Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 4/26 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des
Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, dem
vom Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der Änderung des
§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG auf die Resistenzsituation im Rahmen der nächsten
Evaluierung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes zu
berücksichtigen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob zukünftig anstelle von
Ausnahmeregelungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG-neu bei der
Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit das Verfahren zur
Berechnung der sogenannten adjustierten Therapiehäufigkeit etabliert werden kann.
3. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Regelungen
unter § 95a TAMG-neu nicht nur die reine Abgabe eines immunologischen
Tierarzneimittels, sondern im Falle der Newcastle-Impfung über das
Tränkwasser auch die Tätigkeiten „Aufteilung und Änderung der Verpackung“ umfasst.
Begründung:
Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung vom 20. Oktober 2025
zum Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, BR-Drucksache
426/25 (Beschluss), darauf, dass eine Klarstellung hinsichtlich der
„Aufteilung“ nicht geboten oder möglich sei mit der Begründung, dass § 95a TAMG-
neu das vom Bundesrat formulierte Anliegen umfasse.
Allerdings umfasst § 95a TAMG-neu das „Aufteilen der NC- Impfstoffe zur
oralen Anwendung“ nicht.
Nach der EU-Tierarzneimittelverordnung können Mitgliedstaaten Ausnahmen
von der Herstellungserlaubnis einräumen.
Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes (vgl. BR-Drucksache 426/25) regelt eine solche Ausnahme von dem
Erfordernis einer Herstellererlaubnis, wenn immunologische Tierarzneimittel
aufgeteilt werden oder die Verpackung geändert wird (§ 14 Absatz 3 Satz 1
TAMG-neu).
Davon unberührt (§ 14 Absatz 3 Satz 2 TAMG-neu) gilt Artikel 2 Nummer 25
(§ 95a TAMG-neu), in dem eine Sonderreglung für die Abgabe von
immunologischen Tierarzneimitteln getroffen wird.
Im speziellen Fall der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit ist es gängige
Praxis, dass Impfstoffe, die über das Wasser verabreicht werden, für kleinere
Haltungen aufgeteilt und abgegeben werden. Diese Praxis soll zukünftig
rechtssicher fortgeführt werden, ohne dass eine Herstellererlaubnis nach
TAMG notwendig wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Beschlussdrucksache)