Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
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Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 743/1/25
12.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - U
zu Punkt 86 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung
A
1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
a) Der Bundesrat betont das Potenzial von Batteriespeichern für die
Bereitstellung von flexibel steuerbaren Kapazitäten für das Stromsystem und damit
für eine effektive und effiziente Umsetzung der Energiewende.
...
b) Mit Blick auf die hohe Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren von
Großbatteriespeicherprojekten und die begrenzten
Netzanschlusskapazitäten hebt der Bundesrat den dringlichen Bedarf hervor, den notwendigen
Markthochlauf von Großbatteriespeichern durch eine Anpassung der
rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen abzusichern.
Übergeordnetes Ziel muss eine effiziente, die Markt- und Netzbelange in Einklang
bringende Integration von Großbatteriespeichern in das Stromsystem sein,
so dass die Potenziale von Großbatteriespeichern für die Gewährleistung
eines sicheren, umweltverträglichen und preisgünstigen
Stromversorgungssystems umfassend genutzt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass
die Interessen der Stromverbraucherinnen, Stromverbraucher und
Unternehmen, der Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sowie der
Batteriespeicherbetreiber angemessen berücksichtigt werden.
c) Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung
in einem ersten Schritt die Initiative des Bundesrates, Drucksache 383/25
(Beschluss), Ziffer 23, zur Klarstellung der Nichtanwendbarkeit der
Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) bei Großbatteriespeichern
zeitnah aufgegriffen hat. Auf diese Weise kann insbesondere sichergestellt
werden, dass für den Netzanschluss von Großbatteriespeichern nicht
zwingend das Windhundprinzip anzuwenden ist.
d) Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung, schnellstmöglich
einen adäquaten Rechtsrahmen für eine system- und netzdienliche
Integration von Großbatteriespeichern zu etablieren.
e) Akuter Reformbedarf besteht aus Sicht des Bundesrates dabei insbesondere
in den folgenden Bereichen:
aa) Es bedarf einer Überarbeitung der allgemeinen energierechtlichen
Vorgaben für Netzanschlüsse (§ 17 EnWG), sodass für den
Netzanschluss von Großbatteriespeichern zukünftig in der Regel das
Instrument der flexiblen Netzanschlussverträge als Standardlösung für eine
maximal effiziente Auslastung von Netzkapazitäten angewendet wird.
Über entsprechend ausgestaltete flexible Netzanschlussverträge ist
dabei insbesondere zu gewährleisten, dass der Betrieb von
Großbatteriespeichern zumindest netzneutral erfolgt, d. h. insbesondere kein
zusätzlicher Redispatch sowie Netzausbau und damit letztlich keine
zusätzlichen Kosten verursacht werden. Zudem muss gewährleistet
werden, dass Netzanschlüsse von Großbatteriespeichern insbesondere
parallelen Netzanschlussanfragen von beispielsweise Unternehmen,
die neue Produktionsstandorte aufbauen oder bestehende
Produktionsstandorte klimaneutral transformieren wollen, sowie für die
Wärmewende relevanten Projekten, nicht entgegenstehen. Hierfür ist die
Entwicklung transparenter Kriterien zur Priorisierung der
Netzanschlussanfragen erforderlich. Auch für Co-Location-Batteriespeicher
sollen zukünftig entsprechend gestaltete flexible
Netzanschlussverträge die Standardlösung darstellen.
bb) Es bedarf Regelungen für absehbare Flächenkonkurrenzen an
wirtschaftlich besonders attraktiven Standorten, die sich regelmäßig in der
Nähe zu Umspannwerken befinden werden, auch um Flächen für die
etwaige Erweiterung der Umspannwerke abzusichern.
cc) Des Weiteren bedarf es einer verbesserten Einbindung von
Batteriespeichern in das Redispatch-Regelwerk. Bislang ist den
Netzbetreibern im Redispatch-Prozess mangels Informationsbereitstellung zur
tatsächlichen Ein- und Ausspeisekapazität von Großbatteriespeichern
ein Zugriff auf deren Flexibilitäts- bzw. Leistungspotenziale nicht im
gewünschten Maße möglich. Es ist daher eine Anpassung des
Regelwerks zu prüfen, um sowohl die kurzfristige
Informationsbereitstellung als auch die Zugriffsmöglichkeiten für Netzbetreiber auf
Großbatteriespeicher im Redispatch-Prozess möglichst kosteneffizient zu
optimieren.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)