Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen - Drucksache 21/2510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen - Drucksache 21/2510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3855
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2510)
28.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557
und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
– Drucksache 21/2510 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass beim Schutz der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) Handlungsbedarf besteht
und ein einheitliches Regelungswerk für Resilienzmaßnahmen gefahren- und sektorübergreifend dringend
ist. Kritische Infrastrukturen sind zugleich Rückgrat und Schwachstelle unserer modernen Gesellschaft.
Angesichts hybrider Bedrohungen und einer verschärften geopolitischen Sicherheitslage muss dem Schutz der
Kritischen Infrastruktur besondere Aufmerksamkeit zukommen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des
Bundesrates zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf den bestehenden
Handlungsbedarf zur Steigerung der Resilienz der Kritischen Infrastruktur aufgreift.
In der Sache wird der Gesetzentwurf seiner intendierten und durch die gewählte Gesetzesbezeichnung
ausdrücklich betonten Zielsetzung allerdings nicht gerecht. Die gebotene Steigerung des Schutz- und Resilienz-
Niveaus der KRITIS bleibt deutlich hinter den Erwartungen der Länder zurück und läuft Gefahr, nicht
bundesweit einheitlich erreicht zu werden. Ihre Position haben die Länder anhand bisher vorgelegter
Regelungsentwürfe beispielsweise durch mehrere Stellungnahmen der IMK und eines ihrer Arbeitskreise seit Herbst
2022 nachdrücklich dargelegt.
Zwischen Bund und Ländern besteht Einigkeit, dass es eines besseren Schutzes Kritischer Infrastruktur
bedarf und hierfür ein verlässlicher Rechtsrahmen zu schaffen ist. Die Umsetzung der CER-Richtlinie über die
Resilienz kritischer Einrichtungen gibt hierzu Gelegenheit.
Gesamtgesellschaftliche Resilienz und flächendeckende Versorgungssicherheit können nur durch eine
Härtung des Gesamtsystems KRITIS bewirkt werden. Dies verlangt eine verbindliche Festlegung aller KRITIS-
Sektoren, eine höhere Regelungsintensität im Sinne konkreter Vorgaben für KRITIS-Betreiber zur
Krisenvorsorge sowie flankierend eine fachgesetzliche Regulierung in allen Bereichen Kritischer Infrastruktur.
Insbesondere mit Blick hierauf erfüllt der Gesetzentwurf nicht die in der Nationalen Sicherheitsstrategie und
der Deutschen Resilienzstrategie durch den Bund gesetzten Ziele zur Verbesserung des Schutzes der
Kritischen Infrastruktur und löst auch die Zusagen im Eckpunktepapier für das KRITISDachG-E (vgl. BT-
Drucksache 20/5491) nicht ein. Aus Sicht des Bundesrates müssen zudem beim vorliegenden Gesetzesvorhaben
die Erfahrungen, die in den letzten zehn Jahren aus der vergleichbaren IT-Sicherheitsgesetzgebung für KRI-
TIS gewonnen werden konnten, berücksichtigt werden.
Der Gesetzentwurf bedarf aus Sicht des Bundesrates insbesondere folgender Schärfungen:
a) Was zur Kritischen Infrastruktur in Deutschland gehört, muss umfassend, abschließend und bundesweit
definiert werden, um in der Praxis einen einheitlichen Vollzug der Maßnahmen in Bund, Ländern und
Kommunen sowie auf Betreiberseite rund um den Schutz und die Resilienz der Kritischen Infrastruktur
sicherzustellen. Dabei muss das Gesetz orientiert an der zwischen Bund und Ländern vereinbarten und
etablierten KRITIS-Bereichseinteilung unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz alle KRITIS-
Sektoren zumindest benennen, auch wenn sodann im Anwendungsbereich einzelne KRITIS (wie
vorgesehen) ausgenommen sind (bspw., weil die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt). Die im
Gesetzentwurf vorgesehene Sektoraufschlüsselung entspricht nicht den gängigen
Sektorenbezeichnungen und ist unvollständig (u. a. die Sektoren „Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“
fehlen). Daneben werden Teile der kritischen Dienstleistungen im Gesetz genannt, während die restliche
KRITIS-Definition in einer Verordnung erfolgen soll, zu der jedoch noch kein Entwurf vorliegt.
b) Die durch den Gesetzentwurf von KRITIS-Betreibern geforderten Resi-lienzmaßnahmen müssen alle
Teile des Risiko- und Krisenmanagements für KRITIS systematisch adressieren, also die Vermeidung
von Störungen/Ausfällen, die Vorbereitung auf (unvermeidbare) Störungen/Ausfälle, die Bewältigung
von eingetretenen Störungen/Ausfällen und die Nachsorge im Sinne des Lernens aus Ereignissen. Die
im Gesetzentwurf genannten Maßnahmen (§ 13 Absatz 3 KRITISDachG-E) sind diesen einzelnen
Teilbereichen des KRITIS-Schutzes falsch zugeordnet, was zu beheben ist.
Die Resilienzpflichten der Betreiber stehen insgesamt unter einem Abwägungsgebot, bei dem explizit
genannt wird, dass wirtschaftliche Aspekte der Betreiber zu berücksichtigen sind. Anstatt (wie im
Entwurf) den Fokus auf das Risiko eines Vorfalls zu legen, sollte die Versorgungssicherheit der genannten
Wirtschaftlichkeit gegenübergestellt werden, was jedoch im Abwägungszusammenhang nicht
angeführt wird.
c) Der im Gesetzentwurf festgelegte Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen, der die
Grundlage für die Berechnung von spezifischen Kennzahlen für kritische Dienstleistungen sein wird,
um damit den Anwendungsbereich des Gesetzes abzustecken, muss die Kritische Infrastruktur
flächendeckend im Sinne der Versorgungssicherheit im gesamten Bundesgebiet erfassen. Dies kann nur durch
eine Absenkung des Regelschwellenwerts erreicht werden.
d) Für die im Gesetz vorgesehenen konkretisierenden Rechtsverordnungen muss eine
Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates etabliert werden, da sich erst hieraus die eigentlichen Wirkungen zur
Resilienzsteigerung der KRITIS, aber auch die Vollzugsaufwände in den Ländern ergeben. Somit sind die
Länder hiervon direkt in ihren Finanzen, Behörden und Verwaltungsabläufen betroffen.
e) Für einen umfassenden KRITIS-Schutz in Deutschland ist das KRITISDachG-E nur ein Baustein, den
es mit weiteren notwendigen fachgesetzlichen Neuregelungen durch den Bundesgesetzgeber zu
ergänzen gilt. Gesetzliche Regelungen zum Schutz Kritischer Infrastruktur finden sich derzeit in
unterschiedlicher Regelungstiefe in Fachgesetzen, wobei in den Gesetzesvorbemerkungen ausgeführt wird: „[Es]
fehlt eine Übersicht über die bereits auf Grund anderer Fachgesetze ergriffenen Maßnahmen, die zur
Resilienzsteigerung der Betreiber kritischen Anlagen getätigt wurden.“ So hat der Bund bislang auch
nicht dargelegt, wie die Regelungen eines „Dachgesetzes“ mit den weiteren nötigen fachgesetzlichen
Regelungsinhalten in Einklang gebracht werden und ineinandergreifen. Es sollten analog den
dezidierten Änderungen im Energierecht in den Artikeln 2 und 3 auch für die restlichen KRITIS-Bereiche die
fachgesetzlichen Anpassungen vollzogen werden.
f) Das KRITISDachG-E sollte auch Regelungen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen treffen,
die sich unter anderem an Betreiber kritischer Anlagen richten und die Veröffentlichung sensibler
Informationen wirksam verhindern.
Darüber hinaus ist zu prüfen, die Fristen im Gesetzestext an dessen Inkrafttreten zu koppeln. Der
vorliegende Gesetzentwurf sieht an mehreren Stellen fixe Fristen und Stichtage vor (bspw. für die
Erstellung der Nationalen KRITIS-Resilienzstrategie, der Risikoanalysen und der Betreiberpflichten). Erste
Fristen liegen bereits so zukunftsnah, dass angesichts des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens
erwogen werden sollte, die starren Datumsangaben durch einen bestimmten Zeitraum nach Inkrafttreten
des Gesetzes zu ersetzen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit dem Gesetz sollen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2557 in einem neuen
Stammgesetz umgesetzt und die dafür notwendigen Regelungen zur Identifizierung kritischer Anlagen sowie
deren Registrierung getroffen werden.
Dabei geht auch die Bundesregierung davon aus, dass bei den Landesministerien und zuständigen
Landesbehörden Erfüllungsaufwand entsteht. Eine Bezifferung der Kosten sei nicht möglich, da die Anzahl der
jeweiligen Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden könne. Eine belastbare Abschätzung
der Kosten für Resilienzmaßnahmen ist nach Auffassung der Bundesregierung erst zu einem späteren
Zeitpunkt im Rahmen der Erstellung der Rechtsverordnung möglich.
Die Ermittlung und Darstellung der Kostenfolgen, die den Ländern durch die Bundesgesetze entstehen, sind
essenziell für die Beurteilung der Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Es wird deshalb gebeten,
die Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu
konkretisieren.
Sollten die entsprechenden Kostenprognosen des Bundes relevante Mehrbelastungen für die Länder
erkennen lassen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von
Ländern resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 KRITISDachG)
Artikel 1 § 1 ist durch den folgenden § 1 zu ersetzen:
„§ 1
Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen
verabschieden, an deren Erstellung die Länder mitwirken.“
Begründung:
Die Verantwortlichkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
Die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-RL) sieht gemäß Artikel 4 Mindestelemente einer Strategie vor,
die einen unmittelbaren Bezug zu Aufgaben haben, für deren Erfüllung die Länder zuständig sein sollen.
Folgerichtig ist laut Begründung des Gesetzentwurfs vorgesehen, die Strategie gemeinsam mit den Ländern
und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft zu erarbeiten. Weiter soll die Strategie Aspekte berücksichtigen,
die im KRITISDachG-E nicht geregelt werden sollen (vgl. BR-Drucksache. 558/25, S. 39). So würde etwa
eine Berücksichtigung des Sektors Medien und Kultur eine Beteiligung der Länder zwingend voraussetzen,
da dieser der Länderzuständigkeit unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Festschreibung einer
Länderbeteiligung in § 1 KRITISDachG-E unerlässlich.
Da noch keine bundesseitigen Bemühungen oder Kontaktaufnahmen zur Erstellung einer solchen Strategie
bekannt sind, sollte eine Fristnennung unterbleiben. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass die
Verabschiedung einer solchen Strategie verzögert werden soll. An einer zeitnahen Erstellung, auch innerhalb der durch
die CER-RL vorgesehenen Frist, sind die Länder sehr interessiert.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 01 – neu – KRITISDachG)
Vor Artikel 1 § 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. sind „Kritische Infrastruktur“ Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das
staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende
Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, der öffentlichen Sicherheit oder andere
dramatische Folgen eintreten würden,“ ‘
Begründung:
Diese Änderung dient der Anpassung des vorliegenden Gesetzentwurfs an die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2022/2557.
Entgegen der Richtlinie (EU) 2022/2557 enthält der vorliegende Gesetzentwurf den Begriff der kritischen
Infrastruktur gerade nicht, obgleich dies zwingend erforderlich ist. Der Begriff der kritischen Anlage in § 2
Nummer 3 KRITISDachG-E vermag den Begriff der kritischen Infrastruktur nicht in vergleichbarer Weise
abzubilden. Vielmehr bezeichnet der Begriff der kritischen Infrastruktur nach Artikel 2 Nummer 4 CER-
Richtlinie „Objekte, Anlagen, Ausrüstung. Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage,
Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich
sind.“
Demnach umfasst der Begriff der kritischen Infrastruktur verschiedene Ebenen und Funktionsbereiche.
Folgerichtig ist eine kritische Anlage ein Teil der kritischen Infrastruktur. Dieses umfassende Verständnis ist
für eine nachhaltige Resilienz unerlässlich.
Krankenhäuser sind als Teil der Gesundheitsversorgung z. B. nicht nur als Ganzes eine für die Gesellschaft
unverzichtbare kritische Infrastruktur, sondern diese haben selbst eine Vielzahl anderer kritischer
Infrastrukturen. Neben Betreibern außerhalb des Krankenhauses, wie branchenfremde Dienstleister aber auch
Dienstleister der Gesundheitsbranche, setzt sich das System Krankenhaus selbst aus verschiedenen
Funktionsbereichen und Ebenen zusammen. Jeder Funktionsbereich und jede Ebene ist für sich genommen eine kritische
Infrastruktur, die ihrerseits wiederum Teil der kritischen Infrastruktur „Krankenhaus“ ist.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Finanzwesen“ die Angabe „und im Sektor Leistungen der
Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende“ einzufügen.
Begründung
In § 1 Nummer 1 KRITISDachG-E werden die Betreiber kritischer Anlagen definiert. Maßgebend ist dabei
der bestimmende Einfluss unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen
Umstände. Für den Sektor Finanzwesen ist ungeachtet der rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände die
tatsächliche Sachherrschaft entscheidend, so dass auch deren IT-Dienstleister als Betreiber kritischer Anlagen
gelten.
Leistungen von Sozialversicherungen werden ebenfalls durch externe IT-Dienstleister erbracht, deren
Ausfall oder eine Beeinträchtigung unmittelbar die Leistungserbringung der Sozialversicherung gefährden kann.
Aus diesem Grund muss die Regelung ebenfalls auf den Sektor Leistungen der Sozialversicherungen sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende erweitert werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe „soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,“ durch die Angabe „der
Eisenbahnen in der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 1e Satz 1
Nummer 4 und Nummer 4a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgaben nach dem Gesetz sollen vom BBK wahrgenommen werden. Soweit eine sektorspezifische
Aufsichtsbehörde besteht, werden diese Aufgaben vom BBK in Zusammenarbeit mit dieser
Aufsichtsbehörde umgesetzt*.
Der Gesetzentwurf weist den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben für die
nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE) und dem Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) lediglich die Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen des Bundes (EdB) zu. Diese Aufgabenzuweisung
wird an Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Unternehmen gebunden.
Mit der sog. Bahnreform wurde u. a. die damalige „Deutsche Bundesbahn“ in eine Aktiengesellschaft
überführt. Artikel 87e Absatz 3 Satze 1 des Grundgesetzes schreibt als Organisationsform dieser neu gebildeten
Einheit eindeutig eine Führung als Wirtschaftsunternehmen vor. Wirtschaftsunternehmen haben jedoch
* § 3 Absatz 1 und 2 KRITISDachG-E; Handreichung BMI zum KRITISDachG-E vom November 2024: „Das BBK arbeitet dabei mit den je nach
Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder der Länder zusammen.“
keine Aufgabenbereiche, für die sie im rechtlichen Sinne gesetzlich „zuständig“ wären. Dies gilt
insbesondere für die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes, die ihre Tätigkeiten eigenwirtschaftlich gestalten
müssen und über die Einstellung von Verkehren allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen in eigener
unternehmerischer Verantwortung entscheiden. Die Aufgabenzuweisung an das EBA kann daher nicht an
vermeintliche „Zuständigkeiten“ von Wirtschaftsunternehmen gebunden werden.
Mit dem Fünften Eisenbahnrechtsänderungsgesetz vom 16. April 2007 wurde das EBA sektorspezifische
Aufsichtsbehörde für alle Eisenbahnen, die bundesweit operieren, und daher für ihren Betrieb einer
eisenbahnrechtlichen Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Damit unterliegen die
vom KRITISDachG-E betroffenen Eisenbahnen seit dem 20. April 2007 der sektorspezifischen Aufsicht des
EBA – unabhängig davon, ob es sich dabei um EdB oder NE handelt. Die Länder sind für diese Unternehmen
dagegen nicht mehr die sektorspezifische Aufsichtsbehörde. Die Aufgabenzuweisung kann daher nicht daran
geknüpft werden, ob es sich um ein bundeseigenes Unternehmen handelt.
Würde man die Ländereisenbahnaufsichtsbehörden abweichend von der eisenbahnrechtlichen
Aufgabenzuweisung an die sektorspezifische Aufsichtsbehörde für die der Aufsicht des EBA unterstehenden
Eisenbahnen mit den Aufgaben nach dem KRITISDachG-E betrauen, entstünde eine nicht zu rechtfertigende
Sonderzuständigkeit, die die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach dem KRITISDachG-E und damit die
korrekte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen gefährdet.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und § 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass (nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und § 11 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-
DachG-E) die Zuständigkeit zur Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen als
Grundlage für nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen für die kritische Dienstleistung „Leistungen
der Sozialversicherung“ an die Fach- oder Rechtsaufsicht über die jeweiligen Träger gekoppelt ist.
Hieraus ergibt sich eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf die jeweils zuständigen Bundes- und
Landesministerien.
b) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Zuständigkeit zur Durchführung von Risikoanalysen und
Risikobewertungen als Grundlage für nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen für die kritische
Dienstleistung „Leistungen der Sozialversicherung“ zentral in der alleinigen Zuständigkeit des Bundes
zusammenzuführen.
Begründung:
Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die für den Bereich der Sozialversicherung zuständigen
Landesministerien als Rechtsaufsichtsbehörden der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Renten- Unfall- und
Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung erscheint nicht zielführend. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund als Bundesträger ist unter anderem trägerübergreifend für die Festlegung von
Grundsätzen zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Koordinierung der Datenverarbeitung und
Servicefunktionen bei allen Bundes- und Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung zuständig (§ 138 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 und Nummer 9 SGB VI). Auch bei den Unfallversicherungsträgern wird die
Datenverarbeitung bundesweit und trägerübergreifend über den Spitzenverband DGUV koordiniert, ebenso die
Entscheidung aller grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen. Beide Spitzenverbände stehen unter der
Rechtsaufsicht des BAS. Auch im Bereich der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung steht die
Mehrzahl der Körperschaften bereits unter der Aufsicht des BAS. Kassenübergreifende Steuerungs- und
Koordinierungsfunktionen nimmt hier der GKV-Spitzenverband unter der Rechtsaufsicht des BMG wahr.
Sektorenspezifisches Fachwissen, um die Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie die
Kranken- und Pflegekassen bei der Vornahme von Resilienzmaßnahmen zu unterstützen oder Bedarfe an
Schutzmaßnahmen herauszuarbeiten, ist daher primär auf Bundesebene vorhanden. Daher sollte die
Zuständigkeit für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen als Grundlage für nationale
Risikoanalysen und Risikobewertungen im Bereich der Sozialversicherung bundesweit und trägerübergreifend
beim Bund bzw. beim BAS liegen.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 3
Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG), Artikel 5 Absatz 2
(Inkrafttreten)
a) In Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 3
Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „nicht“ zu
streichen.
b) In Artikel 5 Absatz 2 ist die Angabe „1. Januar 2030“ durch die Angabe „1. Juli 2028“ zu ersetzen.
Begründung:
Je nach Definition der kritischen Anlagen und Dienstleistungen in der Verordnung können für die Länder
neue Pflichten mit einem erheblichen Ressourceneinsatz (Personal/Haushaltsmittel) und zusätzliche
Bürokratielasten entstehen. Daher muss das bestehende Zustimmungserfordernis des Bundesrates gemäß
Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet bleiben.
Der Gesetzentwurf ist an vielen Stellen allgemein gehalten und verlagert konkrete Vorgaben in
Rechtsverordnungen, die derzeit noch nicht vorliegen. Ohne gegenwärtig diese Verordnungen bzw. Entwürfe der
Normtexte zu kennen, können die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs insbesondere die Wirkung auf die
Versorgungssicherheit, die Vollzugsaufwände und finanziellen Belastungen in den Ländern nicht
abschließend bewertet werden. Gemäß Gesetzentwurf werden zukünftig die Länder – neben ihren weiterhin
fortzuführenden Tätigkeiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit – neue Aufgaben der Aufsicht bzw.
Kontrolle übernehmen, insbesondere zur Überprüfung der Resilienzpflichten der KRITIS-Betreiber. Zur
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus, aber auch zur Abschätzung der Aufwände im landesseitigen
Verwaltungsvollzug ist es unabdingbar, dass den Ländern angemessene Mitwirkungsrechte bei den
konkreten Regelungen eingeräumt werden. Dies ist nur gewahrt, wenn die Gesetzesbestimmungen rund um die
Verordnungsermächtigungen eine verbindlichere Mitentscheidung durch die Länder vorsehen, was durch die
Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates erwirkt wird.
Gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen neben dem Gesetz selbst auch die im KRITIS-
DachG-E vorgesehenen Gesetzeskonkretisierungen durch Rechtsverordnungen der Zustimmung des
Bundesrates. Nun will der Bund hingegen jedoch den Weg beschreiten, die im KRITISDachG-E vorgesehenen
Rechtsverordnungen nicht zustimmungsbedürftig zu gestalten und nur das Gesetz selbst als
zustimmungsbedürftig zu behandeln. Dabei sieht der Bund in den meisten Fällen noch nicht einmal eine Mitwirkung der
Länder vor. Ferner ist auch die gesetzliche Regelung einer vorrangigen Beteiligung der Länder notwendig
(vor Beteiligung der Wirtschaft). Dies dient sowohl der Wahrung der Länderinteressen als auch dem
Interesse des Staates an einer effektiven Konsensherbeiführung. Bei Nichtregelung käme es zur Anwendbarkeit
der Gemeinsamen Geschäftsordnung und damit zu einer gleichzeitigen Beteiligung von Ländern sowie den
Wirtschaftsverbänden und Wissenschaftsorganisationen.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und damit der
Anwendungsbereich des Gesetzes im Einvernehmen mit nahezu allen Bundesressorts erfolgen – unabhängig
davon, ob für die einzelnen kritischen Dienstleistungen Bund oder Länder zuständig sind. Die Länder wären
trotz Zuständigkeit nicht beteiligt (§ 4 Absatz 4 KRITISDachG-E). Ebenfalls wären die Länder an der
Festlegung von (branchenspezifischen) Resilienzstandards und sektorübergreifenden Mindestanforderungen
nicht beteiligt, obwohl auch Länderbehörden die Aufgabe derer Kontrolle gegenüber den Betreibern
wahrzunehmen haben. Gleiches gilt für die Vorgaben zu den Risikoanalysen der Betreiber. Diese müssten laut
Gesetzentwurf durch die Länderbehörden kontrolliert werden, während der Bund alleine diese Vorgaben
trifft.
Beim Erlass der Rechtsverordnung zu sektorübergreifenden Mindestanforderungen wären die „zuständigen
Behörden“ (und damit teilweise auch die Länder) zwar zumindest „zuvor anzuhören“ (§ 14 Absatz 1 KRI-
TISDachG-E), jedoch ist nicht sichergestellt, dass die vorgebrachten Stellungnahmen tatsächlich
Berücksichtigung finden würden. Die Verordnungskompetenz für die sektorspezifischen Mindestvorgaben gilt – je
nach Zuständigkeit für die jeweilige Branche – laut Gesetzentwurf sowohl für den Bund als auch für die
Landesregierungen (§ 14 Absatz 3 und 4 KRITISDachG-E). Diese Kompetenz besteht jedoch erst ab dem 1.
Januar 2030. Dieser Zeitpunkt liegt nach der ersten Evaluation des Gesetzes. Es ist sinnvoller, zunächst das
gesamte Instrumentarium des Gesetzes in Kraft zu setzen, bevor das Gesetz im Gesamten evaluiert wird.
Daher wird der Zeitpunkt in der Änderung vorverlegt.
Rechtsverordnungen sind insbesondere vorgesehen für:
− die Bestimmung der kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den – im Gesetz abschließend genannten
– KRITIS-Sektoren gehören und als kDL nicht im Gesetz selbst genannt sind sowie weitere kDL (§ 3
Absatz 3 und § 4 Absatz 3 KRITISDachG-E),
− die Festlegung der Kategorien von Anlagen und der Schwellenwerte zum Versorgungsgrad für die
Bestimmung der KRITIS-Betreiber (§ 11 Absatz 8 Satz 1, § 5 Absatz 1 KRITISDachG-E), wobei dies auf
dem im Gesetz festgelegten Regelschwellenwert basiert,
− methodische und inhaltliche Vorgaben für die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen, die
die zuständigen Bundes- und Landesministerien alle vier Jahre erstellen müssen (§ 11 Absatz 8
Satz 1 KRITISDachG-E),
− inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und
Risikobewertungen der KRITIS-Betreiber (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 3 KRITISDachG-E)
− zur Konkretisierung der Verpflichtungen zu Resilienzmaßnahmen in Form von sektorenübergreifenden
Mindestanforderungen (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und § 14 Absatz 1 KRITISDachG-E),
− die Bestimmung von sektorspezifischen Mindestvorgaben (§ 14 Absatz 3 KRITISDachG-E), solange
und soweit keine entsprechenden, durch die jeweilige Branche selbst erarbeiteten branchenspezifischen
Resilienzstandards als geeignet festgestellt wurden (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und § 14 Absatz 5 KRITIS-
DachG-E) sowie
− die Festlegung, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen
sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und § 17
Absatz 3 KRITISDachG-E).
Für alle diese Rechtsverordnungen ist laut Gesetzentwurf eine Zustimmung des Bundesrates explizit
ausgeschlossen, obwohl sich hieraus erhebliche Implikationen für behördliche Aufgaben, Verwaltungsabläufe und
Finanzen der Länder ergeben. Der Bundesrat besteht daher auf der Statuierung des
Zustimmungserfordernisses bei Gebrauchmachen der Verordnungsermächtigungen für die gegenständlichen Rechtsverordnungen.
9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 11 – neu –, 12 – neu –, Absatz 2 Nummer 4, 5 – neu –, 6 – neu
– KRITISDachG)
Artikel 1 § 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Finanzwesen“ durch die Angabe „Finanz- und
Versicherungswesen“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ durch die Angabe „Sozialwesen“ zu ersetzen.
cc) In Nummer 5 ist die Angabe „Gesundheitswesen“ durch die Angabe „Gesundheit“ zu ersetzen.
dd) In Nummer 9 ist die Angabe „Weltraum und“ durch die Angabe „Weltraum,“ zu ersetzen.
ee) In Nummer 10 ist die Angabe „Siedlungsabfallentsorgung.“ durch die Angabe
„Siedlungsabfallentsorgung,“ zu ersetzen.
ff) Nach Nummer 10 sind die folgenden Nummern 11 und 12 einzufügen:
„11. Staat und Verwaltung sowie
12. Medien und Kultur.“
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „und“ zu streichen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ durch die Angabe „Sozialwesen“ und die Angabe „§ 12.“ durch die Angabe „§ 12
und“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 4 sind die folgenden Nummern 5 und 6 einzufügen:
„5. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Staat und Verwaltung und
6. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Medien und Kultur.“
Begründung:
Das KRITISDachG-E zielt auf die Schaffung eines verlässlichen und belastbaren Rechtsrahmens für den
physischen Schutz der Kritischen Infrastruktur. Dies erfordert eine rechtssichere Definition der Kritischen
Infrastruktur. Unterbleibt eine solche Festlegung im KRITISDachG-E, wird dieses weder seiner
Bezeichnung noch der verfolgten Zielsetzung gerecht. Vor dem Hintergrund der Beibehaltung des Gesetzestitels
(KRITISDachG-E) und Gesetzesentwurfs der Vorgängerregierung ist auch das Eckpunktepapier für das
KRITISDachG-E (Bundestags-Drucksache 20/5491) entsprechend zu beachten, welches sowohl eine
umfassende KRITIS-Identifizierung als auch die Einbeziehung des Sektors „Kultur und Medien“ [sic] zugesagt
hat.
Es gilt, die im Bereich der Kritischen Infrastruktur bestehende Inhomogenität aufzulösen und die bereits
vorhandene Nomenklatur beizubehalten. Die Bereiche der Kritischen Infrastruktur werden – nicht zuletzt in
der BSI-KritisV – in Sektoren, Branchen, kritische Dienstleistungen und (kritische) Prozesse unterteilt. Die
Sektoreneinteilung ist seit vielen Jahren zwischen Bund und Ländern konsentiert, ohne bisher eine normative
Verankerung erfahren zu haben, die eine bundesweit einheitliche Handhabung ermöglicht. Die bis heute
gültige Sektoreneinteilung wird durch eine auf Bundesebene abgestimmte Einteilung von insgesamt 29
einzelnen Branchen weiter ausdifferenziert.
Nur durch eine allgemeingültige Einteilung von KRITIS-Bereichen können die bestehenden Unsicherheiten
bei der Rechtsanwendung künftig vermieden werden. Im Interesse der Rechtseinheit gilt es zudem, keine
anderslautenden, von etablierten Begriffsbestimmungen abweichenden Definitionen festzulegen. Gerade die
Abstimmung und Harmonisierung mit dem Bereich der Informationssicherheit spricht für die hier
vorgeschlagene Übernahme der KRITIS-Sektoren.
Die seitens der Länder bereits mehrfach artikulierte Forderung nach einer umfassenden KRITIS-Definition
zur Klärung bestehender Unschärfen bei der Sektoren- und Branchenbezeichnung ist notwendig, um eine
angemessene gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Resilienz gewährleisten zu können. Nur
hierdurch kann Auslegungs- und Rechtsanwendungsschwierigkeiten wirksam begegnet werden. Krisenhafte
Entwicklungen der letzten Jahre wie die SARS-CoV-2-Pandemie und die Diskussionen über die
Energiemangellage zeigen ebenso wie die Herausforderungen zur Wiederherstellung der Abschreckungs- und
Verteidigungsfähigkeit, dass verlässliche Grundlagen für die Ausgestaltung des Schutzes Kritischer
Infrastruktur nötig sind.
Die vorgeschlagenen Sektorenbezeichnungen sind hierfür eine wesentliche Voraussetzung. Sie knüpfen
überwiegend an die Festlegungen der BSI-KritisV an. Der vorgeschlagene Sektor „Leistungen der
Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende“ entspricht, wie § 3 Absatz 2 Nummer 11 KRITIS-
DachG-E zeigt, eher einer kritischen Dienstleistung. Die Aufnahme dieses Bereichs sollte daher unter der
passenderen Sektorenbezeichnung „Sozialwesen“ erfolgen.
Die bisher unvollständige Sektoreneinteilung ist um die Sektoren „Staat und Verwaltung“ (Nummer 11)
sowie „Medien und Kultur“ (Nummer 12) zu ergänzen. Vom Bund in diesem Punkt angeführte
kompetenzrechtliche Bedenken dringen bei Lichte besehen nicht durch. Denn der Bund hat im gesamtstaatlichen
Gefüge die Verantwortung angemessene Rahmenbedingungen für das Funktionieren gesellschaftlicher Abläufe
zu schaffen. Dies gilt nicht nur unter dem Blickwinkel der Wirtschaft, wobei der Kompetenztitel in Artikel
74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes auch eine gefahrenabwehrrechtliche Annexkompetenz
einschließt. In Anbetracht der aktuellen Herausforderungen durch die in Deutschland und Europa grundlegend
veränderte Sicherheitslage besteht ein unabweisbarer Bedarf zur normativen Ausgestaltung der
Rahmenbedingungen für eine funktionierende und resiliente Kritische Infrastruktur. Diese Rahmenbedingungen muss
und kann der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung) setzen, was etwa Vorgaben zur Handlungsfähigkeit des Staates auf allen
Ebenen im äußeren Notstand und die Normierung des Sektors „Staat und Verwaltung“ deckt. Der Sektor
„Medien und Kultur“ wird als KRITIS-Sektor bereits in der Entwurfsbegründung angeführt (vgl. u. a. BR-
Drucksache 558/25, S. 39 und 50, teilweise als Sektor „Kultur und Medien“ [sic] bezeichnet). Er hat in
diesem Kontext ebenfalls essenzielle Bedeutung und bedarf einer bundesrechtlichen Normierung. In Zeiten
von Fake News und gezielten Desinformationskampagnen bedarf es der Sicherung verlässlicher öffentlicher
und unabhängiger Informationsquellen in einer pluralistischen Gesellschaft. Die Medien sind auch für die
Warnung und Information der Bevölkerung sowohl im Vorfeld als auch ad hoc in einer Krisenlage gleich
welcher Art (Katastrophe oder äußerer Notstand) unentbehrlich. Die nationale Bedeutung der Kultur wird
etwa an der Notwendigkeit eines wirksamen Kulturgüterschutzes deutlich (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 7,
§ 25 ZSKG), sodass jedenfalls kraft Sachzusammenhangs eine Normierung auch des Sektors „Medien und
Kultur“ im Interesse einer gesamtstaatlich einheitlichen und verlässlichen KRITIS-Definition erfolgen kann.
Der Geltungsbereich des Gesetzes, wie etwa verpflichtende Resilienzmaßnahmen, muss sich dabei auf die
bundesrechtlich relevanten Teile beschränken und ist etwa aus kompetenzrechtlichen Erwägungen einer
Regelung durch die Länder zu überlassen – so wie dies z. B. für den Sektor Siedlungsabfallwirtschaft im
Gesetzentwurf bereits ausdrücklich vorgesehen ist. In Anknüpfung hieran soll in § 4 Absatz 2 Nummer 5 und
6 KRITISDachG-E für die bisher nicht erfassten Sektoren geregelt werden, dass die Vorschriften des KRI-
TISDachG-E für die Sektoren „Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“ keine Anwendung finden.
10. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit Betreiber kritischer
Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 betreiben, selbst von den
Anforderungen der §§ 12 und 18 ausgenommen werden können.
Begründung:
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E löst ein Konkurrenzverhältnis für Pflichten aus der Verordnung
(EU) 2022/2554 (DORA-VO) und dem KRITISDachG-E im Bereich Finanzwesen dahingehend auf, dass
die Pflichten aus der DORA-VO als lex specialis eingestuft werden und betroffene Bestimmungen des KRI-
TISDachG-E dahinter zurücktreten.
Durch die besondere Begriffsbestimmung für den „Betreiber kritischer Anlagen“ im Finanzwesen ergibt sich
jedoch eine Unschärfe für diese Konkurrenzregelung, die zu nicht erforderlichen Doppelpflichten führen
kann. Es sollte geprüft werden, ob und inwieweit diese Doppelung durch eine Anpassung des § 4 Absatz 2
Nummer 1 KRITISDachG-E vermieden werden kann.
§ 2 Nummer 1 Halbsatz 2 KRITISDachG-E regelt, dass im Sinne des Gesetzes im Sektor Finanzwesen
bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Davon sind
im Wesentlichen Betreiber von Rechenzentren für Finanzunternehmen erfasst. Betreiber derartiger Anlagen
können Unternehmen sein, die selbst nicht den Vorgaben der DORA-VO unterliegen, so dass die
Konkurrenzregelung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E für sie nicht greift. Sie betreiben jedoch
Anlagen für Unternehmen, die ihrerseits der DORA-VO unterliegen.
Bezogen auf § 18 KRITISDachG-E bedeutet dies: Meldungen schwerwiegender IKT- oder
zahlungsbezogener Vorfälle erfolgen auch in dieser Konstellation gemäß DORA-VO entweder aggregiert über das
Unternehmen, das die Anlagen für eines oder mehrere Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-
E betreibt, oder durch die betroffenen Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E selbst.
Gemeldet wird an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von dort gelangen die erforderlichen
Informationen bereits an die beim BSI eingerichtete Meldestelle. Mit der zusätzlichen Meldung gemäß § 18
KRITISDachG-E an das BBK käme es insofern zu doppelten Meldepflichten.
Auch die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen nach § 12 KRITISDachG-
E erfolgen im Falle eines Betriebs einer kritischen Anlage für ein anderes Unternehmen nach § 4 Absatz 2
Nummer 1 KRITISDachG-E über die DORA-VO. Auch insoweit käme es nach KRITISDachG-E zu
doppelten Pflichten.
11. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „500 000“ durch die Angabe „150 000“ zu ersetzen.
Begründung:
Das KRITISDachG-E sieht einen sogenannten Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Einwohnern vor,
den eine KRITIS-Anlage überschreiten muss, bevor der entsprechende Betreiber überhaupt den
Anforderungen des KRITISDachG-E unterliegt. Dies führt in der Praxis dazu, dass nur besonders große Unternehmen,
von denen im Allgemeinen anzunehmen ist, dass diese im Risiko- und Krisenmanagement ohnehin bereits
besser aufgestellt sind als ihre kleineren Pendants, entsprechende Maßnahmen gemäß dem Gesetzentwurf
ergreifen müssen. Für die versorgte Bevölkerung und die von KRITIS abhängigen anderen KRITIS und
sonstigen Wirtschaftsbereiche ist es jedoch unerheblich, ob sie von einem großen oder kleinen Versorger
versorgt werden. Die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland wird von KRITIS-Betreibern versorgt, die
unterhalb des Schwellenwerts liegen, sodass das KRITISDachG-E im Tatsächlichen nur eine punktuelle,
jedoch keine flächendeckende Verbesserung des Schutz- und Versorgungsniveaus mit sich bringen wird.
Am Schutzfeld IT-Sicherheit, für das bereits entsprechende Erfahrungen vorliegen, zeigt sich, dass seit
Ersteinführung desselben Schwellenwerts im Jahr 2015 bis heute immer wieder Ergänzungen des
Anwendungsbereichs notwendig wurden (Hinzunahme weiterer Unternehmensklassen, wichtiger Einrichtungen,
besonders wichtiger Einrichtungen).
Der Schwellenwert von 500 000 versorgten Einwohnern basiert auf der (im Jahr 2015 vom Bund
getroffenen) Annahme, dass diese Personenzahl bei einem Ausfall einer KRITIS mit Mitteln des
Katastrophenschutzes (KatS) versorgt werden könne. Dies wurde jedoch nie empirisch bewiesen. Auch wurde die damalige
Annahme nur auf die Strom- und Wasserversorgung bezogen und der Bund ging fehlerhaft pauschal davon
aus, dass entsprechende KatS-Kapazitäten für alle KRITIS-Bereiche bestünden, obwohl für viele Bereiche,
wie bspw. der Bargeldversorgung, bei Versicherungen, im Verkehrswesen und der Logistik, überhaupt keine
Notversorgungsmöglichkeiten (des KatS) vorhanden sind (folglich müsste der KRITIS-Schwellenwert hier
bei null liegen). Abgesehen davon, dass der Bund hier mit Mitteln des KatS der Länder, die für den KatS
zuständig sind, plant, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Folgen ausgefallener KRITIS
mit KatS-Ausstattung kompensiert werden könnten. Zwar werden Notstromaggregate im KatS oder auch
Trinkwasseraufbereitungsanlagen beim THW vorgehalten, jedoch kann hiermit ein regulärer KRITIS-
Betrieb nicht ersetzt werden. Würde man sich dennoch zur Festlegung eines KRITIS-Schwellenwerts an der
Leistungsfähigkeit des KatS orientieren, so müsste diese neu bewertet werden (seit 2015 dürfte sich die
Ausstattung des KatS verändert haben).
Insbesondere aus Ländersicht ist entscheidend, dass ein KRITISDachG-E den aktuellen Bedarf an die
Sicherheit der Kritischen Infrastruktur aufgreift, dabei die Resilienz im Gros der in den Ländern bedeutsamen
KRITIS steigert und nicht nur auf einzelne nationale „Big Player“ abzielt. Auf den Erkenntnissen der IT-
Sicherheitsgesetzgebung aufbauend könnte und muss nunmehr unmittelbar von Beginn an ein hinreichender
Anwendungsbereich geschaffen werden; die bloße und ungeprüfte Übernahme der bisherigen Systematik,
wie sie im BSIG bzw. der bestehenden BSI-KritisV verankert ist (500 000 zu versorgenden Personen), ist
nicht ausreichend, um dem tatsächlichen Schutzbedarf gerecht zu werden. So wären in den Ländern in
bestimmten KRITIS-Bereichen, wie Wasserversorgung und Krankenhäuser, erfahrungsgemäß jeweils nur ein
Bruchteil der für die flächendeckende Versorgung relevanten Anlagen – meist nicht mehr als fünf Anlagen
pro Land – umfasst.
Für den o. a. geänderten Regelschwellenwert von 150 000 zu versorgenden Personen wurde der Ansatz der
Objekterfassungsrichtlinie des Bundes (Richtlinien für die Identifizierung, Einstufung und Erfassung
schutzbedürftiger ziviler Objekte) (VS-nfD) zugrunde gelegt, in der auch die Identifizierung von Einrichtungen
und Anlagen Kritischer Infrastruktur geregelt ist. Nähere Erläuterungen zur angewandten Methodik können
aufgrund der Geheimschutz-Einstufung der Objekterfassungsrichtlinie an dieser Stelle nicht erfolgen, jedoch
in der weiteren Abstimmung dargelegt werden.
12. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 KRITISDachG)
Artikel 1 § 5 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesministerium“ durch die Angabe „Bundes- oder Landesministerium“
zu ersetzen.
b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
13. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Verfahren zur Registrierung kritischer
Anlagen von Amts wegen (§ 8 Absatz 3 KRITISDachG-E) zu überprüfen.
Begründung
Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG-E kann das BBK die Registrierung einer kritischen Anlage nach
Anhörung des Betreibers selbst vornehmen, wenn der Betreiber seiner Pflicht zur Registrierung nicht
nachkommt. Für die Registrierung werden die in § 8 Absatz 1 KRITISDachG-E genannten Informationen
benötigt. Es erscheint nicht sicher, dass dem BBK die für eine Registrierung von Amts wegen erforderlichen
Informationen in jedem Fall zur Verfügung stehen werden. Zu beachten ist, dass sich die Verpflichtung zur
Verfügungstellung von Informationen potentieller Betreiber kritischer Anlagen nach § 8 Absatz 2 KRITIS-
DachG-E lediglich auf die für die Beurteilung, ob die Anlage kritisch ist, erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte beschränkt. Aus § 8 Absatz 2 KRITISDachG-E würde sich z. B. keine Verpflichtung des
potentiellen Betreibers einer kritischen Anlage ergeben, eine Kontaktstelle (§ 8 Absatz 1 Nummer 6 KRITIS-
DachG-E) mitzuteilen. Das Verfahren, mit dem eine amtswegige Registrierung vorgenommen werden kann,
sollte im Hinblick auf Anpassungs- und Ergänzungsbedarf kritisch überprüft werden.
In diesem Zusammenhang sollten auch die in § 8 Absatz 3 Satz 2 KRITISDachG-E enthaltenen
Einvernehmens- bzw. Benehmenserfordernisse hinterfragt werden. Schon von vornherein drängt sich nicht auf, warum
es im Falle der Registrierung von Amts wegen der Abstimmung mit weiteren Behörden – BSI und der
zuständigen Behörde des Bundes oder des Landes – bedarf. Für den Fall der Registrierung durch den Betreiber
nach § 8 Absatz 1 KRITISDachG-E ist nach § 8 Absatz 5 Satz 2 KRITISDachG-E nur eine Information des
BBK an das BSI über die Registrierung vorgesehen.
14. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KRITISDachG)
Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik und, falls die zu ständige Behörde eine Behörde des Bundes oder eines Landes ist, ihres
Einvernehmens.“
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
15. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, Absatz 7 KRITISDachG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist jeweils nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „, die
Behörde nach § 3 Absatz 5 und 6 und, wenn die zuständige Behörde für die Aufgaben nach diesem
Gesetz eine Bundesbehörde ist, zusätzlich die im betreffenden Land fachlich zuständige Behörde“
einzufügen.
b) § 18 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Informationstechnik“ die Angabe „und den Behörden
nach § 3 Absatz 5“ einzufügen.
bb) Absatz 7 ist durch den folgenden Absatz 7 zu ersetzen:
„(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt den
zuständigen Behörden nach § 3 Absatz 5 und 6, zusätzlich, wenn die zuständige Behörde für die
Aufgaben nach diesem Gesetz eine Bundesbehörde ist, den in den Ländern fachlich zuständigen
Behörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen unverzüglich die bei ihm
eingegangenen Meldungen zur Verfügung und übermittelt diesen, halbjährlich Auswertungen zu Meldungen
von Vorfällen.
Begründung:
Für das Meldewesen ist vorgesehen, dass BSI und BBK eine gemeinsame Meldestelle einrichten, an die die
Betreiber kritischer Anlagen im Sinne des Gesetzes Vorfälle zu melden haben. Während im Bereich der IT-
Sicherheit durch das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vorgesehen ist, dass das BSI wenigstens
den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes die bei ihm eingegangenen Meldungen unverzüglich zur
Verfügung stellt, sieht das KRITISDachG-E lediglich eine Übermittlung von „Auswertungen zu Meldungen
von Vorfällen“ an die zuständigen Behörden vor – und dies ohne einen konkreten Zeitraum zu nennen. In
dieser Form dient das vorgesehene Meldewesen rein statistischen Zwecken und ist nicht für die Bewältigung
von Vorfällen tauglich.
Die Länder sind in akuten Störsituationen vom Informationsfluss abgeschnitten, obwohl hier wesentliche
Aufgaben des Krisenmanagements und der Bewältigung von Vorfällen wahrgenommen werden. Die in den
Ländern zuständigen Behörden können nur dann frühzeitig Folgen von Ereignissen abschätzen und
zielgerichtet Bewältigungsmaßnahmen ergreifen, wenn sie zeitnah über eingetretene Ereignisse informiert werden.
Es ist völlig unverständlich, warum die beim Bund vorliegenden Erkenntnisse über Vorfälle nicht sofort im
Sinne des behördenübergreifenden Austauschs an die zuständigen Behörden in den Ländern weitergegeben
werden sollen, zumal ein „Vorfall“ im Sinne des Gesetzes per Definition ohnehin bereits eine bestimmte
Eskalationsstufe erreicht haben muss („ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung
erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte“). Dies entspricht nicht der in der Nationalen
Sicherheitsstrategie festgelegten Zielsetzung, mit dem Dachgesetz einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der „die
Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesebene […] verbessert“ (vgl. BR-Drucksache 558/25, S. 36).
Insbesondere in der aktuellen Sicherheitslage ist es entscheidend, ein Monitoring der Funktionsfähigkeit der
KRITIS und eingetretener Störungen engmaschig und stets aktuell durchzuführen. Hierbei hilft die
Übermittlung generischer Auswertungen von Vorfallsmeldungen (wie sie im Gesetzentwurf lediglich vorgesehen
ist) nicht weiter. Die Erfahrungen mit den Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit (IT-SiG seit 2015) haben
gezeigt, dass für die außergesetzliche Organisation eines Informationsaustauschs über Meldungen zwischen
Bund und Ländern u. a. eine Rechtsgrundlage fehlt. Dieser Fehler darf sich nicht wiederholen; das KRITIS-
DachG-E muss die Meldungsweitergabe von Anfang an verbindlich vorsehen und damit legalisieren. Zudem
sollte ein Zeitraum für die Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen festgelegt werden – halbjährliche
Berichte (gemäß dem Änderungsvorschlag) scheinen hier ein gutes Mittelmaß zwischen einem engen
Monitoring, das auch das rechtzeitige Erkennen von Trendentwicklungen ermöglicht, und dem hierfür
entstehenden administrativen Aufwand beim Bund zu bilden.
Die unzureichende Berücksichtigung der Länder setzt bereits bei der Ausgestaltung des Meldeverfahrens an,
welches keine verbindliche Mitwirkungsmöglichkeit für diese vorsieht. § 18 Absatz 3 KRITISDachG-E
ermächtigt das BKK zur Ausgestaltung der Einzelheiten des Meldewesens, verlangt jedoch ausschließlich das
Einvernehmen des BSI. Dieser Absatz soll dahingehend geändert werden, dass für die Ausgestaltung des
Meldeverfahrens auch das Einvernehmen der Landesbehörde für sektorübergreifende Angelegenheiten
erforderlich ist, um eine übergreifende Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zur effektiven Umsetzung
des KRITISDachG-E zu gewährleisten.
Mittels einer – laut Gesetzentwurf nicht zustimmungsbedürftigen – Rechtsverordnung durch das BMI
werden die KRITIS-bereichsspezifischen Schwellenwerte festgelegt (§ 5 Absätze 1 und 2 KRITISDachG-E),
auf deren Basis die KRITIS-Betreiber verpflichtet sind, zu prüfen, ob ihre Anlagen den entsprechenden
Schwellenwert überschreiten, und sich in diesem Falle beim BBK über eine gemeinsam vom BSI und dem
BBK eingerichtete Registrierungsmöglichkeit zu registrieren. Obwohl die Länder insbesondere im
Krisenmanagement und der Gefahrenabwehr die maßgeblichen Aufgaben beim KRITIS-Schutz wahrnehmen, sieht
der Gesetzentwurf lediglich vor, dass das BBK nur die zuständigen Behörden über erfolgte Registrierungen
informiert (Artikel 1 § 8 Absatz 5 KRITISDachG-E), was im Falle der Zuständigkeit einer Bundesbehörde
die Länder außen vorlässt. Es ist jedoch unverzichtbar, dass die Länder eine Gesamtübersicht über die in
ihrem Land befindlichen KRITIS-Anlagen haben – unabhängig davon, ob die Vollzugsbehörde nach KRI-
TISDachG-E eine Bundes- oder Landesbehörde ist. Dementsprechend muss das KRITISDachG-E die
Rechtsgrundlage zur generellen Informationsweitergabe über Registrierungen an betreffende Länder
beinhalten, die durch die o. a. Änderung (in § 8 Absatz 5 und 6 KRITISDachG-E) realisiert wird. Dies würde der
in der Deutschen Resilienzstrategie vielfach betonten Intensivierung „der Zusammenarbeit unterschiedlicher
Ressorts auf Bundes- und Landesebene mit Blick auf die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit von
kritischen Dienstleistungen“ (vgl. BR-Drucksache 558/25, S. 34; ähnlich auch S. 61 ff.) gerecht werden.
16. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 KRITISDachG)
Artikel 1 § 10 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 4 ist die Angabe „mit dem Bundesministerium“ durch die Angabe „mit dem Bundes- oder
Landesministerium“ zu ersetzen.
b) Satz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
17. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „die zuständige Behörde“ die Angabe „nach § 3“
einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit im Vollzug. Obwohl der Begriff „zuständige Behörde” in § 2
Nummer 11 KRITISDachG-E als Behörde nach § 3 Absatz 2 oder 6 KRITISDachG-E legaldefiniert ist, ist dieser
Verweis im konkreten Anwendungsfall des § 11 Absatz 1 KRITISDachG-E nicht unmittelbar erkennbar.
Dies erschwert die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für die ressourcenintensive Aufgabe der nationalen
Risikoanalysen in der praktischen Rechtsanwendung. Der eingefügte Verweis auf § 3 KRITISDachG-E stellt
klar, dass nur die dort definierten Vollzugsbehörden gemeint sind, und erleichtert somit die
Rechtsanwendung in der Praxis. Die Änderung führt zu keiner materiellen Rechtsänderung, sondern dient ausschließlich
der Klarstellung.
18. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
Aus Sicht des Bundesrates sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass Bundes- und Landesministerien
die Durchführung der geforderten Risikoanalysen und Risikobewertungen delegieren oder an Externe
vergeben können.
Begründung:
Nach dem Wortlaut und der Begründung dieser Regelung sollen die fachlich zuständigen Bundes- und
Landesministerien selbst Risikoanalysen und Risikobewertungen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche
durchführen. Hier sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass diese Aufgabe im hierarchischen Verwaltungsaufbau
delegiert oder durch andere Behörden beziehungsweise an Externe vergeben werden kann.
19. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 4 Satz 3 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe „17. Januar 2026“ durch Angabe „… [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]“ zu ersetzen.
Begründung
Für die erstmalige Erstellung der Risikoanalyse und Risikobewertung wird ein ausreichender Zeitraum
benötigt. Die Frist bis zum 17. Januar 2026 ist hierfür zu kurz.
Ferner werden die Betreiber kritischer Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E verpflichtet, ihre
kritischen Anlagen erstmals bis einschließlich 17. Juli 2026 zu registrieren. Eine Risikoanalyse und
Risikobewertung ist erst zweckmäßig, nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine kritische Anlage handelt.
20. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, 6 – neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 13 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 ist die Angabe „verhindern,“ durch die Angabe „verhindern, insbesondere einen
angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,“
zu ersetzen.
bb) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. sich auf Vorfälle und deren Bewältigung vorzubereiten,“
cc) In Nummer 3 ist nach der Angabe „begrenzen“ die Angabe „und die zügige Wiederherstellung
der kritischen Dienstleistung zu gewährleisten“ einzufügen
dd) In Nummer 4 ist die Angabe „die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu
gewährleisten“ durch die Angabe „diese nachzubereiten, um Maßnahmen nach den Nummern 1 bis
3 weiterzuentwickeln“ zu ersetzen.
b) Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ist durch die folgenden Nummern 1 bis 4 zu ersetzen:
„1. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen Maßnahmen der Vorbeugung und
Prävention, insbesondere:
a) Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des organisatorischen Schutzes
(Objektschutz) wie Perimeterschutz (unter anderem Liegenschaftsabgrenzungen und
hemmende Fassadenelemente),
b) Instrumente und Verfahren der Überwachung,
c) der Einsatz von Detektionsgeräten und
d) Zugangskontrollen,
2. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen Maßnahmen der Vorbereitung,
insbesondere:
a) Vorhaltung von Krisenmanagementstrukturen,
b) Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle einschließlich
Kommunikationsstrategie,
c) ereignisbezogene Bewältigungskonzepte und Maßnahmenpläne einschließlich vorgegebener
Abläufe im Alarmfall,
d) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die Notstromversorgung und
räumliche Ausweichmöglichkeiten,
e) Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes
wiederaufzunehmen,
f) Vorhaltung von Bewältigungskapazitäten und
g) Erprobung der Maßnahmen nach den Buchstaben a bis e anhand angenommener Vorfälle,
3. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen insbesondere:
a) die Aktivierung der unter Nummer 2 genannten Notfallvorsorgemaßnahmen (z. B.
Alarmierung der Krisenstäbe und Notfallteams),
b) Maßnahmen zur Mitigation von Ausfallauswirkungen,
c) Maßnahmen zur alternativen Erbringung der Versorgung und des wesentlichen Dienstes,
4. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen Maßnahme der Verbesserung der
Vorbeugung, Vorbereitung und Reaktion, insbesondere:
„a) das Ziehen von Lehren aus Ereignissen, u. a. zu Schutz- und Bewältigungsmaßnahmen,
b) das Schließen erkannter Vorsorge- und Bewältigungslücken und
c) die Verbesserung des Wiederaufbaus,“.
c) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Der Betreiber kritischer Anlagen muss auf Ersuchen Lageinformationen zu kritischen
Dienstleistungen, insbesondere betreffend die Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit, an
mit Fragestellungen der Resilienz im Sinne dieses Gesetzes befasste Behörden im Bund und den
Ländern übermitteln.“
Begründung:
Die durch § 13 KRITISDachG-E erstmals in dieser Form KRITIS-bereichsübergreifend eingeführten
Resilienzpflichten der Betreiber sind das zentrale Element des gesamten Gesetzesvorhabens, mit dem der Schutz
und damit die Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) in
Deutschland gesteigert werden soll. Daher ist es elementar, dass diese anhand der bereits bestehenden
Systematik des Risiko- und Krisenmanagements zum Schutz der KRITIS präzise die einzelnen
Handlungsverpflichtungen benennen und trennscharf voneinander abgrenzen.
Dies bezieht sich auf folgende vier Phasen:
− Vorbeugung/Prävention – Vermeidung/Verhinderung von Störungen bzw. Ausfällen der Kritischen
Infrastruktur durch risikoangepasste und schutzzielorientierte Sicherungsmaßnahmen –,
− Vorbereitung – auf (unvermeidbare) Störungen bzw. Ausfälle durch Notfallkonzepte und
Krisenvorhaltungen sowie Redundanzsicherungen –,
− Bewältigung (Reaktion) – von Schadenslagen und KRITIS-Störungen/-Ausfällen durch Maßnahmen
zur Abmilderung von Auswirkungen, störresiliente Alternativversorgung und Wiederherstellung –
sowie
− Nachsorge (Nachbereitung) – der akuten Bewältigungsphase nachgelagert im Sinne von Lernen aus
Ereignissen und entsprechenden Verbesserungen –.
In § 13 KRITISDachG-E werden vor allem Maßnahmen im Sinne der Vorbeugung/Vermeidung von
Störungen genannt, aber nicht der diesbezüglichen Ziffer zugeordnet. Explizit genannte Maßnahmen der
Vorbereitung auf (unvermeidbare) Ereignisse fehlen. Ebenso fehlt die Phase der Nachbereitung, während dies mit
Wiederherstellung vermischt wird. Unter Wiederherstellung sind wiederum Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung des Betriebs aufgeführt. Die Milderung von Folgen eines Versorgungsausfalls, also die Mitigation von
Ereignissen und die Alternativ-/Ersatzversorgung, fehlt vollständig.
Die Änderung dient dazu, die gebotenen Resilienzmaßnahmen zu vervollständigen (insbesondere was die
Bewältigung von KRITIS-Störungen anbelangt) und diese den damit verfolgten Zielen klar zuzuordnen, um
das Maßnahmenpaket zu komplettieren und Rechtsunsicherheit sowohl auf Betreiber- als auch
Behördenseite (Aufsicht, Kontrolle) abzubauen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass wesentliche Maßnahmen, bei
denen sich in der Praxis in der Vergangenheit deutliche Lücken gezeigt haben, unbeachtet bleiben. Aus Sicht
der Länder, die die Verantwortung im Krisenmanagement und Katastrophenschutz tragen, liegt im
besonderen Interesse, dass KRITIS-Betreiber die Versorgung auch im Krisenfall bestmöglich sicherstellen, was die
Verpflichtung der Betreiber zur Aufrechterhaltung des Betriebs- und damit der Versorgungsfähigkeit betrifft
– zumal ausgefallene KRITIS fundamentale, mitunter unmittelbar lebensbedrohliche, Folgen mit sich
bringen und nicht durch Mittel und Maßnahmen des Katastrophenschutzes ersetzt werden können.
Daneben sind die Pflichten der KRITIS-Betreiber um das Zurverfügungstellen von Lageinformationen zu
erweitern. Hierfür soll mit der o. g. Änderung (Ergänzung Absatz 6) die bislang fehlende Rechtsgrundlage
(bspw. auch im Kontext DSGVO) geschaffen werden. Bund und Länder monitoren die Funktionsfähigkeit
und Versorgungssicherheit in den Bereichen der Kritischen Infrastruktur permanent und legen hierzu
regelmäßig ein Lagebild-KRITIS vor, um stets einen aktuellen Überblick über die Gefährdungs- und
Versorgungssituation zu haben und erforderliche Maßnahmen im Idealfall einleiten zu können, bevor Störungen
eintreten oder sich ausweiten.
Hierzu sind die Behörden auf Lageinformationen von den KRITIS-Betreibern angewiesen, was derzeit auf
freiwilliger Basis geschieht. Dabei ist insbesondere jenseits akuter Krisensituationen die
Mitwirkungsbereitschaft nicht immer hinreichend. Mit Blick auf die Komplexität der Abhängigkeiten der einzelnen KRITIS
untereinander, bei der sich Folgewirkungen von Störungen in einem Bereich erst versetzt auf andere Bereiche
auswirken können, und insbesondere in Zeiten hybrider Bedrohungen ist es fundamental, mit dem Lagebild
„vor die Lage“ zu kommen. Um den Aufwand der Betreiber im Zusammenhang mit der Berichts-/
Übermittlungspflicht zu würdigen, ist die Pflicht an ein behördliches Ersuchen zu knüpfen.
21. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KRITISDachG)
Buch 1Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit der § 13
Absatz 1 KRITISDachG-E dahingehend ergänzt oder angepasst werden sollte, dass Betreiber kritischer
Anlagen rechtssicher im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen bzw. im Lichte des staatlichen
Gewaltmonopols ermächtigt werden können, auffällige oder sicherheitsrelevante unbemannte Luftfahrtsysteme
(Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische Abwehrmaßnahmen einzuleiten.
Begründung
Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen nach der aktuellen Fassung des § 13 Absatz 1 KRITIS-
DachG-E, nach branchenspezifischen Standards sowie nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten
(§ 823 BGB) bestimmten Schutzpflichten.
Die Ausübung des Hausrechts der Betreiber endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (§§ 903, 905
BGB). Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 LuftVG dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt allein
der Luftaufsicht des Bundes. Maßnahmen der Drohnenabwehr durch private Akteure wären nach geltendem
Recht regelmäßig rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, zu prüfen, ob und inwieweit es einer Ergänzung oder Anpassung des
§ 13 Absatz 1 KRITISDachG-E bedarf, die es Betreibern kritischer Anlagen oder von ihnen eingesetzten,
staatlich zertifizierten Sicherheitsdiensten ermöglicht, auffällige oder sicherheitsrelevante unbemannte
Luftfahrtsystemen (Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische Abwehrmaßnahmen einzuleiten, soweit
diese eine konkrete Gefahr für die physische Sicherheit der Anlage darstellen.
In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, wie eine solche Befugnis im Einklang mit
dem staatlichen Gewaltmonopol verfassungsgemäß ausgestaltet werden könnte.
22. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Erfüllungsaufwand für die zuständigen
Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben im Verwaltungsvollzug sowie den Erfüllungsaufwand der betroffenen
Betreiber spätestens bis zur Beschlussfassung im Deutschen Bundestag transparent zu machen, und bei den
konkretisierenden Rechtsverordnungen sicherzustellen, dass der Erfüllungsaufwand und die damit
verbundenen finanziellen Belastungen der zuständigen Verwaltungsbehörden sowie der betroffenen Betreiber auf
das notwendige Maß begrenzt werden.
Begründung:
Die Anzahl der Betreiber kritischer Anlagen im Vollzugsbereich der Länder ist bislang nicht bestimmt.
Zudem ist unklar, welcher Aufwand in den Ländern künftig durch den Vollzug anfallen wird. Eine belastbare
Schätzung des zu erwartenden Erfüllungsaufwand für die Länder wird erst möglich sein, wenn für die
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben im Verwaltungsvollzug die noch festzulegenden
branchenspezifischen Resilienzstandards sowie sektorenübergreifenden Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1
und 2 KRITISDachG-E, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, konkretisiert worden sind.
Es ist daher darauf hinzuwirken, dass der Bund den voraussichtlich zu erwartenden Erfüllungsaufwand für
die Länder, Kommunen, betroffenen Betreiber sowie seine eigene Betroffenheit spätestens bis zur
Beschlussfassung im Deutschen Bundestag quantifiziert und bei den konkretisierenden Rechtsverordnungen
sicherstellt, dass der Erfüllungsaufwand und die damit verbundenen finanziellen Belastungen der zuständigen
Verwaltungsbehörden sowie der betroffenen Betreiber auf das notwendige Maß begrenzt werden.
23. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 3 KRITISDachG)
Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „des Bundes“ ist die Angabe „oder eines Landes“ einzufügen.
bb) Die Angabe „Einvernehmen,“ ist durch die Angabe „Einvernehmen und“ zu ersetzen.
b) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
24. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 5 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, welche Auswirkungen die
Feststellung branchenspezifischer Resilienzstandards hat, wenn Verordnungen nach § 14 Absatz 3 oder 4 KRITIS-
DachG-E bereits bestehen.
Begründung
Ab dem 1. Januar 2030 sind der Bund (§ 14 Absatz 3 KRITISDachG-E) und die Länder (§ 14 Absatz 4
KRITISDachG-E) befugt, sektorspezifische Mindestvorgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 14
Absatz 5 KRITISDachG-E soll die Befugnis zum Erlass einer solchen Verordnung aber nur bestehen,
solange und soweit keine branchenspezifischen Resilienzstandards festgestellt sind. Unklar ist, welche
Konsequenzen es zeitigt, wenn eine Verordnung nach § 14 Absatz 3 oder 4 KRITISDachG-E erlassen worden ist.
Weder ist klar, ob in diesen Fällen branchenspezifische Resilienzstandards überhaupt noch festgestellt
werden können, noch, ob im Falle einer angenommenen fortbestehenden Möglichkeit zur Feststellung, ein
festgestellter Standard einer zuvor erlassenen Verordnung vorgeht. Aus Sicht des Bundesrates besteht an dieser
Stelle schon aus Gründen der Rechtssicherheit Klärungs- und Klarstellungsbedarf.
25. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1, 2 KRITISDachG)
Im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung hält der Bundesrat einen direkten Abruf
der zuständigen Behörde beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für zielführender.
Darüber hinaus sollte in Eilfällen auch ein direktes Auskunftsrecht der zuständigen Behörde beim Betreiber
kritischer Anlagen ermöglicht werden.
Begründung:
Eine automatisierte Information über den Datenabruf an das BBK könnte dessen Einbindung sicherstellen.
26. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 7a – neu –, § 24 Absatz 1 Nummer 5 – neu –, Absatz 2 KRITISDachG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 16 Absatz 7 ist der folgende Absatz 7a einzufügen;
„(7a) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der
Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 3 erbracht
wird. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann zum Zwecke der
Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 durch den Betreiber einer kritischen Anlage
eingehalten werden, im Benehmen mit den Ländern und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik Bestimmungen treffen:
1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1,
5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1.“
b) § 24 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 3 ist die Angabe „übermittelt oder“ durch die Angabe „übermittelt,“ zu
ersetzen.
bbb) In Nummer 4 ist die Angabe „erteilt.“ durch die Angabe „erteilt oder“ zu ersetzen.
ccc) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. entgegen § 16 Abs. 7a Satz 1 das Zertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.“
bb) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „und 5“ einzufügen.
Begründung:
Die Länder haben mehrfach als weitere Option gefordert, das KRITISDachG-E für ein Zertifizierungssystem
zu öffnen. Dies ist allerdings lediglich mit dem in Artikel 2 enthaltenen § 5f EnWG-E umgesetzt worden,
bei welchem die Bundesnetzagentur zuständige Behörde im Sinne des § 3 KRITISDachG-E ist.
Es ist nicht ersichtlich, warum ein Zertifizierungssystem punktuell nur für diesen Bereich eingerichtet
werden soll. Auch die Regelung des bisherigen § 16 Absatz 8 KRITISDachG-E ist nicht ausreichend, um das
Verfahren der Über-prüfung von kritischen Anlagen für eine Zertifizierung zu öffnen. Es ist wohl Wille des
Bundesgesetzgebers, diese Lücke nachträglich mit einer auf dem Absatz 8 basierenden Konkretisierung der
Art und Weise der Nachweiserbingung durch das BBK zu schließen. Jedoch wurde versäumt, dass
Überprüfungsverfahren für eine Zertifizierung anzupassen und die Anforderung der Zertifizierung als Maßnahme der
zuständigen Behörde im Maßnahmenkatalog des § 16 KRITISDachG-E ausdrücklich aufzunehmen. Ohne
eine solche Regelung verbliebe man weiterhin an der in § 16 KRITISDachG-E vorgesehenen iterativen
Vorgehensweise. Besser ist es, eine durch die Zertifizierung gebündelte Überprüfung der kritischen Anlage
ausdrücklich zu ermöglichen. Damit kann die Effizienz des Verwaltungsverfahrens erhöht und bundesweit ein
einheitliches Vorgehen sichergestellt werden. Die in § 5f EnWG-E bereits enthaltene Regelungssystematik
greift diese Punkte auf und sollte daher in § 16 des KRITISDachG-E aufgenommen werden.
Zudem ist ein Bußgeldtatbestand in Bezug auf die Vorlage der von der zu-ständigen Behörde angeforderten
Zertifizierung hinzuzufügen. Weil bei einer Zertifizierung das Zertifikat zentraler Bestandteil des
Prüfverfahrens ist, ist der erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro nach § 24 Ab-satz 2 2.
Alternative KRITISDachG-E angemessen.
27. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1 ist vor der Angabe „Vorfälle “ die Angabe „wie auch den nach § 3 Absatz 2
Nummer 13 zuständigen Landesbehörden“ einzufügen.
Begründung:
Für die zuständigen Behörde der Länder wird eine entsprechende zeitnahe Information als essentiell erachtet,
um auf Landesebene ein Lagebild erstellen und zeitnah im Rahmen der Zuständigkeit der Länder reagieren
zu können. Verzögerungen entsprechender Maßnahmen durch fehlende Informationen bei den zuständigen
Behörden müssen ausgeschlossen werden.
28. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 7 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 7 ist nach der Angabe „Stellen“ die Angabe „unverzüglich“ einzufügen.
Begründung:
Nachdem sich Notfallpläne auf Betreiber kritischer Anlagen beziehen können und werden, deren Ausfall
gegebenenfalls zu kompensieren ist, ist eine unverzügliche Meldung sicherzustellen.
29. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 8 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 8 ist die Angabe „im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes“ durch
die Angabe „eines Landes“ zu ersetzen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
30. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 3, 4 KRITISDachG)
Artikel 1 § 19 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist die Angabe „mit dem Bundesministerium“ durch die Angabe „mit dem Bundes- oder
Landesministerium“ zu ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Betroffenheit der Länder. Sind
Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu
beteiligen.
31. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2a – neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 23 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 ist die Angabe „1.“ zu streichen und die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist.“
zu ersetzen.
bb) Nummer 2 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Absatz 1 und
Absatz 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch eine Verarbeitung anonymisierter oder
künstlich erzeugter Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt werden kann.“
Begründung
§ 23 Absatz 1 KRITISDachG-E enthält in Nummer 1 und 2 zwei kumulative Voraussetzungen, die jedoch
so nicht nebeneinander stehen bleiben sollten, da die erste Voraussetzung bereits die zweite umfasst: Wenn
eine Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten für die Erfüllung einer Aufgabe der zur
Datenverarbeitung befugten Behörde in gleicher Weise geeignet wäre wie die Verarbeitung
personenbezogener Daten, wäre die Verarbeitung personenbezogener Daten von vornherein nicht erforderlich. Demnach
würde die Verneinung der Voraussetzungen von Nummer 2 automatisch auch zur Verneinung der
Voraussetzungen von Nummer 1 führen müssen.
Auch wenn man die Nummer 2 nur als klarstellenden Zusatz verstehen wollte, wäre dieses in dieser Form
abzulehnen. Eine solche Klarstellung bei Absatz 1 würde schon bei Absatz 2 zu Unstimmigkeiten führen, da
bei der Rechtsgrundlage nach § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E nach dem Wortlaut lediglich die
Erforderlichkeit vorausgesetzt wird. Es kann aber wohl kaum gewollt sein, dass bei § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E die
Verarbeitung personenbezogener Daten auch erfolgen darf, wenn für die dort genannten Zwecke die
Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten in gleicher Weise geeignet wäre.
Aus diesem Grund ist § 23 Absatz 1 Nummer 2 KRITISDachG-E zu streichen und eine klarstellende
Regelung, die sich sowohl auf 23 Absatz 1 KRITISDachG-E als auch auf 23 Absatz 2 KRITISDachG-E bezieht,
in einen neuen Absatz 2a einzufügen. Eine ähnliche klarstellende Regelung befindet sich im Übrigen in
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der KI-Verordnung.
32. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 23 Absatz 2 ist die Angabe „wenn“ durch die Angabe „soweit“ zu ersetzen.
Begründung
Um dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit ausreichend Rechnung zu tragen und insoweit
auch einen Gleichklang mit § 23 Absatz 1 KRITISDachG-E zu erzielen, ist das Wort „wenn“ vor der
Aufzählung durch das Wort „soweit“ zu ersetzen.
33. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausgestaltung des § 23 Absatz 2
KRITISDachG-E als Zweckänderungsregelung für die zwei dort benannten Zwecke die Intention des
Gesetzgebers vollumfänglich erfüllt.
Begründung
§ 23 Absatz 2 KRITISDachG-E regelt nach seinem Wortlaut die Voraussetzungen für eine zweckändernde
(Weiter-)Verarbeitung personenbezogener Daten. In der Entwurfsbegründung ist dargelegt, dass die
Behörden neben der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 eine datenschutzrechtliche
Rechtsgrundlage benötigen, um personenbezogene Daten zum Zwecke der Sammlung, Auswertung und Untersuchung
von Vorfällen nach § 18 KRITISDachG-E und zur Unterstützung, Beratung und Warnung in Fragen zur
Gewährleistung der Resilienz durch Betreiber kritischer Anlagen zu verarbeiten. Daraus könnte der Schluss
gezogen werden, dass es sich bei den beiden in § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KRITISDachG-E genannten
Tätigkeiten nicht um gesetzliche Aufgaben handelt. Andererseits scheint die Nennung der Zwecke in § 23
Absatz 2 KRITISDachG-E doch wieder auf gesetzliche Aufgaben, eventuell sekundärer Natur, hinzuweisen.
Es sollte überprüft werden, ob es insoweit tunlich ist, eine Aufgabe der Behörde ausschließlich in einer
Zweckänderungsvorschrift zu benennen. Auch könnte es dann an einer Rechtsgrundlage fehlen, wenn man
unmittelbar für die beiden in § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E benannten Zwecke Daten erheben wollte. Eine
solche Datenerhebung könnte wohl – auch ausweislich der Entwurfsbegründung – nicht auf § 23 Absatz 1
KRITISDachG-E gestützt werden. Dabei stellt der Bundesrat nicht in Abrede, dass Datenverarbeitungen zu
den in § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E genannten Zwecken zulässig sein sollen. Ebenso kann grundsätzlich
nachvollzogen werden, dass, wie in der Entwurfsbegründung dargelegt, hier alle den Behörden aus
öffentlichen, privaten, staatlichen, bekannten oder anonymen Quellen erlangten und zur Verfügung gestellten Daten
ausgewertet werden müssen. Der Bundesrat sieht es aber als erforderlich an, die Ausgestaltung der Vorschrift
als Zweckänderungsvorschrift im Kontext mit den Aufgaben der Behörden zu überprüfen.
34. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 23 Absatz 2 Nummer 2
KRITISDachG-E enthaltende Voraussetzung „und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt“ sich tatsächlich nur
auf den in Nummer 2 genannten Zweck beziehen soll.
Begründung:
Nach der derzeitigen Konstruktion des § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E ist eine Abwägung mit den Interessen
der betroffenen Person nur bei § 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG-E vorgesehen, d. h. wenn der Zweck
der Verarbeitung die Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei der Gewährleistung
ihrer Resilienz ist. Aus der Entwurfsbegründung ist aber nicht erkennbar, dass sich die Interessen-abwägung
nur auf die Fallkonstellation nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG-E beziehen soll. Warum eine
Interessenabwägung in den Fällen des § 23 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E nicht erforderlich sein
sollte, ist auch nicht ersichtlich. Der Bundesrat sieht es daher als erforderlich an, den Wortlaut nochmals zu
überprüfen.
35. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „Behörde.“ durch die Angabe „Behörde, soweit es sich um eine
Bundesbehörde handelt.“ zu ersetzen.
Begründung
§ 24 Absatz 3 KRITISDachG-E regelt, welche Behörden für die in § 24 Absatz 1 KRITISDachG-E
geregelten Ordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG
ist. Für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 KRITISDachG-E („in den übrigen
Fällen“) genannten Ordnungswidrigkeiten ist nach § 24 Absatz 3 KRITISDachG-E Verwaltungsbehörde im
Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KRITISDachG-E zuständige
Behörde. Da § 3 Absatz 1 Nummer 13 KRITISDachG-E auch die Landesbehörden nach § 3 Absatz 6 KRI-
TISDachG-E zur „zuständigen Behörde“ nach dem KRITISDachG-E erfasst, werden ebendiese auch zur
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG bestimmt. Dass der Bund an dieser Stelle
eine Bestimmung auch für den Bereich der Länder trifft und so den Weg für eine eigenständige Regelung
der Länder nach § 36 Absatz 2 OWiG sperrt, ist weder erforderlich noch angezeigt. Aus diesem Grunde soll
§ 24 Absatz 3 KRITISDachG-E so ergänzt werden, dass dieser nur noch eine Regelung für den Bereich der
Bundesbehörden trifft.
36. Zu Artikel 1 allgemein
a) Mit Blick insbesondere auf die gesundheitliche Versorgung sowie aufgrund der veränderten
sicherheitspolitischen Lage wird der vorliegende Gesetzentwurf für ein KRITIS-Dachgesetz grundsätzlich
begrüßt.
b) Die alleinige Einstufung kritischer Infrastrukturen anhand rein quantitativer Gesichtspunkte und nicht
unter Berücksichtigung eines prozessorientieren Ansatzes wird abgelehnt.
c) Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf keine Regelungen zur Refinanzierung der einhergehenden
Steigerung von Schutzstandards durch regelmäßige Risiko-Analysen und zu beübende Resilienzpläne.
Der Bund sollte für die notwendigen Investitionen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Einstufung kritischer
Infrastrukturen hauptsächlich anhand von prozessorientierten Kriterien vorzunehmen ist sowie
entsprechende Mittel zur Finanzierung der entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
Begründung:
Der Gesetzentwurf wird grundsätzlich begrüßt. Eine rein an quantitativen Gesichtspunkten orientierte
Bestimmung der kritischen Infrastruktur wird abgelehnt. Darüber hinaus wird auch die Frage der
Refinanzierung im vorliegenden Entwurf nicht eindeutig geklärt.
Zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verweist der vorliegende Gesetzentwurf lediglich darauf, dass
sich der Erfüllungsaufwand derzeit nicht abschätzen ließe. Da der Bund hier im Wege der konkurrierenden
Gesetzgebung von seinem Gesetzgebungsrecht zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse Gebrauch
macht, sollte der Bund für die erforderlichen Investitionskosten entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
Dies sind insbesondere solche Investitionen für bauliche, technische sowie organisatorische Sicherung.
Damit einhergehend ist auch ein etwaiger erhöhter Personalbedarf zu berücksichtigen.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit dem KRITISDachG-E kommen auf das BBK völlig neue Aufgaben und eine entscheidende Rolle bei
der Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen zu. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf die gewandelte Rolle des BBK eine ergänzende Änderung des
BBKG angezeigt ist.
Begründung
Nach § 2 Absatz 1 BBKG nimmt das Bundesamt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des
Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder
andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es
vom BMI oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden
beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
Ob es sich bei den Aufgaben des BBK, die ihm nach dem KRITISDachG-E obliegen werden, um „Aufgaben
des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe“ handelt, könnte bereits
fraglich erscheinen. Die Bundesregierung macht in der Begründung des Gesetzentwurfs jedenfalls nicht
geltend, dass sie sich auf Kompetenzen des Bundes zum Zivilschutz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes) oder im Bereich der Katastrophenhilfe (Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes) stützt. Es
besteht insofern ein Missverhältnis zwischen der Aufgabenzuweisung an das BBK in dem seine Errichtung
regelnden Gesetz und der Rolle und Bedeutung, die ihm im Rahmen des KRITISDachG-E zugewiesen
werden. Aus Sicht des Bundesrates ist daher eine Prüfung angezeigt, ob und inwiefern parallel im Gesetz über
die Errichtung des BBK das KRITISDachG-E zu ergänzen ist.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 – Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu a.: siehe Nummer 9.
Zu b.: siehe Nummer 20
Zu c.: siehe Nummer 11.
Zu d.: siehe Nummer 8.
Zu e.: Mit dem Gesetzentwurf verbindet die Bundesregierung ausdrücklich die Möglichkeit, dass dessen
Regelungen mit fachgesetzlichen Regelungsinhalten in Einklang gebracht werden können. Der Gesetzentwurf sieht
ausdrücklich gemäß § 6 Absatz 2 KRITISDachG-E vor, dass Bund und Länder unbeschadet der Regelungen
dieses Gesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen
können. Den Ländern obliegt es, die dort liegenden Aufgaben nach eigenem Ermessen den Behörden zuzuweisen.
Der Bund kann daher keinen Überblick über Landeszuweisungen haben. Die Länder sind eingeladen, z. B.
listenmäßig darzustellen, welche landesgesetzlichen Betroffenheiten jeweils gesehen werden und ggf. in eigener
Zuständigkeit rechtsetzend tätig zu werden.
Zu f.: Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Eine entsprechende Regelung kann aber aus Sicht der
Bundesregierung in Zukunft an anderer Stelle erfolgen.
Zu Nummer 2 (Fz – Bezifferung Erfüllungsaufwand)
Siehe Nummer 22.
Zu Nummer 3 – Zu Artikel 1 (§ 1 KRITISDachG-E – Nationale Resilienzstrategie)
Die Bundesregierung stimmt dem Antrag der Länder insoweit zu als sich die Frist für die Erstellung der Strategie
zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen bereits aus Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557 vom
14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG
des Rates (im Folgenden CER-Richtlinie) ergibt. Im Übrigen lehnt die Bundesregierung den Antrag ab. Die
Einbindung der Länder bei der Erstellung der Strategie erfolgt entsprechend der bewährten Arbeitsabläufe und
Strukturen.
Zu Nummer 4 – Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 01 – neu – KRITISDachG-E – Definition kritische
Infrastrukturen)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Der Gesetzentwurf des KRITISDachG-E enthält in § 2 legaldefiniert
die erforderlichen Begrifflichkeiten. Abgestellt wird in Umsetzung des EU-Rechtes auf die Begriffe der
„kritischen Dienstleistung“, „kritischen Anlage“ sowie „Betreiber kritischer Anlagen“. Gemäß § 5 KRITISDachG-E
werden die vom Gesetz erfassten kritischen Dienstleistungen durch Rechtsverordnung konkretisiert.
Die Bundesregierung erkennt an, dass der Begriff der Kritischen Infrastruktur davon abweichend im allgemeinen
Sprachgebrauch weiter gefasst verwendet wird.
Zu Nummer 5 – Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 1 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Der Antrag würde einen direkten Widerspruch zu den jüngst im
Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des
Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und
Cybersicherheitsstärkungsgesetz) verabschiedeten Regelungen in § 28 Absatz 8 Satz 2 des BSI-Gesetzes (BSIG) begründen, wonach die
Beschränkung auf die tatsächliche Sachherrschaft als Kriterium für die Betreibereigenschaft einer kritischen Anlage
ausschließlich für den Sektor Finanzwesen vorgesehen ist. § 2 Nummer 1 KRITISDachG-E enthält eine
gleichlaufende Regelung, die der Systematik des BSIG entspricht und die erforderliche Kohärenz zwischen den
komplementären Regulierungsrahmen für Cybersicherheit und physische Resilienz sicherstellt. Eine sektorale
Erweiterung der Sonderregelung im KRITIS-Dachgesetz bei gleichzeitiger Beibehaltung der allgemeinen
Betreiberdefinition im BSIG würde zu einer nicht auflösbaren Divergenz bei der Bestimmung der Betreibereigenschaft einer
kritischen Anlage führen. Die Bundesregierung sieht sich daher nicht in der Lage, dem Antrag zuzustimmen.
Zu Nummer 6 – Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 KRITISDachG-E – Eisenbahnzuständigkeit)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Der Bundesrat merkt zutreffend an, dass die Zuständigkeitsverteilung zwischen Ländern und Bund nicht an die
„Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen“ knüpfen kann, da Wirtschaftsunternehmen
keine Zuständigkeiten haben. Eine allein in textlicher Hinsicht klarstellend korrigierte Formulierung, die – im
Einklang mit § 5 Absatz 1a des Allgemeines Eisenbahngesetzes (AEG) – an die Eigenschaft der Eisenbahnen als
bundeseigene Unternehmen anknüpft, müsste daher wie folgt lauten:
„das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung von Eisenbahnen, für deren Aufsicht und
Genehmigung nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes der Bund zuständig ist.“
Der Vorschlag des Bundesrates, der auch § 5 Absatz 1 e Satz 1 Nummer 4 und 4 a einbezieht, würde jedoch
darüber hinaus auch die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Aufgaben aus dem KRITISDachG-E
erweitern, was für das Eisenbahn-Bundesamt mit erheblichem zusätzlichen Erfüllungsaufwand verbunden wäre. Da
für Eisenbahnunternehmen nach § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 AEG ohnehin keine umfassende Zuständigkeit
des Eisenbahn-Bundesamts besteht, sondern die Zuständigkeit für Genehmigungen sowie für die Überwachung
der §§ 10 bis 13 AEG bei den zuständigen Landesbehörden verbleibt, sind die sektorspezifischen Behörden
jedenfalls auch die Landesbehörden. Eine Zuweisung der spezifischen Aufgaben aus dem KRITISDachG-E an das
Eisenbahn-Bundesamt als die gem. § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 AEG für die Gefahrenabwehr zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde ist daher nach Systematik und Ziel des Gesetzes nicht zwingend.
Zu Nummer 7 – Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und § 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Eine Zentralisierung der Durchführung von Risikoanalysen und
Risikobewertungen für die kritische Dienstleistung „Leistungen der Sozialversicherung“ auf Bundesebene beim
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wäre nicht zielführend.
Das sektorspezifische Fachwissen für die verschiedenen Sektoren befindet sich grundsätzlich teilweise in
Bundeszuständigkeit und teilweise in Länderzuständigkeit. Um dieses Fachwissen beim Vollzug des KRITISDachG-
E vollumfänglich nutzen zu können, werden Aufgaben je nach Bundes- oder Länderzuständigkeit den
entsprechenden Behörden zugeteilt.
Die Zuständigkeit für die Erstellung nationaler Risikoanalysen und Risikobewertungen ist gemäß § 11 Absatz 1
KRITISDachG-E daher den jeweiligen Bundes- und Landesministerien zugeordnet. Sie obliegt damit gleichsam
der föderalen Ebene, die u. a. auch über die Angelegenheiten der von ihr beaufsichtigten landesunmittelbaren
Sozialversicherungsträger sachnäher informiert ist und diesen gegenüber zudem über umfangreiche Auskunfts-
und Prüfrechte verfügt. Die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 KRITISDachG-E genannten Aufsichtsbehörden
sind demgegenüber als zuständige Behörden nach § 11 Absatz 6 KRITISDachG-E lediglich Empfänger der zu
erstellenden Risikoanalysen und Risikobewertungen.
Sollten für die Erstellung von Risikoanalysen und -bewertungen für die kritische Dienstleistung „Leistungen der
Sozialversicherung“ methodische oder informationstechnische Fragen zwischen den Ländern oder mit dem Bund
abzustimmen sein, könnte dies künftig u. a. im Rahmen der gesetzlich verankerten Aufsichtsbehördentagung (vgl.
§ 90 Absatz 4 SGB IV) erfolgen.
Zu Nummer 8 – (Zustimmungsbedürftigkeit Rechtsverordnungen bei Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2,
§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,
§ 17 Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG-E, Artikel 5 Absatz 2 (Inkrafttreten))
Die Bundesregierung lehnt die Anträge hinsichtlich der Rechtsverordnungsermächtigungen in Artikel 1 § 3
Absatz 3 Satz 1 und 2 (Festlegung der Bundesbehörden), § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 (Identifizierung KRITIS) sowie
§ 14 Absatz 3 Satz 1 (sektorspezifische Mindestvorgaben) ab.
Hinsichtlich der Rechtsverordnungsermächtigungen gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 (Methodik Nationale
Risikoanalysen und Risikobewertungen), § 12 Absatz 3 Satz 1 (Methodik betreiberseitige Risikoanalysen und
Risikobewertungen), § 14 Absatz 1 (sektorübergreifende Mindestvorgaben), sowie § 17 Absatz 3
(Gleichwertigkeitsanerkennung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften) hält die Bundesregierung dies grundsätzlich für möglich.
Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 3 Absatz 3 regelt eine Festlegung von Bundesbehörden für kritische
Dienstleistungen, die ausschließlich in Bundeszuständigkeit sind. § 14 Absatz 3 KRITISDachG-E ermächtigt
ebenso die Bundesministerien ausschließlich bei den kritischen Dienstleistungen in Bundeszuständigkeit (§ 3
Absatz 2 Nummer 1 – 12) zum Erlass von sektorspezifischen Mindestvorgaben, soweit sich keine
branchenspezifischen Standards entwickelt haben (vgl. § 14 Absatz 5 KRITISDachG-E). Eine gleichlautende Vorschrift für die
Landeministerium für die in Länderzuständigkeit befindlichen kritischen Dienstleistungen ist in § 14 Absatz 4
KRITISDachG-E vorgesehen.
Bei den Rechtsverordnungen in § 3 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 KRITISDachG-E ist daher keine
Länderzuständigkeit und kein Ländervollzug betroffen.
Die Rechtsverordnung zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen (§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 KRITIS-
DachG-E) wird praktisch die bisher geltende BSI-KritisV gemäß BSIG fortführen. Auch diese Rechtsverordnung
war bisher zustimmungsfrei.
Gemäß CER-Richtlinie muss die Identifizierung der kritischen Einrichtungen bis 16. Juli 2026 erfolgen. Daher
ist eine zügige Erarbeitung der Rechtsverordnung dringlich.
Zu 8 b) weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Fristsetzung zur Verordnungsermächtigung der
Bundesressorts und der Landesregierungen zur Konkretisierung der Maßnahmen nach § 13 KRITISDachG-E dazu dienen
soll, eine Priorisierung vorzunehmen. Branchenspezifischen Resilienzstandards soll der Vorrang gegeben werden.
Dazu gehört nach Auffassung der Bundesregierung auch eine angemessene Frist zur Erarbeitung. Erst
nachfolgend sollen die für die kritischen Dienstleistungen jeweils zuständigen Bundesministerien oder
Landesregierungen von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen können, solange und soweit kein entsprechender
branchenspezifischer Resilienzstandard entwickelt und anerkannt wurde.
Zu Nummer 9 – Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 11 – neu –, 12 – neu –, Absatz 2 Nummer 4,
5 – neu –, 6 – neu – KRITISDachG-E – Sektorenerweiterung und Umbenennung)
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab.
Zu a)
Ziff. 1 bis 3: Umbenennung der Sektoren
Bei der Benennung der Sektoren wurde sich zum einen an der CER-Richtlinie orientiert (Gesundheitswesen), zum
anderen gilt der Sektorbegriff „Finanz – und Versicherungswesen nicht mehr uneingeschränkt im KRITISDachG-
E. Das Versicherungswesen wurde im KRITISDachG-E auf die „Leistungen der Sozialversicherung sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ beschränkt. Eine Umbenennung der „Leistungen der Sozialversicherung sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ in den Sektor „Sozialwesen“ würde einen schwer abgrenzbaren Bereich
bedeuten, der zu einem deutlich höheren Anwendungsbereich führen würde.
Ziff. 11 und 12: Ausweitung der Sektoren
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Sektoren „Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“
wird ebenso abgelehnt. Der Sektor „Staat und Verwaltung“ ist in § 7 KRITISDachG-E – Einrichtungen der
Bundesverwaltung geregelt. Der Gesetzentwurf KRITISDachG-E setzt die CER-Richtlinie zunächst eng um. Daher
werden im Sektor Staat und Verwaltung bzw. öffentliche Verwaltung nur Einrichtungen der Bundesverwaltung
und zwar konkret die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt und der Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien vom Anwendungsbereich erfasst. Diese Auslegung der „Zentralregierung“ entspricht der
Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG.
Der Sektor Medien und Kultur ist nicht von der CER-Richtlinie umfasst. Eine Ausweitung würde keine 1:1-
Umsetzung der CER-Richtlinie darstellen und wäre auch mit der Rechtsgrundlage des KRITISDG und der damit
verbundenen Hauptzielsetzung der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Wirtschaft nicht vereinbar.
§ 4 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs regelt nicht, ob und was Kritische Infrastrukturen sind, sondern benennt nur,
für welche Betreiber Kritischer Anlagen das KRITISDachG-E gilt. Klarstellend ergibt sich aus der
Gesetzesbegründung, dass der Sektor Medien und Kultur weiterhin als Sektor der Kritischen Infrastruktur verstanden und
diese Bewertung durch das KRITISDachG-E nicht geändert wird.
Das KRITISDachG-E ist nur Teil eines Prozesses zur Stärkung der Resilienz von kritischen Infrastrukturen. Ein
weiterer wesentliche Baustein ist die Nationale KRITIS-Resilienzstrategie.
Der Sektor „Medien und Kultur“ soll darin berücksichtigt werden.
Zu b) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Da eine Aufnahme der Sektoren „Medien und Kultur“ und
„Staat und Verwaltung“ aus den Gründen zu a) ab, daher erübrigt sich auch eine Regelung zu den
Bereichsausnahmen in § 4 Absatz 2 KRITISDachG-E.
Zu Nummer 10 – Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E)
Es ist Ziel der Bundesregierung, unnötige Mehrbelastungen durch doppelte Pflichten zu vermeiden. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte diese Frage Gegenstand der Evaluierung des Gesetzes sein.
Zu Nummern 11 – Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG-E) Herabsenkung/ Streichung
Regelschwellenwert
Die Festlegung des Regelschwellenwerts von 500.000 zu versorgenden Einwohnern je Anlage im Gesetzentwurf
orientiert sich an den Prinzipien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Die Anknüpfung an 500.000 zu versorgenden Personen resultiert aus Erfahrungswerten bei der Notfallplanung.
Ausfälle kritischer Infrastruktur können bis zu einer gewissen Größenordnung über Notfallkapazitäten
aufgefangen werden. Übersteigen solche Ausfälle die Kompensationsfähigkeit der Notfallvorsorge, kommt es zu
Engpässen bei der Versorgung der Allgemeinheit bspw. mit Trinkwasser oder Strom. Eine Analyse von Notfallplanungen
bzw. Notfallkapazitäten aus Bundessicht hat gezeigt, dass diese Kapazitätsgrenze in einem Korridor um 500.000
betroffene Personen liegt.
Angesichts eines erheblichen mit dem Gesetzentwurf verbundenen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft muss
es gemeinsames Anliegen sein, die zusätzlichen Anforderungen an die Wirtschaft auf diejenigen Bereiche zu
begrenzen, deren Ausfall nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten kompensierbar wäre. Dies sind vor allem
die großen Erzeugungsanlagen. Betreibern von Anlagen unterhalb des vorgesehenen Regelschwellenwerts den
hohen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zuzumuten erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.
Der im KRITIS-Dachgesetz vorgesehene Regelschwellenwert entspricht dem im Cyberbereich bereits geltenden
Regelschwellenwert (vgl. Anhang 1 Teil 2 der BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV). Die Methodik der BSI-
KritisV ist unter Zusammenarbeit aller Beteiligten in einem drei Jahre dauernden Prozess erarbeitet worden, hat
sich seitdem bewährt und wird von der Wirtschaft akzeptiert. Die Methodik mit dem Regelschwellenwert aus der
BSI-KritisV soll grundsätzlich beibehalten werden und es wird eine gemeinsame KRITIS-Verordnung zur
Identifizierung kritischer Anlagen nach dem BSIG sowie KRITISDachG-E geben. Identifizierte Betreiber kritischer
Anlagen fallen außerdem automatisch in die Kategorie der besonders wichtigen Einrichtungen nach dem BSIG.
Die Rechtsverordnung ist darüber hinaus jetzt schon flexibel. Der Regelschwellenwert dient als Ausgangspunkt
für die mathematische Berechnung der tatsächlichen Schwellenwerte einzelner Anlagenkategorien. Von ihm wird
jetzt schon in der BSI-KritisV abgewichen, was im Einzelfall sinnvoll sein kann.
Ein gutes Beispiel dafür wie branchenspezifisch Abweichungen und Flexibilisierungen des Regelschwellenwertes
erfolgen können, ist die Regelung zu Seekabelanlandestationen. Hier gilt der Schwellenwert von einem
angebundenen Kabel, da davon ausgegangen wird, dass jeglicher Ausfall mit erheblichen Auswirkungen verbunden wäre.
Bei der Anlagenkategorie Krankenhaus im Sektor Gesundheit wird ebenso nicht auf den Regelschwellenwert von
500.000 zu versorgenden Einwohnern abgestellt, sondern auf einen hiervon unabhängigen Schwellenwert, der auf
Fallzahlen pro Jahr abstellt. Daran sieht man: Der zu bestimmende Schwellenwert ist nicht notwendig in der
Anzahl von zu versorgenden Einwohnern, die die durch die Anlage erbrachten Dienstleistungen in Anspruch
nehmen, zu bemessen. Darüber hinaus können für weitere besonders bedeutsame und gegebenenfalls besonders
gefährdete Einrichtungen der Regelschwellenwert, die Bemessungskriterien oder die sektor-, branchen- oder
anlagenspezifischen Schwellenwerte angepasst werden.
Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung von erheblicher Bedeutung, ohne jenseits des
Regelschwellenwerts zu liegen, so eröffnet § 5 Absatz 3 KRITISDachG-E neben der Rechtsverordnung die
Möglichkeit, eine solche Anlage im Einzelfall unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zu stellen. Auf diese Weise
können – sofern vorhanden – einzelne kleinere, aber für die Gesamtversorgung dennoch erhebliche Anlagen
berücksichtigt werden, ohne den Regelschwellenwert pauschal herabzusetzen und damit viele Unternehmen mit
nicht gerechtfertigtem Erfüllungsaufwand unnötig zu belasten.
Ein Überblick über die Entwicklung des Erfüllungsaufwands für die KRITIS-Betreiber in allen KRITIS-Sektoren
bei einer pauschalen Absenkung des Regelschwellenwerts von 500.000 auf 150.000 zu versorgende Einwohner
je Anlage liegt der Bundesregierung nicht vor. Es ist jedoch von einer Potenzierung des Erfüllungsaufwands
auszugehen. Dies gilt im Übrigen nicht nur mit Blick auf die Wirtschaft. Vielmehr würde eine Potenzierung der als
KRITIS erfassten Anlagen auch den durch Vollzugsaufgaben anfallenden Erfüllungsaufwand der Verwaltung von
Bund und Ländern deutlich steigern. Diesem zusätzlichen Verwaltungsaufwand stünde aber kein entsprechender
Mehrwert mit Blick auf die Stärkung der Gesamtversorgung gegenüber.
Die Bundesregierung kann sich jedoch an dieser Stelle Regelungen zur Eröffnung von Spielräumen der Länder
für die Identifizierung von KRITIS auch jenseits des Regelschwellenwertes vorstellen.
Zu Nummer 12 – Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 KRITISDachG-E – Einvernehmensregelung)
Die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge ab.
Staatsorganisationsrechtlich ist die Festlegung eines Einvernehmens zwischen Bund und Ländern nicht möglich.
Die Bundesregierung hat daher die staatsorganisationsrechtlich zulässige Formulierung des „Benehmens“ mit den
zuständigen Landesbehörden gewählt.
Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit
Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden (vgl. B
VerfGE 119, 331 <364>). Aus dem Normgefüge der Artikel 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und
Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind. Das Grundgesetz
schließt damit, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 119,
331 <365>). Das Vorsehen eines Einvernehmens zwischen Stellen des Bundes und eines Landes würde gegen
dieses verfassungsrechtliche Verbot verstoßen. Als verfassungsrechtlich zulässige Form der Einbindung kommt
an dieser Stelle daher nur das Benehmen in Betracht.
Den zuständigen Behörden obliegt weiterhin ein Vorschlagsrecht gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4 KRITISDachG-E,
welches das Bundesministerium des Innern– bei Bundeszuständigkeit im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Bundesministerium – prüfen wird. Das im Antrag vorgeschlagene intendierte Ermessen („hat den Antrag
der Behörden zu berücksichtigen, soweit nicht übergeordnete sicherheitsrelevante Interessen diesem
entgegenstehen“) ist nicht gerechtfertigt und wird abgelehnt. Die Identifizierung von Betreibern kritischer Anlagen soll aus
Bundessicht erfolgen, daher soll dem Bund die Entscheidungsbefugnis obliegen. Die Kriterien aus § 5 Absatz 2
KRITISDachG-E werden dabei sorgfältig abgewogen. Auch ein Auskunftsrecht für die zuständigen Behörden ist
in dem Rahmen nicht erforderlich.
Zu Nummer 13 – Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Die Regelungen zur Registrierung orientieren sich am BSIG und dessen
Verfahren, das bereits fachlich erprobt und bewährt ist. Eine Lücke beim Verlangen nach Informationen und
Unterlagen ist nicht bekannt.
Zu dem Antrag des Einvernehmens siehe Nummer 12.
Zu Nummer 14 – Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KRITISDachG-E – Einvernehmensregelung)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Siehe Nummer 12.
Zu Nummer 15 – Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, Absatz 7 KRI-
TISDachG-E)
Zu a)
Dem Antrag, dass zusätzliche Information an die zentrale Landesbehörde nach § 3 Absatz 5 KRITISDachG-E
(Zentrale Ansprechstelle) erfolgen sollen, wird zugestimmt. Die zuständige Landesbehörde nach § 3 Absatz 6
KRITISDachG-E ist bereits enthalten, da diese in § 3 Absatz 2 KRITISDachG-E legaldefiniert ist. Den Zusatz an
die fachlich zuständige Landesbehörde, sofern eine Bundesbehörde zuständig ist, wird durch die Bundesregierung
abgelehnt. Sofern eine Bundesbehörde für den Betreiber kritischer Anlagen zuständig ist, liegt die kritische
Dienstleistung in der Zuständigkeit des Bundes, eine Übermittlung der Informationen der Registrierung ist daher
nicht gerechtfertigt.
Zu b)
aa)
Die Einbindung der zentralen Landesbehörde nach § 3 Absatz 5 KRITISDachG-E in die Ausgestaltung des
Meldeverfahrens erscheint nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich möglich.
bb)
Nach Ansicht der Bundesregierung erscheint dies grundsätzlich möglich.
Zu Nummer 16 (§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 KRITISDachG-E – Einvernehmensregelung)
Siehe Nummer 12.
Zu Nummer 17 – Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E – Ergänzung zuständige Behörde)
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab.
Die zuständige Behörde ist in § 3 Absatz 2 KRITISDachG-E legaldefiniert. Der Zusatz nach § 3 KRITISDachG-E
wäre nicht nur unzureichend, sondern würde auch in der gesamten Systematik des Gesetzes zu Rechtsunsicherheit
führen.
Zu Nummer 18 – Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung sieht keinen Regelungsbedarf im Gesetzesentwurf. Die Länder sind im Rahmen der
eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung beim Vollzug von Bundesgesetzen berechtigt, Aufgaben zu delegieren.
Zu Nummer 19 – Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 4 Satz 3 KRITISDachG-E – Streichung Frist)
Die Bundesregierung stimmt dem Antrag der Länder insoweit zu als sich die Frist für die Durchführung der
Nationalen Risikobewertungen und Risikoanalysen bereits aus Artikel 5 Absatz 1 der CER-Richtlinie ergibt.
Zu Nummer 20 – Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, 6 – neu –KRITIS-
DachG-E)
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag insgesamt ab.
Zu a) Bei den Formulierungen in § 13 KRITISDachG-E wurde sich an den Wortlaut des Artikels 13 der CER-
Richtlinie gehalten.
Der konkrete Vorschlag des Änderungsantrages suggeriert, dass der physische Schutz lediglich der Verhinderung
von Vorfällen dient, was nicht der Fall ist.
Zu b) Da der Länderantrag bei der Anpassung des § 13 Absatz 3 KRITISDachG-E eine übermäßige
Konkretisierung der Resilienzmaßnahmen vorsieht, ist dieser abzulehnen. Eine ausschließliche Konkretisierung der
Resilienzmaßnahmen ist in einer Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 1 KRITISDachG-E vorzusehen.
Insbesondere der Antrag auf Einführung des Absatzes 6 (c) ist abzulehnen. Eine Meldepflicht für Betreiber
kritischer Anlagen ist in § 18 KRITISDachG-E geregelt und entspricht den Vorgaben der CER-Richtlinie. Die in
Absatz 6 vorgeschlagene Verpflichtung würde über die CER-Richtline hinausgehen.
Dass diese Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder durch die Betreiber
zu übermitteln wären, könnte dazu führen, dass Betreiber in einer nicht zumutbaren Häufigkeit Informationen an
verschiedene Stellen des Bundes und der Länder übermitteln müssten. Eine solche Pflicht war bislang nicht
vorgesehen. Der Vorschlag würde der angedachten Systematik widersprechen, dass Informationen an eine Stelle
(BBK) gemeldet und bei dieser gebündelt werden.
Zu Nummer 21 – Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KRITISDachG) – Drohnen
Die BReg teilt die Sorge angesichts der aktuellen Drohnensichtungen im Zusammenhang mit wichtigen
Einrichtungen, darunter auch KRITIS. Das Spektrum an Einsatzmöglichkeiten für Drohnen ist vielfältig, auch für
kriminelle Zwecke. Damit sind Drohnen auch aufgrund ihrer zunehmenden Leistungsfähigkeit, Benutzerfreundlichkeit
und Verfügbarkeit als geeignetes Tatmittel zur Ausspähung oder Durchführung von Sabotagehandlungen
anzusehen.
BM Dobrindt hat entschieden, ein Gemeinsames Drohnenabwehrzentrums einzurichten, in welchem die
Fachkompetenzen der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länderpolizeien in einer gemeinsamen Plattform
gebündelt werden und damit eine schnelle, abgestimmte und wirksame Vorbereitung und Reaktion auf
sicherheitsrelevante Drohnenangriffe ermöglicht wird. Die genaue Ausgestaltung des Gemeinsamen
Drohnenabwehrzentrums ist derzeit Gegenstand weitereichender Planungen.
Das Bundeskriminalamt erstellt rückwirkend seit dem 1. Januar 2025 ein Lagebild „Tatmittel Drohnen zum
Nachteil von KRITIS, militärischen Einrichtungen und Rüstungsunternehmen“ mit denkbaren Bezügen zur Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) und führt damit als Zentralstelle Bundes- und Landesinformationen bei
kriminalpolizeilich relevanten Sachverhalten zusammen. Zu dem Aspekt „Informationen zusammenführen“ verweisen wir
darüber hinaus auf die öffentlich einsehbare Bundestagsdrucksache 21/769 aus Juli 2025.“
Die Prüfbitte des BR wirft komplexe verfassungsrechtliche Fragen auf, deren abschließende Prüfung erhebliche
Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Abwarten der Ergebnisse einer solchen verfassungsrechtlichen
Begutachtung bei den parlamentarischen Beratungen des Entwurfes des KRITISDachG kann angesichts der Dringlichkeit
des Vorhabens sowie des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht vertreten werden. Daher kann die
Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Entwurf des KRITISDachG aus Sicht der BReg nicht erfolgen. Das
KRITISDachG-E sieht darüber hinaus systematisch keine konkreten Maßnahmen vor. Diese werden erst in den
sektorübergreifenden Mindestanforderungen, die in einer Rechtsverordnung festgelegt werden sowie in den
branchenspezifischen Standards spezifiziert. Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eignet sich diese
Rechtsverordnung aber nicht dafür, die vom BR angesprochenen Regelungen zu treffen.
Der Gesetzentwurf KRITIS-Dachgesetz enthält in § 13 eine allgemeine Verpflichtung von KRITIS-Betreibern
zum Ergreifen geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen, um die eigene Resilienz zu gewährleisten. Zu
solchen Maßnahmen können nur solche gehören, die den Betreibern rechtlich möglich sind. Welche Maßnahmen ein
Betreiber konkret ergreifen muss, hängt von Konkretisierungen durch Branchenstandards sowie eigene
Resilienzplänen aufgrund staatlicher und betreiberseitiger Risikobewertungen ab. Eine konkrete bzw. unmittelbare
Verpflichtung zum Ergreifen von Drohnenabwehrmaßnahmen für KRITIS-Betreiber ergibt sich aus dem KRITIS-
Dachgesetz daher nicht. Die Risikobewertungen der Betreiber können aber unter Beachtung des All-Gefahren-
Ansatzes auch Aussagen zu Gefahren durch Drohnen treffen.
Ob die Detektion und die Abwehr von Drohnen Privaten rechtlich möglich ist, hängt – wie in der Begründung der
Prüfbitte des BR selbst angesprochen wird – von verschiedenen einfach- und verfassungsrechtlichen Fragen sowie
tatsächlichen Umständen ab. So erscheint denkbar, die Detektion von Drohnen noch als Ausfluss des Hausrechts
eines Betreibers anzuerkennen, solange eine Detektion nicht zu Eingriffen in Rechte Dritter führt, etwa durch das
unbeabsichtigte Stören von anderen Signalen im Umfeld (ggfls. Beeinträchtigung von Kommunikation oder
Störung sonstiger Signal-gesteuerter Abläufe). Die Abwehr von Drohen (Zerstörung, Umleiten, zum Absturz
bringen) dagegen scheint typischerweise mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden zu sein (Eigentum an der Drohne,
mögliche Beeinträchtigung von körperlicher Unversehrtheit/ Gesundheit Dritter durch herabfallende Teile etc.).
Selbst wenn dies verfassungsrechtlich möglich wäre, ist ein zeitkritisches Gesetzgebungsverfahren der falsche
Ort, um solche neuen Fragen zu klären.
Zu Nummer 22 – Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG-E – Darstellung Erfüllungsaufwand bis
zur Beschlussfassung Bundestag)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Der Gesetzentwurf enthält keine Schätzungen von Erfüllungsaufwänden, da die Vorgaben im Gesetzentwurf
selbst zu allgemein und abstrakt für Schätzungen sind. Der Gesetzentwurf stellt einen ersten Schritt hin zu einem
umfassenden System des physischen Schutzes von KRITIS dar. Bei Erarbeitung der Verordnungen, für die eine
Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf vorgesehen ist, wird eine Schätzung des Erfüllungsaufwands
erfolgen. Zudem wird eine belastbare Schätzung für den Gesetzentwurf möglich sein, wenn die künftig festzulegenden
branchenspezifischen Resilienzstandards sowie sektorenübergreifende Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1
und 2 KRITISDachG-E konkretisiert werden.
Die finanzielle Verantwortung für die resultierenden Aufwände der jeweiligen Gebietskörperschaften richtet sich
nach den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.
Zu Nummer 23 – Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 KRITISDachG-E-
Einvernehmensregelung)
Siehe Nummer 12.
Zu Nummer 24 – Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 5 KRITISDachG-E)
Nach Ansicht der Bundesregierung wird im Antrag eine Rechtsfrage angesprochen, die im Lichte erster
Erfahrungen mit der Umsetzung des Gesetzes im Rahmen der Evaluierung betrachtet werden sollte.
Zu Nummer 25 – Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 und 2 KRITISDachG-E – Direkter Abruf beim BBK)
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
(BBK) soll weiterhin als sektorübergreifende und koordinierende Behörde den Überblick über die Betreiber
kritischer Anlagen hinsichtlich des physischen Schutzes in der Hand behalten und daher auch als Schnittstelle zum
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) fungieren.
Zu Nummer 26 – Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 7a – neu –, § 24 Absatz 1 Nummer 5 – neu –, Absatz 2 KRITIS-
DachG-E -Verfahren Zertifizierung)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Das Zertifizierungssystem, wie es in Artikel 2 § 5 f EnWG-E festgelegt ist, kann sektorspezifisch sinnvoll sein,
da die BNetzA bereits im Hinblick auf ihren Sicherheitskatalog mit bestimmten Zertifizierungen arbeitet. Dies
steht in Übereinstimmung mit dem Nachweisverfahren bei den IT-Sicherheitsanforderungen an Netz- und
Anlagenbetreiber bei Strom und Gas nach § 11 Absatz 1a und 1b EnWG (künftig § 5c EnWG). Damit werden
einheitliche Nachweispflichten für die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b EnWG (künftig § 5c
EnWG) und die Resilienzpflichten nach § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E der Netz- und Anlagenbetreiber bei
Strom, Gas und Wasserstoff realisiert. Auch im BSI-G ist die Möglichkeit für Betreiber kritischer Anlagen
geschaffen, ihren Nachweispflichten durch Zertifizierungen (wahlweise durch Audits oder Prüfungen, vgl. § 39
BSI-G in der Fassung des NIS2UmsuCG) nachzukommen.
Im KRITISDachG sind bisher nur abstrakte Vorgaben vorgegeben und in einer Rechtsverordnung sollen erstmalig
sektorübergreifende Mindestanforderungen für physische Resilienzmaßnahmen festgelegt werden. Ob im
Hinblick auf die sektorübergreifenden Mindestanforderungen oder auch bei den branchenspezifischen Standards ein
Zertifizierungssystem sinnvoll ist, hängt noch davon ab, wie sich die Maßnahmen entwickeln. Der KRITIS-
DachG-E sieht einen kooperativen Ansatz vor. Eine Festlegung eines Zertifizierungssystems würde die
Entwicklung eines noch zu erarbeitenden Verfahrenssystems hinsichtlich der Nachweise vorwegnehmen. Insbesondere
im Hinblick auf den § 17 KRITISDachG-E, der eine Gleichwertigkeitsprüfung der zuständigen Behörden
vorsieht, um insbesondere Doppelverpflichtungen und Bürokratie abzubauen, könnte ein Zertifizierungssystem nach
dem KRITIS-Dachgesetz, welches auch zunächst ein weiterer Kostenfaktor für den Betreiber darstellen würde,
das Gegenteil bewirken.
Ein weiterer Aspekt ist die finanzielle Belastung der zuständigen Betreiber. Eine Zertifizierung ist nicht durch die
zuständigen Behörden alleine leistbar. Sie müssten sich entsprechend externer Anbieter bedienen, welche zuvor
als akkreditierte Stellen ausgewiesen werden müssten. Dies würde unweigerlich zu zusätzlichen Kosten führen.
Der Unterschied zwischen einer Zertifizierung und der Nachweiserbringung gemäß § 16 KRITISDachG-E (hier
u.a. Audit) besteht des Weiteren lediglich in einer formalen und schriftlichen Bestätigung in Form eines
Zertifikates. Hierdurch sollen vor allem Marktvorteile und Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden dargestellt werden.
Insofern sind Prüfungen auf Basis von Prüfgrundlagen erforderlich, welche denen nach § 16 KRITISDachG-E
entsprechen. Eine solche Prüfung reicht dementsprechend im Sinne des KRITIS-Dachgesetzes zur Stärkung der
Resilienz weitgehend aus, da der Vorteil eines Zertifikats (externe Wahrnehmung) nicht gegeben ist und
stattdessen die interne Wirksamkeit im Zentrum steht.
Zu Nummer 27 – Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E, Meldung auch an zuständige
Behörden)
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab.
Die Meldung nach § 18 Absatz 1 KRITISDachG-E an das gemeinsame Meldeportal von BSI und BBK erfolgt
unbeschadet anderer gesetzlicher Meldeverpflichtungen gegenüber weiterer zuständigen Behörden. Betreiber
müssen Störungen oder Ausfälle dem BBK melden, um sektorübergreifend Interdependenzen erkennen und
daraus Rückschlüsse zur Verbesserung eines künftigen KRITIS-Schutzes ziehen zu können. Eine direkte Meldung
oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden ist nicht vorgesehen. Die Ausgestaltung einer sinnvollen
Weitergabe der Meldung kann im Rahmen von § 18 Absatz 7 KRITISDachG-E erfolgen (siehe ausführlich
Nummer 15).
Zu Nummer 28 – Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 7 KRITISDachG-E)
Nach Ansicht der Bundesregierung erscheint dies grundsätzlich möglich.
Zu Nummer 29 – Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 8 KRITISDachG-E – Einvernehmensregelung)
Siehe Nummer 12.
Zu Nummer 30 – Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 3, 4 KRITISDachG-E – Einvernehmensregelung)
Siehe Nummer 12.
Zu Nummer 31 – Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2a – neu – KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu.
Zu Nummer 32 – Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu.
Zu Nummer 33 – Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Auch in einer Zweckänderungsvorschrift kann eine Aufgabenzuweisung enthalten sein. Es ist nicht zwingend
anzunehmen, dass es sich bei den in § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KRITISDachG-E genannten Tätigkeiten
nicht um gesetzliche Aufgaben handeln würde. Die Aufgaben ergeben sich dahingehend aus den §§ 18 und 19
KRITISDachG-E. Insofern wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen.
Zu Nummer 34 – Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Eine Interessenabwägung ist bei Nummer 2 damit zu begründen, dass
es hier auch darum geht, privaten Stellen (Betreibern kritischer Anlagen) personenbezogene Daten zu offenbaren.
In Nummer 1 geht es jedoch ausschließlich um die behördeninterne Datenverarbeitung im Zusammenhang mit
sicherheitskritischen Vorfällen. Es erscheint zweifelhaft, die Auswertung und Untersuchung solcher Vorfälle
dadurch einzuschränken, dass bestimmte gerade dafür erforderliche Daten nicht verwendet werden dürfen. Damit
würde letztlich das Ziel der Meldung nach § 18 KRITISDachG-E konterkariert.
Zu Nummer 35 (§ 24 Absatz 3 KRITISDachG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Die Änderung in der Formulierung des § 24 Absatz 3 KRITISDachG-E ist nicht erforderlich. Den Ländern ist es
jetzt bereits möglich, eine Landesbehörde als Ordnungswidrigkeitsbehörde selber zu benennen. § 24 Absatz 3
KRITISDachG-E bestimmt u.a. die zuständigen Behörden nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KRITISDachG-E als
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Länder
können gemäß § 3 Absatz 6 KRITISDachG-E für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten
kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 bestimmen, welche Landesbehörden die
Aufgaben nach dem KRITISDachG-E wahrnehmen. Dazu gehört auch die Verhängung der Bußgelder gemäß § 24
Absatz 3.
Zu Nummer 36 – Zu Artikel 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein (Refinanzierung und Regelschwellenwert)
Die Identifizierung von KRITIS erfolgt gemäß des KRITISDachG-E aufgrund qualitativer und quantitativer
Kriterien wie bereits bisher nach der bestehenden BSI-KritisV. Qualitative Kriterien sind z.B. die Festlegung von
Anlagenkategorien, aber auch die Normierung des Regelschwellenwertes hat nicht nur quantitative, sondern auch
qualitative Aspekte: Denn die Bedeutung einer Anlage, die unter den Regelschwellenwert fällt, resultiert daraus,
dass sie relevant ist für die Versorgungssicherheit in DEU insgesamt.
Für die Bundesregierung geht aus dem Antrag nicht hinreichend hervor, worauf sich die Forderung der Länder
bezüglich einer Refinanzierung von Aufwänden ergeben soll. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt
sich auch nicht auf die Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse, sondern auf das Recht der Wirtschaft sowie
die Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Eine Regelung zur Refinanzierung ist im
Gesetzentwurf auch deshalb nicht enthalten, weil der Gesetzentwurf – etwa über die Festlegung des
Regelschwellenwerts in § 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG-E Vorkehrungen trifft, um die Belastung der Wirtschaft auf die
für die Gesamtversorgung unverzichtbaren Bereiche zu beschränken. Die einzelnen Betreiber wiederum werden
zudem durch explizite Verankerung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3 KRITIS-
DachG-E vor einer Überlastung geschützt. Die Gesetzesbegründung stellt hierzu klar, dass wirtschaftliche
Aspekte, darunter die Leistungsfähigkeit des Betreibers, dabei zu berücksichtigen sind.
Die finanzielle Verantwortung für die resultierenden Aufwände der jeweiligen Gebietskörperschaften richtet sich
weiterhin nach den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.
Zu Nummer 37 (Zum Gesetzentwurf allgemein – Änderung BBKG)
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte auf Änderung des BBKG nachkommen. Eine zukünftige Änderung des
BBKG erscheint grundsätzlich möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)