Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3252
21. Wahlperiode 12.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine ist ein deutlicher
Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten
Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen in Deutschland zu verzeichnen.
Aufgrund der teilweise hohen Leistungsfähigkeit der Drohnen ist es denkbar, dass
die Flüge im Auftrag fremder staatlicher Stellen durchgeführt werden. Die
derzeitigen Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe
für die Länder zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen schließen die
Verwendung von Wirkmitteln derzeit aus. Die Entscheidungsfindung über den Einsatz
der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen
Katastrophennotstandes erfordert nach aktueller Rechtslage zudem eine entsprechende
Verständigung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister des Innern.
Seit Sommer des Jahres 2023 ist es wiederholt zu Protestaktionen von
Klimaaktivisten an mehreren deutschen Flughäfen gekommen. Das unberechtigte
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens kann zu einer abstrakten Gefährdung von
Menschen führen. Dieses Verhalten ist nach aktueller Rechtslage im
Luftsicherheitsgesetz lediglich bußgeldbewehrt. Dies erscheint vor dem Hintergrund des
Gewichts der betroffenen Schutzgüter nicht ausreichend.
Durch Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) mit dem Ersten Gesetz
zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298)
wurden die Vorschriften zur Refinanzierung der Aufwendungen für die
Luftsicherheit in § 17a LuftSiG neu gefasst. § 17a LuftSiG lehnt sich an die
entsprechenden Vorschriften des Bundesgebührengesetzes an und enthält in § 17a
Absatz 2 Satz 3 LuftSiG Vorgaben zur Kalkulation der Gebühren im Bereich der
Luftsicherheit. Danach sind Grundlage für die Gebührenfestsetzung, z. B. für die
Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck, alle für den Bund und die Länder
durch die jeweilige Leistung entstehenden Kosten. Der Wortlaut der Norm kann
dahingehend verstanden werden, dass die Gebühren bundeseinheitlich
festzusetzen wären. Die Bundesregierung beabsichtigt aber, an der derzeitigen Praxis der
Gebührenbemessung an den einzelnen Flughäfen festzuhalten, um weiterhin
Anreize für eine effiziente, kundenfreundliche und wirtschaftliche Gestaltung der
Prozesse setzen zu können. Ziel des Gesetzentwurfs ist daher, die derzeitige
Praxis der Gebührenfestsetzung wieder auf eine rechtssichere Rechtsgrundlage zu
stellen.
Durch Änderung des Luftsicherheitsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung
der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher
Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) ist die generell-abstrakte
Ermächtigungsnorm in § 7 LuftSiG zum Verzicht auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei
gleichwertiger anderweitiger Überprüfung entfallen. Die Ausnahme von der
Zuverlässigkeitsüberprüfung für Polizeibeamte und Zöllner nach § 8 Nummer 2 der
Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) hat
seitdem keine Grundlage mehr im Luftsicherheitsgesetz.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 13 LuftSiG und dem vorgeschlagenen
neuen § 15a LuftSiG wird die Entscheidungsfindung über einen Einsatz der
Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen
Katastrophennotstandes vereinfacht und werden die Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres
Einsatzes gegen unbemannte Luftfahrzeuge erweitert.
In § 19 LuftSiG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, um das vorsätzliche
unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flugplatzes, durch das die
Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird, strafrechtlich ahnden zu können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 17a LuftSiG wird die Fortsetzung der
separaten Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine
rechtssichere Grundlage gestellt.
Mit der Ergänzung in § 17 LuftSiG wird die gesetzliche Grundlage für einen
Verzicht auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei gleichwertiger anderweitiger
Überprüfung wiederhergestellt.
C. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem
Regelungsentwurf im Hinblick auf die Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 LuftSiG für
das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens als Alternative
eine Änderung des Strafgesetzbuches geprüft. Eine Änderung des
Strafgesetzbuches kommt jedoch aus Gründen der Wahrung der Systematik des Kernstrafrechts
nicht in Frage. Für alle anderen Regelungsvorschläge sind keine Alternativen
ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Gesetzesinitiative erhöht den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung
auf Landesebene durch Neuerungen in § 19 LuftSiG. Diese schaffen die
Voraussetzungen, um künftig im Schwerpunkt dem vorsätzlichen unberechtigten
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens bei Beeinträchtigung der Sicherheit des
zivilen Luftverkehrs strafrechtlich begegnen zu können. Der jährliche
Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Landesebene erhöht sich dadurch geschätzt um
66 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können
methodisch nicht dem Normadressaten Verwaltung zugerechnet werden. Daher
werden die Kosten der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtspflege und
der Polizei an dieser Stelle angeführt.
Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art etwa zehn Stunden
einschließlich Vor- und Nachbereitung dauern, so kann von Prozesskosten pro
Strafsache in Höhe von etwa 12 000 Euro ausgegangen werden. Nimmt man
weiter an, dass jährlich etwa 15 Straftaten dieser Art begangen und verfolgt werden,
so belaufen sich die Kosten der Judikative insgesamt auf 180 000 Euro pro Jahr.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 20. November 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge“.
2. In § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012,
S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden
ist“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 300/2008“ ersetzt.
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Zugangsberechtigung
(1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen
Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich
oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen
zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen
Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder
§ 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den
Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben.
Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle
unverzüglich anzuzeigen.“
4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf
Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium des
Innern ist unverzüglich zu unterrichten.“
5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:
„§ 15a
Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge
(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe
nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von
Detektionstechnik und Interventionstechnik.
(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte
über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen
unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des
Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen
Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des
Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.“
6. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
1. die Frist für eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
2. die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten und
3. diejenigen Personen oder Personengruppen, deren Zuverlässigkeit auf Grund einer bereits vorliegenden
gleichwertigen Überprüfung abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht zu überprüfen ist.“
7. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer
Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2“
die Angabe „Satz 1 bis 4“ eingefügt.
8. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7 und nach der Angabe „§ 10“ wird
jeweils die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder“.
9. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem
Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich
trägt oder
2. eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit
des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen
Gegenstand bei sich führt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164
vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024;
2025/90802, 9.10.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu § 13 Absatz 2 und der vorgeschlagene neue § 15a dienen der Reaktion
auf einen Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen Drohnenflügen über KRITIS-Einrichtungen,
insbesondere seit dem Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine. Aufgrund der teilweise hohen
Leistungsfähigkeit der Drohnen ist es denkbar, dass die Flüge im Auftrag von fremden staatlichen Stellen durchgeführt
werden. Die Befugnisse für die Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes gegen unbemannte Luftfahrzeuge werden
angesichts dessen einfachgesetzlich konkretisiert.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu § 17 wird die Möglichkeit geschaffen, per Rechtsverordnung
Personen oder Personengruppen zu bestimmen, die von dem Erfordernis einer erfolgreichen
Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind. Des Weiteren wird mit den Änderungen des § 17a die bereits in der Praxis
vorgenommene separate Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere Grundlage
gestellt.
Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen Straftatbestandes in § 19 LuftSiG dient der schärferen Sanktionierung
des unberechtigten Eindringens in die Luftseite eines Flughafens, wie seit Sommer des Jahres 2023 wiederholt
z. B. durch Klimaaktivisten geschehen. Bisher war dieses Verhalten im Luftsicherheitsgesetz lediglich
bußgeldbewehrt. Wird durch die Handlung des Täters die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtig, ist eine
Strafbewehrung im Luftsicherheitsgesetz angemessen. Eine daneben bestehende, allgemeine Strafbarkeit nach den
Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt davon unberührt. Die im Strafgesetzbuch vorhandenen, in Frage
kommenden Strafnormen, denen das in diesem Gesetzentwurf in den Blick genommene tatbestandliche Verhalten
ebenfalls unterfallen könnte, haben jedoch nicht dieselbe Schutzrichtung wie die mit diesem Entwurf angestrebte
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. Während die §§ 123 und 303 des Strafgesetzbuches (StGB) als
Schutzgüter das Hausrecht bzw. das Eigentum schützen sollen, richtet sich § 240 StGB gegen Eingriffe in die freie
Willensentschließung und Willensbetätigung und § 315 StGB auch gegen Eingriffe in die körperliche Integrität oder
das Leben eines anderen. § 316b StGB soll vor Betriebsstörungen schützen, die durch Zerstörung, Beschädigung,
Beseitigung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache oder durch Entziehung
der für den Betrieb bestimmten elektrischen Energie verursacht werden. Dieser Gesetzentwurf nimmt
demgegenüber den Gesetzeszweck des § 1 LuftSiG, die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, in den Blick.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu § 13 wird die Einsatzentscheidung für die Streitkräfte bei
Amtshilfeersuchen im drohenden regionalen Katastrophennotstand von der Person des Bundesministers der
Verteidigung oder seines Kabinettvertreters auf das Bundesministerium der Verteidigung verlagert mit der Folge, dass die
Einsatzentscheidung im Bundesministerium der Verteidigung delegiert werden kann. Das Erfordernis einer
Entscheidungsfindung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern entfällt. Die Änderung dient der
Gewährleistung einer raschen Entscheidungsfindung.
Mit dem vorgeschlagenen neuen § 15a Absatz 2 wird eine Befugniserweiterung der Streitkräfte im
verfassungsrechtlichen Rahmen im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung besonders schwerer
Unglücksfälle nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes geschaffen. Die Streitkräfte sollen im Falle ihres
Einsatzes auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unkooperative Drohnen einsetzen dürfen.
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu § 17a wird die Fortsetzung der separaten Gebührenfestsetzung
für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere Grundlage gestellt.
Um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens, das die Sicherheit des zivilen
Luftverkehrs beeinträchtigt, strafrechtlich im Luftsicherheitsrecht zu sanktionieren, bedarf es der Schaffung eines
neuen Straftatbestandes im Luftsicherheitsgesetz.
III. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf im Hinblick auf die
Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 LuftSiG für das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens
eine Änderung des Strafgesetzbuches geprüft:
Eine Änderung des Strafgesetzbuches, insbesondere der §§ 315 ff. StGB, kommt aus Gründen der Wahrung der
Systematik dieser Vorschriften und dem Charakter des in Rede stehenden Regelungsvorschlages als abstraktes
Gefährdungsdelikt nicht in Frage.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes
(Luftverkehr) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Europarecht und völkerrechtliche Verträge, die Deutschland abgeschlossen hat, stehen dem
Gesetzgebungsvorhaben nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
Für die enthaltenen Regelungsvorschläge ist eine Gesetzesfolgenabschätzung nicht angezeigt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht berührt. Insbesondere bleibt der Grundsatz der vollständigen Refinanzierung
der Aufwendungen und damit der Kostentragung durch die Verursacher unberührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Die Gesetzesinitiative verändert den Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch Ergänzungen des § 19 LuftSiG.
Mit der Anpassung der Vorschrift werden die Voraussetzungen geschaffen, um künftig im Schwerpunkt
Aktivisten auch strafrechtlich begegnen zu können. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich dadurch geschätzt
um 66.000 Euro.
Vorgabe 4.3.1: Strafverfolgung bei unerlaubt verschafftem Zugang zur Luftseite von Flugplätzen nach § 19
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LuftSiG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
360 184 66
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 66
Personen, die vorsätzlich unberechtigt in die Luftseite an Flughäfen eindringen und dadurch die Sicherheit des
zivilen Luftverkehrs beeinträchtigen, können künftig gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftSiG mit Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bestraft werden. Zur Herleitung der für die Bezifferung der erfüllungsaufwandsrelevanten Beträge
sei zunächst vorangestellt, dass nach den Vorgaben des Leitfadens der Aufwand für den sogenannten justiziellen
Kernbereich, also insbesondere die Tätigkeit der Richterinnen und Richter zur Klärung der Rechtslage
(einschließlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit) oder der Aufwand der Staatsanwaltschaft/Polizei bei der
Strafermittlung und -verfolgung, nicht dem Normadressaten Verwaltung zuzurechnen ist. Dieser finanzielle Aufwand
kann allenfalls unter Abschnitt „F. Weitere Kosten“ beschrieben werden.
Erfüllungsaufwandsrelevant sind jedoch die Aufwendungen für den Strafvollzug. Diesbezüglich gelten folgende
Annahmen: Orientiert an dem Eindringen der Aktivisten auf den Flughafen Düsseldorf im Sommer 2023 wird
davon ausgegangen, dass an Aktionen dieser Art, Gruppen von etwa sechs Personen beteiligt sind. Geht man
weiter davon aus, dass es jährlich zu zehn dieser Aktionen kommt, wird vermutlich auf der Grundlage dieser
Vorschrift jährlich gegen 60 Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden. Bleibt man wie beschrieben auf
Klimaaktivisten fokussiert, wird an dieser Stelle angenommen, dass von den 60 möglichen Angeklagten höchstens
zwei für die Dauer von jeweils maximal sechs Monaten tatsächlich in Haft genommen werden.
In der Folge ergibt sich bei 360 angenommenen Hafttagen, multipliziert mit dem durch die Justizbehörden der
Länder empfohlenen Tagessatz von 183,66 Euro ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Länder in Höhe von etwa
66 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können methodisch nicht dem Normadressaten
Verwaltung zugerechnet werden. Daher werden die Kosten der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der
Rechtspflege und der Polizei an dieser Stelle angeführt.
Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art, in Anlehnung an das am 3. Januar 2024 in Frankfurt
am Main gegen eine Klimaaktivistin verhandelte Berufungsverfahren, etwa sieben Stunden dauert und nimmt
man weiter an, dass pro Aktion ebenfalls zehn Polizistinnen und Polizisten einen Tag mit der Durchführung und
Nachbereitung der polizeilichen Maßnahme betraut sind, kann von Prozesskosten pro Aktion in Höhe von etwa
12 000 Euro ausgegangen werden. Bei 15 jährlichen Aktionen, beliefen sich die Kosten an dieser Stelle
entsprechend auf 180 000 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Regelungsentwurf zu § 17a LuftSiG dient der Fortführung der derzeitigen Gebührenerhebungspraxis auf
rechtssicherer Grundlage. Weitere Gesetzesfolgen werden durch diesen und alle weiteren enthaltenen
Regelungsvorschläge nicht ausgelöst.
VII. Befristung; Evaluierung
Einer Befristung oder Evaluierung des Regelungsvorschlages zu § 17a bedarf es nicht, da eine Änderung der
Verwaltungspraxis nicht ausgelöst wird. Für die weiteren enthaltenen Regelungsvorschläge ist eine Befristung
oder Evaluierung nicht angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftsicherheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht des LuftSiG wird um den durch das vorliegende Gesetz eingefügten § 15a LuftSiG ergänzt.
Zu Nummer 2
§ 7a Absatz 2 Nummer 2 wird in rechtsförmlicher Hinsicht an die neuen Zitierrichtlinien betreffend EU-
Rechtsakte angepasst.
Zu Nummer 3
Der bisherige § 10 Satz 6 regelt, dass der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den
Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung verboten ist. Hinsichtlich des Adressatenkreises dieser Verbotsnorm
werden teilweise unterschiedliche Auffassungen in der Literatur vertreten. Einerseits wird vertreten, dass sich das
in § 10 Satz 6 enthaltene Verbot an Jedermann richtet und nicht nur an einen bestimmten Adressatenkreis.
Andererseits wird vertreten, dass der Adressatenkreis des § 10 Satz 6 in Verbindung mit den Sätzen 1 bis 5 auf die
Luftsicherheitsbehörden, Flugplatzbetreiber, Luftverkehrsunternehmen und Ausweisinhaber selbst beschränkt
sei. Nach Auffassung der Bundesregierung lässt sich den vorgenannten Regelungen allerdings entnehmen, dass
der Zugang zur Luftseite bzw. zu Sicherheitsbereichen allgemein unzulässig ist und nur denjenigen Personen
erlaubt ist, deren Zugang erforderlich ist und denen eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Dies zeigt
auch ein Vergleich mit den unionsrechtlichen Regelungen in Nummer 1. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG)
300/2008 in Verbindung mit den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998, wonach der Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu beschränken bzw. zu kontrollieren
ist, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern.
Die Bundesregierung hält es deshalb für geboten, dies ausdrücklich klarzustellen und das „Jedermann-Verbot“
nunmehr in einen eigenständigen Absatz 1 zu verlagern.
Der bisherige Regelungsgehalt von § 10 Satz 1 bis 5 wird ohne inhaltliche Änderung in einen neuen Absatz
verschoben. Bei der Gelegenheit wird der bisherige Satz 2 redaktionell, rechtsförmlich korrigiert, in dem das Wort
„Absatz“ jeweils ausgeschrieben wird.
Zu Nummer 4
§ 13 Absatz 2 Satz 1 regelt derzeit, dass der Bundesminister der Verteidigung im Benehmen mit dem
Bundesminister des Innern über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe im Falle eines drohenden
regionalen Katastrophennotstandes entscheidet. Diese Entscheidungsfindung ist relativ zeitaufwendig. Da
zur Drohnenabwehr aber rasche Entscheidungen über den Einsatz der Streitkräfte erforderlich sind, hält die
Bundesregierung es für geboten, eine raschere Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Deshalb soll § 13
Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass künftig allein die Behörde, also das Bundesministerium der
Verteidigung, über den Einsatz der Streitkräfte entscheidet und das Erfordernis einer Entscheidung im
Benehmen mit dem Bundesminister des Innern entfällt.
Das Grundgesetz schreibt für die Entscheidung über Einsätze nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) keine bestimmte Organzuständigkeit vor. Auf einzelne Einsatzmaßnahmen bezogene
Befugnisse können daher delegiert werden, so z. B. auf den Inspekteur der Luftwaffe (BVerfGE 133, 242, 268).
Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet entlang der militärischen Befehlsstränge. Der in § 13
Absatz 2 benannte Einsatz der Streitkräfte hat keine Auswirkungen auf die Stellung des Bundesministers der
Verteidigung als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte nach Artikel 65a GG.
Zu Nummer 5
Zu § 15a Absatz 1
Bereits nach geltendem Recht können die Streitkräfte die Behörden des Bundes und der Länder nach Artikel 35
Absatz 1 GG bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge unterstützen, indem sie unterhalb der sog.
Einsatzschwelle technische Amtshilfe leisten. So leistet die Bundeswehr personelle und materielle, sog. technische
Amtshilfe gegenüber Behörden der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung im Rahmen verfügbarer Ressourcen.
Bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge kommen hierfür insbesondere Maßnahmen der ergänzenden
Luftraumüberwachung sowie die Bereitstellung von Einsatzmitteln zur Drohnendetektion/-abwehr in Betracht,
einschließlich der Übermittlung dabei erhobener Standortdaten von unbemannten Luftfahrzeugen und von deren
Bedienpersonal.
Die Bundeswehr hält keine Kräfte für Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG oder eine Unterstützung im
Katastrophennotstand nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG vor. Ein solcher Kräftevorhalt kann aber in Ausnahmefällen
erfolgen, wenn die Bundeswehr bei bestimmten Großereignissen im Vorfeld Amtshilfe leistet und dem
Großereignis ein gewisses Risiko immanent ist, dass jederzeit ein besonders schwerer Unglücksfall erwachsen könnte
(bspw. Terroranschlag von katastrophischen Ausmaßen). Dies ist bereits jetzt ständige Verwaltungspraxis, da die
Streitkräfte den Ländern insbesondere im Zusammenhang mit Großereignissen wie dem G8-Gipfel in
Heiligendamm 2008 und dem G20-Gipfel in Elmau 2015 sog. technische Amtshilfe leisten und Einsatzmittel und
Personal für den Fall einer evtl. Einsatzlage nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG bereithalten (Bereithaltung
medizinischer Evakuierungskapazitäten, Bereitstellung von Einsatzmitteln und Personal für den Fall einer evtl.
Einsatzlage nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG). Alle diese Maßnahmen sind bereits im Vorfeld eines drohenden
besonders schweren Unglücksfalles nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG zulässig und auch üblich. Mit Eintritt
des katastrophischen Ereignisses läge dann aber ein regionaler Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 2 GG
oder überregionaler Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 3 GG und nicht mehr Amtshilfe nach Artikel 35
Absatz 1 GG vor. Die gesamtstaatliche Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen wird jedoch nicht
ausschließlich im Rahmen von Hilfeleistungen erreicht werden können.
Die Erfüllung des Auftrags des Schutzes des deutschen Luftraums im Rahmen der integrierten Luftverteidigung
der NATO wird von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht berührt und bleibt unverändert.
Verletzungen der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland durch militärische Kräfte fremder
Staaten betreffen die äußere Sicherheit. Die Abwehr solcher Souveränitätsverletzungen dient der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und ist folglich auch eine originäre Aufgabe der Streitkräfte. Damit liegen die
völker- und verfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zum Abschuss von in den deutschen Luftraum
eindringender militärischer unbemannter Luftfahrzeuge einer fremden Macht durch die Bundeswehr vor. Die Erfahrung des
Eindringens von militärischen unbemannter Luftfahrzeugen in das Staatsgebiet von Verbündeten im September
2025 hat gezeigt, dass militärische Gegenmaßnahmen regelmäßig die einzig wirksamen zur Verfügung stehenden
staatlichen Handlungsmöglichkeiten darstellen, um solche Völkerrechtsverstöße abzuwehren.
Im Rahmen von Artikel 35 Absatz 1 GG kann die Bundespolizei die sogenannte technische Amtshilfe bei der
Bundeswehr anfordern. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme seitens der Bundespolizei von technischer
Amtshilfe durch die Bundeswehr wird durch den neuen § 15a Absatz 1 explizit aufgenommen. Dabei kann die
Bundeswehr bei ihrer Unterstützungsleistung auch militärische Mittel oder Organisationsstrukturen nutzen, sofern
diese technisch unterstützen und nicht als Droh- und Einschüchterungsmittel gebraucht werden. Die Bundeswehr
kann nur Hilfe leisten, soweit sie nicht den eigenen Auftrag zur Landes- und Bündnisverteidigung gefährdet
(Subsidiaritätsprinzip).
Zu § 15a Absatz 2
§ 14 Absatz 1 LuftSiG regelt die Befugnisse der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe/Unterstützung der
Landespolizeien bei der Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls. Danach dürfen die
Streitkräfte Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder
Warnschüsse abgeben, nicht aber Waffengewalt gegen unbemannte Luftfahrzeuge ausüben. Darüber hinaus muss ein
besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 GG vorliegen. Das BVerG
fordert dafür ein Ereignis von katastrophischen Ausmaßen (BVerfGE 132, 1 (17 f.)).
Durch die Erweiterung der möglichen Einsatzmaßnahmen der Streitkräfte zur Unterstützung der Länder bei der
Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls in dem neuen § 15a Absatz 2 soll die
unmittelbare Einwirkung der Streitkräfte mit Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln, zum Beispiel mit sogenannten
Jammern, gegen unkooperative unbemannte Luftfahrzeuge möglich werden, wenn nach den Umständen davon
auszugehen ist, dass ein unbemanntes Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen oder gegen eine kritische
Anlage eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. § 14
Absatz 2 findet auch bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Anwendung.
Keine Anwendung findet § 15 Absatz 1, da dieser sich nur auf Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 bezieht.
Exemplarisch sind diese Voraussetzungen beim intendierten Angriff mit Hilfe unbemannter Luftfahrzeuge gegen
eine größere Menschenmenge beispielsweise im Rahmen von Großveranstaltungen als erfüllt anzusehen. Dabei
können unbemannte Luftfahrzeuge selbst eine Angriffswaffe darstellen oder sie können zur Ausbringung von
Explosivstoffen oder chemischen, biologischen oder radiologischen/nuklearen Gefahrstoffen genutzt werden und
dabei ein erhebliches Schadenspotenzial für eine Vielzahl von Menschen entfalten. Gleiches gilt bei Angriffen
gegen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur mit Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der
Daseinsvorsorge z. B. LNG-Terminals bzw. Energieversorgungseinrichtungen oder bei Angriffen auf gefährliche
Industrieanlagen bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden bzw. bei (hybriden) Angriffen auf Verkehrs- oder
Luftfahrteinrichtungen mit erheblichen Auswirkungen auf Transport- und Versorgungswege z. B. zum Transport von
Verletzten, medizinischen Gütern, Nahrungsmitteln, Sicherheits- oder Militärkräften.
Ebenso denkbar sind multiple Anschläge mit Hilfe unbemannter Luftfahrzeuge, das heißt gleichzeitige Angriffe
oder in kurzer Abfolge mit einer größeren Anzahl an verschiedenen Orten, die ein erhebliches
Gefährdungspotenzial für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen entfalten können.
Zu § 15a Absatz 3
In dem neuen § 15a Absatz 3 ist eine Hinweispflicht der Bundespolizei an die Bundeswehr aufgenommen worden.
Diese Hinweispflicht betrifft Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verteidigungszusammenhang
vorliegen. Nach einem solchen Hinweis auf einen möglichen Fall der Verteidigung hat die Bundeswehr zu
entscheiden, ob sie Maßnahmen im Sinne von Artikel 87a Absatz 1 und 2 GG ergreifen kann und darf. Auch
außerhalb dieser Fallkonstellation bleiben Informationsübermittlungen zulässig, insbesondere wenn die Bundeswehr
sie für Zwecke des Selbstschutzes benötigt. Denn die Bundeswehr ist auch auf anderer Grundlage, wie zum
Beispiel im Rahmen der militärischen Eigensicherung nach dem UZwGBw, befugt, Drohnen abzuwehren.
Zu Nummer 6
Die Streichung des Erfordernisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Gesetz zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) in
den Fällen, in denen bereits eine gleichwertige Überprüfung vorliegt, hatte die vom Gesetzgeber unbeabsichtigte
Folge, dass seitdem für die Regelung in § 8 Nummer 2 der
Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) zum antragslosen Entfallen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Polizeivollzugsbeamten des
Bundes und der Länder sowie für Bedienstete der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben die
Ermächtigungsgrundlage fehlt. Mit der Änderung von § 17 soll die Bestimmung der Personen oder Personengruppen, die von dem
Erfordernis einer erfolgreichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind, wieder auf eine rechtssichere
Grundlage gestellt werden.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens zur Luftsicherheitsgebührenverordnung hat sich gezeigt, dass in
§ 17a Absatz 4 in Verbindung mit § 17a Absatz 1 Satz 1 eine evtl. Regelungslücke hinsichtlich der Ermächtigung
zur Gebührenerhebung für öffentliche Leistungen besteht, die allein auf Rechtsverordnungen beruhen, die auf
Grundlage des Luftsicherheitsgesetzes erlassen wurden.
Die Bundesregierung hält es für geboten, künftig eine Gebührenerhebung für öffentliche Leistungen nach auf dem
Luftsicherheitsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen in allen erforderlichen Fällen zu gewährleisten und dafür
eine ausreichende Verordnungsermächtigung sicherzustellen. Hierfür hält es die Bundesregierung für geboten,
§ 17a Absatz 1 um Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf dem Luftsicherheitsgesetz beruhen, zu ergänzen.
Bei der Gelegenheit wird der Verweis in § 17a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes auf die Verordnung (EG)
Nr. 300/2008, der bereits nach bisheriger Rechtslage eine Bezugnahme auf ihre Durchführungsbestimmungen
beinhaltet, zur Klarstellung ebenfalls ergänzt. Somit wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die
Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 klargestellt, dass wie bisher auch individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) 300/2008,
insbesondere nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005,
weiterhin von § 17a Absatz 1 und somit von der Verordnungsermächtigung in § 17a Absatz 4 des
Luftsicherheitsgesetzes erfasst sind.
Zu Buchstabe b
Gemäß § 17a Absatz 2 Satz 1 sollen die zu erhebenden Gebühren die mit der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken (Gebot der vollständigen
Kostendeckung). In Umsetzung der Verordnungsermächtigung des § 18 Absatz 2 in der Fassung vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78) hat das Bundesministerium des Innern die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 49) erlassen.
Die jeweiligen Gebührentatbestände sind in der Anlage zur LuftSiGebV geregelt. Seit Inkrafttreten der LuftSiG-
ebV werden z. B. die Gebühren für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen
(einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast (Nummer 2 der
Anlage zur LuftSiGebV) für die jeweiligen Flughäfen gesondert festgesetzt und veröffentlicht. Die Gebühren
variieren zwischen den Flughafenstandorten nicht unerheblich und bilden die Gesamtheit der kostenbildenden
Faktoren auf dem jeweiligen Flughafen ab. Die jeweilige Höhe der Luftsicherheitsgebühren stellt dabei auch einen
Wettbewerbsfaktor für die Flughafenstandorte dar, die sowohl national als auch international im wirtschaftlichen
Wettbewerb stehen. Die derzeitige Praxis der Gebührenfestsetzung steht nicht in der Kritik. Mit der Änderung
des Luftsicherheitsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar
2017 (BGBl. I S. 298) ist die Vorschrift zur Gebührenerhebung in § 17a LuftSiG neu gefasst worden. § 17a
Absatz 2 Satz 5 LuftSiG ordnet nunmehr an, dass Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 die in
der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten ist. In der amtlichen
Begründung (BT-Drucksache 18/9752, S. 73) wird dies wie folgt begründet: „Satz 5 stellt klar, dass bei der
Gebührenkalkulation im Interesse einer bundeseinheitlichen Gebührenstruktur auf die Gesamtkosten abzustellen ist,
die bei den Bundesbehörden und den Behörden der Länder zusammen für die jeweilige öffentliche Leistung
entstehen. Dies bedeutet, dass die Kostendeckung nicht an die spezifische Kostenstruktur der Gebühren erhebenden
Behörde anknüpft, sondern vielmehr ein generalisierender und pauschalierender Ansatz zu Grunde zu legen ist.“
Die zitierte amtliche Begründung zu § 17a LuftSiG enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob und was dies für
die damalige und heutige Praxis der Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte bedeutet. Das Ziel
einer zukünftig bundesweit einheitlichen Gebührenfestsetzung findet im Gesetzentwurf keine Erwähnung und
war auch nicht Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Ausweislich der Beratungsunterlagen wurde diese
Frage auch in den Ausschussberatungen oder bei den Beratungen im Bundesrat angesprochen.
Die Bundesregierung hält es deshalb für geboten, an der bisherigen Gebührenfestsetzungspraxis festzuhalten und
in § 17a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz nach der Angabe „§ 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind
Absatz 2“ die Angabe „Satz 1 bis 4“ hinzuzufügen. Dadurch wird klargestellt, dass die Anwendbarkeit von
Absatz 2 Satz 5 auf Rahmengebühren explizit ausgeschlossen ist.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der durch Nummer 3 vorgenommenen Umstrukturierung von § 10.
Zu Nummer 9
In der jüngeren Vergangenheit ist es wiederholt zu Protestaktionen von sog. Klimaaktivisten gekommen, bei
denen diese sich unberechtigt Zugang zur Luftseite eines Flughafens verschafft haben. Bei der Luftseite handelt es
sich wegen der besonderen Gefahren für den Luftverkehr um einen im Hinblick auf die Sicherheitserfordernisse
besonders sensiblen Bereich. Jeder, der diesen Bereich betreten will, muss sich vorher einer eingehenden
Kontrolle unterziehen und bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen Berechtigung. Dies gilt für reisende Passagiere
sowie für das an Flughäfen im Sicherheitsbereich arbeitende Personal. Die durch das unberechtigte Eindringen in
die Luftseite und Sicherheitsbereiche an Flughäfen möglichen Gefahren sind vielfältig und das Schadenspotential
hoch. Aus diesem Grund bedarf es für Personen, die sich diesem Kontroll- und Berechtigungsregime widersetzen,
der Schaffung eines luftsicherheitsrechtlichen Straftatbestandes, der über die bislang geltende Bußgeldbewehrung
deutlich hinaus geht, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Eine daneben
bestehende, allgemeine Strafbarkeit nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt davon unberührt. Die im
Strafgesetzbuch vorhandenen, in Frage kommenden Strafnormen, denen das in diesem Gesetzentwurf in den Blick
genommene tatbestandliche Verhalten ebenfalls unterfallen könnte, haben jedoch nicht dieselbe Schutzrichtung
wie die mit diesem Entwurf angestrebte Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. Während die §§ 123 und 303 StGB
als Schutzgüter das Hausrecht bzw. das Eigentum schützen sollen, richtet sich § 240 StGB gegen Eingriffe in die
freie Willensentschließung und Willensbetätigung und § 315 StGB auch gegen Eingriffe in die körperliche
Integrität oder das Leben eines anderen. § 316b StGB soll vor Betriebsstörungen schützen, die durch Zerstörung,
Beschädigung, Beseitigung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache oder durch
Entziehung der für den Betrieb bestimmten elektrischen Energie verursacht werden. Demgegenüber nimmt dieser
Gesetzentwurf den Gesetzeszweck des § 1, die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, in den Blick.
Zu § 19 Absatz 1 Nummer 1
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Absatz 1.
Zu § 19 Absatz 1 Nummer 2
Die Vorschrift stellt künftig das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite unter Strafe, wenn dadurch
die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Wegen der besonderen Gefahrgeneigtheit des
Luftverkehrs und des besonderen in Rede stehenden Schadenspotenzials erscheint die bloße Bußgeldbewehrung, wie
sie § 18 Absatz 1 Nummer 8 (künftig § 18 Absatz 1 Nummer 5) beim unberechtigten Eindringen in die Luftseite
bislang vorsieht, nicht mehr ausreichend, wenn durch das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite
die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Das Merkmal der Beeinträchtigung der Sicherheit des
zivilen Luftverkehrs ist an das Merkmal der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in § 315 Absatz 1 StGB
angelehnt. Es setzt voraus, dass die normale abstrakte Verkehrsgefahr gesteigert worden ist. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn sich unbefugte Personen auf das Rollfeld begeben und dort Störaktionen verüben, der
Flugbetrieb ganz oder teilweise eingestellt werden muss, Flugzeuge angehalten oder auch abgestellte Flugzeuge
durchsucht werden müssen. Bei der Vorschrift handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete
Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert wird nicht
vorausgesetzt.
Zu § 19 Absatz 2 Nummer 1
Die Vorschrift enthält einen Qualifikationstatbestand mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Täter bei der Tat nach Absatz 1 Nummer 2 einen in § 11 Absatz 1 Satz 1
genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt. Denn dadurch erhöht sich das Gefahren- und Schadenspotential
in einem ohnehin sehr sicherheitssensiblen Bereich wie der Luftseite nochmal erheblich. Dies führt zu einer
unübersichtlichen Gesamtsituation und damit zu einer erschwerten Beherrschbarkeit des Geschehens. Der
Qualifikationstatbestand adressiert jedermann und erfasst sowohl das Ansichtragen des verbotenen Gegenstandes am
Körper als auch das Mitsichführen des verbotenen Gegenstandes beispielsweise in einer Tasche oder anderweitig.
Zu § 19 Absatz 2 Nummer 2
Die Vorschrift enthält einen weiteren Qualifikationstatbestand mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe für den Fall, dass der Täter bei der Tat nach Absatz 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken. Der besondere Unrechtsgehalt der Nummer 2 ergibt sich aus der beabsichtigten
Verknüpfung von weiterem Unrecht. Der Qualifikationstatbestand ist etwa dann erfüllt, wenn der Täter in
sicherheitsbeeinträchtigender Weise vorsätzlich in die Luftseite eindringt, um andere Menschen zu töten, zu verletzen
oder als Geiseln zu nehmen oder dort geparkte Luftfahrzeuge zu beschädigen. Keine andere Straftat wird
ermöglicht, wenn das unberechtigte Eindringen in die Luftseite zugleich die andere Straftat, etwa ein Hausfriedensbruch,
ist.
Zu § 19 Absatz 3
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar, weil bereits durch die
Betätigung des rechtsfeindlichen Willens, die darauf abzielt, die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs zu
beeinträchtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs sowie in die Geltung der zu
seinem Schutz bestimmten Regelungen erschüttert werden kann.
Zu § 19 Absatz 4
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Absatz 2 und passt zugleich die Strafdrohung
für den Fahrlässigkeitstatbestand an die im Nebenstrafrecht in vergleichbaren Fällen übliche Strafdrohung an.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Gesetzentwurf)