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Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 786/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV) [Bundesrat Drucksache 786/25 19.12.25 G - AIS - FSFJ - K Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV) A. Problem und Ziel Derzeit ist die Landschaft der Pflegeberufsverbände stark fragmentiert. Es gibt eine große Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte als Mitglieder repräsentieren. Dies erschwert eine wirkungsvolle Beteiligung der Pflegeberufe bei den Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch. Künftig soll eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe sichergestellt und zugleich ihre Rolle und ihre Bedeutung gestärkt werden. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene weitere Aufgaben übertragen werden. B. Lösung Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Anforderungen an die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie zum Verfahren der Beteiligung. C. Alternativen Eine Alternative würde darin bestehen, von der Regelung, die die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene vereinheitlicht, abzusehen. Der Verzicht auf die Regelung hätte zur Folge, dass aufgrund der großen Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte repräsentieren, eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht sichergestellt wäre. Es ist nicht absehbar, dass die fragmentierte Landschaft der Organisationen, die sich für die Belange der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, unter einer Organisationsform auf Bundesebene zeitnah geeint wird. Eine wirkungsvolle Beteiligung der Verbände der Pflegeberufe bei ihren Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur durch die Verordnung nach § 118a SGB XI erreicht werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 dieser Verordnung genannten Verbände sind, können als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies beantragen und nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierfür entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Da die Beteiligungsrechte der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Elften und Fünften Sozialgesetzbuch schon verankert sind, entstehen für die Verwaltung durch die Vereinheitlichung der Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene keine weiteren Kosten. Vielmehr ist von Einsparungen auszugehen, weil nun klar geregelt wird, welche Organisationen zu beteiligen sind. F. Weitere Kosten § 7 dieser Verordnung verpflichtet die Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege zur Erstattung von Reisekosten und zum Ersatz des Verdienstausfalls für ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entsandt werden. Die hierfür entstehenden Kosten werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegversicherung gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI finanziert. Die voraussichtliche Höhe der Kosten kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht beziffert werden. Bundesrat Drucksache 786/25 19.12.25 G - AIS - FSFJ - K Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV) Bundeskanzleramt Berlin, 19. Dezember 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung – PflBBetV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung – PflBBetV) Vom ... Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 118a Absatz 3, 1 Satz 2 und Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: § 1 Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die 1. sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, 2. durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist, 3. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht, 4. gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten, 5. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist, 6. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und 7. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet. § 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der Deutsche Pflegerat e.V. § 3 Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. § 4 Entzug der Anerkennung Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung. § 5 Verfahren der Beteiligung bei Entsendung (1) Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt. (2) Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt. § 6 Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen (1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zudem können die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht gebunden. (2) Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. § 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls (1) Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. (2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu richten. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen. § 8 Übergangsregelung Wurden vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 9 dieser Verordnung] Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum 3 Monate nach Inkrafttreten nach § 9 dieser Verordnung] nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Derzeit ist die Landschaft der Pflegeberufsverbände stark fragmentiert. Es gibt eine große Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte als Mitglieder repräsentieren. Zudem gibt es aktuell für die Pflegeberufe auf Bundesebene – anders als in anderen Berufen, die verkammert sind – noch keine Bundespflegekammer, die durch flächendeckend eingerichtete Landespflegekammern gestützt wird. All dies erschwert eine wirkungsvolle Beteiligung der Pflege bei den Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch. Um eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe sicherzustellen, wird in dieser Verordnung unter anderem geregelt, welche Organisationen der Pflegeberufe für die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem Fünften und Elften Buch maßgeblich sind. Zugleich wird damit die Rolle der Organisationen der Pflegeberufe und ihre Bedeutung gestärkt. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 SGB XI regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Anforderungen an die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie zum Verfahren der Beteiligung, sofern gesetzliche Bestimmungen keine anderweitigen Regelungen treffen. Langfristig würde es die Pflege stärken, wenn die fragmentierte Landschaft der Organisationen, die sich für die Belange der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, unter einer Organisationsform auf Bundesebene geeint würden. Unter dieser Organisationsform könnten Pflegeberufsverbände, Landespflegekammern und vergleichbare Organisationen sowie weitere Organisationen, die die Belange der Pflegeberufe vertreten, gemeinsam Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen. Diese Organisation kann entweder selbst fachwissenschaftlich arbeiten und / oder fachwissenschaftliche Experten einbeziehen. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene kommt bei der Etablierung einer solchen Organisation eine besondere Verantwortung zu. Sollte eine solche Organisation auf Bundesebene etabliert werden, ist die Benennung der maßgeblichen Organisation auf Bundesebene zu überprüfen. Darüber hinaus überprüft das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig, ob Anpassungen an dieser Verordnung erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn wesentliche Änderungen in der Zahl, Verteilung und Strukturen der Organisationen und Verbände, die die berufsständischen Interessen der Pflegeberufe vertreten, eingetreten sind. Beispielsweise ist die Benennung der maßgeblichen Organisation auf Bundesebene auch zu prüfen, sollten zukünftig eine hinreichende Anzahl an Landespflegekammern existieren, die sich in einer Bundespflegekammer zusammenschließen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Rechtsverordnung werden gemäß der in § 118a Absatz 3 SGB XI enthaltenen Ermächtigung Einzelheiten für – die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie – das Verfahren der Beteiligung festgelegt. In der Verordnung wird auch bestimmt, welche Organisationen bereits als „maßgeblich“ gelten (§ 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) und insoweit zu beteiligen sind. In der Verordnung ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen als „maßgeblich“ anerkennen kann, wenn sie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus wird in der Verordnung (§ 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls) geregelt, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtlich Tätigen anfallende Reisekosten erstattet und ein etwaiger Verdienstausfall ersetzt werden, die ihnen durch die Beteiligung durch die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches entstehen. III. Exekutiver Fußabdruck Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. IV. Alternativen Eine Alternative würde darin bestehen, von der Regelung, die die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene vereinheitlicht, abzusehen. Der Verzicht auf die Regelung hätte zur Folge, dass aufgrund der großen Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte repräsentieren, eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht sichergestellt wäre. Es ist nicht absehbar, dass die fragmentierte Landschaft der Organisationen, die sich für die Belange der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, unter einer Organisationsform auf Bundesebene zeitnah geeint wird. Eine wirkungsvolle Beteiligung der Verbände der Pflegeberufe bei ihren Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur durch die Verordnung nach § 118a SGB XI systematisiert werden. V. Regelungskompetenz § 118a Absatz 3 SGB XI ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einer Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene zu regeln. Insbesondere können Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, das Verfahren der Beteiligung sowie die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch die Rechtsverordnung geregelt werden. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf tangiert weder EU- noch völkerrechtliche Vorschriften. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Beteiligung von Organisationen der Pflegeberufe war im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Elften Buch Sozialgesetzbuch bisher nicht systematisch geregelt. Ziel der Neuregelung ist es, in Anlehnung an entsprechende Regelungen zur Beteiligung von Pflegebedürftigen die Perspektive der Pflegeberufe durch eine stärkere Beteiligung besser einzubringen und gleichzeitig das Beteiligungsverfahren so weit wie möglich einheitlich zu regeln. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung dient dazu, die Perspektive der Pflegeberufe bei Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch durch eine stärkere und einheitliche Beteiligung besser einzubringen und entspricht somit dem Ziel Nr. 3 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, Gesundheit und Wohlergehen zu gewährleisten und zu fördern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, können als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies beantragen und nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierfür entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Da die Beteiligungsrechte der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Elften und Fünften Sozialgesetzbuch schon verankert sind, entstehen für die Verwaltung durch die Vereinheitlichung der Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene keine weiteren Kosten. Vielmehr ist von Einsparungen auszugehen, weil nun klar geregelt wird, welche Organisationen zu beteiligen sind. 5. Weitere Kosten § 7 verpflichtet die Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege zur Erstattung von Reisekosten und zum Ersatz des Verdienstausfalles für ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entsandt werden. Die hierfür entstehenden Kosten werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegversicherung gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI finanziert. Die voraussichtliche Höhe der Kosten kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht beziffert werden. 6. Weitere Regelungsfolgen Durch die Verordnung wird die Position der Pflegeberufe gestärkt, da die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe für die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinheitlicht wird. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere Frauen von der Stärkung der Organisationen der Pflegeberufe profitieren können, weil diese in höherer Zahl beruflich pflegen und insbesondere aufgrund der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auch in höherer Zahl von einer Pflegebedürftigkeit betroffen sind. VIII. Befristung; Evaluierung Zur Sicherstellung einer umfassenden und effektiven Beteiligung der Pflegeberufe an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches ist die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe zu vereinheitlichen. Gründe für eine Befristung oder Evaluierung sind nicht ersichtlich. B. Besonderer Teil Zu § 1 Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (…) vom (…) wird die Rolle der Organisationen der Pflegeberufe und ihre Beteiligung gestärkt. Zukünftig wird die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe für die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinheitlicht. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 SGB XI regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisation, Legitimation und Offenlegung der Finanzen der zu beteiligenden Organisationen. In § 1 wird festgelegt, welche Kriterien eine Organisation erfüllen muss, um auf Bundesebene maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe im Sinne des § 118a Absatz 1 SGB XI zu sein. Die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, werden abschließend aufgezählt. Die Anforderungen an die Organisationen orientieren sich an entsprechenden Regelungen in der Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV). Der Begriff der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene umfasst solche Verbände, die sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend mit der Vertretung der berufspolitischen Interessen der Pflegeberufe befassen und die sich schwerpunktmäßig für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen. Voraussetzung, um als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt zu werden, ist die Befassung mit pflegefachlichen Fragestellungen, die sämtliche Bereiche der Pflege (Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege) abdecken. Der Fokus der Organisation muss auf die fachliche Weiterentwicklung der Profession und des Berufsbildes, die berufsethischen Standards sowie die Förderung des Berufsnachwuchses ausgerichtet sein. Dementsprechend darf die Organisation nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Darüber hinaus ist eine bundesweite Repräsentation der Organisation erforderlich. Das ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene handeln muss. Zudem folgt dies aus § 1 Nummer 2 (Repräsentation durch Mitglieder in allen Ländern), § 1 Nummer 4 (Vertretung der in Nummer 1 genannten Belange auf Bundesebene), § 1 Nummer 5 (bundesweite Tätigkeit für mindestens 3 Jahre) sowie § 1 Nummer 6 (Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen). Grund für die hohen Hürden für die Benennung bzw. Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist das gesetzgeberische Anliegen, mit möglichst wenigen maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die Beteiligung an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches sicherzustellen. Ansonsten würde sich die Beteiligung der Organisationen der Pflegeberufe an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches schwierig gestalten, was wiederum die Interessenvertretung der Pflege schwächen würde. Zu § 2 Die Vorschrift benennt den Deutschen Pflegerat e. V. (DPR) als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene. Dem DPR gehören eine große Anzahl an Verbänden an, die sich vorrangig mit pflegefachlichen Fragestellungen und der Weiterentwicklung des Pflegeberufes befassen. Durch die breite Fachkompetenz seiner Mitgliedsorganisationen und des Verbandes selbst ist eine Beteiligung an Fragestellungen gewährleistet, die sämtliche zentrale Bereiche der Pflege (Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Alten- bzw. Langzeitpflege) betreffen. Damit deckt der benannte Verband unmittelbar sowie durch die Kompetenz seiner Mitgliedsorganisationen ein breites Spektrum an Fachwissen und pflegefachlichen Themenstellungen ab. Zudem verfügt der DPR über die Landespflegeräte und seine Mitgliedsverbände über eine bundesweite Vertretung, sodass auch die erforderliche bundesweite Repräsentation durch den DPR gegeben ist. Durch die Benennung des DPR als maßgebliche Organisation kann also der Sachverstand und die Perspektive der Pflegeberufe umfassend und zugleich differenziert bei den Aufgaben des Fünften und Elften Buches eingebracht werden. Organisationen, die in vergleichbarer Weise die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, sind derzeit nicht ersichtlich. Die Anerkennung weiterer Verbände als maßgebliche Organisation hat nicht zur Folge, dass jede Organisation jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für den jeweils zur Beratung anstehenden Gegenstand benennen muss. Vielmehr sollen alle maßgeblichen Organisationen einvernehmlich sachkundige Personen auswählen. Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren ergeben sich aus § 5. Zu § 3 Auf Antrag weiterer Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 dieser Verordnung genannten Verbände sind, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen diese als maßgebliche Organisation anerkennen. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Organisation die in § 1 aufgeführten Anforderungen nachweislich erfüllt. Auf die in § 5 festgelegte Höchstzahl der Personen, die gemeinsam entsendet werden können, hat die Anerkennung weiterer Organisationen keinen Einfluss. Zu § 4 Die in § 1 genannten Kriterien für die Legitimation müssen dauerhaft erfüllt sein. § 4 regelt den Entzug der Anerkennung: Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI Zweifel, dass eine der in § 2 genannten oder eine nach § 3 anerkannte Organisation, zum Beispiel wegen möglicher Einflussnahme fremder Interessen, die Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118a Abs. 1 SGB XI ist. Die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt, so dass eine Entziehung der Anerkennung bei Wegfall der in § 1 genannten Kriterien auch ohne Antrag nach Satz 1 möglich ist. Sollte die in § 2 dieser Verordnung genannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 dieser Verordnung nicht mehr erfüllen, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung in dieser Verordnung. Zu § 5 Die Beteiligungsform ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm, die die Beteiligung vorsieht und die auf die Vorschrift nach § 118a SGB XI verweist. § 5 Absatz 1 regelt das Verfahren der Beteiligung bei Entsendung zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, wenn nur eine Organisation als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist. Konkret sieht Absatz 1 aus verfahrensökonomischen Gründen vor, dass die maßgebliche Organisation höchstens zwei sachkundige Personen zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden kann. In der Regel ist nur eine sachkundige Person zu beteiligen. Absatz 2 regelt den Fall, dass mehr als eine Organisation nach § 2 benannt bzw. nach § 3 anerkannt ist. In einem solchen Fall müssen die maßgeblichen Organisationen Einvernehmen über die sachkundigen Personen erzielen. Insgesamt können höchstens zwei sachkundige Personen zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsandt werden. In der Regel ist auch hier nur eine sachkundige Person zu beteiligen. Kann keine Einigung über die sachkundige(n) Person(en) erzielt werden, entscheidet unter den in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich durch Los. Nach Absatz 1 und Absatz 2 legen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens fest, ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind. Nicht vorausgesetzt wird, dass die sachkundigen Personen Mitglied der benannten oder anerkannten Organisationen sind. Soweit in den zugrundeliegenden Regelungen eine abweichende Bestimmung zur Anzahl der zu beteiligenden Personen getroffen wird, gilt die dort geregelte Anzahl der zu beteiligenden sachkundigen Personen. Zu § 6 § 6 regelt die Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen. Nach § 118a Absatz 1 Satz 2 SGB XI müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie die weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), beteiligen. Unter berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, fallen die Landespflegekammern und vergleichbare Organisationen. Unter weitere Organisationen, die die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten, fallen auch für Pflegeberufe tarifzuständige repräsentative Gewerkschaften. Den weiteren Körperschaften und Organisationen ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihnen sind von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene frühzeitig die für die Beteiligung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu § 7 Organisationen der Pflegeberufe verfügen nur zu einem sehr geringen Anteil über hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein großer Teil der in und für die Verbände tätigen Vertreterinnen und Vertreter der Profession der Pflege ist ehrenamtlich tätig. Zur Sicherstellung der Mitwirkung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in den Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI sollen die maßgeblichen Organisationen auch ehrenamtlich Tätige entsenden können. § 7 regelt die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren der Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls. Diese Regelungen gelten nur für den Bereich des SGB XI. Etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung bei Beteiligungen nach dem SGB V richten sich nach den jeweiligen Regelungen. Die ehrenamtlich Tätigen haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entstanden sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Zudem besteht ein Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV. Soweit bereits eine Finanzierung aus anderen Quellen erfolgt, kommt eine Erstattung der Reisekosten und ein Ersatz des Verdienstausfalls nach dieser Norm nicht in Betracht. Das Nähere zur Geltendmachung des Anspruchs und zur Erstattung der Kosten regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 SGB XI. Zu § 8 § 8 dieser Verordnung enthält eine Übergangsvorschrift für den Fall, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Beteiligungsverfahren nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden. In einem solchen Fall ist in § 8 dieser Verordnung festgelegt, dass die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren grundsätzlich bis zum Abschluss fortführen. Sind die Beteiligungsverfahren bis zum (3 Monate nach Inkrafttreten) noch nicht abgeschlossen, werden sie von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt. Zu § 9 In § 9 ist festgelegt, dass diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Ausfertigung der Verordnung muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom (…) (BGBl. I S. (…)) erfolgen, um die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sicherzustellen und einen beteiligungsfreien Zustand zu verhindern. - 11 - Drucksache 786/25]

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