Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
[Bundesrat Drucksache 365/25 (Beschluss)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB XI)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 ist in Satz 3 nach der
Angabe „§ 1“ die Angabe „ , § 58 oder § 64a“ einzufügen.
Begründung:
Die Legaldefinition zur Pflegefachperson ist zu erweitern. In § 11 Absatz 1
Satz 2 SGB XI-E wird auf die Erlaubnis nach § 1 PflBG verwiesen. Von dieser
Verweisung werden die nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) möglichen
speziellen neuen Abschlüsse gemäß § 58 PflBG nicht erfasst. Mit der Erweiterung
dürfen nach dem PflBG ausgebildete Altenpflegerinnen, Altenpfleger und
Altenpflegefachpersonen beziehungsweise Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegefachpersonen ebenso pflegerischen Leistungen nach SGB XI
erbringen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 18e Absatz 6 SGB XI)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
ein möglicher Interessenkonflikt gesehen wird, der durch eine Begutachtung
durch bei Leistungserbringern nach SGB XI beschäftigte Pflegefachkräfte
entstehen könnte und ob in diesem Zusammenhang das beabsichtigte
Modellprojekt zum gewünschten Ziel führen kann.
Begründung:
Der Gesetzesentwurf sieht an der vorbezeichneten Stelle vor, dass der
Medizinische Dienst (MD) in einem Modellvorhaben prüfen soll, inwieweit, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Pflegefachpersonen, die in
der Versorgung nach dem SGB V oder SGB XI tätig sind, hinsichtlich der von
ihnen versorgten Personen nach § 18 SGB XI mit der Übernahme von
Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18, 18a, 18b und
142a SGB XI beauftragt werden können. Pflegefachpersonen sind Personen,
die über eine Erlaubnis nach § 1 PflBG verfügen.
Eine Begutachtung zur Feststellung des Pflegebedarfs nach den §§ 18 ff. SGB
XI durch bei Leistungserbringern nach SGB XI beschäftigte Pflegefachkräfte
(Pflegefachpersonen) wird kritisch gesehen. Es ist ein Interessenkonflikt
ersichtlich. Die Leistungserbringer als Arbeitgeber der Pflegefachkräfte könnten
aus wirtschaftlichen Gründen an höheren Pflegegraden, auch wegen der
Auswirkungen auf den refinanzierten Personalschlüssel, interessiert sein. Daher
könnte eine möglichst objektive Beurteilung durch angestellte
Pflegefachkräften beeinträchtigt sein.
Ein Modellvorhaben der vorgeschlagenen Art ist daher zu überdenken. § 18e
Absatz 6 SGB XI in der aktuellen Fassung hat sich durch Zeitablauf überholt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 28 Absatz 5 SGB XI)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine
vollumfängliche Wahrnehmung der Finanzierungsverantwortung für die
medizinische Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen durch die
Gesetzliche Krankenversicherung erreicht und bürokratiearm umgesetzt werden kann.
Begründung:
Während ein ambulant versorgter Pflegebedürftiger die medizinische
Behandlungspflege als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
erhält, sind die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege für vollstationär Versorgte im gedeckelten Sachleistungsbetrag der
Pflegeversicherung enthalten. Aufgrund des Teilleistungsprinzips der
Pflegeversicherung führt dies zunehmend zu ungleichen Rahmenbedingungen zwischen
der ambulanten und der vollstationären Versorgung in der Langzeitpflege, da
die Differenz des durch die Pflegekasse getragenen begrenzten
Leistungsbudgets zu den tatsächlichen Kosten der stationären Einrichtung durch die
Pflegebedürftigen beziehungsweise Sozialhilfeträger getragen werden muss.
Die im Gesetzentwurf in § 28 Absatz 5 SGB XI-E vorgesehene Zuordnung von
Leistungen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB V, die durch
Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Beschäftigung in den stationären
Pflegeeinrichtungen erbracht werden, zu den Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege nach SGB XI bewirkt, dass weitere, in der originären Verantwortung der
GKV liegende Aufgaben nunmehr den Pflegeleistungen zugewiesen und
letztlich durch die Pflegebedürftigen als Eigenanteil beziehungsweise durch die
Sozialhilfeträger mitfinanziert werden müssen.
Die GKV beteiligt sich derzeit gemäß § 37 Absatz 2a SGB V an den Kosten
der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen
mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an
den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Diese
Summe liegt aber weit unter den Kosten, die nach einer Studie des Verbands
katholischer Altenhilfe Deutschland (VKAD) aus dem Jahr 2017 auf rund 2,6
Milliarden Euro geschätzt wurden. Zudem entlastet die Zahlung an den
Ausgleichsfonds zwar die Pflegeversicherung, jedoch nicht die Pflegebedürftigen.
Daher sind weitere Schritte zu prüfen, um die Ungleichbehandlung zwischen
ambulant und vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu beseitigen und eine
systemgerechte Kostentragung zu erreichen.
4. Artikel 1 Nummer 23a – neu – (§ 39 Absatz 1 Satz 4 – neu – SGB XI)
In Artikel 1 ist nach Nummer 23 die folgende Nummer 23a einzufügen:
‚23a. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von § 45 Absatz 1 des Ersten Buches verjährt der
Anspruch nach Satz 1 in einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem er entstanden ist.“‘
Begründung:
Die Leistung der Verhinderungspflege ist ein wichtiges Instrument, um
häusliche Pflege auch im Fall des vorübergehenden Ausfalls der Pflegeperson(en)
sicherzustellen. Die Intention des Gesetzgebers, durch den Verzicht auf ein
gesondertes Antragsverfahren einen möglichst unbürokratischen Zugang zu
gewährleisten, ist richtig und entspricht der Lebenswirklichkeit der oftmals
mehrfach belasteten Menschen und ihrer An- und Zugehörigen und des
gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Eintritts eines Bedarfs an
Verhinderungspflege.
Allerdings ist es nicht erforderlich, dass auch für diesen Anspruch die
allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist gilt, sodass Verhinderungspflege noch
für vier Jahre im Nachgang geltend gemacht werden kann. Das eröffnet
unnötige Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere auch bei der Abrechnung von
stundenweiser Verhinderungspflege durch privat organisierte
Ersatzpflegepersonen. Mit der Einführung des gemeinsamen Jahresbetrages nach § 42a SGB
XI verstärkt sich dieser Anreiz, weil sich die Leistungsansprüche für vier Jahre
auf mehr als 14 000 Euro summieren werden, die rückwirkend geltend gemacht
werden können. Die Frist zur Verjährung der Ansprüche auf
Verhinderungspflege sollte daher auf ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, begrenzt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 45a Absatz 3 Satz 1a – neu – SGB XI),
Nummer 34 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 45c Absatz 7 Satz 6
– neu – SGB XI)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 45a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach diesem Absatz durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehörden übertragen.“‘
b) Nummer 34 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 <…weiter wie Vorlage…>
bb) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach diesem Absatz durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehörden übertragen.“‘
Begründung:
Zur Ermöglichung einer schnelleren und einfacheren Anpassung der
Landesrechtsverordnungen nach den §§ 45a und 45c SGB XI soll eine
Subdelegationsbefugnis der Landesregierungen auf oberste Landesbehörden eingeführt
werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 40 (§ 69 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 40 § 69 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen
insbesondere Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der regionalen Versorgungssituation
nach § 12 Absatz 2, sofern vorhanden aus den Empfehlungen der im Rahmen
der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchgeführten kommunalen
Pflegestrukturplanungen sowie Erkenntnisse aus Anzeigen von
Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu berücksichtigen.“
Folgeänderungen:
a) Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.
b) Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in den jeweiligen
Regionen ist eine Verzahnung der Erkenntnisse aus der kommunalen
Pflegebedarfsplanung, sofern sie vorhanden ist, mit den Erkenntnissen der Pflegekassen
zwingend. Insbesondere, falls in einer Region eine strukturelle
Unterversorgung vorliegt, müssen Pflegekassen und die anderen an der Versorgung
beteiligten Akteure zusammenwirken. Es erschließt sich jedoch nicht, vor
Abschluss eines Versorgungsvertrags unter anderem die kommunale
Pflegestrukturplanung (soweit vorhanden) zu berücksichtigen, wenn weiterhin
grundsätzlich Kontrahierungszwang gilt. Hier droht nur eine Verzögerung des gesamten
Verfahrens. Das gleiche gilt, sollten Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a
Absatz 5 SGB XI-E Berücksichtigung finden. Diese Ausschüsse sind je nach
Bundesland sehr unterschiedlich aufgestellt, zum Teil würden sie alleine durch
die Anforderung, einvernehmliche Empfehlungen zur Versorgungslage
abzugeben, inhaltlich überfrachtet.
Hinzu kommt, dass die Landespflegeausschüsse nach § 8a Absatz 1 SGB XI
Empfehlungen nur einvernehmlich abgeben können. Gerade vor dem
Hintergrund der unterschiedlichen Positionen der in diesen Ausschüssen vertretenen
Akteure ist hinsichtlich geeinter Empfehlungen schlimmstenfalls mit
Nichteinigung und bestenfalls mit sehr langwierigen und aufwändigen Beratungen zu
rechnen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 45a – neu – (§ 76 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
In Artikel 1 ist nach Nummer 45 die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. § 76 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und
Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden; für den Vorsitzenden kann ein Stellvertreter bestellt werden.“‘
Begründung:
Gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 SGB XI besteht die Schiedsstelle unter anderem
auch aus zwei unparteiischen Mitgliedern.
Die Suche nach Freiwilligen, die zudem auch noch als unparteiisch gelten,
wird immer schwieriger. Durch die Streichung können die
Besetzungsverfahren schneller erfolgen. Auswirkungen auf die Tätigkeit der Schiedsstelle sind
nicht zu befürchten.
Auf die Folgeänderungen (insbesondere Streichung der Wörter „unparteiischen
Mitglieder“) im betreffenden Absatz wird der Vollständigkeit halber
hingewiesen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 85 Absatz 4 Satz 4 – neu –, Absatz 5 Satz 1 SGB
XI)
Artikel 1 Nummer 50 ist durch die folgende Nummer 50 zu ersetzen:
‚50. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die getroffene
Einigung wird spätestens nach Ablauf von 2 Wochen wirksam.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe
„oder in Textform“ und nach der Angabe „auf Antrag einer
Vertragspartei“ die Angabe „in Textform unter Beifügung eines
Nichteinigungsprotokolls möglichst auf der Grundlage eines persönlichen
Austauschs“ eingefügt.“‘
Begründung:
zu Buchstabe a:
Es wird über lange Unterschriftenverfahren in der Praxis berichtet, die zu
Unsicherheiten bei den Leistungserbringern und zu Verzögerungen in der
weiteren Umsetzung der Vergütungsvereinbarungen bei den Kostenträgern führen.
Auch würde so ein Gleichklang mit der Widerspruchsfrist für den zuständigen
Träger der Sozialhilfe nach § 85 Absatz 5 Satz 2 SGB XI hergestellt.
zu Buchstabe b:
Durch die Öffnung des Formerfordernisses der Schriftform hin insbesondere
zur E-Mail dürfte lediglich eine verbreitete Praxis nachgezeichnet und sollte
dies auch im Sinne einer Entbürokratisierung wo immer möglich in Erwägung
gezogen werden.
Mit der Ergänzung des Antrags um ein sogenanntes „Nichteinigungsprotokoll“
sollen sich die Beteiligten über die streitigen Punkte Klarheit verschaffen und
mit Hilfe eines persönlichen Austauschs eventuell noch bestehendes
Einigungspotential gehoben und mithin Verfahren effizienter und im besten Fall
ganz vermieden werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
In Artikel 1 Nummer 51 § 86a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „umgehend eine“
durch die Angabe „unverzüglich eine bevollmächtigte Person als“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese sinnvolle Regelung einer
Bevollmächtigung der zu benennenden verbindlichen Ansprechperson aus dem
Referentenentwurf 2024 in den danach folgenden Gesetzentwürfen entfallen ist. Ein
echter Mehrwert mit Blick auf Beschleunigung und Effizienz der
Verhandlungsverfahren kann nur erreicht werden, wenn alle Beteiligten mit den
erforderlichen Verhandlungs- und Abschlussvollmachten ausgestattet sind und in
diesem Zusammenhang auch die von den Kostenträgern verbindlich zu
benennenden zentralen Ansprechpersonen. Dies entspricht auch der Intention des
§ 85 Absatz 4 Satz 3 SGB XI, der eine Bevollmächtigung im Falle der
Vertretung durch Dritte bei den Verhandlungen vorsieht und somit dann erst recht
notwendig ist, wenn keine Vertretung vorliegt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 51 (§ 86a SGB XI)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes ausreichend ist, um den
beabsichtigen Zweck zu erzielen. Des Weiteren wird gebeten, zu prüfen, ob
eine Gesamtschau mit dem SGB XII vorgenommen wurde und Vereinfachungen
für die Schiedsstellen und Gerichte in Betracht gezogen wurden. Darüber
hinaus bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob der vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in einem
angemessenen Verhältnis zur Umsetzbarkeit in der Praxis steht.
Begründung:
Das Wort „rechtzeitig“ ist als unbestimmten Rechtsbegriff mit einer
Mindestangabe genauer zu definieren, zum Beispiel „acht Wochen vor
Laufzeitende“. Damit hätten die Vertragsparteien eine realistische Chance, prospektive
Abschlüsse tätigen zu können. In der Praxis zeigt sich, dass die Tarifabschlüsse
meist erst kurz vor Ablauf der Laufzeit feststehen. Zudem wird das regional
übliche Entgelt erst Ende Oktober veröffentlicht. Erst sobald zusätzlich auch
das Herbstgutachten vorliegt und die Grundlohnsteigerung Ende September
feststeht, können die Leistungsanbieter ihre Forderungen auf realistischer Basis
erstellen und die Verhandlungen zu den zukünftigen Steigerungssätzen mit den
Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) aufgenommen werden.
Dieser Prozess dauert in der Regel einige Wochen. Daher erscheint eine Frist
von etwa acht Wochen realistisch, um sicherzustellen, dass die Anträge
vollständig sind und etwaiger Korrekturbedarf rechtzeitig berücksichtigt werden
kann.
Um nur eine Person auf Kostenträgerseite als verbindliche Ansprechperson
benennen zu können, die nach § 86a Absatz 1 Satz 3 SGB XI-E auch mit der
Befugnis zur Unterzeichnung ausgestattet werden kann, bedarf es umfangreicher
Absprachen und gegebenenfalls der Gründung von Arbeitsgemeinschaften
zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern,
für die es bislang keine Grundlagen im SGB XII gibt. Auch für
Nachweisforderungen sollte ein konkreter Zeitraum benannt werden, zum Beispiel drei
Wochen.
Die Streichung der Wörter „unter Berücksichtigung einer angemessenen
Vergütung ihres Unternehmerrisikos“ in § 84 Absatz 2 SGB XI wäre eine enorme
Vereinfachung für die Verhandlungen und die mit den Auswirkungen befassten
Schiedsstellen und Gerichte.
Das Inkrafttreten der abgeschlossenen Empfehlung sollte einen zeitlichen
Vorlauf von mindestens einem halben Jahr haben, um den Vertragsparteien die
Möglichkeit zu geben, die dortigen neuen Regelungen in der Praxis einer
Anwendung zuführen zu können oder den Landesrahmenvertrag zu ändern.
11. Zu Artikel 1 Nummer 55 (§ 92c SGB XI)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass
Komplexleistungsentgelte, die die Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten der
Pflegebedürftigen für die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres
sozialen Umfeldes einschränken, insbesondere solche, die Leistungen nach § 36
Absatz 1 SGB XI in erheblichem Umfang umfassen, nicht nach § 89 SGB XI
vereinbart werden dürfen, sondern ausschließlich als Basispaket nach § 92c
SGB XI.
Begründung:
Mit Einführung des § 45g SGB XI-E in Kombination mit dem § 92 c SGB XI-
E bestehen zukünftig zwei alternative Möglichkeiten,
Wohngemeinschaftsformen mit pflegerischer Versorgung zu etablieren, nämlich ambulant betreute
Wohngruppen nach § 45f SGB XI-E und gemeinschaftliche Wohnformen nach
§ 45g SGB XI-E.
Gleichzeitig werden mit dem neuen § 92c SGB XI-E die Grundlagen für die
vertragliche Ausgestaltung von gemeinschaftlichen Wohnformen gelegt, die
für die Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Basispaktes immer auch die
Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten für die aktive Einbindung ihrer eigenen
Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes absichern, was zu begrüßen ist.
Das neben § 92c Absatz 1 Satz 2 SGB XI-E anwendbare allgemeine
Vertragsrecht für die ambulante Pflege gemäß § 89 SGB XI kann daher mit Blick auf
ambulante betreute Wohnformen nach § 45f SGB XI-E nicht unverändert
bestehen bleiben. Es lässt derzeit die Vereinbarung von Komplexleistungspaketen
in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45f SGB XI-E zu, die den Umfang
des Basispaktes von § 92c Absatz 1 Nummer 1 SGB XI-E deutlich übersteigen
bis hin zu einem Paket, das alle Leistungen nach § 36 Absatz 1 SGB XI
umfasst. Dies führt zu einer massiven Beschränkung der Wahl- und
Mitwirkungsmöglichkeiten der Pflegebedürftigen.
Die nach § 92c Absatz 5 SGB XI-E auf Bundesebene zu erarbeitenden
Empfehlungen und die vertragliche Absicherung von Inhalt und Umfang des
Basispaktes laufen diesbezüglich ins Leere, wenn im allgemeinen Vertragsrecht des
§ 89 SGB XI die Vereinbarung von Komplexleistungspaketen, die den Umfang
des Basispaketes nach § 92c Absatz 1 Nummer 1 SGB XI-E erreichen oder
überschreiten, nicht ausgeschlossen wird.
Beispielsweise für Berlin mit seinen mehr als 800 bestehenden Pflege-
Wohngemeinschaften hat diese Regelung erhebliche Bedeutung.
12. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b (§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB
XI)
In Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b § 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist die
Angabe „soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder
betriebswirtschaftliche“ durch die Angabe „soziale oder hauswirtschaftliche“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Gleichsetzung von Hilfspersonal und landesrechtlich geregelter
Helferoder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens einem Jahr mit kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen
Qualifikationen ist nicht sachgerecht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a (§ 114a Absatz 1 Satz 2 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung, Regelprüfungen in Pflegeeinrichtungen künftig
grundsätzlich zwei Arbeitstage vorher anzukündigen, wird kritisch gesehen.
Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs angeführte geringe Gefahr von
Manipulationen ist aus praktischer Sicht nicht nachvollziehbar. Bereits die
bisherige Vorankündigung am Vortag hat die Möglichkeit eröffnet, kurzfristige
Anpassungen vorzunehmen. Eine Ausweitung auf zwei Arbeitstage bedeutet
faktisch, dass Einrichtungen – insbesondere bei Prüfungen an einem Dienstag –
bereits am Freitag von dem bevorstehenden Termin wissen. Dies eröffnet ein
erhebliches Zeitfenster, in dem eine gezielte Vorbereitung erfolgen kann, etwa
durch besondere Herrichtung von Pflegebedürftigen, eine Anpassung der
Dienstplangestaltung oder eine Bereinigung der Dokumentation. Dadurch wird
der Prüfungszweck, ein realistisches Bild des Versorgungsalltags zu erlangen,
erheblich geschwächt. Die Argumentation, die Verlängerung der
Ankündigungsfrist sei Ausdruck von „Vertrauenskultur und Wertschätzung gegenüber
den beruflich Pflegenden“, überzeugt nicht. Prüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI
sind gerade keine Vertrauensinstrumente, sondern ein gesetzlich vorgesehenes
Kontrollverfahren, das dem Schutz der Pflegebedürftigen dient. Vertrauen und
Kontrolle stehen hier nicht in einem Gegensatz, vielmehr ergänzen sie sich:
Wer Prüfungen abmildert, riskiert, dass Defizite in der Versorgung unentdeckt
bleiben. Auch die behauptete „Entbürokratisierung“ ist nicht nachvollziehbar.
Prüfungen dienen nicht der Belastung von Einrichtungen, sondern der
Qualitätssicherung. Wenn Einrichtungen Schwierigkeiten haben, innerhalb kurzer
Zeit die erforderlichen Unterlagen und Ansprechpersonen bereitzustellen, weist
dies auf Defizite in der internen Organisation hin. Eine Verlängerung der
Ankündigungsfrist würde solche Strukturen eher zementieren als verbessern.
14. Artikel 1 Nummer 69 (§ 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI)
Artikel 1 Nummer 69 ist zu streichen.
Begründung:
In § 117 Absatz 1 SGB XI werden die Landesverbände der Pflegekassen sowie
der Medizinische Dienst (MD) und der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V. bei der Zulassung und Überprüfung der
Pflegeeinrichtungen zur Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden verpflichtet.
Diese Verpflichtung soll in § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI-E
ausgeweitet werden auf eine Pflicht zur Abstimmung über die vollständige
Übernahme der Überprüfung nach heimrechtlichen Vorschriften durch den MD im
Auftrag der Heimaufsichtsbehörden und nach Maßgabe von dazu zwischen
diesen getroffenen Vereinbarungen über Verfahrensweise und Kostentragung.
Durch die Verpflichtung, die Abstimmung mit dem Ziel einer Übernahme von
heimrechtlichen Prüfungen durch den MD durchzuführen, wird gesetzlich
vorweggenommen, dass diese Form der Kooperation sinnvoll und angemessen
ist. Da ein solches Verfahren bereits unter Geltung der bisherigen Regelung zu
einer arbeitsteiligen Prüfung abgestimmt werden kann, ist der
Regelungsvorschlag als unzulässiger Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder
nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes abzulehnen.
Die Kooperation zwischen MD und den Heimaufsichtsbehörden in den
Ländern wird derzeit dadurch erschwert, dass im SGB XI die Qualitätsprüfungen
durch den MD geregelt sind, ohne eine Öffnungsklausel, aufgrund derer die
Landesverbände der Pflegekassen beziehungsweise der MD zur
Gewährleistung einer sinnvollen Kooperation von den starren Regelungen des SGB XI
abweichen können.
15. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 118 a SGB XI)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
Stärkung der Beteilung der Pflege auf Bundesebene aufgegriffen werden.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Ausführungen zur
Zusammensetzung und der Aufgabenbereich der „Maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe“ unbestimmt sind.
c) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die bestehenden berufsständischen
Vertretungen bei der Zusammensetzung der „Maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe“ in verbindlicher Form berücksichtigt werden.
d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
den Aufgabenbereich zu konkretisieren, um die einschlägige
Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz, die die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausschließlich auf die Berufszulassung
begrenzt, zu entsprechen.
Begründung:
Die Rahmenbedingungen der professionell Pflegenden sollen durch die
Bildung einer Organisation auf Bundesebene gestärkt werden. Die angedachte
Organisation soll systematisch an den sie betreffenden Aufgaben nach SGB V
und SGB XI beteiligt werden. Dieses Vorhaben wird begrüßt, da die
Regelungen zur Stärkung der Beteilung der Pflege auf Bundesebene führt.
Die Ausführungen zu der Umsetzung sind allerdings zu unbestimmt.
Insbesondere die dargestellte Zusammensetzung der „Maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe“ ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt offen, wie der Prozess der
Zusammensetzung gestaltet wird und welche Kriterien konkret herangezogen
werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere kritisch zu sehen, dass
einerseits landesrechtliche Organisationen lediglich beteiligt werden sollen,
andererseits die Bundespflegekammer als nicht ausreichend gestützte
Organisation bewertet wird. Dadurch erfolgt eine Benachteiligung der berufsständischen
Vertretungen. Dabei sind gerade die Pflegekammern aufgrund der bestehenden
Pflichtmitgliedschaft geeignet, den Berufsstand besonders umfassend
abzubilden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Bundespflegekammer als Dachverband der Landespflegekammern die
gesamten Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen vertritt. Dementsprechend ist sie
eindeutig eine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe. Der Gesetzentwurf
sollte deshalb mit dem Ziel angepasst werden, dass berufsständische
Vertretungen verbindlich einbezogen werden.
Hinsichtlich des zukünftigen Aufgabenbereichs der maßgeblichen
Organisationen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägige Kompetenznorm des
Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes ausschließlich auf die Berufszulassung begrenzt. Die Frage nach dem
„Ob“, also Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs, kann der Bund
regeln. Regelungen zur Berufsausübung stehen in der Kompetenz der Länder.
Leider sind die Ausführungen nicht eindeutig, so dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die angedachten Aufgaben der maßgeblichen
Organisationen den Bereich der Berufsausübung berühren. Im weiteren Verfahren müssen
die Kompetenzbereiche erkennbar und die Aufgaben klar getrennt werden.
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 ist in § 15a Absatz 1 nach der Angabe
„Pflegeberufegesetz“ die Angabe „und aufgrund der Modellvorhaben nach § 4 Absatz 7 des
Krankenpflegegesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Durch § 4 Absatz 7 KrPflG wurde seinerzeit die Möglichkeit eröffnet, nach
§ 63 Absatz 3c SGB V Ausbildungsangebote zu etablieren, welche erweiterte
Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermitteln. Die
Ausbildungsgänge waren durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ zu
genehmigen. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat von der
Regelung Gebrauch gemacht und mit Genehmigung der Bundesministerien im
Jahr 2016 den Bachelorstudiengang „Evidenzbasierte Pflege“ als
Modellstudiengang eingeführt. Dabei wurden die Studierenden im Rahmen des
Modellvorhabens für die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten bei multimorbiden
Patienten mit den Schwerpunkten „metabolisches Syndrom/ Diabetes mellitus Typ
2“ und „chronische Wunden“ qualifiziert. Dieser Personenkreis hat das
Studium zwischenzeitlich abgeschlossen und steht für die Versorgung zur
Verfügung. Daher sollte hier die Möglichkeit geschaffen werden – unabhängig
davon, dass es wenige Absolventinnen und Absolventen mit diesem Abschluss
gibt – diesen Kreis mit in das Leistungsrecht aufzunehmen.
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15a Absatz 1 ist die Angabe „ , aufgrund einer
staatlich anerkannten, bundesweit einheitlichen Weiterbildung oder aufgrund einer
einer solchen Weiterbildung entsprechenden Berufserfahrung, die durch eine
staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde,“ zu
streichen.
Begründung:
Es bestehen angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes für die Zulassung zu den
Heilberufen verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf den im Leistungsrecht
erteilten Auftrag zu einer bundeseinheitlichen Regelung von Weiterbildung
und staatlicher Kompetenzfeststellung durch die Länder. Der wichtige und
große Schritt, der mit der Zulassung der Heilkundeausübung, konkret zur
selbstständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von weiteren
heilkundlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen gegangen wird, muss aus
verschiedenen Gründen – wie alle anderen Erlaubnisse zur Heilkundeausübung –
erst einmal berufsrechtlich im Bundesrecht, hier im Pflegeberufegesetz
(PflBG) verankert werden, auch für die Berufsangehörigen mit
Berufserfahrung, mit oder ohne Nachqualifikationsmaßnahme, welche in § 15a SGB V-E
als Weiterbildung eingeordnet wird.
Bereits die Tatsache, dass die vorgesehene Weiterbildung zwingend
bundesweit einheitlich erfolgen muss, legt nahe, die Gesetzgebungskompetenz gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes zu bejahen: Der Bund hat
die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung zu ärztlichen und anderen
Heilberufen. Er hat die Gesetzgebungskompetenz deshalb, weil die Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Mit der Erlaubnis zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung
weiterer heilkundlicher Aufgaben, in – wenn auch im Moment noch
entwicklungsoffen – definierten Behandlungsbereichen, wird ganz unabhängig davon,
wie die praktische Handhabung bislang schon war, jedenfalls rechtlich die
Grenze zur ärztlichen Heilkundeausübung neu gesetzt. Insofern handelt es sich
nicht um eine bloße Berufsausübungsregelung, sondern um eine Regelung des
Berufszugangs zur eigenständigen, selbstständigen Ausübung weiterer
heilkundlicher Kompetenzen. Dies muss im Bundesrecht klar zum Ausdruck
kommen. Schließlich kommt der Staat mit den berufsrechtlichen
Zulassungsregelungen für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apothekern und
weiteren Heilberufen seiner aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes abgeleiteten
Schutzpflicht gegenüber dem Bürger nach. Eine ausdrückliche, individuelle
Erlaubnisregelung fehlt im Bundesrecht. Darüber hinaus erfasst die
„Generalerlaubnis“ in § 4a PflBG-E die Personen mit Weiterbildung und
Kompetenzfeststellung nicht. Für den in 15a SGB V-E beschriebenen Personenkreis fehlt
somit trotz § 4a PflBG-E ein Erlaubnistatbestand.
Das Argument, dass die Länder für die Weiterbildungen zuständig seien, greift
zu kurz. Die Länder haben gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes die
Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Wegen der oben beschriebenen
verfassungsrechtlichen Aspekte sollte der Bund unbedingt davon Gebrauch
machen. Schließlich ist es rechtlich nicht geboten, den nachträglichen Erwerb
heilberuflicher Kompetenzen in den Weiterbildungsbereich zu verlagern. Dafür
mag es nachvollziehbare, praktische Beweggründe geben, wie etwa, dass nach
bereits erfolgtem Ausbildungsabschluss Berufstätige wieder in die Ausbildung
geholt werden müssten, oder auch Finanzierungsfragen. Andererseits werden
für den Bereich der hochschulischen Pflegeausbildung und für die
berufsfachschulische Ausbildung innerhalb von Modellvorhaben die heilberuflichen
Kompetenzen ebenfalls in der Erstausbildung beziehungsweise für die
Personen, welche das Studium bereits abgeschlossen haben, als Ergänzungsmodul
beim Grundstudium verankert. Die jungen Berufsbilder Anästhesietechnischen
Assistenten und Operationstechnischen Assistenten, die zunächst einmal
aufgrund des Spezialisierungsbedarfs in den Weiterbildungsregelungen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Länder als Fachweiterbildungen
geregelt waren, sind nun neue, bundesrechtlich geregelte Berufe. Auch die bisher
landesrechtlich geregelte Pflegeassistenz, für die der Bund gerade die
Gesetzgebungskompetenz an sich gezogen hat, soll nicht unerwähnt bleiben: Um
dieselben Qualifikationsstandards und eine einheitliche Qualitätskontrolle auch
vor dem Hintergrund der demografischen und epidemiologischen
Entwicklungen garantieren zu können, wird der Beruf derzeit bundeseinheitlich geregelt.
Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass die Zuordnung zum
Weiterbildungsbereich keineswegs alternativlos ist.
Zugleich fehlen angesichts der Grundrechtsrelevanz (Artikel 2 Absatz 2 und
Artikel 12 des Grundgesetzes) zwingend erforderliche Minimalvorgaben. Die
Beschreibung in § 15a SGB V-E enthält hinsichtlich der Frage, welche
Maßnahmen eigenverantwortlich durchgeführt werden dürfen und welche
Gegenstand neuer Weiterbildungen sein müssen, keine klare Aufzählung, sondern
eine kaum verständliche Verweisungskette auf Leistungskataloge,
Modellvorhaben und Rahmenverträge. Es gibt keine Vorgaben bezüglich der Personen, die
die fehlenden Kompetenzen vermitteln und die Prüfungen abnehmen.
Grundsätzlich wäre hier wahrscheinlich eine ärztliche Qualifikation zu fordern. Die
Maßstäbe aus der Prüferrechtsprechung dürften auf den so wichtigen Aspekt
des Zugangs zur Heilkundeausübung und die erforderliche Zugangsprüfung
Anwendung finden. Nicht klar wird aus der Formulierung in § 15a SGB V-E,
ob die Weiterbildungen zwingend mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
werden müssen, da sich die Formulierung dem Wortlaut nach nur auf die
Kompetenzprüfungen für Personen mit entsprechender Berufserfahrung
bezieht. Dass sich 16 Länder mit unterschiedlichen Weiterbildungsgesetzen auf
einen Konsens verständigen müssten, erfordert maximalen Bürokratieaufwand
und steht im Widerspruch zum postulierten Ziel der Verwaltungsvereinfachung
in Bund und Ländern. In den einigen Ländern wären grundlegende
Änderungen der Weiterbildungsregelungen vorzunehmen und in der Umsetzung eine
bislang im Weiterbildungsbereich nicht vorhandene Staatsprüfung zu
etablieren. Länder ohne Weiterbildungsregelungen müssen diese erstmalig schaffen.
Angesichts der Tatsache, dass gemäß § 14a PflBG-E die von der
Fachkommission entwickelten standardisierten Module in geeigneten Abständen an den
medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden
sollen, und auch die in § 15a SGB V-E erwähnten Kataloge, Rahmenverträge et
cetera dynamisch sind, müssen die Änderungen von 16 Ländern nachvollzogen
werden, mit dem daraus resultierenden zeitlichen Vollzugskorridor, der
schwerlich eine Einheitlichkeit garantiert. Diese Umsetzungsmaßnahmen sind
– anders als im Entwurf beim Erfüllungsaufwand unter E.3 Nummer 2. 2
beschrieben – zudem mit erheblichen Vollzugskosten für die Länder verbunden.
Eine Einheitlichkeit der Weiterbildungen und Kompetenzfeststellungen wäre
nur aufgrund Freiwilligkeit der Länder gegeben und nicht einmal über einen
(grundsätzlich ja auch kündbaren) Staatsvertrag abgesichert. Föderalistische
Strukturen ergeben nur Sinn, wo Bedarf und Raum für Gestaltung durch das
Landesrecht besteht.
Inhaltlich stellt sich noch die Frage, wie Personen, die bislang nur im Wege der
Delegation tätig werden durften, in ihrer Berufspraxis bereits Kompetenzen zur
selbstständigen Anamnese und Diagnosestellung erworben haben können.
18. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15a Absatz 3 ist nach der Angabe „§ 1“ die Angabe
„ , § 58 oder § 64a“ einzufügen.
Begründung:
Die Legaldefinition zur Pflegefachperson ist zu erweitern. In § 15a
Absatz 3 SGB V-E wird auf die Erlaubnis nach § 1 PflBG verwiesen. Von dieser
Verweisung werden die nach Pflegeberufegesetz (PflBG) ebenso möglichen
speziellen Abschlüsse gemäß § 58 PflBG nicht erfasst. Mit der Erweiterung
dürften nach PflBG ausgebildete Altenpflegerinnen, Altenpfleger und
Altenpflegefachpersonen beziehungsweise Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegefachpersonen ebenso pflegerischen Leistungen nach SGB V
erbringen.
19. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15a Absatz 3 SGB V)
a) Der Bundesrat regt an, die Nachqualifikation der Personen mit
Berufserfahrung als fakultative, staatliche Ergänzungsprüfung im Pflegeberufegesetz
und daran anknüpfender spezifisch definierter Heilkundeerlaubnis zu
regeln. Der Ergänzungsprüfung sollte für den Regelfall eine ergänzende
Ausbildung, in welcher noch fehlende Kompetenzen vermittelt werden,
vorgeschaltet sein. Zusätzlich könnten für einen Übergangszeitraum
Pflegefachkräfte zu den Ergänzungsprüfungen zugelassen werden, die an Hochschulen
oder an Weiterbildungseinrichtungen bereits erworbene heilkundliche
Kompetenzen nachweisen.
b) Der Bundesrat schlägt vor, dass die Ergänzungsprüfungen als
hochschulische Prüfungen eingerichtet werden. Personen ohne Hochschulreife können
die erforderlichen heilkundlichen Module in einer Form eines sogenannten
Kontaktstudiums absolvieren.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Nachqualifikation der Pflegefachkräfte mit Berufserfahrung muss
bundesweit einheitlich erfolgen. Zugleich ist aus berufsrechtlicher Sicht erforderlich,
dass aus der Berufserlaubnis klar hervorgeht, welche heilkundlichen Aufgaben
sie selbständig wahrnehmen dürfen. Zugleich erhalten die schon jetzt auf
anderem Wege in der Qualifizierten die Möglichkeit, nach Ablegen der
Ergänzungsprüfung eigenverantwortlich tätig sein zu dürfen.
Zu Buchstabe b:
Angesichts der gewünschten Augenhöhe zu Ärztinnen und Ärzten, Akzeptanz
in der pflegerischen Fachwelt sowie bei den Patientinnen und Patienten wäre
die Anknüpfung an die hochschulischen heilkundlichen Module sinnvoll.
Zugleich werden Synergieeffekte genutzt, da die an den Hochschulen
vorhandenen Strukturen für die Kompetenzprüfungen der berufsschulisch ausgebildeten
Pflegekräfte genutzt werden können.
20. Zu Artikel 3 (§ 15a SGB V)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass Nachqualifizierungsangebote
zum nachträglichen Erwerb der heilkundlichen Kompetenzen geschaffen
werden sollen. Dies ist vor allem für bereits hochschulisch ausgebildete
Pflegefachkräfte, deren Studiengang die heilkundlichen Kompetenzen noch
nicht beinhaltete, sinnvoll.
b) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob die vollständige Refinanzierung der geplanten Weiterbildungen zum
nachträglichen Erwerb der Heilkunde gemäß § 15a SGB V sichergestellt ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf weist zu der Finanzierung der Weiterbildungen keine
Kosten aus. Daher ist unklar, wie und durch wen die Finanzierung erfolgen soll.
Sowohl die Implementierung entsprechender wissenschaftlicher
Weiterbildungen als auch die Durchführung von Studiengängen, die Heilkunde als
Kompetenzfeld eröffnen, sind mit erheblichen Kosten verbunden. Eine Refinanzierung
der Weiterbildungsangebote nach dem Vollkostenprinzip ist zwingend
erforderlich, anderenfalls können die Nachqualifizierungen nicht erfolgen.
21. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 45 Absatz 2a SGB V)
a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem
Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege die
Regelung in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Jahr 2026
fortzusetzen.
b) Die derzeitige Regelung, dass je Elternteil 15 Anspruchstage pro Kind und
insgesamt 35 Anspruchstage sowie für Alleinerziehende 30 Anspruchstage
pro Kind und insgesamt 70 Anspruchstage genommen werden können, hat
sich unabhängig von der Corona-Pandemie bewährt. Bei einem Wegfall der
Regelung des § 45 Absatz 2a SGB V würde die Höchstzahl der
Kinderkrankengeldtage wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25
Tage reduziert, für Alleinerziehende auf 20 und insgesamt 50
Anspruchstage.
c) Eltern junger Kinder benötigen jedoch Verlässlichkeit bei der Betreuung im
Krankheitsfall, die mit einer jährlichen Verlängerung der Regelung nicht
gewährleistet ist. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzt Planbarkeit
voraus und deren Gestaltung kann nicht von Jahr zu Jahr neuen
Bedingungen unterliegen. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren den § 45 SGB V so zu gestalten, dass die derzeit in Absatz 2a
formulierte Regelung dauerhaftes Recht wird.
d) Der Bundesrat bittet weiterhin, die Gestaltung des Krankengeldes bei
Erkrankung des Kindes auf Basis einer umfassenden Datengrundlage zu
überprüfen und dafür eine Evaluation der Regelungen in Auftrag zu geben.
Gegenstand der Evaluation sollen sowohl die Anzahl der Leistungstage und
die Praktikabilität des Verfahrens als auch die derzeit geltende
Altersbeschränkung sein. Sollte im Ergebnis der Evaluation eine weitere Anpassung
der Regelung in § 45 Absatz 2a SGB V empfohlen werden, so ist diese
zügig umzusetzen.
Begründung:
Die Erwerbstätigenquote und die Arbeitszeit von Müttern haben in den
vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Diese Entwicklung unterstützt die
individuelle ökonomische Unabhängigkeit und die berufliche
Selbstverwirklichung. Darüber hinaus steigert höhere Erwerbstätigkeit von Müttern das
Arbeitsvolumen sowie das Arbeitskräftepotenzial – Altersarmut bei Frauen
hingegen wird verringert.
Neben dieser Entwicklung teilen sich immer mehr Eltern gemeinschaftlich und
gleichberechtigt die Verantwortung für ihre Kinder. Das Krankengeld bei
Erkrankung des Kindes ist von beiden Elternteilen gleichermaßen nutzbar und
verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Berufstätige Eltern sind
durch das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes berechtigt und abgesichert,
im Falle der Erkrankung des Kindes ihre Sorgepflichten wahrzunehmen. Dies
gilt verstärkt für Alleinerziehende, die durch die alleinige Verantwortung für
Erwerbs- und Sorgearbeit einer vielfachen Mehrbelastung ausgesetzt sind.
Berufstätige Eltern brauchen langfristige Regelungen auf klarer Grundlage, so
entsteht Planungssicherheit, Rechtsklarheit und die gesellschaftliche
Anerkennung von Sorgearbeit.
Wird der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes auf weniger
Arbeitstage reduziert, führt dies zu stärkeren Belastungen für berufstätige
Eltern und Alleinerziehende. Darüber hinaus wird ein negatives Signal
ausgesendet – weg von Anerkennung und Unterstützung elterlicher Sorgearbeit, hin zu
einer stärkeren Privatisierung des Problems.
Durch den engen Kontakt zu anderen Kindern sind Kinder in
Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege einem erhöhten Risiko für
Infektionskrankheiten ausgesetzt, was insbesondere im frühen Alter zu zahlreichen
Krankheitstagen führt. Es liegt daher auch im gesellschaftlichen Interesse,
Eltern die Möglichkeit einzuräumen, ihre erkrankten Kinder zu Hause zu
betreuen, um eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten in den
Betreuungseinrichtungen zu vermeiden.
Die geplante Verlängerung des § 45 Absatz 2a SGB V nur für das Jahr 2026
gibt Eltern keine langfristige Sicherheit, erschwert berufliche Planungen und
führt insgesamt zu Verunsicherung.
Um Unsicherheiten und Härten zu vermeiden, ist im Rahmen einer Evaluation
der tatsächlich notwendige Umfang der sogenannten Kinderkrankentage zu
ermitteln. Hierbei sollte die gesetzliche Regelung dem tatsächlichen Bedarf der
unterschiedlichen Anspruchsberechtigten gegenübergestellt und systematisch
die Wirkung der Regelung auf Familien, Kinder und Arbeitsmarkt analysiert
werden.
Dabei sollte auch untersucht werden, ob die derzeitige Altersgrenze
ausreichend und das Verfahren insgesamt niedrigschwellig genug gestaltet ist, um
Eltern bei Erkrankungen ihrer Kinder Handlungssicherheit zu geben. Vor
diesem Hintergrund bietet eine Evaluation eine aussagekräftige Grundlage für die
Entscheidung über eine künftige dauerhafte gesetzliche Regelung.
Nach Abschluss der Evaluation sollte die Regelung zum Krankengeld bei
Erkrankung des Kindes neu bewertet und bedarfsgerecht ausgestaltet werden.
22. Zu Artikel 3 Nummer 16 (§ 73d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 SGB V)
Artikel 3 Nummer 16 § 73d ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Bundesebene“ die Angabe „unter
Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene im Sinne des § 118a des Elften Buches“ einzufügen.
b) In Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118 a Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches, der“ durch die Angabe „Der“ zu ersetzen.
Begründung:
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne
des § 118a SGB XI-E sollten Beteiligte bei der Vertragsvereinbarung sein.
Dies gilt sowohl für die Erstellung eines Leistungskatalogs und der
Rahmenvorgaben im Sinne von § 73d Absatz 1 SGB V-E als auch für die
Qualifikationsvoraussetzungen im Sinne des § 15a SGB V-E. Ein Recht zur
Stellungnahme wird als nicht ausreichend bewertet, da fundierte Impulse aus der
Profession eingebracht werden sollten.
23. Zu Artikel 3 Nummer 16a – neu – (§ 75 Absatz 1a Satz 20 SGB V)
In Artikel 3 ist nach Nummer 16 die folgende Nummer 16a einzufügen:
‚16a. § 75 Absatz 1a Satz 20 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, den Terminservicestellen freie
Termine zu melden und Angaben über die Barrierefreiheit der von ihnen
betriebenen Niederlassungen nach Satz 2 zu übermitteln.“‘
Begründung:
Seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG)
haben die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V
die Pflicht, über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen
zur Versorgung (Barrierefreiheit) der Niederlassungen vertragsärztlicher
Leistungserbringer im Internet bundeseinheitlich zu informieren. Hierzu hat die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach § 75 Absatz 7 Satz 1
Nummer 3a SGB V Richtlinien aufzustellen. Dies ist zuletzt mit Wirkung vom
15. Juli 2024 erfolgt. Die danach von den Kassenärztlichen Vereinigungen im
Internet zu insgesamt 76 Kriterien zu veröffentlichenden Angaben sind
weiterhin unvollständig. Zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien
vertragsärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung im Sinne des Artikel 9 in
Verbindung mit Artikel 25 UN-BRK in Verbindung mit § 2a SGB V sowie
dem Grundsatz der freien Arztwahl ist es daher erforderlich, eine
subjektivöffentliche Verpflichtung der vertragsärztlichen Leistungserbringer zur
Mitteilung von Angaben über die Barrierefreiheit der von ihnen betriebenen
Niederlassungen nach Maßgabe der bundeseinheitlichen Kriterien der KBV nach § 75
Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V zu schaffen, damit die Kassenärztlichen
Vereinigungen in den Stand gesetzt werden, über diese auf ihren Internetseiten
umfassend zu informieren.
24. Zu Artikel 3 Nummer 19 Buchstabe a – neu – (§ 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V)
Artikel 3 Nummer 19 ist durch die folgende Nummer 19 zu ersetzen:
‚19. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „teilnehmen“ die Angabe
„ , von Kassenärztlichen Vereinigungen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 <…weiter wie Vorlage…>‘
Begründung:
Infolge der zunehmend geringer werdenden Bereitschaft von Fachärztinnen
und Fachärztinnen, in eigener Niederlassung tätig zu sein und infolge der
daraus erwachsenden Notwendigkeit, die Möglichkeiten der ambulanten ärztlichen
Tätigkeit in Anstellung zu erweitern, muss der Kreis der MVZ-
Gründungsberechtigten erweitert werden, um die vertragsärztliche Versorgung
auch künftig sicherstellen zu können. Zwar sind die Kassenärztlichen
Vereinigungen nach § 105 Absatz 1c SGB V befugt und im Fall der Unterversorgung
auch verpflichtet, Eigeneinrichtungen zu betreiben. Mischangebote haus- und
fachärztlicher Leistungserbringer lassen sich als Eigeneinrichtungen in der
Regel nicht realisieren, sodass die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs im
Unterschied zu MVZ nicht mit der notwendigen Sicherheit gewährleistet ist,
wodurch es zu erhöhten finanziellen Risiken für die Kassenärztlichen
Vereinigungen kommen kann. Zudem lassen sich Synergieeffekte interdisziplinärer
Leistungserbringung leichter durch MVZ erzielen.
25. Zu Artikel 3 Nummer 19 (§ 95 Absatz 3a SGB V)
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob durch die Aufnahme des § 95
Absatz 3a SGB V die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Ärztinnen
und Ärzte im vertragsärztlichen Notdienst ausreichend geregelt und die
gesamte, im vertragsärztlichen Notdienst tätige Ärzteschaft, berücksichtigt worden ist.
Begründung:
Die geplante Neuregelung des § 95 Absatz 3a SGB V-E ist aus hiesiger Sicht
derzeit nur für Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
eindeutig, denn diese sind aufgrund ihrer Zulassung „zu Tätigkeiten im
Notdienst“ verpflichtet. Deren sozialversicherungsrechtliche Einstufung richtet
sich, entsprechend der gesetzlichen Regelung, nach der Haupttätigkeit.
Befürchtet wird allerdings eine Ungleichbehandlung zwischen selbständig
niedergelassenen und angestellten Vertragsärzten. Gleichzeitig würde eine solche
Unterscheidung für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) einen
erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten.
Darüber hinaus stellt sich einerseits die Frage, wie die Einordnung von
Ärztinnen und Ärzten, die nicht Mitglied der KVen sind (zum Beispiel Rentner,
Freelancer, Krankenhausärzte, sonstige Poolärzte), zu erfolgen hat. So ist es bei
diesen Ärzten nicht eindeutig, ob und in welchem Umfang dort drei in einem
Prozess vereinbarte Voraussetzungen Vergütung nach tatsächlicher Leistung
entsprechend Gebührenordnung, Zahlung einer Nutzungsgebühr und der
Vertretung nur durch qualifizierte Personen gelten. Andererseits ist die Einordnung
aller Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst unklar, die freiwillig übernommen
werden.
Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 88 könnte man die
geplante Vorschrift des § 95 Absatz 3a SGB V-E so auslegen, dass wenn es
sich um einen Vertragsarzt (oder ein MVZ) handelt, welcher aufgrund der
Zulassung zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist (als „Annex zur
Haupttätigkeit“), Selbstständigkeit vorliegt und bei allen anderen Konstellationen die drei
Kriterien des oben genannten Ergebnispapiers gelten müssen.
Konterkariert wird diese Auslegung jedoch von einem Aspekt aus der
Begründung, siehe Seite 207 (Begründung zur Nummer 19). Dort heißt es:
„Tätigkeiten im vertragsärztlichen Notdienst, die von Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten außerhalb der aus ihrer Zulassung folgenden Verpflichtung oder von
anderen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, werden von der Regelung nicht
erfasst.“
Hier könnte man unterstellen, dass alle Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst, die
freiwillig übernommen werden, der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Wenn diese Regelung auch zusätzlich übernommene, freiwillige Dienste der
Mitglieder umfasst, führt dies zu nicht prüfbaren Abgrenzungsschwierigkeiten
in der Verwaltung sowie bei diesen Mitgliedern dazu, dass diese keine
zusätzlichen Dienste mehr übernehmen, um eine Sozialversicherungspflicht ihrer
Einkünfte zu vermeiden.
26. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a (§ 105 Absatz 1a Satz 1 SGBV)
In Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a § 105 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe
„0,1 Prozent“ durch die Angabe „0,2 Prozent“ und die Angabe „0,2 Prozent“
durch die Angabe „0,4 Prozent“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten
finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.
Mit dem Ziel des Ausbaus der Vergütungsanreize wurde den Kassenärztlichen
Vereinigungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz seit dem
1. Januar 2012 die Möglichkeit gewährt, einen Strukturfonds zu bilden. Mit der
Reform durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz im Jahr 2019 wurde
die Errichtung eines Strukturfonds für sämtliche Kassenärztlichen
Vereinigungen obligatorisch.
Zur Bildung des Strukturfonds müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen
nach derzeitiger Gesetzeslage mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2
Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bereitstellen. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entrichten in den
Strukturfonds einen zusätzlichen Betrag in gleicher Höhe.
Die Mittel aus dem Fonds sollen gemäß § 105 Absatz 1a Nummer 1 bis 8 SGB
V dabei unter anderem nicht nur für Zuschüsse für Investitionskosten bei der
Neuniederlassung und bei Praxisübernahmen (Nummer 1), sondern gerade
auch für die Förderung von Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen nach § 105 Absatz 1c SGB V (Nummer 4) verwendet werden.
Angesichts der zunehmenden (drohenden) ärztlichen Unterversorgung in
strukturschwachen, ländlichen Regionen ist es im Sinne einer bedarfsgerechten und
wohnortnahen medizinischen Versorgung eine zentrale gesundheitspolitische
Herausforderung, dem räumlichen Missverhältnis der Versorgungskapazitäten
entgegenzusteuern.
So wurde deutschlandweit im Jahr 2024 in 34 Planungsbereichen eine
Unterversorgung (überwiegend in der Arztgruppe der Hausärzte) und in 152
Planungsbereichen eine drohende Unterversorgung (ebenfalls überwiegend mit
Hausärzten) festgestellt. Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf wurde in vier
Kassenärztlichen Vereinigungen konstatiert.
Beispielsweise sind in Sachsen derzeit sieben Planungsbereiche unterversorgt
(Stand: Juli 2025) und 56 Planungsbereiche drohend unterversorgt
(überwiegend in der Arztgruppe der Hausärzte). 2018 gab es einen unterversorgten
Planungsbereich und 32 Planungsbereiche waren drohend unterversorgt.
In Bayern sind beispielsweise derzeit (Stand: Juni 2025) zwölf
Planungsbereiche unterversorgt (überwiegend in der Arztgruppe der Hausärzte) und 40
Planungsbereiche drohend unterversorgt. Zum Vergleich: Im Jahr 2018 (Stand:
November 2018) waren in Bayern nur zwei Planungsbereiche unterversorgt
und elf Planungsbereiche drohend unterversorgt.
Um dieser sich stetig verschlechternden Versorgungslage entgegenzuwirken,
bedarf es einer Ausweitung der bisherigen Sicherstellungsmaßnahmen,
insbesondere auch durch Gründung von Eigeneinrichtungen durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen.
Grundvoraussetzung, um eine entsprechende Ausweitung ermöglichen zu können, ist
wiederum, dass die Mittel des Strukturfonds erhöht werden.
Im Hinblick auf die stark gestiegene Anzahl (drohend) unterversorgter
Planungsbereiche erscheint eine Verdoppelung der bisherigen Mittel des
Strukturfonds, das heißt zukünftig mindestens 0,2 Prozent und höchstens 0,4 Prozent
der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen, erforderlich.
27. Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 21 § 112a Absatz 1 ist nach der Angabe „vereinbaren“ die
Angabe „unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene im Sinne des § 118a des Elften Buches“ einzufügen.
Begründung:
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne
des § 118a SGB XI-E sollten Beteiligte bei der Vertragsvereinbarung sein.
Dies gilt sowohl für die Erstellung eines Leistungskatalogs und der
Rahmenvorgaben im Sinne des § 112a Absatz 1 SGB V-E als auch für die
Qualifikationsvoraussetzungen im Sinne des § 15a SGB V-E. Ein Recht zur
Stellungnahme wird als nicht ausreichend bewertet, da fundierte Impulse aus der
Profession eingebracht werden sollten.
28. Zu Artikel 3 Nummer 21 (§ 112a Absatz 1 SGB V)
In Artikel 3 Nummer 21 § 112a ist in Absatz 1 die Angabe „2028“ durch die
Angabe „2027“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Zeitpunkt, zu dem die Verträge für die eigenverantwortliche Erbringung
von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der
Krankenhausbehandlung nach § 112a SGB V-E und im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung und der Verordnung häuslicher Krankenpflege gemäß § 73d SGB V-E
abgeschlossen sein müssen, ist zu vereinheitlichen. Dies ist notwendig um eine
sektorenübergreifende Versorgung sicherzustellen und würde auch den Zielen
des § 8 Absatz 3c SGB XI entsprechen, der auf die Erarbeitung eines
sektorenübergreifenden Katalogs der Aufgaben von Pflegefachpersonen abzielt.
29. Zu Artikel 3 Nummer 28 (§ 273 Absatz 7 Satz 2 und Satz 2a – neu – SGB V)
Artikel 3 Nummer 28 § 273 Absatz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „fünfzehnten“ durch die Angabe „fünften“ zu
ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Das Bundesministerium für
Gesundheit evaluiert die Prozesse für die Prüfungen nach den Absätzen 2
bis 6 und erarbeitet bis zum 31. Mai 2027 Empfehlungen zur
Vereinfachung und Beschleunigung dieser Prüfverfahren.“.
Folgeänderung:
In Artikel 12 ist in § 7 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 das Wort „fünfzehnten“
durch das Wort „fünften“ zu ersetzen.
Begründung:
Das Verfahren nach § 273 SGB V zur Prüfung der von den Krankenkassen im
Rahmen des Risikostrukturausgleichs gemeldeten Daten auf ihre
Rechtmäßigkeit ist derzeit sowohl für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als auch
für die Krankenkassen mit einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand
verbunden. Demgemäß konnten zahlreiche Prüfungen für die vergangenen Jahre,
die teilweise weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume der gemeldeten
Datengrundlagen aufgreifen, bisher nicht abgeschlossen werden. Daher ist es
notwendig, zumindest Prüffristen einzuführen, die zu einer deutlichen
Beschleunigung der Prüfverfahren führen. Die bisher im Gesetzesentwurf
vorgesehene Prüffrist von fünfzehn Jahren wird diesem Ziel nicht gerecht. Vielmehr
bedarf eine effektive Verfahrensbeschleunigung die Einführung einer deutlich
verkürzten Prüfpflicht. Hierfür erscheint eine Frist von fünf Jahren effektiv und
angemessen. Neben der Verfahrensbeschleunigung ist aber auch der übermäßig
hohe Verwaltungsaufwand der Prüfverfahren zu reduzieren. Hierfür hat das
Bundesministerium für Gesundheit die Prozesse für die Prüfungen zu
untersuchen und bis zum 31. Mai 2027 Empfehlungen zur Vereinfachung und
Beschleunigung dieser Prüfverfahren zu erarbeiten.
30. Zu Artikel 3 Nummer 32a – neu – (§ 326 (Übergangsregelung aus Anlass des
Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts SGB V) und
Nummer 46 – neu – (§ 428 – neu – SGB V)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. § 326 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des
sozialen Entschädigungsrechts) wird gestrichen.‘
b) Nach Nummer 45 ist die folgende Nummer 46 einzufügen:
‚46. Nach § 427 wird der folgende § 428 eingefügt:
„§ 428
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des sozialen
Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 72) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408) geändert worden ist, erhalten, gelten
die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3,
des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2
Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 325
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“‘
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe „426“ durch die Angabe „427“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 326 SGB V existiert seit dem 1. Januar 2024 mit zwei unterschiedlichen
Regelungsinhalten. Offenbar infolge eines gesetzgeberischen
Redaktionsversehens im Zusammenhang mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen
Patientendatenschutzgesetz vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) wurde
versäumt, § 326 in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des sozialen
Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das insoweit am
1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, in das 15. Kapitel des SGB V (Weitere
Übergangsvorschriften) zu transferieren, was zur Vermeidung einer Doppelung
desselben Paragraphen-Zeichens mit unterschiedlichem Regelungsinhalt im
SGB V nunmehr erfolgen sollte. Die mit dem PDSG geschaffene Norm § 326
SGB V, die das Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung
oder Bestätigung regelt, bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.
31. Zu Artikel 3 allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im Rahmen eines weiteren
Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, neben anderen Reformbedarfen im RSA
zeitnah das HMG-Ausschlussverfahren – die sogenannte Manipulationsbremse
– zu streichen.
Begründung:
Mit der Einfügung von § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V
in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 RSAV und § 19 RSAV im Rahmen
des GKV-FKG schließt das Bundesamt für soziale Sicherung seit dem
Ausgleichsjahr 2021 Risikogruppen aus, die im Verlauf mehrerer Jahre besonders
hohe Steigerungsraten bezüglich der Häufigkeit ihres Auftretens aufweisen.
Hierbei handelt es sich um sogenannte „Hierarchisierte Morbiditätsgruppen“
(HMG).
Laut Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates 2025 ist der Fortbestand der
Regelung kritisch zu hinterfragen. Ein Verzicht auf die Manipulationsbremse
wird für vertretbar gehalten. Die Manipulationsresistenz des RSA wird dadurch
voraussichtlich nicht geschwächt werden. Vor dem Hintergrund der möglichen
gegenteiligen Effekte der Manipulationsbremse trägt der Verzicht dazu bei, das
RSA-Verfahren zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand zu
reduzieren.
32. Zu Artikel 5 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 -neu-
PflBG) und Artikel 9 Nummer 01 – neu – (§ 3 Absatz 2 Satz 2a – neu –
PflAPrV)
a) In Artikel 5 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Pflegeeinrichtungen.“ durch die
Angabe „Pflegeeinrichtungen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt.
„4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene
medizinische Rehabilitationseinrichtungen.“‘
b) In Artikel 9 ist vor Nummer 1 die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist eine medizinische Rehabilitationseinrichtung Träger der
praktischen Ausbildung, können die Pflichteinsätze aufgeteilt werden;
insgesamt sollen 1300 Stunden beim Träger durchgeführt werden.“‘
Begründung:
Zur Abmilderung des in der Pflege zunehmenden Fachkräftemangels ist eine
Ausweitung der Ausbildungskapazitäten dringend erforderlich. Durch die
Krankenhausstrukturreform und die damit einhergehenden Klinikschließungen
ist jedoch eher mit einem Wegfall von Ausbildungskapazitäten zu rechnen.
Gerade im ländlichen Raum besteht aufgrund veränderter Rahmenbedingungen
(unter anderem fehlender bezahlbarer Wohnraum, Anstieg der Care-Arbeit,
Umwandlung von Kliniken in sektorübergreifende Versorger mit geringeren
Kapazitäten) ein zunehmender Bedarf an wohnortnahen
Ausbildungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund sollten geeignete Einrichtungen der Vorsorge
und Rehabilitation als Träger der praktischen Ausbildung – sowohl im Bereich
der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachperson nach § 7 Absatz 1 PflBG
als auch im Bereich einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung –
aufgenommen und damit zugelassen werden. Denn Einrichtungen der Vorsorge
und Rehabilitation sind oftmals im ländlichen Raum zu finden und können bei
der Beseitigung des Mangels an wohnortnahen Ausbildungsmöglichkeiten
unterstützen.
In der Folge sind zudem in der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung die notwendigen Folgeänderungen vorzunehmen, die aufgrund der
Erweiterung der potentiellen Träger der praktischen Pflegeausbildung
entstehen.
33. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 14a Absatz 2 – neu – PflBG)
Artikel 5 Nummer 5 § 14a ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
b) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 können die
erforderlichen fachlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen
Heilkundeausübung durch eine staatlich anerkannte, einheitliche Weiterbildung
erwerben.“
Begründung:
Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener
Pflegefachkräfte müssen beim Erwerb heilkundlicher Kompetenzen
einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese Zielgruppe
ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der
Pflege fördern.
Der Gesetzesentwurf sieht diese Möglichkeit im Leistungsrecht, in Artikel 3
§ 15a SGB V-E zwar vor (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15a SGB
V-E, Seite 195), regelt diese aber nicht berufsrechtlich im Pflegeberufegesetz.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates vom 14. Februar 2025 (BR-Drucksache 2/25 (B)) zum Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Anlage 4 der BT-Drucksache
20/14988, zu Nummer 12) geht die Bundesregierung davon aus, dass der
Erwerb heilkundlicher Kompetenzen und damit auch die entsprechende
Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten Pflegefachpersonen durch eine
entsprechende Fachweiterbildung möglich sei, ohne dies berufsrechtlich regeln zu
müssen.
Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig wegen des
Vorrangs des Berufsrechts vor den leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine
berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs, auch
fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher
Kompetenzen durch Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar.
In diesem Sinne ist § 14a PflBG-E um einen Absatz 2 zu ergänzen und die
Möglichkeit des Erwerbs heilkundlicher Kompetenzen allen
Pflegefachpersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu ermöglichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die
Regelung von Fortbildungsinhalten sowie für die Festlegung der
Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von
Fortbildungsangeboten für berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte
eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung zwischen Bund und
Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität
sicherzustellen. Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung
führen, die die föderale Struktur aushöhlt. Vielmehr ist es wichtig, die bewährte
Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen
fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
34. Zu Artikel 5 Nummer 6a – neu – (§ 37a – neu – PflBG):
In Artikel 5 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:
„§ 37a Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Pflegestudium darf nur absolvieren, wer
1. die allgemeinen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für die
Zulassung zu einem Pflegestudium an einer Hochschule erfüllt;
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Pflegestudiums ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Pflegestudiums
ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das
Pflegestudium erforderlich sind.
(2) Die Länder können den Zugang zum Pflegestudium von weiteren
Voraussetzungen abhängig machen.“‘
Begründung:
Eine Studienbewerberin beziehungsweise ein Studienbewerber für den
Pflegestudiengang soll auch
– gesundheitlich geeignet sein,
– über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen und
– ein Führungszeugnis vorlegen müssen,
um zum Studium zugelassen zu werden.
Für den Zugang zur Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum
Pflegefachmann verweist § 11 Absatz 2 PflBG auf § 2 Nummer 2 bis 4 PflBG, der
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung regelt. Danach erhält eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes nur,
wer
– die durch Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung
absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
– sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
– nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
und
– über die für die Ausbildung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
In §§ 37 ff. PflBG hingegen fehlt ein entsprechender Verweis auf § 2 PflBG.
§ 38b Absatz 1 Satz 2 PflBG enthält nur einen Verweis auf den 2. Abschnitt
von Teil 2 des PflBG (Ausbildungsverhältnis), aber nicht auf Teil 1 Abschnitt
1, der unter anderem § 2 PflBG (Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“) beinhaltet. Es fehlt
somit eine entsprechende Regelung für den Zugang zur hochschulischen
Pflegeausbildung.
Auch das Hebammengesetz enthält in § 10 HebG entsprechende
Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium. Diese Voraussetzungen
bestehen über die nachzuweisende Berufsausbildung hinaus in dem Nachweis,
dass
– sich die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber nicht eines Verhaltens
schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,
– sie beziehungsweise er nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung
des Hebammenstudiums ungeeignet ist und
– sie beziehungsweise er über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für das Hebammenstudium erforderlich sind.
Diese persönlichen Voraussetzungen, die auf Sprachkenntnisse,
gesundheitliche Eignung und Führungszeugnis abstellen, sollten bereits mit Aufnahme des
Studiums vorliegen,
– einerseits, weil diese persönlichen Voraussetzungen später für die Erteilung
der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erfüllt sein müssen,
– andererseits, weil das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet ist und in
wesentlichen Teilen bereits praktische Pflegeeinsätze nach einem
Ausbildungsplan beinhaltet.
35. Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Überschrift, Absatz 2 – neu – PflBG)
Artikel 5 Nummer 9 § 66e ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „Satz 2“ zu streichen.
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „(1)“ einzufügen.
c) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Pflegeausbildung und
einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 können die
fachlichen Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 1 durch eine staatlich anerkannte,
einheitliche Weiterbildung erwerben.“
Begründung:
Die vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse berufserfahrener
Pflegefachkräfte müssen beim Erwerb heilkundlicher Kompetenzen
einbezogen und entsprechende Weiterbildungsangebote für diese Zielgruppe
ermöglicht werden. Dies würde auch die Durchlässigkeit der Bildungswege in der
Pflege fördern.
Der Gesetzesentwurf sieht diese Möglichkeit im Leistungsrecht in§ 15a
SGB V-E zwar vor (vergleiche Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15a SGB
V-E, Seite 195), regelt diese aber nicht berufsrechtlich im Pflegeberufegesetz.
Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates vom 14. Februar 2025 (BR-Drucksache 2/25 (B)) zum Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Anlage 4 der BT-Drucksache
20/14988, zu Nummer 12) geht die Bundesregierung davon aus, dass der
Erwerb heilkundlicher Kompetenzen und damit auch die entsprechende
Berufsausübung von fachschulisch ausgebildeten Pflegefachpersonen durch eine
entsprechende Fachweiterbildung möglich ist, ohne dies berufsrechtlich regeln zu
müssen.
Eine berufsrechtliche Regelung ist aber zwingend notwendig wegen des
Vorrangs des Berufsrechts vor den leistungsrechtlichen Regelungen. Ohne eine
berufsrechtliche Regelung ist die Absicht des Gesetzesentwurfs, auch
fachschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen den Erwerb heilkundlicher
Kompetenzen durch Fachweiterbildung zu ermöglichen, nicht umsetzbar.
In diesem Sinne ist § 66e PflBG-E um einen Absatz 2 zu ergänzen und die
Möglichkeit des Erwerbs heilkundlicher Kompetenzen allen
Pflegefachpersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 1 PflBG zu ermöglichen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Zuständigkeit für die
Regelung von Fortbildungsinhalten sowie für die Festlegung der
Zugangsvoraussetzungen für Fortbildungen grundsätzlich bei den Ländern liegt.
Die Länder sind daher in der Pflicht, die Entwicklung und Umsetzung von
Fortbildungsangeboten für berufsfachschulisch ausgebildete Pflegekräfte
eigenverantwortlich zu organisieren. Eine enge Abstimmung zwischen Bund und
Ländern soll die notwendige bundesweite Vergleichbarkeit und Qualität
sicherzustellen. Dennoch darf dies nicht zu einer zentralistischen Steuerung
führen, die die föderale Struktur aushöhlt. Vielmehr ist es wichtig, die bewährte
Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen
fortzuführen und regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
36. Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 66e Satz 1a – neu – PflBG)
In Artikel 5 Nummer 9 § 66e ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Satz 1 gilt auch für Personen, deren Berufsbezeichnung nach § 64 Satz 1
fortgilt oder nach § 1 Satz 1 erworben wurde und die auch über eine
abgeschlossene pflegewissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen.“
Begründung:
Absolventinnen und Absolventen mit einer Berufsbezeichnung nach § 64
Satz 1 PflBG oder § 1 Satz 1 PflBG und einem abgeschlossenen
pflegewissenschaftlichen Studium haben parallel zur Berufsausbildung einen
pflegewissenschaftlichen Abschluss erworben. Es handelt sich hierbei um eine Zielgruppe
an Absolventinnen und Absolventen, die über pflegerische Kompetenzen auf
Hochschulniveau verfügt.
Der Anteil an akademisch qualifiziertem Fachpersonal in der Pflege ist zwar in
den letzten Jahren gestiegen, mit einer Quote von knapp unter 2 Prozent für das
Jahr 2024 als noch sehr gering einzustufen. Um ausreichend Nachwuchs zur
Wahrnehmung komplexer Pflegesituationen und zur Ausübung erweiterter
heilkundlicher Tätigkeit zu sichern, sollte der Zugang zum nachträglichen
Erwerb der Heilkunde geöffnet werden.
Damit wird auch sichergestellt, dass an Hochschulen ausreichend qualifizierte
Lehrpersonen für den Unterricht in den Heilkundekompetenzen zur Verfügung
stehen.
37. Zu Artikel 8 (Änderung des SGB XII)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welche
gesetzlichen Änderungen zusätzlich in Artikel 8 aufzunehmen sind, um wieder
die Konvergenz zwischen den Leistungssystemen des SGB XI und dem 7.
Kapitel des SGB XII herzustellen sowie um das effektive Zusammenwirken beider
Kostenträger sicherzustellen, wie sie spätestens seit Inkrafttreten der
Pflegestärkungsgesetze II und III als Ziel der Versorgung pflegebedingter Bedarfe
festgelegt wurden.
Bei der Prüfung muss der leitende Gedanke die Verhinderung beziehungsweise
Aufhebung einer Schlechterstellung von Personen mit Bedarfen bei der Hilfe
zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII sein. Hier kann es sich sowohl um
nichtversicherte Personen handeln als auch um Personen mit einem
kurzfristigen Pflegegrad für voraussichtlich weniger als 6 Monate, Personen, deren
Wartezeit auf die Versicherungsleistung noch läuft oder versicherte Personen, die
neben der Versicherungsleistung aufgrund finanzieller Bedürftigkeit noch einer
weitergehenden Leistung der Hilfe zur Pflege aus dem SGB XII bedürfen. Die
Prüfung muss sich sowohl auf bereits bestehende Regelungen des SGB XI und
des 7. Kapitel des SGB XII als auch auf die mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf geplanten Änderungen beziehen. Insbesondere müssen für die Prüfung
auch die für das SGB XII geltenden abweichenden Rahmenbedingungen und
Rechtsgrundsätze bei der Umsetzung einer Angleichung beachtet werden.
Neben der Angleichung des Leistungsrechts ist auch zu prüfen, an welchen
Stellen die Beteiligung des Trägers der Sozialhilfe in seiner Funktion als
Kostenträger und –prüfer von Leistungen der Hilfe zur Pflege sowie entsprechende
übergeordnete Institutionen auf Bundesebene oder Arbeitsgemeinschaften in die
Regelungen des SGB XI aufzunehmen und somit dessen Expertise
einzubeziehen ist. Dies erscheint sowohl in Bezug auf thematisch beide Leistungsrechte
tangierende Evaluationen und Richtlinien sinnvoll als auch bei Erprobungen
oder Modellprojekten mit möglichen Auswirkungen auf beide
Leistungssysteme und deren Überführung in geltendes Recht.
Unter diesem Gesichtspunkt sind beispielhaft in Artikel 1 insbesondere die
laufenden Nummern 6, 12, 17, 18, 26, 36, 47, 55 und 75 zu prüfen.
Daneben wird die Bundesregierung gebeten eine Angleichung folgender
bestehender Leistungsgrundlagen zu prüfen:
– Übertragung des Wohngemeinschaftszuschlags des § 38a SGB XI (neu
§ 45f SGB XI-E) in das 7. Kapitel des SGB XII, da er eine Zusatzleistung
darstellt, die sich gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den
Leistungen des SGB XII nicht widerspiegelt und seine einseitige
Gewährung nur für Versicherte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
bedeutet.
– Erhöhung des Entlastungsbetrages auf 131 Euro in den §§ 64i und 66 SGB
XII, um die Gleichbehandlung mit den Leistungen des SGB XI
wiederherzustellen.
– Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 64j SGB XII um die Zwecke
des § 40a Absatz 1a Satz 1 SGB XI, sodass die zweckmäßige und somit
bedarfsbegründende Nutzung nicht unbegründet zwischen den
Leistungssystemen voneinander abweicht.
38. Zu Artikel 13a – neu – (§ 68 Absatz 2 Satz 1 ATA-OTA-G)
Nach Artikel 13 ist der folgende Artikel 13a einzufügen:
‚Artikel 13a:
Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2028“ durch die Angabe
„31. Dezember 2033“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Verlängerung der Frist für das Erfüllen der Voraussetzungen des § 22
ATA-OTA-Gesetz ist insbesondere erforderlich, weil sich die Akquise von
hochschulisch qualifizierten Lehrkräften weiterhin als schwierig erweist. Die
Nachfrage nach fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften übersteigt
das Angebot an entsprechend qualifizierten Lehrkräften.
Daher ist die Verlängerung der Übergangsregelung, parallel zu § 74 Absatz 2
MTBG, auf den 31. Dezember 2033 erforderlich, um Engpässe bei den
Lehrkräften zu vermeiden.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, mit
dem Gesetzentwurf nicht nur die Rahmenbedingungen für die professionell
Pflegenden, sondern auch die Situation pflegebedürftiger Menschen und
ihrer Angehörigen zu verbessern.
b) Der Bundesrat bittet jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu
achten, dass keine Vorfestlegungen im Hinblick auf die Bund-Länder-AG
zur Erarbeitung von Eckpunkten für eine große Pflegereform
(„Zukunftspakt Pflege“) erfolgen beziehungsweise Erkenntnisse aus Evaluationen und
Modellprojekten in die dortigen Prozesse einfließen können. Dies betrifft
unter anderem die Evaluation des Begutachtungsinstruments und
insbesondere die beabsichtigten Regelungen zur Einführung neuer
Versorgungsformen mit ihren etwaigen weitreichenden Auswirkungen. Der Bundesrat
schlägt daher vor, die gemeinschaftlichen Wohnformen aus dem aktuellen
Gesetzentwurf herauszulösen und in der Bund-Länder-AG zu diskutieren,
inwieweit statt weiterer bürokratischer Sonderregelungen im SGB XI – wie
zum Beispiel zur Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen – als
Alternative eine bedarfsgerechte Versorgung unabhängig vom Ort der
Leistungserbringung erfolgen kann.
c) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die vorgesehenen Verfahrensleitlinien
zur Verbesserung des Vergütungsverhandlungsgeschehens, bittet aber im
weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, bei der Überarbeitung des
Gesetzesentwurfs Regelungen zu den Vergütungsverhandlungen konsequenter
und verlässlicher mit dem Ziel zu formulieren, die Verfahren möglichst
effizient und ohne Zeitverzug zu einem Ergebnis bringen zu können, das
sowohl den Interessen der Einrichtungen als auch der Pflegebedürftigen
gerecht wird. Auch wird die Prüfung des Ausfüllens sowie der Erweiterung
der Inhalte bereits bestehender Instrumente, zum Beispiel hinsichtlich der
bislang nicht umgesetzten Verordnungsermächtigung nach § 83 SGB XI für
sinnvoll erachtet, wenn vorausgesetzte organisatorische
Rahmenbedingungen nicht erfüllt oder Rahmenverträge nicht an neue rechtliche
Bedingungen angepasst und vollständig an adäquater Stelle veröffentlicht werden.
d) Im Sinne der Entbürokratisierung bittet der Bundesrat darum, insbesondere
alle Schriftformvorgaben auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit
möglich durch die Textform zu ersetzen.
e) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf erstmalig der
Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen gesetzlich
verankert und damit eine Stärkung der Profession intendiert wird.
f) Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die erweiterten
Kompetenzen von Pflegefachpersonen im Rahmen von eigenverantwortlichen und
arztunabhängigen Aufgaben definiert werden müssen.
g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in
welchen Bereichen Pflegefachpersonen eigenverantwortlich – also ohne
ärztliche Diagnose und Indikationsstellung – Heilkunde ausüben können.
h) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Gesetzestext die Begriffsverwendung „ärztliche Behandlung“ gestrichen
werden kann, um eine klare Abgrenzung der eigenständigen
Leistungserbringung durch Pflegefachpersonen zu schaffen.
i) Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, dass eine klare Regelung
zur Delegationsmöglichkeit von Aufgaben durch Pflegefachpersonen
erfolgt, wie sie im ärztlichen Bereich bereits etabliert ist. Der Bundesrat bittet
daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme klarer
Regelungen hinsichtlich der Delegationsmöglichkeit von Aufgaben durch
Pflegefachpersonen zu prüfen.
j) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Rahmen
einer Strukturreform eine grundlegende Vereinfachung des
Pflegeversicherungsrechts inklusive Aufhebung der Sektorengrenzen im Leistungsrecht
vorzunehmen und dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, die Vielzahl der
aktuellen Leistungen der Pflegeversicherung durch eine überschaubare
Anzahl flexibel einsetzbarer Budgets zu ersetzen. Ziel ist dabei, übermäßige
bürokratische Anforderungen – einschließlich der von der Selbstverwaltung
geschaffenen und unter Berücksichtigung der Digitalisierung –
insbesondere in den vorstehend genannten Bereichen zu reduzieren.
k) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen
Anspruch auf pflegegradunabhängige Prozesssteuerung durch
Pflegefachpersonen einzuführen. Die Leistungserbringung soll nicht zu Lasten des
Sachleistungsbetrages erfolgen, sondern davon unabhängig vergütet werden.
l) Der Bundesrat begrüßt, dass die Möglichkeiten der Heilkundeausübung und
der entsprechende Kompetenzerwerb erweitert werden.
Außerdem begrüßt der Bundesrat, dass hochschulisch qualifizierte
Pflegefachpersonen entweder im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung
nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes (auf Grundlage der seit dem
1. Januar 2025 geltenden Regelungen) oder im Rahmen von bundesweit
einheitlichen Weiterbildungen zusätzliche heilkundliche Kompetenzen in
drei Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und
Demenz erwerben können.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit
des Erwerbs dieser heilkundlichen Kompetenzen auch für additive und
ausbildungsintegrierende duale Bachelorstudiengänge Pflege vorzusehen.
m) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, mit
dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
auch für ambulant organisierte Gruppenwohnformen die Finanzierung und
die Finanzierungsverfahren zu verbessern. Der Bundesrat ist jedoch der
Auffassung, dass die Umsetzung beabsichtigter Verbesserungen an vielen
Stellen hinter den Erwartungen der Länder zurückbleibt. Dies betrifft
insbesondere die Finanzierung von Quartierspflege und ambulant betreuter
Wohngruppen sowie die Rahmenbedingungen für Modelle nach dem neuen
§ 92c SGB XI (Artikel 1 Nummer 55 Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege).
n) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, für eine
Finanzierungsgrundlage für ambulant betreute Wohngruppen zu sorgen, die
sie gegenüber den stationären Wohneinrichtung nicht schlechter stellt. Dazu
gehört es auch, eine Möglichkeit im SGB XII zu schaffen, die es dem
Sozialhilfeträger ermöglicht, bei Bedarf den notwendigen Einsatz von
Präsenzkräften zu finanzieren.
o) Die Länder begrüßen die beabsichtigte Verlängerung der Modelle nach
§ 123 SGB XI. Damit darf jedoch nicht verbunden sein, dass Leistungen
von Pflegeeinrichtungen wie Case Management, Erschließung und
Koordination von nachbarschaftlichen, ehrenamtlichen Hilfen sowie gewerblichen
Hauswirtschaftsangeboten außerhalb der oben genannten Modellprojekte
bis in die 30er Jahre nicht refinanziert werden. Der Bundesrat spricht sich
für einen baldigen Einstieg in die Regelfinanzierung aus, um die Pflege
auch in Zeiten des Fachpersonalmangels sicherzustellen.
p) Es wird begrüßt, dass die Möglichkeit eröffnet werden soll, einen
Versorgungsantrag mit Bezug auf die festgestellte Überversorgung abzulehnen.
Dieses war bisher nicht möglich. Hierdurch wird die Landesplanung
gestärkt.
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, einen
Prüf- oder Interventionsmechanismus einzuführen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat erkennt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzesentwurfs an.
Zu Buchstabe b:
Der aktuell vorgelegte Gesetzentwurf sollte sich angesichts der weitreichenden
Herausforderungen, die sich mit Blick auf den demografischen Wandel und die
stark steigende Zahl Pflegebedürftiger stellen und die vor diesem Hintergrund
eingesetzte Bund-Länder-AG zur Erarbeitung von Eckpunkten für eine große
Pflegereform auf dringend erforderliche Regelungen konzentrieren, die nicht
im Sinne von Vorfestlegungen zu einer weiteren Verkomplizierung des
Vertrags- und Vergütungsrechts durch Einführung einzelner Versorgungsformen
und Modellvorhaben und damit Umsetzungsaufwand bei den verantwortlichen
Akteuren führen und zum anderen das Leistungsgeschehen für die Bürgerinnen
und Bürger unübersichtlicher gestalten.
Sofern an den Regelungen dennoch festgehalten werden soll, erscheint es
sinnvoll, unter gesamtstrategischen Gesichtspunkten das Ziel, die Versäulung
aufzulösen und Vertragsrecht stärker am Bedarf der zu Versorgenden auszurichten
und nicht an starren, sektorengebundenen Strukturen, im Blick zu halten. Dabei
kann auch auf bekannte Vorschläge der Länder zur Erweiterung von
Gesamtversorgungsverträgen zurückgegriffen werden, ohne dass es hierfür zunächst
neuer Modellprojekte bedarf.
Zu Buchstabe c:
Angesichts oft langwieriger Vergütungsverhandlungen nebst sich
anschließender Unterschriftenverfahren sind die Verfahren einheitlich und effizient
auszugestalten. Hierzu gehört die Digitalisierung im Regelverfahren sowie die
Erteilung von erforderlichen Vollmachten für verbindliche Ansprechpersonen, die
zeitliche Begrenzung oft langwieriger Verhandlungen sowie
Unterschriftenverfahren und die Etablierung einer in der Höhe begrenzten Anerkennungsfiktion
zur Reduzierung von Liquiditätsengpässen. Die im Gesetzesentwurf
enthaltenen Regelungen sind insofern nicht konsequent genug. Außerdem braucht es
wirkungsvolle Instrumente, wenn die Selbstverwaltung an ihre Grenzen stößt
und vom Gesetz vorausgesetzte Strukturen wie Pflegesatzkommissionen,
Arbeitsgemeinschaften oder aktuelle Landesrahmenverträge nicht umgesetzt
werden.
Zu Buchstabe d:
Insbesondere die E-Mail hat im Alltagsleben als unkomplizierte und schnelle
Kommunikationsform ohne technische Zusatzerfordernisse wie beispielsweise
elektronischer Signaturen Einzug gehalten. Vor diesem Hintergrund sollten
auch die rechtlichen Vorgaben dieser Entwicklung Rechnung tragen, soweit
keine besonderen Anforderungen zwingend erforderlich sind.
Zu Buchstabe e bis i allgemein:
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung des
Pflegeberufs dar. Steigender Pflegebedarf und Fachkräftemangel erfordern den
vollständigen Einsatz aller vorhandenen Kompetenzprofile.
Eine umfassende Stärkung der Pflege kann jedoch nur gelingen, wenn die
Pflegeberufe berufsrechtlich und leistungsrechtlich als autonome und
gleichberechtigte Professionen in der Gesundheitsversorgung anerkannt werden. Dazu
bedarf es insbesondere einer klaren Definition und der deutlichen Erweiterung
der heilkundlichen Kompetenzen der Pflegefachpersonen, welche sich auch in
Abgrenzung zu der ärztlichen Behandlung wiederfinden muss.
Zu Buchstabe e:
Es sind weitergehende gesetzliche Änderungen zur Klarstellung und
Erweiterung der Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung notwendig, um
die pflegerischen Potenziale für eine Verbesserung der Versorgung über alle
Versorgungsbereiche hinweg voll auszuschöpfen und um damit auch eine
Entlastung der Ärztinnen und Ärzte zu erreichen.
Zu Buchstaben f bis g:
Die Einführung von standardisierten Kompetenzbeschreibungen für
heilkundliche Aufgaben sind wesentlich und werden grundsätzlich positiv bewertet. Mit
den Regelungen wird implizit anerkannt, dass heilkundliche Aufgaben nicht
mehr ausschließlich als ärztliche Aufgaben verstanden werden, sondern auch
von Pflegefachpersonen wahrgenommen werden können.
Das Voranstellen einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung schränkt
die eigenverantwortliche Arbeit der Pflegefachpersonen jedoch unnötig ein und
könnte die interprofessionelle Zusammenarbeit verkomplizieren.
Zudem ist die Verwendung des Begriffs „ärztliche Behandlung“ nicht
schlüssig, da heilkundliche Aufgaben folglich nicht mehr ausschließlich dem
ärztlichen Bereich zuzuordnen sind. Erst eine entsprechende Anpassung der
Gesetzestexte würde die Eigenständigkeit der Pflegeberufe nachhaltig verankern,
sodass der gewachsenen Verantwortung und dem Kompetenzprofil der
Pflegeberufe Rechnung getragen werden kann.
Zu Buchstabe h:
Eine intra- und interprofessionelle Delegation könnte die Zusammenarbeit im
multiprofessionellen Team deutlich verbessern und die Verantwortung für die
Versorgung stärker auf diejenigen verteilen, die über die entsprechende
Expertise verfügen. Ohne solche Regelungen bleibt die Flexibilität in der
Aufgabenverteilung eingeschränkt, was sich negativ auf die Effizienz und die Qualität
der Versorgung auswirken kann.
Zu Buchstabe j:
Pflegeeinrichtungen beklagen zunehmend bürokratische Anforderungen, die
sie für übermäßig halten. Die Melde-, Berichts- und Nachweis-
beziehungsweise Darlegungspflichten sind in ihrer Anzahl und ihrer Komplexität in den
letzten Jahren in ihrer Gesamtheit auf ein Maß angewachsen, das immer mehr
Personalkapazitäten in Pflegeeinrichtungen, aber auch bei den Kostenträgern und
sonstigen Akteuren in Anspruch nimmt und die Sicherstellung der
pflegerischen Versorgung gefährden kann. Dies betrifft zum Beispiel die Abrechnung
von Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung, sowie die Verordnung
von Häuslicher Krankenpflege und von Hilfsmitteln, die Umsetzung der
Tariflohnbindung, die Vergütungsverhandlungen, die Meldung von
Qualitätsindikatoren sowie die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die
Telematikinfrastruktur (TI).
Auch wenn diese Anforderungen nachvollziehbare Ziele verfolgen (zum
Beispiel Wirtschaftlichkeit und Qualität der Pflege, angemessene Entlohnung), ist
der Betrieb einer Pflegeeinrichtung mit komplexen Anforderungen verbunden,
denen immer weniger mit angemessenem Aufwand begegnet werden kann. Vor
diesem Hintergrund muss das gesamte System in den Blick genommen werden.
Es bedarf einer konsequenten Vereinfachung und Flexibilisierung des
Pflegeversicherungsrechts und mehr Vertrauen in die Pflege, um insbesondere auch
den Betrieb auch einer kleinen Pflegeeinrichtung attraktiv zu machen. Hierauf
hat bereits die 101. Arbeits- und Sozialministerkonferenz in ihrem Beschluss
zu TOP 5.11 (Entbürokratisierung der Langzeitpflege) hingewiesen.
Einige Ansätze zum Bürokratieabbau im Gesetzentwurf werden ausdrücklich
begrüßt (zum Beispiel Vereinfachungen bei der Meldung der Tariflöhne,
Beschleunigung der Vergütungsverhandlungen, leichtere Aufnahme von Digitalen
Pflegeanwendungen in das entsprechende Verzeichnis). Auch die erweiterten
Kompetenzen von Pflegefachpersonen im Rahmen der eigenverantwortlichen
Ausübung von Heilkunde und der Empfehlung von (Pflege-)Hilfsmitteln
können zum Abbau von Bürokratie beitragen. Insgesamt führen viele Regelungen
aber zu neuer Bürokratie. Viele Vorschriften werden erst durch komplexe
Umsetzungsregelungen der Selbstverwaltung wirksam. Teilweise ist lediglich die
Prüfung von Möglichkeiten zum Bürokratieabbau vorgesehen, anstatt
Pflegende und Pflegebedürftige umgehend zu entlasten. Notwendig ist aber eine
grundlegende Vereinfachung des Leistungsrechts.
Zu Buchstabe k:
Die Steuerung und Organisation der pflegerischen Versorgung in der
ambulanten Pflege einschließlich der Schnittstellen zwischen den verschiedenen
Sozialgesetzbüchern und Leistungserbringern stellt für pflegende An- und
Zugehörige oft eine große Herausforderung dar. Es ist daher zu befürchten, dass eine
angemessene Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht immer sichergestellt
werden kann.
Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten ist
Aufgabe der Pflegekassen (§ 12 SGB XI). Der Anspruch auf Pflegeberatung durch
die Pflegekassen (§ 7a SGB XI) erfasst bereits große Teile des Case
Managements (zum Beispiel Erstellung und Umsetzung individueller
Versorgungspläne). Pflegebedürftige müssen die Umsetzung aber auch einfordern können.
Soweit weder der oder die Pflegebedürftige noch eine andere Person die
Steuerung und Organisation der Versorgung sicherstellen kann, sollte ein über die
Pflegeberatung hinausgehendes Case Management zur Verfügung stehen. Die
neue Verpflichtung der Pflegekassen, Pflegegeldempfänger auf bestehende
Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen, reicht nicht aus. Die Verantwortung für das
Case Management sollte weiterhin grundsätzlich (also unabhängig von der
tatsächlichen Leistungserbringung) bei den Pflegekassen liegen und kommunale
Strukturen berücksichtigen. Das Case Management könnte zum Beispiel in
Pflegestützpunkten oder von Community Health Nurses erbracht werden.
Zu Buchstabe l:
Nach dem Gesetzentwurf sollen hochschulisch qualifizierte
Pflegefachpersonen entweder im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3
des Pflegeberufegesetzes (auf Grundlage der seit dem 1. Januar 2025 geltenden
Regelungen) oder im Rahmen von bundesweit einheitlichen Weiterbildungen
zusätzliche heilkundliche Kompetenzen erwerben können.
Wenn dies der Fall ist, sollte – mit Blick auf eine breite Sicherstellung der
Versorgung – eine Integration der Heilkundemodule erst recht auch in additiven
und ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengängen Pflege möglich
sein – und nicht nur in primärqualifizierenden Studiengängen nach Teil 3 des
Pflegeberufegesetzes, wie bisher geregelt.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf den weiterentwickelten Heilkundebegriff
in § 4a PflBG und die damit einhergehende eigenverantwortliche
Heilkundeausübung von Pflegefachpersonen, wobei allein auf die erforderlichen
fachlichen Kompetenzen abgestellt wird, unabhängig davon, im Rahmen welcher
Ausbildung diese erworben wurden.
Zu Buchstabe m:
Der Bundesrat anerkennt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzesentwurfs.
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf erscheint jedoch nicht geeignet, um die
weitreichenden Herausforderungen, die sich mit Blick auf den demografischen
Wandel und die stark steigende Zahl Pflegebedürftiger stellen, zielführend
anzugehen. Statt einer notwendigen Förderung des Grundsatzes ambulant vor
stationär und einer Stärkung von Strukturen, die Selbstbestimmung und Teilhabe
fördern und dazu beitragen, dass Fachkräfte nur dort eingesetzt werden, wo sie
unbedingt notwendig sind, führen die beabsichtigten Regelungen zu einer
Schwächung der zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dringend
notwendigen gemeinschaftlichen Wohnformen und verhindern die dringend
notwendige Fokussierung auf das Quartier und die Nachbarschaft.
Zu Buchstabe n:
Bei der erforderlichen Überarbeitung des Gesetzesentwurfs ist daher
sicherzustellen, dass auch für ambulante Wohngruppen eine dem § 43c SGB XI
entsprechende Regelung erarbeitet wird. Ein schnell umsetzbarer erster Schritt zur
Reduzierung der Eigenanteile ist mindestens eine Erhöhung des
Wohngruppenzuschlags also auf 450 Euro. Außerdem ist es dringend erforderlich, im
SGB XII eine Regelung zu implementieren, die es dem Sozialhilfeträger
ermöglicht, bei Bedarf den notwendigen Einsatz von Präsenzkräften in diesen
Wohnformen zu finanzieren. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der
Gesetzgeber anerkennt, dass die bisherige Systematik ambulant/stationär für
gemeinschaftliche Wohnformen, deren Bewohnerinnen und Bewohner auf
Versorgungssicherheit rund um die Uhr angewiesen sind, nur schwer abbildbar ist.
Die Möglichkeit, Personal einzusetzen und pauschal zu finanzieren, das 24
Stunden am Tag anwesend ist, den Alltag begleitet, Gruppenprozesse steuert
und hauswirtschaftliche Leistungen erbringt, ist grundsätzlich sinnvoll.
Zu Buchstabe o:
Damit pflegebedürftige Menschen auch zukünftig in ihrem vertrauten Quartier
wohnen bleiben können, sind Angebote notwendig, die ihre Selbstwirksamkeit,
Selbsthilfefähigkeiten und Teilhabemöglichkeiten stärken, nachbarschaftliche
Begegnung und gegenseitige Unterstützung fördern und Versorgungsicherheit,
auch in der Nacht, gewährleisten.
Dazu ist die Möglichkeit zur regelhaften Implementierung und Finanzierung
entsprechender Unterstützungsstrukturen, wie sie in Ansätzen, die auf das
Bielefelder Modell zurückgehen, inzwischen bundesweit an vielen Orten
umgesetzt werden, notwendige Voraussetzung.
Zu Buchstabe p:
Die Einführung eines Prüf- oder Interventionsmechanismus sollte erfolgen, um
zu gewährleisten, dass die nunmehr gesetzlich eröffnete Möglichkeit im
Klageverfahren gerichtsfest sein wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Beschlussdrucksache)