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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 743/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung [Bundesrat Drucksache 743/25 10.12.25 Wi - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung A. Problem und Ziel In den letzten Jahren hat sich eine hohe und stetig steigende Anzahl von Großbatterie- Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge für den Anschluss von Stromspeichern die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200 Gigawatt (GW) angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber derzeit planen. B. Lösung Der Entwurf soll im oben dargestellten Kontext Rechtsunsicherheiten beseitigen. Er stellt klar, dass Energiespeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt angeschlossen werden, faktisch also Großbatteriespeicher, nicht in den Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) fallen. Ohne die Klarstellung stellte sich weiterhin die Frage, ob die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregelungen der KraftNAV auf eine signifikant höhere Zahl von Speicheranlagen anzuwenden sind. Dies könnte zu einer unsachgerechten Behandlung der Netzanschlussbegehren von Stromspeichern zulasten anderer Anschlusspetenten führen. Durch die Klarstellung, dass Stromspeicher nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen, soll dies verhindert werden. Zudem wird eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden. C. Alternativen Alternativen sind nicht ersichtlich oder nicht gleichermaßen geeignet, um das Problem zu lösen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand in der Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Bundesrat Drucksache 743/25 10.12.25 Wi - U Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein „Boom“ an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200 Gigawatt (GW) angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber derzeit planen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf soll vor dem geschilderten Hintergrund Rechtsunsicherheiten beseitigen. Er stellt klar, dass Energiespeicheranlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) fallen. Ohne die Klarstellung stellte sich weiterhin die Frage, ob die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregelungen auf eine signifikant höhere Zahl von Speicheranlagen anzuwenden sind. Indem klargestellt wird, dass Stromspeicher nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen, wird zum einen die Behandlung der Netzanschlussbegehren von Stromspeichern nach den für diese nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV, zum anderen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen signifikanten Einfluss auf den Verordnungsentwurf gehabt. Dieser greift eine Forderung des Bundesrates vom 26. September 2025 aus der Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 383/25 (Beschluss), S. 21 ff.) auf. IV. Alternativen Alternativen sind nicht ersichtlich oder nicht gleichermaßen geeignet, um das Problem zu lösen. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Die vorliegende Verordnung fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Verträge wird nicht berührt. VII. Regelungsfolgen Der Verordnungsentwurf stellt klar, dass Energiespeicheranlagen nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen. Durch diese Klarstellung werden Nachteile für andere Anschlusspetenten bei der Vergabe knapper Anschlusskapazitäten vermieden. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Klarstellung wird sichergestellt, dass nur reine Erzeugungsanlagen und damit wenige Anschlussverfahren nach den strengen Fristen und Verfahrensregeln der Verordnung behandelt werden müssen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Durch die Klarstellung, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen, wird eine unsachgerechte Anwendung der Verordnung für die Vergabe von Netzanschlüssen mit nachteiligen Folgen für andere Anschlusspetenten vermieden. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin Anlagen aller Art, also sowohl Erzeugungs- als auch Verbrauchsanlagen bei Netzanschlussverfahren nach sachgerechten Kriterien berücksichtigt werden können. Der Verordnungsentwurf dient insoweit auch der sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Energie. Im Ergebnis leistet der Entwurf einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung von SDG 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. 6. Weitere Regelungsfolgen Weitere Regelungsfolgen sind nicht ersichtlich. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt. Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Regelungen haben im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken. Batteriespeicher werden deutschlandweit errichtet. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung) In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein Boom an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200 Gigawatt (GW) angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber planen. Deshalb ist ein regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungsverfahren dringend geboten. Die Einführung eines solchen Verfahrens hatte etwa auch die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur im Jahr 2024 angeregt (Az. BK6-24-245). Hierzu werden derzeit in einem gesonderten Verfahren gesetzliche Regelungen erarbeitet, die den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur eine unionsrechtskonforme Grundlage bieten sollen, um ein geeignetes Verfahren zu entwickeln, das dem aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes folgenden Anspruch aller Petenten auf einen diskriminierungsfreien Netzanschluss gerecht wird. Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf soll der erste Schritt zur Vermeidung eines Staus bei Anschlussbegehren von Großbatteriespeichern getan werden. Dies trägt dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags vom 13. November 2025 Rechnung (BT- Drs. 21/2793, S. 5, Nr. II). Um im geschilderten Kontext Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird klargestellt, dass Energiespeicheranlagen nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen. Infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Stromspeicher in anderem Zusammenhang als Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung qualifiziert hat (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22), erachtet die Bundesnetzagentur auch die KraftNAV als anwendbar auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern. Diese Rechtsansicht würde dazu führen, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere strenge Fristen nach § 3 Absatz 2 und 3) auch bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern zu beachten wären. Zudem würde die Anwendung der KraftNAV auf die Erzeugungsseite der Speicheranlagen bedeuten, dass auch das sog. Windhundprinzip greift (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 KraftNAV), wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine Anschlusszusage zu erteilen ist, die zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen sind, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden können. Durch die Klarstellung, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen, wird zum einen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite dieser Anlagen vermieden. Zum anderen wird verhindert, dass die in letzter Zeit zunehmende Anzahl von Anfragen zum Anschluss von Großbatteriespeichern nach den für diese Anlagen nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV behandelt werden. Letzteres könnte zu einer Vergabe der teils knappen Netzanschlusskapazitäten zulasten anderer Anschlusspetenten führen und damit faktisch auch die mit den geplanten Regelungen zur Neugestaltung des Netzanschlussverfahrens intendierten Ziele des Gesetzgebers konterkarieren. Soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erteilt haben, sind diese im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EnWG zu berücksichtigen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ein unmittelbares Inkrafttreten ist erforderlich, um umgehend Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf Energiespeicheranlagen, insbesondere auf Großbatteriespeicher, zu erreichen. Drucksache 743/25- 5 -]

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