Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Text
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
[Bundesrat Drucksache 630/25
07.11.25
G
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in
der Pflege
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Gesundheit – Drucksache 21/2641 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
– Drucksachen 21/1511, 21/1935 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 28.11.25
Erster Durchgang: Drs. 365/25
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3a Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 5 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 9a Änderung des Gesetzes zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus
dem Ausland
Artikel 10 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 13a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 13b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird nach der Angabe „Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und in der häuslichen
Pflege“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6“.
c) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
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d) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der
Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
e) In der Angabe zu § 45d wird die Angabe „Selbsthilfe“ durch die Angabe „Selbsthilfe in der Pflege“
ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
g) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
§ 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c“.
h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 47b Aufgabenerledigung durch Dritte“.
i) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen“.
j) Nach der Angabe zu § 86 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 86a Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen“.
k) Die Angabe zu dem Fünften Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen“.
l) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen“.
m) Nach der Angabe zu § 113c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 113d Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen“.
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n) Die Angabe zu § 114c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und
ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen;
Berichtspflicht“.
o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung“.
p) Die Angabe zu § 122 wird gestrichen.
q) Vor der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 122 Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung“.
r) Nach der Angabe zu § 125b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung
§ 125d Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung stationärer
Pflegeeinrichtungen“.
s) Nach der Angabe zu § 146 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 146a Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Pflegeeinrichtungen“ die Angabe „und in der häuslichen
Pflege“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches
genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen
Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie Vorschläge
zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen
und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln sowie die Umsetzung dieser Vorschläge
unterstützen. Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Vorschläge sind Pflegebedürftige sowie, falls sie im
Einzelfall an der Versorgung mitwirken, ambulante Pflegeeinrichtungen zu beteiligen. Teil der
Umsetzung soll sein:
1. die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten und ihrer
Angehörigen sowie ihrer Pflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung
und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen, sowie
2. eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2
qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.
Zur Unterstützung der in Satz 3 genannten Umsetzung sollen die Pflegekassen eine Bedarfserhebung
hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen durchführen. Im Zusammenhang mit
einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem
Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften
Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden. Die
Bedarfserhebung, die Beratung und die Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung
der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während
fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1
bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen
Sachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich
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des Inhalts, der Methodik, der Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der
Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele.“
c) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „bis“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
3. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und
Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachpersonen,
Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten
Parteien Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.“
c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher. Die
Pflegekassen im Land können hierfür einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur
kassenartenübergreifenden Organisation der Pflegeberatung im Land und zur Abstimmung und Zuordnung der
Beratungsstrukturen zu bestimmten räumlichen Einzugsbereichen treffen; sie können diese Aufgabe auch an die
Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer
Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und
arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und
Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. Die Pflegekassen können ihre Beratungsaufgaben nach
diesem Buch auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt.“
4. § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a“ durch die Angabe „38“ und die Angabe „45e“ durch die Angabe
„45f bis 45h“ ersetzt.
5. In § 7c Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten Ausgestaltung und Weiterentwicklung
der Inhalte von Leistungen nach diesem und nach dem Fünften Buch, die durch Pflegefachpersonen
jeweils abhängig von ihren Kompetenzen erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene die Dauer, Inhalte und das Nähere zur Durchführung von wissenschaftlichen Expertisen
nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen erfolgt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher
Expertisen sowie bei ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachliche Expertise
der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in geeigneter Art und Weise
einbeziehen. Weitere relevante Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Fachorganisationen sollen an der
Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die Umsetzung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5
werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung
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für die Jahre 2026 bis 2031 Fördermittel von insgesamt 10 Millionen Euro bereitgestellt. Die
gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent; § 150
Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel
regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit
von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen
Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung
insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung und Dienstplangestaltung,
einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen,
Personalpools sowie weiteren betrieblichen Ausfallkonzepten,
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,
5. Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten Personalentwicklung unter
Berücksichtigung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen, einschließlich der
Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten, der Personalqualifizierung und der
Führung,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur sowie
8. Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem
Ausland.
Die Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen jeweils alle erforderlichen Maßnahmen zur
betrieblichen Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie
die Begleitung der Umsetzung. Ab dem 1. Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse
möglich:
1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Leistungen in
der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in Höhe von bis zu 10 000 Euro;
dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme
verausgabten Mittel gefördert;
2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Leistungen in der
Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in Höhe von bis zu 7 500 Euro; dabei
werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten
Mittel gefördert.“
bb) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge sollen unter Berücksichtigung der Zahl der
Pflegeeinrichtungen auf die Länder aufgeteilt werden.“
cc) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
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dd) In dem neuen Satz 15 wird die Angabe „Satz 12“ durch die Angabe „Satz 14“ ersetzt.
7. § 8a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Empfehlungen der Ausschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung
sind von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und
Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Vergütungsverträge zu
beachten.“
8. § 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die
Länder können bestimmen, ob eine kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die
Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen
Pflegestrukturplanung anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem
Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den
Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle
Unterstützung der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als
Förderung gilt.“
9. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „ab 2016“ durch die Angabe „ab 2029“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die Erbringung von
Leistungen nach diesem Buch ein. Pflegefachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die über
eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder § 64 des
Pflegeberufegesetzes verfügen.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur
Delegation von Leistungen von Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf
Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen
erbringt, einzubeziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu
informieren und im Bedarfsfall zu schulen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Pflegekassen bilden zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und
regionale Arbeitsgemeinschaften.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Pflegekassen stellen ihnen zur Verfügung stehende nicht personenbezogene
Versorgungsdaten zur Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation regelmäßig den
zuständigen Gebietskörperschaften zur Unterstützung bei ihren Aufgaben nach § 9 bereit. Dabei sind auch
relevante nicht personenbezogene Daten der Krankenkassen sowie die Informationen nach § 73a
Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch auf die Landesverbände der Pflegekassen
übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Länder und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe Empfehlungen zu Umfang und
Struktur der Daten, zu geeigneten Indikatoren, zum Turnus der Evaluationen, zur Kostentragung und zur
Datenaufbereitung. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie sind dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum … [einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14
Absatz 1] vorzulegen.“
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c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
12. Nach § 15 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum
30. Juni 2026 unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und des
Medizinischen Dienstes Bund einen Bericht vor. Der Bericht ist auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage zu
erstellen und hat Folgendes zu umfassen:
1. die Darstellung der Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem
Begutachtungsinstrument nach den Absätzen 1 bis 7, einschließlich der Beurteilung der Wirkung der zur
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit zu verwendenden Bewertungssystematik, sowie Vorschläge
zur möglichen Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments,
2. eine auf wissenschaftlicher Grundlage durchzuführende Untersuchung der Entwicklung der Zahl der
Pflegebedürftigen seit 2017 unter Berücksichtigung insbesondere von
a) medizinisch-pflegerischen Aspekten,
b) demographischen Faktoren und
c) sozioökonomischen Einflüssen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann für die Erstellung des Berichts Mittel nach § 8 Absatz 3
einsetzen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Juli 2026 in Richtlinien Folgendes
fest:
1. in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 Absatz 1
Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder
Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen, gestaffelt nach Qualifikationsniveau, empfohlen werden,
nach § 40 Absatz 6 Satz 2 vermutet wird sowie
2. das Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die Pflegefachperson bei der
Antragstellung.
Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches vereinbarte Katalog zu beachten.
Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über die Inhalte der
Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind alle
drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an den allgemein anerkannten Stand
medizinischpflegerischer Erkenntnisse anzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
– 8 –
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien festgelegten Verfahren
in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität und
Sicherheit der Versorgung und hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029
einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.“
15. § 18a Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Pflegefachkräften“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
16. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist im Fall des § 18a Absatz 5 eine Mitteilung unmittelbar an das Krankenhaus, die stationäre
Rehabilitationseinrichtung oder das Hospiz zulässig, hat diese unverzüglich in gesicherter elektronischer Form
zu erfolgen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 genannten
verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf spätestens
innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro und
danach für jede weitere begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den
Antragsteller zu zahlen.“
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Liegt ein Verzögerungsgrund vor, den die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, so ist der Lauf der
Frist nach Satz 1 so lange gehemmt, bis der Verzögerungsgrund weggefallen ist. Wird durch den
Eintritt des Verzögerungsgrundes eine erneute Terminierung der Begutachtung erforderlich, so ist
der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zum Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Kenntnis des
Medizinischen Dienstes oder der Pflegekasse über den Wegfall des Verzögerungsgrundes gehemmt.“
17. § 18e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegekassen“ die Angabe „oder dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen für seine Mitgliedskassen“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Medizinische Dienst Bund beauftragt bis zum 30. Juni 2026 fachlich unabhängige
wissenschaftliche Einrichtungen oder fachlich unabhängige Sachverständige mit der Durchführung eines
Modellvorhabens nach den Absätzen 1 bis 5. In dem Modellvorhaben ist zu prüfen,
1. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Pflegefachpersonen, die Leistungen nach
diesem oder nach dem Fünften Buch erbringen, mit der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens nach den §§ 18, 18a, 18b und 142a hinsichtlich der von ihnen versorgten
Personen beauftragt werden können,
2. ob und inwieweit sich die Feststellungen und Empfehlungen der in der Versorgung tätigen
Pflegefachpersonen von den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen des Medizinischen
Dienstes, insbesondere hinsichtlich des festzustellenden Pflegegrads, bezogen auf vergleichbare
Gruppen von Pflegebedürftigen unterscheiden und
3. ob die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Empfehlung eines Pflegegrads sowie weitere
Feststellungen und Empfehlungen durch Pflegefachpersonen zukünftig regelhaft erfolgen sollen
und wie die regelhafte Durchführung von Feststellungen und Empfehlungen zur Pflegebedürftig-
– 9 –
keit durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen zukünftig umgesetzt werden kann,
insbesondere
a) für welche Antrags- und Versorgungssituationen eine Übernahme von Aufgaben im Sinne
von Nummer 1 in Betracht käme,
b) welche nach § 18b zu treffenden Feststellungen und Empfehlungen für welche Gruppen von
Pflegebedürftigen durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen getroffen werden
könnten und
c) welche Veränderungen im Verfahren der Begutachtung unter Bezugnahme auf die
Richtlinien nach § 17 Absatz 1 Satz 1 dafür erforderlich wären; es ist gesondert darauf einzugehen,
wie die Begutachtung neutral und unabhängig erfolgen kann.
Die Medizinischen Dienste sind bei der Durchführung des Modellvorhabens zu beteiligen. Der
Medizinische Dienst Bund hat einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht zu verfassen. Der
Zwischenbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb eines Monats nach Fertigstellung
vorzulegen. Der Abschlussbericht hat eine abschließende und begründete Empfehlung zu beinhalten
und ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.“
17a. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder
von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig
sind,
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 8 des Fünften Buches gelten entsprechend.“
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3a wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f),
15. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c (§ 45h),“.
cc) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 16.
b) In Absatz 1b wird jeweils die Angabe „§ 45e“ durch die Angabe „§ 45g“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ In stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege nach diesem Buch die in § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften Buches genannten
Leistungen ein, wenn diese durch in § 15a des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen
der Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung erbracht werden. Satz 1 gilt nicht,
soweit die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch erbracht
werden.“
– 10 –
19. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die Nummern 4 bis 12 werden zu den Nummern 3 bis 11.
c) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,“.
d) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:
„13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach
Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.“
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „vier“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht
1. für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
2. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht Wochen im
Kalenderjahr,
3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sowie
4. in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären
Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.“
21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro.“
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich.“
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
– 11 –
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich
einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5
können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.“
c) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der
regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich
Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur
Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus
pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige
und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der
jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen
auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen
Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines
Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch in der häuslichen
Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlungen zur
Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese
Empfehlungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen Beratungsbesuch nach
Absatz 4 aufnehmen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich
Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.“
d) In Absatz 3b Nummer 3 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe „Pflegefachperson“
ersetzt.
e) Absatz 3c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit verbundener
betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten
von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger.“
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten
Pflegefachpersonen übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen das Nachweisformular im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; das Nähere zum Verfahren regeln
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer.“
g) Absatz 5a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der
Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch, einschließlich der Erkenntnisse zu der Umsetzung der
– 12 –
Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4, durch die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen.“
23. § 38a wird gestrichen.
23a. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der
Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf
des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.“
24. In § 39a wird die Angabe „, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat,“ gestrichen.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe „Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich
den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen.“
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben
mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je
Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und
wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37
und 37c des Fünften Buches sowie im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete
Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel
oder ein Hilfsmittel, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachperson bei der
Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen
die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach
§ 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der
Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a
des Fünften Buches oder einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der
Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist
der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln.
In welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die Notwendigkeit oder
Erforderlichkeit der Versorgung nach Satz 2 vermutet wird sowie das Nähere zum Verfahren der Empfehlung
durch die Pflegefachperson bei Antragstellung, bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien
des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a.“
e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
26. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende
Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützen und entweder die häusliche
Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige
ehrenamtlich Pflegende entlasten.“
– 13 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3
aufgenommen sind, und wird ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt für die Geltung
der Vergütungsvereinbarung wirksam.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete
Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die
Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß den Absätzen 1 oder 1a
bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.“
27. § 40b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen,
so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf
1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur Höhe von
insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und
2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe
von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.“
28. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.“
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.“
30. In § 43a Satz 2 wird die Angabe „266 Euro“ durch die Angabe „278 Euro“ ersetzt.
30a. § 43c Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026 den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen
der vollstationären Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt. Art und Umfang der an die
Pflegekasse zu übermittelnden Informationen werden im Rahmen der Festlegungen nach § 105 Absatz 2
Satz 1 bestimmt. Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der
Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden
Eigenanteil in Rechnung.“
– 14 –
31. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit, werden die Zuschüsse nach Satz 1 bis zum
Ende der Pflegezeit gewährt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Bescheinigung“ die Angabe „oder der Bescheinigung einer
Pflegefachperson“ eingefügt.
32. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und
der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken“.
33. § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu
131 Euro monatlich.“
34. § 45c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „gewährleisten“ die Angabe „; eine Förderung kann
dabei auch zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgen“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Im Rahmen der Förderung von Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen
insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer Weiterentwicklung und einer wirksamen Vernetzung der
erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von
Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen
Regionen erprobt werden. Das schließt auch Pflegebedürftige am Lebensende mit ein. Ebenso sollen
insbesondere Möglichkeiten einer Versorgung von Pflegebedürftigen über Nacht weiterentwickelt und
erprobt werden. Dabei können jeweils auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die
Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden.
Für die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit
im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit
Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen“ durch die
Angabe „Verbände der Menschen mit Behinderungen, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und
vergleichbar Nahestehenden“ ersetzt.
d) Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem
Bundesamt für Soziale Sicherung Festlegungen für das Verfahren zur Abwicklung der Förderung,
insbesondere zur Erteilung der Förderzusagen, zur Aufhebung von Förderentscheidungen und zur
Rückforderung von Fördermitteln zugunsten des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung,
beschließen. Die Länder sind vor dem Beschluss anzuhören und ihr Vorbringen ist zu berücksichtigen. Soweit
Belange von Fördermittelempfangenden betroffen sind, sind auch die Verbände der Menschen mit Be-
– 15 –
hinderungen, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden auf
Bundesebene vor dem Beschluss anzuhören.“
e) Absatz 9 wird gestrichen.
35. § 45d wird durch die folgenden §§ 45d und 45e ersetzt:
„§ 45d
Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, werden je Kalenderjahr Fördermittel im Umfang von 0,21 Euro pro
in der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung Versichertem zur Verfügung
gestellt. Im Rahmen der Förderung der Selbsthilfe können auch digitale Anwendungen berücksichtigt
werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit
nach dem Stand der Technik gewährleisten; eine Förderung kann dabei auch zur Herstellung oder
Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgen.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Vorschrift sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht
gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als
Angehörige oder vergleichbar Nahestehende das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige
Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen
und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von
Selbsthilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende
professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von
Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern.
(3) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden zur Förderung der in Absatz 1
genannten Zwecke Mittel im Umfang von 0,16 Euro pro Versichertem nach dem Königsteiner Schlüssel auf
die Länder aufgeteilt, um Zuschüsse zu finanzieren, die eine Förderung durch das jeweilige Land oder die
jeweilige kommunale Gebietskörperschaft ergänzen. Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird dabei jeweils in Höhe von 75 Prozent der
Fördermittel gewährt, die für die einzelne Fördermaßnahme insgesamt geleistet werden.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden Mittel im Umfang von 0,05 Euro pro
Versichertem zur Verfügung gestellt, um bundesweite Tätigkeiten und Strukturen von
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern sowie um Gründungszuschüsse für neue
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu gewähren, ohne dass es einer Mitfinanzierung durch ein Land
oder durch eine kommunale Gebietskörperschaft bedarf; die Gewährung insbesondere von
Gründungszuschüssen im Rahmen einer Förderung nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die Förderung nach Satz 1 ist
von den Selbsthilfegruppen, -organisationen oder -kontaktstellen unmittelbar beim Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zu beantragen. Durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll eine Bewilligung der
Fördermittel in der Regel jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren, mindestens aber für einen Zeitraum
von drei Jahren erfolgen, es sei denn, dass sich aus dem Antrag oder den Besonderheiten des Einzelfalls ein
kürzerer Förderzeitraum ergibt. Nach erneuter Antragstellung kann eine Förderung für bundesweite
Tätigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erneut bewilligt werden.
Um eine sachgerechte Verteilung der Fördermittel zu gewährleisten, kann der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. Kriterien zur Vergabe der
Fördermittel beschließen. Im Rahmen der Entwicklung der Kriterien sind die in der Selbsthilfe tätigen
Verbände der Menschen mit Behinderungen, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zu beteiligen. Der Beschluss der Kriterien bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und der Durchführung der
Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel werden im Übrigen in den Empfehlungen nach
§ 45c Absatz 7 festgelegt.
– 16 –
(5) Für die Förderung der Selbsthilfe in der Pflege werden die Vorgaben des § 45c und das dortige
Verfahren entsprechend angewendet, das schließt eine entsprechende Anwendung von § 45c Absatz 2 Satz 3
und 4, Absatz 6 Satz 2 bis 9, Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 ein. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der in entsprechender Anwendung des § 45c
Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen zur Förderung der Selbsthilfe in der Pflege zu bestimmen, soweit die
Empfehlungen sich auf Inhalte einer Förderung im Rahmen des Absatzes 3 beziehen.
(6) Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe
Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches erfolgt.
§ 45e
Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
(1) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren
Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie zur Stärkung der Prävention nach § 5 werden
aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung je Kalenderjahr 20 Millionen Euro
bereitgestellt, um die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 2 zu fördern. § 45c
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fördermittel, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch
genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen nach Satz 1. Folgende Summen an Fördermitteln
können für die Finanzierung einer Geschäftsstelle sowie für die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung nach Absatz 5 verwendet werden:
1. im Jahr 2026 bis zu 200 000 Euro,
2. im Jahr 2027 bis zu 300 000 Euro,
3. im Jahr 2028 bis zu 400 000 Euro und
4. in den Jahren 2029 bis 2031 bis zu höchstens 500 000 Euro jährlich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel können für die finanzielle Beteiligung von Pflegekassen an
regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die
an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung
vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen
einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen.
Den Kreisen und kreisfreien Städten und den Bezirken der Stadtstaaten Berlin und Hamburg, den
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie den organisierten Gruppen
ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des § 45c
Absatz 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen
Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Gefördert werden können
1. je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter 500 000 Einwohnern bis zu zwei regionale Netzwerke,
2. je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke,
3. in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu zwei regionale
Netzwerke.
Der Förderbetrag pro regionalem Netzwerk darf jeweils 30 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Die Fördermittel werden dem jeweiligen regionalen Netzwerk für mindestens ein Kalenderjahr und längstens
für drei Kalenderjahre bewilligt; bei neu gegründeten Netzwerken soll die Förderung für drei Kalenderjahre
bewilligt werden. Bei erneuter Antragstellung kann eine Förderung erneut bewilligt werden. § 45c Absatz 7
Satz 1 und 3 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr
eine Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen Netzwerke und stellen diese
– 17 –
der Geschäftsstelle nach Absatz 5 zur Verfügung. Die jährlichen Übersichten sind durch die Geschäftsstelle
auf einer eigenen Internetseite gebündelt zu veröffentlichen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel werden in den Jahren 2026 bis 2031 für die Finanzierung
einer Geschäftsstelle zur Unterstützung von Netzwerkgründungen, der flächendeckenden Etablierung von
Netzwerken, der qualitativen Weiterentwicklung regionaler Netzwerke sowie für eine wissenschaftliche
Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle verwendet. Die
Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum … [einsetzen: Datum neun Monate
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1] im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtet. Die Errichtung bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Geschäftsstelle nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Näheres über das Verfahren zur
Durchführung und Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel regeln das Bundesamt für
Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.“
36. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch den folgenden Sechsten Abschnitt ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
§ 45f
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich,
wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe
in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen
Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15
sind,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, sofern es sich um Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 handelt,
3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der
individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das
Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der
Haushaltsführung zu unterstützen, und
4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der
Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im
jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang
weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen
vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser
Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe
auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt
werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift
nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des
Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne
teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die
Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
– 18 –
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1
folgende Daten zu verarbeiten und bei dem Antragsteller folgende Unterlagen anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 45g
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die
in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f haben und die an der gemeinsamen Gründung
beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich
zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist
je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die
Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1 Satz 1 zu stellen. Dabei kann die
Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten
der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
(2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten
Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für
Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass
mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. Einzelheiten zu den
Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im
Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
§ 45h
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung
einer selbstbestimmten Pflege.
(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf
körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als
Sachleistung gemäß § 36. Wenn der Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird,
besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37.
(3) Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40
Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen
der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß
§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71
Absatz 4.“
– 19 –
37. Nach § 47a wird der folgende § 47b eingefügt:
„§ 47b
Aufgabenerledigung durch Dritte
Pflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte
mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die
Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und
Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung
der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97
des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
38. In § 53b Satz 2 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
39. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der
beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern
diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt
Empfehlungen im Hinblick darauf, welche Nachweise geeignet sind. Nachweise, die über das automatisierte
Übermittlungsverfahren nach § 55a erbracht werden, sind im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn
des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine
beitragsrechtliche Zuordnung als Kind nach dieser Vorschrift begründet, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für
Nachweise, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren nach § 55a erfolgen, wenn sie
innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses
erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem
der Nachweis erbracht wird. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt,
entsprechende Nachweise anzufordern.“
b) Die Absätze 3b bis 3d werden gestrichen.
39a. In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
40. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt:
„§ 69
Sicherstellungsauftrag
(1) Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende
pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu
Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und
sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das
Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
(2) Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen insbesondere Erkenntnisse
aus ihrer Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a
Absatz 1 und, soweit diese in den Ländern bestehen, der Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 sowie
Erkenntnisse aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach § 73a Absatz 1 zu berücksichtigen. Ist es zur
Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags erforderlich, haben die Pflegekassen Verträge mit
Einzelpflegepersonen gemäß § 77 Absatz 1 abzuschließen oder diese gemäß § 77 Absatz 2 selbst anzustellen.“
– 20 –
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachperson im Sinne der Absätze 1 und 2 ist
neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1. Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der
letzten acht Jahre erforderlich.“
bb) In den Sätzen 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe
„Pflegefachperson“ ersetzt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vor Abschluss des Versorgungsvertrages sind die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a
Absatz 1 und, soweit diese in den Ländern bestehen, der Ausschüsse nach § 8a Absatz 2 und 3 zu
beachten. Sofern vorhanden, sind auch die Empfehlungen und Zielsetzungen für die pflegerische
Versorgung zu beachten, die im Rahmen der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchgeführten
kommunalen Pflegestrukturplanung vorliegen.“
b) In Absatz 3b Satz 6 wird die Angabe „innerhalb von zwei Monaten“ durch die Angabe „innerhalb von
drei Monaten“ ersetzt.
c) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
„(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum
Ablauf des 31. Juli jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
1. an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2. Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
ergebende am 1. Juli des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur
Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der
pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. Juli des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten
Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der
Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten
Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1
genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich
mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle,
durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.“
– 21 –
d) Absatz 3f wird durch den folgenden Absatz 3f ersetzt:
„(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und
3b und des § 82c. Im Rahmen der Evaluation ist bis spätestens 31. Dezember 2026 auch zu prüfen,
inwiefern das Verfahren und die Methode zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus
vereinfacht werden können.“
43. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
„§ 73a
Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen
(1) Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigung der
Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese
Beeinträchtigung umgehend gegenüber den Pflegekassen als seinen Vertragspartnern anzuzeigen. Es genügt die Anzeige
an einen als Partei des Versorgungsvertrages beteiligten Landesverband der Pflegekassen. Die von der
Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber zu informieren.
(2) Bei Anzeigen nach Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung und den
weiteren an der pflegerischen Versorgung vor Ort Beteiligten Maßnahmen zur Sicherstellung der
pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen zu prüfen. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den
weiteren zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen
Aufsichtsbehörden, umzusetzen. Dabei können vorübergehend auch Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben
sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen einschließlich der Personalausstattung und deren
gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch durch die Pflegekassen im Einvernehmen mit dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe hingenommen werden. Bei nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen sind
die bestehenden Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum Stichtag 1. März 2026 und danach
halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie der Pflegeplätze in den einzelnen
stationären Versorgungsbereichen. Der Bericht ist nach Bundesländern zu differenzieren und spätestens sechs
Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Er ist anschließend vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu
veröffentlichen. Der Bericht enthält neben den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 auch Bewertungen zur
Versorgungssituation in den einzelnen Ländern.“
44. In § 74 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegefachkraft“ durch die Angabe „Pflegefachperson“
ersetzt.
45. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Verhandlungen haben die Vereinbarungspartner des Absatzes 1 zu prüfen, inwieweit
Anforderungen effizient ausgestaltet werden können.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe“ durch die Angabe „maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
45a. § 76 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und in der Regel bis zu zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für
den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.“
46. In § 78 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe und der“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene und die Verbände der“ ersetzt.
– 22 –
47. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vereinbarungen gelten ab dem darin vereinbarten Zeitpunkt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale Pflegeanwendung
1. die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 geregelten Anforderungen an die
Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllt,
2. die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik
gewährleistet und
3. im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 einen pflegerischen Nutzen im Sinne
des § 40a Absatz 1 oder 1a aufweist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor und hat der Hersteller
keine Erprobung nach Absatz 6a beantragt, ist der Antrag abzulehnen.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert die Vertragsparteien nach
§ 75 Absatz 1, die an Rahmenverträgen über ambulante Pflege beteiligt sind, über die
erforderlichen ergänzenden Unterstützungsleistungen.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zu regeln zu
1. den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Veröffentlichung, der Interoperabilität des elektronischen
Verzeichnisses mit elektronischen Transparenzportalen Dritter und der Nutzung der Inhalte des
Verzeichnisses durch Dritte,
2. den Anforderungen an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität, einschließlich der
Anforderungen an die Interoperabilität, den Datenschutz und die Datensicherheit, sowie das Nähere
zu dem pflegerischen Nutzen im Sinne des § 40a Absatz 1 oder 1a,
3. den anzeigepflichtigen Veränderungen der digitalen Pflegeanwendung einschließlich deren
Dokumentation,
4. den Einzelheiten des Antrags- und Anzeigeverfahrens sowie des Formularwesens beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
5. dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere der Bestellung der Mitglieder der
Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstattung der baren Auslagen und der Entschädigung für
den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Verfahren, dem
Teilnahmerecht des Bundesministeriums für Gesundheit und der Vertreter der Organisationen, die für
die Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich sind, an den Sitzungen der
Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung der Kosten,
6. den Gebühren und Gebührensätzen für die von den Herstellern zu tragenden Kosten und Auslagen,
7. den nach Absatz 6a Satz 2 zur Erprobung beizufügenden Unterlagen.“
e) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Ist dem Hersteller noch nicht möglich, einen pflegerischen Nutzen im Sinne des § 40a
Absatz 1 oder 1a nachzuweisen, so kann er nach Absatz 4 auch beantragen, dass die digitale Pflegeanwen-
– 23 –
dung ab dem in Absatz 1 Satz 2 zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt für bis zu zwölf
Monate in das Verzeichnis nach Absatz 3 zur Erprobung aufgenommen wird. Der Hersteller hat dem
Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2,
2. eine plausible Begründung für den pflegerischen Nutzen und
3. ein von einer herstellerunabhängigen Institution erstelltes wissenschaftliches Evaluationskonzept
zum Nachweis des pflegerischen Nutzens.
Über die Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3 zur Erprobung
entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durch Bescheid. Die Erprobung
und ihre Dauer sind im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen kenntlich zu machen. Der
Hersteller hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens nach Ablauf des
Erprobungszeitraums den Nachweis des pflegerischen Nutzens der erprobten digitalen Pflegeanwendung
vorzulegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über die endgültige
Aufnahme der erprobten digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der vollständigen Nachweise durch Bescheid. Ist der pflegerische Nutzen nicht hinreichend
belegt, besteht aber aufgrund der vorgelegten Erprobungsergebnisse eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer späteren Nachweisführung, so kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte den Zeitraum der vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung um bis zu zwölf
Monate verlängern. Lehnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Aufnahme in das
Verzeichnis endgültig ab, so hat es die zur Erprobung vorläufig aufgenommene digitale
Pflegeanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine erneute Antragstellung nach Absatz 4 ist frühestens zwölf
Monate nach dem ablehnenden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
und auch nur dann zulässig, wenn neue Nachweise vorgelegt werden. Eine wiederholte vorläufige
Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht zulässig. Soweit in diesem Absatz nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Absätze 1 bis 6 und 7 bis 9 entsprechend.“
47a. In § 82b Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Unterstützung“ die Angabe „durch An- und Zugehörige
oder Dritte“ eingefügt.
48. § 82c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 9 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Geschäftsstelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 28. Februar 2026 zu
berichten, unter welchen technischen Voraussetzungen Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von § 72 Absatz 3a
an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, die verpflichtenden
Meldungen nach § 72 Absatz 3e Satz 1 auch aus den ihnen verfügbaren Daten ihrer Lohnbuchhaltung
elektronisch übermitteln könnten.“
49. § 84 Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen
Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden; Vergleichsdaten sind
transparent darzustellen.“
50. In § 85 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „; der Antrag kann auch gemeinsam von
den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden“ eingefügt.
– 24 –
51. Nach § 86 wird der folgende § 86a eingefügt:
„§ 86a
Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
(1) Aufforderungen zu Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor Beginn des angestrebten
Pflegesatzzeitraumes bei den Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. Diese bestimmen
umgehend eine verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich dem Träger der
Pflegeeinrichtung mit. Nachweisforderungen gemäß § 85 Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind
zeitnah nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen. Die Ansprechperson nach Satz 2 kann befugt
werden, die schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich
nach der Einigung abzugeben.
(2) Die der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 zugrunde gelegten maßgeblichen Annahmen und Werte
sind derart zu hinterlegen oder auszuweisen, dass diese bei künftigen Anpassungen, auch in vereinfachten
Anpassungsverfahren, für die Parteien leicht zugänglich sind. Die Pflegesatzkommissionen oder
vergleichbare Gremien im Land sowie die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 können entsprechende Empfehlungen
für vereinfachte Anpassungsverfahren für die Pflegevergütung beschließen.
(3) Zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses
weitsichtiger Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen sind auf Bundesebene Empfehlungen nach dem
Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 bis zum … [einsetzen: Datum neun Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14
Absatz 1] abzugeben. Die Empfehlungen betreffen insbesondere
1. die Anforderungen an geeignete Nachweise nach § 85 Absatz 3 zur Darlegung der voraussichtlichen
Personal- und Sachaufwendungen einschließlich entsprechender Formulare zur Aufbereitung der
Daten,
2. geeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- oder
Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen und Ausgangswerte, die bei
Anschlussvereinbarungen einer Anpassung leicht zugänglich sind,
3. Methoden für vereinfachte Anpassungsverfahren bezogen auf Einzel- und Gruppenverfahren
einschließlich geeigneter Parameter und Orientierungswerte bei der Vereinbarung von Pauschalen,
4. die Berücksichtigung nicht anderweitig gedeckter Aufwendungen sowie von
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Unterstützung nach § 82b und
5. Handreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den Vereinbarungsverfahren.
In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass vereinbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppenverfahren
für jede Pflegeeinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe von Personal- und
Sachaufwendungen sowie von weiteren relevanten Positionen stehen müssen. Die Vertragspartner nach § 75
Absatz 1 in den Ländern können von Satz 2 abweichende Vorgaben in ihren Rahmenverträgen vereinbaren;
im Übrigen sind die Empfehlungen nach Satz 2 für die Parteien der Pflegesatz- und
Vergütungsvereinbarungen unmittelbar verbindlich.
(4) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 3 innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ganz
oder teilweise nicht zustande, bestellen die in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam eine
unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab
der Feststellung der Nichteinigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die
Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des Verfahrens
innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung fest.
(3) Die Empfehlungen nach Absatz 3 können, bevor sie insgesamt geeint sind, auch in Teilen
abgegeben werden; hinsichtlich der Anwendung gilt bis zur Gesamteinigung Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Die
Empfehlungen sind von den Beteiligten anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen auf Aktualisierungs-
und Ergänzungsbedarf zu überprüfen.“
– 25 –
52. § 87a Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich
den Betrag von 3 085 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder
rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er
nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.“
53. In § 89 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 85 Absatz 3 bis 7 und § 86“ durch die Angabe „§ 85 Absatz 3
bis 7, die §§ 86 und 86a“ ersetzt.
54. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Achten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen“.
55. Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels wird durch den folgenden § 92c ersetzt:
„§ 92c
Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegerischen Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen mit den Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen. Die Verträge
regeln auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 5 und unter entsprechender Anwendung von § 89
1. ein Basispaket mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und
Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36, deren Organisation eigens von der ambulanten
Pflegeeinrichtung zur gemein-samen und individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflegebedürftigen
übernommen und deren Erbringung insgesamt sichergestellt wird,
2. eine über das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt hinausgehende Versorgung der
Pflegebedürftigen mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen
bei der Haushaltsführung gemäß § 36, die über die ambulante Pflegeeinrichtung gewährleistet wird;
diese Leistungen können auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch Angehörige, Pflegepersonen und
ehrenamtlich Tätige oder Dritte erbringen,
3. eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches als Teil
des in Nummer 1 genannten Basispakets sowie eine nach Art und Inhalt über das Basispaket
hinausgehende Versorgung mit diesen Leistungen,
4. die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der ambulanten Pflegeeinrichtung zur Erbringung
der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich eines Qualitätsmanagements sowie die
Verpflichtung zur Mit-wirkung an Maßnahmen nach den §§ 114 und 114a und
6. die Vergütung und Abrechnung der Leistungen nach den Nummern 1 bis 3 unter Einbezug der
bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen; hinsichtlich der in den Nummern 1 und 3 genannten
Basispakete ist § 87a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Bei der Vereinbarung einer Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Satz 2
Nummer 3, die über das Basispaket hinausgehen, sind die Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 des
Fünften Buches zugrunde zu legen; § 132a Absatz 4 Satz 1 bis 10 und 16 bis 18 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
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(2) Voraussetzung für den Vertragsabschluss nach Absatz 1 ist, dass
1. mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung
zusammenleben und die räumliche Gestaltung einer selbstbestimmten Versorgung entspricht und
2. eine qualitätsgesicherte pflegerische Versorgung für die Pflegebedürftigen auf Grundlage eines
entsprechenden Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompetenzorientierter Personaleinsatz
sichergestellt ist.
Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verantwortung
für die Qualität der Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftlichen Wohnform, die von ihr selbst
oder im Rahmen einer Kooperation von einem Pflegedienst im Sinne des § 71 Absatz 1 oder von einem
Betreuungsdienst im Sinne des § 71 Absatz 1a erbracht werden. Betreuungsdienste im Sinne des § 71
Absatz 1a können keine Verträge nach Absatz 1 Satz 1 schließen. Träger von stationären Pflegeeinrichtungen,
die gleichzeitig Träger einer selbständig wirtschaftenden ambulanten Pflegeeinrichtung sind, können einen
Vertrag nach Absatz 1 für diese ambulante Pflegeeinrichtung schließen. Hierfür ist der Weg über einen
Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 Satz 1 eröffnet.
(3) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Schiedsstelle nach § 76 festgelegt. Der Schiedsstelle gehören in diesem Fall auch Vertreter der
Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen
angerechnet werden.
(4) Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen sind nicht zum Abschluss eines Vertrages nach
Absatz 1 verpflichtet. Bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1]
geschlossene Verträge auf Basis der Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch können
auf Verlangen des Einrichtungsträgers bis zum Vorliegen der Empfehlungen nach Absatz 5 sowie der
Ergebnisse der Modellerprobung gemäß § 125d verlängert werden und sind nach deren Vorliegen innerhalb
von zwölf Monaten anzupassen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene beschließen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe spätestens bis zum … [einsetzen: Datum zwölf Monate
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1] Empfehlungen zu den Vertragsinhalten und
Vertragsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2. Die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen
Evaluation der bereits durchgeführten Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch sind
insbesondere hinsichtlich der Kriterien Versorgungssicherheit, Selbstbestimmung und soziale Einbindung
der Pflegebedürftigen bei den Empfehlungen nach Satz 1 zu Grunde zu legen. Die vorliegenden Erkenntnisse
aus den Modellen nach § 8 Absatz 3a und 3b sowie die Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualitätssicherung
gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absatzes 1 sind zu beachten. Die Empfehlungen beinhalten
auch Aussagen
1. über die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit von Personal in den gemeinschaftlichen
Wohnformen und
2. darüber, welche Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches von dem in
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Basispaket umfasst sein können.
Die die Empfehlungen beschließenden Parteien arbeiten mit den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene eng zusammen; die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 mit. Werden die Empfehlungen innerhalb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht
beschlossen, bestellen die Parteien gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf
eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung auf die
Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson setzt
den betreffenden Empfehlungsinhalt einschließlich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei
Monaten nach ihrer Bestellung fest.
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(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum … [einsetzen: Datum vier Jahre nach Inkrafttreten gemäß
Artikel 14 Absatz 1] einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht über den Stand der
abgeschlossenen Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach Absatz 1
vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf der Zahl, dem Standort, der Trägerschaft, der
Personalstruktur und -ausstattung, der Vergütung, den Leistungsausgaben und der Eigenbeteiligung der
Pflegebedürftigen sowie auf der Qualität der Versorgung im Vergleich zur Versorgung in sonstiger ambulanter
und in vollstationärer Pflege. Bei der Evaluation ist auch die Einbeziehung Angehöriger, sonstiger
Pflegepersonen und ehrenamtlich Tätiger in die Versorgung zu berücksichtigen.“
56. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „38a, 40“ durch die Angabe „40, 45f“ ersetzt.
57. In § 106a Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“ ersetzt.
58. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Postleitzahl des Wohnorts vor dem
Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, Art, Ursache, Grad und Dauer der
Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses,“.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Pflegefachkräfte“ durch die Angabe
„Pflegefachpersonen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Von der statistischen Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Angaben zur Art und zu den
organisatorischen Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie zu den Entgelten der stationären
Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht jedoch, wenn Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Ebene einzelner Verbände ausgewiesen werden.“
59. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 45c, 45d“ durch die Angabe „§§ 45c bis 45e“ ersetzt.
60. In § 112a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
61. § 113 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., der maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118
sowie unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und
Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die
Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in
Krisensituationen umfasst. Die Vereinbarungen nach Satz 1 müssen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c
Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorliegen um Regelungen für die gemeinschaftlichen
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt werden. In den
Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen für eine fachgerechte Pflegeprozessverantwortung
sowie Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität
fördernde Pflegedokumentation zu regeln. Die Anforderungen an die Pflegedokumentation sind so zu gestalten,
dass sie in der Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen kann. Die Anforderungen dürfen über ein
für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den
Aufwand für die Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen
Versorgung setzen. In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder teilweise
in digitaler Form durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind
durch die Pflegekassen anzuerkennen. Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitar-
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beiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen,
entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die
Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert sein müssen. Die Vereinbarungen sind in regelmäßigen
Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Soweit sich in den
Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf
Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 5 entsprechende
Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken
der Arbeitsverdichtung entgegen. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten
vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.“
62. § 113b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dem Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene. Sofern die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet.“
b) Nach Absatz 3 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der erweiterte Qualitätsausschuss kann sich bis zu zweimal pro Kalenderjahr auf Initiative des
unparteiischen Vorsitzenden auch mit Themen zur Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung
befassen, die über die konkreten gesetzlichen Aufträge hinausgehen und zu diesen Themen
Entscheidungen treffen. Mit einfacher Mehrheit kann der erweiterte Qualitätsausschuss auch darüber entscheiden,
ob eine Arbeitsgruppe gemäß Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 eingerichtet und vom unparteiischen
Vorsitzenden mit Unterstützung der Geschäftsstelle nach Absatz 6 geleitet wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. bis zum … [einsetzen: Datum drei Jahre nach Inkrafttreten gemäß Artikel 14 Absatz 1]
spezifische Regelungen für die Prüfung der Qualität der Leistungen von ambulanten
Pflegediensten und ihren Kooperationspartnern in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen
zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c und für die Qualitätsberichterstattung zu
entwickeln und einen Abschlussbericht vorzulegen; dabei ist auch zu prüfen, ob ein
indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in
gemeinschaftlichen Wohnformen anwendbar ist; sofern dies der Fall ist, sind diesbezügliche
Vorschläge zur Umsetzung vorzulegen.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der
unparteiische Vorsitzende nach Absatz 3 Satz 1 können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen
zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. Die Ablehnung eines Vorschlags muss in einer
schriftlichen Stellungnahme begründet werden. Diese ist auf der Internetseite des
Qualitätsausschusses zu veröffentlichen.“
d) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1, 2, 3 und 6“
ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene“ durch die Angabe
„maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene“ ersetzt.
63. § 113c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. für die Zwecke des Modellvorhabens nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wurde oder
– 29 –
3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes hat
und überwiegend Leistungen der unmittelbar bewohnerbezogenen Pflege oder Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal
vereinbart wird, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung im Sinne von
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 hinausgeht, kann die Pflegeeinrichtung
1. bis zum 31. Dezember 2026 für die Stellenanteile der personellen Ausstattung nach Absatz 1
Nummer 2, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch
Personal vorhalten, das über eine mindestens einjährige medizinische, soziale oder hauswirtschaftliche
Qualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische
Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3 übernimmt, und
2. für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende
personelle Ausstattung hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
a) das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
aa) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die von der Arbeits-
und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderung beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT17.02.2016
B3) erfüllt, oder
bb) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach Teil 2, Teil 3 oder
Teil 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3
oder § 41 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Pflegeberufegesetzes oder
b) das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden kann, wenn das
Bestehen einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund von berufspraktischen Erfahrungen in der
Pflege, sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach landesrechtlichen
Regelungen auf die Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen angerechnet werden
kann. Finanziert werden kann auch die Differenz zwischen dem Gehalt der Pflegehilfskraft
und der Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr beruflich tätig
war.
Finanziert werden kann auch die Differenz zwischen dem Gehalt der Pflegehilfskraft und der
Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert werden
können zudem Ausbildungsaufwendungen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Stelle
finanziert werden. Die Stellenanteile, die bis zum 31. Dezember 2026 mit Personal nach Satz 1 Nummer 1
besetzt wurden, können ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich zu den verhandelten Stellenanteilen nach
Absatz 1 Nummer 2 vereinbart werden. Der Durchführung einer Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa steht es gleich, wenn die Pflegeeinrichtung nachweist, dass die
Ausbildung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Dezember 2028, begonnen wird und das
Pflegehilfskraftpersonal bei Abschluss der Vereinbarung mindestens fünf Jahre mit im Jahresdurchschnitt
mindestens hälftiger Vollzeitbeschäftigung in der Pflege tätig war.
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten
der Verträge nach Absatz 5 ab. Die gemeinsamen Empfehlungen nach Satz 1 umfassen auch
Empfehlungen zu den Aufgabenbereichen für Personal nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3; wissenschaftliche
Expertisen, die nach § 8 Absatz 3c erarbeitet wurden, sind dabei zu berücksichtigen. Die Parteien nach
Satz 1 arbeiten im Rahmen der gemeinsamen Empfehlungen mit den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahr-
– 30 –
nehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen eng
zusammen. Kommen die gemeinsamen Empfehlungen nach Satz 1 nicht zustande, wird auf Antrag einer
Partei nach Satz 1 ein Schiedsgremium aus drei unparteiischen und unabhängigen Schiedspersonen
gebildet. Der unparteiische Vorsitzende des Schiedsgremiums und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene benannt. Kommt eine Einigung
über ihre Benennung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist
zustande, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach seiner Bestellung die gemeinsamen
Empfehlungen fest. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
die Vereinigungen zu gleichen Teilen.“
c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und Betreuungspersonal, das von der
Pflegeeinrichtung für die personelle Ausstattung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der
personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen neben Pflegefachpersonen auch andere
Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden können, dazu gehören
insbesondere staatlich anerkannte Hauswirtschafter, Ergotherapeuten, Logopäden, medizinische
Fachangestellte und Physiotherapeuten sowie konzeptabhängig Heilerziehungspfleger, deren
Qualifikationsprofil die Voraussetzungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16.
Dezember 2021 „Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung von
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ in der Fassung, die auf der
Internetseite der Kultusministerkonferenz veröffentlicht ist, erfüllen; die erforderlichen Qualifikationen
für das vorzuhaltende Personal nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 werden auch eingehalten, wenn
hierfür das Personal mit einer jeweils höheren Qualifikation vorgehalten wird; im Fall des § 72
Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird die Eingruppierung und im Fall des § 72 Absatz 3b Satz 1
Nummer 4 die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe jeweils durch den konkreten Einsatz
bestimmt.“
d) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner berichtet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über den Umfang des
Pflegehilfskraftpersonals, das nach Absatz 2 Nummer 1 die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschreitet,
über den Umfang des Pflegehilfskraftpersonals, das nach Absatz 3 vorgehalten wird, und über die
Anzahl der vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen
durchführen, die im Modellprojekt nach § 8 Absatz 3b entwickelt und erprobt wurden oder die sich an
den Zielen und der Konzeption der Modellprojekte nach § 8 Absatz 3b orientieren.“
64. Nach § 113c wird der folgende § 113d eingefügt:
„§ 113d
Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen
Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene beauftragen gemeinsam mit den
Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 eine unabhängige qualifizierte
Geschäftsstelle mit der Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und
Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen. Die beauftragte Geschäftsstelle soll insbesondere die folgenden
Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen:
1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der fachgerechten Wahrnehmung der
Pflegeprozessverantwortung,
2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflegedokumentationskonzepten,
die den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechen,
– 31 –
3. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von personzentrierten und kompetenzorientierten Personal- und
Organisationsentwicklungsmaßnahmen, für vollstationäre Pflegeeinrichtungen auch nach § 113c
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
4. Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung pflegerischer Aufgaben auf der Grundlage der
wissenschaftlichen Expertisen nach § 8 Absatz 3c sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von Führungs- und
Delegationskonzepten und
5. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung eines ganzheitlichen,
personzentrierten Pflegeverständnisses, das die Stärkung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten der
pflegebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellt.
Die Unterstützung nach Satz 2 soll insbesondere erfolgen durch
1. die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu den Maßnahmen nach Satz 2,
insbesondere für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um entsprechende Schulungsmaßnahmen
bundesweit in geeigneter regionaler Dichte und Häufigkeit anbieten zu können, sowie
2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, von Assessmentinstrumenten und
Konzepten zur Nutzung durch Pflegefachpersonen und Leitungskräfte in der Pflege zu den Maßnahmen nach
Satz 2 und die öffentliche Bereitstellung dieser Informationen, Assessmentinstrumente und Konzepte
im Internet.
Der Medizinische Dienst Bund und die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie weitere
relevante Fachorganisationen sind bei der Entwicklung der Maßnahmen nach Satz 2 zu beteiligen. Näheres
zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation
der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene und die Vertragsparteien nach § 113 Absatz 1 Satz 1 in einer Geschäftsordnung. Die
Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Sie legt der oder dem Bevollmächtigten der
Bundesregierung für Pflege jährlich, erstmals zum 31. März 2028, einen Bericht über ihre Arbeit vor.“
65. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Prüfaufträge nach Absatz 1 werden ab dem 1. Januar 2028 digital erteilt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen errichtet im Einvernehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Planung, zur Auftragsvergabe und zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen bis zum 31. Oktober 2027 eine Daten- und Kommunikationsplattform;
durch die Landesverbände der Pflegekassen eingesetzte digitale Formate zur Übermittlung der
Prüfaufträge und der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach § 115 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.
Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
beteiligen sich mit 10 Prozent an den Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Daten- und
Kommunikationsplattform. Die Plattform enthält aktuelle einrichtungsbezogene Daten und Informationen,
insbesondere zu Anzahl und Art der durchgeführten Prüfungen sowie für den vollstationären Bereich zu
unangemeldeten Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 und zu Verlängerungen des Prüfrhythmus nach
§ 114c. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt auf Grundlage der Daten- und
Kommunikationsplattform statistische Datenauswertungen
1. zur Anzahl der erteilten Prüfaufträge und durchgeführten Qualitätsprüfungen in vollstationären,
teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen,
2. zur Prüfquote des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
3. zur Anzahl der Verlängerungen des Prüfrhythmus nach § 114c und der unangemeldeten Prüfungen
nach § 114a Absatz 1 Satz 3.“
– 32 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der
medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und
Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87), der
Zusatzleistungen (§ 88) und der Leistungen des Basispaketes bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit
Verträgen zur pflegerischen Versorgung (§ 92c).“
bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2026 das Nähere zur
Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts
längerfristiger Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite angemessen sind und ob und
welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zum Schutz der pflegebedürftigen Personen und der
Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen und der Prüfdienste, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere
aktuelle wissenschaftliche und krisenrelevante Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach
Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung einer jeweiligen Krisensituation von nationaler oder regionaler
Tragweite vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu aktualisieren. Er ist für die
Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. Wenn Krisensituationen von nationaler oder regionaler
Tragweite der Durchführung von Qualitätsprüfungen entgegenstehen, kann auf Grundlage des
Beschlusses nach Satz 1 von den zeitlichen Vorgaben für den Abstand von Qualitätsprüfungen nach
Absatz 2 Satz 1 und § 114c Absatz 1 Satz 1 abgewichen und der Abstand um höchstens ein Jahr verlängert
werden.“
66. § 114a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen
unangemeldet erfolgen.“
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Prüfung von ambulanten Pflegediensten sind der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen
bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung
der von dem Pflegedienst versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen; bei ambulanten
Pflegediensten mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach
§ 92c sind diese berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes sowohl in den
Gemeinschaftsräumen als auch in den Wohnräumen der versorgten Personen zu überprüfen. Soweit Räume im
Sinne der Sätze 1 und 2 zweiter Halbsatz einem Wohnrecht unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung
der darin Wohnenden nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Prüfungen und Besichtigungen
zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen
Tageszeiten nicht erreicht werden kann.“
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„An die Pflegedokumentation dürfen nur die in den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 Absatz 1
Satz 2 festgelegten Anforderungen gestellt werden.“
– 33 –
d) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf Grundlage der Berichterstattung nach § 114c
Absatz 3 Satz 3 eine Unterschreitung der Prüfquote des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. fest, übermittelt er die entsprechenden Daten an das Bundesamt für Soziale
Sicherung. In diesem Fall stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der Unterschreitung sowie
die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und
des Medizinischen Dienstes Bund fest. Der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der
Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der Anzahl der Prüfungen, die nach
der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote durchzuführen sind. Im Rahmen der Anhörung nach
Satz 3 kann der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. den Nachweis erbringen, dass die
Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist. Gelingt der
Nachweis zur Überzeugung des Bundesamtes für Soziale Sicherung nicht, fordert dieses den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. auf, den Finanzierungsanteil binnen vier Wochen an den
Ausgleichsfonds (§ 65) zu zahlen.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur
verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl für den ambulanten und den
stationären Bereich als auch für gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c. In den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. Die Richtlinien für gemeinschaftliche
Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind auf der Grundlage der
Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach der Ergänzung der
Vereinbarungen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 zu beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der
entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Richtlinien sind in
regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Dabei ist auch
zu prüfen, inwieweit über ein fachlich vertretbares und wirtschaftliches Maß hinausgehende
Anforderungen reduziert und Doppelprüfungen vermieden werden können. Sie sind durch das
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung
sind für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. verbindlich.“
67. § 114c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114c
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten
Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht“.
– 34 –
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Abweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 und in einer zugelassenen teilstationären oder ambulanten
Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2027 regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn
durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Die Landesverbände der
Pflegekassen informieren die betroffenen Einrichtungen entsprechend den Maßgaben eines vom
Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten bundeseinheitlichen Informationsverfahrens über die
Verlängerung des Prüfrhythmus. Der Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie
Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der
Erstellung der Richtlinien sind für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen die Empfehlungen
heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der
Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die
Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue
Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September 2018
abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. Dabei sind die
Besonderheiten der teilstationären Pflege zu berücksichtigen. Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau
durch eine vollstationäre Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der
Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten
Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die Ergebnisse
der Qualitätsprüfungen sind hierbei für teilstationäre Pflegeeinrichtungen allein maßgeblich. Für
ambulante Pflegeeinrichtungen sollen mit ihrem Wirksamwerden die Instrumente für die Prüfung der
Qualität nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 sowie die Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten
Qualitätsprüfungen für die Feststellung sowie für die Erstellung der Richtlinien im Übrigen maßgeblich
sein. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der
Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der
Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 3 sind auf
der Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung
und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes
der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Qualitätsprüfungen, die nach § 114 in vollstationären, teilstationären und ambulanten
Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c durchgeführt werden; die entsprechenden Daten sollen nach
Ländern aufgeschlüsselt werden.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Bericht nach Satz 1 hat erstmals zum 31. März 2028 und danach jährlich jeweils eine
statistische Datenauswertung gemäß § 114 Absatz 1a Satz 5 aufgeschlüsselt nach Ländern zum Stichtag
31. Dezember zu enthalten.“
– 35 –
68. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen
erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei
veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren insbesondere auf der Grundlage der
Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 Absatz 1 und der Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der
in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche
Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich sowie für
gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c zugrunde zu
legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt werden. In den
Vereinbarungen sind die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 vergebenen
Aufträge zu berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung einschließlich
einer Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114
Absatz 4 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage
für die Bewertung und Darstellung der Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Darstellung der
Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das
Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer
Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder
Pflegeeinrichtung und jeder gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen
Versorgung gemäß § 92c auszuhängen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für gemeinschaftliche Wohnformen
mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c sind von den Vertragsparteien unverzüglich
nach Inkrafttreten der Richtlinien zu Qualitätsprüfungen in gemeinschaftlichen Wohnformen nach
§ 114a Absatz 7 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene zu
schließen. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
fort; dies gilt entsprechend auch für die bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen).“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflege“ die Angabe „oder in der Versorgung in
gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Pflege“ die Angabe „oder die Versorgung in einer
gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „stationären Pflegeeinrichtung“ die Angabe „oder einer
anderen gemeinschaftlichen Wohnform mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c“
eingefügt.
69. § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen
einschließlich der vollständigen Übernahme der Überprüfung nach heimrechtlichen Vorschriften durch
den Medizinischen Dienst im Auftrag der Heimaufsichtsbehörden und nach Maßgabe von dazu
zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen über Verfahrensweise und Kostentragung sowie“.
70. § 118 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Erarbeitung oder Änderung
1. der in § 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3
bis 5 vorgesehenen Richtlinien,
– 36 –
2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den
Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen
nach § 115a Absatz 1 Satz 1 und
3. von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5
wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2
beratend mit.“
71. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt:
„§ 118a
Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung
(1) Bei den Aufgaben nach diesem und dem Fünften Buch wirken die für die Wahrnehmung der
Interessen der Pflegeberufe maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene (maßgebliche Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene) im Rahmen der in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Beteiligungsform
mit. Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene müssen dabei die
berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden
vertreten, und weitere Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten,
beteiligen.
(2) Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung beteiligt werden, damit sie die
in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben in den in der
Verordnung nach Absatz 3 geregelten Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die
Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere wird in der Verordnung nach
Absatz 3 geregelt.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere festzulegen über
1. die Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene,
2. die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
3. das Verfahren der Beteiligung sowie
4. die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die Erstattung von
Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls.“
72. Vor § 123 wird der folgende § 122 eingefügt:
„§ 122
Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bildet gemeinsam mit den Pflegekassen, unter
Einbeziehung der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2030 ein
Gremium zur Kooperation hinsichtlich der Reduktion, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Formularen
oder anderen formalen Vorgaben, die von Pflegekassen im Rahmen der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung eingesetzt werden. Das Gremium untersucht die von Pflegekassen bisher eingesetzten
Formulare und formalen Vorgaben und überprüft und entwickelt diese sowie Hilfestellungen bei der
Antragstellung mit den folgenden Zielsetzungen weiter:
– 37 –
1. den Einsatz von Vorgaben und die Abfrage von Informationen jeweils auf das für die
Antragsbearbeitung notwendige Maß zu reduzieren und Informationen, die der Pflegekasse bereits bekannt sind, nicht
unnötig erneut abzufragen,
2. aus Sicht der Versicherten nachvollziehbare und verständliche Formulierungen zu verwenden, den
Einsatz von Formularen und anderen formalen Vorgaben darauf auszurichten, dass diese für die
Antragstellenden als Hilfestellung dienen, sowie deutlich erkennbar zu machen, wenn ein Formular als
Hilfestellung zur Verfügung gestellt wird, eine rechtliche Pflicht zur Nutzung aber nicht besteht,
3. wo dies sinnvoll erscheint, für die Antragstellenden Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, auch durch
Einbindung von Erläuterungen in Online-Beantragungsmöglichkeiten; mit Erläuterungen kann auch
nachvollziehbar gemacht werden, wofür die abgefragten Angaben benötigt werden oder welche Folgen
es hat, wenn bestimmte Angaben nicht gemacht werden,
4. niedrigschwellig auf bestehende Möglichkeiten der Beratung zu und Unterstützung bei der Beantragung
von Leistungen hinzuweisen, einschließlich beispielsweise Kontaktdaten konkreter
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, sowie außerdem, soweit diese vorhanden sind und es sich als sinnvoll erweist,
auf weitere Unterstützungs- und Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, beispielsweise
Auskunftsansprüche oder auch digitale Hilfestellungen, und
5. eine gute Digitalisierbarkeit der Bearbeitung von Anträgen, die bei den Pflegekassen eingehen,
vorzubereiten.
In die Überlegungen sind dabei gleichberechtigt sowohl digitale Möglichkeiten der Antragstellung als auch
andere, nicht digitale Möglichkeiten und Zugangswege zu einer Antragstellung einzubeziehen. In die
Untersuchung können ebenfalls formale Vorgaben mit einbezogen werden, die sich nicht auf die Beantragung von
Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. wird auf
dessen Wunsch in das Gremium einbezogen. Die Umsetzung der in dem Gremium erarbeiteten Ergebnisse
durch die Pflegekassen im Rahmen der Selbstverwaltung erfolgt fortlaufend; das Gremium veranlasst bei
Vorliegen von umsetzungsreifen Ergebnissen jeweils die Weitergabe an die für die Umsetzung zuständigen
Stellen, um Erleichterungen in der Praxis zeitnah zu verwirklichen.
(2) Zu den Aufgaben des Gremiums gehört auch
1. sich im Rahmen der Selbstverwaltung der Pflegekassen für eine sachgerechte Verankerung einer
dauerhaften Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der Beantragung von Leistungen der
Pflegeversicherung und einer Reduktion formaler Vorgaben auf das erforderliche Maß einzusetzen sowie dabei
ebenfalls eine für alle Beteiligten praxisgerechte Digitalisierbarkeit im Rahmen der Antragsbearbeitung in
den Blick zu nehmen,
2. die Erstellung eines Leitfadens für ein versichertengerechtes Vorgehen und eine empfehlenswerte
Gestaltung von Hilfestellungen bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung,
3. in die Beratungen mit einzubeziehen und Vorschläge zu entwickeln, wie schlanke und schnelle,
zugleich aber auch die zweckgerechte Verwendung von Mitteln der Pflegeversicherung sicherstellende
Verfahren zum Vorgehen bei Kostenerstattungsansprüchen nach diesem Buch gestaltet werden
könnten.
(3) Im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele und die Verwirklichung der in
Absatz 2 genannten Aufgaben sind nach diesem Buch Anspruchsberechtigte, für diese
Vertretungsberechtigte und Pflegepersonen sowie Versicherte ohne oder mit geringen Vorerfahrungen mit Leistungen nach
diesem Buch einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt durch Einbindung verschiedener entsprechender
Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen in dem Gremium nach Absatz 1 sowie darüber hinaus auch
wissenschaftlich gestützt. Das Gremium kann eine Einbeziehung weiterer Beteiligter, insbesondere
beispielsweise des Medizinischen Dienstes Bund und der Gesellschaft für Telematik nach § 310 des Fünften Buches,
vorsehen.
(4) Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. Die Maßnahmen sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit
abzustimmen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden
Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch
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Vereinbarung. Soweit im Rahmen der Maßnahmen personenbezogene Daten benötigt werden sollten,
können diese nur mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit
jährlich über den Fortschritt der Arbeit des Gremiums und die erfolgte Umsetzung von Ergebnissen. Auf
Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit kann dieses an Sitzungen des Gremiums teilnehmen.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2030 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium
für Gesundheit einen Abschlussbericht zu dem Projekt vor und berichtet über die bis dahin erfolgten sowie
absehbaren Umsetzungen und die weiteren geplanten Umsetzungen der in dem Gremium entwickelten
Erkenntnisse durch die Pflegekassen.“
73. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Im Zeitraum von 2025 bis 2029 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
regionalspezifische Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für
Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier. Die Förderung
erfolgt, unbeschadet des Absatzes 5 Satz 3, im Zeitraum von 2025 bis 2028 aus dem Ausgleichsfonds
mit bis zu 30 Millionen Euro je Kalenderjahr; im Jahr 2029 erfolgt die Förderung ausschließlich mit
nicht verbrauchten Mitteln des Jahres 2028 nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 3. Die Förderung dient
insbesondere dazu,
1. die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu
erleichtern,
2. den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu verbessern,
3. die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen,
4. den Fachkräftebedarf zu decken sowie ehrenamtliche Strukturen aufzubauen,
5. eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des Sozialraumes zu unterstützen,
6. Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements auf- und auszubauen und zu
stabilisieren,
7. innovative Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität zu entwickeln oder
8. die Pflegeangebote untereinander digital zu vernetzen.
Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, wenn die Modellvorhaben auf der Grundlage
landesoder kommunalrechtlicher Vorschriften auch durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft gefördert werden. Sie erfolgt jeweils in gleicher Höhe wie die Förderung, die vom
Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird,
so dass insgesamt ein Fördervolumen von 60 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht werden kann.
Die Förderung von Modellvorhaben durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach den Sätzen
1 und 2 setzt voraus, dass diese den Empfehlungen nach Absatz 3 entsprechen, und erfolgt jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„ (2) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, beteiligen sich mit insgesamt 7 Prozent des in Absatz 1 Satz 2 genannten Fördervolumens an
der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Fördermittel, die in einem Land im jeweiligen Kalenderjahr bis einschließlich 2028 nicht in
Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr bis einschließlich 2029 das
Fördervolumen des jeweiligen Landes.“
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74. § 125a wird durch den folgenden § 125a ersetzt:
„§ 125a
Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege
(1) Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen
Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung 5
Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt.
(2) Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des
Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, mit
geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie mit der Gesellschaft für Telematik nach § 310 des Fünften
Buches erfolgt.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen mit den Verbänden der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, mit geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft und mit der
Gesellschaft für Telematik sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf
Bundesebene, den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 und der oder des Bevollmächtigten der
Bundesregierung für Pflege bis zum 31. Dezember 2027 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der
wissenschaftlich gestützten Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung in
der ambulanten und in der stationären Langzeitpflege.“
75. Nach § 125b werden die folgenden §§ 125c und 125d eingefügt:
„§ 125c
Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen führt in den Jahren 2026 und 2027 aus den Mitteln nach § 8
Absatz 3 Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung nach dem Achten
Kapitel durch. Die Modellvorhaben sind darauf auszurichten, dass die Beteiligten dem allgemein
anerkannten Stand entsprechende, technisch verfügbare Möglichkeiten elektronischer und digitaler Verfahren für die
Verhandlungen einbeziehen, damit Verhandlungen effizient und zügig zum Abschluss gebracht werden
können. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im
Rahmen der Modellvorhaben einrichtungsbezogene Daten benötigt werden, können diese mit Einwilligung
der teilnehmenden Pflegeeinrichtungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; personenbezogene Daten
dürfen nicht erhoben werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit
unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abzustimmen.
§ 125d
Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung
stationärer Pflegeeinrichtungen
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann in den Jahren 2026 bis 2028 aus den Mitteln nach
§ 8 Absatz 3 Modellvorhaben zur Erprobung der Flexibilisierung der Leistungserbringung von zugelassenen
stationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2 vereinbaren. Gegenstand der Erprobung sind
1. der dauerhafte Einbezug von An- und Zugehörigen in die vollstationäre pflegerische Versorgung und
dadurch die Abwahlmöglichkeit professionell erbrachter Leistungen nach § 43 sowie
2. die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 36 und die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
gemäß § 37 des Fünften Buches durch voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für Versicherte
außerhalb der Pflegeeinrichtung.
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(2) Die Modellvorhaben sind darauf auszurichten, die Wirkungen auf die pflegerische Versorgung
umfassend, insbesondere bezüglich Planbarkeit, Verlässlichkeit, Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt der
erbrachten Leistungen, Kosteneffizienz, Auswirkungen auf den Personalbedarf und in Bezug auf die von den
Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten, zu untersuchen und dabei die Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen,
den Pflegekräften und den pflegenden An- und Zugehörigen einzubeziehen. Im Hinblick auf Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 ist insbesondere zu untersuchen, wie der Beitrag der An- und Zugehörigen an der Versorgung so
bestimmt und deren Anleitung in einem Maße sichergestellt werden kann, dass der Beitrag vollwertig in die
Versorgung einbezogen werden und sich eigenanteilsreduzierend auswirken kann. Darüber hinaus sind
entsprechende Haftungsfragen zu klären. Im Hinblick auf Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere zu
untersuchen, ob und wie durch vertragliche Festlegung der Leistungs- und Kostenabgrenzung ausreichend
notwendige Transparenz geschaffen werden kann, um eine Doppelfinanzierung beim Personaleinsatz zu
vermeiden. Die Modellvorhaben sind auf längstens zwei Jahre zu befristen. Für die Modellvorhaben ist eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben
personenbezogene Daten benötigt werden, können diese mit Einwilligung der betreffenden Person erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.
(3) Die am Modellvorhaben teilnehmenden Pflegeeinrichtungen erproben mindestens eine der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Flexibilisierungen. Es sind jeweils die Vorschriften dieses Buches anzuwenden; im
Einzelfall kann von den Regelungen des Siebten und des Achten Kapitels abgewichen werden. Bei einer
Erprobung, die die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß
§ 37 des Fünften Buches zum Gegenstand hat, haben die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen als
Leistungserbringer mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
einen Vertrag nach § 132a Absatz 4 des Fünften Buches abzuschließen. Im Einzelfall kann bei
Vertragsschluss von den Vorgaben des § 132a Absatz 4 des Fünften Buches abgewichen werden. Die Flexibilisierung
der Leistungserbringung der teilnehmenden Pflegeeinrichtungen zur Versorgung kann bis zu zwei Jahre nach
dem Ende des Modellvorhabens und bis zu zwölf Monate nach dem Vorliegen der Empfehlungen nach § 92c
Absatz 5 gültig bleiben.“
76. Nach § 146 wird der folgende § 146a eingefügt:
„§ 146a
Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege
(1) Die Pflegekassen übernehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2035 die
pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen der
medizinischen Behandlungspflege für pflegebedürftige satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn
1. diese innerhalb des Klausurbereichs einer Ordenseinrichtung leben, in der die pflegerische Versorgung
der Ordensmitglieder oder Angehöriger anderer Ordensgemeinschaften bis zum 31. Dezember 2025 auf
eigener vertraglicher Grundlage mit den Pflegekassen erbracht wurde, und
2. die pflegerische Versorgung weiterhin innerhalb des Klausurbereichs einer Ordenseinrichtung erbracht
und durch diese sichergestellt wird.
Der Anspruch ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegegrad je Kalendermonat auf die Höhe der Beträge
nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 begrenzt. Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis 45h
stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene
und die Vereinigungen der Ordensgemeinschaften entwickeln gemeinsam ein Konzept zur langfristigen
pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 unter Einhaltung der Vorschriften
dieses Buches und ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung.“
– 41 –
77. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Pflegefachkräften“ durch die Angabe „Pflegefachpersonen“
ersetzt.
78. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 11 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „30. Juni 2026“ ersetzt.
b) Satz 13 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 30. Juni 2026 bei den Pflegekassen eingereicht werden,
führen zu einer Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der Pflegeeinrichtungen um 100 Prozent für
den betreffenden Zeitraum.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 113c wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in
der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr“ durch die Angabe „mit einer Erlaubnis
nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens
zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
a) das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
aa) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz oder
bb) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5 des
Pflegeberufegesetzes oder e
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)