Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Text
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
[...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 4/1/26
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des
Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
A
1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem
Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
2. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der Änderung des
§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG auf die Resistenzsituation im Rahmen der nächsten
Evaluierung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes zu
berücksichtigen.
...
3. Zu Artikel 2 Nummer 21 (§ 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob zukünftig anstelle von
Ausnahmeregelungen im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG bei der
Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit das Verfahren zur Berechnung
der sogenannten adjustierten Therapiehäufigkeit etabliert werden kann.
Begründung zu den Ziffern 2 und 3 (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Änderung von § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG wird eine
Ausnahmeregelung, die für zugelassene Tierarzneimittel mit einer Kombination von
Sulfonamiden mit Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen
antibakteriellen Wirkstoffs bestand und diese Präparate bei der Berechnung der
betrieblichen Therapiehäufigkeit den Monopräparaten gleichsetzte, auf alle
zugelassenen Arzneimittel mit Kombinationen antibiotischer Wirkstoffe
ausgeweitet.
Die bisherige Ausnahmeregelung erfasste zugelassene Arzneimittel, deren
Wirkstoffkombination eine verbesserte Wirksamkeit auf den Zielerreger
erzielt, ohne gleichzeitig das Wirkstoffspektrum zu erweitern. Diese Präparate
erhöhen nicht den Selektionsdruck auf bakterielle Erreger.
Bei einer Erweiterung des Wirkungsspektrums besteht ein begründetes Risiko
der Begünstigung der Resistenzbildung bei exponierten Bakterien. So kann laut
„Lehrbuch der Pharmazeutischen Biologie“ (Teuscher et al. 2020) je nach
antibiotischem Wirkstoff und dessen spezifischem Wirkmechanismus die
Ausbildung spezifischer Resistenzmechanismen ausgelöst werden. Eine Ausweitung
der Ausnahmeregelung wurde daher vom Bundesamt für Risikobewertung und
verschiedenen externen Experten (Bundesratsdrucksache 564/24) abgelehnt.
Bei der nächsten Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzeptes sollte
daher die Auswirkung der Änderung von § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG auf die
Resistenzsituation auch kommensaler Bakterien und der Umwelt insbesondere
berücksichtigt werden.
Der Wechsel zur Berechnung einer adjustierten betrieblichen
Therapiehäufigkeit würde eine sinnvolle Verschlankung des
Antibiotikaminimierungskonzeptes darstellen; auf die Ausnahmeregelungen in § 57 Absatz 2 Satz 1 TAMG
könnte in Gänze verzichtet werden, da die Berechnungsformel ohne Anzahl der
eingesetzten Wirkstoffe auskommt.
4. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 95a - neu - TAMG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Regelungen
unter § 95a TAMG-neu nicht nur die reine Abgabe eines immunologischen
Tierarzneimittels, sondern im Falle der Newcastle-Impfung über das
Tränkwasser auch die Tätigkeiten „Aufteilung und Änderung der Verpackung“ umfasst.
Begründung:
Die Bundesregierung verweist in ihrer Gegenäußerung vom 20. Oktober 2025
zum Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, BR-Drucksache
426/25 (Beschluss), darauf, dass eine Klarstellung hinsichtlich der
„Aufteilung“ nicht geboten oder möglich sei mit der Begründung, dass § 95a TAMG-
neu das vom Bundesrat formulierte Anliegen umfasse.
Allerdings umfasst § 95a TAMG-neu das „Aufteilen der NC- Impfstoffe zur
oralen Anwendung“ nicht.
Nach der EU-Tierarzneimittelverordnung können Mitgliedstaaten Ausnahmen
von der Herstellungserlaubnis einräumen.
Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes (vgl. BR-Drucksache 426/25) regelt eine solche Ausnahme von dem
Erfordernis einer Herstellererlaubnis, wenn immunologische Tierarzneimittel
aufgeteilt werden oder die Verpackung geändert wird (§ 14 Absatz 3 Satz 1
TAMG-neu).
Davon unberührt (§ 14 Absatz 3 Satz 2 TAMG-neu) gilt Artikel 2 Nummer 25
(§ 95a TAMG-neu), in dem eine Sonderreglung für die Abgabe von
immunologischen Tierarzneimitteln getroffen wird.
Im speziellen Fall der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit ist es gängige
Praxis, dass Impfstoffe, die über das Wasser verabreicht werden, für kleinere
Haltungen aufgeteilt und abgegeben werden. Diese Praxis soll zukünftig
rechtssicher fortgeführt werden, ohne dass eine Herstellererlaubnis nach
TAMG notwendig wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)