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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 770/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 770/2/25 27.01.26 Antrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) Punkt 33 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 16 ApoG) Artikel 2 Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: ‚6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 (1) Die zuständige Behörde kann einem Antragsteller auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn diese in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist, und 1. der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer dem abgelegenen Ort oder Ortsteil nahegelegenen Hauptapotheke ist, 2. der Antragsteller nachweist, dass er im Fall der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume verfügen wird und 3. die Zahl der Betriebsstätten der Apotheke insgesamt vier nicht überschreitet. ... Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort der Hauptapotheke sowie die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung fünfzehn Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Erweiterung der Erlaubnis nach Absatz 1 wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann auf Antrag erneut erteilt werden. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die räumliche Entfernung zur Hauptapotheke oder die Verfügung über die Räumlichkeiten nicht mehr den Voraussetzungen nach Absatz 1 entsprechen.“ ‘ Folgeänderung: Artikel 2 Nummer 7 ist zu streichen. Begründung: Das Ziel des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes, die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung dauerhaft sicherzustellen, geht zugleich mit der Notwendigkeit einher, strukturelle Änderungen im Apothekenrecht so auszugestalten, dass sie mit den bewährten Ordnungsprinzipien des Apothekenwesens vereinbar bleiben und auch durch die für den Vollzug zuständigen Länder sachgerecht angewendet werden können. Gerade ländlich geprägte Regionen sind durch demografische Veränderungen und eine zunehmende Ausdünnung der Apothekenstruktur betroffen. Zweigapotheken können in solchen Konstellationen ein geeignetes Instrument sein, um Versorgungslücken in abgelegenen Orten oder Ortsteilen zu schließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Zweigapotheken eindeutig als Teil einer bestehenden Apotheke ausgestaltet bleiben und nicht zu einer eigenständigen, vom bisherigen System losgelösten Betriebsform werden. Zweigapotheken sind eine Versorgungsform mit eingeschränkter Funktionalität für den Fall einer eingeschränkten Arzneimittelversorgung. Sie entsprechen damit hinsichtlich der Ausstattung und des Leistungsspektrums nicht dem Standard der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung als hoheitlich durch den Bund übertragene Aufgabe. Beispielsweise gibt es für Zweigapotheken keine Verpflichtung, eine Rezeptur oder ein Labor vorzuhalten. Aufgrund der Möglichkeit, Zweigapotheken im Vergleich zu Vollapotheken wirtschaftlicher und kostengünstiger zu betreiben, ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis insbesondere im Sinne einer Begrenzung auf maximal eine Zweigapotheke pro Erlaubnisinhaber unbedingt beizubehalten. Anderenfalls droht eine zunehmende Umwandlung von Haupt- oder Filialapotheken in Zweigapotheken, einhergehend mit qualitativen Einbußen für die Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen. Nach dem in Deutschland bewährten Leitbild ist die Apotheke eine einheitliche rechtliche und organisatorische Einheit, die gegebenenfalls aus mehreren Betriebsstätten bestehen kann. Dieses Leitbild hat sich sowohl für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung als auch für die Durchsetzbarkeit des Fremd- und Mehrbesitzverbots als tragfähig erwiesen. Die persönliche Verantwortung des Erlaubnisinhabers für alle von ihm betriebenen Betriebsstätten ist dabei ein zentrales Element. Daher soll auch an der Begrenzung auf insgesamt höchstens vier Betriebsstätten festgehalten werden. Das derzeitige Verhältnis von Hauptapotheken und Filialapotheken weist überwiegend alleinige Hauptapotheken oder Hauptapotheken mit ein bis zwei Filialapotheken auf, sodass in den Verbünden entsprechend eine Zweigapotheke als weitere Betriebsstätte genehmigt werden könnte. Durch die Schaffung der Möglichkeit, dass der Betreiber der Hauptapotheke die Zweigapotheke anstelle eines Verwalters leiten kann (vgl. § 2 Absatz 5 ApoG-E), ist zudem die Bemessung der Entfernung der Zweigapotheke zur Hauptapotheke und nicht etwa zur Filialapotheke erforderlich.]

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