Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
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Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 629/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Passverwaltungsvorschrift und der
Personalausweisverwaltungsvorschrift
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes
mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 bis 24 (Nummer 6.1.3, 6.1.3.1, 6.1.3.4 bis 6.1.3.6,
6.1.3.8 PassVwV)
Artikel 1 Nummer 19 bis 24 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 25 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der beabsichtigten Streichung der Nummer 6.1.3.4 und der Änderungen in
Nummer 6.1.3.1 PassVwV-E werden die bisherigen Regelungen bzw.
Vereinfachungen für nicht nur vorübergehend getrenntlebende Eltern, denen das
gemeinsame Sorgerecht zusteht, im Rahmen der Beantragung von
Ausweisdokumenten für Minderjährige ersetzt. Damit ist es nicht mehr möglich, dass der
Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass allein beantragt.
Bislang bedarf es einer Zustimmung des anderen Elternteils nicht, wenn davon
auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung
des Kindes laut Melderegister.
Vielmehr soll jetzt geregelt werden, dass das Einverständnis des nicht
anwesenden, sorgeberechtigten Elternteils schriftlich zu bestätigen ist. Ausnahmen
sind nur bei einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung
eines Passes gemäß § 1628 BGB und wenn dem beantragenden Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind als Teil der Personensorge alleine
zusteht, möglich.
Insbesondere die Streichung der bisherigen Nummer 6.1.3.4 PassVwV-E ist
erst nach der Länderbeteiligung erfolgt. Diese Änderung geht über eine
„Klarstellung“ zu den erforderlichen Vollmachten, wenn bei getrenntlebenden
Elternteilen die Antragstellung nur durch einen Elternteil erfolgt, hinaus. Auf die
Praxis bzw. den Vollzug hat dies erhebliche Auswirkungen, weil diese
Änderungen nicht zu einer Vereinfachung der Verfahren gegenüber den Bürgerinnen
und Bürgern sowie der eingeübten und bekannten Verwaltungspraxis führen.
Vielmehr wird die Vorlage von zusätzlichen Nachweisen erforderlich. Deshalb
sind die Änderungen aktuell zurückzustellen und zu überprüfen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (Nummer G.3.1.1 PAuswVwV)
Nach Artikel 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‘4a. Nummer G.3.1.1 wird durch die folgende Nummer G.3.1.1 ersetzt:
„G.3.1.1 Eilbedürftigkeit
Vorläufige Personalausweise können ausgestellt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind –
also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft
gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt.
Die antragstellende Person soll darauf hingewiesen werden, dass
gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG eine Ausweispflicht besteht
und dieser durch Beantragung eines Personalausweises mit
Speicher- und Verarbeitungsmedium nachgekommen werden soll.
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Deutsche
mit Dokumenten, die bestimmte hohe Sicherheitsstandards
erfüllen, ausweisen. Hierfür ist gemäß § 5 Absatz 5 des
Personalausweisgesetzes ein Personalausweis mit Speicher- und
Verarbeitungsmedium, auf dem unter anderem die Fingerabdrücke
gespeichert werden, erforderlich. Dies wird in der Verordnung
(EU) 2025/1208 zur Erhöhung der Sicherheit der
Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt
werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, von allen
Mitgliedstaaten gefordert.
Wird trotz eines solchen Hinweises kein regulärer
Personalausweis, sondern in unmittelbarer Folge noch einmal ein vorläufiger
Personalausweis beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit verneint
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
die antragstellende Person der Verpflichtung zum Besitz eines
Personalausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium
entziehen will. Eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung
eines regulären Personalausweises ist nicht zulässig.
Übergangsweise kann bei Kindern nach Vollendung des 6.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von der
Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit abgewichen werden,
wenn ausdrücklich die Ausstellung eines Personalausweises
ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird.“ ‘
Begründung:
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen,
sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder,
ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Nach § 2
Absatz 1 PAuswG sind Ausweise im Sinne des PAuswG der Personalausweis,
der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis. Die
gesetzlichen Regelungen gehen von dem Besitz eines Personalausweises aus. Denn
nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Personalausweise der
Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit der Verordnung (EU) 2025/1208 zur
Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der
Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt
werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, bestimmte hohe
Sicherheitsstandards erfüllen. Hierfür ist gemäß § 5 Absatz 5 PAuswG ein
Personalausweis mit Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem unter anderem die
Fingerabdrücke gespeichert werden, erforderlich. Der Besitz eines vorläufigen
Personalausweises, der gem. § 5 Absatz 3 PAuswG keine Fingerabdrücke
enthält, ist vom Gesetzgeber nur als Ausnahme vorgesehen.
In der Vollzugspraxis bereiten bei den Antragsverfahren für vorläufige
Personalausweise insbesondere diejenigen Fallgestaltungen Schwierigkeiten, in
denen in mehrfacher Folge ein Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen
Personalausweises gestellt wird, weil der Besitz eines Personalausweises mit
Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelehnt wird.
Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Klarstellung in der PAuswVwV, dass
bei Umgehung der Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises mit
Speicher- und Verarbeitungsmedium eine Eilbedürftigkeit verneint werden
kann. Gerade auch mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2024,
wonach die Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von
Personalausweisen zur Bekämpfung der Herstellung gefälschter
Personalausweise sowie des Identitätsdiebstahls und zur Gewährleistung der
Interoperabilität der Systeme zur Überprüfung von Identitätsdokumenten geeignet,
erforderlich und angemessen ist, bedarf es einer Begrenzung der Ausstellung von
vorläufigen Personalausweisen auf wenige Einzelfälle.]
Relationen
- part_of_vorgang → Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift (Beschlussdrucksache)