgefordert werden können und somit dem Fonds ein Schaden entstehen kann. Die nun vorgeschlagene Rechtsanpassung verfolgt das Ziel, etwaige Unplausibilitäten frühzeitig zu erkennen und das Risiko der Entstehung von Vermögensschäden zu reduzieren. Darüber hinaus wird auch davon ausgegangen, dass im Falle einer Zurückhaltungsmöglichkeit die Mitwirkung der betroffenen Einrichtungen verbessert wird. Die Vorgaben für den Erhalt von Ausgleichszuweisungen sind sehr niedrigschwellig gehalten. Die Finanzierung durch den Ausbildungsfonds folgt regelmäßig der tatsächlichen Ausbildung. Gleichwohl ist es erforderlich, für die hier beschriebenen Sonderfälle die zuständige Stelle zu ermächtigen, Ausgleichszuweisungen zunächst zurückhalten zu können. Vor dem Hintergrund, dass die dafür zuständige Stelle und die für die Untersagung der Ausbildung zuständigen Landesbehörden in der Regel divergieren und dass zwischen Feststellung etwaiger Auffälligkeiten und einer rechtskräftigen Untersagung ein gewisser Zeitraum liegen kann, ist eine entsprechende Regelung zweckmäßig und erforderlich. Die hier vorgeschlagene Regelung ist ferner auch verhältnismäßig. 23. Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG) In Artikel 2 ist nach Nummer 12 die folgende Nummer 12a einzufügen: ‚12a. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt: „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung ersetzt werden.“‘ Begründung: Analog zu der Regelung in § 5 Absatz 3 Satz 5 PflFAssG-E und zu der Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 5 PflBG-E soll § 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG neu gefasst werden. Durch die Neufassung entfallen auch für die hochschulische Pflegeausbildung die Beschränkung des geringfügigen Anteils auf den jeweiligen Praxiseinsatz und die Beschränkung auf die Durchführung an der Hochschule. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Trägereinrichtungen sowohl Auszubildende nach Teil 2 als auch Studierende nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes ausbilden können und dass insbesondere größere Träger, wie zum Beispiel Universitätsklinika, geeignete Skills Labs für die Durchführung praktischer Lerneinheiten vorhalten können. Davon unberührt bleiben die sich aus der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 (ABl. L vom 20. Juni 2025, S. 1) geändert worden ist) ergebenden Beschränkungen. Die zuständige Behörde hat bei der Genehmigung die sich daraus ergebenden Einschränkungen – insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs der Praxisstunden nach § 30 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV – und die Erreichung des Ausbildungsziels eines jeden Praxiseinsatzes zu beachten. 24. Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 39a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PflBG) In Artikel 2 ist nach Nummer 12 die folgende Nummer 12a einzufügen: ,12a. § 39a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 26 Absatz 2 bis 7“ die Angabe „ , § 27 Absatz 2“ eingefügt. b) Satz 2 wird gestrichen.‘ Begründung: Die Anwendung des Wertschöpfungsanteils für hochschulische Pflegeauszubildende ist ein wichtiges Signal. Neben der Abweichung der etablierten Finanzierungssystematik ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Arbeit der Pflegestudierenden keine teilweise Entlastung des in den Vergütungen berücksichtigten Personals in den Einrichtungen darstellt. Vielmehr wird eine Gleichbehandlung für erforderlich und die entsprechende Anwendung des § 27 Absatz 2 PflBG für zweckmäßig gehalten. Die Anwendung des Wertschöpfungsanteils motiviert die ausbildenden Einrichtungen zu einer guten Ausbildung. Gleichzeitig führt die Leistung der Auszubildenden so zu einer höheren Wertschätzung. Nicht zuletzt führt eine Anwendung des Wertschöpfungsanteils zur Reduktion der Belastung der Pflegebedürftigen. 25. Zu Artikel 2 Nummer 13a – neu – (§ 52 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflBG) In Artikel 2 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen: ‚13a. Nach § 52 Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Länder können regeln, dass die zuständige Behörde die Entscheidung über den Ausbildungszugang unter Sicherstellung der Fach- und Rechtsaufsicht auf staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 9 delegieren kann.“‘ Begründung: Im Sinne der Entbürokratisierung soll die zuständige Behörde die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung auch an staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschulen delegieren können. Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 11 PflBG trifft nach § 52 PflBG die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, sollte aber im Sinne des Bürokratieabbaus die zuständige Behörde im Regelfall nicht einzubinden sein. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung gemäß § 10 PflBG trifft die Entscheidung über den Zugang ohnehin die Pflegeschule in Abstimmung mit dem Träger der praktischen Ausbildung, sodass die zuständige Behörde lediglich in Zweifelsfällen einzubeziehen ist. Zur Entlastung aller beteiligten Akteure sollte dies entsprechend zum Ausdruck gebracht werden. Dies entspricht auch der Situation in der Altausbildung Krankenpflege, §§ 5 und 20 des Krankenpflegegesetzes. Dort war nicht gesetzlich geregelt, dass die Entscheidung über den Ausbildungszugang zwingend durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Eine Delegation der Entscheidung zum Zugang zur Ausbildung war der zuständigen Behörde unter Wahrung der Fach- und Rechtsaufsicht daher möglich und gelebte Verwaltungspraxis. Um diese auch im Pflegeberufegesetz rechtssicher gestalten zu können, bedarf es der ausdrücklichen Regelung einer Delegationsmöglichkeit. 26. Zu Artikel 2 Nummer 18a – neu – (§ 66e PflBG) In Artikel 2 ist nach Nummer 18 die folgende Nummer 18a einzufügen: ,18a. § 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt: „§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 verfügen (1) Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft. (2) Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Pflegeausbildung und einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 können die fachlichen Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 durch eine staatlich anerkannte, einheitliche Weiterbildung erwerben.“‘ Begründung: Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener Pflegefachkräfte müssen beim Erwerb heilkundlicher Kompetenzen einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese Zielgruppe ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der Pflege fördern. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2024 zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz (BT-Drucksache 20/13634 Seite 111 (zu Nummer 20)) wird eine Öffnung des § 66e Pflegeberufegesetz (PflBG) zum Erwerb heilkundlicher Kompetenzen für nicht akademisch ausgebildete Pflegefachpersonen abgelehnt und darauf verwiesen, dass eine entsprechende Öffnung im Gesetzgebungsverfahren zum Pflegekompetenzgesetz geregelt werden könne. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (BT-Drucksache 20/14988, Seite 183 (Zu Nummer 12)) geht der Bund aber davon aus, dass der Erwerb heilkundlicher Kompetenzen und damit auch die entsprechende Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten Pflegefachpersonen durch eine entsprechende Fachweiterbildung möglich ist, ohne dies berufsrechtlich regeln zu müssen. Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig, wegen des Vorrangs des Berufsrechts vor den leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs, auch fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher Kompetenzen durch Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar. In diesem Sinne ist § 66e PflBG um einen Absatz 2 zu ergänzen und die Möglichkeit des Erwerbs heilkundlicher Kompetenzen allen Pflegefachpersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu ermöglichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die Regelung von Fortbildungsinhalten sowie für die Festlegung der Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt. Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungsangeboten für berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität sicherzustellen. Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung führen, die die föderale Struktur aushöhlt. Vielmehr ist es wichtig, die bewährte Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. 27. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 3a Satz 2 PflBG) Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 40 Absatz 3a Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 Nummer 4 einheitliche Vorgaben für die Kenntnisprüfung und den Anpassungslehrgang im Falle des Verzichts geregelt werden können.“‘ Begründung: Die Regelung ermöglicht eine bundeseinheitliche Standardisierung der Vorgaben für den Anpassungslehrgang beziehungsweise die Kenntnisprüfung im Falle eines Verzichts auf die Prüfung der Gleichwertigkeit. Standardisierte Vorgaben machen die Rechtsfolgen des Verzichts transparent und bundeseinheitlich direkt aus dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung ablesbar. Solche Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen zwingend geboten, da mit dem Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit gerade kein Anspruch auf individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber eine gleichmäßige Behandlung dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet sein. Dies gilt erst recht für Anpassungsmaßnahmen, die nach Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auferlegt werden, denen – wie bereits ausgeführt – ja gerade keine individuelle Prüfung vorausgeht. 28. Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2a Satz 2a – neu – PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. Nach § 3 Absatz 2a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist in besonderen Fällen auch eine Aufteilung der Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig.“‘ Begründung: Die Intention des Gesetzgebers, eine Aufteilung der Orientierungs- und Pflichteinsätze nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen, um die Bindung zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden zu stärken, wird im Grundsatz begrüßt. Dieser Zielsetzung soll weiterhin Rechnung getragen werden, dennoch sind Ausnahmen in besonderen Fällen sinnvoll und notwendig. Solche besonderen Fälle liegen beispielsweise vor, wenn regionale Strukturen (zum Beispiel ländlicher Raum) oder kurzfristige Personalausfälle bei der zuständigen Einrichtung die Durchführung der Ausbildung gefährden und einen etwaigen Ausbildungsabbruch begünstigen würden. Aus berufspolitischer Sicht wäre deshalb die Aufteilung der Pflichteinsätze auf eine zweite Einrichtung zu begrüßen, um hier kurzfristig für Abhilfe zu sorgen. Gerade kleinere Träger können aufgrund ihrer knappen personellen Ressourcen bei kurzfristigen Personallausfällen nicht in jedem Fall die Durchführung der Ausbildung gewährleisten. Es ist zudem zu befürchten, dass durch die Aufnahme der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung die Ressourcenknappheit bei Praxisstellen sich zusätzlich verschärfen wird. Aus diesem Grund würde sich eine flexible Teilung der Einsätze im Ausnahmefall für den Erfolg der Ausbildung und im Übrigen auch für die Gewinnung weiterer Praxiseinsatzstellen als sehr sinnvoll erweisen. Deshalb ist die PflAPrV dahingehend zu reformieren, dass zumindest in besonderen Fällen die Pflichteinsätze auf eine zweite Einrichtung geteilt werden dürfen. Durch den ungeteilten Einsatz im Regelfall und in allen übrigen Bereichen wird zugleich dem Ziel des Gesetzgebers, die Bindung der Auszubildenden an die Träger zu stärken, ausreichend Rechnung getragen. 29. Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 10 Absatz 2 Satz 3 PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „überwiegend“ gestrichen.‘ Begründung: Die praktische Umsetzung der Anforderung „überwiegend ausgebildet“ bei Bestellung der Fachprüferinnen und Fachprüfer ist schwierig und in Einzelfällen nicht möglich, auch vor dem Hintergrund der zahlreichen arbeitsrechtlich möglichen Freistellungen und der Personalfluktuation. Das Wort „überwiegend“ führte in der Auslegung der Rechtsprechung bereits zu der Einschätzung, dass die Prüferbestellung nicht rechtmäßig erfolgte und infolgedessen zur Anfechtbarkeit des Prüfungsergebnisses. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Anforderung gestellt, die Unterrichtsbeteiligung in Bezug auf die antragstellende oder klagende Person dazulegen. Dem quantitativen Aspekt wird durch die Rechtsprechung derzeit eine maßgebliche Rolle beigemessen. Die fachliche Kompetenz für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss und in der Prüfungskommission ist durch das Kriterium der Ausbildungsbeteiligung ausreichend gewährleistet. Das Wort „überwiegend“ sollte in allen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen aus den Regelungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses gestrichen werden. 30. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 31 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV) Artikel 4 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…> b) In Satz 4 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.‘ Begründung: Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sieht äquivalent zur beruflichen Ausbildung vor, dass Pflegestudierende in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen mindestens 10 Prozent der Praxiszeit angeleitet werden. Aktuell erfolgt diese Anleitung entsprechend der formulierten Übergangsregelung in der überwiegenden Zahl der Fälle durch langjährig erfahrene und weitergebildete Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter ohne Hochschulabschluss. Hochschulisch qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind weiterhin in dem Umfang nicht vorhanden. Das Auslaufen der Übergangsregelung für die hochschulische Praxisanleitung zu Ende 2029 birgt die große Gefahr, dass die Praxisanleitung im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Fristende nicht mehr gewährleistet ist. Daher soll die Übergangsfrist analog zur Verlängerung der Mindestanforderungen an Lehrkräfte nach dem Pflegeberufegesetz bis Ende 2035 verlängert werden. 31. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. In § 33 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Jahr 2029“ durch die Angabe „31. Dezember 2035 ersetzt.‘ Begründung: Die Verlängerung der Frist des § 33 Absatz 1 Satz 3 PflAPrV, analog zur Verlängerung der Frist bezüglich der Lehrerqualifikation, ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass auch nach 2029 noch genügend Prüferinnen und Prüfer mit hochschulischer Pflegeausbildung zur Verfügung stehen. Es gibt an den Hochschulen noch viele akademisch ausgebildete Personen, die als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beziehungsweise Professorinnen oder Professoren, tätig sind, die zwar einen (älteren) wissenschaftlichen Pflegestudiengang (zum Beispiel mit Diplom) abgeschlossen haben, dessen Abschluss aber nicht zu einer Berufszulassung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) geführt hat. Diese sind an Hochschulen als Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftler (Professorinnen / Professoren oder Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter) in der selbständigen Lehre tätig, verfügen über praktische und wissenschaftliche Erfahrungen im Pflegebereich und nehmen Prüfungen ab. Diese sollen vorübergehend auch weiterhin die Möglichkeit haben, berufszulassende Prüfungen abzunehmen bis genügend hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen nach dem PflBG zur Verfügung stehen. Ohne Verlängerung der Frist würde bei gleichzeitig steigenden Studierendenzahlen die Gefahr bestehen, dass die berufszulassenden Prüfungen nicht innerhalb der Regelstudienzeit gewährleistet werden können. 32. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. § 33 Absatz 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für die Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei weitere Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; und zwar je eine ärztliche und eine Pflegefachperson, die über eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 2 verfügt. Diese weiteren Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den selbständigen und eigenverantwortlichen Kompetenzen zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Abnahme der Prüfung qualifiziert sein.“‘ Folgeänderungen: a) In § 36 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „ärztliche“ zu streichen und nach der Angabe „Satz 5“ die Angabe „und 6“ einzufügen. b) § 37 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Sie wird nach Absatz 2a auf Vorschlag mindestens einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und 6 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.“ c) In § 37 Absatz 4 Satz 4 sind die Angaben „ärztliche“ und „ärztlichen“ zu streichen und nach der Angabe „Satz 5“ ist die Angabe „und 6“ einzufügen. d) In § 37 Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „ärztlichen“ zu streichen und nach der Angabe „Satz 5“ ist die Angabe „und 6“ einzufügen. Begründung: Die hochschulische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (primärqualifizierendes Pflegestudium) vermittelt ab dem Jahr 2025 erweiterte heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz. Die Überprüfung der Kompetenzen erfolgt gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 PflBG in Modulprüfungen. Dem Prüfungsausschuss müssen zur Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten zusätzlich zwei ärztliche Fachpersonen angehören. Dies ergibt sich aus § 33 Absatz 1 Satz 5 PflAPrV. Zum Selbstverständnis der Profession und zur Stärkung des Berufsbildes in der Pflege ist es wichtig, dass studierende Pflegefachpersonen auch in der selbständigen Ausübung heilkundlicher Kompetenzen nicht nur von Ärztinnen und Ärzten, sondern auch von qualifizierten Pflegefachpersonen geprüft werden können. Die Regelungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses und zum schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteil sollten dahingehend ergänzt werden. Neben den ärztlichen Fachpersonen sollten auch Pflegefachpersonen die Prüfung heilkundlicher Kompetenzen abnehmen können, wenn sie in der selbständigen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten qualifiziert sind und die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Kompetenzen unterrichten. 33. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 3 Satz 1a – neu – PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. In § 33 Absatz 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.“‘ Begründung: Die zuständige Behörde kann gemäß § 39 Absatz 4 PflBG die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für die Modulprüfungen, die zugleich Teil der staatlichen Prüfung sind, auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen, was jedoch bedeutet, dass sämtliche Aufgaben an die Hochschule übertragen werden. Bei verschiedenen Aufgaben der Prüfungsvorsitzenden ist es sachgerecht und effizient, wenn nur eine Person diese Aufgabe wahrnimmt, zum Beispiel im Zusammenhang mit Rücktritten von Prüfungen oder Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen. Die Ergänzung in § 33 Absatz 3 PflAPrV würde diese Möglichkeit analog zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen eröffnen. 34. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 36 Absatz 7 PflAPrV) und Nummer 3b – neu – (§ 37 Absatz 8 PflAPrV) In Artikel 4 sind nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b einzufügen: ‚3a. In § 36 Absatz 7 wird die Angabe „die Prüfungsleistung“ durch die Angabe „beide Prüfungsleistungen nach Absatz 1“ ersetzt. 3b. In § 37 Absatz 8 wird die Angabe „die Prüfungsleistung“ durch die Angabe „beide Prüfungsleistungen nach Absatz 1“ ersetzt.‘ Begründung: Mit der Einführung der Heilkundemodule im primärqualifizierenden Studium umfassen der mündliche Teil sowie der praktische Teil der staatlichen Prüfung jeweils zwei Teile. Die bisherige Formulierung stellt nicht eindeutig heraus, dass jeweils beide Prüfungen bestanden werden müssen, um den mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung insgesamt zu bestehen. Dies würde beispielsweise ein Bestehen des mündlichen Teils der Prüfung ermöglichen, auch wenn der heilkundliche Teil der Prüfung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV) nicht bestanden wurde, die Note im anderen Teil der Prüfung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 PflAPrV) jedoch insgesamt zum arithmetischen Mittel von mindestens der Note 4 führt. Vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung sollten daher jeweils beide Prüfungen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung und beide Prüfungen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden, um den jeweiligen Teil insgesamt zu bestehen. 35. Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Satz 5 – neu – PflAPrV) In Artikel 4 ist nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „findet“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt. b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die praktische Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 kann abweichend von Satz 1 mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.“‘ Begründung: Es ist aus den folgenden Gründen notwendig, die Option zu eröffnen, den oben genannten Prüfungsteil im Skills Lab durchführen zu können: In der Praxis gibt es nicht in allen Versorgungsbereichen geeignete Patientinnen und Patienten. Im Skills Lab könnten die Szenarien zur Überprüfung der heilkundlichen Kompetenzen optimal abgebildet werden. Die Mehrheit der Prüfungen stört die laufenden Prozesse in den Einrichtungen (zum Beispiel verfügt der überwiegende Anteil der Praxiseinrichtungen nicht über adäquate Räumlichkeiten, um die erforderlichen Gespräche zwischen Prüfling und Prüferin oder Prüfer während der Vorbereitung und nach der Prüfung sachgemäß durchzuführen). Der Prüfungsausschuss inklusive ärztlichen Prüferinnen und Prüfern (Flaschenhals) könnten mehrere Prüfungen am Tag abnehmen (zeitliche Ressourcen werden eingespart). Die Organisation der Prüfungen würde sehr viel einfacher werden, da sie von weniger Variablen abhängig wäre. Die Vorbereitung der Prüfungen könnte mit einem Prüfungsvorbereitungstag im Skills Lab optimiert werden (zwei Tage je Prüfling in der Praxis zuzüglich Fahrtzeiten entfielen, zusätzliche Herausforderung durch Prüfungsbeginn und kurzfristige Ersatzsuche von Patientinnen und Patienten entfällt; hohes Potential der zeitlichen und finanziellen Ressourcenschonung). Zudem ist auch die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung der Hebammen im Skills Lab zugelassen (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 3 HebStPrV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch in der praktischen Prüfung der heilkundlichen Kompetenzen in der Pflege ermöglicht werden sollte. 36. Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV) In Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann“ durch die Angabe „nur dann zulässig“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 4 Absatz 2 PflAFinV sind unterschiedliche Pauschalen zulässig, wenn sie nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgen. Diese Regelung trägt wesentlich zu sachgerechten, angemessenen und auskömmlichen Pauschalbudgets bei, weil bei den Verhandlungen auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rücksicht genommen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass bei einer kleineren Pflegeschule gemessen an der Anzahl der Auszubildenden das Verhältnis zwischen Refinanzierung der Kosten und Auszubildenden ungünstiger ist als bei einer großen Schule mit mehreren Kursen oder Klassen. Dennoch sind kleine Pflegeschulen unverzichtbar. Insbesondere im Sektor Altenpflege und in ländlichen Räumen gewährleisten sie unverzichtbare Ausbildungsangebote. Vergleichbares gilt für die Träger der praktischen Ausbildung. Es ist ausbildungsimmanent, dass im Sektor Akutpflege in Krankenhäusern das Verhältnis von Praxisanleitenden zu Auszubilden deutlich günstiger ist als bei stationären Einrichtungen der Langzeitpflege oder gar bei ambulanten Diensten. Krankenhäuser mit deutlich mehr als 20 Auszubildenden pro Jahr können die Weiterbildungskosten für Praxisanleitende und ihren Overhead wesentlich besser refinanzieren als zum Beispiel ein ambulanter Dienst mit drei bis sechs Auszubildenden pro Jahr. Diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind systemimmanent und werden stets weiterbestehen. Deshalb sind die inhaltlichen Bestimmungen zu den Differenzierungskriterien wie sie in § 4 Absatz 2 PflAFinV formuliert sind, richtig und zielführend. Nicht richtig ist die zeitliche Befristung bis zum Festsetzungsjahr 2028, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bis zum Festsetzungsjahr 2030 verlängert wird. Denn die Unterschiede, die die Differenzierung rechtfertigen, werden auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen. Sie lassen sich nicht durch den Willen der Verhandlungspartner angleichen oder eliminieren. Einheitliche Pauschalen würden bedeuten, dass ein Sektor deutlich über- oder unterfinanziert ist je nachdem wie sich Einrichtungen anhand ihrer Ausbildungskapazitäten refinanzieren können. Beide Varianten können aber nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. Weder soll durch die Ausbildung Gewinn erzielt werden, wodurch Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger ohne sachlichen Grund belastet würden, noch kann es gewollt sein, dass sich Schulen und Einrichtungen aus der Ausbildung verabschieden, weil sie ihre Kosten nicht decken können. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass in einem Flächenland wie beispielsweise Baden-Württemberg mit mehr als 200 Pflegeschulen und wesentlich mehr Trägern der praktischen Ausbildung keine Individualbudgets verhandelt werden können. 37. Zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflAFinV) Artikel 5 Nummer 12 ist durch die folgende Nummer 12 zu ersetzen: ‚12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) <…weiter wie Vorlage…>.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der Belegungstage mit dem Faktor 0,5 multipliziert.“‘ Begründung: Mit der Veränderung der Bestimmung des § 12 Absatz 2 PflAFinV im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde das Ziel verfolgt, objektive Ausbildungszuschläge mit gleichen Marktchancen für die stationären Pflegeeinrichtungen zu generieren. Dies war zu begrüßen und ist beizubehalten. Gleichzeitig hat die Praxis gezeigt, dass die aktuelle Regelung zu einer im Verhältnis überproportionalen Belastung der Tagespflegeeinrichtungen führt. Da die Belegungstage im vollstationären Sektor mit einer 24-stündigen Versorgung nicht mit den Belegungstagen im teilstationären Bereich mit einer in der Regel 8-stündigen Versorgung gleichzusetzen sind, wird nunmehr vorgeschlagen, einen entsprechenden Faktor einzuführen. Der hier vorgeschlagene Faktor entspricht zum Beispiel dem bereits in der Vergangenheit in Nordrhein-Westfalen bestehenden Regelung im Rahmen der landesrechtlichen Altenpflegeausbildungsumlage. Die vorgeschlagene Einführung eines Faktors führt einerseits zu spürbaren Entlastungen in der Tagespflege und andererseits im vollstationären Bereich lediglich zu moderaten Mehrbelastungen. 38. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 2 – neu – PflAFinV) In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen: ‚13a. Nach § 14 Absatz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Ausgleichszuweisung für Pflegeschulen für die Durchführung eines Vorbereitungskurses im Sinne von § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes pauschal das Doppelte des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2 pro Schülerin und Schüler und für die Durchführung der erforderlichen Prüfung bei Anwendung von § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes pauschal das monatliche Ausbildungsbudget nach § 8 Absatz 1 Satz 2 pro Schülerin und Schüler.“‘ Begründung: Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass die Kosten der Pflegeschulen für den Vorbereitungskurs im Sinne von § 11 Absatz 2 PflFAssG, einschließlich der Prüfungskosten auch für den praktischen Teil der Prüfung, über den Ausgleichsfonds finanziert werden sollen. Gleichwohl bedarf es für die Vorbereitungskurse einer klarstellenden Regelung in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Gleiches gilt für die Prüfungen nach vollständiger Anrechnung in den Fällen des § 11 Absatz 3 PflFAssG. Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen werden pauschale Lösungen vorgeschlagen. Aufgrund der Anknüpfung an das Ausbildungsbudget werden etwaige Anpassungen der Ausbildungspauschalen automatisch berücksichtigt. 39. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 2 Satz 3 – neu – PflAFinV) In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen: ‚13a. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Stelle Änderungen der Schülerzahlen bei Pflegeschulen dann, sofern 1. diese auf das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zurückzuführen sind sowie 2. ab der sechsten Person pro Klasse, sofern die Schülerinnen und Schüler von einer Pflegeschule aufgenommen werden, die den Betrieb im Sinne von § 19 Absatz 3 endgültig aufgegeben hat.“‘ Begründung: Die Praxis hat gezeigt, dass eine rechtliche Novellierung für zwei Fallgestaltungen zweckmäßig erscheint. Dies betrifft den Fall der Verlängerungen von Ausbildungen, sofern Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden haben sowie den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Betriebsaufgabe einer Pflegeschule im großen Umfang von anderen Schulen aufgenommen werden müssen. Hat eine zu prüfende Person einen oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, dann muss sie in der Regel vor der Wiederholungsprüfung zusätzliche Ausbildungsanteile absolvieren. Die Dauer und den Inhalt der zusätzlichen Anteile bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, die sich dabei an den in den nicht bestandenen Prüfungsteilen offenbarten Defiziten orientieren wird. Die Frage der Finanzierung ist stets nachrangig zu beurteilen, da diese sich an der jeweiligen Entscheidung (in diesem Fall des Prüfungsvorsitzes) orientiert. Grundsätzlich gilt, dass sich die Finanzierung aus dem Ausgleichsfonds auf die gesamte Ausbildungszeit erstreckt, also auch für den Zeitraum der Verlängerung. Grundsätzlich verlängert sich die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Gleichwohl können auch kurzzeitige und unterjährige Verlängerungen auftreten. Darüber hinaus könnte auch die Möglichkeit bestehen, dass „nur“ eine Prüfung selbst wiederholt werden muss und keine weitere Ausbildung beim Träger oder der Schule für erforderlich gehalten wird. Während Ausgleichszuweisungen an den Träger der praktischen Ausbildung monatsscharf abgebildet werden können, kann bei Pflegeschulen der Fall eintreten, dass die Pflegeschule für die Wiederholer gar keine Ausgleichszuweisung erhält oder trotz kurzzeitiger oder unterjähriger Verlängerung die vollständige Pauschale für ein gesamtes Jahr gezahlt wird. Daher wird eine rechtliche Klarstellung für erforderlich gehalten. Es wird zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflegeschulen vorzugsweise durchgängig, zumindest aber für ein Schuljahr verlässlich refinanziert werden sollen und dass sich die Vorhaltekosten der Schulen bei einer geringen Veränderung der Schülerzahlen grundsätzlich nicht ändern. Die vorgeschlagene Änderung verändert die bestehende Finanzierungssystematik grundsätzlich nicht. Der Fall einer Schulschließung und der damit einhergehenden Umverteilung vieler Schülerinnen und Schüler wurde jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass eine Fortführung der Ausbildung sichergestellt wird und auch Hemmnisse in Bezug auf die Bereitschaft zur Aufnahme vieler Schülerinnen und Schüler vermieden werden sollten, wird eine entsprechende rechtliche Klarstellung für erforderlich gehalten. Auch wird durch die vorgeschlagene Regelung eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen, da einerseits die übliche Fluktuation von Schülerinnen und Schülern (Abbrüche, Schulwechsel in geringem Umfang) berücksichtigt wird und andererseits Schulen, die den Betrieb endgültig aufgegeben haben, keine Ausgleichszuweisungen mehr erhalten. 40. Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – PflAFinV) In Artikel 5 ist nach Nummer 13 die folgende Nummer 13a einzufügen: ‚13a. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die zuständige Stelle berücksichtigt bei Pflegeschulen bei der Höhe der Ausgleichszuweisungen Schülerinnen und Schüler nicht, die eine Pflegefachkraftausbildung oder Pflegefachassistenzausbildung vorzeitig beenden und innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach Ausbildungsbeginn der vorzeitig beendeten Ausbildung bei derselben Pflegeschule eine Pflegefachassistenzausbildung oder Pflegefachkraftausbildung aufnehmen. Wird die Ausbildung in Teilzeitform absolviert, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 entsprechend.“‘ Begründung: Die Finanzierungssystematik sieht vor, dass Pflegeschulen durchgängig und für ein Schuljahr verlässlich finanziert werden. Von dieser Systematik soll durch § 14 Absatz 3 neu PflAFinV nicht abgewichen werden. Vielmehr wird eine Doppelfinanzierung bei Abbrüchen innerhalb der ersten acht Monate nach Beginn der Pflegefachkraftausbildung beziehungsweise Pflegefachassistenzausbildung und einem anschließenden Beginn einer Pflegefachassistenz- oder Pflegefachkraftausbildung an derselben Pflegeschule ausgeschlossen. Bei Ausbildungen in Teilzeitform wird der Zeitraum entsprechend angepasst. 41. Zu Artikel 5 Nummer 15 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 – neu – PflAFinV) Artikel 5 Nummer 15 ist durch die folgende Nummer 15 zu ersetzen: ‚15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 <…weiter wie Vorlage…>. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die zuständige Stelle prüft anhand der vorgelegten Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2, ob die Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes zweckgebunden verwendet wurden und setzt auf dieser Grundlage das Ergebnis der Abrechnung der Ausgleichszuweisungen fest. Die zuständige Stelle darf nachträgliche Änderungsmitteilungen der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen nur bis zum 31. August des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres berücksichtigen. Nicht vollständig nachgewiesene oder nicht geltend gemachte Ausbildungskosten stehen einer nicht zweckgebundenen Verwendung gleich und sind zurückzufordern.“‘ Begründung: Die Praxis hat gezeigt, dass Einrichtungen nach erfolgter und fristgerechter Vorlage der Abrechnung im Nachgang Angaben korrigieren. Die vorgeschlagene spezialgesetzliche Regelung wird aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für erforderlich und zweckmäßig gehalten. Bisher kann die objektive Zweckverfehlung durch die zuständige Stelle aufgrund des Verfahrensablaufs (lediglich vorgelegte Unterlagen dienen der Entscheidungsfindung) regelmäßig nicht nachgewiesen werden, sodass eine Rückforderung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung über die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht möglich ist. Ferner sind nachträgliche Korrekturen der Abrechnungsmeldung, mit der weitere und ursprünglich nicht gemeldete Ausbildungskosten geltend gemacht werden, bisher stets von der zuständigen Stelle zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Finanzierungssystematik des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist es jedoch angezeigt, das Zeitfenster für berücksichtigungsfähige Korrekturen der Abrechnungsmeldungen zu begrenzen. Die Abrechnungsergebnisse sind gemäß § 35 PflBG bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfes zu berücksichtigen. Eine etwaige Korrektur zu Gunsten einer Einrichtung nach Festsetzung des neuen Finanzierungsbedarfs führt aktuell zu einer Belastung der Liquiditätsreserve, die solche Sachverhalte originär nicht abdecken soll. 42. Zu Artikel 5 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 18 Absatz 2 Satz 4 PflAFinV) Artikel 5 Nummer 17 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird <…weiter wie Vorlage…> bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Umlagebetrag wird auf die Hälfte des durchschnittlichen Umlagebetrags der Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Sektors für den im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme laufenden Finanzierungszeitraum von Amts wegen festgesetzt.“‘ Begründung: Aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Novellierung erforderlich. Um der Finanzierungssystematik Rechnung zu tragen, bedarf es einer Regelung, auf deren Basis gegenüber Pflegeeinrichtungen bereits im Jahr der Aufnahme ihrer Tätigkeit Umlagebeträge festgesetzt werden können. Andernfalls würde der Ausbildungsfonds ein etwaiges Insolvenzrisiko vollständig alleine tragen. Die Höhe des Umlagebetrages kann durch die zuständige Stelle sektorenscharf ermittelt werden. Mit der Festsetzung auf die Hälfte des durchschnittlichen Umlagebetrags werden die Einrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, einerseits nicht überproportional belastet und andererseits die Teilnahmepflicht an der Finanzierung des Ausbildungsfonds gewahrt. 43. Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III) Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. In § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „zwei Jahren“ durch die Angabe „achtzehn Monate“ ersetzt.‘ Begründung: § 131a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ermöglicht der Arbeitsagentur, für ausgewählte, abschließend aufgezählte Weiterbildungsmaßnahmen vom Bildungsgutscheinverfahren abzusehen und stattdessen Träger im Wege eines Vergabeverfahrens mit deren Durchführung zu beauftragen. Voraussetzung für die Vergabe nach § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III ist, dass die Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a SGB III und einem Berufsabschluss führt, für den nach bundesoder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und die den Anforderungen des § 180 Absatz 4 SGB III entsprechen. Mit dem vorliegenden Entwurf des Pflegefachassistenzgesetzes wird ein eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz geschaffen. Die neue Ausbildung löst die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem Bereich ab. Die Ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate (vergleiche § 5 Absatz 1 PflFAssG-E). Um die Ausbildung zur Pflegefachassistenz im Rahmen des § 131a SGB III fördern zu können, ist eine Anpassung der Nummer 2 erforderlich, da nach derzeit geltendem Recht eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist. Aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz des Berufes der Pflegefachassistenz und der hohen Nachfrage nach Pflegefachassistenzkräften ist es zur Sicherung einer adäquaten Personalausstattung in den Einrichtungen angezeigt, diese Änderung vorzunehmen. 44. Zu Artikel 6a – neu – (§ 71 Absatz 5 – neu – SGB X) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 71 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, sofern sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes liegenden Aufgaben nach § 34 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist.“‘ Begründung: Nach § 34 Absatz 5 PflBG haben die die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen über die Verwendung der erhaltenen Ausgleichzuweisungen Rechnung zu legen. Dabei kann die zuständige Stelle vom Träger der praktischen Ausbildung Nachweise für die Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichzuweisung erforderlichen Nachweise verlangen. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage der Ausbildungsverträge. Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung werden mit Aufschlag der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge durch die zuständige Stelle ausgezahlt. Im Rahmen der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass nicht alle Träger der praktischen Ausbildung der Abrechnungspflicht nachkommen. Die hier geschaffene Übermittlungsbefugnis ermöglicht der zuständigen Stelle im Einzelfall beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Abgleich zwischen den ihr gemeldeten Ausbildungsverhältnissen und den tatsächlich geleisteten Entgelten. Hierdurch können unvollständige oder unrichtige Meldungen aufgedeckt und etwaige Überzahlungen zurückgefordert werden. Ziel muss es sein, dass die zuständige Stelle die zweckmäßige Verwendung der Ausgleichszuweisungen jederzeit und im Zweifel auch von Amts wegen sicherstellen kann. 45. Zu Artikel 11a – neu – (§ 18 Absatz 2 Nummer 2, § 37 und § 43 ATA-OTA-APrV Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen: ‚Artikel 11a Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahreszeugnisse“ die Angabe „für den jeweiligen Ausbildungsteil“ eingefügt. 2. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesamte Prüfungsleistung jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden sind.“ 3. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: „Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesamte Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.“‘ Folgeänderung: In Artikel 12 Absatz 3 ist die Angabe „Buchstabe c und Artikel 9“ durch die Angabe „Buchstabe c, Artikel 9 und Artikel 11a“ zu ersetzen. Begründung: Durch die Anpassung von § 18 ATA-OTA-APrV ist für die Prüfungszulassung die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nicht insgesamt, sondern für den jeweiligen Ausbildungsteil mindestens mit „ausreichend“ zu bewerten. Dadurch soll verhindert werden, dass eine ungenügende Note in einem der Ausbildungsteile durch eine gute Note in einem anderen Ausbildungsteil ausgeglichen werden kann. Diese Regelung ist notwendig, da die Durchschnittsnoten der Jahreszeugnisse für die Berechnung der Vornoten des jeweiligen Prüfungsteils nach § 26 ATA-OTA-APrV wieder in einzelne Noten aufgetrennt werden. Ohne diese Regelung könnte eine ungenügende Vornote durch die Einberechnung mit 25 Prozent in die Gesamtnote der mündlichen und praktischen Prüfung gemäß § 36 Absatz 3 und § 42 Absatz 3 ATA-OTA-APrV zu einem Nichtbestehen des jeweiligen Prüfungsteils führen, obwohl die im mündlichen oder praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit ausreichend gewertet wurde. Ebenfalls wäre es ohne die Klarstellung möglich, dass durch eine ungenügende Vornote die schriftliche Prüfung als Nichtbestanden gilt, obwohl der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 ATA-OTA-APrV bestanden worden ist. Die staatliche Prüfung ist gemäß § 46 ATA-OTA-APrV erst bestanden, wenn die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils mindestens ausreichend beträgt. Da die Aufsichtsarbeiten jedoch als bestanden gewertet wurden, sieht die aktuelle ATA-OTA-APrV in diesem Fall keine Wiederholungsmöglichkeit des schriftlichen Prüfungsteil vor. Dies ist zu korrigieren durch das Erfordernis einer mit mindestens „ausreichend“ gewerteten Vornote. Nach dem Wortlaut der aktuellen ATA-OTA-APrV ist gemäß §§ 36 und 37 für den mündlichen Teil sowie gemäß §§ 42 und 43 für den praktischen Teil die jeweilige Vornote unmittelbar in die Berechnung des Prüfungsergebnisses einbezogen werden. Dadurch ist es auch möglich, eine mangelhafte Prüfungsleistung mit einer guten Vornote auszugleichen. Um diese Problematik zu lösen, wird vorgeschlagen, das Bestehen des mündlichen sowie praktischen Teils der staatlichen Prüfung durch Anpassungen in §§ 37 und 43 ATA-OTA- APrV – ähnlich wie für den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 31 ATA-OTA-APrV – an das Bestehen der in den jeweiligen Prüfungen erbrachten Leistungen zu knüpfen. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 PflFAssG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Die Voraussetzungen für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis sind im Gesetzentwurf parallel zu den Voraussetzungen im Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt. Im Falle einer Änderung muss eine gleichlaufende Änderung im PflBG erfolgen. Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die gesonderte Aufnahme „geschlechterspezifischer Unterschiede“ in dem neuen § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG-E) ist entbehrlich. Das Ausbildungsziel ist in § 4 Absatz 1 und 2 PflFAssG-E bereits umfassend formuliert. Insbesondere sind danach auch diversitätssensible Kompetenzen durch die Auszubildenden zu erwerben. In der noch zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden die zu erwerbenden Kompetenzen näher ausgestaltet. Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PflFAssG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Länder haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Zuständigkeit für die allgemeine schulische Bildung. Sie wird durch den Gesetzentwurf nicht berührt; deshalb ist keine Öffnungsklausel erforderlich. Entsprechend ist bereits in der Begründung die Notwendigkeit einer klaren Trennung der Regelungsbereiche – auch in Bezug auf die Finanzierung – klarstellend dargelegt (BR-Drucksache 364/25, S. 71). Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 – neu – PflFAssG) und Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu – PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Rehabilitationseinrichtungen können sich bereits mit bis zu 160 Stunden an der praktischen Ausbildung beteiligen. Die Pflegefachassistenzausbildung orientiert sich hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung, der Einsatzgebiete und der möglichen Träger der praktischen Ausbildung an der beruflichen Ausbildung nach dem PflBG. Die Nähe soll eine Verzahnung und Durchlässigkeit zwischen den beiden Ausbildungen ermöglichen. Einer Aufnahme von Rehaeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung für die Ausbildung nach dem PflBG stehen fachliche Bedenken entgegen. Eine weitere Untergliederung der Ausbildung gilt es im Interesse der Auszubildenden zu vermeiden, da sonst die für den Ausbildungserfolg wesentliche Bindung an einen Ausbildungsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Die Bundesregierung wird jedoch im Nachgang zu diesem Gesetzgebungsverfahren zur Frage der Beteiligung von Rehabilitationseinrichtungen an der Pflegeausbildung mit den Stakeholdern zur Einbeziehung aller Perspektiven ein weiteres Fachgespräch führen. Ziel ist es, ergebnisoffen zu erörtern, welche Rolle Rehabilitationseinrichtungen in der generalistischen Pflegeausbildung einnehmen können. Sofern die Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung gesetzlich verankert würden, wären diese im Übrigen zugleich auch in das bestehende Finanzierungskonzept einzubinden. Das heißt, dass sie die gleichen Rechte und Pflichten träfen wie die bisherigen Ausbildungsträger. Der Bundesrat legt in seinem Antrag nicht dar, wie die Eingliederung in das Finanzierungssystem funktionieren könnte. Jede Einrichtung, die Träger der praktischen Ausbildung sein kann, nimmt unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausbildet, am Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildung teil. Sie wäre daher verpflichtet, in den jeweiligen Ausgleichsfonds auf Landesebene einzuzahlen und müsste dann ihre Kosten über die (dann höheren) Leistungsentgelte refinanzieren. Die prozentuale Aufteilung auf die Versorgungsbereiche nach SGB V und XI und die weitere Aufteilung auf die jeweiligen Einrichtungen ist gesetzlich geregelt. Einrichtungen der Rehabilitation werden hingegen überwiegend über die Rentenversicherung und in einem anderen Verfahren refinanziert. Mit dem bisherigen Finanzierungssystem nach dem PflBG ist das nicht kompatibel und würde insbesondere eine Revision der Finanzierungsstruktur erfordern. Zu Nummer 6 Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu – PflFAssG), Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 5 Satz 1a – neu – und Satz 3 – neu – PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich der Einführung von Informationsmöglichkeiten. Im Übrigen lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates ab. Für eine gesetzliche Aussetzung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wären besondere Gründe erforderlich, die nicht regelhaft angenommen werden können. Zu Nummer 7 Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 PflFAssG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Zu Nummer 8 Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 – neu –, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 3 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 9 Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Regelung ist nicht erforderlich. Der Bund macht mit dem Gesetzentwurf Gebrauch von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung zu anderen Heilberufen). Geregelt wird ein Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf. Die neue Ausbildung löst die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem Bereich ab. Die Zuständigkeit der Länder für das Schulaufsichtsrecht wird durch den Gesetzentwurf nicht berührt, deshalb ist keine gesetzliche Öffnungsklausel erforderlich. Zu Nummer 10 Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (BR-Drucksache 427/24, Nummer 3) hat der Bundesrat gegenteilig Stellung genommen. Demnach sollte frühzeitig eine Perspektive für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem PflFAssG-E, statt nach zwei Dritteln der Ausbildung bereits nach der Hälfte der Fachkraftausbildung bestehen. Dem Antrag des Bundesrates ist die Bundesregierung mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf nachgekommen. Neue fachliche Erkenntnisse, die nun zu einer anderen Beurteilung führen, werden durch den Bundesrat nicht dargelegt. Eine Ergänzung der Regelung um die Prüfung der Fehlzeiten ist nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Ermessensregelung. Die Fehlzeiten nach § 12 PflBG kann die zuständige Behörde in ihre Ermessensentscheidung mit aufnehmen. Zu Nummer 11 Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Eine sofortige Verlängerung der Ausbildungsdauer parallel zur dreijährigen Pflegeausbildung nach dem PflBG um ein Jahr erscheint bei einer achtzehnmonatigen Ausbildung unverhältnismäßig. Zu Nummer 12 Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Eine Präzisierung dahingehend, dass sich die Ausgleichsmaßnahme auf die wesentlichen Unterschiede erstreckt, ist nicht erforderlich. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ausgleichsmaßnahmen erbracht. Aus dem Begriff des Ausgleiches ergibt sich der Bezug zu den wesentlichen Unterschieden. Ein Ausgleich kann für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union entweder durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang erfolgen. Bei der Eignungsprüfung wird der Bezug zu den wesentlichen Unterschieden hergestellt, um zu verdeutlichen, dass hier keine umfassende staatliche Prüfung erfolgt, sondern eine Prüfung, die auf die wesentlichen Unterschiede begrenzt ist. Zu Nummer 13 Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 3 Satz 2 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die vorgeschlagene Regelung ist nicht erforderlich. Wenn die antragstellende Person auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet, ist die Rechtsfolge, dass sie den gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen hat. Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 PflFAssG-E ist vorgegeben, dass sich eine Kenntnisprüfung auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt und nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 PflFAssG-E, dass der Anpassungslehrgang mit einer Prüfung über die Inhalte des Anpassungslehrgangs abschließt. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Pflegefachassistenz werden weitere Präzisierungen zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang enthalten sein. Zu Nummer 14 Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Regelung ist nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Länder – für ihre interne Aufgabenverteilung und zu Beliehenen – wird von dem Gesetzentwurf nicht berührt. Zu Nummer 15 Zu Artikel 1 (§ 45 Absatz 1, Absatz 2 – neu -, Absatz 3 – neu – und Absatz 4 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 16 Zu Artikel 1 (§ 46 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Bundesregierung sieht derzeit vor dem Hintergrund des allgemeinen Ziels Bürokratie abzubauen keine Möglichkeiten, weitere Statistikmerkmale aufzunehmen. Zu Nummer 17 Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 3 Nummer 4 – neu – PflFAssG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Zu Nummer 18 Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 2 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Ziel der Bundesregierung ist es, zeitnah die neue bundesweit einheitliche und generalistische Pflegefachassistenzausbildung in den Ländern zu etablieren. Für einen Übergangszeitraum soll der Beginn und Abschluss einer Ausbildung gemäß § 52 Absatz 2 PflFAssG-E auf Grundlage des jeweiligen bisher geltenden Landesrechts noch möglich sein. Eine Ausdehnung des interessensgerechten Übergangszeitraums um zwei Jahre wäre nicht zielführend und würde die Etablierung der neuen bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung verzögern. Zu Nummer 19 Zu Artikel 1 (§ 53 PflFAssG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die neue generalistische Pflegefachassistenzausbildung soll für die Anerkennungsverfahren als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegt werden. Um eine Lücke bei der Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zu vermeiden, ist eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2029 können für die Ausgleichsmaßnahmen die Ausbildungsstrukturen für die generalistische Pflegefachassistenzausbildung genutzt werden. Eine Fristverlängerung um zwei Jahre würde die bundesweite Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren deutlich verzögern. Zu Nummer 20 Zu Artikel 2 (§§ 26 ff. und § 33 PflBG) Die Bundesregierung nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ die Ausbildungskostenumlage prüft. Gleichzeitig müssen aber die Finanzlage der Pflegeversicherung und des Bundeshaushaltes sowie die verfassungsrechtlich verankerte Schuldenregel beachtet werden. Zu Nummer 21 Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 2a – neu – und Satz 2b – neu – PflBG) und Artikel 12 Absatz 3 (Inkrafttreten) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 22 Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 34 Absatz 4 Satz 5 – neu – PflBG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die zuständige Stelle hat gemäß § 7 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) die Möglichkeit, die mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen zu überprüfen, bei Zweifeln eine Plausibilisierung zu verlangen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Zu Nummer 23 Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Zu Nummer 24 Zu Artikel 2 Nummer 12a – neu – (§ 39a Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PflBG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Im Gegensatz zur beruflichen Ausbildung werden bei der hochschulischen Ausbildung die Kosten der Ausbildungsvergütung ohne Anrechnung eines Wertschöpfungsanteils finanziert. Diese Regelung folgt dem im PflBG niedergelegten Grundsatz, wonach die Anrechnung eines Wertschöpfungsanteils nur insoweit erfolgt, wie ein solcher für den jeweiligen Bereich angenommen werden kann. Aus demselben Grund wird nach § 27 Absatz 2 Satz 2 des PflBG für Auszubildende der beruflichen Pflegeausbildung im ersten Jahr deshalb kein Wertschöpfungsanteil berechnet und für Auszubildende im zweiten und dritten Jahr der beruflichen Pflegeausbildung hinsichtlich des Anrechnungsschlüssels zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich unterschieden. Da es bei Studierenden zu einer unterschiedlichen Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung kommt und das Pflegestudium insgesamt einem anderen Ablauf folgt, ist die Realisierung eines Wertschöpfungsanteils für die am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen nicht in hinreichendem Maße möglich. Zu Nummer 25 Zu Artikel 2 Nummer 13a – neu – (§ 52 Absatz 2 Satz 2 – neu – PflBG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Regelung ist nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Länder – für ihre interne Aufgabenverteilung und zu Beliehenen – wird von dem Gesetzentwurf nicht berührt. Zu Nummer 26 Zu Artikel 2 Nummer 18a – neu – (§ 66e PflBG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der vorliegende Änderungsvorschlag des Bundesrates zielt in Absatz 2 darauf ab, Personen, die eine berufliche Pflegeausbildung abgeschlossen haben, den Erwerb von Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von heilkundlichen Aufgaben bei besonderen Versorgungsbedarfen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz nachträglichen durch Weiterbildungen zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht jedoch keine Veränderung der beruflichen Ausbildung in der Pflege vor. In Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzentwurfs zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (§ 4a PflBG-E) wird klargestellt, dass Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG („Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“) zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der nach dem PflBG dazu erworbenen Kompetenzen befugt sind (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1511, Seite 59, 177 f.). Tatbestandlich ist in § 4a PflBG-E die Heilbefugnis an den Erlaubnisinhaber geknüpft; nur auf der Rechtsfolgenseite ist die eigenverantwortliche Heilkundeausübung auf solche Tätigkeiten beschränkt, für die die entsprechenden heilkundlichen Kompetenzen erworben worden sind. Ein Ausbau der vorhandenen Kompetenzen kann auch im Rahmen von Weiterbildungen erfolgen. Die Regelung von Weiterbildungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Zu Nummer 27 Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 3a Satz 2 PflBG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die vorgeschlagene Änderung ist nicht erforderlich. Wenn die antragstellende Person auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet, hat sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen (vgl. § 40 Absatz 3a Satz 1 PflBG). Die Kenntnisprüfung erstreckt sich gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 PflBG auf den Inhalt der staatlichen Prüfung. Zu Nummer 28 Zu Artikel 4 Nummer 1a – neu – (§ 3 Absatz 2a Satz 2a – neu – PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Möglichkeit der Aufteilung des Pflichteinsatzes auf eine weitere Einrichtung wurde durch Artikel 10 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl I S. 1018) in § 3 Absatz 2a Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) nur für den Träger der praktischen Ausbildung vorgesehen, wobei der überwiegende Teil der Ausbildung auch in diesem Fall beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden soll. Eine Aufteilung anderer Einsätze wurde aufgrund des Risikos einer Zersplitterung der Ausbildung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine darüberhinausgehende Flexibilisierung erscheint nicht geboten. Zu Nummer 29 Zu Artikel 4 Nummer 2a – neu – (§ 10 Absatz 2 Satz 3 PflAPrV) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 30 Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 31 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. § 31 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV sieht vor, dass die Praxisanleitung während der Praxiseinsätze im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Pflegepersonal, erfolgt. Hintergrund der Regelung ist, dass die Kompetenzvermittlung in der praktischen Ausbildung auch während der Praxiseinsätze einem wissenschaftlichen Anspruch genügen soll, um insgesamt das in der hochschulischen Pflegeausbildung erforderliche Niveau zu gewährleisten. Da zunächst nicht genügend Personen mit einer hochschulischen Pflegeausbildung als praxisanleitende Personen zur Verfügung stehen, wurde im Jahr 2018 eine Übergangsvorschrift bis zum 31. Dezember 2029 vorgesehen. Bis dahin können die Länder auch abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zulassen. Eine Verlängerung dieser Übergangsvorschrift um sechs Jahre ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die am 31. Dezember 2029 auslaufende Frist soll vielmehr als Anreiz dienen, um hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu gewinnen. Zu Nummer 31 Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Von den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 PflAPrV muss mindestens eine Person von der Hochschule für das Fach berufen sein und eine Person über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügen. § 33 Absatz 1 Satz 3 PflAPrV normiert, dass die hochschulischen Prüferinnen oder Prüfer zusätzlich über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem PflBG verfügen müssen. In dem Wissen, dass zunächst nicht genügend Personen mit einer hochschulischen Pflegeausbildung als hochschulische Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen, wurde im Jahr 2018 eine Übergangsvorschrift bis zum Jahr 2029 vorgesehen. Bis dahin können die Länder vom Erfordernis, dass die hochschulischen Prüferinnen oder Prüfer zusätzlich über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberuf verfügen müssen, Ausnahmen genehmigen. Eine Verlängerung dieser Übergangsvorschrift um sechs Jahre ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die Frist bis zum Jahr 2029 soll vielmehr als Anreiz dienen, um hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen als hochschulische Prüferinnen und Prüfer zu gewinnen. Zu Nummer 32 Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Pflegefachpersonen mit entsprechender heilkundlicher Qualifikation stehen zurzeit kaum zur Verfügung. Um auch im ärztlichen Bereich eine stärkere Akzeptanz der Wahrnehmung von heilkundlichen Aufgaben durch Pflegefachpersonen zu erreichen, ist daher gegenwärtig die zusätzliche Besetzung des Prüfungsausschusses mit ärztlichen Fachprüferinnen oder ärztlichen Fachprüfern geboten. Dies ist jedoch als vorübergehende Ergänzung zu sehen. Wenn zukünftig Pflegefachpersonen mit entsprechender heilkundlicher Qualifikation zur Verfügung stehen und sich das neue Heilkundeverständnis in der Pflege weiter gefestigt hat, kann diese Ergänzung wieder gestrichen werden. Zu Nummer 33 Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 33 Absatz 3 Satz 1a – neu – PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die zuständigen Landesbehörden sollen den hohen Anspruch und die Vergleichbarkeit der staatlichen Prüfungen in der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung sicherstellen. Zu diesem Zweck sind sie in beiden Ausbildungsgängen im Prüfungsausschuss vertreten. Um eine effektive Steuerung zu ermöglichen, ist in der hochschulischen Pflegeausbildung ein gemeinsamer Vorsitz mit der hochschulischen Vertreterin oder dem hochschulischen Vertreter vorgesehen. Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 PflBG beauftragen, den Vorsitz für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Regelungen der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ausbildungswege – für Hebammen wird ausschließlich eine hochschulische Ausbildung angeboten – nicht gegeben. Zu Nummer 34 Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 36 Absatz 7 PflAPrV und Nummer 3b – neu – (§ 37 Absatz 8 PflAPrV) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 35 Zu Artikel 4 Nummer 3a – neu – (§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Satz 5 – neu – PflAPrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Im praktischen Teil der Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung sollen praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten gezeigt werden. Eine Vergleichbarkeit mit der beruflichen Pflegeausbildung, wo auch nicht die Möglichkeit besteht, den praktischen Teil der Prüfung in Skill Labs durchzuführen, soll erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für die heilkundlichen Aufgaben. Bei der Ausbildung von Hebammen ist der zweite Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung, der den „Kernbereich“ der Hebammentätigkeit betrifft – Geburtshilfe (vgl. § 4 des Hebammengesetzes) – von der Möglichkeit der Simulation ausgenommen (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen). Zu Nummer 36 Zu Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Wesentliches Merkmal von Pauschalbudgets ist, dass diese grundsätzlich einheitlich zu verhandeln oder von der Schiedsstelle festzulegen sind. Wenn dies nicht für sinnvoll erachtet wird, besteht die Möglichkeit, für Individualbudgets zu optieren. Um Fehlsteuerungen bei der vom PflBG als Regelfall vorgesehenen Finanzierung über Pauschalbudgets zu vermeiden, ist für einen Übergangszeitraum eine Differenzierung von Pauschalen für einen Kostentatbestand zugelassen. In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist vorgesehen, diesen Übergangszeitraum um zwei Jahre bis zum Festsetzungsjahr 2030 zu verlängern. Eine Entfristung dieser Übergangsregelung vor Abschluss der nach dem Gesetzentwurf für 2029 vorgesehenen Evaluierung des Finanzierungsverfahrens ist nicht geboten. Zu Nummer 37 Zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 2 Satz 2 – neu - PflAFinV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen des stationären Sektors bemisst sich gemäß § 12 Absatz 2 PflAFinV nach den Belegungstagen der einzelnen Einrichtung. Damit findet bereits eine Differenzierung zwischen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen statt, denn während teilstationäre Pflegeeinrichtungen wegen der Nichtbelegung an Wochenenden grundsätzlich ca. 250 Belegungstage im Jahr haben, sind es bei vollstationären Pflegeeinrichtungen grundsätzlich 365 Belegungstage im Jahr. Folglich leisten teilstationäre Einrichtungen im Verhältnis zu vollstationären Einrichtungen einen geringeren Anteil zur Finanzierung der Pflegeausbildung. Eine Änderung der bisherigen Verteilung der Pflegeausbildungsfinanzierung zwischen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen hätte die Folgewirkung, dass ein relativ höherer Finanzierungsanteil der vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Deckung des Gesamtfinanzierungsbedarfs erforderlich würde. Verschiebungen der Ausbildungsfinanzierung zu Lasten der vollstationären Pflegeeinrichtungen würde daher auch die Eigenanteile der auf eine vollstationäre Pflege angewiesenen Personen erhöhen. Dies würde dem Prüfauftrag der Bund-Länder- Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ vorweggreifen, die Eigenanteile in der (voll-)stationären Pflege zu begrenzen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sowohl teil- als auch vollstationäre Einrichtungen von der Ausbildung in der Pflege gleichermaßen profitieren. Denn nach der Ausbildung können die ausgebildeten Personen – unabhängig von ihrer Ausbildung in einer teil- oder vollstationären Einrichtung – ihren Arbeitsplatz frei wählen. Zu Nummer 38 Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 2 – neu – PflAFinV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Höhe der Ausgleichszuweisung an eine Pflegeschule ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets. Grundsätzlich werden die Ausgleichszuweisungen an Mehr- oder Minderausgaben, die durch Änderungen der tatsächlichen Schülerzahlen entstehen können, im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Um jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Vorhaltekosten der Pflegeschulen – wie zum Beispiel die Kosten für Lehrpersonal oder für angemietete Räume – bei einer geringen Veränderung der Schülerzahlen nicht ändern, ist nach geltendem Recht die Ausnahmeregelung vorgesehen, dass bei Pflegeschulen eine Änderung der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres hinsichtlich der Ausgleichszuweisung nicht berücksichtigt wird (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV). Diese sachgerechte Regel-Ausnahme-Regelungssystematik sollte nicht durch die Aufnahme von Gegenausnahmen konterkariert werden. Um die Akzeptanz für die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung über die Ausgleichsfonds auf Landesebene zu stärken, müssen die Auswirkungen der Ausgleichszahlungen auf die Eigenanteile der Pflegebedürftigen im Blick behalten werden. Ausnahmeregelungen, die wie der vorliegende Vorschlag zu einer Steigerung der Eigenanteile der Pflegebedürftigen führen würden, sollten vermieden werden. Ein etwaiger Mehraufwand der Pflegeschule könnte bereits im Vorfeld bei den Budgetverhandlungen der Pflegeschule berücksichtigt werden. Zu Nummer 39 Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 2 Satz 3 – neu – PflAFinV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Nummer 1 des Vorschlages ist darauf gerichtet, dass ein etwaiger Mehraufwand der Pflegeschule bei Personen, die die staatliche Prüfung wiederholen, finanziert werden kann. Ein solcher könnte bereits im Vorfeld bei den Budgetverhandlungen der Pflegeschule berücksichtigt werden. Nummer 2 des Vorschlages ist nicht erforderlich. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Pflegeschule, die ihren Betrieb aufgibt, dies zum Ende eines Schuljahres machen würde und die Schuljahre verschiedener Pflegeschulen zum gleichen oder ähnlichen Zeitpunkt beginnen würden. Wenn die Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines neuen Schuljahres in eine neue Pflegeschule wechseln, würden sie dort auch bei der Höhe der Ausgleichszuweisung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bereits die Ausnahmeregelung besteht, dass eine Veränderung der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszuweisung nicht berücksichtigt wird (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV). Das bedeutet, dass die Pflegeschule keine Kürzung der Ausgleichszuweisung zu befürchten hat, selbst wenn Schülerinnen und Schüler die Ausbildung im Laufe des Schuljahres abbrechen. Umgedreht ist im Rahmen der Budgetverhandlungen von der Pflegeschule im Voraus einzukalkulieren, dass während eines Schuljahres gegebenenfalls Schülerinnen und Schüler einer anderen Pflegeschule in eine Klasse der eigenen Pflegeschule aufgenommen werden. Zu Nummer 40 Zu Artikel 5 Nummer 13a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – PflAFinV Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 41 Zu Artikel 5 Nummer 15 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 – neu – PflAFinV) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 42 Zu Artikel 5 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 18 Absatz 2 Satz 4 PflAFinV) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 43 Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Änderung ist nicht erforderlich. Die Regelung des § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde mit Wirkung zum August 2016 eingeführt. Hintergrund war, dass ebenfalls mit Wirkung zum August 2016 im Juli 2016 die neue Maßnameart der Grundkompetenzförderung eingeführt wurde. Träger hatten nur einen Monat Zeit, sich auf diese neue Maßnahmeart einzustellen und entsprechende Maßnahmen zertifizieren zu lassen. In Abweichung vom Grundsatz des § 81 Absatz 4 SGB III, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein erhalten und dann frei zwischen zugelassenen Trägern und Maßnahmen wählen können, sieht die Vorschrift des § 131a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III deshalb die Möglichkeit vor, Träger unter Anwendung des Vergaberechts mit der Durchführung von Maßnahmen zu beauftragen. Wegen des kurzen Zeitraumes zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Regelungen zur Grundkompetenzförderung bestand bei der damaligen Einführung die Besorgnis, dass es bei den Trägern nicht genügend zugelassene Maßnahmen geben würde. Diese Sorge besteht aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die erst 2027 in Kraft tretende bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung nicht. Die Träger, die bereits heute Maßnahmen im Bereich der landesrechtlich geregelten Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen anbieten, haben ausreichend Zeit, sich auf die neue Pflegefachassistenzausbildung einzurichten. Hinzu kommt, dass die Regelung des § 131a Absatz 2 SGB III befristet ist und nur für Maßnahmen gilt, die vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, also vor dem Inkrafttreten der Regelung zur neuen generalistischen Pflegefachassistenzausbildung. Eine Verlängerung der aktuellen Befristung ist nicht erforderlich und deshalb nicht geplant. Zu Nummer 44 Zu Artikel 6a – neu – (§ 71 Absatz 5 – neu – SGB X) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 45 Zu Artikel 11a – neu – (§ 18 Absatz 2 Nummer 2, § 37 und § 43 ATA-OTA-APrV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und - Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) im Zuge des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens ist nicht zulässig, da Verordnungen im Rahmen eines Artikelgesetzes nur geändert werden können, wenn ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der Verordnungs- und einer Gesetzesänderung besteht. Dieser sachliche Zusammenhang ist schon deshalb nicht gegeben, weil in dem Gesetzentwurf über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung keine Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- Gesetzes vorgesehen ist, in dem die Ermächtigungsgrundlage für die ATA-OTA-APrV enthalten ist. Inhaltlich erscheinen die Änderungen ebenfalls nicht erforderlich, da die gewünschte Regelung nach Auffassung der Bundesregierung bereits in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthalten ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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