Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2475
21. Wahlperiode 29.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 sowie den sie ergänzenden
Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen hat die EU unmittelbar geltendes
Recht im Bereich der Tiergesundheit geschaffen. Dies hat erhebliche
Auswirkungen auf das nationale Tiergesundheitsrecht und auch auf beihilferechtliche
Regelungen. Ferner überlagert die seit 28. Januar 2022 unmittelbar geltende
Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel nationale Regelungen für
immunologische Tierarzneimittel. Eine Anpassung des nationalen Rechts ist daher dringend
erforderlich.
Die Abweichung zahlreicher Begriffsdefinitionen im nationalen
Tiergesundheitsrecht von der Verordnung (EU) 2016/429 führt zu Unsicherheiten bei der
Rechtsauslegung.
Weiterhin erforderliche nationale Regelungen für immunologische
Tierarzneimittel haben größere Sachnähe zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG), finden sich
derzeit aber noch im Tiergesundheitsgesetz.
Der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel ist nicht mehr bedarfsdeckend. Die
national noch vorgesehene Entschädigung für Rauschbrand ist EU-rechtlich nicht
mehr zulässig.
B. Lösung; Nutzen
Die Anpassung des nationalen Rechts soll aufgrund des großen Umfangs in
mehreren Arbeitspaketen erfolgen und wird mit dem vorliegenden Entwurf als erstem
Schritt begonnen.
Es erfolgt die Übernahme der Begriffsbestimmungen des unmittelbar geltenden
EU-Rechts zur Schaffung von Rechtsklarheit. Darüber hinaus enthält der Entwurf
eine neue Ermächtigungsgrundlage, auf deren Basis in einer Rechtsverordnung
neue an das EU-Recht angepasste Regelungen zur Meldung von Seuchen
geschaffen werden können. Diese Verordnung ist bereits Gegenstand eines parallelen
Rechtsetzungsverfahrens. Eine EU-rechtlich geforderte Pflicht des Tierhalters zur
Information eines Tierarztes über anormale Mortalitäten und andere Anzeichen
einer schweren Krankheit wird in das Tiergesundheitsgesetz aufgenommen.
Ferner wird im Tiergesundheitsgesetz eine Ermächtigung zum Erlass nationaler
Regelungen zur Verwendung bestimmter Tierarzneimittel geschaffen. Der
Entschädigungshöchstsatz für Geflügel wird auf 110 Euro erhöht und die
Entschädigung bei Rauschbrand entfällt.
Mit der Überführung von Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln in
das TAMG folgt die nationale Rechtsetzung der Systematik des EU-Rechts.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erhöhung des Höchstsatzes der Entschädigung für Verluste von
Geflügel im Seuchenfall werden die Haushalte der Länder wahrscheinlich nur sehr
geringfügig belastet.
Bund: Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Regelungen in Artikel 1 wird ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von 119 650 Euro generiert. Dieser ergibt sich aus einer 1:1-Umsetzung von
EU-Recht und stellt damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel
der Bundesregierung dar. Im Hinblick auf die Regelungen in Artikel 2 wird durch
den vorliegenden Entwurf ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
rund 18 000 Euro generiert. Diese Beträge sind im Sinne der „One in, one out“-
Regel einem „In“ zuzurechnen. Eine Kompensation durch ein entlastendes
Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat im Laufe der Legislaturperiode wird angestrebt. Durch die
Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer Erfüllungsaufwand generiert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen des vorliegenden Entwurfs
(Artikel 1) ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten von geschätzt
rund 120 000 Euro, welcher sich aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht ergibt
und damit keinen Anwendungsfall der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung darstellt. Durch die Regelungen in den Artikeln 2 und 3 wird kein neuer
Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten generiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Für den Bund wird mit vorliegendem Entwurf kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand generiert.
Länder und Kommunen:
Die Regelungen in Artikel 1 führen zu einer geringfügigen Entlastung der
Verwaltung. Die Regelungen in Artikel 2 generieren einen einmaligen
Erfüllungsaufwand von rund 19 000 Euro und einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund
8 000 Euro. Durch die Regelungen in Artikel 3 wird kein neuer
Erfüllungsaufwand für Bund oder Länder generiert.
F. Weitere Kosten
Die Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes für Geflügel wird voraussichtlich
eine geringe Erhöhung der entsprechenden Beiträge zur Tierseuchenkasse zur
Folge haben. Preiseffekte sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen
Bußgeldgesetzes1, 2, 3
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung“.
b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderter Produktionsleistung;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die bisherige Angabe zur Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
d) Die Angabe zu den §§ 4 bis 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche
§ 6 Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen
§ 7 Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion“.
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom
31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom
1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABI. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)
geändert worden ist.
2 Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S.
12; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/183 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist.
3 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
e) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen
§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen“.
f) Die Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen
§ 12 Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen“.
g) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen
Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr“.
h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
§ 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat
in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs
in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr“.
i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen“.
k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung
§ 30 Bereitstellung von immunologischen Tierarzneimitteln, Seuchenbekämpfungszentren“.
l) Die Angabe zu den §§ 34 und 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung; Verordnungsermächtigung“.
m) Die Angabe zu den §§ 38 und 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen;
Verordnungsermächtigungen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen“.
n) Die Angabe zu den §§ 43 bis 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen bei Tieren“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der
landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder“ durch die Angabe „von gehaltenen Tieren, soweit diese der
landwirtschaftlichen Erzeugung“ ersetzt.
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten
Verordnungen und Durchführungsverordnungen sowie
3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1
nichts anderes geregelt ist.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete
Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in
der Fassung vom 25. Juli 2018,
2. Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für
den menschlichen Verzehr gehalten werden,
3. In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf
biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung
eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten
Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.“
4. Nach § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung“.
5. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder
eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren,
für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er
unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
(2) Stellt ein Transportunternehmer oder ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in
Ausübung seines Berufes bei einem oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer
schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so
hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke
des § 1 erforderlich ist,
1. das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu
übermittelnden Angaben, zu regeln,
2. den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
3. Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit
oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.“
6. Die bisherige Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
7. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die
Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das
Bundesministerium insbesondere
1. die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
2. Vorschriften erlassen über
a) das Meldeverfahren,
b) den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer
meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer
solchen Seuche,
c) den Kreis der meldepflichtigen Personen,
d) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das
Bundesministerium
aa) zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
bb) zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
cc) zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
dd) zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
e) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter
Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen,
welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach
dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt die zuständige Behörde aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte
oder einer Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen
Seuche den Verdacht oder den Ausbruch einer solchen Seuche unter gehaltenen Landtieren,
gehaltenen Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so hat sie anzuordnen, dass die
betroffenen Tiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt
und bewacht werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Fischen entsprechend“ durch die Angabe „Wassertieren nur“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten
meldepflichtigen Seuche bei wild lebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für
andere als die in Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen
Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz 1“ durch die Angabe „in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und die Angabe
„verdächtigen“ durch die Angabe „möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „verdächtigen“ durch die Angabe „möglicherweise mit einem
Seuchenerreger infizierten“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „beauftragten“ durch die Angabe „nach Artikel 37 der Verordnung (EU)
2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 benannten“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten
meldepflichtigen Seuche sowie im Fall des Vorliegens von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche
ist die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-
Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ermächtigungen“ durch die Angabe
„Verordnungsermächtigungen“ und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregern“
durch die Angabe „Seuchenerregern“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Erzeugnissen,“ die Angabe „Gegenständen oder
Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die Angabe
„Seuchenerreger“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 Buchstabe e wird nach der Angabe „das Führen von“ die Angabe „Aufzeichnungen
und“ und nach der Angabe „Aufbewahrung der“ die Angabe „Aufzeichnungen und“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die Angabe „Seuchenerreger“ ersetzt.
ee) Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Fahrzeugen, Behältern, sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die Träger von
Seuchenerregern sind oder sein können,“.
ff) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „oder Kontrollbüchern“ durch die Angabe „,
Kontrollbüchern oder Verbringungsdokumenten“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
„8a. über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug
auf die Beantragung der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere,
8b. über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug
auf die Information über die Verbringungen gehaltener Tiere,
8c. über die Pflichten von Personen, insbesondere Tierärzten, über das Ausstellen von
Ausweisen,“.
hh) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Buchstabe a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„9. über die Registrierung, Kennzeichnung und Identifizierung, einschließlich der
Kennzeichnungs- und Identifizierungsmittel sowie der Dokumente zur
Identifizierung und der Pflichten zur Mitführung solcher Dokumente, von“.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind, oder“.
ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Tierseuchenerreger“ durch die Angabe
„Seuchenerreger“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, über
therapeutische Maßnahmen, über Heilbehandlungen gegen Seuchen und über die
Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die
Entwicklung und Testung von Tierarzneimitteln unter kontrollierten Bedingungen, jeweils
einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,“.
jj) In Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe „Fische“ durch die Angabe „Wassertiere“ und jeweils
die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“ ersetzt.
kk) In Nummer 13 wird die Angabe „toter Tiere“ durch die Angabe „von toten Tieren“ und die Angabe
„Erzeugnissen,“ durch die Angabe „von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
ll) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Erzeugnissen,“ die Angabe „Gegenständen oder Stoffen,
die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ eingefügt.
mm) In Nummer 15 wird nach der Angabe „Absonderung,“ die Angabe „Quarantäne, Isolierung,“
eingefügt.
nn) In Nummer 17 Buchstabe a wird die Angabe „der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die
Tierseuche“ durch die Angabe „einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich
oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche“ ersetzt.
oo) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „seuchenkranke, verdächtige oder“ durch die Angabe „an
einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise
infizierte oder für eine Seuche“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregers“ durch die
Angabe „Seuchenerregers“ ersetzt.
pp) In Nummer 18a wird die Angabe „der Tierseuche erkrankte oder verdächtige“ durch die Angabe
„einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise
infizierte“ ersetzt.
qq) Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:
„19. über das Abfischen von Wassertieren und das Einsetzen von Neubesatz in Gewässer oder in
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren,“.
rr) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
„20. über
a) das Töten
aa) an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder
möglicherweise infizierter Tiere,
bb) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von
Seuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer
Seuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
cc) nicht empfänglicher Tiere, die Seuchenerreger verbreiten können, soweit dies
erforderlich ist, um eine Verschleppung von Seuchenerregern zu verhindern oder
Infektionsherde zu beseitigen, oder
dd) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absonderung, Quarantäne oder Isolierung unterworfen sind und in
verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit
angetroffen werden,
b) die unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Teile von Tieren oder von
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder
Stoffen,“.
ss) In Nummer 21 wird nach der Angabe „anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,“ die
Angabe „sowie über eine Informationspflicht für die Aufnahme solcher Tätigkeiten, eine Änderung
der Tätigkeiten oder deren Einstellung und eine Registrierungspflicht vor Aufnahme solcher
Tätigkeiten,“ eingefügt.
tt) In Nummer 22 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe „Seuchenerregern“
ersetzt.
uu) In Nummer 27 wird die Angabe „Haustiere oder Fische haltender Betriebe“ durch die Angabe
„von Betrieben, die Tiere halten“ ersetzt.
vv) In Nummer 28a wird die Angabe „wildlebenden“ durch die Angabe „wild lebenden“ und die
Angabe „seuchenkranke, verdächtige oder“ durch die Angabe „an einer Seuche erkrankte, mit einem
Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche“ ersetzt.
ww) In Nummer 28b wird die Angabe „seuchenkranke oder verdächtige“ durch die Angabe „an einer
Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte“
ersetzt.
xx) In Nummer 29 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ durch die Angabe
„Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes“ und die Angabe „Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 des Grundgesetzes)“ durch die Angabe „Freizügigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter,“ durch die Angabe „Unternehmer und andere
betroffene natürliche oder juristische Personen,“ und die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe
„Seuche“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „seuchenkranke oder verdächtige“ durch
die Angabe „an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder
möglicherweise infizierte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor der Angabe „Mittel“ die Angabe „Verordnungsermächtigung für“ eingefügt.
b) Die Angabe „Tierseuchenerreger“ wird durch die Angabe „Seuchenerreger“ ersetzt.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände von
mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe“ durch die Angabe „mindestens zwei Drittel
der Landtiere haltenden Betriebe“ und die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „Fischen“ durch die Angabe
„Wassertieren“ und jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen
kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen
verbieten oder beschränken von:
1. Tieren, die
a) für die Seuche empfänglich sind und
b) aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden
sind,
2. Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind, und
3. Teilen von Tieren nach Nummer 1.
Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Teilen nach Satz 1
Nummer 1 bis 3 in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Fischbeständen vor Tierseuchen“ durch die
Angabe „Wassertieren vor Seuchen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Fische haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit
sowie die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Wassertiere
haltenden Betriebe die Kontrolle der Gesundheit der Wassertiere sowie die Seuchenvorbeugung
und Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“ ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 9„
Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen“.
b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Monitoring; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von
Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere
gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von
Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben
dient.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe „Seuchenerregern“ ersetzt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Anwendung“ die Angabe „; Verordnungsermächtigungen“
eingefügt.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund einer Rechtsverordnung
nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Seuche dürfen nur in den
Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit
den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der
Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers
nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt Satz 1 nicht für die
Anwendung von Nachweismethoden, die mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang
stehen und“.
bbb) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregers“ durch die Angabe „Seuchenerregers“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor der Angabe „das Nähere“ die Angabe „für In-vitro-Diagnostika“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „zugelassener oder genehmigter immunologischer oder
sonstiger Tierarzneimittel auftretenden“ durch die Angabe „eines inaktivierten
immunologischen Tierarzneimittels im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022 auftretenden“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Absatzes
1 Satz 1“ durch die Angabe „inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne des
Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022“
ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Zulassung“ die Angabe „für In-vitro-Diagnostika“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel
gestatten,
2. nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen
Tierarzneimittels genehmigen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner zulassen, dass für das
immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation
sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf.
Rechtsverordnungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden. Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel und die
Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache hat sich das
Bundesministerium mit dem Paul-Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 oder“ gestrichen.
bbb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher
Institute, soweit dies zur Erprobung von In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der
Vorbereitung eines Antrags zur Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist
und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,“.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „immunologischen Tierarzneimittels oder“ gestrichen und
die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
g) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anwendung
von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gestatten. In einer Gestattung nach Satz 1
kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen, dass für das
immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation
sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Die
Gestattungen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen
zu versehen.
(7) Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im
Bundesanzeiger bekannt.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut kann, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines
Invitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten,
die es im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnen hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten,
dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12
Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 zum Zwecke des
Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder berufsmäßig herstellen will, bedarf
für das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für
juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese
In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder oder Gesellschafter herstellen wollen.
Herstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten,
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2
und“ und die Angabe „immunologisches Tierarzneimittel oder“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2
oder“ durch die Angabe „von“ und die Angabe „Tierseuchenerregers“ durch die Angabe
„Seuchenerregers“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder“ gestrichen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel oder“ gestrichen.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“ durch die
Angabe „von“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“ durch die Angabe
„von“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ und
die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel und“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel
und“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel und“ gestrichen.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel und“ durch die
Angabe „von“ ersetzt.
ddd) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben b, d, e
und g genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die
Herkunft und das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika sowie über Namen und
Anschrift des Empfängers,“.
eee) In Buchstabe h wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel und“ gestrichen.
fff) In Buchstabe i wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel und“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel oder“ gestrichen.
dd) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel oder“ durch die Angabe
„von“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Paul-Ehrlich-Institut oder das“ gestrichen.
16. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen
Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr“.
17. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
(1) Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024),
die Ausfuhr und die Durchfuhr
1. von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise
infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind,
2. von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt
oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer
Seuche verendet sind, oder
3. von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
Das Verbot nach Satz 1 gilt
1. für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die
Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr
durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt
worden ist, und
2. für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse,
Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger
abgetötet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren
Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland
nicht beseitigt werden können.“
18. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union,
der Ausfuhr, der Durchfuhr“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „das innergemeinschaftliche Verbringen,
die Einfuhr,“ durch die Angabe „die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland,
die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union,“ ersetzt
und wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung
aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die
Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
a) von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von
Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer
Untersuchung,
b) von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden,
cc) Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht
werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere
oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse,
Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind, befördert werden,
d) von der Vorlage oder der Mitführung bestimmter Bescheinigungen,
Attestierungen oder Erklärungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung oder Identifizierung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder
tote Tiere, Teile von toten Tieren oder möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in
die sie verbracht werden,“.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Bescheinigungen“ die Angabe „, Attestierungen
oder Erklärungen“ eingefügt.
ccc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die Erzeugnisse,
Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert
sind,
a) einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung und behördlichen
Beobachtung unterliegen,
b) nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
c) in bestimmter Weise behandelt werden müssen,“.
ddd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchung,“ die Angabe „Quarantäne,
Isolierung,“ eingefügt.
eee) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
a) soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist oder
b) die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland oder die
Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit
die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten
erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass
Seuchen nicht verschleppt werden,“.
fff) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel,
ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen
Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in
die Union
a) zu verbieten,
b) von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
c) von einer Anzeige abhängig zu machen und
d) von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen,
Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln,
sowie
3. das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuche“ durch die Angabe „in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „, Rauschbrand“ gestrichen.
c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als
Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer
auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Entschädigung“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Geflügel“ durch die Angabe „Enten, Fasane, Gänse,
Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln“ und die Angabe „50
Euro“ durch die Angabe „110 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Fischen“ durch die Angabe „Wassertieren“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche
verendet oder wegen der Tierseuche“ durch die Angabe „einer in einer Rechtsverordnung nach § 4
vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche
verendet oder wegen der Seuche“ ersetzt.
21. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen
Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union
verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
4. Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung
tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer
solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,
6. wild lebende Tiere,
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8. andere gehaltene Landtiere als
a) Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen und Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und
Wachteln,
g) Gehegewild,
h) Bienen und
i) Hummeln,
9. Zebras, Zebroide und Kameliden sowie
10. Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.“
22. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird gestrichen.
bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „einem der in Buchstabe a, b oder c“
durch die Angabe „einer der in Buchstabe a oder c“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Meldung einer dort näher
bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich vorgenommen hat, es
sei denn, dass die Meldung von einem anderen zur Meldung einer solchen Seuche
Verpflichteten unverzüglich vorgenommen worden ist,“.
dd) § In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und die Angabe
„Haustiere oder Fische“ durch die Angabe „oder mit einem Seuchenerreger infizierte gehaltene
Landtiere oder Wassertiere“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen Wunsch mit
Genehmigung der zuständigen Behörde in einen aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung während der
Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der
Seuche verendet sind.“
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
23. In § 19 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierhaltern“ durch die Angabe „Unternehmern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Geflügel“ durch die Angabe „Enten, Fasane, Gänse, Hühner,
Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln“ und die Angabe „Fische“ durch
die Angabe „Wassertiere“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild,
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln,
Bienen, Hummeln und Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren
Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen
Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht.“
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beiträge können nach der Größe der Bestände, dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart
der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund der Betriebsorganisation,
gestaffelt werden.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Tierhaltern“ durch die Angabe „Unternehmern“ und wird die Angabe
„das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh“ durch die Angabe „zur Schlachtung
bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,“ ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und die Angabe „Absätze 1, 4 bis 6“ wird durch die Angabe „Absätze 3 bis
5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „die Absätze 1 und 2 sowie“ wird durch die Angabe
„Absatz 1 und“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe „Unternehmers“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 3 bis 5 wird jeweils die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ und die Angabe
„Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände“
durch die Angabe „gehaltene Tiere“ und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird in der Angabe nach Buchstabe b die Angabe „Tiere, eines Viehbestandes,
Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes“ durch die Angabe „gehaltenen Tiere“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder
Fischbeständen“ durch die Angabe „gehaltenen Tieren“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Tierhalter“ durch die
Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ und nach der Angabe
„Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes“ die Angabe „, des Futtermittelrechtes“ eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe „Unternehmers“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer“ ersetzt.
27. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den zuständigen Behörden“ durch die Angabe „den nach
Landesrecht zuständigen Behörden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur
Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung
festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1. das Inverkehrbringen und die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums untersagen, seinen
Rückruf anordnen und es sicherstellen, soweit
a) dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
b) das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen
Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
c) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
d) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem anderen
Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den
Eingang in die Union oder die Durchfuhr des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein
Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein
Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert ist, hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der
vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise
mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anzeigt,
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, ein Gegenstand oder Stoff, das oder
der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr
gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach
Nummer 2 Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt,
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das
Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das
oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken,
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff,
das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder
vorläufig sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten
Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder
der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anordnen,
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder
der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall
vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden
ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für
die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7. die Absonderung von Tieren anordnen,
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen,
a) mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das
oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der den
Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines Erzeugnisses,
Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert ist, das oder der das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder
erreicht haben könnte (Rückruf),
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres
oder einem Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form
auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder die Verwendung von
immunologischen Tierarzneimitteln anordnen und
11. Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der
Durchfuhr und Ausfuhr anhalten.
Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das
Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige
Behörde kann ferner das Halten von Tieren zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder
Heimtierhalter wiederholt
1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2. aufgrund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „möglicherweise mit einem
Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe“ und die Angabe „Tierseuche“ durch
die Angabe „Seuche“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Tierhalters“ durch die Angabe „Unternehmers,
Heimtierhalters“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)“ durch die Angabe
„Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe
„Seuchenerregern“ ersetzt.
f) In Absatz 9 wird die Angabe „Tierhalter“ durch die Angabe „Unternehmer, Heimtierhalter“ ersetzt.
g) Absatz 11 wird gestrichen.
h) Absatz 12 wird zu Absatz 11 und die Angabe „und die Tierschutzüberwachung“ wird durch die Angabe
„, die Tierschutzüberwachung und die Überwachung der tierischen Nebenprodukte“ ersetzt.
i) Absatz 13 wird zu Absatz 12.
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder
Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen“
durch die Angabe „Auftriebe von gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von
Geflügel und von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Transportunternehmen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Vieh“ durch die Angabe „gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft
gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene Kaninchen“, die Angabe „wird“ durch die
Angabe „werden“ und die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Seuchenbekämpfung“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vieh, Hunde, Katzen und Fische“ durch die Angabe „gehaltene
Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen
sowie gehaltene Hunde, gehaltene Katzen und gehaltene Wassertiere“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Wettbewerben“ durch die Angabe „Wettbewerbe“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Vieh oder Fische“ durch die Angabe „gehaltene Huftiere, in
Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen, gehaltene Kaninchen und gehaltene
Wassertiere“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Tierkliniken“ die Angabe „oder Tierarztpraxen“ eingefügt.
ee) In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
29. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Rechtsverordnungen“ durch die Angabe
„Verordnungsermächtigungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Haustieren und Fischen“ durch die Angabe
„gehaltenen Landtieren und Wassertieren“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Haustieren“ durch die Angabe „gehaltenen Landtieren“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
e) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
30. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen bei Tieren“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Tierseuchenerregern“ durch die Angabe „Seuchenerregern“ und
die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „durch Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur
Ausfuhr bestimmt sind,“.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,“.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „anzeigepflichtige Tierseuchen“ durch die Angabe „in
einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ ersetzt.
g) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
h) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Das Friedrich-Loeffler-Institut stellt den zuständigen Behörden die IT-Anwendung
„Tierseuchennachrichten (TSN)“ zur Verfügung.“
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr,“ durch die
Angabe „die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem
Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs“ durch die Angabe „einen
Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche“, die Angabe „Tierseuche“ durch die
Angabe „Seuche“ und die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“ und die Angabe
„Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe „Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben einen Nachweis
oder Gründe für den Verdacht einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche
ist, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.“
32. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29
Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Verbringung von lebenden und toten Tieren,
Teilen von Tieren und von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten
Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen in die Union sowie bei deren Durchfuhr und Ausfuhr mit.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zolldienststellen“ durch die Angabe
„Zollbehörden“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Einfuhr, Durchfuhr“ durch die Angabe „Verbringung in
die Union, der Durchfuhr“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland verbrachter Tiere oder
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe haben
die Zollbehörden den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6
die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art zu übermitteln.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „den Einführer“ durch die Angabe „die für die Verbringung
verantwortliche Person“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Einführern“ durch die Angabe „für die Verbringung verantwortlichen
Personen“ und die Angabe „Zolldienststellen“ durch die Angabe „Zollbehörden“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Zolldienststellen“ durch die Angabe „Zollbehörden“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zollbehörden bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und möglicherweise mit
einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe die erste zulässige
zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zollbehörden zugeordneten zuständigen
Behörden, soweit die Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch
in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist.“
33. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren“ durch die
Angabe „immunologischen Tierarzneimitteln, Seuchenbekämpfungszentren“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Tierseuche“ durch die Angabe „Seuche“ und die Angabe „der für
eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff“ durch die Angabe „das für eine notwendige
Impfung erforderliche immunologische Tierarzneimittel“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche
Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Seuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der
Seuche unverzüglich einsatzbereit sind.“
34. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort
genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Stoff verbringt oder
durchführt oder
2. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer
vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches
Tierarzneimittel oder“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ein immunologisches Tierarzneimittel oder“ gestrichen.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
einen Tierarzt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig informiert,“.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 6 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz
Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26
Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder
§ 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung
mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,“.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „oder Nummer 4“ durch die Angabe „, Nummer 4 oder
7“ ersetzt und wird die Angabe „§ 39 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „39 Absatz 1
Satz 2,“ ersetzt.
dd) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5,
nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11
zuwiderhandelt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „dreißigtausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ ersetzt.
36. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung“.
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Unterrichtung“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Tierseuchenbekämpfung“ durch die Angabe
„Seuchenbekämpfung“ ersetzt.
c) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht, den Nachweis oder den Ausbruch einer
Seuche, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der
Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch festgestellt worden ist.“
d) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen
nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung der
Ermittlungen Name und Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters, in dessen Bestand der Verdacht,
der Nachweis oder der Ausbruch der Seuche festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere.“
38. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „auf Erzeugnisse, Gegenstände
oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
39. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „kranker oder verdächtiger Tiere“ durch die Angabe „an einer
Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Impfung“ die Angabe „, einer Verwendung von
Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken,“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Erzeugnissen,“ durch die Angabe „von Erzeugnissen,
Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,“ ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „wildlebenden“ durch die Angabe „wild lebenden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1. eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist
a) auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder
b) auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429
erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung oder auf die Verordnung
(EU) 2019/6 oder
2. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren durch andere Personen als den
Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.“
40. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Fällen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigungen“
eingefügt.
b) In Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchen“
ersetzt.
c) Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 und 13 eingefügt:
„(12) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben:
1. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen des
Bundes gestützt sind, soweit diese Ermächtigung durch eine Änderung dieses Gesetzes
weggefallen ist,
2. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des Viehseuchengesetzes
zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes gestützt sind.
(13) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Vorschriften
aufzuheben:
1. Vorschriften, zu deren Erlass die Landesregierungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes ermächtigt sind, soweit die betreffende Ermächtigung durch eine Änderung dieses
Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung weggefallen ist,
2. Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des Viehseuchengesetzes
zum Erlass von Rechtsverordnungen der Landesregierungen gestützt sind.“
41. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Maßnahmen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigungen“
eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in
einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden
oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die
möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zur
Vorsorge für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu deren Schutz erforderlich ist und
Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können.“
c) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Erzeugnisse“ durch die Angabe „im
Hinblick auf Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger
kontaminiert sind,“ und in der Angabe nach Nummer 5 die Angabe „Tierseuchen“ durch die Angabe
„Seuchen“ ersetzt.
42. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger
Tierseuchen“ durch die Angabe „Seuchenerreger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten
meldepflichtigen Seuche oder einer mitteilungspflichtigen Seuche“ ersetzt.
43. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4
1. findet § 4 in seiner bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter treten,
2. gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige einer Seuche tritt, die
in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher
bestimmten meldepflichtigen Seuche eine Seuche tritt, die in der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten
meldepflichtigen Seuchen andere Seuchen treten, als die in der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen gelisteten,
5. gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen Seuchen jene
Seuchen treten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind,
6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher
bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige nach § 4 in seiner bis zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung in
Verbindung mit Nummer 1 einer solchen Seuche tritt, die in der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
7. gilt § 41 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Seuchenerreger einer in einer
Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche der Seuchenerreger einer in der
Verordnung über anzeigepflichtigen Tierseuchen gelisteten Tierseuche tritt.“
44. Die §§ 44 und 45 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Vorschriften für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6
§ 35a Verschreibungspflicht
§ 35b Herstellungserlaubnis; Ruhen und Widerruf der Erlaubnis
§ 35c Anzeige der Abgabe
§ 35d Einfuhr, Ausfuhr und Verbringen
§ 35e Kennzeichnung der Verpackung und Packungsbeilage
§ 35f Abgabe
§ 35g Wartezeit vor Anwendung
§ 35h Verordnungsermächtigungen für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6“.
b) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Zuständige Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 95 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes,
des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
a) „ inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
3. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nach § 4 Absatz 1 freigestellten Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung sowie ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben
entsprechend gestaltet sind:
1. den Bestimmungen der Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 2,
2. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
3. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
4. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
4. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(2) „ Die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
zulassungspflichtigen Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden,
wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
(6) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates weitere Vorschriften für Zulassungsverfahren zu erlassen, soweit
1. diese zur Ergänzung der Regelungen der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 erforderlich sind und
2. es sich nicht um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt.
(7) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften für das
Zulassungsverfahren bei immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in
der Fassung vom 23. November 2022 zu erlassen, soweit diese Vorschriften zur Ergänzung der
Regelungen der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erforderlich sind.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über das Verfahren bei Ruhen oder Widerruf der Zulassung oder Änderung
der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 zu erlassen, soweit es sich nicht um immunologische Tierarzneimittel nach
Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt.
(9) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren bei Ruhen oder
Widerruf der Zulassung oder Änderung der Zulassungsbedingungen nach Artikel 130 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 bei immunologischen Tierarzneimitteln
nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zu
regeln.“
b) Absatz 8 wird zu Absatz 10.
6. § 10 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Absatz 7 kann die klinische Prüfung von Tierarzneimitteln,
1. die mit Hilfe eines der folgenden biotechnologischen Verfahren hergestellt werden:
a) einem Verfahren auf der Basis einer Technologie der rekombinierten DNS,
b) einer kontrollierten Expression in Prokaryonten und Eukaryonten, einschließlich transformierter
Säugetierzellen, von Genen, die für biologisch aktive Proteine kodieren, oder
c) einem Verfahren auf der Basis von Hybridomen und monoklonalen Antikörpern, die unter die
Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung vom 11. Dezember
2018 fallen,
2. die als Tierarzneimittel für neuartige Therapien dienen,
3. die genetisch veränderte Organismen enthalten oder
4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist, biologische
Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu dessen Herstellung derartige
Bestandteile erfordert,
nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller
eine schriftliche oder elektronische Genehmigung erteilt hat.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn die Kennzeichnung auf der Primärverpackung und,
sofern vorhanden, auf der äußeren Umhüllung unter Beachtung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 folgende Angaben enthält:
1. den Namen des homöopathischen Tierarzneimittels,
2. die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihren Verdünnungsgrad, wobei die
Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen
Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
3. die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022,
4. die Chargenbezeichnung und
5. das Verfalldatum.
Ist die Primärverpackung zu klein, um die Angaben nach Satz 1 auf lesbare Weise abzubilden, sind nur
die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 zu machen. Die in Satz 2 genannten
Primärverpackungen müssen sich in einer äußeren Umhüllung befinden, die die in Satz 1 aufgeführten Angaben
aufweist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ein nach Absatz 1 registriertes homöopathisches Tierarzneimittel darf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn auf der Packungsbeilage folgende Angaben gemacht
werden:
1. der Name des homöopathischen Tierarzneimittels,
2. die Art und Menge der Ursubstanz oder der Ursubstanzen und ihr Verdünnungsgrad, wobei die
Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen
Arzneibücher der Mitgliedstaaten zu verwenden sind,
3. die Angaben nach Artikel 16 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 und
4. die Angabe der Einstufung des homöopathischen Tierarzneimittels als verschreibungspflichtig
oder nicht verschreibungspflichtig entsprechend Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022.
Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch auf der äußeren Umhüllung oder der
Primärverpackung des homöopathischen Tierarzneimittels gemacht werden.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sofern es sich nicht um ein immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt und die Voraussetzungen der
Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erfüllt sind,
bedürfen folgende Personen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1:“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Tierärztin oder ein Tierarzt bedarf im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen
Hausapotheke keiner Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5
der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 für die Aufteilung oder die
Änderung der Verpackung oder die Änderung der Darbietung des immunologischen Tierarzneimittels,
sofern
1. die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 erfüllt sind,
2. der Vorgang allein für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
3. das Tierarzneimittel ausschließlich durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst oder unter deren
oder dessen Aufsicht angewendet wird.
§ 95a bleibt unberührt.“
9. § 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre
Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
10. Nach § 35 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Vorschriften für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/6
§ 35a
Verschreibungspflicht
(1) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind stets verschreibungspflichtig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tierarzneimittel dürfen von der Tierärztin oder dem Tierarzt für die in
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere
nur verschrieben werden, wenn
1. außergewöhnliche Umstände vorliegen und
2. kein immunologisches Tierarzneimittel für diese Zieltierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen
ist.
§ 35b
Herstellungserlaubnis; Ruhen und Widerruf der Erlaubnis
(1) Wer inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 herstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen nur nach Anforderung durch eine Tierärztin oder
einen Tierarzt hergestellt werden.
(3) Für jede einzelne der folgenden Tätigkeiten ist eine Herstellungserlaubnis erforderlich:
1. die Herstellung von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder
2. die Beteiligung an der Herstellung oder der Endbearbeitung eines solchen Tierarzneimittels,
insbesondere auch für die Beteiligung an der Verarbeitung, Zusammenfügung, Verpackung oder
Neuverpackung, Kennzeichnung oder Neukennzeichnung, Lagerung, Sterilisierung, Untersuchung oder Freigabe
des Tierarzneimittels für die Anwendung.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
1. eine verantwortliche Person benannt wurde, unter deren Leitung inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
hergestellt werden sollen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt,
2. eine Produktionsstätte benannt wird, in der geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte
Herstellung, Untersuchung und Lagerung vorhanden sind,
3. mindestens eine Inspektion der Produktionsstätte erfolgt ist und
4. im Ergebnis der Inspektion nach Nummer 3 das Zertifikat nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022 ausgestellt wurde.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die
Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde erteilt. Die §§ 15 und 17 sind
entsprechend anzuwenden.
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach Absatz 4 nach der Erteilung nicht mehr vor,
ist das Ruhen oder der Widerruf der Herstellungserlaubnis von der zuständigen Behörde anzuordnen.
§ 35c
Anzeige der Abgabe
(1) Wer als Herstellerin oder Hersteller ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 aufgrund einer
tierärztlichen Anforderung abgibt, hat dies der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Satzes 2 einmal jährlich
anzuzeigen. Die Anzeige umfasst die Mitteilung
1. der Tierhalterin oder des Tierhalters, die oder der die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere hält,
2. des betreffenden Seuchenerregers nach Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 in der
Fassung vom 25. Juli 2018,
3. der insgesamt hergestellten Menge,
4. der Anzahl der hergestellten Chargen sowie deren Größe.
(2) Die zuständige Behörde teilt der zuständigen Bundesoberbehörde die Herstellerin oder den
Hersteller sowie die von dieser oder diesem jeweils übermittelten Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
einmal jährlich mit.
§ 35d
Einfuhr, Ausfuhr und Verbringen
(1) Die Einfuhr von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist verboten.
(2) Für die Ausfuhr von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gilt Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a und
b der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend. Die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag die Erlaubnis in einem
Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechenden Verfahren.
Die §§ 15 und 17 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das innergemeinschaftliche Verbringen sowie der Empfang von inaktivierten immunologischen
Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022 ist nur durch Tierärztinnen und Tierärzte zulässig, die diese Tierarzneimittel zur Behandlung von
Tieren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
angefordert haben. § 35c Absatz 1 und 2 gilt für die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt,
die oder der inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 empfängt, entsprechend.
§ 35e
Kennzeichnung der Verpackung und Packungsbeilage
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller hat die Primärverpackung und, soweit vorhanden, die äußere
Umhüllung eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 bei der Bereitstellung auf dem Markt wie folgt zu
kennzeichnen:
1. mit dem Hinweis „autogener Impfstoff für Tiere“,
2. mit den Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Wirkstoffs oder der
Wirkstoffe, der Hilfsstoffe und sonstigen Bestandteile unter Angabe ihres gebräuchlichen Namens oder ihrer
chemischen Beschreibung, je Einheit oder Darreichungsform, bezogen auf ein bestimmtes Volumen
oder Gewicht,
3. mit der Zieltierart,
4. mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers,
5. mit dem Namen und der Praxisanschrift der verschreibenden Tierärztin oder des verschreibenden
Tierarztes,
6. mit der Art der Aufbewahrung, gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
7. gegebenenfalls mit der empfohlenen Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich null ist, und
8. mit dem Verfalldatum, berechnet als der Tag nach Ablauf von maximal sechs Monaten seit der
Abfüllung.
(2) Die Herstellerin oder der Hersteller hat für jedes inaktivierte immunologische Tierarzneimittel
nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 bei der
Bereitstellung auf dem Markt eine Packungsbeilage nach Satz 2 zur Verfügung zu stellen. Diese
Packungsbeilage hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
1. Dosierung, Verabreichungsart und den Verabreichungsweg sowie erforderlichenfalls Hinweise für die
richtige Verabreichung,
2. Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Nebenwirkungen sowie
3. gegebenenfalls weitere Angaben und sonstige Warnhinweise.
§ 35f
Abgabe
Ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 darf von der Herstellerin oder dem Hersteller nur an diejenige
behandelnde Tierärztin oder denjenigen behandelnden Tierarzt abgegeben werden, die oder der das
Tierarzneimittel angefordert hat.
§ 35g
Wartezeit vor Anwendung
Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat vor der Anwendung eines inaktivierten
immunologischen Tierarzneimittels nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 an Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eine Wartezeit
festzulegen, die Folgendes berücksichtigt:
1. die nach § 35e Absatz 1 Nummer 7 empfohlene Wartezeit und
2. die Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der
Fassung vom 18. März 2024.
Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat über die Ermittlung und die Einhaltung der
Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.
§ 35h
Verordnungsermächtigungen für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über
1. das Verfahren zur Erteilung der Herstellungserlaubnis sowie über das Verfahren bei deren Ruhen,
Widerruf oder Änderung (§ 35b),
2. das innergemeinschaftliche Verbringen (§ 35d), es erforderlichenfalls zu verbieten oder von der
Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verfahren der Anzeige (§ 35c) und
4. weitere Einzelheiten der Kennzeichnung der Verpackung (§ 35e) und Einzelheiten der Verpackung.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, zur
Sicherung der erforderlichen Qualität von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Herstellung, die Verpackung und die Abgabe sowie
2. die Kennzeichnung der Verpackung und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung,
Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse.“
11. § 37 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt ohne die
erforderliche Zulassung, Registrierung oder Freistellung in den Verkehr zu bringen oder im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auf dem Markt bereitzustellen. Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen über § 35f hinaus
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf dem Markt bereitgestellt werden.“
12. § 39 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Vorbehaltlich des Satzes 2 ist es verboten, Stoffe oder Stoffzusammenstellungen bei Tieren
anzuwenden oder Tieren zu verabreichen, um
1. Tierkrankheiten zu heilen oder zu verhüten,
2. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische
Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen,
3. eine medizinische Diagnose zu erstellen oder
4. die Tötung durch das Einschläfern eines Tieres durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Stoff oder die Stoffzusammenstellung
1. als Tierarzneimittel oder Arzneimittel zugelassen oder registriert ist,
2. als Tierarzneimittel nach § 4 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt ist,
3. als inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach § 35b hergestellt wurde oder
4. in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der der allgemeinen
Anzeigepflicht nach § 79 Absatz 1 unterliegt.
(5) Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch
wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
in der Fassung vom 24. Juni 2025 aufgeführt sind.“
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nach der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes
sind stets apothekenpflichtig. Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, die keiner Pflicht
zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen oder die von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 freigestellt
sind, sind stets frei verkäuflich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“
14. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
§ 42„
Grundsatz
Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 oder § 35a verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß den Festlegungen der
tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.“
15. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43
Apothekenpflicht
Ein nach § 41 Absatz 1 als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem
Markt bereitgestellt werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Satz 1 gilt nicht für inaktivierte
immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Abweichend von § 43 darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke ein als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnisches Produkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel auf dem Markt
bereitstellen. Satz 1 gilt auch für nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 durch die Tierärztin oder den Tierarzt
bezogene Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes und für nach § 35f
bezogene inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022. Die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 umfasst
1. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder
ihm behandelten Tiere,
2. das Vorrätighalten zu dem Zweck nach Nummer 1,
3. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder
ihm behandelten Tiere zur Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter
krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren sowie
4. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und Hofmischer nach
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember
2018 zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne
der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 für die von ihnen
behandelten Tiere; dies gilt nur dann, wenn ein Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen ist.
Abweichend von Satz 3 umfasst die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 nicht die Abgabe von
inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und
Hofmischer.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Tierarzneimittels oder
veterinärmedizintechnischen Produkts zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf nur
erfolgen, wenn
1. die abgegebene Menge bestimmt ist zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden
a) sieben Tage für den Fall, dass das Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt
antimikrobiell wirksame Stoffe enthält und nach den Zulassungsbedingungen nicht
ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen ist, oder
b) 31 Tage in allen anderen Fällen als denen nach Buchstabe a und
2. die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer als die nach Nummer 1
vorsehen.
Satz 1 gilt nicht für immunologische Tierarzneimittel, einschließlich inaktivierter immunologischer
Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022.“
17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen Tierarzneimittel, deren
Abgabe durch Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außer an Apotheken oder tierärztliche Hausapotheken nur abgeben an
1. Herstellerinnen und Hersteller sowie andere Inhaberinnen und Inhaber einer
Großhandelsvertriebserlaubnis,
2. nach der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 zugelassene
Futtermittelunternehmer zum Zwecke der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen
im Sinne dieser Verordnung, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind;
ausgenommen hiervon sind mobile Mischerinnen und Mischer sowie Hofmischerinnen und Hofmischer
nach der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,
3. Veterinärbehörden, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die zur Durchführung
öffentlichrechtlicher Maßnahmen bestimmt sind,
4. die auf einer gesetzlichen Grundlage eingerichteten oder im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat von der zuständigen Behörde anerkannten
zentralen Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel,
5. Hochschulen, soweit es sich um Zwecke der Ausbildung von Studierenden der Pharmazie oder der
Veterinärmedizin handelt,
6. staatlich anerkannte Lehranstalten für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und
Assistenten oder pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, soweit es sich um Zwecke
der Ausbildung handelt,
7. Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft, sofern diesen Einrichtungen eine Erlaubnis nach
§ 3 des Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist, die zum Erwerb des betreffenden
Tierarzneimittels berechtigt.
Satz 1 Nummer 1 bis 6 gilt für veterinärmedizintechnische Produkte, deren Abgabe durch Apotheken
oder tierärztliche Hausapotheken vorgesehen ist, entsprechend. Satz 1 gilt nicht für inaktivierte
immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 bezeichneten Empfänger dürfen die Tierarzneimittel
nur für den Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen.“
18. § 47 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke oder durch Apotheken auf tierärztliche Verschreibung auf dem Markt bereitgestellt
werden. Satz 1 gilt nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“
19. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zum Zweck der Abgabe und Anwendung im Rahmen des
Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen:
1. apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte von
Herstellerinnen und Herstellern sowie Inhaberinnen und Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis von
Tierarzneimitteln,
2. Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes von pharmazeutischen
Unternehmern im Sinne des § 4 Absatz 18 des Arzneimittelgesetzes sowie von Personen, die
Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 22 des Arzneimittelgesetzes betreiben, und
3. inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 von Herstellerinnen und Herstellern von
Tierarzneimitteln.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)
2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel zum Zweck
der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen nur in Apotheken oder von einer
Tierärztin oder einem Tierarzt beziehen, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind.“
20. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 50„
Anwendung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, die unter Verwendung von
Krankheitserregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Weg hergestellt werden,
dürfen an Tieren nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt angewandt werden, wenn sie zu folgenden
Zwecken bestimmt sind:
1. Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,
2. Erkennung von Seuchen oder
3. Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte
sind, dürfen andere als die in Absatz 1 genannten verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des
Arzneimittelgesetzes an Tieren nur anwenden, sofern
1. diese von der Tierärztin oder dem Tierarzt, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden,
verschrieben oder abgegeben worden sind, und
2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der
Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.
Die Anwendung der nach der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnischen Produkte darf nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung erfolgen.
Satz 1 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige nach § 38 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
registrierte homöopathische Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 26 des Arzneimittelgesetzes, soweit
diese an Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen, soweit
dies zur Vorbeugung vor oder Heilung und Erkennung von Seuchen gerechtfertigt ist und der Schutz
der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt.“
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 65
Zuständige Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ durch
die Angabe „und für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022“ ersetzt.
22. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikel 2“ die Angabe „Absatz 3 oder“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unbeschadet des Artikels 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
und soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten
Personen, bei Gefahr im Verzug auch die Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, die im Zusammenhang stehen mit
a) der Herstellung, Zubereitung, Lagerung oder Bereitstellung von Tierarzneimitteln,
Wirkstoffen und veterinärmedizintechnischen Produkten oder
b) Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1,
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1
genannten Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel
a) tagsüber auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und
b) auch dann zu betreten, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person dienen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt;
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe,
Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von
Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen;
4. von den in Nummer 1 genannten Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln
Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
5. von natürlichen und juristischen Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere solche über die Herstellung und das
Behandeln der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und über deren Herkunft sowie über das
Bereitstellen dieser Stoffe auf dem Markt;
6. Proben zu fordern oder zu entnehmen und diese amtlich untersuchen zu lassen; § 73 bleibt
unberührt.“
23. § 79 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Wer ein nicht nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 oder dieses Gesetzes zulassungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches
Produkt auf dem Markt bereitstellen will, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der
zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. In der Anzeige
sind die Herstellerinnen oder der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die Bestandteile und die
tatsächliche Zusammensetzung des Tierarzneimittels anzugeben. Nachträgliche Änderungen und die Beendigung
des Bereitstellens sind anzuzeigen.“
24. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4g eingefügt:
„4a. ohne Erlaubnis nach § 35b Absatz 1 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt,
4b. entgegen § 35b Absatz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt,
4c. entgegen § 35c Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4d. entgegen § 35e Absatz 1 eine Primärverpackung oder eine Umhüllung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
4e. entgegen § 35e Absatz 2 Satz 1 eine Packungsbeilage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4f. entgegen § 35f ein dort genanntes Tierarzneimittel abgibt,
4g. entgegen § 35g Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L
163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom
2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom
30.1.2023, S. 7) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 23. November 2022“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „der Verordnung (EU) 2019/6“ die Angabe „in der Fassung vom
23. November 2022“ eingefügt.
25. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
„§ 95a
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des
Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 dürfen die dort genannten immunologischen Tierarzneimittel bis
zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 6 für die dort genannten Zwecke von einer oder
einem gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Tierhalterin oder Tierhalter oder einer von dieser oder diesem
beauftragten Person angewendet werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
1. das immunologische Tierarzneimittel wurde von der Tierärztin oder dem Tierarzt, bei der oder dem sich
die Tiere in Behandlung befinden, verschrieben oder abgegeben,
2. die Anwendung des immunologischen Tierarzneimittels darf nur gemäß den Festlegungen der
tierärztlichen Verschreibung erfolgen,
3. die Tierhalterin oder der Tierhalter oder die von dieser oder diesem beauftragte Person wurde durch die
Tierärztin oder den Tierarzt in der Anwendung des immunologischen Tierarzneimittels einschließlich
der Überprüfung der Impfreaktionen unterwiesen und über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen
der Anwendung des immunologischen Tierarzneimittels unterrichtet und
4. die tierärztliche Verschreibung nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 enthält folgende zusätzliche Angaben:
a) Angaben über die Indikation,
b) Lagerungs- und Anwendungshinweise für die oder den das immunologische Tierarzneimittel
anwendende Tierhalterin oder anwendenden Tierhalter oder die von ihr oder ihm beauftragte Person,
c) den Anwendungszeitpunkt oder den Anwendungszeitraum sowie
d) Hinweise zur unschädlichen Beseitigung von Resten.
Satz 1 gilt nicht für
1. immunologische Tierarzneimittel
a) gegen Seuchen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in der Fassung vom
13. Juli 2023, ausgenommen solche bei Geflügel oder bei Wassertieren, sowie
b) gegen die Bovine Genitale Campylobakteriose und Trichomonadose sowie
2. amtlich angeordnete oder aufgrund seuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebene Anwendungen
von immunologischen Tierarzneimitteln, die mittels Injektion vorzunehmen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben Tierhalterinnen und Tierhalter von der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren die Aufzeichnungen nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 um den Namen der Person, die das verschriebene immunologische
Tierarzneimittel verabreicht hat, zu ergänzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 haben Tierhalterinnen und Tierhalter von der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren die Aufzeichnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie die tierärztliche Verschreibung nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 105 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November
2022
1. mindestens fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der Aushändigung der
Verschreibung folgt, aufzubewahren und
2. der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 6 dürfen abweichend von § 50
Absatz 1 über das Trinkwasser zu verabreichende immunologische Tierarzneimittel zur Impfung gegen die
Newcastle-Krankheit auch von einer oder einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halterin
oder Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Für die Herstellung von inaktivierten immunologischen Tierarzneimitteln nach Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist § 8 Absatz 4 und 5 der
Tierimpfstoff-Verordnung in seiner bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzuwenden.
(6) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, die nach den Vorschriften der Tierimpfstoff-Verordnung in
ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen unbeschadet der Vorschriften dieses
Gesetzes bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum sechs Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes] auf
dem Markt bereitgestellt werden.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch Artikel 8v des
Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für Maßnahmen nach § 5 des
Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn
1. aufgrund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass
a) Erreger einer übertragbaren Krankheit unmittelbar oder mittelbar von Tieren auf eine betroffene
Person übertragen wurden oder
b) Erreger von einer betroffenen Person auf Tiere übertragen wurden, und
2. es sich um Erreger einer nach einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
mitteilungspflichtigen oder meldepflichtigen Seuche handelt.
Das Gesundheitsamt übermittelt der für Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen
Behörde Angaben zum festgestellten Erreger, zur Tierart und zum Standort der Tiere, sofern ihm die Angaben
vorliegen.“
2. Nach § 77 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4 des Tiergesundheitsgesetzes gilt § 27
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
(2) Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
(Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung – TierGesIVDV)“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Zuständige Behörden
Abschnitt 2
Herstellung von In-vitro-Diagnostika
§ 3 Herstellungserlaubnis
§ 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
§ 5 Sachkundige Personen
§ 6 Anzeigepflichten
§ 7 Ruhen der Erlaubnis
§ 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
§ 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer
Seuchenerreger herstellen
§ 10 Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
§ 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Abfüllen der Charge
§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 17 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
Abschnitt 3
Zulassung von In-vitro-Diagnostika
§ 20 Zulassungsantrag
§ 21 Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
§ 22 Zulassungsverfahren
§ 23 Zulassung
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Erlöschen der Zulassung
§ 26 Verlängerung der Zulassung
§ 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
§ 28 Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 29 (weggefallen)
§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Abschnitt 4
Staatliche Chargenprüfung
§ 32 Durchführung der staatlichen Chargenprüfung
§ 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Freigabe
Abschnitt 5
Kennzeichnung
§ 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung
§ 36 Packungsbeilage
Abschnitt 6
(weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
Abschnitt 7
Abgabe und Anwendung von In-vitro-Diagnostika
§ 40 Vertriebsweg
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abgabeverbote
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika
§ 46 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)
Anlage 2 (zu § 21)“.
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des
Tiergesundheitsgesetzes;
2. Sera: solche In-vitro-Diagnostika, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten
einschließlich Eiern gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und dazu bestimmt sind, ohne am oder
im tierischen Körper angewendet zu werden, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers
erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten und deren Erreger zu dienen;
3. Antigene: In-vitro-Diagnostika, ausgenommen Sera, die dazu bestimmt sind, außerhalb des tierischen
Körpers angewendet zu werden;
4. Ausgangsstoffe: Stoffe, die zur Herstellung eines In-vitro-Diagnostikums verwendet werden;
5. Charge: die in einem einheitlichen Herstellungsgang erzeugte Menge eines In-vitro-Diagnostikums;
6. pharmazeutischer Unternehmer: der Inhaber der Zulassung oder derjenige, der In-vitro-Diagnostika
unter seinem Namen abgibt;
7. Qualität: die Beschaffenheit eines In-vitro-Diagnostikums, die nach Identität, Gehalt, Reinheit,
sonstigen chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren
bestimmt wird;
8. exotische Seuchenerreger: Erreger der Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und dem
Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024;
9. Großhändler: wer gewerbsmäßig oder berufsmäßig In-vitro-Diagnostika an andere Händler oder
Tierärzte abgibt und hierzu In-vitro-Diagnostika erwirbt oder lagert.“
4. § 2 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche Chargenprüfung von
Invitro-Diagnostika zuständig.“
5. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Herstellung von In-vitro-Diagnostika“.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2 ersetzt:
„1. Name und Anschrift der Person,
a) unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden (Herstellungsleiter),
b) unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika geprüft werden (Kontrollleiter) und
c) die für die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika verantwortlich ist
(sachkundige Person),
1a. Angaben, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Person nach Nummer 1 Buchstabe a
bis c belegen,
2. eine Beschreibung der Räume und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung
der In-vitro-Diagnostika,“
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. eine allgemein verständliche Beschreibung des In-vitro-Diagnostikums, für das die
Herstellungserlaubnis beantragt wird, und“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Entscheidung nach Satz 1 hat die zuständige Behörde den Betrieb, in dem die In-vitro-
Diagnostika hergestellt werden sollen, zu besichtigen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beantragt der Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis im Hinblick auf ein
herzustellendes In-vitro-Diagnostikum oder im Hinblick auf die Räume oder Einrichtungen für die Herstellung,
Prüfung oder Lagerung der In-vitro-Diagnostika, so entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von
30 Tagen nach Zugang des Antrages.“
7. In § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Mittel“ durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika“
ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) zwei Jahre Erfahrung in der Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der
Biotechnologie, der Pharmazie, der pharmazeutischen Chemie oder der pharmazeutischen
Technologie muss darüber hinaus ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen Seuchenerregern
haben, sofern die Herstellungserlaubnis sich auf solche Erreger bezieht.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Verpackung und Kennzeichnung eines In-vitro-Diagnostikums verantwortliche Person
muss die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 haben.“
9. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und
das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis.“
10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
(1) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die In-vitro-Diagnostika so
hergestellt, geprüft und gelagert werden, dass eine Kreuzkontamination, eine Gesundheitsgefahr oder eine
Gefahr für die Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis ausgeschlossen ist.
(2) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat für jede Charge Aufzeichnungen zu machen über
1. die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe,
2. die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen,
3. die im Rahmen der Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere sowie
4. die Räume und Einrichtungen, in denen oder mit denen die In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft
oder gelagert werden.
Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 (Chargenprotokolle) drei Jahre
vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an aufzubewahren.
(3) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die Herstellung und Prüfung der
In-vitro-Diagnostika nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik validiert wird.
(4) Die sachkundige Person hat die Einhaltung der für die Herstellung, Prüfung und Lagerung des
Invitro-Diagnostikums maßgeblichen Vorschriften für jede Charge in einem Register oder einem
vergleichbaren Dokument zu bescheinigen und die Chargenprotokolle zu unterzeichnen, bevor ein In-vitro-
Diagnostikum abgegeben wird.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9
Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer
Seuchenerreger herstellen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „Ein Betrieb, in
dem In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer Seuchenerreger oder nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in gleicher Weise gefährliche Seuchenerreger hergestellt
oder geprüft werden, muss“.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass
1. Personen, die den isolierten Teil eines Betriebs betreten, über die von den im Betrieb vorhandenen
Erregern ausgehenden Risiken unterrichtet sind,
2. über Personen, die den isolierten Teil eines Betriebes betreten, Aufzeichnungen gemacht werden,
a) die es ermöglichen, die betreffende Person für die Dauer von mindestens 14 Tagen nach
Verlassen des isolierten Teils des Betriebs unverzüglich aufzufinden,
b) aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person Kenntnis über die von den Erregern
ausgehenden Risiken hat.“
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Mittels“ durch die Angabe „In-vitro-Diagnostikums“
ersetzt.
12. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Mitteln“ durch die Angabe
„In-vitro-Diagnostika“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11
Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika“.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Mitteln“ durch die
Angabe „In-vitro-Diagnostika“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Mittels“ durch die Angabe „In-vitro-Diagnostikums“ ersetzt.
14. Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend.“
b) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und“.
16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
(1) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis für ein In-vitro-Diagnostikum hat von jeder Charge, die
abgefüllt wird, Proben in einer für eine Prüfung ausreichenden Menge gemäß Satz 2 aufzubewahren. Die
Proben sind für die Dauer von mindestens zwölf Monaten vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge
an und so aufzubewahren, wie es nach der Zulassung im Hinblick auf die Kennzeichnung der Behältnisse
oder äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums vorgesehen ist. Der Inhaber der Herstellungserlaubnis
für das In-vitro-Diagnostikum hat sicherzustellen, dass die Identität der Proben mit der Charge gewahrt ist.
Für die Aufbewahrung der Proben gelten die Anforderungen an die Lagerung nach § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 4 sowie Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Proben nach
Absatz 1 unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika angewandt werden, müssen dem
jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände, die bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika
benutzt werden, sind nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die bei der Herstellung oder Prüfung eines In-vitro-Diagnostikums anfallenden Abfälle sind
unschädlich zu beseitigen oder vor der Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, dass sie keine
gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.“
18. Die §§ 18 und 19 werden gestrichen.
19. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Zulassung von In-vitro-Diagnostika“.
20. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt:
§ 20„
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist
vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache nach einem von
der zuständigen Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu beantragen. Abweichend
von Satz 1 kann die zuständige Zulassungsstelle in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung einer
anderen als der deutschen Sprache, insbesondere hinsichtlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen,
zulassen.
(2) Die Zulassung kann beantragen, wer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(3) Der Antrag auf Zulassung muss die Angaben und Unterlagen nach Anlage 1 enthalten.
(4) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes In-vitro-
Diagnostikum beantragt, das vermehrungsfähige Erreger übertragbarer Tierkrankheiten enthält, so ist der
Nachweis zu erbringen, dass für das In-vitro-Diagnostikum eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum
innergemeinschaftlichen Verbringen nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung erteilt worden ist.
(5) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle auf Verlangen Folgendes zu übersenden:
1. das In-vitro-Diagnostikum für dessen Prüfung in ausreichender Menge,
2. die für die Prüfung erforderlichen Proben, Materialien und Geräte,
3. die Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung,
4. sonstige Unterlagen über tierärztliche Prüfungen des In-vitro-Diagnostikums.
Die Übersendung der Materialien und Geräte nach Satz 1 Nummer 2 darf nur verlangt werden, soweit die
Prüfung nur mit vom Hersteller zur Verfügung gestellten Materialien und Geräten erfolgen kann.
§ 21
Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
Dem Antrag auf Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums ist eine Zusammenfassung der Merkmale des
In-vitro-Diagnostikums nach Anlage 2 beizufügen.
§ 22
Zulassungsverfahren
(1) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210 Tagen über die Zulassung nach
§ 23 auf Grundlage
1. der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und Unterlagen,
2. der Beobachtungen der Prüfungen der In-vitro-Diagnostika durch den Hersteller und
3. eigener Untersuchungen.
Die zuständige Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Qualität, der Sicherheit und der
Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums Sachverständige hinzuziehen oder Gutachten anfordern; dem
Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von diesem
beauftragte Sachverständige hinzuzuziehen, so sind auch diese zu hören.
(2) Ist die zuständige Zulassungsstelle der Auffassung, dass eine Zulassung aufgrund der
eingereichten Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem
Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, zu beheben. Der Lauf der Frist
nach Absatz 1 Satz 1 ist gehemmt, solange der Antragsteller die von der zuständigen Zulassungsbehörde
geltend gemachten Mängel der Angaben und Unterlagen nicht behoben hat.
§ 23
Zulassung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 nur versagen, wenn
die Prüfung des In-vitro-Diagnostikums ergeben hat, dass
1. die vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 oder § 21
entsprechen oder der Antragsteller einem Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle nach § 20 Absatz 5
nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist,
2. das In-vitro-Diagnostikum nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist,
3. dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt oder die Wirksamkeit nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse nur unzureichend begründet worden ist oder
4. die Abgabe des In-vitro-Diagnostikums oder dessen Anwendung gegen gesetzliche Vorschriften oder
gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
verstößt.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem zugelassenen oder bereits
im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der
Menge der Bestandteile unterscheidet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das In-vitro-Diagnostikum einen erheblichen diagnostischen
Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht,
die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des In-vitro-Diagnostikums
erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass
weitere analytische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird.
(3) Die Zulassung ist schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer zu erteilen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können insbesondere angeordnet
werden, um sicherzustellen, dass das In-vitro-Diagnostikum
1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft wird,
2. in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Packungsbeilage entsprechenden Form
abgegeben wird,
3. mit Warnhinweisen gekennzeichnet wird, soweit diese erforderlich sind, um bei der Anwendung des
In-vitro-Diagnostikums eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.
Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder Unbedenklichkeit des
Invitro-Diagnostikums sicherzustellen. Dabei kann angeordnet werden, dass
1. bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden,
2. Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen oder Verfahren begründen,
3. die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen oder Verfahren der vorherigen
Zustimmung der zuständigen Zulassungsstelle bedürfen.
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für die Erfüllung einer Auflage kann die zuständige Zulassungsstelle eine Frist festlegen. Auf
Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.
(6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch § 49 Satz 2 der
Verordnung vom 24 Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, gilt als Zulassung nach dieser
Verordnung fort.“
21. § 24 wird gestrichen.
22. Die §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden §§ 25 bis 28 ersetzt:
§ 25„
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 23 erlischt,
1. wenn das In-vitro-Diagnostikum innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den
Verkehr gebracht worden ist oder
2. wenn sich das zugelassene In-vitro-Diagnostikum in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im
Verkehr befunden hat.
Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit dies aus
Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Zulassung nach § 23 erlischt ferner
1. durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der Zulassung oder
2. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Zulassung, die nach § 26 Absatz 1 verlängert worden ist.
(3) Erlischt die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1, so darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei
Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 folgenden
1. Januar oder 1. Juli, abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn die zuständige
Zulassungsstelle feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach
§ 27 vorgelegen hat.
§ 26
Verlängerung der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 23 wird auf Antrag des Inhabers der Zulassung verlängert, wenn sie nicht
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs
kein Gebrauch gemacht werden soll. Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung ist bei der zuständigen
Zulassungsstelle spätestens sechs Monate vor dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu stellen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Zulassungsstelle zum Zwecke der Verlängerung
der Zulassung eine überarbeitete Liste aller übermittelten Unterlagen im Hinblick auf die Wirksamkeit,
Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums vorzulegen, in der alle seit der Erteilung
der Zulassung erfolgten Änderungen berücksichtigt sind.
(3) Eine durch die zuständige Zulassungsstelle erteilte Verlängerung der Zulassung gilt unbefristet, es
sei denn, die zuständige Zulassungsstelle ordnet eine Befristung um weitere fünf Jahre an. Die Befristung
kann insbesondere angeordnet werden, soweit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier bei der
Anwendung des In-vitro-Diagnostikums nicht auszuschließen sind.
§ 27
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat die Zulassung nach § 23 zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 oder Satz 2
vorgelegen hat. Sie hat die Zulassung nach § 23 zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23
Absatz 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23
1. zurücknehmen, sofern in den Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder 5 Satz 1 Nummer 3 oder § 21
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
2. widerrufen, sofern
a) eine der nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 erteilten Auflagen nicht oder nicht fristgerecht
erfüllt worden ist,
b) die Vorschriften über die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage des In-vitro-Diagnostikums
nicht eingehalten worden sind und dieser Mangel nicht innerhalb einer von der zustän
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Gesetzentwurf)