Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 322/2/26
09.07.26
Antrag
des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale
Identitätengesetz - DIdG)
Punkt 27 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 13 der Drucksache 322/1/26 zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
nehmen:
Zu Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a Absatz 3 PassG) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25
Absatz 3 PAuswG)
Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 11 Nummer 4 sind zu streichen.
Begründung:
In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 haben Bund
und Länder unter Nummer 167 eine grundlegende Vereinbarung zur
Bündelung von Verwaltungsleistungen getroffen. Demnach sind überall dort die von
ihnen verantworteten Verwaltungsleistungen zu bündeln, wo dies wesentliche
Vorteile oder Entlastungen verspricht und eine entsprechende
Aufgabenverlagerung verfassungsrechtlich möglich ist.
Beim Gespräch der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit
dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 wurde zu TOP 3.2 unter Nummer 3
Buchstabe b beschlossen, dass durch den Bund ein zentrales, bundesweites
Pass- und Ausweisregister geschaffen und hierzu bis Ende 2026 ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt wird.
Ermöglicht werden soll dabei die Zugriffsmöglichkeit für alle Pass- und
Ausweisbehörden in Echtzeit, ein bundesweiter, automatisierter Lichtbildabruf für
Sicherheitsbehörden, ein Zugriff auf Lichtbilder auch für Ordnungsbehörden
sowie ein bundesweiter Zugriff der zuständigen Behörden zur Ausstellung von
Führerscheinen jeglicher Art. Das Register soll auch dezentrale, vorläufige
Ausweise sowie Passversagungen/-beschränkungen umfassen.
Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a
Absatz 3 PassG-E) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25 Absatz 3 PAuswG-E),
wonach die in § 22a Absatz 2 Satz 5 PassG bzw. in § 25 Absatz 2 Satz 4 PAuswG
genannten öffentlichen Stellen bei zentralen Pass- bzw.
Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei
sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den
Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen haben, dass
Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-,
Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden
können, nicht mehr erforderlich.
Die hier vorgesehenen verpflichtenden Regelungen laufen dem Beschluss der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler
vom 25. Juni 2026 entgegen, die Datenbestände der Pass- und
Personalausweisregister auf Bundesebene zu zentralisieren. Die Umsetzung der in
Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a Absatz 3 PassG-E) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25
Absatz 3 PAuswG-E) vorgesehenen verpflichtenden Regelungen würden zum
Aufbau von Doppelstrukturen führen und damit das Ziel der Föderalen
Modernisierungsagenda, u. a. Ziffer 167, konterkarieren.
Die vorgesehenen verpflichtenden Regelungen, wonach die in den Pass- bzw.
Personalausweisregistern gespeicherten biometrischen Lichtbilder zu jeder Zeit
für die dazu berechtigten Behörden im Rahmen des automatisierten Abrufs
bundesweit bereitzustellen sind, sollen daher gestrichen werden.
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