Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
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Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 317/26
28.05.26
G - AIS - In - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und
weiterer Verordnungen
A. Problem und Ziel
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige,
niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit.
Allerdings stehen vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor Herausforderungen
durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit. Neben
Gesetzesänderungen sind zur Reform des Apothekenrechts ergänzend Anpassungen von
Verordnungen erforderlich, um das insgesamt verfolgte Reformziel zu erreichen, für
Apotheken langfristige, tragfähige und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit
denen ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung
erhalten werden soll. Mit den Änderungen im Verordnungsrecht soll Bürokratie abgebaut,
die Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern gestärkt und die
Apothekenvergütung angepasst werden. Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere
Möglichkeiten bei der Gewinnung von Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher
einsetzen können.
B. Lösung
Zum Erhalt eines flächendeckenden Apothekennetzes auch im ländlichen Raum sind
Rahmenbedingungen erforderlich, unter denen Apotheken eine wirtschaftlichere
Betriebsführung ermöglicht wird. Dazu wird die Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen
und -inhabern gestärkt, Bürokratie abgebaut und der Apothekenbetrieb flexibilisiert. Zum
anderen werden Änderungen bei der Vergütung der Apotheken getroffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund der
Erweiterung des Lieferengpasszuschlags für Apotheken auch auf die Fälle des Austauschs
nichtverfügbarer Arzneimittel, die auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt werden. Da die Anzahl und der Umfang
derartiger Lieferengpässe und die Wahrnehmung des vereinfachten Austauschs durch die
Apotheken nicht abschätzbar sind, können die Mehrausgaben nicht quantifiziert werden.
Auf Basis der aktuellen Anzahl an gemeldeten Lieferengpässen für Arzneimittel, die auf
der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste
geführt werden, werden Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen einstelligen
Millionenbetrags erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch diese Verordnung ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von 340 820 Euro begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft könnte insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von -124,60
Millionen Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von -4,68 Millionen Euro entstehen.
Im Übrigen wird für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Aufgrund der Dokumentation der vom Transportdienstleister übermittelten Daten, des
Wegfalls der Verpflichtung, standardisierte und allgemeine Herstellungsanweisungen
Dritter an den jeweiligen Apothekenbetrieb anzupassen, und der Möglichkeit,
Chargenbezeichnung von importierten Arzneimitteln abweichend auf Station zu dokumentieren,
werden Apotheken von ungefähr -43,62 Millionen Euro pro Jahr an Bürokratiekosten
entlastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bund und Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für den Bund
entsteht durch Vergütungsverhandlungen ein geringfügiger Erfüllungsaufwand in
regelmäßigen Abständen.
F. Weitere Kosten
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 317/26
28.05.26
G - AIS - In - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und
weiterer Verordnungen
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Gesundheit zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
und weiterer Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und
weiterer Verordnungen1
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
– des § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 4 bis 8 und 13 des
Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes] geändert
worden ist,
– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes] geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 78 Absatz 1
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes] geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertretung darf, wenn es sich nicht um eine gegenseitige Vertretung von
Verantwortlichen handelt, die nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des
Apothekengesetzes für dieselbe Filialapotheke oder Zweigapotheke benannt sind, insgesamt drei
Monate im Jahr nicht überschreiten.“
2. Nach § 2a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(4) „ Wird eine Apotheke durch einen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3
des Apothekengesetzes benannten Verantwortlichen geleitet, ist das
Qualitätsmanagementsystem mit dem Betreiber abzustimmen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre
Berufsqualifikation im Ausland erworben und einen Antrag auf deren Anerkennung gestellt haben,
können bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens so eingesetzt werden wie
Personen, die sich in der Ausbildung zu dem jeweiligen Beruf befinden.
Pharmazeutische Tätigkeiten dieser Personen sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen
oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen.“
b) Absatz 5a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch von Apothekenhelfern,
Apothekenfacharbeitern, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, Personen,
die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten befinden, oder von weiterem nicht-pharmazeutischen Personal der
Apotheke mit geeigneter Ausbildung und geeigneten Kenntnissen ausgeführt werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 muss eine Apotheke nicht über ein Laboratorium
verfügen, wenn die Feststellung der Identität von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen
nach § 6 Absatz 3a Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz
3a Satz 1 von einer anderen Apotheke durchgeführt wird, die von demselben
Betreiber betrieben wird.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Eine Zweigapotheke muss mindestens aus einer Offizin und
ausreichendem Lagerraum bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung. Weitere
Räume sind vorzusehen, soweit in der Zweigapotheke Rezeptur- und
Defekturarzneimittel hergestellt oder andere Tätigkeiten durchgeführt werden, die das
Vorhandensein dieser Räume erfordern. Die Absätze 2b, 2c und 7 finden keine
Anwendung, wenn die Zweigapotheke Rezeptur- und Defekturarzneimittel nicht selbst
herstellt, sondern diese von einer anderen Apotheke, die von demselben Betreiber
betrieben wird, bezieht.“
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Lagerräume, die ausschließlich genutzt werden zur
a) Aufbewahrung von über den regelmäßigen täglichen Bedarf der
Apotheke hinausgehenden Vorräten,
b) Versorgung von Krankenhäusern auf Grundlage eines Vertrags nach §
14 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes oder
c) Versorgung von Bewohnern von Heimen auf Grundlage eines Vertrags
nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes,“.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel in
den üblicherweise verschriebenen Darreichungsformen ordnungsgemäß
hergestellt werden können. Die Herstellung steriler Arzneimittel muss möglich sein,
soweit es sich nicht um Arzneimittel zur parenteralen Anwendung handelt. Soweit
kein Gerät zur Herstellung von Wasser für Injektionszwecke vorhanden ist, muss
Wasser zur Injektion als Fertigarzneimittel in ausreichender Menge vorrätig
gehalten werden.“
5. § 5 wird gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ in einer Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird, oder“.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine Apotheke kann für eine andere Apotheke, die von demselben
Betreiber betrieben wird, die Feststellung der Identität von Arzneimitteln durchführen.
Die Apotheke, die das Arzneimittel abgibt, ist in diesem Fall von der Feststellung
der Identität nach Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz befreit. Sie kann das Arzneimittel
nur verwenden oder abgeben, wenn
1. das Behältnis des Arzneimittels mit einer Kennzeichnung über die
durchgeführte Feststellung der Identität versehen ist,
2. das Behältnis von der Apotheke, die die Feststellung durchgeführt hat, so
verschlossen wurde, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses
ersichtlich wäre, und
3. weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.“
7. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird gestrichen.
8. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe findet § 6 Absatz 1, 3 und 3a entsprechende
Anwendung.“
9. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 wird durch die folgenden Nummern 10 und
11 ersetzt:
10. „ Epinephrin zur Injektion oder nasalen Anwendung,
11. 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion und“.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis
nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der
Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und
jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer
1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln
durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die
Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden und die für das
Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während der Lieferung bis zur
Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Die Zustellung muss durch
pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des
Arzneimittelgesetzes oder § 3 Absatz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes unterliegen, die
Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so
muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden.
Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die
Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen.
§ 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung bleibt unberührt.“
b) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 1
und 2 ersetzt:
1. „ das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine
Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt und die Vorgaben des § 35c
eingehalten werden,
2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert
und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich oder elektronisch bestätigt
wird; soweit es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist
dieses nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den
Haushalt des Auftraggebers oder eine von dem Auftraggeber namentlich
benannte Person oder einen benannten Personenkreis auszuliefern,“.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Eine Zweigapotheke kann Rezeptur- und Defekturarzneimittel von einer
anderen Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird, beziehen anstelle
sie selbst herzustellen. Abweichend von Absatz 4 hat die andere Apotheke die
verschriebenen Arzneimittel unverzüglich herzustellen und an die Zweigapotheke
oder an den Patienten per Botendienst der Zweigapotheke oder der herstellenden
Apotheke zu liefern.“
d) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker während der
folgenden Zeiten ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach
Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in
der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel
abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein
dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich
macht:
1. montags bis samstags von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3. samstags von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr und
5. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.“
e) Absatz 6c Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die von Apotheken bezogen werden, die von demselben Betreiber betrieben
werden,“.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind folgende Angaben von der
Apotheke aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung des in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachten
Arzneimittels,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des auf der Verpackung
angegebenen pharmazeutischen Unternehmers,
3. die Chargenbezeichnung, die Menge des Arzneimittels und die
Darreichungsform,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten der Apotheke,
5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestellt wurde,
6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder Tierarztes,
7. das Datum der Bestellung und der Abgabe und
8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder
die Abgabe beaufsichtigt hat.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine krankenhausversorgende Apotheke kann von der Aufzeichnung der
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 genannten Angaben absehen, wenn in dem
von ihr versorgten Krankenhaus sichergestellt ist, dass die eindeutige Zuordnung
eines nach § 73 Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbrachten Fertigarzneimittels, das in angemessenen Umfang
zum Zweck der vorübergehenden Bevorratung bestellt und zum Zweck der
Verabreichung an einen Patienten des Krankenhauses abgegeben wird, zum konkreten
Anwendungsfall mittels folgender Angaben spätestens zum Zeitpunkt der
Verabreichung an den Patienten gegeben ist:
1. die Patientenidentifikationsnummer oder Angaben zur eindeutigen
Identifizierung der zu behandelnden Person wie Name, Vorname, Geburtsdatum und
Adresse und
2. Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Arzneimittels einschließlich
seiner Chargenbezeichnung.“
12. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Dienstbereitschaft
(1) Der Apothekenleiter hat die Apotheke in ständiger Dienstbereitschaft zu
halten. Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung teilt die zuständige Behörde die
Apotheken im Wechsel zu Notdiensten insbesondere während der Nacht, sonntags
und an gesetzlichen Feiertagen ein. Die zuständige Behörde befreit die übrigen
Apotheken, die keine Zweigapotheken sind, ganztägig von der Verpflichtung zur
Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer von bis zu jeweils sechs Stunden während der
ortsüblichen Geschäftszeiten an einem Tag oder mehreren Tagen im Zeitraum von
Montag bis Freitag. Die zuständige Behörde kann von der Befreiung nach Satz 3 an
Samstagen für die Dauer von bis zu drei Stunden während der ortsüblichen
Geschäftszeiten absehen.
(2) Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die zuständige Behörde
auch Zweigapotheken zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zu Notdiensten von bis zu zwei
Stunden einteilen. Die zuständige Behörde kann Zweigapotheken zu Notdiensten
insbesondere während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen einteilen, wenn
zwölf Monate vor der Eröffnung der Zweigapotheke in dem abgelegenen Ort oder
Ortsteil eine andere Apotheke bestanden hatte. Sie befreit Zweigapotheken außerhalb der
Notdienste ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer
Dauer von insgesamt bis zu acht Stunden montags bis samstags während der
ortsüblichen Geschäftszeiten.
(3) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für
Betriebsferien oder, soweit ein berechtigter Grund vorliegt, für weitere Zeiten befreien,
wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich
auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(4) Während der Notdienste nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung
der Dienstbereitschaft der Apotheke, wenn sich der Apothekenleiter oder eine
vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den
Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten
Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1
befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit
erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für Patienten und andere Kunden
zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an
deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen
dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Krankenhausversorgende Apotheken haben unbeschadet der Vorschriften
der Absätze 1 bis 3 mit dem Träger des Krankenhauses eine
Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses
und die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.“
13. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die Angabe „6 bis 8“ und die Angabe
„22 und 25a“ durch die Angabe „22, 23 Absatz 5 und § 25a“ ersetzt.
14. Nach § 30 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Es ist sicherzustellen, dass Arzneimittel mit den in § 15 Absatz 2 genannten
Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft
werden können.“
15. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker
der Apotheke hat über jede Überprüfung der Arzneimittelvorräte des zu versorgenden
Krankenhauses unverzüglich ein Protokoll insbesondere mit den in Satz 2 genannten
Informationen anzufertigen. Im Protokoll sind mindestens die folgenden Informationen
aufzuführen:
1. das Datum der Überprüfung,
2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten
Personen,
4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,
b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und
Medizinprodukte und
d) der Verfalldaten,
5. die festgestellten Mängel,
6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,
7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel und
9. die Unterschrift des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers mit Datum.
Das Protokoll ist vom Leiter der Krankenhausapotheke oder von dem von ihm
beauftragten Apotheker der Apotheke für den in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum
aufzubewahren und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Überprüfung, bei
schwerwiegenden Mängeln unmittelbar zu übermitteln an
1. die Krankenhausleitung und
2. den Arzt sowie die Pflegedienstleitung, die für die Arzneimittelversorgung der
Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig sind.“
16. Nach § 35b wird der folgende § 35c eingefügt:
„§ 35c
Versand von Arzneimitteln
(1) Bei dem Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an Endverbraucher
sind für die Verpackung, den Transport und die Auslieferung von Arzneimitteln nach
§ 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a vom
Apothekenleiter Festlegungen zu einem risikobasierten Ansatz der Transportplanung zu
treffen, insbesondere
1. zu geeigneten Transportbedingungen, die sich aus den Anforderungen des
jeweiligen Arzneimittels im Hinblick auf die Gewährleistung seiner Qualität, Wirksamkeit
und Unversehrtheit ergeben,
2. zur Auswahl einer geeigneten Transportverpackung, die den Schutz des jeweiligen
Arzneimittels insbesondere vor Bruch oder Beeinträchtigung gewährleistet und
3. zu den Informationen, die dem beauftragten Logistikunternehmen zur Ausführung
eines Auftrages zur Verfügung zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich des
Umgangs mit dem auszuliefernden Arzneimittel, des Empfängers und der
Handlungsanweisungen im Fall von dessen Abwesenheit.
(2) Die am Versand beteiligten Mitarbeiter der Apotheke müssen für ihre jeweilige
Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig zu den Anforderungen an den
Versand von Arzneimitteln geschult werden. Die Schulungsmaßnahmen sind zu
dokumentieren.
(3) Im Rahmen der Transportplanung einschließlich der Auswahl der
Transportverpackung ist sicherzustellen, dass das jeweilige Arzneimittel während des Transports
bis zur Abgabe an den Empfänger einschließlich einer möglichen Zwischenlagerung
nicht beschädigt oder seine Qualität oder Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Beim
Versand kühlpflichtiger oder kühlkettenpflichtiger Arzneimittel ist
1. der Einsatz geeigneter aktiver oder passiver Kühlsysteme vorzusehen, die die
Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels während des gesamten
Transportzeitraumes gewährleisten,
2. soweit erforderlich, eine valide Nachweisführung durch mitgeführte
Temperaturkontrollen vorzusehen und
3. sicherzustellen, dass keine Auslieferung über nicht personenbetriebene stationäre
Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden
können, erfolgt.
Werden beim Versand von kühlpflichtigen oder kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln
passive Kühlsysteme genutzt, hat der Apothekenleiter in Abhängigkeit erwarteter
Umgebungsbedingungen eine maximale Transportzeit zu bestimmen, bei deren
Überschreitung eine Abgabe an den Empfänger nicht mehr erfolgen soll.“
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 oder 6 eine pharmazeutische Tätigkeit
nicht beaufsichtigt und nicht beaufsichtigen lässt,“.
bb) Buchstabe p wird durch den folgenden Buchstaben p ersetzt:
p) „ entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 die Apotheke nicht in Dienstbereitschaft
hält oder“.
cc) Buchstabe q wird gestrichen.
dd) Buchstabe r wird zu Buchstabe q.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ entgegen § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 3 oder 6 eine
pharmazeutische Tätigkeit nicht beaufsichtigt und nicht beaufsichtigen lässt,“.
bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ entgegen § 30 Satz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Arzneimittel vorrätig gehalten wird oder
kurzfristig beschafft werden kann,“.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
dd) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f und die Angabe „oder
entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene
Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der
Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht
aufbewahrt“ wird durch die Angabe „oder entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes
Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht
ordnungsgemäß aufbewahrt, nicht rechtzeitig übermittelt“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im
Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig,
wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger
ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in
Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von 3 Prozent zuzüglich“ durch die Angabe
„bestehend aus einem prozentualen relativen Vergütungsanteil (relativer Anteil) in
Höhe von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, einem festen
Vergütungsanteil (Fixum) in Höhe von“ ersetzt.
b) Die Absätze 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1a und 2 ersetzt:
„(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129
Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch
die Apotheke ist je Austausch ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die
Umsatzsteuer zu erheben.
(2) Der relative Anteil ist zu erheben
1. außer in den Fällen von Nummer 2 auf den Betrag, der sich aus der
Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises
des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf
entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den
bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des
Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der
verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße
abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht.“
3. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Vereinbarung eines Vergütungsvorschlags
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis
zum 1. Januar 2028 und danach bis zum 1. Januar eines jeden Jahres einen
einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums. Der Vorschlag
ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
(2) Die Vereinbarungspartner haben bei der Vereinbarung des Vorschlags
insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten
Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der
Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
berücksichtigen. § 71 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Zur Bewertung der Kostenentwicklung der Apotheken können die
Vereinbarungspartner jeweils jährlich vom Verordnungsgeber amtliche Informationen des
Statistischen Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes anfordern
und für die Vereinbarung des Vorschlags verwenden. Dabei sollen die
Vereinbarungspartner vereinbaren, welche amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamtes
nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes für die Vereinbarung des
Vorschlags herangezogen werden.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht zustande,
etwa weil sich die Vereinbarungspartner nicht einigen, welche amtlichen Informationen
des Statistischen Bundesamtes für die Vereinbarung des Vorschlags herangezogen
werden, wird diese ganz oder teilweise durch die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der in
Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Frist festgelegt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen die in Absatz 1 genannten Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen.“
4. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der kleinsten Abpackung,
die erforderlich ist, um den Stoff in der jeweiligen Menge abgeben zu können.“
5. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die jeweilige
Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
1. bei Stoffen der Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen
Abpackung und
2. bei Fertigarzneimitteln der sich nach § 3 Absatz 2 ergebende Einkaufspreis der
kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der
Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen
Apotheken gilt.“
6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des
Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro
einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S.
2352), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Teil B Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Arzneimittel in den folgenden Darreichungsformen gemäß ärztlicher Anweisung nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließlich der
Kennzeichnung:
aa) Lösungen, Emulsionen, Suspensionen,
bb) Salben, Cremes, Gele, Pasten,
cc) Kapseln, Pulver,
dd) Drogenmischungen sowie
ee) Zäpfchen und Ovula,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige,
niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit. Allerdings
stehen vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor Herausforderungen durch
Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit. Neben Gesetzesänderungen
sind zur Reform des Apothekenrechts ergänzend Anpassungen von Verordnungen
erforderlich, um das insgesamt verfolgte Reformziel zu erreichen, für Apotheken langfristige,
tragfähige und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen ein
flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten werden soll.
Mit den Änderungen im Verordnungsrecht soll Bürokratie abgebaut, die
Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern gestärkt und die Apothekenvergütung
angepasst werden. Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere Möglichkeiten bei der
Gewinnung von Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher einsetzen können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zum Erhalt eines flächendeckenden Apothekennetzes auch im ländlichen Raum sind
Rahmenbedingungen erforderlich, unter denen Apotheken eine wirtschaftlichere
Betriebsführung ermöglicht wird. Dazu wird die Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -
inhabern gestärkt, Bürokratie abgebaut und der Apothekenbetrieb flexibilisiert. Zum
anderen werden Änderungen bei der Vergütung der Apotheken getroffen.
In der Apothekenbetriebsordnung erfolgen folgende Maßnahmen:
Unter Beibehaltung der ständigen Dienstbereitschaft werden die Öffnungszeiten
öffentlicher Apotheken flexibilisiert. Damit können vor allem Apotheken in ländlichen Regionen ihre
Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen. Die Einteilung der Apotheken zu
Notdiensten durch die zuständigen Behörden der Länder bleibt bestehen.
Für effizientere Betriebsabläufe werden die Herstellung von Arzneimitteln und die Prüfung
von Arzneimitteln beziehungsweise Ausgangsstoffen vereinfacht. Labore müssen in
Zukunft nur noch in einer von mehreren Apotheken, die von demselben Betreiber Person
betrieben werden, vorgehalten werden, Arzneimittel- und Ausgangsstoffprüfungen können in
dieser Apotheke zentralisiert werden. Die Vorhaltung von Geräten für die
Arzneimittelherstellung, von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sowie die Anpassung von
Standardherstellungsanweisungen an den jeweiligen Apothekenbetrieb wird in die Verantwortung der
Apothekenleitung gestellt.
Für Zweigapotheken in ländlichen Regionen werden Anforderungen an die Vorhaltung von
Räumen gegenüber dem bestehenden Recht nochmals reduziert. Zudem wird diesen
ermöglicht, Rezepturen durch Apotheken des gleichen Filialverbunds herstellen zu lassen.
Die Inanspruchnahme der Zweigapotheken bei Notdiensten wird begrenzt.
Im Sinne einer Flexibilisierung des Personaleinsatzes sollen Fachkräfte aus dem Ausland
bereits während des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende pharmazeutische
Tätigkeiten durchführen können. Berufsgruppen mit geeigneter Ausbildung können für
bestimmte unterstützende Tätigkeiten in der Apotheke eingesetzt werden.
Es werden weitere Ausnahmen von der Raumeinheit eingeführt.
Die Dokumentation von Importarzneimitteln in Krankenhausapotheken und
krankenhausversorgenden Apotheken wird erleichtert, sofern eine Rückverfolgung über die
Dokumentation auf der Station gewährleistet ist.
Die Bevorratungspflicht von Arzneimitteln mit bestimmten Wirkstoffen wird auf
Krankenhausapotheken erweitert.
Zum Bürokratieabbau werden die Vorgaben zur Erstellung und Übermittlung des Protokolls
nach Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte
auf den Krankenhausstationen vereinfacht.
Für den Versand von Arzneimitteln durch Apotheken werden konkrete Vorgaben
hinsichtlich der im Qualitätsmanagementsystem notwendigen Vorschriften sowie der Durchführung
von Transporten, insbesondere zur Sicherstellung der Qualität und Wirksamkeit der
versandten Arzneimittel, getroffen. Es wird zudem klargestellt, dass eine Verpflichtung zur
Sicherstellung von Qualität und Wirksamkeit eines Arzneimittels auch im Botendienst besteht.
Die Anpassung der Apothekenvergütung erfolgt über Änderungen der
Arzneimittelpreisverordnung. Hierbei sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht
werden. Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2024 entschieden, dass zwischen
Großhändlern und Apotheken Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur
innerhalb des variablen Großhandelszuschlags von 3,15 Prozent erlaubt sind – darüber
hinaus gehende Skonti oder sonstige Vergünstigungen sind unzulässig. Angesichts der
großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Preisnachlässe für Apotheken sollen handelsübliche
Skonti für vorfristige Zahlung künftig wieder möglich sein.
Als neues Element der Apothekenvergütung wird eine Verhandlungslösung etabliert. Die
Vertragspartner der Selbstverwaltung erhalten den Auftrag, Anpassungen für die
Apothekenvergütung zu verhandeln. Die Apothekerschaft erhält damit die Möglichkeit – wie andere
Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch – ihre Vergütung selbst mitzugestalten. Um
konstruktive Verhandlungen zu fördern, werden rechtlich verbindliche Leitplanken in Form
bestimmter Indizes vorgegeben.
Der im Fall des § 129 Absatz 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Austausch
von nichtverfügbaren Arzneimitteln verbundene Aufwand der Apotheken wird zusätzlich
vergütet.
Zudem wird der mit der Abgabe von Arzneimitteln nach den §§ 48a oder 48b des
Arzneimittelgesetzes potentiell erhöhte Aufwand zusätzlich vergütet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände wurden angehört.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Änderungen an der Apothekenbetriebsordnung werden auf § 21 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 13 des Apothekengesetzes gestützt.
Die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung werden auf § 78 Absatz 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes gestützt.
Die Änderungen an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-
technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten werden auf § 56 Absatz 1
Nummer 1 des PTA-Berufsgesetzes gestützt.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
Der Entwurf fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass neuer Berufsreglementierungen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß
§ 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000
(GMBl 2000 Seite 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 15. Mai 2024
(GMBl 2024 Nr. 19, S. 386), hinsichtlich der Regelungen, die eine Reglementierung für die
pharmazeutischen Berufe darstellen, durchgeführt. Die Regelungen genügen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere werden Erleichterungen eingeführt, dies betrifft
unter anderem den Personaleinsatz in Apotheken und die Dienstbereitschaft. Die
Regelungen enthalten insbesondere keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder
des Wohnsitzes.
Die Anforderungen an den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch die
versendende Apotheke dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Artikel
85c Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
sowie dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Artikel 36
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind auch
verhältnismäßig. Die Anforderungen an die versendende Apotheke stellen ebenfalls verhältnismäßige
Vorgaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 dar. Die Regelungen enthalten
insbesondere keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.
Die Anpassungen des Honorars in der Arzneimittelpreisverordnung sind ebenfalls
verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958. Diese dienen dem Erhalt eines
flächendeckenden Apothekennetzes auch im ländlichen Raum. Eine Anpassung der Honorare ist für
die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Apotheken geeignet und erforderlich. Da
die Regelungen für alle Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland gelten, sind auch
diese nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes diskriminierend.
VII. Regelungsfolgen
Durch diese Verordnung soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheken
auch weiterhin sichergestellt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und unterstützt
konkret die Zielstellung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Gesundheit und Wohlergehen“. Der
Verordnungsentwurf sichert die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs, wodurch die
flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln in Deutschland
gesichert bleiben soll. Mit dem Entwurf werden zudem Erleichterungen für den
Apothekenbetrieb zum Beispiel bei der Dienstbereitschaft, dem Personaleinsatz und im Hinblick auf
reduzierte Anforderungen an Zweigapotheken eingeführt. Somit trägt der Entwurf zum
Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Artikel 1 Nummer 14
Durch die Verpflichtung für Krankenhausapotheken, sich an der Arzneimittelbevorratung
nach § 15 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung zu beteiligen, ergeben sich Mehrkosten,
soweit die Krankenhausapotheken zu Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft
gehören. Die Bevorratung wird aktuell durch dezentrale Notfalldepots der Apothekerkammern
organisiert. Für die bundesweite Bestückung werden Kosten von jährlich 1 Million Euro
geschätzt. Mit Änderung der Regelung gilt die Verpflichtung zur Bevorratung für die
Apothekenleitungen öffentlicher Apotheken einschließlich krankenhausversorgender Apotheken
(ca. 17 000) sowie Krankenhausapotheken (350). Statt durchschnittlicher Kosten von ca.
58,80 Euro pro Apotheke und Jahr ergeben sich dadurch Kosten von ca. 57,60 Euro pro
Apotheke und Jahr. Für alle betreffenden Krankenhausapotheken ergeben sich dadurch
zusammengenommen neue Kosten von ca. 20 200 Euro pro Jahr (57,60 Euro x 350 =
20 200 Euro. Da diese Summe insgesamt als geringfügig einzustufen ist, wird an dieser
Stelle darauf verzichtet, den Anteil für Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft weiter
auszudifferenzieren.
Gesetzliche Krankenversicherung
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b
Durch die Erweiterung des Lieferengpasszuschlags für Apotheken auch auf die Fälle des
Austauschs nichtverfügbarer Arzneimittel nach § 129 Absatz 2b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Mehrausgaben in nicht
quantifizierbarer Höhe. Die Höhe hängt einerseits von der Anzahl und vom Umfang der
Lieferengpässe und andererseits von der Wahrnehmung des vereinfachten Austausches
durch die Apotheken ab. Aufgrund der aktuellen Anzahl an gemeldeten Lieferengpässen
für Arzneimittel, die auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt werden, können infolge der Regelung Mehrausgaben für die
gesetzliche Krankenversicherung in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags
entstehen.
Artikel 2 Nummer 3
Die in dem neuen § 3a der Arzneimittelpreisverordnung verankerte Vereinbarung zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker hat ausschließlich
Empfehlungscharakter. Etwaige Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung
entstehen erst im Fall einer Umsetzung der Empfehlung durch eine spätere Anpassung der
Arzneimittelpreisverordnung.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Artikel 2 Nummer 6
Durch die Möglichkeit der Apothekerinnen und Apotheker, für die Abgabe von Arzneimitteln
nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes einen Betrag von bis zu 5 Euro geltend
machen zu können, entsteht den Bürgerinnen und Bürgern ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Höhe hängt davon ab, welchen konkreten Betrag die Apotheken für die Abgabe
geltend machen und von der Anzahl der Inanspruchnahme der Abgabe nach den §§ 48a
oder 48b des Arzneimittelgesetzes durch die Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus wird
die Inanspruchnahme bestimmt durch die Inhalte der zukünftigen Rechtsverordnung nach
§ 48b Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes.
Da das Nähere zu Abgaben nach § 48b Arzneimittelgesetz erst in einer Verordnung
festgelegt werden soll, ist bezogen hierauf zum aktuellen Zeitpunkt kein Erfüllungsaufwand
abschätzbar.
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a Arzneimittelgesetz viermal pro Jahr in
jeder Apotheke (17 041) vorkommt (4 Abgaben x 17 041 Apotheken = 68 164 Abgaben pro
Jahr) und dabei jeweils der Höchstbetrag des Sonderzuschlags in Höhe von 5 Euro geltend
gemacht wird, ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 340 820 Euro (5,00
Euro x 68 164 Abgaben = 340 820 Euro pro Jahr).
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1 Nummer 1
Es wird geregelt, dass sich bei der Benennung von zwei Personen für eine Filial- oder
Zweigapothekenleitung diese länger als die üblichen drei Monate gegenseitig vertreten können.
Es wird geschätzt, dass sich Einsparungen ergeben, da für über die drei Monate
hinausgehende Vertretungen keine Vertretungsapothekerin oder -apotheker engagiert werden muss.
Bei angenommenen durchschnittlichen Öffnungszeiten einer Apotheke von 44 Stunden pro
Woche (5 Tage je 8 Stunden, am Samstag 4 Stunden = 44 Stunden/Woche) und einem
Lohn von 64,2 Euro/Stunde (WZ: M, hoch) sowie der Annahme, dass eine weitere
Vertretungszeit von drei Monaten Vollzeit anfallen könnten, würden sich für den Einzelfall eine
Einsparung von circa -33 897,6 Euro ergeben (64,2 Euro x 44 Stunden = 2 824,8 Euro/
Woche; 12 x 2 824,8 Euro/Woche = 33 897,6 Euro/3 Monate).
Im Jahr 2024 gab es 4 511 Filialapotheken und 10 Zweigapotheken. Es wird geschätzt,
dass 1 000 Filialleitungen durch zwei benannte Verantwortliche wahrgenommen werden
und von der erweiterten Vertretungsregelung profitieren.
Daraus resultiert eine Gesamtersparnis für 1 000 Fälle von ungefähr 33,9 Millionen Euro
jährlich (33 897,6 Euro/3 Monate x 1 000 Fälle = 33 897 600 Euro).
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Die Regelung dient der Begegnung des Fachkräftemangels und der früheren Einbindung
ausländischer Fachkräfte. Es handelt sich bei entsprechend qualifizierten Fachkräften nur
um eine geringe Anzahl von Personen, die dafür in Frage kommen. Zudem wird der
zusätzliche finanzielle Aufwand unter Berücksichtigung der zusätzlichen Unterstützung im
Apothekenbetrieb für diese Form der Beschäftigung als gering eingeschätzt. Es wird aufgrund
geringer Fallzahlen von einem geringfügigen Erfüllungsaufwand von unter 100 000 Euro
ausgegangen.
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c
Die Regelung ermöglicht, dass für bestimmte Lagerräume von der Vorgabe der
Raumeinheit abgewichen werden könnte. Diese Regelung betrifft nur eine geringe Anzahl von
Fällen, da es sich um eine Ausnahmeregelung unter bestimmten Voraussetzungen handelt.
Es wird aufgrund geringer Fallzahlen von einer geringfügigen Einsparung durch geringerer
Raummiete von unter 100 000 Euro ausgegangen.
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 8
Durch die Möglichkeit, dass eine vom selben Betreiber betriebene Apotheke die
Identitätsprüfungen von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen für eine Apotheke desselben Verbunds
durchführen kann, ergeben sich bei einer Zentralisierung für Filialverbünde Einsparungen
beim eingesetzten Personal, Material und Gerätschaften. Die Einsparungen hängen stark
von den jeweiligen Voraussetzungen in der Apotheke ab.
Die entfallenen einmaligen Sachkosten für die Anschaffung einer Grundausstattung mit
Laborgeräten zur Analyse und Chemikalien werden auf einmalig ungefähr 20 000 Euro
geschätzt. Auf die Identitätsprüfungen mittels Spektroskopie können Kosten für die
Grundausstattung zur Durchführung von Nahinfrarotspektroskopie oder mittlerer
Infrarotspektroskopie in Apotheken von ungefähr 20 000 Euro, für die Wartung des Geräts alle zwei Jahre
ungefähr 400 Euro sowie für die Software des Geräts ungefähr 150 Euro pro Monat
entfallen. Insgesamt können bei der Neugründung einer Filialapotheke pro Fall einmalig 40 000
Euro (20 000 Euro + 20 000 Euro = 40 000 Euro) an Sachkosten eingespart werden.
Bei 100 neu gegründeten Filialapotheken könnten somit 4 Millionen Euro einmalige
Sachkosten für die Grundausstattung von Laborgeräten zur Analyse, Chemikalien sowie
Spektroskop (100 Apotheken x 40 000 Euro) eingespart werden.
Wenn die Identitätsprüfung für alle vom selben Betreiber betriebenen Apotheken nur noch
in einer Apotheke durchgeführt wird, werden Wartung und Software von Geräten zur
Nahinfrarotspektroskopie oder mittlerer Infrarotspektroskopie nur in einer Filiale benötigt.
Dadurch können laufende Kosten von jährlich 2 000 Euro eingespart werden (400 Euro / 2
Jahre = 200 Euro/Jahr; 150 Euro/Monat x 12 Monate/Jahr = 1 800 Euro/Jahr). Es wird
geschätzt, dass dies auf 20 Prozent der circa 4 511 Filialapotheken zutrifft (0,2 x 4 511
Filialapotheken = 902 Apotheken; 902 Apotheken x 2 000 Euro/Jahr = 1 804 400 Euro/Jahr).
Insgesamt können rund -1,8 Millionen Euro laufende Kosten pro Jahr eingespart werden.
Zusätzlich werden Arbeitsstunden eingespart, wenn in einem Filialverbund die
Identitätsprüfung nur noch in einer Apotheke durchgeführt wird. Die Identitätsprüfung wird
üblicherweise von Mitarbeitenden mit einem mittleren Lohnniveau (pharmazeutisch-technische
Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, WZ: 40,9 Euro/Std mittel)
durchgeführt. Unter der Annahme, dass bei einer Zentralisierung der Aufgabe die Hälfte der
üblicherweise erforderlichen Arbeitsstunden von 2,5 Stunden pro Woche in einer Apotheke
entfallen, ergibt sich eine Reduzierung um 1,25 Stunden pro Woche beziehungsweise 65
Stunden pro Jahr je Apotheke. Es wird geschätzt, dass dies auf 20 Prozent der circa 4 511
Filialapotheken zutrifft (65 Stunden/Jahr x 40,9 Euro/Stunde = 2 658,5 Euro/Jahr für eine
Apotheke; 2 658,5 Euro/Jahr pro Apotheke x 902 Apotheken = 2 397 967 Euro/Jahr).
Gesamt können somit rund -2,4 Millionen Euro an jährlichen Personalkosten eingespart
werden.
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe c
Durch den Verzicht auf die Vorgabe für Zweigapotheken, einen Rezepturarbeitsplatz und
ein Nachtdienstzimmer vorzuhalten, ergeben sich für neu gegründete Zweigapotheken
Einsparungen durch verminderte Miet- und Energiekosten sowie dadurch, dass bestimmte
Geräte und eine bestimmte technische Ausstattung nicht mehr erforderlich ist.
Die geschätzten Kosten für die Anmietung neuer Räumlichkeiten für gewerbliche Räume
variieren je nach Standort. Für Zweigapotheken werden gute Lagen in nicht-städtischen
Bereichen angenommen, wo Mieten im Rahmen von 10-20 Euro pro Quadratmeter
angenommen werden können; im Durchschnitt werden 15 Euro pro Quadratmeter angenommen.
Für die Anmietung von 5 Quadratmetern, die als Mindestgröße für einen
Rezepturherstellungsplatz angenommen werden, entstehen daher durchschnittlich 900 Euro Netto-Kalt-
Mietkosten jährlich. Die Raumkosten (Nebenkosten) werden monatlich mit 6 Euro pro
Quadratmeter angenommen. Sie belaufen sich für den Rezepturarbeitsplatz mit 5
Quadratmetern auf 360 Euro jährlich. Die Netto-Warmmiete für einen Rezepturplatz von 5
Quadratmetern summiert sich auf 1 260 Euro jährlich (5 qm x 15 Euro/qm = 75 Euro/Monat Netto-
Kaltmiete Rezepturplatz; 75 Euro/Monat x 12 = 900 Euro/Jahr Netto-Kaltmiete
Rezepturplatz; 5 qm x 6 Euro/qm = 30 Euro/Monat Nebenkosten; 30 Euro/Monat x 12 = 360 Euro/
Monat; 75 Euro + 30 Euro = 1 05 Euro/Monat Netto-Warmmiete Rezepturplatz; 105 Euro/
Monat x 12 Monate / pro Jahr = 1 260 Euro pro Jahr Netto-Warmmiete Rezepturplatz).
Es entfallen zudem die Anschaffungskosten für die Herstellungsgeräte (durchschnittlich
circa 5 500 Euro) sowie die Kosten für die technische Ausstattung, wie Abzug,
Waschbecken (durchschnittlich circa 1 335 Euro), die für einen Rezepturplatz notwendig sind. In
Summe entfallen somit -6 835 Euro an einmaligen Anschaffungskosten für die
Rezepturplatz (5 500 Euro + 1 335 Euro = 6 835 Euro Herstellungsgeräte und Technische
Ausstattung Rezepturarbeitsplatz).
Für die Anmietung von rund 7 Quadratmetern für ein Nachtdienstzimmer entstehen
durchschnittlich 1 260 Euro Netto-Kalt-Mietkosten jährlich. Die Raumkosten (Nebenkosten)
belaufen sich für das Nachtdienstzimmer mit 7 Quadratmetern auf 504 Euro jährlich. Die
Netto-Warmmiete für ein Nachtdienstzimmer von 7 Quadratmetern summiert sich
auf -1 764 Euro jährlich (7 qm x 15 Euro/qm = 105 Euro/Monat Netto-Kaltmiete
Rezepturplatz; 105 Euro/Monat x 12 = 1 260 Euro/ Jahr Netto-Kaltmiete Nachtdienstzimmer; 7 qm x
6 Euro/qm = 42 Euro/Monat Nebenkosten; 42 Euro/Monat x 12 = 504 Euro/Monat
Nebenkosten Nachtdienstzimmer; 105 Euro + 42 Euro = 147 Euro/Monat Netto-Warmmiete
Nachtdienstzimmer; 147 Euro/Monat x 12 = 1 764 Euro/Jahr Netto-Warmmiete
Nachtdienstzimmer).
Diese Kosten fallen zukünftig für Zweigapotheken nicht mehr an, so dass mit Einsparungen
von jährlichen Mietkosten in Höhe von circa -1 260 Euro für den Wegfall des
Rezepturarbeitsplatzes und in Höhe von circa 1 764 Euro für dem Wegfall des Nachtdienstzimmers
sowie von einmalig ungefähr -6 840 Euro für die Einrichtung des Rezepturplatzes gerechnet
werden kann (1 260 Euro/Jahr + 1 764 Euro/Jahr = 3 024 Euro Netto-Warmmiete Rezeptur
+ Nachtdienstzimmer).
Bei 100 neu gegründeten Zweigapotheken könnten somit rund -302 400 Euro jährlich an
Netto-Warm-Mietkosten und einmalig circa -684 000 Euro an Ausstattungskosten
eingespart werden (1 260 Euro/Jahr + 1 764 Euro/Jahr = 3 024 Euro Netto-Warmmiete Rezeptur
+ Nachtdienstzimmer; 100 x 3 024 Euro = 302 400 Euro Netto-Warmmiete Rezeptur +
Nachtdienstzimmer gesamt).
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d
Es wird geregelt, dass Geräte für einzelne Rezepturformen nicht mehr in den Apotheken
vorrätig gehalten werden müssen. In die Entscheidung fließen das Umfeld und die üblichen
Rezepturanforderungen der Apotheke mit ein. Es wird davon ausgegangen, dass die
meisten Rezepturformen regelmäßig in den Apotheken hergestellt werden und es sich bei der
Regelung um eine Ausnahmeregelung mit geringer Fallzahl handelt. Aufgrund geringer
Fallzahlen wird von einem geringfügigen Erfüllungsaufwand von unter 100 000 Euro
ausgegangen.
Artikel 1 Nummer 5
Es wird ermöglicht, dass auf kostenfreie Informationen beispielsweise an Stelle der
relevanten Gesetzestexte in Papier oder digitaler Form zurückgegriffen werden kann. Dadurch
entfallen zum Beispiel regelmäßige Anschaffungskosten für Aktualisierungen. Es wird
angenommen, dass dies 95 Prozent aller 17 041 Apotheken betrifft und jährlich auf diese
Weise pro Apotheke -100 Euro eingespart werden können.
Bei 16 000 Apotheken beliefen sich somit die Einsparungen auf insgesamt -1,6 Millionen
Euro jährlich (16 000 x 100 Euro/Jahr = 1 600 000 Euro/Jahr).
Artikel 1 Nummer 7
Die Verpflichtung, standardisierte und allgemeine Herstellungsanweisungen Dritter an den
jeweiligen Apothekenbetrieb anzupassen, entfällt. Die Entscheidung darüber wird der
Apothekenleitung überlassen.
Im Durchschnitt wird von einem 10-minütigen Aufwand durch eine pharmazeutisch-
technische Assistentin oder einen pharmazeutisch-technischen Assistenten (WZ: M 40,9
Euro/Std mittel) sowie einem darauffolgenden 5-minütigen Aufwand durch eine Apothekerin
oder einen Apotheker (WZ: M 64,2 Euro/Std hoch) pro Anpassung einer Herstellanweisung
ausgegangen. Die Anzahl herzustellender Rezepturen und Defekturen schwankt zwischen
den Apotheken. Wahrscheinlich erfolgt die Anpassung nur bei Bedarf, sobald eine Rezeptur
das erste Mal angefragt wird. Eine Anpassung kann teilweise auch weiterhin notwendig
sein. Daher wird von einem künftig entfallenden Anpassungsbedarf von 15
Herstellerlaubnissen pro Jahr pro Apotheke ausgegangen. Es wird angenommen, dass alle 17 041
Apotheken davon betroffen sind.
Jährlich können somit pro Apotheke 2,5 Stunden Arbeitszeit auf mittlerem Qualitätsniveau
in Höhe von rund 102 Euro sowie 1,25 Stunden Arbeitszeit auf hohem Qualitätsniveau in
Höhe von 80 Euro eingespart werden (10 Minuten/Herstellerlaubnis mittlere Qualifikation x
15 Herstellerlaubnis/Jahr = 150 Minuten pro Jahr mittlere Qualifikation = 2,5 Stunden/Jahr
mittlere Qualifikation; 2,5 Stunden/Jahr x 40,9 Euro/Stunde = 102,25 Euro/Jahr mittlere
Qualifikation zur Anpassung von 15 Herstellerlaubnissen; 5 Minuten/Herstellerlaubnis hohe
Qualifikation x 15 Herstellerlaubnis/Jahr = 75 Minuten pro Jahr hohe Qualifikation = 1,25
Stunden/Jahr hohe Qualifikation; 1,25 Stunden/Jahr x 64,2 Euro/Stunde = 80,25 Euro/Jahr
hohe Qualifikation zur Anpassung von 15 Herstellerlaubnissen; 102,25 Euro/Jahr mittlere
Qualifikation + 80,25 Euro/Jahr hohe Qualifikation = 182,50 Euro Personalkosten gesamt).
Insgesamt resultiert für alle 17 041 Apotheken eine Gesamtersparnis an Personalkosten in
Höhe von rund -3,1 Millionen Euro jährlich (182,5 Euro x 17 041 Apotheken = 3 109 982,5
Euro) durch Abbau von Bürokratiekosten.
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel wird vorgegeben, dass diese nur gegen
persönliche Unterschrift im Haushalt des Auftraggebers oder an eine von ihm beauftragte Person
abgegeben werden dürfen. Von den 750 Millionen Packungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel, die jährlich zu Lasten der GKV verordnet werden, werden aktuell etwa 2
Prozent, entsprechend 15 Millionen Packungen, im Wege des Versandes abgegeben. Unter
der Annahme, dass im Durchschnitt etwa drei Packungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel pro Paket versendet werden könnten, entspricht dies etwa 5 Millionen Sendungen.
Im Regelfall kann eine Abgabe an eine im Auftraggeberhaushalt anwesende Person gegen
Unterschrift erfolgen; für den Transport einschließlich dieser Leistung stehen auf dem Markt
vielfältige Angebote zur Verfügung, die für Geschäftskunden teilweise kostenlos angeboten
werden. Die Entscheidung für einen Dienstleister und die damit verbundenen Konditionen
obliegt dem Auftraggeber. Daher kann nicht genau beziffert werden, ob oder
gegebenenfalls in welcher Höhe sich durch die genannten Vorgaben für die Auslieferungen
Mehrkosten für die Unternehmen ergeben.
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b
Durch die Regelung wird den krankenhausversorgenden Apotheken und
Krankenhausapotheken ermöglicht, die Chargenbezeichnung von importierten Arzneimitteln abweichend auf
Station zu dokumentieren. Importarzneimittel kommen in Krankenhäusern insbesondere
dann zum Einsatz, wenn sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel für
das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen und vorrübergehend für
eine ordnungsgemäße Versorgung bevorratet werden (§ 73 Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes). Die Höhe der Einsparungen hängt insbesondere von Art und Umfang der
Lieferengpässe ab; eine Inanspruchnahme der geänderten Dokumentationsmöglichkeit und
die damit verbundenen Einsparungen können daher nur geschätzt werden. In Deutschland
ist von etwa 477 000 Krankenhausbetten auszugehen. Es wird geschätzt, dass pro Jahr im
Schnitt etwa 10 Importarzneimittel pro Bett angewandt werden. Der bisherige
Dokumentationsaufwand ist wegen notwendiger Rücksprachen zwischen Apotheke und Station und
Überprüfungen, in welchen Fällen das betreffende Arzneimittel eingesetzt wurde, mit einem
Zeitaufwand von etwa 15 Minuten anzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufgabe
auf beiden Seiten von Personen mit einem mittleren Qualifikationsniveau erfüllt werden
kann (34.20 Euro/Stunde). Bei etwa 4,77 Millionen Fällen ist somit von jährlichen
Einsparungen von etwa -40,8 Millionen Euro auszugehen (477.000 Betten x 10 Arzneimittel x 0,25
Stunden x 34,20 Euro/Stunde = 40 783 500 Euro) durch Abbau von Bürokratiekosten.
Artikel 1 Nummer 12
Durch die Flexibilisierung der Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken entstehen für
Apotheken Einsparungen durch die Möglichkeit eines geringeren Personaleinsatzes. Bei voller
Nutzung der flexibleren Öffnungsmöglichkeiten bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, die
Wochenöffnungszeiten um rund 25,5 Stunden zu reduzieren. In Regionen, in denen zu
bestimmten Zeiten keine relevanten Kundenströme zu erwarten sind, haben sich zu diesen
Zeiten allerdings bereits viele Apotheken von den zuständigen Behörden von der
Dienstbereitschaft befreien lassen. Da nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Apotheken diese
Möglichkeit durch die neuen Vorschriften zusätzlich ergreifen, in welchem Umfang und
welche Personalausstattung dadurch nicht eingesetzt wird, können die Einsparungen nicht
genau beziffert werden.
Für eine Apothekerin oder einen Apotheker werden Lohnkosten von 64,2 Euro/Stunde (WZ:
M 64,2 Euro/Std hoch), für eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten 40,9 Euro/Stunde (WZ: M 40,9 Euro/Std mittel) und
für eine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder einen pharmazeutisch-
kaufmännischen Angestellten 25,5 Euro/Stunde (WZ: M 25,5 Euro/Std niedrig) angenommen.
Angenommen, dass die Apotheken eher zu Randzeiten nicht geöffnet werden und daher
durchschnittlich eine Fachkraft für stündlich 48,50 Euro (eine Apothekerin, ein Apotheker,
eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer
Assistent; gemittelter Wert aus ([64,2 Euro + 40,9 Euro]/2 = 52,55 Euro) und 0,5
pharmazeutischkaufmännische Angestellte für stündlich 12,72 Euro (25,5 Euro/2 = 12,75 Euro), nicht
beschäftigt werden würde, könnten 65,3 Euro/Stunde (52,55 Euro + 12,75 Euro = 65,3 Euro)
eingespart werden.
Wenn 1 000 Apotheken ihre Öffnungszeiten um zwölf Stunden wöchentlich reduzieren
würden, könnten jährlich rund -40,8 Millionen Euro Personalkosten eingespart werden (65,3
Euro/Stunde x 12 Stunden/Woche = 783,6 Euro/Woche pro Apotheke; 783,6 Euro pro
Apotheke/Woche x 52 Wochen = 40 747,2 Euro/Jahr pro Apotheke; 1 000 Apotheken x 40 747,2
Euro/Jahr = 40 747 200 Euro/Jahr).
Den Einsparungen stehen bei Nichtöffnung der Apotheke ausgefallene Einnahmen
gegenüber, die aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen wie Kundenfrequenz und Anzahl
und Art abgegebener Arzneimittel sehr apothekenindividuell ausfallen und daher nicht
quantifiziert werden können.
Artikel 1 Nummer 14
Durch die Verpflichtung für Krankenhausapotheken, sich an der Arzneimittelbevorratung
nach § 15 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung zu beteiligen, ergeben sich Einsparungen
für öffentliche Apotheken. Die Bevorratung wird aktuell durch dezentrale Notfalldepots der
Apothekerkammern organisiert. Für die bundesweite Bestückung werden Kosten von
jährlich 1 Million Euro geschätzt. Mit Änderung der Regelung gilt die Verpflichtung zur
Bevorratung für die Apothekenleitungen öffentlicher Apotheken einschließlich
krankenhausversorgender Apotheken (ca. 17 000) sowie Krankenhausapotheken (350). Statt
durchschnittlicher Kosten von ca. 58,80 Euro pro Apotheke und Jahr ergeben sich dadurch Kosten von
ca. 57,60 Euro pro Apotheke und Jahr. Für öffentliche Apotheken ergeben sich dadurch
Einsparungen von insgesamt circa 20 200 Euro pro Jahr, die künftig durch
Krankenhausapotheken finanziert werden.
Für Krankenhausapotheken von Krankenhäusern in privater Trägerschaft ergeben sich
Mehrkosten in Bezug auf den Anteil, der nicht von Krankenhausapotheken in öffentlicher
Trägerschaft finanziert wird. Da die Gesamtsumme von 20 200 Euro insgesamt als
geringfügig einzustufen ist, wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den Anteil für Krankenhäuser
in privater Trägerschaft weiter auszudifferenzieren.
Artikel 1 Nummer 16
Durch die Schulung von am Versand beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
entstehen für die versendenden Apotheken geringfügige Mehrkosten.
Die Regelungsnorm betrifft grundsätzlich Apotheken, die über eine Erlaubnis zum
Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Apothekengesetz verfügen. Dies
sind etwa 3 250 Apotheken. Jedoch wird ein Versandhandel in relevantem Umfang nur von
etwa 150 Apotheken betrieben. Es ist davon auszugehen, dass in diesen 150 Apotheken
durchschnittlich jährlich fünf Personen für diese Tätigkeiten intern von einer Apothekerin
oder einem Apotheker geschult werden müssen. Für die übrigen Apotheken ist davon
auszugehen, dass sich nur ein geringfügiger Schulungsbedarf ergibt, da die Versendung von
Arzneimitteln in Einzelfällen von der verantwortlichen Apothekerin oder dem
verantwortlichen Apotheker selbst vorgenommen wird.
Für eine Apothekerin oder einen Apotheker werden Lohnkosten von 64,2 Euro/Stunde (WZ:
M 64,2 Euro/Std hoch), für eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten 40,9 Euro/Stunde (WZ: M 40,9 Euro/Std mittel)
angenommen. Unter der Annahme, dass unter den beteiligten Personen zwei Apothekerinnen
oder Apotheker und vier pharmazeutische technische Assistentinnen oder
pharmazeutischtechnische Assistenten sind und eine Schulung einschließlich Dokumentation etwa eine
Stunde Zeit in Anspruch nimmt, ist von einem geringfügigen Aufwand in Höhe von 43 800
Euro auszugehen. (Rechenweg: 64,2 Euro x 2 + 40,9 Euro x 4 x 1 Stunde = 292 Euro/Jahr
pro Apotheke; 150 Apotheken x 292 Euro/Jahr = 43 800 Euro.
Artikel 2 Nummer 3
Durch die Vereinbarung zur Anpassung des packungsbezogenen Festzuschlags (Fixum
und relativer Anteil) entsteht für die maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ein
Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem
Verlauf der Verhandlungen mit den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Unter der
Annahme, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung mehrere
Verhandlungsrunden mit einer Gesamtdauer von hundert Stunden mit jeweils drei Vertreterinnen und
Vertretern notwendig sind, würde der Erfüllungsaufwand 18 600 Euro betragen (Rechenweg:
100 Stunden x 3 Personen x 62,00 Euro/Stunde). Die Häufigkeit des anfallenden
Erfüllungsaufwands hängt von der Frequenz der Verhandlungen ab, die vom Verordnungsgeber
nicht vorgegeben ist.
Zudem entsteht für den Verband der Privaten Krankenversicherung im Rahmen der
Benehmensherstellung ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 931 Euro (Rechenweg: 10 Stunden x
93,10 Euro/Stunde). Die Häufigkeit des anfallenden Erfüllungsaufwands hängt von der
Frequenz der Verhandlungen ab, die vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben ist.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Artikel 2 Nummer 3
Durch die Vereinbarung zur Anpassung des packungsbezogenen Festzuschlags (Fixum
und relativer Anteil) entsteht für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein
Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem
Verlauf der Verhandlungen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker. Unter der Annahme, dass für das
Zustandekommen einer Vereinbarung mehrere Verhandlungsrunden mit einer
Gesamtdauer von hundert Stunden mit jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern notwendig sind,
würde der Erfüllungsaufwand 21 960 Euro betragen (Rechenweg: 100 Stunden x 3
Personen x 73,20 Euro/Stunde). Die Häufigkeit des anfallenden Erfüllungsaufwands hängt von
der Frequenz der Verhandlungen ab, die vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben ist.
5. Weitere Kosten
Artikel 2 Nummer 3
Die Vereinbarung zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker hat
ausschließlich Empfehlungscharakter. Mehrkosten für die mit der Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker
entstehen dadurch nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Der Verordnungsentwurf trägt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei, sichert
die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs und trägt dadurch zu einer flächendeckenden
Arzneimittelversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger auch im ländlichen Raum bei.
Dadurch stärkt der Verordnungsentwurf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen, insbesondere die Faktoren „Daseinsvorsorge“, „Wirtschaft und Innovation“ und
„Engagement, Zusammenhalt und Teilhabe“.
Die Verordnung hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie
keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern
Einfluss nehmen. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
Die Einführung einer Experimentierklausel wird nicht als erforderlich angesehen. Zum einen
werden durch die vorgesehenen Änderungen den Beteiligten weitere Spielräume eröffnet,
zum anderen sind vor dem Hintergrund der Patientensicherheit weitergehende
Abweichungsmöglichkeiten nicht angebracht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Regelungsvorhaben ist nicht befristet. Das Regelungsvorhaben führt überwiegend zu
Einsparungen und ist deshalb nicht evaluierungspflichtig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Zu Nummer 1
Die beschränkende Frist von drei Monaten, in der sich eine Apothekenleiterin oder ein
Apothekenleiter vertreten lassen darf, gilt nicht, wenn der Erlaubnisinhaber zwei
Verantwortliche für die Leitung der Filial- oder Zweigapotheke benennt und diese sich
gegenseitig vertreten. Dies verbessert die Einbindung von Teilzeitarbeitenden als
Apothekenleiterin oder Apothekenleiter und hilft, dem Fachkräftemangel zu begegnen.
Zu Nummer 2
Das Qualitätsmanagementsystem einer Apotheke enthält die jeweiligen Betriebsabläufe
und ist somit das zentrale Instrument, um die Qualität der erbrachten Dienstleitungen sowie
der hergestellten Arzneimittel der Apotheke zu gewährleisten. Es wird klargestellt, dass das
von der Apotheke zu führende Qualitätsmanagementsystem von der Leitung einer
Filialapotheke mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Apotheke abzustimmen ist. Die
Regelung betont somit die persönliche Verantwortung der Betreiberin für ihre beziehungsweise
des Betreibers für seine Apotheken.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, wird den Apotheken mehr Flexibilität hinsichtlich
des Personaleinsatzes ermöglicht. Durch die Ergänzung wird in der Apotheke der Einsatz
von Personen ermöglicht, bei denen das Anerkennungsverfahren der im Ausland
erworbenen beruflichen Qualifikationen als Apothekerin oder Apothekers beziehungsweise als
pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistenten noch
nicht abgeschlossen ist. Dies lässt die frühe Erlangung von Berufserfahrung und
fachsprachlicher Expertise in deutschen Apotheken zu und dient der Abmilderung des
Fachkräftemangels. Um die Qualität der Patientenversorgung weiterhin sicherzustellen, können
diese Personen nur wie Personen in der Ausbildung unter Beaufsichtigung eingesetzt
werden und sind entsprechend zu beaufsichtigen
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird der Einsatz weiteren Personals der Apotheke mit geeigneter
Ausbildung und geeigneten Kenntnissen bei bestimmten Tätigkeiten ermöglicht. Diese sollen in
der Apotheke unter Beaufsichtigung mit Hilfstätigkeiten unterstützen dürfen. Hierzu können
je nach Tätigkeit zum Beispiel Pharmakanten oder chemisch-technische Assistentinnen
und Assistenten gehören. Damit soll dem Fachkräftemangel begegnet und den Apotheken
mehr Flexibilität hinsichtlich des Personaleinsatzes ermöglicht werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zukünftig kann aufgrund der Einführung von § 6 Absatz 3a Satz 1 und der Änderung von §
11 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3a Satz 1 unter bestimmten Bedingungen
die Identitätsfeststellung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen von einer Apotheke für
eine andere Apotheke durchgeführt werden, die von demselben Betreiber betrieben wird.
Deshalb ist die Vorhaltung eines Prüflabors nicht mehr in allen Apotheken notwendig, die
von derselben Person betrieben werden. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Betrieb der
Apotheken erleichtert und das flächendeckende Apothekennetz erhalten bleiben. Die Vorschrift
bezieht sich nicht auf die Vorhaltung eines Herstellungsplatzes (Rezeptur); dieser bleibt
weiterhin in allen Apotheken (außer Zweigapotheken, soweit dort gemäß § 17 Absatz 4a
Rezeptur- und Defekturarzneimittel nicht selbst hergestellt werden) erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Zweigapotheken sollen als Versorgungsform weiterentwickelt werden. Im Rahmen des
Bürokratieabbaus und um die Gründung von Zweigapotheken zur Versorgung von Orten
oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung zu erleichtern, sind reduzierte
Anforderungen an Zweigapotheken vorgesehen. Die reduzierten Anforderungen erlauben
einen flexiblen und kostengünstigen Betrieb einer Zweigapotheke.
Zwingend erforderlich als Betriebsräume einer Zweigapotheke bleiben eine Offizin sowie
ein ausreichender Lagerraum. Weitere Räume und Geräte sind nur erforderlich, soweit in
der Zweigapotheke Tätigkeiten durchgeführt werden, für die solche Räume und Geräte
erforderlich sind, wie etwa für die Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln. Die
Absätze 2b, 2c und 7, die die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung mit Geräten für die
Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln sowie Drogen
und Drogenmischungen vorschreiben, sind dann nicht anzuwenden, wenn in der
Zweigapotheke Rezeptur- und Defekturarzneimittel gemäß § 17 Absatz 4a nicht selbst hergestellt
werden, sondern durch eine andere Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird.
Zu Buchstabe c
Zur Flexibilisierung wird eine weitere Ausnahme in Nummer 1 eingeführt. Lagerbestände,
die über den täglichen Bedarf an Arzneimitteln und Medizinprodukten hinausgehen, welche
regelmäßig in der Apotheke abgebeben werden, können in einem separaten Raum gelagert
werden. Dies kann etwa für eine Bevorratung im Hinblick auf saisonal stärker nachgefragte
Arzneimittel in Frage kommen. Für diese Ausnahme gilt ebenfalls, dass sich der Raum in
angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen befinden muss.
Zu Buchstabe d
Im Rahmen des Bürokratieabbaus werden die Vorschriften zur Vorhaltung von Geräten zur
Herstellung von Rezepturarzneimitteln vereinfacht. Die Apotheke ist so mit Geräten
auszustatten, dass Arzneimittel in den üblicherweise verschriebenen Darreichungsformen
ordnungsgemäß hergestellt werden können. Der Bedarf kann sich beispielsweise aufgrund von
Fachrichtungen der Arztpraxen in der Nähe unterscheiden. Die Geräte können
grundsätzlich weiterhin insbesondere solche für die Herstellung der Darreichungsformen Lösungen,
Emulsionen, Suspensionen, Salben, Cremes, Gele, Pasten, Kapseln, Pulver,
Drogenmischungen sowie Zäpfchen und Ovula umfassen.
Zu Nummer 5
Im Rahmen des Bürokratieabbaus und der Digitalisierung werden die Vorgaben zur
Vorhaltung von wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln gestrichen. Die Entscheidung, ob
und in welcher Form diese Hilfsmittel in der Apotheke weiterhin vorgehalten werden, wird
in die Eigenverantwortlichkeit der Apothekenleitung gelegt.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
In der Vergangenheit traten wiederholt Verunsicherungen auf, ob sich der Verweis auf § 1
Absatz 2 auf das Apothekengesetz oder die Apothekenbetriebsordnung bezieht. Durch die
Umformulierung soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
Zu Buchstabe b
Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine Apotheke abweichend von Absatz 3 Satz 4
für eine andere Apotheke, die von derselben Person betrieben wird, die Prüfung und
Feststellung der Identität von Arzneimitteln durchführen kann. Die Entscheidung wird in die
heilberufliche Eigenverantwortung der Apothekenbetreiberinnen und -betreiber gelegt.
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sind Sicherungsmaßnahmen vor Manipulation
beziehungsweise zu deren Erkennung zu treffen. Aufgrund einer Versiegelung sollen
insbesondere Verunreinigungen oder Verwechselungen verhindert werden. Die abgebende
Apotheke kann die Arzneimittel nur verwenden, wenn ausgeschlossen ist, dass nach der
Prüfung Änderungen am Arzneimittel erfolgt sind. Dazu gehören eine Kennzeichnung über
die durchgeführte Identitätsprüfung und entsprechende Versiegelung, die von der Apotheke
des Filialverbunds, die die Prüfung durchgeführt hat, angebracht werden.
Die zentrale Identitätsprüfung innerhalb eines Filialverbunds erleichtert den Betrieb von
Filial- und Zweigapotheken, ermöglicht einen gezielten Einsatz von Fachkräften und fördert
den Bürokratieabbau in Apotheken.
Zu Nummer 7
Im Rahmen des Bürokratieabbaus entfällt die ausdrückliche Verpflichtung, standardisierte
und allgemeine Herstellungsanweisungen Dritter an den jeweiligen Apothekenbetrieb
anzupassen. Die Entscheidung, ob eine Anpassung notwendig ist, wird nun in die
heilberufliche Eigenverantwortung der Apothekenleiterinnen und -leiter gelegt.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 6 Absatz 3a.
Die zentrale Identitätsfeststellung nach § 6 Absatz 3a Satz 1 bezieht sich auch auf
Ausgangsstoffe.
Zu Nummer 9
Die nasale Anwendung wird bei Epinephrin ergänzt. Dies dient einer besseren
Patientenversorgung. Zudem wird eine redaktionelle Anpassung in Nummer 10 vorgenommen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es wird klargestellt, dass auch beim Botendienst die für das Arzneimittel geltenden
Temperaturanforderungen während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger einzuhalten
sind.
Zusätzlich erfolgen zwei Korrekturen. Es wird die Verschreibungspflicht nach dem
Medizinal-Cannabis-Gesetz ergänzt und ein Verweis auf eine gestrichene Regelung entfernt.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in Absatz 2a Nummer 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur
Einführung von § 35c, mit dem die von der Apothekenleitung beim Versand zu beachtenden
Vorgaben zu Transport und Auslieferung von Arzneimitteln im Einzelnen vorgegeben
werden.
Im Rahmen der Digitalisierung in Absatz 2a Nummer 2 wird festgelegt, dass eine
Auslieferung künftig auch elektronisch bestätigt werden kann. Zudem wird mit der Änderung in
Absatz 2a Nummer 2 die bisherige Vorgabe, nach der eine Apothekerin oder ein Apotheker
wegen der besonderen Eigenart eines Arzneimittels eine Auslieferung gegen schriftliche
Empfangsbestätigung vorsehen kann, konkretisiert. Eine Empfangsbestätigung ist für
verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die Änderung in jedem Fall erforderlich; diese kann
künftig schriftlich oder elektronisch erfolgen. Diese Empfangsbestätigung kann durch den
Auftraggeber, eine im selben Haushalt lebende Person oder eine vom Auftraggeber
spezifizierte weitere Person erfolgen. Unzulässig ist danach hingegen die Ablage von
Sendungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Grundstück oder eine Abgabe bei
Nachbarn, soweit diese nicht vom Aufraggeber als Empfangspersonen spezifiziert sind.
Zu Buchstabe c
Im Rahmen des Bürokratieabbaus und um die Gründung von Zweigapotheken zur
Versorgung von Orten oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung zu erleichtern,
werden reduzierte Anforderungen an Zweigapotheken vorgesehen. Die reduzierten
Anforderungen erlauben einen flexiblen und kostengünstigen Betrieb einer Zweigapotheke.
Rezeptur- und Defekturarzneimittel können in der Zweigapotheke selbst hergestellt oder
zukünftig auch von einer anderen Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird,
bezogen werden.
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten ist dabei weiterhin sicherzustellen. Der
Kontrahierungszwang der Zweigapotheke für Rezepturarzneimittel bleibt bestehen. Das
Arzneimittel wird allerdings durch eine andere Apotheke, die von demselben Betreiber
betrieben wird hergestellt. Diese liefert das hergestellte Rezepturarzneimittel an die
Zweigapotheke beziehungsweise an die Patientin oder den Patienten per Botendienst der Apotheke.
Die Entscheidung, ob eine Zweigapotheke Rezeptur- oder Defekturarzneimittel selbst
herstellt oder diese von einer anderen Apotheke, die von demselben Betreiber betrieben wird,
bezieht, wird in die heilberufliche Eigenverantwortung der Apothekenbetreiberinnen und -
betreiber gelegt.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 23.
Durch die geänderten Vorgaben zur Dienstbereitschaft wird der Verweis auf § 23 Absatz 1
Satz 2 gestrichen und werden die bisher geltenden Zeiten direkt in der Regelung ohne
Änderungen aufgenommen.
Zu Buchstabe e
Es werden alle Apotheken, die von demselben Betreiber betrieben werden, einbezogen.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen, indem der Verweis auf den entfallenen
§ 73 Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes gestrichen wird. Zudem werden in der Aufzählung
Präzisierungen in der Terminologie vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Nach § 73 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 Arzneimittelgesetz können Krankenhausapotheken
und krankenhausversorgende Apotheken im Fall eines Versorgungsmangels
ausnahmsweise auch importierte Arzneimittel vorübergehend bevorraten. In diesen Fällen ist eine
Dokumentation in der versorgenden Apotheke erschwert, weil umfangreicher
Absprachebedarf mit den versorgenden Stationen besteht, wer im Einzelfall ein bestimmtes
Arzneimittel erhalten hat. Im Rahmen des Bürokratieabbaus sieht die neue Regelung vor, dass in
der krankenhausversorgenden Apotheke nur bestimmte, von der Anwendung des
Arzneimittels unabhängige Parameter zu dokumentieren sind, sofern auf der versorgenden
Station des Krankenhauses durch die dortige Dokumentation eine eindeutige
Rückverfolgbarkeit zur Patientin oder zum Patienten sowie zum verwendeten Arzneimittel geschaffen wird.
Das Arzneimittel ist dabei beispielsweise durch Angabe von Pharmazentralnummer oder
alternativ Angabe von Bezeichnung, Name oder Firma des pharmazeutischen
Unternehmers, Menge und Stärke sowie der Chargenbezeichnung zu identifizieren.
Eine teilweise entsprechende Dokumentationspflicht besteht für Stationen von
Krankenhäusern bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Transfusionsgesetzes,
so dass die handelnden Personen mit der Vorgehensweise grundsätzlich vertraut sind. Die
Rückverfolgbarkeit muss für die krankenhausversorgende Apotheke eindeutig und
unverzüglich gegeben sein, um etwa in Fällen von Arzneimittelrisiken eine kurzfristige
Kontaktierung betroffener Patientinnen und Patienten zu erlauben. Über die entsprechende Geltung
der Vorschrift in § 26 Absatz 2 gilt die Vorschrift auch für Krankenhausapotheken.
Zu Nummer 12
Im Rahmen des Bürokratieabbaus wird die Dienstbereitschaft der Apotheken flexibler
gestaltet. Dabei wird die bislang vorgesehene grundsätzliche ständige Dienstbereitschaft,
innerhalb derer die Apothekenbetreiberinnen und -betreiber die Arzneimittelversorgung
sicherzustellen haben, beibehalten. Allerdings gelten mit der neuen Regelung weitergehende
Befreiungen von der Dienstbereitschaft, die die zuständige Behörde anzuordnen hat.
Soweit Apotheken nicht für Notdienste eingeteilt sind, befreit die zuständige Behörde diese
von der Dienstbereitschaft, wobei die Dienstbereitschaft an einem Tag oder mehreren
Tagen in der Zeit von Montag bis Freitag für jeweils bis zu sechs Stunden während der
ortsüblichen Geschäftszeiten aufrechterhalten bleibt. Die zuständige Behörde kann dies auf
Samstage für die Dauer von bis zu drei Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten
erweitern. Im Ergebnis werden die gesetzlichen Öffnungszeiten für Apotheken deutlich
liberalisiert und die Apotheken können deutlich freier als bisher festlegen, wann sie ihre
Apotheke öffnen. Dies erlaubt den Apotheken einen deutlich flexibleren Personaleinsatz.
Die Zweigapotheken sollen als Versorgungsform weiterentwickelt werden. Im Rahmen des
Bürokratieabbaus und um die Gründung von Zweigapotheken zur Versorgung von Orten
oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung zu erleichtern, sind reduzierte
Anforderungen an Zweigapotheken vorgesehen. Für Zweigapotheken sollen im Grundsatz
geringere Anforderungen an die Zeiten gelten, in denen Zweigapotheken dienstbereit
gehalten werden müssen. Sofern jedoch in dem abgelegenen Ort oder Ortsteil zuvor eine
Apotheke bestanden hatte, kann die Behörde zur Sicherstellung der Versorgung die
Zweigapotheke auch zu Notdiensten insbesondere während der Nacht, sonntags und an
gesetzlichen Feiertagen einteilen. Abgestellt wird auf einen Zeitraum von zwölf Monaten vor
der Eröffnung der Zweigapotheke in dem abgelegenen Ort oder Ortsteil. Damit soll zum
einen die Weiterführung einer Notdienstversorgung gesichert und zum anderen Fehlanreize
zur Umwandlung von bestehenden Apotheken zu Zweigapotheken vermieden werden.
Zweigapotheken werden in den übrigen Zeiten von der Dienstbereitschaft befreit, wobei die
Behörde eine Dienstbereitschaft von wöchentlich insgesamt bis zu acht Stunden in der Zeit
von montags bis samstags während der ortsüblichen Geschäftszeiten vorsehen kann.
Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde eine Apotheke zu den weiteren angegeben
Zeiten von der Dienstbereitschaft befreien, soweit die Arzneimittelversorgung sichergestellt
ist. Absatz 3 wurde sprachlich an die Änderungen in Absatz 1 angepasst und entspricht
ansonsten dem bisherigen Absatz 3.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5.
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 6. Um Rechtsklarheit herzustellen,
wurde der Begriff krankenhausversorgende Apotheke verwendet und die Geltung des
Absatzes für Krankenhausapotheken in § 26 Absatz 2 geregelt.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 5, der damit in der Aufzählung
entfällt. Zudem wird eine Folgeänderung zur Klarstellung in § 23 Absatz 5 vorgenommen
und die Geltung dieses Absatzes auch für Krankenhausapotheken klargestellt.
Zu Nummer 14
Die Bevorratungspflicht nach § 15 Absatz 2 wird neben öffentlichen Apotheken
einschließlich krankenhausversorgenden Apotheken auf Krankenhausapotheken erweitert. Die
gelisteten Wirkstoffe werden hauptsächlich im klinischen Bereich angewendet, sodass
Krankenhausapotheken auch an den Kosten zu beteiligen sind.
Zu Nummer 15
Zum Bürokratieabbau wird auf die physische Ausfertigung des Protokolls verzichtet. Das
Protokoll kann künftig auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. Die Vorgaben zur
allgemeinen Dokumentation des § 22 finden gemäß § 26 Absatz 2 auf den Betrieb von
Krankenhausapotheken entsprechende Anwendung. Bei einer Aufzeichnung und
Aufbewahrung ausschließlich auf Datenträgern kann nach § 22 Absatz 2 Satz 3 eine
eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
Zu Nummer 16
Mit dem neuen § 35c werden detaillierte logistische Anforderungen an den Versand von
Arzneimitteln durch Apotheken an Endverbraucher normiert. Mit der Vorschrift wird die
bislang bestehende allgemeine Verpflichtung der Apotheke für einen qualitätserhaltenden
Versand in § 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 konkretisiert; der Adressatenkreis ergibt sich aus
§ 17 Absatz 2a Satz 1 und 3. Die Vorgaben sind angelehnt an Prozessvorgaben aus dem
Leitfaden für gute Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP). Die weiteren
Vorgaben in § 17 Absatz 2a gelten daneben weiterhin. Soweit sie in § 35c normiert sind, erlangen
diese Grundsätze Geltung für Versandapotheken. Dabei wurden nur solche Vorgaben
aufgegriffen und gegebenenfalls entsprechend angepasst, die für die Transportsituation bei
Apotheken passend und übertragbar erscheinen. Die weiteren Vorgaben in § 17 Absatz 2a
gelten daneben weiterhin.
Absatz 1 regelt Anforderungen für die Festlegung von Transportprozessen im
Qualitätsmanagementsystem. Die bestehende Verpflichtung, entsprechende Prozesse zu etablieren,
wird damit konkretisiert. Notwendig sind danach insbesondere Abläufe, die auf einer
risikobasierten Transportplanung beruhen. Diese Abläufe beinhalten je nach Anforderung des
Arzneimittels (zum Beispiel kühlketten-, kühlpflichtiges Arzneimittel, erschütterungsarmer
Transport etc.) insbesondere die Wahl geeigneter Transportverpackungen und eine
Festlegung geeigneter Transportbedingungen, die zusammen mit den zur Abwicklung des
Auftrags erforderlichen Daten auch an das beauftragte Logistikunternehmen weitergegeben
werden.
Absatz 2 legt fest, dass die am Versand beteiligten Mitarbeiter für die Tätigkeiten
ausreichend qualifiziert sein müssen und regelmäßig über die Anforderungen an den Versand
geschult werden. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Absatz 3 konkretisiert Anforderungen, die an die versendende Apotheke gestellt werden.
Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung von Transportbedingungen, mit denen die
Qualität und Wirksamkeit des versandten Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird. Dazu ist
primär eine geeignete Transportverpackung zu benutzen, deren Auswahl sich neben den
Anforderungen des Arzneimittels auch insbesondere an Außentemperaturen orientieren
muss. So ist beispielsweise bei besonders temperatursensiblen Arzneimitteln zu
entscheiden, ob während zu erwartender hoher oder tiefer Außentemperaturen Maßnahmen
ergriffen werden, mit denen negative Einflüsse auf die Qualität und Wirksamkeit des
Arzneimittels vermieden werden können, etwa durch Nutzung von Isoliertaschen oder Gelpacks oder
auch einem Transport unter Kühlung. Bei kühlpflichtigen oder kühlkettenpflichtigen
Arzneimitteln sind in jedem Fall geeignete Kühlmaßnahmen zu ergreifen; je nach Arzneimittel,
erwarteter Außentemperatur und Transportzeit kommt insbesondere die Beifügung
passiver Kühlelemente oder ein Transport unter aktiver Kühlung in Betracht. Soweit erforderlich,
ist hierbei eine valide Nachweisführung durch mitgeführte Temperaturkontrollen
vorzusehen; die diesbezüglich bereits bestehende Anforderung in § 17 Absatz 2a Nummer 1 wurde
an diese Stelle verschoben. Eine Auslieferung über automatisierte Stationen im Sinne des
§ 3 Nummer 3 des Postgesetzes, wie zum Beispiel Packstationen, kommt für diese
Produkte nicht in Betracht, da die Apotheke bei einer Hinterlegung in einer Packstation keinen
Einfluss auf den Zeitpunkt der Abholung hat, die gegebenenfalls auch erst nach einigen
Tagen erfolgen könnte. Wenn kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Arzneimittel mit einem
passiven Kühlsystem versendet werden, hat der Apothekenleiter in Abhängigkeit erwarteter
Umgebungsbedingungen eine maximale Transportzeit zu bestimmen, bei deren
Überschreitung eine Abgabe an den Empfänger nicht mehr erfolgen soll. Dies kann der
Apothekenleiter durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, indem er z.B. nach Überschreiten der
Transportzeit den Abbruch der Auslieferung veranlasst.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Um den Einsatz ausländischer Fachkräfte im Anerkennungsverfahren wie Personen in der
Ausbildung unter Beaufsichtigung zu gewährleisten, wird eine entsprechende
Ordnungswidrigkeit eingeführt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ordnungswidrigkeit zur Dienstbereitschaft wird angepasst.
Zu Doppelbuchstabe ee
Der Tatbestand eines unterlassenen oder nicht ordnungsgemäß angebrachten Hinweises
auf die nächstgelegenen notdiensthabenden Apotheken entfällt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Um den Einsatz ausländischer Fachkräfte im Anerkennungsverfahren wie Personen in der
Ausbildung unter Beaufsichtigung zu gewährleisten, wird eine entsprechende
Ordnungswidrigkeit eingeführt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Erweiterung des § 30 um eine entsprechende Geltung des § 15 Absatz 2 wird
ein Bußgeldbewehrung korrespondierend zu § 36 Nummer 2 Buchstabe j für
Krankenhausapotheken eingeführt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Aufgrund der Änderung in § 32 Absatz 3 wird der Bußgeldtatbestand entsprechend
angepasst.
Zu Artikel 2 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)
Zu Nummer 1
Großhändler sollen neben dem in Satz 1 geregelten relativen Großhandelszuschlag von bis
zu 3,15 Prozent weitere Skonti gewähren können. Zulässig sind dabei ausschließlich
handelsübliche Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt
werden („echte Skonti“). Nicht erfasst sind Preisnachlässe, die bei vertragsgemäßer Zahlung
erfolgen („unechte Skonti“); diese bleiben nach Maßgabe der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unzulässig.
Pharmazeutische Großhandlungen treten nicht nur über den relativen Anteil ihrer
Vergütung oder Lieferkonditionen in einen Wettbewerb um Apotheken, sondern auch durch die
Gewährung von Preisnachlässen in Form von Skonti. Durch die Regelung wird dieser
handelsübliche Wettbewerb in einem klar abgegrenzten Rahmen wieder ermöglicht. Skonti
dieser Art sind im Großhandelsverkehr üblich und können zur wirtschaftlichen Stabilisierung
der Apotheken beitragen, ohne die Preisbindung zu unterlaufen. Die Anforderungen aus §
52b Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes an die bedarfsgerechte und kontinuierliche
Belieferung durch vollversorgende Großhändler bleiben unberührt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die neu eingeführten Definitionen der Bestandteile des Festzuschlags „Fixum“ und
„relativer Anteil“ dienen der klaren Abgrenzung dieser beiden Vergütungskomponenten. Sie
tragen zur Rechtssicherheit bei, indem sie eine einheitliche und verbindliche
Begriffsverwendung gewährleisten und Normverweisungen auf den jeweiligen Festzuschlagsbestandteil
erleichtern. Der hierbei neu eingeführte und legaldefinierte Begriff des Fixums entspricht
der gängigen Bezeichnung des absoluten Vergütungsanteils.
Zu Buchstabe b
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)
wurde ein neuer § 129 Absatz 2b in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Dieser
sieht neben § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine weitere
Möglichkeit des Austauschs von Arzneimitteln bei Nichtverfügbarkeit vor. Auch für diesen
Austausch sollen Apotheken den Zuschlag in Höhe von 50 Cent nach § 3 Absatz 1a erheben
können. Zudem wird klargestellt, dass der Zuschlag auf den jeweiligen Austausch eines
Arzneimittels bezogen ist und nicht mehrfach für denselben Austauschvorgang desselben
Arzneimittels abgerechnet werden kann, unabhängig davon, wie viele Packungen im
Rahmen des Austauschs abgegeben werden. Der organisatorische Aufwand, für den der
Zuschlag gewährt wird, etwa durch Rücksprachen mit der verordnenden Ärztin oder dem
verordnenden Arzt oder durch Rückfragen beim pharmazeutischen Großhandel, entsteht nicht
durch die Anzahl der abgegebenen Packungen, sondern durch den Austausch als solchen.
Absatz 2 wurde aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 neu eingeführten Definition des relativen
Anteils entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe c
Der neue Satz 2 soll klarstellen, dass bei der Abrechnung jeweils die Packungsgröße
zugrunde zu legen ist, die der tatsächlich abgegebenen Menge entspricht. Wird eine
Teilmenge aus einer größeren Packung abgegeben, ist für die Abrechnung die Packungsgröße
maßgeblich, die der abgegebenen Menge entspricht. Wird beispielsweise bei der Abgabe
einer N2-Packung eine entsprechende Teilmenge aus einer N3-Packung entnommen, ist
die N2-Packung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Entsprechendes gilt bei der
Abgabe einer N1-Packung aus einer N2- oder N3-Packung, auch hier ist die Packung der
tatsächlich abgegebenen Menge, das heißt in diesem Fall die N1-Packung, maßgeblich.
Zu Nummer 3
Ziel der Regelung ist die Etablierung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung und
Weiterentwicklung der Festzuschlagskomponenten (relativer Anteil und Fixum) durch die
Selbstverwaltung. Die Vereinbarungspartner Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker erhalten damit die Aufgabe, im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung einen gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung der
Preisbestandteile zu vereinbaren und dem Verordnungsgeber nach § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Arzneimittelgesetzes vorzulegen.
Absatz 2 dient der Vorgabe einer belastbaren und zugleich flexiblen
Vereinbarungsgrundlage, die sowohl ökonomische Entwicklungen als auch die Wahrung der Finanzierbarkeit
im System der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Die Öffnungsklausel für
weitere geeignete Indizes soll den Vertragspartnern die Berücksichtigung weiterer, aus
ihrer Sicht relevanter Faktoren ermöglichen. Satz 3 stellt dabei sicher, dass den
Vereinbarungspartnern durch den Verordnungsgeber amtliche Informationen zur Verfügung gestellt
werden, soweit diese als Grundlage für den Vergütungsvorschlag erforderlich sind, und sie
diese verwenden können. Die Anforderung der Informationen kann dabei von den
Vereinbarungspartnern jeweils oder gemeinschaftlich erfolgen. Die Regelung steht im
Zusammenhang mit § 78 des Arzneimittelgesetzes, wonach der Verordnungsgeber im Rahmen seiner
Ermächtigung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes bei dem Statistischen
Bundesamt amtliche Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der
Apotheken anfordern kann. Diese Informationen sind auch den Vereinbarungspartner
bereitzustellen, soweit sie für den Vergütungsvorschlag erforderlich sind. Dabei sollen die
Vereinbarungspartner vereinbaren, welche amtlichen Informationen des Statistischen
Bundesamtes nach § 78 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes für die Vereinbarung des
Vorschlags herangezogen werden.
Als Konfliktlösungsmechanismus ist für den Fall der Nichteinigung innerhalb der in Absatz
1 genannten Frist der Einsatz der Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehen, die den Vorschlag innerhalb von 8 Wochen zu beschließen
hat.
Zu Nummer 4
Die Änderung zielt darauf ab, festzulegen, dass im Falle einer Abgabe eines Stoffes nach
§ 4 der tatsächliche Einkaufspreis der kleinsten für die abzugebende Menge erforderlichen
Abpackung für die Berechnung der Apothekenvergütung maßgebend ist. Die Abpackung
soll auch in dem Fall, dass für die Abgabe lediglich eine Teilmenge aus der Abpackung
verwendet wird, vollständig abgerechnet werden können. Durch die Bezugnahme auf den
Einkaufspreis der kleinsten zur Abgabe erforderlichen Abpackung soll eine übermäßige
finanzielle Belastung der Kostenträger vermieden und zugleich eine sachgerechte,
bedarfsgerechte Preisbasis gewährleistet werden.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der einheitlichen und transparenten Ermittlung der
Apothekeneinkaufspreise bei der Herstellung von Zubereitungen aus Stoffen (Rezepturen). So wird in Nummer
1 geregelt, dass für Stoffe in Rezepturen (entsprechend § 4 Absatz 2) der der tatsächliche
Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Abpackung maßgeblich ist.
Nummer 2 bestimmt, dass für Fertigarzneimittel in Rezepturen der Apothekeneinkaufspreis
nach § 3 Absatz 2, und damit nicht der tatsächliche Einkaufspreis, sondern der Listenpreis
heranzuziehen ist, wobei die kleinste für die Zubereitung erforderliche Packungsgröße
maßgebend ist. Durch die Orientierung an der jeweils kleinsten erforderlichen Abpackung
bzw. Packungsgröße wird eine sachgerechte, bedarfsgerechte Preisbasis sichergestellt.
Zu Nummer 6
Bei der Abgabe von Arzneimitteln nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes kann
den Apotheken ein erhöhter Aufwand entstehen. Der erhöhte Aufwand entsteht
insbesondere durch die Überprüfung der Ausschlusskriterien nach § 48a Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes sowie durch die Beachtung der Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 48b des
Arzneimittelgesetzes. Die Apotheken sollen dabei einen Betrag von 5 Euro geltend machen
dürfen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Mit der Änderung des § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung entfällt die Aufzählung
der Darreichungsformen, sodass der Verweis in Anlage 1 Teil B Nummer 2 Buchstabe d
leerliefe. Die Nennung der bisher in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten
Darreichungsformen wird daher unverändert in den Text der Anlage aufgenommen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1
NKRG
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsverordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung (NKR-Nr. 7854, BMG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 6. Januar 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 340 000 Euro
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -124,6 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund -43,9 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund -4,7 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 124 Mio.
Euro dar.
Verständliche Darstellung des Ziels und
der Notwendigkeit der Regelung
Schaffung von langfristig tragfähigen
wirtschaftlichen Bedingungen für den Erhalt
eines flächendeckenden Apothekennetzes.
Evaluierung
Das Ressort hat auf eine Evaluierung
verzichtet, da das Vorhaben überwiegend zu
Einsparungen führt.
Nutzen des Vorhabens Erhalt eines flächendeckenden
Apothekennetzes für eine wohnortnahe
Arzneimittelversorgung
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Der NKR begrüßt die mit der Neuregelung intendierten maßgeblichen
Entlastungen für die Wirtschaft ausdrücklich.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben enthält in Ergänzung zum ebenfalls geplanten Gesetz zur
Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (NKR-Nr. 7853) ein Bündel an Vorschriften, die Apotheken
eine wirtschaftlichere Betriebsführung ermöglichen sollen. Hierzu sind u. a. folgende
Maßnahmen vorgesehen:
Zwei für die Leitung derselben Filial- oder Zweigapotheke benannte Personen können
sich zukünftig gegenseitig auch über die bisher möglichen drei Monate hinaus vertreten.
Die Identitätsprüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen kann zukünftig auf eine
Apotheke pro Filialverbund beschränkt werden.
Die Pflicht zur Vorhaltung eines Rezepturarbeitsplatzes und eines Nachtdienstzimmers
in Zweigapotheken entfällt.
Die Pflicht zur Vorhaltung von wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln (u. a.
Rechtsvorschriften und Arzneihandbuch) in Papierform wird abgeschafft und die
Nutzung in ausschließlich digitaler Form ermöglicht.
Standardisierte oder allgemeine Herstellungsanweisungen müssen künftig nicht mehr
auf den Einzelfall des jeweiligen Apothekenbetriebs angepasst werden.
Krankenhausapotheken erhalten die Möglichkeit, importierte Arzneimittel unmittelbar
auf Station zu dokumentieren.
Für öffentliche Apotheken wird die Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft abgeschafft
und die Öffnungszeiten flexibilisiert.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger erhöht sich um rund
340 000 Euro. Diese Erhöhung ergibt sich daraus, dass Apotheken künftig Medikamente für
chronisch kranke Personen im Ausnahmefall auch ohne ärztliches Rezept ausgeben, dafür aber einen
Betrag von bis zu 5 Euro verlangen können. Dem stehen Entlastungen durch entfallende
Arztbesuche entgegen, die das Ressort bereits in dem Gesetz zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung (NKR-Nr. 7853) dargestellt hat.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch die Neuregelung insgesamt von jährlichem Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 124,6 Mio. Euro entlastet. Davon entfallen Entlastungen in Höhe von rund
43,9 Mio. Euro auf Bürokratiekosten. Zudem entsteht eine Entlastung beim einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro.
Möglichkeit der Dokumentation der Chargenbezeichnung importierter Arzneimittel auf
Krankenhausstationen
Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken müssen bisher die
Chargenbezeichnung importierter Arzneimittel dokumentieren. Der Zeitaufwand für die dafür
notwendigen Abstimmungen zwischen Station und Apotheke wird auf 15 Minuten geschätzt. Zukünftig
besteht die Möglichkeit, dass die Chargenbezeichnung betroffener Medikamente direkt auf
Station dokumentiert wird. Der Abstimmungsbedarf zwischen Apotheke und Station entfällt dann.
Pro Krankenhausbett werden jährlich durchschnittlich zehn solcher Medikamente benutzt. In
Deutschland werden rund 477 000 Krankenhausbetten vorgehalten. Damit können jährlich rund
40,8 Mio. Euro an Bürokratiekosten eingespart werden.
Möglichkeit der dauerhaften gegenseitigen Vertretung von für die Leitung derselben
Filialoder Zweigapotheke benannten Personen
Bisher darf sich die Apothekenleitung nicht mehr als drei Monate pro Jahr vertreten lassen. Für
die Zeiträume der Vertretung muss eine Vertretungsapothekerin oder ein Vertretungsapotheker
engagiert werden. Zukünftig dürfen sich zwei Personen, die für die Leitung derselben Filial- oder
Zweigapotheke benannt worden sind, gegenseitig auch über drei Monate hinaus vertreten.
Davon ausgehend, dass künftig 1 000 Apotheken jährlich von der neuen Vertretungsregelung
Gebrauch machen und dabei 33 900 Euro pro Jahr einsparen können, geht das Ressort von einer
jährlichen Entlastung in Höhe von rund 33,9 Mio. Euro aus.
Abschaffung der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft und Flexibilisierung der
Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken
Durch die Neuregelung können Apotheken in Zeiten ohne relevante Kundenströme schließen.
Es wird angenommen, dass pro Stunde in den Randzeit der bisherigen Apothekenöffnung
durchschnittlich 65,30 Euro pro Apotheke an Personalkosten anfallen und rund 1 000 Apotheken ihre
Öffnungszeiten um zwölf Stunden wöchentlich reduzieren werden. Damit ergeben sich jährliche
Einsparungen bei den Personalkosten in Höhe von rund 40,8 Mio. Euro.
Möglichkeit der Zentralisierung bei der Identitätsprüfung von Arzneimitteln und
Ausgangsstoffen
Bisher musste jede Apotheke in einem Filialverbund die Identitätsprüfung von Arzneimitteln
und Ausgangsstoffen selbst durchführen. Zukünftig wird eine Zentralisierung dieser Prüfungen
in nur einer Apotheke pro Filialverbund ermöglicht. Damit können bei der Neugründung von
Filialapotheken Kosten in Höhe von 40 000 Euro eingespart werden (Grundausstattung mit
Laborgeräten, Chemikalien und Spektroskope). Bei geschätzt zukünftig insgesamt 100 zusätzlich
neu zu gründenden Filialapotheken entfallen damit einmalig Kosten in Höhe von rund 4 Mio.
Euro.
Die laufenden Kosten für die Wartung der benötigten Geräte betragen rund 2 000 Euro pro
Apotheke. Davon ausgehend, dass 900 Apotheken von der Möglichkeit der Zentralisierung Gebrauch
gemacht werden, können jährliche Sachkosten in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro sowie jährliche
Personalkosten von rund 2,4 Mio. Euro eingespart werden.
In Summe werden die Apotheken so von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,2 Mio.
Euro entlastet.
Wegfall der Pflicht zur Vorhaltung von Rezepturarbeitsplatz und Nachtdienstzimmer in
Zweigapotheken
Durch die Abschaffung der bisherigen Pflicht für Zweigapotheken, einen Rezepturarbeitsplatz
und ein Nachtdienstzimmer vorzuhalten, ergeben sich jährliche Einsparungen von insgesamt
rund 980 000 Euro pro Jahr.
Nutzung digitaler wissenschaftlicher und sonstiger Hilfsmittel
Bisher bestand für Apotheken die Pflicht, wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel (u. a.
Rechtstexte) in Papierform vorzuhalten. Die Neuregelung schafft die Pflicht ab und ermöglicht die
Nutzung digitaler Medien. Dadurch können pro Apotheke jährliche Kosten in Höhe von ca. 100 Euro
gespart werden. Bei geschätzt 16 000 betroffenen Apotheken geht das Ressort nachvollziehbar
von einer jährlichen Gesamtkostenersparnis von rund 1,6 Mio. Euro aus.
Abschaffung der Pflicht zur individuellen Anpassung standardisierter und allgemeiner
Herstellungsanweisungen an den jeweiligen Apothekenbetrieb
Die bisherige Pflicht zur individuellen Anpassung standardisierter und allgemeiner
Herstellungsanweisungen wird gestrichen. Davon ausgehend, dass dadurch pro Apotheke 15 jährlich
individuelle Anpassungen entfallen, nimmt das Ressort eine jährliche Entlastung von
Bürokratiekosten in Höhe von rund 3,1 Mio. Euro an.
Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ändert sich nicht.
16. Januar 2026
Lutz Goebel Andrea Wicklein
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Gesundheit
Drucksache 317/26- 5 -
Relationen
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