Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Text
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
[Bundesrat Drucksache 787/25
19.12.25
U - Wi
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher
Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
A. Problem und Ziel
Ziel der Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf
Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des
Unionsrechts. In erster Linie dient sie der Anpassung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Verordnung (EU) 2024/590 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Zudem
werden nationale Vorgaben gestrichen, die nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus
ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für bestimmte
asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli 2025 ausgelaufen. Dies erfordert eine
Anpassung der Chemikalien-Verbotsverordnung, in der die Ausnahme bislang umgesetzt ist.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) bei.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung nationale
Regelungen gestrichen, die in die novellierte Verordnung (EU) 2024/590 Eingang gefunden
haben. Zudem werden bisherige rein nationale Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme ozonabbauender Stoffe gestrichen, da die bestehenden Pflichten
aus dem Kreislaufwirtschaftsrecht ausreichen. Schließlich soll die Sachkunde für
Rückgewinnung und Dichtheitskontrollen künftig zur Vereinfachung nur noch über eine
Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erbracht werden
können. Ferner wird die nationale Ausnahme für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse in der
Chemikalien-Verbotsverordnung gestrichen, da die unionsrechtliche Grundlage
weggefallen ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich durch die Änderung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 444 000 Euro. Diese
Einsparungen stellen ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung
dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länderverwaltung ergeben sich trotz Vereinfachungen keine Änderungen des
jährlichen Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 787/25
19.12.25
U - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher
Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen
an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 der
Verordnung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher
Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-
Verbotsverordnung*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d
und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Chemikaliengesetzes] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
sowie
– des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 7 und der §§ 67 und 68 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte
des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/590
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)“.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anzeige der Verwendung von Halonen
(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten
durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für
das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich
anzuzeigen:
1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
3. Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
1. der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie
4. der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.“
3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590
ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen
muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der in Absatz 1 genannten Stoffe“ durch die
Angabe „von ozonabbauenden Stoffen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe
Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach
Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende
Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen
und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung
in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für
Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der
Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den
§§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen
Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
bekannt gegeben werden.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel,
Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb
nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu
verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf
das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.“
5. § 5 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und
5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die
Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten
nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar
2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase] vorweisen können,
2. über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen
und
3. zuverlässig sind.“
6. Die §§ 6 und 7 werden durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert
oder
4. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2
Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen
Dritten nicht sicherstellt.“
Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I
S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
kann den Text der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakt:
Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590,
20.2.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieser Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf
Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des
Unionsrechts. Vorrangig dient sie der Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
an die neuen Vorgaben der am 11. März 2024 in Kraft getretenen novellierten Verordnung
(EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Mit der Novelle der
Verordnung (EU) 2024/590 wird der in der EU bereits 2010 vollzogene Ausstieg aus
Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen weiterhin sichergestellt. Zudem
werden Emissionen ozonabbauender und klimaschädlicher Stoffe vermieden und
Genehmigungs- und Lizenzverfahren für ausgenommene Verwendungszwecke
vereinfacht. Darüber hinaus ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit,
Ausnahmeregelungen für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli 2025
ausgelaufen. Dies erfordert eine Anpassung der Chemikalien-Verbotsverordnung, in der die
Ausnahme bislang umgesetzt ist.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen)
sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung werden nationale chemikalienrechtliche Verordnungen an Änderungen
des EU-Chemikalienrechts angepasst.
In erster Linie wird die Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die Verordnung (EU)
2024/590 angepasst. Hierzu werden zum einen solche nationalen Pflichten gestrichen, die
nun hinreichend bestimmt auf EU-Ebene normiert wurden. Dies betrifft insbesondere die
Rückgewinnungspflichten für ozonabbauende Stoffe und die Pflichten zur
Dichtheitsprüfung. Zum anderen wird sichergestellt, dass Deutschland seine
Berichtspflichten an die Europäische Kommission einhalten kann. Hierzu wird die
Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen entsprechend der EU-Vorgaben erweitert.
Zudem werden rein nationale Pflichten zur Aufzeichnung von zurückgenommenen und
entsorgten ozonabbauenden Stoffen und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mit
dieser Verordnung abgeschafft. Denn zum einen machen ozonabbauende Stoffe nur noch
einen geringen Teil der zurückgenommenen Kältemittel aus, so dass der bürokratische
Aufwand nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Zum anderen greifen für die Betreiber von
Anlagen, in denen in Deutschland ozonabbauende Stoffe zerstört werden, abfallrechtliche
Pflichten zum Führen von Registern. Diese Informationen werden auch weiterhin zur
Verfügung stehen.
Mit der Verordnung wird zudem die Sachkunde zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten
mit ozonabbauenden Stoffen künftig nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachgewiesen werden können. Hierdurch entfällt
insbesondere die Möglichkeit die Sachkunde durch die Teilnahme an einer von den
zuständigen Länderbehörden anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.
Diese Verfahrensvereinfachung kann erfolgen, da eine Abfrage bei den Bundesländern
ergeben hat, dass es entweder gar keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen gibt
oder diese seit längerem nicht mehr angeboten werden. Zudem gibt es nach Einschätzung
relevanter Branchenvertreter keine Personen mehr, die ausschließlich an Einrichtungen mit
ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen. Es wird daher davon ausgegangen,
dass die Personen, die nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung ihre Sachkunde
nachweisen müssen, diese auch über eine Sachkundebescheinigung nach der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachweisen können.
Ferner werden in der Verordnung weitere Anpassungen aufgrund geänderter Vorgaben des
EU-Chemikalienrechts vorgenommen. Die unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
eingeräumte Möglichkeit, für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse Ausnahmen
vorzugesehen, ist im Juli 2025 ausgelaufen. Daher wird die nationale Ausnahme in § 4
Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung für bestimmte asbesthaltige
Erzeugnisse gestrichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben nicht wesentlich auf den Inhalt des
Verordnungsentwurfes Einfluss genommen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Kompetenz zur Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in Artikel 1 ergibt
sich aus § 17 des Chemikaliengesetzes (ChemG) sowie aus § 25 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die von der Verordnung erfassten ozonabbauenden
Stoffe sind gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 des
Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten ChemG-
Verordnungsermächtigung. Im Einzelnen ergibt sich die Kompetenz
– für die Anzeigepflicht aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ChemG,
– für die Vorgaben zur Rücknahme ozonabbauender Stoffe auf § 25 Absatz 1 Nummer 2
KrWG,
– für die Streichung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf § 25 Absatz 1
Nummer 7 KrWG,
– für die Vorgaben zur Verhinderung des Austritts ozonabbauender Stoffe aus § 17
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG sowie
– für die Vorgaben zur Sachkunde auf § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ChemG.
Die Ordnungswidrigkeitenvorschriften beruhen auf den jeweils in der konkreten Vorschrift
in Bezug genommenen Ermächtigungen des § 26 ChemG sowie des § 69 KrWG.
Die Kompetenz zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung in Artikel 2 ergibt sich
aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ChemG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dient der
Durchführung und Konkretisierung der Verordnung (EU) 2024/590. Sie behält die über
europarechtliche Vorgaben hinausgehenden Pflichten zur Rücknahme ozonabbauender
Stoffe im neuen § 2 Absatz 2 und zur Reduktion der Emission ozonabbauender Stoffe aus
Erzeugnissen und Einrichtungen im neuen § 3 bei.
VII. Regelungsfolgen
Die Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung dient der Rechtssicherheit, indem
die Regelungen an die neue Verordnung (EU) 2024/590 angepasst werden. Der Entwurf
dient zudem der Vereinfachung, da nationale Regelungen gestrichen werden, die nicht
mehr erforderlich sind.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen führen zu einer Konsolidierung des Rechtsrahmens, da die bestehenden
Regelungen an die neue Verordnung (EU) 2024/590 angepasst werden und
Doppelregelungen vermieden werden.
Zudem werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme von
ozonabbauenden Stoffen gestrichen, da die abfallrechtlichen Pflichten zum Führen von
Registern ausreichen.
Schließlich soll die Sachkunde zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit
ozonabbauenden Stoffen künftig nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachgewiesen werden können. Hierdurch entfällt
etwa die Anerkennung von speziellen Fortbildungsveranstaltungen über die zuständigen
Landesbehörden, die in den letzten Jahren keine praktische Relevanz mehr hatte.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Änderung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung flankiert die EU-Regelungen zur Umsetzung des Montrealer
Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Er dient damit dem Ziel 3.2 (Luftbelastung:
Gesunde Umwelt erhalten), da mit der Reduktion ozonabbauender Stoffe Mensch und
Umwelt vor übermäßiger UV-Strahlung geschützt werden. Da viele ozonabbauenden Stoffe
zugleich negative Auswirkungen auf das Klima haben, dient er auch dem Ziel 13.1
(Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren). Er ist schließlich für die Prinzipien der
nachhaltigen Entwicklung 2 (Globale Verantwortung wahrnehmen) und 3 (Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten) relevant. Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen ist
nicht zu erwarten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptzweck der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung an die neue Verordnung (EU) 2024/590 und die Streichung von
nationalen Vorschriften, die nicht mehr erforderlich sind. Daher werden bei Bund, Ländern
und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich durch die Änderung der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 444 000 Euro. Diese
Einsparungen stellen ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung
dar.
Einige heute im Bundesrecht geregelte Pflichten treten außer Kraft und gelten dann
unmittelbar aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2024/590. Im Einzelnen handelt es sich
um die Pflichten im bisherigen § 4 Absatz 2 und 3 ChemOzonSchichtV zur Durchführung
von Dichtheitskontrollen sowie zu deren Aufzeichnung (rund 388 000 Euro jährlich). Diese
national bedingten Belastungen entfallen künftig. Durch die rechtssystematische
Neuordnung reduziert sich in der Praxis der tatsächliche Aufwand der Unternehmen jedoch
nicht.
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme oder Entsorgung von
ozonabbauenden Stoffen im bisherigen § 3 Absatz 3 ChemOzonSchichtV entfallen.
Allerdings ist lediglich von einer jährlichen Fallzahl von 30 000 Aufzeichnungen
auszugehen, so dass bei einem angenommenen jährlichen Aufwand von 3 Minuten für die
Erfüllung beider Pflichten und bei Lohnkosten von 37,40 Euro/Stunde die jährlichen
Einsparungen bei rund 56 000 Euro liegen und als geringfügig anzusehen sind.
Die Änderung des bisherigen § 2 ChemOzonSchichtV verursacht in der Praxis keinen
zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da die zu meldenden Informationen zu Halonen bereits
nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu
übermitteln waren.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die vorgenommenen Vereinfachungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung haben keine
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Durch die Neufassung des
bisherigen § 5 ChemOzonSchichtV entfallen Tätigkeiten zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltungen bei den zuständigen Behörden der Länder. Die
Rechtsänderung führt in der Praxis jedoch nicht zu realen Entlastungen, da die oben
genannten Tätigkeiten in den letzten Jahren keine Rolle gespielt haben. Eine Abfrage bei
den Bundesländern hat ergeben, dass es entweder gar keine anerkannten
Fortbildungsveranstaltungen gibt oder diese seit längerem nicht mehr angeboten werden.
Zudem gibt es nach Einschätzung relevanter Branchenvertreter keine Personen mehr, die
ausschließlich an Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen. Der
Nachweis der Sachkunde kann nach der Rechtsänderung nur noch über eine
Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erbracht werden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder
gleichstellungspolitische und demografischen Auswirkungen. Als Bundesregelung wird die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gewahrt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen der neuen Verordnung (EU) 2024/590 gelten unbefristet, so dass keine
Befristung der Regelungen in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vorzusehen ist.
Eine Evaluierung der durch europäisches Recht vorgegebenen Regelungen ist entbehrlich,
da eine Evaluierung der Verordnung (EU) 2024/590 nach deren Artikel 30 Absatz 1 für das
Jahr 2030 vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
Zu Nummer 1
Durch die Nummer 1 wird die Überschrift angepasst, um den Bezug der vorliegenden
Verordnung zur Verordnung (EU) 2024/590 herzustellen.
Zu Nummer 2
Durch Nummer 2 wird die bisherige Regelung in § 1 zum Anwendungsbereich gestrichen.
Zudem wird der bisherige § 2 zur Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen als § 1
neu gefasst und durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2024/590 aktualisiert.
Zum anderen wird der Umfang der Anzeigepflicht auf alle Informationen erweitert, die von
den Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
an die Europäische Kommission zu übermitteln sind. In der Praxis wurden diese
Informationen bereits abgefragt, da sie auch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der
bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bereits an die Europäische Kommission zu
übermitteln waren.
Zu Nummer 3
Durch Nummer 3 wird der bisherige § 3 zu § 2 und geändert.
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung des bisherigen § 3 Absatz 1 als neuem § 2 Absatz 1 fallen zunächst
die nationalen Rückgewinnungspflichten weg, da sich die Pflicht zur Rückgewinnung nun
unmittelbar aus Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590. Die Möglichkeit
der Übertragung der Rückgewinnungspflichten wird unter Bezugnahme auf die Verordnung
(EU) 2024/590 beibehalten. Auch die zwei Ausnahmen von den Rückgewinnungspflichten
für Elektro- und Elektronikgeräte und für Altfahrzeuge fallen weg. Sie ergeben sich nun,
wenn auch nur allgemein durch Verweis auf Rückgewinnungspflichten in anderen EU-
Rechtsakten, unmittelbar aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen im bisherigen § 3 Absatz 2 durch den neuen § 2 Absatz 2 zu den
Rücknahmepflichten tragen zum einen der geänderten Begrifflichkeit in der Verordnung
(EU) 2024/590 Rechnung. Denn in der Verordnung (EU) 2024/590 wird nun der Begriff
ozonabbauende Stoffe verwendet. Sofern eine Bezugnahme auf einen der beiden Anhänge
fehlt, sind gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 sowohl die in
Anhang I als auch die in Anhang II gelisteten Stoffe gemeint. Durch Verwendung des
Begriffs ozonabbauende Stoffe wird der Anwendungsbereich der Rücknahmepflicht auf die
in Anhang II gelisteten Stoffe erweitert. Diese Erweiterung der Rücknahmepflicht trägt dem
Anwendungsbereich der Rückgewinnungspflichten aus Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/590 Rechnung, der sich ebenfalls auf alle in den Anhängen I und II
gelisteten ozonabbauenden Stoffe erstreckt. Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber zur
Rücknahme ergänzt die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen
Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen, die zu Abfall geworden sind. Sie stellt sicher,
dass sich nicht Betreiber und Besitzer selbst um die ordnungsgemäße und schadlose
Entsorgung kümmern müssen.
Zu Buchstabe c
Mit der Neufassung des bisherigen § 3 Absatz 3 als neuem § 2 Absatz 3 entfällt vor allem
die Aufzeichnungspflicht für die Rücknahme und Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen
und die sich daran anschließende Aufbewahrungspflicht. Zum einen machen
ozonabbauende Stoffe nur noch einen geringen Teil der zurückgenommenen Kältemittel
aus, so dass der bürokratische Aufwand nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Zum anderen
fallen die Betreiber von den Anlagen, in denen in Deutschland ozonabbauende Stoffe
zerstört werden, in den Anwendungsbereich der Registerpflichten des § 49
Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Pflicht, zusätzliche Angaben beim Führen des Registers
nach der Nachweisverordnung zu machen, wird beibehalten.
Zu Nummer 4
Durch die Neufassung des bisherigen § 4 als neuem § 3 bleibt lediglich der bisherige
Absatz 1 erhalten und damit insbesondere die Pflicht in den Sätzen 1 und 2, Emissionen
entweder zu verhindern oder zu reduzieren. Dabei wird der Anwendungsbereich dieser
Pflicht auf die Tätigkeiten begrenzt, für die nicht bereits nach Artikel 21 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/590 eine entsprechende Pflicht greift. Die Rückausnahme in Satz 3
für die Verwendung von Löschmitteln zu Übungszwecken kann gestrichen werden, weil
Halone in der Praxis nur noch in Ausnahmefällen als Löschmittel verwendet werden. Der
bisherige § 4 Absatz 2 entfällt, da Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/590 nun eine hinreichend bestimmte Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen
enthält. Der bisherige § 4 Absatz 3 entfällt, da in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/590 nun eine Aufbewahrungspflicht enthält.
Zu Nummer 5
Mit der Neufassung des bisherigen § 5 zur Sachkunde durch den neuen § 4 wird zum einen
der Anwendungsbereich auf die Tätigkeiten beschränkt, für die Mitgliedstaaten nach
Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 21 Absatz 6 Mindestanforderungen an die Befähigung des
Personals festlegen müssen. Zum anderen kann der Nachweis der Sachkunde künftig nur
noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
erbracht werden. Diese Änderung dient der Vereinfachung und trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Nachweis der Sachkunde über die anderen Tatbestände des
bisherigen § 5 Absatz 2 in der Praxis in den letzten Jahren keine Rolle gespielt hat. Diese
Vereinfachung kann erfolgen, da eine Abfrage bei den Bundesländern ergeben hat, dass
es entweder gar keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen gibt oder diese seit
längerem nicht mehr angeboten werden. Zudem gibt es nach Einschätzung relevanter
Branchenvertreter keine Personen mehr, die ausschließlich an Einrichtungen mit
ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen.
Zu Nummer 6
Bei den Änderungen des bisherigen § 6 zu den Ordnungswidrigkeiten im neuen § 5 handelt
es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in den bisherigen §§ 3, 4 und 5 durch die
neuen §§ 2, 3 und 4.
Zu Artikel 2 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung)
Die Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(REACH-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten lediglich eine bis zum 1. Juli 2025 zeitlich
befristete Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen ein.
Nach dem Ablauf dieses Datums ist Ausnahme in § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-
Verbotsverordnung daher zu streichen.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Diese Vorschrift regelt die Bekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Dies Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
- 11 - Drucksache 787/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnun (Verordnung)