Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothengesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothengesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1938
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes
A. Problem und Ziel
Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) jährlich umfassende Daten zur Anwendung von
antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittel-Agentur
(EMA) übermitteln müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 und in der Durchführungsverordnung (EU)
2022/209 geregelt.
Dabei haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Übermittlung
von Daten zur Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die
Europäische Arzneimittel-Agentur den folgenden Zeitplan einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die
Arten und Kategorien von Tieren, die im Durchführungsbeschluss
2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018 geltenden
Fassung aufgeführt sind,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere
gehaltene Füchse und Nerze.
Die gesetzlichen Änderungen zur Datenübermittlung nach Buchstabe a wurden
im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2852) umgesetzt.
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum
28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art
und die Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei
Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die
eine antibakterielle Wirkung haben. Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in
Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht
der Bundesregierung angezeigt, das nach geltender nationaler Rechtslage
gegenüber den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der
EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d. h. das Jahr 2029, umzustellen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten
Mitteilungsverpflichtungen tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen
von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
B. Lösung; Nutzen
Mit dem neuen Unterabschnitt 6 werden in Abschnitt 4 TAMG Regelungen zur
Erfassung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht
erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden und
Katzen und bei als Pelztieren gehaltenen Füchsen und Nerzen zur Erfüllung der
Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 eingeführt. Die neuen Regelungen dienen der
Verbesserung der Datengrundlage, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung
festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen und tragen so zur
Fortentwicklung der Maßnahmen zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen
Wirkstoffen bei. Dies ist für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen
von zentraler Bedeutung.
Der Nutzen der Regelungen besteht u. a. in der Gewinnung einer Datengrundlage
für künftige gesetzgeberische Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des
Einsatzes von Antibiotika sowie der Eindämmung von antibiotikaresistenten Erregern
in der Tierhaltung.
Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nun mehr
jährlichen Turnus leistet einen Beitrag zu einer bürokratischen Entlastung aller
am System Beteiligten.
C. Alternativen
Keine. Andere Lösungsmöglichkeiten, wie etwa untergesetzliche Regelungen,
kommen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Beauftragung der HI-Tier-Datenbank der Länder durch den Bund
entstehen dem Bund Haushaltsausgaben in Höhe von 14 000 Euro im Haushaltsjahr
2025, 109 000 Euro im Haushaltsjahr 2026, jeweils 49 000 Euro in den
Haushaltsjahren 2027 und 2028, 149 000 Euro im Haushaltsjahr 2029 und 89 000 Euro ab
dem Haushaltsjahr 2030. Darüber hinaus entstehen dem Bund und den Ländern
keine weiteren Haushaltsausgaben, die über den unter Abschnitt E dargestellten
Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10
(Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind lediglich mittelbar durch die von der Tierärzteschaft
in Rechnung gestellten Behandlungs-/Versandkosten betroffen, welche jedoch
aus methodischer Sicht nicht als Erfüllungsaufwand zu betrachten sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
21,155 Millionen Euro. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger EU-bedingter
Umstellungsaufwand in Höhe von rund 737 000 Euro. Im Sinne der „One in, one
out“-Regel führt das Regelungsvorhaben insgesamt zu einem „Out“ von rund
4,419 Millionen Euro. Der darüberhinausgehende Erfüllungsaufwand resultiert
vollständig aus EU-Recht und ist für die „One in, one out“-Regel nicht relevant.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird eine Informationspflicht neu aufgenommen und sieben
Informationspflichten werden geändert, die im Saldo einen gesamten Erfüllungsaufwand von
rund 25,21 Millionen Euro bewirken.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Länder, inklusive Kommunen) ändert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 42 000 Euro (Entlastung). Einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von rund 76 000 Euro. Der Bundesverwaltung entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 493 000 Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 1,56 Millionen Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10
(Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft (den Tierhaltenden insgesamt und der Tierärzteschaft) entstehen
durch die Beachtung der durch dieses Gesetz geregelten Anforderungen über den
oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass
hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen. Lediglich der Justizverwaltung der
Länder entstehen durch die Aufnahme eines zusätzlichen Straftatbestands in § 88
Nummer 4 (n. F.) TAMG weitere Kosten von rund 17 700 Euro.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes1, 2
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 6
Vorschriften zu tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer
Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach
der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61b Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten“.
c) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 bis 11 wird zu der Angabe zu Abschnitt 4
Unterabschnitt 7 bis 12.
d) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden“.
1 Dieses Gesetz dient der Durchführung
− der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die
Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7) und
− der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und
zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß
der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7; L 125 vom 28.4.2022, S. 4).
2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur
Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer
Vorschriften
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und
des Apothekengesetzes
§ 96 Evaluierung“.
2. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1, sofern die
Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erfüllt
sind:
1. eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Apotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung
der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs, sofern die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher
abgegeben werden,
2. eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für die
Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung eines
Tierarzneimittels oder eines Arzneimittels nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, sofern
a) der Vorgang für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
b) das Tierarzneimittel oder das Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes
ausschließlich direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgegeben oder durch die Tierärztin
oder den Tierarzt selbst oder unter deren oder dessen Aufsicht angewendet wird, sowie
3. eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler, die oder der die erforderliche Sachkenntnis nach § 45
Absatz 8 Satz 2 besitzt, für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von
Tierarzneimitteln, sofern die Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den
Verbraucher abgegeben werden.
Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von Tierarzneimitteln oder
von Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes nur, sofern
1. im Einzelfall keine geeigneten Packungsgrößen auf dem Markt verfügbar sind oder
2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen das Behältnis oder jede andere Form der Verpackung,
das oder die unmittelbar mit dem Tierarzneimittel oder dem Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a
des Arzneimittelgesetzes in Berührung kommt, nicht beschädigt wird.“
3. § 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre
Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
4. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
1. die Erteilung von Zulassungen,
2. die Einstufung von Tierarzneimitteln,
3. die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
4. das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
5. die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
6. den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
7. Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
8. die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
9. die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
10. den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die allgemein
zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu veröffentlichen.“
5. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
(1) Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger
veterinärmedizintechnischer Produkte ist verboten, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Apotheken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und unter Beachtung der Vorgaben des
Apothekengesetzes im Wege des Versandes auf dem Markt bereitstellen:
1. verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und
2. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, welche ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen
sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wenn der Apotheke eine behördliche
Erlaubnis zum Versand erteilt worden ist.
(3) Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke darf die Tierärztin oder der Tierarzt im
Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige
veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Halterin oder den Halter der von der Tierärztin
oder dem Tierarzt behandelten Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch
Transportdienstleister versenden. Der Versand ist auf die Menge beschränkt, die erforderlich ist für eine kurzfristige
Weiterbehandlung.
(4) Die tierärztliche Verschreibung muss zuvor von der versendenden Tierärztin oder dem
versendenden Tierarzt selbst ausgestellt worden sein. Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 bleibt unberührt.
(5) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sicherzustellen, dass
1. ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird,
2. der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels wie vom Hersteller oder auf der äußeren
Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen
erfolgt,
3. das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und
Wirksamkeit erhalten bleibt, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die für das Tierarzneimittel geltenden
Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden;
die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln durch mitgeführte
Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachgewiesen werden können, und
4. durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.“
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen nach § 40 Absatz 1 frei
verkäufliche Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an Einzelhändlerinnen und Einzelhändler abgeben, sofern diese die erforderliche Sachkenntnis
besitzen. Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das
ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Bereitstellen von freiverkäuflichen
Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie Kenntnisse über die für diese
Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte geltenden Vorschriften nachweist. Satz 1 gilt
entsprechend für Herstellerinnen und Hersteller für die von ihnen hergestellten Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte. Der Nachweis der Sachkenntnis ist nicht erforderlich bei nach § 4
freigestellten Tierarzneimitteln.“
b) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
7. § 49 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnische Produkte nur von Apotheken oder bei einer das Tier behandelnden Tierärztin oder einem das
Tier behandelnden Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen.“
8. Nach § 52 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung
(EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung eines nicht immunologischen
Tierarzneimittels genehmigen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Die Auswahl der in Satz 1
genannten Tierarzneimittel erfolgt im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit.“
9. In § 53 Absatz 4 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ferner
ermächtigt,“ ersetzt.
10. § 57 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit folgende
Angaben mitzuteilen:
1. für die Zwecke des Absatzes 6 und des § 60 die nach Absatz 1 jeweils ermittelte betriebliche
halbjährliche Therapiehäufigkeit in anonymisierter Form sowie
2. für die Zwecke des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
die Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7.“
11. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt 6 eingefügt:
„Unterabschnitt 6
Vorschriften zu tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel
nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61a
Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die
1. Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse,
Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde oder der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen oder
2. Hunde, Katzen oder Füchse oder Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als Pelztiere gehalten werden,
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU)
2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
behandeln, haben der zuständigen Bundesoberbehörde zu den in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 und in § 61b Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken Mitteilungen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu machen.
(2) Mitzuteilen sind:
1. der Name der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
2. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 in der
Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
3. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und
4. die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt
werden.
(3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen
werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen
Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die Mitteilung ist für jedes Kalenderhalbjahr bis zum Ablauf des 14.
Januar des Folgejahres zu machen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ist befugt, die in Absatz 2 genannten Daten zu den in Absatz 1
genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 61b
Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
dürfen die nach § 61a erhobenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verarbeitet werden.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat dem Bundesinstitut für
Risikobewertung jeweils bis zum Ablauf des 15. Februar des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres in
pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 Nummer 9 aufgeführten, jährlich ermittelten Daten zum Zweck
der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms zu bestimmen. Dieses
Verfahren ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten
den Personenbezug nicht wiederherstellen kann.
(3) Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung die
Risikobewertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat jährlich zu den in Absatz 2 Satz 1
genannten Daten des Vorjahres einen nicht personenbezogenen Bericht über die Ergebnisse der
Risikobewertung zu erstellen. Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
den erstellten Bericht bis zum Ablauf des 31. August des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu
veröffentlichen.
(4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist befugt, die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten in
pseudonymisierter Form zu Zwecken der Risikobewertung zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Ferner
dürfen die Daten in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.“
12. Die bisherigen Unterabschnitte 6 bis 11 werden zu den Unterabschnitten 7 bis 12.
13. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein verfügbare
Datenbanken mit Informationen zu Tierarzneimitteln über ein Internetportal bereit. Das Internetportal wird
mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingerichteten europäischen Internetportal nach
Artikel 55 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 in
der Fassung vom 23. November 2022 verbunden. Darüber hinaus hat die Bundesoberbehörde
Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz nach Artikel 104 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 über ein allgemein zugängliches Internetportal zur
Verfügung zu stellen. Dieses Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur
betriebenen Internetportal, das Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz
und zum gemeinsamen Logo nach Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 enthält, verbunden. Die Bundesoberbehörde gibt die Adressen der
Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.“
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die für die Öffentlichkeit allgemein zugängliche Datenbank für Tierarzneimittel nach
Absatz 4 enthält
1. Daten über Produktmerkmale sowie
2. Informationen, die mit Tierarzneimitteln oder deren Bereitstellung in Zusammenhang stehen,
sowie alle Änderungen dieser Informationen.
Zu den Informationen nach Satz 1 Nummer 2 zählen insbesondere Angaben über den Zulassungsstatus,
den Registrierungsstatus homöopathischer Tierarzneimittel, die Packungsbeilage und die
Fachinformation, den öffentlichen Beurteilungsbericht sowie den Namen und die Anschrift der jeweils
verantwortlichen Personen, Betriebe und Einrichtungen, die das Tierarzneimittel auf dem Markt bereitstellen. Die
Informationen sowie deren Änderungen sind unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.“
14. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen, soweit es sich um Tierarzneimittel
handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.“
15. In § 76 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „131“ durch die Angabe „134“ ersetzt.
16. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von Tierarzneimitteln,
veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und bei der
Überwachung von deren Ausfuhr mit.
(2) Die Zollbehörden können
1. Sendungen von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen
einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
2. soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben,
den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten
und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(3) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Absätze
1 und 2 eingeschränkt.“
17. § 88 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein
veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder“.
18. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ entgegen § 44a Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt
versendet,“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 9 bis 11.
c) Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 12 und die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig“ wird durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1 oder § 61a Absatz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden zu den Nummern 13 bis 18.
19. Die Überschrift des § 94 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 94
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von
Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften“.
20. Nach § 94 wird der folgende § 95 eingefügt:
„§ 95
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des
Apothekengesetzes
Abweichend von § 61a Absatz 3 Satz 3 ist die tierärztliche Mitteilung erstmalig bis zu dem folgenden
Zeitpunkt zu machen:
1. für Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse,
Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde und der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen bis zum
Ablauf des 14. Januar 2027 und
2. für Hunde, Katzen, Füchse und Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als Pelztiere gehalten werden, bis
zum Ablauf des 14. Januar 2030.“
21. Der bisherige § 95 wird zu § 96.
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 57 Absatz 1).“ durch die Angabe „(§ 57 Absatz 1),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden
Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU)
2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder
abgegebenen Arzneimittel,
c) das Datum der Verschreibung oder der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des
Arzneimittels,
d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere,
f) die Anzahl der behandelten Tiere und
g) die Anzahl der Behandlungstage.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe
„Kalenderjahres“ ersetzt.
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des
Folgejahres zu machen.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in
den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln,
haben der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen:
1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU)
2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und
zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von
antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
3. das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
4. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
6. die Anzahl der behandelten Tiere,
7. die Anzahl der Behandlungstage und
8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilte
Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres
zu machen.“
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom
[…]
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere
einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so
errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen
Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten worden sind, zu dividieren
(betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu
machen. Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zu dem
in Satz 2 genannten Zeitpunkt in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten,
jährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz
mitzuteilen.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „halbjährlichen“ durch die Angabe „jährlichen“
ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „halbjährlichen“ durch die Angabe „jährlichen“
ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu
machen.“
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur wirksamen Verringerung der Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat
die Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
1. jeweils spätestens am 1. März eines jeden Jahres festzustellen, ob die betriebliche jährliche
Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr für die jeweilige von ihr oder ihm gehaltene
Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm
nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer
zugeteilt worden ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt,
2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters bezogen
auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über
den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist,
1. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unter
Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser
Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart nach Anlage
1 Spalte 3 mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann, oder
2. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter auf der
Grundlage einer tierärztlichen Beratung spätestens bis zum Ablauf des 1. April des betreffenden
Jahres einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel haben.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens bis
zum Ablauf des 1. April des betreffenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „betriebliche
jährliche“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird gestrichen.
5. In § 61a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Kalenderhalbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“
ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe
„Kalenderjahres“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ und die Angabe
„halbjährlichen“ durch die Angabe „jährlichen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 43
Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des
Tierarzneimittelgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „apothekenpflichtigen Arzneimitteln“ durch die Angabe „zur Anwendung
beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie nicht verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln“ ersetzt.
2. § 28a wird durch den folgenden § 28a ersetzt:
„§ 28a
Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als Erlaubnis für den Versand von
apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.“
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text des
Tierarzneimittelgesetzes sowohl in der vom Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes als auch in der vom Inkrafttreten
nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei
die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020,
S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183
vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist
2. Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen
und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7)
3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu
erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen
Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022,
S. 7; L 125 vom 28.4.2022, S. 4)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel sehen vor, dass die
Mitgliedstaaten jährlich umfassende Daten zur Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren an die
Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der delegierten
Verordnung (EU) 2021/578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt.
Dabei ist von den Mitgliedstaaten folgender Zeitplan für die Übermittlung von Daten zur Antibiotikaanwendung
bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die im Durchführungsbeschluss
2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018 geltenden Fassung aufgeführten Arten und
Kategorien,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der Lebensmittelgewinnung dienenden
Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze.
Die gesetzlichen Änderungen zu a) wurden im TAMG mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852)
umgesetzt.
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar 2026 erstmals der
zuständigen Bundesoberbehörde die Art und Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei
Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine
antibakterielle Wirkung haben. Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen
Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, das derzeit um vier Jahre vorgezogene erste
Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der EU
vorgesehene erste Erfassungsjahr, d. h. das Jahr 2029, umzustellen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen tierhaltender Personen
und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 werden Regelungen zur Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden, Katzen und als
Pelztiere gehaltenen Füchsen und Nerze zur Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen
Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel eingeführt.
Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nur mehr jährlichen Turnus leistet einen
Beitrag zu einer bürokratischen Entlastung aller am System Beteiligten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenverstreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Andere Lösungsmöglichkeiten, wie etwa untergesetzliche Regelungen, kommen aus Gründen der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen in Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem
Gebiet des Rechts des Apothekenwesens sowie der Arzneien nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes (GG) sowie der Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Gesetz dient der Durchführung des Artikels 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 und der auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Da das Änderungsgesetz in Artikel 1 im Wesentlichen notwendige Durchführungsbestimmungen schafft, die in
Umsetzung unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind, kann eine weitergehende Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung nicht erreicht werden.
Die Einführung einer Versandmöglichkeit für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an Halterinnen und
Halter von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren durch tierärztliche Hausapotheken wurde gegenüber
den Anforderungen, die an den Versand durch Apotheken gestellt werden, vereinfacht geregelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
dauerhaft tragfähig und unterstützen das Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden
Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Die Regelungen tragen zur Erreichung der Ziele der
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b bei gleichzeitiger Wahrung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung bei, da mit
ihnen das bestehende hohe Schutzniveau aufrechterhalten und in die neue europäische Rechtslage eingefügt wird.
Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3b) und 4c) Rechnung getragen, weil durch
das Gesetz Regelungen erlassen werden, die der Erfassung von Antibiotikaverbrauchsdaten bei Tieren und somit
dem langfristigen EU-Ziel der Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung dienen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Beauftragung der HI-Tier-Länder-Datenbank1 durch den Bund zur Erweiterung der
Tierarzneimitteldatenbank wird sichergestellt, dass die Tierärzteschaft alle drei Melde-stufen über ein einziges Meldeportal bzw.
eine einzige Datenbank melden kann. Da es sich bei der EU-bedingten Datenerfassung der Stufen 2 und 3 nicht
um Vollzugsdaten für die Überwachungstätigkeit der Länder handelt, ist diese ausschließlich durch den Bund als
Verantwortlichem zu leisten und damit auch zu finanzieren.
1 Das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt HI-Tier oder HIT) ist eine amtliche deutsche Datenbank, in die Halter
von Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindern sowie deren Bestandsveränderungen, insbesondere Bewegungen zwischen Betrieben gemeldet
werden müssen. Die Datenbank wird im Auftrag der Länder betrieben und ist beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten angesiedelt.
Für die einmalige Erweiterung der Datenstrukturen in der HIT-Datenbank in 2025 zur Umsetzung der Stufe 2
(kassenwirksam erst im Haushaltsjahr 2026) werden rund 100 000 Euro an Personal- und Betriebskosten
(einmaliger Aufwand) angenommen. Für die Vorbereitung und Umsetzung der Stufe 3 (Hund, Katze) zu Beginn der
Datenerfassung in 2028 (kassenwirksam im Haushaltsjahr 2029) werden ebenfalls rund 100.000 Euro
angenommen. Die geschätzten Kosten setzen sich hauptsächlich aus Personalkosten (für ca. 2 Vollzeitäquivalente) für die
Programmierung sowie für fachliche Vorbereitungen, Koordination, Organisation, Testung sowie Erstellung von
Hilfetexten und Anleitungen zusammen. Zusätzlich entstehen im Rahmen der Datenbankerweiterung weitere
Betriebskosten (u.a. einmalige Anschaffung zusätzlicher Serverkapazitäten).
Im laufenden Betrieb, d. h. im eingespielten Meldeverhalten bzw. im „Regelbetrieb“, welcher sich ggf. auch erst
nach mehreren Meldedurchgängen einstellt, ist von laufenden Personal- und Betriebskosten für die
Systemadministration, Systembetreuung und -nutzung sowie für den Service-Desk von jeweils rund 40 000 Euro für die Stufe
2 (kassenwirksam ab Haushaltsjahr 2027) und für die Stufe 3 (kassenwirksam ab Haushaltsjahr 2030) auszugehen.
Auch hier hängt die Höhe der tatsächlichen Summe größtenteils vom Personalaufwand ab, welcher für die
Bearbeitung der Nutzeranfragen und der technischen Hilfestellung notwendig ist.
Darüber hinaus muss der Bund die bei den Ländern entstehenden Kosten für die Vergabe von
Registrierungsnummern und persönlichen Identifizierungsnummern an Tierärztinnen und Tierärzte zur Nutzung der HIT-Datenbank
tragen, sofern diese Kosten ausschließlich aufgrund der Nutzung der Datenbank für die Zwecke der Meldung der
Antibiotikaverbrauchsmengen entstanden sind. Es wird mit einmaligen Haushaltsausgaben von rund 13 900 Euro
(kassenwirksam im Haushaltsjahr 2025) und ab dem Haushaltsjahr 2026 mit jährlichen Haushaltsausgaben von
rund 8 800 Euro gerechnet. Diese werden in die Haushaltsausgaben für die Stufe 2 (Enten, Gänse) miteinbezogen.
Weitere Einzelheiten können der folgenden Übersicht entnommen werden:
Haushaltsjahre (kassenwirksamer Aufwand) [in Tsd. Euro]
2025 2026 2027 2028 2029 2030
Stufe 2 (Enten, Gänse) ab 01.01.2026
− einmaliger Aufwand (Einrichtung Datenbank,
Vergabe von Registrierungsnummern)
14 100
− laufender Aufwand (Regelbetrieb, Vergabe von
Registrierungsnummern)
9 49 49 49 49
Stufe 3 (Hund/Katze) ab 01.01.2029
− einmaliger Aufwand (Einrichtung Datenbank) 100
− laufender Aufwand (Regelbetrieb) 40
Gesamtsumme Haushaltsausgaben 14 109 49 49 149 89
Darüber hinaus entstehen dem Bund und den Ländern keine weiteren Haushaltsausgaben, die über den in
Nummer 4 dargestellten Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund
wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat) ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Vorbemerkung: Die Angaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands beruhen auf Rückmeldungen seitens der
Behörden des Bundes und der Länder sowie der Verbände. Darüber hinaus orientieren sich die Fallzahlen,
Personal- und Sachkosten überwiegend an den in der OnDEA-Datenbank des Statistischen Bundesamtes hinterlegten
Daten.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind lediglich mittelbar durch die von der Tierärzteschaft in Rechnung gestellten
Behandlungs-/Versandkosten betroffen, welche jedoch aus methodischer Sicht nicht als Erfüllungsaufwand zu
betrachten sind.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1 Artikel 1
Nummer 4;
§ 36 TAMG n.
F.; Wegfall
der Auslagen
für
Unternehmen durch
Bekanntmachung
von
Tierarzneimittelzulassungen auf der
BVL-
Homepage, anstatt
im
Bundesanzeiger; weitere
Vorgabe
„geringfügig“ (sehr
niedrige
Fallzahlen)
2
(national)
Artikel 1
Nummer 5;
§ 44a TAMG
n. F.; Versand
verschreibungspflichtiger
Tierarzneimittel durch
die
Tierärzteschaft an
Tierhaltende –
Versandvorgang durch
Tierarztpraxis;
weitere
Vorgabe
120000
Versandvorgänge
2 Minuten x
34,20 Euro
+137 0
3a
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 TAMG n.
F.;
Tierärztliche
Mitteilungen über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Enten, Gänse,
IP
17710
Mitteilungen
2 Halbjahre
x 22
Minuten x 62,00
Euro
+805 a) 25 %
von 3150
Praxen
b) 25 %
von 350
Praxen
c) 25 %
von 3500
Praxen
a) 56
Minuten x 62,00
Euro +
75,00 Euro
b) 66
Minuten x 62,00
Euro +
500,00 Euro
c) 33
Minuten x 62,00
Euro
+184
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Schafe,
Ziegen, Pferde,
usw. (Stufe 2;
Umstellung
auf
halbjährlichen
Meldeturnus der
HIT-
Datenbank)
3b
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578) für
Hunde und
Katzen2 (Stufe
3; Umstellung
auf
halbjährlichen
Meldeturnus der
HIT-
Datenbank)
IP
732500
Mitteilungen
2 Halbjahre
x 22
Minuten x 62,00
Euro
+33304 a) 75 %
von 3150
Praxen
b) 75 %
von 350
Praxen
c) 75 %
von 3500
Praxen
a) 56
Minuten x 62,00
Euro +
75,00 Euro
b) 66
Minuten x 62,00
Euro +
500,00 Euro
c) 33
Minuten x 62,00
Euro
+553
3c
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
IP
Seit 2019
keine
kommerzielle
Pelztierhaltung in
Deutschland
0 0
2 Im Hinblick auf das Ziel, für Tierärztinnen und Tierärzte administrative Erleichterungen zu schaffen, wurde die in § 45 Absatz 10 TAMG (a. F.)
national im Vergleich zum EU-Recht um vier Jahre vorgezogene Datenerfassung der Antibiotikaverbrauchsmengen von Hunden und Katzen
(Stufe 3) im Sinne eines Beschlusses der Agrarministerkonferenz (AMK) vom 13. September 2024 auf das EU-Datum gemäß Artikel 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 abgeändert. Ohne die nun erfolgte Umsetzung des AMK-Beschlusses in Bezug auf die Stufe 3 entstünde der
Tierärzteschaft andernfalls ein laufender, national bedingter Erfüllungsaufwand von rund 24,978 Millionen Euro (bei einer jährlichen Meldung) bzw.
rund 33,304 Millionen Euro pro Jahr (bei einer halbjährlichen Meldung). Für die gesamte Dauer der national vorgezogenen Datenerfassung –
für die Jahre 2025 (24,978 Millionen Euro), 2026 (33,304 Millionen Euro), 2027 und 2028 (je 24,978 Millionen Euro) – entstünde demnach ein
Gesamtaufwand von rund 108 Millionen Euro mit Auswirkungen auf die One in, one out-Regel der Bundesregierung. .
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Pelztiere3
(Stufe 3)
4
(national)
Artikel 2
Nummer 1;
§ 55 Absatz 2
TAMG;
Mitteilungen über
Tierhaltungen
IP
74400
Mitteilungen
-1 Minute x
45,80 Euro
-57 0
5
(national)
Artikel 2
Nummer 1;
§ 55 Absatz 3
TAMG;
Mitteilung der
Meldung der
Nichtanwendung von
Tierarzneimitteln
mit
antibakteriellen
Wirkstoffen
IP
30300
Mitteilungen
-1 Minute x
45,80 Euro
-23 0
6
(EU)
Artikel 2
Nummer 2;
§ 56 Absatz 2
TAMG;
Tierärztliche
Mitteilungen über
Arzneimittelverwendung
IP
7500
Tierarztpraxen
(Stufe 1)
-1 Minute x
62,00 Euro
-7,8 0
7
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe a);
§ 58 Absatz 1
TAMG;
Feststellung und
Aufzeichnung,
ob
Therapiehäufigkeit
oberhalb der
Kennzahlen
liegt
IP
74400
Betriebe
-5 Minuten x
45,80 Euro
-284 0
3 Für die als Pelztiere gehaltenen Füchse und Nerze (§ 61a Absatz 1 Nummer 2 TAMG n. F.) wird kein Erfüllungsaufwand entstehen, da mit
Schließung der letzten Pelztierfarm im Jahr 2019 in Deutschland keine wirtschaftliche Pelztierhaltung mehr besteht (vgl. Tierschutzbericht
(2023), S. 40; vgl. URL: https://www.tierschutzbund.de/tiere-themen/tierschutz-im-alltag/pelz [abgerufen am 17.03.2025]).
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
8
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe b);
§ 58 Absatz 2
Satz 1
Nummer 1 TAMG;
Prüfung der
Gründe für die
Überschreitung der
Kennzahlen,
Weitere Vorgabe
37200
Betriebe
-15 Minuten
x 45,80 Euro
+ 101,25
Euro
-4192 0
9
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe b);
§ 58 Absatz 2
Satz 1
Nummer 2 und
Absatz 3 Satz 1
TAMG;
Erstellung eines
Plans wegen
Überschreitung der
Kennzahl 2 und
Übermittlung
an die
zuständige Behörde
IP
0 0
10
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe b);
§ 58 Absatz 2
Satz 2 bis 4
TAMG;
Maßnahmen zur
Verringerung
der
Antibiotikabehandlung;
Weitere
Vorgabe
0 0
11a
(EU)
Artikel 2
Nummer 5;
§ 61a i. V. m.
§ 95 TAMG n.
F.;
Tierärztliche
Mitteilungen über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
IP
17710
Mitteilungen
-11 Minuten
x 62,00 Euro
-201 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Enten, Gänse,
Schafe,
Ziegen, Pferde,
usw. (Stufe 2;
Umstellung
auf jährliche
Mitteilung)
11b
(EU)
Artikel 2
Nummer 5;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578) für
Hunde und
Katzen (Stufe
3; Umstellung
auf jährliche
Mitteilung)
IP
732500
Mitteilungen
-11 Minuten
x 62,00 Euro
-8326 0
11c
(EU)
Artikel 2
Nummer 5;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Pelztiere
(Stufe 3)
IP
Seit 2019
keine
kommerzielle
Pelztierhaltung in
Deutschland
0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
12 Artikel 3;
Änderung des
Apothekengesetzes
0 0
Summe (in
Tsd. Euro) +21155 +737
davon aus
Informationspflichten (IP)
+25210
0
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1
Artikel 1
Nummer 4;
§ 36
TAMG;
Bekanntmachung von
Änderungen
zu
Tierarzneimittelzulassungen
auf der
BVL-
Homepage,
anstatt im
Bundesanzeiger
Bund
„geringfügig“ (sehr
niedrige
Fallzahlen)
0
2a
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a
Absatz 1
Nummer 1
TAMG n.
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
Bund 192955
Minuten x
67,60 Euro
+ 11 500
Euro
+229 645127
Minuten x
67,60 Euro
+727
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
durch BVL
(Enten,
Gänse)
2b
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a
Absatz 1
Nummer 2
TAMG n.
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
durch BVL
(Hund/Katz
e)
Bund 198985
Minuten x
67,60 Euro
+ 11 500
Euro
+236 692194
Minuten x
67,60 Euro
+780
2c
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a
Absatz 1
Nummer 2
TAMG n.
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
durch BVL
(Pelztiere)
Bund 630 Minuten
x 67,60 Euro
+0,7 1140
Minuten x 67,60
Euro
+1,3
3
Artikel 1
Nummer 11;
§§ 61a i. V.
m. 61b
TAMG n.
F.;
Schulungsaufwand der
Überwachungsbehörden
Land 0 160
Mitarbeitende
8 Stunden4 x
46,70 Euro
+60
4
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a
TAMG n.
F.;
Überwachung durch
Land 6000
Kontrollen
45 Minuten
x 46,70 Euro
+210 0
4 Dies entspricht einer durchschnittlichen Fortbildungsdauer von einem Arbeitstag á 8 Stunden.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
die
zuständigen
Behörden der
Länder
5
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61b
Absatz 2 n. F.;
Durchführung
Risikobewertung
durch BfR
und
Veröffentlichung
des Berichts
Bund 400 Stunden
x 67,60
+27 840 Stunden
x 67,60 Euro
+57
6
Artikel 1
Nummer 16;
§ 76a
TAMG n.
F.;
Mitwirkung von
Zollbehörden
Bund 0 0
7
Artikel 1
Nummer 18;
§ 89
Absatz 2
Nummer 8 und
12 n. F.;
Bearbeitung
von
Ordnungswidrigkeiten
Land 80
Verfahren5
120 Minuten
x 69,30 Euro
+11 0
8 Artikel 2
Nummer 1;
§ 55
Absatz 1 und 2
TAMG;
Mitteilungen über
Tierhaltungen
Land 74400
Mitteilungen
-2 Minuten x
46,70 Euro
-116 1 7200
Minuten x 136,25
Euro
+16,35
9 Artikel 2
Nummer 1;
§ 55
Absatz 3
TAMG;
Bearbeitung
Land 30300
Mitteilungen
-1 Minute x
46,70 Euro
-24 0
5 Die Länder schätzen die jährlichen zusätzlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf fünf Verfahren pro Land.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
der Meldung
der
Nichtanwendung
von
Tierarzneimitteln
mit
antibakteriellen
Wirkstoffen
10 Artikel 2
Nummer 2;
§ 56
Absatz 1 und 2
TAMG
(bisherige
Tierarztpraxen
(Stufe 1));
Bearbeitung
der Meldung
(Antibiotikaeinsatz)
Land 7500
Tierarzt-
praxen
-2 Minuten x
43,20 Euro
-11 0
11 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
b); § 57
Absatz 3
TAMG;
Mitteilung
der
zuständigen
Behörden an
BVL/BfR
Land 0 0
12 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
b); § 57
Absatz 4
TAMG;
Durchführung einer
Risikobewertung
Bund 0 0
13 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
c); § 57
Absatz 5
TAMG;
Mitteilung
der Angaben
nach §§ 55
Land 0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
und 56
TAMG an
gemeinsame
Stelle
14 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
d); § 57
Absatz 6
TAMG;
Ermittlung der
bundesweiten
Therapiehäufigkeit und
Veröffentlichung im
Internet
Bund 0 0
15 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
e); § 57
Absatz 7
TAMG;
Mitteilung
der
betrieblichen
Therapiehäufigkeit an
Tierhaltende
Land 74400
Mitteilungen
-1 Minute x
30,50 + 1,00
Euro
-112 0
16 Artikel 2
Nummer 4;
§ 58
Absatz 3 und 4
TAMG;
Überprüfung und
Überwachung der
Maßnahmen
Land 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
+451 +1641
davon Bund +493 +1565
davon Land
(inklusive
Kommunen)
-42
+76
Weitere Kosten
Der Wirtschaft (Tierhaltende und Tierärzteschaft) entstehen durch die Beachtung der durch das Gesetz geregelten
Anforderungen über den oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte
ausgehen.
Daneben wird jedoch der Aufwand der Justiz ebenfalls als „Weitere Kosten“ ausgewiesen. Darunter wird der
Personal- und Sachaufwand der Richterinnen und Richter zur Klärung der Rechtslage oder die der
Staatsanwaltschaft/Polizei bei der Strafermittlung und -verfolgung verstanden. Durch die Aufnahme eines zusätzlichen
Straftatbestands in § 88 Nummer 4 (n.F.) wird nun auch die rechtswidrige Herstellung eines Tierarzneimittels, eines
Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produkts (§ 38 Absatz 3) mit Strafe bedroht. Es wird mit einer
geringen Anzahl zusätzlicher Strafverfahren (ca. zwei Verfahren pro Land pro Jahr) und einem durchschnittlichen
Zeitaufwand von acht Stunden pro Verfahren gerechnet, sodass der Justizverwaltung der Länder voraussichtlich
weitere Kosten in Höhe von rund 17 700 Euro entstehen werden (= 32 zusätzliche Strafverfahren x 8 Stunden
Zeitaufwand x 65,20 Euro).
Kosten aufgrund des Versandes mit Tierarzneimitteln (§ 44a Absatz 2 und Artikel 2) durch Apotheken entstehen
für die zuständigen Behörden nicht, da keine gesonderten Anträge zur Erlaubnis dieses Versandes erforderlich
sind sowie kein erhöhter Prüfaufwand entsteht. Eine Versanderlaubnis einer Apotheke gilt aufgrund identischer
Anforderungen gleichermaßen für Human- und Tierarzneimittel.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzen wurden auf ihre
Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die
Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es liegt weder eine mittelbare noch eine
unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Die Gleichstellung von Männern und Frauen in der
Sprache ist gewahrt.
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz nicht gegeben.
In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen des Entwurfs zu erwarten. Gleiches gilt für
Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei
Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des
Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im
Leitfaden genannten Faktor „Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen
finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den Faktor „Natürliche
Lebensgrundlagen“ kann ein weiterer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen
angenommen werden.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde die Notwendigkeit einer Experimentierklausel geprüft. Die
mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsziele sind klar umrissen und unmittelbar umsetzbar. Die
vorgesehenen Änderungen betreffen u.a. redaktionell-sprachliche Anpassungen und Klarstellungen bestehender
Vorschriften sowie die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2019/6 und der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/578. Es handelt sich um gezielte Anpassungen, die rechtlich auf Dauer angelegt sind und
deren konkrete Ausgestaltung den vollziehenden Behörden hinreichend bekannt ist. Zudem sprechen die
besonderen Ausschlussgründe 1 und 2 des Prüfschemas gegen die Einführung einer Experimentierklausel, da diese mit
den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar wäre und staatliche Schutzinteressen, insbesondere die
Sicherstellung eines hohen gesundheitlichen Schutzstandards und eines einheitlichen Vollzugs, einer befristeten
Experimentierklausel entgegenstehen würden. Die Einführung einer Experimentierklausel ist somit im vorliegenden
Gesetzentwurf nicht möglich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
Das Ziel der Datenerfassung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 (zweite und dritte Stufe der
Datenerfassung) kann nicht anderweitig erreicht werden.
Dieses Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter anderem auf der Grundlage von Daten
des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise anhand der jährlichen
Verbrauchsmengen für Tierarzneimittel mit antibakteriellen Wirkstoffen prüfen, ob und inwieweit die Umsetzung
der EU-rechtlich geforderten Erfassung von Daten zur Anwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren
erreicht worden ist. Zur Ermittlung der Zielerreichung soll zugleich die Art und Weise der Datenerfassung auf
Grundlage der Stufe 1 im Hinblick auf eine zielgerichtete Angleichung der Meldewege für die Stufen 2 und 3
untersucht werden. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die
Normadressaten entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten
Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der
Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierarzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird als Folgeänderung zu den Nummern 5, 11, 12, 16 und 19 bis 20 geändert und ergänzt.
Zu Nummer 2
Nach § 14 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) bedürfen Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen des
Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung
oder der Darbietung eines Tierarzneimittels keiner Herstellungserlaubnis. Diese in § 13 des Arzneimittelgesetzes
(AMG) in der bis 27. Januar 2022 geltenden Fassung enthaltene Regelung beinhaltete vor der Überführung ins
Tierarzneimittelgesetz auch Humanarzneimittel. Letztere sind seit dem 28. Januar 2022 nicht mehr erfasst, so dass
Tierärztinnen oder Tierärzte für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der
Darbietung eines Humanarzneimittels einer Herstellungserlaubnis bedürfen.
Für bestimmte Tierarten (Kleintiere, minor species) gibt es nicht ausreichend zugelassene Präparate, so dass
häufig Humanarzneimittel umgewidmet und eingesetzt werden. Da sich Packungsgrößen von Humanarzneimitteln
am Behandlungsbedarf für Menschen orientieren, übersteigen sie häufig den Bedarf für Kleintiere um ein
Vielfaches. Um eine Abgabe von Arzneimitteln in angemessener Menge unmittelbar an die Tierhaltenden für den
jeweiligen Behandlungsfall bei Kleintieren bzw. minor species zu gewährleisten, müssen Originalpackungen von
Humanarzneimitteln häufig aufgeteilt werden. Dafür brauchen Tierärztinnen und Tierärzte derzeit eine
Herstellungserlaubnis, was unverhältnismäßig ist. Bleibt die Rechtslage unverändert, dürfen weiterhin nur
Apothekerinnen und Apotheker eine Teilmenge eines Humanarzneimittels auf tierärztliche Verschreibung ohne
Herstellungserlaubnis auseinzeln. Dazu sind sie aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Absatz 4
Apothekenbetriebsordnung verpflichtet, auch wenn die Apotheke die dabei entstehenden Restmengen gegebenenfalls entsorgen
muss. Auch um dieser Arzneimittelverschwendung in Zeiten zunehmender Lieferengpässe entgegen zu wirken,
sollte § 14 Absatz 2 TAMG auch für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der
Darbietung eines Humanarzneimittels gelten.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient einer redaktionellen Korrektur.
Zu Nummer 4
Die Informationen zu Änderungen von Zulassungen werden bereits in den allgemeinen zugänglichen
Datenbanken für Tierarzneimittel veröffentlicht. Zudem ist der Informationsgehalt der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger begrenzt. Es werden nur die Bezeichnung des Tierarzneimittels, die Zulassungsnummer und der Antragsteller
genannt, nicht jedoch der konkrete Gegenstand der Änderung. In den Datenbanken kann ausführlicher recherchiert
werden. Zwischen dem Datum der fachlichen Entscheidung des BVL und dem Datum der Bekanntgabe im
Bundesanzeiger liegen aufgrund der langen Bearbeitungszeit mehrere Monate, so dass die Informationen verzögert
bei der Öffentlichkeit ankommen. Zudem können durch den Verzicht auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Verwaltungskosten eingespart werden.
Zu Nummer 5
Die Regelung stellt in § 44a Absatz 1 klar, dass der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
grundsätzlich verboten ist, soweit der Gesetzgeber nicht von diesem Grundsatz abweichende Regelungen getroffen hat.
Eine solche Regelung findet sich in den folgenden Absätzen 2 bis 5, die die Tatbestandvoraussetzungen aufführen,
bei deren Vorliegen ein Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger
veterinärmedizintechnischer Produkte durch Apotheken sowie durch Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen des
Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke zulässig ist. Im Fall des Versandes durch Tierärztinnen und Tierärzte
muss der Versand an die Tierhalterin oder den Tierhalter der behandelten Tiere adressiert sein, dürfen diese Tiere
nicht der Lebensmittelgewinnung dienen und die Menge auf eine kurzzeitige Weiterbehandlung beschränkt
bleiben.
Bei den in Bezug genommenen Regelungen des Apothekenrechts handelt es sich insbesondere um die Erlaubnis
zum Versand durch Apotheken nach § 11a Apothekengesetz.
Die Regelung stellt keine Inanspruchnahme von Absatz 2 des Artikels 104 der Verordnung (EU) 2019/6 dar, denn
es handelt sich nicht um Regelungen für den Fernabsatz von Tierarzneimitteln, die durch Dienste der
Informationsgesellschaft angeboten werden. Sie berührt zudem auch nicht die Erlaubnis zum Großhandelsvertrieb.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung und bildet die geltende Rechtslage ab.
Zu Buchstabe b
Die bisherigen Meldeverpflichtungen in § 45 Absatz 10 und die bisherige Regelungsermächtigung in § 45
Absatz 11 können aufgehoben werden, da die Regelungen selbst in der Nummer 11 unmittelbar Eingang in das
Gesetz finden.
Zu Nummer 7
Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.
Zu Nummer 8
Die Ermächtigung ist erforderlich, um die Anwendung von nicht immunologischen Tierarzneimitteln, die in
einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2019/6 zu gestatten. Es
handelt sich um Anwendungsfälle, für die die Art. 113 und 114 der VO 2019/6 nicht einschlägig sind und in denen
die Tierarzneimittel, die nicht von einem Tierarzt aus einem anderen Mitgliedstaat für den von ihm betreuten
Bestand bezogen werden können, sondern durch den Bund per Verordnung gestattet werden sollten.
Zu Nummer 9
Innerhalb der Bundesregierung besteht Einigkeit, dass die Ermächtigung zur Regelung der Arzneimittelpreise bei
Tierarzneimitteln auf das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat übergehen
soll.
Zu Nummer 10
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Zuge der ersten Auswertung der
Antibiotikaverbrauchsdaten aus 2023 für die Stufe 1 (Erfassung bei Rind, Schwein, Huhn und Pute) festgestellt,
dass die aus der HI-Tier-Antibiotikadatenbank an das BVL für die Zwecke der Meldung der jährlichen
Antibiotikaverbrauchsdaten an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) bisher übermittelten Angaben nicht
ausreichend sind. Um die Qualität der Daten zur Übermittlung an die EMA sicherstellen zu können, ist es erforderlich,
dass dem BVL auch die Angaben „Anzahl der behandelten Tiere“ und „Behandlungstage“ aus § 56 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und 6 TAMG übermittelt werden.
Zu Nummer 11
Notwendige Einfügung eines eigenen Unterabschnitts für Regelungen zu den tierärztlichen Mitteilungen über die
Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 bei
• den bisher nicht erfassten Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
• Pferden, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
• Hunden, Katzen und
• als Pelztieren gehaltenen Füchsen und Nerzen.
Die Verpflichtung der 2. und 3. Stufen zur Meldung der Anwendungsmengen für Arzneimittel, die antibiotisch
wirksame Stoffe enthalten, wird abgestellt auf die einschlägigen Vorschriften der delegierten Verordnung (EU)
2021/578. Diese listet in Nummer 3 des Anhangs diejenigen antibiotisch wirksamen Arzneimittel auf, deren
Anwendungsmengen obligatorisch von den Mitgliedstaaten zu erheben und an die Europäische Arzneimittelagentur
zu melden ist, und in Nummer 4 des Anhangs diejenigen antimikrobiellen Arzneimittel auf, deren
Anwendungsmengen von den Mitgliedstaaten zusätzlich erhoben und gemeldet werden dürfen.
1. Zu § 61a
Ziel der Regelung ist es, sicherzustellen, dass für die Zwecke des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6
über Tierarzneimittel eine lückenlose Datenerfassung erfolgt. Sie ist an die Regelung in § 56 TAMG
angelehnt, ohne jedoch die Tierarten der 2. und 3. Stufe ebenfalls dem Antibiotikaminimierungskonzept zu
unterstellen.
Absatz 1 legt fest, für welche Nutzungsarten die tierärztlichen Mitteilungen über die
Arzneimittelverwendung erforderlich sind.
Bei den von der tierärztlichen Mitteilungsverpflichtung erfassten Arzneimitteln handelt es sich um solche,
die antibiotisch wirksame Wirkstoffe enthalten, die mit den in Nummer 3 und Nummer 4 Absatz 1 bis 5 und
Absatz 10 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2021/578 aufgeführten Codes gemäß dem
anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem für Arzneimittel (ATC) bzw. dem anatomisch-
therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem für Tierarzneimittel (ATCvet) der
Weltgesundheitsorganisation beschrieben werden. Eine Definition des Begriffs „Antibiotikum“ findet sich in Artikel 4 Nummer 14
der Verordnung (EU) 2019/6.
Absatz 2
Die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist erforderlich zur Qualitätssicherung der an die EU zu
übermittelnden Daten, die gemäß Artikel 6 (Anforderungen an die Datenqualität) der delegierten Verordnung
(EU) 2021/578 von den Mitgliedstaaten durchzuführen ist. Satz 2 stellt klar, dass auch die Angabe des
Praxisnamens zulässig ist.
Bei den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nach Nummer 4, 5, 6 und 9 des Anhangs II der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 handelt es sich um die folgenden Angaben
− Die Angabe nach Nummer 4 der o.g. Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 – „Identifizierung der
Aufmachung der Arzneimittel anhand der einschlägigen Unionsdatenbank“ – entspricht der Angabe
„permanente Kennung eines Tierarzneimittels“ entsprechend Anhang III Nummer 3.1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen
Maßnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel
(Produktdatenbank der Union).
− Bei der Angabe nach Nummer 5 der o.g. Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 – „Bezugsnummer
der Aufmachung der Arzneimittel aus einer oder mehreren anderen einschlägigen Datenbanken“ –
handelt es sich um die in Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
erteilte Zulassungsnummer.
− Die Angabe nach Nummer 6 der o.g. Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 – „Name des
Arzneimittels“ – bezieht sich auf den Namen des Arzneimittels entsprechend den Begleittexten
(Packungsbeilage, Fachinformation)
− Die Angabe nach Nummer 9 des Anhangs II der o.g. Durchführungsverordnung – „Packungsgröße“ –
ist der numerische Wert zur Angabe der Inhaltsmenge der Packungsgröße.
Diese Angaben sind zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 4 notwendig
für die Erfüllung der EU-rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 57 Absatz 2 und Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/6 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar
2022.
Absatz 3 regelt die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde als Voraussetzung für die
Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen des Artikels 57 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5
der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission
vom 16. Februar 2022 durch die Bundesrepublik Deutschland.
Absatz 4 stellt die datenschutzrechtlichen Befugnisse klar.
2. Zu § 61b
Mit den Regelungen des § 61b werden erstmals bundesweit Antibiotikaverbrauchsdaten bei Enten, Gänsen,
Schafen, Ziegen, bestimmten Fischarten, Pferden sowie lebensmittelliefernden Kaninchen (sog. „Stufe 2“
der Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung entsprechend der Verordnung (EU) 2019/6) erhoben. Die
Verwertung dieser Daten in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken sollte einem größeren
Kreis von interessierten Einrichtungen eröffnet werden
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung, bedingt durch den Einschub des neuen Unterabschnitts 6.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der sprachlichen Präzisierung des Wortlauts der geltenden Regelung. Es wird klargestellt,
dass sich die Pflicht des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit darauf bezieht,
Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 über
das bestehende Internetportal zur Verfügung zu stellen und mit dem entsprechenden Internetportal der
Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verbinden.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um Folgeänderungen, bedingt durch die Nummern 6 b und 11. Die Datenübermittlungspflicht in
§ 69 Absatz 3 TAMG wird aufgehoben und findet sich nun in § 61a. Daraus folgt eine Neu-Nummerierung der
bisherigen Absätze.
Zu Nummer 15
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers. Die in der Verordnung (EU) 2019/6 erwähnten Maßnahmen finden
sich in den Artikeln 129 bis 134, nicht 131.
Zu Nummer 16
Die Überwachung des Verbringens und der Einfuhr von Tierarzneimitteln soll unter Mitwirkung des Zolls
erfolgen. Durch den neuen § 76a wird inhaltlich an die im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte
Aufgabenwahrnehmung angeknüpft, da das AMG bis zum Erlass des TAMG die rechtliche Grundlage für die Kontrolle von
Tierarzneimitteln durch den Zoll darstellte. Nach Erwägungsgrund 64 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel muss die gesamte Vertriebskette für
Tierarzneimittel unter Kontrolle gestellt sein, von der Herstellung oder der Einfuhr in die EU bis zur Abgabe an
den Endverbraucher. Zur Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für Mensch, Tier und Umwelt im
Tierarzneimittelverkehr besteht die Notwendigkeit, auch im Tierarzneimittelgesetz eine entsprechende Regelung über
die Mitwirkung der Zollbehörden zu verankern, um somit durch das Verhindern der Einfuhr bzw. des Verbringens
in den Geltungsbereich des TAMG von in Deutschland nicht verkehrsfähigen Tierarzneimitteln, deren
Anwendung am Tier zu verhindern.
Zu Nummer 17
Die Strafbewehrung der Verbote des § 38 Absätze 1 bis 3 TAMG war bisher unvollständig. Eine Bewehrung nur
des Verbotes des rechtswidrigen auf dem Markt Bereitstellens ist nicht sachgemäß. Vielmehr sollte auch die
rechtswidrige Herstellung mit Strafe bedroht sein.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot des Versandes von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
sollte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dafür wird in § 89 Absatz 2 eine neue Nummer 8
eingefügt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 18 a.
Zu Buchstabe c
Analog zur Bewehrung der nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemachten Meldung der Tierarten in § 56
wird dieser Tatbestand nun auch bei der Meldung bei den in § 61a genannten Tierarten als Ordnungswidrigkeit
bewehrt.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Nummer 18 c.
Zu Nummer 19
Redaktionelle Änderung der bisherigen Übergangsvorschrift, bedingt durch Schaffung einer weiteren
Übergangsvorschrift in Nummer 20.
Zu Nummer 20
Die Änderung beinhaltet eine Übergangsvorschrift in Form eines neuen § 95 für die Tierarten der Stufen 2 und 3
unter Nennung der jeweiligen Daten der erstmaligen Übermittlungen. Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in
Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt,
das derzeit um vier Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei
Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d. h. das Jahr 2029, umzustellen.
Zu Nummer 21
Folgeänderung zu Nummer 20.
Zu Nummer 22
Die bisherige Anlage „Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer
Risikobewertung mitzuteilende Daten“ wird erweitert um die Angaben nach § 61a für die Tierarten der Stufen 2 und 3.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Tierarzneimittelgesetzes)
Mitteilungsverpflichtungen und Maßnahmen tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen
von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden und dadurch zu einer bürokratischen
Entlastung aller am System Beteiligten beitragen, ohne das grundsätzliche Erfordernis der Reduktion des
Einsatzes von antimikrobiellen Tierarzneimitteln bei Tieren in Frage zu stellen. Da sich eine tatsächliche Reduktion des
Einsatzes von antimikrobiellen Tierarzneimitteln in den Nutztierbeständen in der Regel erst durch längerfristige
Maßnahmen sinnvoll erreichen lässt, wird in einer halbjährlichen Melde- und Maßnahmenverpflichtung aufgrund
der seit der Einführung des Antibiotikaminimierungskonzeptes gewonnen Erfahrungen kein Mehrwert mehr für
die Erreichung der Ziele des Antibiotikaminimierungskonzeptes gesehen. Die Berichtspflichten werden daher auf
einen Jahresrhythmus umgestellt.
Das Gleiche gilt für die Umstellung der Übermittlungspflichten nach Artikel 1 (§ 61a Absatz 1) für die nach
Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel durch die Mitgliedstaaten zu erhebenden Daten, die
nur jährlich an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln sind.
Diese Änderung ist eine Maßnahme zur Entbürokratisierung, die jedoch aus technischen Gründen erst zum 1.
Januar 2027 in Kraft treten kann, denn die Umstellung auf einen jährlichen Meldeturnus kann nicht während eines
laufenden Melde-Halbjahres geschehen, sondern muss vor dem betroffenen Kalenderjahr realisiert werden.
Technisch-organisatorisch müssen die Prozesse in der Datenbank umgestellt werden, dabei sind
• die betroffenen Datenstrukturen anzupassen,
• vor Inbetriebnahme ausführliche Testungen sowie
• eine Abnahme durch die Auftraggeber durchzuführen,
• sämtliche Dokumentationen entsprechend zu ändern und
• die betroffenen Meldeverpflichteten zu informieren.
• Die Meldeverpflichteten müssen ebenfalls ihre Systeme anpassen und
• die von den Meldeverpflichteten verwendete Software muss von den jeweiligen Herstellern angepasst
werden.
Zudem wird erst mit dem vorliegenden Änderungsgesetz die datenschutzrelevante Rechtsgrundlage für den neuen
Modus der Datenverarbeitung (jährlich statt halbjährlich) geschaffen. Auch deshalb kann die Einführung nicht
bereits 2026 beginnen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 44a Absatz 2 TAMG. Die Versanderlaubnis wird nach
der Neuregelung des Versands von Tierarzneimitteln im Tierarzneimittelgesetz formal auf Human- und
Tierarzneimittel erstreckt. Die Erlaubnispflicht bezieht sich somit auf alle apothekenpflichtigen Humanarzneimittel
sowie Tierarzneimittel. Unter Letztere fallen gemäß § 43 Tierarzneimittelgesetz nicht verschreibungspflichtige
Tierarzneimittel sowie verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nach Maßgabe des § 44a Absatz 2
Tierarzneimittelgesetz.
Für den elektronischen Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln müssen wie für die zur
Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimittel entsprechende Einrichtungen und
Geräte vorhanden sein. Ein elektronischer Handel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln bleibt weiterhin
untersagt.
Zu Nummer 2
In § 28a wird klargestellt, dass sich bereits erteilte Erlaubnisse zum Versand von Arzneimitteln, der zuvor
ausschließlich in § 43 des Arzneimittelgesetzes geregelt war, sowohl auf Human- als auch Tierarzneimittel beziehen.
Vor dem Inkrafttreten des TAMG ausgestellte Erlaubnisse bezogen sich insoweit ohnehin auf beide
Arzneimittelkategorien. Mit der Klarstellung gilt dies auch für Erlaubnisse, die nach Inkrafttreten des TAMG erteilt wurden
und insofern Tierarzneimittel formal nicht umfassten. Entsprechend wird keine Pflicht zur Beantragung neuer
gesonderter Erlaubnisse ausgelöst. Soweit eine Apothekenleitung die Tätigkeit der Apotheke auf den Versand
von Tierarzneimitteln ausweitet, ist jedoch das Qualitätsmanagementsystem der Apotheke nach § 2a entsprechend
anzupassen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Versanderlaubnis vorliegen, kann von den
zuständigen Stellen weiterhin im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens erfolgen und es kann eine sich auf beide
Sachverhalte erstreckende Erlaubnis erteilt werden.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist, auch der besseren Lesbarkeit wegen, eine Neubekanntmachung
angezeigt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des
Apothekengesetzes (NKR-Nr. 7563, BMLEH)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand
aus Bürokratiekosten
rund 25,2 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand
aus weiteren Vorgaben (Entlastung):
rund – 4,0 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Saldo): rund 21,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 740 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 490 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,6 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund – 40 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 80 000 Euro
„One in, one out”-Regel Der Großteil des zusätzlich anfallenden
Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist europarechtlich
bedingt und fällt daher nicht unter die „One in, one
out“-Regel.
Die mit dem Entwurf vorgesehenen
Erleichterungen der Versandregelungen für Tierarzneimittel
sowie die Umstellung der Meldungen zum
Antibiotikaeinsatz auf einen jährlichen Turnus im
nationalen Antibiotikaminimierungskonzept sind rein
national bedingt. Insofern stellen die damit
verbundenen Entlastungen in Höhe von 4,4 Mio. Euro ein
„Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar.
Weitere Kosten
Den Justizverwaltungen der Länder entstehen
aufgrund der Aufnahme eines zusätzlichen
Straftatbestands jährliche Kosten in Höhe von rund
17 000 Euro.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft
und hierzu einen Digitalcheck mit
nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Dazu hat das Ressort
auch fünf detaillierte Visualisierungen von
Prozessabläufen erstellt.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass bei den europarechtlich veranlassten
Regelungen (Meldepflicht für antibiotisch wirkende
Tierarzneimittel) über eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht hinausgegangen wird.
Evaluierung
Die Neuregelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten
evaluiert.
Ziele:
• Angleichung der Meldewege für den Einsatz
von Antibiotika in der Tierhaltung
• Eindämmung der Antibiotikaresistenzen in der
Tierhaltung
• Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in der
Tierhaltung
Kriterien/Indikatoren:
• Entwicklung der Antibiotikaresistenz bei
Bakterien im Bereich der Tierhaltung
• Jährliche Verbrauchsmengen für
Tierarzneimittel mit antibakteriellen Wirkstoffen
Datengrundlage: Daten des BfR und des BVL
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:
• Gewinnung einer Datengrundlage für
Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes von
Antibiotika sowie zur Eindämmung von
antibiotikaresistenten Erregern in der Tierhaltung.
• Bürokratische Entlastung aller am System
Beteiligten
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR hebt hervor, dass die Bundesregierung – im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in
Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen – mit dem Vorhaben das
derzeit auf 2026 vorgezogene erste Erfassungsjahr für die
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d. h.
das Jahr 2029, umstellt. Dadurch wird die geltende nationale Rechtslage auf eine 1:1-
Umsetzung des Europarechts zurückgefahren, wodurch einmalig bürokratische Belastungen der
Wirtschaft in Höhe von knapp 100 Mio. Euro vermieden werden.
Die vorbildliche Visualisierung der Prozessabläufe begrüßt der NKR ausdrücklich.
II Regelungsvorhaben
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung europäischen Rechts. Dabei
werden tierärztliche Praxen verpflichtet, die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei
Schafen, Ziegen, Enten und Gänsen und weiteren lebensmittelliefernden Tieren (sogenannte
„Stufe 2“) sowie Hunde, Katzen und Pelztieren1 (sogenannte „Stufe 3“) über ein Online-Portal
zu melden. Die vorgesehene Meldepflicht für Hunde und Katzen soll dabei nunmehr in
Übereinstimmung mit der europarechtlichen Regelung erst 2029 in Kraft treten. Über die
Umsetzung von EU-Recht hinaus sieht der Entwurf vor, Tierarzneimittel unter gewissen
Bedingungen zukünftig auch ohne den bisher erforderlichen Besuch einer tierärztlichen Praxis zu
versenden. Des Weiteren hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) einen jährlichen
Bericht mit einer Risikobewertung anzufertigen und zu veröffentlichen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen
tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen ab 2027 von einem
halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
Ferner werden zwei fachliche Ergänzungen im Tierarzneimittelgesetz hinsichtlich der
tierärztlichen Hausapotheke sowie der Mitwirkung von Zollbehörden bei der Überwachung des
Verbringens von Tierarzneimitteln vorgenommen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 25,2 Mio. Euro aus
Bürokratiekosten aufgrund von Informationspflichten; Änderungen bei den weiteren Vorgaben führen zu
einer jährlichen Entlastung von rund 4,0 Mio. Euro.
Insgesamt fällt bei der Wirtschaft somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
21,2 Mio. Euro an. Weiterhin entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
740 000 Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand fußt fast vollständig auf der (EU-rechtlichen) Verpflichtung
der Tierärztinnen und Tierärzte, den Behörden Mitteilung über die Anwendung antimikrobiell
wirksamer Arzneimittel zu machen. Hierfür entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 34,1 Mio. Euro (rund 750 000 Fälle pro Jahr mit rund einer halben Stunde Zeitaufwand
und Lohnkosten in Höhe von 62,00 Euro pro Stunde; es handelt sich um Informationspflichten
und damit um Bürokratiekosten). Die Umstellung dieser Meldungen auf einen jährlichen
Turnus entlastet die Tierärzteschaft um 8,5 Mio. Euro jährlich2.
Dadurch, dass die Neuregelung das Inkrafttreten der Meldepflicht, die für Hunde und Katzen
laut momentan geltender Rechtslage schon zum 28.01.2026 vorgesehen war, auf den
europarechtlich letztmöglichen Zeitpunkt verschiebt, werden die Aufwände der Tierärztinnen und
Tierärzte für die Datenerfassung und -meldung für die vier Jahre von 2025 bis 2028
vermieden. Dadurch wird in den genannten Jahren Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund
100 Mio. Euro vermieden.
Darüber hinaus entsteht in Zusammenhang mit der Meldepflicht Einmalaufwand für die
Tierarztpraxen in Höhe von rund 740 000 Euro. Dieser Einmalaufwand begründet sich durch die
Notwendigkeit, die für die Meldung benötigten IT-Systeme in allen Praxen einzuführen
(zusätzliche IT-Systeme werden bei Kosten zwischen 75 Euro und 500 Euro pro Praxis in rund
1 Mit Schließung der letzten Pelztierfarm im Jahr 2019 besteht in Deutschland keine wirtschaftliche
Pelztierhaltung mehr (vgl. Tierschutzbericht (2023).
2 Die EU-rechtlich vorgeschriebenen Mitteilungen erfolgten bisher halbjährlich, da diese Meldungen eng mit
dem nationalen Antibiotikaminimierungskonzept gekoppelt sind. Mit der Umstellung auf jährliche Mitteilung
im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept werden auch die EU-rechtlich vorgeschriebenen
Mitteilungen auf einen jährlichen Turnus umgestellt.
3 500 der insgesamt rund 7 000 tierärztlichen Praxen benötigt, zusätzlich fallen in den
betroffenen Praxen Personalkosten für IT-Schulungen an, die mit rund einer halben Stunde bei
Lohnkosten in Höhe von 62,00 Euro geschätzt werden).
Die weiteren Erfüllungsaufwandsänderungen sind national bedingt.
Die Umstellung des Meldeturnus von halbjährlich auf jährlich bei den Mitteilungspflichten für
das nationale Antibiotikaminimierungskonzept entlastet die Unternehmen um rund 380 000
Euro; es handelt sich hier um Informationspflichten und damit um Bürokratiekosten.
Als weitere Vorgabe müssen die Tierhaltungsbetriebe bei Überschreitung einer bestimmten
Kennzahl hinsichtlich des Antibiotikaeinsatzes die Gründe dafür prüfen und ggf. einen Tierarzt
hinzuziehen; durch die Umstellung auf nunmehr jährliche Prüfung sowie den verringerten Zeit-
und Sachaufwand der Tierarztkonsultation entfällt jährlicher Erfüllungsaufwand bei 37 200
Unternehmen in Höhe von rund 4,2 Mio. Euro. Daneben entstehen in den tierärztlichen
Praxen für den Versand der Medikamente jährliche Kosten in Höhe von rund 140 000 Euro
(geschätzt jeweils zwei Minuten Zeitaufwand in jährlich 120 000 Fällen bei Lohnkosten in Höhe
von 34,20 Euro).
Insgesamt werden die nutztierhaltenden Unternehmen national bedingt mit rund 4,4 Mio. Euro
entlastet; der Großteil der Entlastung in Höhe von rund 4,0 Mio. Euro resultiert dabei aus der
Verringerung des Erfüllungsaufwandes aus weiteren Vorgaben (sowohl die Prüfung der
Gründe bei Überschreitung einer Kennzahl beim Antibiotikaeinsatz als auch die
Versandkosten der Medikamente zählen nicht zu den Informationspflichten).
Verwaltung
Bund
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 490 000 Euro
und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von knapp 1,6 Mio. Euro.
Der größte Teil dieses Erfüllungsaufwands mit rund 470 000 Euro jährlich und rund 1,5 Mio.
Euro einmalig fällt beim BVL für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung an. Jährlich
entsteht dafür beim BVL Zeitaufwand im Umfang von rund 6 500 Stunden bei stündlichen
Lohnkosten in Höhe von 67,60 Euro und Sachaufwand (Software-Lizenzen und
Öffentlichkeitsarbeit) in Höhe von 22 000 Euro. Einmalig fallen beim BVL Kosten für die Implementierung eines
Meldesystems sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätsmanagement an. Hierfür wird der
Zeitaufwand auf rund 22 300 Stunden bei Lohnkosten in Höhe von 67,50 Euro pro Stunde
geschätzt.
Darüber hinaus fallen beim BfR jährliche Kosten in Höhe von rund 27 000 Euro für die
Risikobewertung und den jährlichen Bericht an. Zudem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 57 000 Euro für die Implementierung der neuen Vorschriften in die
bestehenden Systeme.
Länder
Aufgrund der Umstellung der turnusmäßigen Meldeverpflichtungen auf Jahresmeldungen
hinsichtlich Mitteilungen über Tierhaltung, Arzneimittelverwendung und Therapiehäufigkeiten
werden die Überwachungsbehörden der Länder trotz der Prüfung der Einhaltung neuer
Verpflichtungen, Schulungsaufwand und ggf. notwendiger Ordnungswidrigkeitsverfahren um
42 000 Euro jährlich entlastet. Einmalig entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 76 000
Euro durch Schulungskosten in Höhe von 60 000 Euro sowie Mitteilungspflichten über
Tierhaltungen in Höhe von 16 000 Euro.
III.2 Weitere Kosten
Die Neuregelung schafft einen neuen Straftatbestand. Der zuständigen Justizverwaltung der
Länder entstehen in Zusammenhang mit den zusätzlichen Strafverfahren jährliche Kosten in
Höhe von rund 17 000 Euro.
III.3 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Dazu hat
das Ressort auch fünf Visualisierungen von Prozessabläufen erstellt, was der NKR
ausdrücklich begrüßt.
III.4 Evaluierung
Die Neuregelung soll spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Das Ressort
beabsichtigt eine Angleichung der Meldewege für den Einsatz von Antibiotika in der
Tierhaltung sowie das Erreichen der europarechtlich intendierten Wirkungen auf das
Resistenzgeschehen bei Tierantibiotika (Eindämmung der Antibiotikaresistenz in der Tierhaltung;
Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung). Zur Erreichung dieses Ziels beobachtet
das Ressort die Entwicklung der Antibiotikaresistenz bei Bakterien im Bereich der Tierhaltung
und die Verbrauchsmengen von Tierantibiotika (Indikatoren) und legt dabei die bei BVL und
BfR erhobenen Daten zugrunde. Darüber hinaus soll in der Evaluierung untersucht werden,
ob der Erfüllungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten
Regelungswirkungen steht und ob nichtintendierte Nebenwirkungen eingetreten sind. Dies begrüßt
der NKR und regt in diesem Zusammenhang eine Verzahnung von Nachmessung und
Evaluierung an.
Lutz Goebel Dorothea Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
V Anlage: Prozessvisualisierungen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 47 – Drucksache 21/1938
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 44a Absatz 5 und Absatz 6 – neu – TAMG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 44a wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sicherzustellen, dass ein geeigneter Transportdienstleister
ausgewählt wird und das Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt so verpackt wird,
dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt.“
b) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Geeignet ist ein Transportdienstleister insbesondere, wenn er gegenüber dem Tierarzt oder
der Tierärztin sicherstellt, dass
1. der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels oder des veterinärmedizintechnischen
Produktes wie vom Hersteller oder auf der äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in
der Zulassung des Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt,
2. das Tierarzneimittel oder das veterinärmedizintechnische Produkt so transportiert und ausgeliefert
wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass
die für das Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt geltenden
Temperaturanforderungen während des Transportes bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die
Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln oder
veterinärmedizintechnischen Produkten durch mitgeführte Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister
valide nachgewiesen werden können und
3. durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.“
Begründung:
§ 44a Absatz 5 TAMG legt fest, welche Pflichten dem Tierarzt oder der Tierärztin im Falle eines Versandes
verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte an den Halter oder die
Halterin der von ihm oder ihr behandelten Tiere, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, obliegen.
Hiesigen Erachtens kann der Tierarzt oder die Tierärztin jedoch lediglich für eine ordnungsgemäße
Verpackung und die Auswahl eines geeigneten Transportdienstleisters haften. Die regelgerechte Abwicklung des
Transportes hingegen müsste von einem geeigneten Transportdienstleister gewährleistet werden. Der
Tierarzt oder die Tierärztin kann nicht für etwaige Ereignisse, welche sich im Laufe des Transportes ergeben und
ggf. zur Minderung von Qualität und Wirksamkeit des Tierarzneimittels oder veterinärmedizintechnischen
Produktes führen könnten, in eine Haftung genommen werden. Zudem wurden in Absatz 5 und dem neu
angefügten Absatz 6 konsequent die veterinärmedizintechnischen Produkte ergänzt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TAMG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3 bis 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 57 Absatz 3 Satz 1 TAMG wird geregelt, welche Daten die zuständige Behörde dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermitteln muss. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass
mehr bei den Ländern vorhandene Daten als bisher an den Bund gemeldet werden sollen. Die hierfür
genannte Begründung erscheint unzureichend. Mit den Angaben in § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7
TAMG (Anzahl der behandelten Tiere und Anzahl der Behandlungstage) kann die Qualitätssicherung nicht
besser sichergestellt werden als ohne diese Angaben, vielmehr könnte sich die Qualitätssicherung durch eine
Gegenprüfung mit ebenfalls nicht plausibilisierbaren Zusatzangaben erschweren. Auch die EU ist nicht der
Auffassung, dass diese Angaben zwingend nötig wären, anderenfalls wäre die Erfassung weiterer
Einzeldaten EU-rechtlich vorgeschrieben worden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass allen anderen
Mitgliedstaaten entsprechende Angaben zur Qualitätssicherung vorliegen. Aus Gründen der Datensparsamkeit sollte
daher auf die Übermittlung von mehr Angaben als bisher an das BVL verzichtet werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b (Anlage 2 Nummer 9 Buchstabe c, f und g TAMG)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b ist Anlage 2 Nummer 9 wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe c ist zu streichen.
b) In Buchstabe d ist die Angabe „Arzneimittel,“ durch die Angabe „Arzneimittel und“ zu ersetzen.
c) In Buchstabe e ist die Angabe „Tiere,“ durch die Angabe „Tiere.“ zu ersetzen.
d) Die Buchstaben f und g sind zu streichen.
Begründung:
Anlage 2 enthält die dem Bundesamt für Risikobewertung (BfR) zum Zweck der Durchführung einer
Risikobewertung mitzuteilenden Daten. § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2 TAMG enthalten die Angaben, die im
Rahmen der tierärztlichen Antibiotikadaten-Meldung bei weiteren Lebensmittel liefernden Tieren sowie bei
Hunden, Katzen und Pelztieren zu tätigen sind. Das Datum der Verschreibung oder der ersten Anwendung
oder das Abgabedatum des Arzneimittels, die Anzahl der behandelten Tiere und die Anzahl der
Behandlungstage sind hier nicht genannt. Diese Angaben werden also vom Tierarzt nicht grundsätzlich in der
Antibiotika-Datenbank erfasst und können folglich dem BfR auch nicht übermittelt werden.
Sollte der Gesetzgeber mit der vorgesehenen Änderung darauf abzielen, Daten übermittelt zu bekommen,
die Tierärzte freiwillig ohne gesetzliche Grundlage in die Antibiotika-Datenbank gemeldet haben, sind diese
für die Durchführung einer Risikobewertung ohnehin nicht geeignet, da aus den Meldungen einiger Tierärzte
keine belastbare Aussage für ganz Deutschland generiert werden kann.
4. Zu Artikel 2 (§ 55 Absatz 2 Satz 4 – neu – TAMG)
Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei verendeten Tieren können die Ereignisse wöchentlich zusammengefasst unter Angabe des Datums
des letzten Tages der betreffenden Kalenderwoche mitgeteilt werden.“ ʻ
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung der Daten über antibiotisch
wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschrift wurde klargestellt, dass die Mitteilungspflicht nach
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TAMG auch verendete oder getötete Tiere erfasst. Die Mitteilungen sind
unter Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses zu machen. Um Tierhalterinnen und Tierhalter von
Dokumentationspflichten zu entlasten, kann die Anzahl der Tiere, die innerhalb einer Kalenderwoche
verendet sind, zusammengefasst und als ein Ereignis unter Angabe eines Datums mitgeteilt werden, ohne das
Ziel der Antibiotikaminimierung zu gefährden. Die Auswirkung auf die betrieblichen Therapiehäufigkeiten
ist dabei vernachlässigbar.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 – Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 44a Absatz 5 und Absatz 6 – neu – TAMG)
Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab. Die Pflichten der Tierärzteschaft im Hinblick auf den
Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel sollten im Gleichlauf mit den Pflichten für Versandapotheken
(entsprechend § 17 Absatz 2a der Apothekenbetriebsordnung) ausgestaltet werden. Zudem würde mit dem neuen
Absatz 6 für Transportdienstleister eine zusätzliche Informationspflicht und damit einhergehend eine Erhöhung
der Bürokratiekosten geschaffen; dies sollte mit Blick auf die Zielsetzung der Bundesregierung und der Länder
nach Schaffung administrativer Erleichterungen vermieden werden.
Zu Ziffer 2 – Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TAMG)
Die Bundesregierung lehnt den Änderungsvorschlag ab. Die Regelung dient der Verbesserung der Datenqualität
der Antibiotikaverbrauchsdaten der sog. „Stufe 1“ (Rind, Schwein, Huhn, Pute). Durch die zusätzlichen Angaben
„Anzahl der behandelten Tiere“ und „Anzahl der Behandlungstage“ kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine ihm übermittelte Angabe bzgl. einer verbrauchten Wirkstoffmenge
überprüfen, indem eine Kalkulation der pro Tier und pro Tag verabreichten Wirkstoffmenge eines Tierarzneimittels
durchgeführt wird. Dieser Wert kann mit den Dosierungsangaben der Fachinformation für das Tierarzneimittel
abgeglichen werden. Die in Rede stehenden Angaben „Anzahl der Tiere“ und „Anzahl der Behandlungstage“
werden gem. § 57 Absatz 3 Satz 3 TAMG bereits derzeit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
übermittelt; das BfR wendet das vorstehend beschriebene Verfahren zur Plausibilisierung der Daten in dieser Weise an.
Das BVL hat dem BMLEH wiederholt die Problematik vorgetragen, dass ohne die zusätzlichen Angaben „Anzahl
der behandelten Tiere“ und „Anzahl der Behandlungstage“ die ihm übermittelten Angaben bzgl. verbrauchter
Wirkstoffmengen nicht angemessen plausibilisierbar sind, so dass die vom EU-Recht geforderte Sicherung der
Datenqualität nicht zuverlässig gewährleistet werden kann. Dies hat auch die zweite Datenauswertung der sog.
Stufe 1-Antibiotikaverbrauchsdaten des Jahres 2024, die BVL im Jahr 2025 vorgenommen hat, erneut gezeigt.
Somit sind die in Rede stehenden Angaben für den Zweck der Berichterstattung an die EMA zwingend
erforderlich und stehen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Datensparsamkeit.
Zu Ziffer 3 – Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b (Anlage 2 Nummer 9 Buchstabe c, f und g TAMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Änderungsvorschlag zu. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
wird ein Formulierungsvorschlag für die Streichung vorgelegt.
Zu Ziffer 4 – Zu Artikel 2 (§ 55 Absatz 2 Satz 4 – neu – TAMG)
Die Bundesregierung stimmt der Zielsetzung des Änderungsvorschlags zu. Im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens wird ein rechtsförmlich geprüfter entsprechender Formulierungsvorschlag vorgelegt.
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ISSN 0722-8333]
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