Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7734
21. Wahlperiode 26.08.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Netzanschlüsse sind in vielen Regionen zu einem Engpass für die Energiewende
geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden diese heute häufig nach dem
sogenannten Windhundprinzip und weitgehend ungeachtet der Auswirkungen auf
die regionale Netzsituation vergeben. Eine bessere Auslastung vorhandener und
geplanter Netzkapazitäten erfordert, dass die Anschlussvergabe zukünftig stärker
berücksichtigt, was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und erforderlich ist.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch den gezielten Anschluss von Flexibilitäten
den benötigten weiteren Zubau an erneuerbaren Energien zu ermöglichen und
Redispatch-Bedarf zu senken beziehungsweise zusätzlichen Redispatch zu
vermeiden.
B. Lösung
Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Stromerzeugungsanlagen an das Netz
anschließen, wird befristet die Möglichkeit eröffnet, an einem Netzanschlusspunkt
Anschlusskapazitäten für Lasten und Batteriespeicher zurückzuhalten. Weiterhin soll
Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnet werden, Anschlussnehmer zu
priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und Batteriespeichern mit erneuerbaren
Energien bereit sind. Stand-Alone-Batteriespeicher sollen künftig ausschließlich
mit einer flexiblen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden; anderen
Anschlussnehmern sollen auf Verlagen entsprechende flexible
Anschlussvereinbarungen angeboten werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. August 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung von Kapazitätsreservierungen gemäß Absatz 2c.“
2. Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen des Anschlussnehmers haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen eine flexible
Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Mit Betreibern von Stand-Alone-Batteriespeicheranlagen ist eine
flexible Netzanschlussvereinbarung abzuschließen.“
3. Nach Absatz 2b werden die folgenden Absätze 2c und 2d eingefügt:
„(2c) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen, dürfen an diesem Netzanschlusspunkt
Anschlusskapazitäten für Lasten und Stromspeicher für einen Zeitraum von drei Jahren zurückhalten. Eine Verlängerung
um zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die zurückgehaltenen Kapazitäten sollen dazu
dienen, Erzeugungsanpassungen und ihren bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a und § 14 zu
senken. Dabei dürfen Netzbetreiber vorhandene und auf Grundlage ihrer Regionalszenarien und
Netzausbaupläne künftig entstehende Netzkapazität temporär zurückhalten, wenn dies für die regionale Entwicklung
auf der Grundlage von öffentlich bestätigten Planungen erforderlich ist, insbesondere ist dies der Fall bei
ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seinen Internetseiten
für die Netzverknüpfungspunkte den Umfang und den Zeitraum der Reservierungen. Die vom Netzbetreiber
zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten sind bei sich abzeichnendem Wegfall der Grundlagen umgehend für
den regulären Netzanschlussvergabeprozess, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Satz 1, wieder
freizugeben.
(2d) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen Anschlussnehmer priorisieren, die zur
Überbauung von Lasten und von Speichern jeweils mit Erneuerbaren Energien bereit sind. Eine weitergehende
Priorisierung im Rahmen der Überbauung ist für flexible Netzanschlussverträge nach Absatz 2b zulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Auslastung der Stromnetze ist deutschlandweit heterogen, dennoch werden Netzanschlüsse aus Gründen der
Rechtssicherheit häufig nach dem Windhundprinzip und ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale
Netzsituation vergeben. Um zukünftig eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netzkapazitäten zu
gewährleisten, sollte die Anschlussvergabe stärker berücksichtigen, was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und
notwendig ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelungen in § 17 Absatz 2 EnWG eröffnen dem Netzbetreiber grundsätzlich und heute schon die
Möglichkeit, Netzanschlüsse nicht allein nach dem sogenannten Windhundverfahren zu vergeben. Die in Absatz 2 bisher
genannten Argumente sind allerdings zu unspezifisch, um Rechtssicherheit zu schaffen. Durch Verweis auf einen
neuen Absatz 2c erfolgt eine Konkretisierung.
Zu Nummer 2
Die Ein- und Ausspeisung von großen Batteriespeichern kann die Netzbetriebsführung vor große
Herausforderungen stellen. Die Erfahrungen aus ersten Batteriespeichervorhaben zeigen, dass netztechnische Vorgaben zur
Fahrweise von Stand-Alone-Batteriespeichern erforderlich sind. Diese können in flexiblen
Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz 2c hält grundsätzlich am Netzanschlussvorrang für Erneuerbare Energien fest, indem er
formuliert „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen, …“.
Er ermöglicht den Netzbetreibern, an einzelnen Netzanschlusspunkten (zusätzlich zum vorrangigen Erneuerbare-
Energien-Anschluss) bestimmte Anschlusskapazitäten für Flexibilitäten (Lasten und Stromspeicher) für einen
Zeitraum von drei Jahren zu reservieren. Die Reservierung ist also nicht auf Dauer, sondern wird aufgehoben,
wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden, zum Beispiel
wenn der Ansiedlungsprozess im Gewerbegebiet tatsächlich aufgenommen wurde.
Der Umfang der reservierten Anschlusskapazitäten muss fachlich begründet sein und soll dazu dienen, den
Redispatch zu senken. Darüber hinausgehende Kontingente, die den Erneuerbare-Energien-Ausbau einschränken,
sind nicht gewollt. Deswegen ist hier auch ausdrücklich nicht der Netzausbaubedarf genannt. Die Regelung soll
nicht den Netzausbau ersetzen.
Der Umfang kann in der Mittelspannung zum Beispiel bestimmt werden anhand ausgewiesener Gewerbe- oder
Industrieflächen (kommunale Bauleitplanung oder Raumordnungspläne), die auch in Regionalszenarien nach
§ 14d EnWG berücksichtigt werden.
In der Niederspannung sollen Netzbetreiber Kapazität reservieren, um die perspektivischen Lastanforderungen
für Wärmepumpen und E-Mobilität langfristig bedienen zu können.
Damit diese Möglichkeiten auch von Flexibilitäten genutzt werden und um potenziellen Netzanschlussnehmern
unnötigen Aufwand zu ersparen, soll der Netzbetreiber sie auf seinen Internetseiten transparent kommunizieren.
Um Missbrauch zu verhindern, sind bei einem Wegfall der Grundlagen für die Zurückhaltung die
zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten umgehend wieder für den regulären Netzanschlussvergabeprozess freizugeben.
Durch den neuen Absatz 2d wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit eröffnet, Vorhaben, die zu Überbauung und
flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind, zu priorisieren. Dabei ist folgende Reihenfolge vorgesehen:
a) Lasten und Speicher können gemeinsam angeschlossen werden, sind aber nicht besonders priorisiert.
b) Überbauung von Lasten mit erneuerbaren Energien oder Überbauung von Speichern mit erneuerbaren
Energien sind gegenüber Buchstabe a priorisiert.
c) Gemeinsame Überbauung von Lasten, Speichern und erneuerbaren Energien ist gegenüber Buchstabe b
priorisiert.
d) Unter verschiedenen Vorhaben von Buchstaben b und c werden jeweils diejenigen priorisiert, die zu flexiblen
Netzanschlussverträgen bereit sind.
Ziel ist, durch den Anschluss der Flexibilitäten weiteren Erneuerbare-Energien-Zubau zu ermöglichen. Durch
Umstellung der bisherigen Kann-Regelung in § 17 Absatz 2b EnWG dahingehend, dass Netzbetreiber auf
Verlangen des Anschlussnehmers eine flexible Netzanschlussvereinbarung anbieten müssen, bleibt die Balance
zwischen Netzbetreibern, Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern gewahrt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Netzanschlusskapazität entwickelt sich zu einem zunehmend knappen Gut. Dieser Mangel stellt den Anschluss
von Erzeugern, Energiespeichern und Verbrauchern vor große Herausforderungen. Neben Erneuerbare-Energien-
Anlagen und Speichern konkurrieren auch Großverbraucher wie Industriebetriebe und Rechenzentren um
dieselben Anschlussmöglichkeiten. Das bewährte Windhundprinzip („first come, first served“) stößt dabei zunehmend
an seine Grenzen. Den Netzbetreibern fehlt derzeit der rechtliche Handlungsspielraum, um
Netzanschlussbegehren zu priorisieren und vorhandene Kapazitäten effizienter zuzuteilen.
Gesetzgeberische Lösungen zu dieser Problemlage enthält das am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett
verabschiedete „Netzanschlusspaket“, mit dem das Netzanschlussverfahren insgesamt neu aufgestellt werden soll.
Hervorzuheben ist die in diesem Rahmen vorgesehene Möglichkeit, Netzanschlussbegehren anhand gesetzlich
festgelegter Kriterien zu priorisieren (§ 17b EnWG). Darunter fällt auch die effiziente Nutzung von Netzanschlüssen
durch Kombination mehrerer Anlagen – ein Ziel, das auch der vorliegende Gesetzentwurf teilt. So können
Speicher in „Co-Location“ mit Erneuerbare-Energien-Anlagen vorrangig angeschlossen werden.
Fazit: Die Bundesregierung hat entsprechenden Handlungsbedarf identifiziert und mit dem „Netzanschlusspaket“
aus eigener Initiative ein Gesetzesvorhaben mit gleicher Zielrichtung auf den Weg gebracht. Konkrete
Ausgestaltungsmöglichkeiten werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des Bundesrates zu
diskutieren sein. Eine separate Initiative des Bundesrates ist dazu nicht notwendig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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