Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 743/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung
A
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Der Bundesrat betont das Potenzial von Batteriespeichern für die Bereitstellung
von flexibel steuerbaren Kapazitäten für das Stromsystem und damit für eine
effektive und effiziente Umsetzung der Energiewende.
2. Mit Blick auf die hohe Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren von
Großbatteriespeicherprojekten und die begrenzten Netzanschlusskapazitäten hebt der
Bundesrat den dringlichen Bedarf hervor, den notwendigen Markthochlauf von
Großbatteriespeichern durch eine Anpassung der rechtlichen und
regulatorischen Rahmenbedingungen abzusichern. Übergeordnetes Ziel muss eine
effiziente, die Markt- und Netzbelange in Einklang bringende Integration von
Großbatteriespeichern in das Stromsystem sein, so dass die Potenziale von
Großbatteriespeichern für die Gewährleistung eines sicheren,
umweltverträglichen und preisgünstigen Stromversorgungssystems umfassend genutzt werden
können. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der
Stromverbraucherinnen, Stromverbraucher und Unternehmen, der Übertragungs- und
Verteilnetzbetreiber sowie der Batteriespeicherbetreiber angemessen berücksichtigt
werden.
3. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in
einem ersten Schritt die Initiative des Bundesrates, Drucksache 383/25
(Beschluss), Ziffer 23, zur Klarstellung der Nichtanwendbarkeit der
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) bei Großbatteriespeichern zeitnah
aufgegriffen hat. Auf diese Weise kann insbesondere sichergestellt werden, dass
für den Netzanschluss von Großbatteriespeichern nicht zwingend das
Windhundprinzip anzuwenden ist.
4. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich einen
adäquaten Rechtsrahmen für eine system- und netzdienliche Integration von
Großbatteriespeichern zu etablieren.
5. Akuter Reformbedarf besteht aus Sicht des Bundesrates dabei insbesondere in
den folgenden Bereichen:
a) Es bedarf einer Überarbeitung der allgemeinen energierechtlichen
Vorgaben für Netzanschlüsse (§ 17 EnWG), sodass für den Netzanschluss von
Großbatteriespeichern zukünftig in der Regel das Instrument der flexiblen
Netzanschlussverträge als Standardlösung für eine maximal effiziente
Auslastung von Netzkapazitäten angewendet wird. Über entsprechend
ausgestaltete flexible Netzanschlussverträge ist dabei insbesondere zu
gewährleisten, dass der Betrieb von Großbatteriespeichern zumindest netzneutral
erfolgt, d. h. insbesondere kein zusätzlicher Redispatch sowie Netzausbau
und damit letztlich keine zusätzlichen Kosten verursacht werden. Zudem
muss gewährleistet werden, dass Netzanschlüsse von Großbatteriespeichern
insbesondere parallelen Netzanschlussanfragen von beispielsweise
Unternehmen, die neue Produktionsstandorte aufbauen oder bestehende
Produktionsstandorte klimaneutral transformieren wollen, sowie für die
Wärmewende relevanten Projekten, nicht entgegenstehen. Hierfür ist die
Entwicklung transparenter Kriterien zur Priorisierung der Netzanschlussanfragen
erforderlich. Auch für Co-Location-Batteriespeicher sollen zukünftig
entsprechend gestaltete flexible Netzanschlussverträge die Standardlösung
darstellen.
b) Es bedarf Regelungen für absehbare Flächenkonkurrenzen an wirtschaftlich
besonders attraktiven Standorten, die sich regelmäßig in der Nähe zu
Umspannwerken befinden werden, auch um Flächen für die etwaige
Erweiterung der Umspannwerke abzusichern.
c) Des Weiteren bedarf es einer verbesserten Einbindung von
Batteriespeichern in das Redispatch-Regelwerk. Bislang ist den Netzbetreibern im
Redispatch-Prozess mangels Informationsbereitstellung zur tatsächlichen
Ein- und Ausspeisekapazität von Großbatteriespeichern ein Zugriff auf
deren Flexibilitäts- bzw. Leistungspotenziale nicht im gewünschten Maße
möglich. Es ist daher eine Anpassung des Regelwerks zu prüfen, um
sowohl die kurzfristige Informationsbereitstellung als auch die
Zugriffsmöglichkeiten für Netzbetreiber auf Großbatteriespeicher im Redispatch-
Prozess möglichst kosteneffizient zu optimieren.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (Beschlussdrucksache)