Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4084)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4084)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6076
21. Wahlperiode 20.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4084 –
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2553 –
Flächendeckende Arzneimittelversorgung mit Apotheken zukunftssicher
machen
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3829 –
Apotheken stärken – Arzneimittelversorgung verbessern
A. Problem
Zu Buchstabe a
Nach Auffassung der Bundesregierung gefährdeten sinkende Wirtschaftlichkeit
und Personalmangel vor allem ländliche Apothekenstandorte. Ohne Reformen
stünde die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung langfristig zur
Disposition. Die Bundesregierung sieht daher dringenden Handlungsbedarf zur Stärkung
der Eigenverantwortung und zum Abbau bürokratischer Hürden.
Zu Buchstabe b
Nach Ansicht der Antragsteller gefährde eine seit Jahren stagnierende
Honorierung bei steigenden Kosten die Existenz der Vor-Ort-Apotheken. Zudem werden
eine hohe Bürokratielast sowie ein durch Studienplatzmangel verschärfter
Fachkräftemangel beklagt. Es bestehe daher die Notwendigkeit, die wirtschaftliche
Basis der Apotheken grundlegend und dauerhaft zu stabilisieren.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller betonen, dass profitorientierte Strukturen und Fehlmedikationen
die Patientensicherheit sowie die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln
gefährdeten. Die wohnortnahe Apotheke müsse daher durch eine Abkehr vom
Wettbewerbsprinzip gestärkt werden.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
inhabergeführte Apotheken neu geordnet sowie die Spielräume für einen flexibleren
Personaleinsatz erweitert werden. Durch eine Reform der Vergütungsstrukturen
und den Abbau von Bürokratie soll die Zukunftsfestigkeit der flächendeckenden
Arzneimittelversorgung gesichert werden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4084 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion Die Linke.
Zu Buchstabe b
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung zur signifikanten Anhebung und
Dynamisierung des Apothekenhonorars sowie zum konsequenten Bürokratieabbau
aufgefordert. Ziel ist der dauerhafte Erhalt inhabergeführter Apotheken unter
Beibehaltung der Präsenzpflicht approbierter Apotheker.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die
packungsbezogene Apothekenvergütung auf 9,50 Euro anzuheben sowie die
pharmazeutischen Kompetenzen bei Medikationsmanagement und Prävention
deutlich auszuweiten. Flankierend werden Rabattverträge abgeschafft und der
Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln wird weitgehend auf Präsenz-
Apotheken begrenzt.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3829 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund
der zusätzlichen Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken. Da nicht
abschätzbar ist, wie viele Schutzimpfungen zusätzlich durch Apotheken
durchgeführt werden und die Vergütung noch zu verhandeln ist, können die
Mehrausgaben nicht quantifiziert werden. Zudem können sich gegenüber der Impfung bei
ärztlichen Leistungserbringern nicht quantifizierbare Einsparungen für die
gesetzliche Krankenversicherung ergeben, sofern die noch zu verhandelnde Vergütung
für die Durchführung der Schutzimpfungen niedriger als die Vergütung für die
Durchführung von Schutzimpfungen durch ärztliche Leistungserbringer ausfällt.
Den Mehrausgaben für zusätzlich durchgeführte Schutzimpfungen stehen nicht
quantifizierbare Einsparungen durch entsprechend vermiedene Erkrankungen
gegenüber.
Zu den Buchstaben b und c
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden durch dieses Gesetz ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von -238 574 Euro und -51 123 Stunden Zeitersparnis begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft könnte insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von -5,55
Millionen Euro sowie einmalig geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Im
Übrigen wird für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Eintrag durchgeführter pharmazeutischer Dienstleistungen und von deren
Ergebnissen in die elektronische Patientenakte sowie die Dokumentation von
Abgaben nach § 48a des Arzneimittelgesetzes könnten zu etwa 1,06 Millionen Euro
Bürokratiekosten für Apotheken führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bund und Ländern entsteht kein jährlicher sowie ein
geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
Zu den Buchstaben b und c
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Zu den Buchstaben b und c
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4084 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird Absatz 4c wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Sind rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der
ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des
Absatzes 2a Satz 2 oder 3, ist die Apotheke unmittelbar
zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen
Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2
berechtigt. Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis
zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24.
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen
wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 2 berechtigt, sofern rabattierte Arzneimittel bei
Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar
im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3 sind.“
bbb) Satz 4 wird gestrichen.
ccc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „den Sätzen 2,
3 und 5“ durch die Angabe „den Sätzen 2 bis 4“
ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird Absatz 5c Satz 9 durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens nach Satz 6
übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zugleich mit den nach § 84 Absatz 5
Satz 1 und 3 erfassten Ausgaben die Institutionskennzeichen
der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich um eine
Apotheke handelt, die selbst parenterale Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln herstellt, oder um eine Apotheke, die bei der
Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt hat.“
cc) In Buchstabe g wird Absatz 5e wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen können ärztlich verschrieben
werden. Die Apotheke hat sich vor der
Durchführung der in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen mit dem
behandelnden Arzt abzustimmen.“
bbb) Satz 10 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. den behandelnden Arzt über eine in Satz 3
Nummer 4 bis 7 genannte pharmazeutische
Dienstleistung.“
ccc) In Satz 11 wird die Angabe „das Nähere zu den
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung
der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen,
einschließlich der entstandenen Sachkosten, der
Dokumentation und der Benachrichtigung der
ärztlichen Person, sowie zur Abrechnung der erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistungen“ durch die
Angabe „das Nähere zu den jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen und zur Vergütung der erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistungen einschließlich
der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation
und der Benachrichtigung der ärztlichen Person“
ersetzt.
ddd) Nach Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Apotheken rechnen ab dem 1. Januar 2027 die
erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen mit
den Krankenkassen oder mit von diesen benannten
Stellen ab.“
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
‚3a. Nach § 130a Absatz 8 Satz 13 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische
Arzneimittel gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
Vereinbarungen, auf deren Abschluss die Vorschriften des Teils 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden
wären, nicht vor dem 1. Juli 2028 getroffen werden
dürfen.“ ‘
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. Nach § 425 wird der folgende § 425a eingefügt:
„§ 425a
Evaluierung des Apothekenversorgung-
Weiterentwicklungsgesetzes
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] einen Bericht zu den
Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129
Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die
Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat
dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni
2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich § 130a
Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die
Liefersicherheit von patentfreien biotechnologisch hergestellten
biologischen Arzneimitteln ausgewirkt hat. Das Paul-Ehrlich-
Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber
vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die
Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und
die Zulassungen in der Europäischen Union von
biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln seit dem
Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1] entwickelt
haben.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird Absatz 5 Satz 5 durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine
Filialapotheke oder eine Zweigapotheke hat der Betreiber in
Abstimmung mit den Verantwortlichen die jeweiligen
Verantwortlichkeiten eindeutig abzugrenzen und die Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c
(1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen
Blutentnahmen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken
berechtigt, wenn sie
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die
erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
2. die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu
deren Personal sie gehören, durchführen und
3. die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das
18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche
Schulung hat insbesondere die Vermittlung der folgenden
Inhalte zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Anamnese einschließlich der Feststellung der
Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen,
aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht
durchgeführt werden sollte, und
c) Einholung der Einwilligung der Person, bei der
die venöse Blutentnahme durchgeführt werden
soll,
2. Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen
Blutentnahme,
3. Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei
einer venösen Blutentnahme auftreten können, und
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und
4. Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften,
insbesondere von Patientenrechten im Zusammenhang
mit venösen Blutentnahmen.
(3) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung
von venösen Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die
Entnahme des venösen Blutes an Personen, die sich in der
praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, delegieren,
sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese
Personen zur Entnahme des venösen Blutes ärztlich geschult
wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der
Schulung bestätigt wurde. Die Aufklärung, die Anamnese und die
Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse
Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen Apotheker
nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die
ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die
Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
Entnahme von venösem Blut,
2. Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen
Blutentnahme,
3. Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei
einer venösen Blutentnahme auftreten können, und
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.
(4) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum
… [einsetzen: Datum vier Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 9 Satz 1] in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer
1. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1
genannte ärztliche Schulung und
2. ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1
genannte ärztliche Schulung.
Die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten
Schulungen können, soweit möglich, in digitaler Form
abgehalten werden.“ ‘
c) In Nummer 6 wird § 16 durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
(1) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Betrieb
einer Apotheke nach § 2 auf Antrag des Erlaubnisinhabers um die
Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die keine Hauptapotheke
ist, in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil, in dem mangels
Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist
(Zweigapotheke), erweitern, wenn der Antragsteller
1. eine der Zweigapotheke nahe gelegene Hauptapotheke oder
Filialapotheke betreibt und
2. nachweist, dass er im Fall der Erweiterung der Erlaubnis um
die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke über die nach
der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume zum
Betrieb der Zweigapotheke verfügen wird.
Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Ortes oder Ortsteils
sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die
Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort
der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der
nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als
abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung 6 Kilometer
überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke
mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen
Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.
(2) Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu
zwei Zweigapotheken zusätzlich zu der nach § 1 Absatz 2
zulässigen Anzahl an Filialapotheken erlaubt werden. Eine Erweiterung
der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von
zehn Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden. Auf sie finden
§ 1 Absatz 3, § 8 Satz 1 bis 3 und § 9 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke
ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Neben den in § 3
genannten Fällen erlischt sie, wenn die Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke nach § 2 nicht mehr besteht. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Inhaber einer
Erlaubnis nach § 1 Absatz 2“ durch die Angabe „Inhaber
einer Erlaubnis“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
e) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. Nach § 20b wird der folgende § 20c eingefügt:
„§ 20c
(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 besteht die dort
genannte Verpflichtung nicht für Packungen
verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen, die die Apotheken im ersten Quartal des Jahres 2027
und in den darauffolgenden Quartalen bis einschließlich des
vom Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 3
Satz 3 bekanntgemachten Quartals abgeben. Der Deutsche
Apothekerverband e. V. setzt abweichend von § 19 Absatz 2
Satz 1 für die in Satz 1 genannten Quartale keine
abzuführenden Beträge fest. Für jedes in Satz 1 genannte Quartal
errechnet der Deutsche Apothekerverband e. V. den zur
Finanzierung der in dem jeweiligen Quartal erbrachten Notdienste
zur Verfügung stehenden Betrag, indem er die Anzahl aller
im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei
Menschen mit einem Betrag von 41 Cent multipliziert.
Abweichend von § 20 Absatz 3 Satz 3 errechnet sich in den in
Satz 1 genannten Quartalen die Höhe des pauschalen
Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste als Quotient aus dem
nach Satz 3 errechneten, um die Ausgaben nach § 18
Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19 Absatz 4 zu
erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von
Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4 bereinigten Betrag
und der nach § 20 Absatz 2 mitgeteilten Anzahl aller
erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste, wobei die
Anzahl der erbrachten Teilnotdienste im Verhältnis zur Anzahl
der erbrachten Vollnotdienste mit dem Wert ein Fünftel
berechnet wird.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 4 zahlt der Deutsche
Apothekerverband e. V. nach Ende jedes in Absatz 1 Satz 1
genannten Quartals spätestens bis zum Ablauf des folgenden
Quartals den Apotheken die jeweils für dieses Quartal nach
§ 20 Absatz 3 Satz 1 festgesetzten pauschalen Zuschüsse für
jeden nach § 20 Absatz 2 mitgeteilten Vollnotdienst und
Teilnotdienst aus den Mitteln des aufgrund des § 20a
Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Umsetzung der Anlage
11 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 1. Januar 2025 zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen
Apothekerverband e. V.
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstellt bis
zum Ende eines jeden Quartals, erstmals bis zum Ende des
ersten Quartals im Jahr 2027, eine Prognose, ob in dem in
Absatz 2 genannten Fonds ausreichende Mittel vorhanden
sind, um in den jeweils nächsten zwei Quartalen die
Auszahlung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zu decken,
und teilt dem Bundesministerium für Gesundheit diese
Prognose mit. Ergibt die Prognose, dass in einem der nächsten
zwei Quartale in dem in Absatz 2 genannten Fonds keine
ausreichenden Mittel zur Deckung der Auszahlung der
pauschalen Zuschüsse vorhanden sind, teilt der Deutsche
Apothekerverband e. V. dem Bundesministerium für Gesundheit
das Quartal mit, in dem letztmals ausreichende Mittel
vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
das Quartal im Bundesanzeiger bekannt, in dem letztmals in
dem in Absatz 2 genannten Fonds ausreichende Mittel zur
Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse nach
Absatz 2 vorhanden sind.
(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland
durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige
Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben
und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.“ ‘
f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Änderungsbefehl wird die Angabe „Nummern 1c bis
1e“ durch die Angabe „Nummern 1c bis 1f“ ersetzt.
bb) Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1e wird die folgende
Nummer 1f eingefügt:
„1f. die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die
Vorbereitung und Durchführung von venösen
Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c,
insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters,
zur Aufklärung, zur Anamnese und zur Einholung der
Einwilligung der Personen, denen Blut entnommen
werden soll, zu den Räumlichkeiten und deren
Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den
Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und
zu den Hygienemaßnahmen,“.
g) In Nummer 14 wird § 29 durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
(1) Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige
Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters
genehmigen, dass er bis zum Ablauf des 31. Dezember … [einsetzen:
Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 9 Satz 1
folgenden Kalenderjahres] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch
längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der
Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-
technischen Assistenten aufrechterhalten wird. Der Apothekenleiter
hat in dem Antrag Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift
des pharmazeutisch-technischen Assistenten anzugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. sich im Umkreis von mindestens 6 Kilometern keine weitere
Apotheke befindet,
2. der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-
technische Assistent die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt,
3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der
Apotheke die Betriebsabläufe während der vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten festgelegt und den im
Antrag nach Absatz 1 benannten pharmazeutisch-
technischen Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag nach
Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach
seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen
Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande
ist und
5. das Einvernehmen des Betreibers vorliegt, sofern es sich um
die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer
Filialapotheke oder einer Zweigapotheke durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten handelt.
Eine Genehmigung nach Satz 1 darf für die Aufrechterhaltung des
Betriebs einer Hauptapotheke, einer Apotheke, die gemäß § 14
Absatz 4 ein Krankenhaus versorgt, oder einer Apotheke, in der
Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder
Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden,
nicht erteilt werden. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der
Prüfung des Antrags insbesondere die regionale
Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Die
Genehmigung ist mit der Auflage zu versehen, dass eine vorübergehende
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch den
pharmazeutisch-technischen Assistenten nur erfolgen darf, sofern dem
Apothekenleiter während seiner Abwesenheit im Einzelfall kein
Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht
und der Apothekenleiter oder, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer
Zweigapotheke handelt, deren Betreiber für den pharmazeutisch-
technischen Assistenten während der Abwesenheit des Apothekenleiters
erreichbar ist.
(3) Ein pharmazeutisch-technischer Assistent ist zur
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im
Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 befugt, wenn
1. er über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen
relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke
verfügt,
2. er in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten
seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch
den Apothekenleiter zuverlässig ausführt und
3. der Apothekenleiter ihn insbesondere instruiert hat über
a) die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln
mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder
Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73
Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden,
b) die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
c) das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der
Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem
Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke oder bei einer
Zweigapotheke mit dem Betreiber.
(4) Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während
der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des
Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 die Pflichten
eines Apothekenleiters.
(5) Der Apothekenleiter hat vor Beginn der jeweiligen
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch
einen pharmazeutisch-technischen Assistenten die zuständige
Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und
des Namens des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu
unterrichten.
(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben dem
Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Informationen und
Daten zur Evaluierung der Erprobung zur Verfügung zu stellen.“
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a
Weitere Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 20c wird gestrichen.“
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 0 eingefügt:
‚0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35a die
folgende Angabe zu § 35b eingefügt:
„§ 35b Vorbereitung und Durchführung von
Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken“.‘
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Nummer 2a wird durch die folgenden
Nummern 2a bis 2d ersetzt:
„2a. die Durchführung von pharmazeutischen
Dienstleistungen,
2b. die Vorbereitung und Durchführung von
Schutzimpfungen,
2c. die Durchführung von Testungen,
2d. die Vorbereitung und Durchführung von
Blutentnahmen,“.
b) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 21
ersetzt:
„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser
Verordnung sind die in § 20c Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen.
(19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne
dieser Verordnung sind die in § 129 Absatz 5e Satz 2
und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen.
(20) Testungen im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 24 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes genannten Testungen.
(21) Blutentnahmen im Sinne dieser Verordnung
sind venöse Blutentnahmen zu diagnostischen
Zwecken nach § 11c des Apothekengesetzes.“ ‘
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
‚b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Neben einem nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
oder 3 des Apothekengesetzes benannten
Verantwortlichen ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum
Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften
verantwortlich. Der Betreiber hat sich regelmäßig
persönlich davon zu überzeugen, dass ein benannter
Verantwortlicher seiner Verantwortung nachkommt.“ ‘
bb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
‚c) Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Impfstoffe durch Apotheker, die nach § 20c
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur
Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt
sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch
Personen verabreicht werden, an die die
Verabreichung der Impfstoffe nach § 20c Absatz 4
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes delegiert
wurde,“.‘
cc) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
‚d) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass
Blutentnahmen nur durchgeführt werden, wenn
1. die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen
der Einwilligung der Person, der Blut entnommen
werden soll, durch Apotheker durchgeführt
werden, die nach § 11c Absatz 1 des
Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen
berechtigt sind,
2. die Blutentnahme durch Apotheker, die nach
§ 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur
Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, oder
unter Aufsicht des Apothekers durch Personen, an
die nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des
Apothekengesetzes die Entnahme von venösem Blut delegiert
wurde, erfolgt,
3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung
zur Verfügung steht, die für die Durchführung von
Blutentnahmen sowie den Umgang mit
Komplikationen erforderlich ist, und
4. für seine Apotheke eine
Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus
der Durchführung von Blutentnahmen abdeckt.
Der Apothekenleiter hat die Durchführung von
Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen
Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der
Blutentnahmen gegenüber der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von
Blutentnahmen oder der Räumlichkeiten sind der
zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor
Umsetzung der Änderungen anzuzeigen.“ ‘
d) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
‚3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden,
wenn ein Apotheker, eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1
vertretungsberechtigte Person oder im Fall einer Genehmigung
nach § 29 Absatz 1 des Apothekengesetzes ein nach § 29
Absatz 3 des Apothekengesetzes zur vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes befugter
pharmazeutisch-technischer Assistent anwesend ist.“ ‘
e) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
‚3a. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die
folgenden Nummern 3 bis 6 ersetzt:
„3. Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34
oder § 35 genutzt werden,
4. Räume, die für die Durchführung von
pharmazeutischen Dienstleistungen, Schutzimpfungen oder
Testungen genutzt werden,
5. Räume, die für die Durchführung von Blutentnahmen
genutzt werden, oder
6. das Nachtdienstzimmer.“ ‘
f) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
‚5. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. zur Verabreichung des Impfstoffs,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von
Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die
Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu
impfenden Person durchführen und die Impfstoffe
verabreichen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch
Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die
Verabreichung der Impfstoffe delegiert wurde, die
Impfstoffe verabreichen. Die in Satz 2 genannten
Personen dürfen Impfstoffe nur unter Aufsicht des
delegierenden Apothekers verabreichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Vorbereitung und
die Durchführung der Schutzimpfungen“ durch
die Angabe „die Vorbereitung der
Schutzimpfungen und die Verabreichung der Impfstoffe“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum
Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der
Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit
müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen
umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf
während der Durchführung von Schutzimpfungen
nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden
Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. Name und Anschrift der Apotheke,
8. Name und Bestätigung der Person, die die
Aufklärung und Anamnese durchgeführt
und die Einwilligung der zu impfenden
Person eingeholt hat, und
9. Name und Bestätigung der Person, die den
Impfstoff verabreicht hat, und im Fall einer
Delegation der Verabreichung des
Impfstoffs nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen des
Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt
hat.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 4
und 5“ durch die Angabe „der in Satz 1
Nummer 4, 5 und 9 genannten Angaben“ ersetzt.‘
g) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7
eingefügt:
‚6. § 35b wird durch den folgenden § 35b ersetzt:
„§ 35b
Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch
öffentliche Apotheken
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind
zur Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen
insbesondere Festlegungen zu treffen
1. zur Vorbereitung der Blutentnahme,
2. zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der
Person, der Blut entnommen werden soll,
3. zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die
Blutentnahme nicht durchgeführt wird,
4. zur Durchführung der Blutentnahme,
5. zur Dokumentation der Blutentnahme und
6. zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des
hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der
Durchführung der Blutentnahme beteiligten Personen.
(2) Nur Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des
Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen
berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das
Einholen der Einwilligung der Person, der Blut entnommen
werden soll, und die Blutentnahmen durchführen.
Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die
Voraussetzungen des § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes
erfüllen und an die die Entnahme des venösen Blutes delegiert
wurde, venöses Blut entnehmen. Die in Satz 2 genannten
Personen dürfen nur unter Aufsicht des delegierenden
Apothekers venöses Blut entnehmen. Bei der Vorbereitung und
der Dokumentation der Blutentnahmen darf das
pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Das
pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit
ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die
Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3
Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem
Umfang der Blutentnahmen.
(3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen
der Einwilligung von Personen, denen Blut entnommen
werden soll, die Vorbereitung und die Durchführung der
Blutentnahmen muss eine geeignete Räumlichkeit mit der
Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von
Blutentnahmen erforderlich ist. Durch die Nutzung der
Räumlichkeit zur Blutentnahme darf der ordnungsgemäße
Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der
Räumlichkeit müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen
umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf während der
Durchführung von Blutentnahmen nicht für anderweitige Zwecke
genutzt werden. Ein unbefugter Zugriff auf
apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist
auszuschließen. Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei
der Durchführung der Blutentnahmen ist die Privatsphäre
der Personen, bei denen Blut entnommen werden soll, zu
schützen.
(4) Vor der Blutentnahme hat der Apotheker die
Person, der Blut entnommen werden soll, mündlich über die
Blutentnahme und deren diagnostischen Zweck aufzuklären,
die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der
Person einzuholen. Die Aufklärung umfasst insbesondere
1. Informationen über den Nutzen und Zweck der
Blutentnahme,
2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und
Komplikationen,
3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im
Anschluss an die Blutentnahme,
4. Informationen über die Dauer der Auswertung und die
Besprechung der Ergebnisse der Blutuntersuchung.
(5) Die Dokumentation ist in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der
Aufklärung, der Anamnese und der Blutentnahme durchzuführen.
Die Dokumentation der Blutentnahme muss Angaben
enthalten zu
1. Datum und Durchführung der Aufklärung der Person,
der Blut entnommen werden soll,
2. Datum und Durchführung der Anamnese,
3. Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden
soll,
4. Datum der Blutentnahme,
5. Name der Person, der Blut entnommen wurde, ihr
Geburtsdatum und ihre Anschrift,
6. Name und Anschrift der Apotheke,
7. Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung
und Anamnese durchgeführt und die Einwilligung der
Person, der Blut entnommen werden soll, eingeholt hat
und
8. Name und Bestätigung der Person, die die
Blutentnahme durchgeführt hat, und im Fall einer Delegation
nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes das
Namenszeichen des Apothekers, der die Blutentnahme
beaufsichtigt hat.
Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der
Anamnese keine Blutentnahme, ist keine Dokumentation nach
Satz 2 Nummer 4 und 8 erforderlich. Die Dokumentation
der Blutentnahme ist für die Dauer von zehn Jahren ab dem
Datum, an dem die Blutentnahme durchgeführt wurde,
aufzubewahren.
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum
Schutz der Person, der Blut entnommen werden soll, und des
Apothekenpersonals zu treffen.“
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1c wird durch die folgende Nummer 1c
ersetzt:
„1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 oder 3 einen
Impfstoff verabreicht,“.
b) Nach Nummer 1c wird die folgende Nummer 1d
eingefügt:
„1d. entgegen § 35b Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine
Blutentnahme durchführt,“.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden durch den
folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1
oder 2 nicht sicherstellt, dass eine
Schutzimpfung nur unter den dort genannten
Voraussetzungen durchgeführt wird,“.
bb) Die Buchstaben c und d werden zu den
Buchstaben b und c.
cc) Nach dem neuen Buchstaben c werden die
folgenden Buchstaben d und e eingefügt:
„d) entgegen § 2 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1
oder 2 nicht sicherstellt, dass eine
Blutentnahme nach den dort genannten
Voraussetzungen durchgeführt wird,
e) entgegen § 2 Absatz 3b Satz 2 oder 3 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben e bis q werden zu den
Buchstaben f bis r. ‘
5. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 3a eingefügt:
‚Artikel 3a
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980
(BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zuzüglich 21 Cent zur
Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur
Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen
nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Angabe „zuzüglich 41 Cent zur Förderung der
Sicherstellung des Notdienstes“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zu dem letzten
Tag des Quartals, das das Bundesministerium für Gesundheit nach
§ 20c Absatz 3 Satz 3 des Apothekengesetzes bekanntzugeben
hat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Zuschlag zur
Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nicht zu erheben.“ ‘
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird § 48b Absatz 2 Satz 3 durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht
gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals bis
zum … [einsetzen: Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 9 Satz 1], Empfehlungen über den Inhalt der mit der
Rechtsverordnung festzulegenden Vorgaben aus.“
b) Nach Artikel 6 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
‚3. Nach § 78 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder
das Bundesministerium können zur Ermittlung der in Satz 2
genannten Kostenentwicklung bei dem Statistischen
Bundesamt amtliche Informationen zu den
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern.“ ‘
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t wird
gestrichen.“
bb) In Buchstabe b wird § 6 Absatz 3 Satz 2 durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1
Nummer 1, 3 oder 5 und gemäß § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu
erfolgen.“
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
‚4a. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zur betroffenen
Person:“ durch die Angabe „zur betroffenen Person und im
Fall des § 6 Absatz 3 auch zu Personen, die von einer
Kolonisation betroffen sind, die mit den nosokomialen
Infektionen wahrscheinlich oder vermutlich in einem epidemischen
Zusammenhang steht:“ ersetzt.‘
c) In Nummer 7 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von
Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Verabreichung des
Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung
zum Apotheker befinden, an pharmazeutisch-technische
Assistenten und an Pharmazieingenieure delegieren, sofern sie diese
Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Verabreichung
des Impfstoffs ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche
Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Die Aufklärung, die
Anamnese, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden
Person und die Impfdokumentation nach § 22 dürfen Apotheker nicht
an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die ärztliche
Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der
folgenden Inhalte zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Verabreichung
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Impfstoffe und
2. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten
Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum … [einsetzen:
Datum vier Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1] in
Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein
Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.“
8. Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 9 ersetzt:
„Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 8 bis 10a und Artikel 3a
Nummer 2 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 2a tritt am ersten Tag des
zweiten Quartals in Kraft, das auf das nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des
Apothekengesetzes bekanntzugebende Quartal folgt. Das
Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 3a Nummer 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2553 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/3829 abzulehnen.
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Tanja Machalet
Vorsitzende und Berichterstatterin
Dr. Stephan Pilsinger
Berichterstatter
Thomas Dietz
Berichterstatter
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Ates Gürpinar
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Pilsinger, Thomas Dietz, Dr. Tanja Machalet,
Dr. Paula Piechotta und Ates Gürpinar
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4084 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar
2026 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Außerdem hat er ihn an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2553 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem
hat er ihn an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für Digitales
und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3829 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026 in
erster Lesung beraten und zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf soll die Arzneimittelversorgung an die sich wandelnden Bedarfe und Strukturen vor Ort
angepasst werden. Die vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise soll zudem besser als bisher für die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden, etwa zur Prävention. Bürokratie soll abgebaut und die
Eigenverantwortung der Apotheker gestärkt werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen etwa die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke abgesenkt werden.
Mit Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle soll die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei
Personen wahrgenommen werden können. Mit behördlicher Genehmigung sollen im Rahmen einer praktischen
Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) vorübergehend den
Betrieb von Apotheken in ländlichen Regionen zeitlich begrenzt aufrechterhalten können.
Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und
Notdienstfonds bezuschusst. Apotheken sollen ferner Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine
Lebendimpfstoffe sind, durchführen können. Dazu wird neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung auch die
Vergütungsverhandlung ausgeweitet. Auch sollen in Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen Schnelltests gegen
bestimmte gängige Erreger ermöglicht werden. Dazu wird der Arztvorbehalt teilweise aufgehoben.
Apothekerinnen und Apothekern wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne
Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ermöglicht. Außerdem sollen Apotheken künftig bei
der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Mittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Arzneimittel
nicht verfügbar sind. Diese Regelung wird befristet und evaluiert.
Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen wird ausgeschlossen, wenn die Apotheke ein Arzneimittel
abgibt, das mit dem verordneten Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches
Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte
Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von
Fertigarzneimitteln zu nutzen. Für bestimmte Stoffe werden zudem verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der
Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und
Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates (NKRG) den Gesetzentwurf geprüft und eine Stellungnahme abgegeben (Drucksache
21/4084, Anlage 2). Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nachvollziehbar
und methodengerecht ist. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen (Drucksache 21/4084, Anlage 3). Dazu hat die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 21/4084 (Anlage 4) Stellung genommen.
Dem Ausschuss lag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4084 eine Petition vor. Diese wurde in die
Beratungen einbezogen.
Zu Buchstabe b
Nach Ansicht der Antragsteller gefährde eine seit Jahren stagnierende Honorierung bei steigenden Kosten die
Existenz der Vor-Ort-Apotheken. Zudem wird eine hohe Bürokratielast sowie ein durch Studienplatzmangel
verschärfter Fachkräftemangel beklagt. Es bestehe daher die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Basis der Apotheken
grundlegend und dauerhaft zu stabilisieren.
Mit dem Antrag soll die Arzneimittelversorgung durch eine umfassende Reform der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zukunftssicher ausgestaltet werden. Die Fraktion der AfD ist der Auffassung, dass das Fixum pro
abgegebenem verschreibungspflichtigem Arzneimittel gemäß § 3 der Arzneimittelpreisverordnung von derzeit 8,35
Euro auf 12 Euro angehoben werden muss. Um künftige Kostensteigerungen abzufangen, fordern die
Antragsteller zudem eine gesetzlich verankerte, jährliche Dynamisierung dieser Vergütung.
Zur Stärkung der Versorgung in der Fläche soll ein wirksamer Sicherstellungszuschlag für Apotheken in
unterversorgten Gebieten eingeführt werden. Die Antragsteller betonen darüber hinaus, dass die bürokratische
Belastung der Apotheken drastisch reduziert werden muss; hierzu soll insbesondere das Instrument der sogenannten
Nullretaxation bei bloßen Formfehlern gesetzlich ausgeschlossen werden.
Im Bereich der Fachkräftesicherung soll mit dem Antrag erreicht werden, dass in Abstimmung mit den Ländern
die Pharmaziestudienplätze deutlich ausgeweitet werden. Das hohe Versorgungsniveau könne zudem nur durch
die ständige Anwesenheit approbierter Apotheker gewährleistet werden. Strukturelle Aufweichungen dieses
Grundprinzips führten ansonsten zu einer „Arzneiversorgung zweiter Klasse“.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller betonen, dass profitorientierte Strukturen und Fehlmedikationen die Patientensicherheit sowie
die flächendeckende Versorgung mit Arzneimittel gefährdeten. Die wohnortnahe Apotheke müsse daher durch
eine Abkehr vom Wettbewerbsprinzip gestärkt werden.
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die packungsbezogene
Apothekenvergütung auf 9,50 Euro anzuheben sowie die pharmazeutischen Kompetenzen bei Medikationsmanagement und
Prävention deutlich auszuweiten. Flankierend werden Rabattverträge abgeschafft und der Versandhandel mit
rezeptpflichtigen Arzneimitteln weitgehend auf Präsenz-Apotheken begrenzt.
Darüber hinaus soll mit der Vorlage erreicht werden, dass der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln untersagt oder zumindest stark begrenzt wird, sofern die Versorgung vor Ort gewährleistet ist. Zudem
sollen Rabattverträge und Importklauseln abgeschafft werden, da diese die Versorgungssicherheit
beeinträchtigten und zu Lieferengpässen beitrügen. Nach den Vorstellungen der Antragsteller muss zudem eine verbindliche
Personalbemessung für pharmazeutisches Personal eingeführt werden, um eine qualitativ hochwertige Beratung
sicherzustellen. Schließlich wird hervorgehoben, dass erfolgreiche Modellprojekte zur Vermeidung von
Medikationsfehlern konsequent in die Regelversorgung überführt werden müssen, um vermeidbare Gesundheitsschäden
signifikant zu reduzieren.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/4084 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß
Einsetzungsantrag auf Drucksache 21/571 in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
21/4084 befasst und ist in seiner gutachtlichen Stellung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesetzentwurf in
Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie steht und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich ist
(Ausschussdrucksache 21(26)38-9).
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD beschlossen, die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 35. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 30. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 24. Sitzung am 20. Mai 2026
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 28. Sitzung am 20. Mai 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2553 zu empfehlen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu den Buchstaben a, b und c
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratungen zu dem Antrag auf Drucksache 21/2553 (Buchstabe b) in seiner
20. Sitzung am 3. Dezember 2025 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 26. Sitzung am 28. Januar 2026 vorbehaltlich der Überweisung durch
das Plenum beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4084 (Buchstabe
a) durchzuführen.
In seiner 32. Sitzung am 4. März 2026 hat er die Beratungen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4084
(Buchstabe a) und zu dem Antrag auf Drucksache 21/3829 (Buchstabe c) aufgenommen und beschlossen, zu dem
Antrag ebenfalls eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung zu den drei Vorlagen (Buchstaben a bis c) fand in der 33. Sitzung am 4. März 2026
statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: Bundesverband Deutscher Apothekerverbände
(ABDA), Die Apothekengewerkschaft (ADEXA), Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA),
Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM), Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS), AOK Bundesverband,
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF),
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) (keine Teilnahme), BKK Dachverband, Bundesapothekerkammer (BAK),
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Bundesärztekammer (BÄK),
Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA), Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK),
Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA), Bundesverband Medizintechnologie (BVMed),
Bundesverband Pharmazeutisch-technischer AssistentInnen (BVpta), Bundesvereinigung Prävention und
Gesundheitsförderung (BVPG), Deutsche Stiftung Patientenschutz, Deutscher Pflegerat (DPR) (keine Teilnahme), Deutscher
Landkreistag (keine Teilnahme), Deutscher Städte- und Gemeindebund (keine Teilnahme), Deutscher Städtetag (keine
Teilnahme), gematik GmbH (keine Teilnahme), GKV-Spitzenverband, Hausärztinnen- und Hausärzteverband,
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO),
Pharma Deutschland, Pro Generika, Sozialverband Deutschland (SoVD), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) (keine Teilnahme), Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH), Verband der Ersatzkassen (vdek),
Verband forschenden Pharma-Unternehmen (vfa), Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband),
Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA), Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) (keine Teilnahme), Verein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP), Verband
Innovativer Apotheken (via), Freie Apothekerschaft (keine Teilnahme), IGES Institut GmbH, Initiative Vor-Ort-
Apotheken, Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). Auf das Wortprotokoll der Anhörung und die als
Ausschussdrucksachen veröffentlichen Stellungnahmen 21(14)71(1-31) wird verwiesen.
In seiner 44. Sitzung am 20. Mai 2026 hat er seine Beratungen zu den drei Vorlagen (Buchstaben a bis c)
fortgesetzt und abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4084 in geänderter Fassung.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 21/2553.
Zudem empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3829.
Änderungsanträge
Dem Ausschuss für Gesundheit haben Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(14)85 vorgelegen. Die Änderungsanträge 6 und 13 wurden in der 44. Sitzung am 20. Mai 2026
mündlich korrigiert.
Die Änderungsanträge wurden auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzeln abgestimmt und
das Ergebnis lautet wie folgt:
ADrs
21(14)85
CDU/CSU
SPD
AfD
Bündnis 90/ Die
Grünen
Die Linke
ÄA 1 + + + - -
ÄA 2 + + - 0 -
ÄA 3 + + + 0 0
ÄA 4 + + + - 0
ADrs
21(14)85
CDU/CSU
SPD
AfD
Bündnis 90/ Die
Grünen
Die Linke
ÄA 5 + + - 0 0
ÄA 6 –
angepasst + + - - -
ÄA 7 + + - 0 +
ÄA 8 + + + 0 +
ÄA 9 + + - + +
ÄA 10 + + + + -
ÄA 11 + + + - 0
ÄA 12 + + + 0 0
ÄA 13 –
angepasst + + - + 0
Erläuterungen:
ÄA: Änderungsantrag, + Zustimmung, - Ablehnung, 0 Enthaltung
Fraktionsmeinungen
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass ein wesentlicher Teil der Apothekenreform über separate
Verordnungen geregelt werde, wozu die zweistufige Erhöhung des Packungsfixums sowie eine strengere Regulierung des
Versandhandels zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur Stärkung der Arzneimittelsicherheit
gehöre. Im Gesetzentwurf sei fachfremd auch ein befristeter Ausschluss exklusiver Rabattverträge für Biosimilars
durchgesetzt worden, um die Versorgungssicherheit mit diesen Präparaten auch zukünftig zu gewährleisten. Eine
rezeptfreie Abgabe bestimmter Medikamente solle durch das ApoVWG für chronisch Kranke sowie bei akuten,
unkomplizierten Erkrankungen ermöglicht werden. Die Verschreibungspflicht für bestimmte pharmazeutische
Dienstleistungen entfalle künftig und der Betrieb von Zweigapotheken im ländlichen Raum werde durch
erleichterte Vorgaben gestärkt. Zur Überbrückung von Personalengpässen in Apotheken sei ein Erprobungsmodell zur
temporären Leitung durch assistierendes Personal vorgesehen. Damit könne aber der Apotheker nicht dauerhaft,
sondern nur vorübergehend vertreten werden, um den Apothekenbetrieb bei dessen Abwesenheit
aufrechtzuerhalten. Das Aufgabenspektrum in den Apotheken werde um Impfungen, Tests und venöse Blutentnahmen
erweitert. Durch die Aufhebung des Skontiverbots und durch den Ausschluss formaler Nullretaxationen solle die
wirtschaftliche Stabilität der Apotheken nachhaltig verbessert werden. Mit dem Gesetz werde das Ziel verfolgt, in den
Apotheken niedrigschwellige Versorgungsangebote zu ermöglichen. Jedoch bedürfe es einer stetigen
Ausbalancierung, welche Berufsgruppe welche Leistungen ausführt und welche Berufsgruppe welchen konkreten
Prozessschritt auch verantwortet. Hier müsse es in weiteren Gesetzgebungsverfahren zu differenzierteren Regelungen
kommen, die den Arztvorbehalt berücksichtigen, aber auch interdisziplinäre Arbeit ermöglichen.
Die Fraktion der AfD erklärte, dass trotz punktueller bürokratischer Entlastungen der negative Kern des Gesetzes
überwiege. Durch die Aufweichung der Trennung von ärztlichen und pharmazeutischen Aufgaben drohe ein
wirtschaftlicher Interessenkonflikt bei der Therapieauswahl. Eine temporäre Apothekenleitung durch assistierendes
Personal führe zu einer Entwertung des Berufsstandes und gefährde die Patientensicherheit sowie die
Beratungsqualität. Das Fehlen einer verbindlichen Honoraranpassung nach 13 Jahren werde als unzureichend kritisiert, da
eine unkonkrete Formulierung keine wirtschaftliche Perspektive gewährleiste. Angesichts eines drohenden
Apothekensterbens werde der Gesetzentwurf abgelehnt.
Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen des Koalitionspartners an und hob ergänzend hervor, dass
durch das Gesetz und die separaten Verordnungen die Vor-Ort-Apotheke insbesondere im ländlichen Raum
gegenüber dem Versandhandel gestärkt werde. Mittels erweiterter Kompetenzen im Bereich der Prävention werde
die Apotheke als eine primäre Anlaufstelle im medizinischen Versorgungssystem gestärkt. Die geplante
Anhebung des Fixums sowie dessen künftige Verlagerung in die Verhandlungen der Selbstverwaltung auf Basis einer
validen Datengrundlage werde als zielführend erachtet, um fortlaufende politische Debatten zu beenden. Die
zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes werde ausdrücklich befürwortet.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gab zu bedenken, dass der Gesetzentwurf trotz positiver Ansätze
bei der regionalen Strukturberücksichtigung und der Aufwertung des Assistenzpersonals aufgrund der durch die
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Befragung nicht kalkulierbaren Kostenrisiken für die gesetzliche
Krankenversicherung abgelehnt werden müsse. Da die finanzielle Auswirkung der Neuregelungen nicht hinreichend
prognostiziert werden könne, werde man der gesundheitspolitischen Verantwortung nicht gerecht. Eine Deckelung der
Fixumserhöhung auf eine maximale Packungsmenge je Betrieb sei versäumt worden, weshalb ein erheblicher
Mitnahmeeffekt beim Versandhandel zulasten der Beitragszahler drohe. Auch sei zu kritisieren, dass die Koalition
einseitig die Interessen der Pharmaindustrie und der Apothekenbetreiber bevorzuge.
Die Fraktion Die Linke merkte an, dass ein Update der Rolle von Apotheken zwar dringend notwendig sei, die
unzureichende Umsetzung der Ziele des Koalitionsvertrags jedoch bemängelt werde. Es fehle an einer wirksamen
Regulierung des Versandhandels sowie an einer echten Erhöhung des Fixums, welche zudem durch die Erhöhung
des Apothekenrabatts geschmälert werde. Die sinnvolle Regelung bei der Kompetenzerweiterung zum Beispiel
im Bereich der Prävention und der Dauermedikation rechtfertige lediglich eine Enthaltung zum Gesetzentwurf.
Mit dem eigenen Antrag werde stattdessen eine umfassende Fixumsanpassung, die Beschränkung des
Versandhandels zugunsten der Präsenzapotheken sowie die Etablierung kooperativer Versorgungsmodelle zwischen
Ärzten und Apothekern gefordert.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs (Buchstabe a) empfiehlt,
wird auf die Begründung auf Drucksache 21/4084 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit
vorgeschlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Buchstabe a (§ 129)
Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 4c )
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Mit den vorgenommenen redaktionellen Änderungen wird klargestellt, dass die Regelung in Satz 2 bzw. die davon
vorübergehende Abweichung in Satz 3 nur Fälle erfasst, in denen keines von möglicherweise mehreren
Rabattarzneimitteln verfügbar ist. Bestehen Rabattverträge mit mehreren Partnern, führt erst die Nichtverfügbarkeit aller
Rabattarzneimittel dazu, dass ein lieferbares bzw. vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden
darf.
Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Evaluationen sollen einheitlich in einem gesonderten Paragraphen geregelt
werden. Daher wird die bislang in § 129 Absatz 4c Satz 4 vorgesehene Evaluation zur Regelung des erleichterten
Austauschs in § 425a Absatz 1 überführt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 5c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Normverweises.
Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 5e)
Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb
Um einen niedrigschwelligen Zugang zu den pharmazeutischen Dienstleistungen „Pharmazeutisches
Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation“ und „Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu
verordneter Dauermedikation“ zu gewährleisten, wird die bisher vorgesehene ärztliche Verschreibungspflicht
aufgehoben. Um weiterhin einen engen Austausch zwischen den beiden Heilberufen sicherzustellen, wird stattdessen
eine Abstimmung zwischen der Apothekerin oder dem Apotheker mit der behandelnden Ärztin oder dem
behandelnden Arzt vorgesehen. Diese erfolgt vor der Durchführung dieser beiden pharmazeutischen Dienstleistungen.
Zu den Dreifachbuchstaben ccc und ddd
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Apotheken erbrachte pharmazeutische Dienstleistungen nicht mehr über den Nacht-
und Notdienstfonds, sondern mit den Krankenkassen oder von diesen benannten Stellen abrechnen. Somit ist eine
Vereinbarung zur Abrechnung durch die Vereinbarungspartner nach Satz 11 nicht mehr notwendig.
Zu Buchstabe b (§ 130a Absatz 8)
Im Hinblick auf die Dynamik des Biosimilar-Markts, auf das Ziel Versorgungssicherheit und auf die Bedeutung
der Biotechnologie für den Standort sollten mehrere Anbieter mit Biosimilar-Produktion in Deutschland bzw. der
Europäischen Union erhalten bleiben. Zur Förderung der Resilienz der Arzneimittelproduktion in Deutschland
gegenüber Versorgungsengpässen und globalen Krisen sollte zunächst eine Übergangsphase nach Einführung des
automatischen Austausches in der Apotheke für die Etablierung der Biosimilar-Industrie gesetzt werden. Für
patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel soll deshalb für einen befristeten
Übergangszeitraum die Ausschreibung von exklusiven Rabattverträgen ausgeschlossen werden. Weiterhin möglich bleiben
Open-House-Verträge. Die Vereinbarung von Rabatten zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen
Unternehmern ist mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und wegen des hohen Ausgabenvolumens grundsätzlich auch für
biologische Arzneimittel erforderlich. Gleichzeitig soll aber die pharmazeutische Biotechnologie in Deutschland
bzw. der Europäischen Union im Sinne der Absicherung einer resilienten Versorgung mit biotechnologisch
hergestellten biologischen Arzneimitteln gestärkt werden.
Zu Buchstabe c (§ 425a – neu –)
Absatz 1 bestimmt, dass die Auswirkungen von § 129 Absatz 4c Satz 3 vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker evaluiert werden sollen. Ein besonderer Fokus ist dabei auf die Kostenwirkung der Regelung
für die gesetzliche Krankenversicherung zu legen. Die Evaluation soll eine Entscheidungsgrundlage für eine
Beibehaltung oder anderweitige Anpassung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf die Austauschregelungen
schaffen. Der Evaluationsbericht soll dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Regelung vorgelegt werden. Die Evaluierungsfrist von zwei Jahren ist angemessen, da die Auswirkungen der Regelung
kurzfristig beobachtbar sind.
Die Wirkung des neuen § 130a Absatz 8 Satz 14 und die Marktentwicklung sollen beobachtet und evaluiert
werden. Hierfür sind dem Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Berichte über die Wirkung der Regelung
in § 130a Absatz 8 Satz 14 und die Marktentwicklung mit Blick auf die Entwicklung der Anbietervielfalt, der
Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union sowie der Zulassungen von biotechnologisch
hergestellten biologischen Arzneimitteln in der Europäischen Union sowie die Wirtschaftlichkeit und
Liefersicherheit vorzulegen. Hiermit können wichtige Erkenntnisse in Bezug auf Produktionsstandorte, eine Resilienz
gegenüber Versorgungsengpässen und globalen Krisen, die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit
biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln und auf langfristige Bedingungen für Rabattverträge nach
§ 130a Absatz 8 Satz 1 über patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel gewonnen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 5)
Mit der Änderung wird eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten verpflichtend vorgesehen, wenn die Leitung
einer Filial- oder Zweigapotheke durch zwei Personen ausgeübt werden soll. Dies macht transparent, dass
jederzeit und in allen Bereichen eine Apothekerin oder ein Apotheker für den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb
verantwortlich ist.
Von einer Anzeigepflicht der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten wird abgesehen. Das Erfordernis der
Verantwortungsabgrenzung ist der Behörde automatisch mit der Anzeige der beiden Verantwortlichen bekannt und kann
im Rahmen der Apothekenüberwachung überprüft werden.
Zu Buchstabe b (§ 11c – neu –)
Um Arztpraxen zu entlasten und einen weiteren, niedrigschwelligen Zugang für die Bevölkerung zu schaffen,
werden Apothekerinnen und Apotheker dazu berechtigt, venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken
durchzuführen, soweit sie hierfür erfolgreich ärztlich geschult sind und sie die Blutentnahmen für eine öffentliche
Apotheke durchführen, zu deren Personal sie gehören. Die Berechtigung betrifft Blutentnahmen bei Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ermöglichung von venösen Blutentnahmen in öffentlichen Apotheken
ist eine vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Primärversorgung. Sie kann zur Unterstützung im
Rahmen der assistierten Telemedizin und zur Kontrolle von Blutwerten im Zusammenhang mit dem
Medikationsmanagement dienen.
Die Durchführung von Blutentnahmen umfasst neben der Entnahme des venösen Blutes mit einer Punktionsnadel
auch die Aufklärung, die Anamnese einschließlich der Feststellung von Gründen, warum keine venöse
Blutentnahme durchgeführt werden sollte, und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der Blut entnommen
werden soll. Zudem werden Kenntnisse zur Hygiene und zum Umgang mit Komplikationen durch die Blutentnahme
sowie die Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung benötigt. Ebenso sind Kenntnisse von für
Blutentnahmen relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von Patientenrechten, notwendig. Um sicherzustellen,
dass Apothekerinnen und Apotheker die Blutentnahme entsprechend diesen Anforderungen für die Person, der
Blut entnommen werden soll, sicher durchführen können, wird geregelt, dass sie zuvor erfolgreich an einer
ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.
Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die
Durchführung von Blutentnahmen. Die Apothekerinnen und Apotheker müssen zum Personal der Apotheke
gehören, für die sie die Blutentnahmen durchführen.
Um Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum frühzeitig an die praktischen Aufgaben heranzuführen,
wird eine Möglichkeit zur Delegation der Entnahme des venösen Blutes vorgesehen. Pharmazeutinnen und
Pharmazeuten im Praktikum können nach erfolgreich absolvierter ärztlicher Schulung die Entnahme des Blutes mit
einer Punktionsnadel unter Beaufsichtigung einer berechtigten Apothekerin oder eines berechtigten Apothekers
für die öffentliche Apotheke, zu deren Personal beide gehören, durchführen. Die Aufklärung, die Anamnese und
das Einholen der Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll, können nicht delegiert werden und
sind weiterhin von der Apothekerin oder dem Apotheker durchzuführen.
Durch diese Begrenzung der Delegation ist für das zu beaufsichtigende Personal eine weniger umfangreiche
ärztliche Schulung vorzusehen. Diese soll insbesondere das Erlernen der praktischen Anteile der Blutentnahme und
auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Maßnahmen bei Komplikationen wie Blutungen
beinhalten.
Durch die Erstellung der Mustercurricula durch die Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer soll sichergestellt werden, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt
werden und durch die Vorgabe einer angemessenen Frist auch zügig beginnen können.
Teile der Schulungen können auch digital vermittelt werden. Dies gilt nicht für Schulungsinhalte, die eine
persönliche Anwesenheit der Schulungsteilnehmenden erfordert, wie beispielsweise das Erlernen der Entnahme des
Blutes mit einer Punktionsnadel.
Zu Buchstabe c (§ 16)
In § 16 wird die Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb
einer Zweigapotheke geregelt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke bildet mit der bereits bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis einen einheitlichen Erlaubnistatbestand. In Absatz 1 wird entsprechend geregelt, dass
eine solche Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nur der Inhaberin oder dem Inhaber einer bereits
bestehenden Erlaubnis zum Betrieb einer nahegelegenen Apotheke erteilt werden kann; hierbei kann es sich um eine
Haupt- oder Filialapotheke handeln.
Nach Absatz 2 kann einem Apotheker der Betrieb von höchstens zwei Zweigapotheken erlaubt werden. Die
Vorschriften von § 1 Absatz 3, § 8 Satz 1 bis 3, § 9 gelten für Zweigapotheken entsprechend. Die allgemeinen
Vorschriften zur Betriebsführung einer Apotheke sind auf Zweigapotheken darüber hinaus ohne Weiteres anwendbar.
Absatz 3 Satz 1 regelt die Rücknahme der Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um
die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht
vorlag. Besteht keine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 mehr, erlischt auch die Erlaubnis zum
Betrieb der Zweigapotheke (Absatz 3 Satz 2). Die in § 3 genannten Fälle gelten daneben. Zudem besteht
entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 2 in den dort bestimmten Fällen die Möglichkeit zum Widerruf der Erlaubnis durch die
zuständige Behörde.
Zu Buchstabe d (§ 20a)
Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur, da die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke selbst nicht in § 1 Absatz 2
geregelt ist.
Zu Buchstabe e (§ 20c – neu –)
Abweichend zur bisherigen Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen sollen die Finanzmittel des auf
Grundlage von § 20a Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Umsetzung der Anlage 11 zum Rahmenvertrag über
die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 1.
Januar 2025 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband
e. V., der auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen veröffentlicht ist, in der Regelungen
zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und des Näheren nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch getroffen sind (pDL-Fonds), ab dem 1. Januar 2027 zur Finanzierung der pauschalen Zuschüsse für Voll-
und Teilnotdienste verwendet werden. Die Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des
Notdienstes durch die Apotheken nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung wird zeitgleich
ausgesetzt. Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt entsprechend keine abzuführenden Beträge gegenüber den
Apotheken fest. Die Pflichten zur Mitteilung der Anzahl der abgegebenen Arzneimittelpackungen bestehen fort. Mit
Hilfe dieser Angabe errechnet der Deutsche Apothekerverband e. V. die Höhe der im jeweiligen Quartal für die
Finanzierung der Notdienste zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Hierzu wird die Anzahl der abgegebenen
Arzneimittelpackungen mit einem Betrag von 41 Cent multipliziert.
Um den Zeitpunkt abzusehen, ab welchem eine weitere Finanzierung der Notdienste aus dem pDL-Fonds mangels
ausreichender Finanzreserven beendet werden muss, hat der Deutsche Apothekerverband e. V. bis zum Ende eines
jeden Quartals eine Prognose zu erstellen, ob im pDL-Fonds ausreichende Mittel vorhanden sind, um in den
jeweils nächsten zwei Quartalen die Auszahlung der pauschalen Zuschüsse zu decken. Er hat dem
Bundesministerium für Gesundheit diese Prognose und, sobald möglich, das Quartal mitzuteilen, in dem letztmalig im pDL-
Fonds ausreichende Mittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse vorhanden sind. Im pDL-
Fonds müssen dabei Rücklagen in angemessener Höhe verbleiben, die zur Abwicklung des pDL-Fonds etwa für
Gerichtskosten benötigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt das Quartal im Bundesanzeiger
bekannt, in dem letztmalig im pDL-Fonds ausreichend Finanzmittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen
Zuschüsse vorhanden sind. Die Aussetzung der Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des
Notdienstes und der entsprechenden Festsetzung durch den Deutschen Apothekerverband e. V. endet zu dem
bekanntgemachten Zeitpunkt.
Zu Buchstabe f (§ 21)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes.
Durch die Einführung der Möglichkeit der venösen Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken ist die
Verordnungsermächtigung zu erweitern, um weitere Vorgaben in der Apothekenbetriebsordnung regeln zu können.
Zu Buchstabe g (§ 29)
Um die Verantwortung der Apothekenleitungen noch stärker zu betonen wird auf die explizite Vertretung der
Apothekenleitung in der Erprobungsregelung verzichtet. Stattdessen soll nun vor dem Hintergrund des
Fachkräftemangels und zur Sicherstellung der Apothekenversorgung im Rahmen einer praktischen Erprobung die
Möglichkeit einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch erfahrene pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten unter bestimmten Bedingungen getestet
werden. Eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch eine pharmazeutisch-technische
Assistentin oder einen pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur erfolgen, sofern der Apothekenleitung
während der Abwesenheit im Einzelfall aus dem Stammpersonal der Apotheke weder eine Apothekerin oder ein
Apotheker noch eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur als Vertretung zur Verfügung steht.
Es handelt sich um eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, da diese nur zeitlich strikt limitiert (höchstens
20 Tage im Jahr, davon maximal an zehn zusammenhängenden Tagen) erfolgen können soll.
Die weiteren Bedingungen und Voraussetzungen werden im Wesentlichen beibehalten. Auch in der geänderten
Form der Vorschrift bleiben die besonderen Anforderungen für die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen
und pharmazeutisch-technischen Assistenten bestehen, die mit dieser Aufgabe betraut werden; für sie bestehen
entsprechend besondere Weiterentwicklungsmöglichkeiten in einer hervorgehobenen Rolle für die beschäftigende
Apotheke.
Nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Apothekengesetzes kann auch bei einer Zweigapotheke eine
Personenverschiedenheit zwischen Apothekenleitung und apothekenbetreibender Person vorliegen, wenn die
apothekenbetreibende Person sich dafür entscheidet, ein bis zwei Verantwortliche als Apothekenleitung zu benennen. In
diesem Fall soll – genauso wie bei einer Filialapotheke – die Apothekenleitung zuvor das Einvernehmen der
apothekenbetreibenden Person einholen und die apothekenbetreibende Person muss im Fall einer
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten wie bei Filialapotheken für die pharmazeutisch-technische Assistentin oder
den pharmazeutisch-technischen Assistenten erreichbar sein.
Zu Artikel 2a – neu – (Weitere Änderung des Apothekengesetzes)
Mit Artikel 2a werden die abweichenden Regelungen in § 20c wieder aufgehoben. Die Aufhebung der
Abweichungen wird mit Inkrafttreten des Artikels 2a zu dem in Artikel 9 Satz 3 genannten Zeitpunkt wirksam.
Zu Artikel 3 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes und zur Änderung von
§ 35b der Apothekenbetriebsordnung.
Da § 35b geändert wird, ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Buchstabe b (§ 1a)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Erweiterung der Testung durch Apotheken durch Neufassung des § 24
des Infektionsschutzgesetzes und zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes.
Nach Aufhebung des Arztvorbehalts wird die Durchführung von nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes gestatteten Testungen explizit als apothekenübliche Leistung aufgenommen. Damit wird sichergestellt,
dass die Durchführung von patientennahen Schnelltests auf bestimmte Erreger vom Leistungskatalog umfasst ist.
Zudem wird der Begriff der Testungen mit Verweis auf § 24 des Infektionsschutzgesetzes definiert.
Venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken werden explizit als apothekenübliche Leistungen
aufgenommen. Zudem wird der Begriff Blutentnahme mit Verweis auf § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes definiert.
Zu Buchstabe c (§ 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzentwurfs. Dort wird in § 2
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 vorgesehen, dass der Betreiber für eine Zweigapotheke einen oder zwei
Verantwortliche benennen kann. Entsprechende Anpassungen sind in § 2 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 3
erforderlich. Die Verantwortung der Apothekenbetreiberin oder des Apothekenbetreibers für Filial- oder Zweigapotheken
wird zusätzlich betont. Außerdem werden Formulierungen vereinheitlicht.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3a)
In § 20c Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes wird die Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des
Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker befinden, und an
pharmazeutisch-technische Assistentinnen, pharmazeutisch-technische Assistenten, Pharmazieingenieurinnen
und Pharmazieingenieure eingeführt. Diese können den Impfstoff nach erfolgreich absolvierter ärztlicher
Schulung unter Beaufsichtigung einer impfberechtigten Apothekerin oder eines impfberechtigten Apothekers für die
Apotheke, zu deren Personal beide gehören, verabreichen.
Durch die Einführung der Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des Impfstoffs in § 20c Absatz 4 des
Infektionsschutzgesetzes sind Folgeänderungen in der Apothekenbetriebsordnung vorzunehmen, da der
Personenkreis erweitert wird, der Impfstoffe verabreichen darf.
Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 3b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes.
Zum Schutz der Personen, denen Blut entnommen werden soll, sind die Pflichten der Apothekenleitung
vorzugeben. Die Vorgaben orientieren sich stark an den Vorgaben für die Durchführung von Schutzimpfungen.
Insbesondere hat die Apothekenleitung sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Aufklärung, die Anamnese und
die Einholung der Einwilligung sowie die Blutentnahme durchführen. Es ist zu prüfen, ob die
Betriebshaftpflichtversicherung anzupassen ist.
Zu Buchstabe d (§ 3 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 29 des Apothekengesetzes. Die Änderung wird an
den Wortlaut der Änderung von § 29 des Apothekengesetzes angepasst.
Zu Buchstabe e (§ 4 Absatz 4)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Erweiterung der pharmazeutischen Dienstleistungen in § 129 Absatz 5e
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Erweiterung der Schutzimpfungen in Apotheken in § 20c des
Infektionsschutzgesetzes und der Ermöglichung der Testung durch Apotheken durch Neufassung des § 24 des
Infektionsschutzgesetzes.
Die Raumeinheit für Betriebsräume der Apotheke für die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
Schutzimpfungen und Testungen wird aufgehoben, um diese Leistungen in Apotheken zu erleichtern und damit
für die Bevölkerung besser zugänglich zu machen.
Es handelt sich um zudem eine Folgeänderung zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes.
Um Blutentnahmen in Apotheken zu erleichtern und damit für die Bevölkerung besser zugänglich zu machen,
wird die Raumeinheit für Betriebsräume der Apotheke für die Durchführung dieser Leistung aufgehoben.
Zu Buchstabe f (§ 35a Absatz 1, 2, 3, 5)
Apotheken bieten einen weiteren, niedrigschwelligen Zugang zu Schutzimpfungen für die Bevölkerung. Zur
Erreichung der Impfziele soll das Potential der Apotheken zur Durchführung von Schutzimpfungen besser genutzt
werden, zusätzlich sollen Arztpraxen entlastet werden.
In § 20c Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes wird die Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des
Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker befinden, und an
pharmazeutisch-technische Assistentinnen, pharmazeutisch-technische Assistenten, Pharmazieingenieurinnen
und Pharmazieingenieure eingeführt. Diese können den Impfstoff nach erfolgreich absolvierter ärztlicher
Schulung unter Beaufsichtigung einer impfberechtigten Apothekerin oder eines impfberechtigten Apothekers für die
Apotheke, zu deren Personal beide gehören, verabreichen.
Durch die Einführung der Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des Impfstoffs in § 20c Absatz 4 des
Infektionsschutzgesetzes sind Folgeänderungen in der Apothekenbetriebsordnung vorzunehmen, da der
Personenkreis erweitert wird, der Impfstoffe verabreichen darf.
Zu Buchstabe g (§§ 35b und 36)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung von § 11c des Apothekengesetzes.
Zum Schutz der Personen, denen Blut entnommen werden soll, sind Vorgaben insbesondere zum
Qualitätsmanagement, dem Personaleinsatz, zu den Räumlichkeiten, der Aufklärung, der Dokumentation und der
Hygienemaßnahmen vorzugeben. Die Vorgaben orientieren sich stark an den Vorgaben für die Durchführung von
Schutzimpfungen.
Durch die Einführung der Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des Impfstoffs in § 20c Absatz 4 des
Infektionsschutzgesetzes sind Folgeänderungen in der Apothekenbetriebsordnung vorzunehmen, da der
Personenkreis erweitert wird, der Impfstoffe verabreichen darf.
Zudem werden Abweichungen von bestimmten Vorgaben mit einer Ordnungswidrigkeit versehen.
Zu Artikel 3a – neu – (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)
Der bisherige Anteil zur Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Höhe von 20 Cent wird vor dem Hintergrund einer Weiterentwicklung der
Finanzierungsstruktur dieser Leistungen nicht weiterhin als Festzuschlagsbestandteil erhoben. Der erhobene Zuschlag ist bisher
in den vom Nacht- und Notdienstfonds verwalteten Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen geflossen, aus
dem die Honorare für geleistete pharmazeutische Dienstleitungen im Anschluss ausgezahlt wurden. In dem Fonds
befinden sich derzeit hohe Finanzreserven. Die fortwährende Erhebung des Zuschlags zur
Finanzierungsgrundlage würde zu einem weiteren Anwuchs führen, ohne die Aussicht, dass die Finanzmittel in absehbarer Zeit in
entsprechend vergleichbarer Höhe abgeschöpft werden könnten.
Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von bisher 21 Cent wird auf 41 Cent
erhöht. Dies dient der Förderung von Apotheken in ländlichen Gebieten. Die Erhöhung entspricht dabei im Sinne
einer Umverteilung dem Betrag des bisherigen Anteils zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen nach
§ 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 20 Cent. Die pharmazeutischen
Dienstleistungen werden künftig gemäß § 129 Absatz 5e Satz 18 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch direkt abgerechnet.
Das jährliche Ausschüttungsvolumen für die pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste erhöht sich um
rund 160 Millionen Euro. Durch die von den Apotheken geleisteten Nacht- und Notdienste wird die
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten gewährleistet. Nacht- und Notdienste
leisten deshalb einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Apotheken, die sich in
Regionen mit geringer Apothekendichte befinden, müssen gegenüber Apotheken, die in Regionen mit hoher
Apothekendichte liegen, häufiger Nacht- und Notdienste ableisten. Die Erhöhung des Zuschlags zur Förderung der
Sicherstellung des Notdienstes kommt somit insbesondere Apotheken in ländlichen Gebieten zugute.
Die Regelung in dem neuen Absatz 1b steht im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die im pDL-Fonds
vorhandenen hohen Finanzreserven abzuschmelzen. Für einen vorübergehenden Zeitraum sollen die Finanzmittel zur
Finanzierung der pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste verwendet werden. In diesem Zeitraum ist
der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 41 Cent nach § 3 Absatz 1 Satz 1
durch die Apotheken nicht zu erheben (und gemäß § 20c Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nicht
abzuführen).
Zu Artikel 6 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Buchstabe a (§ 48b Absatz 2)
Es wird eine Frist für die erstmalige Erstellung der Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte unter Beteiligung der Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker ergänzt, damit der
Zeitplan für alle Beteiligten transparent ist.
Zu Buchstabe b (§ 78 Absatz 1)
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das
Bundesministerium für Gesundheit zur Wahrnehmung der in Satz 2 vorgesehenen Ermächtigung zur Anpassung des
Festzuschlags entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung die
hierfür erforderlichen amtlichen Informationen anfordern können. Die Entscheidung über die Anpassung des
Festzuschlags nach Satz 2 setzt eine sachgerechte und belastbare Grundlage über die Kostenentwicklung der Apotheken
bei wirtschaftlicher Betriebsführung voraus.
Zu diesem Zweck wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Verordnungsgeber oder dem
Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis eingeräumt, bei dem Statistischen Bundesamt amtliche
Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anzufordern. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass die Entscheidung über eine Anpassung auf einer unabhängigen und objektiv repräsentativen Basis erfolgen
kann. Amtliche Informationen können dabei unter anderem aggregierte Datenauswertungen des Statistischen
Bundesamtes auf Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich sein, die
aktuell Grundlage für die Erhebung von Strukturdaten des Statistischen Bundesamtes sind. Neue
Datenerhebungen, insbesondere solche mit neuen Belastungen für Unternehmen, sind damit nicht verbunden. Wegen des
Statistikgeheimnisses nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes darf jedoch keine Übermittlung von Einzelangaben
erfolgen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 1)
Mit der Änderung wird Nummer 26 der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 21/4084, S. 83) gefolgt.
Zugunsten einer weitergehenden Entlastung der meldepflichtigen Personen und der Gesundheitsämter von
Bürokratiekosten wird die Arztmeldepflicht in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vollständig
aufgehoben, nicht nur in Bezug auf den Verdacht einer entsprechenden Erkrankung wie im Regierungsentwurf
vorgesehen. Nach dem Ende der COVID-19-Pandemie kann COVID-19 hinsichtlich der Gefährdungslage der
Bevölkerung mit der saisonalen Influenza gleichgestellt werden. Für die epidemiologische Überwachung der
Krankheitslast von akuten Atemwegserkrankungen einschließlich COVID-19 genügen fortan die übrigen
Meldepflichten, insbesondere die Labormeldepflicht bei Nachweis von SARS-CoV oder SARS-CoV-2 nach § 7
Absatz 1 Nummer 44a.
Für das Jahr 2025 wurden dem Robert Koch-Institut nach § 11 insgesamt noch rund 142 000 COVID-19-Fälle
übermittelt (beruhend auf Arztmeldungen und/oder Labormeldungen). Das Potenzial der Änderung für eine
Entlastung der nach § 6 Meldepflichtigen und der Gesundheitsämter von Bürokratiekosten ist daher hoch
einzuschätzen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6 Absatz 3)
Die Bezugnahme auf die bei der Meldung einzuhaltenden Vorschriften wird korrigiert. § 9, der insbesondere die
Meldeinhalte, die Unverzüglichkeit der Meldung und den Meldeadressaten regelt, muss immer beachtet werden
und ist in der Aufzählung daher mit einem „und“ zu verknüpfen. Außerdem muss, da die Meldepflicht nach § 6
Absatz 3 auch für die nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 meldepflichtigen Leiter von Einrichtungen der
pathologischanatomischen Diagnostik gilt, auch auf § 9 Absatz 2 Bezug genommen werden.
Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 1)
Mit der Änderung wird Nummer 27 der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache 21/4084, S. 84)
sinngemäß umgesetzt. Durch die Streichung von § 10 Absatz 1 würden bei der Meldung von in einem wahrscheinlichen
oder vermuteten epidemischen Zusammenhang stehenden nosokomialen Infektionen die Angaben entfallen, die
zusätzlich über die mit den nosokomialen Infektionen wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem
Zusammenhang stehenden Kolonisationen zu machen sind. Für die Eindämmung von Ausbrüchen nosokomialer
Infektionen sollen diese Angaben aber beibehalten werden.
Da es bei der Regelung zu den Kolonisationen ausschließlich um die bei der Meldung zu machenden Angaben
geht und nicht um das die Meldepflicht auslösende Ereignis (Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen
Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird), wird die Änderung
der Systematik des Infektionsschutzgesetzes folgend und abweichend von der Stellungnahme des Bundesrates
nicht durch eine Änderung der Vorschrift über die Meldepflicht in § 6 Absatz 3 erreicht, sondern durch eine
Ergänzung der Vorschriften über den Meldeinhalt in § 9 Absatz 1. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 hat die namentliche
Meldung im Fall des § 6 Absatz 3 nicht nur die dort genannten Angaben zu der von den nosokomialen Infektionen
betroffenen Person zu enthalten, sondern auch zu Personen, die von den bezeichneten Kolonisationen betroffen
sind.
Zu Buchstabe c (§ 20c Absatz 4 – neu –)
In § 20c Absatz 4 wird die Möglichkeit der Delegation der Verabreichung des Impfstoffs an Personen, die sich in
der praktischen Ausbildung zur Apothekerin oder zum Apotheker befinden, und an pharmazeutisch-technische
Assistentinnen, pharmazeutisch-technische Assistenten, Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure
eingeführt. Diese können den Impfstoff nach erfolgreich absolvierter ärztlicher Schulung unter Beaufsichtigung einer
impfberechtigten Apothekerin oder eines impfberechtigten Apothekers für die Apotheke, zu deren Personal beide
gehören, verabreichen. Die Aufklärung, Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person
und die Impfdokumentation nach § 22 können nicht delegiert werden und sind weiterhin von der Apothekerin
oder dem Apotheker durchzuführen.
Durch diese Begrenzung der Delegation ist für das zu beaufsichtigende Personal eine weniger umfangreiche
ärztliche Schulung vorzusehen. Diese soll insbesondere das Erlernen der Verabreichung des Impfstoffs und auch das
Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Fall von akuten Impfreaktionen
beinhalten.
Durch die Erstellung eines Mustercurriculums durch die Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer soll sichergestellt werden, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich
durchgeführt werden und zügig beginnen können. Die Erfahrungen aus der Entwicklung der verschiedenen
Mustercurricula für Schulungen beispielsweise nach dem bisherigen § 20b Absatz 3 Nummer 1 und nach § 20c Absatz 3 in
seiner bisher geltenden Fassung sind bei der Erstellung des Mustercurriculums zugrunde zu legen und
Synergieeffekte zu nutzen.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Satz 2 enthält eine Korrektur der Nummern in Artikel 2, die nicht am Tag nach der Verkündung in Kraft treten
sollen. Zudem wird der Satz um Artikel 3a Nummer 2 ergänzt.
Satz 3 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 2a fest, mit dem die in § 20c des Apothekengesetzes
geregelten Abweichungen von den §§ 19 und 20 des Apothekengesetzes wieder aufgehoben werden. Zwischen
dem Inkrafttreten des Artikel 2a und dem durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20c Absatz 3
Satz 3 des Apothekengesetzes bekanntzugebenden Quartals, in dem letztmalig im pDL-Fonds ausreichend
Finanzmittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse vorhanden sind, soll mindestens ein Quartal
liegen, um einen korrekten Übergang sicherzustellen. Daher tritt Artikel 2a am ersten Tag des zweiten Quartals
in Kraft, das auf das nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des Apothekengesetzes bekanntzugebende Quartal folgt.
Artikel 3a Nummer 1 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, sodass die Umstellung der Finanzierung und Abrechnung der
pDL einheitlich zum 1. Januar 2027 erfolgt.
Berlin, den 20. Mai 2026
Dr. Stephan Pilsinger
Berichterstatter
Thomas Dietz
Berichterstatter
Dr. Tanja Machalet
Berichterstatterin
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Ates Gürpinar
Berichterstatter
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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- part_of_vorgang → Flächendeckende Arzneimittelversorgung mit Apotheken zukunftssicher machen (Beschlussempfehlung und Bericht)
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