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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens - Drucksache 21/7866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8299 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens - Drucksache 21/7866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8299 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7866) 30.09.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens – Drucksache 21/7866 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. In § 12b Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Der Netzentwicklungsplan hat auch die zur bedarfsgerechten Verknüpfung des Übertragungsnetzes mit nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen auszuweisen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen dem Übertragungsnetz und nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu ermitteln.“ ‘ Begründung: Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind für eine bedarfsgerechte und abgestimmte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung von Transformatoren, Schaltanlagen und deren Netzanbindungen zwischen den Netzebenen. Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, steigenden Netzanschlussbedarfen und der zunehmenden Elektrifizierung können Engpässe an den Übergabepunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz zunehmend zum begrenzenden Faktor werden. Erforderliche Kapazitätserweiterungen an diesen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Schnittstellen sollten daher frühzeitig und verbindlich in der Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass die zur bedarfsgerechten Verknüpfung der Netzebenen erforderlichen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen im Netzentwicklungsplan auszuweisen sind. Die Ermittlung in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Verteilernetzbetreibern stellt sicher, dass deren Netzplanung und tatsächliche Kapazitätsbedarfe angemessen berücksichtigt werden. Damit werden die Ausbauplanungen der Netzebenen besser synchronisiert und Engpässe an ihren Schnittstellen frühzeitig adressiert. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 12c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestätigung nach Satz 1 hat die im Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 2 Satz 3 ausgewiesenen Punktmaßnahmen als eigenständige Maßnahmen zu umfassen.“ b) In Absatz 8 Satz 6 < … weiter wie Vorlage … >.‘ Begründung: Vertikale Punktmaßnahmen an der Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilernetzen sind für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Stromnetze von zunehmender Bedeutung. Engpässe an diesen Übergabepunkten können den Anschluss zusätzlicher Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen begrenzen. Die nach § 12b Absatz 2 Satz 3 EnWG im Netzentwicklungsplan auszuweisenden Punktmaßnahmen sollen daher als eigenständige Maßnahmen auch von der Bestätigung nach § 12c Absatz 4 EnWG erfasst werden. Dies stärkt die verbindliche Berücksichtigung dieser Maßnahmen und verbessert die Abstimmung und Synchronisierung des Ausbaus von Übertragungs- und Verteilernetzen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 1 ist nach der Angabe „wurde“ die Angabe „und hierfür unmittelbar die auszuweisenden Umspannanlagen und diese verbindenden Leitungsabschnitte einschließlich zu deren Betrieb notwendiger Anlagen ursächlich sind“ einzufügen. Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass als kapazitätslimitierte Leitungsabschnitte nur solche Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte festgelegt werden können, bei denen die Notwendigkeit der Abregelung nicht aus dem Höchstspannungsnetz kommt, sondern unmittelbar aus dem als kapazitätslimitiert auszuweisenden Leitungsabschnitt. Durch die Klarstellung wird sichergestellt, dass ein Netzbetreiber einen Leitungsabschnitt nur dann als kapazitätslimitiert ausweisen darf, wenn es auch in seiner Verantwortung und Möglichkeit liegt, den Kapazitätsengpass V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der Leitung zu beheben. Netzengpässe, die nur der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber beseitigen oder reduzieren kann, sind nicht als kapazitätslimitiert auszuweisen, weil der Verteilnetzbetreiber diese Engpässe nicht beseitigen kann. Ohne die gesetzliche Änderung würde zudem der Normbefehl des § 14 Absatz 1d Satz 5 EnWG-E, dass die Netzbetreiber kapazitätslimitierte Netzgebiete im Rahmen der Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnWG bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen haben, weitgehend ins Leere laufen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1d Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Bundesnetzagentur hat die Ausweisung von kapazitätslimitierten Netzgebieten nach Anhörung rückwirkend für unwirksam zu erklären, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen.“ Begründung: Nach dem Gesetzentwurf liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt der Netzbetreiber, Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete auszuweisen. Der Bundesnetzagentur wird die Ausweisung lediglich unter Darlegung der Begründung angezeigt. Für den Fall, dass Netzbetreiber ohne das Vorliegen der Voraussetzungen Umspannanlagen und diese verbindende Leitungsabschnitte als kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen und aufgrund dessen Betreiber von den Erzeugertechnologien Solaranlagen des ersten Segments oder Windenergieanlagen an Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren, bliebe den grundsätzlich anschlussberechtigten Projektierern nur der Rechtsweg. Die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts auf Netzanschluss hat das erhöhte Potenzial, sich in die Länge zu ziehen und somit Ressourcen zu binden. Dies liegt unter anderem daran, dass davon auszugehen ist, dass die Streitigkeiten über mehrere Instanzen ausgetragen werden. Ferner besitzen die Zivilgerichte voraussichtlich nicht die Fachkenntnis, um die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes beurteilen zu können, sodass jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten heranzuziehen wäre. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob die Ausweisungen der Netzbetreiber die in § 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG-E genannten Voraussetzungen erfüllen, und ggf. die Ausweisung für unwirksam zu erklären. Dies schafft mehr Transparenz für Beteiligte. Die erhöhte Transparenz ist insbesondere für Projektierer von Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen notwendig. Diese werden durch die Implementierung eines Redispatch- Vorbehaltes vor große Herausforderungen gestellt. Sobald der Redispatch-Vorbehalt greift und die genannten Erzeugeranlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten ohne finanziellen Ausgleich abgeregelt werden, können keine bezifferbaren Erträge mehr von den Anlagebetreibern erwartet werden. Kostenintensive Planungen und Prüfungen für den Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen ließen sich so kaum rechtfertigen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ‚5. § 14d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird < ... weiter wie Vorlage ... >. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. eine detaillierte Darlegung der nach § 14 Absatz 1d Satz 1 ausgewiesenen kapazitätslimitierten Netzgebiete, eine Darstellung der für diese geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen und dem voraussichtlichen Zeitpunkt ab dem die Voraussetzungen für die Ausweisung dieser Gebiete nicht mehr vorliegt,“ ‘ Begründung: Mit der Einführung der Ausweisungsmöglichkeit kapazitätslimitierte Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen muss notwendigerweise auch eine Verzahnung mit dem zentralen Instrument der Verteilnetzplanung, dem Netzausbauplan nach § 14d EnWG, erfolgen. Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete kann nur ein Instrument zur zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe sein und darf den erforderlichen Netzausbau nicht ersetzen. Da die Ausweisung der kapazitätslimitierten Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG-E insofern nur ein Übergangsinstrument sein kann, müssen die Maßnahmen, die in Form von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen für ein Ende des Vorliegens der Voraussetzungen für solche Gebiete ergriffen werden, in den Netzausbauplänen dargelegt werden. Die Regelung wird erstmalig für die zum 31. Oktober 2028 vorzulegenden Netzausbaupläne wirksam. 6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG), Nummer 9 (§ 17e EnWG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ,a1) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben. Die gemeinsame Internetplattform ist nach einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur einzurichten und weiterzuentwickeln. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere deren einheitliche Ausgestaltung, Interoperabilität und nutzerfreundliche Weiterentwicklung unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die Informations- und Datensicherheit, den Datenschutz sowie den Schutz kritischer Infrastrukturen.“ ‘ bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ,b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „(2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende über die gemeinsame Internetplattform den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und Zugang zu dem elektronischen Netzanschlussverfahren nach § 17e erhalten können. Dies gilt auch für Netzanschlussbegehren an das Übertragungsnetz nach § 17a. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 ist dies für sämtliche Netzanschlussbegehren zu gewährleisten. Die gemeinsame Internetplattform soll zugleich als gemeinsames digitales Netzanschlussportal nach § 17e genutzt werden.“ ‘ b) Nummer 9 § 17e ist durch den folgenden § 17e zu ersetzen: „§ 17e Elektronische Durchführung von Netzanschlussverfahren (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben die elektronische Übermittlung von Netzanschlussbegehren einschließlich der erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Hierfür sollen sie insbesondere die gemeinsame Internetplattform nach § 14e nutzen. (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der Kommunikationsprozess von der Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme vollständig elektronisch durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung soll durch Nutzung eines gemeinsamen digitalen Netzanschlussportals nach § 14e erfüllt werden. Der zuständige Netzbetreiber kann verlangen, dass die Kommunikation ausschließlich über das hierfür vorgesehene digitale Netzanschlussportal erfolgt. (3) Für die elektronischen Netzanschlussverfahren sind nach einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur gemeinsame Standards insbesondere für Verfahrensschritte und -stände, Datenformate und -inhalte, IT-Schnittstellen sowie rollenspezifische Zugänge zu entwickeln. Die Vorgaben müssen eine medienbruchfreie und interoperable Kommunikation zwischen gemeinsamen oder netzbetreiberspezifischen Portalen und den IT-Systemen der Netzbetreiber gewährleisten. Besonderheiten der jeweiligen Spannungsebene können berücksichtigt werden.“ Begründung: Die Regelungen in § 14e und § 17e EnWG-E sollten zu einem möglichst einheitlichen digitalen Zugang für Netzanschlussbegehrende zusammengeführt werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene parallele Struktur aus gemeinsamer Internetplattform und netzbetreiberspezifischen digitalen Portalen kann zu vermeidbaren Doppelstrukturen sowie zusätzlichen Entwicklungs-, Betriebs- und Pflegeaufwänden führen. Die gemeinsame Internetplattform sollte daher zu einem digitalen One-Stop-Shop weiterentwickelt werden. Anschlussbegehrende sollen unabhängig vom zuständigen Netzbetreiber und von der Spannungsebene über einen einheitlichen Zugang den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und das elektronische Netzanschlussverfahren durchführen können. Dies sollte auch Netzanschlussbegehren an das Übertragungsnetz umfassen. Die Bundesnetzagentur sollte hierfür einheitliche Anforderungen insbesondere an Schnittstellen, Datenformate, Verfahrensschritte und Interoperabilität vorgeben. Die technische Umsetzung und der Betrieb können weiterhin durch die Netzbetreiber oder von ihnen gemeinsam beauftragte Stellen erfolgen. Eigene Portallösungen der Netzbetreiber bleiben möglich, sofern sie über gemeinsame Standards und Schnittstellen eingebunden werden können. Dadurch können parallele IT-Strukturen und wie- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. derkehrende Aufwände reduziert sowie Standardisierung, Nutzerfreundlichkeit und eine medienbruchfreie Abwicklung der Netzanschlussverfahren verbessert werden. Bei den Internetplattformen ist zu beachten, dass den Belangen des Datenschutzes, der Informations- und Datensicherheit sowie dem Schutz der kritischen Infrastruktur Rechnung zu ist. Insbesondere sind Informationen nur denen zur Verfügung zu stellen, die sie angehen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 17 Absatz 1a Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „fünf“ ist jeweils durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. b) Nach der Angabe „und“ ist die Angabe „unter Beachtung der in Satz 2 genannten Kriterien“ einzufügen. c) Die Angabe „zwölf“ ist durch die Angabe „drei“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Reduzierung des Bearbeitungszeitraumes auf drei Jahre, die Streichung des zu unbestimmten Vorbehaltes und die Kürzung der Änderungsfrist von zwölf auf drei Monate entspricht dem Referentenentwurf des geplanten Gesetzes. Verteilnetzbetreiber müssen effektiv und kurzfristig in die Lage versetzt werden, ungenutzte Anschlusskapazitäten von den Kunden zurückzufordern, um die insgesamt zur Verfügung stehenden Netzkapazitäten effizient wiederverteilen zu können. Die Ergänzung unter Buchstabe b dient der Bestimmtheit. 8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒ bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG) Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a Absatz 1a ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „der letzten fünf Jahre“ durch die Angabe „der letzten drei Jahre“ zu ersetzen. bb) Die Sätze 2 und 3 sind durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Bei der Entscheidung über die Anpassung und deren Umfang sind insbesondere absehbare Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe des Anschlussnehmers sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat dem Netzbetreiber die hierfür maßgeblichen Umstände auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden. Wird nach einer Anpassung nach Satz 1 die vorzuhaltende Leistung auf Verlangen des Anschlussnehmers V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zu einem späteren Zeitpunkt wieder erhöht, ist die Erhebung eines Baukostenzuschusses ausgeschlossen, soweit die erhöhte vorzuhaltende Leistung die vor der Anpassung vereinbarte Leistung nicht übersteigt. Die Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung erfolgt nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 oder, soweit Anlagen in den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien- Gesetzes fallen, nach den hierfür geltenden Bestimmungen.“ b) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ,a1. Nach Absatz 1a ist der folgende Absatz 1b einzufügen: „(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden auf Netzanschlüsse, 1. über die überwiegend Anlagen in das Netz einspeisen oder aus dem Netz beziehen, die planmäßig nur im Bedarfsfall eingesetzt werden und für deren bestimmungsgemäßen Betrieb die vereinbarte Anschlussleistung erforderlich ist, 2. über die ein nachgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz an ein vorgelagertes Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist oder 3. soweit der Anschlussnehmer über einen Baukostenzuschuss und die Kosten der Errichtung des Netzanschlusses hinaus Netzausbaukosten getragen hat, die zur Ermöglichung des Netzanschlusses erforderlich waren. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung insbesondere die von dem Betreiber des nachgelagerten Netzes auf der Grundlage seiner Netzplanung nachvollziehbar dargelegten künftigen Leistungsbedarfe zu berücksichtigen.“ ‘ Begründung: Die Möglichkeit, dauerhaft nicht in Anspruch genommene Netzanschlussleistung anzupassen und hierdurch vorhandene Netzkapazitäten für weitere Anschlussbegehren nutzbar zu machen, ist grundsätzlich geeignet, eine effizientere Auslastung insbesondere knapper Netzkapazitäten zu unterstützen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs um verfügbare Netzanschlusskapazitäten ist es sachgerecht, eine dauerhafte Reservierung objektiv nicht benötigter Kapazitäten zu vermeiden. Wie bereits vom Bundesrat mit seiner Stellungnahme in BR-Drucksache 383/25 (Beschluss) gefordert, wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren als sachgerecht erachtet. In Verbindung mit der vorgesehenen Ankündigungsfrist von zwölf Monaten wird damit ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Freigabe ungenutzter Netzkapazitäten und dem notwendigen Vertrauens- und Planungsschutz bestehender Anschlussnehmer erreicht. Die vorgesehene Regelung bedarf zugleich einer ausgewogenen Ausgestaltung, um berechtigte Belange bestehender Anschlussnehmer, insbesondere der Industrie und der nachgelagerten Netzbetreiber, angemessen zu berücksichtigen. 1. Berücksichtigung künftiger Hochlauf- und Erweiterungsbedarf Allein aus der in der Vergangenheit gemessenen Höchstleistung kann nicht in jedem Fall auf den künftig erforderlichen Leistungsbedarf geschlossen werden. Insbesondere industrielle Transformationsprozesse, Produktionsumstellungen, Elektrifizierungsvorhaben sowie der Ausbau bestehender Standorte können mit einem erheblichen zeitlichen Vorlauf verbunden sein. Eine Reduzierung der vereinbarten Anschlussleistung allein aufgrund der historischen Nutzung könnte deshalb Investitionen erschweren, die unternehmerische Flexibilität einschränken und insbesondere Transformationsvorhaben zur Elektrifizierung industrieller Prozesse V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. beeinträchtigen. Vor einer Anpassung müssen daher nachvollziehbar dargelegte Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen berücksichtigt werden. Um eine rein vorsorgliche Reservierung von Netzkapazität zu vermeiden, ist es sachgerecht, dass der Anschlussnehmer die entsprechenden Bedarfe gegenüber dem Netzbetreiber geeignet nachweist. 2. Kein erneuter Baukostenzuschuss für bereits finanzierte Anschlussleistung Die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung ist regelmäßig Grundlage für die Bemessung eines vom Anschlussnehmer zu entrichtenden Baukostenzuschusses. Baukostenzuschüsse dienen dazu, Anschlussnehmer an den Kosten der für die Bereitstellung der bestellten Leistung erforderlichen Netzinfrastruktur zu beteiligen. Auch die Bundesnetzagentur stellt bei ihrem für Netzebenen oberhalb der Niederspannung empfohlenen Leistungspreismodell auf die bestellte Leistung ab. Wird die Anschlussleistung später auf Verlangen des Anschlussnehmers wieder erhöht, ist zugleich sicherzustellen, dass es für dieselbe Anschlussleistung nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung kommt. Die Wiedererhöhung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Netzanschlussregelungen und setzt insbesondere voraus, dass die hierfür erforderlichen netztechnischen Voraussetzungen vorliegen. 3. Ausnahme für Netz-zu-Netz-Anschlüsse Die Regelung zur Reduzierung nicht genutzter Netzanschlussleistung ist auf das Verhältnis zwischen einem vor- und einem nachgelagerten Netzbetreiber nicht sachgerecht übertragbar. Nachgelagerte Netzbetreiber müssen ihre Kapazitätsbedarfe langfristig und vorausschauend planen. Dabei sind nicht lediglich historische Lastspitzen, sondern insbesondere die erwartete Entwicklung von Verbrauch, Einspeisung und neuen Netzanschlüssen sowie der zukünftig erforderliche Netzausbau zu berücksichtigen. Eine zeitweise Nichtausschöpfung der zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Anschlussleistung bedeutet daher nicht, dass diese Kapazität dauerhaft entbehrlich ist. Eine Reduzierung allein anhand der gemessenen Leistung der vergangenen fünf Jahre könnte dazu führen, dass für absehbare Entwicklungen im nachgelagerten Netz erforderliche Kapazitäten entzogen werden und anschließend erneut geschaffen oder ausgebaut werden müssten. Dies wäre weder netzplanerisch noch volkswirtschaftlich effizient. Netz-zu-Netz-Anschlüsse sind daher vom Anwendungsbereich des Absatzes 1a auszunehmen. Zugleich wird klargestellt, dass vorgelagerte Netzbetreiber bei der Bemessung der erforderlichen Anschlussleistung nachvollziehbar prognostizierte Bedarfe des nachgelagerten Netzbetreibers auf Grundlage seiner Netzplanung berücksichtigen müssen. 4. Ausnahme bei unmittelbar getragenen Netzausbaukosten Hat der Anschlussnehmer neben einem Baukostenzuschuss und den Kosten des eigentlichen Netzanschlusses selbst unmittelbar Kosten des erforderlichen Netzausbaus getragen, ist eine nachträgliche einseitige Reduzierung der hierdurch geschaffenen Anschlusskapazität nicht sachgerecht. In diesen Fällen besteht ein besonders schutzwürdiges Vertrauen des Anschlussnehmers auf den Fortbestand der von ihm finanzierten Anschlussmöglichkeiten. 9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1 einzufügen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ,b1) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) Übersteigt in einem Netzgebiet der Bedarf der beantragten oder absehbar in den kommenden zehn Jahren benötigten Anschlusskapazität die zur Verfügung stehende Kapazität für den Netzanschluss, hat der Betreiber dieses Elektrizitätsverteilernetzes ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren Kapazitäten für Anschlüsse oberhalb der Niederspannung zu entwickeln. Er hat dieses Verfahren anzuwenden, wenn die durch mehrere Anschlussnehmer insgesamt beantragte Netzanschlusskapazität nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 ganz oder teilweise verweigert werden muss.“ ‘ Begründung: Die Regelung führt eine Verteilnetzbetreiber-spezifische Ermächtigung und Verpflichtung für ein transparentes, angemessenes und diskriminierungsfreies Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit ein. Die konkrete netzspezifische Ausgestaltung sollte aufgrund netztopologischer Besonderheiten im Ermessen des Verteilnetzbetreiber liegen. Ergänzend können mögliche Priorisierungskriterien für die Zuteilung vorgesehen werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17a ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist nach der Angabe „Übertragungsnetz“ die Angabe „und an das Elektrizitätsverteilnetz“ einzufügen. b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen: „(5) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die einen Netzanschluss nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wegen eines Kapazitätsmangels im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 3 verweigern können, haben in ihren Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Zuteilung der verfügbaren und in den kommenden zehn Jahren erwarteten Kapazitäten zu entwickeln und anzuwenden. (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen legen die von ihnen entwickelten Verfahren der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vor. § 17a Absatz 2 gilt entsprechend.“ Begründung: Mit der vorgeschlagenen Änderung soll mit Blick auf vielfältige regionale Besonderheiten für die Verteilernetzbetreiber ein größeres Maß an Handlungsspielraum hinsichtlich eigener Zuteilungsverfahren und Priorisierungsvorgaben sichergestellt werden. Das Verfahren ist – analog zu der Regelung in Bezug auf die Übertragungsnetzbetreiber – von dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber der BNetzA zur Billigung vorzulegen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Der Anschlussstau infolge stark gestiegener Zahlen von Netzanschlussbegehren, insbeson- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dere von Speichern, Rechenzentren und Erneuerbare-Energie-Anlagen, gepaart mit zunehmend begrenzten Netzanschlusskapazitäten, hat sich zum Flaschenhals der Energiewende entwickelt. Zugleich besteht das Risiko, dass (neue) industrielle Großverbraucher mit vergleichsweise langen Projektentwicklungszeiten im hochdynamischen Anschlussgeschehen nicht zum Zuge kommen. Entsprechend dringlich ist der Bedarf an transparenten, diskriminierungsfreien und effizienten Verfahren zur Vergabe bis auf weiteres knapper Anschlusskapazitäten. b) Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund insbesondere die in § 17a in Verbindung mit § 17b EnWG-E vorgesehene Möglichkeit, dass Übertragungs- und im Weiteren auch Verteilernetzbetreiber einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Netzanschlussvergabe entwickeln und dabei Netzanschlussbegehren anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien priorisieren können. Die vorgesehenen Leitkriterien schaffen hierfür einen übergeordneten Rahmen und können dazu beitragen, die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten stärker an Erfordernissen des Energieversorgungssystems sowie an gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Zielsetzungen auszurichten. c) Der Bundesrat stellt gleichwohl fest, dass der vorgesehene Kriterienkatalog kein ausreichender Regelungsrahmen, insbesondere für die Abwägungsentscheidung im konkreten Konkurrenzfall unter gleichwertigen Netzanschlusspetenten ist. Dies gilt insbesondere, soweit mit einer Priorisierungsentscheidung volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche oder standortbezogene Auswirkungen verbunden sind. Die Entscheidung darüber, welchem von mehreren konkurrierenden, gleichwertig bewerteten Anschlussbegehren bzw. Nutzungsarten bei begrenzter Netzanschlusskapazität der Vorrang eingeräumt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen, industrielle Transformation, regionale Wertschöpfung und die wirtschaftliche Entwicklung eines Standortes haben. Derart übergeordnete Abwägungs- bzw. Standortentscheidungen dürfen nicht ohne gesetzliche oder regulatorische Maßstäbe allein Netzbetreibern überlassen bleiben. Es bedarf insofern rechtlich-regulatorischer Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent bzw. welche Nutzungsart im Konkurrenzfall einen Netzanschluss erhält, adäquat einbezogen werden. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die in § 17b EnWG-E vorgesehenen Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige standortbezogene Konkurrenzfälle weiter konkretisiert werden können. Insbesondere sollte geprüft werden, wie volkswirtschaftliche, industriepolitische, energiewirtschaftliche und standortbezogene Belange bei konkurrierenden Netzanschlussbegehren transparent und diskriminierungsfrei berücksichtigt werden können. Hierfür kommen zum Beispiel Prüfkaskaden bzw. Prozessleitlinien, eine weitere gesetzliche Konkretisierung standortbezogener Kriterien oder entsprechende Festlegungen der Bundesnetzagentur in Betracht. Auch nutzungs- oder technologiespezifische Kontingente als Instrument zur Verteilung knapper Netzanschlusskapazitäten sollten geprüft werden. Die Länder sind bei der Entwicklung solcher Vorgaben angemessen einzubeziehen, soweit ihre wirtschafts-, industrie- und standortpolitischen Belange betroffen sind. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, die unmittelbare Anwendbarkeit eines entsprechend konkretisierten Vergabe- und Priorisierungsregimes für die Verteilernetzbetreiber auch ohne den Umweg mittels Übernahme der Priorisierungskriterien der Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen und hierfür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu schaffen. Der Hinweis in der Begründung zu § 17b Absatz 2 EnWG-E, dass es Elektrizitätsverteilernetzbetreibern unbenommen sei, auf Basis von § 17 Absatz 1 EnWG eigene Netzanschlussverfahren zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren entwickeln, erscheint im Sinne von Rechtssicherheit nicht ausreichend. Gerade Verteilernetzbetreiber sind in besonderem Maße mit einem Anschlussrückstau und einer hohen Zahl konkurrierender Netzanschlussbegehren bei zugleich regional begrenzten Anschlusskapazitäten konfrontiert. Einige Verteilernetzbetreiber erarbeiten bereits erste Pilotprojekte, um die Netzanschlussprozesse effizienter zu gestalten. Hier bedarf es unverzüglich Klarheit im Rechtsrahmen, auch um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Netzanschlusskapazitäten entwickeln sich zunehmend zu einer knappen Ressource. Die Netzbetreiber reagieren hierauf bereits mit neuen Verfahren zur effizienteren Bearbeitung von Netzanschlussbegehren. Das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Reifegradverfahren stellt dabei insbesondere auf den tatsächlichen Projektfortschritt ab und soll spekulative Netzanschlussbegehren zurückdrängen. Es löst jedoch nicht die grundlegende Frage, wie verfügbare Anschlusskapazitäten zwischen mehreren konkurrierenden und gleichermaßen realisierungsreifen Vorhaben verteilt werden sollen. Mit § 17b EnWG-E schafft der Gesetzentwurf erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren durch die Übertragungsnetzbetreiber. Das bisherige „Windhundprinzip“ (first come, first serve) wird damit abgeschafft. Die vorgesehenen übergeordneten Kriterien sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie bedürfen jedoch weiterer Konkretisierung, um den Netzbetreibern für die Anwendung und Gewichtung der Kriterien auch im Konkurrenzfall hinreichend Rechtssicherheit zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die Priorisierung konkurrierender Anschlussbegehren insbesondere zwischen verschiedenen (gewerblichen oder industriellen) Nutzungsarten über rein netztechnische und netzwirtschaftliche Erwägungen hinausgeht und wirtschafts-, industrie- oder standortpolitische Auswirkungen entfaltet. Die hierfür erforderlichen Abwägungsentscheidungen bedürfen klarer rechtlich-regulatorischer Vorgaben und können und dürfen nicht Netzbetreibern alleine überlassen bleiben. Es braucht ein Netzanschlussprüfregime, das sicherstellt, dass standortbezogene wirtschafts- und industriepolitische Zielsetzungen bei der Entscheidung, welcher Petent im Konkurrenzfall einen Netzanschluss erhält, adäquat berücksichtigt werden. Ein entsprechend konkretisiertes Priorisierungsregime sollte zugleich von Beginn an die Verteilernetzebene einbeziehen und nicht grundsätzlich einen Umweg mittels Übernahme des Kriterienkatalogs der Übertragungsnetzebene vorsehen. Auch den Verteilernetzbetreibern sollte für deren Abwägungsentscheidungen bei konkurrierenden Netzanschlusspetenten unmittelbar wirkende Prozessleitlinien und Entscheidungsmaßstäbe vorgegeben werden, um standortbezogene Spezifika angemessen zu berücksichtigen und wirtschaftspolitische Entscheidungen nicht an Netzbetreiber zu delegieren. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17b ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 ist nach der Angabe „Elektrizitätsversorgungsnetze,“ die Angabe „insbesondere unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen Netzanschlusskapazität,“ einzufügen. b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig zu berücksichtigen, solange ein Kapazitätsmangel nach § 17 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und der Betreiber ein Zuteilungsverfahren bei tatsächlicher oder absehbarer Kapazitätsknappheit anwendet. Dieser Vorrang entfällt auch nicht dadurch, dass die Abnahme des Stroms erst durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes oder von Netzverknüpfungspunkten möglich wird. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber muss die Maßnahmen, die zur Herstellung der notwendigen Kapazitätserweiterung erforderlich sind, unverzüglich einleiten und umsetzen.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: Eine steigende Anzahl an Ballungsräumen und Industrieregionen ist damit konfrontiert, die Netzanschlussbegehren von Großabnehmern nicht mehr bedienen zu können. Dies liegt maßgeblich an Kapazitätsengpässen an den Netzverknüpfungspunkten zwischen Übertragungs- und Verteilnetz. Vorhandener Strom kann so aus dem Übertragungsnetz nicht vollständig in die Verteilnetze übertragen werden. Die Folge sind rationierte Netzanschlusskapazitäten und die Einführung von Repartierungsverfahren, die die Ansiedlung und Entwicklung energieintensiver Unternehmen, den Ausbau von Rechenzentren und anderen zukunftsweisenden Infrastrukturen sowie zentrale gesellschaftliche Transformationsprozesse etwa in den Bereichen Verkehr, Wirtschaft und Wärmeversorgung akut gefährden. Die Sicherstellung ausreichender Netzanschlusskapazitäten an den Schnittstellen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz ist also eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Transformation der Industrie zur Klimaneutralität, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Zu Buchstabe a: Ein Anschlussbegehren sollte bei der Priorisierung nicht nur danach bewertet werden, ob es am unmittelbar betroffenen Netzverknüpfungspunkt freie Kapazität gibt, sondern auch danach, ob seine Realisierung einen Ausbau bzw. eine Verstärkung nachgelagerter Netze erfordert und welche weiteren Anschlussbegehren dadurch möglicherweise verdrängt oder auch ermöglicht werden. Die tatsächliche Situation auf Verteilnetzebene stellt sich nämlich anders als bei Übertragungsnetzen dar. Hier ist vor allem die verfügbare Netzleistung der eigentliche Engpass. Die fortlaufend steigende Anzahl von Kapazitätsengpässen bei Verteilnetzbetreibern muss auch in diesem geplanten Gesetzespaket aufgegriffen und adressiert werden. Es dürfen an dieser Stelle nicht nur Engpässe verwaltet werden, ohne eine Grundlage für deren Beseitigung zu schaffen, sondern es muss jedenfalls eine Verknüpfung zu einer infrastrukturellen Lösung hergestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ÜNB u. a. die Bedarfe nachgelagerter Verteilnetze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren heranziehen können. Die hier vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der für deren Deckung erforderlichen oder absehbaren Netzverstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, auch bezüglich bestehender oder geplanter Netzverknüpfungspunkte, sowie der hierdurch erschließbaren zusätzlichen Netzanschlusskapazität geschehen kann. Ziel ist, dass beispielsweise die Auswirkungen des Anschlussbegehrens eines Großabnehmers und das (daraus eventuell resultierende) Ausbauinteresse des nachgelagerten Verteilnetzbetreibers, der diesen Betrieb versorgen möchte, als Priorisierungskriterium berücksichtigt werden kann. Zu Buchstabe b: Eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren soll daher nicht ausschließlich anhand der Eigenschaften des jeweiligen Anschlussbegehrens erfolgen, sondern auch deren Auswirkungen und Folgen für die Netzausbaupflichten nach § 11 f. EnWG berücksichtigen. Bei knapper Kapazität darf eine Priorisierung vor allem nicht dazu führen, dass der notwendige Ausbau eines z. B. städtischen Verteilnetzes faktisch verhindert oder aufgeschoben wird. Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher auch zur Vermeidung von Kapazitätsblockaden: Ein größerer Anschluss auf höherer Netzebene könnte sonst dazu führen, dass Kapazität in einem nachgelagerten Netzbereich gebunden oder für andere Anschlüsse nicht mehr verfügbar ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll außerdem sichergestellt werden, dass bei der Einführung der Priorisierungsplanung ein netzplanerischer Zusammenhang hergestellt werden muss. Der Vorschlag unterstützt damit das Ziel des Gesetzesentwurfs, Anlagenzubau und Netzausbau zu synchronisieren. Der Netzausbau darf weder hinter der Priorisierung zurücktreten noch dazu führen, dass bereits bestehende Ausbaupflichten zurückgestellt werden. Daher kann nicht nur eine bloße Kenntnisnahme von Bedarfsprognosen genügen. Dadurch, dass ein Vorrang für Bedarfe für angrenzende und nachgelagerte Netze formuliert ist und dieser auch nicht entfällt, wenn Netzausbau- oder -verstärkungsbedarfe bestehen, soll sichergestellt werden, dass gerade diese Maßnahmen zunächst verfolgt werden müssen und nicht als Begründung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. für eine fehlende Möglichkeit der Zuteilung herangezogen werden können. Eine entsprechende konkrete, daraus resultierende und unverzügliche Ausbauverpflichtung wurde im letzten Satz vorgesehen. Wenn ein Anschlussbegehren einen Netzausbau auslöst, der gleichzeitig Kapazität für mehrere weitere Anschlussbegehren schafft, könnte so auf der anderen Seite auch die entsprechende Ausbauvariante Vorrang erhalten. Dadurch gelingt eine Verknüpfung in beide Richtungen. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)* In Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „von“ die Angabe „Standorten und“ einzufügen. Begründung: Raumordnerisch werden in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen nicht nur Flächen, sondern auch Standorte vorgesehen, so beispielsweise Vorrangstandorte für landes- und regionalbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen. Um auch eine Berücksichtigung dieser Standorte bei der Priorisierung zu ermöglichen, ist es aufgrund des abschließenden Charakters der Aufzählung in § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E erforderlich, den Betriff „Standorte“ in den Gesetzestext aufzunehmen. 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG)* Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. der Reifegrad von Anschlussbegehren.“ Begründung: In Anlehnung an das seit 1. April 2026 von den Übertragungsnetzbetreibern angewandte Reifegradverfahren ist als ein weiteres Kriterium für die Priorisierung der Reifegrad von Netzanschlussbegehren vorzusehen. Dieses Kriterium dient u. a. zur Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit von beantragten Netzanschlüssen. Eine explizite Erwähnung des Reifegrades in § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E sollte vorgenommen werden, da das Reifegradverfahren der Übertragungsnetzbetreiber ein Instrument der Priorisierung darstellt, sodass es § 17b EnWG-E anstelle des allgemeineren § 17a EnWG-E zuzuordnen ist. Zudem handelt es sich bei Satz 3 um eine abschließende Aufzählung der möglichen Kriterien für eine Priorisierung, deren bisherige Nummern den Reifegrad-Aspekt nicht berücksichtigen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG** Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 6 ist die Angabe „Bauleitplänen und“ durch die Angabe „Bauleitplänen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 7 ist die Angabe „Anschlussbegehren.“ durch die Angabe „Anschlussbegehren und“ zu ersetzen. c) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. Vorhaben von herausragender industriepolitischer Bedeutung, die von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern bestimmt worden sind, in deren Gebieten die Vorhaben verwirklicht werden sollen.“ Begründung: Die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sollte auch die Möglichkeit eröffnen, Vorhaben von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland, die regionale Wertschöpfung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit eines Netzanschlusses ist häufig ein entscheidender Faktor für Investitions- und Standortentscheidungen. Die Ergänzung stärkt die wirtschaftspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern bei der Umsetzung strategisch bedeutsamer Projekte. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, auch Kapazitäten für derartige Vorhaben vorzuhalten, die eine entsprechende Realisierung substantiiert dargelegt haben. Das erforderliche Einvernehmen stellt sicher, dass dabei sowohl bundesweite wirtschaftspolitische Ziele als auch die strukturpolitischen Interessen der Länder berücksichtigt werden, in deren Gebiet die Vorhaben verwirklicht werden sollen. 16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu – EnWG)* Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 3 Nummer 6 ist nach der Angabe „Bauleitplänen“ die Angabe „sowie landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder“ einzufügen. b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei der Festlegung der Grundsätze sind die betroffenen Länder hinsichtlich ihrer landesplanerischen und strukturpolitischen Zielsetzungen angemessen zu beteiligen.“ Begründung: Die Verfügbarkeit ausreichender Netzanschlusskapazitäten entwickelt sich zunehmend zu einem ** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 16 redaktionell zusammenzuführen * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 15, 18 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wesentlichen Standortfaktor für industrielle und gewerbliche Investitionen. Bei knappen Netzanschlusskapazitäten können Entscheidungen über die Priorisierung von Netzanschlussbegehren daher erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen und damit auf die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung einzelner Regionen haben. Die Länder tragen eine besondere Verantwortung für die Landes- und Regionalentwicklung sowie für die Ausgestaltung ihrer Wirtschafts-, Industrie- und Strukturpolitik. Sie verfügen zugleich über die erforderliche Kenntnis der regionalen Entwicklungsziele und -bedarfe. Ihre strategischen Zielsetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung neuer industrieller und gewerblicher Wertschöpfung, die Transformation bestehender Industriestandorte sowie die Entwicklung strukturschwacher Regionen, sollten daher bei der Priorisierung knapper Netzanschlusskapazitäten angemessen berücksichtigt werden können. Die bislang vorgesehene Berücksichtigung von Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen greift insoweit zu kurz. Struktur- und industriepolitisch bedeutsame Ansiedlungsoder Transformationsvorhaben lassen sich nicht in jedem Fall bereits abschließend aus bestehenden Raumordnungs- oder Bauleitplänen ableiten. Insbesondere bei größeren Ansiedlungsvorhaben kann die Verfügbarkeit eines leistungsfähigen Netzanschlusses bereits in einer frühen Phase eine wesentliche Voraussetzung für die Standortentscheidung sein. Mit der Ergänzung wird deshalb klargestellt, dass neben förmlichen planerischen Flächenausweisungen auch landesplanerische und strukturpolitische Zielsetzungen der Länder als Kriterium bei der Entwicklung von Grundsätzen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren herangezogen werden können. Die vorgesehene Beteiligung der betroffenen Länder stellt sicher, dass diese Belange sachgerecht in die Entwicklung der Priorisierungsgrundsätze einfließen können. Hierdurch wird kein uneingeschränkter Vorrang einzelner Vorhaben oder landespolitischer Zielsetzungen begründet. Die Priorisierung bleibt vielmehr an die weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 EnWG-E sowie an die Anforderungen eines transparenten, sachgerechten und diskriminierungsfreien Netzanschlussverfahrens gebunden. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen energiewirtschaftlichen und netztechnischen Erfordernissen einerseits und den berechtigten landes- und strukturpolitischen Belangen andererseits gewährleistet. 17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden können. Begründung: § 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren ermöglicht wird. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen Rechnung getragen. Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet oder vereinbart wurde. Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist. Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden. 18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)* Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Das Kriterium der Standortgebundenheit nach Satz 3 Nummer 7 ist bei der Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung zu berücksichtigen. Sehen die Grundsätze eine Freihaltung von Netzanschlusskapazität nach Satz 2 vor, sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung insbesondere die im Rahmen der Marktabfrage für Großverbraucher gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe berücksichtigt werden. Bei der Freihaltung sind die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens sowie die Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Aufnahme der Standortgebundenheit von Anschlussbegehren in den Kriterienkatalog des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E wird begrüßt. Sie ist insbesondere für bestehende Industriestandorte von Bedeutung, an denen zusätzliche Leistungsbedarfe infolge der Elektrifizierung und Dekarbonisierung von Produktionsprozessen entstehen oder künftig entstehen können. Aufgrund bestehender Produktionsanlagen und standortspezifischer Infrastrukturen können entsprechende Anschlussbedarfe vielfach nicht an einen anderen Standort verlagert werden. Die Standortgebundenheit ist keine politische Ziel- oder Prognoseentscheidung, sondern eine objektive tatsächliche Eigenschaft des jeweiligen Anschlussvorhabens. Sofern sie besteht, beschränkt sie die Möglichkeit des Anschlussnehmers, auf knappe Netzanschlusskapazitäten durch eine Standortverlagerung zu reagieren. Bliebe sie bei der Priorisierung unberücksichtigt, würden Anschlussbegehren mit unterschiedlicher räumlicher Flexibilität insoweit gleichbehandelt. Die Standortgebundenheit ist daher bei der Festlegung der Grundsätze für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren verbindlich zu berücksichtigen. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Hiermit ist kein pauschaler Vorrang standortgebundener Anschlussbegehren gegenüber anderen Anschlussbegehren verbunden. Auch wird die Gewichtung der Standortgebundenheit gegenüber den weiteren Kriterien des § 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E nicht vorgegeben. Vielmehr wird sichergestellt, dass die Standortgebundenheit als eigenständiges sachliches Kriterium in die Priorisierung einbezogen wird. § 17b Absatz 1 Satz 2 EnWG-E ermöglicht darüber hinaus die Freihaltung von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren. Dieses Instrument ist insbesondere für zukünftige Leistungsbedarfe von Großverbrauchern von Bedeutung, die aufgrund langfristiger Investitions- und Transformationsvorhaben bereits absehbar sind, bevor ein konkretes Netzanschlussbegehren vorliegt. Die im Rahmen der Marktabfrage für Großverbraucher an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten zukünftigen Leistungsbedarfe sollen bei der Entscheidung über die Freihaltung von Netzanschlusskapazität besonders berücksichtigt werden. Sie bilden hierfür eine wichtige Erkenntnisgrundlage, um absehbare industrielle Leistungsbedarfe frühzeitig in die Entscheidung einzubeziehen. Die Freihaltung darf dabei nicht allein an die Meldung eines zukünftigen Leistungsbedarfs anknüpfen. Maßgeblich sind auch die Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit des erwarteten Netzanschlussbegehrens. Die Berücksichtigung der Dauer der Freihaltung und deren regelmäßige Überprüfung ermöglichen es, die Freihaltung an die weitere Konkretisierung und Entwicklung des erwarteten Anschlussbedarfs anzupassen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 8 § 17b Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei der Priorisierung in Elektrizitätsverteilnetzen sind lokale Kriterien in besonderem Maße zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für die essenzielle, ortsnotwendige Daseinsvorsorge.“ Begründung: Bei der entsprechenden Anwendung der Priorisierungskriterien sind die Besonderheiten der Netztopografien und sicherzustellende Bedarfe der Verteilnetzbetreiber spezifischer zu berücksichtigen. Insbesondere muss bereits aus dem Gesetzestext deutlicher hervorgehen, dass Netzanschlussbegehren, die der Aufrechterhaltung oder Erweiterung wesentlicher Leistungen der Grundversorgung dienen, hier zwecks öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in den Hintergrund treten dürfen. Dies soll mit Blick auf jedes einzelne Kriterium gelten. Daher ist der Punkt nicht als eines unter vielen Kriterien auszugestalten, sondern stets als Gewichtungsfaktor mit in den Blick zu nehmen. Bei der Formulierung auch der Legaldefinition sind gängige Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesnetzagentur einpflegt worden, um die Einheitlichkeit der bisherigen Jurisdiktion und die darin vorherrschende funktionale Ausgestaltung des Begriffes sicherzustellen. Durch die Gestaltung als Regelbeispiel fungiert diese als Oberbegriff und verengt den lokalen Ermessensspielraum nicht. 20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Der Bundesrat begrüßt, dass mit § 17b EnWG-E erstmals gesetzliche Kriterien für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden sollen. Die Abkehr von einer rein zeitlichen Bearbeitungsreihenfolge kann dazu beitragen, knappe Netzanschlusskapazitäten sachgerechter zu vergeben. Die vorgesehenen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Kriterien und ihre Anwendung bedürfen jedoch einer verbindlicheren Ausgestaltung. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass a) die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren bei der Priorisierung angemessen und verbindlich berücksichtigt wird, insbesondere bei Elektrifizierungs-, Transformations- und Erweiterungsvorhaben an bestehenden Gewerbe- und Industriebetrieben, b) für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren in den Verteilernetzen ein bundesweit einheitlicher, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen geschaffen wird und c) die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter Verteilernetze an den Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, sofern andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur-, Industrie- oder Energiewendevorhaben beeinträchtigt werden. Der Bundesrat bittet darüber hinaus, zu prüfen, die allgemeinen Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des Energiewirtschaftsgesetzes um eine spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur bedarfsgerechten Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu ergänzen. Begründung: § 17b EnWG-E stellt sowohl die Einführung einer Priorisierung als auch die Heranziehung der genannten Kriterien in das Ermessen der Netzbetreiber. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Standortgebundenheit industrieller Vorhaben und die Bedarfe nachgelagerter Verteilernetze tatsächlich angemessen berücksichtigt werden. Zugleich können Verteilernetzbetreiber unterschiedliche Priorisierungsverfahren anwenden, wodurch je nach Netzgebiet abweichende Anschlussbedingungen entstehen können. Gerade industrielle Transformations- und Erweiterungsvorhaben können regelmäßig nicht an einen anderen Standort ausweichen. Auch ausreichende Kapazitäten innerhalb eines Verteilernetzes helfen nicht, wenn der Netzverknüpfungspunkt zum vorgelagerten Netz nicht rechtzeitig ertüchtigt wird. Die vorgesehenen Ermessensregelungen sind daher durch einen verbindlicheren Priorisierungsrahmen und eine verfahrens- und fristengebundene Ertüchtigung der Netzverknüpfungspunkte zu ergänzen. 21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf mit Blick auf die Priorisierung von Netzanschlussbegehren und insbesondere § 17b EnWG-E. Durch die Neuregelung wird ein übergeordnetes Instrument geschaffen, das eine einheitliche und chancengleiche Behandlung von Netzanschlussbegehren im gesamten Bundesgebiet ermöglichen kann. Zugleich erkennt der Bundesrat bei der Ausgestaltung der Regelung noch Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen und Ergänzungen zu berücksichtigen: a) In § 17b EnWG-E ist für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen ein klarer und verbindlicher Rechtsrahmen für die Priorisierung von Netzanschlussbegehren sowie die Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten zu schaffen, sodass ein transparentes, diskriminierungsfreies und rechtssicheres Verfahren gewährleistet werden kann. b) In der Priorisierung von Netzanschlussbegehren liegt eine große Chance für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Daher ist bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren auch die volkswirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Vorhabens zu berücksichtigen. Insbesondere Vorhaben, die unmittelbar zur industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland beitragen, sollten vorrangig berücksichtigt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) § 17b EnWG-E ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, die Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten als Anreizinstrument für Ansiedlungen zu nutzen. d) Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sind in § 17b EnWG-E gesetzlich zu verpflichten, nach einheitlichen und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für die Freigabe von Netzanschlusskapazitäten vorzusehen, die über einen angemessenen Zeitraum hinaus für ein Netzanschlussbegehren freigehalten werden, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird. e) Die in § 17b EnWG-E vorgesehene Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren ist dahingehend zu konkretisieren und zu stärken, dass Möglichkeiten für einen vorrangigen Netzanschluss von standortgebundenen, insbesondere an Industriestandorte gebundenen, sowie strategisch bedeutsamen Projekten geschaffen werden. Andernfalls droht für standortgebundene Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber neuen Ansiedlungsvorhaben, die ihren Standort gezielt nach der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen auswählen können. Insbesondere in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten bestehen für standortgebundene Unternehmen häufig keine vergleichbaren Ausweichmöglichkeiten. f) Über die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren in § 17b Absatz 1 EnWG-E hinaus sind eigenständige gesetzliche Vorgaben in § 17b EnWG-E für transparente und einheitliche Verfahren zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten im Verteilernetz zu schaffen. Dabei sollen im Verteilernetz grundsätzlich die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien und Verfahren entsprechend Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes abweichende Kriterien oder Verfahren erforderlich sind, sind diese gesetzlich festzulegen. g) Innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung ist das nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der Bundesnetzagentur zu bestätigende Verfahren verbindlich anzuwenden. Die Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität soll dabei diskriminierungsfrei und anhand des Reifegrads der Vorhaben erfolgen, um Vorhaben mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit möglichst schnell einen Netzzugang zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für das durch die Verteilnetzbetreiber nach § 17f EnWG-E zu erarbeitende Verfahren zur Reservierung und Freigabe von Netzanschlusskapazität. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf soll das Netzanschlussverfahren neu ausgerichtet und insbesondere für den Fall begrenzter Netzanschlusskapazitäten ein rechtlicher Rahmen für eine Priorisierung von Netzanschlussbegehren geschaffen werden. § 17b EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, Grundsätze für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Die Priorisierung kann dabei auch dem Zweck dienen, Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren freizuhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dadurch insbesondere in Fällen knapper oder absehbar knapper Netzanschlusskapazitäten eine bestmögliche Verteilung der verbleibenden Kapazität ermöglicht werden. Zugleich soll die Priorisierungsentscheidung nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen. Der vorgesehene Rechtsrahmen sollte jedoch weiter konkretisiert und für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber gleichermaßen verbindlich ausgestaltet werden. Angesichts der zunehmenden Konkurrenz um vorhandene Netzanschlusskapazitäten bedarf es eines einheitlichen, transparenten und rechtssicheren Verfahrens, das eine sachgerechte Priorisierung ermöglicht und zugleich verhindert, dass einzelne Vorhaben durch eine langfristige Freihaltung von Netzanschlusskapazitäten andere Vorhaben unangemessen zurückdrängen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bei der Priorisierung sollte neben den im Gesetzentwurf vorgesehenen Kriterien auch die volkswirtschaftliche Bedeutung von Vorhaben berücksichtigt werden. Insbesondere Vorhaben, die zur industriellen Transformation, zur Dekarbonisierung sowie zur Sicherung und Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland beitragen, können für den Wirtschaftsstandort von besonderer Bedeutung sein. Ebenso sollten hinreichend konkretisierte Flächenentwicklungen berücksichtigt werden können, die durch raumordnerische Verträge oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitet oder vereinbart sind. Die Möglichkeit, Netzanschlusskapazitäten für solche Entwicklungen freizuhalten, kann ein geeignetes Anreizinstrument für Ansiedlungen in Deutschland darstellen. Gleichzeitig bedarf es einer Regelung für den Fall, dass freigehaltene Netzanschlusskapazitäten über einen angemessenen Zeitraum gebunden bleiben, obwohl absehbar ist, dass das zugrunde liegende Vorhaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang realisiert wird. Die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, nach einheitlichen und transparenten Vorgaben einen diskriminierungsfreien Regelungsmechanismus für den Umgang mit solchen Kapazitäten zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass Netzanschlusskapazitäten dauerhaft gebunden werden und für andere, tatsächlich realisierungsfähige Vorhaben nicht zur Verfügung stehen. Zugleich wird sichergestellt, dass der Umgang mit solchen Kapazitäten nicht von unterschiedlichen, allein durch den jeweiligen Netzbetreiber bestimmten Regelungen abhängt. Darüber hinaus sollte die in § 17b EnWG-E bereits vorgesehene Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren konkretisiert und gestärkt werden. Dies ist insbesondere für bereits bestehende Industriestandorte von Bedeutung, deren Unternehmen ihren Standort nicht ohne Weiteres nach der Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten und geeigneten Flächen ausrichten können. Neue Ansiedlungsvorhaben können demgegenüber ihren Standort von vornherein unter Berücksichtigung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten und verfügbaren Flächen wählen. Gerade in bereits dicht besiedelten und baulich weitgehend ausgeschöpften Gebieten kann dies zu einem strukturellen Wettbewerbsnachteil für bestehende, standortgebundene Unternehmen führen. Darüber hinaus können strategisch bedeutsame Projekte für den Wirtschaftsstandort Deutschland von besonderer Bedeutung sein und sollten daher ebenfalls bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren berücksichtigt werden. Die Aufnahme strategisch bedeutsamer Projekte als Kriterium in § 17b EnWG-E trägt dazu bei, die Umsetzung solcher Vorhaben zu unterstützen und ihre Realisierung nicht allein von der Reihenfolge des Eingangs von Netzanschlussbegehren oder der allgemeinen Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten abhängig zu machen. Die Regelungen zur Priorisierung und zur Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten dürfen sich schließlich nicht auf die Übertragungsnetzebene beschränken. Auch im Verteilernetz können begrenzte Netzanschlusskapazitäten zu einer Konkurrenz verschiedener Netzanschlussbegehren führen. Daher bedarf es auch dort transparenter und einheitlicher gesetzlicher Grundlagen für die Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten. Die für die Übertragungsnetzbetreiber geltenden Kriterien und Verfahren sollten dabei grundsätzlich auch im Verteilernetz Anwendung finden. Soweit aufgrund der Besonderheiten des Verteilernetzes Abweichungen erforderlich sind, sollten diese gesetzlich festgelegt werden, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten. Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Priorisierung sollte die konkrete Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität an der Realisierungswahrscheinlichkeit der Vorhaben ausgerichtet werden. Das nach § 17a EnWG-E von den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde und von der BNetzA zu bestätigende Verfahren bietet hierfür den geeigneten Rahmen. Innerhalb dieses Verfahrens sollte der Reifegrad der Vorhaben bei der Zuteilung der verfügbaren Netzanschlusskapazität berücksichtigt werden. Eine verbindliche Anwendung des Verfahrens innerhalb der nach § 17b EnWG-E vorgenommenen Priorisierung kann dazu beitragen, die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten diskriminierungsfrei solchen Vorhaben zuzuweisen, bei denen eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit besteht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen und Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit § 17b EnWG-E die ausdrückliche Möglichkeit zur Priorisierung bei Netzanschlussbegehren erhalten. Der Bundesrat erhofft sich von einer solchen Priorisierung einen Beitrag zu einer optimalen Verteilung der (in Relation zur Nachfrage) knappen Netzanschlusskapazität im Sinne von Systemdienlichkeit und Wertschöpfung. b) Angesichts der erhofften positiven Effekte der Priorisierung bittet der Bundesrat darum, die betreffenden Regelungen verbindlicher auszugestalten. Dies betrifft insbesondere aa) die Kann-Regelung für die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Anwendung von Grundsätzen für die Priorisierung (§ 17b Absatz 1 Satz 1 EnWG-E), bb) die Kann-Regelung für die Heranziehung der angegebenen Kriterien (§ 17b Absatz 1 Satz 3 EnWG-E), cc) die Einräumung einer Anwendung der Grundsätze zur Priorisierung an Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 17b Absatz 2 Satz 1 EnWG-E). Begründung: Eine stärkere Verbindlichkeit der Regelungen zur Priorisierung dürfte es befördern, dass die von ihr erhofften positiven Effekte auf die Verteilung der Netzanschlüsse bzw. deren gesamtgesellschaftliche Effizienz erzielt werden. Gleichzeitig bieten die Vorgaben selbst nach verstärkter Verbindlichkeit noch deutlichen Spielraum für die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur, um beispielsweise eine sinnvolle Ausgestaltung und Gewichtung der Kriterien vorzunehmen. 23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E dahingehend zu ergänzen, dass bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren neben der Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen auch hinreichend konkretisierte, durch raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarungen vorbereitete oder vereinbarte Flächenentwicklungen herangezogen werden können. Begründung: § 17b Absatz 1 EnWG-E eröffnet den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben für die Netzanschlussverfahren bestimmte Netzanschlussbegehren anhand der in Satz 3 genannten Kriterien zu priorisieren. Dabei kann nach Satz 2 Zweck der Priorisierung auch das Freihalten von Netzanschlusskapazitäten für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren sein. Der Bundesrat begrüßt diese Möglichkeit, da hierdurch eine transparente und diskriminierungsfreie Berücksichtigung gegenwärtiger als auch zukünftiger, netz- und energiepolitisch besonders relevanter Anschlussbegehren ermöglicht wird. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG-E die Ausweisung von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen als Priorisierungskriterium vorsieht. Damit wird der Raumordnungs- und Bauleitplanung bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren angemessen Rechnung getragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Das Kriterium sollte jedoch um solche Flächenentwicklungen ergänzt werden, die noch nicht förmlich in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ausgewiesen sind, deren zukünftige Entwicklung aber bereits durch geeignete raumordnerische oder interkommunale Vereinbarungen hinreichend konkret vorbereitet oder vereinbart wurde. Eine solche Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Flächenentwicklungen in der Praxis häufig stufenweise erfolgen und zwischen einer ersten verbindlichen Verständigung der beteiligten Akteure und der förmlichen Ausweisung in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan ein erheblicher Zeitraum liegen kann. So sieht § 14 ROG ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen zur Koordinierung oder Verwirklichung raumordnerischer Entwicklungskonzepte sowie zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen vor. Durch eine solche raumordnerisch vertragliche oder interkommunale Vereinbarung wird auch sichergestellt, dass Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Priorisierung der Netzanschlussbegehren gewahrt bleiben und nicht jedwede unverbindliche Absichtserklärung ausreichend ist. Die Berücksichtigung eines solchen vorgelagerten Planungs- und Abstimmungsstandes würde es ermöglichen, Netzanschlusskapazitäten frühzeitig für absehbare und bereits vorbereitete Flächenentwicklungen einzuplanen. Dadurch könnte die Priorisierung von Netzanschlussbegehren zielgerichteter, flexibler und effizienter ausgestaltet und die Synchronisierung von Flächenentwicklung und Netzausbau verbessert werden. 24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 8 § 17c Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Mittelspannung“ die Angabe „sowie auf der Mittelspannungsebene“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung dient der Transparenz. Die Informationen können einen besseren Überblick über die Zeiträume der Kapazitätsengpässe bieten und so Projektplanungen für neue Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, für Anlagenbetreiber vereinfachen und effizienter gestalten. Da es insbesondere auf der Mittelspannungsebene und bei Biogasanlagen viele Engpässe und Anschlussfragen gibt, sollte auch auf dieser Ebene Transparenz hergestellt werden. Dadurch können zudem Netzanfragen bei Netzbetreibern reduziert und die Planung von Netzanschlüssen effizienter gestaltet werden. 25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1, 1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG) Artikel 1 Nummer 8 § 17c ist wie folgt zu ändern: a) Nach Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Darstellungsweise und den Detailgrad der geographischen Karte so zu wählen, dass hierdurch Dritten keine konkreten Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen, insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten, ermöglicht werden oder Sicherheitsrisiken begründet werden könnten.“ b) In Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 Kilowatt“ durch die Angabe „ab der Mittelspannungsebene“ zu ersetzen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Berechtigung der Anfrage ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere einen Grundbuchauszug oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers des Grundstücks, für das die unverbindliche Netzanschlussauskunft eingeholt werden soll, nachzuweisen.“ cc) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die unverbindliche Netzanschlussauskunft ist insbesondere über 1. die Entfernung zu dem in der Luftlinie am nächsten gelegenen Netzverknüpfungspunkt, der auch im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, sowie 2. die Entfernung zu mindestens einem weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebenen geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung verfügt, zu erteilen.“ dd) In Satz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „anzuzeigende“ durch die Angabe „nächstgelegene“ zu ersetzen. ee) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigende“ durch das Wort „nächstgelegene“ ersetzt. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient dem Interessenausgleich zwischen der Sicherheit der kritischen Infrastruktur und dem Transparenzbedürfnis der Anschlusspetenten. Vor dem Hintergrund der gehäuften Anschläge auf kritische Infrastruktur, insbesondere der mehrfachen Angriffe auf z. B. das Berliner Stromnetz in den vergangenen zwölf Monaten, ist es entscheidend, dass die Veröffentlichung der Kapazitätskarte Dritten keine Rückschlüsse auf sensible Netzstrukturen (d. h. technische Assets der Netzbetreiber, insbesondere Netzknoten, Umspannwerke oder andere kritische Infrastrukturkomponenten) ermöglicht oder Sicherheitsrisiken begründen kann. Der jeweilige Netzbetreiber sollte daher gehalten sein, selbst Darstellungsweise und Detaillierungsgrad der Veröffentlichung so zu wählen, dass die Kapazitätskarte sicherheitstechnisch unbedenklich gehalten ist und für die Petenten dennoch einen informatorischen Mehrwert bietet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass den Petenten durch das zusätzliche Instrument der unverbindlichen Netzanschlussauskunft (§ 17d Absatz 2 EnWG-E) die Möglichkeit einer konkreten, projektbezogenen Anfrage eröffnet wird und diese daher nicht ausschließlich auf die Kapazitätskarte angewiesen sind. Hinsichtlich der unverbindlichen Netzanschlussauskunft in § 17c Absatz 2 EnWG-E wird zunächst angeregt, diese auf Anfragen ab der Mittelspannungsebene zu beschränken. Die Auskunft dürfte für Kunden in der Niederspannungsebene aufgrund der weitaus geringeren Kosten nur geringe praktische Bedeutung haben, potenziell aber hohen Arbeitsaufwand auf Seiten der Netzbetreiber verursachen. Durch die klarere Formulierung werden sowohl Einspeise- als auch Verbrauchskonstellationen umfasst. Weiterhin erscheint es sowohl mit Blick auf die zur Bearbeitung notwendigen personellen Ressourcen als auch als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme notwendig, den Kreis der möglichen Anfragensteller weiter einzugrenzen. Als hierfür geeignetes Kriterium wird vorgeschlagen, einen Grundbuchauszug bzw. eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Voraussetzung für die Stellung der Anfrage vorzuschreiben. Dies hätte zur Folge, dass die gestellten Anfragen bereits eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit aufweisen und nicht lediglich „ins Blaue hinein“ oder zum V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Aufspüren der Netzverknüpfungspunkte erfolgen. Schließlich ist es abzulehnen, dass der Netzbetreiber in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft einen oder mehrere Netzverknüpfungspunkte konkret benennen soll. Dies ist für den Petenten keine relevante Information und zudem für den Netzbetreiber mit Sicherheitsrisiken verbunden. Es genügt, wenn der Netzbetreiber die Entfernung zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt angibt. Hieraus kann der Petent – insbesondere in Verbindung mit der unverbindlichen Kostenschätzung – ausreichende Schlüsse hinsichtlich der Finanzierbarkeit seines Vorhabens ziehen. 26. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG) Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 8 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „den hierzu zugehörigen“ ist durch die Angabe „die dazugehörigen“ zu ersetzen. bb) Die Angabe „mindestens drei“ ist durch die Angabe „die drei“ zu ersetzen. cc) Die Angabe „darunter der Verknüpfungspunkt mit der kürzesten Entfernung zum geplanten Standort“ ist durch die Angabe „und die dem geplanten Standort jeweils am nächsten liegen“ zu ersetzen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Für Netzanschlussvorhaben im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“ Begründung: Die im Gesetzentwurf erstmals vorgesehene spezifische Regelung für den Stromanschluss von Mobilfunkstandorten ist zu begrüßen, bleibt allerdings hinter dem erforderlichen Regelungsumfang zurück und greift insbesondere den Regelungsgehalt des im Referentenentwurf des TKG- Änderungsgesetzes 2026 vorgesehenen, im Kabinettsentwurf jedoch gestrichenen § 134a TKG nicht auf. Die Privilegierung ist sachlich geboten: Die bis Ende 2029 zu erfüllende Flächenversorgungsauflage der Bundesnetzagentur von 99,5 Prozent erfordert Standorte im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, die wegen ihres geringen Leistungsbedarfs regelmäßig nicht mit anderen bspw. industriellen Anschlussvorhaben konkurrieren. Verzögerungen resultieren meist aus begrenzten Bau- und Umsetzungskapazitäten der Netzbetreiber und nicht aus fehlender Netzkapazität. Besonders betroffen sind ländlich geprägte Flächenländer, in denen viele Außenbereichsstandorte auf Netzbetreiber treffen, deren Kapazitäten bereits durch den EE-Zubau stark ausgelastet sind – ohne Priorisierung reihen sich Mobilfunkstandorte dort nachrangig ein, sodass gerade unzureichend versorgte Regionen zurückfallen. In Satz 1 wird daher eine Präzisierung der Auswahlpflicht vorgeschlagen. Nach der Entwurfsfassung genügt der Netzbetreiber seiner Pflicht bereits, wenn er drei technisch geeignete Netzverknüpfungspunkte benennt, sofern der nächstgelegene darunter ist. Die Auswahl der beiden weiteren Punkte steht in seinem Belieben und kann auch faktisch ungeeignete, weit entfernte Punkte umfassen. Der Auskunftsanspruch läuft insoweit teilweise ins Leere. Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass die drei dem geplanten Standort jeweils nächstgelegenen und technisch geeigneten Netzverknüpfungspunkte mitzuteilen sind. Der vorgeschlagene Satz 3 begründet einen Anspruch auf vorrangigen Anschluss. Die bloße Benen- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nung möglicher Anschlusspunkte führt nicht dazu, dass ein Standort tatsächlich schneller angeschlossen wird; es fehlen ein Anspruch auf vorrangige und unverzügliche Herstellung, ein verbindlicher Realisierungszeitplan sowie ein detaillierter Kostenvoranschlag. Die Verweisung auf das etablierte Priorisierungsregime des § 8 EEG schließt diese Lücke, ohne ein eigenständiges Parallelverfahren zu schaffen. 27. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG) Nach Artikel 1 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen: ,19a. § 118 Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: „(10) Für Verfahren zur Bearbeitung, Priorisierung oder Zuteilung von Netzanschlusskapazitäten an das Übertragungsnetz, die vor dem Inkrafttreten des § 17a in der ab dem [Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung eingeleitet wurden, gilt § 17 in der bis dahin geltenden Fassung fort. Solche Verfahren können nach den zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Verfahrensregeln abgeschlossen werden. Die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen, Priorisierungsentscheidungen, Kapazitätszuordnungen und Netzanschlusszusagen, die auf Grundlage dieser Verfahrensregeln erfolgen, wird durch die §§ 17a und 17b nicht berührt.“ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift dient der Sicherstellung von Kontinuität und Rechtssicherheit im Netzanschlussverfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben bereits vor Inkrafttreten der §§ 17a und 17b EnWG-E ein Verfahren zur transparenten und diskriminierungsfreien Bearbeitung konkurrierender Netzanschlussbegehren entwickelt und angewandt. Solche bereits eingeleiteten Verfahren sollen durch das Inkrafttreten der Neuregelung weder unterbrochen noch neu begonnen werden müssen. Die Vorschrift stellt klar, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitet wurden, nach den bei Verfahrensbeginn geltenden Regeln beendet werden können. Die §§ 17a und 17b EnWG-E regeln die zukünftige Ausgestaltung und behördliche Bestätigung von Netzanschlussverfahren für das Übertragungsnetz. Sie bezwecken keine nachträgliche Änderung der rechtlichen Anforderungen an bereits laufende Verfahren. 28. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ zu ersetzen. Begründung: Für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wirkleistungsbeschränkung bedarf es einer angemessenen Übergangszeit, um den Vertrauensschutz für bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte zu gewährleisten. Entsprechend sollte die Regelung erst für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2030 angeschlossen werden, Anwendung finden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 29. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 4 ist nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „in kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen. Begründung: Der Vorschlag begrenzt die in § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E intendierte Begrenzung der Wirkleistung für den Netzanschluss auf kapazitätslimitierte Netzgebiete im Sinne des § 14 Absatz 1d EnWG-E. Außerhalb kapazitätslimitierter Netzgebiete bleibt der Anschlussvorrang der Erneuerbaren Energien uneingeschränkt erhalten. Das Instrument der systemdienlichen Anschlussleistung wurde entwickelt und vorgeschlagen als Alternative zu der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete. Die Wechselwirkungen beider Instrumente bleiben unklar. Auch ist die Herleitung und Begründung des Wertes von 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der Windenergieanlage überstrichenen Fläche je Anlage nicht nachvollziehbar. Eine Folgenabschätzung des Instrumentes ist unabdingbar. Es sollte bis dahin jedenfalls nicht außerhalb der kapazitätslimitierten Gebiete angewandt werden. 30. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu – EEG) Nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Für Anlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 genehmigt oder rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind oder deren Errichtung bis zu diesem Zeitpunkt unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen beantragt worden ist, besteht der Anspruch auf Netzanschluss nach Satz 1 ohne die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung nach Satz 4. Dies gilt auch für den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt oder der vollständige Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist. Satz 5 ist auf Anlagen nach Satz 6 und 7 nicht anzuwenden.“ Begründung: Nach der bisherigen Formulierung des § 8 Absatz 1 Satz 4 EEG-E ist für die Anwendung der neuen Wirkleistungsbegrenzung allein maßgeblich, ob der Netzanschluss der Anlage ab dem 1. Januar 2027 erfolgt. Damit können auch bereits genehmigte, weit fortgeschrittene oder vollständig beantragte Vorhaben sowie Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2026 ein Genehmigungsantrag unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen gestellt worden ist, unter die neue Begrenzung fallen, wenn der Netzanschluss erst ab dem 1. Januar 2027 hergestellt wird. Die Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nimmt regelmäßig mehrere Jahre in Anspruch und erfordert bereits vor dem Netzanschluss erhebliche Investitionen und verbindliche wirtschaftliche sowie technische Dispositionen. Den Zeitpunkt des Netzanschlusses können die Vorhabenträger zudem nicht allein beeinflussen. Eine allein an diesen Zeitpunkt anknüpfende Übergangsregelung trägt dem schutzwürdigen Vertrauen in die bei Beginn und Verfestigung der Projektplanung geltenden Netzanschlussbedingungen daher nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig von einem konkreten Kapazitätsengpass am Netzverknüpfungspunkt gelten soll. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die vorgeschlagene Änderung vermeidet eine nachträgliche Entwertung bereits verfestigter Planungen und stärkt damit die Planungs- und Investitionssicherheit. Sie trägt zugleich dazu bei, dass genehmigte oder weit fortgeschrittene Vorhaben nicht aufgrund nachträglich geänderter Netzanschlussbedingungen verzögert oder gefährdet werden. Die ausdrückliche Einbeziehung des vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen im Rahmen eines Repowerings stellt klar, dass der Bestandsschutz auch für Vorhaben gilt, für die bis zum 31. Dezember 2026 eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erteilt oder unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt worden ist. Dadurch werden Zweifel vermieden, ob solche Änderungsgenehmigungsverfahren von der allgemeinen Bezugnahme auf die beantragte Errichtung einer Anlage erfasst werden. Die Nichtanwendung des § 8 Absatz 1 Satz 5 EEG-E stellt ferner sicher, dass die von der Wirkleistungsbegrenzung ausgenommenen Anlagen bei einem gemeinsam genutzten Netzverknüpfungspunkt nicht mittelbar in die anlagenübergreifende Begrenzung einbezogen werden. 31. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG): a) Der Bundesrat begrüßt, dass in § 8 Absatz 2 EEG-E das Recht auf „Überbauung“ ausdrücklich im Gesetz verankert werden soll. b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Gesetzentwurf das Potenzial flexibler Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG zur effizienteren Nutzung bestehender Netzkapazitäten noch nicht hinreichend ausschöpft. c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen für flexible und gemeinschaftlich nutzbare Netzanschlüsse weiterentwickelt werden können. Insbesondere sollten die gemeinsame Nutzung bestehender Netzanschlusskapazitäten durch mehrere, technologisch unterschiedliche Erzeugungsanlagen, die Nachnutzung freiwerdender Anschlusskapazitäten sowie eine verbesserte Transparenz über verfügbare Anschlussmöglichkeiten ermöglicht werden. Zugleich sollte die Pflicht des Netzbetreibers zur Abgabe eines Angebots flexibler Netzanschlussvereinbarungen normiert und regulatorisch sichergestellt werden, dass eine Ablehnung grundsätzlich nur aus nachweisbaren technischen Gründen erfolgen kann. d) Der Bundesrat erachtet es als zielführend, das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu optimieren, um bestehende Netzkapazitäten effizienter zu nutzen, zusätzliche Erneuerbare Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und den erforderlichen Netzausbau auf das erforderliche Maß zu beschränken. Begründung: Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine möglichst effiziente Nutzung der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten. Insbesondere an Netzverknüpfungspunkten, an denen die verfügbare Netzkapazität für die vollständige Einspeiseleistung neuer Anlagen nicht ausreicht, können flexible und gemeinschaftlich genutzte Netzanschlüsse dazu beitragen, zusätzliche Erneuerbare Erzeugungskapazitäten zeitnah anzuschließen und bestehende Netzstrukturen besser auszulasten. Eine Weiterentwicklung des Instruments der flexiblen Netzanschlussvereinbarung kann damit einen Beitrag leisten, Anschlusshemmnisse abzubauen und den Netzausbau sinnvoll zu ergänzen, ohne die Erfordernisse eines bedarfsgerechten Netzausbaus zu ersetzen. Voraussetzung hierfür sind transparente und verlässliche Rahmenbedingungen und organisatorische Kapazitäten bei den Netzbetreibern, um entsprechende Anschlusslösungen auch in der Praxis zeitnah umsetzen zu können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 5 und 6 ist zu streichen. Begründung: In § 8 Absatz 4 Satz 5 EEG-E ist eine einmalige Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen vorgesehen. Die Verlängerung tritt kraft Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden Klausel im Vertrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 EEG-E ein. Die Verlängerung greift nach § 8 Absatz 4 Satz 6 EEG-E jedoch nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat. Die Verlängerung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen ist aus Sicht des Bundesrates abzulehnen. Die drohende Verlängerung erschwert die Finanzierbarkeit Erneuerbarer Energien über Gebühr, da letztlich mit einer Verlängerung kalkuliert werden muss. Der Bundesrat hält eine Begrenzung des Verzichts auf Redispatchentschädigungen auf bis zu sechs Jahre ohne Verlängerung für sachgerecht. Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere die Verlängerungsbedingung in § 8 Absatz 4 Satz 6 EEG-E abzulehnen. Das zivilrechtliche Verhältnis Anlagenbetreiber – Netzbetreiber sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht durch ein Verschuldenskriterium belastet werden. In der Praxis dürfte es häufig schwierig zu klären sein, ob Verzögerungen beim Netzausbau vom Netzbetreiber zu verantworten sind. Die Verantwortung von Netzbetreibern für Versäumnisse beim Netzausbau sollte primär im Verhältnis Netzbetreiber – Regulierungsbehörde geklärt werden. Die durch den Bund angekündigten Kriterien für eine praktikable Anwendung dürften diese Problematik allenfalls mildern, aber nicht lösen 33. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 EEG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass Baukostenzuschüsse für Erzeuger, auch regional differenzierte, einem netzdienlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien zuträglich sind. b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Möglichkeit pauschalierter Baukostenzuschüsse der Flexibilisierung von Netzen entgegenstehen können, soweit bei steuerbaren Anlagen, wie insbesondere Biogasanlagen, auf die installierte Leistung abgestellt wird. Dies kann zu unverhältnismäßig hohen Baukostenzuschüssen für Biogasanlagen mit hoher installierter Leistung führen, obwohl diese gerade der Flexibilisierung dienen soll. c) Der Bundesrat bittet, Baukostenzuschüsse so auszugestalten, dass bei steuerbaren Anlagen, insbesondere Biogasanlagen, auf die Bemessungsleistung und nicht auf die installierte Leistung abgestellt wird. Es sollte geprüft werden, ob diesem Anliegen bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage des § 17 EEG Rechnung getragen werden kann. Begründung: Ein pauschaler Baukostenzuschuss steht dem Ziel der Flexibilisierung entgegen, sofern er sich auf die installierte Leistung bezieht. Insbesondere Biogasanlagen werden zu Flexibilisierungszwecken mit einer hohen installierten Leistung ausgestattet, die deutlich über ihrer Bemessungsleistung liegen kann. Diese Zielsetzung wird beispielsweise auch durch den Flexibilitätszuschlag gefördert und darf durch hohe Baukostenzuschüsse für steuerbare Anlagen nicht konterkariert werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 34. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Ziele des Netzanschlusspakets, Netzanschlussverfahren zu beschleunigen, transparenter und digitaler auszugestalten sowie knappe Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Die vorgesehenen Regelungen weisen hierfür grundsätzlich in die richtige Richtung. b) Der Bundesrat kritisiert die äußerst kurze Frist für die Beteiligung der Länder und Verbände. Angesichts der erheblichen energiewirtschaftlichen, industriepolitischen und volkswirtschaftlichen Tragweite des Vorhabens und der weiteren Zeitschiene des Gesetzgebungsverfahrens ist eine derart verkürzte Beteiligungsfrist nicht nachvollziehbar. Eine sachgerechte Prüfung komplexer und teilweise grundlegend neuer Regelungsansätze muss gewährleistet bleiben. c) Der Bundesrat sieht insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage und Annahmen für die vorgesehenen Regelungen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten sowie der kumulierten Wirkungen unterschiedlicher bestehender und künftiger Steuerungsinstrumente weiteren Klärungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Zusammenwirken mit weiteren regulatorischen Instrumenten, wie Baukostenzuschüssen, und der Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik im Rahmen von AgNes sowie mit landesrechtlichen Beteiligungs- und Teilhaberegelungen. Zugleich muss das vorgesehene Steuerungsinstrument für ein verbessertes Zusammenspiel von Ausbau der erneuerbaren Energien und Netzausbau so ausgestaltet sein, dass hiervon tatsächlich eine hinreichende Steuerungswirkung ausgeht. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehene Begrenzung des Verzichts auf einen finanziellen Ausgleich auf 20 beziehungsweise 18 Prozent geeignet ist, die beabsichtigte Lenkungswirkung in ausreichendem Maße zu entfalten. Die kumulierten Wirkungen dürfen den erforderlichen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien nicht konterkarieren oder zusätzliche Investitionshemmnisse schaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, noch vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens eine belastbare Datengrundlage vorzulegen, die eine fundierte Bewertung der kumulierten Auswirkungen auf Investitionen, Standortentscheidungen und Wirtschaftlichkeit ermöglicht. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten der Länder erfolgt. e) Der Bundesrat stellt fest, dass Netzanschlüsse zunehmend zu einem zentralen Engpass für die wirtschaftliche und energiewirtschaftliche Entwicklung werden. Dies betrifft insbesondere Batteriespeicher, Rechenzentren, die industrielle Transformation und den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Die vorgesehenen Regelungen können zu effizienteren und transparenteren Netzanschlussverfahren beitragen. Dabei muss jedoch verhindert werden, dass sich bei der Vielzahl der Verteilernetzbetreiber ein Flickenteppich unterschiedlicher Verfahren und Priorisierungskriterien entwickelt. Der Bundesrat hält deshalb bundesweit einheitliche und transparente Mindeststandards für erforderlich. Zugleich sollte die gemeinsame Internetplattform nach § 14e EnWG perspektivisch zu einem zentralen, nutzerfreundlichen One-Stop-Shop für Netzanschlussbegehren weiterentwickelt werden. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten erhebliche Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Strukturentwicklung hat. Bei der Ausgestaltung zulässiger Priorisierungskriterien müssen deshalb neben netztechnischen Gesichtspunkten auch struktur-, industrie- und ansiedlungspolitische Belange der Länder sowie regionale Entwicklungsperspektiven angemessen berücksichtigt werden können. 35. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit der Ende 2025 erfolgten Einfügung des § 13a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EnWG und dem dortigen Verweis auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung die Bedeutung des weitgehenden Schutzes von Eigenverbrauch vor Abregelungen betont hat. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Rechtsrahmen zum Schutz des Eigenverbrauchs zu konkretisieren. c) Aus Sicht des Bundesrates sollte insbesondere geprüft werden, ob eine Referenzierung auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt – statt der bisher in § 13a EnWG vorgesehenen Abstellung auf die Wirkleistungserzeugung – ein geeigneter Lösungsansatz ist. Begründung: Der Bundesrat hält einen weitgehenden Schutz von Eigenverbrauch für geboten. Es ist für die breite Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar, wenn zu gewissen Zeiten statt der Nutzung selbst erzeugten Stroms kostenpflichtig Strom aus dem Netz bezogen werden muss. Anschließend kommt es zu einer Vielzahl häufig konfliktträchtiger Entschädigungsabwicklungsprozesse. Diese Praxis ist schädlich für die Akzeptanz der Energiewende. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt besteht in der Praxis die Möglichkeit, beim Netzbetreiber eine sogenannte Nichtbeanspruchbarkeit zu melden. Dann wird der Eigenverbrauch in gewissem Maße geschützt und die Anlage wird nur abgeregelt, wenn dies aus netztechnischen Gründen unerlässlich ist. Bei Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt besteht diese Möglichkeit nicht. Wenngleich Netzbetreiber schwerpunktmäßig große Anlagen abregeln, kommt es in der Praxis regelmäßig auch zur Abregelung von Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt. § 13a EnWG stellt auf die Wirkleistungserzeugung ab. Eine denkbare Lösung bestünde darin, gesetzlich auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abzustellen. Dann könnte „vor“ dem Netzverknüpfungspunkt Strom aus Erneuerbaren Energien für den unmittelbaren Eigenverbrauch oder die Einspeicherung in Batteriespeichern genutzt werden und wäre vor Redispatch geschützt. Dadurch würden (optimierte) Eigenverbrauchslösungen angereizt. Näher zu prüfen wären die Folgewirkungen auf den für den Redispatch vorgesehenen finanziellen und bilanziellen Ausgleich. Da es insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt um eine Vielzahl von Entschädigungsbeträgen geht, sollte geprüft werden, ob eine pauschalisierte und vereinfachte Lösung sachgerecht ist. Schließlich sollte geprüft werden, welche netztechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sinnvollerweise auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt abgestellt werden kann. Aus Sicht des Bundesrates besteht insbesondere in der Anlagenklasse mit einer Nennleistung von weniger als 100 Kilowatt ein Änderungsbedarf. Aber auch bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt sollte geprüft werden, wie der Eigenverbrauch stärker geschützt werden kann. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Redispatchpotenzial dieser Anlagen für die Netzbetreiber bei der Aufrechterhaltung eines stabilen Netzbetriebs eine deutlich höhere Relevanz hat als das Redispatchpotenzial bei Anlagen unter 100 Kilowatt. In gewissen Konstellationen ist es wichtig, dass große Anlagen in Eigenverbrauchskonstellationen nicht nur nicht einspeisen, sondern dem Netz Strom entziehen. 36. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endgültig die Abkehr vom sogenannten Windhundprinzip bei der Vergabe von Netzanschlusskapazitäten vollzogen und eine Priorisierung anhand klarer Kriterien ermöglicht wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass eine Mangelbewirtschaftung von Netzanschlusskapazitäten kein Dauerzustand sein darf. Gerade vor dem Hintergrund der vorliegenden Knappheit muss ein zügiger, bedarfsgerechter Netzausbau oberste Priorität haben. Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung eines Verteilnetzpaketes und bittet die Bundesregierung um zügige Vorlage. c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten immer auch eine struktur- und wirtschaftspolitische Dimension hat. Die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen Arbeitsplätze sollte daher zukünftig stärkere Berücksichtigung in einem Priorisierungsverfahren finden. d) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Möglichkeit zu schaffen, regionale oder überregionale wirtschafts- und strukturpolitische bedeutsame Vorhaben explizit in der Priorisierung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und Verfahrenstransparenz ist dabei zu wahren. Begründung: Die Regelungen zur Abkehr vom sogenannten „Windhundprinzip“ sind ein richtiger und wichtiger Schritt bei der Weiterentwicklung der Netzanschlussverfahren. Mittel- bis langfristig ist der bedarfsgerechte Netzausbau weiterhin obligatorisch. Bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren spielen wirtschafts- und strukturpolitische Belange aktuell kaum eine Rolle. Hier sollten Möglichkeiten geprüft werden, wie regionale und überregionale Interessen, die sich nicht ohne Weiteres in Raumordnungs- oder Bauleitplänen abbilden lassen, stärker berücksichtigt werden können, ohne Diskriminierungsfreiheit und Verfahrenstransparenz zu gefährden. 37. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel, den Zubau von Stromerzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren, vorhandene Netzanschlusskapazitäten effizienter zu nutzen und netzbedingte Systemkosten zu begrenzen. Ein effizienter Einsatz vorhandener Netzkapazitäten kann dazu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Maß auszurichten. Dabei müssen Investitions- und Finanzierungssicherheit von Erneuerbaren-Energien-Projekten, ein bedarfsgerechter Netzausbau sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet bleiben. b) Der Bundesrat sieht die kumulativen Auswirkungen der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente kritisch. Die dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung neuer Windenergie- und Photovoltaikanlagen, die entschädigungsfreie Abregelung in kapazitätslimitierten Netzgebieten und die Möglichkeit zur Erhebung auch örtlich differenzierter Baukostenzuschüsse können gleichzeitig bremsend auf laufende Projekte einwirken. Hinzutreten können flexible Netzanschlussvereinbarungen und weitere netzseitige Anforderungen. Die einzelnen Instrumente verfolgen unterschiedliche Steuerungszwecke, wirken jedoch jeweils auf die Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit und Standortentscheidung von Investitionen ein. Es ist daher sicherzustellen, dass die Wechselwirkungen und kumulativen Auswirkungen der Instrumente bei ihrer weiteren Ausgestaltung berücksichtigt und unnötige Mehrfachbelastungen vermieden werden. c) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete mit erheblichen zusätzlichen Erlösrisiken für neu anzuschließende Stromerzeugungsanlagen verbunden sein kann. Der Wegfall des finanziellen Ausgleichs für Abregelungen von bis zu 20 Prozent des jährlichen Stromertrags beziehungsweise 18 Prozent bei Windenergieanlagen an Land in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann sich auf die Kalkulierbarkeit und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Finanzierbarkeit von Investitionen auswirken. Zu begrüßen ist daher, dass der Gesetzentwurf die Betreiber der betroffenen Verteilernetze ausdrücklich verpflichtet, kapazitätslimitierte Netzgebiete prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Es muss sichergestellt werden, dass die Ausweisung nur der zeitlich begrenzten Bewirtschaftung bestehender Netzengpässe dient und nicht zu einem Ersatz für den erforderlichen Netzausbau wird. Die Auswirkungen des Instruments auf die Investitions- und Finanzierungsbedingungen sowie auf die Entwicklung der zugrunde liegenden Netzengpässe und deren Beseitigung sind daher fortlaufend zu evaluieren. d) Der Bundesrat betont zugleich, dass eine dauerhafte Begrenzung der Netzanschlussleistung nur dann zu einer effizienteren Nutzung der Netzinfrastruktur beitragen kann, wenn die hierdurch reduzierte Einspeiseleistung auch bei der Netzplanung sachgerecht berücksichtigt wird. Nur wenn sich die Begrenzung der Einspeiseleistung bei der Dimensionierung und Weiterentwicklung der Netze angemessen widerspiegelt, kann sie dazu beitragen, den erforderlichen Netzausbau auf das tatsächlich benötigte Maß zu begrenzen. Eine dauerhafte Einschränkung der Netzanschlussleistung ohne korrespondierenden netzplanerischen Nutzen ist zu vermeiden. e) Der Bundesrat erkennt an, dass Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen bei einer örtlichen Differenzierung grundsätzlich einen Beitrag zu einer systemdienlichen räumlichen Steuerung leisten können. Die mit einer örtlichen Differenzierung bezweckte Lenkungswirkung kann jedoch nur insoweit eintreten, als für das jeweilige Vorhaben tatsächlich eine räumliche Ausweichmöglichkeit besteht. Zugleich muss die Höhe der Baukostenzuschüsse frühzeitig und verlässlich kalkulierbar sein. Baukostenzuschüsse können die Investitionskosten erhöhen und mit weiteren Instrumenten zur Steuerung des Anlagenzubaus zusammenwirken. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, bei der weiteren Ausgestaltung eine transparente, planbare und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen und die Wechselwirkungen mit anderen netzbezogenen Steuerungsinstrumenten zu berücksichtigen. f) Der Bundesrat erkennt ferner an, dass die Errichtung von Einspeisenetzen mit einem gegenüber dem übrigen Elektrizitätsversorgungsnetz reduzierten Sicherheitsniveau dazu beitragen kann, zusätzliche Erzeugungsanlagen schneller und mit geringerem Infrastrukturaufwand an das Netz anzuschließen. Mit der Möglichkeit einer lediglich n-0-sicheren Ausgestaltung wird jedoch bewusst auf eine redundante Absicherung dieser Netze verzichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sowie mögliche Auswirkungen auf vorgelagerte Netzebenen sorgfältig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, soweit Verbrauchseinrichtungen an ein Einspeisenetz angeschlossen werden. Während bei einem ausschließlich der Einspeisung dienenden Netz ein Ausfall grundsätzlich nicht zur Unterbrechung der Versorgung von Letztverbrauchern führt, kann sich die Risikobewertung durch den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen grundlegend verändern. Es bedarf daher klarer Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Einspeisenetzen sowie an die Voraussetzungen für den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen. Die wesentlichen Anforderungen sollten sich dabei aus dem Gesetz selbst ergeben und, soweit erforderlich, durch einschlägige technische Regelwerke konkretisiert werden. Eine alleinige Konkretisierung in der Entwurfsbegründung ist angesichts der Bedeutung für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht ausreichend. 38. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung und Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren, Transparenzpflichten hinsichtlich verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und Erarbeitung neuer Verfahren zur diskriminierungsfreien Vergabe und gegebenenfalls Priorisierung von Netzanschlusskapazitäten. Die Weiterentwicklung der Verfahren zu Vergabe von Netzanschlusskapazitäten ist dringend erforderlich, um die Vielzahl der Netzanschlussanfragen effizient zu bearbeiten. b) Die Option, Netzanschlusskapazitäten für bestimmte priorisiert erwartete Netzanschlusskapazitäten freizuhalten, kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass damit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wirtschafts- und industriepolitische Abwägungsfragen und somit letztlich gesellschaftliche Verteilungsfragen verbunden sein können, und fordert daher die Bundesregierung dazu auf, die Kriterien und den Prozess für eine mögliche Kontingentierung von Netzanschlüssen zu konkretisieren. c) Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens keinerlei Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus getroffen werden, sondern lediglich Maßnahmen vorgesehen sind, die den Ausbau der erneuerbaren Energien ausbremsen sollen. Eine bessere Verknüpfung des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur und des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist notwendig, darf aber nicht auf Kosten der Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien gehen. Vielmehr muss die Geschwindigkeit des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur erhöht werden. d) Der Bundesrat stellt fest, dass der bisherige Rahmen für die Erarbeitung von Netzausbauplänen nach § 14d EnWG nicht in ausreichendem Maße zu einer Beschleunigung des Stromverteilnetzausbau geführt hat. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, mindestens für die Hochspannungsebene die rechtlichen Vorgaben für den Prozess zur Erstellung der Netzausbaupläne zu überarbeiten und dabei insbesondere die Verbindlichkeit der Umsetzung der Pläne sicherzustellen. Dabei sind für die Länder bei der Erstellung der Regionalszenarien und der Netzausbaupläne nach § 14d EnWG zukünftig Mitspracherechte im Rahmen von vorgeschriebenen Konsultationen vorzusehen. e) Zunehmend Sorgen bereiten auch Engpässe zwischen Übertragung- und Verteilnetzen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber den Anschluss und die Kapazitätserweiterung nachgelagerter Verteilnetze an Netzverknüpfungspunkten nicht nachrangig behandeln, wenn andernfalls zentrale Entwicklungs-, Infrastruktur- und Energiewendevorhaben durch fehlende Anschlusskapazitäten beeinträchtigt würden. Insofern wird die Bundesregierung gebeten, die bestehenden allgemeinen Netzausbau- und Anschlussverpflichtungen des EnWG um eine spezifische, verfahrens- und fristengebundene Pflicht zur Ertüchtigung von Netzverknüpfungspunkten zwischen Verteilernetz und vorgelagertem Netz zu ergänzen. f) Im Rahmen des Reformpaketes ‚Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung‘ vom 2. Juli 2026 wurde angekündigt, dass bis Ende des Jahres ein Verteilnetzpaket auf den Weg gebracht werden soll, mit dem der Netzausbau entscheidend beschleunigt werden soll. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich detailliertere Informationen zum angekündigten Verteilnetzpaket zu veröffentlichen und die vorgesehenen Maßnahmen in einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Ländern sowie Branchenvertreterinnen und -vertretern zu diskutieren. Begründung: Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keinerlei Regelungen, um den Ausbau der Netzinfrastruktur zu beschleunigen und die angestrebte Synchronisierung des Ausbaus wird daher nur durch ein Ausbremsen der erneuerbaren Energien erreicht. Um den Ausbau sinnvoll miteinander zu verknüpfen, muss der Ausbau der Stromnetzinfrastruktur deutlich beschleunigt werden. Hierfür muss auf Bundesebene die Grundlage geschaffen werden. Bei der Kontingentierung von Netzanschlusskapazitäten für bestimmte Technologien bzw. Sektoren handelt es sich um tiefgreifende industrie- und wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nicht allein in der Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber liegen können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat am 29.07.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens beschlossen, zu dem der Bundesrat am 25.09.2026 Stellung genommen hat (Bundesrats-Drucksache 471/26). Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung vor. 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 12b Absatz 2 Satz 3 – neu – bis 5 – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Bei der Prüfung vertikaler Punktmaßnahmen handelt es sich um den Ausbaubedarf im Verteilnetz, der nur teilweise Auswirkungen auf das Übertragungsnetz hat. Daher werden diese Ausbaubedarfe in der Netzausbauplanung der Verteilnetzbetreiber und nicht in der Netzentwicklungsplanung der Übertragungsnetzbetreiber dargelegt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Netzplanung beziehen sich die Netzbetreiber gegenseitig ein. Einer eigenständigen Ausweisung vertikaler Punktmaßnahmen in der Netzentwicklungsplanung der Übertragungsnetzbetreiber bedarf es daher nicht. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12c Absatz 4 Satz 1a – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Zur Erläuterung wird auf Ziff. 1 der Gegenäußerung verwiesen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 1 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete erfolgt nach Maßgabe der tatsächlich erfolgten Redispatchmaßnahmen und nicht nach Maßgabe der diese auslösenden Kapazitätslimitierungen. Dies ist folgerichtig, da die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete darauf zielt, Steuerungssignale dort zu entfalten, wo Abregelungen erfolgen um die gewünschte Entlastungswirkung bei den Redispatchkosten zu erzielen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1d Satz 3a – neu – EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Die Annahme, dass Netzbetreiber den Betreibern von Solaranlagen des ersten Segments oder von Windenergieanlagen an Land den Netzanschluss nach § 8 Absatz 4 EEG-E verwehren könnten, geht fehl. Entsprechende Anlagen, die nach Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete in diesen Netzanschluss begehren, haben einen modifizierten Netzanschlussanspruch. Die in dem Antrag zum Ausdruck kommende Sorge einer Verhinderung bzw. Verzögerung des Netzanschlusses ist also unbegründet. Die Pflicht der Bundesnetzagentur, jede einzelne erfolgte Ausweisung zu genehmigen, würde zu unverhältnismäßigen administrativem Aufwand für diese führen. Insofern ist nach Auffassung der Bundesregierung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. die Anzeigepflicht verbunden mit der Möglichkeit seitens der Bundesnetzagentur, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignetere Lösung. Die Bundesregierung prüft den Vorschlag aber im Hinblick auf mögliche Transparenzgewinne. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5a – neu – EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 EnWG trägt dem Transparenzinteresse bei der Netzausbauplanung bereits umfassend Rechnung. Hiernach ist „eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen“ erforderlich. Dem Interesse an Transparenz hinsichtlich der Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete trägt § 14 Absatz 1d Satz 2 und 3 EnWG-E (Anzeige der Ausweisung und Veröffentlichung der zugrundeliegenden Informationen auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers) bereits Rechnung. Eine gesonderte Ausweisung dieser Informationen im Netzausbauplan wird geprüft. 6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 – neu –, b (§ 14e Absatz 1, 2 EnWG), Nummer 9 (§ 17e EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Durch den neuen § 17e EnWG werden keine Parallelstrukturen geschaffen: § 14e EnWG (gemeinsame Internetplattform) und § 17e EnWG (digitale Anschlussportale) greifen vielmehr ineinander. Über die gemeinsame Plattform gelangt der Anschlusspetent zentral zu dem für ihn zuständigen Netzbetreiber. Über das dortige Portal stellt er dann dezentral sein Anschlussbegehren. Nach § 17e Abs. 3 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, einheitliche Anforderungen an den Datenaustausch abzustimmen. Dies kann nur über eine enge Zusammenarbeit innerhalb der Gremien der entsprechenden Branchenverbände gelingen. Ein „Wildwuchs“ uneinheitlicher Portallösungen wird dadurch verhindert. Die Umsetzbarkeit eines einheitlichen digitalen Zugangs wird geprüft. 7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Anpassung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur modifizierten Freigabe ungenutzter Kapazitäten trägt dem Interesse längerfristiger, sich sukzessive realisierender Vorhaben in angemessener Weise Rechnung. Als Beispiel sind Großrechenzentren zu nennen, deren Ausbau typischerweise in mehreren Schritten über mehrere Jahre erfolgt. Da sich die beantragte Netzanschlusskapazität an der Endausbaustufe des Rechenzentrums orientiert, wäre ein frühzeitiger Kapazitätsentzug kontraproduktiv. Auch für sich elektrifizierende Industriebetriebe kann diese Betrachtung hilfreich sein, wenn absehbar ist, dass die Netzanschlusskapazität noch benötigt wird. 8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 17 Absatz 1a Satz 1, bis 3, 4 ‒ neu ‒ bis 6 ‒ neu ‒ EnWG), Buchstabe a1 ‒ neu ‒ (§ 17 Absatz 1b ‒ neu ‒ EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates hinsichtlich Ziffer 1 und 2 nicht zu, die Anträge zu Ziffer 3 und 4 werden geprüft. Begründung: Die Anpassung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur modifizierten Freigabe ungenutzter Kapazitäten trägt dem Interesse längerfristiger, sich sukzessive realisierender Vorhaben in angemessener Weise Rechnung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Vorschlag 7 verwiesen. Die Frage, ob nach nachträglicher Erhöhung der Anschlussleistung Baukostenzuschüsse erhoben werden können oder nicht, liegt aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die Vorschläge der Ziffer 3 und 4 zu Ausnahmetatbeständen wird die Bundesregierung prüfen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b1 – neu – (§ 17 Absatz 2c – neu – EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Im Hinblick auf den Umgang mit bestehenden Kapazitätsengpässen enthält der vorliegende Gesetzentwurf bereits Maßnahmen, ebenso wie im Hinblick auf die Priorisierung von Anschlussbegehren (§ 17b Absatz 1 EnWG-E). Die Entwicklung geeigneter Verfahren im Hinblick auf „absehbar in den kommenden zehn Jahren“ benötigter Anschlusskapazität erscheint aufgrund von Prognosesicherheiten in der Form kaum belastbar möglich. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis gerade größerer Verteilnetzbetreiber an, eigene Kriterien aufzustellen und auf dieser Basis ein Zuteilungsverfahren zu entwickeln. Allerdings besteht insoweit ein Zielkonflikt: Dies würde bedeuten, dass sich ein regulatorischer Flickenteppich in Deutschland bilden könnte – je nach Netzgebiet könnten dann unterschiedliche Regeln zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren gelten. Daher enthält der Regierungsentwurf in § 17b Absatz 2 EnWG-E die Regelung, dass die Verteilnetzbetreiber die etablierten ÜNB-Kriterien übernehmen und ergänzend ihre Regionalszenarien heranziehen können. Auch weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Verteilnetzbetreiber bereits nach geltender Rechtslage auf Basis von § 17 Absatz 1 EnWG Zuteilungsverfahren entwickeln können, wenn diese dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit genügen. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17a Überschrift, Absatz 5 ‒ neu ‒, 6 ‒ neu ‒ EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Die Bundesregierung verweist insoweit auf die Begründung zu Antrag 9. 11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§§ 17a, 17b EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats weitgehend nicht zu, kommt aber der Prüfbitte nach Buchstabe d) und e) nach. Begründung: Der Regierungsentwurf enthält rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe auf Basis umfassender Kriterien. Eine Privilegierung einzelner Vorhaben bzw. Sektoren wäre auch aufgrund der grundlegend verschiedenen Netztopologien und Versorgungsaufgaben wie etwa in urbanen bzw. ländlichen Netzgebieten nicht unproblematisch. Ein gewisser Abstraktionsgrad einer gesetzlichen Regelung kann dazu beitragen, den unterschiedlichen Netzstrukturen, Ausbauzuständen und Ursachen von Kapazitätsengpässen individuell Rechnung tragen zu können. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz diskriminierungsfreien Netzanschlusses. Um struktur- und standortpolitischen Erwägungen Rechnung zu tragen, wurde die „Standortgebundenheit“ von Netzanschlüssen als zusätzliches Kriterium aufgenommen. Gleichwohl ist denkbar, dass Priorisierungsvorgaben durch rechtssichere Abwägungs- und Verfahrensmaßstäbe für etwaige standortbezogene Konkurrenzfälle oder auch nutzungs- oder technologiespezifische Kontingente als Instrument zur Verteilung knapper Netzanschlusskapazitäten weiter konkretisiert werden könnten. Hinsichtlich Buchstabe d) und e) wird die Bundesregierung der Prüfbitte des Bundesrates entsprechen (vergleiche zu e) auch die Begründung zu Vorschlag 9). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, Absatz 3 – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die vorgeschlagenen Kriterien tragen den Interessen des Antrags bereits hinreichend Rechnung, insbesondere durch § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EnWG-E für angrenzende und nachgelagerte Netze (Buchstabe a). Aus Sicht der Bundesregierung sind bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens – insbesondere mit Blick auf Kontingentierung – erforderliche oder absehbare Netzausbaumaßnahmen zu berücksichtigen. Die Priorisierungskriterien erlauben damit auch ohne einen expliziten netzplanerischen Bezug (Buchstabe b) eine Synchronisierung mit der Netzausbauplanung. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG)* Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates im Hinblick auf Gesetzessystematik. 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG)* Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Eine entsprechende Anpassung ist nicht erforderlich, da das Reifegradverfahren eine Verfahrensfrage darstellt, die letztlich über § 17a EnWG (Übertragungsnetze) bzw. § 17f EnWG-E (Reservierungsverfahren im Verteilnetz) abgebildet wird. 15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 7, 8 ‒ neu ‒ EnWG** Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Der Regelungsentwurf bietet hinreichend Handhabe, entsprechende Vorhaben bei der Priorisierung von Netzanschlussbegehren zu berücksichtigen (insbesondere im Hinblick auf § 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EnWG-E). Eine weitergehende Konkretisierung – unter Berücksichtigung industriepolitischer Erwägungen – begegnet Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit beim Netzanschluss. Auch lässt sich nur schwer rechtssicher bestimmen, welche Vorhaben „von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland“ sind, und welche nicht. 16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 – neu – EnWG)* Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 15 und gibt bezüglich der Beteiligung der Länder zu bedenken, dass es sich bei der Kriterienbewertung zur Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzanschlusses und -Zugangs um eine Aufgabe der Regulierungsbehörde (in diesem Fall der Bundesnetzagentur) handelt. * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 14, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 15, 16 redaktionell zusammenzuführen ** bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 16 redaktionell zusammenzuführen * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13, 14, 15, 18 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Entsprechende raumordnerische vertragliche Vereinbarungen oder interkommunale Vereinbarung dürften typischerweise nicht den erforderlichen Konkretisierungsgrad erreichen. In der Folge wären entsprechende Vorhaben durch den vorliegenden Kriterienkatalog in angemessener Weise zu adressieren. 18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 4 – neu – bis 6 – neu – EnWG)* Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die verbindliche Berücksichtigung bzw. gesetzliche Hervorhebung einzelner Kriterien des Kriterienkatalogs steht dem Ziel einer flexiblen Regelung mit regionalem Ausgestaltungsspielraum entgegen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 2 Satz 2a – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu den Vorschlägen 15 und 18. 20. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Buchstabe a auf die Begründung zu Vorschlag 18, hinsichtlich Buchstabe b auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d, und hinsichtlich Buchstabe c auf die Begründung zu Vorschlag 12. 21. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist bzgl. a) auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d, b) auf die Begründung zu Vorschlag 15, c) auf die Begründung zu Vorschlag 17, d) eine Regelung zur Freigabe ungenutzter Kapazitäten ist mit § 17 Abs. 1a EnWG-E bereits gegeben, e) auf die Begründung zu Vorschlag 15, f) auf die Begründung zu Vorschlag 11, Buchstabe a-d, g) auf die Begründung zu Vorschlag 14. 22. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2 Satz 1 EnWG) * bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 16 redaktionell zusammenzuführen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 11. 23. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 17. 24. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 1 EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Regelung ist in der Mittelspannungsebene aufgrund heterogener Netzbetreiberstruktur und Datenlage nicht praktikabel. Zudem droht bei Ausweitung der Transparenzvorschriften auf die Mittelspannungsebene ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Netzbetreiber. 25. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17c Absatz 1 Satz 6 ‒ neu ‒, Absatz 2 Satz 1, 1a ‒ neu ‒, Satz 2 bis 4 EnWG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats. Begründung: Die Bundesregierung nimmt den KRITIS-Schutz sehr ernst. Hierbei ist zwischen pauschaler Veröffentlichung (Netzkarten) und selektiven Auskünften (Online-Tool) zu differenzieren. Die abstrakte bzw. schematische Darstellung trägt den Sicherheitsbedenken in angemessener Weise Rechnung. Die Bundesregierung prüft jedoch die Einhaltung der KRITIS-Vorgaben im Hinblick auf die hier gegenständlichen Transparenzvorschriften. 26. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 8 Satz 1, 3 – neu – EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in Teilen nicht zu, prüft aber den Vorschlag des Bundesrates im Hinblick auf lit. a) bb) und cc). Begründung: Der Regelungsentwurf stellt bereits eine ausgewogene Sonderregelung für den Netzanschluss von Mobilfunkmasten dar. Eine Gleichstellung mit dem unkonditionierten Netzanschlussanspruch von EE- Anlagen ist aufgrund der wesensmäßigen Ungleichheit von Erneuerbaren-Ausbau und Anschluss einzelner Anschlussnehmergruppen nicht geboten. Dem Bedürfnis nach Transparenz und Informationen wird bereits über § 17d EnWG Rechnung getragen; auch profitieren Mobilfunkmasten, die in aller Regel in der Niederspannung angeschlossen werden, bereits heute von § 6 der Niederspannungsanschlussverordnung, wonach der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen hat. Die Vorschläge zu lit. a) bb) und cc) werden geprüft. 27. Zu Artikel 1 Nummer 19a ‒ neu ‒ (§ 118 Absatz 10 ‒ neu ‒ EnWG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Eine Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich, da die bereits entwickelten Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten sind, angepasst werden können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 28. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG) Die Bundesregierung prüft die Notwendigkeit und die Dauer eines angemessenen Übergangszeitraums. Begründung: Aufgrund der mehrjährigen Planungs- und Projektierungsphasen ist zu prüfen, ob der Vertrauensschutz eine Übergangsvorschrift erforderlich macht und wie ein angemessener Übergangszeitraum auszugestalten ist. 29. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 EEG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrats ab. Begründung: Das Instrument ist bewusst als bundesweite Regelung und nicht als Engpassinstrument ausgelegt. 30. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 6 – neu – bis 8 – neu – EEG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrats. Begründung: Aufgrund der mehrjährigen Planungs- und Projektierungsphasen ist zu prüfen, ob der Vertrauensschutz eine Übergangsvorschrift erforderlich macht. 31. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 8 Absatz 2, § 8a EEG) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Die gegenwärtige Vorschrift für flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschriften. Die weitergehende Entwicklung obliegt der BNetzA, die hierzu bereits einen Prozess angestoßen hat. 32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 5, 6 EEG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Der mit der Regelung vorgesehene modifizierte Netzanschlussanspruch in kapazitätslimitierten Netzgebieten dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Synchronisierung von Netzausbau und Erneuerbaren-Zubau. Das Instrument soll einer systemeffizienten regionalen Steuerungswirkung im Hinblick auf den Erneuerbaren-Zubau dienen. Die Dauer des vertraglichen Verzichts ist dabei erforderlich, um die vorgenannte Steuerungswirkung zu erreichen. Die Verlängerungsoption stellt dabei eine ausgewogene Regelung dar. 33. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 17 EEG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass Baukostenzuschüsse in nicht prohibitiver Höhe einem netzdienlichen Ausbau von EE zuträglich sein können. Vor diesem Hintergrund wurde die gegenständliche Änderung des EEG in den Gesetzentwurf aufgenommen. Bei künftigen Baukostenzuschüssen soll auch berücksichtigt werden, dass der Zubau flexibler Kraftwerkskapazitäten aus Erneuerbaren Energien nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die konkrete Ausgestaltung der Baukostenzu- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. schüsse obliegt der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde, diese kann die vorgeschlagenen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. 34. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Datengrundlage wurde mit Unterstützung des BDEW und unter Beteiligung aller 21 Verteilnetzbetreiber, die Redispatch durchführen, fortlaufend erweitert und nach Finalisierung auf den Seiten der das Vorhaben begleitenden Gutachter von E-Bridge veröffentlicht (Buchstabe c). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die planerischen Steuerungsmöglichkeiten der Länder ist nicht feststellbar und auch nicht intendiert (Buchstabe d). Nach Auffassung der Bundesregierung bilden die Regelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren einen rechtssicheren und zugleich flexiblen Rahmen. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Stärkung von Transparenz, Digitalisierung und Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren (Buchstabe e). Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Buchstabe f auf die Begründung zu Vorschlag 15. 35. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates. Begründung: Die Bundesregierung hat sich zu einem möglichst weitgehenden Schutz des Eigenverbrauchs verpflichtet und prüft unter dieser Maßgabe die vom Vorschlag adressierten Regelungen. 36. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Begründung: Die Bundesregierung verweist auf die Begründung zu Vorschlag 15. 37. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis. 38. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates weitgehend nicht zu und prüft den Antrag zu Buchstabe e). Begründung: Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Buchstabe b) auf die Begründung zu Vorschlag 11 Buchstabe a-d, Buchstabe d) darauf, dass die Prozesse zur Erarbeitung der Netzausbaupläne gesetzlich bereits hinreichend konkret geregelt sind und eine Verbindlichkeit der Umsetzung gegeben ist, prüft Buchstabe e) und verweist hinsichtlich Buchstabe f) darauf, dass das in Aussicht gestellte Verteilnetzpaket nicht Gegenstand des hiesigen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gesetzesvorhabens ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Länder sowie Branchenvertreterinnen und - vertretern frühzeitig in ihre Überlegungen zur Ausgestaltung eines „Verteilnetzpakets“ einzubinden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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