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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 322/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 322/2/26 09.07.26 Antrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Punkt 27 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 13 der Drucksache 322/1/26 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a Absatz 3 PassG) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25 Absatz 3 PAuswG) Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 11 Nummer 4 sind zu streichen. Begründung: In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 haben Bund und Länder unter Nummer 167 eine grundlegende Vereinbarung zur Bündelung von Verwaltungsleistungen getroffen. Demnach sind überall dort die von ihnen verantworteten Verwaltungsleistungen zu bündeln, wo dies wesentliche Vorteile oder Entlastungen verspricht und eine entsprechende Aufgabenverlagerung verfassungsrechtlich möglich ist. Beim Gespräch der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler am 25. Juni 2026 wurde zu TOP 3.2 unter Nummer 3 Buchstabe b beschlossen, dass durch den Bund ein zentrales, bundesweites Pass- und Ausweisregister geschaffen und hierzu bis Ende 2026 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgelegt wird. Ermöglicht werden soll dabei die Zugriffsmöglichkeit für alle Pass- und Ausweisbehörden in Echtzeit, ein bundesweiter, automatisierter Lichtbildabruf für Sicherheitsbehörden, ein Zugriff auf Lichtbilder auch für Ordnungsbehörden sowie ein bundesweiter Zugriff der zuständigen Behörden zur Ausstellung von Führerscheinen jeglicher Art. Das Register soll auch dezentrale, vorläufige Ausweise sowie Passversagungen/-beschränkungen umfassen. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a Absatz 3 PassG-E) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25 Absatz 3 PAuswG-E), wonach die in § 22a Absatz 2 Satz 5 PassG bzw. in § 25 Absatz 2 Satz 4 PAuswG genannten öffentlichen Stellen bei zentralen Pass- bzw. Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen haben, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können, nicht mehr erforderlich. Die hier vorgesehenen verpflichtenden Regelungen laufen dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzler vom 25. Juni 2026 entgegen, die Datenbestände der Pass- und Personalausweisregister auf Bundesebene zu zentralisieren. Die Umsetzung der in Artikel 9 Nummer 2 (§ 22a Absatz 3 PassG-E) und Artikel 11 Nummer 4 (§ 25 Absatz 3 PAuswG-E) vorgesehenen verpflichtenden Regelungen würden zum Aufbau von Doppelstrukturen führen und damit das Ziel der Föderalen Modernisierungsagenda, u. a. Ziffer 167, konterkarieren. Die vorgesehenen verpflichtenden Regelungen, wonach die in den Pass- bzw. Personalausweisregistern gespeicherten biometrischen Lichtbilder zu jeder Zeit für die dazu berechtigten Behörden im Rahmen des automatisierten Abrufs bundesweit bereitzustellen sind, sollen daher gestrichen werden.

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