Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
Text
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
[Bundesrat Drucksache 786/25
19.12.25
G - AIS - FSFJ - K
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
(Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
A. Problem und Ziel
Derzeit ist die Landschaft der Pflegeberufsverbände stark fragmentiert. Es gibt eine große
Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und
weitere Pflegekräfte als Mitglieder repräsentieren. Dies erschwert eine wirkungsvolle
Beteiligung der Pflegeberufe bei den Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch
Sozialgesetzbuch. Künftig soll eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe
sichergestellt und zugleich ihre Rolle und ihre Bedeutung gestärkt werden. Dies erfolgt auch vor
dem Hintergrund, dass mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung
in der Pflege vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene weitere Aufgaben übertragen werden.
B. Lösung
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit
Zustimmung des Bundesrates in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den
Anforderungen an die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
sowie zum Verfahren der Beteiligung.
C. Alternativen
Eine Alternative würde darin bestehen, von der Regelung, die die Beteiligung der
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene vereinheitlicht, abzusehen.
Der Verzicht auf die Regelung hätte zur Folge, dass aufgrund der großen Zahl an
Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere
Pflegekräfte repräsentieren, eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe an
den Aufgaben des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht sichergestellt wäre.
Es ist nicht absehbar, dass die fragmentierte Landschaft der Organisationen, die sich für
die Belange der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine
fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, unter
einer Organisationsform auf Bundesebene zeitnah geeint wird. Eine wirkungsvolle
Beteiligung der Verbände der Pflegeberufe bei ihren Aufgaben nach dem Fünften und Elften
Buch Sozialgesetzbuch kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur durch die
Verordnung nach § 118a SGB XI erreicht werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 dieser Verordnung genannten Verbände sind,
können als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies
beantragen und nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen. Hierfür entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da die Beteiligungsrechte der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene im Elften und Fünften Sozialgesetzbuch schon verankert sind, entstehen für die
Verwaltung durch die Vereinheitlichung der Beteiligung der maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene keine weiteren Kosten. Vielmehr ist von Einsparungen
auszugehen, weil nun klar geregelt wird, welche Organisationen zu beteiligen sind.
F. Weitere Kosten
§ 7 dieser Verordnung verpflichtet die Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege zur
Erstattung von Reisekosten und zum Ersatz des Verdienstausfalls für ehrenamtlich Tätige,
die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die
Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entsandt werden. Die hierfür
entstehenden Kosten werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegversicherung
gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI finanziert.
Die voraussichtliche Höhe der Kosten kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht
beziffert werden.
Bundesrat Drucksache 786/25
19.12.25
G - AIS - FSFJ - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
(Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBBetV)
Bundeskanzleramt Berlin, 19. Dezember 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene
(Pflegeberufebeteiligungsverordnung – PflBBetV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
(Pflegeberufebeteiligungsverordnung – PflBBetV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 118a Absatz 3, 1
Satz 2 und Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1
Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der
Pflegeberufe auf Bundesebene
Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a
Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der
Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die
1. sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der
Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere
für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und
wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf
Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
2. durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist,
3. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht,
4. gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer
Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf
Bundesebene zu vertreten,
5. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum
im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist,
6. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang
der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die
Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit
einzubeziehen, zu berücksichtigen, und
7. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und
unabhängig arbeitet.
§ 2
Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der
Deutsche Pflegerat e.V.
§ 3
Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene
Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere
Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die
antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das
Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor
der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.
§ 4
Entzug der Anerkennung
Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer
Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte
Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen
nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende
Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation
die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche
Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der
Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt.
Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für
Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung.
§ 5
Verfahren der Beteiligung bei Entsendung
(1) Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige
Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von
Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an
Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren
entsenden. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der
Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils
einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch
festgelegt.
(2) Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen
einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei
sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Kommt
innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung
auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für
Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. Ob eine oder zwei
sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung
der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften
nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.
§ 6
Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen
(1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die
Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange
von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und
Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zudem können die weiteren
Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht
gebunden.
(2) Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1
Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach
Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1
einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
§ 7
Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls
(1) Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach
§ 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf
Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des
§ 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der
Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein
Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zu richten. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b
Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen.
§ 8
Übergangsregelung
Wurden vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 9 dieser Verordnung]
Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige
Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum 3
Monate nach Inkrafttreten nach § 9 dieser Verordnung] nicht beendet sind, werden ab
diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
fortgeführt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Derzeit ist die Landschaft der Pflegeberufsverbände stark fragmentiert. Es gibt eine große
Zahl an Verbänden der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und
weitere Pflegekräfte als Mitglieder repräsentieren. Zudem gibt es aktuell für die Pflegeberufe
auf Bundesebene – anders als in anderen Berufen, die verkammert sind – noch keine
Bundespflegekammer, die durch flächendeckend eingerichtete Landespflegekammern gestützt
wird. All dies erschwert eine wirkungsvolle Beteiligung der Pflege bei den Aufgaben nach
dem Fünften und Elften Buch. Um eine umfassende und effektive Beteiligung der
Pflegeberufe sicherzustellen, wird in dieser Verordnung unter anderem geregelt, welche
Organisationen der Pflegeberufe für die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem Fünften
und Elften Buch maßgeblich sind. Zugleich wird damit die Rolle der Organisationen der
Pflegeberufe und ihre Bedeutung gestärkt.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 SGB XI regelt das
Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten insbesondere zu den
Anforderungen an die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
sowie zum Verfahren der Beteiligung, sofern gesetzliche Bestimmungen keine anderweitigen
Regelungen treffen.
Langfristig würde es die Pflege stärken, wenn die fragmentierte Landschaft der
Organisationen, die sich für die Belange der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der
Pflegeberufe und eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der
Pflege einsetzen, unter einer Organisationsform auf Bundesebene geeint würden. Unter
dieser Organisationsform könnten Pflegeberufsverbände, Landespflegekammern und
vergleichbare Organisationen sowie weitere Organisationen, die die Belange der Pflegeberufe
vertreten, gemeinsam Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch wahrnehmen. Diese Organisation kann entweder selbst
fachwissenschaftlich arbeiten und / oder fachwissenschaftliche Experten einbeziehen. Den
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene kommt bei der Etablierung
einer solchen Organisation eine besondere Verantwortung zu. Sollte eine solche
Organisation auf Bundesebene etabliert werden, ist die Benennung der maßgeblichen Organisation
auf Bundesebene zu überprüfen.
Darüber hinaus überprüft das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig, ob
Anpassungen an dieser Verordnung erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn wesentliche
Änderungen in der Zahl, Verteilung und Strukturen der Organisationen und Verbände, die die
berufsständischen Interessen der Pflegeberufe vertreten, eingetreten sind. Beispielsweise
ist die Benennung der maßgeblichen Organisation auf Bundesebene auch zu prüfen, sollten
zukünftig eine hinreichende Anzahl an Landespflegekammern existieren, die sich in einer
Bundespflegekammer zusammenschließen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Rechtsverordnung werden gemäß der in § 118a Absatz 3 SGB XI enthaltenen
Ermächtigung Einzelheiten für
– die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die
Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie
– das Verfahren der Beteiligung
festgelegt. In der Verordnung wird auch bestimmt, welche Organisationen bereits als
„maßgeblich“ gelten (§ 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf
Bundesebene) und insoweit zu beteiligen sind. In der Verordnung ist vorgesehen, dass das
Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen als „maßgeblich“
anerkennen kann, wenn sie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus wird in der Verordnung (§ 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des
Verdienstausfalls) geregelt, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtlich Tätigen
anfallende Reisekosten erstattet und ein etwaiger Verdienstausfall ersetzt werden, die ihnen
durch die Beteiligung durch die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches entstehen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Eine Alternative würde darin bestehen, von der Regelung, die die Beteiligung der
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene vereinheitlicht, abzusehen. Der
Verzicht auf die Regelung hätte zur Folge, dass aufgrund der großen Zahl an Verbänden
der Pflegeberufe, die unterschiedlich viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekräfte
repräsentieren, eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe an den
Aufgaben des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht sichergestellt wäre. Es ist nicht
absehbar, dass die fragmentierte Landschaft der Organisationen, die sich für die Belange
der Pflegeberufe, die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich und
wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen, unter einer
Organisationsform auf Bundesebene zeitnah geeint wird. Eine wirkungsvolle Beteiligung der
Verbände der Pflegeberufe bei ihren Aufgaben nach dem Fünften und Elften Buch
Sozialgesetzbuch kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur durch die Verordnung nach
§ 118a SGB XI systematisiert werden.
V. Regelungskompetenz
§ 118a Absatz 3 SGB XI ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einer
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene zu regeln. Insbesondere können Einzelheiten
zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene, die anerkannten maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene, das Verfahren der Beteiligung sowie die Voraussetzungen, den
Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die Erstattung von Reisekosten und des
Ersatzes des Verdienstausfalls durch die Rechtsverordnung geregelt werden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf tangiert weder EU- noch völkerrechtliche Vorschriften.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Beteiligung von Organisationen der Pflegeberufe war im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch und Elften Buch Sozialgesetzbuch bisher nicht systematisch geregelt. Ziel der
Neuregelung ist es, in Anlehnung an entsprechende Regelungen zur Beteiligung von
Pflegebedürftigen die Perspektive der Pflegeberufe durch eine stärkere Beteiligung besser
einzubringen und gleichzeitig das Beteiligungsverfahren so weit wie möglich einheitlich zu regeln.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung dient dazu, die Perspektive der Pflegeberufe bei Aufgaben nach dem
Fünften und Elften Buch durch eine stärkere und einheitliche Beteiligung besser einzubringen
und entspricht somit dem Ziel Nr. 3 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, Gesundheit und
Wohlergehen zu gewährleisten und zu fördern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der
Länder oder der Gemeinden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, können als
maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkannt werden, wenn sie dies beantragen und
nachweisen, dass sie die gemäß § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierfür
entsteht Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da die Beteiligungsrechte der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene im Elften und Fünften Sozialgesetzbuch schon verankert sind, entstehen für die
Verwaltung durch die Vereinheitlichung der Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene keine weiteren Kosten. Vielmehr ist von Einsparungen
auszugehen, weil nun klar geregelt wird, welche Organisationen zu beteiligen sind.
5. Weitere Kosten
§ 7 verpflichtet die Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege zur Erstattung von
Reisekosten und zum Ersatz des Verdienstausfalles für ehrenamtlich Tätige, die von den
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des
Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI entsandt werden. Die hierfür entstehenden Kosten werden
aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegversicherung gemäß § 8 Absatz 4 SGB XI
finanziert.
Die voraussichtliche Höhe der Kosten kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht
beziffert werden.
6. Weitere Regelungsfolgen
Durch die Verordnung wird die Position der Pflegeberufe gestärkt, da die Beteiligung der
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe für die gesetzlich vorgesehenen
Beteiligungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinheitlicht wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der
Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation
von Frauen und Männern auswirken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere
Frauen von der Stärkung der Organisationen der Pflegeberufe profitieren können, weil
diese in höherer Zahl beruflich pflegen und insbesondere aufgrund der höheren
durchschnittlichen Lebenserwartung auch in höherer Zahl von einer Pflegebedürftigkeit betroffen
sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Zur Sicherstellung einer umfassenden und effektiven Beteiligung der Pflegeberufe an den
Aufgaben des Fünften und Elften Buches ist die Beteiligung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe zu vereinheitlichen. Gründe für eine Befristung oder Evaluierung sind
nicht ersichtlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (…) vom
(…) wird die Rolle der Organisationen der Pflegeberufe und ihre Beteiligung gestärkt.
Zukünftig wird die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe für die
gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch
vereinheitlicht. Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 118a Absatz 3 SGB XI
regelt das Bundesministerium für Gesundheit in dieser Verordnung Einzelheiten
insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisation, Legitimation und Offenlegung der
Finanzen der zu beteiligenden Organisationen.
In § 1 wird festgelegt, welche Kriterien eine Organisation erfüllen muss, um auf
Bundesebene maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe im Sinne des
§ 118a Absatz 1 SGB XI zu sein. Die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,
werden abschließend aufgezählt. Die Anforderungen an die Organisationen orientieren sich
an entsprechenden Regelungen in der Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und
Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung -
PfleBeteiligungsV).
Der Begriff der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene umfasst
solche Verbände, die sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend mit
der Vertretung der berufspolitischen Interessen der Pflegeberufe befassen und die sich
schwerpunktmäßig für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und eine fachlich
und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege einsetzen.
Voraussetzung, um als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt zu
werden, ist die Befassung mit pflegefachlichen Fragestellungen, die sämtliche Bereiche der
Pflege (Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege) abdecken. Der Fokus der
Organisation muss auf die fachliche Weiterentwicklung der Profession und des Berufsbildes,
die berufsethischen Standards sowie die Förderung des Berufsnachwuchses ausgerichtet
sein. Dementsprechend darf die Organisation nicht vorrangig auf Gewinnerzielung
ausgerichtet sein.
Darüber hinaus ist eine bundesweite Repräsentation der Organisation erforderlich. Das
ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine Organisation der Pflegeberufe auf
Bundesebene handeln muss. Zudem folgt dies aus § 1 Nummer 2 (Repräsentation durch Mitglieder
in allen Ländern), § 1 Nummer 4 (Vertretung der in Nummer 1 genannten Belange auf
Bundesebene), § 1 Nummer 5 (bundesweite Tätigkeit für mindestens 3 Jahre) sowie § 1
Nummer 6 (Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen).
Grund für die hohen Hürden für die Benennung bzw. Anerkennung als maßgebliche
Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist das gesetzgeberische Anliegen, mit
möglichst wenigen maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die
Beteiligung an den Aufgaben des Fünften und Elften Buches sicherzustellen. Ansonsten würde
sich die Beteiligung der Organisationen der Pflegeberufe an den Aufgaben des Fünften und
Elften Buches schwierig gestalten, was wiederum die Interessenvertretung der Pflege
schwächen würde.
Zu § 2
Die Vorschrift benennt den Deutschen Pflegerat e. V. (DPR) als maßgebliche Organisation
der Pflegeberufe auf Bundesebene. Dem DPR gehören eine große Anzahl an Verbänden
an, die sich vorrangig mit pflegefachlichen Fragestellungen und der Weiterentwicklung des
Pflegeberufes befassen. Durch die breite Fachkompetenz seiner Mitgliedsorganisationen
und des Verbandes selbst ist eine Beteiligung an Fragestellungen gewährleistet, die
sämtliche zentrale Bereiche der Pflege (Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Alten- bzw.
Langzeitpflege) betreffen. Damit deckt der benannte Verband unmittelbar sowie durch die
Kompetenz seiner Mitgliedsorganisationen ein breites Spektrum an Fachwissen und
pflegefachlichen Themenstellungen ab. Zudem verfügt der DPR über die Landespflegeräte und
seine Mitgliedsverbände über eine bundesweite Vertretung, sodass auch die erforderliche
bundesweite Repräsentation durch den DPR gegeben ist. Durch die Benennung des DPR
als maßgebliche Organisation kann also der Sachverstand und die Perspektive der
Pflegeberufe umfassend und zugleich differenziert bei den Aufgaben des Fünften und Elften
Buches eingebracht werden. Organisationen, die in vergleichbarer Weise die
Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, sind derzeit nicht ersichtlich.
Die Anerkennung weiterer Verbände als maßgebliche Organisation hat nicht zur Folge,
dass jede Organisation jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für den jeweils zur
Beratung anstehenden Gegenstand benennen muss. Vielmehr sollen alle maßgeblichen
Organisationen einvernehmlich sachkundige Personen auswählen. Weitere Einzelheiten zu
dem Verfahren ergeben sich aus § 5.
Zu § 3
Auf Antrag weiterer Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 dieser Verordnung
genannten Verbände sind, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch
Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen diese als maßgebliche Organisation anerkennen.
Voraussetzung ist, dass die antragstellende Organisation die in § 1 aufgeführten
Anforderungen nachweislich erfüllt. Auf die in § 5 festgelegte Höchstzahl der Personen, die gemeinsam
entsendet werden können, hat die Anerkennung weiterer Organisationen keinen Einfluss.
Zu § 4
Die in § 1 genannten Kriterien für die Legitimation müssen dauerhaft erfüllt sein. § 4 regelt
den Entzug der Anerkennung: Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein
anderer Vereinbarungspartner nach § 113 SGB XI Zweifel, dass eine der in § 2 genannten
oder eine nach § 3 anerkannte Organisation, zum Beispiel wegen möglicher Einflussnahme
fremder Interessen, die Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die
betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht
erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt
fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene
im Sinne des § 118a Abs. 1 SGB XI ist. Die allgemeinen Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt, so dass eine Entziehung der Anerkennung bei Wegfall
der in § 1 genannten Kriterien auch ohne Antrag nach Satz 1 möglich ist. Sollte die in § 2
dieser Verordnung genannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 dieser
Verordnung nicht mehr erfüllen, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung in
dieser Verordnung.
Zu § 5
Die Beteiligungsform ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm, die die Beteiligung vorsieht
und die auf die Vorschrift nach § 118a SGB XI verweist. § 5 Absatz 1 regelt das Verfahren
der Beteiligung bei Entsendung zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem
Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen
beinhalten, wenn nur eine Organisation als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf
Bundesebene anerkannt ist. Konkret sieht Absatz 1 aus verfahrensökonomischen Gründen
vor, dass die maßgebliche Organisation höchstens zwei sachkundige Personen zu dem
jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden kann. In der Regel ist nur eine sachkundige
Person zu beteiligen.
Absatz 2 regelt den Fall, dass mehr als eine Organisation nach § 2 benannt bzw. nach § 3
anerkannt ist. In einem solchen Fall müssen die maßgeblichen Organisationen
Einvernehmen über die sachkundigen Personen erzielen. Insgesamt können höchstens zwei
sachkundige Personen zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsandt werden. In der Regel
ist auch hier nur eine sachkundige Person zu beteiligen. Kann keine Einigung über die
sachkundige(n) Person(en) erzielt werden, entscheidet unter den in § 5 Absatz 2
genannten Voraussetzungen das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich durch Los.
Nach Absatz 1 und Absatz 2 legen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens fest, ob eine oder
zwei sachkundige Personen zu entsenden sind. Nicht vorausgesetzt wird, dass die
sachkundigen Personen Mitglied der benannten oder anerkannten Organisationen sind. Soweit
in den zugrundeliegenden Regelungen eine abweichende Bestimmung zur Anzahl der zu
beteiligenden Personen getroffen wird, gilt die dort geregelte Anzahl der zu beteiligenden
sachkundigen Personen.
Zu § 6
§ 6 regelt die Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen. Nach § 118a Absatz
1 Satz 2 SGB XI müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene die berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die
Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie die weiteren Organisationen, die
Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und
Organisationen), beteiligen. Unter berufsständische Körperschaften des öffentlichen
Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, fallen die
Landespflegekammern und vergleichbare Organisationen. Unter weitere Organisationen, die
die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten, fallen auch für
Pflegeberufe tarifzuständige repräsentative Gewerkschaften.
Den weiteren Körperschaften und Organisationen ist insbesondere Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Ihnen sind von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene frühzeitig die für die Beteiligung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
Zu § 7
Organisationen der Pflegeberufe verfügen nur zu einem sehr geringen Anteil über
hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein großer Teil der in und für die Verbände
tätigen Vertreterinnen und Vertreter der Profession der Pflege ist ehrenamtlich tätig. Zur
Sicherstellung der Mitwirkung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene in den Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI sollen die
maßgeblichen Organisationen auch ehrenamtlich Tätige entsenden können. § 7 regelt die
Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren der Erstattung von
Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls. Diese Regelungen gelten nur für den
Bereich des SGB XI. Etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung bei Beteiligungen nach dem
SGB V richten sich nach den jeweiligen Regelungen.
Die ehrenamtlich Tätigen haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen
durch die Entsendung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI
entstanden sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes. Zudem besteht ein Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls in
entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 SGB IV. Soweit bereits eine Finanzierung aus anderen
Quellen erfolgt, kommt eine Erstattung der Reisekosten und ein Ersatz des
Verdienstausfalls nach dieser Norm nicht in Betracht. Das Nähere zur Geltendmachung des Anspruchs
und zur Erstattung der Kosten regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung
nach § 113b Absatz 7 SGB XI.
Zu § 8
§ 8 dieser Verordnung enthält eine Übergangsvorschrift für den Fall, dass vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Beteiligungsverfahren nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, aber noch nicht
abgeschlossen wurden. In einem solchen Fall ist in § 8 dieser Verordnung festgelegt, dass die bisher
beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren grundsätzlich
bis zum Abschluss fortführen. Sind die Beteiligungsverfahren bis zum (3 Monate nach
Inkrafttreten) noch nicht abgeschlossen, werden sie von den maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt.
Zu § 9
In § 9 ist festgelegt, dass diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die
Ausfertigung der Verordnung muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom (…) (BGBl. I S. (…)) erfolgen,
um die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
sicherzustellen und einen beteiligungsfreien Zustand zu verhindern.
- 11 - Drucksache 786/25]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Gesundheit
- part_of_vorgang → Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (Pflegeberufebeteiligungsverordnung - PflBB (Verordnung)