Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
[Bundesrat Drucksache 426/25
05.09.25
AV
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des
Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 sowie den sie ergänzenden
Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen hat die EU unmittelbar geltendes Recht im Bereich der
Tiergesundheit geschaffen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das nationale
Tiergesundheitsrecht und auch auf beihilferechtliche Regelungen. Ferner überlagert die seit
28. Januar 2022 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel
nationale Regelungen für immunologische Tierarzneimittel. Eine Anpassung des nationalen
Rechts ist daher dringend erforderlich.
Die Abweichung zahlreicher Begriffsdefinitionen im nationalen Tiergesundheitsrecht von
der Verordnung (EU) 2016/429 führt zu Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung.
Weiterhin erforderliche nationale Regelungen für immunologische Tierarzneimittel haben
größere Sachnähe zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG), finden sich derzeit aber noch im
Tiergesundheitsgesetz.
Der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel ist nicht mehr bedarfsdeckend. Die national
noch vorgesehene Entschädigung für Rauschbrand ist EU-rechtlich nicht mehr zulässig.
B. Lösung und Nutzen
Die Anpassung des nationalen Rechts soll aufgrund des großen Umfangs in mehreren
Arbeitspaketen erfolgen und wird mit dem vorliegenden Entwurf als erstem Schritt
begonnen.
Es erfolgt die Übernahme der Begriffsbestimmungen des unmittelbar geltenden EU-
Rechts zur Schaffung von Rechtsklarheit. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine neue
Ermächtigungsgrundlage, auf deren Basis in einer Rechtsverordnung neue an das EU-
Recht angepasste Regelungen zur Meldung von Seuchen geschaffen werden können.
Diese Verordnung ist bereits Gegenstand eines parallelen Rechtsetzungsverfahrens. Eine
EU-rechtlich geforderte Pflicht des Tierhalters zur Information eines Tierarztes über
anormale Mortalitäten und andere Anzeichen einer schweren Krankheit wird in das
Tiergesundheitsgesetz aufgenommen.
Fristablauf: 17.10.25
Ferner wird im Tiergesundheitsgesetz eine Ermächtigung zum Erlass nationaler
Regelungen zur Verwendung bestimmter Tierarzneimittel geschaffen. Der
Entschädigungshöchstsatz für Geflügel wird auf 110 Euro erhöht und die Entschädigung bei Rauschbrand
entfällt.
Mit der Überführung von Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln in das TAMG
folgt die nationale Rechtsetzung der Systematik des EU-Rechts.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung des Höchstsatzes der Entschädigung für Verluste von Geflügel im
Seuchenfall werden die Haushalte der Länder wahrscheinlich nur sehr geringfügig
belastet.
Bund: keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Regelungen in Artikel 1 wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
119 650 Euro generiert. Dieser ergibt sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht und
stellt damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar.
Im Hinblick auf die Regelungen in Artikel 2 wird durch den vorliegenden Entwurf ein
zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 000 Euro generiert. Diese Beträge
sind im Sinne der „One in, one out“-Regel einem „In“ zuzurechnen. Eine Kompensation
durch ein entlastendes Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Laufe der Legislaturperiode wird angestrebt. Durch
die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand generiert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen des vorliegenden Entwurfs (Artikel 1)
ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten von geschätzt rund 120 000
Euro, welcher sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht ergibt und damit keinen
Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung darstellt. Durch die
Regelungen in Artikel 2 und 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten
generiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Für den Bund wird mit vorliegendem Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
generiert.
Länder und Kommunen:
Die Regelungen in Artikel 1 führen zu einer geringfügigen Entlastung der Verwaltung. Die
Regelungen in Artikel 2 generieren einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 19 000
Euro und einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 8 000 Euro. Durch die Regelungen
in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand für Bund oder Länder generiert.
F. Weitere Kosten
Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel wird voraussichtlich eine
geringe Erhöhung der entsprechenden Beiträge zur Tierseuchenkasse zur Folge haben.
Preiseffekte sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 426/25
05.09.25
AV
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des
Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes1) 2) 3)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung“.
b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderter Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung“.
c) Die bisherige Angabe zur Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
d) Die Angabe zu den §§ 4 bis 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche
§ 6 Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L
57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021,
S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/1629 (ABI. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist.
2) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 12; L 326 vom
8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist.
3) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
§ 7 Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion“.
e) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen
§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen“.
f) Die Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen
§ 12 Herstellung; Verordnungsermächtigungen“.
g) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Abschnitt 5
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen
Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr“.
h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
§ 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland,
der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr,
der Durchfuhr“.
i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen“.
k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung
§ 30 Bereitstellung von immunologischen Tierarzneimitteln, Seuchenbekämpfungszentren“.
l) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 32 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung“.
m) Die Angabe zu den §§ 34 und 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung; Verordnungsermächtigung“.
n) Die Angabe zu den §§ 38 und 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen; Verordnungsermächtigungen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen“.
o) Die Angabe zu den §§ 43 bis 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen bei Tieren“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische
der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder“ durch die Angabe „von gehaltenen
Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung“ ersetzt.
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen
Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sowie
3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in
Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige
Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels
9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10.
Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu
auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der
Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2. Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der
Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,
3. In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers
oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege
hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder
pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises
eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.“
4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung“.
5. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung;
Verordnungsermächtigung
(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer
schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte
Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist,
fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich
einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden
können.
(2) Stellt ein Transportunternehmer oder ein Angehöriger der mit Tieren befassten
Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem oder mehreren Tieren eine anormale
Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen
Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das
Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
1. das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form
und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,
2. den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
3. Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer
schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne
der Absätze 1 und 2 festzulegen.“
6. Die bisherige Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
7. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung
von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
1. die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
2. Vorschriften erlassen über
a) das Meldeverfahren,
b) den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit
einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen
von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
c) den Kreis der meldepflichtigen Personen,
d) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen
Behörde an das Bundesministerium
aa) zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von
Tieren,
bb) zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von
Tieren,
cc) zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
dd) zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
e) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen
bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde
an das Bundesministerium.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium
ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses
Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst
sind.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt die zuständige Behörde aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens,
sonstiger Anhaltspunkte oder einer Meldung einer in einer Rechtsverordnung
nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche den Verdacht oder den
Ausbruch einer solchen Seuche unter gehaltenen Landtieren, gehaltenen
Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so hat sie anzuordnen,
dass die betroffenen Tiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und,
soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Fischen entsprechend“ durch die Angabe
„Wassertieren nur“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach § 4
näher bestimmten meldepflichtigen Seuche bei wild lebenden Tieren
entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als die in Satz 4 genannten
meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen Maßnahmen nach
den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz 1“ durch
die Angabe „in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten
meldepflichtigen Seuche“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und die
Angabe „verdächtigen“ durch die Angabe „möglicherweise mit einem
Seuchenerreger infizierten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „verdächtigen“ durch die Angabe „möglicherweise
mit einem Seuchenerreger infizierten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „beauftragten“ durch die Angabe „nach Artikel 37
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024
benannten“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher
bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie im Fall des Vorliegens von
Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche ist die Untersuchung von
Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach
Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ermächtigungen“ durch die Angabe
„Verordnungsermächtigungen“ und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
„Tierseuchenerregern“ durch die Angabe „Seuchenerregern“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Erzeugnissen,“ die Angabe
„Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind,“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die
Angabe „Seuchenerreger“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 Buchstabe e wird nach der Angabe „das Führen von“ die Angabe
„Aufzeichnungen und“ und nach der Angabe „Aufbewahrung der“ die Angabe
„Aufzeichnungen und“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die Angabe
„Seuchenerreger“ ersetzt.
ee) Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Fahrzeugen, Behältern, sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die Träger
von Seuchenerregern sind oder sein können,“.
ff) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „oder Kontrollbüchern“ durch die
Angabe „, Kontrollbüchern oder Verbringungsdokumenten“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
„8a. über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und
Heimtierhaltern, in Bezug auf die Beantragung der Ausstellung von
Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere,
8b. über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und
Heimtierhaltern, in Bezug auf die Information über die Verbringungen
gehaltener Tiere,
8c. über die Pflichten von Personen, insbesondere Tierärzten, über das
Ausstellen von Ausweisen,“.
hh) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Buchstabe a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„9. über die Registrierung, Kennzeichnung und Identifizierung,
einschließlich der Kennzeichnungs- und Identifizierungsmittel sowie
der Dokumente zur Identifizierung und der Pflichten zur Mitführung
solcher Dokumente, von“.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, oder“.
ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die
Angabe „Seuchenerreger,“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven
Zwecken, über therapeutische Maßnahmen über Heilbehandlungen
gegen Seuchen und über die Verwendung von Tierarzneimitteln
für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und
Testung von Tierarzneimitteln unter kontrollierten Bedingungen,
jeweils einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,“.
jj) In Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe „Fische“ durch die Angabe
„Wassertiere“ und jeweils die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“
ersetzt.
kk) In Nummer 13 wird die Angabe „toter Tiere“ durch die Angabe „von toten
Tieren“ und die Angabe „Erzeugnissen,“ durch die Angabe „von Erzeugnissen,
Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind,“ ersetzt.
ll) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Erzeugnissen,“ die Angabe
„Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind,“ eingefügt.
mm) In Nummer 15 wird nach der Angabe „Absonderung,“ die Angabe
„Quarantäne, Isolierung,“ eingefügt.
nn) In Nummer 17 Buchstabe a wird die Angabe „der Tierseuche erkrankte,
verdächtige oder für die Tierseuche“ durch die Angabe „einer Seuche erkrankte,
mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder
für eine Seuche“ ersetzt.
oo) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „seuchenkranke, verdächtige oder“
durch die Angabe „an einer Seuche erkrankte, mit einem
Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine
Seuche“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe
„Tierseuchenerregers“ durch die Angabe „Seuchenerregers“ ersetzt.
pp) In Nummer 18a wird die Angabe „der Tierseuche erkrankte oder verdächtige“
durch die Angabe „einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infizierte“ ersetzt.
qq) Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:
„19. über das Abfischen von Wassertieren und das Einsetzen von Neubesatz in
Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Wassertieren,“.
rr) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
„20. über
a) das Töten
aa) an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
bb) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine
Verschleppung von Seuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu
beseitigen oder eine wegen einer Seuche verfügten Sperre nach Nummer
18 aufzuheben,
cc) nicht empfänglicher Tiere, die Seuchenerreger verbreiten können,
soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von
Seuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
dd) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder
Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung, Quarantäne oder Isolierung
unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Teile von Tieren oder von
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten
Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen,“.
ss) In Nummer 21 wird nach der Angabe „anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder
Maßnahmen,“ die Angabe „sowie über eine Informationspflicht für die Aufnahme
solcher Tätigkeiten, eine Änderung der Tätigkeiten oder deren Einstellung und
eine Registrierungspflicht vor Aufnahme solcher Tätigkeiten,“ eingefügt.
tt) In Nummer 22 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe
„Seuchenerregern“ ersetzt.
uu) In Nummer 27 wird die Angabe „Haustiere oder Fische haltender Betriebe“
durch die Angabe „von Betrieben, die Tiere halten“ ersetzt.
vv) In Nummer 28a wird die Angabe „wildlebenden“ durch die Angabe „wild
lebenden“ und die Angabe „seuchenkranke, verdächtige oder“ durch die Angabe
„an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder
möglicherweise infizierte oder für eine Seuche“ ersetzt.
ww) In Nummer 28b wird die Angabe „seuchenkranke oder verdächtige“ durch die
Angabe „an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infizierte“ ersetzt.
xx) In Nummer 29 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes)“ durch die Angabe „Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes“ und die Angabe „Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)“ durch
die Angabe „Freizügigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter,“ durch die Angabe „Unternehmer
und andere betroffene natürliche oder juristische Personen,“ und die Angabe
„Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „seuchenkranke oder verdächtige“ durch die
Angabe „an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infizierte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor der Angabe „Mittel“ die Angabe
„Verordnungsermächtigung für“ eingefügt.
b) Die Angabe „Tierseuchenerreger“ wird durch die Angabe „Seuchenerreger“
ersetzt.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Viehbestände, die Bienenstände oder die
Hummelstände von mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe“
durch die Angabe „mindestens zwei Drittel der Landtiere haltenden Betriebe“
und die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Fischen“ durch die
Angabe „Wassertieren“ und jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die
Angabe „Seuche“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe
„Wassertieren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die
Nutzung, die Verwertung und das Verbringen verbieten oder beschränken von:
1. Tieren, die
a) für die Seuche empfänglich sind und
b) aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei
von der Seuche befunden worden sind,
2. Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise
mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, und
3. Teilen von Tieren nach Nummer 1.
Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder
Teilen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Fischbeständen vor
Tierseuchen“ durch die Angabe „Wassertieren vor Seuchen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Fische haltenden Betriebe die Kontrolle der
Fischgesundheit sowie die Tierseuchenvorbeugung und
Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Wassertiere haltenden Betriebe die Kontrolle der
Fischgesundheit sowie die Seuchenvorbeugung und Seuchenbekämpfung“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“
ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 9„
Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen“.
b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe
„Seuche“ ersetzt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Monitoring; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und
Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten,
an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere
aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern
ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe
„Seuchenerregern“ ersetzt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Anwendung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigungen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund einer
Rechtsverordnung nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder
mitteilungspflichtigen Seuche dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet
werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit den
Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der
Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines
Seuchenerregers nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt
Satz 1 nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die mit den
Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in
der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang stehen und“.
bbb) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregers“ durch die Angabe
„Seuchenerregers“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor der Angabe „das Nähere“ die Angabe „für In-vitro-
Diagnostika“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „zugelassener oder genehmigter
immunologischer oder sonstiger Tierarzneimittel auftretenden“ durch die
Angabe „eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels im
Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 auftretenden“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ durch die Angabe „inaktivierte
immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Zulassung“ die Angabe „für In-vitro-
Diagnostika“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener
immunologischer Tierarzneimittel gestatten,
2. nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
immunologischen Tierarzneimittels genehmigen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner
zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche
Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der
Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Rechtsverordnungen nach
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden. Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen
Tierarzneimittel und die Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer
anderen als der deutschen Sprache hat sich das Bundesministerium mit dem Paul-
Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 oder“
gestrichen.
bbb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb
wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung von In-vitro-
Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags zur Zulassung
eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,“.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „immunologischen Tierarzneimittels
oder“ gestrichen und die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die
Angabe „Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
g) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut
die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des
Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 gestatten. In einer Gestattung nach Satz 1 kann die zuständige
Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen, dass für das
immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als
Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der
Packungsbeilage verwendet werden darf. Die Gestattungen sind zu befristen und mit
den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
(7) Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der In-vitro-Diagnostika
im Bundesanzeiger bekannt.
(2) (8) Das Friedrich-Loeffler-Institut kann, soweit dies im Hinblick auf die
Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende
Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die es im Rahmen seiner
Tätigkeit gewonnen hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem
Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12
Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 zum Zwecke
des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen
gewerbs- oder berufsmäßig herstellen will, bedarf für das jeweilige In-vitro-
Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für
juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts, die diese In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Abgabe an ihre
Mitglieder oder Gesellschafter herstellen wollen. Herstellen im Sinne dieser
Vorschrift ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten,
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11
Absatz 1 Satz 2 und“ und die Angabe „immunologisches Tierarzneimittel oder“
gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des §
11 Absatz 1 Satz 2 oder“ durch die Angabe „von“ ersetzt und die Angabe
„Tierseuchenerregers“ durch die Angabe „Seuchenerregers“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder“ gestrichen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im
Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel oder“
gestrichen.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“
durch die Angabe „von“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“
durch die Angabe „von“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ und wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel und“ durch
die Angabe „von“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „immunologischer
Tierarzneimittel und“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel und“
gestrichen.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel
und“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
ddd) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den
Buchstaben b, d, e und g genannten Betriebsvorgänge, die in
Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen
von In-vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des
Empfängers,“.
eee) In Buchstabe h wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel
und“ gestrichen.
fff) In Buchstabe i wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel und“
gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel oder“
gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“
durch die Angabe „von“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Paul-Ehrlich-Institut oder das“ gestrichen.
16. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in
einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr“.
17. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
(1) Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland,
die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die
Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung
(EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
1. von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder
möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
2. von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum
Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Seuche
verendet sind, oder
3. von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind.
Das Verbot nach Satz 1 gilt
1. für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in
das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der
Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und
2. für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere, und Teile von Tieren sowie
für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes
bestimmt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt
worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für
die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche
Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.“
18. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen
Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen
Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „das
innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,“ durch die Angabe „die Verbringung aus
einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in
einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union,“ ersetzt und nach der
Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland,
die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat,
der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig
gemacht werden
a) von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der
Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der
zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht
werden,
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder
verbracht werden,
cc) Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel,
mit denen die Tiere oder deren Teile befördert werden oder
mit denen die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
befördert werden,
d) von der Vorlage oder der Mitführung bestimmter
Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung oder Identifizierung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus
denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie
verbracht werden,“.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Bescheinigungen“ die Angabe „,
Attestierungen oder Erklärungen“ eingefügt.
ccc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
a) einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung und
behördlichen Beobachtung unterliegen,
b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
c) in bestimmter Weise behandelt werden müssen,“.
ddd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchung,“ die Angabe
„Quarantäne, Isolierung,“ eingefügt.
eee) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
a) soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
erforderlich ist, oder
b) die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland oder die Verbringung aus dem Inland in einen anderen
Mitgliedstaat betreffen, soweit die Ausnahme zum Zweck der
Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist
und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass
Seuchen nicht verschleppt werden,“.
fff) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden
müssen.“.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der
Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer
Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in
das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang
in die Union
a) zu verbieten,
b) von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
c) von einer Anzeige abhängig zu machen und
d) von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen,
Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu
machen,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1
Buchstabe b zu regeln, sowie
3. das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“
ersetzt.
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuche“ durch die Angabe „in
einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „, Rauschbrand“ gestrichen.
c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel,
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt
und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter
Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im
Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung
gemaßregelt worden ist.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Entschädigung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Geflügel“ durch die Angabe „Enten,
Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln“ und die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „110
Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Erstattung der Anzeige nachweislich an
der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche“ durch die Angabe „einer in
einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher
bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder
wegen der Seuche“ ersetzt.
21. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung
vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland verbracht worden sind,
3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen
Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
4. Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem
anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem
Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt
worden sind,
6. wild lebende Tiere,
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8. andere gehaltene Landtiere als
a) Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen und Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln,
g) Gehegewild,
h) Bienen und
i) Hummeln,
9. Zebras, Zebroide und Kameliden sowie
10. Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.“
22. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe
„Unternehmer“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird gestrichen.
bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „einem der in
Buchstabe a, b oder c“ durch die Angabe „einer der in Buchstabe a oder c“
ersetzt.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Meldung einer
dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht
unverzüglich vorgenommen hat, es sei denn, dass die Meldung von einem
anderen zur Meldung einer solchen Seuche Verpflichteten unverzüglich
vorgenommen worden ist,“.
dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
und die Angabe „Haustiere oder Fische“ durch die Angabe „oder mit einem
Seuchenerreger infizierte gehaltene Landtiere oder Wassertiere“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen
Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen aufgrund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus
Gründen der Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur
Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind.“
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
23. In § 19 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierhaltern“ durch die Angabe „Unternehmern“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Geflügel“ durch die Angabe „Enten, Fasane,
Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und
Wachteln“ und die Angabe „Fische“ durch die Angabe „Wassertiere“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
Ziegen, Gehegewild, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner,
Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und
Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der
Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen
Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein
Bedarf besteht.“
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beiträge können nach der Größe der Bestände, dem Alter, dem Gewicht,
oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken,
insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation, gestaffelt werden.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Tierhaltern“ durch die Angabe „Unternehmern“ und
wird die Angabe „das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh“
durch die Angabe „zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die
Schlachtstätten zugeführt worden sind,“ ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und die Angabe „Absätze 1, 4 bis 6“ wird durch die
Angabe „Absätze 3 bis 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „die Absätze 1 und 2 sowie“ wird
durch die Angabe „Absatz 1 und“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe „Unternehmers“
ersetzt.
cc) In den Sätzen 3 bis 5 wird jeweils die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe
„Unternehmer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände
oder Fischbestände“ durch die Angabe „gehaltene Tiere“ und die Angabe
„Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird in der Angabe nach Buchstabe b die Angabe „Tiere, eines
Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes“ durch
die Angabe „gehaltenen Tiere“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Viehbeständen, Bienenständen,
Hummelständen oder Fischbeständen“ durch die Angabe „gehaltenen Tieren“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe
„Unternehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „, Gegenständen
oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert
sind,“ und nach der Angabe „Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes“ die
Angabe „, des Futtermittelrechtes“ eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe „Unternehmers“
ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
27. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den zuständigen Behörden“ durch die Angabe
„den nach Landesrecht zuständigen Behörden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und
Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes,
eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung
künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1. das Inverkehrbringen und die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums
untersagen, seinen Rückruf anordnen und es sicherstellen, soweit
a) dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
b) das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der
veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
c) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind
oder
d) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem
anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in
einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union oder die Durchfuhr
des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr
gebracht hat oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, hergestellt,
behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend
bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das
Ergebnis mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das
oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist,
anzeigt,
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, ein Gegenstand
oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der
Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 2
Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt,
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen,
das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines
Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken,
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, einen
Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder vorläufig sicherstellen sowie die Tötung
eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils
eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das
oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist,
anordnen,
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes
oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder
beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium
dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse,
Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder
Tier mit sich bringen,
7. die Absonderung von Tieren anordnen,
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen,
a) mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis,
Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert ist, das oder der den Verbraucher noch nicht erreicht hat,
auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht
wird (Rücknahme), oder
b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines
Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der das den
Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben
könnte (Rückruf),
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier,
einem Teil eines Tieres oder einem Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder
der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden
Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese
Gefahr hingewiesen werden,
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder die
Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln anordnen, und
11. Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen,
Gegenständen oder Stoffen, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der Durchfuhr und
Ausfuhr anhalten.
Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme
besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder
der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
entspricht. Die zuständige Behörde kann ferner das Halten von Tieren zeitweilig
untersagen, soweit der Unternehmer oder Heimtierhalter wiederholt
1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2. aufgrund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1
und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe
„möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder
Stoffe“ und die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe
„Unternehmers, Heimtierhalters“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)“ durch
die Angabe „Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die
Angabe „Seuchenerregern“ ersetzt.
f) In Absatz 9 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer,
Heimtierhalter“ ersetzt.
g) Absatz 11 wird gestrichen.
h) Absatz 12 wird zu Absatz 11 und die Angabe „und die Tierschutzüberwachung“
wird durch die Angabe „, die Tierschutzüberwachung und die Überwachung der
tierischen Nebenprodukte“ ersetzt.
i) Absatz 13 wird zu Absatz 12.
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen,
Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Viehsammelstellen“ durch die Angabe „Auftriebe von
gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Geflügel und
von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Transportunternehmen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Vieh“ durch die Angabe „gehaltene Huftiere, in
Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene
Kaninchen“, die Angabe „wird“ durch die Angabe „werden“ und die Angabe
„Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vieh, Hunde, Katzen und Fische“ durch die
Angabe „gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel,
gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen sowie gehaltene Hunde, gehaltene
Katzen und gehaltene Wassertiere“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Wettbewerben“ durch die Angabe
„Wettbewerbe“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Vieh oder Fische“ durch die Angabe „gehaltene
Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen,
gehaltene Kaninchen und gehaltene Wassertiere“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Tierkliniken“ die Angabe „oder
Tierarztpraxen“ eingefügt.
ee) In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die
Angabe „Seuche“ ersetzt.
29. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Rechtsverordnungen“ durch die Angabe
„Verordnungsermächtigungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe
„möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse,
Gegenstände oder Stoffe“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Haustieren und Fischen“ durch
die Angabe „gehaltenen Landtieren und Wassertieren“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Haustieren“ durch die Angabe „gehaltenen
Landtieren“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
e) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
30. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen bei
Tieren“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe
„Seuchenerregern“ und die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „durch
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder
Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt
sind,“.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuchen“ durch
die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,“.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuchen“
durch die Angabe „in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte
meldepflichtige Seuchen“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch
die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
g) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“
ersetzt.
h) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Das Friedrich-Loeffler-Institut stellt den zuständigen Behörden die IT-
Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zur Verfügung.“
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr,“ durch die Angabe „die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in
das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat,
den Eingang in die Union,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs“ durch
die Angabe „einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche“, die
Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und die Angabe
„Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ und die
Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Seuchenbekämpfung“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben
einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche, die nicht Gegenstand
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, unverzüglich der zuständigen Behörde
mitzuteilen.“
32. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29
Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Verbringung von lebenden
und toten Tieren, Teilen von Tieren und von möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen in die
Union sowie bei deren Durchfuhr und Ausfuhr mit.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zolldienststellen“ durch
die Angabe „Zollbehörden“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Einfuhr, Durchfuhr“ durch die Angabe
„Verbringung in die Union, der Durchfuhr“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland verbrachter
Tiere oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe haben die Zollbehörden den nach § 24 Absatz
1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die
Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art zu
übermitteln.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Einführer“ durch die Angabe „die für die
Verbringung verantwortliche Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Einführern“ durch die Angabe „für die Verbringung
verantwortlichen Personen“ und die Angabe „Zolldienststellen“ durch die
Angabe „Zollbehörden“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Zolldienststellen“ durch die Angabe „Zollbehörden“
ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger die Zollbehörden bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere,
Teile von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe die erste zulässige zollrechtliche
Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zollbehörden zugeordneten zuständigen
Behörden, soweit die Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14
Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist.“
33. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Tierimpfstoffen,
Tierseuchenbekämpfungszentren“ durch die Angabe „immunologischen Tierarzneimitteln,
Seuchenbekämpfungszentren“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und
die Angabe „der für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff“ durch die
Angabe „das für eine notwendige Impfung erforderliche immunologische
Tierarzneimittel“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche
Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die
Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Seuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Seuche unverzüglich einsatzbereit sind.“
34. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes
Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder
einen dort genannten Stoff verbringt oder durchführt oder
2. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein
immunologisches Tierarzneimittel oder“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz
1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ein immunologisches Tierarzneimittel oder“
gestrichen.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3, einen Tierarzt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
informiert,“.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 6
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder
§ 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in
Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1 oder
2, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder
§ 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1,
2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,“.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „oder Nummer 4“ durch die Angabe „,
Nummer 4 oder 7“ ersetzt und wird die Angabe „§ 39 Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „39 Absatz 1 Satz 2,“ ersetzt.
dd) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24
Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „dreißigtausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“
ersetzt.
36. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung“.
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Unterrichtung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht, den Nachweis
oder den Ausbruch einer Seuche, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter
Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch festgestellt
worden ist.“
d) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde
Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige Behörde auf
Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum
Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Unternehmers oder
Heimtierhalters, in dessen Bestand der Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch der
Seuche festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere.“
38. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „auf
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
39. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „kranker oder verdächtiger Tiere“ durch die
Angabe „an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger
nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Impfung“ die Angabe „, einer Verwendung
von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken,“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Erzeugnissen,“ durch die Angabe „von
Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „wildlebenden“ durch die Angabe „wild
lebenden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1. eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die
gestützt ist
a) auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder
b) auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU)
2016/429 erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung
oder auf die Verordnung (EU) 2019/6 oder
2. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren durch andere
Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.“
40. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Fällen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigungen“ eingefügt.
b) In Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch
die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 und 13 eingefügt:
„(12) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben:
1. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung dieses Gesetzes zum Erlass von
Rechtsverordnungen des Bundes gestützt sind, soweit diese Ermächtigung
durch eine Änderung dieses Gesetzes weggefallen ist,
2. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des
Viehseuchengesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes
gestützt sind.
(13) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
folgende Vorschriften aufzuheben:
1. Vorschriften, zu deren Erlass die Landesregierungen durch dieses Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes ermächtigt sind, soweit die betreffende
Ermächtigung durch eine Änderung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung weggefallen ist,
2. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des
Viehseuchengesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen der
Landesregierungen gestützt sind.“
41. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Maßnahmen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigungen“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang
in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen
von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise
mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, zu verbieten oder zu beschränken,
soweit dies zur Vorsorge für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu deren
Schutz erforderlich ist und Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses
Gesetzes oder aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht
getroffen werden können.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „im Hinblick auf
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind,“ und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“
ersetzt.
42. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder
mitteilungspflichtiger Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchenerreger einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche oder einer
mitteilungspflichtigen Seuche“ ersetzt.
43. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4
1. findet § 4 in seiner bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter Anwendung mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter
treten,
2. gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige
einer Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche eine Seuche tritt, die
in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 4 genannten
meldepflichtigen Seuchen andere Seuche treten, als die in der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen gelisteten,
5. gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen
Seuchen jene Seuchen treten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind,
6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung
einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige nach § 4 in seiner
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 1 einer solchen
Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
7. gilt § 41 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Seuchenerreger einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche der
Seuchenerreger einer in der Verordnung über anzeigepflichtigen Tierseuchen gelisteten
Tierseuche tritt.“
44. Die §§ 44 und 45 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt
durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Vorschriften für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/6
§ 35a Verschreibungspflicht
§ 35b Herstellungserlaubnis; Ruhen und Widerruf der Erlaubnis
§ 35c Anzeige der Abgabe
§ 35d Einfuhr, Ausfuhr und Verbringen
§ 35e Kennzeichnung der Verpackung und Packungsbeilage
§ 35f Abgabe
§ 35g Wartezeit vor Anwendung
§ 35h Verordnungsermächtigungen für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6“.
b) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Zuständige Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 95 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des
Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) „ inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
3. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nach § 4 Absatz 1 freigestellten Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung sowie ihre
Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
1. den Bestimmungen der Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 2,
2. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
3. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
4. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 23. November 2022.“
4. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(2) „ Die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre
Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 23. November 2022.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
(6) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften für
Zulassungsverfahren zu erlassen, soweit
1. diese zur Ergänzung der Regelungen der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 erforderlich sind und
2. es sich nicht um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt.
(7) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere
Vorschriften für das Zulassungsverfahren bei immunologischen Tierarzneimitteln nach
Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
zu erlassen, soweit diese Vorschriften zur Ergänzung der Regelungen der Verordnung
(EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erforderlich sind.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren bei Ruhen
oder Widerruf der Zulassung oder Änderung der Zulassungsbedingungen nach Artikel
130 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zu
erlassen, soweit es sich nicht um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt.
(9) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
das Verfahren bei Ruhen oder Widerruf der Zulassung oder Änderung der
Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 bei immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 4
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zu regeln.“
b) Absatz 8 wird zu Absatz 10.
6. § 10 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
(8) „ Abweichend von Absatz 7 kann die klinische Prüfung von Tierarzneimitteln,
1. die mit Hilfe eines der folgenden biotechnologischen Verfahren hergestellt werden:
a) einem Verfahren auf der Basis einer Technologie der rekombinierten DNS,
b) einer kontrollierten Expression in Prokaryonten und Eukaryonten,
einschließlich transformierter Säugetierzellen, von Genen, die für biologisch aktive
Proteine kodieren, oder
c) einem Verfahren auf der Basis von Hybridomen und monoklonalen
Antikörpern, die unter die Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in
der Fassung vom 11. Dezember 2018 fallen,
2. die als Tierarzneimittel für neuartige Therapien dienen,
3. die genetisch veränderte Organismen enthalten oder
4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist,
biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu
dessen Herstellung derartige Bestandteile erfordert,
nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder
dem Antragsteller eine schriftliche oder elektronische Genehmigung erteilt hat.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn die Kennzeichnung
auf der Primärverpackung und, sofern vorhanden, auf der äußeren Umhüllung unter
Beachtung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 folgende Angaben enthält:
1. den Namen des homöopathischen Tierarzneimittels,
2. die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihren Verdünnungsgrad,
wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten,
eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
3. die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022,
4. die Chargenbezeichnung und
5. das Verfalldatum.
Ist die Primärverpackung zu klein, um die Angaben nach Satz 1 auf lesbare Weise
abzubilden, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 zu machen. Die in Satz 2
genannten Primärverpackungen müssen sich in einer äußeren Umhüllung befinden, die die
in Satz 1 aufgeführten Angaben aufweist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn auf der Packungsbeilage folgende
Angaben gemacht werden:
1. der Name des homöopathischen Tierarzneimittels,
2. die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihr Verdünnungsgrad,
wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten,
eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
3. die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 und
4. die Angabe der Einstufung des homöopathischen Tierarzneimittels als
verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig entsprechend Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.
Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch auf der äußeren Umhüllung oder der
Primärverpackung des homöopathischen Tierarzneimittels gemacht werden.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sofern es sich nicht um ein immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 4
Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
handelt und die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erfüllt sind, bedürfen folgende
Personen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1:“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Tierärztin oder ein Tierarzt bedarf im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke keiner Herstellungserlaubnis für immunologische
Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 für die Aufteilung oder die Änderung der
Verpackung oder die Änderung der Darbietung des immunologischen Tierarzneimittels,
sofern
1. die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 23. November 2022 erfüllt sind,
2. der Vorgang allein für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
3. das Tierarzneimittel ausschließlich durch die Tierärztin oder den Tierarzt
selbst oder unter deren oder dessen Aufsicht angewendet wird.
§ 95a bleibt unberührt.“
9. § 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt
werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben
entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz
1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022.“
10. Nach § 35 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Vorschriften für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/6
§ 35a
Verschreibungspflicht
(1) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind stets
verschreibungspflichtig.
(2) Sie dürfen von der Tierärztin oder dem Tierarzt für die in Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere nur
verschrieben werden, wenn
1. außergewöhnliche Umstände vorliegen und
2. kein immunologisches Tierarzneimittel für diese Zieltierart und dieses
Anwendungsgebiet zugelassen ist.
§ 35b
Herstellungserlaubnis; Ruhen und Widerruf der Erlaubnis
(1) Wer inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 herstellt, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen nur nach
Anforderung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt hergestellt werden.
(3) Für jede einzelne der folgenden Tätigkeiten ist eine Herstellungserlaubnis
erforderlich:
1. die Herstellung von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
oder
2. die Beteiligung an der Herstellung oder der Endbearbeitung eines solchen
Tierarzneimittels, insbesondere auch für die Beteiligung an der Verarbeitung,
Zusammenfügung, Verpackung oder Neuverpackung, Kennzeichnung oder
Neukennzeichnung, Lagerung, Sterilisierung, Untersuchung oder Freigabe des Tierarzneimittels
für die Anwendung.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
1. eine verantwortliche Person benannt wurde, unter deren Leitung inaktivierte
immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022 hergestellt werden sollen, die die
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt,
2. eine Produktionsstätte benannt wird, in der geeignete Räume und Einrichtungen
für die beabsichtigte Herstellung, Untersuchung und Lagerung vorhanden sind,
3. mindestens eine Inspektion der Produktionsstätte erfolgt ist und
4. im Ergebnis der Inspektion nach Nummer 3 das Zertifikat nach Artikel 94 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ausgestellt wurde.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes,
in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde
erteilt. Die §§ 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Absatz 4 nach der
Erteilung nicht mehr vor, ist das Ruhen oder der Widerruf der Herstellungserlaubnis von der
zuständigen Behörde anzuordnen.
§ 35c
Anzeige der Abgabe
(1) Wer als Herstellerin oder Hersteller ein inaktiviertes immunologisches
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 aufgrund einer tierärztlichen Anforderung abgibt, hat dies der
zuständigen Behörde nach Maßgabe des Satzes 2 einmal jährlich anzuzeigen. Die Anzeige
umfasst die Mitteilung
1. der Tierhalterin oder des Tierhalters, die oder der die in Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere
hält,
2. des betreffenden Seuchenerregers nach Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung
(EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
3. der insgesamt hergestellten Menge,
4. der Anzahl der hergestellten Chargen sowie deren Größe.
(2) Die zuständige Behörde teilt der zuständigen Bundesoberbehörde die
Herstellerin oder den Hersteller sowie die von dieser oder diesem jeweils übermittelten
Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 einmal jährlich mit.
§ 35d
Einfuhr, Ausfuhr und Verbringen
(1) Die Einfuhr von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel
2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist
verboten.
(2) Für die Ausfuhr von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
gilt Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 entsprechend. Die zuständige Behörde des Landes, in dem
die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag die Erlaubnis in einem Kapitel
VI der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
entsprechenden Verfahren. Die §§ 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen sowie der Empfang von inaktivierten
immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist nur durch Tierärztinnen und
Tierärzte zulässig, die diese Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren im Sinne des
Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
angefordert haben. § 35c Absatz 1 und 2 gilt für die behandelnde Tierärztin oder den
behandelnden Tierarzt, die oder der inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
empfängt, entsprechend.
§ 35e
Kennzeichnung der Verpackung und Packungsbeilage
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller hat die Primärverpackung und, soweit
vorhanden, die äußere Umhüllung eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels
nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022 bei der Bereitstellung auf dem Markt wie folgt zu kennzeichnen:
1. mit dem Hinweis „autogener Impfstoff für Tiere“,
2. mit den Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des
Wirkstoffs oder der Wirkstoffe, der Hilfsstoffe und sonstigen Bestandteile unter Angabe
ihres gebräuchlichen Namens oder ihrer chemischen Beschreibung, je Einheit
oder Darreichungsform, bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
3. mit der Zieltierart,
4. mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift der Herstellerin oder des
Herstellers,
5. mit dem Namen und der Praxisanschrift der verschreibenden Tierärztin oder des
verschreibenden Tierarztes,
6. mit der Art der Aufbewahrung, gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
7. gegebenenfalls mit der empfohlenen Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich
null ist, und
8. mit dem Verfalldatum, berechnet als der Tag nach Ablauf von maximal sechs
Monaten seit der Abfüllung.
(2) Die Herstellerin oder der Hersteller hat für jedes inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Packungsbeilage
nach Satz 2 zur Verfügung zu stellen. Diese Packungsbeilage hat zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
1. Dosierung, Verabreichungsart und den Verabreichungsweg sowie
erforderlichenfalls Hinweise für die richtige Verabreichung,
2. Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Nebenwirkungen sowie
3. gegebenenfalls weitere Angaben und sonstige Warnhinweise.
§ 35f
Abgabe
Ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 darf von der Herstellerin
oder dem Hersteller nur an diejenige behandelnde Tierärztin oder denjenigen
behandelnden Tierarzt abgegeben werden, die oder der das Tierarzneimittel angefordert hat.
§ 35g
Wartezeit vor Anwendung
Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat vor der Anwendung
eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 an Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eine Wartezeit festzulegen, die Folgendes
berücksichtigt:
1. die nach § 35e Absatz 1 Nummer 7 empfohlene Wartezeit und
2. die Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 in der Fassung vom 18. März 2024.
Sie oder er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen
zu machen.
§ 35h
Verordnungsermächtigungen für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Vorschriften zu erlassen über
1. das Verfahren zur Erteilung der Herstellungserlaubnis sowie über das Verfahren
bei deren Ruhen, Widerruf oder Änderung (§ 35b),
2. das innergemeinschaftliche Verbringen (§ 35d), es erforderlichenfalls zu verbieten
oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verfahren der Anzeige (§ 35c) und
4. weitere Einzelheiten der Kennzeichnung der Verpackung (§ 35e) und Einzelheiten
der Verpackung.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, zur Sicherung der erforderlichen Qualität von inaktivierten immunologischen
Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
1. die Herstellung, die Verpackung und die Abgabe sowie
2. die Kennzeichnung der Verpackung und die Packungsbeilage sowie über die
Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse.“
11. § 37 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches
Produkt ohne die erforderliche Zulassung, Registrierung oder Freistellung in den
Verkehr zu bringen oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt
bereitzustellen. Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen über § 35f hinaus
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt bereitgestellt werden.“
12. § 39 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Vorbehaltlich des Satzes 2 ist es verboten, Stoffe oder
Stoffzusammenstellungen bei Tieren anzuwenden oder Tieren zu verabreichen, um
1. Tierkrankheiten zu heilen oder zu verhüten,
2. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische
oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu
beeinflussen,
3. eine medizinische Diagnose zu erstellen oder
4. die Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung
1. als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen oder registriert ist,
2. als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist,
3. als inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach § 35b hergestellt wurde
oder
4. in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der
der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt.
(5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier
pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. Juni 2025
aufgeführt sind.“
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische
Produkte nach der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind stets apothekenpflichtig.
Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht zur Zulassung oder
zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt
sind, sind stets frei verkäuflich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für inaktivierte
immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022.“
14. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
§ 42„
Grundsatz
Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 oder § 35a
verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen
Verschreibung abgegeben werden.“
15. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43
Apothekenpflicht
Ein nach § 41 Absatz 1 als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden; das Nähere regelt
das Apothekengesetz. Satz 1 gilt nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel
nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Abweichend von § 43 darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen
des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke ein als apothekenpflichtig
kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel auf dem Markt bereitstellen. Satz 1 gilt
auch für nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 durch die Tierärztin oder den Tierarzt
bezogene Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes
und für nach § 35f bezogene inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022. Die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 umfasst
1. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter
der von ihr oder ihm behandelten Tiere,
2. das Vorrätighalten zu dem Zweck nach Nummer 1,
3. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter
der von ihr oder ihm behandelten Tiere zur Durchführung tierärztlich
gebotener und tierärztlich kontrollierter krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei
Tieren sowie
4. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und
Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4
in der Fassung vom 11. Dezember 2018 zum Zweck der Herstellung von
Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU)
2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 für die von ihnen behandelten
Tiere; dies gilt nur dann, wenn ein Tierarzneimittel für diesen Zweck
zugelassen ist.
Abweichend von Satz 3 umfasst die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 nicht die
Abgabe von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz
3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 durch eine
Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und Hofmischer.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels oder
veterinärmedizintechnischen Produkts zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, darf nur erfolgen, wenn
1. die abgegebene Menge bestimmt ist zur Anwendung innerhalb der auf die
Abgabe folgenden
a) sieben Tage für den Fall, dass das Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnische Produkt antimikrobiell wirksame Stoffe enthält und nach
den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung
vorgesehen ist, oder
b) 31 Tage in allen anderen Fällen als denen nach Buchstabe a, und
2. die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer als die
nach Nummer 1 vorsehen.
Satz 1 gilt nicht für immunologische Tierarzneimittel, einschließlich inaktivierter
immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“
17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen
Tierarzneimittel, deren Abgabe durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken
vorgesehen ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes außer an Apotheken oder tierärztliche
Hausapotheken nur abgeben an
1. Herstellerinnen und Hersteller sowie andere Inhaberinnen und Inhaber einer
Großhandelsvertriebserlaubnis,
2. nach der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018
zugelassene Futtermittelunternehmer zum Zwecke der Herstellung von
Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne dieser Verordnung, wenn die
Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind; ausgenommen hiervon sind mobile
Mischerinnen und Mischer sowie Hofmischerinnen und Hofmischer nach der
Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
3. Veterinärbehörden, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die zur
Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
4. die auf einer gesetzlichen Grundlage eingerichteten oder im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat von der zuständigen
Behörde anerkannten zentralen Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel,
5. Hochschulen, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung von Studierenden der
Pharmazie oder der Veterinärmedizin handelt,
6. staatlich anerkannte Lehranstalten für veterinärmedizinisch-technische
Assistentinnen und Assistenten oder pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
Assistenten, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung handelt,
7. Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft, sofern diesen Einrichtungen eine
Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum
Erwerb des betreffenden Tierarzneimittels berechtigt.
Satz 1 Nummer 1 bis 6 gilt für veterinärmedizintechnische Produkte, deren Abgabe
durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, entsprechend. Satz
1 gilt nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 bezeichneten Empfänger dürfen
die Tierarzneimittel nur für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
beziehen.“
18. § 47 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2
verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke
oder durch Apotheken auf tierärztliche Verschreibung auf dem Markt bereitgestellt
werden. Satz 1 gilt nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“
19. § 49 Absatz 1 und 5 wird durch die folgenden Absätze 1 und 5 ersetzt:
(1) „ Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zum Zweck der Abgabe und Anwendung
im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen:
1. apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte von
Herstellerinnen und Herstellern sowie Inhaberinnen und Inhabern einer
Großhandelsvertriebserlaubnis von Tierarzneimitteln,
2. Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes von
pharmazeutischen Unternehmern im Sinne des § 4 Absatz 18 des Arzneimittelgesetzes
sowie von Personen, die Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 22
des Arzneimittelgesetzes betreiben, und
3. inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 von Herstellerinnen
und Herstellern von Tierarzneimitteln.
(5) Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 dürfen apothekenpflichtige
Tierarzneimittel zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen
nur in Apotheken oder von einer Tierärztin oder einem Tierarzt beziehen, wenn die
Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind.“
20. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 50„
Anwendung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigung.“
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf
biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Weg hergestellt werden, dürfen
an Tieren nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt angewandt werden,
wenn sie zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
1. Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,
2. Erkennung von Seuchen oder
3. Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht
Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als die in Absatz 1 genannten
verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie
Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes an Tieren nur
anwenden, sofern
1. diese von der Tierärztin oder dem Tierarzt, bei der oder dem sich die Tiere in
Behandlung befinden, verschrieben oder abgegeben worden sind, und
2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die
Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.
Die Anwendung der nach der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes
verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte darf nur
gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung erfolgen. Satz 1 gilt
nicht für nicht verschreibungspflichtige nach § 38 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes registrierte homöopathische Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 26 des
Arzneimittelgesetzes, soweit diese an Tieren, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, angewendet werden.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen, soweit dies zur Vorbeugung vor oder Heilung und
Erkennung von Seuchen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier gewahrt bleibt.“
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 65
Zuständige Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes“ durch die Angabe „und für inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022“ ersetzt.
22. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikel 2“ die Angabe „Absatz 3 oder“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet des Artikels 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 und soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch die Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, die im Zusammenhang stehen mit
a) der Herstellung, Zubereitung, Lagerung oder Bereitstellung von Tierarzneimitteln,
Wirkstoffen und veterinärmedizintechnischen Produkten oder
b) Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1,
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in
Nummer 1 genannten Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel
a) tagsüber auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und
b) auch dann zu betreten, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person
dienen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen,
Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung
verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von
elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen;
4. von den in Nummer 1 genannten Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln
Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
5. von natürlichen und juristischen Personen sowie von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere solche über die
Herstellung und das Behandeln der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und über
deren Herkunft sowie über das Bereitstellen dieser Stoffe auf dem Markt;
6. Proben zu fordern oder zu entnehmen und diese amtlich untersuchen zu lassen; § 73
bleibt unberührt.“
23. § 79 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Wer ein nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 oder dieses Gesetzes zulassungspflichtiges
Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt auf dem Markt bereitstellen will, hat
dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde des
Landes anzuzeigen, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. In der Anzeige sind
der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die Bestandteile und die tatsächliche
Zusammensetzung des Tierarzneimittels anzugeben. Nachträgliche Änderungen und die
Beendigung des Bereitstellens sind anzuzeigen.“
24. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4g eingefügt:
„4a. ohne Erlaubnis nach § 35b Absatz 1 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt,
4b. entgegen § 35b Absatz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt,
4c. entgegen § 35c Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
4d. entgegen § 35e Absatz 1 eine Primärverpackung oder eine Umhüllung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
4e. entgegen § 35e Absatz 2 Satz 1 eine Packungsbeilage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4f. entgegen § 35f ein dort genanntes Tierarzneimittel abgibt,
4g. entgegen § 35g Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
festlegt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326
vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.1.2023,
S. 7) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 23. November
2022“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „der Verordnung (EU) 2019/6“ die Angabe „in
der Fassung vom 23. November 2022“ eingefügt.
25. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
„§ 95a
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 dürfen die dort genannten immunologischen
Tierarzneimittel bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 6 für die
dort genannten Zwecke von einer oder einem gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen
Tierhalterin oder Tierhalter oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person angewendet
werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
1. das immunologische Tierarzneimittel wurde von der Tierärztin oder dem Tierarzt, bei
der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, verschrieben oder abgegeben,
2. die Anwendung des immunologischen Tierarzneimittels darf nur gemäß den
Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung erfolgen,
3. die Tierhalterin oder der Tierhalter oder die von dieser oder diesem beauftragte Person
wurde durch die Tierärztin oder den Tierarzt in der Anwendung des immunologischen
Tierarzneimittels einschließlich der Überprüfung der Impfreaktionen unterwiesen und
über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Anwendung des
immunologischen Tierarzneimittels unterrichtet und
4. die tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022 enthält folgende zusätzliche Angaben:
a) Angaben über die Indikation,
b) Lagerungs- und Anwendungshinweise für die oder den das immunologische
Tierarzneimittel anwendende Tierhalterin oder anwendenden Tierhalter oder die von
ihr oder ihm beauftragte Person,
c) den Anwendungszeitpunkt oder den Anwendungszeitraum sowie
d) Hinweise zur unschädlichen Beseitigung von Resten.
Satz 1 gilt nicht für
1. immunologische Tierarzneimittel
a) gegen Seuchen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in
der Fassung vom 13. Juli 2023, ausgenommen solche bei Geflügel oder bei
Wassertieren, sowie
b) gegen die Bovine Genitale Campylobakteriose und Trichomonadose sowie
2. amtlich angeordnete oder aufgrund seuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebene
Anwendungen von immunologischen Tierarzneimitteln, die mittels Injektion
vorzunehmen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben Tierhalterinnen und Tierhalter von der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Aufzeichnungen nach Artikel 108 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 um den Namen der
Person, die das verschriebene immunologische Tierarzneimittel verabreicht hat, zu ergänzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 haben Tierhalterinnen und Tierhalter von der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Aufzeichnungen nach Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022 sowie die tierärztliche Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel
105 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
1. mindestens fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der
Aushändigung der Verschreibung folgt, aufzubewahren und
2. der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 6 dürfen
abweichend von § 50 Absatz 1 über das Trinkwasser zu verabreichende immunologische
Tierarzneimittel zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einer oder einem nicht
gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halterin oder Halter von Geflügel angewendet
werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(5) Für die Herstellung von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist §
8 Absatz 4 und 5 der Tierimpfstoff-Verordnung in seiner bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzuwenden.
(6) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, die nach den Vorschriften der
Tierimpfstoff-Verordnung in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung hergestellt und
gekennzeichnet wurden, dürfen unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum sechs Monate nach der Verkündung] auf dem Markt
bereitgestellt werden.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch
Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für Maßnahmen nach § 5 des
Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn
1. aufgrund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass
a) Erreger einer übertragbaren Krankheit unmittelbar oder mittelbar von Tieren auf
eine betroffene Person übertragen wurden oder
b) Erreger von einer betroffenen Person auf Tiere übertragen wurden, und
2. es sich um Erreger einer nach einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung mitteilungspflichtigen oder meldepflichtigen Seuche handelt.
Das Gesundheitsamt übermittelt der für Maßnahmen nach § 5 des
Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten Erreger, zur Tierart und zum
Standort der Tiere, sofern ihm die Angaben vorliegen.“
2. Nach § 77 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4 des
Tiergesundheitsgesetzes gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.“
(2) Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über
Invitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tiergesundheitliche-In-vitro-
Diagnostika-Verordnung – TierGesIVDV)“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Zuständige Behörden
Abschnitt 2
Herstellung von In-vitro-Diagnostika
§ 3 Herstellungserlaubnis
§ 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
§ 5 Sachkundige Personen
§ 6 Anzeigepflichten
§ 7 Ruhen der Erlaubnis
§ 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
§ 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer
Seuchenerreger herstellen
§ 10 Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
§ 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Abfüllen der Charge
§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 17 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
Abschnitt 3
Zulassung von In-vitro-Diagnostika
§ 20 Zulassungsantrag
§ 21 Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
§ 22 Zulassungsverfahren
§ 23 Zulassung
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Erlöschen der Zulassung
§ 26 Verlängerung der Zulassung
§ 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
§ 28 Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 29 (weggefallen)
§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Abschnitt 4
Staatliche Chargenprüfung
§ 32 Durchführung der staatlichen Chargenprüfung
§ 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Freigabe
Abschnitt 5
Kennzeichnung
§ 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung
§ 36 Packungsbeilage
Abschnitt 6
(weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
Abschnitt 7
Abgabe und Anwendung von In-vitro-Diagnostika
§ 40 Vertriebsweg
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abgabeverbote
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika
§ 46 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)
Anlage 2 (zu § 21)“.
3. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des § 2 Absatz 3
Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes;
2. Sera: solche In-vitro-Diagnostika, die aus Blut, Organen, Organteilen oder
Organsekreten einschließlich Eiern gewonnen werden, spezifische Antikörper
enthalten und dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet
zu werden, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu
lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten und deren Erreger zu
dienen;
3. Antigene: In-vitro-Diagnostika, ausgenommen Sera, die dazu bestimmt sind,
außerhalb des tierischen Körpers angewendet zu werden;
4. Ausgangsstoffe: Stoffe, die zur Herstellung eines In-vitro-Diagnostikums
verwendet werden;
5. Charge: die in einem einheitlichen Herstellungsgang erzeugte Menge eines
Invitro-Diagnostikums;
6. pharmazeutischer Unternehmer: der Inhaber der Zulassung oder derjenige, der
In-vitro-Diagnostika unter seinem Namen abgibt;
7. Qualität: die Beschaffenheit eines In-vitro-Diagnostikums, die nach Identität,
Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen oder biologischen
Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird;
8. exotische Seuchenerreger: Erreger der Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018
in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und dem Anhang der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024;
9. Großhändler: wer gewerbsmäßig oder berufsmäßig In-vitro-Diagnostika an
andere Händler oder Tierärzte abgibt und hierzu In-vitro-Diagnostika erwirbt oder
lagert.“
4. § 2 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche
Chargenprüfung von In-vitro-Diagnostika zuständig.“
5. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Herstellung von In-vitro-Diagnostika“.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2
ersetzt:
„ 1. Name und Anschrift der Person,
a) unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden
(Herstellungsleiter),
b) unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika geprüft werden
(Kontrollleiter) und
c) die für die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika
verantwortlich ist (sachkundige Person),
1a. Angaben, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Person nach
Nummer 1 Buchstabe a bis c belegen,
2. eine Beschreibung der Räume und Einrichtungen für die Herstellung,
Prüfung und Lagerung der In-vitro-Diagnostika,“
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. eine allgemein verständliche Beschreibung des In-vitro-
Diagnostikums, für das die Herstellungserlaubnis beantragt wird, und“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Entscheidung nach Satz 1 hat die zuständige Behörde den Betrieb,
in dem die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden sollen, zu besichtigen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beantragt der Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis im Hinblick
auf ein herzustellendes In-vitro-Diagnostikum oder im Hinblick auf die Räume
oder Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung oder Lagerung der In-vitro-
Diagnostika, so entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen
nach Zugang des Antrages.“
7. In § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Mittel“ durch die Angabe
„In-vitro-Diagnostika“ ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) zwei Jahre Erfahrung in der Herstellung und Prüfung von In-vitro-
Diagnostika“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der
Biologie, der Chemie, der Biotechnologie, der Pharmazie, der
pharmazeutischen Chemie oder der pharmazeutischen Technologie muss darüber
hinaus ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen
Seuchenerregern haben, sofern die Herstellungserlaubnis sich auf solche Erreger
bezieht.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Verpackung und Kennzeichnung eines In-vitro-Diagnostikums
verantwortliche Person muss die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1
Nummer 1 haben.“
9. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Zulassungsstelle
unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.“
10. § 8 wird durch folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
(1) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die
In-vitro-Diagnostika so hergestellt, geprüft und gelagert werden, dass eine
Kreuzkontamination, eine Gesundheitsgefahr oder eine Gefahr für die Durchführung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis ausgeschlossen ist.
(2) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat für jede Charge
Aufzeichnungen zu machen über
1. die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe,
2. die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika sowie die Ergebnisse
dieser Prüfungen,
3. die im Rahmen der Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika
verwendeten Tiere sowie
4. die Räume und Einrichtungen, in denen oder mit denen die In-vitro-Diagnostika
hergestellt, geprüft oder gelagert werden.
Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat die Aufzeichnungen nach Satz 1
(Chargenprotokolle) drei Jahre vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an
aufzubewahren.
(3) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die
Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika nach dem jeweiligen Stand von
Wissenschaft und Technik validiert wird.
(4) Die sachkundige Person hat die Einhaltung der für die Herstellung,
Prüfung und Lagerung des In-vitro-Diagnostikums maßgeblichen Vorschriften für
jede Charge in einem Register oder einem vergleichbaren Dokument zu
bescheinigen und die Chargenprotokolle zu unterzeichnen, bevor ein In-vitro-
Diagnostikum abgegeben wird.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter
Verwendung exotischer Seuchenerreger herstellen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch folgende Angabe
ersetzt: „Ein Betrieb, in dem In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer
Seuchenerreger oder nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse in gleicher Weise gefährliche Seuchenerreger hergestellt oder
geprüft werden, muss“.
c) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass
1. Personen, die den isolierten Teil eines Betriebs betreten, über die von den
im Betrieb vorhandenen Erregern ausgehenden Risiken unterrichtet sind,
2. über Personen, die den isolierten Teil eines Betriebes betreten,
Aufzeichnungen gemacht werden,
a) die es ermöglichen, die betreffende Person für die Dauer von
mindestens 14 Tagen nach Verlassen des isolierten Teils des Betriebs
unverzüglich aufzufinden,
b) aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person Kenntnis über die
von den Erregern ausgehenden Risiken hat.“
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Mittels“ durch die Angabe
„Invitro-Diagnostikums“ ersetzt.
12. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Mitteln“ durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Verwendung
von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika“.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„Mitteln“ durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Mittels“ durch die Angabe „In-vitro-
Diagnostikums“ ersetzt.
14. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung
nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4
entsprechend.“
b) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums
eintreten und“.
16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
(1) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis für ein In-vitro-Diagnostikum hat von
jeder Charge, die abgefüllt wird, Proben in einer für eine Prüfung ausreichenden Menge
gemäß Satz 2 aufzubewahren. Die Proben sind für die Dauer von mindestens zwölf
Monaten vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an und so aufzubewahren,
wie es nach der Zulassung im Hinblick auf die Kennzeichnung der Behältnisse oder
äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums vorgesehen ist. Der Inhaber der
Herstellungserlaubnis für das In-vitro-Diagnostikum hat sicherzustellen, dass die Identität
der Proben mit der Charge gewahrt ist. Für die Aufbewahrung der Proben gelten die
Anforderungen an die Lagerung nach § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 sowie
Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Proben nach Absatz 1 unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
angewandt werden, müssen dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprechen.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände, die bei der Herstellung von
In-vitro-Diagnostika benutzt werden, sind nach Bedarf zu reinigen und zu
desinfizieren.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die bei der Herstellung oder Prüfung eines In-vitro-Diagnostikums
anfallenden Abfälle sind unschädlich zu beseitigen oder vor der Entfernung aus
dem Betrieb so zu behandeln, dass sie keine gesundheitlichen Gefahren
hervorrufen können.“
18. Die §§ 18 und 19 werden gestrichen.
19. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Zulassung von In-vitro-Diagnostika“.
20. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt:
§ 20„
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach § 11 Absatz 2 Satz 1
des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich
oder elektronisch und in deutscher Sprache nach einem von der zuständigen
Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu beantragen.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Zulassungsstelle in begründeten
Ausnahmefällen die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache,
insbesondere hinsichtlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, zulassen.
(2) Die Zulassung kann beantragen, wer seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat.
(3) Der Antrag auf Zulassung muss die Angaben und Unterlagen nach
Anlage 1 enthalten.
(4) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes
In-vitro-Diagnostikum beantragt, das vermehrungsfähige Erreger übertragbarer
Tierkrankheiten enthält, so ist der Nachweis zu erbringen, dass für das In-vitro-
Diagnostikum eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum
innergemeinschaftlichen Verbringen nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung erteilt worden
ist.
(5) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle auf
Verlangen Folgendes zu übersenden:
1. das In-vitro-Diagnostikum für dessen Prüfung in ausreichender Menge,
2. die für die Prüfung erforderlichen Proben, Materialien und Geräte,
3. die Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung,
4. sonstige Unterlagen über tierärztliche Prüfungen des In-vitro-Diagnostikums.
Die Übersendung der Materialien und Geräte nach Satz 1 Nummer 2 darf nur
verlangt werden, soweit die Prüfung nur mit vom Hersteller zur Verfügung gestellten
Materialien und Geräten erfolgen kann.
§ 21
Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
Dem Antrag auf Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums ist eine
Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums nach Anlage 2
beizufügen.
§ 22
Zulassungsverfahren
(1) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210
Tagen über die Zulassung nach § 23 auf Grundlage
1. der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und Unterlagen,
2. der Beobachtungen der Prüfungen der In-vitro-Diagnostika durch den Hersteller
und
3. eigener Untersuchungen.
Die zuständige Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Wirksamkeit, der
Qualität, der Sicherheit und der Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums
Sachverständige hinzuziehen oder Gutachten anfordern; dem Antragsteller ist auf Antrag
Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von diesem
beauftragte Sachverständige hinzuzuziehen, so sind auch diese zu hören.
(2) Ist die zuständige Zulassungsstelle der Auffassung, dass eine
Zulassung aufgrund der eingereichten Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe
der Gründe mit. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, zu
beheben. Der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist gehemmt, solange der
Antragsteller die von der zuständigen Zulassungsbehörde geltend gemachten Mängel der
Angaben und Unterlagen nicht behoben hat.
§ 23
Zulassung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich
des Satzes 2 nur versagen, wenn die Prüfung des In-vitro-Diagnostikums ergeben
hat, dass
1. die vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht den Anforderungen nach § 20
Absatz 3 oder § 21 entsprechen oder der Antragsteller einem Verlangen der
zuständigen Zulassungsstelle nach § 20 Absatz 5 nicht oder nur unzureichend
nachgekommen ist,
2. das In-vitro-Diagnostikum nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art
und Menge aufweist,
3. dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt oder die Wirksamkeit nach
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur unzureichend begründet
worden ist oder
4. die Abgabe des In-vitro-Diagnostikums oder dessen Anwendung gegen
gesetzliche Vorschriften oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstößt.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem
zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die
gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der Menge der Bestandteile
unterscheidet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige
Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das
Invitro-Diagnostikum einen erheblichen diagnostischen Wert haben kann und
deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen
besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung
des In-vitro-Diagnostikums erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In
diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische
Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird.
(3) Die Zulassung ist schriftlich unter Zuteilung einer
Zulassungsnummer zu erteilen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen
können insbesondere angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das In-vitro-
Diagnostikum
1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und
geprüft wird,
2. in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Packungsbeilage
entsprechenden Form abgegeben wird,
3. mit Warnhinweisen gekennzeichnet wird, soweit diese erforderlich sind, um bei
der Anwendung des In-vitro-Diagnostikums eine Gefährdung der Gesundheit
von Mensch oder Tier zu verhüten.
Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder
Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums sicherzustellen. Dabei kann
angeordnet werden, dass
1. bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und
Verfahren angewendet werden,
2. Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen oder
Verfahren begründen,
3. die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen oder
Verfahren der vorherigen Zustimmung der zuständigen Zulassungsstelle
bedürfen.
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für die Erfüllung einer Auflage kann die zuständige Zulassungsstelle
eine Frist festlegen. Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann die
Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.
(6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der
Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993
(BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 24 Oktober
2006 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, gilt als Zulassung nach dieser
Verordnung fort.“
21. § 24 wird gestrichen.
22. Die §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden §§ 25 bis 28 ersetzt:
§ 25„
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 23 erlischt,
1. wenn das In-vitro-Diagnostikum innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Zulassung nicht in den Verkehr gebracht worden ist oder
2. wenn sich das zugelassene In-vitro-Diagnostikum in drei aufeinander folgenden
Jahren nicht mehr im Verkehr befunden hat.
Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1
genehmigen, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Zulassung nach § 23 erlischt ferner
1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der Zulassung oder
2. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Zulassung, die nach § 26 Absatz 1 verlängert
worden ist.
(3) Erlischt die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, so darf das
Invitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung
des Erlöschens nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli,
abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn die zuständige
Zulassungsstelle feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Rücknahme oder den
Widerruf der Zulassung nach § 27 vorgelegen hat.
§ 26
Verlängerung der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 23 wird auf Antrag des Inhabers der Zulassung
verlängert, wenn sie nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von
der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs kein Gebrauch gemacht
werden soll. Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung ist bei der zuständigen
Zulassungsstelle spätestens sechs Monate vor dem Datum des Erlöschens der
Zulassung zu stellen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Zulassungsstelle
zum Zwecke der Verlängerung der Zulassung eine überarbeitete Liste aller
übermittelten Unterlagen im Hinblick auf die Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und
Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums vorzulegen, in der alle seit der Erteilung
der Zulassung erfolgten Änderungen berücksichtigt sind.
(3) Eine durch die zuständige Zulassungsstelle erteilte Verlängerung der
Zulassung gilt unbefristet, es sei denn, die zuständige Zulassungsstelle ordnet
eine Befristung um weitere fünf Jahre an. Die Befristung kann insbesondere
angeordnet werden, soweit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier bei der
Anwendung des In-vitro-Diagnostikums nicht auszuschließen sind.
§ 27
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat die Zulassung nach § 23
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe
des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie hat
die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach §
23 Absatz 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23
1. zurücknehmen, sofern in den Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder 5 Satz 1
Nummer 3 oder § 21 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden
sind,
2. widerrufen, sofern
a) eine der nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 erteilten Auflagen nicht
oder nicht fristgerecht erfüllt worden ist,
b) die Vorschriften über die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage des
Invitro-Diagnostikums nicht eingehalten worden sind und dieser Mangel nicht
innerhalb einer von der zuständigen Zulassungsstell
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Gesetzentwurf)