Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens - Drucksache 21/7866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens - Drucksache 21/7866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8299
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7866)
30.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur
Verbesserung des Netzanschlussverfahrens
– Drucksache 21/7866 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 12b Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Netzentwicklungsplan hat auch die zur bedarfsgerechten Verknüpfung des Übertragungsnetzes
mit nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige
Maßnahmen auszuweisen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung
oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen dem
Übertragungsnetz und nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen. Die Maßnahmen sind in
Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu ermitteln.“ ‘
Begründung:
Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind für
eine bedarfsgerechte und abgestimmte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender
Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von
Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen den Netzebenen.
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, steigenden Netzanschlussbedarfen und der zunehmenden
Elektrifizierung können Engpässe an den Übergabepunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz
zunehmend zum begrenzenden Faktor werden. Erforderliche Kapazitätserweiterungen an diesen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Schnittstellen sollten daher frühzeitig und verbindlich in der Netzentwicklungsplanung
berücksichtigt werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die zur bedarfsgerechten Verknüpfung
der Netzebenen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen im
Netzentwicklungsplan auszuweisen sind. Die Ermittlung in Abstimmung mit den jeweils betroffenen
Verteilernetzbetreibern stellt sicher, dass deren Netzplanung und tatsächliche Kapazitätsbedarfe angemessen
berücksichtigt werden. Damit werden die Ausbauplanungen der Netzebenen besser synchronisiert
und Engpässe an ihren Schnittstellen frühzeitig adressiert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestätigung nach Satz 1 hat die im Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 2 Satz 3
ausgewiesenen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen zu umfassen.“
b) In Absatz 8 Satz 6 < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilernetzen sind
für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Engpässe
an diesen Übergabepunkten können den Anschluss zusätzlicher Erzeugungs- und
Verbrauchsanlagen begrenzen.
Die nach § 12b Absatz 2 Satz 3 EnWG im Netzentwicklungsplan auszuweisenden
Punktmaßnahmen sollen daher als eigenständige Maßnahmen auch von der Bestätigung nach § 12c Absatz 4
EnWG erfasst werden. Dies stärkt die verbindliche Berücksichtigung dieser Maßnahmen und
verbessert die Abstimmung und Synchronisierung des Ausbaus von Übertragungs- und Verteilernetzen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 1 ist nach der Angabe „wurde“ die Angabe „und hierfür
unmittelbar die auszuweisenden Umspannanlagen und diese verbindenden Leitungsabschnitte einschließlich zu
deren Betrieb notwendiger Anlagen ursächlich sind“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass als kapazitätslimitierte Leitungsabschnitte nur solche
Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte festgelegt werden können, bei denen
die Notwendigkeit der Abregelung nicht aus dem Höchstspannungsnetz kommt, sondern
unmittelbar aus dem als kapazitätslimitiert auszuweisenden Leitungsabschnitt. Durch die Klarstellung wird
sichergestellt, dass ein Netzbetreiber einen Leitungsabschnitt nur dann als kapazitätslimitiert
ausweisen darf, wenn es auch in seiner Verantwortung und Möglichkeit liegt, den Kapazitätsengpass
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Leitung zu beheben. Netzengpässe, die nur der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
beseitigen oder reduzieren kann, sind nicht als kapazitätslimitiert auszuweisen, weil der
Verteilnetzbetreiber diese Engpässe nicht beseitigen kann. Ohne die gesetzliche Änderung würde zudem der
Normbefehl des § 14 Absatz 1d Satz 5 EnWG-E, dass die Netzbetreiber kapazitätslimitierte Netzgebiete
im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnWG bedarfsgerecht zu optimieren, zu
verstärken und auszubauen haben, weitgehend ins Leere laufen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Bundesnetzagentur hat die Ausweisung von kapazitätslimitierten Netzgebieten nach Anhörung
rückwirkend für unwirksam zu erklären, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine Ausweisung
nicht vorliegen.“
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt der Netzbetreiber,
Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete
auszuweisen. Der Bundesnetzagentur wird die Ausweisung lediglich unter Darlegung der Begründung
angezeigt.
Für den Fall, dass Netzbetreiber ohne das Vorliegen der Voraussetzungen Umspannanlagen und
diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen und aufgrund
dessen Betreiber von den Erzeugertechnologien Solaranlagen des ersten Segments oder
Windenergieanlagen an Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren, bliebe den
grundsätzlich anschlussberechtigten Projektierern nur der Rechtsweg.
Die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts auf Netzanschluss hat das erhöhte Potenzial, sich in die
Länge zu ziehen und somit Ressourcen zu binden. Dies liegt unter anderem daran, dass davon
auszugehen ist, dass die Streitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen werden. Ferner besitzen die
Zivilgerichte voraussichtlich nicht die Fachkenntnis, um die Ausweisung eines kapazitätslimitierten
Netzgebietes beurteilen zu können, sodass jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren ein
Sachverständigengutachten heranzuziehen wäre.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eingeräumt, zu
prüfen, ob die Ausweisungen der Netzbetreiber die in § 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG-E genannten
Voraussetzungen erfüllen, und ggf. die Ausweisung für unwirksam zu erklären. Dies schafft mehr
Transparenz für Beteiligte.
Die erhöhte Transparenz ist insbesondere für Projektierer von Solaranlagen des ersten Segments und
Windenergieanlagen notwendig. Diese werden durch die Implementierung eines Redispatch-
Vorbehaltes vor große Herausforderungen gestellt. Sobald der Redispatch-Vorbehalt greift und die
genannten Erzeugeranlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten ohne finanziellen Ausgleich
abgeregelt werden, können keine bezifferbaren Erträge mehr von den Anlagebetreibern erwartet werden.
Kostenintensive Planungen und Prüfungen für den Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen
ließen sich so kaum rechtfertigen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
‚5. § 14d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird < ... weiter wie Vorlage ... >.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. eine detaillierte Darlegung der nach § 14 Absatz 1d Satz 1 ausgewiesenen
kapazitätslimitierten Netzgebiete, eine Darstellung der für diese geplanten Optimierungs-,
Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen und dem voraussichtlichen Zeitpunkt ab
dem die Voraussetzungen für die Ausweisung dieser Gebiete nicht mehr vorliegt,“ ‘
Begründung:
Mit der Einführung der Ausweisungsmöglichkeit kapazitätslimitierte Netzgebiete nach § 14
Absatz 1d EnWG-E durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen muss notwendigerweise auch
eine Verzahnung mit dem zentralen Instrument der Verteilnetzplanung, dem Netzausbauplan nach
§ 14d EnWG, erfolgen.
Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete kann nur ein Instrument zur zeitlich begrenzten
Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe sein und darf den erforderlichen Netzausbau nicht
ersetzen. Da die Ausweisung der kapazitätslimitierten Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E
insofern nur ein Übergangsinstrument sein kann, müssen die Maßnahmen, die in Form von
Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen für ein Ende des Vorliegens
der Voraussetzungen für solche Gebiete ergriffen werden, in den Netzausbauplänen dargelegt
werden. Die Regelung wird erstmalig für die zum 31. Oktober 2028 vorzulegenden Netzausbaupläne
wirksam.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG), Nummer 9 (§ 17e EnWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in
den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform
einzurichten und zu betreiben. Die gemeinsame Internetplattform ist nach einheitlichen
Vorgaben der Bundesnetzagentur einzurichten und weiterzuentwickeln. Die
Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere deren einheitliche Ausgestaltung,
Interoperabilität und nutzerfreundliche Weiterentwicklung unter angemessener
Berücksichtigung der Anforderungen an die Informations- und Datensicherheit, den
Datenschutz sowie den Schutz kritischer Infrastrukturen.“ ‘
bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass
Anschlussbegehrende über die gemeinsame Internetplattform den zuständigen
Netzbetreiber ermitteln und Zugang zu dem elektronischen Netzanschlussverfahren nach
§ 17e erhalten können. Dies gilt auch für Netzanschlussbegehren an das
Übertragungsnetz nach § 17a. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 ist dies für sämtliche
Netzanschlussbegehren zu gewährleisten. Die gemeinsame Internetplattform soll
zugleich als gemeinsames digitales Netzanschlussportal nach § 17e genutzt werden.“ ‘
b) Nummer 9 § 17e ist durch den folgenden § 17e zu ersetzen:
„§ 17e
Elektronische Durchführung von Netzanschlussverfahren
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die elektronische Übermittlung von
Netzanschlussbegehren einschließlich der erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Hierfür sollen sie
insbesondere die gemeinsame Internetplattform nach § 14e nutzen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass spätestens ab dem
1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur
Inbetriebnahme vollständig elektronisch durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung soll durch
Nutzung eines gemeinsamen digitalen Netzanschlussportals nach § 14e erfüllt werden. Der zuständige
Netzbetreiber kann verlangen, dass die Kommunikation ausschließlich über das hierfür vorgesehene
digitale Netzanschlussportal erfolgt.
(3) Für die elektronischen Netzanschlussverfahren sind nach einheitlichen Vorgaben der
Bundesnetzagentur gemeinsame Standards insbesondere für Verfahrensschritte und -stände, Datenformate und
-inhalte, IT-Schnittstellen sowie rollenspezifische Zugänge zu entwickeln. Die Vorgaben müssen eine
medienbruchfreie und interoperable Kommunikation zwischen gemeinsamen oder
netzbetreiberspezifischen Portalen und den IT-Systemen der Netzbetreiber gewährleisten. Besonderheiten der jeweiligen
Spannungsebene können berücksichtigt werden.“
Begründung:
Die Regelungen in § 14e und § 17e EnWG-E sollten zu einem möglichst einheitlichen digitalen
Zugang für Netzanschlussbegehrende zusammengeführt werden. Die im Gesetzentwurf
vorgesehene parallele Struktur aus gemeinsamer Internetplattform und netzbetreiberspezifischen digitalen
Portalen kann zu vermeidbaren Doppelstrukturen sowie zusätzlichen Entwicklungs-, Betriebs- und
Pflegeaufwänden führen.
Die gemeinsame Internetplattform sollte daher zu einem digitalen One-Stop-Shop weiterentwickelt
werden. Anschlussbegehrende sollen unabhängig vom zuständigen Netzbetreiber und von der
Spannungsebene über einen einheitlichen Zugang den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und das
elektronische Netzanschlussverfahren durchführen können. Dies sollte auch Netzanschlussbegehren an
das Übertragungsnetz umfassen.
Die Bundesnetzagentur sollte hierfür einheitliche Anforderungen insbesondere an Schnittstellen,
Datenformate, Verfahrensschritte und Interoperabilität vorgeben. Die technische Umsetzung und
der Betrieb können weiterhin durch die Netzbetreiber oder von ihnen gemeinsam beauftragte Stellen
erfolgen.
Eigene Portallösungen der Netzbetreiber bleiben möglich, sofern sie über gemeinsame Standards
und Schnittstellen eingebunden werden können. Dadurch können parallele IT-Strukturen und wie-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
derkehrende Aufwände reduziert sowie Standardisierung, Nutzerfreundlichkeit und eine
medienbruchfreie Abwicklung der Netzanschlussverfahren verbessert werden.
Bei den Internetplattformen ist zu beachten, dass den Belangen des Datenschutzes, der Informations-
und Datensicherheit sowie dem Schutz der kritischen Infrastruktur Rechnung zu ist. Insbesondere
sind Informationen nur denen zur Verfügung zu stellen, die sie angehen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 17 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „fünf“ ist jeweils durch die Angabe „drei“ zu ersetzen.
b) Nach der Angabe „und“ ist die Angabe „unter Beachtung der in Satz 2 genannten Kriterien“ einzufügen.
c) Die Angabe „zwölf“ ist durch die Angabe „drei“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Reduzierung des Bearbeitungszeitraumes auf drei Jahre, die Streichung des zu
unbestimmten Vorbehaltes und die Kürzung der Änderungsfrist von zwölf auf drei Monate
entspricht dem Referentenentwurf des geplanten Gesetzes.
Verteilnetzbetreiber müssen effektiv und kurzfristig in die Lage versetzt werden, ungenutzte
Anschlusskapazitäten von den Kunden zurückzufordern, um die insgesamt zur Verfügung stehenden
Netzkapazitäten effizient wiederverteilen zu können.
Die Ergänzung unter Buchstabe b dient der Bestimmtheit.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒ bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe
a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a Absatz 1a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „der letzten fünf Jahre“ durch die Angabe „der letzten drei Jahre“ zu
ersetzen.
bb) Die Sätze 2 und 3 sind durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Bei der Entscheidung über die Anpassung und deren Umfang sind insbesondere absehbare
Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe des Anschlussnehmers sowie
bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen angemessen zu berücksichtigen. Der
Anschlussnehmer hat dem Netzbetreiber die hierfür maßgeblichen Umstände auf Verlangen in
geeigneter Weise nachzuweisen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden. Wird nach
einer Anpassung nach Satz 1 die vorzuhaltende Leistung auf Verlangen des Anschlussnehmers
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zu einem späteren Zeitpunkt wieder erhöht, ist die Erhebung eines Baukostenzuschusses
ausgeschlossen, soweit die erhöhte vorzuhaltende Leistung die vor der Anpassung vereinbarte
Leistung nicht übersteigt. Die Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung erfolgt nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2 oder, soweit Anlagen in den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes fallen, nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“
b) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1. Nach Absatz 1a ist der folgende Absatz 1b einzufügen:
„(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden auf Netzanschlüsse,
1. über die überwiegend Anlagen in das Netz einspeisen oder aus dem Netz beziehen, die
planmäßig nur im Bedarfsfall eingesetzt werden und für deren bestimmungsgemäßen
Betrieb die vereinbarte Anschlussleistung erforderlich ist,
2. über die ein nachgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz an ein vorgelagertes
Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist oder
3. soweit der Anschlussnehmer über einen Baukostenzuschuss und die Kosten der
Errichtung des Netzanschlusses hinaus Netzausbaukosten getragen hat, die zur Ermöglichung
des Netzanschlusses erforderlich waren.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung
insbesondere die von dem Betreiber des nachgelagerten Netzes auf der Grundlage seiner
Netzplanung nachvollziehbar dargelegten künftigen Leistungsbedarfe zu berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Die Möglichkeit, dauerhaft nicht in Anspruch genommene Netzanschlussleistung anzupassen und
hierdurch vorhandene Netzkapazitäten für weitere Anschlussbegehren nutzbar zu machen, ist
grundsätzlich geeignet, eine effizientere Auslastung insbesondere knapper Netzkapazitäten zu
unterstützen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs um verfügbare Netzanschlusskapazitäten ist es
sachgerecht, eine dauerhafte Reservierung objektiv nicht benötigter Kapazitäten zu vermeiden.
Wie bereits vom Bundesrat mit seiner Stellungnahme in BR-Drucksache 383/25 (Beschluss)
gefordert, wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren als sachgerecht erachtet. In Verbindung mit der
vorgesehenen Ankündigungsfrist von zwölf Monaten wird damit ein angemessener Ausgleich zwischen
dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Freigabe ungenutzter Netzkapazitäten und dem
notwendigen Vertrauens- und Planungsschutz bestehender Anschlussnehmer erreicht.
Die vorgesehene Regelung bedarf zugleich einer ausgewogenen Ausgestaltung, um berechtigte
Belange bestehender Anschlussnehmer, insbesondere der Industrie und der nachgelagerten
Netzbetreiber, angemessen zu berücksichtigen.
1. Berücksichtigung künftiger Hochlauf- und Erweiterungsbedarf
Allein aus der in der Vergangenheit gemessenen Höchstleistung kann nicht in jedem Fall auf
den künftig erforderlichen Leistungsbedarf geschlossen werden. Insbesondere industrielle
Transformationsprozesse, Produktionsumstellungen, Elektrifizierungsvorhaben sowie der
Ausbau bestehender Standorte können mit einem erheblichen zeitlichen Vorlauf verbunden
sein.
Eine Reduzierung der vereinbarten Anschlussleistung allein aufgrund der historischen
Nutzung könnte deshalb Investitionen erschweren, die unternehmerische Flexibilität
einschränken und insbesondere Transformationsvorhaben zur Elektrifizierung industrieller Prozesse
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
beeinträchtigen.
Vor einer Anpassung müssen daher nachvollziehbar dargelegte Hochlauf-, Erweiterungs-,
Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte
Investitionen berücksichtigt werden. Um eine rein vorsorgliche Reservierung von
Netzkapazität zu vermeiden, ist es sachgerecht, dass der Anschlussnehmer die entsprechenden Bedarfe
gegenüber dem Netzbetreiber geeignet nachweist.
2. Kein erneuter Baukostenzuschuss für bereits finanzierte Anschlussleistung
Die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung ist regelmäßig Grundlage für die
Bemessung eines vom Anschlussnehmer zu entrichtenden Baukostenzuschusses.
Baukostenzuschüsse dienen dazu, Anschlussnehmer an den Kosten der für die Bereitstellung der bestellten
Leistung erforderlichen Netzinfrastruktur zu beteiligen. Auch die Bundesnetzagentur stellt
bei ihrem für Netzebenen oberhalb der Niederspannung empfohlenen Leistungspreismodell
auf die bestellte Leistung ab.
Wird die Anschlussleistung später auf Verlangen des Anschlussnehmers wieder erhöht, ist
zugleich sicherzustellen, dass es für dieselbe Anschlussleistung nicht zu einer
unangemessenen Doppelbelastung kommt.
Die Wiedererhöhung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Netzanschlussregelungen
und setzt insbesondere voraus, dass die hierfür erforderlichen netztechnischen
Voraussetzungen vorliegen.
3. Ausnahme für Netz-zu-Netz-Anschlüsse
Die Regelung zur Reduzierung nicht genutzter Netzanschlussleistung ist auf das Verhältnis
zwischen einem vor- und einem nachgelagerten Netzbetreiber nicht sachgerecht übertragbar.
Nachgelagerte Netzbetreiber müssen ihre Kapazitätsbedarfe langfristig und vorausschauend
planen. Dabei sind nicht lediglich historische Lastspitzen, sondern insbesondere die erwartete
Entwicklung von Verbrauch, Einspeisung und neuen Netzanschlüssen sowie der zukünftig
erforderliche Netzausbau zu berücksichtigen. Eine zeitweise Nichtausschöpfung der
zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Anschlussleistung bedeutet daher nicht, dass diese
Kapazität dauerhaft entbehrlich ist.
Eine Reduzierung allein anhand der gemessenen Leistung der vergangenen fünf Jahre könnte
dazu führen, dass für absehbare Entwicklungen im nachgelagerten Netz erforderliche
Kapazitäten entzogen werden und anschließend erneut geschaffen oder ausgebaut werden müssten.
Dies wäre weder netzplanerisch noch volkswirtschaftlich effizient.
Netz-zu-Netz-Anschlüsse sind daher vom Anwendungsbereich des Absatzes 1a
auszunehmen. Zugleich wird klargestellt, dass vorgelagerte Netzbetreiber bei der Bemessung der
erforderlichen Anschlussleistung nachvollziehbar prognostizierte Bedarfe des nachgelagerten
Netzbetreibers auf Grundlage seiner Netzplanung berücksichtigen müssen.
4. Ausnahme bei unmittelbar getragenen Netzausbaukosten
Hat der Anschlussnehmer neben einem Baukostenzuschuss und den Kosten des eigentlichen
Netzanschlusses selbst unmittelbar Kosten des erforderlichen Netzausbaus getragen, ist eine
nachträgliche einseitige Reduzierung der hierdurch geschaffenen Anschlusskapazität nicht
sachgerecht. In diesen Fällen besteht ein besonders schutzwürdiges Vertrauen des
Anschlussnehmers auf den Fortbestand der von ihm finanzierten Anschlussmöglichkeiten.
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
,b1) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Übersteigt in einem Netzgebiet der Bedarf der beantragten oder absehbar in den
kommenden zehn Jahren benötigten Anschlusskapazität die zur Verfügung stehende Kapazität für den
Netzanschluss, hat der Betreiber dieses Elektrizitätsverteilernetzes ein diskriminierungsfreies und
transparentes Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Kapazitäten für Anschlüsse oberhalb der
Niederspannung zu entwickeln. Er hat dieses Verfahren anzuwenden, wenn die durch mehrere
Anschlussnehmer insgesamt beantragte Netzanschlusskapazität nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines
Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 ganz oder teilweise verweigert werden muss.“ ‘
Begründung:
Die Regelung führt eine Verteilnetzbetreiber-spezifische Ermächtigung und Verpflichtung für ein
transparentes, angemessenes und diskriminierungsfreies Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder
absehbarer Kapazitätsknappheit ein. Die konkrete netzspezifische Ausgestaltung sollte aufgrund
netztopologischer Besonderheiten im Ermessen des Verteilnetzbetreiber liegen.
Ergänzend können mögliche Priorisierungskriterien für die Zuteilung vorgesehen werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe „und an das
Elektrizitätsverteilnetz“ einzufügen.
b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen:
„(5) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die einen Netzanschluss nach § 17 Absatz 1 Satz 1
wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 3 verweigern können, haben in ihren
Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für
die Zuteilung der verfügbaren und in den kommenden zehn Jahren erwarteten Kapazitäten zu
entwickeln und anzuwenden.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen legen die von ihnen entwickelten Verfahren der
Bundesnetzagentur zur Bestätigung vor. § 17a Absatz 2 gilt entsprechend.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll mit Blick auf vielfältige regionale Besonderheiten für die
Verteilernetzbetreiber ein größeres Maß an Handlungsspielraum hinsichtlich eigener
Zuteilungsverfahren und Priorisierungsvorgaben sichergestellt werden. Das Verfahren ist – analog zu der
Regelung in Bezug auf die Übertragungsnetzbetreiber – von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber der
BNetzA zur Billigung vorzulegen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Weiterentwicklung der
Netzanschlussverfahren. Der Anschlussstau infolge stark gestiegener Zahlen von Netzanschlussbegehren, insbeson-
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dere von Speichern, Rechenzentren und Erneuerbare-Energie-Anlagen, gepaart mit zunehmend
begrenzten Netzanschlusskapazitäten, hat sich zum Flaschenhals der Energiewende entwickelt. Zugleich
besteht das Risiko, dass (neue) industrielle Großverbraucher mit vergleichsweise langen
Projektentwicklungszeiten im hochdynamischen Anschlussgeschehen nicht zum Zuge kommen. Entsprechend
dringlich ist der Bedarf an transparenten, diskriminierungsfreien und effizienten Verfahren zur Vergabe
bis auf weiteres knapper Anschlusskapazitäten.
b) Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund insbesondere die in § 17a in Verbindung mit § 17b
EnWG-E vorgesehene Möglichkeit, dass Übertragungs- und im Weiteren auch Verteilernetzbetreiber
einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Netzanschlussvergabe
entwickeln und dabei Netzanschlussbegehren anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien priorisieren
können. Die vorgesehenen Leitkriterien schaffen hierfür einen übergeordneten Rahmen und können
dazu beitragen, die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten stärker an Erfordernissen des
Energieversorgungssystems sowie an gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Zielsetzungen auszurichten.
c) Der Bundesrat stellt gleichwohl fest, dass der vorgesehene Kriterienkatalog kein ausreichender
Regelungsrahmen, insbesondere für die Abwägungsentscheidung im konkreten Konkurrenzfall unter
gleichwertigen Netzanschlusspetenten ist. Dies gilt insbesondere, soweit mit einer Priorisierungsentscheidung
volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche oder standortbezogene Auswirkungen
verbunden sind. Die Entscheidung darüber, welchem von mehreren konkurrierenden, gleichwertig
bewerteten Anschlussbegehren bzw. Nutzungsarten bei begrenzter Netzanschlusskapazität der Vorrang
eingeräumt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, industrielle
Transformation, regionale Wertschöpfung und die wirtschaftliche Entwicklung eines Standortes haben. Derart
übergeordnete Abwägungs- bzw. Standortentscheidungen dürfen nicht ohne gesetzliche oder
regulatorische Maßstäbe allein Netzbetreibern überlassen bleiben. Es bedarf insofern rechtlich-regulatorischer
Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische
Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent bzw. welche Nutzungsart im Konkurrenzfall einen
Netzanschluss erhält, adäquat einbezogen werden.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die in § 17b EnWG-E vorgesehenen
Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige
standortbezogene Konkurrenzfälle weiter konkretisiert werden können. Insbesondere sollte geprüft werden,
wie volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche und standortbezogene Belange bei
konkurrierenden Netzanschlussbegehren transparent und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden
können. Hierfür kommen zum Beispiel Prüfkaskaden bzw. Prozessleitlinien, eine weitere gesetzliche
Konkretisierung standortbezogener Kriterien oder entsprechende Festlegungen der Bundesnetzagentur
in Betracht. Auch nutzungs- oder technologiespezifische Kontingente als Instrument zur Verteilung
knapper Netzanschlusskapazitäten sollten geprüft werden. Die Länder sind bei der Entwicklung solcher
Vorgaben angemessen einzubeziehen, soweit ihre wirtschafts-, industrie- und standortpolitischen
Belange betroffen sind.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, die unmittelbare Anwendbarkeit eines entsprechend
konkretisierten Vergabe- und Priorisierungsregimes für die Verteilernetzbetreiber auch ohne den
Umweg mittels Übernahme der Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen und hierfür
die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu
schaffen. Der Hinweis in der Begründung zu § 17b Absatz 2 EnWG-E, dass es
Elektrizitätsverteilernetzbetreibern unbenommen sei, auf Basis von § 17 Absatz 1 EnWG eigene Netzanschlussverfahren zur
Priorisierung von Netzanschlussbegehren entwickeln, erscheint im Sinne von Rechtssicherheit nicht
ausreichend. Gerade Verteilernetzbetreiber sind in besonderem Maße mit einem Anschlussrückstau und
einer hohen Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren bei zugleich regional begrenzten
Anschlusskapazitäten konfrontiert. Einige Verteilernetzbetreiber erarbeiten bereits erste Pilotprojekte, um die
Netzanschlussprozesse effizienter zu gestalten. Hier bedarf es unverzüglich Klarheit im Rechtsrahmen,
auch um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Netzanschlusskapazitäten entwickeln sich zunehmend zu einer knappen Ressource. Die
Netzbetreiber reagieren hierauf bereits mit neuen Verfahren zur effizienteren Bearbeitung von
Netzanschlussbegehren. Das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Reifegradverfahren stellt dabei
insbesondere auf den tatsächlichen Projektfortschritt ab und soll spekulative Netzanschlussbegehren
zurückdrängen. Es löst jedoch nicht die grundlegende Frage, wie verfügbare Anschlusskapazitäten
zwischen mehreren konkurrierenden und gleichermaßen realisierungsreifen Vorhaben verteilt
werden sollen.
Mit § 17b EnWG-E schafft der Gesetzentwurf erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die
Priorisierung von Netzanschlussbegehren durch die Übertragungsnetzbetreiber. Das bisherige
„Windhundprinzip“ (first come, first serve) wird damit abgeschafft. Die vorgesehenen übergeordneten
Kriterien sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie bedürfen jedoch weiterer Konkretisierung, um den
Netzbetreibern für die Anwendung und Gewichtung der Kriterien auch im Konkurrenzfall hinreichend
Rechtssicherheit zu geben.
Dies gilt insbesondere, wenn die Priorisierung konkurrierender Anschlussbegehren insbesondere
zwischen verschiedenen (gewerblichen oder industriellen) Nutzungsarten über rein netztechnische
und netzwirtschaftliche Erwägungen hinausgeht und wirtschafts-, industrie- oder standortpolitische
Auswirkungen entfaltet. Die hierfür erforderlichen Abwägungsentscheidungen bedürfen klarer
rechtlich-regulatorischer Vorgaben und können und dürfen nicht Netzbetreibern alleine überlassen
bleiben. Es braucht ein Netzanschlussprüfregime, das sicherstellt, dass standortbezogene
wirtschafts- und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent im
Konkurrenzfall einen Netzanschluss erhält, adäquat berücksichtigt werden. Ein entsprechend konkretisiertes
Priorisierungsregime sollte zugleich von Beginn an die Verteilernetzebene einbeziehen und nicht
grundsätzlich einen Umweg mittels Übernahme des Kriterienkatalogs der Übertragungsnetzebene
vorsehen. Auch den Verteilernetzbetreibern sollte für deren Abwägungsentscheidungen bei
konkurrierenden Netzanschlusspetenten unmittelbar wirkende Prozessleitlinien und
Entscheidungsmaßstäbe vorgegeben werden, um standortbezogene Spezifika angemessen zu berücksichtigen und
wirtschaftspolitische Entscheidungen nicht an Netzbetreiber zu delegieren.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist nach der Angabe „Elektrizitätsversorgungsnetze,“ die Angabe
„insbesondere unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren
Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter Netzverknüpfungspunkte,
sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen Netzanschlusskapazität,“ einzufügen.
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Bedarfe von Betreibern angrenzender
oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig zu
berücksichtigen, solange ein Kapazitätsmangel nach § 17 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und der Betreiber ein
Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit anwendet. Dieser Vorrang
entfällt auch nicht dadurch, dass die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder
Ausbau des Netzes oder von Netzverknüpfungspunkten möglich wird. Der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber muss die Maßnahmen, die zur Herstellung der notwendigen Kapazitätserweiterung
erforderlich sind, unverzüglich einleiten und umsetzen.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Eine steigende Anzahl an Ballungsräumen und Industrieregionen ist damit konfrontiert, die
Netzanschlussbegehren von Großabnehmern nicht mehr bedienen zu können. Dies liegt maßgeblich an
Kapazitätsengpässen an den Netzverknüpfungspunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz.
Vorhandener Strom kann so aus dem Übertragungsnetz nicht vollständig in die Verteilnetze übertragen
werden. Die Folge sind rationierte Netzanschlusskapazitäten und die Einführung von
Repartierungsverfahren, die die Ansiedlung und Entwicklung energieintensiver Unternehmen, den Ausbau von
Rechenzentren und anderen zukunftsweisenden Infrastrukturen sowie zentrale gesellschaftliche
Transformationsprozesse etwa in den Bereichen Verkehr, Wirtschaft und Wärmeversorgung akut
gefährden. Die Sicherstellung ausreichender Netzanschlusskapazitäten an den Schnittstellen
zwischen Übertragungs- und Verteilnetz ist also eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche
Transformation der Industrie zur Klimaneutralität, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Zu Buchstabe a:
Ein Anschlussbegehren sollte bei der Priorisierung nicht nur danach bewertet werden, ob es am
unmittelbar betroffenen Netzverknüpfungspunkt freie Kapazität gibt, sondern auch danach, ob seine
Realisierung einen Ausbau bzw. eine Verstärkung nachgelagerter Netze erfordert und welche
weiteren Anschlussbegehren dadurch möglicherweise verdrängt oder auch ermöglicht werden.
Die tatsächliche Situation auf Verteilnetzebene stellt sich nämlich anders als bei Übertragungsnetzen
dar. Hier ist vor allem die verfügbare Netzleistung der eigentliche Engpass. Die fortlaufend
steigende Anzahl von Kapazitätsengpässen bei Verteilnetzbetreibern muss auch in diesem geplanten
Gesetzespaket aufgegriffen und adressiert werden. Es dürfen an dieser Stelle nicht nur Engpässe
verwaltet werden, ohne eine Grundlage für deren Beseitigung zu schaffen, sondern es muss
jedenfalls eine Verknüpfung zu einer infrastrukturellen Lösung hergestellt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ÜNB u. a. die Bedarfe nachgelagerter Verteilnetze für die
Priorisierung von Netzanschlussbegehren heranziehen können. Die hier vorgeschlagene Änderung stellt
sicher, dass dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen
oder absehbaren Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder
geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen
Netzanschlusskapazität geschehen kann.
Ziel ist, dass beispielsweise die Auswirkungen des Anschlussbegehrens eines Großabnehmers und
das (daraus eventuell resultierende) Ausbauinteresse des nachgelagerten Verteilnetzbetreibers, der
diesen Betrieb versorgen möchte, als Priorisierungskriterium berücksichtigt werden kann.
Zu Buchstabe b:
Eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren soll daher nicht ausschließlich anhand der
Eigenschaften des jeweiligen Anschlussbegehrens erfolgen, sondern auch deren Auswirkungen und
Folgen für die Netzausbaupflichten nach § 11 f. EnWG berücksichtigen. Bei knapper Kapazität darf
eine Priorisierung vor allem nicht dazu führen, dass der notwendige Ausbau eines z. B. städtischen
Verteilnetzes faktisch verhindert oder aufgeschoben wird.
Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher auch zur Vermeidung von Kapazitätsblockaden: Ein
größerer Anschluss auf höherer Netzebene könnte sonst dazu führen, dass Kapazität in einem
nachgelagerten Netzbereich gebunden oder für andere Anschlüsse nicht mehr verfügbar ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll außerdem sichergestellt werden, dass bei der Einführung
der Priorisierungsplanung ein netzplanerischer Zusammenhang hergestellt werden muss. Der
Vorschlag unterstützt damit das Ziel des Gesetzesentwurfs, Anlagenzubau und Netzausbau zu
synchronisieren. Der Netzausbau darf weder hinter der Priorisierung zurücktreten noch dazu führen, dass
bereits bestehende Ausbaupflichten zurückgestellt werden. Daher kann nicht nur eine bloße
Kenntnisnahme von Bedarfsprognosen genügen.
Dadurch, dass ein Vorrang für Bedarfe für angrenzende und nachgelagerte Netze formuliert ist und
dieser auch nicht entfällt, wenn Netzausbau- oder -verstärkungsbedarfe bestehen, soll sichergestellt
werden, dass gerade diese Maßnahmen zunächst verfolgt werden müssen und nicht als Begründung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
für eine fehlende Möglichkeit der Zuteilung herangezogen werden können. Eine entsprechende
konkrete, daraus resultierende und unverzügliche Ausbauverpflichtung wurde im letzten Satz
vorgesehen.
Wenn ein Anschlussbegehren einen Netzausbau auslöst, der gleichzeitig Kapazität für mehrere
weitere Anschlussbegehren schafft, könnte so auf der anderen Seite auch die entsprechende
Ausbauvariante Vorrang erhalten. Dadurch gelingt eine Verknüpfung in beide Richtungen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Standorten
und“ einzufügen.
Begründung:
Raumordnerisch werden in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen nicht nur Flächen, sondern
auch Standorte vorgesehen, so beispielsweise Vorrangstandorte für landes- und regionalbedeutsame
Industrie- und Gewerbeflächen. Um auch eine Berücksichtigung dieser Standorte bei der
Priorisierung zu ermöglichen, ist es aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung in § 17b
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E erforderlich, den Betriff „Standorte“ in den Gesetzestext
aufzunehmen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG)*
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu
ersetzen.
c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. der Reifegrad von Anschlussbegehren.“
Begründung:
In Anlehnung an das seit 1. April 2026 von den Übertragungsnetzbetreibern angewandte
Reifegradverfahren ist als ein weiteres Kriterium für die Priorisierung der Reifegrad von
Netzanschlussbegehren vorzusehen. Dieses Kriterium dient u. a. zur Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit von
beantragten Netzanschlüssen.
Eine explizite Erwähnung des Reifegrades in § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E sollte vorgenommen
werden, da das Reifegradverfahren der Übertragungsnetzbetreiber ein Instrument der Priorisierung
darstellt, sodass es § 17b EnWG-E anstelle des allgemeineren § 17a EnWG-E zuzuordnen ist.
Zudem handelt es sich bei Satz 3 um eine abschließende Aufzählung der möglichen Kriterien für eine
Priorisierung, deren bisherige Nummern den Reifegrad-Aspekt nicht berücksichtigen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG**
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu
ersetzen.
c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. Vorhaben von herausragender industriepolitischer Bedeutung, die von der Bundesregierung im
Einvernehmen mit den Ländern bestimmt worden sind, in deren Gebieten die Vorhaben verwirklicht
werden sollen.“
Begründung:
Die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sollte auch die Möglichkeit eröffnen, Vorhaben von
besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland, die regionale Wertschöpfung sowie
die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit eines
Netzanschlusses ist häufig ein entscheidender Faktor für Investitions- und Standortentscheidungen. Die
Ergänzung stärkt die wirtschaftspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern bei
der Umsetzung strategisch bedeutsamer Projekte. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, auch
Kapazitäten für derartige Vorhaben vorzuhalten, die eine entsprechende Realisierung substantiiert
dargelegt haben.
Das erforderliche Einvernehmen stellt sicher, dass dabei sowohl bundesweite wirtschaftspolitische
Ziele als auch die strukturpolitischen Interessen der Länder berücksichtigt werden, in deren Gebiet
die Vorhaben verwirklicht werden sollen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu – EnWG)*
Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „Bauleitplänen“ die Angabe „sowie landesplanerische und
strukturpolitische Zielsetzungen der Länder“ einzufügen.
b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei der Festlegung der Grundsätze sind die betroffenen Länder hinsichtlich ihrer landesplanerischen
und strukturpolitischen Zielsetzungen angemessen zu beteiligen.“
Begründung:
Die Verfügbarkeit ausreichender Netzanschlusskapazitäten entwickelt sich zunehmend zu einem
** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 16 redaktionell zusammenzuführen
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 15, 18 redaktionell zusammenzuführen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wesentlichen Standortfaktor für industrielle und gewerbliche Investitionen. Bei knappen
Netzanschlusskapazitäten können Entscheidungen über die Priorisierung von Netzanschlussbegehren daher
erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und damit auf die wirtschaftliche und
strukturelle Entwicklung einzelner Regionen haben.
Die Länder tragen eine besondere Verantwortung für die Landes- und Regionalentwicklung sowie
für die Ausgestaltung ihrer Wirtschafts-, Industrie- und Strukturpolitik. Sie verfügen zugleich über
die erforderliche Kenntnis der regionalen Entwicklungsziele und -bedarfe. Ihre strategischen
Zielsetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung neuer industrieller und gewerblicher
Wertschöpfung, die Transformation bestehender Industriestandorte sowie die Entwicklung
strukturschwacher Regionen, sollten daher bei der Priorisierung knapper Netzanschlusskapazitäten
angemessen berücksichtigt werden können.
Die bislang vorgesehene Berücksichtigung von Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder
Bauleitplänen greift insoweit zu kurz. Struktur- und industriepolitisch bedeutsame
Ansiedlungsoder Transformationsvorhaben lassen sich nicht in jedem Fall bereits abschließend aus bestehenden
Raumordnungs- oder Bauleitplänen ableiten. Insbesondere bei größeren Ansiedlungsvorhaben kann
die Verfügbarkeit eines leistungsfähigen Netzanschlusses bereits in einer frühen Phase eine
wesentliche Voraussetzung für die Standortentscheidung sein.
Mit der Ergänzung wird deshalb klargestellt, dass neben förmlichen planerischen
Flächenausweisungen auch landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder als Kriterium bei
der Entwicklung von Grundsätzen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren herangezogen
werden können. Die vorgesehene Beteiligung der betroffenen Länder stellt sicher, dass diese Belange
sachgerecht in die Entwicklung der Priorisierungsgrundsätze einfließen können.
Hierdurch wird kein uneingeschränkter Vorrang einzelner Vorhaben oder landespolitischer
Zielsetzungen begründet. Die Priorisierung bleibt vielmehr an die weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1
EnWG-E sowie an die Anforderungen eines transparenten, sachgerechten und
diskriminierungsfreien Netzanschlussverfahrens gebunden. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen
energiewirtschaftlichen und netztechnischen Erfordernissen einerseits und den berechtigten landes- und
strukturpolitischen Belangen andererseits gewährleistet.
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E
dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von
Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische
vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte
Flächenentwicklungen herangezogen werden können.
Begründung:
§ 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der
Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3
genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das
Freihalten von Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der
Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie
Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter
Anschlussbegehren ermöglicht wird.
Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die
Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren
angemessen Rechnung getragen.
Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht
förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung
aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend
konkret vorbereitet oder vereinbart wurde.
Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis
häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten
Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher
Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur
Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder
Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder
interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und
Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede
unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist.
Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es
ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete
Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren
zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung
und Netzausbau verbessert werden.
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)*
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Das Kriterium der Standortgebundenheit nach Satz 3 Nummer 7 ist bei der Festlegung der Grundsätze für
die Priorisierung zu berücksichtigen. Sehen die Grundsätze eine Freihaltung von Netzanschlusskapazität
nach Satz 2 vor, sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung insbesondere die im Rahmen der
Marktabfrage für Großverbraucher gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe berücksichtigt werden. Bei der
Freihaltung sind die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten
Netzanschlussbegehrens sowie die Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Aufnahme der Standortgebundenheit von Anschlussbegehren in den Kriterienkatalog des § 17b
Absatz 1 Satz 3 EnWG-E wird begrüßt. Sie ist insbesondere für bestehende Industriestandorte von
Bedeutung, an denen zusätzliche Leistungsbedarfe infolge der Elektrifizierung und
Dekarbonisierung von Produktionsprozessen entstehen oder künftig entstehen können. Aufgrund bestehender
Produktionsanlagen und standortspezifischer Infrastrukturen können entsprechende
Anschlussbedarfe vielfach nicht an einen anderen Standort verlagert werden.
Die Standortgebundenheit ist keine politische Ziel- oder Prognoseentscheidung, sondern eine
objektive tatsächliche Eigenschaft des jeweiligen Anschlussvorhabens. Sofern sie besteht, beschränkt sie
die Möglichkeit des Anschlussnehmers, auf knappe Netzanschlusskapazitäten durch eine
Standortverlagerung zu reagieren. Bliebe sie bei der Priorisierung unberücksichtigt, würden
Anschlussbegehren mit unterschiedlicher räumlicher Flexibilität insoweit gleichbehandelt. Die
Standortgebundenheit ist daher bei der Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren
verbindlich zu berücksichtigen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16 redaktionell zusammenzuführen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Hiermit ist kein pauschaler Vorrang standortgebundener Anschlussbegehren gegenüber anderen
Anschlussbegehren verbunden. Auch wird die Gewichtung der Standortgebundenheit gegenüber den
weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E nicht vorgegeben. Vielmehr wird
sichergestellt, dass die Standortgebundenheit als eigenständiges sachliches Kriterium in die Priorisierung
einbezogen wird.
§ 17b Absatz 1 Satz 2 EnWG-E ermöglicht darüber hinaus die Freihaltung von
Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren. Dieses Instrument ist insbesondere für
zukünftige Leistungsbedarfe von Großverbrauchern von Bedeutung, die aufgrund langfristiger
Investitions- und Transformationsvorhaben bereits absehbar sind, bevor ein konkretes
Netzanschlussbegehren vorliegt. Die im Rahmen der Marktabfrage für Großverbraucher an die
Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung
von Netzanschlusskapazität besonders berücksichtigt werden. Sie bilden hierfür eine wichtige
Erkenntnisgrundlage, um absehbare industrielle Leistungsbedarfe frühzeitig in die Entscheidung
einzubeziehen.
Die Freihaltung darf dabei nicht allein an die Meldung eines zukünftigen Leistungsbedarfs
anknüpfen. Maßgeblich sind auch die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten
Netzanschlussbegehrens. Die Berücksichtigung der Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige
Überprüfung ermöglichen es, die Freihaltung an die weitere Konkretisierung und Entwicklung des
erwarteten Anschlussbedarfs anzupassen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei der Priorisierung in Elektrizitätsverteilnetzen sind lokale Kriterien in besonderem Maße zu
berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für die essenzielle, ortsnotwendige Daseinsvorsorge.“
Begründung:
Bei der entsprechenden Anwendung der Priorisierungskriterien sind die Besonderheiten der
Netztopografien und sicherzustellende Bedarfe der Verteilnetzbetreiber spezifischer zu berücksichtigen.
Insbesondere muss bereits aus dem Gesetzestext deutlicher hervorgehen, dass
Netzanschlussbegehren, die der Aufrechterhaltung oder Erweiterung wesentlicher Leistungen der Grundversorgung
dienen, hier zwecks öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in den Hintergrund treten dürfen. Dies
soll mit Blick auf jedes einzelne Kriterium gelten. Daher ist der Punkt nicht als eines unter vielen
Kriterien auszugestalten, sondern stets als Gewichtungsfaktor mit in den Blick zu nehmen.
Bei der Formulierung auch der Legaldefinition sind gängige Formulierungen des
Bundesverfassungsgerichts und der Bundesnetzagentur einpflegt worden, um die Einheitlichkeit der bisherigen
Jurisdiktion und die darin vorherrschende funktionale Ausgestaltung des Begriffes sicherzustellen.
Durch die Gestaltung als Regelbeispiel fungiert diese als Oberbegriff und verengt den lokalen
Ermessensspielraum nicht.
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Der Bundesrat begrüßt, dass mit § 17b EnWG-E erstmals gesetzliche Kriterien für die Priorisierung von
Netzanschlussbegehren geschaffen werden sollen. Die Abkehr von einer rein zeitlichen
Bearbeitungsreihenfolge kann dazu beitragen, knappe Netzanschlusskapazitäten sachgerechter zu vergeben. Die vorgesehenen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kriterien und ihre Anwendung bedürfen jedoch einer verbindlicheren Ausgestaltung.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
a) die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren bei der Priorisierung angemessen und verbindlich
berücksichtigt wird, insbesondere bei Elektrifizierungs-, Transformations- und Erweiterungsvorhaben
an bestehenden Gewerbe- und Industriebetrieben,
b) für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren in den Verteilernetzen ein bundesweit einheitlicher,
transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen geschaffen wird und
c) die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter
Verteilernetze an den Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, sofern andernfalls zentrale
Entwicklungs-, Infrastruktur-, Industrie- oder Energiewendevorhaben beeinträchtigt werden.
Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, die allgemeinen Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen
des Energiewirtschaftsgesetzes um eine spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur
bedarfsgerechten Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu
ergänzen.
Begründung:
§ 17b EnWG-E stellt sowohl die Einführung einer Priorisierung als auch die Heranziehung der
genannten Kriterien in das Ermessen der Netzbetreiber. Damit ist nicht gewährleistet, dass die
Standortgebundenheit industrieller Vorhaben und die Bedarfe nachgelagerter Verteilernetze
tatsächlich angemessen berücksichtigt werden. Zugleich können Verteilernetzbetreiber unterschiedliche
Priorisierungsverfahren anwenden, wodurch je nach Netzgebiet abweichende
Anschlussbedingungen entstehen können.
Gerade industrielle Transformations- und Erweiterungsvorhaben können regelmäßig nicht an einen
anderen Standort ausweichen. Auch ausreichende Kapazitäten innerhalb eines Verteilernetzes
helfen nicht, wenn der Netzverknüpfungspunkt zum vorgelagerten Netz nicht rechtzeitig ertüchtigt
wird. Die vorgesehenen Ermessensregelungen sind daher durch einen verbindlicheren
Priorisierungsrahmen und eine verfahrens- und fristengebundene Ertüchtigung der Netzverknüpfungspunkte
zu ergänzen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf mit Blick auf die Priorisierung von Netzanschlussbegehren und
insbesondere § 17b EnWG-E. Durch die Neuregelung wird ein übergeordnetes Instrument geschaffen, das
eine einheitliche und chancengleiche Behandlung von Netzanschlussbegehren im gesamten Bundesgebiet
ermöglichen kann. Zugleich erkennt der Bundesrat bei der Ausgestaltung der Regelung noch Änderungs-
und Ergänzungsbedarf. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende
Änderungen und Ergänzungen zu berücksichtigen:
a) In § 17b EnWG-E ist für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen ein klarer und
verbindlicher Rechtsrahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sowie die Freihaltung von
Netzanschlusskapazitäten zu schaffen, sodass ein transparentes, diskriminierungsfreies und rechtssicheres
Verfahren gewährleistet werden kann.
b) In der Priorisierung von Netzanschlussbegehren liegt eine große Chance für den Wirtschaftsstandort
Deutschland. Daher ist bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren auch die volkswirtschaftliche
Bedeutung des jeweiligen Vorhabens zu berücksichtigen. Insbesondere Vorhaben, die unmittelbar zur
industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der
Wertschöpfung in Deutschland beitragen, sollten vorrangig berücksichtigt werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) § 17b EnWG-E ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren
neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend
konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder
interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Damit soll insbesondere ermöglicht
werden, die Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten als Anreizinstrument für Ansiedlungen zu
nutzen.
d) Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sind in § 17b EnWG-E gesetzlich zu verpflichten, nach
einheitlichen und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für die
Freigabe von Netzanschlusskapazitäten vorzusehen, die über einen angemessenen Zeitraum hinaus für
ein Netzanschlussbegehren freigehalten werden, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende
Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird.
e) Die in § 17b EnWG-E vorgesehene Berücksichtigung der Standortgebundenheit von
Netzanschlussbegehren ist dahingehend zu konkretisieren und zu stärken, dass Möglichkeiten für einen vorrangigen
Netzanschluss von standortgebundenen, insbesondere an Industriestandorte gebundenen, sowie
strategisch bedeutsamen Projekten geschaffen werden. Andernfalls droht für standortgebundene
Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber neuen Ansiedlungsvorhaben, die ihren Standort gezielt nach
der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen auswählen können.
Insbesondere in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten bestehen für
standortgebundene Unternehmen häufig keine vergleichbaren Ausweichmöglichkeiten.
f) Über die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren in § 17b Absatz 1 EnWG-E hinaus
sind eigenständige gesetzliche Vorgaben in § 17b EnWG-E für transparente und einheitliche Verfahren
zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten im Verteilernetz zu schaffen. Dabei sollen im Verteilernetz
grundsätzlich die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien und Verfahren entsprechend
Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes abweichende Kriterien
oder Verfahren erforderlich sind, sind diese gesetzlich festzulegen.
g) Innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung ist das nach § 17a EnWG-E von den
Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der Bundesnetzagentur zu bestätigende
Verfahren verbindlich anzuwenden. Die Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität soll dabei
diskriminierungsfrei und anhand des Reifegrads der Vorhaben erfolgen, um Vorhaben mit hoher
Realisierungswahrscheinlichkeit möglichst schnell einen Netzzugang zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für
das durch die Verteilnetzbetreiber nach § 17f EnWG-E zu erarbeitende Verfahren zur Reservierung und
Freigabe von Netzanschlusskapazität.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf soll das Netzanschlussverfahren neu ausgerichtet und insbesondere für den
Fall begrenzter Netzanschlusskapazitäten ein rechtlicher Rahmen für eine Priorisierung von
Netzanschlussbegehren geschaffen werden. § 17b EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die
Möglichkeit, Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Die
Priorisierung kann dabei auch dem Zweck dienen, Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete
Netzanschlussbegehren freizuhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dadurch
insbesondere in Fällen knapper oder absehbar knapper Netzanschlusskapazitäten eine bestmögliche
Verteilung der verbleibenden Kapazität ermöglicht werden. Zugleich soll die
Priorisierungsentscheidung nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen.
Der vorgesehene Rechtsrahmen sollte jedoch weiter konkretisiert und für Übertragungs- und
Verteilnetzbetreiber gleichermaßen verbindlich ausgestaltet werden. Angesichts der zunehmenden
Konkurrenz um vorhandene Netzanschlusskapazitäten bedarf es eines einheitlichen, transparenten und
rechtssicheren Verfahrens, das eine sachgerechte Priorisierung ermöglicht und zugleich verhindert,
dass einzelne Vorhaben durch eine langfristige Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten andere
Vorhaben unangemessen zurückdrängen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bei der Priorisierung sollte neben den im Gesetzentwurf vorgesehenen Kriterien auch die
volkswirtschaftliche Bedeutung von Vorhaben berücksichtigt werden. Insbesondere Vorhaben, die zur
industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung
in Deutschland beitragen, können für den Wirtschaftsstandort von besonderer Bedeutung sein.
Ebenso sollten hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die
durch raumordnerische Verträge oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart
sind. Die Möglichkeit, Netzanschlusskapazitäten für solche Entwicklungen freizuhalten, kann ein
geeignetes Anreizinstrument für Ansiedlungen in Deutschland darstellen.
Gleichzeitig bedarf es einer Regelung für den Fall, dass freigehaltene Netzanschlusskapazitäten über
einen angemessenen Zeitraum gebunden bleiben, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende
Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird. Die Übertragungs- und
Verteilnetzbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, nach einheitlichen und
transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für den Umgang mit solchen
Kapazitäten zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass Netzanschlusskapazitäten dauerhaft
gebunden werden und für andere, tatsächlich realisierungsfähige Vorhaben nicht zur Verfügung
stehen. Zugleich wird sichergestellt, dass der Umgang mit solchen Kapazitäten nicht von
unterschiedlichen, allein durch den jeweiligen Netzbetreiber bestimmten Regelungen abhängt.
Darüber hinaus sollte die in § 17b EnWG-E bereits vorgesehene Berücksichtigung der
Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren konkretisiert und gestärkt werden. Dies ist insbesondere für
bereits bestehende Industriestandorte von Bedeutung, deren Unternehmen ihren Standort nicht ohne
Weiteres nach der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen ausrichten
können. Neue Ansiedlungsvorhaben können demgegenüber ihren Standort von vornherein unter
Berücksichtigung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten und verfügbaren Flächen wählen. Gerade
in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten kann dies zu einem
strukturellen Wettbewerbsnachteil für bestehende, standortgebundene Unternehmen führen.
Darüber hinaus können strategisch bedeutsame Projekte für den Wirtschaftsstandort Deutschland
von besonderer Bedeutung sein und sollten daher ebenfalls bei der Priorisierung von
Netzanschlussbegehren berücksichtigt werden. Die Aufnahme strategisch bedeutsamer Projekte als Kriterium in
§ 17b
EnWG-E trägt dazu bei, die Umsetzung solcher Vorhaben zu unterstützen und ihre Realisierung
nicht allein von der Reihenfolge des Eingangs von Netzanschlussbegehren oder der allgemeinen
Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten abhängig zu machen.
Die Regelungen zur Priorisierung und zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten dürfen sich
schließlich nicht auf die Übertragungsnetzebene beschränken. Auch im Verteilernetz können
begrenzte Netzanschlusskapazitäten zu einer Konkurrenz verschiedener Netzanschlussbegehren
führen. Daher bedarf es auch dort transparenter und einheitlicher gesetzlicher Grundlagen für die
Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten. Die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien
und Verfahren sollten dabei grundsätzlich auch im Verteilernetz Anwendung finden. Soweit
aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes Abweichungen erforderlich sind, sollten diese
gesetzlich festgelegt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten.
Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Priorisierung sollte die konkrete Zuteilung der verfügbaren
Netzanschlusskapazität an der Realisierungswahrscheinlichkeit der Vorhaben ausgerichtet werden.
Das nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der BNetzA
zu bestätigende Verfahren bietet hierfür den geeigneten Rahmen. Innerhalb dieses Verfahrens sollte
der Reifegrad der Vorhaben bei der Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität
berücksichtigt werden. Eine verbindliche Anwendung des Verfahrens innerhalb der nach § 17b EnWG-E
vorgenommenen Priorisierung kann dazu beitragen, die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten
diskriminierungsfrei solchen Vorhaben zuzuweisen, bei denen eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit
besteht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen und Elektrizitätsverteilernetzen im
Rahmen der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit § 17b EnWG-E die
ausdrückliche Möglichkeit zur Priorisierung bei Netzanschlussbegehren erhalten. Der Bundesrat erhofft sich von
einer solchen Priorisierung einen Beitrag zu einer optimalen Verteilung der (in Relation zur Nachfrage)
knappen Netzanschlusskapazität im Sinne von Systemdienlichkeit und Wertschöpfung.
b) Angesichts der erhofften positiven Effekte der Priorisierung bittet der Bundesrat darum, die
betreffenden Regelungen verbindlicher auszugestalten. Dies betrifft insbesondere
aa) die Kann-Regelung für die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung von Grundsätzen
für die Priorisierung (§ 17b Absatz 1 Satz 1 EnWG-E),
bb) die Kann-Regelung für die Heranziehung der angegebenen Kriterien (§ 17b Absatz 1 Satz 3
EnWG-E),
cc) die Einräumung einer Anwendung der Grundsätze zur Priorisierung an Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen (§ 17b Absatz 2 Satz 1 EnWG-E).
Begründung:
Eine stärkere Verbindlichkeit der Regelungen zur Priorisierung dürfte es befördern, dass die von ihr
erhofften positiven Effekte auf die Verteilung der Netzanschlüsse bzw. deren
gesamtgesellschaftliche Effizienz erzielt werden. Gleichzeitig bieten die Vorgaben selbst nach verstärkter
Verbindlichkeit noch deutlichen Spielraum für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur, um beispielsweise
eine sinnvolle Ausgestaltung und Gewichtung der Kriterien vorzunehmen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E
dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von
Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische
vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte
Flächenentwicklungen herangezogen werden können.
Begründung:
§ 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der
Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3
genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das
Freihalten von Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der
Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie
Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter
Anschlussbegehren ermöglicht wird.
Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die
Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit
wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren
angemessen Rechnung getragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht
förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung
aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend
konkret vorbereitet oder vereinbart wurde.
Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis
häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten
Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher
Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur
Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder
Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder
interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und
Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede
unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist.
Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es
ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete
Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren
zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung
und Netzausbau verbessert werden.
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 17c Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Mittelspannung“ die Angabe „sowie auf
der Mittelspannungsebene“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Transparenz. Die Informationen können einen besseren Überblick über die
Zeiträume der Kapazitätsengpässe bieten und so Projektplanungen für neue Anlagen, insbesondere
Biogasanlagen, für Anlagenbetreiber vereinfachen und effizienter gestalten. Da es insbesondere auf
der Mittelspannungsebene und bei Biogasanlagen viele Engpässe und Anschlussfragen gibt, sollte
auch auf dieser Ebene Transparenz hergestellt werden. Dadurch können zudem Netzanfragen bei
Netzbetreibern reduziert und die Planung von Netzanschlüssen effizienter gestaltet werden.
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1, 1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 8 § 17c ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Darstellungsweise und den Detailgrad der geographischen Karte
so zu wählen, dass hierdurch Dritten keine konkreten Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen,
insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten, ermöglicht
werden oder Sicherheitsrisiken begründet werden könnten.“
b) In Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt“
durch die Angabe „ab der Mittelspannungsebene“ zu ersetzen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Berechtigung der Anfrage ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere einen
Grundbuchauszug oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers des Grundstücks, für das
die unverbindliche Netzanschlussauskunft eingeholt werden soll, nachzuweisen.“
cc) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die unverbindliche Netzanschlussauskunft ist insbesondere über
1. die Entfernung zu dem in der Luftlinie am nächsten gelegenen Netzverknüpfungspunkt,
der auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, sowie
2. die Entfernung zu mindestens einem weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt,
der im Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend
Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt,
zu erteilen.“
dd) In Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „anzuzeigende“ durch die Angabe „nächstgelegene“ zu
ersetzen.
ee) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigende“ durch das Wort „nächstgelegene“ ersetzt.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dem Interessenausgleich zwischen der Sicherheit der kritischen
Infrastruktur und dem Transparenzbedürfnis der Anschlusspetenten. Vor dem Hintergrund der
gehäuften Anschläge auf kritische Infrastruktur, insbesondere der mehrfachen Angriffe auf z. B. das
Berliner Stromnetz in den vergangenen zwölf Monaten, ist es entscheidend, dass die
Veröffentlichung der Kapazitätskarte Dritten keine Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen (d. h. technische
Assets der Netzbetreiber, insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische
Infrastrukturkomponenten) ermöglicht oder Sicherheitsrisiken begründen kann.
Der jeweilige Netzbetreiber sollte daher gehalten sein, selbst Darstellungsweise und
Detaillierungsgrad der Veröffentlichung so zu wählen, dass die Kapazitätskarte sicherheitstechnisch unbedenklich
gehalten ist und für die Petenten dennoch einen informatorischen Mehrwert bietet. Hierbei ist auch
zu berücksichtigen, dass den Petenten durch das zusätzliche Instrument der unverbindlichen
Netzanschlussauskunft (§ 17d Absatz 2 EnWG-E) die Möglichkeit einer konkreten, projektbezogenen
Anfrage eröffnet wird und diese daher nicht ausschließlich auf die Kapazitätskarte angewiesen sind.
Hinsichtlich der unverbindlichen Netzanschlussauskunft in § 17c Absatz 2 EnWG-E wird zunächst
angeregt, diese auf Anfragen ab der Mittelspannungsebene zu beschränken. Die Auskunft dürfte für
Kunden in der Niederspannungsebene aufgrund der weitaus geringeren Kosten nur geringe
praktische Bedeutung haben, potenziell aber hohen Arbeitsaufwand auf Seiten der Netzbetreiber
verursachen. Durch die klarere Formulierung werden sowohl Einspeise- als auch
Verbrauchskonstellationen umfasst.
Weiterhin erscheint es sowohl mit Blick auf die zur Bearbeitung notwendigen personellen
Ressourcen als auch als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme notwendig, den Kreis der möglichen
Anfragensteller weiter einzugrenzen. Als hierfür geeignetes Kriterium wird vorgeschlagen, einen
Grundbuchauszug bzw. eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Voraussetzung für die
Stellung der Anfrage vorzuschreiben. Dies hätte zur Folge, dass die gestellten Anfragen bereits eine
gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit aufweisen und nicht lediglich „ins Blaue hinein“ oder zum
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Aufspüren der Netzverknüpfungspunkte erfolgen.
Schließlich ist es abzulehnen, dass der Netzbetreiber in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft
einen oder mehrere Netzverknüpfungspunkte konkret benennen soll. Dies ist für den Petenten keine
relevante Information und zudem für den Netzbetreiber mit Sicherheitsrisiken verbunden. Es genügt,
wenn der Netzbetreiber die Entfernung zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt angibt.
Hieraus kann der Petent – insbesondere in Verbindung mit der unverbindlichen Kostenschätzung –
ausreichende Schlüsse hinsichtlich der Finanzierbarkeit seines Vorhabens ziehen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „den hierzu zugehörigen“ ist durch die Angabe „die dazugehörigen“ zu ersetzen.
bb) Die Angabe „mindestens drei“ ist durch die Angabe „die drei“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „darunter der Verknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum geplanten
Standort“ ist durch die Angabe „und die dem geplanten Standort jeweils am nächsten liegen“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Für Netzanschlussvorhaben im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf erstmals vorgesehene spezifische Regelung für den Stromanschluss von
Mobilfunkstandorten ist zu begrüßen, bleibt allerdings hinter dem erforderlichen Regelungsumfang
zurück und greift insbesondere den Regelungsgehalt des im Referentenentwurf des TKG-
Änderungsgesetzes 2026 vorgesehenen, im Kabinettsentwurf jedoch gestrichenen § 134a TKG nicht auf.
Die Privilegierung ist sachlich geboten: Die bis Ende 2029 zu erfüllende Flächenversorgungsauflage
der Bundesnetzagentur von 99,5 Prozent erfordert Standorte im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich, die wegen ihres geringen Leistungsbedarfs regelmäßig nicht mit anderen bspw. industriellen
Anschlussvorhaben konkurrieren. Verzögerungen resultieren meist aus begrenzten Bau- und
Umsetzungskapazitäten der Netzbetreiber und nicht aus fehlender Netzkapazität. Besonders betroffen
sind ländlich geprägte Flächenländer, in denen viele Außenbereichsstandorte auf Netzbetreiber
treffen, deren Kapazitäten bereits durch den EE-Zubau stark ausgelastet sind – ohne Priorisierung reihen
sich Mobilfunkstandorte dort nachrangig ein, sodass gerade unzureichend versorgte Regionen
zurückfallen.
In Satz 1 wird daher eine Präzisierung der Auswahlpflicht vorgeschlagen. Nach der Entwurfsfassung
genügt der Netzbetreiber seiner Pflicht bereits, wenn er drei technisch geeignete
Netzverknüpfungspunkte benennt, sofern der nächstgelegene darunter ist. Die Auswahl der beiden weiteren Punkte
steht in seinem Belieben und kann auch faktisch ungeeignete, weit entfernte Punkte umfassen. Der
Auskunftsanspruch läuft insoweit teilweise ins Leere. Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar,
dass die drei dem geplanten Standort jeweils nächstgelegenen und technisch geeigneten
Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen sind.
Der vorgeschlagene Satz 3 begründet einen Anspruch auf vorrangigen Anschluss. Die bloße Benen-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nung möglicher Anschlusspunkte führt nicht dazu, dass ein Standort tatsächlich schneller
angeschlossen wird; es fehlen ein Anspruch auf vorrangige und unverzügliche Herstellung, ein
verbindlicher Realisierungszeitplan sowie ein detaillierter Kostenvoranschlag. Die Verweisung auf das
etablierte Priorisierungsregime des § 8 EEG schließt diese Lücke, ohne ein eigenständiges
Parallelverfahren zu schaffen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
,19a. § 118 Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Für Verfahren zur Bearbeitung, Priorisierung oder Zuteilung von
Netzanschlusskapazitäten an das Übertragungsnetz, die vor dem Inkrafttreten des § 17a in der ab dem [Datum des
Inkrafttretens] geltenden Fassung eingeleitet wurden, gilt § 17 in der bis dahin geltenden Fassung
fort. Solche Verfahren können nach den zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden
Verfahrensregeln abgeschlossen werden. Die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen,
Priorisierungsentscheidungen, Kapazitätszuordnungen und Netzanschlusszusagen, die auf Grundlage dieser
Verfahrensregeln erfolgen, wird durch die §§ 17a und 17b nicht berührt.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift dient der Sicherstellung von Kontinuität und
Rechtssicherheit im Netzanschlussverfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben bereits vor Inkrafttreten der
§§ 17a und 17b EnWG-E ein Verfahren zur transparenten und diskriminierungsfreien Bearbeitung
konkurrierender Netzanschlussbegehren entwickelt und angewandt. Solche bereits eingeleiteten
Verfahren sollen durch das Inkrafttreten der Neuregelung weder unterbrochen noch neu begonnen
werden müssen. Die Vorschrift stellt klar, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
eingeleitet wurden, nach den bei Verfahrensbeginn geltenden Regeln beendet werden können. Die
§§ 17a und 17b EnWG-E regeln die zukünftige Ausgestaltung und behördliche Bestätigung von
Netzanschlussverfahren für das Übertragungsnetz. Sie bezwecken keine nachträgliche Änderung der
rechtlichen Anforderungen an bereits laufende Verfahren.
28. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wirkleistungsbeschränkung bedarf es einer
angemessenen Übergangszeit, um den Vertrauensschutz für bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene
Projekte zu gewährleisten. Entsprechend sollte die Regelung erst für Anlagen, die ab dem 1.
Januar 2030 angeschlossen werden, Anwendung finden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
29. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „in
kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Der Vorschlag begrenzt die in § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E intendierte Begrenzung der Wirkleistung
für den Netzanschluss auf kapazitätslimitierte Netzgebiete im Sinne des § 14 Absatz 1d EnWG-E.
Außerhalb kapazitätslimitierter Netzgebiete bleibt der Anschlussvorrang der Erneuerbaren Energien
uneingeschränkt erhalten.
Das Instrument der systemdienlichen Anschlussleistung wurde entwickelt und vorgeschlagen als
Alternative zu der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete. Die Wechselwirkungen beider
Instrumente bleiben unklar. Auch ist die Herleitung und Begründung des Wertes von 280 Watt je
Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche je Anlage nicht
nachvollziehbar. Eine Folgenabschätzung des Instrumentes ist unabdingbar. Es sollte bis dahin jedenfalls nicht
außerhalb der kapazitätslimitierten Gebiete angewandt werden.
30. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu – EEG)
Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Für Anlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 genehmigt oder rechtmäßig in Betrieb genommen
worden sind oder deren Errichtung bis zu diesem Zeitpunkt unter Beifügung der vollständigen
Antragsunterlagen beantragt worden ist, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 ohne die Begrenzung der
maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4. Dies gilt auch für den Fall eines vollständigen Austauschs
von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Genehmigung zum vollständigen
Austausch erteilt oder der vollständige Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt
worden ist. Satz 5 ist auf Anlagen nach Satz 6 und 7 nicht anzuwenden.“
Begründung:
Nach der bisherigen Formulierung des § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E ist für die Anwendung der neuen
Wirkleistungsbegrenzung allein maßgeblich, ob der Netzanschluss der Anlage ab dem 1.
Januar 2027 erfolgt. Damit können auch bereits genehmigte, weit fortgeschrittene oder vollständig
beantragte Vorhaben sowie Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2026 ein Genehmigungsantrag
unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen gestellt worden ist, unter die neue Begrenzung
fallen, wenn der Netzanschluss erst ab dem 1. Januar 2027 hergestellt wird.
Die Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nimmt regelmäßig mehrere
Jahre in Anspruch und erfordert bereits vor dem Netzanschluss erhebliche Investitionen und
verbindliche wirtschaftliche sowie technische Dispositionen. Den Zeitpunkt des Netzanschlusses
können die Vorhabenträger zudem nicht allein beeinflussen. Eine allein an diesen Zeitpunkt
anknüpfende Übergangsregelung trägt dem schutzwürdigen Vertrauen in die bei Beginn und Verfestigung
der Projektplanung geltenden Netzanschlussbedingungen daher nicht hinreichend Rechnung. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der maximalen
Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig von einem konkreten Kapazitätsengpass am
Netzverknüpfungspunkt gelten soll.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine nachträgliche Entwertung bereits verfestigter
Planungen und stärkt damit die Planungs- und Investitionssicherheit. Sie trägt zugleich dazu bei, dass
genehmigte oder weit fortgeschrittene Vorhaben nicht aufgrund nachträglich geänderter
Netzanschlussbedingungen verzögert oder gefährdet werden.
Die ausdrückliche Einbeziehung des vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen im Rahmen
eines Repowerings stellt klar, dass der Bestandsschutz auch für Vorhaben gilt, für die bis zum
31. Dezember 2026 eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt oder unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist.
Dadurch werden Zweifel vermieden, ob solche Änderungsgenehmigungsverfahren von der
allgemeinen Bezugnahme auf die beantragte Errichtung einer Anlage erfasst werden. Die
Nichtanwendung des § 8 Absatz 1 Satz 5 EEG-E stellt ferner sicher, dass die von der Wirkleistungsbegrenzung
ausgenommenen Anlagen bei einem gemeinsam genutzten Netzverknüpfungspunkt nicht mittelbar
in die anlagenübergreifende Begrenzung einbezogen werden.
31. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG):
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 8 Absatz 2 EEG-E das Recht auf „Überbauung“ ausdrücklich im
Gesetz verankert werden soll.
b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf das Potenzial flexibler
Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG zur effizienteren Nutzung bestehender Netzkapazitäten noch nicht hinreichend
ausschöpft.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die rechtlichen
Rahmenbedingungen für flexible und gemeinschaftlich nutzbare Netzanschlüsse weiterentwickelt werden
können. Insbesondere sollten die gemeinsame Nutzung bestehender Netzanschlusskapazitäten durch
mehrere, technologisch unterschiedliche Erzeugungsanlagen, die Nachnutzung freiwerdender
Anschlusskapazitäten sowie eine verbesserte Transparenz über verfügbare Anschlussmöglichkeiten
ermöglicht werden. Zugleich sollte die Pflicht des Netzbetreibers zur Abgabe eines Angebots flexibler
Netzanschlussvereinbarungen normiert und regulatorisch sichergestellt werden, dass eine Ablehnung
grundsätzlich nur aus nachweisbaren technischen Gründen erfolgen kann.
d) Der Bundesrat erachtet es als zielführend, das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu
optimieren, um bestehende Netzkapazitäten effizienter zu nutzen, zusätzliche Erneuerbare
Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und den erforderlichen Netzausbau auf das erforderliche Maß zu
beschränken.
Begründung:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine möglichst effiziente Nutzung der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten. Insbesondere an Netzverknüpfungspunkten, an denen die verfügbare
Netzkapazität für die vollständige Einspeiseleistung neuer Anlagen nicht ausreicht, können flexible
und gemeinschaftlich genutzte Netzanschlüsse dazu beitragen, zusätzliche Erneuerbare
Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und bestehende Netzstrukturen besser auszulasten.
Eine Weiterentwicklung des Instruments der flexiblen Netzanschlussvereinbarung kann damit einen
Beitrag leisten, Anschlusshemmnisse abzubauen und den Netzausbau sinnvoll zu ergänzen, ohne
die Erfordernisse eines bedarfsgerechten Netzausbaus zu ersetzen. Voraussetzung hierfür sind
transparente und verlässliche Rahmenbedingungen und organisatorische Kapazitäten bei den
Netzbetreibern, um entsprechende Anschlusslösungen auch in der Praxis zeitnah umsetzen zu können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 5 und 6 ist zu streichen.
Begründung:
In § 8 Absatz 4 Satz 5 EEG-E ist eine einmalige Verlängerung des Verzichts auf
Redispatchentschädigungen vorgesehen. Die Verlängerung tritt kraft Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden
Klausel im Vertrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 EEG-E ein. Die Verlängerung greift nach § 8 Absatz 4
Satz 6 EEG-E jedoch nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu
verschulden hat.
Die Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen ist aus Sicht des Bundesrates
abzulehnen. Die drohende Verlängerung erschwert die Finanzierbarkeit Erneuerbarer Energien über
Gebühr, da letztlich mit einer Verlängerung kalkuliert werden muss. Der Bundesrat hält eine
Begrenzung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen auf bis zu sechs Jahre ohne Verlängerung
für sachgerecht.
Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere die Verlängerungsbedingung in § 8 Absatz 4 Satz 6
EEG-E abzulehnen. Das zivilrechtliche Verhältnis Anlagenbetreiber – Netzbetreiber sollte nach
Auffassung des Bundesrates nicht durch ein Verschuldenskriterium belastet werden. In der Praxis
dürfte es häufig schwierig zu klären sein, ob Verzögerungen beim Netzausbau vom Netzbetreiber
zu verantworten sind. Die Verantwortung von Netzbetreibern für Versäumnisse beim Netzausbau
sollte primär im Verhältnis Netzbetreiber – Regulierungsbehörde geklärt werden. Die durch den
Bund angekündigten Kriterien für eine praktikable Anwendung dürften diese Problematik allenfalls
mildern, aber nicht lösen
33. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 EEG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Baukostenzuschüsse für Erzeuger, auch regional differenzierte, einem
netzdienlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien zuträglich sind.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Möglichkeit pauschalierter Baukostenzuschüsse der Flexibilisierung
von Netzen entgegenstehen können, soweit bei steuerbaren Anlagen, wie insbesondere Biogasanlagen,
auf die installierte Leistung abgestellt wird. Dies kann zu unverhältnismäßig hohen
Baukostenzuschüssen für Biogasanlagen mit hoher installierter Leistung führen, obwohl diese gerade der Flexibilisierung
dienen soll.
c) Der Bundesrat bittet, Baukostenzuschüsse so auszugestalten, dass bei steuerbaren Anlagen,
insbesondere Biogasanlagen, auf die Bemessungsleistung und nicht auf die installierte Leistung abgestellt wird.
Es sollte geprüft werden, ob diesem Anliegen bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage des § 17
EEG Rechnung getragen werden kann.
Begründung:
Ein pauschaler Baukostenzuschuss steht dem Ziel der Flexibilisierung entgegen, sofern er sich auf
die installierte Leistung bezieht. Insbesondere Biogasanlagen werden zu Flexibilisierungszwecken
mit einer hohen installierten Leistung ausgestattet, die deutlich über ihrer Bemessungsleistung
liegen kann. Diese Zielsetzung wird beispielsweise auch durch den Flexibilitätszuschlag gefördert und
darf durch hohe Baukostenzuschüsse für steuerbare Anlagen nicht konterkariert werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Netzanschlusspakets, Netzanschlussverfahren zu beschleunigen,
transparenter und digitaler auszugestalten sowie knappe Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Die
vorgesehenen Regelungen weisen hierfür grundsätzlich in die richtige Richtung.
b) Der Bundesrat kritisiert die äußerst kurze Frist für die Beteiligung der Länder und Verbände. Angesichts
der erheblichen energiewirtschaftlichen, industriepolitischen und volkswirtschaftlichen Tragweite des
Vorhabens und der weiteren Zeitschiene des Gesetzgebungsverfahrens ist eine derart verkürzte
Beteiligungsfrist nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Prüfung komplexer und teilweise grundlegend
neuer Regelungsansätze muss gewährleistet bleiben.
c) Der Bundesrat sieht insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage und Annahmen für die vorgesehenen
Regelungen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten sowie der kumulierten Wirkungen unterschiedlicher
bestehender und künftiger Steuerungsinstrumente weiteren Klärungsbedarf. Dies betrifft insbesondere
das Zusammenwirken mit weiteren regulatorischen Instrumenten, wie Baukostenzuschüssen, und der
Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik im Rahmen von AgNes sowie mit landesrechtlichen
Beteiligungs- und Teilhaberegelungen. Zugleich muss das vorgesehene Steuerungsinstrument für ein
verbessertes Zusammenspiel von Ausbau der erneuerbaren Energien und Netzausbau so ausgestaltet
sein, dass hiervon tatsächlich eine hinreichende Steuerungswirkung ausgeht. Insoweit ist insbesondere
zu prüfen, ob die vorgesehene Begrenzung des Verzichts auf einen finanziellen Ausgleich auf 20
beziehungsweise 18 Prozent geeignet ist, die beabsichtigte Lenkungswirkung in ausreichendem Maße zu
entfalten. Die kumulierten Wirkungen dürfen den erforderlichen zügigen Ausbau der erneuerbaren
Energien nicht konterkarieren oder zusätzliche Investitionshemmnisse schaffen. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung daher, noch vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens eine belastbare
Datengrundlage vorzulegen, die eine fundierte Bewertung der kumulierten Auswirkungen auf
Investitionen, Standortentscheidungen und Wirtschaftlichkeit ermöglicht.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass kein unverhältnismäßiger
Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten der Länder erfolgt.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass Netzanschlüsse zunehmend zu einem zentralen Engpass für die
wirtschaftliche und energiewirtschaftliche Entwicklung werden. Dies betrifft insbesondere
Batteriespeicher, Rechenzentren, die industrielle Transformation und den weiteren Ausbau der erneuerbaren
Energien. Die vorgesehenen Regelungen können zu effizienteren und transparenteren
Netzanschlussverfahren beitragen. Dabei muss jedoch verhindert werden, dass sich bei der Vielzahl der
Verteilernetzbetreiber ein Flickenteppich unterschiedlicher Verfahren und Priorisierungskriterien entwickelt. Der
Bundesrat hält deshalb bundesweit einheitliche und transparente Mindeststandards für erforderlich. Zugleich
sollte die gemeinsame Internetplattform nach § 14e EnWG perspektivisch zu einem zentralen,
nutzerfreundlichen One-Stop-Shop für Netzanschlussbegehren weiterentwickelt werden.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten erhebliche
Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Strukturentwicklung hat. Bei der Ausgestaltung
zulässiger Priorisierungskriterien müssen deshalb neben netztechnischen Gesichtspunkten auch struktur-,
industrie- und ansiedlungspolitische Belange der Länder sowie regionale Entwicklungsperspektiven
angemessen berücksichtigt werden können.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Ende 2025 erfolgten Einfügung des § 13a Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2 EnWG und dem dortigen Verweis auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c
Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung die Bedeutung des weitgehenden Schutzes von Eigenverbrauch vor Abregelungen
betont hat.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Rechtsrahmen zum Schutz des Eigenverbrauchs zu
konkretisieren.
c) Aus Sicht des Bundesrates sollte insbesondere geprüft werden, ob eine Referenzierung auf die
Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt – statt der bisher in § 13a EnWG vorgesehenen Abstellung auf die
Wirkleistungserzeugung – ein geeigneter Lösungsansatz ist.
Begründung:
Der Bundesrat hält einen weitgehenden Schutz von Eigenverbrauch für geboten. Es ist für die breite
Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar, wenn zu gewissen Zeiten statt der Nutzung selbst
erzeugten Stroms kostenpflichtig Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Anschließend kommt
es zu einer Vielzahl häufig konfliktträchtiger Entschädigungsabwicklungsprozesse. Diese Praxis ist
schädlich für die Akzeptanz der Energiewende.
Bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt besteht in der Praxis die
Möglichkeit, beim Netzbetreiber eine sogenannte Nichtbeanspruchbarkeit zu melden. Dann wird der
Eigenverbrauch in gewissem Maße geschützt und die Anlage wird nur abgeregelt, wenn dies aus
netztechnischen Gründen unerlässlich ist. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt
besteht diese Möglichkeit nicht. Wenngleich Netzbetreiber schwerpunktmäßig große Anlagen
abregeln, kommt es in der Praxis regelmäßig auch zur Abregelung von Anlagen mit einer Nennleistung
von weniger als 100 Kilowatt.
§ 13a EnWG stellt auf die Wirkleistungserzeugung ab. Eine denkbare Lösung bestünde darin,
gesetzlich auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abzustellen. Dann könnte „vor“ dem
Netzverknüpfungspunkt Strom aus Erneuerbaren Energien für den unmittelbaren Eigenverbrauch oder
die Einspeicherung in Batteriespeichern genutzt werden und wäre vor Redispatch geschützt.
Dadurch würden (optimierte) Eigenverbrauchslösungen angereizt.
Näher zu prüfen wären die Folgewirkungen auf den für den Redispatch vorgesehenen finanziellen
und bilanziellen Ausgleich. Da es insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von
weniger als 100 Kilowatt um eine Vielzahl von Entschädigungsbeträgen geht, sollte geprüft werden,
ob eine pauschalisierte und vereinfachte Lösung sachgerecht ist.
Schließlich sollte geprüft werden, welche netztechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
damit sinnvollerweise auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abgestellt werden kann.
Aus Sicht des Bundesrates besteht insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von
weniger als 100 Kilowatt ein Änderungsbedarf. Aber auch bei Anlagen mit einer Nennleistung von
mehr als 100 Kilowatt sollte geprüft werden, wie der Eigenverbrauch stärker geschützt werden kann.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Redispatchpotenzial dieser Anlagen für die
Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung eines stabilen Netzbetriebs eine deutlich höhere Relevanz hat als das
Redispatchpotenzial bei Anlagen unter 100 Kilowatt. In gewissen Konstellationen ist es wichtig,
dass große Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen nicht nur nicht einspeisen, sondern dem Netz
Strom entziehen.
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endgültig die Abkehr vom
sogenannten Windhundprinzip bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten vollzogen und eine Priorisierung
anhand klarer Kriterien ermöglicht wird.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass eine Mangelbewirtschaftung von Netzanschlusskapazitäten kein
Dauerzustand sein darf. Gerade vor dem Hintergrund der vorliegenden Knappheit muss ein zügiger,
bedarfsgerechter Netzausbau oberste Priorität haben. Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung
eines Verteilnetzpaketes und bittet die Bundesregierung um zügige Vorlage.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten immer auch eine struktur-
und wirtschaftspolitische Dimension hat. Die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der
damit verbundenen Arbeitsplätze sollte daher zukünftig stärkere Berücksichtigung in einem
Priorisierungsverfahren finden.
d) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Möglichkeit zu schaffen,
regionale oder überregionale wirtschafts- und strukturpolitische bedeutsame Vorhaben explizit in der
Priorisierung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und
Verfahrenstransparenz ist dabei zu wahren.
Begründung:
Die Regelungen zur Abkehr vom sogenannten „Windhundprinzip“ sind ein richtiger und wichtiger
Schritt bei der Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Mittel- bis langfristig ist der
bedarfsgerechte Netzausbau weiterhin obligatorisch.
Bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren spielen wirtschafts- und strukturpolitische
Belange aktuell kaum eine Rolle. Hier sollten Möglichkeiten geprüft werden, wie regionale und
überregionale Interessen, die sich nicht ohne Weiteres in Raumordnungs- oder Bauleitplänen abbilden
lassen, stärker berücksichtigt werden können, ohne Diskriminierungsfreiheit und
Verfahrenstransparenz zu gefährden.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Zubau von Stromerzeugungsanlagen stärker mit dem
Netzausbau zu synchronisieren, vorhandene Netzanschlusskapazitäten effizienter zu nutzen und netzbedingte
Systemkosten zu begrenzen. Ein effizienter Einsatz vorhandener Netzkapazitäten kann dazu beitragen,
den erforderlichen Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Maß auszurichten. Dabei müssen
Investitions- und Finanzierungssicherheit von Erneuerbaren-Energien-Projekten, ein bedarfsgerechter
Netzausbau sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet
bleiben.
b) Der Bundesrat sieht die kumulativen Auswirkungen der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Instrumente kritisch. Die dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung neuer Windenergie- und
Photovoltaikanlagen, die entschädigungsfreie Abregelung in kapazitätslimitierten Netzgebieten und die
Möglichkeit zur Erhebung auch örtlich differenzierter Baukostenzuschüsse können gleichzeitig bremsend
auf laufende Projekte einwirken. Hinzutreten können flexible Netzanschlussvereinbarungen und
weitere netzseitige Anforderungen. Die einzelnen Instrumente verfolgen unterschiedliche
Steuerungszwecke, wirken jedoch jeweils auf die Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Standortentscheidung von
Investitionen ein. Es ist daher sicherzustellen, dass die Wechselwirkungen und kumulativen
Auswirkungen der Instrumente bei ihrer weiteren Ausgestaltung berücksichtigt und unnötige
Mehrfachbelastungen vermieden werden.
c) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete
mit erheblichen zusätzlichen Erlösrisiken für neu anzuschließende Stromerzeugungsanlagen verbunden
sein kann. Der Wegfall des finanziellen Ausgleichs für Abregelungen von bis zu 20 Prozent des
jährlichen Stromertrags beziehungsweise 18 Prozent bei Windenergieanlagen an Land in
Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann sich auf die Kalkulierbarkeit und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Finanzierbarkeit von Investitionen auswirken. Zu begrüßen ist daher, dass der Gesetzentwurf die
Betreiber der betroffenen Verteilernetze ausdrücklich verpflichtet, kapazitätslimitierte Netzgebiete
prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Es muss sichergestellt werden, dass
die Ausweisung nur der zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe dient und nicht
zu einem Ersatz für den erforderlichen Netzausbau wird. Die Auswirkungen des Instruments auf die
Investitions- und Finanzierungsbedingungen sowie auf die Entwicklung der zugrunde liegenden
Netzengpässe und deren Beseitigung sind daher fortlaufend zu evaluieren.
d) Der Bundesrat betont zugleich, dass eine dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung nur dann
zu einer effizienteren Nutzung der Netzinfrastruktur beitragen kann, wenn die hierdurch reduzierte
Einspeiseleistung auch bei der Netzplanung sachgerecht berücksichtigt wird. Nur wenn sich die
Begrenzung der Einspeiseleistung bei der Dimensionierung und Weiterentwicklung der Netze angemessen
widerspiegelt, kann sie dazu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf das tatsächlich benötigte Maß
zu begrenzen. Eine dauerhafte Einschränkung der Netzanschlussleistung ohne korrespondierenden
netzplanerischen Nutzen ist zu vermeiden.
e) Der Bundesrat erkennt an, dass Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen bei einer örtlichen
Differenzierung grundsätzlich einen Beitrag zu einer systemdienlichen räumlichen Steuerung leisten können.
Die mit einer örtlichen Differenzierung bezweckte Lenkungswirkung kann jedoch nur insoweit
eintreten, als für das jeweilige Vorhaben tatsächlich eine räumliche Ausweichmöglichkeit besteht. Zugleich
muss die Höhe der Baukostenzuschüsse frühzeitig und verlässlich kalkulierbar sein.
Baukostenzuschüsse können die Investitionskosten erhöhen und mit weiteren Instrumenten zur Steuerung des
Anlagenzubaus zusammenwirken. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, bei der weiteren
Ausgestaltung eine transparente, planbare und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen und die
Wechselwirkungen mit anderen netzbezogenen Steuerungsinstrumenten zu berücksichtigen.
f) Der Bundesrat erkennt ferner an, dass die Errichtung von Einspeisenetzen mit einem gegenüber dem
übrigen Elektrizitätsversorgungsnetz reduzierten Sicherheitsniveau dazu beitragen kann, zusätzliche
Erzeugungsanlagen schneller und mit geringerem Infrastrukturaufwand an das Netz anzuschließen. Mit
der Möglichkeit einer lediglich n-0-sicheren Ausgestaltung wird jedoch bewusst auf eine redundante
Absicherung dieser Netze verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen auf die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sowie mögliche Auswirkungen auf
vorgelagerte Netzebenen sorgfältig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, soweit
Verbrauchseinrichtungen an ein Einspeisenetz angeschlossen werden. Während bei einem ausschließlich der Einspeisung
dienenden Netz ein Ausfall grundsätzlich nicht zur Unterbrechung der Versorgung von
Letztverbrauchern führt, kann sich die Risikobewertung durch den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen
grundlegend verändern. Es bedarf daher klarer Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von
Einspeisenetzen sowie an die Voraussetzungen für den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen. Die
wesentlichen Anforderungen sollten sich dabei aus dem Gesetz selbst ergeben und, soweit erforderlich,
durch einschlägige technische Regelwerke konkretisiert werden. Eine alleinige Konkretisierung in der
Entwurfsbegründung ist angesichts der Bedeutung für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems nicht ausreichend.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung und Vereinheitlichung der
Netzanschlussverfahren, Transparenzpflichten hinsichtlich verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
Erarbeitung neuer Verfahren zur diskriminierungsfreien Vergabe und gegebenenfalls Priorisierung von
Netzanschlusskapazitäten. Die Weiterentwicklung der Verfahren zu Vergabe von
Netzanschlusskapazitäten ist dringend erforderlich, um die Vielzahl der Netzanschlussanfragen effizient zu bearbeiten.
b) Die Option, Netzanschlusskapazitäten für bestimmte priorisiert erwartete Netzanschlusskapazitäten
freizuhalten, kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit
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wirtschafts- und industriepolitische Abwägungsfragen und somit letztlich gesellschaftliche
Verteilungsfragen verbunden sein können, und fordert daher die Bundesregierung dazu auf, die Kriterien und
den Prozess für eine mögliche Kontingentierung von Netzanschlüssen zu konkretisieren.
c) Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau
sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens keinerlei Maßnahmen zur Beschleunigung des
Netzausbaus getroffen werden, sondern lediglich Maßnahmen vorgesehen sind, die den Ausbau der
erneuerbaren Energien ausbremsen sollen. Eine bessere Verknüpfung des Ausbaus der
Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist notwendig, darf aber nicht auf Kosten der
Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien gehen. Vielmehr muss die Geschwindigkeit des
Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur erhöht werden.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass der bisherige Rahmen für die Erarbeitung von Netzausbauplänen nach
§ 14d EnWG nicht in ausreichendem Maße zu einer Beschleunigung des Stromverteilnetzausbau
geführt hat. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, mindestens für die Hochspannungsebene die
rechtlichen Vorgaben für den Prozess zur Erstellung der Netzausbaupläne zu überarbeiten und dabei
insbesondere die Verbindlichkeit der Umsetzung der Pläne sicherzustellen. Dabei sind für die Länder
bei der Erstellung der Regionalszenarien und der Netzausbaupläne nach § 14d EnWG zukünftig
Mitspracherechte im Rahmen von vorgeschriebenen Konsultationen vorzusehen.
e) Zunehmend Sorgen bereiten auch Engpässe zwischen Übertragung- und Verteilnetzen. Hierbei muss
sichergestellt werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung
nachgelagerter Verteilnetze an Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, wenn
andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur- und Energiewendevorhaben durch fehlende
Anschlusskapazitäten beeinträchtigt würden. Insofern wird die Bundesregierung gebeten, die bestehenden allgemeinen
Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des EnWG um eine spezifische, verfahrens- und
fristengebundene Pflicht zur Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und
vorgelagertem Netz zu ergänzen.
f) Im Rahmen des Reformpaketes ‚Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung‘ vom 2. Juli 2026
wurde angekündigt, dass bis Ende des Jahres ein Verteilnetzpaket auf den Weg gebracht werden soll,
mit dem der Netzausbau entscheidend beschleunigt werden soll. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, schnellstmöglich detailliertere Informationen zum angekündigten Verteilnetzpaket zu
veröffentlichen und die vorgesehenen Maßnahmen in einen offenen und konstruktiven Dialog mit den
Ländern sowie Branchenvertreterinnen und -vertretern zu diskutieren.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keinerlei Regelungen, um den Ausbau der
Netzinfrastruktur zu beschleunigen und die angestrebte Synchronisierung des Ausbaus wird daher nur durch ein
Ausbremsen der erneuerbaren Energien erreicht. Um den Ausbau sinnvoll miteinander zu
verknüpfen, muss der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur deutlich beschleunigt werden. Hierfür muss auf
Bundesebene die Grundlage geschaffen werden.
Bei der Kontingentierung von Netzanschlusskapazitäten für bestimmte Technologien bzw. Sektoren
handelt es sich um tiefgreifende industrie- und wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nicht allein in
der Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber liegen können.
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Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 29.07.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des
Netzanschlussverfahrens beschlossen, zu dem der Bundesrat am 25.09.2026 Stellung genommen hat (Bundesrats-Drucksache 471/26).
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Bei der Prüfung vertikaler Punktmaßnahmen handelt es sich um den Ausbaubedarf im
Verteilnetz, der nur teilweise Auswirkungen auf das Übertragungsnetz hat. Daher werden diese Ausbaubedarfe in
der Netzausbauplanung der Verteilnetzbetreiber und nicht in der Netzentwicklungsplanung der
Übertragungsnetzbetreiber dargelegt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Netzplanung beziehen sich die Netzbetreiber
gegenseitig ein. Einer eigenständigen Ausweisung vertikaler Punktmaßnahmen in der
Netzentwicklungsplanung der Übertragungsnetzbetreiber bedarf es daher nicht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Zur Erläuterung wird auf Ziff. 1 der Gegenäußerung verwiesen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete erfolgt nach Maßgabe der tatsächlich
erfolgten Redispatchmaßnahmen und nicht nach Maßgabe der diese auslösenden Kapazitätslimitierungen. Dies ist
folgerichtig, da die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete darauf zielt, Steuerungssignale dort zu
entfalten, wo Abregelungen erfolgen um die gewünschte Entlastungswirkung bei den Redispatchkosten zu
erzielen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Die Annahme, dass Netzbetreiber den Betreibern von Solaranlagen des ersten Segments oder
von Windenergieanlagen an Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren könnten, geht
fehl. Entsprechende Anlagen, die nach Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete in diesen
Netzanschluss begehren, haben einen modifizierten Netzanschlussanspruch. Die in dem Antrag zum Ausdruck
kommende Sorge einer Verhinderung bzw. Verzögerung des Netzanschlusses ist also unbegründet.
Die Pflicht der Bundesnetzagentur, jede einzelne erfolgte Ausweisung zu genehmigen, würde zu
unverhältnismäßigen administrativem Aufwand für diese führen. Insofern ist nach Auffassung der Bundesregierung
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die Anzeigepflicht verbunden mit der Möglichkeit seitens der Bundesnetzagentur, Aufsichtsmaßnahmen zu
ergreifen, die geeignetere Lösung. Die Bundesregierung prüft den Vorschlag aber im Hinblick auf mögliche
Transparenzgewinne.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 EnWG trägt dem Transparenzinteresse bei der
Netzausbauplanung bereits umfassend Rechnung. Hiernach ist „eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten
Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen“
erforderlich. Dem Interesse an Transparenz hinsichtlich der Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete trägt §
14 Absatz 1d Satz 2 und 3 EnWG-E (Anzeige der Ausweisung und Veröffentlichung der zugrundeliegenden
Informationen auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers) bereits Rechnung. Eine gesonderte
Ausweisung dieser Informationen im Netzausbauplan wird geprüft.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG), Nummer 9 (§ 17e EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Durch den neuen § 17e EnWG werden keine Parallelstrukturen geschaffen: § 14e EnWG
(gemeinsame Internetplattform) und § 17e EnWG (digitale Anschlussportale) greifen vielmehr ineinander. Über
die gemeinsame Plattform gelangt der Anschlusspetent zentral zu dem für ihn zuständigen Netzbetreiber.
Über das dortige Portal stellt er dann dezentral sein Anschlussbegehren. Nach § 17e Abs. 3 EnWG sind die
Netzbetreiber verpflichtet, einheitliche Anforderungen an den Datenaustausch abzustimmen. Dies kann nur
über eine enge Zusammenarbeit innerhalb der Gremien der entsprechenden Branchenverbände gelingen. Ein
„Wildwuchs“ uneinheitlicher Portallösungen wird dadurch verhindert. Die Umsetzbarkeit eines einheitlichen
digitalen Zugangs wird geprüft.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Anpassung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur modifizierten Freigabe ungenutzter Kapazitäten trägt dem Interesse
längerfristiger, sich sukzessive realisierender Vorhaben in angemessener Weise Rechnung. Als Beispiel sind
Großrechenzentren zu nennen, deren Ausbau typischerweise in mehreren Schritten über mehrere Jahre
erfolgt. Da sich die beantragte Netzanschlusskapazität an der Endausbaustufe des Rechenzentrums orientiert,
wäre ein frühzeitiger Kapazitätsentzug kontraproduktiv. Auch für sich elektrifizierende Industriebetriebe
kann diese Betrachtung hilfreich sein, wenn absehbar ist, dass die Netzanschlusskapazität noch benötigt
wird.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒
bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich Ziffer 1 und 2 nicht zu, die
Anträge zu Ziffer 3 und 4 werden geprüft.
Begründung: Die Anpassung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur modifizierten Freigabe ungenutzter Kapazitäten trägt dem Interesse
längerfristiger, sich sukzessive realisierender Vorhaben in angemessener Weise Rechnung.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Vorschlag 7 verwiesen. Die Frage, ob nach nachträglicher Erhöhung
der Anschlussleistung Baukostenzuschüsse erhoben werden können oder nicht, liegt aufgrund
europarechtlicher Vorgaben in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die Vorschläge der Ziffer 3 und 4
zu Ausnahmetatbeständen wird die Bundesregierung prüfen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Im Hinblick auf den Umgang mit bestehenden Kapazitätsengpässen enthält der vorliegende
Gesetzentwurf bereits Maßnahmen, ebenso wie im Hinblick auf die Priorisierung von Anschlussbegehren (§
17b Absatz 1 EnWG-E). Die Entwicklung geeigneter Verfahren im Hinblick auf „absehbar in den
kommenden zehn Jahren“ benötigter Anschlusskapazität erscheint aufgrund von Prognosesicherheiten in der Form
kaum belastbar möglich.
Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis gerade größerer Verteilnetzbetreiber an, eigene Kriterien
aufzustellen und auf dieser Basis ein Zuteilungsverfahren zu entwickeln. Allerdings besteht insoweit ein
Zielkonflikt: Dies würde bedeuten, dass sich ein regulatorischer Flickenteppich in Deutschland bilden könnte – je
nach Netzgebiet könnten dann unterschiedliche Regeln zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren gelten.
Daher enthält der Regierungsentwurf in § 17b Absatz 2 EnWG-E die Regelung, dass die Verteilnetzbetreiber
die etablierten ÜNB-Kriterien übernehmen und ergänzend ihre Regionalszenarien heranziehen können. Auch
weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Verteilnetzbetreiber bereits nach geltender Rechtslage auf
Basis von § 17 Absatz 1 EnWG Zuteilungsverfahren entwickeln können, wenn diese dem Grundsatz der
Diskriminierungsfreiheit genügen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Die Bundesregierung verweist insoweit auf die Begründung zu Antrag 9.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats weitgehend nicht zu, kommt aber der Prüfbitte
nach Buchstabe d) und e) nach.
Begründung: Der Regierungsentwurf enthält rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe auf Basis
umfassender Kriterien. Eine Privilegierung einzelner Vorhaben bzw. Sektoren wäre auch aufgrund der
grundlegend verschiedenen Netztopologien und Versorgungsaufgaben wie etwa in urbanen bzw. ländlichen
Netzgebieten nicht unproblematisch. Ein gewisser Abstraktionsgrad einer gesetzlichen Regelung kann dazu
beitragen, den unterschiedlichen Netzstrukturen, Ausbauzuständen und Ursachen von Kapazitätsengpässen
individuell Rechnung tragen zu können. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz diskriminierungsfreien
Netzanschlusses. Um struktur- und standortpolitischen Erwägungen Rechnung zu tragen, wurde die
„Standortgebundenheit“ von Netzanschlüssen als zusätzliches Kriterium aufgenommen. Gleichwohl ist
denkbar, dass Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige
standortbezogene Konkurrenzfälle oder auch nutzungs- oder technologiespezifische Kontingente als
Instrument zur Verteilung knapper Netzanschlusskapazitäten weiter konkretisiert werden könnten.
Hinsichtlich Buchstabe d) und e) wird die Bundesregierung der Prüfbitte des Bundesrates entsprechen
(vergleiche zu e) auch die Begründung zu Vorschlag 9).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die vorgeschlagenen Kriterien tragen den Interessen des Antrags bereits hinreichend
Rechnung, insbesondere durch § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EnWG-E für angrenzende und nachgelagerte
Netze (Buchstabe a). Aus Sicht der Bundesregierung sind bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens –
insbesondere mit Blick auf Kontingentierung – erforderliche oder absehbare Netzausbaumaßnahmen zu
berücksichtigen. Die Priorisierungskriterien erlauben damit auch ohne einen expliziten netzplanerischen Bezug
(Buchstabe b) eine Synchronisierung mit der Netzausbauplanung.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)*
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates im Hinblick auf Gesetzessystematik.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG)*
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Eine entsprechende Anpassung ist nicht erforderlich, da das Reifegradverfahren eine
Verfahrensfrage darstellt, die letztlich über § 17a EnWG (Übertragungsnetze) bzw. § 17f EnWG-E
(Reservierungsverfahren im Verteilnetz) abgebildet wird.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG**
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Der Regelungsentwurf bietet hinreichend Handhabe, entsprechende Vorhaben bei der
Priorisierung von Netzanschlussbegehren zu berücksichtigen (insbesondere im Hinblick auf § 17b Absatz 1 Satz
3 Nummer 7 EnWG-E). Eine weitergehende Konkretisierung – unter Berücksichtigung industriepolitischer
Erwägungen – begegnet Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit beim
Netzanschluss. Auch lässt sich nur schwer rechtssicher bestimmen, welche Vorhaben „von besonderer Bedeutung
für den Wirtschaftsstandort Deutschland“ sind, und welche nicht.
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu – EnWG)*
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 15 und gibt bezüglich der
Beteiligung der Länder zu bedenken, dass es sich bei der Kriterienbewertung zur Gewährleistung des
diskriminierungsfreien Netzanschlusses und -Zugangs um eine Aufgabe der Regulierungsbehörde (in diesem Fall
der Bundesnetzagentur) handelt.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen
** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 16 redaktionell zusammenzuführen
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 15, 18 redaktionell zusammenzuführen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Entsprechende raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale
Vereinbarung dürften typischerweise nicht den erforderlichen Konkretisierungsgrad erreichen. In der Folge wären
entsprechende Vorhaben durch den vorliegenden Kriterienkatalog in angemessener Weise zu adressieren.
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)*
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die verbindliche Berücksichtigung bzw. gesetzliche Hervorhebung einzelner Kriterien des
Kriterienkatalogs steht dem Ziel einer flexiblen Regelung mit regionalem Ausgestaltungsspielraum entgegen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu den Vorschlägen 15 und 18.
20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Buchstabe a auf die Begründung zu Vorschlag 18,
hinsichtlich Buchstabe b auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d, und hinsichtlich Buchstabe c
auf die Begründung zu Vorschlag 12.
21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist bzgl.
a) auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d,
b) auf die Begründung zu Vorschlag 15,
c) auf die Begründung zu Vorschlag 17,
d) eine Regelung zur Freigabe ungenutzter Kapazitäten ist mit § 17 Abs. 1a EnWG-E bereits gegeben,
e) auf die Begründung zu Vorschlag 15,
f) auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d,
g) auf die Begründung zu Vorschlag 14.
22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG)
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16 redaktionell zusammenzuführen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 11.
23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 17.
24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Regelung ist in der Mittelspannungsebene aufgrund heterogener Netzbetreiberstruktur und
Datenlage nicht praktikabel. Zudem droht bei Ausweitung der Transparenzvorschriften auf die
Mittelspannungsebene ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Netzbetreiber.
25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1,
1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats.
Begründung: Die Bundesregierung nimmt den KRITIS-Schutz sehr ernst. Hierbei ist zwischen pauschaler
Veröffentlichung (Netzkarten) und selektiven Auskünften (Online-Tool) zu differenzieren. Die abstrakte
bzw. schematische Darstellung trägt den Sicherheitsbedenken in angemessener Weise Rechnung. Die
Bundesregierung prüft jedoch die Einhaltung der KRITIS-Vorgaben im Hinblick auf die hier gegenständlichen
Transparenzvorschriften.
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in Teilen nicht zu, prüft aber den Vorschlag des Bundesrates
im Hinblick auf lit. a) bb) und cc).
Begründung: Der Regelungsentwurf stellt bereits eine ausgewogene Sonderregelung für den Netzanschluss
von Mobilfunkmasten dar. Eine Gleichstellung mit dem unkonditionierten Netzanschlussanspruch von EE-
Anlagen ist aufgrund der wesensmäßigen Ungleichheit von Erneuerbaren-Ausbau und Anschluss einzelner
Anschlussnehmergruppen nicht geboten. Dem Bedürfnis nach Transparenz und Informationen wird bereits
über § 17d EnWG Rechnung getragen; auch profitieren Mobilfunkmasten, die in aller Regel in der
Niederspannung angeschlossen werden, bereits heute von § 6 der Niederspannungsanschlussverordnung, wonach
der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach
Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des
Netzanschlusses mitzuteilen hat. Die Vorschläge zu lit. a) bb) und cc) werden geprüft.
27. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Eine Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich, da die bereits entwickelten Verfahren der
Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf
enthalten sind, angepasst werden können.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
28. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)
Die Bundesregierung prüft die Notwendigkeit und die Dauer eines angemessenen Übergangszeitraums.
Begründung: Aufgrund der mehrjährigen Planungs- und Projektierungsphasen ist zu prüfen, ob der
Vertrauensschutz eine Übergangsvorschrift erforderlich macht und wie ein angemessener Übergangszeitraum
auszugestalten ist.
29. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrats ab.
Begründung: Das Instrument ist bewusst als bundesweite Regelung und nicht als Engpassinstrument
ausgelegt.
30. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu – EEG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats.
Begründung: Aufgrund der mehrjährigen Planungs- und Projektierungsphasen ist zu prüfen, ob der
Vertrauensschutz eine Übergangsvorschrift erforderlich macht.
31. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Die gegenwärtige Vorschrift für flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) dient der
Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschriften. Die weitergehende Entwicklung obliegt der BNetzA, die hierzu
bereits einen Prozess angestoßen hat.
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Der mit der Regelung vorgesehene modifizierte Netzanschlussanspruch in kapazitätslimitierten
Netzgebieten dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Synchronisierung von Netzausbau
und Erneuerbaren-Zubau. Das Instrument soll einer systemeffizienten regionalen Steuerungswirkung im
Hinblick auf den Erneuerbaren-Zubau dienen. Die Dauer des vertraglichen Verzichts ist dabei erforderlich,
um die vorgenannte Steuerungswirkung zu erreichen. Die Verlängerungsoption stellt dabei eine
ausgewogene Regelung dar.
33. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 EEG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass Baukostenzuschüsse in nicht
prohibitiver Höhe einem netzdienlichen Ausbau von EE zuträglich sein können. Vor diesem Hintergrund
wurde die gegenständliche Änderung des EEG in den Gesetzentwurf aufgenommen. Bei künftigen
Baukostenzuschüssen soll auch berücksichtigt werden, dass der Zubau flexibler Kraftwerkskapazitäten aus
Erneuerbaren Energien nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die konkrete Ausgestaltung der Baukostenzu-
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schüsse obliegt der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde, diese kann die
vorgeschlagenen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Datengrundlage wurde mit Unterstützung des
BDEW und unter Beteiligung aller 21 Verteilnetzbetreiber, die Redispatch durchführen, fortlaufend
erweitert und nach Finalisierung auf den Seiten der das Vorhaben begleitenden Gutachter von E-Bridge
veröffentlicht (Buchstabe c).
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten der Länder ist nicht
feststellbar und auch nicht intendiert (Buchstabe d).
Nach Auffassung der Bundesregierung bilden die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren
einen rechtssicheren und zugleich flexiblen Rahmen. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Stärkung
von Transparenz, Digitalisierung und Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren (Buchstabe e).
Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Buchstabe f auf die Begründung zu Vorschlag 15.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Begründung: Die Bundesregierung hat sich zu einem möglichst weitgehenden Schutz des Eigenverbrauchs
verpflichtet und prüft unter dieser Maßgabe die vom Vorschlag adressierten Regelungen.
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 15.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates weitgehend nicht zu und prüft den Antrag zu
Buchstabe e).
Begründung: Die Bundesregierung verweist hinsichtlich
Buchstabe b) auf die Begründung zu Vorschlag 11 Buchstabe a-d,
Buchstabe d) darauf, dass die Prozesse zur Erarbeitung der Netzausbaupläne gesetzlich bereits hinreichend
konkret geregelt sind und eine Verbindlichkeit der Umsetzung gegeben ist,
prüft Buchstabe e) und verweist hinsichtlich
Buchstabe f) darauf, dass das in Aussicht gestellte Verteilnetzpaket nicht Gegenstand des hiesigen
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Gesetzesvorhabens ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Länder sowie Branchenvertreterinnen und -
vertretern frühzeitig in ihre Überlegungen zur Ausgestaltung eines „Verteilnetzpakets“ einzubinden.
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzan (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)