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Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 786/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV) [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 786/1/25 16.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - AIS - FSFJ - K zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV) A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: 1. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBBetV In § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange“ die Angabe „von Arbeitnehmenden, insbesondere“ einzufügen. Begründung: Es wird begrüßt, dass die Möglichkeit geschaffen wird, weitere Organisationen zu beteiligen. Das erscheint vor der Situation sinnvoll, dass aktuell mit dem DPR nur eine einzige Organisation die Kriterien nach § 1 PflBBetV erfüllt. Aufgrund der Situation in den Ländern und insbesondere in der Freien Hansestadt Bremen ist hier eine Öffnung für Organisationen wünschenswert, die sich zwar nicht ausschließlich, aber ausdrücklich auch für die Belange der Berufsgruppe der Pflegenden einsetzen. Beispielsweise für die Arbeitnehmerkammer Bremen bietet sich die Einbeziehung insbesondere für Fragen der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Pflege an. Der Verordnungstext räumt diese Möglichkeit nicht eindeutig ein. B 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]

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