Bericht nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
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Bericht nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4030
21. Wahlperiode 05.02.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Vorbemerkung ..................................................................................... 1
2 Ausgangslage ........................................................................................ 2
3 Zahlen und Auswertung ...................................................................... 2
4 Auswertung der Datenerhebung nach § 62 PflBG ............................ 5
5 Schlussfolgerung und Vorschläge zum weiteren Vorgehen ............. 6
6 Zusammenfassung ............................................................................... 7
1 Vorbemerkung
Mit dem vorliegenden Bericht kommen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihrer Pflicht aus § 62 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes (PflBG) nach, dem Deutschen Bundestag dazu zu berichten, welcher Anteil der Auszubildenden
an Stelle des generalistischen Berufsabschlusses entweder nach § 59 Absatz 2 PflBG einen Berufsabschluss in
der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder nach § 59 Absatz 3 PflBG einen Berufsabschluss in der
Altenpflege gewählt hat. Der Bericht soll nach der gesetzlichen Regelung für den Fall, dass der jeweilige Anteil
geringer als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes enthalten.
Die Regelungen zu den gesonderten Berufsabschlüssen wurden in den parlamentarischen Beratungen zu dem von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2581) eingeführt. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit
erfolgen die Evaluation und die Bestimmung der Abschlussraten für die jeweiligen Berufsabschlüsse getrennt
voneinander (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12847, S. 115, Begründung zu § 62 Absatz 1 PflBG). Der Deutsche
Bundestag entscheidet auf dieser Grundlage, ob die jeweiligen Regelungen zu den speziellen Berufsabschlüssen
der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege einerseits und der Altenpflege andererseits aufgehoben oder
beibehalten werden. Wählen weniger als die Hälfte der jeweiligen Auszubildenden den entsprechenden gesonderten
Abschluss, ist es nach der Begründung gerechtfertigt, die besonderen Regelungen dieses Teils zu dem
entsprechenden Abschluss wieder aufzuheben.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4.
Februar 2026 gemäß § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes.
2 Ausgangslage
Mit dem Pflegeberufegesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581), das am 24. Juli 2017
verkündet wurde und danach stufenweise in Kraft getreten ist, wurde die dreijährige, generalistische berufliche
Ausbildung mit dem Abschluss „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“ eingeführt. Damit wurden die bisher im
Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen in einem neuen
Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Der erste Ausbildungsjahrgang hat im Jahr 2020 begonnen.
Seitdem absolvieren alle Auszubildenden zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete
Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten
Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw.
„Pflegefachmann“. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)
wurde zudem die Möglichkeit eingeführt, die geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ zu
wählen.
Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und
Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie im letzten Ausbildungsdrittel – statt die generalistische Ausbildung
fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 59 Absatz 2
PflBG oder der Altenpflege nach § 59 Absatz 3 PflBG erwerben wollen.
Die Wahl eines gesonderten Abschlusses liegt in der Entscheidung der Auszubildenden, ist aber auch abhängig
vom Angebot des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule. Stationäre Pflegeeinrichtungen
können nur den Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen anbieten.
Ambulante Dienste können entscheiden, ob sie einen Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen ambulanten
Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege anbieten und damit
ein Wahlrecht eröffnen oder auf die Ausrichtung des Vertiefungseinsatzes in der Langzeitpflege verzichten.
Krankenhäuser können ebenfalls entscheiden – eine entsprechende pädiatrische Station vorausgesetzt –, ob sie
zusätzlich zum Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen auch den
Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung anbieten, mit der Möglichkeit, den Abschluss
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu wählen.
Gesetzlich ist vorgesehen bis Ende des Jahres 2025 zu überprüfen, ob für die gesonderten Berufsabschlüsse in der
Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege weiterhin Bedarf besteht. Dazu dient dieser Bericht
des BMBFSFJ und des BMG.
3 Zahlen und Auswertung
§ 62 Absatz 1 PflBG ordnet eine zeitlich befristete Erhebung zum Zwecke der Berichterstattung an den Deutschen
Bundestag bis 31. Dezember 2025 an. Hintergrund ist, dass die amtliche Statistik zur Entlastung der
Auskunftsverpflichteten grundsätzlich nur Daten erfasst, die für das Finanzierungsverfahren oder zur Erfüllung von EU-
Datenzulieferungsverpflichtungen erforderlich sind. Nicht dazu gehört der Vertiefungseinsatz. Grundlage des
Berichts sind nach § 62 Absatz 2 PflBG die Meldungen der nach § 26 Absatz 4 PflBG für die Durchführung des
Finanzierungsverfahrens zuständigen Stellen in den Ländern an das BMBFSFJ und BMG. Zur Verbesserung der
Datenqualität wurde in einigen wenigen Fällen auf Daten der Landesprüfungsämter zurückgegriffen. Zum Zweck
dieser Überprüfung haben die Länder für die Jahre 2023 und 2024 gemäß § 62 Absatz 2 PflBG die Zahl der in
der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes, die Zahl der Personen nach
§ 59 Absatz 2 PflBG, die das Wahlrecht ausüben, sowie die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3 PflBG, die das
Wahlrecht ausüben, erhoben und an das BMBFSFJ und BMG übermittelt. Zusätzlich haben BMBFSFJ und BMG
zur Kontrolle die Zahlen der amtlichen Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
(PfleA) herangezogen. Insgesamt könnten in der ersten Erhebung aus dem Jahr 2023 die Vertiefungseinsätze und
gesonderten Abschlüsse eher untererfasst worden sein. Um bei insgesamt eher kleinen Zahlen die Relevanz der
gesonderten Abschlüsse nicht zu unterschätzen, fokussiert sich die nachstehende Darstellung auf die Ergebnisse
der zweiten Erhebung aus dem Jahr 2024 und stellt die Erhebungsergebnisse aus dem Jahr 2023 jeweils ergänzend
dar.
3.1 Verteilung der Auszubildenden auf die Vertiefungseinsätze
Einen Vertiefungseinsatz mit Wahlrecht Altenpflege absolvierten im Jahr 2024 insgesamt 35,6 Prozent der
Auszubildenden (13.701), den Vertiefungseinsatz mit Wahlrecht Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 3,3 Prozent
(1.275). Die Zahlen für das Jahr 2023 ergeben ein ähnliches Bild.
Ergebnisse Deutschland nach Abschlussjahrgang 2024 2023
Vertiefungseinsätze insgesamt 38 469 33 307
allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen 20 362 17 810
allgemeine Langzeitpflege in stationären Einrichtungen 11 935 10 917
allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege 2 763 2 055
allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung Langzeitpflege 1 766 1 309
pädiatrische Versorgung 1 275 968
psychiatrische Versorgung 368 248
Abbildung: Vertiefungseinsätze 2024
3.2 Ausübung des Wahlrechts
Die Länder haben im Jahr 2024 insgesamt 38.702 Abschlüsse gemeldet. Zu 38.469 Auszubildenden haben sie den
Vertiefungseinsatz gemeldet. Von den 13.701 Auszubildenden, die einen Vertiefungseinsatz in der Altenpflege
absolviert haben, haben 83 Personen das Wahlrecht ausgeübt und einen Abschluss in der Altenpflege erlangt. Das
sind rund 0,6 Prozent der Auszubildenden mit dem entsprechenden Vertiefungseinsatz und rund 0,2 Prozent aller
Absolventinnen und Absolventen. Von den 1275 Auszubildenden, die einen Vertiefungseinsatz in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege absolviert haben, haben 324 Personen das Wahlrecht ausgeübt und einen
Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gewählt. Das sind gut 25 Prozent der Auszubildenden mit
52,9%
31,0%
7,2%
4,6%
3,3% 1,0%
Akutpflege stationär
Langzeitpflege stationär
ambulante Pflege
ambulante Pflege mit
Ausrichtung Langzeitpflege
pädiatrische Versorgung
psychiatrische Versorgung
dem entsprechenden Vertiefungseinsatz und rund 0,8 Prozent aller Absolventinnen und Absolventen. Dem
gegenüber stehen 38.295 Auszubildende, die den generalistischen Abschluss in der Pflege erworben haben. Das sind
rund 99 Prozent aller Absolventinnen und Absolventen.
Für das Jahr 2023 haben die Länder insgesamt 33.414 Abschlüsse und zu 33.307 Auszubildenden den
Vertiefungseinsatz gemeldet. Von den 12.226 Auszubildenden, die einen Vertiefungseinsatz in der Altenpflege
absolviert haben, haben 81 Personen (rund 0,7 Prozent) das Wahlrecht ausgeübt und einen Abschluss in der Altenpflege
angeschlossen. Der Anteil an allen Abschlüssen im Jahr 2023 liegt damit bei rund 0,2 Prozent. Von den 968
Auszubildenden, die einen Vertiefungseinsatz in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege absolviert haben,
haben 259 Personen, und somit ein Anteil von rund 26,8 Prozent, das Wahlrecht ausgeübt und einen Abschluss
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erworben. Der Gesamtanteil an allen Abschlüssen im Jahr 2023 lag
bei rund 0,8 Prozent.
Damit weisen auch die Zahlen für das Jahr 2023 darauf hin, dass das Wahlrecht bei insgesamt kleinen absoluten
Zahlen in der Altenpflege nur sehr wenig und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege von rund einem
Viertel der Berechtigten genutzt wurde, während der ganz überwiegende Teil der Auszubildenden den
generalistischen Berufsabschluss erworben hat.
3.3 Meldungen der Zahlen durch die Länder nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PflBG im
Einzelnen
Land Gemeldete Abschlüsse
insgesamt
Ausgeübtes Wahlrecht
in der Altenpflege
Ausgeübtes Wahlrecht
in der Gesundheits-
und
Kinderkrankenpflege
Abschlussjahr 2024 2023 2024 2023 2024 2023
Baden-Württemberg 4 394 3 565 47 53 127 52
Bayern 4 670 4 542 0 2 0 0
Berlin 1 989 1 546 0 0 0 9
Brandenburg 909 636 0 0 0 0
Bremen 347 275 0 0 1 10
Hamburg 904 819 0 0 64 35
Hessen 2 473 1 964 15 2 31 66
Mecklenburg-Vorpommern 638 571 2 5 0 0
Niedersachsen 3 881 2 785 2 4 4 4
Nordrhein-Westfalen 10 766 10 163 0 3 22 38
Rheinland-Pfalz 1 612 1 296 6 12 12 10
Saarland 639 765 2 0 13 4
Sachsen 2 140 1 587 9 24 24 10
Sachsen-Anhalt 1 105 1 075 0 0 0 0
Schleswig-Holstein 1 283 899 0 2 13 8
Thüringen 952 926 0 3 8 13
3.4 Ergänzend: Anteile der verschiedenen Abschlüsse in der Statistik nach der
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PfleA) für die Jahre 2023 und 2024
Abbildung: Abschlüsse nach PfleA
Auch nach der PfleA schließen rund 99 Prozent der Auszubildenden ihre Ausbildung mit dem Abschluss
„Pflegefachmann“, „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachperson“ ab.
Der Anteil der Abschlüsse in der Altenpflege lag demnach im Jahr 2023 bei 0,4 Prozent und sank im Jahr 2024
auf 0,2 Prozent.
Im Jahr 2023 beendeten 0,9 Prozent der Auszubildenden ihre Ausbildung mit einem Abschluss in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, im Jahr 2024 waren es 0,8 Prozent. In der PfleA 2024 fehlen aufgrund eines
Meldefehlers eines Landes 31 Abschlüsse der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Werden diese Abschlüsse
einbezogen, liegt auch im Jahr 2024 der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bei 0,9 Prozent.
Die PfleA und die Datenerhebung nach § 62 PflBG haben verschiedene Rechtsgrundlagen. Daraus ergeben sich
unterschiedliche Wege der Meldung und Verarbeitung der Daten, die zu Unterschieden bei den jeweils für einen
bestimmten Zeitraum gemeldeten Zahlen führen können. Der Bund ist hierbei auf die Meldungen der zuständigen
Stellen in den Ländern angewiesen (§ 62 Absatz 2 i. V. m. § 26 Absatz 4 PflBG). Geringe Abweichungen
zwischen den gemeldeten Daten der zuständigen Stellen in den Ländern und der PfleA lassen sich beispielsweise
durch unterschiedliche Stichtage bei der Erhebung erklären.
4 Auswertung der Datenerhebung nach § 62 PflBG
In den Jahren 2023 und 2024 haben nach den Meldungen der Länder nach § 62 Absatz 2 PflBG 72.117 Personen
erfolgreich die Pflegeausbildung nach dem PflBG abgeschlossen. Davon haben 99 Prozent die Ausbildung mit
dem Abschluss Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson abgeschlossen. Etwa 1 Prozent der
Auszubildenden hat sich für die gesonderten Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der
Altenpflege entschieden. Das zeigen sowohl die von den zuständigen Stellen bei den Ländern gemäß § 62 Absatz 2
PflBG erhobenen und an BMBFSFJ und BMG übermittelten Angaben als auch die PfleA. Aus der Datenerhebung
nach § 62 PflBG hat sich ergeben, dass rund 0,6 Prozent der Personen mit einem entsprechenden
Vertiefungseinsatz in der Langzeitpflege den Abschluss in der Altenpflege gewählt haben und gut 25 Prozent der Personen mit
einem entsprechenden Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie den Abschluss in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege.
33144
123 303
37053
78 288
0
5000
10000
15000
20000
25000
30000
35000
40000
Pflegefachmann/-fachfrau Altenpfleger/in Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/-in
2023 2024
5 Schlussfolgerung und Vorschläge zum weiteren Vorgehen
Die Gewinnung von Pflegekräften ist für alle Pflegebereiche gleichermaßen wichtig. Entscheidend dafür, ob dies
gelingt, ist die allgemeine Stärkung der Attraktivität der Pflegeberufe. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz
vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) und dem Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wird der Weg zur Aufwertung und
Weiterentwicklung der Pflegeberufe konsequent fortgesetzt. Mit dem Pflegefachassistenzgesetz liegt ein weiterer
Baustein für ein attraktives und durchlässiges Pflegebildungssystem vor, von der Helferqualifikation über die
Fachkraft, den Pflegebachelor bis perspektivisch hin zu einer Pflegeausbildung auf Masterniveau zur Etablierung des
Berufsbilds der Advanced Practice Nurse. Von diesen Entwicklungen profitieren auch die Bereiche der
Langzeitpflege und der Pflege von Kindern und Jugendlichen.
5.1 Ergebnis der Erhebung
Für den Fall, dass der jeweilige Anteil der Personen, die aufgrund des gewählten Vertiefungsbereichs einen
gesonderten Abschluss wählen können, geringer als 50 Prozent ist, soll der Bericht nach der gesetzlichen Regelung
Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes enthalten. In der Begründung der Regelungen hat der Gesetzgeber
insbesondere ausgeführt, dass es gerechtfertigt sei, die besonderen Regelungen zu dem entsprechenden Abschluss
wieder aufzuheben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12847, S. 115), wenn weniger als die Hälfte der jeweiligen
Auszubildenden den entsprechenden gesonderten Abschluss wählen.
Festzustellen ist, dass die Datenlage gegen das Festhalten an den gesonderten Abschlüssen nach dem
Pflegeberufegesetz spricht. Insbesondere für den Bereich der Altenpflege gilt, dass trotz einer hohen Anzahl von
Vertiefungseinsätzen in diesem Bereich der gesonderte Abschluss nicht nachgefragt wird. Im Bereich der
Kinderkrankenpflege ist zu beachten, dass bereits der Anteil der Vertiefungseinsätze im Vergleich zur Gesamtzahl der
Auszubildenden gering ist, während gut ein Viertel dieser kleineren Gruppe dann den gesonderten Abschluss wählt.
Gleichzeitig wird insbesondere für die Pädiatrie ein ungedeckter Bedarf an spezialisierten Fachkräften
vorgetragen.
5.2 Verortung von Spezialisierungen
Die Rückmeldungen der Einrichtungen sowie der Fachverbände in den vergangenen Jahren weisen jedoch darauf
hin, dass die gesonderten Abschlüsse die vorhandenen Spezialisierungserwartungen nicht abbilden können. Wird
ein gesonderter Abschluss gewählt, erfolgt nur im dritten Ausbildungsjahr eine Ausrichtung auf die jeweilige
Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen bzw. der älteren Menschen. Ein Erwerb ausschließlich auf die Zielgruppe
ausgerichteter und spezialisierter Kompetenzen erfolgt nicht und kann im Rahmen einer primärqualifizierenden
Ausbildung generell nicht vermittelt werden. Nicht zuletzt deshalb werden, bei primärqualifizierender
generalistischer Ausbildung, entsprechende Kenntnisse regelmäßig im Rahmen von Fortbildungen, Weiterbildungen oder
aber eines weitergehenden Studiums vermittelt. Die Regelungskompetenz liegt für die Fort- und Weiterbildung
grundsätzlich bei den Ländern.
5.3 Vorschlag zum weiteren Vorgehen
BMBFSFJ und das BMG schlagen vor, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beibehaltung oder
Abschaffung der gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege diese Fragen
zum Beispiel im Rahmen einer entsprechenden fachlichen Anhörung zu diskutieren. Dabei gilt es auch zu klären,
inwiefern flächendeckende Ausbildungsangebote für einen so kleinen Anteil der Auszubildenden effektiv
vorgehalten werden können. Kommt der Deutsche Bundestag zu dem Schluss, dass die gesonderten Abschlüsse nicht
beizubehalten sind, sind die §§ 59 bis 62 PflBG sowie die entsprechenden Regelungen in der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§§ 26 bis 29, Anlagen 3 und 4) zu streichen. Darüber hinaus wären
Anpassungen von Verweisen in weiteren Gesetzen sowie in den Anerkennungsregelungen des PflBG vorzunehmen.
6 Zusammenfassung
Nur etwa 1 Prozent der Auszubildenden entscheidet sich für einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Beibehaltung oder
Abschaffung der gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wird eine
Diskussion zur Frage des Spezialisierungsbedarfs und dessen Berücksichtigung z. B. im Rahmen einer
entsprechenden Anhörung vorgeschlagen. Über die weiteren gesetzgeberischen Weichenstellungen entscheidet der
Deutsche Bundestag.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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