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Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 4/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 4/26 (Beschluss) 30.01.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: 1. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der Änderung des § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG auf die Resistenzsituation im Rahmen der nächsten Evaluierung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes zu berücksichtigen. 2. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob zukünftig anstelle von Ausnahmeregelungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG-neu bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit das Verfahren zur Berechnung der sogenannten adjustierten Therapiehäufigkeit etabliert werden kann. 3. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a TAMG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Regelungen unter § 95a TAMG-neu nicht nur die reine Abgabe eines immunologischen Tierarzneimittels, sondern im Falle der Newcastle-Impfung über das Tränkwasser auch die Tätigkeiten „Aufteilung und Änderung der Verpackung“ umfasst. Begründung: Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung vom 20. Oktober 2025 zum Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, BR-Drucksache 426/25 (Beschluss), darauf, dass eine Klarstellung hinsichtlich der „Aufteilung“ nicht geboten oder möglich sei mit der Begründung, dass § 95a TAMG- neu das vom Bundesrat formulierte Anliegen umfasse. Allerdings umfasst § 95a TAMG-neu das „Aufteilen der NC- Impfstoffe zur oralen Anwendung“ nicht. Nach der EU-Tierarzneimittelverordnung können Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis einräumen. Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (vgl. BR-Drucksache 426/25) regelt eine solche Ausnahme von dem Erfordernis einer Herstellererlaubnis, wenn immunologische Tierarzneimittel aufgeteilt werden oder die Verpackung geändert wird (§ 14 Absatz 3 Satz 1 TAMG-neu). Davon unberührt (§ 14 Absatz 3 Satz 2 TAMG-neu) gilt Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a TAMG-neu), in dem eine Sonderreglung für die Abgabe von immunologischen Tierarzneimitteln getroffen wird. Im speziellen Fall der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit ist es gängige Praxis, dass Impfstoffe, die über das Wasser verabreicht werden, für kleinere Haltungen aufgeteilt und abgegeben werden. Diese Praxis soll zukünftig rechtssicher fortgeführt werden, ohne dass eine Herstellererlaubnis nach TAMG notwendig wird.]

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