Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Text
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
[Bundesrat Drucksache 743/25
10.12.25
Wi - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung
A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren hat sich eine hohe und stetig steigende Anzahl von Großbatterie-
Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen bereits
vorliegender Anträge für den Anschluss von Stromspeichern die Projektionen der
Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung
der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an
Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200
Gigawatt (GW) angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für
Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem
Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind
und mit denen die Netzbetreiber derzeit planen.
B. Lösung
Der Entwurf soll im oben dargestellten Kontext Rechtsunsicherheiten beseitigen. Er stellt
klar, dass Energiespeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt, die an
Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt angeschlossen
werden, faktisch also Großbatteriespeicher, nicht in den Anwendungsbereich der
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) fallen. Ohne die Klarstellung stellte sich
weiterhin die Frage, ob die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken
konzipierten Verfahrensregelungen der KraftNAV auf eine signifikant höhere Zahl von
Speicheranlagen anzuwenden sind. Dies könnte zu einer unsachgerechten Behandlung der
Netzanschlussbegehren von Stromspeichern zulasten anderer Anschlusspetenten führen.
Durch die Klarstellung, dass Stromspeicher nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV
unterfallen, soll dies verhindert werden. Zudem wird eine Aufspaltung des
Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern
vermieden.
C. Alternativen
Alternativen sind nicht ersichtlich oder nicht gleichermaßen geeignet, um das Problem zu
lösen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand in der Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltung.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Bundesrat Drucksache 743/25
10.12.25
Wi - U
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) wird wie
folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur
Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100
Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3
Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein „Boom“ an
Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen
bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die
nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen
nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer
Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer
Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200 Gigawatt (GW) angewachsen. Dem
stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die
nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum
Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber derzeit
planen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf soll vor dem geschilderten Hintergrund Rechtsunsicherheiten beseitigen. Er
stellt klar, dass Energiespeicheranlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes nicht in
den Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) fallen.
Ohne die Klarstellung stellte sich weiterhin die Frage, ob die ursprünglich für eine relativ kleine
Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregelungen auf eine signifikant höhere
Zahl von Speicheranlagen anzuwenden sind. Indem klargestellt wird, dass Stromspeicher
nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen, wird zum einen die Behandlung
der Netzanschlussbegehren von Stromspeichern nach den für diese nicht passgenauen
Vorgaben der KraftNAV, zum anderen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für
je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen signifikanten Einfluss auf den
Verordnungsentwurf gehabt. Dieser greift eine Forderung des Bundesrates vom 26. September
2025 aus der Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 383/25 (Beschluss), S. 21 ff.) auf.
IV. Alternativen
Alternativen sind nicht ersichtlich oder nicht gleichermaßen geeignet, um das Problem zu
lösen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (GG). Die vorliegende Verordnung fällt in den Bereich des Rechts der
Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie
umfasst.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder völkerrechtlicher
Verträge wird nicht berührt.
VII. Regelungsfolgen
Der Verordnungsentwurf stellt klar, dass Energiespeicheranlagen nicht in den
Anwendungsbereich der KraftNAV fallen. Durch diese Klarstellung werden Nachteile für andere
Anschlusspetenten bei der Vergabe knapper Anschlusskapazitäten vermieden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Klarstellung wird sichergestellt, dass nur reine Erzeugungsanlagen und damit
wenige Anschlussverfahren nach den strengen Fristen und Verfahrensregeln der
Verordnung behandelt werden müssen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Durch die Klarstellung, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der
KraftNAV unterfallen, wird eine unsachgerechte Anwendung der Verordnung für die
Vergabe von Netzanschlüssen mit nachteiligen Folgen für andere Anschlusspetenten
vermieden. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin Anlagen aller Art, also sowohl
Erzeugungs- als auch Verbrauchsanlagen bei Netzanschlussverfahren nach sachgerechten
Kriterien berücksichtigt werden können. Der Verordnungsentwurf dient insoweit auch der
sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Energie. Im Ergebnis leistet der Entwurf einen
unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung von SDG 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Regelungsfolgen sind nicht ersichtlich.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen
Regelungen haben im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken.
Batteriespeicher werden deutschlandweit errichtet.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung)
In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein Boom an
Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. In der Summe übersteigt das Volumen
bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die
nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen
nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer
Nennleistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer
Spannung von mindestens 110 Kilovolt ist auf über 200 Gigawatt (GW) angewachsen. Dem
stehen Werte zwischen 41,1 GW und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die
nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum
Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber planen.
Deshalb ist ein regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungsverfahren dringend
geboten. Die Einführung eines solchen Verfahrens hatte etwa auch die Beschlusskammer 6 der
Bundesnetzagentur im Jahr 2024 angeregt (Az. BK6-24-245). Hierzu werden derzeit in
einem gesonderten Verfahren gesetzliche Regelungen erarbeitet, die den Netzbetreibern und
der Bundesnetzagentur eine unionsrechtskonforme Grundlage bieten sollen, um ein
geeignetes Verfahren zu entwickeln, das dem aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes
folgenden Anspruch aller Petenten auf einen diskriminierungsfreien Netzanschluss gerecht wird.
Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf soll der erste Schritt zur Vermeidung eines
Staus bei Anschlussbegehren von Großbatteriespeichern getan werden. Dies trägt dem
Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags vom 13. November 2025 Rechnung (BT-
Drs. 21/2793, S. 5, Nr. II).
Um im geschilderten Kontext Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, wird klargestellt, dass
Energiespeicheranlagen nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen. Infolge der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Stromspeicher in anderem Zusammenhang
als Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung qualifiziert hat
(Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22), erachtet die Bundesnetzagentur auch die
KraftNAV als anwendbar auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern. Diese
Rechtsansicht würde dazu führen, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten
Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere strenge Fristen nach § 3 Absatz 2 und 3)
auch bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern zu beachten
wären. Zudem würde die Anwendung der KraftNAV auf die Erzeugungsseite der
Speicheranlagen bedeuten, dass auch das sog. Windhundprinzip greift (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2
KraftNAV), wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine
Anschlusszusage zu erteilen ist, die zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen sind, wenn nicht alle
für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden können. Durch die
Klarstellung, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV
unterfallen, wird zum einen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die
Erzeugungs- und die Verbrauchsseite dieser Anlagen vermieden. Zum anderen wird verhindert,
dass die in letzter Zeit zunehmende Anzahl von Anfragen zum Anschluss von
Großbatteriespeichern nach den für diese Anlagen nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV
behandelt werden. Letzteres könnte zu einer Vergabe der teils knappen
Netzanschlusskapazitäten zulasten anderer Anschlusspetenten führen und damit faktisch auch die mit den
geplanten Regelungen zur Neugestaltung des Netzanschlussverfahrens intendierten Ziele
des Gesetzgebers konterkarieren. Soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für
Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden
Verfahrens erteilt haben, sind diese im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 EnWG zu berücksichtigen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ein unmittelbares Inkrafttreten ist
erforderlich, um umgehend Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung
auf Energiespeicheranlagen, insbesondere auf Großbatteriespeicher, zu erreichen.
Drucksache 743/25- 5 -]
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