Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2641
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6 –
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen,
Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/583 –
Priorität für Pflege – Jetzt Sofortmaßnahmen ergreifen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Laut Bundesregierung steigt aufgrund der demografischen Entwicklung die Zahl
der pflegebedürftigen Menschen bis zum Jahr 2055 auf 8,2 Millionen, was zu
einer steigenden Nachfrage nach Pflegeleistungen und nach Pflegefachpersonen,
Pflegeassistenzpersonen und auch Pflegehilfskräften führt. Gleichzeitig sinke die
Zahl der Erwerbspersonen. Damit erhöhe sich der Finanzierungsdruck auf die
soziale Pflegeversicherung. Zudem müssten die digitale Transformation des
Gesundheitswesens und der Pflege weiter vorangetrieben und Regelungen zur
sicheren Nutzung von IT aktualisiert und das E-Rezept optimiert werden.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatiert eine drohende
Zahlungsunfähigkeit der Pflegeversicherung und bemängelt fehlende Maßnahmen der
Bundesregierung angesichts von knapp 5,6 Millionen pflegebedürftigen
Leistungsbezieherinnen und -beziehern in der Pflegeversicherung. Auch kämen
pflegende An- und Zugehörige an ihre Belastungsgrenzen, während gleichzeitig
Pflegedienste und -heime an Kapazitätsgrenzen und immer öfter auch in finanzielle
Schieflage gerieten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Es müssten daher Schritte unternommen werden, um pflegerische
Versorgungsstrukturen zu optimieren, Effizienzpotenziale besser auszuschöpfen, weitere
Maßnahmen zur Entbürokratisierung und zur Vereinfachung geltenden Rechts
einzuleiten und die Prävention vor und in der Pflege stärker in den Fokus zu
rücken. Durch den Gesetzentwurf sollen die vielfältigen Kompetenzen von
Pflegefachpersonen dahingehend stärker genutzt werden, dass diese neben Ärztinnen
und Ärzten eigenständig weitergehende Leistungen und, je nach Qualifikation,
bestimmte, bisher den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Leistungen erbringen
können. Dies solle zu einer Verbesserung der Versorgung und der
Gesundheitsförderung führen, die Versorgung in der Fläche sicherstellen und den Pflegeberuf
noch attraktiver machen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1511, 21/1935 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, Sofortmaßnahmen für die Pflege
zu ergreifen, um die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, an
verschiedenen Stellen zu reformieren und die Insolvenzen unter den Pflegeanbietern zu
stoppen. Außerdem müsse der Pflegeberuf aufgewertet werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/583 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
1. Bund, Länder und Gemeinden
Für den Bund entstehen einmalige Kosten in Höhe von rund 110 000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 15 dauerhaft und vollständig auszugleichen. Für die Träger der Beihilfe
ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt mittelfristig
Minderausgaben in Höhe von rund 11,5 Millionen Euro jährlich. Beim Bundesamt für Soziale
Sicherung entsteht durch die Erweiterung der Prüfungen ein Mehraufwand in
Höhe von einer Stelle im gehobenen Dienst und jährlichen Personalkosten in
Höhe von 180 000 Euro. Die Stelle wird gemäß § 46 Absatz 6 Satz 7 SGB XI (für
den Bereich der Pflegekassen) bzw. § 274 Absatz 2 SGB V (für den Bereich der
Krankenkassen) durch die Krankenkassen refinanziert.
2. Soziale Pflegeversicherung
Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich mittelfristig insgesamt
Minderausgaben von rund 328 Millionen Euro jährlich.
3. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Das Modellprojekt zur Behandlung von Patienten mit pädophilen
Sexualstörungen wird pro Kalenderjahr mit 5 Millionen Euro gefördert. Es entstehen deshalb
einmalige Kosten für die GKV in Höhe von jeweils 5 Millionen Euro im Jahr
2026 und im Jahr 2027.
Durch die Streichung des Erfordernisses eines elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises als Zugriffsvoraussetzung für Hilfsmittelerbringer und für die
übrigen Zugriffsberechtigten auf das E-Rezept kommt es zu bei den gesetzlichen
Krankenversicherungen zu Einsparungen von ca. 18 Millionen Euro alle fünf
Jahre. Die Fortschreibung der Anzahl der Kindkranktage nach § 45 Absatz 2a
SGB V auch für das Jahr 2026 führt zu Mehrkosten der gesetzlichen
Krankenversicherung in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages für das Jahr
2026 gegenüber einem ersatzlosen Wegfall der Regelung.
Durch die Regelungen zur elektronischen Ersatzbescheinigung kommt es zu
Einsparungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3 Millionen
Euro jährlich.
Zu Buchstabe b
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt etwa 53 000
Euro. Demgegenüber entstehen jährliche Entlastungen in Höhe von rund 680 000
Stunden und ca. 1,5 Millionen Euro. Dazu kommen durch mehrere Regelungen
zusätzliche Entlastungswirkungen, die aktuell noch nicht beziffert werden
können.
Zu Buchstabe b
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 246 000 Euro, der
einmalige Erfüllungsaufwand etwa 176 000 Euro. Dem stehen jährliche
Entlastungen in Höhe von etwa 98,3 Millionen Euro gegenüber, sodass rund 98,1
Millionen Euro als Entlastung im Sinne der „One in, one out“-Regel zu
berücksichtigen sind.
Zu Buchstabe b
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Zu Buchstabe a
Von den oben genannten Einsparungen des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Wirtschaft gehen ungefähr 58 Millionen Euro auf Einsparungen bei
Bürokratiekosten durch vereinfachte oder wegfallende Informationspflichten zurück.
Zu Buchstabe b
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für den Bund entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen des Bundes werden jährlich um rund 325 000 Euro entlastet.
Ländern und Kommunen entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen der Länder werden jährlich um rund 488 000 Euro
entlastet.
Zu Buchstabe b
Keiner.
Zu Buchstabe a
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherung beträgt etwa 1,1
Millionen Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand etwa 0,24 Millionen Euro. Dem
stehen zu erwartende jährliche Entlastungen in Höhe von rund 40,65 Millionen
Euro gegenüber.
Zu Buchstabe b
Keiner.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem
Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen von rund 7 Prozent unter
Berücksichtigung des Anteils der Beihilfeberechtigten mittelfristig Minderausgaben von
rund 11,5 Millionen Euro jährlich. Auswirkungen auf Löhne und Preise,
insbesondere aber auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Zu Buchstabe b
Kosten wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1511, 21/1935 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/583 abzulehnen.
Berlin, den 5. November 2025
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Tanja Machalet
Vorsitzende
Anne Janssen
Berichterstatterin
Claudia Weiss
Berichterstatterin
Claudia Moll
Berichterstatterin
Simone Fischer
Berichterstatterin
Evelyn Schötz
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
– Drucksachen 21/1511, 21/1935 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Entwurf eines Gesetzes zur
Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3a Weitere Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Pflegezeitgesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Pflegeberufegesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Änderung der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9a Änderung des Gesetzes zur Sicherung
der Qualität der Gewinnung von
Pflegekräften aus dem Ausland
Artikel 10 Änderung des
Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 13 Änderung des Mutterschutzgesetzes Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 13a Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 13b Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In der Angabe zu § 5 wird nach der Angabe
„Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und in
der häuslichen Pflege“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 17a Richtlinien zur Empfehlung von
Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln
nach § 40 Absatz 6“.
c) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
d) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des
Vierten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag;
Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege;
Förderung der Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der
Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in
regionalen Netzwerken“.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
e) In der Angabe zu § 45d wird die Angabe
„Selbsthilfe“ durch die Angabe „Selbsthilfe
in der Pflege“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in
regionalen Netzwerken“.
g) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des
Vierten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten
Wohngruppen und in gemeinschaftlichen
Wohnformen
§ 45f Zusätzliche Leistungen für
Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen
§ 45g Anschubfinanzierung zur Gründung
von ambulant betreuten
Wohngruppen
§ 45h Leistungen in gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß
§ 92c“.
h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 47b Aufgabenerledigung durch Dritte“.
i) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 73a Beeinträchtigungen bei
Versorgungsverträgen“.
j) Nach der Angabe zu § 86 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 86a Verfahrensleitlinien für die
Vergütungsverhandlungen und -
vereinbarungen“.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
k) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des
Achten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur
pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen“.
l) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des
Achten Kapitels wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 92c Verträge zur pflegerischen
Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen“.
m) Nach der Angabe zu § 113c wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 113d Geschäftsstelle zur Begleitung und
Unterstützung der fachlich
fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von
Pflegeeinrichtungen“.
n) Die Angabe zu § 114c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 114c Richtlinien zur Verlängerung des
Prüfrhythmus in vollstationären,
teilstationären und ambulanten
Einrichtungen bei guter Qualität
und zur Veranlassung
unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht“.
o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 118a Maßgebliche Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene,
Verordnungsermächtigung“.
p) Die Angabe zu § 122 wird gestrichen.
q) Vor der Angabe zu § 123 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 122 Kooperationsprojekt zu
Erleichterungen in der Praxis bei der
Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung“.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
r) Nach der Angabe zu § 125b wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 125c Modellvorhaben zur Erprobung
digitaler Verhandlungen der
Pflegevergütung
§ 125d Modellvorhaben zur Erprobung der
Flexibilisierung der
Leistungserbringung stationärer
Pflegeeinrichtungen“.
s) Nach der Angabe zu § 146 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 146a Übergangsregelung zur
Versorgung von pflegebedürftigen
Mitgliedern geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und
ähnlichen Personen in ordensinterner
Pflege“.
2. § 5 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird nach der Angabe
„Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und in
der häuslichen Pflege“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Pflegekassen sollen den
Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des
Fünften Buches genannten Leistungen der
Krankenkassen zur verhaltensbezogenen
Prävention für in der sozialen
Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in
häuslicher Pflege unterstützen, indem sie
Vorschläge zur Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten
der Pflegebedürftigen entwickeln sowie die
Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.
Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser
Vorschläge sind Pflegebedürftige sowie,
falls sie im Einzelfall an der Versorgung
mitwirken, ambulante Pflegeeinrichtungen zu
beteiligen. Teil der Umsetzung soll sein:
1. die fachliche Beratung zur Information
und Sensibilisierung der Versicherten
und ihrer Angehörigen sowie ihrer
Pflegepersonen bezüglich der
Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung
und Prävention zur Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und zur
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten bestehen, sowie
2. eine Präventionsempfehlung durch
Pflegefachpersonen oder durch gemäß
§ 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.
Zur Unterstützung der in Satz 3 genannten
Umsetzung sollen die Pflegekassen eine
Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und
gesundheitsfördernder Maßnahmen
durchführen. Im Zusammenhang mit einer
Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer
Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem
Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann
eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4
Nummer 1 des Fünften Buches genannten
Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention ausgesprochen werden. Die
Bedarfserhebung, die Beratung und die
Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach
Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter
Berücksichtigung der Empfehlungen nach
§ 18b und auch während fortbestehender
Pflegebedürftigkeit erfolgen. Die Pflichten
der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1
bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen legt unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für
die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest,
insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der
Methodik, der Qualität, der
wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der
Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten
Ziele.“
c) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2
und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1
und 1a“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „und“ durch die
Angabe „bis“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
3. § 7a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Pflegekassen setzen für die persönliche
Beratung und Betreuung durch Pflegeberater
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
und Pflegeberaterinnen entsprechend
qualifiziertes Personal ein, insbesondere
Pflegefachpersonen,
Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils
erforderlichen Zusatzqualifikation. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt unter
Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2
genannten Parteien Empfehlungen zur
erforderlichen Anzahl, Qualifikation und
Fortbildung von Pflegeberaterinnen und
Pflegeberatern ab.“
c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Die Pflegekassen stellen eine
angemessene Beratung ihrer Versicherten
sicher. Die Pflegekassen im Land können
hierfür einheitlich und gemeinsam
Vereinbarungen zur kassenartenübergreifenden
Organisation der Pflegeberatung im Land und zur
Abstimmung und Zuordnung der
Beratungsstrukturen zu bestimmten räumlichen
Einzugsbereichen treffen; sie können diese
Aufgabe auch an die Landesverbände der
Pflegekassen übertragen. Die Pflegekassen
können sich zur Wahrnehmung ihrer
Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren
Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und
arbeitsteiligen Organisation von
Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die
Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind
zu gewährleisten. Die Pflegekassen können
ihre Beratungsaufgaben nach diesem Buch
auch ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt
unberührt.“
4. § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a“ durch
die Angabe „38“ und die Angabe „45e“ durch die
Angabe „45f bis 45h“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. In § 7c Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 wird die
Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c
eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(3c) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
wissenschaftliche Expertisen zur konkreten
Ausgestaltung und Weiterentwicklung der
Inhalte von Leistungen nach diesem und
nach dem Fünften Buch, die durch
Pflegefachpersonen jeweils abhängig von ihren
Kompetenzen erbracht werden können. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und unter
Beteiligung des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
nach Anhörung der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die
Dauer, Inhalte und das Nähere zur
Durchführung von wissenschaftlichen Expertisen nach
Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung
wissenschaftlicher Expertisen erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung
der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen
sowie bei ihrer Durchführung ist
sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachliche
Expertise der maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene in
geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere
relevante Fachexpertinnen und Fachexperten
sowie Fachorganisationen sollen an der
Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für
die Umsetzung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 5 werden dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen aus dem
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre
2026 bis 2031 Fördermittel von insgesamt
10 Millionen Euro bereitgestellt. Die
gesetzlichen Krankenkassen tragen an den
Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50
Prozent; § 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Das Nähere über das Verfahren
zur Auszahlung der Mittel regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und das Bundesamt für Soziale Sicherung
durch Vereinbarung.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 3 wird die Angabe
„Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) In Satz 4 wird die Angabe
„Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der
Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und
Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und
Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören
insbesondere:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der
Pflegeeinrichtungen, die das Ziel
haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf, insbesondere für ihre
in der Pflege und Betreuung tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern; dazu gehören insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche
Betreuungsangebote, die auf die
besonderen Arbeitszeiten von
Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie
weitere Maßnahmen zur Entlastung
insbesondere der in der Pflege und
Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von
Pflege- und Betreuungspersonal,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Maßnahmen zur Verbesserung der
Arbeitszeitgestaltung und
Dienstplangestaltung, einschließlich Maßnahmen
im Zusammenhang mit
lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen,
Personalpools sowie weiteren betrieblichen
Ausfallkonzepten,
3. u n v e r ä n d e r t
4. Maßnahmen zur Verbesserung der
Kommunikation mit und zwischen den
Beschäftigten,
4. u n v e r ä n d e r t
5. Maßnahmen zur personzentrierten und
kompetenzorientierten
Personalentwicklung unter Berücksichtigung der
Pflegeprozessverantwortung von
Pflegefachpersonen, einschließlich der
Entwicklung und Umsetzung von
Delegationskonzepten, der
Personalqualifizierung und der Führung,
5. u n v e r ä n d e r t
6. Maßnahmen zur Verbesserung der
Kommunikation mit Kunden,
6. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
7. Maßnahmen zur Schaffung einer
familienfreundlichen Unternehmenskultur
sowie
7. u n v e r ä n d e r t
8. Maßnahmen zur betrieblichen
Integration von Pflege- und
Betreuungspersonal aus dem Ausland.
8. u n v e r ä n d e r t
Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
umfassen jeweils alle erforderlichen
Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung,
insbesondere die Bedarfsanalyse,
Konzeptentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der
Führungskräfte und Beschäftigten sowie die
Begleitung der Umsetzung. Ab dem 1. Juli
2023 sind folgende jährliche
Förderzuschüsse möglich:
Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
umfassen jeweils alle erforderlichen
Maßnahmen zur betrieblichen
Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse,
Konzeptentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Schulung
und Weiterbildung der Führungskräfte
und Beschäftigten sowie die Begleitung
der Umsetzung. Ab dem 1. Juli 2023
sind folgende jährliche
Förderzuschüsse möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder
Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
in Höhe von bis zu 10 000 Euro; dabei
werden bis zu 70 Prozent der durch die
Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme
verausgabten Mittel gefördert;
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
Leistungen in der Pflege oder Betreuung
von Pflegebedürftigen erbringen, in
Höhe von bis zu 7 500 Euro; dabei
werden bis zu 50 Prozent der durch die
Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme
verausgabten Mittel gefördert.“
2. u n v e r ä n d e r t
bb) Der neue Satz 8 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Beträge sollen unter
Berücksichtigung der Zahl der
Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt
werden.“
cc) In dem neuen Satz 11 wird die
Angabe „Satz 4“ durch die Angabe
„Satz 6“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 15 wird die
Angabe „Satz 12“ durch die Angabe
„Satz 14“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
7. § 8a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„(5) Empfehlungen der Ausschüsse nach
den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der
Versorgung sind von den Vertragsparteien nach
dem Siebten Kapitel beim Abschluss der
Versorgungs- und Rahmenverträge und von den
Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim
Abschluss der Vergütungsverträge zu beachten.“
8. § 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t
„Das Nähere zur Planung und zur Förderung der
Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht
bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine
kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist
und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse
nach § 8a Absatz 3, sofern diese bestehen, als
Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung
anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch
bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine
im Landesrecht vorgesehene und an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der
Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von
den Pflegeeinrichtungen berechneten
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine
finanzielle Unterstützung der Pflegeeinrichtungen
bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen als Förderung gilt.“
9. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „ab 2016“
durch die Angabe „ab 2029“ ersetzt.
9. u n v e r ä n d e r t
10. § 11 wird wie folgt geändert: 10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Dies schließt die
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die
Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein.
Pflegefachpersonen im Sinne dieses
Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis
nach § 1 des Pflegeberufegesetzes
verfügen.“
„Dies schließt die
Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die
Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein.
Pflegefachpersonen im Sinne dieses
Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis
nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des
Pflegeberufegesetzes oder § 64 des
Pflegeberufegesetzes verfügen.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1a) Die Pflegeeinrichtungen sind
verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen
in die Entwicklung von einrichtungsspezifi-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
schen Konzepten zur Delegation von
Leistungen von Pflegefachpersonen auf
Pflegefachassistenzpersonen sowie auf
Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen
der Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über
vorhandene Konzepte zu informieren und im
Bedarfsfall zu schulen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Pflegekassen bilden zur Durchführung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
örtliche und regionale
Arbeitsgemeinschaften.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Die Pflegekassen stellen ihnen zur
Verfügung stehende nicht personenbezogene
Versorgungsdaten zur Entwicklung der
regionalen pflegerischen Versorgungssituation
regelmäßig den zuständigen
Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei ihren
Aufgaben nach § 9 bereit. Dabei sind auch
relevante nicht personenbezogene Daten der
Krankenkassen sowie die Informationen
nach § 73a Absatz 2 zu berücksichtigen. Die
Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die
Landesverbände der Pflegekassen übertragen
werden. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, die Länder und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene
vereinbaren unter Beteiligung der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
Empfehlungen zu Umfang und Struktur der
Daten, zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus
der Evaluationen, zur Kostentragung und zur
Datenaufbereitung. Die Empfehlungen
bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Sie sind dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum neun
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14
Absatz 1] vorzulegen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
12. Nach § 15 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
12. u n v e r ä n d e r t
„(8) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 unter Beteiligung des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. und des Medizinischen Dienstes Bund einen
Bericht vor. Der Bericht ist auf unabhängiger
wissenschaftlicher Grundlage zu erstellen und hat
Folgendes zu umfassen:
1. die Darstellung der Erfahrungen der
Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit
dem Begutachtungsinstrument nach den
Absätzen 1 bis 7, einschließlich der Beurteilung
der Wirkung der zur Ermittlung des Grades
der Pflegebedürftigkeit zu verwendenden
Bewertungssystematik, sowie Vorschläge
zur möglichen Weiterentwicklung des
Begutachtungsinstruments,
2. eine auf wissenschaftlicher Grundlage
durchzuführende Untersuchung der
Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen seit
2017 unter Berücksichtigung insbesondere
von
a) medizinisch-pflegerischen Aspekten,
b) demographischen Faktoren und
c) sozioökonomischen Einflüssen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann
für die Erstellung des Berichts Mittel nach § 8
Absatz 3 einsetzen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“
durch die Angabe „maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“
ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe
„Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene“
durch die Angabe „maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: 14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a „§ 17a
Richtlinien zur Empfehlung von
Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
Richtlinien zur Empfehlung von
Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
(1) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2026 in
Richtlinien Folgendes fest:
(1) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt bis zum 31. Juli 2026 in Richtlinien
Folgendes fest:
1. in welchen Fällen und für welche
Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen
von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die
Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit der
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder
Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen,
gestaffelt nach Qualifikationsniveau,
empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2
vermutet wird sowie
1. u n v e r ä n d e r t
2. das Nähere zum Verfahren der Empfehlung
gemäß § 40 Absatz 6 durch die
Pflegefachperson bei der Antragstellung.
2. u n v e r ä n d e r t
Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches vereinbarte Katalog zu
beachten. Den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches vereinbarte Katalog zu
beachten. Den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien werden erst wirksam,
wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie
genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines
Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm
gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind
alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten
Zeitabständen an den allgemein anerkannten
Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
anzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3
entsprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien
festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswir-
(3) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien
festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswir-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
kungen auf die Qualität und Sicherheit der
Versorgung und hinsichtlich
Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund sowie der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Dezember 2030 einen Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation vor.“
kungen auf die Qualität und Sicherheit der
Versorgung und hinsichtlich
Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes Bund sowie der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Dezember 2029 einen Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation vor.“
15. § 18a Absatz 10 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe
„Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe
„Pflegefachkräften“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“
ersetzt.
16. § 18c wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Ist im Fall des § 18a Absatz 5 eine
Mitteilung unmittelbar an das Krankenhaus, die
stationäre Rehabilitationseinrichtung oder
das Hospiz zulässig, hat diese unverzüglich
in gesicherter elektronischer Form zu
erfolgen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Erteilt die Pflegekasse den
schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht
innerhalb von 25 Arbeitstagen nach
Eingang des Antrags oder wird eine der in
§ 18a Absatz 5 und 6 genannten
verkürzten Begutachtungsfristen nicht
eingehalten, hat die Pflegekasse nach
Fristablauf spätestens innerhalb von 15
Arbeitstagen für jede begonnene Woche
der Fristüberschreitung 70 Euro und
danach für jede weitere begonnene Woche
der Fristüberschreitung unverzüglich
70 Euro an den Antragsteller zu
zahlen.“
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Liegt ein Verzögerungsgrund vor, den
die Pflegekasse nicht zu vertreten hat,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
so ist der Lauf der Frist nach Satz 1 so
lange gehemmt, bis der
Verzögerungsgrund weggefallen ist. Wird durch den
Eintritt des Verzögerungsgrundes eine
erneute Terminierung der
Begutachtung erforderlich, so ist der Lauf der
Frist nach Satz 1 bis zum Ablauf von 15
Arbeitstagen nach Kenntnis des
Medizinischen Dienstes oder der Pflegekasse
über den Wegfall des
Verzögerungsgrundes gehemmt.“
17. § 18e wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„Pflegekassen“ die Angabe „oder dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen für seine
Mitgliedskassen“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Der Medizinische Dienst Bund
beauftragt bis zum 30. Juni 2026 fachlich
unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen
oder fachlich unabhängige Sachverständige
mit der Durchführung eines
Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis 5. In dem
Modellvorhaben ist zu prüfen,
1. unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang Pflegefachpersonen,
die Leistungen nach diesem oder nach
dem Fünften Buch erbringen, mit der
Übernahme von Aufgaben im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens nach den
§§ 18, 18a, 18b und 142a hinsichtlich
der von ihnen versorgten Personen
beauftragt werden können,
2. ob und inwieweit sich die
Feststellungen und Empfehlungen der in der
Versorgung tätigen Pflegefachpersonen
von den gutachterlichen Feststellungen
und Empfehlungen des Medizinischen
Dienstes, insbesondere hinsichtlich des
festzustellenden Pflegegrads, bezogen
auf vergleichbare Gruppen von
Pflegebedürftigen unterscheiden und
3. ob die Feststellung von
Pflegebedürftigkeit und die Empfehlung eines
Pflegegrads sowie weitere Feststellungen
und Empfehlungen durch
Pflegefachpersonen zukünftig regelhaft erfolgen
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
sollen und wie die regelhafte
Durchführung von Feststellungen und
Empfehlungen zur Pflegebedürftigkeit durch in
der Versorgung tätige
Pflegefachpersonen zukünftig umgesetzt werden kann,
insbesondere
a) für welche Antrags- und
Versorgungssituationen eine Übernahme
von Aufgaben im Sinne von
Nummer 1 in Betracht käme,
b) welche nach § 18b zu treffenden
Feststellungen und Empfehlungen
für welche Gruppen von
Pflegebedürftigen durch in der Versorgung
tätige Pflegefachpersonen
getroffen werden könnten und
c) welche Veränderungen im
Verfahren der Begutachtung unter
Bezugnahme auf die Richtlinien nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 dafür
erforderlich wären; es ist gesondert
darauf einzugehen, wie die
Begutachtung neutral und unabhängig
erfolgen kann.
Die Medizinischen Dienste sind bei der
Durchführung des Modellvorhabens zu
beteiligen. Der Medizinische Dienst Bund hat
einen Zwischenbericht und einen
Abschlussbericht zu verfassen. Der Zwischenbericht ist
dem Bundesministerium für Gesundheit
innerhalb eines Monats nach Fertigstellung
vorzulegen. Der Abschlussbericht hat eine
abschließende und begründete Empfehlung
zu beinhalten und ist dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028
vorzulegen.“
17a. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Versichert sind der Ehegatte, der
Lebenspartner und die Kinder von
Mitgliedern sowie die Kinder von
familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 8 oder 11 oder nach § 20 Absatz 3
versicherungspflichtig sind,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. nicht nach § 22 von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der
privaten Pflegeversicherung pflichtversichert
sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig
erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das
regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches überschreitet.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 3
bis 8 des Fünften Buches gelten entsprechend.“
18. § 28 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3a wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 13 werden die
folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. zusätzliche Leistungen für
Pflegebedürftige in ambulant
betreuten Wohngruppen (§ 45f),
15. Leistungen in
gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen
zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c (§ 45h),“.
cc) Die bisherige Nummer 14 wird zu
Nummer 16.
b) In Absatz 1b wird jeweils die Angabe
„§ 45e“ durch die Angabe „§ 45g“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) In stationären Pflegeeinrichtungen
schließen die Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege nach diesem Buch die in
§ 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften
Buches genannten Leistungen ein, wenn
diese durch in § 15a des Fünften Buches
genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der
Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei
der Pflegeeinrichtung erbracht werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
nach dem Fünften Buch erbracht werden.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
19. § 28a wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die Nummern 4 bis 12 werden zu den
Nummern 3 bis 11.
c) Nach der neuen Nummer 11 wird die
folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. zusätzliche Leistungen für
Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 45f,“.
d) Nummer 13 wird durch die folgenden
Nummern 13 und 14 ersetzt:
„13. die Anschubfinanzierung zur
Gründung von ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe
von § 28 Absatz 1b,
14. Leistungen in gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c,
soweit die Leistungen gemäß § 45h bei
Pflegegrad 1 zur Anwendung
kommen.“
20. § 34 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die
Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„vier“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Leistungen zur sozialen
Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht
1. für die Dauer der häuslichen
Krankenpflege,
2. bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht
Wochen im Kalenderjahr,
3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson
von bis zu acht Wochen im
Kalenderjahr sowie
4. in den ersten acht Wochen einer
vollstationären Krankenhausbehandlung oder
einer stationären Leistung zur
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
21. § 36 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Der Anspruch auf häusliche
Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 796 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1 497 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1 859 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 2 299 Euro.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Dabei sind auch Kooperationen mit
Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen
möglich.“
22. § 37 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 347 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 2,
2. 599 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 3,
3. 800 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 4,
4. 990 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 5.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5,
die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen,
haben halbjährlich einmal eine Beratung in der
eigenen Häuslichkeit abzurufen;
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
vierteljährlich einmal eine Beratung in der
eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.“
c) Absatz 3a wird durch den folgenden
Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient
der Sicherung der Qualität der häuslichen
Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung
und der praktischen pflegefachlichen
Unterstützung der häuslich Pflegenden. Wird im
Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur
Stärkung der Selbständigkeit oder zur
Sicherstellung der Versorgung des
Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich
Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht
weitere Maßnahmen erforderlich oder
zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige
und die häuslich Pflegenden im Sinne einer
planvollen Unterstützung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur
Vermeidung schwieriger Pflegesituationen
insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote des für sie
zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a
einschließlich der Möglichkeit der
Erstellung eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme
von Pflegekursen nach § 45, auch in der
häuslichen Umgebung des
Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder
Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen
Pflegesituation entsprechende
Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2
genannten Möglichkeiten oder zu deren
Kombination aussprechen und diese
Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen
in den Nachweis über einen
Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. Die
Pflegekassen sind verpflichtet, die
Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der
Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten
Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.“
d) In Absatz 3b Nummer 3 wird die Angabe
„Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
e) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Vergütung für die Beratung nach
Absatz 3 einschließlich damit
verbundener betriebsnotwendiger
Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen
Pflegekasse, bei privat
Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten
Versicherungsunternehmen zu tragen, im
Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von dem zuständigen Beihilfeträger.“
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Pflegedienste und die anerkannten
Beratungsstellen sowie die beauftragten
Pflegefachpersonen übermitteln den in
Satz 1 genannten Stellen das
Nachweisformular im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern; das Nähere
zum Verfahren regeln der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den
Verbänden der Leistungserbringer.“
g) Absatz 5a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur
Aufbereitung, Bewertung und
standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus
dem jeweiligen Beratungsbesuch,
einschließlich der Erkenntnisse zu der
Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a
Satz 3 und 4, durch die Pflegekasse oder das
private Versicherungsunternehmen.“
23. § 38a wird gestrichen. 23. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
23a. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Eine vorherige Antragstellung vor
Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich;
die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt
voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter
Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des
Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige
Durchführung der Ersatzpflege folgt.“
24. In § 39a wird die Angabe „, deren Erforderlichkeit
das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt
hat,“ gestrichen.
24. u n v e r ä n d e r t
25. § 40 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Aufwendungen der Pflegekassen für
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro
nicht übersteigen.“
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe
von 4 180 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in
einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
des gemeinsamen Wohnumfeldes einen
Betrag in Höhe von 4 180 Euro je
Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag
je Maßnahme nach Satz 3 ist auf
16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als
vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die
Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Pflegefachpersonen können im
Rahmen ihrer Leistungserbringung nach
§ 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften
Buches sowie im Rahmen der
Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete
Empfehlungen zur Hilfsmittel- und
Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfs-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
mittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen
von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer
Pflegefachperson bei der Antragstellung
empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach
§ 17a festgelegten Voraussetzungen die
Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1
Satz 2 und die Erforderlichkeit der
Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches
vermutet. Die Empfehlung der
Pflegefachperson darf bei der Antragstellung nicht älter
als zwei Wochen sein. Einer
vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des
Fünften Buches oder einer Verordnung einer
Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1
Nummer 2 des Fünften Buches bedarf es bei
Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht.
Die Empfehlung der Pflegefachperson für
ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das
den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist der
Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit
dem Antrag des Versicherten in Textform zu
übermitteln. In welchen Fällen und für
welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die
Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der
Versorgung nach Satz 2 vermutet wird sowie
das Nähere zum Verfahren der Empfehlung
durch die Pflegefachperson bei
Antragstellung, bestimmt sich nach den Festlegungen
in den Richtlinien des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen gemäß § 17a.“
e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
26. § 40a wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des
Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen,
die pflegende Angehörige oder sonstige
ehrenamtlich Pflegende unterstützen und
entweder die häusliche Versorgungssituation
des Pflegebedürftigen stabilisieren oder
pflegende Angehörige oder sonstige
ehrenamtlich Pflegende entlasten.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Anspruch umfasst nur digitale
Pflegeanwendungen, die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale
Pflegeanwendungen nach § 78a
Absatz 3 aufgenommen sind, und wird ab
dem von den Vertragsparteien
vereinbarten Zeitpunkt für die Geltung der
Vergütungsvereinbarung wirksam.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse
eine Prüfung vorzunehmen und eine
unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn
die Prüfung ergibt, dass die digitale
Pflegeanwendung genutzt und die
Zwecksetzung der Versorgung mit der
digitalen Pflegeanwendung gemäß den
Absätzen 1 oder 1a bezogen auf die
konkrete Versorgungssituation erreicht
wird.“
27. § 40b Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
27. u n v e r ä n d e r t
„(1) Bewilligt die Pflegekasse die
Versorgung mit einer oder mehreren digitalen
Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person
Anspruch auf
1. die Erstattung von Aufwendungen für
digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur
Höhe von insgesamt 40 Euro im
Kalendermonat und
2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch
ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a
bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im
Kalendermonat.“
28. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
28. u n v e r ä n d e r t
„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je
Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.“
29. § 43 wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. 805 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 2,
2. 1 319 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 3,
3. 1 855 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 4,
4. 2 096 Euro für Pflegebedürftige des
Pflegegrades 5.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Wählen Pflegebedürftige des
Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie
für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von
131 Euro monatlich.“
30. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „266 Euro“ durch
die Angabe „278 Euro“ ersetzt.
30. u n v e r ä n d e r t
30a. § 43c Satz 6 und 7 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026
den Leistungszuschlag auf Grundlage von
Informationen der vollstationären
Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt.
Art und Umfang der an die Pflegekasse zu
übermittelnden Informationen werden im
Rahmen der Festlegungen nach § 105 Absatz 2
Satz 1 bestimmt. Die Pflegekasse entrichtet
den berechneten Leistungszuschlag gegenüber
der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung
stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen
Person den verbleibenden Eigenanteil in
Rechnung.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
31. § 44a wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der
Pflegezeit, werden die Zuschüsse nach
Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„Bescheinigung“ die Angabe „oder der
Bescheinigung einer Pflegefachperson“
eingefügt.
32. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
Vierten Kapitels wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
32. u n v e r ä n d e r t
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere
Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen,
des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der
Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
33. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
33. u n v e r ä n d e r t
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben
Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von
bis zu 131 Euro monatlich.“
34. § 45c wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der
Angabe „gewährleisten“ die Angabe „;
eine Förderung kann dabei auch zur
Herstellung oder Verbesserung der
Barrierefreiheit erfolgen“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Im Rahmen der Förderung von
Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft
Möglichkeiten einer Weiterentwicklung und
einer wirksamen Vernetzung der
erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte
Pflegebedürftige und andere Gruppen von
Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonde-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
rem Maße der strukturellen
Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt
werden. Das schließt auch Pflegebedürftige
am Lebensende mit ein. Ebenso sollen
insbesondere Möglichkeiten einer Versorgung
von Pflegebedürftigen über Nacht
weiterentwickelt und erprobt werden. Dabei können
jeweils auch stationäre
Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die
Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu
befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
von Modellvorhaben kann im Einzelfall von
den Regelungen des Siebten Kapitels
abgewichen werden. Für die Modellvorhaben
sind eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
der Modellvorhaben personenbezogene
Daten benötigt werden, können diese nur mit
Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe
„Verbände der Behinderten und
Pflegebedürftigen“ durch die Angabe „Verbände der
Menschen mit Behinderungen, der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und
vergleichbar Nahestehenden“ ersetzt.
d) Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
kann im Einvernehmen mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. und im
Benehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit sowie dem Bundesamt für
Soziale Sicherung Festlegungen für das
Verfahren zur Abwicklung der Förderung,
insbesondere zur Erteilung der Förderzusagen, zur
Aufhebung von Förderentscheidungen und
zur Rückforderung von Fördermitteln
zugunsten des Ausgleichsfonds der sozialen
Pflegeversicherung, beschließen. Die Länder
sind vor dem Beschluss anzuhören und ihr
Vorbringen ist zu berücksichtigen. Soweit
Belange von Fördermittelempfangenden
betroffen sind, sind auch die Verbände der
Menschen mit Behinderungen, der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und
vergleichbar Nahestehenden auf Bundesebene
vor dem Beschluss anzuhören.“
e) Absatz 9 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
35. § 45d wird durch die folgenden §§ 45d und 45e
ersetzt:
35. u n v e r ä n d e r t
„§ 45d
Förderung der Selbsthilfe in der Pflege,
Verordnungsermächtigung
(1) Zum Auf- und Ausbau und zur
Unterstützung von Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung
von Pflegebedürftigen sowie von deren
Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel
gesetzt haben, werden je Kalenderjahr
Fördermittel im Umfang von 0,21 Euro pro in der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflege-
Pflichtversicherung Versichertem zur Verfügung
gestellt. Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe
können auch digitale Anwendungen
berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden
Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die
Datensicherheit nach dem Stand der Technik
gewährleisten; eine Förderung kann dabei auch zur
Herstellung oder Verbesserung der
Barrierefreiheit erfolgen.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser
Vorschrift sind freiwillige, neutrale, unabhängige
und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse
von Personen, die entweder aufgrund eigener
Betroffenheit oder als Angehörige oder vergleichbar
Nahestehende das Ziel verfolgen, durch
persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter
Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und
sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement
bereiter Personen, die Lebenssituation von
Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und
vergleichbar Nahestehenden zu verbessern.
Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse
von Selbsthilfegruppen in Verbänden.
Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional
arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit
hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen,
die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie
von deren Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zu verbessern.
(3) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fördermitteln werden zur Förderung der in
Absatz 1 genannten Zwecke Mittel im Umfang von
0,16 Euro pro Versichertem nach dem
Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt, um Zu-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
schüsse zu finanzieren, die eine Förderung durch
das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft ergänzen. Der Zuschuss aus
den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und
der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird
dabei jeweils in Höhe von 75 Prozent der
Fördermittel gewährt, die für die einzelne Fördermaßnahme
insgesamt geleistet werden.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Fördermitteln werden Mittel im Umfang von
0,05 Euro pro Versichertem zur Verfügung
gestellt, um bundesweite Tätigkeiten und Strukturen
von Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen zu fördern sowie um
Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfegruppen, -
organisationen und -kontaktstellen zu gewähren,
ohne dass es einer Mitfinanzierung durch ein
Land oder durch eine kommunale
Gebietskörperschaft bedarf; die Gewährung insbesondere von
Gründungszuschüssen im Rahmen einer
Förderung nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die
Förderung nach Satz 1 ist von den
Selbsthilfegruppen, -organisationen oder -kontaktstellen
unmittelbar beim Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zu beantragen. Durch den Spitzenverband
Bund der Pflegekassen soll eine Bewilligung der
Fördermittel in der Regel jeweils für einen
Zeitraum von fünf Jahren, mindestens aber für einen
Zeitraum von drei Jahren erfolgen, es sei denn,
dass sich aus dem Antrag oder den
Besonderheiten des Einzelfalls ein kürzerer Förderzeitraum
ergibt. Nach erneuter Antragstellung kann eine
Förderung für bundesweite Tätigkeiten und
Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen erneut bewilligt werden. Um eine
sachgerechte Verteilung der Fördermittel zu
gewährleisten, kann der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. Kriterien zur
Vergabe der Fördermittel beschließen. Im
Rahmen der Entwicklung der Kriterien sind die in der
Selbsthilfe tätigen Verbände der Menschen mit
Behinderungen, der Pflegebedürftigen und ihrer
Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu
beteiligen. Der Beschluss der Kriterien bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Die Einzelheiten zu den
Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und der Durchführung der
Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe
der Fördermittel werden im Übrigen in den
Empfehlungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(5) Für die Förderung der Selbsthilfe in der
Pflege werden die Vorgaben des § 45c und das
dortige Verfahren entsprechend angewendet, das
schließt eine entsprechende Anwendung von
§ 45c Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 Satz 2 bis
9, Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 ein. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die
Umsetzung der in entsprechender Anwendung des § 45c
Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen zur
Förderung der Selbsthilfe in der Pflege zu bestimmen,
soweit die Empfehlungen sich auf Inhalte einer
Förderung im Rahmen des Absatzes 3 beziehen.
(6) Eine Förderung der Selbsthilfe nach
dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für
dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach
§ 20h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches erfolgt.
§ 45e
Förderung der Zusammenarbeit in regionalen
Netzwerken
(1) Zur Verbesserung der Versorgung und
Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren
Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden
Pflegepersonen sowie zur Stärkung der
Prävention nach § 5 werden aus den Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung je
Kalenderjahr 20 Millionen Euro bereitgestellt, um die
strukturierte Zusammenarbeit in regionalen
Netzwerken nach Absatz 2 zu fördern. § 45c Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Fördermittel, die in dem
jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch
genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das
Fördervolumen nach Satz 1. Folgende Summen
an Fördermitteln können für die Finanzierung
einer Geschäftsstelle sowie für die
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5
verwendet werden:
1. im Jahr 2026 bis zu 200 000 Euro,
2. im Jahr 2027 bis zu 300 000 Euro,
3. im Jahr 2028 bis zu 400 000 Euro und
4. in den Jahren 2029 bis 2031 bis zu höchstens
500 000 Euro jährlich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel
können für die finanzielle Beteiligung von
Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
die der strukturierten Zusammenarbeit von
Akteuren dienen, die an der Versorgung
Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer
freiwilligen Vereinbarung vernetzen. Die
Förderung der strukturierten regionalen
Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln
oder gemeinsam im Wege einer
Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen.
Den Kreisen und kreisfreien Städten und den
Bezirken der Stadtstaaten Berlin und Hamburg, den
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie den organisierten
Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger
zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Personen im Sinne des § 45c Absatz 4 ist in ihrem
jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der
geförderten strukturierten regionalen
Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend.
(3) Gefördert werden können
1. je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter
500 000 Einwohnern bis zu zwei regionale
Netzwerke,
2. je Kreis oder kreisfreier Stadt ab
500 000 Einwohnern bis zu vier regionale
Netzwerke,
3. in den Stadtstaaten, die nur aus einer
kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu zwei
regionale Netzwerke.
Der Förderbetrag pro regionalem Netzwerk darf
jeweils 30 000 Euro je Kalenderjahr nicht
überschreiten. Die Fördermittel werden dem
jeweiligen regionalen Netzwerk für mindestens ein
Kalenderjahr und längstens für drei Kalenderjahre
bewilligt; bei neu gegründeten Netzwerken soll
die Förderung für drei Kalenderjahre bewilligt
werden. Bei erneuter Antragstellung kann eine
Förderung erneut bewilligt werden. § 45c
Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 8 findet
entsprechende Anwendung.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen
erstellen jährlich bis zum 30. November für das
Folgejahr eine Übersicht über die in ihrem
Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen
Netzwerke und stellen diese der Geschäftsstelle nach
Absatz 5 zur Verfügung. Die jährlichen Übersich-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ten sind durch die Geschäftsstelle auf einer
eigenen Internetseite gebündelt zu veröffentlichen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel
werden in den Jahren 2026 bis 2031 für die
Finanzierung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung
von Netzwerkgründungen, der flächendeckenden
Etablierung von Netzwerken, der qualitativen
Weiterentwicklung regionaler Netzwerke sowie
für eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele
der Geschäftsstelle verwendet. Die
Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bis zum … [einsetzen: Datum neun
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14
Absatz 1] im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtet.
Die Errichtung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Geschäftsstelle nach allgemeinen wissenschaftlichen
Standards zu veranlassen. Näheres über das
Verfahren zur Durchführung und Abwicklung der
Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel
regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
durch Vereinbarung.“
36. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird
durch den folgenden Sechsten Abschnitt ersetzt:
36. u n v e r ä n d e r t
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
und in gemeinschaftlichen Wohnformen
§ 45f
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf
einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro
monatlich, wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf
weiteren Personen in einer ambulant
betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich
organisierten pflegerischen Versorgung
leben und davon mindestens zwei weitere
Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14
und 15 sind,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a
oder § 45b beziehen, sofern es sich um
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt,
3. eine Person durch die Mitglieder der
Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist,
unabhängig von der individuellen
pflegerischen Versorgung allgemeine
organisatorische, verwaltende, betreuende oder das
Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu
verrichten oder die Wohngruppenmitglieder
bei der Haushaltsführung zu unterstützen,
und
4. keine Versorgungsform einschließlich
teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein
Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder
gewährleistet, die dem im jeweiligen
Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für
vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang
weitgehend entsprechen; der Anbieter einer
ambulant betreuten Wohngruppe hat die
Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die
Wohngruppe in geeigneter Weise darauf
hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von
ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird,
sondern die Versorgung in der Wohngruppe
auch durch die aktive Einbindung ihrer
eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds
sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß
§ 41 können neben den Leistungen nach dieser
Vorschrift nur in Anspruch genommen werden,
wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse
durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes
nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant
betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist;
dies gilt entsprechend für die Versicherten der
privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des
Absatzes 1 folgende Daten zu verarbeiten und bei
dem Antragsteller folgende Unterlagen
anzufordern:
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. eine formlose Bestätigung des
Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der
Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines
Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag
nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und
Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 45g
Anschubfinanzierung zur Gründung von
ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Zur Förderung der Gründung von
ambulant betreuten Wohngruppen wird
Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch
auf Leistungen nach § 45f haben und die an der
gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die
altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der
gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag
nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu
2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je
Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird
bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig
auf die Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb
eines Jahres nach Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1 Satz 1 zu stellen.
Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch
vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die
Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten der
privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
(2) Die Pflegekassen zahlen den
Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant
betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der
Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bundesamt für Soziale Sicherung den
Pflegekassen und dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine
Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht
worden ist. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und
dem Verfahren der Förderung regelt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V.
§ 45h
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen
mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c
(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c erhalten einen
pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je
Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten
Pflege.
(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis
5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf
körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der
Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Wenn
der Sachleistungsanspruch nur teilweise in
Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf
anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37.
(3) Neben den Ansprüchen nach den
Absätzen 1 und 2 können Leistungen gemäß den
§§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a,
40b, 44a und 45 in Anspruch genommen werden.
Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5
besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44
sowie auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des
Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des
§ 71 Absatz 4.“
37. Nach § 47a wird der folgende § 47b eingefügt: 37. u n v e r ä n d e r t
„§ 47b
Aufgabenerledigung durch Dritte
Pflegekassen können die ihnen obliegenden
Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder
durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen
lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch
die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten
wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse
der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
der Versicherten nicht beeinträchtigt werden.
Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der
Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden.
§ 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97
des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
38. In § 53b Satz 2 wird die Angabe „Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene“ ersetzt.
38. u n v e r ä n d e r t
39. § 55 wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3a wird durch den folgenden
Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Elterneigenschaft sowie die
Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen
gegenüber der beitragsabführenden Stelle,
bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse,
nachgewiesen sein, sofern diesen die
Angaben nicht bereits bekannt sind. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt
Empfehlungen im Hinblick darauf, welche
Nachweise geeignet sind. Nachweise, die über das
automatisierte Übermittlungsverfahren nach
§ 55a erbracht werden, sind im Fall der
Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der
Geburt, ansonsten ab Eintritt eines
vergleichbaren Ereignisses, das eine
beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser
Vorschrift begründet, zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das
automatisierte Übermittlungsverfahren nach
§ 55a erfolgen, wenn sie innerhalb von sechs
Monaten nach der Geburt des Kindes oder
dem Eintritt eines vergleichbaren
Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der
Nachweis ab Beginn des Monats, der dem
Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht
wird. Die beitragsabführenden Stellen und
die Pflegekassen sind berechtigt,
entsprechende Nachweise anzufordern.“
b) Die Absätze 3b bis 3d werden gestrichen.
39a. In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 bis 6“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
40. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt: 40. u n v e r ä n d e r t
„§ 69
Sicherstellungsauftrag
(1) Die Pflegekassen haben im Rahmen
ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte
und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten
Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse
entsprechende pflegerische Versorgung der
Versicherten zu gewährleisten
(Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge
sowie Vergütungsvereinbarungen mit den
Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und
sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt,
die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie
das Selbstverständnis der Träger von
Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer
Aufgaben zu achten.
(2) Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1
Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen insbesondere
Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der regionalen
Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese
in den Ländern bestehen, der Ausschüsse nach
§ 8a Absatz 2 und 3 sowie Erkenntnisse aus
Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a
Absatz 1 zu berücksichtigen. Ist es zur
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich,
haben die Pflegekassen Verträge mit
Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1 abzuschließen
oder diese gemäß § 77 Absatz 2 selbst
anzustellen.“
41. § 71 wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t
a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 wird
jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch
die Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1
ersetzt:
„Für die Anerkennung als
verantwortliche Pflegefachperson im Sinne der
Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss
einer Ausbildung als
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann
oder Pflegefachperson,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder Gesundheits- und
Krankenpfleger,
3. Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder
4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem
erlernten Ausbildungsberuf von zwei
Jahren innerhalb der letzten acht Jahre
erforderlich.“
bb) In den Sätzen 2 bis 5 wird jeweils die
Angabe „Pflegefachkraft“ durch die
Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert: 42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1a) Vor Abschluss des
Versorgungsvertrages sind die Empfehlungen der
Ausschüsse nach § 8a Absatz 1 und, soweit diese
in den Ländern bestehen, der Ausschüsse
nach § 8a Absatz 2 und 3 zu beachten.
Sofern vorhanden, sind auch die Empfehlungen
und Zielsetzungen für die pflegerische
Versorgung zu beachten, die im Rahmen der
jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben
durchgeführten kommunalen
Pflegestrukturplanung vorliegen.“
b) In Absatz 3b Satz 6 wird die Angabe
„innerhalb von zwei Monaten“ durch die Angabe
„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3e wird durch den folgenden
Absatz 3e ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne
von Absatz 3a an Tarifverträge oder an
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
gebunden sind, haben dem jeweiligen
Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des
31. Juli jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie
gebunden sind,
2. Angaben über die sich aus diesen
Tarifverträgen oder kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. Juli
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
des Jahres gezahlte Entlohnung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die Leistungen der Pflege oder
Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
soweit diese Angaben zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen
nach den Absätzen 3a und 3b oder zur
Ermittlung des oder der regional
üblichen Entlohnungsniveaus sowie der
regional üblichen Niveaus der
pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2
Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. Juli des
Jahres geltende durchgeschriebene Fassung
des mitgeteilten Tarifvertrags oder der
mitgeteilten kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung
nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf
die Wirksamkeit oder den Inhalt des
mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein,
haben die in Satz 1 genannten
Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der
Pflegekassen diese Änderung unverzüglich
mitzuteilen und dem jeweiligen
Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die
aktuelle, durchgeschriebene Fassung des
geänderten Tarifvertrags oder der geänderten
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu
übermitteln.“
d) Absatz 3f wird durch den folgenden
Absatz 3f ersetzt:
d) Absatz 3f wird durch den folgenden
Absatz 3f ersetzt:
„(3f) Das Bundesministerium für
Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen
der Regelungen der Absätze 3a und 3b und
des § 82c. Im Rahmen der Evaluation ist bis
spätestens 30. Juni 2026 auch zu prüfen,
inwiefern das Verfahren und die Methode zur
Ermittlung der regional üblichen
Entlohnungsniveaus vereinfacht werden können.“
„(3f) Das Bundesministerium für
Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen
der Regelungen der Absätze 3a und 3b und
des § 82c. Im Rahmen der Evaluation ist bis
spätestens 31. Dezember 2026 auch zu
prüfen, inwiefern das Verfahren und die
Methode zur Ermittlung der regional üblichen
Entlohnungsniveaus vereinfacht werden
können.“
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
43. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt: 43. u n v e r ä n d e r t
„§ 73a
Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen
(1) Im Fall einer absehbaren oder bereits
eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigung der
Leistungserbringung ist der Träger einer nach
§ 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet,
diese Beeinträchtigung umgehend gegenüber den
Pflegekassen als seinen Vertragspartnern
anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an einen als Partei des
Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband
der Pflegekassen. Die von der Pflegeeinrichtung
versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu
informieren.
(2) Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die
Pflegekassen zusammen mit der
Pflegeeinrichtung und den weiteren an der pflegerischen
Versorgung vor Ort Beteiligten Maßnahmen zur
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die
Pflegebedürftigen zu prüfen. Die Maßnahmen
sind in Abstimmung mit den weiteren zuständigen
Stellen, insbesondere den nach Landesrecht
bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden,
umzusetzen. Dabei können vorübergehend auch
Abweichungen von zulassungsrechtlichen
Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und
Qualitätsmerkmalen einschließlich der
Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach
diesem Buch durch die Pflegekassen im
Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe hingenommen werden. Bei nicht nur
vorübergehenden Beeinträchtigungen sind die
bestehenden Instrumente und Mittel des Vertragsrechts
anzuwenden.
(3) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales erstmals zum Stichtag 1. März 2026
und danach halbjährlich über die Anzahl der
abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie der
Pflegeplätze in den einzelnen stationären
Versorgungsbereichen. Der Bericht ist nach
Bundesländern zu differenzieren und spätestens sechs
Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Er ist
anschließend vom Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zu veröffentlichen. Der Bericht enthält
neben den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 auch
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Bewertungen zur Versorgungssituation in den
einzelnen Ländern.“
44. In § 74 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die
Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
44. u n v e r ä n d e r t
45. § 75 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Bei Verhandlungen haben die
Vereinbarungspartner des Absatzes 1 zu prüfen,
inwieweit Anforderungen effizient
ausgestaltet werden können.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„Verbänden der Pflegeberufe“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
45a. § 76 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der
Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in
gleicher Zahl sowie einem unparteiischen
Vorsitzenden und in der Regel bis zu zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern; für den
Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder
können Stellvertreter bestellt werden.“
46. In § 78 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe
„Verbände der Pflegeberufe und der“ durch die
Angabe „maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene und die Verbände der“
ersetzt.
46. u n v e r ä n d e r t
47. § 78a wird wie folgt geändert: 47. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Die Vereinbarungen gelten ab dem darin
vereinbarten Zeitpunkt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise
darüber beizufügen, dass die digitale
Pflegeanwendung
1. die in der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 Nummer 2 geregelten
Anforderungen an die Sicherheit,
Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllt,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. die Anforderungen an den Datenschutz
erfüllt und die Datensicherheit nach
dem Stand der Technik gewährleistet
und
3. im Sinne der Rechtsverordnung nach
Absatz 6 Nummer 2 einen
pflegerischen Nutzen im Sinne des § 40a
Absatz 1 oder 1a aufweist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Liegen nach Ablauf der Frist keine
vollständigen Antragsunterlagen vor
und hat der Hersteller keine Erprobung
nach Absatz 6a beantragt, ist der Antrag
abzulehnen.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte informiert die
Vertragsparteien nach § 75 Absatz 1,
die an Rahmenverträgen über
ambulante Pflege beteiligt sind, über die
erforderlichen ergänzenden
Unterstützungsleistungen.“
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
und 6a ersetzt:
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu
regeln zu
„(6) u n v e r ä n d e r t
1. den Inhalten des Verzeichnisses, dessen
Veröffentlichung, der Interoperabilität
des elektronischen Verzeichnisses mit
elektronischen Transparenzportalen
Dritter und der Nutzung der Inhalte des
Verzeichnisses durch Dritte,
2. den Anforderungen an die Sicherheit,
Funktionstauglichkeit und Qualität,
einschließlich der Anforderungen an
die Interoperabilität, den Datenschutz
und die Datensicherheit, sowie das
Nähere zu dem pflegerischen Nutzen im
Sinne des § 40a Absatz 1 oder 1a,
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. den anzeigepflichtigen Veränderungen
der digitalen Pflegeanwendung
einschließlich deren Dokumentation,
4. den Einzelheiten des Antrags- und
Anzeigeverfahrens sowie des
Formularwesens beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte,
5. dem Schiedsverfahren nach Absatz 1
Satz 3, insbesondere der Bestellung der
Mitglieder der Schiedsstelle nach
Absatz 1 Satz 3, der Erstattung der baren
Auslagen und der Entschädigung für
den Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3,
dem Verfahren, dem Teilnahmerecht
des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Vertreter der
Organisationen, die für die Wahrnehmung der
Interessen der Pflegebedürftigen
maßgeblich sind, an den Sitzungen der
Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 sowie der
Verteilung der Kosten,
6. den Gebühren und Gebührensätzen für
die von den Herstellern zu tragenden
Kosten und Auslagen,
7. den nach Absatz 6a Satz 2 zur
Erprobung beizufügenden Unterlagen.
e) Nach Absatz 6 wird der folgende
Absatz 6a eingefügt:
(6a) Ist dem Hersteller noch nicht
möglich, einen pflegerischen Nutzen im Sinne
des § 40a Absatz 1 oder 1a nachzuweisen, so
kann er nach Absatz 4 auch beantragen, dass
die digitale Pflegeanwendung ab dem in
Absatz 1 Satz 2 zwischen den Vertragspartnern
vereinbarten Zeitpunkt für bis zu zwölf
Monate in das Verzeichnis nach Absatz 3 zur
Erprobung aufgenommen wird. Der
Hersteller hat dem Antrag folgende Unterlagen
beizufügen:
„(6a) u n v e r ä n d e r t
1. Nachweise nach Absatz 4 Satz 3
Nummer 1 und 2,
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine plausible Begründung für den
pflegerischen Nutzen und
2. u n v e r ä n d e r t
3. ein von einer herstellerunabhängigen
Institution erstelltes wissenschaftliches
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Evaluationskonzept zum Nachweis des
pflegerischen Nutzens.
Über die Aufnahme der digitalen
Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3
zur Erprobung entscheidet das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
durch Bescheid. Die Erprobung und ihre
Dauer sind im Verzeichnis für digitale
Pflegeanwendungen kenntlich zu machen. Der
Hersteller hat dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens nach
Ablauf des Erprobungszeitraums den
Nachweis des pflegerischen Nutzens der
erprobten digitalen Pflegeanwendung vorzulegen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte entscheidet über die
endgültige Aufnahme der erprobten digitalen
Pflegeanwendung in das Verzeichnis innerhalb
von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Nachweise durch Bescheid. Ist der
pflegerische Nutzen nicht hinreichend
belegt, besteht aber aufgrund der vorgelegten
Erprobungsergebnisse eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer späteren
Nachweisführung, so kann das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte den
Zeitraum der vorläufigen Aufnahme in das
Verzeichnis zur Erprobung um bis zu zwölf
Monate verlängern. Lehnt das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte eine
Aufnahme in das Verzeichnis endgültig ab, so
hat es die zur Erprobung vorläufig
aufgenommene digitale Pflegeanwendung aus
dem Verzeichnis zu streichen. Eine erneute
Antragstellung nach Absatz 4 ist frühestens
zwölf Monate nach dem ablehnenden
Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte und auch nur dann
zulässig, wenn neue Nachweise vorgelegt
werden. Eine wiederholte vorläufige Aufnahme
in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht
zulässig. Soweit in diesem Absatz nichts
anderes bestimmt ist, gelten die Absätze 1 bis 6
und 7 bis 9 entsprechend.“
u n v e r ä n d e r t
47a. In § 82b Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„Unterstützung“ die Angabe „durch An- und
Zugehörige oder Dritte“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
48. § 82c wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31.
Oktober“ durch die Angabe „30. September“
ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 9 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Geschäftsstelle hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 28. Februar
2026 zu berichten, unter welchen
technischen Voraussetzungen
Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von § 72 Absatz 3a an
Tarifverträge oder an kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, die
verpflichtenden Meldungen nach § 72 Absatz 3e Satz 1
auch aus den ihnen verfügbaren Daten ihrer
Lohnbuchhaltung elektronisch übermitteln
könnten.“
49. § 84 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
49. § 84 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer
Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen
Pflegeeinrichtungen, die nach Art, Größe und
Entlohnung der Mitarbeitenden sowie hinsichtlich
der in Absatz 5 genannten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind,
angemessen berücksichtigt werden;
Vergleichsdaten sind transparent darzustellen.“
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer
Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen
Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe
sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten
Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen
gleichartig sind, angemessen berücksichtigt
werden; Vergleichsdaten sind transparent
darzustellen.“
50. In § 85 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende die Angabe „; der Antrag kann auch
gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der
sechs Wochen gestellt werden“ eingefügt.
50. u n v e r ä n d e r t
51. Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt: 51. Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt:
„§ 86a „§ 86a
Verfahrensleitlinien für die
Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
Verfahrensleitlinien für die
Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
(1) Aufforderungen zu
Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor Beginn des
angestrebten Pflegesatzzeitraumes bei den
Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht
werden. Diese bestimmen umgehend eine
verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich
dem Träger der Pflegeeinrichtung mit.
Nachweisforderungen gemäß § 85 Absatz 3 zur Darlegung
der prospektiven Aufwendungen sind zeitnah
nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen.
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Die Ansprechperson nach Satz 2 kann befugt
werden, die schriftliche Vertragserklärung mit
Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger
unverzüglich nach der Einigung abzugeben.
(2) Die der Pflegesatzvereinbarung nach
§ 85 zugrunde gelegten maßgeblichen Annahmen
und Werte sind derart zu hinterlegen oder
auszuweisen, dass diese bei künftigen Anpassungen,
auch in vereinfachten Anpassungsverfahren, für
die Parteien leicht zugänglich sind. Die
Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien
im Land sowie die Vertragsparteien nach § 85
Absatz 2 können entsprechende Empfehlungen für
vereinfachte Anpassungsverfahren für die
Pflegevergütung beschließen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Zur Unterstützung effizienter und
bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des
Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen sind auf Bundesebene
Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis
zum … [einsetzen: Datum neun Monate nach
Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1]
abzugeben. Die Empfehlungen betreffen insbesondere
(3) Zur Unterstützung effizienter und
bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des
Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen sind auf Bundesebene
Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis
zum … [einsetzen: Datum neun Monate nach
Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1]
abzugeben. Die Empfehlungen betreffen insbesondere
1. die Anforderungen an geeignete Nachweise
nach § 85 Absatz 3 zur Darlegung der
voraussichtlichen Personal- und
Sachaufwendungen einschließlich entsprechender
Formulare zur Aufbereitung der Daten,
1. u n v e r ä n d e r t
2. geeignete Formen zur Hinterlegung oder
zum Ausweis der der Pflegesatz- oder
Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten
Personal- und Sachaufwendungen und
Ausgangswerte, die bei
Anschlussvereinbarungen einer Anpassung leicht zugänglich sind,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Methoden für vereinfachte
Anpassungsverfahren bezogen auf Einzel- und
Gruppenverfahren einschließlich geeigneter Parameter
und Orientierungswerte bei der
Vereinbarung von Pauschalen und
3. Methoden für vereinfachte
Anpassungsverfahren bezogen auf Einzel- und
Gruppenverfahren einschließlich geeigneter Parameter
und Orientierungswerte bei der
Vereinbarung von Pauschalen,
4. die Berücksichtigung nicht anderweitig
gedeckter Aufwendungen sowie von
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Unterstützung nach § 82b und
4. Handreichungen zum Umgang mit
aktuellen Herausforderungen bei den
Vereinbarungsverfahren.
5. Handreichungen zum Umgang mit aktuellen
Herausforderungen bei den
Vereinbarungsverfahren.
In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass
vereinbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppen-
In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass
vereinbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppen-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
verfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem
angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe
von Personal- und Sachaufwendungen sowie von
weiteren relevanten Positionen stehen müssen.
Die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den
Ländern können von Satz 2 abweichende
Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren; im
Übrigen sind die Empfehlungen nach Satz 2 für
die Parteien der Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen unmittelbar verbindlich.
verfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem
angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe
von Personal- und Sachaufwendungen sowie von
weiteren relevanten Positionen stehen müssen.
Die Vertragspartner nach § 75 Absatz 1 in den
Ländern können von Satz 2 abweichende
Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren; im
Übrigen sind die Empfehlungen nach Satz 2 für
die Parteien der Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen unmittelbar verbindlich.
(4) Kommen die Empfehlungen nach
Absatz 3 innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen
die in § 75 Absatz 6 genannten Parteien
gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. Kommt
eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum
Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der
Nichteinigung nicht zustande, erfolgt eine
Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die
Schiedsperson setzt den betreffenden
Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des
Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Bestellung fest.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 3
können, bevor sie insgesamt geeint sind, auch in
Teilen abgegeben werden; hinsichtlich der
Anwendung gilt bis zur Gesamteinigung Absatz 3 Satz 4
entsprechend. Die Empfehlungen sind von den
Beteiligten anlassbezogen und in regelmäßigen
Abständen auf Aktualisierungs- und
Ergänzungsbedarf zu überprüfen.“
(5) u n v e r ä n d e r t
52. § 87a Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
52. u n v e r ä n d e r t
„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne
des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse
zusätzlich den Betrag von 3 085 Euro, wenn der
Pflegebedürftige nach der Durchführung
aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen
niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
festgestellt wurde, dass er nicht mehr
pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.“
53. In § 89 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 85
Absatz 3 bis 7 und § 86“ durch die Angabe „§ 85
Absatz 3 bis 7, die §§ 86 und 86a“ ersetzt.
53. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
54. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
Achten Kapitels wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
54. u n v e r ä n d e r t
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur
pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen“.
55. Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels wird
durch den folgenden § 92c ersetzt:
55. Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels wird
durch den folgenden § 92c ersetzt:
„§ 92c „§ 92c
Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen
Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen
können Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen mit den
Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis
3 und mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich schließen. Die Verträge regeln auf der
Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 5 und unter
entsprechender Anwendung von § 89
(1) u n v e r ä n d e r t
1. ein Basispaket mit körperbezogenen
Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
gemäß § 36, deren Organisation eigens von
der ambulanten Pflegeeinrichtung zur
gemeinsamen und individuellen
Leistungsinanspruchnahme der Pflegebedürftigen
übernommen und deren Erbringung insgesamt
sichergestellt wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine über das Basispaket in Nummer 1 nach
Art und Inhalt hinausgehende Versorgung
der Pflegebedürftigen mit körperbezogenen
Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der
Haushaltsführung gemäß § 36, die über die
ambulante Pflegeeinrichtung gewährleistet wird;
diese Leistungen können auf Wunsch des
Pflegebedürftigen auch Angehörige,
Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätige oder
Dritte erbringen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. eine Versorgung mit Leistungen der
häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Buches als Teil des in Nummer 1 genannten
Basispakets sowie eine nach Art und Inhalt
über das Basispaket hinausgehende
Versorgung mit diesen Leistungen,
4. die wesentlichen Leistungs- und
Qualitätsmerkmale der ambulanten Pflegeeinrichtung
zur Erbringung der Leistungen nach den
Nummern 1 bis 3,
4. u n v e r ä n d e r t
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung
einschließlich eines Qualitätsmanagements
sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an
Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a und
5. u n v e r ä n d e r t
6. die Vergütung und Abrechnung der
Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 unter
Einbezug der bestehenden Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen; hinsichtlich der in den
Nummern 1 und 3 genannten Basispakete ist
§ 87a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
6. u n v e r ä n d e r t
Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Satz 2
Nummer 3, die über das Basispaket hinausgehen,
sind die Rahmenempfehlungen nach § 132a
Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde zu legen;
§ 132a Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des
Fünften Buches gilt entsprechend.
Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Satz 2
Nummer 3, die über das Basispaket hinausgehen,
sind die Rahmenempfehlungen nach § 132a
Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde zu legen;
§ 132a Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des
Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für den
Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass
(2) Voraussetzung für den
Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass
1. mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur
gemeinschaftlich organisierten pflegerischen
Versorgung zusammenleben und die
räumliche Gestaltung einer selbstbestimmten
Versorgung entspricht und
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine qualitätsgesicherte pflegerische
Versorgung für die Pflegebedürftigen auf
Grundlage eines entsprechenden
Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und
kompetenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.
2. u n v e r ä n d e r t
Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten
Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 die
Verantwortung für die Qualität der Leistungen nach
Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen
Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer
Kooperation von einem Pflegedienst im Sinne des
§ 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst
im Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht werden.
Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a
können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1
schließen.
Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten
Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 die
Verantwortung für die Qualität der Leistungen nach
Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen
Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer
Kooperation von einem Pflegedienst im Sinne des
§ 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst
im Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht werden.
Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Absatz 1a
können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1
schließen. Träger von stationären Pflegeeinrichtun-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
gen, die gleichzeitig Träger einer selbständig
wirtschaftenden ambulanten
Pflegeeinrichtung sind, können einen Vertrag nach Absatz 1
für diese ambulante Pflegeeinrichtung
schließen. Hierfür ist der Weg über einen
Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 Satz 1
eröffnet.
(3) Im Fall der Nichteinigung wird der
Vertragsinhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch
die Schiedsstelle nach § 76 festgelegt. Der
Schiedsstelle gehören in diesem Fall auch
Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und
der Ersatzkassen an, die auf die Zahl der Vertreter
der Pflegekassen angerechnet werden.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Bis zum … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1]
geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur
Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem
Buch können auf Verlangen des
Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen der Empfehlungen nach
Absatz 5 sowie der Ergebnisse der
Modellerprobung gemäß § 125d verlängert werden und sind
nach deren Vorliegen innerhalb von zwölf
Monaten anzupassen.
(4) Träger von ambulanten
Pflegeeinrichtungen sind nicht zum Abschluss eines
Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Bis zum
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß
Artikel 14 Absatz 1] geschlossene Verträge auf
Basis der Modelle zur Weiterentwicklung neuer
Wohnformen nach diesem Buch können auf
Verlangen des Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen
der Empfehlungen nach Absatz 5 sowie der
Ergebnisse der Modellerprobung gemäß § 125d
verlängert werden und sind nach deren Vorliegen
innerhalb von zwölf Monaten anzupassen.
(5) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes
Bund und des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der
Eingliederungshilfe spätestens bis zum … [einsetzen: Datum
neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14
Absatz 1] Empfehlungen zu den Vertragsinhalten
und Vertragsvoraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2; die Erfahrungen auf Basis der bereits
durchgeführten Modelle zur Weiterentwicklung
neuer Wohnformen nach diesem Buch sowie die
Vorgaben des Elften Kapitels zur
Qualitätssicherung gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne
des Absatzes 1 sind ebenso zu beachten wie
jeweils vorliegende Erkenntnisse aus den Modellen
nach § 8 Absatz 3a und 3b. Die Empfehlungen
beinhalten auch Aussagen
(5) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes
Bund und des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der
Eingliederungshilfe spätestens bis zum … [einsetzen: Datum
zwölf Monate nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 14 Absatz 1] Empfehlungen zu den
Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2. Die Erfahrungen und
Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Evaluation der
bereits durchgeführten Modelle zur
Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch
sind insbesondere hinsichtlich der Kriterien
Versorgungssicherheit, Selbstbestimmung und
soziale Einbindung der Pflegebedürftigen bei
den Empfehlungen nach Satz 1 zu Grunde zu
legen. Die vorliegenden Erkenntnisse aus den
Modellen nach § 8 Absatz 3a und 3b sowie die
Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualitätssiche-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
rung gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne
des Absatzes 1 sind zu beachten. Die
Empfehlungen beinhalten auch Aussagen
1. über die erforderliche Anwesenheit und
Erreichbarkeit von Personal in den
gemeinschaftlichen Wohnformen und
1. u n v e r ä n d e r t
2. darüber, welche Leistungen der häuslichen
Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften
Buches von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
genannten Basispaket umfasst sein können.
2. u n v e r ä n d e r t
Die die Empfehlungen beschließenden Parteien
arbeiten mit den maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene eng
zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.
Werden die Empfehlungen innerhalb der
genannten Frist ganz oder teilweise nicht beschlossen,
bestellen die Parteien gemeinsam eine
unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf
eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28
Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung
auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine
Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Schiedsperson setzt den betreffenden
Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung
des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach
ihrer Bestellung fest.
Die die Empfehlungen beschließenden Parteien
arbeiten mit den maßgeblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene eng
zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.
Werden die Empfehlungen innerhalb der
genannten Frist ganz oder teilweise nicht beschlossen,
bestellen die Parteien gemeinsam eine
unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf
eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28
Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung
auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine
Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Schiedsperson setzt den betreffenden
Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung
des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach
ihrer Bestellung fest.
(6) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zum … [einsetzen: Datum vier Jahre
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1]
einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu
erstellenden Bericht über den Stand der
abgeschlossenen Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen nach Absatz 1
vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt
insbesondere auf der Zahl, dem Standort, der Trägerschaft,
der Personalstruktur und -ausstattung, der
Vergütung, den Leistungsausgaben und der
Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen sowie auf der
Qualität der Versorgung im Vergleich zur Versorgung
in sonstiger ambulanter und in vollstationärer
Pflege. Bei der Evaluation ist auch die
Einbeziehung Angehöriger, sonstiger Pflegepersonen und
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu
berücksichtigen.“
56. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a, 40“
durch die Angabe „40, 45f“ ersetzt.
56. u n v e r ä n d e r t
57. In § 106a Satz 1 wird die Angabe
„Pflegefachkräfte“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“
ersetzt.
57. u n v e r ä n d e r t
58. § 109 wird wie folgt geändert: 58. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die
folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Pflegebedürftige nach Geschlecht,
Geburtsjahr, Wohnort, Postleitzahl
des Wohnorts vor dem Einzug in eine
vollstationäre Pflegeeinrichtung,
Art, Ursache, Grad und Dauer der
Pflegebedürftigkeit, Art des
Versicherungsverhältnisses,“.
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die
Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die
Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(6) Von der statistischen
Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Angaben
zur Art und zu den organisatorischen
Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie zu den
Entgelten der stationären
Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht
jedoch, wenn Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Ebene einzelner Verbände ausgewiesen
werden.“
59. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„§§ 45c, 45d“ durch die Angabe „§§ 45c bis 45e“
ersetzt.
59. u n v e r ä n d e r t
60. In § 112a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch
die Angabe „maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
60. u n v e r ä n d e r t
61. § 113 Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
61. u n v e r ä n d e r t
„(1) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der
Eingliederungshilfe, die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ebene vereinbaren unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V., der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen
nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger
Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für
die Qualität, Qualitätssicherung und
Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären,
vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die
Entwicklung eines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität
ausgerichtet ist und flexible Maßnahmen zur
Qualitätssicherung in Krisensituationen umfasst. Die
Vereinbarungen nach Satz 1 müssen auf der Grundlage
der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb
von sechs Monaten nach deren Vorliegen um
Regelungen für die gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c ergänzt werden. In den
Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen
für eine fachgerechte
Pflegeprozessverantwortung sowie Anforderungen an eine
praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die
Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu
regeln. Die Anforderungen an die
Pflegedokumentation sind so zu gestalten, dass sie in der
Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen
kann. Die Anforderungen dürfen über ein für die
Pflegeeinrichtungen vertretbares und
wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den
Aufwand für die Pflegedokumentation in ein
angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der
pflegerischen Versorgung setzen. In den
Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort- und
Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler Form
durchgeführt werden können; geeignete Schulungen
und Qualifikationsmaßnahmen sind durch die
Pflegekassen anzuerkennen. Darüber hinaus ist in
den Vereinbarungen zu regeln, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten
Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen,
entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den
Anforderungen an das Qualitätsmanagement und
die Qualitätssicherung für ambulante
Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen. Die
Vereinbarungen sind in regelmäßigen Abständen an den
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.
Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Einsparungen ergeben, die Ergebnis der
Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf
Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue,
den Anforderungen nach Satz 5 entsprechende
Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese
nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung,
sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen.
Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf
die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind
für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie
für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
unmittelbar verbindlich.“
62. § 113b wird wie folgt geändert: 62. § 113b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Dem Qualitätsausschuss soll auch ein
Vertreter der maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene angehören;
die Entscheidung hierüber obliegt den
maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene. Sofern die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene ein Mitglied entsenden, wird dieses
Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer
angerechnet.“
b) Nach Absatz 3 Satz 8 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Der erweiterte Qualitätsausschuss kann sich
bis zu zweimal pro Kalenderjahr auf
Initiative des unparteiischen Vorsitzenden auch
mit Themen zur Qualität, Qualitätssicherung
und Qualitätsdarstellung befassen, die über
die konkreten gesetzlichen Aufträge
hinausgehen und zu diesen Themen
Entscheidungen treffen. Mit einfacher Mehrheit kann der
erweiterte Qualitätsausschuss auch darüber
entscheiden, ob eine Arbeitsgruppe gemäß
Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 eingerichtet und
vom unparteiischen Vorsitzenden mit
Unterstützung der Geschäftsstelle nach Absatz 6
geleitet wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 6 wird durch die
folgende Nummer 6 ersetzt:
aa) Satz 2 Nummer 6 wird durch die
folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. bis zum … [einsetzen: Datum
zwei Jahre nach Inkrafttreten
gemäß Artikel 14 Absatz 1] spezifi-
„6. bis zum … [einsetzen: Datum
drei Jahre nach Inkrafttreten
gemäß Artikel 14 Absatz 1] spezifi-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
sche Regelungen für die Prüfung
der Qualität der Leistungen von
ambulanten Pflegediensten und
ihren Kooperationspartnern in
gemeinschaftlichen Wohnformen
mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c und für
die Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln und einen
Abschlussbericht vorzulegen; dabei ist auch
zu prüfen, ob ein
indikatorengestütztes Verfahren zur
vergleichenden Messung und
Darstellung von Ergebnisqualität in
gemeinschaftlichen Wohnformen
anwendbar ist; sofern dies der
Fall ist, sind diesbezügliche
Vorschläge zur Umsetzung
vorzulegen.“
sche Regelungen für die Prüfung
der Qualität der Leistungen von
ambulanten Pflegediensten und
ihren Kooperationspartnern in
gemeinschaftlichen Wohnformen
mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c und für
die Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln und einen
Abschlussbericht vorzulegen; dabei ist auch
zu prüfen, ob ein
indikatorengestütztes Verfahren zur
vergleichenden Messung und
Darstellung von Ergebnisqualität in
gemeinschaftlichen Wohnformen
anwendbar ist; sofern dies der
Fall ist, sind diesbezügliche
Vorschläge zur Umsetzung
vorzulegen.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Das Bundesministerium für
Gesundheit, das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und der
unparteiische Vorsitzende nach Absatz 3
Satz 1 können den Vertragsparteien
nach § 113 weitere Themen zur
wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen.
Die Ablehnung eines Vorschlags muss
in einer schriftlichen Stellungnahme
begründet werden. Diese ist auf der
Internetseite des Qualitätsausschusses zu
veröffentlichen.“
d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe
„Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1,
2, 3 und 6“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe
„Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene“
durch die Angabe „maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“
ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
63. § 113c wird wie folgt geändert: 63. § 113c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„2. für die Zwecke des Modellvorhabens
nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wurde
oder
3. die Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes hat und überwiegend
Leistungen der unmittelbar
bewohnerbezogenen Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine
personelle Ausstattung mit Pflege- und
Betreuungspersonal vereinbart wird, die über
die mindestens zu vereinbarende personelle
Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 hinausgeht,
„(3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine
personelle Ausstattung mit Pflege- und
Betreuungspersonal vereinbart wird, die über die
mindestens zu vereinbarende personelle
Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 hinausgeht, kann die
Pflegeeinrichtung
1. soll die Pflegeeinrichtung geeignete
Maßnahmen der Personal- und
Organisationsentwicklung durchführen, die
einen personzentrierten und
kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne
der Ziele dieser Vorschrift
gewährleisten; diese sollen sich an den fachlichen
Zielen und der Konzeption der
Maßnahmen, die nach § 8 Absatz 3b
entwickelt und erprobt wurden, orientieren,
1. entfällt
2. kann die Pflegeeinrichtung bis zum 31.
Dezember 2026 für die Stellenanteile
der personellen Ausstattung nach
Absatz 1 Nummer 2, die über die
mindestens zu vereinbarende personelle
Ausstattung hinausgehen, auch Personal
vorhalten, das über eine mindestens
einjährige medizinische, soziale,
hauswirtschaftliche, kaufmännische oder
betriebswirtschaftliche Qualifikation
verfügt und entsprechend der
Qualifikation administrative oder pflegerische
Aufgaben zur Entlastung des
Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3
übernimmt, und
1. bis zum 31. Dezember 2026 für die
Stellenanteile der personellen
Ausstattung nach Absatz 1 Nummer 2,
die über die mindestens zu
vereinbarende personelle Ausstattung
hinausgehen, auch Personal vorhalten, das
über eine mindestens einjährige
medizinische, soziale oder
hauswirtschaftliche Qualifikation verfügt und
entsprechend der Qualifikation
administrative oder pflegerische
Aufgaben zur Entlastung des
Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3
übernimmt, und
3. kann die Pflegeeinrichtung für die
Stellenanteile der personellen Ausstattung,
2. für die Stellenanteile der personellen
Ausstattung, die über die mindestens zu
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
die über die mindestens zu
vereinbarende personelle Ausstattung
hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal
vorhalten,
vereinbarende personelle Ausstattung
hinausgehen, auch
Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
a) das eine der folgenden
Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
a) das eine der folgenden
Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
aa) für Stellenanteile nach
Absatz 1 Nummer 2 eine
Ausbildung, die die von der Arbeits-
und Sozialministerkonferenz
2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013
als Mindestanforderung
beschlossenen „Eckpunkte für
die in Länderzuständigkeit
liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in
der Pflege“ (BAnz AT
17.02.2016 B3) erfüllt, oder
aa) für Stellenanteile nach
Absatz 1 Nummer 2 eine
Ausbildung, die die von der
Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderung beschlossenen
„Eckpunkte für die in
Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“
(BAnz AT17.02.2016 B3)
erfüllt, oder
bb) für Stellenanteile nach
Absatz 1 Nummer 3 eine
Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder
5 des Pflegeberufegesetzes
oder einen
Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder
§ 41 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des
Pflegeberufegesetzes oder
bb) für Stellenanteile nach
Absatz 1 Nummer 3 eine
Ausbildung nach Teil 2, Teil 3
oder Teil 5 des
Pflegeberufegesetzes oder einen
Anpassungslehrgang nach § 40
Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, 3,
4 oder 5 des
Pflegeberufegesetzes oder
b) das für Stellenanteile nach Absatz 1
Nummer 2 berücksichtigt werden
kann, wenn das Bestehen einer
berufsqualifizierenden Prüfung
aufgrund von berufspraktischen
Erfahrungen in der Pflege, sonstigen
Qualifizierungsmaßnahmen oder
beidem nach landesrechtlichen
Regelungen auf die Dauer der in
Absatz 1 Nummer 2 genannten
Ausbildungen angerechnet werden
kann.
b) das für Stellenanteile nach
Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt
werden kann, wenn das Bestehen
einer berufsqualifizierenden
Prüfung aufgrund von
berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege,
sonstigen
Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach
landesrechtlichen Regelungen auf die
Dauer der in Absatz 1 Nummer 2
genannten Ausbildungen
angerechnet werden kann. Finanziert
werden kann auch die Differenz
zwischen dem Gehalt der
Pflegehilfskraft und der
Ausbildungsvergütung, sofern die
Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr
beruflich tätig war.
Finanziert werden kann auch die Differenz
zwischen dem Gehalt der Pflegehilfskraft
Finanziert werden kann auch die Differenz
zwischen dem Gehalt der Pflegehilfskraft
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
und der Ausbildungsvergütung, sofern die
Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr
beruflich tätig war. Finanziert werden können
zudem Ausbildungsaufwendungen, soweit
diese Aufwendungen nicht von anderer
Stelle finanziert werden. Die Stellenanteile,
die bis zum 31. Dezember 2026 mit Personal
nach Satz 1 Nummer 2 besetzt wurden,
können ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich zu den
verhandelten Stellenanteilen nach Absatz 1
Nummer 2 vereinbart werden. Der
Durchführung einer Ausbildung nach Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa steht
es gleich, wenn die Pflegeeinrichtung
nachweist, dass die Ausbildung schnellstmöglich,
spätestens jedoch bis zum 30. Dezember
2028, begonnen wird und das
Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der
Vereinbarung mindestens fünf Jahre mit im
Jahresdurchschnitt mindestens hälftiger
Vollzeitbeschäftigung in der Pflege tätig war.
und der Ausbildungsvergütung, sofern die
Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr
beruflich tätig war. Finanziert werden können
zudem Ausbildungsaufwendungen, soweit
diese Aufwendungen nicht von anderer
Stelle finanziert werden. Die Stellenanteile,
die bis zum 31. Dezember 2026 mit Personal
nach Satz 1 Nummer 1 besetzt wurden,
können ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich zu den
verhandelten Stellenanteilen nach Absatz 1
Nummer 2 vereinbart werden. Der
Durchführung einer Ausbildung nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa steht
es gleich, wenn die Pflegeeinrichtung
nachweist, dass die Ausbildung schnellstmöglich,
spätestens jedoch bis zum 30. Dezember
2028, begonnen wird und das
Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der
Vereinbarung mindestens fünf Jahre mit im
Jahresdurchschnitt mindestens hälftiger
Vollzeitbeschäftigung in der Pflege tätig war.
(4) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene geben unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. sowie
unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit
der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der
Verträge nach Absatz 5 ab. Die
gemeinsamen Empfehlungen nach Satz 1 umfassen
auch Empfehlungen zu den
Aufgabenbereichen für Personal nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 3; wissenschaftliche Expertisen,
die nach § 8 Absatz 3c erarbeitet wurden,
sind dabei zu berücksichtigen. Die Parteien
nach Satz 1 arbeiten im Rahmen der
gemeinsamen Empfehlungen mit den maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene sowie den auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen eng
zusammen. Kommen die gemeinsamen
Empfehlungen nach Satz 1 nicht zustande,
wird auf Antrag einer Partei nach Satz 1 ein
Schiedsgremium aus drei unparteiischen und
unabhängigen Schiedspersonen gebildet.
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Der unparteiische Vorsitzende des
Schiedsgremiums und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund
der Pflegekassen und den Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene benannt. Kommt eine Einigung über
ihre Benennung nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung
durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das
Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit
seiner Mitglieder spätestens bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach seiner Bestellung
die gemeinsamen Empfehlungen fest. Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
die Vereinigungen zu gleichen Teilen.“
c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„3. die erforderlichen Qualifikationen für
das Pflege- und Betreuungspersonal,
das von der Pflegeeinrichtung für die
personelle Ausstattung nach Absatz 1
oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der
personellen Ausstattung mit
Fachkräften sollen neben Pflegefachpersonen
auch andere Fachkräfte aus dem
Gesundheits- und Sozialbereich
vorgehalten werden können, dazu gehören
insbesondere staatlich anerkannte
Hauswirtschafter, Ergotherapeuten,
Logopäden, medizinische
Fachangestellte und Physiotherapeuten sowie
konzeptabhängig
Heilerziehungspfleger, deren Qualifikationsprofil die
Voraussetzungen des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz vom 16.
Dezember 2021 „Kompetenzorientiertes
Qualifikationsprofil für die
Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen
und Heilerziehungspflegern an
Fachschulen“ in der Fassung, die auf der
Internetseite der
Kultusministerkonferenz veröffentlicht ist, erfüllen; die
erforderlichen Qualifikationen für das
vorzuhaltende Personal nach Absatz 1
Nummer 1 oder 2 werden auch
eingehalten, wenn hierfür das Personal mit
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
einer jeweils höheren Qualifikation
vorgehalten wird; im Fall des § 72
Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird
die Eingruppierung und im Fall des
§ 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 die
Zuordnung zu einer
Qualifikationsgruppe jeweils durch den konkreten
Einsatz bestimmt.“
d) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ferner berichtet der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen über den Umfang
des Pflegehilfskraftpersonals, das nach
Absatz 2 Nummer 1 die
Personalanhaltswerte nach Absatz 1 Nummer 1
überschreitet, über den Umfang des
Pflegehilfskraftpersonals, das nach Absatz 3
vorgehalten wird und über die Anzahl der
vollstationären Pflegeeinrichtungen, die
Personal- und
Organisationsentwicklungsmaßnahmen durchführen, die im
Modellprojekt nach § 8 Absatz 3b
entwickelt und erprobt wurden oder die sich an
den Zielen und der Konzeption der
Modellprojekte nach § 8 Absatz 3b
orientieren.“
64. Nach § 113c wird der folgende § 113d eingefügt: 64. Nach § 113c wird der folgende § 113d eingefügt:
„§ 113d „§ 113d
Geschäftsstelle zur Begleitung und
Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen
Geschäftsstelle zur Begleitung und
Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen
Die maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene beauftragen
gemeinsam mit den Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 eine
unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle mit der
Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten
Personal- und Organisationsentwicklung von
Pflegeeinrichtungen. Die beauftragte
Geschäftsstelle soll insbesondere die folgenden Zielgruppen
und Maßnahmen unterstützen:
Die maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene beauftragen
gemeinsam mit den Vertragsparteien nach § 113
Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 eine
unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle mit der
Begleitung und Unterstützung einer fachlich
fundierten Personal- und Organisationsentwicklung
von Pflegeeinrichtungen. Die beauftragte
Geschäftsstelle soll insbesondere die folgenden
Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen:
1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen
bei der fachgerechten Wahrnehmung der
Pflegeprozessverantwortung,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen
bei der Umsetzung von Pflegedokumentati-
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
onskonzepten, die den Anforderungen des
§ 113 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechen,
3. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von
personzentrierten und kompetenzorientierten
Personal- und
Organisationsentwicklungsmaßnahmen, für vollstationäre
Pflegeeinrichtungen auch nach § 113c Absatz 3 Satz 1
Nummer 1,
3. u n v e r ä n d e r t
4. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung
pflegerischer Aufgaben auf der Grundlage der
wissenschaftlichen Expertisen nach § 8
Absatz 3c sowie bei der Entwicklung und
Umsetzung von Führungs- und
Delegationskonzepten und
4. u n v e r ä n d e r t
5. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen
bei der Umsetzung eines ganzheitlichen,
personzentrierten Pflegeverständnisses, das die
Stärkung der Selbständigkeit und der
Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen in
den Mittelpunkt stellt.
5. u n v e r ä n d e r t
Die Unterstützung nach Satz 2 soll insbesondere
erfolgen durch
Die Unterstützung nach Satz 2 soll insbesondere
erfolgen durch
1. die Entwicklung und Durchführung von
Schulungsmaßnahmen zu den Maßnahmen
nach Satz 2, insbesondere für
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um
entsprechende Schulungsmaßnahmen bundesweit in
geeigneter regionaler Dichte und Häufigkeit
anbieten zu können, sowie
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher
Informationen, von Assessmentinstrumenten
und Konzepten zur Nutzung durch
Pflegefachpersonen und Leitungskräfte in der
Pflege zu den Maßnahmen nach Satz 2 und
die öffentliche Bereitstellung dieser
Informationen, Assessmentinstrumente und
Konzepte im Internet.
2. u n v e r ä n d e r t
Der Medizinische Dienst Bund und die
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe
von § 118 sowie weitere relevante
Fachorganisationen sind bei der Entwicklung der Maßnahmen
nach Satz 2 zu beteiligen. Näheres zur
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle,
insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln
die maßgeblichen Organisationen der Pflegebe-
Der Medizinische Dienst Bund und die
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe
von § 118 sowie weitere relevante
Fachorganisationen sind bei der Entwicklung der Maßnahmen
nach Satz 2 zu beteiligen. Näheres zur
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle,
insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln
die maßgeblichen Organisationen der Pflegebe-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
rufe auf Bundesebene und die Vertragsparteien
nach § 113 Absatz 1 Satz 1 in einer
Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31.
Dezember 2031 befristet. Die Geschäftsstelle wird aus
den Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert.“
rufe auf Bundesebene und die Vertragsparteien
nach § 113 Absatz 1 Satz 1 in einer
Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31.
Dezember 2029 befristet. Sie legt der oder dem
Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege
jährlich, erstmals zum 31. März 2028, einen
Bericht über ihre Arbeit vor.“
65. § 114 wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Prüfaufträge nach Absatz 1
werden ab dem 1. Januar 2028 digital erteilt.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
errichtet im Einvernehmen mit dem
Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. zur
Planung, zur Auftragsvergabe und zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen bis zum
31. Oktober 2027 eine Daten- und
Kommunikationsplattform; durch die
Landesverbände der Pflegekassen eingesetzte digitale
Formate zur Übermittlung der Prüfaufträge
und der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen
nach § 115 Absatz 1 sind dabei zu
berücksichtigen. Die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit
10 Prozent an den Kosten für den Aufbau
und den Betrieb der Daten- und
Kommunikationsplattform. Die Plattform enthält
aktuelle einrichtungsbezogene Daten und
Informationen, insbesondere zu Anzahl und Art
der durchgeführten Prüfungen sowie für den
vollstationären Bereich zu unangemeldeten
Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 und
zu Verlängerungen des Prüfrhythmus nach
§ 114c. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen erstellt auf Grundlage der Daten-
und Kommunikationsplattform statistische
Datenauswertungen
1. zur Anzahl der erteilten Prüfaufträge
und durchgeführten Qualitätsprüfungen
in vollstationären, teilstationären und
ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie
in gemeinschaftlichen Wohnformen,
2. zur Prüfquote des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. zur Anzahl der Verlängerungen des
Prüfrhythmus nach § 114c und der
unangemeldeten Prüfungen nach § 114a
Absatz 1 Satz 3.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Regelprüfung bezieht sich auf die
Qualität der allgemeinen
Pflegeleistungen, der medizinischen
Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der
zusätzlichen Betreuung und
Aktivierung im Sinne des § 43b, der
Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
(§ 87), der Zusatzleistungen (§ 88) und
der Leistungen des Basispaketes bei
gemeinschaftlichen Wohnformen mit
Verträgen zur pflegerischen
Versorgung (§ 92c).“
bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 10“
durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird durch den folgenden
Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der Medizinische Dienst Bund
beschließt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem
Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 1. Juni 2026 das Nähere zur
Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere,
unter welchen Voraussetzungen
Prüfaufträge angesichts längerfristiger
Krisensituationen von nationaler oder regionaler
Tragweite angemessen sind und ob und welche
spezifischen Vorgaben, insbesondere zum
Schutz der pflegebedürftigen Personen und
der Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen
und der Prüfdienste, zu beachten sind. Dabei
sind insbesondere aktuelle wissenschaftliche
und krisenrelevante Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 1 ist
entsprechend der Entwicklung einer jeweiligen
Krisensituation von nationaler oder
regionaler Tragweite vom Medizinischen Dienst
Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst
des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
dem Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich zu aktualisieren. Er ist für die
Landesverbände der Pflegekassen, die
Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des
Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. verbindlich. Wenn
Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite
der Durchführung von Qualitätsprüfungen
entgegenstehen, kann auf Grundlage des
Beschlusses nach Satz 1 von den zeitlichen
Vorgaben für den Abstand von
Qualitätsprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 und § 114c
Absatz 1 Satz 1 abgewichen und der Abstand
um höchstens ein Jahr verlängert werden.“
66. § 114a wird wie folgt geändert: 66. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Prüfungen sind grundsätzlich zwei
Arbeitstage zuvor anzukündigen;
Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen.“
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Prüfung von ambulanten
Pflegediensten sind der Medizinische Dienst, der
Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und die von den
Landesverbänden der Pflegekassen bestellten
Sachverständigen berechtigt, die Qualität der
Leistungen des Pflegedienstes mit
Einwilligung der von dem Pflegedienst versorgten
Person auch in deren Wohnung zu
überprüfen; bei ambulanten Pflegediensten mit
Verträgen zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c
sind diese berechtigt, die Qualität der
Leistungen des Pflegedienstes sowohl in den
Gemeinschaftsräumen als auch in den
Wohnräumen der versorgten Personen zu
überprüfen. Soweit Räume im Sinne der Sätze 1 und
2 zweiter Halbsatz einem Wohnrecht
unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung der
darin Wohnenden nur betreten werden, soweit
dies zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Prüfungen und Besichtigungen zur
Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen
Tageszeiten nicht erreicht werden kann.“
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„An die Pflegedokumentation dürfen nur die
in den Maßstäben und Grundsätzen nach
§ 113 Absatz 1 Satz 2 festgelegten
Anforderungen gestellt werden.“
d) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen auf Grundlage der Berichterstattung
nach § 114c Absatz 3 Satz 3 eine
Unterschreitung der Prüfquote des Prüfdienstes
des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. fest, übermittelt er die
entsprechenden Daten an das Bundesamt für Soziale
Sicherung. In diesem Fall stellt das
Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der
Unterschreitung sowie die Höhe der
durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im
Wege einer Schätzung nach Anhörung des
Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V., des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen und des Medizinischen
Dienstes Bund fest. Der Finanzierungsanteil ergibt
sich aus der Multiplikation der
Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen
der Anzahl der vom Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
durchgeführten Prüfungen und der Anzahl
der Prüfungen, die nach der in § 114
Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote
durchzuführen sind. Im Rahmen der Anhörung nach
Satz 3 kann der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. den Nachweis
erbringen, dass die Unterschreitung der Prüfquote
nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu
vertreten ist. Gelingt der Nachweis zur
Überzeugung des Bundesamtes für Soziale Sicherung
nicht, fordert dieses den Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. auf, den
Finanzierungsanteil binnen vier Wochen an
den Ausgleichsfonds (§ 65) zu zahlen.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
„(7) Der Medizinische Dienst Bund
beschließt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüf-
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
dienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. zur verfahrensrechtlichen
Konkretisierung Richtlinien über die
Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114 sowohl für den ambulanten
und den stationären Bereich als auch für
gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen
zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c.
In den Richtlinien sind die Maßstäbe und
Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu
berücksichtigen. Die Richtlinien für
gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur
pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind
auf der Grundlage der Empfehlungen nach
§ 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten
nach der Ergänzung der Vereinbarungen
gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 zu beschließen.
Sie treten jeweils gleichzeitig mit der
entsprechenden
Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die
maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit.
Der Medizinische Dienst Bund hat die
Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe und
die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist
vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die
Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen
an den medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt anzupassen. Dabei ist auch zu prüfen,
inwieweit über ein fachlich vertretbares und
wirtschaftliches Maß hinausgehende
Anforderungen reduziert und Doppelprüfungen
vermieden werden können. Sie sind durch
das Bundesministerium für Gesundheit im
Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zu genehmigen. Beanstandungen des
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu
beheben. Die Richtlinien über die Durchführung
der Qualitätsprüfung sind für die
Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e.
V. verbindlich.“
67. § 114c wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 114c
Richtlinien zur Verlängerung des
Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und
ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität
und zur Veranlassung unangemeldeter
Prüfungen; Berichtspflicht“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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