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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen

dip / drucksache 20.11.2025 · WP 21 · 558/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen [Bundesrat Drucksache 558/2/25 20.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen Punkt 38 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Der Bundesrat möge zu der Vorlage wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KRITISDachG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit der § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E) dahingehend ergänzt oder angepasst werden sollte, dass Betreiber kritischer Anlagen rechtssicher im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen bzw. im Lichte des staatlichen Gewaltmonopols ermächtigt werden können, auffällige oder sicherheitsrelevante unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Begründung: Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen nach der aktuellen Fassung des § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E, nach § 8a BSIG-E bzw. NIS-2- Umsetzungsgesetz, nach branchenspezifischen Standards sowie nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB) bestimmten Schutzpflichten. Die Ausübung des Hausrechts der Betreiber endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (§§ 903, 905 BGB). Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 LuftVG dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt allein der Luftaufsicht des Bundes. Maßnahmen der Drohnenabwehr durch private Akteure wären nach geltendem Recht regelmäßig rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, zu prüfen, ob und inwieweit es einer Ergänzung oder Anpassung des § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E bedarf, die es Betreibern kritischer Anlagen oder von ihnen eingesetzten, staatlich zertifizierten Sicherheitsdiensten ermöglicht, auffällige oder sicherheitsrelevante unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu detektieren, zu melden und technische Abwehrmaßnahmen einzuleiten, soweit diese eine konkrete Gefahr für die physische Sicherheit der Anlage darstellen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, wie eine solche Befugnis im Einklang mit dem staatlichen Gewaltmonopol verfassungsgemäß ausgestaltet werden könnte.]

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