Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Text
Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4600
21. Wahlperiode 12.03.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch
wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 11. März
2026 gemäß § 96 des Tierarzneimittelgesetzes.
SEITE 2 VON 121
INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung ................................................................................................................................... 3
Ausgangslage .....................................................................................................................................................................3
Gegenstand der Evaluierung ............................................................................................................................................4
Evaluierungszeitraum .......................................................................................................................................................5
Zweck der Evaluierung .....................................................................................................................................................7
Ergebnisse und Daten ............................................................................................................. 8
Entwicklung der Nutzungsarten und des Meldeverhaltens seit dem Inkrafttreten des TAMG
Änderungsgesetzes (2023) ................................................................................................................................................8
Abschnitt A: Aktualisierung / Erweiterung des Antibiotikaminimierungskonzepts .................................................9
Abschnitt B: Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung zur Meldung an die Europäische Arzneimittelagentur
gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 .......................................................................................................... 30
Abschnitt C: Erfahrungen von Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten mit den
Regelungen in der Praxis ............................................................................................................................................... 33
Abschnitt D: Erfahrungen im Vollzug der Regelungen durch die zuständigen Landesbehörden ......................... 38
Abschnitt E: Entwicklung des Erfüllungsaufwands für die Normadressaten ......................................................... 51
Diskussion und Schlussfolgerungen .................................................................................. 54
Abschnitt A: Aktualisierung / Erweiterung des Antibiotikaminimierungskonzeptes ............................................ 54
Abschnitt B: Umsetzung der Verbrauchsmengenerfassung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 ......... 58
Abschnitt C: Diskussion der von den Ländern unterbreiteten Vorschläge zur Vereinfachung des
Antibiotikaminimierungskonzepts – kurzfristig umsetzbare Ansätze ..................................................................... 61
Abschnitt D: Weitere Vorschläge für die künftige Optimierung, mittel-/langfristig umsetzbare Ansätze ........ 75
Fazit .......................................................................................................................................... 76
Referenzen ............................................................................................................................... 78
Glossar ...................................................................................................................................... 79
Liste der Anhänge .................................................................................................................. 80
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 2 –
SEITE 3 VON 121
Einleitung
Ausgangslage
Eine der Hauptmaßnahmen der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie „DART“ im Bereich der
Tiermedizin und Tierhaltung ist die Etablierung, Umsetzung und Weiterentwicklung eines Systems zur
flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung bei verschiedenen Nutzungsrichtungen
der Hauptnutztierarten (Rinder, Schweine, Hühner und Puten), dem sogenannten
Antibiotikaminimierungskonzept in der Tierhaltung, welches im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) verankert ist.
Mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (16. AMG-Novelle), das am 1. April 2014
in Kraft getreten ist, wurde das Antibiotikaminimierungskonzept eingeführt und verfolgte zunächst das Ziel,
den Einsatz von Antibiotika in Mastbetrieben zu erfassen und auf das therapeutisch erforderliche Minimum
zu reduzieren. Zur Evaluierung dieser Maßnahme wurde dem Deutschen Bundestag im Jahr 2019 ein
ausführlicher Evaluierungsbericht auf Grundlage des damaligen § 58g des Arzneimittelgesetzes durch das
damalige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegt
(https://www.bmleh.de/DE/themen/tiere/tierarzneimittel/kurzfassung16-amg-novelle.html).
Seither sind die Vorschriften des Antibiotikaminimierungskonzeptes überarbeitet und ergänzt worden. Die
letzten umfassenden Änderungen traten zum 1. Januar 2023 in Kraft, geregelt mit dem Gesetz zur Änderung
des TAMG zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 21. Dezember 2022 (TAMGÄndG (2023)). Hierdurch wurde das
Antibiotikaminimierungskonzept unter anderem auf weitere Nutzungsarten erweitert (Milchkühe, zugegangene Kälber, Legehennen,
Junghennen, Zuchtschweine und Saugferkel – Erläuterung zu den vorgenannten Kurzbezeichnungen siehe
nachfolgender Abschnitt) sowie ein Wichtungsfaktor für bestimmte antibiotische Wirkstoffe eingeführt, die
kritisch wichtige Bedeutung für die Therapie des Menschen haben.
Nach § 96 des TAMG1 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) dem
Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) über die Wirksamkeit der
nach den §§ 54 bis 58 TAMG getroffenen Maßnahmen zu berichten. Mit dem vorliegenden
Evaluierungsbericht kommt das BMLEH diesem Auftrag nach. Hierfür stellt der Bericht im Folgenden unter anderem
Auswertungen von der Bundesregierung vorliegenden Daten aus dem betreffenden Evaluierungszeitraum (1.
Januar 2023 bis 31. Dezember 2024) zu den Antibiotikaabgabemengen in der Tiermedizin, den
Antibiotikaverbrauchsmengen der betreffenden Nutzungsarten sowie den Entwicklungen der Antibiotikaresistenzen bei
den betreffenden Nutzungsarten dar. Darüber hinaus gehen in den Bericht Erfahrungen von Tierhalterinnen
und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten bezüglich der Umsetzung des
Antibiotikaminimierungskonzeptes in der Praxis ein sowie Erfahrungen der zuständigen Behörden der Länder mit dem Vollzug
des Antibiotikaminimierungskonzeptes. Die Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (StBA) zur
Nachmessung des Erfüllungsaufwands des TAMGÄndG (2023) sind ebenfalls Teil des vorliegenden
Evaluierungsberichts.
1 Eingebracht als § 95 TAMG mit dem TAMGÄndG (2023), seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes am 1. Januar 2026 § 96 TAMG
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 3 –
SEITE 4 VON 121
Gegenstand der Evaluierung
Mit dem TAMGÄndG (2023) wurde das seit 2014 in Deutschland in der Nutztierhaltung etablierte nationale
Antibiotikaminimierungskonzept angepasst und auf weitere Nutzungsarten erweitert. Die wesentlichen
Änderungen, die mit dem TAMGÄndG (2023) eingeführt wurden und zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind,
umfassen:
→ Die Einbeziehung weiterer Nutzungsarten in das Antibiotikaminimierungskonzept, nämlich
• Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung (Milchkühe)
• nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden
Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten (zugegangene Kälber)
• nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier
vom Muttertier abgesetzt wird (Saugferkel)
• zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung
(Zuchtschweine)
• zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb
(Legehennen)
• zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des
jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb (Junghennen).
→ Die Einführung eines Wichtungsfaktors von „3“, der in die Berechnung der betrieblichen
Therapiehäufigkeit eingeht, sofern antibiotische Wirkstoffe aus den Wirkstoffklassen der sogenannten
AMEG-Kategorie B2 angewendet werden. Dies umfasst die Wirkstoffklassen der Fluorchinolone, der
Cephalosporine der 3. und 4. Generation sowie den Wirkstoff Colistin. Der Wichtungsfaktor soll als
Steuerungselement wirken, um Tierärztinnen und Tierärzten zu signalisieren, die Anwendung von
antibiotischen Wirkstoffen, die eine kritisch wichtige Bedeutung für die Humanmedizin haben, auf
das therapeutisch erforderliche Minimum zu reduzieren.
→ Mit dem TAMGÄndG (2023) wurden auch nationale Regelungen zur Erfassung von
Antibiotikaverbrauchsdaten bei allen Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten geschaffen. Diese
Antibiotikaverbrauchsdaten mussten entsprechend den Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 ab
2023 bei den vorgenannten Tierarten in Betrieben aller Größen und bei allen Nutzungsarten erfasst
werden, um die Daten erstmals im Jahr 2024 fristgerecht an die Europäische Arzneimittelagentur
(EMA) übermitteln zu können.
Darüber hinaus wurden mit dem TAMGÄndG (2023) auch weitere Vorschriften in das Tierarzneimittelgesetz
aufgenommen oder geändert, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Antibiotikaminimierung in der
Tierhaltung in Deutschland haben. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Evaluierungsberichtes und
sind hier lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt.
→ Mit der Änderung des TAMGÄndG (2023) erfolgte eine Klarstellung in der Ermächtigungsgrundlage,
die Rechtsgrundlage für den Erlass einer nationalen Rechtsverordnung ist. Ziel der Änderung war der
Erlass einer Rechtsverordnung mit einem nationalen Umwidmungsverbot für Colistinpräparate zur
oralen Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren. Diese Rechtsverordnung (Tierärztliche-
Hausapothekenverordnung - TÄHAV-Novelle) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
2 Die Antimicrobial Advice ad hoc Expert Group (AMEG) wurde bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA)
eingerichtet, um Leitlinien zu den Auswirkungen des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren auf die öffentliche Gesundheit und
die Tiergesundheit sowie zu Maßnahmen zum Umgang mit möglichen Risiken für den Menschen zu erstellen. Vor
diesem Hintergrund hat die AMEG eine Risikokategorisierung von antibiotischen Wirkstoffen für deren Einsatz in der
Veterinärmedizin erarbeitet, die sogenannten AMEG-Kategorien (A „Vermeiden“, B „Beschränken, C „Vorsicht“ und D
„Sorgfalt) (https://www.ema.europa.eu/en/committees-working-parties-and-other-groups/working-parties-and-other-
groups/cvmp-working-parties-and-other-groups/antimicrobial-advice-ad-hoc-expert-group)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 4 –
SEITE 5 VON 121
→ Das durch die EU-Kommission vorgegebene übergeordnete Reduktionsziel für antibiotisch
wirksame Arzneimittel in der Tierhaltung wird in der Zweckbestimmung des TAMG erstmals genannt.
Hierdurch wird erklärt, dass die Bestimmungen des TAMG einen Beitrag leisten sollen, den Einsatz
antibiotisch wirksamer Arzneimittel auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und
umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ in der Nutztierhaltung und der Aquakultur bis zum Jahr 2030 um 50
Prozent zu reduzieren (Referenzjahr 2018).
→ Mit dem TAMGÄndG (2023) ging die Verpflichtung zur Mitteilung der
Antibiotikaverbrauchsmengen, die bisher im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes von den Tierhalterinnen und
Tierhaltern an die zuständigen Behörden der Länder gemeldet wurden, auf die behandelnden
Tierärztinnen und Tierärzte über. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung der ersten Stufe
(Rinder, Schweine, Hühner und Puten) der Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung nach Artikel 57
der Verordnung (EU) 2019/6. Für diese Tierarten müssen seit 2024 die Antibiotikaverbrauchsmengen
unabhängig von der Bestandsgröße und Nutzungsart an die EMA gemeldet werden, auch für Tiere in
Betrieben unterhalb der Bestandsobergrenzen nach Antibiotika-Arzneimittel-
Verwendungsverordnung. Tierärzte sind in Deutschland die am besten geeignete Ebene für die nach dem EU-Recht
notwendige Erfassung der Antibiotikaanwendungsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten.
Evaluierungszeitraum
Evaluierungszeitraum und zur Verfügung stehende Daten
Die Regelungen des TAMGÄndG (2023) traten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Der Evaluierungsbericht ist
entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorzulegen,
d.h. Anfang 2026. Im Hinblick auf für den Evaluierungsbericht auswertbare Daten, z.B. die jährlichen
Antibiotikaabgabemengen, die jährlichen Antibiotikaverbrauchsmengen pro Nutzungsart, die populationsweiten
und betrieblichen Therapiehäufigkeiten und Resistenzdaten ergibt sich damit als Evaluierungszeitraum der
Zeitabschnitt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024. Die im Jahr 2025 anfallenden entsprechenden
Daten können erst im Jahr 2026 ausgewertet werden. Zum Vergleich dienen entsprechende Daten aus den
Jahren vor 2023, soweit diese vorliegen.
Vergleichbare Daten aus der Zeit vor dem Jahr 2023 liegen vor:
→ Für die Abgabemengen antibiotischer Tierarzneimittel an Tierärztinnen und Tierärzte seit 2011;
→ für die betrieblichen und populationsweiten Therapiehäufigkeiten sowie die Verbrauchsmengen
gemäß dem vorliegenden Bericht zur Evaluierung der 16. AMG-Novelle aus dem Jahr 2019 und den
sich daran anschließenden Berichten zur Risikobewertung des BfR für die Nutzungsarten
Masthühner, Mastputen, Mastferkel < 30 kg und Mastschweine > 30 kg und
→ für die Resistenzuntersuchungen von Tieren stammender Bakterien (Zoonoseerreger, kommensale
Bakterien, tierpathogene Erreger).
Keine Vergleichsdaten aus der Zeit vor dem Jahr 2023 liegen vor für:
→ Die Daten zum Einsatz antibiotischer Wirkstoffe bei den infolge der Regelungen des TAMGÄndG
(2023) erstmals im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes erfassten Nutzungsarten
(Milchkühe, zugegangene Kälber, Legehennen, Junghennen, Zuchtschweine und Saugferkel);
→ zu den im Rahmen der „Beobachtung“ erfassten Nutzungsarten. Es sind dies einerseits Tiere der
Nutzungsarten im Antibiotikaminimierungskonzept, die in Kleinstbetrieben, d. h. unterhalb der fixierten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 5 –
SEITE 6 VON 121
Bestandsobergrenzen des Konzeptes gehalten werden. Ferner sind es Tiere der Tierarten Rind,
Schwein, Huhn und Pute, die nicht unmittelbar dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen.
→ Die Kennzahlen der Therapiehäufigkeit für die vom Antibiotikaminimierungskonzept erfassten
Nutzungsarten, da hier der Berechnungsmodus mit dem TAMGÄndG (2023) angepasst wurde. Allerdings
können die Werte der betrieblichen Therapiehäufigkeiten aus dem Evaluierungszeitraum auf
Grundlage der Risikobewertungsberichte des BfR mit den Werten aus der Zeit vor dem Jahr 2023 verglichen
werden.
→ Daten zur Antibiotikaresistenz von Bakterien, die von Tieren stammen, die nicht Gegenstand der
regelmäßigen Programme zum Resistenzmonitoring bei Zoonoseerregern, kommensalen Bakterien
und tierpathogenen Erreger sind.
Aus dieser Beschränkung des Evaluierungszeitraums ergeben sich einige Konsequenzen im Hinblick auf die
Bewertung der Evaluierungsergebnisse. Im Einzelnen werden diese in den jeweiligen Kapiteln dargestellt.
Zusammenfassend sind sie folgendermaßen zu beschreiben:
Mit Inkrafttreten der Regelungen des TAMGÄndG (2023) zum 1. Januar 2023 mussten sich die
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierarztinnen und Tierärzte, die mit dem Antibiotikaminimierungskonzept
aufgrund von Betriebs- und Praxisstrukturen bis dato noch wenig oder keine Berührungspunkte hatten, in den
Jahren 2023 und 2024 zunächst noch mit der Umsetzung der Regelungen in der Praxis vertraut machen.
Hierzu zählte unter anderem das Erlernen der Benutzung einer entsprechenden Software sowie die
Beachtung der gesetzlich festgelegten Meldefristen. Dies kann bei komplexen Regelungen und Verfahren oft mit
Unsicherheiten und Einschränkungen der Datenqualität einhergehen, die bei der Interpretation zu
berücksichtigen sind. So erhöhte sich beispielsweise in den ersten Meldehalbjahren jeweils die Zahl der meldenden
Betriebe der seit dem 1. Januar 2023 mit Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) erstmals in das
Antibiotikaminimierungskonzept eingeschlossenen Nutzungsarten, während sie bei den bereits länger eingeschlossenen
Nutzungsarten (s. o.) konstant bzw. leicht rückläufig waren. Dies ist bei der Bewertung der Zielerreichung
durch das Gesetz zu berücksichtigen. Auf diesen Umstand weisen bereits die Risikobewertungsberichte
„Antibiotika-Verbrauchsmengen und Therapiehäufigkeit - Entwicklung in Rindern, Schweinen, Hühnern und
Puten“ des BfR der Jahre 2023 und 2024 hin.
Diese Einschränkung gilt nicht für die vier bereits seit 2014 im Antibiotikaminimierungskonzept erfassten
Nutzungsarten (Masthühner, Mastputen, Mastferkel < 30 kg und Mastschweine > 30 kg). Hier ist ein Vergleich
möglich, auch wenn der Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung vielen Einflüssen unterliegt und eine
Ursache – Wirkungsbeziehung kaum darstellbar ist.
Zu den Resistenzdaten liegen für viele Populationen nur Daten aus jeweils einem Jahr nach Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes vor, da viele der Monitoringprogramme in einem zweijährigen Rhythmus durchgeführt
werden, die Populationen also entweder in den geraden oder den ungeraden Jahren untersucht werden (vgl.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729). Aus diesem Grund ist es noch nicht möglich, einen etwaigen neu
auftretenden Trend der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen zu erkennen. Der unmittelbare Vergleich
der Daten aus dem jeweils vorliegenden Jahr ist möglich und wird im vorliegenden Bericht dargestellt. Er
kann aber nicht valide zur Bewertung der Wirksamkeit der Regelungen des TAMGÄndG (2023)
herangezogen werden. Hierzu wäre die Betrachtung längerer Zeiträume erforderlich. Die neu in das
Antibiotikaminimierungskonzept aufgenommenen Nutzungsarten werden nicht regelmäßig im Resistenzmonitoring
erfasst, so dass für diese oft keine Resistenzdaten aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
zur Verfügung stehen bzw. keine dazu passenden Vergleichsdaten aus der Zeit unmittelbar vor dem
Inkrafttreten (Zeitraum 2020 bis 2022). Beim Vergleich von Entwicklungen über längere Zeiträume hinweg ist
schwer abzuschätzen, welche Entwicklungen möglicherweise mit dem zu evaluierenden Gesetz in
Verbindung stehen und welche ggf. auf vorhergehenden Rechtsanpassungen (Zweite Verordnung zur Änderung der
Tierärztlichen Hausapothekenverordnung in 2018, Siebzehntes Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes) zurückzuführen sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 6 –
SEITE 7 VON 121
Zweck der Evaluierung
Der Zweck der Evaluierung besteht darin zu prüfen, inwiefern die in den §§ 54 bis 58 des TAMG festgelegten
Maßnahmen wirksam sind, um die mit dem TAMGÄndG (2023) angestrebten Ziele zu erreichen. Der
Hintergrund zu der Gesetzesevaluierung wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestag Drucksache
20/3712) wie folgt näher erläutert:
„[…] Dabei soll überprüft werden, ob und inwieweit das Gesetz das Ziel zur weiteren Reduktion der Anwendung
antibiotischer Arzneimittel bei Nutztierarten und das Ziel der Datenerfassung gemäß Artikel 57 der Verordnung
(EU) 2019/6 (erste Stufe der Datenerfassung) erreicht. Die Evaluierung soll dabei auf den Erkenntnissen der
bereits durchgeführten Evaluierung der 16. AMG-Novelle aufbauen. Als Indikator für die Zielerreichung dienen die
Antibiotikaabgabenmengen, die Antibiotikaverbrauchsmengen bei den Nutzungsarten nach § 54, die
betrieblichen Therapiehäufigkeiten und die Entwicklung von Antibiotikaresistenzen bei Bakterien. Die Datengrundlage
bilden die Informationen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie des
Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).“
Über die o. g. Datengrundlagen als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Vorschriften des TAM-
GÄndG (2023) hinaus sollen auch Erfahrungen der für den Vollzug zuständigen Behörden der Länder
hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung beim Vollzug der Vorschriften des Antibiotikaminimierungs-
konzeptes sowie Erfahrungen von Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten bei der
Umsetzung der Vorschriften in der Praxis in den Evaluierungsbericht einfließen. Hierbei stehen nicht nur
Erfahrungen aus dem Vollzug und der Praxis im Mittelpunkt, die sich auf die Änderungen der Vorschriften seit
Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) erstrecken, sondern vielmehr auch Erfahrungen und Erkenntnisse, die
seit der Einführung des Antibiotikaminimierungskonzeptes im Jahr 2014 gemacht und gesammelt wurden.
Dies verfolgt den Zweck, neben der Überprüfung der Wirksamkeit der Vorschriften des TAMGÄndG (2023) in
den Evaluierungsbericht auch Vorschläge für bürokratische Entlastungen und Anpassungen des
Antibiotikaminimierungskonzeptes aufzunehmen und zu diskutieren. Dies soll dazu dienen, die Effizienz des
Antibiotikaminimierungskonzeptes vor dem Hintergrund bürokratischer Entlastungen bestmöglich zu steigern und
hierzu wirksam nachzusteuern. Die Untersuchung von Optionen zur Entbürokratisierung des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes als weiterer Schwerpunkt des Evaluierungsberichtes ergibt sich auch
infolge der „Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung“ der Bundesregierung in der 21.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages3, die u.a. eine Vereinfachung der Melde- und Dokumentationspflichten in
der Tierhaltung anstrebt.
Unbestritten bleiben die Notwendigkeiten der Antibiotikaminimierung sowie des sachgemäßen und
verantwortungsvollen Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung. Das hierdurch verfolgte zentrale Ziel,
Antibiotikaresistenzen der von Tieren stammenden Bakterien zu reduzieren hat angesichts der immensen und
wachsenden Bedeutung von Antibiotikaresistenzen für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die
Ernährungssicherheit weiterhin eine hohe Dringlichkeit.
3 https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 7 –
SEITE 8 VON 121
Ergebnisse und Daten
Entwicklung der Nutzungsarten und des
Meldeverhaltens seit dem Inkrafttreten des TAMG
Änderungsgesetzes (2023)
Anzahl gehaltener Tiere
Die Antibiotikaabgabemengen werden als Masse antibakteriell wirksamer Grundsubstanz in Tonnen
angegeben. Hierbei ist zu beachten, dass die Anzahl und das Gewicht der gehaltenen Tiere, für welche diese
Arzneimittel abgegeben werden, einen Einfluss auf die Abgabemengen haben kann. Schlacht- bzw. Haltungszahlen
der in Deutschland wichtigsten Tier- bzw. Nutzungsarten sind in Tabelle 1 für die Jahre 2011 (Beginn der
Erfassung der Abgabemengen antibakteriell wirksamer Tierarzneimittel), 2022 (Jahr vor Inkrafttreten des TAM-
GÄndG (2023) sowie für die in diesem Bericht analysierten Jahre 2023 und 2024 nach Inkrafttreten des TAM-
GÄndG (2023) dargestellt (Quelle: Destatis-Genesis Datenbank des Statistischen Bundesamts, Stichmonat
November). Für alle hier aufgeführten Nutzungsarten mit Ausnahme der Masthühner konnte eine
abnehmende Tendenz bezüglich der Tierzahlen seit Beginn der Abgabemengenerfassung beobachtet werden. Die
Anzahl der geschlachteten Schweine stieg von 2023 zu 2024 leicht um 1,56 % an. Hinsichtlich der
Geflügelschlachtzahlen war von 2022 zu 2023 für die Hühner- (+0,05 %) und Putenschlachtungen (+1,94 %) jeweils ein
leichter Anstieg zu beobachten.
Tabelle 1: Haltungs- bzw. Schlachtzahlen für die relevanten Tier- bzw. Nutzungsarten in Deutschland in den Jahren 2011,
sowie 2022 bis 2024 (Stichmonat November)
2011 2022 2023 2024
gehaltene Milchkühe 4.190.103 3.809.717 3.712.815 3.589.431
geschlachtete Kälber
<8 Monate
328.130 297.673 294.227 288.167
geschlachtete Rinder
(8 bis 12 Monate)
29.283 13.651 15.273 13.714
geschlachtete
Masthühner
609.015.899 631.132.794 631.466.222 626.898.320
geschlachtete
Mastputen
37.842.646 30.526.016 31.118.718 30.232.071
geschlachtete
Schweine
54.826.807 45.874.062 42.597.828 43.264.812
gehaltene
Zuchtsauen
2.193.600 1.401.100 1.399.900 1.389.200
Betrachtet man die gesamte Biomasse von in Deutschland gehaltenen lebensmittelliefernden Tieren, so ist
seit Beginn der Erfassung der Antibiotikaabgabemengen eine deutlich sinkende Tendenz zu sehen. Im
Rahmen des europäischen Antibiotikamonitoringprogramms der EMA wird jährlich anhand der von
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 8 –
SEITE 9 VON 121
Deutschland gemeldeten Daten zur Tierpopulation unter Einbeziehung von Standardgewichten für die
gemeldeten Tier- bzw. Nutzungsarten die Biomasse von in Deutschland gehaltenen Tieren geschätzt
(Abbildung 1). Die Biomasse sank von 8,6 Millionen Tonnen im Jahr 2011 um 14,8 % auf 7,3 Millionen
Tonnen im Jahr 2024. Die in Abbildung 1 dargestellte Biomasse wird um die entsprechenden Importe nach
und Exporte aus Deutschland korrigiert.
Abbildung 1: Biomasse von in Deutschland gehaltenen Tieren in den Jahren 2011-2024 in Tonnen.
Abschnitt A: Aktualisierung / Erweiterung des
Antibiotikaminimierungskonzepts
1) Entwicklung der jährlichen Antibiotikaabgabemengen
Gesamtabgabemengen
Die Abgabemengenerfassung erfolgt nach § 45 Absatz 6 TAMG. Herstellerinnen und Hersteller sowie
Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis melden die Abgabe von meldepflichtigen
Tierarzneimitteln direkt an das BVL. Nach erfolgreicher Datenübermittlung validiert das BVL die Daten inhaltlich
und formal, bereitet sie auf und wertet sie aus.
Seit dem Jahr 2023 melden Herstellerinnen und Hersteller sowie Inhaberinnen und Inhaber einer
Großhandelsvertriebserlaubnis neben der Abgabe antibiotischer Tierarzneimittel an tierärztliche Hausapotheken
zusätzlich die Abgabe dieser Tierarzneimittel an Apotheken sowie die in § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 TAMG
bezeichneten Empfänger (beispielsweise Futtermittelunternehmer, Veterinärbehörden und Hochschulen).
Weiterhin erfolgt die Erfassung antibiotisch wirksamer Tierarzneimittel seit 2023 anhand von ATCvet-Codes,
welche in Nummer 1 und Nummer 2 Absatz 5 und Absatz 7 bis 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2021/578 genannt sind. Hierdurch kam es zu einer geringgradigen Verschiebung der erfassten
Tierarzneimittel. Aufgrund dieser Anpassungen der Erfassungsmodalitäten sind die Ergebnisse der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 9 –
SEITE 10 VON 121
Abgabemengenerfassung ab 2023 nicht uneingeschränkt mit den Ergebnissen der Jahre 2011 bis 2022
vergleichbar (Klabunde-Negatsch et al. 2025).
Im Jahr 2022 wurden 539,9 t Antibiotika an in Deutschland ansässige Tierärztinnen und Tierärzte abgegeben
(Abbildung 2). Im Jahr 2023, nach Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023), wurden 528,5 t Antibiotika an
Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Empfänger gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 TAMG abgegeben,
was einer Reduktion von 2,1 % im Vergleich zum Vorjahr entsprach. Im Jahr 2024 stiegen die Abgabemengen
hingegen um 6,4 % auf 562,1 t an. Dieser Wert liegt trotz des Anstiegs unter der 2021 erstmals
unterschrittenen Marke von 600 t.
Abbildung 2: Vergleich der Antibiotikaabgabemengen je Wirkstoffklasse, Deutschland 2011 bis 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 10 –
SEITE 11 VON 121
Tabelle 2: Abgegebene Menge Antibiotika (Grundsubstanz) je Wirkstoffklasse [t] 2011, 2022, 2023 und 2024 sowie
Abgabedifferenzen 2011 zu 2024.
Wirkstoffklasse
Menge
[t] 2011
Menge [t]
2022
Menge [t]
2023
Menge [t]
2024
Differenz
Menge [t]
2011-2024
Aminoglykoside 47,1 31,8 35,9 36,9 -10,2
Cephalosp., 1. Gen. 2,0 1,9 1,9 1,9 -0,1
Cephalosp., 3. Gen. 2,1 0,85 0,68 0,71 -1,4
Cephalosp., 4. Gen. 1,4 0,20 0,11 0,17 -1,2
Fenicole 6,1 5,3 4,8 5,3 -0,8
Fluorchinolone 8,2 5,0 5,1 5,3 -2,9
Folsäureantagonisten 29,9 7,6 7,824 8,8 -21,1
Lincosamide 16,8 12,0 11,7 13,1 -3,7
Makrolide 173,1 46,4 51,1 52,9 -120,2
Penicilline 527,9 227,7 205,9 222,2 -305,7
Pleuromutiline 14,1 7,9 8,7 9,3 -4,8
Polypeptidantibiotika 127,4 44,5 33,5 31,0 -96,4
Sulfonamide 184,9 54,2 57,1 62,0 -122,9
Tetracycline 564,4 90,2 104,3 112,7 -451,7
Summe 1.705,7 539,9 528,6 562,1 -1143,6
Einfluss des Wichtungsfaktors des Antibiotikaminimierungskonzepts auf die
Abgabemengen
Mit Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) wurde in § 57 Absatz 2 TAMG für bestimmte Wirkstoffklassen bzw.
Wirkstoffe, welche von kritisch wichtiger Bedeutung für die Humanmedizin sind, ein Wichtungsfaktor
bezüglich der Berechnung der Therapiehäufigkeit eingeführt. Enthält ein verabreichtes Arzneimittel
Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone oder Colistin, so ist für die Berechnung der
Therapiehäufigkeit jeder Behandlungstag mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Die Mengen anderer Polypeptidantibiotika,
deren Abgaben ebenfalls erfasst werden, sind bei der Beurteilung des Gesamttrends vernachlässigbar. So sind
derzeit nur ein Präparat mit Bacitracin für Kaninchen und sieben Präparate mit dem Wirkstoff Polymyxin B
für Hund, Katze und Meerschweinchen zugelassen. Der Anteil von Bacitracin und Polymyxin B an den
Abgabemengen der Polypeptidantibiotika betrug 0,05 % im Jahr 2023 und 0,03 % im Jahr 2024.
Der angestrebte Effekt der Gesetzesänderung, nämlich ein Absinken der Abgabemenge der mit einem
Wichtungsfaktor belegten Wirkstoffe zu bewirken, konnte nur eingeschränkt beobachtet werden. Für Colistin
sanken die Abgabemengen von 44,5 t im Jahr 2022 deutlich um 24,7 % auf 33,4 t im Jahr 2023 und um weitere
7,4 % auf 31 t im Jahr 2024 ab. Dies ist die niedrigste erfasste Abgabemenge des Wirkstoffs Colistin seit
Beginn der Abgabemengenerfassung im Jahr 2011. Seit 2011 konnte die abgegebene Menge Colistin um
insgesamt 75,7 % reduziert werden.
Für die Wirkstoffklasse der Fluorchinolone war hingegen in den beiden Jahren nach der Gesetzesänderung
ein leichter Anstieg der Abgabemengen zu beobachten. So stiegen die Abgabemengen von 5 t im Jahr 2022
leicht um 2,2 % auf 5,1 t im Jahr 2023. Von 2023 zu 2024 war nochmals ein leichter Anstieg um 3,5 % auf 5,3 t
zu verzeichnen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 11 –
SEITE 12 VON 121
Für Cephalosporine der 3. und 4. Generation war in den Jahren 2023 und 2024 kein eindeutiger Trend
bezüglich der Abgabemengen zu erkennen. So sank die Abgabemenge dieser Wirkstoffklassen von 1,05 t im Jahr
2022 deutlich um 24,4 % auf 0,79 t im Jahr 2023 ab. Im Jahr 2024 war jedoch ein Anstieg um 10,2 % auf 0,88 t
zu verzeichnen.
Für Colistin wurde somit im Evaluierungszeitraum 2022 bis 2024 eine deutliche Reduktion der
Abgabemenge um 13,5 t (30,3 %) verzeichnet. Auch für Cephalosporine der 3. und 4. Generation wurde insgesamt
eine Reduktion der Abgabemengen um 16,2 % (0,18 t) im Evaluierungszeitraum ermittelt. Für
Fluorchinolone wurde hingegen zwischen 2022 und 2024 ein Anstieg um 5,8 % (0,29 t) registriert.
Betrachtet man den Anteil der Abgabemengen der mit einem Wichtungsfaktor belegten Wirkstoffe an der
Gesamtabgabemenge, so kam es im Evaluierungszeitraum insgesamt zu einer deutlichen Reduktion dieses
Anteils. So sank der Anteil von 9,4 % im Jahr 2022 auf 7,4 % im Jahr 2023. Im Jahr 2024 kam es zu einer
weiteren Reduktion auf 6,6 % (Abbildung 3). Damit ist der Anteil der Antibiotika mit kritisch wichtiger Bedeutung
für die Humanmedizin an der Gesamtabgabemenge im Jahr 2024 auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der
Antibiotikaabgabemengenerfassung im Jahr 2011.
Abbildung 3: Anteil von AMEG-Kategorie B Antibiotika an der Gesamtabgabemenge in %
Abgabemenge der zur intramammären Applikation zugelassenen Antibiotika
Seit Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) unterliegen Milchkühe (laut § 54 in Verbindung mit Anlage 1 des
TAMG) dem Antibiotikaminimierungskonzept. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zum Tierbestand
bestehen für Betriebe, die in einem Halbjahr bestimmte Bestandsobergrenzen nicht überschreiten, diese sind
in § 2 der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV) geregelt. Bei Milchkühen sind
Betriebe mit über 25 Rindern, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung meldepflichtig. In
Tabelle 3 wird die Anzahl der Milchkuhhaltungen und der Milchkühe nach Bestandsgrößenklasse
aufgeführt. Hieraus wird ersichtlich, dass der überwiegende Anteil der Milchkuhhaltungen in Deutschland dem
Antibiotikaminimierungskonzept unterliegt. Die Anzahl der Milchkühe, die vom
Antibiotikaminimierungskonzept erfasst werden, ist im Verhältnis sogar noch höher, da der weit überwiegende Anteil der Milchkühe
(85,9 %) in Betrieben mit >50 Tieren gehalten wird.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 12 –
SEITE 13 VON 121
Tabelle 3: Anzahl der Milchkuhhaltungen und der Milchkühe nach Bestandsgrößenklasse (Stichmonat: November 2024,
Quelle: Statistisches Bundesamt)
Haltungen mit Milchkühen Milchkühe
1 bis 9 Tiere 7.868 28.275
10 bis 19 Tiere 4.879 70.919
20 bis 49 Tiere 12.172 406.715
50 bis 99 Tiere 13.465 946.618
100 bis 199 Tiere 7.366 997.064
200 bis 499 Tiere 2.340 674.021
500 und mehr Tiere 559 465.819
Insgesamt 48.649 3.589.431
Alle 58 antibiotischen Tierarzneimittel, die zum Zeitpunkt der Berichterstellung zur intramammären
Applikation zugelassen sind, haben eine Zulassung für Rinder (bei manchen Tierarzneimitteln als „Milchkühe“
spezifiziert). Ein Präparat ist zusätzlich für Schafe und ein weiteres Präparat zusätzlich für Schafe und Ziegen
zugelassen. Aufgrund der Zulassungssituation kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende
Teil der verkauften antibiotischen Tierarzneimittel zur intramammären Anwendung bei Milchkühen
eingesetzt wird.
Bezüglich der Gesamtabgabemenge von zur intramammären Anwendung zugelassenen antibiotischen
Tierarzneimitteln lässt sich seit Anwendung des Antibiotikaminimierungskonzepts auf Milchkühe kein klarer
Trend erkennen. So stieg die Abgabemenge antibiotischer Tierarzneimittel zur intramammären Anwendung
im ersten Jahr nach Inkrafttreten der neuen Gesetzlage von 10,5 t in 2022 auf 11,6 t in 2023 um 10,4 %) an. Im
darauffolgenden Jahr fiel die Abgabemenge um 11,5 % auf 10,2 t (Abbildung 4).
Abbildung 4: Abgabemenge von zur intramammären Anwendung zugelassenen antibiotischen Tierarzneimitteln in Tonnen
Von derzeit 58 zur intramammären Applikation zugelassenen Tierarzneimitteln enthalten 22 (37,9 %) mehr
als einen antibiotischen Wirkstoff. Hinsichtlich der Berechnung der Therapiehäufigkeiten fließt jeder
Wirkstoff einzeln ein, sofern es sich dabei nicht um eine Kombination verschiedener chemischer Verbindungen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 13 –
SEITE 14 VON 121
eines einzigen antibiotischen Wirkstoffs bzw. um eine Kombination von Sulfonamiden und Trimethoprim
handelt.
Im Jahr 2023 sank der Anteil der verkauften Monopräparate (Masse antibakteriell wirksamer Grundsubstanz)
von 2022 zu 2023 von 69,1 % auf 61,8%. Vom Jahr 2023 zu 2024 stieg der Anteil der verkauften
Monopräparate auf 78,6 % an (Abbildung 5).
Abbildung 5: Anteil der verkauften Mono- bzw. Kombinationspräpate zur intramammären Anwendung in Prozent
Bezüglich der AMEG-Kategorie B Antibiotika, welche von kritisch wichtiger Bedeutung für die
Humanmedizin sind und im TAMGÄndG (2023) mit einem Wichtungsfaktor belegt wurden, sind zur intramammären
Applikation derzeit ausschließlich Cephalosporine der 4. Generation (Wirkstoff: Cefquinom) zugelassen. Bis
August 2022 stand ein weiteres Präparat mit einem Cephalosporin der 3. Generation (Cefoperazon) zur
Verfügung. Der Anteil von AMEG-Kategorie B Antibiotika an der Abgabemenge intramammär zu applizierender
Tierarzneimittel sank deutlich von 0,8 % im Jahr 2022 auf 0,3 % im Jahr 2023 (Abbildung 6). Im Jahr 2024 kam
es dahingegen wieder zu einem leichten Anstieg auf 0,5 %.
Der Anteil von AMEG-Kategorie B Antibiotika zur intramammären Applikation wurde bereits als Folge des
Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der TÄHAV am 1. März 2018 deutlich reduziert. So lag
dieser Anteil 2017 noch bei 4,6 %, im Jahr 2018 bei 1,7 % und im Jahr 2019 bei 1,0 %. Seit 2020 liegt der Anteil
von AMEG-Kategorie B Antibiotika bei unter 1 %.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 14 –
SEITE 15 VON 121
Abbildung 6: Anteil von AMEG-Kategorie B Antibiotika an der Abgabemenge intramammär zu applizierender
Tierarzneimittel in Prozent
2) Entwicklung der Kennzahlen der betrieblichen
Therapiehäufigkeiten sowie der populationsweiten Therapiehäufigkeiten auf
Basis der Berichte zur Risikobewertung des BfR
Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes ist die betriebliche Therapiehäufigkeit die zentrale
Maßzahl, an der Erfolg und Misserfolg der Reduktionsbemühungen gemessen werden. Für die Nutzungsarten
Masthuhn, Mastpute, abgesetzte Ferkel bis 30 kg und Mastschwein ab 30 kg liegen mittlerweile Daten seit
dem 2. Halbjahr 2014 vor. Für diese Nutzungsarten kann untersucht werden, ob es nach dem Inkrafttreten
des TAMGÄndG (2023) zu Veränderungen der Anwendungsmuster kam.
Für die mit dem TAMGÄndG (2023) neu aufgenommenen Nutzungsarten liegen mittlerweile Daten aus vier
Halbjahren vor. Allerdings gibt es für diese Nutzungsarten keine Vergleichsdaten aus demselben System vor
Inkrafttreten der Regelung. Hier kann nur beobachtet werden, ob mit dem System Daten erfasst werden
konnten und auf welchem Niveau sich die Therapiehäufigkeit in diesen Nutzungsarten bewegt. Für alle
Nutzungsarten liegen für die jeweiligen Zeiträume einerseits die nach § 57 Absatz 6 TAMG bestimmten
bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeit vor sowie eine nähere Analyse der Daten, die das BfR im Rahmen
seiner Berichte über die Antibiotika-Verbrauchsmengen und Therapiehäufigkeiten4 gemäß § 57 Absatz 4
TAMG veröffentlicht.
Kennzahlen der Therapiehäufigkeit
Abbildung 7 zeigt die Entwicklung der Kennzahlen der Therapiehäufigkeit, wie sie vom BVL halbjahresweise
bzw. seit 2023 jahresweise veröffentlicht wurden für die Nutzungsarten, von denen Daten für den gesamten
Zeitraum 2014 bis 2024 vorliegen. Abbildung 8 zeigt die Kennzahlen der Therapiehäufigkeit für die neuen
Nutzungsarten, die mit dem TAMGÄndG (2023) in die Antibiotikaminimierung aufgenommen wurden.
4 https://www.bfr.bund.de/lebensmittel-und-futtermittelsicherheit/bewertung-mikrobieller-risiken-von-
lebensmitteln/antibiotika-einsatz-bei-nutztieren/
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 15 –
SEITE 16 VON 121
Abbildung 7: Kennzahlen der betrieblichen Therapiehäufigkeiten für die alten Nutzungsarten der (Mast-)Ferkel,
Mastschweine, Masthühner und Mastputen, 2014 bis 2024.
Abbildung 8: Kennzahlen der betrieblichen Therapiehäufigkeiten für die neuen Nutzungsarten der zugegangenen Kälber,
Milchkühe, Zuchtschweine, Saugferkel, Jung- sowie Legehennen, 2023 bis 2024.
In beiden Abbildungen fällt auf, dass sich das Niveau der Kennzahlen zwischen den Nutzungsarten sehr
stark unterscheidet. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Kennzahlen populationsbezogen zu ermitteln,
um die betrieblichen Therapiehäufigkeiten an realistischen Maßstäben zu messen. Die höchsten Kennzahlen
wurden von 2014 bis 2022 bei Mastputen und Masthähnchen ermittelt, gefolgt von abgesetzten Ferkeln bis
zu einem Gewicht von 30 kg und den Mastschweinen5. Die Entwicklung der Kennzahlen unterschied sich
zwischen den Nutzungsarten. Während bei den beiden Nutzungsarten vom Schwein und bei den Mastputen
im Zeitverlauf eine deutliche Reduktion der Kennzahlen zu beobachten ist, was der Zielstellung des
Minimierungskonzeptes entspricht, wurde bei den Masthähnchen nur eine vorübergehende Reduktion
5 Die beiden Kategorien Mastkälber bis 8 Monate und Mastrinder über 8 Monate werden nicht dargestellt, weil sie mit
dem TAMGÄndG (2023) aus der Antibiotikaminimierung entlassen wurden und daher für die Bewertung der
Minimierung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 16 –
SEITE 17 VON 121
beobachtet, die von einer Rückkehr auf die Ausgangswerte gefolgt war. Erst seit dem zweiten Halbjahr 2021
kommt es wieder zu einer Reduktion. Die Kennzahlen seit 2023 sind aufgrund der veränderten
Berechnungsgrundlage nicht mehr unmittelbar mit den Kennzahlen vor 2023 vergleichbar. Allerdings zeigen sie im
Vergleich der beiden Jahre einen Anstieg der Kennzahlen zwischen 2023 und 2024.
Für 2023 wurden die höchsten Kennzahlen für die Nutzungsart der Saugferkel ermittelt, gefolgt wiederum
von Mastputen und Masthühnern. Mit großem Abstand folgten die Ferkel bis 30 kg sowie Zuchtschweine,
Milchkühe, Mastschweine und zugegangene Kälber. Im Jahr 2024 wurden leichte Verschiebungen
beobachtet. Am auffälligsten war der Anstieg bei den Mastputen, die die Saugferkel an der Spitze wieder ablösten. Für
Junghennen und Legehennen waren die Kennzahlen in beiden Jahren Null, der Antibiotikaeinsatz somit am
geringsten unter den Nutzungsarten der Minimierung.
Nähere Analyse der Entwicklung der Therapiehäufigkeiten vor und nach Inkrafttreten des
TAMGÄndG (2023)
Detaillierte Analysen zu Therapiehäufigkeiten und Verbrauchsmengen in 2023 und 2024 wurden vom BfR
im Rahmen seiner Berichte über die Antibiotika-Verbrauchsmengen und Therapiehäufigkeiten6
veröffentlicht. Für Details wird auf diese Berichte verwiesen. Für die Erstellung der Berichte wurden dem BfR die
Daten aus der HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank zur Verfügung gestellt. Diese wurden im BfR auf die
Plausibilität der einzelnen Meldungen geprüft. Nicht plausible Einträge wurden vor der Analyse angepasst oder aber
nicht in die Analyse aufgenommen. Auch hier wird zu Details auf die Berichte des BfR verwiesen. In der
Konsequenz entsprechen die im Rahmen der Analysen des BfR ermittelten Mediane und 3. Quartile nicht exakt
den vom BVL veröffentlichten Kennzahlen der Therapiehäufigkeit. Allerdings sind die Abweichungen im
Rahmen der hier vorliegenden Analyse zu vernachlässigen. Neben der Ermittlung dieser Maßzahlen wurden
am BfR einerseits weitere Quantile ermittelt (25 %-Quantil und 90 %-Quantil), um eine detaillierte
Betrachtung der jeweiligen Nutzungsarten zu ermöglichen. Ferner wurde vom BfR eine sogenannte
populationsweite Therapiehäufigkeit berechnet, bei der alle antibiotischen Anwendungstiertage und Tierhaltungstage in
einen virtuellen Gesamtbetrieb zusammengeführt wurden. Dies erlaubte auch eine differenzierte
Betrachtung der Entwicklung der Therapiehäufigkeit und des Verbrauchs für einzelne Substanzklassen in den
jeweiligen Nutzungsarten. Diese Analyse ist in der Bewertung der Effekte des TAMGÄndG (2023) wichtig, weil es
ein Ziel war, den Einsatz von Antibiotika der AMEG-Kategorie B, die für den Einsatz beim Menschen als
besonders wichtig gelten, gezielt zu senken.
Schließlich erlaubte die nähere Analyse der Daten auch, die betriebliche Therapiehäufigkeit nach den
unterschiedlichen Berechnungsformeln des TAMG bis 2022 und des TAMG ab 2023 zu berechnen und damit auch
die Kontinuität der Entwicklung für die „alten“ Nutzungsarten (Mastferkel/Ferkel, Mastschweine,
Masthühner, Mastputen) in der Analyse zu betrachten.
Abbildung 9 zeigt die Entwicklung der Therapiehäufigkeiten zwischen 2014 und 2024 für die alten
Nutzungsarten, wie sie sich anhand der Berechnungsformel nach dem TAMG bis 2022 darstellen (also ohne
Wichtungsfaktor). Dargestellt ist zusätzlich zum 50 %-Quantil (Median, entspricht der Kennzahl 1) und dem
75 %-Quantil (3. Quartil, entspricht der Kennzahl 2) auch das 90 %-Quantil. Die Entwicklung entspricht bis
2022 der bereits bei den Kennzahlen beschriebenen. Die Werte für die beiden Halbjahre der Jahre 2023 und
2024 unterscheiden sich von den Kennzahlen aufgrund der Berechnungsformel für die betriebliche
Therapiehäufigkeit sowie dem zugrundeliegenden Zeitraum (Halbjahre gegenüber Jahren). Dabei zeichnet sich
nach dem TAMGÄndG (2023) auch ohne den Wichtungsfaktor in allen vier Nutzungsarten ein Anstieg der
Behandlungshäufigkeiten ab. Ferner fällt auf, dass in allen vier Nutzungsarten das 90 %-Quantil jeweils
deutlich über dem 75 %-Quantil liegt, dass es also Betriebe gibt, die noch sehr viel häufiger Antibiotika einsetzen.
Abbildung 10 zeigt die Entwicklung der Therapiehäufigkeiten seit 2023 für die mit dem TAMGÄndG (2023)
neu in die Antibiotikaminimierung aufgenommenen Nutzungsarten. Wie bei den Kennzahlen ist auch hier
6 https://www.bfr.bund.de/lebensmittel-und-futtermittelsicherheit/bewertung-mikrobieller-risiken-von-
lebensmitteln/antibiotika-einsatz-bei-nutztieren/
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 17 –
SEITE 18 VON 121
die sehr hohe Behandlungshäufigkeit bei Saugferkeln zu erkennen, die deutlich über der in den anderen
neuen Nutzungsarten liegt. Bei Jung- und Legehennen zeigt sich anhand des 90 %-Quantils, dass es sehr
wohl Betriebe gibt, die in relevantem Umfang Antibiotika einsetzen.
Abbildung 9: Ausgewählte Quantile der halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten für die alten Nutzungsarten der
(Mast-)Ferkel, Mastschweine, Masthühner und Mastputen, 2014 bis 2024. Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeiten
gemäß 17. AMG-Novelle (ohne zusätzliche Gewichtung von Wirkstoffen der AMEG-Kategorie B).
Abbildung 10: Ausgewählte Quantile der halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten für die neuen Nutzungsarten der
zugegangenen Kälber, Milchkühe, Zuchtschweine, Saugferkel, Jung- sowie Legehennen, 2023 bis 2024. Berechnung der
betrieblichen Therapiehäufigkeiten gemäß 17. AMG-Novelle (ohne zusätzliche Gewichtung von Wirkstoffen der AMEG-
Kategorie B).
Mit Inkrafttreten der Änderung der TÄHAV 2018 wurden erstmals spezifisch Maßnahmen etabliert, um den
Einsatz von Antibiotika der AMEG-Kategorie B zu reduzieren. Diese Regelungen bezogen sich allerdings nur
auf die Fluorchinolone und die Cephalosporine der 3. und 4. Generation. Die Polypeptidantibiotika, die
ebenfalls in diese Kategorie gehören, wurden von den Regelungen der TÄHAV nicht erfasst. Mit dem TAM-
GÄndG (2023) wurde durch die Einführung des Wichtungsfaktors bei der Berechnung der betrieblichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 18 –
SEITE 19 VON 121
Therapiehäufigkeit für Substanzen dieser Kategorie ein weiterer Anreiz gesetzt, ihren Einsatz zu reduzieren,
wobei nun auch das Polypeptidantibiotikum Colistin von dieser Regelung erfasst wurde.
Abbildung 11 zeigt die Entwicklung der populationsweiten Therapiehäufigkeit dieser Substanzen im
Zeitverlauf seit 2014 für die alten Nutzungsarten, und Abbildung 12 zeigt die Entwicklung in den neuen
Nutzungsarten seit 2023. Zunächst fällt auf, dass sich die Behandlungshäufigkeit mit diesen kritischen Wirkstoffen
zwischen den Nutzungsarten deutlich unterscheidet, wobei Colistin bei den alten Nutzungsarten am
häufigsten eingesetzt wird und bei den meisten neuen Nutzungsarten eine weniger große Rolle spielt.
Für die alten Nutzungsarten zeigte sich, dass sich das Niveau des Einsatzes von Fluorchinolonen bei
Mastschweinen und Masthühnern seit 2018 deutlich verringerte, bei Ferkeln und Mastputen jedoch keine großen
Veränderungen zu verzeichnen waren. Für Cephalosporine der 3. und 4. Generation wurden keine großen
Änderungen festgestellt, wobei gilt, dass diese bei abgesetzten Ferkeln und Mastschweinen ohnehin nur
selten eingesetzt werden und bei Masthühnern und Mastputen gar nicht zugelassen sind. Der Einsatz von
Colistin ging bei allen alten Nutzungsarten bereits seit Beginn der Erfassung deutlich zurück. Ein klarer Effekt
durch die Einführung des Wichtungsfaktors lässt sich zunächst nicht feststellen.
Bei den neuen Nutzungsarten stechen wiederum die Saugferkel hervor, bei denen Cephalosporine der 3. und
4. Generation die am häufigsten eingesetzten kritischen Wirkstoffe darstellten. Klare zeitliche Trends des
Einsatzes der kritischen Wirkstoffe lassen sich für keine der neuen Nutzungsarten feststellen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 19 –
SEITE 20 VON 121
Abbildung 11: Populationsweite Therapiehäufigkeit mit Wirkstoffen der AMEG-Kategorie B für die alten Nutzungsarten der
(Mast-)Ferkel, Mastschweine, Masthühner und Mastputen. Berechnung der Therapiehäufigkeit gemäß 17. AMG-Novelle
(ohne zusätzliche Gewichtung von Wirkstoffen der AMEG-Kategorie B). Zu beachten ist die unterschiedliche Skalierung der y-
Achse.
Abbildung 12: Populationsweite Therapiehäufigkeit mit Wirkstoffen der AMEG-Kategorie B für die neuen Nutzungsarten der
zugegangenen Kälber, Milchkühe, Zuchtschweine, Saugferkel, Junghennen und Legehennen. Berechnung der
Therapiehäufigkeit gemäß 17. AMG-Novelle (ohne zusätzliche Gewichtung von Wirkstoffen der AMEG-Kategorie B).
Die Daten der Jahre 2023 und 2024 zeigen, dass die Zahl der Betriebe stieg, für die betriebliche
Therapiehäufigkeiten für die neu aufgenommenen Nutzungsarten erfasst wurden. In jedem der vier zu betrachtenden
Halbjahre wurden für alle Nutzungsarten jeweils Daten zu mehr Betrieben gemeldet als im Halbjahr zuvor.
Diese Zunahme der erfassten Betriebe war zu erwarten und unterscheidet die neuen Nutzungsarten deutlich
von den alten Nutzungsarten. Bei den alten Nutzungsarten ging die Zahl der erfassten Betriebe zwischen
2023 und 2024 zurück. Letzteres entspricht der kontinuierlichen Reduktion der Zahl tierhaltender Betriebe
in Deutschland in den letzten Jahren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 20 –
SEITE 21 VON 121
Durch die Einbeziehung weiterer Betriebe in jedem Halbjahr wird eine Bewertung der Entwicklung der
Therapiehäufigkeiten in diesen Gruppen erschwert. Es stellt sich die Frage, ob Veränderungen der Kennzahlen
und Quantile durch die Veränderung der Zusammensetzung der erfassten Betriebe oder durch tatsächliche
Veränderungen in der Therapiehäufigkeit der Betriebe erfolgt sind. Betrachtet man nur die Betriebe, für die
aus allen vier Halbjahren Daten vorliegen, ergibt sich folgendes Bild: Bei den Ferkeln, Mastschweinen und
den Puten kam es zwischen 2023 und 2024 eher zu einem Anstieg der betrieblichen Therapiehäufigkeit,
während sich die betriebliche Therapiehäufigkeit z. B. bei Saugferkeln verringerte. Bei den anderen
Nutzungsarten gab es keine deutlichen Veränderungen.
3) Erfassung der Verbrauchsmengen von Antibiotika einschließlich
der Beobachtungskategorie
Mit dem TAMGÄndG (2023) wurde neben dem Einschluss weiterer Nutzungsarten in die
Antibiotikaminimierung auch eine Beobachtungskategorie eingeführt. Dabei handelt es sich um Nutzungsarten, für die zwar
Antibiotikaeinsatzdaten erfasst werden, für die aber keine Therapiehäufigkeiten errechnet werden (können),
d. h. für diese Betriebe werden nur Verbrauchsmengen erfasst. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen
Nutzungsarten, die insgesamt nur beobachtet werden, und Populationen von solchen Nutzungsarten, die
zwar dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen, jedoch in kleinen Betrieben unterhalb der
Bestandsobergrenze gehalten werden. Nutzungsarten, die insgesamt nur beobachtet werden (z. B. Mastrinder >
1 Jahr) haben sich bereits in der Vergangenheit durch eine sehr geringe betriebliche Therapiehäufigkeit
ausgezeichnet (Flor et al. 2023) oder betreffen einen sehr kleinen Anteil der Tierhaltung (z. B. Tiere im Transit
oder Zuchtputen).
Im Hinblick auf kleine Betriebe sieht das Antibiotikaminimierungskonzept eine Bestandsobergrenze vor. In
kleineren Betrieben unterhalb der Bestandsobergrenze wird nur ein sehr geringer Anteil der Tiere der
jeweiligen Nutzungsart gehalten. Als Orientierung diente ein Anteil von 90-95 % der Tiere einer Nutzungsart, die
in das Minimierungskonzept eingeschlossen werden sollen. Die Einbeziehung der 5-10 % verbleibenden
Tiere in das Minimierungskonzept wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden bei nur geringen
möglichen Auswirkungen auf die Gesamtmenge an eingesetzten Antibiotika. Daher wurde bereits 2014
entschieden, solche Betriebe nicht in die Antibiotikaminimierung aufzunehmen.
Im Gegensatz zu den Regelungen des Antibiotikaminimierungskonzeptes sieht die Verordnung (EU) 2019/6
vor, dass alle Tiere einer Nutzungsart in die Erfassung einbezogen werden, so dass nunmehr auch zu diesen
Tieren Antibiotikaeinsatzdaten erhoben werden müssen. Da die Einbeziehung der sehr kleinen Betriebe in
die Antibiotikaminimierung zu einem erheblichen Aufwand bei nur geringem zu erwartbaren
Gesamtnutzen führen würde, wurde für diese Betriebe ein vereinfachtes Erfassungssystem beschlossen und die
Kategorie der Antibiotika-Beobachtung eingeführt. In der Konsequenz können für diese Nutzungsarten keine
betrieblichen oder populationsweiten Therapiehäufigkeiten berechnet werden, wohl aber Verbrauchsmengen.
Für 2024 wurden über alle Nutzungsarten hinweg insgesamt 507 t Verbrauchsmengen erfasst, dies entsprach
einem Anstieg um etwa 6 % gegenüber dem Vorjahr. Die Daten der Jahre 2023 und 2024 zeigen, dass in den
Nutzungsarten der Beobachtungskategorie im Vergleich zu den Populationen in der
Antibiotikaminimierung tatsächlich nur relativ wenige Antibiotika eingesetzt werden (Abbildung 13). 2023 entfielen etwa 12,5 %
der Gesamtverbrauchsmengen auf die Beobachtungskategorie, 2024 war der Anteil 9 % (Flor et al. 2024, Flor
und Tenhagen 2025).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 21 –
SEITE 22 VON 121
Abbildung 13: Verbrauchsmengen in Tonnen [t] von Antibiotika in den verschiedenen Nutzungsarten in der Antibiotika-
Minimierung und der Antibiotika-Beobachtung, 2023 und 2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 22 –
SEITE 23 VON 121
4) Entwicklung der Antibiotikaresistenz bei von Tieren
stammenden Zoonoseerregern und kommensalen Bakterien
Eine wesentliche Zielsetzung der Regulierung des Einsatzes antibiotischer Tierarzneimittel ist die Reduktion
der Antibiotikaresistenz bei vom Tier stammenden Bakterien. Zum einen, um die Resistenz auf den
Menschen übertragbarer Bakterien zu reduzieren. Andererseits aber auch, um die therapeutischen Möglichkeiten
bei bakteriellen Infektionskrankheiten im Rahmen der Tierhaltung zu erhalten (s. Nr. 5). Für die Übertragung
auf den Menschen spielen auch sogenannte kommensale Bakterien eine Rolle, also selbst nicht unmittelbar
krankmachende Bakterien, als deren typischer Vertreter das Darmbakterium Escherichia coli untersucht
wird (EFSA 2012). Außerdem sind Zoonoseerreger von Bedeutung, also Bakterien, an denen Menschen nach
der Übertragung vom Tier erkranken können. Hier liegen die meisten Daten für die Bakterienspezies
Campylobacter (C.) jejuni und Campylobacter (C.) coli vor. Für den zweiten Zoonoseerreger von
herausragender Bedeutung (Salmonella enterica) liegen nur wenige Daten vor, weil die Zahl der zur Testung eingesandten
Isolate gering ist. Diese Daten sind für eine Evaluierung des Gesetzes damit nicht geeignet. Bewertet wurden
die ermittelten epidemiologischen Cut-off Werte einheitlich nach den aktuellen Bewertungskriterien der
EFSA, bei denen es sich entweder um von EUCAST veröffentlichte Cut-off Werte handelt oder aber um
Werte, die Behelfsweise von EFSA und dem Europäischen Referenzlabor für Antibiotikaresistenz festgelegt
wurden
Kommensale Escherichia coli
Abbildung 14 zeigt die Entwicklung der Antibiotikaresistenz von E. coli der verschiedenen Nutztierarten, die
bei der Schlachtung aus deren Blinddarminhalt gewonnen wurden. Die Entwicklung dieser Resistenzen seit
2014 war sehr heterogen. Während es bei Bakterienisolaten von Mastschweinen und Mastputen bei der
Schlachtung über diesen Zeitraum zu einer signifikanten Reduktion der Resistenzraten gegenüber mehreren
getesteten antibiotischen Substanzen kam, waren bei Isolaten von Masthähnchen und Mastkälbern/
Jungrindern kaum Rückgänge zu verzeichnen. Bei Masthähnchen kam es sogar zu einem Anstieg der Häufigkeit der
Resistenz gegenüber Sulfamethoxazol.
E. coli von Schlachtschweinen wiesen zwischen 2015 und 2023 signifikant sinkende Resistenzraten
gegenüber Tetracyclin, Sulfamethoxazol, Trimethoprim und Cefotaxim auf. E. coli von Mastputen bei der
Schlachtung wiesen zwischen 2014 und 2024 signifikant sinkende Resistenzraten gegenüber Tetracyclin,
Nalidixinsäure, Sulfamethoxazol, Trimethoprim, Ceftazidim, Colistin, Gentamicin, Azithromycin und Tigecyclin auf.
Weder bei Schweinen noch bei Puten kam es zu einem Anstieg der Resistenzraten gegen eine der getesteten
Substanzen.
Isolate von Mastkälbern/Jungrindern wiesen zwischen 2015 und 2023 einen signifikanten Rückgang der
Resistenzraten gegenüber Azithromycin, Tigecyclin und Sulfamethoxazol auf. Es kam in diesem Zeitraum zu
keinem signifikanten Anstieg einer Resistenzrate.
E. coli von Masthähnchen wiesen zwischen 2014 und 2024 einen signifikanten Rückgang der Resistenzraten
gegenüber Chloramphenicol, Tigecyclin und gegenüber Colistin auf. Allerdings wiesen sie auch einen
signifikanten Anstieg der Resistenzraten gegen Sulfamethoxazol auf.
Kurzfristig, also im Vergleich zwischen 2021/2022 und 2023/2024 kam es nur punktuell zu signifikanten
Veränderungen: Es zeigte sich ein signifikanter Anstieg der Resistenz der E. coli Isolate von Masthähnchen gegen
Ampicillin, sowie ein signifikanter Rückgang der Resistenz gegenüber Nalidixinsäure und Gentamicin. Die
Resistenzrate der Isolate von Mastputen gegenüber Nalidixinsäure sank signifikant. Bei E. coli von
Schweinen sowie Mastkälbern und Jungrindern kam es kurzfristig zu keinen signifikanten Änderungen der
Resistenzraten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 23 –
SEITE 24 VON 121
Insgesamt ergibt sich damit langfristig ein positives Bild für die Resistenzsituation von E. coli bei
Mastschweinen und Mastputen, sowie mit Abstrichen bei Mastkälbern und Jungrindern. Bei Masthähnchen ist
ein solcher Effekt nicht zu beobachten, da es zwar einzelne Rückgänge gab, denen aber ein Anstieg der
Resistenzraten gegen andere Substanzen gegenüberstand.
Bei den neu in das Minimierungskonzept aufgenommenen Nutzungsarten lagen nur für Zuchtschweine
Vergleichsdaten vor und nach dem Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023) vor. Hier wiesen E. coli im Jahr 2023
seltener eine Resistenz gegenüber Sulfamethoxazol und Trimethoprim auf und es waren mehr Isolate gegen
alle Testsubstanzen sensibel als in einer Untersuchung im Jahr 2015. Allerdings liegen zwischen den beiden
Untersuchungen acht Jahre, in denen nicht untersucht wurde, so dass es nicht valide möglich ist, einen
Bezug zum TAMGÄndG (2023) herzustellen. Untersuchungsergebnisse von Legehennen liegen nur aus den
Jahren 2014 und 2019 vor, also jeweils vor Inkrafttreten des TAMGÄndG (2023). Hier zeigten sich insgesamt sehr
geringe Resistenzraten. Daten zu Resistenzen bei Junghennen und Saugferkeln liegen aus dem Monitoring
der kommensalen E. coli nicht vor.
Campylobacter coli und Campylobacter jejuni
Campylobacter coli und Campylobacter jejuni sind bedeutende Erreger von Magen-Darm-Erkrankungen des
Menschen, deren Quelle überwiegend bei lebensmittelliefernden Tieren und da vor allem bei Masthähnchen
und Rindern gesehen wird (Rosner et al. 2017). Isolate dieser Bakterienspezies werden ebenfalls im Rahmen
des Monitorings auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2020/1729 alle zwei
Jahre untersucht. Auch hier ist also ein Vergleich der Resistenzraten vor und nach Inkrafttreten des TAM-
GÄndG (2023) möglich. Ein Bericht, den die Europäischen Institutionen für Lebensmittelsicherheit (EFSA),
Arzneimittel (EMA) und Gesundheitskontrolle und Prävention (ECDC) gemeinsam erstellt haben, hat darauf
hingewiesen, dass die Resistenzraten von Campylobacter von Nutztieren eine enge Beziehung zu den
Resistenzraten bei Isolaten von erkrankten Menschen aufweisen (JIACRA IV, 2024). Daher kommt der Resistenz
der beiden Campylobacter Spezies eine besondere Bedeutung zu. Die Zahl der getesteten Substanzen ist bei
Campylobacter spp. deutlich geringer als bei E. coli. Hinzu kommt, dass das Panel der Substanzen sich beim
Übergang vom Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU auf den Durchführungsbeschluss
(EU) 2020/1729 änderte. Die Untersuchung von Nalidixinsäure und Streptomycin entfiel und die
Untersuchung von Chloramphenicol und dem Carbapenem Ertapenem wurden neu aufgenommen. Gegen die
Substanzen Chloramphenicol und Gentamicin wurden über den gesamten Zeitraum nur in Ausnahmefällen
Resistenzen beobachtet, so dass für valide Vergleiche das Fluorchinolon Ciprofloxacin, das Makrolid
Erythromycin, Tetracyclin sowie das Carbapenem Ertapenem (nur 2021-2024) zur Verfügung standen.
Abbildung 14 gibt einen Überblick über die beobachteten signifikanten Veränderungen:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 24 –
SEITE 25 VON 121
Abbildung 14: Signifikante Veränderungen der Resistenzraten von E. coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli
gegenüber den getesteten Antibiotika. Weiße Felder bedeuten keine Veränderung, graue Felder, dass nicht ausreichend Daten
vorliegen. Grüne Felder zeigen eine Verbesserung der Resistenzlage an, rote eine Verschlechterung. Kurz steht für
Veränderungen zwischen 2021/22 und 2023/24. Lang für Veränderungen zwischen 2014/15 und 2023/24.
Langfristig stiegen die Resistenzraten von C. jejuni vom Masthähnchen (2014 vs. 2022) und Mastkalb /
Jungrind bei der Schlachtung (2015 vs. 2023) gegenüber Ciprofloxacin signifikant an. Die Resistenzraten
gegenüber Tetracyclin stiegen bei C. jejuni vom Masthähnchen. Die Resistenzraten gegenüber Erythromycin
sanken bei C. jejuni vom Masthähnchen. Der Anteil multiresistenter Isolate stieg bei Masthähnchen, der
kurz lang kurz lang kurz lang kurz lang
Ampicillin
Tetracyclin
Ciprofloxacin
Nalidixinsäure
Chloramphenicol
Sulfamethoxazol
Trimethoprim
Cefotaxim
Ceftazidim
Colistin
Gentamicin
Azithromycin
Tigecyclin
MDR
Sensibel
kurz lang kurz lang kurz lang kurz lang
Ciprofloxacin
Tetracyclin
Erythromycin
Ertapenem
Sensibel
MDR
kurz lang kurz lang kurz lang kurz lang
Ciprofloxacin
Tetracyclin
Erythromycin
Ertapenem
Sensibel
MDR
Campylobacter jejuni
Escherichia coli
Campylobacter coli
Mastkalb
Masthähnchen Mastpute Mastschwein Mastkalb
Masthähnchen Mastpute Mastschwein Mastkalb
Masthähnchen Mastpute Mastschwein
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 25 –
SEITE 26 VON 121
Anteil sensibler Isolate sank bei Mastputen. Campylobacter coli von Mastputen waren häufiger resistent
gegen Ciprofloxacin, solche vom Masthähnchen seltener gegenüber Erythromycin. Der Anteil multiresistenter
Isolate von C. coli von Mastputen stieg im Zeitverlauf. Die Resistenz von Campylobacter gegen Ertapenem
wird erst seit 2021 getestet, so dass hier nur die kurzfristigen Effekte bewertet werden konnten (s.u.).
Kurzfristig, also im Vergleich von 2021/22 und 2023/24 ergaben sich folgende Veränderungen: Die
Resistenzraten von C. jejuni gegenüber Tetracyclin stiegen bei Isolaten von Masthähnchen und Mastputen signifikant
an. Die Resistenzrate gegenüber Ertapenem stieg bei C. jejuni von Mastputen. Die Resistenzraten gegenüber
Ciprofloxacin veränderten sich kurzfristig nicht. Der Anteil sensibler Isolate sank bei Mastputen. Bei
Mastkälbern und Jungrindern zeigten sich keine kurzfristigen signifikanten Änderungen der Resistenzraten von
C. jejuni.
Isolate von C. coli von Masthähnchen und Mastputen waren 2024 häufiger resistent gegen Ertapenem und
auch häufiger multiresistent als 2022. Bei Isolaten von Mastschweinen sowie Mastkälbern und Jungrindern
zeigten sich kurzfristig keine signifikanten Veränderungen.
Der langfristige Anstieg der Resistenz von C. jejuni gegenüber Ciprofloxacin muss nicht im Zusammenhang
mit Veränderungen der Anwendung von Fluorchinolonen stehen, weil gezeigt wurde, dass das Gen für diese
Resistenz eng an ein für die Fitness der Bakterien nützliches Gen gekoppelt ist, so dass auch ohne den
Selektionsdruck durch den Einsatz von Antibiotika mit einer weiteren Zunahme dieser Resistenz zu rechnen ist.
5) Entwicklung der Antibiotikaresistenz bei tierpathogenen
Erregern
Die Resistenz klinischer Isolate von erkrankten Tieren wird im gemäß § 60 TAMG durchgeführten
Resistenzmonitoring klinischer Bakterienisolate von erkrankten Tieren seit 2001 in jährlichen Studien kontinuierlich
erfasst, um die Wirksamkeit von therapeutisch für die Veterinärmedizin wichtigen Antibiotika zu
überwachen.
Hier liegen, unter Berücksichtigung der im TAMGÄndG (2023) einbezogenen neuen Nutzungsarten sowie
der AMEG-Kategorie B zugeordneten Wirkstoffklassen, Daten für Escherichia coli von erkrankten
Legehennen, Ferkeln, Kälbern und Milchkühen, für Pasteurella multocida von erkrankten Kälbern sowie für
Streptococcus suis von erkrankten Ferkeln vor. Betrachtet wurden die Entwicklung der Resistenzsituation seit
2014 einerseits (Langzeitbetrachtung: Vergleich 2014/2015 bzw. 2016/2017) und andererseits Veränderungen
im direkten Zeitraum vor und nach der zum 1. Januar 2023 erfolgten Änderung des TAMG
(Kurzzeitbetrachtung: Vergleich 2021/2022 mit 2023/2024). Zur Bewertung der minimalen Hemmkonzentrationen wurden,
sofern verfügbar, epidemiologische Cut-off-Werte (ECOFFs) verwendet. Diese können frühzeitig Hinweise
auf eine beginnende Resistenzentwicklung bei Bakterienpopulationen liefern, ermöglichen jedoch keine
Aussage zum möglichen Therapieerfolg bei einer bakteriellen Infektionskrankheit. In diesem Kapitel wird
der Anteil der Bakterienpopulation oberhalb des ECOFFs als mikrobiologisch resistent bezeichnet. Für die
Auswertung bei S. suis wurde in Ermangelung von ECOFFs auf tierartspezifische klinische Grenzwerte (CLSI,
20247) zurückgegriffen. Daher ist hier der Anteil der klinisch resistenten Bakterienpopulation dargestellt. Ein
direkter Vergleich aller betrachteten Minimalen Hemmkonzentrationen wurde durchgeführt, wenn
Aussagen zur statistischen Signifikanz aufgrund einer zu niedrigen (mikrobiologischen) Resistenzrate nicht
möglich waren. Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Daten aus dem Zoonosen-Monitoring beziehen sich
die Abbildungen ausschließlich auf mikrobiologische (E. coli, P. multocida) bzw. klinische (S. suis)
Resistenzraten.
7 CLSI. Performance Standards for Antimicrobial Disk and Dilution Susceptibility Tests for Bacteria Isolated from Animals.
7th ed. CLSI supplement VET01S. Clinical Laboratory Standards Institute; 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 26 –
SEITE 27 VON 121
Im Folgenden werden diese Ergebnisse summarisch dargestellt. Für die einzelnen Daten und Auswertungen
wird auf die entsprechenden Berichte des BVL verwiesen8.
Escherichia coli
Die Entwicklung der Resistenzsituation seit 2014 bei klinischen Isolaten der betrachteten Nutztiergruppen
war heterogen.
Bei E. coli-Isolaten von erkrankten Kälbern wurde in der Langzeitbetrachtung eine deutliche Verbesserung
der Resistenzsituation zwischen 2014 und 2024 für fast alle untersuchten Wirkstoffe festgestellt (Abbildung
15). Neben den Fluorchinolonen Ciprofloxacin und Enrofloxacin und dem Cephalosporin Cefotaxim wurden
auch gegenüber weiteren Beta-Laktam-Antibiotika (Amoxicillin/Clavulansäure, Ampicillin), Tetracyclin,
Gentamicin und Nalidixinsäure statistisch signifikante niedrigere mikrobiologische Resistenzraten im
Zeitraum 2023/2024 verglichen mit 2014/2015 ermittelt. Im Vergleich mit 2021/2022 zeigte sich diese
signifikante Verbesserung ebenso für die Fluorchinolone, Ampicillin, Nalidixinsäure und Tetracyclin. Die
mikrobiologische Resistenzrate für den Wirkstoff Colistin sank von 4 % (2014/2015) über 3 % (2021/2022) auf 2 %
(2023/2024). Diese Veränderung war jedoch statistisch nicht signifikant. Beim Vergleich der beobachteten
minimalen Hemmkonzentrationen für Colistin sank jedoch der Anteil von E. coli mit
Hemmkonzentrationen von >0,5 mg/l) in den Jahren 2023/2024 statistisch signifikant (Daten nicht abgebildet).
Abbildung 15: Entwicklung der Anteile mikrobiologisch resistenter E.-coli-Isolate von Leghenne, Milchrind, Ferkel und Kalb
im Kurz- (2021/2022 vs. 2023/2024) und Langzeitvergleich (2014/2015 vs. 2023/2024). grün: statistisch signifikant geringerer
Anteil mikrobiologisch resistenter E. coli in 2023/2024, rot: statistisch signifikant höherer Anteil mikrobiologisch resistenter
E. coli in 2023/2024, weiß: keine statistisch signifikante Veränderung, Pot. Sulfonamide = Wirkstoffkombination
Trimethoprim/Sulfamethoxazol
Die signifikanten kurz- und langfristigen Veränderungen der Resistenzraten von klinischen E. coli Isolaten
sind in Abbildung 15 dargestellt. Bei E. coli vom Milchrind waren im Langzeitvergleich keine statistisch
signifikanten Veränderungen der mikrobiologischen Resistenzraten zu verzeichnen. Für die untersuchten
AMEG-Kategorie B-Wirkstoffe lagen die mikrobiologischen Resistenzraten im gesamten Zeitraum von 2014
bis 2024 im niedrigen Bereich. Im Kurzzeitvergleich war für diese Wirkstoffe zwar ein Absinken der
mikrobiologischen Resistenzraten zu beobachten (Cefotaxim: -5 %, Ciprofloxacin: -2 %, Colistin: -1 %), allerdings war
dieser Unterschied statistisch nicht signifikant. Der Anteil mikrobiologisch Tetracyclin-resistenter E. coli
sank statistisch signifikant von 20 % im Jahr 2022 auf 11 % im Jahr 2024.
E. coli von erkrankten Legehennen wiesen sowohl im Kurz- als auch im Langzeitvergleich im aktuellen
Zeitraum (2023/2024) niedrigere mikrobiologische Resistenzraten gegenüber dem Fluorchinolon Enrofloxacin
und dem Chinolon Nalidixinsäure auf. Die mikrobiologischen Resistenzraten gegenüber Cefotaxim und
8https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Berichte/07_Resistenzmonitoringstudie/Bericht_Resistenzmonitor-
ing_2022.html
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 27 –
SEITE 28 VON 121
Colistin lagen im gesamten Untersuchungszeitraum bei unter 1 %. Somit waren keine signifikanten
Veränderungen festzustellen. Demgegenüber erhöhte sich statistisch signifikant der Anteil der mikrobiologisch
Tetracyclin-resistenten E. coli in beiden Vergleichszeiträumen. Für die übrigen getesteten Wirkstoffe waren
keine statistisch signifikanten Veränderungen zu verzeichnen.
Für E. coli vom Ferkel waren die mikrobiologischen Resistenzraten für Ampicillin und Tetracyclin im
Zeitraum 2023/2024 statistisch signifikant niedriger als 2021/2022. Für die übrigen getesteten Wirkstoffe,
einschließlich den AMEG-Kategorie B-Wirkstoffen, waren keine statistisch signifikanten Veränderungen
messbar.
Zusammenfassend zeigte sich für klinische E. coli-Isolate vom Kalb für viele der getesteten Wirkstoffe über
den gesamten Zeitraum eine deutlich verbesserte Resistenzsituation. Dies gilt ebenso für die Resistenz
gegenüber Enrofloxacin bei E. coli von der Legehenne. Bei E. coli vom Milchrind und vom Ferkel waren für die
Cephalosporine, die Fluorchinolone und für Colistin keine statistisch signifikanten Veränderungen der
mikrobiologischen Resistenzraten zu verzeichnen.
Pasteurella multocida
Die Entwicklung der Resistenzsituation seit 2016 bei klinischen Pasteurella-multocida-Isolaten von Kälbern
und Jungrindern war sowohl bezogen auf die untersuchten Wirkstoffe als auch auf die betrachteten
Zeiträume heterogen (Abbildung 16).
In der Langzeitbetrachtung beginnend mit dem Jahr 2016 stiegen die mikrobiologischen Resistenzraten
gegenüber Gentamicin, Tetracyclin, Tulathromycin und die Trimethoprim/Sulfonamid-Kombination
statistisch signifikant in den Jahren 2023 und 2024 an. Im Kurzzeitvergleich wurde lediglich für die
Wirkstoffkombination Amoxicillin/Clavulansäure eine niedrigere mikrobiologische Resistenzrate (-19 %) beobachtet,
wohingegen für Tulathromycin (+9 %) und Trimethoprim/Sulfamethoxazol (+10 %) ein statistisch signifikanter
Anstieg auftrat. Gegenüber Cefotaxim und/oder Colistin mikrobiologisch resistente P.-multocida-Isolate
waren im gesamten Untersuchungszeitraum nicht nachweisbar.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 28 –
SEITE 29 VON 121
Abbildung 16: Entwicklung des Anteils mikrobiologisch resistenter P.-multocida-Isolate von Kalb und Jungrind im Kurz-
(2021/2022 vs. 2023/2024) und Langzeitvergleich (2016/2017 vs. 2023/2024). grün: statistisch signifikant geringerer Anteil
mikrobiologisch resistenter P. multocida in 2023/2024, rot: statistisch signifikant höherer Anteil mikrobiologisch resistenter
P. multocida in 2023/2024, weiß: keine statistisch signifikante Veränderung, Pot. Sulfonamide = Wirkstoffkombination
Trimethoprim/Sulfamethoxazol
Streptococcus suis
Für S. suis sind für die Wirkstoffe der AMEG-Kategorie B keine ECOFFs verfügbar. Daher wurde für die
Bewertung der Resistenzsituation von klinischen S.-suis-Isolaten von Ferkeln auf tierartspezifische klinische
Grenzwerte zurückgegriffen.
Die Resistenzraten gegenüber dem Cephalosporin der 3. Generation Ceftiofur und dem Fluorchinolon
Enrofloxacin lagen im gesamten Untersuchungszeitraum unter 5 %. Eine statistisch signifikante Veränderung der
Resistenzrate war nicht feststellbar. Auch für die übrigen drei Wirkstoffe mit klinischen Grenzwerten
(Ampicillin, Penicillin, Tetracyclin) waren sowohl in der Langzeitbetrachtung als auch in der Kurzzeitbetrachtung
für S. suis vom erkrankten Ferkel keine statistisch signifikanten Veränderungen zu verzeichnen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 29 –
SEITE 30 VON 121
Abschnitt B:
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung zur Meldung an die Europäische
Arzneimittelagentur gemäß Artikel 57 der
Verordnung (EU) 2019/6
Umsetzung der Verbrauchsmengenerfassung zur Meldung an die
Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
Nach europäischer Gesetzgebung (Verordnung (EU) 2019/6) ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet die
Antibiotikaverbrauchsmengen an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zu übermitteln. Dabei wird nach
Artikel 57 Absatz 5 eine progressive, schrittweise Implementierung der Tierarten vorgesehen. Artikel 15 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 definiert die Tierarten und Tierkategorien, für die jährlich Daten
über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel zu erheben und an die EMA zu melden sind. Im Anhang
dieser Verordnung werden ATCvet-Codes der antimikrobiellen Arzneimittel gelistet, für die
Verbrauchsmengen gemäß Artikel 3 gemeldet werden müssen (Anhang 3) und gemäß Artikel 4 gemeldet werden können
(Anhang 4). Für Deutschland sind von der Meldepflicht ausschließlich antibiotische Tierarzneimittel
betroffen. Im Rahmen der nationalen Durchführung des EU-Rechts wurden für das Erfassungsjahr 2023 und 2024
fristgerecht Datensätze gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 für Rinder, Schweine, Hühner und
Puten an die EMA übermittelt.
Datenqualität
Nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 müssen die an die EMA gemeldeten Daten
„korrekt, vollständig und konsistent“ übermittelt werden. Sie müssen „nachgebessert [werden], wenn Lücken,
Fehler oder Inkonsistenzen festgestellt werden“. Um dieser Pflicht nachzukommen, werden die Daten nach
der Erfassung in der HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank und Übermittlung an das BVL validiert, bevor sie
den Anforderungen entsprechend konvertiert an die EMA gemeldet werden können.
Für die Jahre 2023 und 2024 wurden Daten in insgesamt guter Datenqualität erfasst. Es gibt jedoch – wie in
jedem Erfassungssystem, insbesondere in der Etablierungsphase– Inkonsistenzen, Fehler und Lücken in den
Daten, die identifiziert und nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578, wenn möglich
nachgebessert werden müssen. Datenqualitätsmängel, wie Eingabefehler oder Lücken, die nicht eindeutig zu
ergänzen oder korrigieren sind, führten im ersten Jahr der Datenerhebung zum Ausschluss von 86.595 Meldungen
(2,6 % aller Meldungen). Im Jahr 2024 sank diese Zahl auf 62.273 Meldungen (1,7 % aller Meldungen).
Bei der Validierung und Analyse des verbleibenden Datensatzes wurden weitere Auffälligkeiten identifiziert,
die nicht über ein einfaches Vervollständigen oder Korrigieren beziehungsweise den Ausschluss der
Datensätze gelöst werden konnten:
1. Identifikation der richtigen Packungsgröße (UPD-Package Identifier)
Derzeit werden Listen zur Verfügung gestellt, die den Meldenden helfen sollen, die korrekten Präparate und
Packungsgrößen zu identifizieren, sodass jede Meldung einem UPD-Package Identifier eindeutig zugeordnet
werden kann. Der Vergleich der Daten mit den Abgabemengen pro Packungsgröße zeigt, dass dies nur
teilweise gelingt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 30 –
SEITE 31 VON 121
2. Identifikation unplausibler Meldungen
Die aggregierten Verbrauchsmengen des Rohdatensatzes übersteigen die Abgabemengen um ein Vielfaches
(vgl. auch BfR Wissenschaftsbericht „Antibiotika-Verbrauchsmengen und Therapiehäufigkeit 2024 –
Entwicklung in Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten“ Appendix 2). So ergab sich aus den an das BVL
übermittelten Rohdaten für das Jahr 2023 eine gemeldete Gesamtverbrauchsmenge von 2521,5 t und für das Jahr
2024 2996,4 t, während für die Abgabemengen 528,5 t bzw. 562,1 t an die EMA gemeldet wurden. Ursächlich
hierfür sind vermutlich Dateneingabefehler bei der Menge oder der Mengeneinheit einer Meldung. Da dem
BVL weitere Informationen zur Plausibilitätsprüfung wie die Anzahl der Behandlungstage oder die Anzahl
der behandelten Tiere nicht vorliegen, können diese Meldungen nicht sicher identifiziert und
ausgeschlossen oder korrigiert werden. Um mit den begrenzten verfügbaren Daten mögliche Fehleinträge zu
minimieren wurde ein statistischer Hilfsansatz genutzt. Dieser pragmatische Ansatz ist allerdings nur bedingt zur
Identifizierung von Extremwerten geeignet.
Konkret zeigen sich zum Beispiel bei den Schweinen erhebliche Schwankungen bei den verwendeten
Mengen an Pleuromutilinen. Diese stiegen im Jahr 2024 für Schweine mit gemeldeten 32,97 t um 28,16 t (585,85
%) gegenüber dem Vorjahr. Davon können 28,36 t einer einzigen Packungsgröße eines Präparates zugeordnet
werden. Die Prüfung der gemeldeten Behandlungen zeigt gehäuft Einzelmeldung hoher Verbrauchsmengen,
die jedoch über die derzeit genutzte Methodik nicht aus der Auswertung genommen werden können. Eine
Bereinigung dieser Werte ohne zugrunde legen eines allgemeinen Prinzips ist aus wissenschaftlicher Sicht
nicht tragbar, da hier dem Zufall und der subjektiven Einschätzung unterläge, welche Werte für die
Auswertung als „passend“ empfunden werden. So musste für das Jahr 2024 eine vielfache höhere Menge an
Pleuromutilinen an die EMA gemeldet werden, als Abgabemengen für diesen Zeitraum übermittelt wurden.
Vollständigkeit der Daten
Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 beschreibt die notwendigen Verfahren für die
Erhebung und Meldung der Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel an die EMA. Absatz 4 b des
Artikels 13 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Angaben über die Abdeckung und
Korrektheit der Daten zu machen. Dieser Pflicht konnte auf Basis der derzeit geltenden Fassung des TAMG
nicht vollständig nachgekommen werden. Dem BVL liegen keine Informationen vor, wie viele
Meldepflichtige ihrer Pflicht fristgerecht und vollständig nachgekommen sind.
Zur Schätzung der Abdeckung liegen dem BVL derzeit zwei Möglichkeiten vor. Beide geben nur Hinweise auf
eine Abdeckung und lassen keine belastbare Aussage zur Abdeckung der Daten zu.
1. Anzahl eingegangener Meldungen
Grundsätzlich ist über den bisherigen Erfassungszeitraum eine Zunahme der Anzahl der Einzelmeldungen
zu beobachten, was Rückschlüsse auf eine zunehmende Meldebeteiligung zulassen könnte (Abbildung 17).
Davon scheinen 2023 insbesondere Legehennen und Milchkühe betroffen zu sein, also zwei der
Nutzungsarten, die 2023 in Deutschland erstmals einem Antibiotikamonitoring unterzogen wurden. Daher könnte,
insbesondere für diese Tierarten, davon ausgegangen werden, dass für das erste Jahr der Datenerhebung
insgesamt eine Untererfassung vorliegt. Das Ausmaß der Untererfassung wird wahrscheinlich erst in den
kommenden Jahren abgeschätzt werden können, da eine vollständige Erfassung für das BVL auf Grundlage des
derzeit geltenden Gesetzes nicht überprüfbar ist.
Zu bedenken ist, dass diese Zahlen nur einen ersten Eindruck vom Meldeverhalten vermitteln können.
Aggregierte Meldungen sind möglich und die Anzahl der pro Meldung behandelten Tiere ist dem BVL
unbekannt. Somit kann eine höhere Aggregation auch die Ursache für eine geringere Anzahl an Einzelmeldungen
sein.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 31 –
SEITE 32 VON 121
Abbildung 17: Vergleich der Anzahl der eingegangenen Meldungen für die Erfassungsjahre 2023 und 2024 pro Tierart
2. Vergleich mit Abgabemengen
Eine weitere Möglichkeit zur Schätzung der Abdeckung besteht in einem Abgleich mit den an die EMA
gemeldeten Abgabemengen. Da die Verbrauchsmengen bislang nur für Rinder, Schweine, Puten und Hühner
erhoben werden, beziehen sich die Abgabemengen, die alle antibiotischen Präparate unabhängig von der
Zieltierart umfassen, auf eine größere Population. Solange die Verbrauchsmengen nicht ebenfalls für alle
Tierarten erhoben werden, muss auch hier ein Hilfsverfahren zur Schätzung angewendet werden. Dazu
wurden repräsentative Präparate ausgewählt, die nur für eine Tierart (Rinder, Schweine, Puten oder Hühner)
zugelassen sind. Die Abgabe- bzw. die Verbrauchsmengen dieser Präparate wurden jeweils addiert und
verglichen. Mit dieser Methode ergab sich eine geschätzte Abdeckung von ca. 80 % für das Jahr 2023 und ca. 87 %
für das Jahr 2024.
Diese Schätzung kann nur Hinweise auf die Abdeckung geben. Ungenauigkeiten in den gemeldeten Daten
aufgrund unzureichender Validierungsmöglichkeiten haben starken Einfluss auf den Schätzwert. Außerdem
berücksichtigt die Methodik nicht, dass die ausgewählten Präparate umgewidmet und somit nicht
ausschließlich für die beschriebene Nutzungsart angewendet worden sein könnten. Auch ein möglicher Verfall
oder sonstiger Verwurf verkaufter Präparate kann zu einer Differenz zwischen Abgabe- und
Verbrauchsmengen führen, die so keine Berücksichtigung findet.
0 500000 1000000 1500000 2000000 2500000 3000000 3500000
Rinder
Schweine
Hühner
Puten
Anzahl der Meldungen
2023 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 32 –
SEITE 33 VON 121
Abschnitt C: Erfahrungen von Tierhalterinnen
und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und
Tierärzten mit den Regelungen in der Praxis
Auswertung einer Befragung von Tierhalterinnen und Tierhaltern
sowie Tierärztinnen und Tierärzten durch das Statistische
Bundesamt
Im Zeitraum vom 7. Juli bis 20. August 2025 fand eine Online-Befragung durch das Statistische Bundesamt
statt, die sich an Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte richtete. Geworben wurde
für die Teilnahme an der Befragung daher unter anderem im Deutschen Tierärzteblatt und auf der
Internetseite der HI-Tier Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere), die regelmäßig von
Tierhaltenden sowie Tierärztinnen und Tierärzten genutzt wird.
Die Ergebnisse der Befragung wurden durch das Statistische Bundesamt ausgewertet und im Rahmen der
unten näher beschriebenen Veranstaltung am 29. Oktober 2025 im BMLEH vorgestellt und diskutiert. Der
Vortrag des Statistischen Bundesamtes ist dem vorliegenden Evaluierungsbericht als Anhang 1 beigefügt.
Ergebnisse eines Erfahrungsaustausches im BMLEH am 29.
Oktober 2025 in Bonn
Auf Einladung des BMLEH fand am 29. Oktober 2025 in Bonn im Rahmen eines Workshops ein
Erfahrungsaustausch mit Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten statt. Im Mittelpunkt der
Veranstaltung standen die Erfahrungen der o.g. Normadressaten mit den Regelungen des
Antibiotikaminimierungskonzepts, insbesondere mit Blick auf die im Jahr 2023 neu hinzugekommenen Nutzungsarten.
Darüber hinaus sollten aber auch übergreifende Aspekte der Regelungen und die Erfahrungen mit den 2014
ursprünglich in das Antibiotikaminimierungskonzept eingeschlossenen Nutzungsarten in die Diskussion
einfließen und Berücksichtigung finden. Ziel des BMLEH war es, durch die Veranstaltung Eindrücke zu den
Erfahrungen und möglichen Forderungen der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Tierärztinnen und
Tierärzte auf Grundlage deren praktischer Erfahrungen zu sammeln und im vorliegenden
Evaluierungsbericht darzustellen.
Auch wenn diese Eindrücke kein repräsentatives Bild der Erfahrungen der Tierhalterinnen und Tierhalter
sowie der praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sein können, spiegeln sie nach der Einschätzung des
BMLEH wichtige grundlegende Einschätzungen aus der Praxis wider.
An der Veranstaltung nahmen insgesamt 62 Personen teil. Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer bestand aus Landwirtinnen und Landwirten sowie Tierärztinnen und Tierärzten. Neben den praktisch
tätigen Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten nahmen auch einige
Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschafts- und Berufsverbänden sowie Bundes- und Landesbehörden teil. Die
Veranstaltung wurde durch eine vom BMLEH beauftragte Moderatorin geleitet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 33 –
SEITE 34 VON 121
Die Veranstaltung gliederte sich in drei Abschnitte:
1. Vorstellung der Auswertung der o.g. Befragung aus dem Sommer 2025 unter Tierhalterinnen und
Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten zu der Umsetzung des geänderten
Antibiotikaminimierungskonzepts durch das Statistische Bundesamt.
2. Podiumsdiskussion mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Landwirtschaft und Tierärzteschaft. Das
Podium setzte sich aus vier Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie drei Vertreterinnen und Vertretern
der Tierärzteschaft zusammen.
3. Offene Diskussion im Plenum.
Der Schwerpunkt der Diskussionen lag auf den Erfahrungen und Forderungen aus der Praxis. Aufgrund der
inhaltlichen Überschneidungen werden die Diskussionen hier gemeinsam zusammenfassend dargestellt.
Schwerpunkte der Diskussion:
1. Aussagekraft und Repräsentativität der Umfrageergebnisse
Es wurde die Frage diskutiert, wie aussagekräftig die vorgestellten Umfrageergebnisse seien, da die Zahl der
Befragten womöglich zu gering sei, um repräsentative Aussagen treffen zu können. In diesem
Zusammenhang gaben einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Erfahrungsaustauschs an, dass sie im Vorfeld nichts
von der Umfrage mitbekommen hätten. Die Diskussion hierzu ergab, dass die Befragungsergebnisse
keinesfalls repräsentativ seien und die Befragung auch nicht als solche angelegt gewesen sei. Die Befragung sei, so
die Klarstellung seitens des BMLEH, vielmehr als Angebot gedacht gewesen, Erfahrungen aus der Praxis
einzubringen und als Impuls für den geplanten Erfahrungsaustausch zu nutzen. Deshalb sollen die
Befragungsergebnisse und der Erfahrungsaustausch auch nur einen Teil des Evaluierungsberichtes darstellen, der
versucht ein möglichst umfassendes Bild wiederzugeben.
2. Zusammenarbeit zwischen den Behörden, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen
und Tierärzten
Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer berichteten, sie empfänden das Minimierungskonzept und die
Änderungen als Ausdruck mangelnden Vertrauens seitens der Behörden. Eine Tierhalterin erläuterte, dies
würde zum Beispiel dadurch ersichtlich, dass die Antibiotikaanwendungen nun von den Tierärztinnen und
Tierärzten gemeldet werden müssten.
Gleichzeitig wurde die Befürchtung geäußert, Tierärztinnen und Tierärzte könnten in die Rolle von
„Kontrolleuren“ gedrängt werden. Das könne die allgemein als gut und vertrauensvoll beschriebene
Zusammenarbeit zwischen Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten beeinträchtigen. Auch
die Verpflichtung, Maßnahmenpläne zu erstellen, wurde von einigen als Diskreditierung empfunden („Ich
fühle mich kriminalisiert“ / „Bin ich nun ein schlechter Landwirt?“).
Mehrmals wurde aus verschiedenen Richtungen angesprochen, dass der Schwerpunkt in der
Zusammenarbeit mit den Behörden zu sehr auf dem läge, was nicht gut funktioniere. Stattdessen müsse das Positive
stärker herausgestellt werden und eher mit Anreizen gearbeitet werden. Tierhalterinnen und Tierhalter, die im
Verhältnis weniger Antibiotika anwenden, wie auch solche, die im Verhältnis mehr Antibiotika anwenden
oder Schwierigkeiten mit dem Umsetzen von Maßnahmenplänen hätten, sollten stärker und individueller
gefördert werden.
Die Unterstützung der Tierhalterinnen und Tierhalter durch die zuständigen Behörden im Rahmen des
Antibiotikaminimierungskonzeptes wurde sehr unterschiedlich wahrgenommen. Einige Tierhalterinnen und
Tierhalter berichteten, dass sie vollumfängliche Unterstützung und große Hilfsbereitschaft seitens der
zuständigen Behörden erfahren würden, andere berichteten wiederum, dass sich bisher kein vertrauensvolles
Verhältnis mit den zuständigen Behörden im Rahmen des Antibiotikaminimierungs-konzeptes entwickelt
habe und sie sich durch die zuständigen Behörden überwiegend gemaßregelt und gegängelt fühlten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 34 –
SEITE 35 VON 121
3. Zeitlicher Meldeaufwand und Umgang mit den Daten
Kontrovers wurde diskutiert, ob der Zeitaufwand für die Eingabe der Antibiotikaanwendung und die
Erfassung des Tierbestands höher sei, als in der Umfrage widergespiegelt. Hierin berichteten Tierärztinnen und
Tierärzte von einem Zeitaufwand von 120 Minuten im Jahr (Median) für die Erfüllung der Meldepflichten im
Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes und Tierhalterinnen und Tierhalter über einen
entsprechenden Zeitaufwand von 60 Minuten im Jahr (Median). Während eine Tierärztin äußerte, dass grundsätzlich
mehr Zeit benötigt würde, betonten andere, dass der Aufwand im Wesentlichen richtig eingeschätzt sei. Ein
wesentlicher Faktor für einen geringeren Zeitaufwand hierbei sei die Nutzung von entsprechender
Praxisbzw. Herdenmanagementsoftware mit entsprechenden Schnittstellen zu der Meldestelle. Die
Unzufriedenheit über den zeitlichen Aufwand für die Meldeverpflichtungen unter den Tierhalterinnen und Tierhaltern
war deutlich ausgeprägter.
Eine Tierärztin äußerte die Ansicht, dass es keinen Unterschied mache hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes
für die Meldeverpflichtungen, ob die Antibiotikaanwendungsdaten ein oder zwei Mal pro Jahr gemeldet
werden müssten. [Anm. Diese Frage wurde Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierärztinnen und Tierärzten
in der o.g. Befragung gestellt]. Hierzu gab es keinen Widerspruch.
Die digitale Datenerfassung insgesamt sahen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
Erfahrungsaustauschs positiv, wünschen sich jedoch eine vereinfachte Erfassung und digitale Schnittstellen zwischen den
relevanten Systemen. Des Weiteren wurde die Bitte laut, nicht noch mehr Daten zu erheben, sondern – im
Gegenteil – eine Reduzierung auf „das Wesentliche“ vorzunehmen. Nicht alle der zu erfassenden Daten seien
sinnvoll. So vertrat z.B. ein Tierhalter die Auffassung, eine taggenaue Registrierung des Tierbestands sei
verzichtbar, jedoch für Tierhalterinnen und Tierhalter sehr zeitraubend. Bei der Diskussion um eine Reduktion
des Meldeumfangs für Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte gab es wiederholt
den Wunsch, über eine Reduktion der Mitteilungsverpflichtungen zur Tierhaltung nachzudenken, z.B. durch
die Meldung von Stallplätzen oder die jährliche Meldung von durchschnittlichen Tierbeständen. Eine
Vereinfachung des Meldesystems könnte sich für Tierärztinnen und Tierärzte auch durch reduzierte Angaben
zu den eingesetzten Wirkstoffen ergeben, so zumindest der Einwand eines Tierarztes.
Ein Impuls von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Erfahrungsaustauschs war auch der Wunsch
nach einer besseren Nutzung der Daten und deren Verfügbarkeit für die Betriebe und Praxen. Einige
Tierhalterinnen und Tierhalter wünschten sich auch, die Daten so auszuwerten und an die Betriebe
zurückzuspielen, dass diese daraus einen größeren Nutzwert ziehen können. Beispielhaft waren folgende Fragen: „Kann
man die Daten zur Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen für vergleichbare Betriebe aufbereiten und
zugänglich machen?“ oder „Was machen Betriebe mit konstant geringen betrieblichen Therapiehäufigkeiten
besser? Vielleicht kann man da ja etwas lernen.“
Die Idee allgemeingültiger Best-Practice-Ansätze wurde von Seiten der tierärztlichen Praktikerinnen und
Praktiker allerdings als unrealistisch eingeschätzt mit der Begründung, dazu seien die Umstände in jedem
Betrieb zu individuell. Ein Teilnehmer fasste es wie folgt zusammen: „Musterbetriebe können keine
Erfolgsschablone sein“. Viele Tierhalterinnen und Tierhalter wünschten sich ein schnelleres und auch
ausführlicheres Feedback des Systems, etwa indem sie Aufstellungen über die auf ihrem Betrieb durchgeführten
Behandlungen und die verabreichten Arzneimittel auch im Vergleich zu vorherigen Zeiträumen erhalten.
4. Maßnahmenpläne
Neben vereinzelten Stimmen, die rundweg die Abschaffung der Maßnahmenpläne forderten, gab es eine
Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die feststellten, es würden generell zu viele
Maßnahmenpläne erstellt, ohne wirklichen Mehrwert für die Betriebe herzustellen oder gar als wichtiges Instrument zur
Senkung des Antibiotikaeinsatzes zu fungieren.
Tierhalterinnen und Tierhalter kritisierten, dass die Pläne in ihrer jetzigen Anwendung eher willkürlich
wirkten. Das liege auch daran, dass die Kennzahl 2 bei vielen Nutzungsarten prinzipiell zu niedrig angesetzt
sei oder mittlerweile nachjustiert werden müsse. Es sei bei diesen Nutzungsarten zielführender und
gerechter sich bei der Kennzahl 2 auf das 80- oder 90 %-Quantil zu konzentrieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 35 –
SEITE 36 VON 121
Eine zu niedrige Kennzahl 2 führe dazu, dass bei vielen Nutzungsarten, z.B. Legehennen, schon eine
einmalige Behandlung von Tierbeständen mit antibiotischen Tierarzneimitteln zu einer Kennzahlüberschreitung
führe und in der Folge Maßnahmenpläne erstellt werden müssten. Ein Hennenhalter berichtete, dass er, „bei
eigentlich null Antibiotika-Einsatz“, schon bei einer einzigen unerlässlichen Behandlung mit antibiotischen
Tierarzneimitteln maßnahmenplanpflichtig würde.
Tenor der Diskussion war, dass das Antibiotikaminimierungskonzept in der Wahrnehmung der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei manchen Nutzungsarten an der Zielsetzung des
Antibiotikaminimierungskonzepts vorbeiführe und so auch viele Betriebe mit einem sehr guten Betriebsmanagement und grundsätzlich
hoher Tiergesundheit belaste („dysfunktionales Benchmarking“). Durch Anhebung der Kennzahl 2 für
manche Nutzungsarten könne das System robuster gegenüber Einflüssen wie bestimmten
Influenzaausbreitungen in der Schweinehaltung oder Blauzungenvirusausbreitungen in Rinderbeständen werden, bei denen
nicht zuletzt aus Tierschutzgründen ein Einsatz von antibiotischen Tierarzneimitteln unerlässlich sei.
Mehrere teilnehmende Tierhalterinnern und Tierhalter und sowie Tierärztinnen und Tierärzte monierten,
dass die Maßnahmenpläne systematisch zu spät kämen, weil ein Gesundheitsproblem im Betrieb
unmittelbar nach Auftreten angegangen werde. Wenn dann der Plan vorliege, sei das Problem längst erledigt. Ein
Tierhalter brachte es wie folgt auf dem Punkt: „Maßnahmenpläne sind ein in die Vergangenheit gerichtetes
Instrument. Die Hausaufgaben sind aber doch gemacht“. Diese Aussage erhielt viel Zustimmung.
Auch angemerkt wurden die großen Abweichungen im Umfang der Maßnahmenpläne. Der geforderte
Umfang der Maßnahmenpläne in einigen Ländern sei deutlich überzogen und werde als oft wenig zielführend
wahrgenommen. Hier wurde seitens eines Tierarztes eine Vereinheitlichung angeregt, die sich z.B. an der
Vorlage des Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. orientieren könne.
5. Validität der erhobenen Daten der HI-Tier-Tierarzneimitteldatenbank
Hierzu gab es einige sehr eindringliche Wortmeldungen. Eine Tierärztin stellte zum Beispiel fest, ihr sei
bekannt, dass es auch zu undokumentierten Anwendungen antibiotischer Tierarzneimittel käme. Einer ihrer
Kollegen merkte an: Auch bei eigentlich sorgfältig geführten Aufzeichnungen könne es passieren, dass ganze
Meldezeiträume fehlten, aufgrund von Fehlbedienungen der HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank, somit ohne
unlautere Absichten. Dies könne zur Unterschätzung der Antibiotikaanwendungen führen und somit zu
unkorrekten bundesweiten Kennzahlen.
6. Antibiotikaminimierung in der Abwägung zum Tierwohl
Betont wurde von zahlreichen Teilnehmern, dass weder Tierhalterinnen und Tierhalter noch Tierärztinnen
und Tierärzte ein genuines Interesse hätten, mehr antibiotische Tierarzneimittel einzusetzen als unbedingt
notwendig. Die Anwendung von antibiotischen Tierarzneimitteln sowie damit verbundene Tierarztkosten
und entgangene Einnahmen, z.B. durch fehlenden Milchabsatz, seien ein erheblicher Kostenfaktor.
Inzwischen sei jedoch in vielen Fällen eine kritische Grenze mit Blick auf das Tierwohl erreicht. Es herrschte
Konsens, dass im Zweifel die Tiergesundheit immer Vorrang haben müsse. Einige Tierärztinnen und Tierärzte
warnten davor, dass Antibiotika eventuell zu spät gegeben würden.
7. Sonstige Vorschläge einzelner wortnehmender Teilnehmerinnen und Teilnehmer an das
BMLEH bzw. die Politik
→ Eine intensivere Zusammenarbeit mit der Humanmedizin zum Thema Resistenzen
→ Die Berücksichtigung innovativer Ansätze als Alternative zu antibiotischen Tierarzneimitteln,
insbesondere in der Geflügelhaltung, z.B. durch CE-Kulturen (Competitive Exclusion) oder Bakteriophagen.
→ Höhere Verbraucherpreise für tierische Lebensmittel, nicht zuletzt um der Tiergesundheit
zugutekommende Maßnahmen wie bauliche Veränderungen an Stallgebäuden, Investition in Futterqualität
etc. auch umsetzen zu können
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 36 –
SEITE 37 VON 121
→ Die Tierhaltenden wiesen mehrfach darauf hin, dass sie sich mit einer ganzen Reihe von
Regulierungen, Schulungen, Meldepflichten etc. auseinandersetzen müssen (TA Luft, Regelungen zum Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimittelrecht und andere). Das sei in der Summe zu viel.
→ Es wurde angeregt, die Tierärztinnen und Tierärzte mögen einem behördlichen Benchmarking
unterzogen werden anstelle der Tierhalterinnen und Tierhalter, sodass von Seiten der Tierärztinnen
und Tierärzte verstärkt auf die Tierhalterinnen und Tierhalter eingewirkt werden würde, den
Antibiotikaeinsatz zu reduzieren. Unter den anwesenden Tierärztinnen und Tierärzten fand das keine
Zustimmung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 37 –
SEITE 38 VON 121
Abschnitt D: Erfahrungen im Vollzug der
Regelungen durch die zuständigen Landesbehörden
In diesem Abschnitt wird der von der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel (AG TAM) der
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erarbeitete Beitrag der Länder zum vorliegenden Evaluierungsbericht mit
dem Titel „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften gemäß § 95 des
Tierarzneimittelgesetzes (TAMG)“ unverändert wiedergegeben. Der Beitrag wurde auf der 46. LAV am 12./13. November 2025 in
Berlin (TOP 20) angenommen.
Hinweis: Der Evaluierungsauftrag wurde bis 31. Dezember 2025 mit § 95 des TAMG geregelt, seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes am 1. Januar
2026 wird der Evaluierungsauftrag nunmehr in § 96 TAMG bestimmt.
I Einleitung
Ziel
Mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes wurde im Jahr 2014 das nationale
Antibiotikaminimierungskonzept als Benchmarkingsystem zwischen Betrieben etabliert, um insbesondere
→ den Einsatz von Antibiotika bei der Haltung von Nutztieren zu reduzieren,
→ den sorgfältigen Einsatz und verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika zu fördern und zu
verbessern sowie
→ den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder eine effektivere Aufgabenwahrnehmung,
insbesondere im Tierhaltungsbetrieb, zu ermöglichen,
um damit das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen.
Diese grundsätzlichen Vorgaben an das Antibiotikaminimierungskonzept gelten weiterhin und sind
Maßstab für den aktuellen Evaluierungsbeitrag der Länder sowie für Überlegungen zur Weiterentwicklung des
Minimierungskonzeptes.
In das Tierarzneimittelgesetz, welches am 28.01.2022 in Kraft getreten ist, wurde das
Antibiotikaminimierungskonzept weitgehend unverändert übernommen.
Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame
Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Laut der Bundestags-Drucksache 361/22 sollten damit zum einen Vorschriften des Artikels 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 und somit die jährliche umfassende Erfassung und Übermittlung von Daten zur
Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
umgesetzt werden.
Zum anderen wurde mit dem Gesetz das nationale Antibiotikaminimierungskonzept angepasst. Hierzu zählt
z.B. die Erweiterung des ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltenden Konzepts auf Betriebe mit
Milchkühen, Jung- und Legehennen und Zuchtschweinen mit Saugferkeln; Mastrinder ab 8 Monaten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 38 –
SEITE 39 VON 121
unterliegen dem Konzept nicht mehr und Kälber unterliegen dem Konzept jetzt bis zu einem Alter von 12
Monaten, wenn sie auf dem Betrieb zugegangen sind und nicht auf dem Betrieb geboren wurden.
Die Meldepflicht für Behandlungen mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln wurde neu geregelt und die
Verpflichtung auf Tierärztinnen und Tierärzte übertragen. Verschiedene technische Vorschriften wurden
geändert u.a. wurden im Antibiotikaminimierungskonzept geregelte Fristen gekürzt, um administrative
Erleichterungen zu schaffen.
Gegenstand und Organisation der Projektgruppe
Da bei der Evaluierung zur 16. AMG-Novelle ein Beitrag der Länder zum Evaluierungsbericht beigesteuert
worden ist, hatte das BMLEH auch zu der anstehenden Evaluierung gemäß § 95 Tierarzneimittelgesetz
(TAMG) einen Beitrag erbeten und einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur 44. Sitzung der
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) am 10.12.2024 eingebracht.
Gemäß Beschluss zu TOP 16 wurde die AG TAM von der LAV gebeten, bis zur 46. Sitzung der LAV einen
Beitrag zur Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über
antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften gemäß § 95 TAMG aus Sicht der
Länder zu erarbeiten.
Die AG TAM hat hierfür eine Projektgruppe eingerichtet, die sich aus den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg und Niedersachsen als Vorsitz zusammensetzt.
Die Projektgruppe hat sich entschieden, nicht nur die aktuellen Änderungen des TAMG, sondern das
gesamte Antibiotikaminimierungskonzept aus Sicht des Vollzugs zu beleuchten und Hinweise auf
erforderliche und wünschenswerte Rechtsänderungen zu geben. Gerne sind die Länder bereit, die Rechtsetzung bei
der Überarbeitung des Konzeptes zu unterstützen.
Weder eine Bewertung der Resistenzlage noch Auswertungen zum Antibiotikaeinsatz sind Aufgabe der
Projektgruppe.
Ausgangslage
Gesunde Tiere brauchen keine Antibiotika.
Das Tierarzneimittelrecht enthält Regelungen zum Arzneimitteleinsatz zur Behandlung erkrankter Tiere.
Auf die Tiergesundheit und Gesunderhaltung haben andere Rechtsbereiche Einfluss.
Nach Ansicht der Länder sollten daher im Hinblick auf eine nachhaltige Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes Rechtsbereiche, wie das Tiergesundheitsrecht, das Tierschutzrecht oder auch das Tierzuchtrecht
zukünftig mehr in den Fokus gestellt werden. Neben den Tierhaltenden sollten Zuchtorganisationen, Verbände,
Beratungsinstitutionen und Industrie sowie der Gesetzgeber vermehrt tätig werden, um die Tiergesundheit zu
verbessern und so den Einsatz von Antibiotika zur Behandlung erkrankter Tiere erst gar nicht erforderlich
zu machen.
II Erkenntnisse der Länder
Im Folgenden werden zunächst Beobachtungen beschrieben, die im Rahmen der Umsetzung des geänderten
Tierarzneimittelgesetzes mit Ausweitung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes in den Ländern
gemacht wurden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 39 –
SEITE 40 VON 121
Etablierung der Änderungen des Minimierungskonzeptes
Das im Jahr 2014 etablierte nationale Benchmarking basiert auf einem Vergleich einer individuellen
Therapiehäufigkeit eines Betriebes mit zwei Kennzahlen zur bundesweiten Therapiehäufigkeit.
Nach Einschätzung der Länder ist das Antibiotikaminimierungskonzept ein grundsätzlich gut
funktionierendes und robustes System, das geeignet ist, die Betriebe mit dem höchsten Antibiotikaeinsatz innerhalb
einer Nutzungsart und Altersklasse zu bestimmen.
Daher konnte das Konzept auch nach der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes weitergeführt und auf neue
Nutzungsarten ausgeweitet werden.
Auch, wenn es sich um ein robustes System handelt, ist die Umsetzung des Minimierungskonzeptes
weiterhin mit viel Arbeitsaufwand bei Tierärztinnen und Tierärzten, Tierhaltenden und auf Seiten der zuständigen
Behörden der Länder verbunden. Der Erfolg ist der andauernden Anstrengung aller Beteiligten geschuldet.
Nutzungsarten
Auch, wenn die Etablierung der neuen Nutzungsarten im Minimierungskonzept grundsätzlich gelungen ist,
war und ist der Arbeits- und Beratungsaufwand der Behörden hoch.
Unter anderem ist dies darin begründet, dass nach Ausweitung des Minimierungskonzeptes viele Betriebe
(insbesondere Milchviehbetriebe) zum ersten Mal mit den Regelungen der Antibiotikaminimierung
konfrontiert wurden.
Durch die Rechtsänderung unterliegen nun insgesamt deutlich mehr Betriebe dem Minimierungskonzept.
Die Erhöhung ergibt sich dabei insbesondere durch Aufnahme der Nutzungsarten Milchrinder,
Zuchtschweine und Saugferkel.
Wie bereits bei Einführung des Antibiotikaminimierungskonzeptes war auch nach der Änderung zu
beobachten, dass die Datenmeldungen seitens der Tierhaltenden im ersten Jahr der Umsetzung deutlich mit
Fehlern behaftet waren. Auch hier treten die Milchrinder haltenden Betriebe und die Meldungen zum
Antibiotikaeinsatz zu diesen Betrieben hervor.
Knapp drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen hat sich die Datenqualität in der HI-Tier
Tierarzneimitteldatenbank inzwischen verbessert.
In diesem Zusammenhang kann aber beobachtet werden, dass die Datenqualität bei allen Nutzungsarten
schnell nachlässt, wenn die für die Kontrolle der Umsetzung des Minimierungskonzeptes zuständigen
Behörden die Qualität der Daten nicht kontinuierlich prüfen und die Korrektur fehlender oder falscher
Meldungen anmahnen.
Das Konzept ist daher auch nach über 10 Jahren kein Selbstläufer und bindet fortlaufend behördliche
Kapazitäten in nicht geringem Umfang.
Meldeverhalten der Tierhaltenden vor dem Hintergrund der neuen Nutzungsarten
Gemäß § 55 Abs. 1 TAMG in Verbindung mit der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer
Arzneimittel (ABAMVerwV) sind Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, ihren Tierbestand der für die
Überwachung der Umsetzung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständigen Behörde zu melden,
sofern eine bestimmte Betriebsgröße erreicht ist.
Ein Unterlassen der Meldung trotz vorliegender Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 40 –
SEITE 41 VON 121
Sogenannte „Nichtmelder“ entziehen sich dem Antibiotikaminimierungskonzept und mussten und müssen
mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand ermittelt und auf ihre Mitteilungspflicht hingewiesen
bzw. die Meldeverweigerung geahndet werden. Der Aufwand war bei den neuen Nutzungsarten erheblich
und hält noch an. Insbesondere im ersten Jahr ist in einigen Ländern eine große Zahl der Milchrinder
haltenden Betriebe der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und hat nicht mitgeteilt, dass sie dem
Minimierungskonzept unterliegen.
Nullmeldung
Die Meldung von Antibiotikaanwendungen erfolgt seit dem Jahr 2023 durch Tierärztinnen und Tierärzte.
Ohne eine Bestätigung des Tierhaltenden, dass in einem Erfassungszeitraum keine Behandlung
stattgefunden hat (Nullmeldung), ist eine Unterscheidung, ob keine Antibiotika im Betrieb eingesetzt wurden oder die
Meldung durch die Tierärztin/den Tierarzt unterblieben ist, nicht möglich.
Seitens der Tierhaltenden wird dennoch zum Teil eine Streichung der Nullmeldung gefordert.
Nach Einschätzung der Länder ist die Meldung aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Überwachung und
wurde vor deren Einführung mit der 17. AMG-Novelle auch von Tierhalter-Verbänden eingefordert. Das
Setzen eines Hakens zur Bestätigung, dass kein Antibiotikaeinsatz erfolgt ist, erscheint angemessen.
Meldung von Abgängen
Die aktuelle Formel zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit erfordert die Meldung von
tagesgenauen Abgängen. Im Rahmen der letzten Rechtsänderung wurde klargestellt, dass auch getötete und
verendete Tiere als Abgänge zu melden sind. Diese Meldung stellt für Betriebe und Behörden einen hohen
Aufwand dar. Dennoch hält die Mehrzahl der Länder zum jetzigen Zeitpunkt die Meldung für fachlich
unverzichtbar, solange die Berechnung der Therapiehäufigkeit auf der derzeitigen Berechnungsgrundlage erfolgt.
Jede nicht korrekte Angabe von Abgängen hat Auswirkungen auf die betriebliche Therapiehäufigkeit.
Insbesondere sinkt bei unterlassener Meldung von Abgängen die betriebliche Therapiehäufigkeit. Dennoch stellt
sich die Frage wie groß der Effekt auf das Gesamtsystem ist. Aus den Beobachtungen der Vollzugsbehörden
lässt sich bislang nicht ableiten, dass die Wirksamkeit des Antibiotikaminimierungskonzeptes insgesamt in
Frage gestellt wird. Denn jedes Halbjahr wird ein Viertel der Betriebe verpflichtet, einen Maßnahmenplan
zwecks Reduktion des Antibiotikaeinsatzes zu erstellen, auch wenn einzelne Betriebe es vorübergehend
schaffen, sich dieser Pflicht zu entziehen.
Die Länder bitten den Bund die Auswirkung einer tagesgenauen Meldung unter der Berücksichtigung von
Aufwand und Nutzen auf die betriebliche Therapiehäufigkeit im Rahmen der Evaluierung zu beleuchten.
Wechsel der Meldepflicht von den Tierhaltenden zu den Tierärzten
Die Umsetzung des Wechsels der Pflicht zur Meldung der Antibiotikaanwendung von den Tierhaltenden zu
den Tierärztinnen und Tierärzten wird seitens der Länder grundsätzlich als gut beschrieben. Tierärztinnen
und Tierärzte haben diese Aufgabe in der Regel in der Vergangenheit bereits in der Funktion eines Dritten
für den Tierhaltenden wahrgenommen. Sie kommen daher der neuen Verpflichtung im Großen und Ganzen
nach.
Der behördliche Beratungsaufwand bei Tierärztinnen und Tierärzten war im Vergleich zur Einführung des
Minimierungskonzeptes vor rund 10 Jahren geringer, dennoch war die Umstellung kein „Selbstläufer“.
Einige Länder berichten, dass eine deutliche Zahl an Tierärztinnen und Tierärzten nur im Bereich der
Behandlung von Milchrindern tätig ist und somit vorher keine Berührung mit dem Minimierungskonzept und
seinen Meldepflichten hatte. Insbesondere dieser Personenkreis hat zunächst gehäuft fehlerhaft gemeldet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 41 –
SEITE 42 VON 121
Unterbliebene Meldungen des Antibiotikaeinsatzes durch Tierärztinnen und Tierärzte widersprechen den
rechtlichen Vorgaben. Sie nehmen einen direkten Einfluss auf die Umsetzung des
Antibiotikaminimierungskonzeptes. Eine Validierung der Antibiotikaanwendungsdaten ist für die überwachenden Behörden sehr
aufwendig und vollumfänglich nicht leistbar.
Umstellung der Praxissoftware
Der Wechsel der Meldepflicht und die Aufnahme neuer Nutzungsarten in das Minimierungskonzept
erforderte Programmierungsarbeiten in der HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank und bei Anbietern von privater
Praxisverwaltungssoftware. HI-Tier konnte rechtzeitig vor Inkrafttreten der Rechtsänderung die
Programmierung fertigstellen. Im Vorgriff auf eine Übertragung der Aufgabe auf Tierärztinnen und Tierärzte und
Ausweitung des Minimierungskonzeptes auf weitere Nutzungsarten wurde die Datenbank zum
Jahreswechsel 2022/2023 um neue Meldewege ergänzt.
Die Programmierung von Schnittstellen zwischen der Praxissoftware und der HI-Tier
Tierarzneimitteldatenbank seitens der Anbieter von Praxisverwaltungssoftware ist zum Teil mit deutlicher Verzögerung erfolgt.
Tierärztinnen und Tierärzte konnten Meldungen zum Antibiotikaeinsatz anfangs nur direkt in der HI-Tier
Tierarzneimitteldatenbank tätigen. Dieser Weg ist weniger komfortabel und hat nach Einschätzung der
Länder zu viel Unmut auf Seiten der Tierärztinnen und Tierärzte gegenüber dem gesamten
Antibiotikaminimierungskonzept geführt.
Tiergesundheit und Antibiotikaeinsatz, Tierschutz
Masthühnerhaltung
Wie bereits im Jahr 2018 im Evaluierungsbericht der Länder zur 16. AMG-Novelle ausgeführt wurde, konnte
in der Masthühnerhaltung keine wesentliche Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes erreicht werden.
Vielmehr ist nach einer anfänglichen Reduktion die bundesweite Kennzahl 2 wieder annähernd auf das
Ausgangsniveau angestiegen.
Die Ursachen hierfür werden kontrovers diskutiert. Oft wird eine schlechte Kükenqualität als Ursache für
eine Behandlungsnotwendigkeit der Masttiere angeführt. Von überalterten und infektionsanfälligen
Elterntierherden wird berichtet. Zudem wird von einem Mangel an Bruteiern berichtet, sodass auch wenig
geeignete Eier noch ausgebrütet werden.
Auf die Qualität der gelieferten Küken haben Mastbetriebe oft wenig Einfluss. Das
Antibiotikaminimierungskonzept ist nicht geeignet, einen Minimierungsdruck aufzubauen, wenn die Ursache des
Antibiotikaeinsatzes nicht im Betrieb liegt.
Auf der anderen Seite wird in der Hühnermast (abhängig von der gewählten Produktionsmethode), ein Teil
der Tiere früher entnommen und der Schlachtung zugeführt (Vorfang), meist um festgelegte maximale
Besatzdichten in Kilogramm pro Quadratmeter in einer Mastperiode nicht zu überschreiten. Auch im Rahmen
von „Tierwohlprogrammen“, beispielsweise der QS GmbH, die grundsätzlich Besatzdichten unterhalb der
rechtlichen Vorgaben vorsehen, halten die Mastbetriebe die strengeren Anforderungen nur durch Vorfänge
ein.
Laut Auswertungen der Maßnahmenpläne eines Landes gibt es deutliche Hinweise, dass eine Korrelation
zwischen dem ein- oder mehrmaligen Vorfang und dem Antibiotikaeinsatz besteht. Auch von einem
Zusammenhang von erhöhten Campylobakternachweisen nach dem Vorfang wird berichtet.
Die Länder regen gegenüber dem Bund an, die Praxis des Vorfangs zu prüfen und ggf. eine Rechtsänderung
zu initiieren.
Bereits am 17. Juli 2019 hat die damalige Bundeslandwirtschaftsministerin in einer Pressemitteilung zum
Evaluierungsbericht der 16. AMG-Novelle die Zahlen zum Einsatz von Antibiotika, inkl. Reserveantibiotika,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 42 –
SEITE 43 VON 121
bei Masthühnern und Mastputen als „nicht akzeptabel“ bezeichnet. Nach Presseangaben sollte die
Geflügelwirtschaft in den darauffolgenden zwei Monaten dem Bundeslandwirtschaftsministerium eine Strategie
vorlegen, die zu einer signifikanten Reduktion führen sollte. Inwieweit eine solche Strategie vorgelegt wurde,
ist den Ländern nicht bekannt. Die Ergebnisse im Rahmen des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes zeigen seit Beginn der Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in 2014 bis heute keine wesentlichen
Veränderungen.
Anders als in der Schweineproduktion ist bei den Geflügelverbänden nach Einschätzung der Länder
mehrheitlich wenig Wille wahrnehmbar, die Strukturen grundlegend zu ändern. Nach Einschätzung der Länder
ist hier der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen gefragt.
Verkürzung der Behandlungsdauer
Wie bereits im Evaluierungsbericht der Länder zur 16. AMG-Novelle angeführt, kann weiterhin insbesondere
bei Mastgeflügel eine Verkürzung der Behandlungsdauer entgegen den Zulassungsbedingungen des
betreffenden Tierarzneimittels beobachtet werden.
Unabhängig davon, ob die Verkürzung der Behandlung auf die Tierärztin/den Tierarzt oder den
Tierhaltenden zurückgeht, ob sie dem Zweck dient, die Wartezeit bis zur Schlachtung einhalten zu können, oder um bei
der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 nicht zu überschreiten, wird die
Verkürzung der Behandlungsdauer im Hinblick auf eine Bildung und Verbreitung von Resistenzen sowie die
weiteren Auswirkungen auf die Tiergesundheit und somit auf den Tierschutz weiterhin kritisch gesehen.
Die Länder bitten erneut darum, im Rahmen der Evaluierung des Bundes auch diesen Bereich nach
Möglichkeit zu beleuchten und ggf. Schlüsse zu ziehen. Dabei sollten auch wissenschaftliche Erkenntnisse bedacht
werden, wonach eine verkürzte Behandlungsdauer bei einer gleichzeitigen Dosiserhöhung bei einigen
bakteriziden Wirkstoffen der Resistenzentwicklung entgegenwirken kann.
Tierschutz und Tiergesundheitsdatenbank
Bereits im letzten Evaluierungsbericht wurde angeführt, dass es Hinweise aus der Tierärzteschaft gibt, dass
Behandlungen auf einigen Betrieben möglichst unterbleiben sollen, um Überschreitungen der Kennzahl 2
zu vermeiden. Diese Hinweise gibt es auch heute noch. Kranke Tiere müssen behandelt werden. Dies gebietet
der Tierschutz.
Es wird auch immer noch von Beanstandungen in Schlachtbetrieben berichtet, die Hinweis auf eine
unterlassene Behandlung der Tiere sein könnten. Der Zusammenhang zum Antibiotikaminimierungskonzept
kann weiterhin nicht sicher festgestellt werden, da unterschiedliche Rechtbereiche betroffen sind, die nicht
immer verknüpft werden können.
Die Länder erinnern daher erneut an die Prüfung der Schaffung einer zentralen Tiergesundheitsdatenbank
mit Vernetzung und Informationsaustausch zwischen Tierarzneimittel-, Tierschutz-, Tiergesundheits- und
Lebensmittelrecht, die Aufschluss über vorgenannte Zusammenhänge geben kann. Für die Behörden sollten
die Daten im Hinblick auf die Durchführung vernetzter risikobasierter Kontrollen bei Bedarf abrufbar und
nutzbar sein.
Die Verknüpfung der vorgenannten Rechtsbereiche und die Einführung eines sog. Tiergesundheitsindexes
(TGI) wurden bereits vor etlichen Jahren in einer dafür eingerichteten Projektgruppe mit dem Ergebnis
erarbeitet, dass die (auch datenschutzrechtlich konforme) Rechtsgrundlage für eine Tiergesundheitsdatenbank
und deren fachübergreifende behördliche Nutzung dringend geschaffen werden sollte.
Auch für Tierhaltende wäre eine solche Tiergesundheitsdatenbank von Vorteil. Tierhaltereingaben wären
nur einmalig zu tätigen. Bestandsbetreuende Tierärztinnen oder Tierärzte könnten auf Wunsch ihre
Beratung auf diese umfangreichen Daten fußen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 43 –
SEITE 44 VON 121
Auch die Umsetzung des “Datenraums Tiergesundheit” (TOP 33 der 44. LAV) sollte weiterverfolgt werden,
um eine Vernetzung und einen Informationsaustausch zwischen den o. g. Rechtsbereichen zu ermöglichen.
Tierhaltungssysteme
Tierhaltungssysteme und das Management werden zunehmend kritisch hinterfragt. Auch ein Wille der
landwirtschaftlichen Betriebe zur Veränderung wird wahrgenommen.
Beispielsweise wurde bereits vor der Ausweitung des Minimierungskonzeptes das selektive Trockenstellen
bei Milchrindern mehr und mehr diskutiert. Diese Diskussion wurde inzwischen intensiviert.
Borchert-Kommission
Der Antibiotikaeinsatz ist nur reduzierbar, wenn die Tiergesundheit steigt. Dies scheint bei den aktuellen
Haltungsformen bei einigen Nutzungsarten sehr schwierig zu sein.
Die für die Kontrolle der Umsetzung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständigen Behörden können
wenig direkten Einfluss auf Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit nehmen. Allerdings lenken
die Behörden durch Kontrollen vor Ort und Überprüfungen von Maßnahmenplänen die Aufmerksamkeit
der Tierhaltenden verstärkt auf diese Aufgabe. Der Personalaufwand hierfür ist erheblich.
Bereits im März 2021 hat die damalige Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner eine
Machbarkeitsstudie zu den Vorschlägen des sogenannten Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung vorgestellt. Das
Kompetenznetzwerk – bekannt als Borchert-Kommission – hatte schon im Jahr 2020 Vorschläge unterbreitet, wie
sich das Tierwohl in der Nutztierhaltung in Deutschland spürbar verbessern und die negativen Wirkungen
auf die Umwelt deutlich mindern lassen. Das Expertengremium war sich darin einig, dass eine substanzielle
Verbesserung des Tierwohlniveaus in Deutschland durch tiergerechtere Haltungsverfahren in Form einer
langfristig angelegten staatlichen Förderung kompensiert werden müsse. Der Machbarkeitsstudie zufolge
seien die Vorschläge der Borchert-Kommission aus rechtlicher Sicht weitgehend umsetzbar. Eine Umsetzung
der Maßnahmen steht weiterhin aus.9 Auch in Zusammenhang mit der Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes möchten die Länder an die Arbeit der Borchert-Kommission erinnern und schlagen vor, ggf.
Forschungsvorhaben für tiergerechtere Haltungseinrichtungen zu initiieren.
Einfluss der Wirktage auf die Therapiehäufigkeit
Mit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes wurden die Wirktage für jeden antibiotischen Wirkstoff
rechtlich festgelegt und als Tabelle in der HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank hinterlegt, so dass der Tierarzt
oder die Tierärztin nun nicht mehr die Wirktage vorgeben muss, sondern nach Sendung der
Arzneimittelverwendungen an die Tierarzneimitteldatenbank die Wirktage automatisch entsprechend dem eingesetzten
Arzneimittel und den Behandlungstagen zugeordnet werden.
Bei der Meldung der Antibiotikaanwendung muss zudem nicht mehr zwischen der Anwendung eines
Antibiotikums und der Abgabe unterschieden werden.
Die gesetzliche Festlegung der Wirktage wurde innerhalb der Tierärzteschaft als Erleichterung gesehen und
wird von den Ländern begrüßt, da eine mögliche Fehlerquelle weitestgehend beseitigt wurde.
9 Die Bundesregierung stimmt der Feststellung „Eine Umsetzung der Maßnahmen steht weiterhin aus.“ nicht zu. Sie
stellt vielmehr fest: Basierend auf den Überlegungen der Borchert-Kommission wurde für die Jahre 2023 bis 2031 das
Bundesprogramm „Förderung des Umbaus der Tierhaltung“ (BUT) als Anschubfinanzierung von insgesamt 1 Mrd. € im
Bundeshaushalt des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) etatisiert. Mit diesem
Programm werden Investitionen in besonders tier- und umweltgerechte Schweineställe und die laufenden Mehrkosten
gefördert. Die investive Förderung wird ab September 2026 wieder in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) als unbefristete Maßnahme und mit verbesserten Tierwohlstandards
reintegriert
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 44 –
SEITE 45 VON 121
Faktoren und Colistin
Durch Änderung des Tierarzneimittelgesetzes wurde für Colistin sowie für Fluorchinolone und
Cephalosporine der 3. und 4. Generation ein Wichtungsfaktor in das Antibiotikaminimierungskonzept aufgenommen.
Der Einsatz dieser Wirkstoffe wird bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit dreifach
gewertet. Für Tierhaltende, Tierärztinnen und Tierärzte sollte laut Gesetzgeber damit das Signal gesetzt werden, die
Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.
Die Länder gehen davon aus, dass im Rahmen der Evaluierung durch den Bund geprüft wird, ob die
Einführung der Faktoren eine deutliche Auswirkung auf den Einsatz dieser Wirkstoffe hatte.
Ein Effekt, wie er auch seit Einführung der Antibiogrammpflicht mit der Novelle der Tierärztlichen
Hausapothekenverordnung im Jahr 2018 beim Einsatz von bestimmten Wirkstoffen zu beobachten ist, wird
erwartet, kann aber von den Ländern nicht verifiziert werden. Sollte die Erwartung nicht erfüllt werden, sollte
in Betracht gezogen werden, die Regelung fallen zu lassen.
Fristverkürzung
Die Verkürzung des zeitlichen Ablaufs zwischen der Mitteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeit, der
Bekanntgabe der bundesweiten Kennzahl und der Einreichung eines Maßnahmenplans war ein ausdrücklicher
Wunsch der Länder im Rahmen der letzten Evaluierung des TAMG. Die Beobachtungen der
Vollzugsbehörden zeigen, dass die Betriebe ihre Pflichten im Antibiotikaminimierungskonzept auch mit verkürzten Fristen
abarbeiten können. Die Straffung des zeitlichen Ablaufs schadet folglich der Wirksamkeit des
Antibiotikaminimierungskonzeptes nicht.
Durch die Fristverkürzung bleibt der Behörde vor der Meldung der Daten an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit
deutlich weniger Zeit für eine eigene Plausibilisierung der gemeldeten Daten. Die Korrektur von
Meldefehlern von Tierhaltenden und Tierärztinnen und Tierärzten erfolgt zum Teil im Nachhinein, da Meldefehler
häufig erst mit Berechnung und Mitteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeiten auffallen. Die globalen
Auswirkungen solcher einzelnen Meldefehler auf das Minimierungskonzept werden aber als gering
eingeschätzt.
Der positive Effekt der Fristverkürzung, dass der Bezug zwischen dem erhöhten Antibiotikaeinsatz im
Betrieb und der Erstellung eines Maßnahmenplans größer ist, überwiegt deutlich.
Eine weitere Straffung des zeitlichen Ablaufs halten die Länder derzeit nicht für möglich oder erforderlich.
Anordnung von Maßnahmen
Die Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes auf Grundlage des
Tierarzneimittelrechts hat sich in der Vergangenheit als kaum umsetzbar erwiesen, da die zuständige Behörde dem
Tierhalter gegenüber weitergehenden Maßnahmen nur anordnen konnte, sofern tatsächliche Erkenntnisse
über die Wirksamkeit der Maßnahmen vorlagen.
Notwendige Maßnahmen wurden daher zumeist auf der Grundlage anderer Vorschriften, z.B. auf der Basis
des Tierschutzrechts, angeordnet. Bereits im Rahmen des letzten Evaluierungsberichtes hatten die Länder
darauf hingewiesen. In der Folge hat der Gesetzgeber den Wortlaut geändert.
Nach Rechtsänderung trifft nun gem. § 58 Abs. 3 Satz 2 TAMG die zuständige Behörde, soweit es zur
wirksamen Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich ist, gegenüber der
Tierhalterin oder dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Standes der veterinärmedizinischen
Wissenschaft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 45 –
SEITE 46 VON 121
Durch Änderung des Wortlauts wurde das Entschließungsermessen auf Null reduziert. Die Behörden vor Ort
sind gesetzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des
Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist. Dennoch bleiben die Anordnungen auch mit
der neuen Wortwahl nur schwer umsetzbar, weil es beim Einsatz von Antibiotika zur Behandlung kranker
Tiere anders als in anderen Rechtsbereichen keinen konkreten abzustellenden Verstoß gibt. Es mangelt
somit an einem eindeutigen Ereignis, das das Tätigwerden der Behörde auslöst. Das Auswahlermessen
hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahme ist erhalten geblieben. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass
den Behörden meist tatsächliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Maßnahme im konkreten Fall
fehlen. Sie sind folglich nicht in der Lage zu begründen, welche Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um
den betrieblichen Antibiotikaeinsatz wirksam zu reduzieren. Diese fachlichen Schwierigkeiten werden durch
die geänderte Anordnungsbefugnis nicht verringert. Vielmehr hat sich die Lage für die Behörden
verschlechtert, da kein Ermessensspielraum mehr vorhanden ist.
Die Länder bitten das BMLEH, in Zusammenarbeit mit dem BMJV, die Problematik der Anordnung von
Maßnahmen erneut zu prüfen.
Maßnahmenplan
Die Rechtsänderung dahingehend, dass ein Maßnahmenplan bei wiederholter Überschreitung der
bundesweiten Kennzahl 2 nur noch einmal jährlich vorzulegen ist, ist ein deutlicher Beitrag zur
Entbürokratisierung. Nach Einschätzung der Länder ist zu diesem frühen Zeitpunkt aber noch keine Aussage möglich, ob die
Entbürokratisierungsmaßnahme einen negativen Einfluss auf die Antibiotikaminimierung hatte.
Die für die Kontrolle der Umsetzung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständigen Behörden vor Ort
nutzen die im Rahmen des Maßnahmenplans gem. § 4 Abs. 1 der Antibiotika-Arzneimittel-
Verwendungsverordnung (ABAMVerwV) zu erhebenden Daten sehr unterschiedlich.
Die Daten können den Behörden einen tiefen Einblick in die Betriebsstruktur geben und zum Auffinden von
Reduzierungspotenzial genutzt werden. Dies ist allerdings primär die Aufgabe des Tierhaltenden in
Zusammenarbeit mit der Tierärztin/dem Tierarzt. Andere Behörden nutzen die Daten des Maßnahmenplans daher
kaum und sehen hier Potential für eine Entbürokratisierung.
Die Frage, ob die vollständige Erfassung der Daten zum Beispiel für eine rechtssichere Anordnung von
Maßnahmen erforderlich ist oder, ob die nach ABAMVerwV zu erfassenden Daten Potential für eine
Entbürokratisierung bieten, sollte geprüft werden.
Unabhängig von dieser grundsätzlichen Diskussion ist eine kurzfristige Anpassung der ABAMVerwV, die
vorrangig auf Mastbetriebe eingeht, an die neuen Nutzungsarten erforderlich.
III Vorschläge der Länder zur Weiterentwicklung des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes und zur Entbürokratisierung
Das Antibiotikaminimierungskonzept ist gut etabliert, aber mit einem deutlichen bürokratischen Aufwand
bei Tierhaltenden, Tierärztinnen und Tierärzten und den zuständigen Behörden verbunden.
Eine Reduktion des Aufwandes, insbesondere bei den zu tätigenden Meldungen, ist seit Jahren ein zentrales
Anliegen aller Beteiligten.
Nach Einschätzung der Länder sollte daher nach mehr als 10 Jahren Erfahrung ein Schnitt gemacht und eine
einfachere Datengrundlage geschaffen werden. Das Konzept sollte erfolgreich, aber mit weniger Aufwand
betrieben werden. Einzig wichtig ist ein effektives Benchmarking, das die Betriebe mit dem höchsten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 46 –
SEITE 47 VON 121
Antibiotikaeinsatz sicher bestimmt. Der Vergleich der Betriebe innerhalb einer Nutzungsart sollte daher
fortgeführt werden.
Die Beschreibung und die zeitliche Entwicklung der Antibiotikaanwendungen über mehrere Jahre hinweg
innerhalb einer Nutzungsart ist hingegen für die einzelbetriebliche Betrachtung nachrangig, zumal ohnehin
durch Einführung der stärkeren Gewichtung einiger Wirkstoffe und der Berechnung jährlicher Kennzahlen
keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.
Eine Erhebung der Antibiotikaanwendungsmengen im zeitlichen Verlauf erfolgt seit dem Jahr 2023 auf EU-
Ebene und daher ist eine nationale Auswertung im Rahmen des Minimierungskonzeptes nicht mehr
erforderlich.
Die Länder gehen davon aus, dass der Bund im Rahmen der Evaluierung das gesamte
Antibiotikaminimierungskonzept einer Aufwand-Nutzen-Analyse unterziehen und auf Entbürokratisierungspotential prüfen
wird.
In diesem Zusammenhang schlagen die Länder folgende Entbürokratisierungen vor:
Berechnung der Therapiehäufigkeit
Adjustierte Therapiehäufigkeit
Nach Einschätzung der Länder kann die wissenschaftlich fundierte Vereinfachung der Formel zur
Berechnung der sogenannten adjustierten betrieblichen Therapiehäufigkeit einen großen Beitrag zur
Entbürokratisierung leisten. Sie greifen daher einen Vorschlag des Evaluierungsberichtes der Länder aus dem Jahr 2018
auf.
Grundlage des alternativen Berechnungsverfahrens ist eine an der Freien Universität Berlin im Rahmen der
von BMLEH geförderten „KAbMon“ Studie entwickelte Formel.
Die adjustierte Therapiehäufigkeit bietet für Tierhaltende eine deutliche Erleichterung, da Abgänge nicht
mehr gemeldet werden müssen. Auf der Seite der für die Überwachung zuständigen Behörden kann
gleichzeitig der Kontrollaufwand der Plausibilisierungen deutlich reduziert werden.
Mit den Vorteilen dieser Berechnung hat sich zudem bereits im Jahr 2022 eine Projektgruppe der AG TAM
befasst und ein Antrag wurde seitens der Länder Sachsen und Niedersachen in den Bundesrat eingebracht.
Anders als in der damaligen Gegenäußerung der Bundesregierung dargestellt, ist das Verfahren nach
Einschätzung der Länder für die erfolgreiche Fortführung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes
geeignet und sinnvoll.
Mit der Berechnung der adjustierten Therapiehäufigkeit werden „Falschmelder“ zuverlässig schlechter
gestellt bzw. korrekt als Hochverbraucher eingestuft. Dies zeigt sich insbesondere bei Nutzungsarten mit einer
großen Zahl von Zu- und Abgängen in einem Halbjahr, wie beispielsweise beim Mastgeflügel.
Dahingegen lässt sich die Aussage der damaligen Gegenäußerung, dass Antibiotika-
Hochverbraucherbetriebe künftig günstiger gestellt seien, auch 3 Jahre später mit eigenen Berechnungen nicht bestätigen.
Insbesondere wird damit keine Besserstellung der Betriebe im Geflügelsektor erreicht. Vielmehr gehen die Länder
davon aus, dass in diesem Bereich Reduktionsdruck aufgebaut werden kann, da zum Beispiel
Hochverbraucherbetriebe, die durch Unterlassen der Meldung von Abgängen mit der aktuellen
Therapiehäufigkeitsberechnung in Grenzfällen nicht erkannt werden, bei Nutzung der adjustierten Therapiehäufigkeit sicher
erkannt werden können.
Zudem kann für die Mehrzahl der Betriebe, für die mit den derzeit geltenden Vorgaben keine
Therapiehäufigkeit berechnet werden kann, weil sie einen negativen Tierbestand aufgrund von Diskrepanzen bei den
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 47 –
SEITE 48 VON 121
Meldungen zu den Abgängen haben, eine adjustierte Therapiehäufigkeit berechnet werden. Auch diese
Betriebe werden dann im Antibiotikaminimierungskonzept sichtbar.
Vereinfachungen im Zähler
Auch der Aufwand bei Erfassung der antibiotischen Behandlungen im Zähler der Therapiehäufigkeit kann
deutlich vermindert werden. Von den derzeit verwendeten Faktoren Tierzahl, Behandlungsdauer und
Wirkstoffanzahl beeinflusst die Anzahl der antibiotisch behandelten Tiere die Therapiehäufigkeit am stärksten.
Die betreffenden Werte können je nach Behandlungsfall von 1 bis zu einigen Zehntausend streuen.
Demgegenüber streuen die Werte für die Behandlungsdauer (ca. 3 bis 7 Tage) und die Wirkstoffanzahl (1 bis 2
Wirkstoffe, bei wenigen Tierarzneimitteln auch 3 Wirkstoffe) deutlich weniger. Die Höhe der betrieblichen
Therapiehäufigkeit wird folglich vor allem von der Anzahl der behandelten Tiere bestimmt. Eine
Antibiotikareduktion wird bereits dann erreicht, wenn trotz unveränderter Anzahl der Erkrankungsfälle die Zahl der
betroffenen, therapiebedürftigen Tiere verringert werden kann.
Die LAV AG TAM schlägt daher vor, als Zähler der Therapiehäufigkeit nur die Anzahl der antibiotisch
behandelten Tiere zu verwenden. Dies würde die Bürokratiekosten senken, da die erforderlichen
Informationspflichten von drei auf eine gesenkt würden.
Zudem spiegelt die Therapiehäufigkeit eine essentielle Betrachtung des Betriebserfolges wider: Wie viele
Tiere wurden in einem Jahr in den Betrieb aufgenommen und wie viele davon mussten antibiotisch
behandelt werden? Die Dauer der Behandlungen oder die Anzahl der verwendeten Wirkstoffe sind aus
landwirtschaftlicher Sicht hingegen nicht relevant, um den Betriebserfolg oder -misserfolg zu beschreiben.
Gehen Behandlungsdauer und Wirkstoffanzahl nicht mehr in die Therapiehäufigkeit ein, entfällt auch
jeglicher Anreiz über die Gestaltung der Therapie die Therapiehäufigkeit zu beeinflussen. Stattdessen bleiben nur
Maßnahmen zur Vermeidung von Erkrankungen wirksam, um die Therapiehäufigkeit zu senken.
Nach Einschätzung der Länder können beide Vorschläge zur Änderung der Formel zur Berechnung der
Therapiehäufigkeit auch miteinander kombiniert werden. Sowohl die Berechnung der adjustierten als auch der
vereinfachten adjustierten betrieblichen Therapiehäufigkeit wäre weiterhin geeignet
→ den Einsatz von Antibiotika bei der Haltung von Tieren zu reduzieren,
→ den sorgfältigen Einsatz und verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika zur Behandlung von
erkrankten Tieren zu fördern und zu verbessern sowie
→ den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder eine effektivere Aufgabenwahrnehmung,
insbesondere im Tierhaltungsbetrieb, zu ermöglichen,
um damit das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen und somit
die Ziele des Antibiotikaminimierungskonzeptes zu erreichen.
Verzicht auf Meldung der Zu- und Abgänge
Auch die Berechnung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit unter Verwendung der Stallplätze könnte
alternativ geprüft werden. Daten zur Zahl der Stallplätze müssten nur einmalig bzw. bei Änderung mitgeteilt
werden.
Erstellung eines Maßnahmenplans
Auch bezüglich der Erforderlichkeit der Erstellung eines Maßnahmenplans wird auf den
Evaluierungsbericht der Länder zur 16. AMG-Novelle verwiesen:
Die Kontrolle der fristgerechten Vorlage und Sichtung der Maßnahmenpläne ist behördlicherseits mit einem
sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 48 –
SEITE 49 VON 121
Die Erstellung eines Maßnahmenplanes ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn es grundsätzlich
Verbesserungspotential in den Betrieben gibt. Ist dies nicht der Fall, stellt ein Maßnahmenplan einen unnötigen
bürokratischen Aufwand für Tierhalter/Innen, beratende Tierärzte/Innen sowie die überprüfenden Behörden dar.
Die Länder wiederholen daher den Beitrag des Evaluierungsberichtes zur Entbürokratisierung in diesem
Bereich:
Vorlage eines Maßnahmenplans
Aufgrund der zuvor gemachten Feststellungen zum Maßnahmenplan sollte geprüft werden, ob in
bestimmten Fällen eine anlassbezogene Erstellung oder Vorlage des Maßnahmenplans bei der Behörde oder eine
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung von Maßnahmenplänen möglich ist.
Festlegung neuer Kennzahlen
Im Rahmen einer zentralen Datenauswertung sollte ermittelt werden, welcher prozentuale Anteil der
Betriebe eine deutlich höhere Therapiehäufigkeit aufweist. Ergänzend könnte ermittelt werden, welche
Betriebe wiederholt zu den Betrieben mit dem jeweils höchsten Antibiotikaeinsatz gehören. Davon ausgehend
könnte eine neue Regelung für die Bestimmung der sog. Vielverbraucher beschrieben werden. Beispielsweise
könnte sich aus einer solchen Auswertung ergeben, dass zukünftig 75 % der Betriebe unter der Kennzahl 1
und nur 10 % der Betriebe über Kennzahl 2 liegen und von letzteren aufgrund eines zu hohen
Antibiotikaeinsatzes ein Maßnahmenplan vorzulegen ist. Dementsprechend sollten die Kennzahlen angepasst werden.
Festlegung von Grenzwerten
Dauerhaft ist auch die Festlegung eines festen Grenzwertes, spezifisch für jede Nutzungsart, denkbar, bei
dessen Erreichen keine weitere Reduktion mehr stattfinden kann und muss. Dieser Grenzwert kann nicht bei
Null liegen, da eine Behandlung bei akuten Krankheitsgeschehen möglich sein muss und Krankheitsfälle
immer vorkommen werden.
Zudem sollte aus Sicht der Länder eine rechtliche Klarstellung erfolgen, dass ein Plan, sofern Daten der
Behörde bereits vorliegen und sich nicht geändert haben, in Abstimmung mit der Behörde im Einzelfall nicht
vollständig ausgefüllt werden muss.
Die Erfassung von Daten und die Berechnung von Therapiehäufigkeiten und Kennzahlen ist kein
Selbstzweck. Der damit verbundene Aufwand dient allein dazu, die Betriebe zu ermitteln, die mittels eines
Maßnahmenplans ihren Antibiotikaeinsatz senken sollen.
Die Länder bieten an, sich zu weiteren Entbürokratisierungsvorschlägen oder beispielsweise zur Einführung
eines Belohnungssystems vor etwaigen Entwürfen zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes im Sinne
eines „runden Tisches“ mit dem Bundesministerium auszutauschen.
IV Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das geänderte Antibiotikaminimierungskonzept aus Sicht der
Länder grundsätzlich bei allen Beteiligten gut etabliert und von diesen technisch erfolgreich umgesetzt werden
konnte.
Der Inhalt des Berichtes bezüglich der Feststellungen der Länder und der Kritik an der Umsetzung des
Minimierungskonzeptes deckt sich zu einem großen Teil mit dem Bericht der Länder zur Evaluierung der 16.
AMG-Novelle, da ein Teil der Kritikpunkte nicht abgestellt werden konnte.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 49 –
SEITE 50 VON 121
Datenbanken
Der Meldeaufwand ist für Tierhaltende weiterhin groß und wo die Möglichkeit gegeben ist, sollte für
Vereinfachung gesorgt werden. Beispielweise ist eine automatische Übernahme von Daten aus der
Viehverkehrsdatenbank weiterhin nicht überall möglich. Im Bereich Rinder und Mastschweine/-Ferkel ist eine manuelle
Übernahme der Daten möglich. Dies sollte für weitere Nutzungsarten auch geprüft werden.
Es sollte auch geprüft werden, ob eine Anpassung der Definitionen einer Nutzungsart in den verschiedenen
Rechtsbereichen z.B. in der Viehverkehrsverordnung erfolgen kann, um eine mehrfache Verwendung
einmalig gemeldeter Daten zu ermöglichen. Wo möglich, sollten Synergieeffekte herbeigeführt und genutzt
werden.
Die Länder erinnern nochmals an die Schaffung einer gemeinsamen Tiergesundheitsdatenbank.
Bürokratischer Aufwand
Der bürokratische Aufwand des Antibiotikaminimierungskonzeptes entsteht primär durch die Erfassung
von Daten und durch die Erstellung und Abarbeitung eines Maßnahmenplans. Obwohl das
Antibiotikaminimierungskonzept seit Einführung durch die 16. AMG-Novelle mehrfach verändert wurde, wurde in beiden
Bereichen keine merkliche Entlastung beim Aufwand erreicht. Die Formel für die Berechnung der
Therapiehäufigkeit und die Anforderungen an den Maßnahmenplan sind unverändert geblieben. Folglich hat sich
auch der damit verbundene Aufwand nicht nennenswert reduziert. Wenn das
Antibiotikaminimierungskonzept fortbestehen soll und dabei weiterhin eine hohe Akzeptanz bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern
und der Tierärzteschaft gewährleistet sein soll, ist eine Verringerung des bürokratischen Aufwandes
unabdingbar. Da es eine solche Verringerung bislang nicht gibt, kann auch keine Evaluierung ihrer Auswirkungen
erfolgen. Die LAV AG TAM ist aber davon überzeugt, dass eine Reduktion der zu meldenden Daten und
Vereinfachungen beim Maßnahmenplan die Wirksamkeit des Antibiotikaminimierungskonzeptes nicht
beeinträchtigen werden. Vorschläge zur Reduktion des bürokratischen Aufwandes finden sich in Abschnitt III.
Tiergesundheit
Wie bereits im Evaluierungsbericht der Länder zur 16. AMG-Novelle angeführt, sollten in Zukunft andere
Rechtsbereiche, die auf die ursächliche Entwicklung möglicher Antibiotikabehandlungen Einfluss nehmen
können, mehr berücksichtigt werden: Nur durch eine ganzheitliche Verbesserung der Tiergesundheit und
über den verantwortungsvollen Einsatz antibiotischer Wirkstoffe kann das eigentliche Ziel, nämlich die
Verringerung der Entstehung und Verbreitung von Antibiotikaresistenzen, nachhaltig erreicht werden. Dafür ist
das Tierarzneimittelgesetz als Rechtsgrundlage alleine nicht ausreichend, sondern es bedarf einer
Verknüpfung mit Rechtsbereichen, die auf die Lebensumstände eines Tieres direkten Einfluss haben, nämlich mit
dem Tierschutz-, Lebensmittel-, Futtermittel- und Tiergesundheitsrecht sowie den einschlägigen
Datenbanken.
Die Länder bitten schließlich, die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer
Vorschriften zügig in Recht umzusetzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600 – 50 –
SEITE 51 VON 121
Abschnitt E: Entwicklung des
Erfüllungsaufwands für die Normadressaten
Im Rahmen der ex-ante Schätzung des Erfüllungsaufwandes im Zuge der Erarbeitung des
Gesetzgebungsverfahrens TAMGÄndG (2023) wurden durch das damalige BMEL in Abstimmung mit dem StBA für die
Normadressaten folgende Erfüllungsaufwände geschätzt10:
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand, da die neuen
bzw. geänderten Melde- und Dokumentationspflichten in erster Linie Tierärztinnen und Tierärzte,
nutztierhaltende Betriebe sowie die zuständigen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden betreffen.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere nutztierhaltende Betriebe und die Tierärzteschaft, ergab die ex-ante-
Schätzung im Saldo eine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 1,1 Millionen Euro. Dieser
Aufwand resultierte aus einer Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 8,62 Millionen Euro
aufgrund nationaler Regelungen sowie einer Entlastung des laufenden Erfüllungsaufwands in Höhe von rund
7,5 Millionen Euro aufgrund der Umsetzung EU-rechtlicher Vorschriften. Der einmalige Erfüllungsaufwand
wurde auf rund 922.000 Euro geschätzt, welcher primär mit dem Ausbau der Digitalisierung der
Tierarztpraxen zur Erfüllung der elektronischen Mitteilungspflichten im Zusammenhang stand. Für die one in, one out
Regel der Bundesregierung war ein Betrag von 8,62 Millionen Euro relevant.
Verwaltung
Der jährliche Vollzugsaufwand für die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden wurde ex-ante auf rund
2,2 Millionen Euro geschätzt, wovon etwa 25.000 Euro auf den Bund und rund 2,2 Millionen Euro auf die
Länder inklusive Kommunen entfallen. Der einmalige Erfüllungsaufwand wurde auf rund 61.000 Euro
geschätzt, aufgeteilt in etwa 45.000 Euro für die Bundesverwaltung und 16.000 Euro für Länder und
Kommunen.
Das StBA hat im zweiten Halbjahr 2025 eine Nachmessung des ex-ante geschätzten Erfüllungsaufwandes
vorgenommen. Im Fokus der Nachprüfung standen die mit dem TAMGÄndG (2023) neu eingeführten bzw.
geänderten Regelungen. Hierzu teilte das StBA dem BMLEH, zuletzt am 12. Januar 2026, folgende
zusammengefassten Ergebnisse der Nachmessung des TAMGÄndG (2023) mit:
„Die Ergebnisdarstellung erfolgt in zwei Teillieferungen. In der ersten Teillieferung ist eine rechnerische
Entlastung für Tierhaltende von jährlich rund 72 Millionen Euro dargestellt. Inhaltlich wird diese Entlastung durch den
Übergang der Meldepflicht von Antibiotikaanwendungen vom Tierhaltenden auf den behandelnden Tierarzt
bzw. die Tierärztin verursacht. Bei der Tierärzteschaft entsteht hierdurch eine Belastung von rund 350.000 Euro.
Der Unterschied im Erfüllungsaufwand, im Vergleich zu dem der Tierhaltenden, ergibt sich durch die deutlich
geringere Fallzahl. Diese Unterschiede sind nur bedingt interpretierbar, da die vorherige Belastung bei den
Tierhaltenden durch eine erhöhte Fallzahl überschätzt wurde. Der Zeitaufwand für die Tierärzteschaft wurde mittels
Online-Befragung abgefragt und beträgt im Median 60 Minuten. Des Weiteren ergeben sich durch die Online-
Befragung Änderungen für die Weitere Vorgabe ‚Maßnahmen zur Minimierung der Antibiotikabehandlung‘. Hier
geht es beispielsweise um Verbesserung der Hygiene, verbesserte Haltung und Umbaumaßnahmen. Durch die
10 Siehe Bundesrat Drucksache 361/22 vom 05.08.2022 oder Bundestag Drucksache 20/3712 vom 28.09.2022.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4600– 51 –
SEITE 52 VON 121
Veränderung der Fallzahl ergibt sich eine Entlastung für die Tierhaltenden von rund 39 Millionen Euro. Mittels
der Nachmessung konnten die Angaben zu den Fallzahlen optimiert werden. Die neueren Datenquellen zeigen
eine vorherige Überschätzung bei Teilen der Fallzahlen, diese wurden nun bereinigt.
Im Bereich der Verwaltung ergibt sich ebenfalls durch die Veränderung der Fallzahl eine Entlastung bei der
Bearbeitung der Meldungen zum Tierbestand. Hierdurch reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2
Millionen Euro.“
Wesentliche Ergebnisse für die Wirtschaft aus Sicht des BMLEH
Bezogen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft haben sich die Erwartungen an die Nachmessung
grundsätzlich erfüllt, da neuere Datenquellen gewonnen und überschätzte Erfüllungsaufwände bereinigt werden
konnten.
Im Einzelnen:
→ Der Übergang der Mitteilungsverpflichtung über die Anwendung eines antibiotisch wirksamen
Arzneimittels von den Tierhaltenden auf die Tierärzteschaft führt zu einer deutlichen Entlastung der
Tierhaltenden in Höhe von rechnerisch rund 72 Millionen Euro pro Jahr. Dies resultiert in erster
Lin
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arznei (Unterrichtung)