Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
[Bundesrat Drucksache 558/2/25
20.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Punkt 38 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Der Bundesrat möge zu der Vorlage wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und
inwieweit der § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E) dahingehend ergänzt oder angepasst
werden sollte, dass Betreiber kritischer Anlagen rechtssicher im Rahmen des
verfassungsrechtlich Möglichen bzw. im Lichte des staatlichen Gewaltmonopols
ermächtigt werden können, auffällige oder sicherheitsrelevante unbemannte
Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische Abwehrmaßnahmen
einzuleiten.
Begründung:
Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen nach der aktuellen Fassung des
§ 13 Absatz 1 KRITISDachG-E, nach § 8a BSIG-E bzw. NIS-2-
Umsetzungsgesetz, nach branchenspezifischen Standards sowie nach
allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB) bestimmten Schutzpflichten.
Die Ausübung des Hausrechts der Betreiber endet grundsätzlich an der
Grundstücksgrenze (§§ 903, 905 BGB). Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 LuftVG
dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt allein der Luftaufsicht des
Bundes. Maßnahmen der Drohnenabwehr durch private Akteure wären nach
geltendem Recht regelmäßig rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, zu prüfen, ob und inwieweit es einer
Ergänzung oder Anpassung des § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E bedarf, die es
Betreibern kritischer Anlagen oder von ihnen eingesetzten, staatlich
zertifizierten Sicherheitsdiensten ermöglicht, auffällige oder sicherheitsrelevante
unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische
Abwehrmaßnahmen einzuleiten, soweit diese eine konkrete Gefahr für die
physische Sicherheit der Anlage darstellen.
In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, wie eine solche
Befugnis im Einklang mit dem staatlichen Gewaltmonopol verfassungsgemäß
ausgestaltet werden könnte.]
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