Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 770/2/25
27.01.26
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz
- ApoVWG)
Punkt 33 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 16 ApoG)
Artikel 2 Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
‚6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
(1) Die zuständige Behörde kann einem Antragsteller auf Antrag eine
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn diese in einem
abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die
Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist, und
1. der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer dem
abgelegenen Ort oder Ortsteil nahegelegenen Hauptapotheke ist,
2. der Antragsteller nachweist, dass er im Fall der Erteilung der Erlaubnis zum
Betrieb einer Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung
erforderlichen Räume verfügen wird und
3. die Zahl der Betriebsstätten der Apotheke insgesamt vier nicht
überschreitet.
...
Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die
örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der
beantragten Zweigapotheke zum Standort der Hauptapotheke sowie die
Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die
genannte Straßenentfernung fünfzehn Kilometer überschreitet oder die
Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln
während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als
eine Zweigapotheke erteilt werden. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erweiterung der Erlaubnis nach Absatz 1 wird für einen Zeitraum
von zehn Jahren erteilt und kann auf Antrag erneut erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die räumliche Entfernung zur
Hauptapotheke oder die Verfügung über die Räumlichkeiten nicht mehr den
Voraussetzungen nach Absatz 1 entsprechen.“ ‘
Folgeänderung:
Artikel 2 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Das Ziel des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes, die
flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung dauerhaft sicherzustellen,
geht zugleich mit der Notwendigkeit einher, strukturelle Änderungen im
Apothekenrecht so auszugestalten, dass sie mit den bewährten Ordnungsprinzipien
des Apothekenwesens vereinbar bleiben und auch durch die für den Vollzug
zuständigen Länder sachgerecht angewendet werden können.
Gerade ländlich geprägte Regionen sind durch demografische Veränderungen
und eine zunehmende Ausdünnung der Apothekenstruktur betroffen.
Zweigapotheken können in solchen Konstellationen ein geeignetes Instrument sein,
um Versorgungslücken in abgelegenen Orten oder Ortsteilen zu schließen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Zweigapotheken eindeutig als Teil einer
bestehenden Apotheke ausgestaltet bleiben und nicht zu einer eigenständigen,
vom bisherigen System losgelösten Betriebsform werden.
Zweigapotheken sind eine Versorgungsform mit eingeschränkter Funktionalität
für den Fall einer eingeschränkten Arzneimittelversorgung. Sie entsprechen
damit hinsichtlich der Ausstattung und des Leistungsspektrums nicht dem
Standard der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung als hoheitlich durch
den Bund übertragene Aufgabe. Beispielsweise gibt es für Zweigapotheken
keine Verpflichtung, eine Rezeptur oder ein Labor vorzuhalten. Aufgrund der
Möglichkeit, Zweigapotheken im Vergleich zu Vollapotheken wirtschaftlicher
und kostengünstiger zu betreiben, ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis
insbesondere im Sinne einer Begrenzung auf maximal eine Zweigapotheke pro
Erlaubnisinhaber unbedingt beizubehalten. Anderenfalls droht eine zunehmende
Umwandlung von Haupt- oder Filialapotheken in Zweigapotheken,
einhergehend mit qualitativen Einbußen für die Arzneimittelversorgung in ländlichen
Regionen.
Nach dem in Deutschland bewährten Leitbild ist die Apotheke eine einheitliche
rechtliche und organisatorische Einheit, die gegebenenfalls aus mehreren
Betriebsstätten bestehen kann. Dieses Leitbild hat sich sowohl für die
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung als auch für die Durchsetzbarkeit des Fremd-
und Mehrbesitzverbots als tragfähig erwiesen. Die persönliche Verantwortung
des Erlaubnisinhabers für alle von ihm betriebenen Betriebsstätten ist dabei ein
zentrales Element. Daher soll auch an der Begrenzung auf insgesamt höchstens
vier Betriebsstätten festgehalten werden. Das derzeitige Verhältnis von
Hauptapotheken und Filialapotheken weist überwiegend alleinige Hauptapotheken
oder Hauptapotheken mit ein bis zwei Filialapotheken auf, sodass in den
Verbünden entsprechend eine Zweigapotheke als weitere Betriebsstätte genehmigt
werden könnte.
Durch die Schaffung der Möglichkeit, dass der Betreiber der Hauptapotheke
die Zweigapotheke anstelle eines Verwalters leiten kann (vgl. § 2 Absatz 5
ApoG-E), ist zudem die Bemessung der Entfernung der Zweigapotheke zur
Hauptapotheke und nicht etwa zur Filialapotheke erforderlich.]
Relationen
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