Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 682/25
20.11.25
In - Vk
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
A. Problem und Ziel
Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine ist ein deutlicher Anstieg
der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)
über kritischen Infrastrukturen in Deutschland zu verzeichnen. Aufgrund der teilweise
hohen Leistungsfähigkeit der Drohnen ist es denkbar, dass die Flüge im Auftrag fremder
staatlicher Stellen durchgeführt werden. Die derzeitigen Befugnisse der Streitkräfte im
Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe für die Länder zur Abwehr von Gefahren
durch Drohnen schließen die Verwendung von Wirkmitteln derzeit aus. Die
Entscheidungsfindung über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung
eines regionalen Katastrophennotstandes erfordert nach aktueller Rechtslage zudem eine
entsprechende Verständigung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister des Innern.
Seit Sommer des Jahres 2023 ist es wiederholt zu Protestaktionen von Klimaaktivisten an
mehreren deutschen Flughäfen gekommen. Das unberechtigte Eindringen in die Luftseite
eines Flughafens kann zu einer abstrakten Gefährdung von Menschen führen. Dieses
Verhalten ist nach aktueller Rechtslage im Luftsicherheitsgesetz lediglich
bußgeldbewehrt. Dies erscheint vor dem Hintergrund des Gewichts der betroffenen Schutzgüter
nicht ausreichend.
Durch Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) mit dem Ersten Gesetz zur
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) wurden die
Vorschriften zur Refinanzierung der Aufwendungen für die Luftsicherheit in § 17a LuftSiG neu
gefasst. § 17a LuftSiG lehnt sich an die entsprechenden Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes an und enthält in § 17a Absatz 2 Satz 3 LuftSiG Vorgaben zur Kalkulation
der Gebühren im Bereich der Luftsicherheit. Danach sind Grundlage für die
Gebührenfestsetzung, z.B. für die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck, alle für den Bund
und die Länder durch die jeweilige Leistung entstehenden Kosten. Der Wortlaut der Norm
kann dahingehend verstanden werden, dass die Gebühren bundeseinheitlich festzusetzen
wären. Die Bundesregierung beabsichtigt aber, an der derzeitigen Praxis der
Gebührenbemessung an den einzelnen Flughäfen festzuhalten, um weiterhin Anreize für eine
effiziente, kundenfreundliche und wirtschaftliche Gestaltung der Prozesse setzen zu können.
Fristablauf: 01.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Ziel des Gesetzentwurfs ist daher, die derzeitige Praxis der Gebührenfestsetzung wieder
auf eine rechtssichere Rechtsgrundlage zu stellen.
Durch Änderung des Luftsicherheitsgesetzes mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.
April 2020 (BGBl. I S. 840) ist die generell-abstrakte Ermächtigungsnorm in § 7 LuftSiG
zum Verzicht auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei gleichwertiger anderweitiger
Überprüfung entfallen. Die Ausnahme von der Zuverlässigkeitsüberprüfung für Polizeibeamte
und Zöllner nach § 8 Nummer 2 der
Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) hat seitdem keine Grundlage mehr im Luftsicherheitsgesetz.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 13 LuftSiG und dem vorgeschlagenen neuen
§ 15a LuftSiG wird die Entscheidungsfindung über einen Einsatz der Streitkräfte im Wege
der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes vereinfacht und
werden die Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes gegen unbemannte
Luftfahrzeuge erweitert.
In § 19 LuftSiG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, um das vorsätzliche
unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flugplatzes, durch das die Sicherheit des zivilen
Luftverkehrs beeinträchtigt wird, strafrechtlich ahnden zu können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 17a LuftSiG wird die Fortsetzung der separaten
Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere
Grundlage gestellt.
Mit der Ergänzung in § 17 LuftSiG wird die gesetzliche Grundlage für einen Verzicht auf
eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei gleichwertiger anderweitiger Überprüfung
wiederhergestellt.
C. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf im
Hinblick auf die Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 LuftSiG für das unberechtigte
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens als Alternative eine Änderung des
Strafgesetzbuches geprüft. Eine Änderung des Strafgesetzbuches kommt jedoch aus Gründen
der Wahrung der Systematik des Kernstrafrechts nicht in Frage. Für alle anderen
Regelungsvorschläge sind keine Alternativen ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Gesetzesinitiative erhöht den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf
Landesebene durch Neuerungen in § 19 LuftSiG. Diese schaffen die Voraussetzungen, um
künftig im Schwerpunkt dem vorsätzlichen unberechtigten Eindringen in die Luftseite
eines Flughafens bei Beeinträchtigung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs strafrechtlich
begegnen zu können. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Landesebene
erhöht sich dadurch geschätzt um 66.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können methodisch
nicht dem Normadressaten Verwaltung zugerechnet werden. Daher werden die Kosten
der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtspflege und der Polizei an dieser
Stelle angeführt.
Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art etwa 10 Stunden
einschließlich Vor- und Nachbereitung dauern, so kann von Prozesskosten pro Strafsache in
Höhe von etwa 12 000 Euro ausgegangen werden. Nimmt man weiter an, dass jährlich
etwa fünfzehn Straftaten dieser Art begangen und verfolgt werden, so belaufen sich die
Kosten der Judikative insgesamt auf 180 000 Euro pro Jahr.
Bundesrat Drucksache 682/25
20.11.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 20. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Beinahe täglich werden im deutschen
Luftraum unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) festgestellt, die mutmaßlich auch
von ausländischen staatlichen Akteuren zu Spionage- und Sabotagezwecken
in Deutschland gesteuert werden. Die Polizeien der Länder und des Bundes
verfügen derzeit noch nicht über die Technik, alle derartigen Drohnen effektiv
zu bekämpfen. § 15а Absatz 2 LuftSiG (neu) soll in Amtshilfefällen
Fristablauf: 01.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
(Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG) als eine Handlungsoption der Streitkräfte künftig
auch den Einsatz von Waffengewalt gegen Drohnen eröffnen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge“.
2. In § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden
ist“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 300/2008“ ersetzt.
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Zugangsberechtigung
(1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines
Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie
zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der
Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach
Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen
Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer
nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist
verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der
Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle
unverzüglich anzuzeigen.“
4. § 13 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes das Bundesministerium
der Verteidigung. Das Bundesministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.“
5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:
„§ 15a
Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge
(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte
Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt
insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.
(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles
dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch
Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14
Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4
und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit
unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der
Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die
Streitkräfte.“
6. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7,
insbesondere
1. die Frist für eine Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
2. die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten und
3. diejenigen Personen oder Personengruppen, deren Zuverlässigkeit aufgrund einer
bereits vorliegenden gleichwertigen Überprüfung abweichend von § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht zu überprüfen ist.“
7. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz,
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden Gebühren und
Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Nummer 3 des
Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2“ die Angabe „Satz 1 bis 4“ eingefügt.
8. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite
verschafft,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7 und nach der
Angabe „§ 10“ wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder“.
9. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem
Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich
Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
2. eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1
genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch
strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689
vom 13. Juni 2024 (ABl. L 2024/1689, 12.7.2024; 2025/90802, 9.10.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu § 13 Absatz 2 und der vorgeschlagene neue §
15a dienen der Reaktion auf einen Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen
Drohnenflügen über KRITIS-Einrichtungen, insbesondere seit dem Beginn des
Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine. Aufgrund der teilweise hohen Leistungsfähigkeit der
Drohnen ist es denkbar, dass die Flüge im Auftrag von fremden staatlichen Stellen
durchgeführt werden. Die Befugnisse für die Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes gegen
unbemannte Luftfahrzeuge werden angesichts dessen einfachgesetzlich konkretisiert.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu § 17 wird die Möglichkeit geschaffen, per
Rechtsverordnung Personen oder Personengruppen zu bestimmen, die von dem
Erfordernis einer erfolgreichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind. Des Weiteren wird
mit den Änderungen des § 17a die bereits in der Praxis vorgenommene separate
Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere Grundlage
gestellt.
Die vorgeschlagene Schaffung eines neuen Straftatbestandes in § 19 LuftSiG dient der
schärferen Sanktionierung des unberechtigten Eindringens in die Luftseite eines
Flughafens, wie seit Sommer des Jahres 2023 wiederholt z.B. durch Klimaaktivisten geschehen.
Bisher war dieses Verhalten im Luftsicherheitsgesetz lediglich bußgeldbewehrt. Wird durch
die Handlung des Täters die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtig, ist eine
Strafbewehrung im Luftsicherheitsgesetz angemessen. Eine daneben bestehende, allgemeine
Strafbarkeit nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt davon unberührt. Die im
Strafgesetzbuch vorhandenen, in Frage kommenden Strafnormen, denen das in diesem
Gesetzentwurf in den Blick genommene tatbestandliche Verhalten ebenfalls unterfallen
könnte, haben jedoch nicht dieselbe Schutzrichtung wie die mit diesem Entwurf angestrebte
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. Während § 123 und § 303 des Strafgesetzbuches
(StGB) als Schutzgüter das Hausrecht bzw. das Eigentum schützen sollen, richtet sich
§ 240 StGB gegen Eingriffe in die freie Willensentschließung und Willensbetätigung und
§ 315 StGB auch gegen Eingriffe in die körperliche Integrität oder das Leben eines anderen.
§ 316b StGB soll vor Betriebsstörungen schützen, die durch Zerstörung, Beschädigung,
Beseitigung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache
oder durch Entziehung der für den Betrieb bestimmten elektrischen Energie verursacht
werden. Dieser Gesetzentwurf nimmt demgegenüber den Gesetzeszweck des § 1 LuftSiG, die
Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, in den Blick.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu § 13 wird die Einsatzentscheidung für die
Streitkräfte bei Amtshilfeersuchen im drohenden regionalen Katastrophennotstand von der
Person des Bundesministers der Verteidigung oder seines Kabinettvertreters auf das
Bundesministerium der Verteidigung verlagert mit der Folge, dass die Einsatzentscheidung im
Bundesministerium der Verteidigung delegiert werden kann. Das Erfordernis einer
Entscheidungsfindung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern entfällt. Die
Änderung dient der Gewährleistung einer raschen Entscheidungsfindung.
Mit dem vorgeschlagenen neuen § 15a Absatz 2 wird eine Befugniserweiterung der
Streitkräfte im verfassungsrechtlichen Rahmen im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe
zur Verhinderung besonders schwerer Unglücksfälle nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 des
Grundgesetzes geschaffen. Die Streitkräfte sollen im Falle ihres Einsatzes auch
Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unkooperative Drohnen einsetzen dürfen.
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu § 17a wird die Fortsetzung der
separaten Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere
Grundlage gestellt.
Um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens, das die
Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt, strafrechtlich im Luftsicherheitsrecht zu
sanktionieren, bedarf es der Schaffung eines neuen Straftatbestandes im
Luftsicherheitsgesetz.
III. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf im
Hinblick auf die Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 LuftSiG für das unberechtigte
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens eine Änderung des Strafgesetzbuches geprüft:
Eine Änderung des Strafgesetzbuches, insbesondere der §§ 315 ff. StGB, kommt aus
Gründen der Wahrung der Systematik dieser Vorschriften und dem Charakter des in Rede
stehenden Regelungsvorschlages als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht in Frage.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6
des Grundgesetzes (Luftverkehr) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Europarecht und völkerrechtliche Verträge, die Deutschland abgeschlossen hat, stehen
dem Gesetzgebungsvorhaben nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
Für die enthaltenen Regelungsvorschläge ist eine Gesetzesfolgenabschätzung nicht
angezeigt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht berührt. Insbesondere bleibt der Grundsatz der
vollständigen Refinanzierung der Aufwendungen und damit der Kostentragung durch die
Verursacher unberührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Die Gesetzesinitiative verändert den Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch
Ergänzungen des § 19 LuftSiG. Mit der Anpassung der Vorschrift werden die Voraussetzungen
geschaffen, um künftig im Schwerpunkt Aktivisten auch strafrechtlich begegnen zu können.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich dadurch geschätzt um 66.000 Euro.
Vorgabe 4.3.1: Strafverfolgung bei unerlaubt verschafftem Zugang zur Luftseite von
Flugplätzen nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LuftSiG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
o) Fall (in Eur
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
360 184 66
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 66
Personen, die vorsätzlich unberechtigt in die Luftseite an Flughäfen eindringen und dadurch
die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigen, können künftig gemäß § 19 Absatz
1 Nummer 2 LuftSiG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Zur Herleitung der
für die Bezifferung der erfüllungsaufwandsrelevanten Beträge sei zunächst vorangestellt,
dass nach den Vorgaben des Leitfadens der Aufwand für den sogenannten justiziellen
Kernbereich, also insbesondere die Tätigkeit der Richterinnen und Richter zur Klärung der
Rechtslage (einschließlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit) oder der Aufwand der
Staatsanwaltschaft/Polizei bei der Strafermittlung und -verfolgung, nicht dem
Normadressaten Verwaltung zuzurechnen ist. Dieser finanzielle Aufwand kann allenfalls unter Punkt
„F“ – weitere Kosten – beschrieben werden.
Erfüllungsaufwandsrelevant sind jedoch die Aufwendungen für den Strafvollzug.
Diesbezüglich gelten folgende Annahmen: Orientiert an dem Eindringen der Aktivisten auf den
Flughafen Düsseldorf im Sommer 2023 wird davon ausgegangen, dass an Aktionen dieser
Art, Gruppen von etwa sechs Personen beteiligt sind. Geht man weiter davon aus, dass es
jährlich zu zehn dieser Aktionen kommt, wird vermutlich auf der Grundlage dieser Vorschrift
jährlich gegen 60 Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden. Bleibt man wie
beschrieben auf Klimaaktivisten fokussiert, wird an dieser Stelle angenommen, dass von den 60
möglichen Angeklagten höchstens zwei für die Dauer von jeweils maximal sechs Monaten
tatsächlich in Haft genommen werden.
In der Folge ergibt sich bei 360 angenommenen Hafttagen, multipliziert mit dem durch die
Justizbehörden der Länder empfohlenen Tagessatz von 183,66 Euro ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand der Länder in Höhe von etwa 66.000 Euro.
5. Weitere Kosten
Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können methodisch
nicht dem Normadressaten Verwaltung zugerechnet werden. Daher werden die Kosten der
Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtspflege und der Polizei an dieser Stelle
angeführt.
Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art, in Anlehnung an das am 3.
Januar 2024 in Frankfurt am Main gegen eine Klimaaktivistin verhandelte
Berufungsverfahren, etwa sieben Stunden dauert und nimmt man weiter an, dass pro Aktion ebenfalls 10
Polizistinnen und Polizisten einen Tag mit der Durchführung und Nachbereitung der
polizeilichen Maßnahme betraut sind, kann von Prozesskosten pro Aktion in Höhe von etwa
12 000 Euro ausgegangen werden. Bei fünfzehn jährlichen Aktionen, beliefen sich die
Kosten an dieser Stelle entsprechend auf 180 000 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Regelungsentwurf zu § 17a LuftSiG dient der Fortführung der derzeitigen
Gebührenerhebungspraxis auf rechtssicherer Grundlage. Weitere Gesetzesfolgen werden durch diesen
und alle weiteren enthaltenen Regelungsvorschläge nicht ausgelöst.
VII. Befristung; Evaluierung
Einer Befristung oder Evaluierung des Regelungsvorschlages zu § 17a bedarf es nicht, da
eine Änderung der Verwaltungspraxis nicht ausgelöst wird. Für die weiteren enthaltenen
Regelungsvorschläge ist eine Befristung oder Evaluierung nicht angezeigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Luftsicherheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht des LuftSiG wird um den durch das vorliegende Gesetz eingefügten
§ 15a LuftSiG ergänzt.
Zu Nummer 2
§ 7a Absatz 2 Nummer 2 wird in rechtsförmlicher Hinsicht an die neuen Zitierrichtlinien
betreffend EU-Rechtsakte angepasst.
Zu Nummer 3
Der bisherige § 10 Satz 6 regelt, dass der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur
Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung verboten ist. Hinsichtlich
des Adressatenkreises dieser Verbotsnorm werden teilweise unterschiedliche
Auffassungen in der Literatur vertreten. Einerseits wird vertreten, dass sich das in § 10 Satz 6
enthaltene Verbot an Jedermann richtet und nicht nur an einen bestimmten Adressatenkreis.
Andererseits wird vertreten, dass der Adressatenkreis des § 10 Satz 6 in Verbindung mit den
Sätzen 1 bis 5 auf die Luftsicherheitsbehörden, Flugplatzbetreiber,
Luftverkehrsunternehmen und Ausweisinhaber selbst beschränkt sei. Nach Auffassung der Bundesregierung
lässt sich den vorgenannten Regelungen allerdings entnehmen, dass der Zugang zur
Luftseite bzw. zu Sicherheitsbereichen allgemein unzulässig ist und nur denjenigen Personen
erlaubt ist, deren Zugang erforderlich ist und denen eine entsprechende Genehmigung
erteilt wurde. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den unionsrechtlichen Regelungen in Nummer
1. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) 300/2008 in Verbindung mit Nummer 1.2.1 und
1.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, wonach der Zugang zur
Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu beschränken bzw. zu kontrollieren ist, um das
Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern.
Die Bundesregierung hält es deshalb für geboten, dies ausdrücklich klarzustellen und das
„Jedermann-Verbot“ nunmehr in einen eigenständigen Absatz 1 zu verlagern.
Der bisherige Regelungsgehalt von § 10 Satz 1 bis 5 wird ohne inhaltliche Änderung in
einen neuen Absatz verschoben. Bei der Gelegenheit wird der bisherige Satz 2 redaktionell,
rechtsförmlich korrigiert, in dem das Wort „Absatz“ jeweils ausgeschrieben wird.
Zu Nummer 4
§ 13 Absatz 2 Satz 1 regelt derzeit, dass der Bundesminister der Verteidigung im
Benehmen mit dem Bundesminister des Innern über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der
Amtshilfe im Falle eines drohenden regionalen Katastrophennotstandes entscheidet. Diese
Entscheidungsfindung ist relativ zeitaufwendig. Da zur Drohnenabwehr aber rasche
Entscheidungen über den Einsatz der Streitkräfte erforderlich sind, hält die Bundesregierung
es für geboten, eine raschere Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Deshalb soll § 13
Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass künftig allein die Behörde, also das
Bundesministerium der Verteidigung, über den Einsatz der Streitkräfte entscheidet und das
Erfordernis einer Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern entfällt.
Das Grundgesetz schreibt für die Entscheidung über Einsätze nach Artikel 35 Absatz 2 Satz
2 des Grundgesetzes (GG) keine bestimmte Organzuständigkeit vor. Auf einzelne
Einsatzmaßnahmen bezogene Befugnisse können daher delegiert werden, so z.B. auf den
Inspekteur der Luftwaffe (BVerfGE 133, 242, 268). Das Bundesministerium der Verteidigung
entscheidet entlang der militärischen Befehlsstränge. Der in § 13 Abs. 2 benannte Einsatz der
Streitkräfte hat keine Auswirkungen auf die Stellung des Bundesministers der Verteidigung
als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte nach Art. 65a GG.
Zu Nummer 5
Zu § 15a Absatz 1
Bereits nach geltendem Recht können die Streitkräfte die Behörden des Bundes und der
Länder nach Artikel 35 Absatz 1 GG bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge
unterstützen, indem sie unterhalb der sog. Einsatzschwelle technische Amtshilfe leisten. So leistet
die Bundeswehr personelle und materielle, sog. technische Amtshilfe gegenüber Behörden
der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung im Rahmen verfügbarer Ressourcen. Bei
der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge kommen hierfür insbesondere Maßnahmen der
ergänzenden Luftraumüberwachung sowie die Bereitstellung von Einsatzmitteln zur
Drohnendetektion/-abwehr in Betracht, einschließlich der Übermittlung dabei erhobener
Standortdaten von unbemannten Luftfahrzeugen und von deren Bedienpersonal.
Die Bundeswehr hält keine Kräfte für Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG oder eine
Unterstützung im Katastrophennotstand nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG vor. Ein solcher
Kräftevorhalt kann aber in Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Bundeswehr bei bestimmten
Großereignissen im Vorfeld Amtshilfe leistet und dem Großereignis ein gewisses Risiko
immanent ist, dass jederzeit ein besonders schwerer Unglücksfall erwachsen könnte (bspw.
Terroranschlag von katastrophischen Ausmaßen). Dies ist bereits jetzt ständige
Verwaltungspraxis, da die Streitkräfte den Ländern insbesondere im Zusammenhang mit
Großereignissen wie dem G 8-Gipfel in Heiligendamm 2008 und dem G 20-Gipfel in Elmau 2015
sog. technische Amtshilfe leisten und Einsatzmittel und Personal für den Fall einer evtl.
Einsatzlage nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG bereithalten (Bereithaltung medizinischer
Evakuierungskapazitäten, Bereitstellung von Einsatzmitteln und Personal für den Fall einer
evtl. Einsatzlage nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 GG). Alle diese Maßnahmen sind bereits
im Vorfeld eines drohenden besonders schweren Unglücksfalles nach Artikel 35 Absatz 2
oder 3 GG zulässig und auch üblich. Mit Eintritt des katastrophischen Ereignisses läge dann
aber ein regionaler Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 2 GG oder überregionaler
Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 3 GG und nicht mehr Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz
1 GG vor. Die gesamtstaatliche Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen wird jedoch nicht
ausschließlich im Rahmen von Hilfeleistungen erreicht werden können.
Die Erfüllung des Auftrags des Schutzes des deutschen Luftraums im Rahmen der
integrierten Luftverteidigung der NATO wird von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht
berührt und bleibt unverändert.
Verletzungen der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland durch
militärische Kräfte fremder Staaten betreffen die äußere Sicherheit. Die Abwehr solcher
Souveränitätsverletzungen dient der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und ist folglich
auch eine originäre Aufgabe der Streitkräfte. Damit liegen die völker- und
verfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zum Abschuss von in den deutschen Luftraum eindringender
militärischer unbemannter Luftfahrzeuge einer fremden Macht durch die Bundeswehr vor. Die
Erfahrung des Eindringens von militärischen unbemannter Luftfahrzeugen in das
Staatsgebiet von Verbündeten im September 2025 hat gezeigt, dass militärische Gegenmaßnahmen
regelmäßig die einzig wirksamen zur Verfügung stehenden staatlichen
Handlungsmöglichkeiten darstellen, um solche Völkerrechtsverstöße abzuwehren.
Im Rahmen von Artikel 35 Absatz 1 GG kann die Bundespolizei die sogenannte technische
Amtshilfe bei der Bundeswehr anfordern. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme seitens
der Bundespolizei von technischer Amtshilfe durch die Bundeswehr wird durch den neuen
§ 15a Absatz 1 explizit aufgenommen. Dabei kann die Bundeswehr bei ihrer
Unterstützungsleistung auch militärische Mittel oder Organisationsstrukturen nutzen, sofern diese
technisch unterstützen und nicht als Droh- und Einschüchterungsmittel gebraucht werden.
Die Bundeswehr kann nur Hilfe leisten, soweit sie nicht den eigenen Auftrag zur Landes-
und Bündnisverteidigung gefährdet (Subsidiaritätsprinzip).
Zu § 15a Absatz 2
§ 14 Absatz 1 LuftSiG regelt die Befugnisse der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe/
Unterstützung der Landespolizeien bei der Verhinderung des Eintritts eines besonders
schweren Unglücksfalls. Danach dürfen die Streitkräfte Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung
zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben, nicht aber
Waffengewalt gegen unbemannte Luftfahrzeuge ausüben. Darüber hinaus muss ein
besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 GG vorliegen.
Das BVerG fordert dafür ein Ereignis von katastrophischen Ausmaßen (BVerfGE 132, 1
(17f.)).
Durch die Erweiterung der möglichen Einsatzmaßnahmen der Streitkräfte zur
Unterstützung der Länder bei der Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren
Unglücksfalls in dem neuen § 15a Absatz 2 soll die unmittelbare Einwirkung der Streitkräfte mit
Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln, zum Beispiel mit sogenannten Jammern, gegen
unkooperative unbemannte Luftfahrzeuge möglich werden, wenn nach den Umständen davon
auszugehen ist, dass ein unbemanntes Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen oder
gegen eine kritische Anlage eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr
dieser gegenwärtigen Gefahr ist. § 14 Absatz 2 findet auch bei Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Anwendung. Keine Anwendung findet § 15
Absatz 1, da dieser sich nur auf Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 bezieht.
Exemplarisch sind diese Voraussetzungen beim intendierten Angriff mit Hilfe unbemannter
Luftfahrzeuge gegen eine größere Menschenmenge beispielsweise im Rahmen von
Großveranstaltungen als erfüllt anzusehen. Dabei können unbemannte Luftfahrzeuge selbst
eine Angriffswaffe darstellen oder sie können zur Ausbringung von Explosivstoffen oder
chemischen, biologischen oder radiologischen/nuklearen Gefahrstoffen genutzt werden
und dabei ein erhebliches Schadenspotenzial für eine Vielzahl von Menschen entfalten.
Gleiches gilt bei Angriffen gegen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur mit
Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge z.B. LNG-Terminals bzw.
Energieversorgungseinrichtungen oder bei Angriffen auf gefährliche Industrieanlagen bei denen
Gefahrstoffe freigesetzt werden bzw. bei (hybriden) Angriffen auf Verkehrs- oder
Luftfahrteinrichtungen mit erheblichen Auswirkungen auf Transport- und Versorgungswege z.B.
zum Transport von Verletzten, medizinischen Gütern, Nahrungsmitteln, Sicherheits- oder
Militärkräften.
Ebenso denkbar sind multiple Anschläge mit Hilfe unbemannter Luftfahrzeuge, das heißt
gleichzeitige Angriffe oder in kurzer Abfolge mit einer größeren Anzahl an verschiedenen
Orten, die ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Leben und Gesundheit einer Vielzahl
von Menschen entfalten können.
Zu § 15a Absatz 3
In dem neuen § 15a Absatz 3 ist eine Hinweispflicht der Bundespolizei an die Bundeswehr
aufgenommen worden. Diese Hinweispflicht betrifft Fälle, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte für einen Verteidigungszusammenhang vorliegen. Nach einem solchen Hinweis auf
einen möglichen Fall der Verteidigung hat die Bundeswehr zu entscheiden, ob sie
Maßnahmen im Sinne von Artikel 87a Absatz 1 und 2 GG ergreifen kann und darf. Auch außerhalb
dieser Fallkonstellation bleiben Informationsübermittlungen zulässig, insbesondere wenn
die Bundeswehr sie für Zwecke des Selbstschutzes benötigt. Denn die Bundeswehr ist auch
auf anderer Grundlage, wie zum Beispiel im Rahmen der militärischen Eigensicherung nach
dem UZwGBw, befugt, Drohnen abzuwehren.
Zu Nummer 6
Die Streichung des Erfordernisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Gesetz zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher
Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) in den Fällen, in denen bereits eine gleichwertige
Überprüfung vorliegt, hatte die vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Folge, dass seitdem für
die Regelung in § 8 Nummer 2 der Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
(LuftSiZÜV) zum antragslosen Entfallen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei
Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder sowie für Bedienstete der Zollverwaltung mit
Vollzugsaufgaben die Ermächtigungsgrundlage fehlt. Mit der Änderung von § 17 soll die
Bestimmung der Personen oder Personengruppen, die von dem Erfordernis einer
erfolgreichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind, wieder auf eine rechtssichere
Grundlage gestellt werden.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens zur Luftsicherheitsgebührenverordnung
hat sich gezeigt, dass in § 17a Absatz 4 in Verbindung mit § 17a Absatz 1 Satz 1 eine evtl.
Regelungslücke hinsichtlich der Ermächtigung zur Gebührenerhebung für öffentliche
Leistungen besteht, die allein auf Rechtsverordnungen beruhen, die auf Grundlage des
Luftsicherheitsgesetzes erlassen wurden.
Die Bundesregierung hält es für geboten, künftig eine Gebührenerhebung für öffentliche
Leistungen nach auf dem Luftsicherheitsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen in allen
erforderlichen Fällen zu gewährleisten und dafür eine ausreichende
Verordnungsermächtigung sicherzustellen. Hierfür hält es die Bundesregierung für geboten, § 17a Absatz 1 um
Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf dem Luftsicherheitsgesetz beruhen, zu
ergänzen.
Bei der Gelegenheit wird der Verweis in § 17a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes auf die
Verordnung (EG) Nr. 300/2008, der bereits nach bisheriger Rechtslage eine Bezugnahme
auf ihre Durchführungsbestimmungen beinhaltet, zur Klarstellung ebenfalls ergänzt. Somit
wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Durchführungsbestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 klargestellt, dass wie bisher auch individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen nach den Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG)
300/2008, insbesondere nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und dem
Durchführungsbeschluss C(2015) 8005, weiterhin von § 17a Absatz 1 und somit von der
Verordnungsermächtigung in § 17a Absatz 4 des Luftsicherheitsgesetzes erfasst sind.
Zu Buchstabe b
Gemäß § 17a Absatz 2 Satz 1 sollen die zu erhebenden Gebühren die mit der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten
decken (Gebot der vollständigen Kostendeckung). In Umsetzung der
Verordnungsermächtigung des § 18 Absatz 2 in der Fassung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) hat das
Bundesministerium des Innern die Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.
Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 49) erlassen.
Die jeweiligen Gebührentatbestände sind in der Anlage zur LuftSiGebV geregelt. Seit
Inkrafttreten der LuftSiGebV werden z.B. die Gebühren für die Durchsuchung von Fluggästen
und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren
Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast (Nummer 2 der Anlage zur LuftSiGebV) für die
jeweiligen Flughäfen gesondert festgesetzt und veröffentlicht. Die Gebühren variieren
zwischen den Flughafenstandorten nicht unerheblich und bilden die Gesamtheit der
kostenbildenden Faktoren auf dem jeweiligen Flughafen ab. Die jeweilige Höhe der
Luftsicherheitsgebühren stellt dabei auch einen Wettbewerbsfaktor für die Flughafenstandorte dar, die
sowohl national als auch international im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. Die
derzeitige Praxis der Gebührenfestsetzung steht nicht in der Kritik. Mit der Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom
23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) ist die Vorschrift zur Gebührenerhebung in § 17a LuftSiG
neu gefasst worden. § 17a Absatz 2 Satz 5 LuftSiG ordnet nunmehr an, dass Grundlage
der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 die in der Gesamtheit des Bundes und
der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten ist. In der amtlichen
Begründung (BT-Drucksache 18/9752, S. 73) wird dies wie folgt begründet: „Satz 5 stellt klar, dass
bei der Gebührenkalkulation im Interesse einer bundeseinheitlichen Gebührenstruktur auf
die Gesamtkosten abzustellen ist, die bei den Bundesbehörden und den Behörden der
Länder zusammen für die jeweilige öffentliche Leistung entstehen. Dies bedeutet, dass die
Kostendeckung nicht an die spezifische Kostenstruktur der Gebühren erhebenden Behörde
anknüpft, sondern vielmehr ein generalisierender und pauschalierender Ansatz zu Grunde
zu legen ist.“
Die zitierte amtliche Begründung zu § 17a LuftSiG enthält jedoch keine Ausführungen dazu,
ob und was dies für die damalige und heutige Praxis der Gebührenfestsetzung für die
einzelnen Flughafenstandorte bedeutet. Das Ziel einer zukünftig bundesweit einheitlichen
Gebührenfestsetzung findet im Gesetzentwurf keine Erwähnung und war auch nicht Ziel des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Ausweislich der Beratungsunterlagen wurde diese
Frage auch in den Ausschussberatungen oder bei den Beratungen im Bundesrat
angesprochen.
-
Die Bundesregierung hält es deshalb für geboten, an der bisherigen
Gebührenfestsetzungspraxis festzuhalten und in § 17a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 nach der Angabe „§ 11
Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2“ die Angabe „Satz 1 bis 4“
hinzuzufügen. Dadurch wird klargestellt, dass die Anwendbarkeit von Absatz 2 Satz 5 auf
Rahmengebühren explizit ausgeschlossen ist.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der durch Nummer 3 vorgenommenen
Umstrukturierung von § 10.
Zu Nummer 9
In der jüngeren Vergangenheit ist es wiederholt zu Protestaktionen von sog. Klimaaktivisten
gekommen, bei denen diese sich unberechtigt Zugang zur Luftseite eines Flughafens
verschafft haben. Bei der Luftseite handelt es sich wegen der besonderen Gefahren für den
Luftverkehr um einen im Hinblick auf die Sicherheitserfordernisse besonders sensiblen
Bereich. Jeder, der diesen Bereich betreten will, muss sich vorher einer eingehenden Kontrolle
unterziehen und bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen Berechtigung. Dies gilt für
reisende Passagiere sowie für das an Flughäfen im Sicherheitsbereich arbeitende Personal.
Die durch das unberechtigte Eindringen in die Luftseite und Sicherheitsbereiche an
Flughäfen möglichen Gefahren sind vielfältig und das Schadenspotential hoch. Aus diesem
Grund bedarf es für Personen, die sich diesem Kontroll- und Berechtigungsregime
widersetzen, der Schaffung eines luftsicherheitsrechtlichen Straftatbestandes, der über die
bislang geltende Bußgeldbewehrung deutlich hinaus geht, wenn dadurch die Sicherheit des
zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Eine daneben bestehende, allgemeine Strafbarkeit
nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt davon unberührt. Die im
Strafgesetzbuch vorhandenen, in Frage kommenden Strafnormen, denen das in diesem Gesetzentwurf
in den Blick genommene tatbestandliche Verhalten ebenfalls unterfallen könnte, haben
jedoch nicht dieselbe Schutzrichtung wie die mit diesem Entwurf angestrebte Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes. Während § 123 und § 303 StGB als Schutzgüter das Hausrecht
bzw. das Eigentum schützen sollen, richtet sich § 240 StGB gegen Eingriffe in die freie
Willensentschließung und Willensbetätigung und § 315 StGB auch gegen Eingriffe in die
körperliche Integrität oder das Leben eines anderen. § 316b StGB soll vor
Betriebsstörungen schützen, die durch Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung, Veränderung oder
Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache oder durch Entziehung der für den
Betrieb bestimmten elektrischen Energie verursacht werden. Demgegenüber nimmt dieser
Gesetzentwurf den Gesetzeszweck des § 1, die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, in den
Blick.
Zu § 19 Absatz 1 Nummer 1
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Absatz 1.
Zu § 19 Absatz 1 Nummer 2
Die Vorschrift stellt künftig das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite unter
Strafe, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Wegen der
besonderen Gefahrgeneigtheit des Luftverkehrs und des besonderen in Rede stehenden
Schadenspotenzials erscheint die bloße Bußgeldbewehrung, wie sie § 18 Absatz 1
Nummer 8 (künftig § 18 Absatz 1 Nummer 5) beim unberechtigten Eindringen in die Luftseite
bislang vorsieht, nicht mehr ausreichend, wenn durch das vorsätzliche unberechtigte
Eindringen in die Luftseite die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Das
Merkmal der Beeinträchtigung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ist an das Merkmal der
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in § 315 Absatz 1 StGB angelehnt. Es setzt
voraus, dass die normale abstrakte Verkehrsgefahr gesteigert worden ist. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn sich unbefugte Personen auf das Rollfeld begeben und dort
Störaktionen verüben, der Flugbetrieb ganz oder teilweise eingestellt werden muss,
Flugzeuge angehalten oder auch abgestellte Flugzeuge durchsucht werden müssen. Bei der
Vorschrift handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefahr für Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert wird
nicht vorausgesetzt.
Zu § 19 Absatz 2 Nummer 1
Die Vorschrift enthält einen Qualifikationstatbestand mit einer Strafdrohung bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Täter bei der Tat nach Absatz 1
Nummer 2 einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt.
Denn dadurch erhöht sich das Gefahren- und Schadenspotential in einem ohnehin sehr
sicherheitssensiblen Bereich wie der Luftseite nochmal erheblich. Dies führt zu einer
unübersichtlichen Gesamtsituation und damit zu einer erschwerten Beherrschbarkeit des
Geschehens. Der Qualifikationstatbestand adressiert jedermann und erfasst sowohl das
Ansichtragen des verbotenen Gegenstandes am Körper als auch das Mitsichführen des
verbotenen Gegenstandes beispielsweise in einer Tasche oder anderweitig.
Zu § 19 Absatz 2 Nummer 2
Die Vorschrift enthält einen weiteren Qualifikationstatbestand mit einer Strafdrohung bis zu
fünf Jahren Freiheitsstrafe für den Fall, dass der Täter bei der Tat nach Absatz 1 in der
Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Der besondere
Unrechtsgehalt der Nummer 2 ergibt sich aus der beabsichtigten Verknüpfung von
weiterem Unrecht. Der Qualifikationstatbestand ist etwa dann erfüllt, wenn der Täter in
sicherheitsbeeinträchtigender Weise vorsätzlich in die Luftseite eindringt, um andere Menschen
zu töten, zu verletzen oder als Geiseln zu nehmen oder dort geparkte Luftfahrzeuge zu
beschädigen. Keine andere Straftat wird ermöglicht, wenn das unberechtigte Eindringen in
die Luftseite zugleich die andere Straftat, etwa ein Hausfriedensbruch, ist.
Zu § 19 Absatz 3
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar, weil
bereits durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens, die darauf abzielt, die Sicherheit
des zivilen Luftverkehrs zu beeinträchtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Sicherheit des zivilen Luftverkehrs sowie in die Geltung der zu seinem Schutz bestimmten
Regelungen erschüttert werden kann.
Zu § 19 Absatz 4
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 19 Absatz 2 und passt
zugleich die Strafdrohung für den Fahrlässigkeitstatbestand an die im Nebenstrafrecht in
vergleichbaren Fällen übliche Strafdrohung an.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Drucksache 682/25- 13 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Gesetzentwurf)