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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 743/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 743/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung A Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: 1. Der Bundesrat betont das Potenzial von Batteriespeichern für die Bereitstellung von flexibel steuerbaren Kapazitäten für das Stromsystem und damit für eine effektive und effiziente Umsetzung der Energiewende. 2. Mit Blick auf die hohe Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeicherprojekten und die begrenzten Netzanschlusskapazitäten hebt der Bundesrat den dringlichen Bedarf hervor, den notwendigen Markthochlauf von Großbatteriespeichern durch eine Anpassung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen abzusichern. Übergeordnetes Ziel muss eine effiziente, die Markt- und Netzbelange in Einklang bringende Integration von Großbatteriespeichern in das Stromsystem sein, so dass die Potenziale von Großbatteriespeichern für die Gewährleistung eines sicheren, umweltverträglichen und preisgünstigen Stromversorgungssystems umfassend genutzt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der Stromverbraucherinnen, Stromverbraucher und Unternehmen, der Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sowie der Batteriespeicherbetreiber angemessen berücksichtigt werden. 3. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt die Initiative des Bundesrates, Drucksache 383/25 (Beschluss), Ziffer 23, zur Klarstellung der Nichtanwendbarkeit der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) bei Großbatteriespeichern zeitnah aufgegriffen hat. Auf diese Weise kann insbesondere sichergestellt werden, dass für den Netzanschluss von Großbatteriespeichern nicht zwingend das Windhundprinzip anzuwenden ist. 4. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich einen adäquaten Rechtsrahmen für eine system- und netzdienliche Integration von Großbatteriespeichern zu etablieren. 5. Akuter Reformbedarf besteht aus Sicht des Bundesrates dabei insbesondere in den folgenden Bereichen: a) Es bedarf einer Überarbeitung der allgemeinen energierechtlichen Vorgaben für Netzanschlüsse (§ 17 EnWG), sodass für den Netzanschluss von Großbatteriespeichern zukünftig in der Regel das Instrument der flexiblen Netzanschlussverträge als Standardlösung für eine maximal effiziente Auslastung von Netzkapazitäten angewendet wird. Über entsprechend ausgestaltete flexible Netzanschlussverträge ist dabei insbesondere zu gewährleisten, dass der Betrieb von Großbatteriespeichern zumindest netzneutral erfolgt, d. h. insbesondere kein zusätzlicher Redispatch sowie Netzausbau und damit letztlich keine zusätzlichen Kosten verursacht werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass Netzanschlüsse von Großbatteriespeichern insbesondere parallelen Netzanschlussanfragen von beispielsweise Unternehmen, die neue Produktionsstandorte aufbauen oder bestehende Produktionsstandorte klimaneutral transformieren wollen, sowie für die Wärmewende relevanten Projekten, nicht entgegenstehen. Hierfür ist die Entwicklung transparenter Kriterien zur Priorisierung der Netzanschlussanfragen erforderlich. Auch für Co-Location-Batteriespeicher sollen zukünftig entsprechend gestaltete flexible Netzanschlussverträge die Standardlösung darstellen. b) Es bedarf Regelungen für absehbare Flächenkonkurrenzen an wirtschaftlich besonders attraktiven Standorten, die sich regelmäßig in der Nähe zu Umspannwerken befinden werden, auch um Flächen für die etwaige Erweiterung der Umspannwerke abzusichern. c) Des Weiteren bedarf es einer verbesserten Einbindung von Batteriespeichern in das Redispatch-Regelwerk. Bislang ist den Netzbetreibern im Redispatch-Prozess mangels Informationsbereitstellung zur tatsächlichen Ein- und Ausspeisekapazität von Großbatteriespeichern ein Zugriff auf deren Flexibilitäts- bzw. Leistungspotenziale nicht im gewünschten Maße möglich. Es ist daher eine Anpassung des Regelwerks zu prüfen, um sowohl die kurzfristige Informationsbereitstellung als auch die Zugriffsmöglichkeiten für Netzbetreiber auf Großbatteriespeicher im Redispatch- Prozess möglichst kosteneffizient zu optimieren.]

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