Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 16/26
14.01.26
In - Fz
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der
Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Insgesamt ist der Aufwand der Personalausweisbehörde pro Fall gestiegen. Dafür gibt es
multiple Gründe, wie etwa die Einstellung des während der Corona-Pandemie
eingeführten Angebots zur Online-Bestellung eines PIN-Rücksetzbriefes zum Neusetzen der
Geheimnummer (sogennanter PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (PRSD)), die
Einführung des sogenannten postalischen Direktversands von Ausweisdokumenten an die
Wohnanschrift oder die Einführung der digitalen Lichtbildübermittlung von dem
Fotodienstleister an die Pass- und Ausweisbehörden. Die dadurch erneuerten Prozessschritte
im Antragsverfahren erforderten ad hoc viele Mitarbeiterschulungen. Zudem wurden die
Aufwandssteigerungen durch die gestiegenen Lohnkosten der Beschäftigten in der
öffentlichen Verwaltung noch verstärkt.
Auch soweit die Bundespolizei im Bereich des Passwesens tätig wird und Reiseausweise
als Passersatz ausstellt, entwickelt sich dort eine zunehmende finanzielle Belastung, da
die Gebühr für die Ausstellung dieses Notreisedokuments seit dem Jahr 2002 nicht mehr
angepasst wurde und die Kosten des Verwaltungsaufwands nicht mehr gedeckt sind.
Zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister (AZR) soll für die
Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die
Registerbehörde der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das
Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet
werden. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bindungsfrist an ihre
Vorabzustimmung, die nach § 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) innerhalb ihrer
Geltungsdauer der titelerteilenden Stelle vorzulegen ist, um drei Monate auf neun Monate
verlängern. Damit die titelerteilende Stelle innerhalb der Speicherdauer der
Vorabzustimmung im AZR über den Antrag entscheiden kann, muss diese entsprechend verlängert
werden. Darüber hinaus besteht der Bedarf, neue Speichersachverhalte im AZR zu
schaffen beziehungsweise Fehler zu korrigieren, die in früheren Gesetzgebungsverfahren
entstanden sind.
B. Lösung
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises soll angehoben werden, sodass
dem Prinzip der Kostendeckung wieder hinreichend Rechnung getragen wird. Darüber
hinaus sollen verschiedene Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden, um den
Aufwand der Personalausweisbehörde zu verringern.
Die Verwaltung soll etwa durch Anpassungen bei der Aktualisierung des Wohnorts im
Reisepass, durch Anpassungen bei der Beantragung eines Personalausweises für
Minderjährige unter zehn Jahren und durch die kostendeckende Ausgestaltung der Gebühr
für die Beantragung eines Personalausweises entlastet werden. Auf gleiche Weise
entlastet werden soll auch die Bundespolizei durch eine kostendeckende Ausgestaltung der
Gebühr für einen von der Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz.
Durch die Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung und insbesondere die
Schaffung von neuen Speichersachverhalten im AZR sollen Verwaltungsverfahren und -abläufe
bei den mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten
Behörden effizienter werden. Um bei der Datenübermittlung an das AZR durch Behörden
aus Bund, Ländern und Kommunen die notwendige Datenqualität herzustellen und zu
erhalten, muss die Semantik der Daten im AZR eindeutig beschrieben sein. Dies soll
durch eine einheitliche Datenfeld-Beschreibung (DSAusländer) erfolgen, um ein
eindeutiges Verständnis dafür bei allen Beteiligten bei Bund, Ländern und Kommunen zu
gewährleisten.
C. Alternativen
In Bezug auf den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst war geplant, vor der Einführung
eines volldigitalen Rücksetz- und Aktivierungsservice übergangsweise eine
gebührenpflichtige Variante mit Versendung eines PIN-Rücksetzbriefes anzubieten. Dieser
Vorschlag hat im Bundesrat am 19. Dezember 2025 keine Mehrheit gefunden. Somit sind die
entsprechenden Regelungen zur Gebühr und damit die rechtliche Grundlage für die
Gebührenerhebung im finalen Stand der Verordnung entfallen. Mit der neuen Verordnung
bietet der Gesetzgeber perspektivisch die Möglichkeit, volldigitale PIN-Rücksetzprozesse
zu realisieren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Für den Haushalt des Bundes sind keine weiteren Haushaltsausgaben vorgesehen.
Soweit der Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, soll dieser innerhalb des jeweils
zuständigen Einzelplans ausgeglichen werden. Für die Länder und Kommunen fallen nach
bisheriger Einschätzung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
Durch die Verordnung entstehen aufgrund der Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die
polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind, um 24 Euro
und durch die Erhöhung des sogenannten Auslandszuschlags im Pass- und Ausweisrecht
um bis zu 5 Euro für den Haushalt des Bundes Mehreinnahmen in Höhe von rund 2,1
Millionen Euro pro Jahr.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 2.700
Stunden. Es fällt keine einmalige Änderung des Erfüllungsaufwands an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
1,451 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 47.000 Euro;
davon 46.000 Euro auf Bundesebene sowie rund 1.000 Euro auf Landesebene.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die kostendeckende Anhebung der
Gebühren für den durch die Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz, für
die Ausstellung eines Personalausweises sowie der Auslandszuschläge zusätzliche
Kosten in Höhe von etwa 69,1 Millionen Euro, welche im Wesentlichen zur Entlastung der
kommunalen Haushalte beitragen.
Bundesrat Drucksache 16/26
14.01.26
In - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der
Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 14. Januar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung
im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im
Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund
– des § 2 Absatz 1 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 4 Absatz 5 und 6 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
– des § 6a Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 des Passgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie,
– des § 20 Absatz 3 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323;
I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a,
Nummer 9 Buchstabe a sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 131) auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
– des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I
2025 Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 25 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 und 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes
vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,
– des § 40 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und f sowie Nummer 4 des AZR-
Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d,
e, g und h sowie Satz 2 und Nummer 14 Buchstabe e des Aufenthaltsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert
worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.
Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6.
Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
und
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat verordnet aufgrund
des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung; Anwendungsbereich
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde
§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 7 Pflichten des Cloudanbieters
§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10 Qualitätssicherung
§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller
§ 12 Qualitätsstatistik
Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 16 Lichtbild
§ 17 Ausgabe und Versand des Passes
Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 18 Befreiung von der Passpflicht
§ 19 Passersatz
§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 21 Lichtbilder für den Passersatz
§ 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 23 Andere Regelungen für einen Passersatz
Abschnitt 6 Amtliche Pässe
§ 24 Ausstellung
§ 25 Gültigkeitsdauer
§ 26 Rückgabe
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
§ 27 Gebühren
§ 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Abschnitt 8 Schlussvorschrift
§ 29 Übergangsregelung
Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes
Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
Anlage 3 Vorläufiger Reisepass
Anlage 4 Passmuster Dienstpass
Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
Anlage 6 Vorläufiger Dienstpass
Anlage 7 Vorläufiger Diplomatenpass
Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
Anlage 8 Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes“.
2. Nach der Inhaltsübersicht werden die folgenden Abschnitte 1 bis 3 eingefügt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des
Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
2. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den
Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim
Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
3. die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
4. die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
5. die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
1. die Passbehörden,
2. den Passhersteller,
3. die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen
Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz
bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
4. für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen,
die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung
geregelt sind.
§ 2
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und
organisatorischen Anforderungen an
1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und
Passhersteller und
4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister
an die Passbehörde.
Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden
sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende
Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
§ 3
Zertifizierung von Systemkomponenten
(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
1. der Passbehörden,
2. des Passherstellers,
3. der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1
Nummer 1 und 2,
4. der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,
5. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2
Nummer 2 verwenden,
6. der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder
an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs-
und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
§ 4
Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister
mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild
elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde
zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die
gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer
Passbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter
Einbindung eines Cloudanbieters oder
2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten
Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz
einer Passbehörde angeschlossen ist.
§ 5
Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der
Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person
anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde
übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter
ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der
übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur
Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine
Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds
vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich
zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch
einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich
im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
§ 6
Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu
registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft
sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die
Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,
2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen
Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters
durch
1. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes oder
2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
(4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn
diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1
müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in
Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat,
wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die
übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu
identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit
dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde
trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das
übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.
§ 7
Pflichten des Cloudanbieters
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des
Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das
Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie
2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das
Datum und die Uhrzeit des Abrufs.
(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch
die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von
einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der
antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht
werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten
für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
1. die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer
Erstellung;
2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden
Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von
dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;
3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs
Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige
Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem
Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim
Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die
Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem
Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein
Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den
Cloudanbieter gelöscht werden.
§ 8
Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister
das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen
Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das
Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten
Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als
lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des
Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
§ 9
Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen
Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende
Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist
nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert
worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom
Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das
gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum
Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
Abschnitt 3
Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10
Qualitätssicherung
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
sicherzustellen.
§ 11
Übermittlung der Daten an den Passhersteller
(1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den
Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller
übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den
erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die
Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel
des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die
Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene
Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und
Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind
elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten
sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der
Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage
bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische
Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten
ausschließen.
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines
XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des
Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger
bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den
Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die
Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für
Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss
hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung
entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das
Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach
Satz 1 abgewichen werden.
(4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für
Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den
Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom
Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene
Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-
Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
entsprechend.
(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und
Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation
benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis,
insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine
Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als
eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen
Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch
unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss
hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die
Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller
entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle
muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der
Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem
jeweiligen Landesrecht.
§ 12
Qualitätsstatistik
Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte
Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch
beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der
Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der
Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.“
3. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes“.
4. Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“, sowie
die Angabe „Anlage 1a“durch die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1b“ durch die Angabe „Anlage 2b“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1c“ durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1d“ durch die Angabe „Anlage 2d“ ersetzt.
5. Der bisherige § 2 wird zu § 14 und in Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1d“ durch die
Angabe „Anlage 2d“ ersetzt.
6. Der bisherige § 3 wird zu § 15.
7. Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung
und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der
Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein
aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und
ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der
Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die
Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2
Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.“
8. Der bisherige § 5 wird zu § 17.
9. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere“.
10. Die bisherigen §§ 6 bis 7 werden zu den §§ 18 und 19.
11. Der bisherige § 8 wird zu § 20 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1
Nummer 8“ ersetzt.
12. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist
der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch
und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.“
13. Der bisherige § 10 wird zu § 22 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
14. Der bisherige § 11 wird zu § 23.
15. Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Amtliche Pässe“.
16. Der bisherige § 12 wird zu § 24 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des
Passgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes“ ersetzt.
17. Der bisherige § 13 wird zu § 25 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des
Passgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes“ ersetzt.
18. Der bisherige § 14 wird zu § 26.
19. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Gebühren und Auslagen“.
20. Der bisherige § 15 wird zu § 27 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Anlage 1“durch die
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage
2a“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)“ durch die
Angabe „(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
ddd) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen
ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
32 Euro,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die
Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach
Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.“
21. Der bisherige § 16 wird gestrichen.
22. Der bisherige § 17 wird zu § 28.
23. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
24. Der bisherige § 18 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Übergangsregelung
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen
sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den
jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des
Passgesetzes.“
25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)
Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und
Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung
und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der
Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das
Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für
Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im
Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der
Passbehörde an den Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und
Vertraulichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung
der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller“.
26. Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird
jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite“ durch die Angabe „Buchseite“ sowie jeweils
die Angabe „Passbuchinnenseiten“ durch die Angabe „Buchseiten“ ersetzt.
27. Die bisherigen Anlagen 1b bis 1d werden zu den Anlagen 2b bis 2d.
28. In den Anlagen 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite“ durch die Angabe
„Buchseite“ und jeweils die Angabe „Passbuchinnenseiten“ durch die Angabe
„Buchseiten“ ersetzt.
29. In der Anlage 8 wird die Angabe „(zu § 4 Absatz 2)“ durch die Angabe „(zu § 16
Absatz 2)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-
Datenabrufverordnung
Die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3682), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe
„§ 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5“ und die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 4“ durch die
Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 2„
Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des
Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter
Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger
jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die
Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC
10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu
übermitteln.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Standards der Datenübermittlung
(1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für
die Übermittlung von Daten
1. nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern
der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende
Behörde,
2. zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1
Nummer 5 sowie
3. im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein
Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll
OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz,
archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8,
53175 Bonn, bezogen werden.
(4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des
Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum
und der Beginn der Anwendung anzugeben.“
4. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des
Lichtbilds und
2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des
Lichtbilds und der Unterschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt
hat.“
5. § 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Personalausweisverordnung
Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
§ 4 Dokumentationspflichten
§ 5 Speicherung und Löschung
Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister
§ 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 5d Pflichten des Cloudanbieters
§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
§ 6 Erfassung der Anschrift
§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
§ 8 Übermittlung
§ 9 Qualitätsstatistik
Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises
§ 10 Eingang der Antragsdaten
§ 11 Muster für den Personalausweis
§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
§ 13 Schnittstelle des Chips
§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
§ 16 Übermittlung der Sperrsumme des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den
Sperrlistenbetreiber
§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber
§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises
§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift
Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten
§ 19 Änderung der Anschrift
§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem
Personalausweis
§ 21 Nachträgliches Einschalten
Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 22 Einrichtung
§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen
Endgerät
§ 23b Gültigkeitsdauer
Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
§ 27 Auskunft über Sperrung
Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen
§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und
Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
§ 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
§ 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
§ 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte
§ 36e Muster der eID-Karte
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 37 Übergangsregelungen
§ 38 Inkrafttreten
Anlage 1 Muster des Personalausweises
Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Personalausweisgesetzes
Anlage 3a Muster der eID-Karte
Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten“.
2. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „Anhang 1“ durch die Angabe
„Anlage 1“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten
worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die
jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die
Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt
gemacht.“
4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Zertifizierung von Systemkomponenten
(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten
1. der Personalausweisbehörden,
2. des Ausweisherstellers,
3. der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a,
4. der Cloudanbieter,
5. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2
Nummer 2 verwenden,
6. der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder
optional ist.
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-
Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.“
5. In § 4 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 6 durch die folgenden Nummern 2 bis 4
ersetzt:
2. „ das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und
der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
3. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des
Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;
4. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an
den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und
Übermittlung.“
6. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung
bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des
Personalausweisgesetzes entsprechend.“
7. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister“.
8. Nach § 5a Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt.“
9. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die
Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
1. eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung,
2. durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
3. durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
4. einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer
freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung
eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder
durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der
Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert
worden ist.“
10. Die Überschrift des Kapitel 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Übermittlung der Ausweisantragsdaten“.
11. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen
Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im
Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des
Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist
nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert
worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die
Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die
Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die
Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens
jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“
12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister
als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des
Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne
Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen
muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die
Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die
nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der
Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von
Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung
der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, das Verbindungsnetz zu nutzen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen
Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und
automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im
Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen
Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen
Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu
verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen
Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch
unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss
hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.“
14. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Produktion des Personalausweises“.
16. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 1“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
18. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2a“ durch die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
19. Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der
Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des
auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird.“
20. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber“.
21. Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
§ 18„
Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der
Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1
oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der
antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende
Person aufgrund von § 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer
Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der
Personalausweis ausgegeben.
(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den
Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden
Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer
Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses
Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine
zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist
bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat
vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in
Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert
die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und
des Sperrkennworts an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der
Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der
Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-
Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller
übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den
Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung
darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des
Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der
Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der
Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des
Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie
ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht,
so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der
Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises
bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese
unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person
zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland
Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden,
ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung
des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren
Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende
Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte
Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach
Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
(5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des
Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die
Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person
für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt
meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik
Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu
benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des
Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden
Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 18a
Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises
(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten,
die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer
Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit
hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
§ 18b
Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde
entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.“
22. Die Überschrift des Kapitels 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.
23. § 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis,
indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer
nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische
Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter
Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der
neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die
Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den
Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld
anzubringen.“
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller
durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen
Reisepasses zu überprüfen.“
bb) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit
eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren
festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen
Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert
oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller
ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu
verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der
Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5 und
7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen
werden.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen
Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der
Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über
den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu
verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der
antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-
Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung
darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des
PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten
der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim
Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die
antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu
gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse
unverzüglich zu löschen haben.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller
durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen
Reisepasses zu überprüfen.“
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch
automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie
Absatz 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach
Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat
zu verwenden.“
26. Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“.
27. In § 22 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
28. Die Überschrift des Kapitels 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 8
Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises“.
29. Die Überschrift des Kapitels 9 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 9
Beantragung von Berechtigungen“.
30. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des
elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der
Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach
Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch
nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern
ist.“
31. Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 10
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten“.
32. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
33. § 36a wird durch den folgenden § 36a ersetzt:
„§ 36a
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer
Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen
Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2015/296.“
34. Die Überschrift des Kapitels 11 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 11
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums“.
35. § 36b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die
die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie
der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.“
36. § 36c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.
37. § 36e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
38. Die Überschrift des Kapitels 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 12
Schlussvorschriften“.
39. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „Anhang 1a“ durch die
Angabe „Anlage 1a“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3
e) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
40. Im Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3,
Anhang 3a und Anhang 4 wird jeweils die Angabe „Anhang“ durch die Angabe „Anlage“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-
Gebührenverordnung
Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010
(BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „22,80 Euro“ durch die Angabe „27,60 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „37 Euro“ durch die Angabe „46 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „41 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt.
3. Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(7) „ Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn
die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von
Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.“
Artikel 5
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche
Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DS
Ausländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt
gemachten gültigen Fassung verwendet.
(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt
werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser
Verordnung.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Abschnitte I und II“ durch die Angabe „der
Abschnitte I bis III“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die
Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.“
3. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe
„Nummer 6“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
noch keine Einreise der Person erfolgt ist.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der
größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher
Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf.
Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-
Gesetzes.“ wird durch die Angabe „Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die
Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher
Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-
Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften
des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III.“ ersetzt.
b) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i “ ersetzt.
bb) In Spalte C wird die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ durch
die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i“ ersetzt.
c) Nummer 5b Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ gegenwärtige Anschrift
eingezogen/aufgenommen am“.
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ frühere Anschriften
ausgezogen/entlassen am“.
d) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen.
bbb) Buchstabe k Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen.
ccc) Buchstabe n Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen.
ddd) Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen.
eee) Buchstabe q wird durch den folgenden Buchstaben q ersetzt:
q) „ Asylantrag vor Einreise
aa) gestellt am
bb) erneut gestellt am
cc) abgelehnt am“.
fff) Die Buchstaben r und s werden gestrichen.
ggg) Die bisherigen Buchstaben t bis z werden zu den Buchstaben r bis x.
hhh) In Spalte A zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 3 Nummer 2 und zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „– wie
vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p
jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –“ durch die Angabe „– wie
vorstehend ohne die Buchstaben r bis x sowie d und h jeweils ohne
Doppelbuchstabe cc und dd –“ ersetzt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe k
Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe n Doppelbuchstabe cc
und dd, und Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd wird jeweils die
Angabe „(7)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe q wird jeweils die Angabe „(1)“ gestrichen und
zu den Doppelbuchstaben aa bis cc wird jeweils die Angabe „(1)“
eingefügt.
ccc) Zu Spalte A bisherige Buchstaben r und s wird jeweils die Angabe „(1)“
gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x“ wird durch die Angabe „–
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h
bis k, m bis v“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z“ wird durch die Angabe „–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r
bis t, w und x“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „I) Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p
und w“ wird durch die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d
und h“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Ausländerbehörden“ wird durch die Angabe „I)
– Ausländerbehörden“ ersetzt.
ccc) In Ziffer II wird die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t
und u“ durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s“
ersetzt.
e) Nummer 9 (Teil II) wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe e werden Doppelbuchstabe dd und ee durch die
folgenden Doppelbuchstaben dd bis ff ersetzt:
dd) „ Visum nach
§ 20a Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
am
ee) Visum nach
§ 20a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
am
ff) einem nach Vorabzustimmung
(§ 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG)
erteilten Visum
am“.
bb) In Spalte B wird zu Buchstabe e Doppelbuchstabe ff die Angabe „(5)*“
eingefügt.
f) Nummer 9c Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a bis c und e wird jeweils nach der Angabe „befristet bis“ die
Angabe „ungültig seit“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „BschV“ durch die Angabe „BeschV“ ersetzt.
cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Zustimmung bei Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV
erteilt am
befristet bis
ungültig seit“.
g) Nummer 10 Spalte A und B Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bis ss wird durch
die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ss ersetzt:
„A B**)
d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen)
aaa) Nummer 1: Ehegatte
erteilt am
(2)*
befristet bis
bbb) Nummer 2: Kinder
erteilt am
(2)*
befristet bis
ccc) Nummer 3: Elternteil
erteilt am
(2)*
befristet bis
bb) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Nicht
personensorgeberechtigter Elternteil)
erteilt am
(2)*
befristet bis
cc) § 28 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige Familienangehörige)
erteilt am
(2)*
befristet bis
dd) § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und
vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative
AufenthG
erteilt am
(2)*
befristet bis
ee) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
erteilt am
(2)*
befristet bis
ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug)
erteilt am
(2)*
befristet bis
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g AufenthG
(Ehegattennachzug)
aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU
erteilt am
(2)*
befristet bis
bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte
erteilt am
(2)*
befristet bis
ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte
erteilt am
(2)*
befristet bis
„A B**)
hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4
AufenthG)
erteilt am
(2)*
befristet bis
ii) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem
Flüchtling)
erteilt am
(2)*
befristet bis
jj) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
erteilt am
(2)*
befristet bis
kk) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
erteilt am
(2)*
befristet bis
ll) § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Kindesnachzug)
aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU
erteilt am
(2)*
befristet bis
bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte
erteilt am
(2)*
befristet bis
ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte
erteilt am
(2)*
befristet bis
mm) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
erteilt am
(2)*
befristet bis
nn) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
befristet bis
oo) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG
(Nachzug von Kindern über 16 Jahre) zu einem Inhaber
aaa) einer Aufenthaltserlaubnis
erteilt am
(2)*
befristet bis
bbb) einer Niederlassungserlaubnis
erteilt am
(2)*
befristet bis
ccc) einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
erteilt am
(2)*
befristet bis
pp) § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil)
erteilt am
(2)*
„A B**)
befristet bis
qq) § 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
(2)*
befristet bis
rr) § 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
(2)*
befristet bis
ss) § 34 AufenthG
(Aufenthaltsrecht der Kinder)
erteilt am
(2)*
befristet bis “.
h) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ § 9 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis)
aa) § 9 Absatz 2 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis)
erteilt am
bb) § 9 Absatz 3 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Ehegatten in ehelicher
Lebensgemeinschaft)
erteilt am
cc) § 9 Absatz 3a AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften
nach § 18c AufenthG)
erteilt am“.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „nach 33 Monaten“ durch die Angabe
„mit einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „nach 21 Monaten“ durch die Angabe
„mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache“ ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt:
p) „ § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am“.
eee) Die bisherigen Buchstaben p bis v werden zu den Buchstaben q bis w.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „(2)*“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die
Angabe „(2)*“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe p wird die Angabe „(2)*“ eingefügt.
i) In Nummer 12 Spalte A wird die Angabe „Bescheinigung des
Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am gültig bis“ durch die Angabe
„Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am“ ersetzt.
j) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
g) „ bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
noch nicht vollziehbar“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis s werden zu den Buchstaben h bis t.
ccc) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r
und s –“ wird durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe i, k, l, n bis t –“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ wird
durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i bis t –“
ersetzt.
eee) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ wird
durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe j, m, q
und r – “ ersetzt.
bb) In Spalte B zu Spalte A Buchstabe g wird die Angabe „(2)“ eingefügt.
k) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A und B Buchstabe a bis j wird durch die folgenden Buchstaben a bis j
ersetzt:
„a) Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am (2)
Frist bis
zugestellt am (5)
b) Ausreisepflicht
aa) vollziehbar seit (6)
bb) Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am (6)
c) Abschiebung angedroht am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) vollziehbar seit (3)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
d) Abschiebung angeordnet am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) vollziehbar seit (3
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) vollziehbar seit (3
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
f) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) vollziehbar seit (3
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7)
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
(5)
von … bis …
anordnendes Gericht
h) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am (5)
Wirkung befristet bis
i) Abschiebung vollzogen am (5)
Wirkung befristet bis
j) Abschiebung vollzogen am (5)
Wirkung unbefristet “.
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne
Doppelbuchstabe cc und dd
– wie
vorstehend –“.
bb) In Spalte C wird die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe c und e“ durch die Angabe „– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe c und e“ ersetzt.
l) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „angeordnet am“ durch
die Angabe „erlassen am“ ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV)
aa) Hemmung durch Einreise am
bb) Restlaufzeit des ursprünglichen EAV
cc) ursprüngliche Befristungsdauer des EAV
dd) zusätzliche Befristungsdauer“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe f wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die
Angabe „(5)“ eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „(2)“
eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe d bis f“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f Doppelbuchstabe aa
bis cc“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu
Spalte A Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und f
Doppelbuchstabe aa bis cc“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A
Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und f Doppelbuchstabe aa bis cc“
ersetzt.
m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben f und h werden gestrichen.
bbb) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe f.
ccc) Die Angabe „Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im
Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf
Begründungstext“ wird durch die Angabe „Zurückweisung,
Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1
bis 1b AufenthG“ ersetzt.
bb) In Spalte C wird die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
Buchstabe e bis h“ durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu
Spalte A Buchstabe e und f“ ersetzt.
n) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29
Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Angaben
zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29
Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt.
o) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer
Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den
Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I“.
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die
Ausländerbehörden,“ wird die Angabe „das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge,“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe b, d, e und g“
wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d,
e, und g“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zu Spalte A Buchstaben a bis e und g“ wird durch die Angabe „– die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A
Buchstabe a, c bis e und g“ ersetzt.
ddd) Nach der Angabe „– die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g“ wird die Angabe
„– die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A
Buchstabe g“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 1 der
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1
der Passverordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 2 der
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2
der Passverordnung“ ersetzt.
2. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
Artikel 7
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung“
durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 der Passverordnung“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3a Spalte A wird die Angabe „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 2 zu Buchstabe i “ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d und e, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe f“ ersetzt.
2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj wird jeweils die Angabe „§ 16d
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16d Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe gg wird durch den folgenden Doppelbuchstaben gg
ersetzt:
gg) „ § 18g in Verbindung mit § 18i Absatz 1AufenthG (Blaue Karte EU
mit Voraufenthalt in anderem EU-Mitgliedstaat)
aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18i Absatz 1
AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [
Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18i
Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in…
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
ccc) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 18i
Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in…
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
ddd) § 18g Absatz 2 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [
Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis“.
bbb) In Doppelbuchstabe jj Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe
„internationaler Personalaustausch“ durch die Angabe „Auslandsprojekte“
ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe nn wird in Dreifachbuchstabe ddd nach der
Angabe „§ 19d Absatz 4“ die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1“
eingefügt und wird in Dreifachbuchstabe eee die Angabe „widerrufen am“
durch die Angabe „befristet bis“ ersetzt.
ddd) Doppelbuchstabe uu wird durch den folgenden Doppelbuchstaben uu
ersetzt:
uu) „ § 20a AufenthG (Chancenkarte)
aaa) § 20a Absatz 3 Nummer 1 (Chancenkarte als Fachkraft)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 20a Absatz 3 Nummer 2 (Chancenkarte nach Punkten)
erteilt am
befristet bis
ccc) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung)
erteilt am
befristet bis“.
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „Asyl“ durch die Angabe
„Asylberechtigung“ und wird die Angabe „anerkannt am“ durch die Angabe
„erteilt am“ ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe ii wird die Angabe „GFK“ durch die Angabe
„Flüchtlingseigenschaft“ und wird die Angabe „gewährt am“ durch die
Angabe „erteilt am“ ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe jj wird die Angabe „gewährt am“ durch die Angabe
„erteilt am“ ersetzt.
ddd) In Doppelbuchstabe vv wird nach der Angabe „erteilt am“ die Angabe
„befristet bis“ eingefügt.
dd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe tt wird die Angabe „eines
drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes“ gestrichen.
ee) Die Angabe „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –“ wird
jeweils durch die Angabe „– wie vorstehend ohne Buchstabe e
Doppelbuchstabe tt bis vv –“ ersetzt.
b) Spalte B wird wie folgt geändert:
aa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(2)*“
gestrichen.
bb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa
bis ddd wird jeweils die Angabe „(2)*“ eingefügt.
cc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe uu Dreifachbuchstabe bbb wird
die Angabe „(2)*“ eingefügt.
dd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe ww wird die Angabe „(2)*“
eingefügt.
3. In Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis s wird jeweils die Angabe „(3)“ durch die
Angabe „(2)“ ersetzt.
Artikel 9
Außerkrafttreten
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 290) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b, c und n tritt am
1. November 2025 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4
Buchstabe a, d, k, m und o Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd tritt am 1. Mai 2026 in
Kraft.
(4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe e, f, g, h, j und l und Artikel 8 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und ddd und Buchstabe b treten am
1. Mai 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
2. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von
Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14)
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieser Rechtsverordnung ist die Entlastung der Pass- und Ausweisbehörden sowie der
Bundespolizei, soweit sie passrechtliche Tätigkeiten ausführt.
Durch die Einführung des sogenannten postalischen Direktversands von
Ausweisdokumenten an die Wohnanschrift, die Einführung der digitalen Lichtbildübermittlung von dem
Fotodienstleister an die Pass- und Ausweisbehörden und die Änderungen in Bezug auf die
Ausgabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer wurden viele Prozessschritte im
Antragsprozess erneuert und machten daher ad hoc viele Mitarbeiterschulungen erforderlich.
Insgesamt stieg damit der Aufwand der Personalausweisbehörde pro Fall. Diese
Steigerung wurde durch die gestiegenen Lohnkosten der Beschäftigten in der öffentlichen
Verwaltung noch verstärkt. Vor diesem Hintergrund sind etwa Anpassungen bei dem Verfahren
der digitalen Lichtbildübermittlung an die Pass- und Ausweisbehörden und in Bezug auf die
Ausgabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer an Minderjährige unter zehn Jahren
vorgesehen. Zudem soll die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises
angehoben werden, um im Hinblick auf die gestiegenen Verwaltungskosten wieder eine
Kostendeckung zu erreichen.
Soweit die Bundespolizei im Bereich des Passwesens tätig wird und Reiseausweise als
Passersatz ausstellt, hat diese eine zunehmende finanzielle Belastung erfahren, nachdem
die Gebühr für die Ausstellung dieses Notreisedokuments seit dem Jahr 2002 nicht mehr
angepasst wurde und die Kosten des Verwaltungsaufwands nicht mehr gedeckt sind. Ziel
ist es daher, durch eine Anhebung der Gebühr die Ausstellung eines solchen
Notreiseausweisdokuments kostendeckend auszugestalten.
Darüber hinaus sollen durch diese Verordnung zum einen Regelungen aufgehoben werden,
die aufgrund von Zeitablauf oder aus anderen Gründen nicht mehr angewendet werden
können. Im Rahmen dessen sollen auch Verordnungen in anderen Verordnungen
aufgehen, sofern keine Gründe für die Beibehaltung dieser eigenständigen Verordnung vorliegen
sollten. Zum anderen sollen die Inhaltsübersichten nunmehr auch die einzelnen Paragrafen
und deren Titel ausweisen und es sollen rechtsförmliche Anpassungen vorgenommen
werden, die durch die Neuauflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit erforderlich
geworden sind, ebenso wie etwaige notwendig gewordene redaktionelle Anpassungen.
Durch die Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung und insbesondere die Schaffung
von neuen Speichersachverhalten im AZR sollen Verwaltungsverfahren und -abläufe bei
den mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden
effizienter werden. Um bei der Datenübermittlung an das AZR durch Behörden aus Bund,
Ländern und Kommunen die notwendige Datenqualität herzustellen und zu erhalten, muss
die Semantik der Daten im AZR eindeutig beschrieben sein. Dies soll durch eine einheitliche
Datenfeld-Beschreibung (DSAusländer) erfolgen, um ein eindeutiges Verständnis dafür bei
allen Beteiligten bei Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten. Zudem wird die
Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bindungsfrist an ihre Vorabzustimmung, die nach § 36
Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) innerhalb ihrer Geltungsdauer der
titelerteilenden Stelle vorzulegen ist, um drei Monate auf neun Monate verlängern. Da die
Vorabzustimmung der titelerteilenden Stelle nicht immer zeitnah nach Ausstellung vorgelegt wird
oder weitere Unterlagen für die Erteilung eines Visums fehlen können, wird die Löschfrist
der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Vorabzustimmung der BA um weitere
drei Monate auf zwölf Monate verlängert, damit die titelerteilende Stelle
(Ausländerbehörde) auch innerhalb der Speicherdauer über den Antrag entscheiden kann. Im Übrigen
werden Fehler, die in früheren Gesetzgebungsverfahren entstanden sind, korrigiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Insbesondere in Anbetracht der gestiegenen Personalkosten der Beschäftigten der
Verwaltung und der gestiegenen Produktions- und Herstellkosten bei der Ausweisherstellung wird
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PAuswGebV dahingehend geändert, dass die Gebühr für die
Ausstellung eines Personalausweises künftig 46 Euro betragen soll und damit der in § 31
Absatz 2 Satz 1 PAuswG vorgesehenen Kostendeckung wieder hinreichend Rechnung
getragen wird. Aus dem gleichen Grund wird auch § 1 Absatz 1 Nummer 1 PAuswGebV
dahingehend angepasst, als dass die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an
Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig
27,60 Euro betragen wird. Das sogenannte elektronisch beantragte Neusetzen der
Geheimnummer und das nachträgliche Einschalten der Funktion des elektronischen
Identitätsnachweises (sogenannter PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (PRSD)) mussten zum 31.
Januar 2024 aus Kostengründen eingestellt werden. Für den Fall, dass zukünftig der PRSD
erneut aktiviert werden kann, wurden § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 PAuswV um die
Möglichkeit ergänzt, sich gegenüber dem Zusteller mit einem gültigen Reisepass
ausweisen zu können. Weiterhin wurde § 20 Absatz 2 PAuswV erweitert, um rechtlich die
zukünftige Entwicklung eines volldigitalen Angebots zum Neusetzen der Geheimnummer oder
zum nachträglichen Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis zu
erleichtern. Absatz 3 wurde neu ergänzt. Durch Absatz 3 soll der Antragsteller über den
Status und die voraussichtliche Zustellung des PIN-Rücksetzbriefs informiert werden können.
Im Bereich der Übergabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer ist mit dem neuen
§ 17 Absatz 4 PAuswV vorgesehen, dass eine Übergabe an Minderjährige unter zehn
Jahren ausgeschlossen ist. Grund hierfür ist, dass bei dieser Personengruppe die
Voraussetzungen für das Einschalten der Funktion für den elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes während der gesamten sechsjährigen
Gültigkeitsdauer des Personalausweises nicht vorliegen und damit die Geheimnummer und die
Entsperrnummer nicht genutzt werden können. Aus den gleichen Gründen ist in diesem
Fall künftig auch die Ausgabe eines Sperrkennwortes mit § 18 Absatz 1 Satz 2 PAuswV
ausgeschlossen.
Die Regelungen zur digitalen Lichtbildübermittlung in der PAuswV (§ 5a Absatz 1 und § 5c
Absatz 2) wurden insofern angepasst, als dass nunmehr auch Justizvollzugsanstalten als
Dienstleister angesehen werden können und an der Fotoübermittlung an die
Personalausweisbehörde unter Einbindung eines Cloudanbieters teilnehmen können, um kurz vor der
Entlassung stehenden Insassen die kostenfreie Erstellung eines Lichtbilds für ihren
Personalausweis zu ermöglichen.
Aufgrund der gestiegenen Verwaltungskosten bei der Bundespolizei und den gestiegenen
Herstellkosten für die Herstellung des Vordrucks eines Reiseausweises als Passersatz ist
vorgesehen, die für die Ausstellung eines solchen Notreisedokuments zu erhebende
Gebühr anzuheben. Eine durchgeführte Evaluierung hat ergeben, dass die Gebühr auf 32 Euro
anzuheben ist, um kostendeckend zu sein und § 20 Absatz 2 Satz 1 PassG zu entsprechen.
Zu diesem Zweck wurde § 27 Nummer 1 Buchstabe g PassV neue Fassung dahingehend
angepasst.
Im Übrigen wurden zum Zwecke der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung die
Bestimmungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV neue Fassung übernommen und die
Außerkraftsetzung der PassDEÜV vorgesehen. An diese neue Struktur wurde die
Inhaltsübersicht der PassV angepasst und die Inhaltsübersicht der PAuswV insofern geändert, als dass
diese nunmehr auch die einzelnen Paragraphen mit ihrem Titel ausweist, um systematische
Zusammenhänge besser erkennen zu können. Zudem wurden im Wege der
Rechtsbereinigung nicht mehr anwendbare Übergangsregelungen (§ 29 PassV neue Fassung, § 37
PAuswV und § 5 PPeKDAV) und nicht mehr anwendbare Dokumentationspflichten (§ 4
PAuswV) aufgehoben sowie redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen
vorgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
In Bezug auf den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst war geplant, vor der Einführung
eines volldigitalen Rücksetz- und Aktivierungsservice übergangsweise eine
gebührenpflichtige Variante mit Versendung eines PIN-Briefes anzubieten. Dieser Vorschlag hat im
Bundesrat am 19. Dezember 2025 keine Mehrheit gefunden. Mit der neuen Verordnung
bietet der Gesetzgeber perspektivisch die Möglichkeit, volldigitale PIN-Rücksetzprozesse
zu realisieren.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 1 sowie für
Artikel 9 folgt aus § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 5 und Absatz 6, § 6a Absatz 3 und § 20 Absatz 3
des Passgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131). Dabei sind § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 6a Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wahrzunehmen.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 2 folgt aus § 6a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, § 34 Satz 1
Nummer 12 in Verbindung mit Satz 2 des Personalausweisgesetzes, sowie aus § 25 Satz 1
Nummer 12 in Verbindung des eID-Karte-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Regelungskompetenz ist nach Maßgabe dieser
Regelungen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt wahrzunehmen.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 3 folgt aus § 34
Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a und Nummer 9
Buchstabe a sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes und aus § 25 Satz 1 Nummer 5
und 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Dabei sind § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a
bis c, Nummer 9 Buchstabe a des Personalausweisgesetzes, sowie § 25 Satz 1 Nummer 5,
Nummer 6, Nummer 6a und Nummer 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes jeweils im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Personalausweisgesetzes zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie wahrzunehmen.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 4 folgt aus § 31
Absatz 3 des Personalausweisgesetzes und aus § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 5 und Artikel 8
folgt aus § 40 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und f sowie Nummer 4 des AZR-
Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131).
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 6 folgt aus § 99
Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g und h
sowie Satz 2 und Nummer 14 Buchstabe e des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, auch in Verbindung
mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950,
1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8.
Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 131) und aus § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Heimat für Artikel 7 folgt aus § 3 Absatz 4 Satz 1 und aus § 4 Absatz 5 Satz 1 des
Fleischgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetz und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Vorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit bestehenden
völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dieser Verordnung ist eine dahingehende Rechtsvereinfachung vorgesehen, als dass
durch die Aufhebung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
(PassDEÜV) für das Passwesen künftig nur noch zwei Verordnungen anzuwenden sind
(die Passverordnung und die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-
Datenabrufverordnung). Durch den angestrebten Gleichlauf der Bestimmungen der PassV und der PAuswV
soll zudem die Rechtsanwendung in den Behörden und bei den übrigen Rechtsanwendern
vereinfacht werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entstehen aufgrund der Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die
polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind um 24 Euro für den
Haushalt des Bundes Mehreinnahmen in Höhe von rund 900 000 Euro pro Jahr.
Ausgehend von der Haushaltsstelle 0625 111 01-042 ist der Reiseausweis als Passersatz
(RaP) mit Einnahmen in Höhe von 300 000 Euro angegeben. Basierend auf dieser Angabe
sowie basierend auf der Gebührenhöhe von derzeit 8 Euro ergibt sich eine Zahl von etwa
37 500 RaP, die jährlich von der Bundespolizei ausgestellt werden. Für diese von der
Bundespolizei ausgestellten RaP würden bei einer Erhöhung der Gebühr um 24 Euro weitere.
Einnahmen für den Bund in Höhe von etwa 900 000 Euro anfallen. In dieser Zahl sind die
RaP, die durch die Bayerische Grenzpolizei sowie die Hamburger Wasserschutzpolizei
ausgestellt werden und lediglich für die weiteren Kosten des Referentenentwurfs relevant sind,
nicht enthalten.
In Summe wäre für den Bundeshaushaltsplan bei der Haushaltsstelle 0625 111 01-042 für
die Erläuterung 02 bei einer angenommenen unveränderten Zahl an Ausstellungen von
RaP mit insgesamt 1,2 Millionen Euro statt 300 000 Euro zu rechnen.
Zudem entstehen dem Bund durch die Erhöhung der Auslandszuschläge in § 27 Absatz 3
PassV um zwischen 3 bis 5 Euro und durch die Erhöhung des Auslandszuschlags in § 1
Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karte-Gebührenverordnung um 2 Euro
Mehreinnahmen in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro. Diese Mehreinnahmen kommen dem
Einzelplan 05 zugute.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.2 Artikel 3,
Nummer 8; § 5a Abs. 1
PAuswV;
Ermöglichung der
Lichtbildaufnahme in
Justizvollzugsanstalten -
Häftlinge (b*)
3.712
Zeitaufwand: -
44
Minuten
Zeitaufwand: -
2.722
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
-2.722
Drucksache 16/26- 49 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
0
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger durch digitale Lichtbildübermittlung
von Justizvollzugsanstalten an Personalausweisbehörden - Häftlinge; § 5a Absatz 1
Satz 3 PAuswV (Vorgabe 1.2)
Die Ausstellung von Personalausweisen für strafgefangene Personen mit einer
bevorstehenden Haftentlassung aus einer Justizvollzugsanstalt wurde mit Inkrafttreten der
Regelung zur digitalen Lichtbildübermittlung (§§ 5a bis 5f PAuswV) erschwert. Erst mit der
Möglichkeit der Zertifizierung von Justizvollzugsanstalten als Dienstleister im Sinne von § 5a
Absatz 1 Satz 3 PAuswV können die für die Ausstellung eines Personalausweises
notwendigen Lichtbilder wieder direkt in der Justizvollzugsanstalt erstellt werden, wodurch
Strafgefangene entlastet werden, die aufgrund ihrer baldigen Entlassung einen neuen
Personalausweis benötigen.
Durch die Möglichkeit der Erstellung des Lichtbilds innerhalb der Justizvollzugsanstalt
müssen die Strafgefangenen keine Wege zur Personalausweisbehörde unternehmen. Aufgrund
ihres Status als Strafgefangene wären diese Wege ausschließlich für die Beantragung des
Personalausweises nutzbar. Dementsprechend kann von Wegezeiten auf dem Hin- und
Rückweg der Ausweisbeantragung ausgegangen werden. Dadurch ergeben sich
Wegezeiten in Höhe von 44 Minuten pro Fall (hier wird auf das einfache Wegstreckenmodell
verzichtet, da ein Strafgefangener den Termin im Bürgerbüro mit keinen sonstigen privaten
Plänen verknüpfen kann). Bei einer geschätzten Fallzahl von etwa 3 700 Personen im
Strafvollzug, deren Personalausweis während der Haftzeit ausläuft, ergibt sich eine
entsprechende Entastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von etwa 2 700 Stunden.
Nachrichtlich: Folgte man an dieser Stelle dem Vorgehen des NKR und monetarisiert die
eingesparten zeitlichen Aufwände der Bürgerinnen und Bürger, entsprächen die
eingesparten 2.700 Stunden in etwa einem Wert 67.500 Euro.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.4 Artikel 3,
Nummer 8;
§ 5a Abs. 1
PAuswV;
Ermöglichung der
Lichtbildaufnahme
in
Justizvollzugsanstalten -
Personalwege
(Änderung)
(b*)
Land 7.424 -33,1 Euro
= (-52,9 /
60 * 30,50
Euro/h
(100% mD)
-6,2 Euro)
3.5 Artikel 3,
Nummer 9;
§ 5c
Abs. 2,
Satz 1
PAuswV;
Ermöglichung der
Lichtbildaufnahme
in
Justizvollzugsanstalten -
Registrierung (Neu)
Land 172 8,1 Euro
= (7 / 60 *
69,30
Euro/h
(100% hD))
3.6 Artikel 3,
Nummer 19;
§ 17 Abs. 4
PAuswV;
Streichung
der
Ausgabe von
Geheimnummer
und
Entsperrnummer bei
Kindern
unter 10
Jahren (Neu)
Land 1.230.06
-0,9 Euro
= (-2 / 60 *
25,50
Euro/h
(100%
mD))
-1.046
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.9 Artikel 5
und 8; § 18
Abs. 3
Satz 1
Nr. 6
AZRG-DV
(Fassung
mit
Gültigkeit ab
01.11.25)
und
Anlage;
Technische IT-
Anpassung
des AZR
(BVA
einmalig)
(Neu)
Bund 1 46.000
Euro = (0
+46.000
Euro)
3.10 Artikel 5,
Nummer 3,
Buchstabe
b); § 18
Abs. 3
Satz 1
Nr. 6
AZRG-DV
(Fassung
mit
Gültigkeit ab
01.11.25)
i.V.m. § 36
Absatz 3
BeschV;
Erteilung
der
Vorabzustimmung BA
(Änderung)
Land 3.400 -15,5 Euro
= (-22 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
3.11 Artikel 5,
Nummer 4,
Buchstabe
b); Anlage
Nummer 4
Spalte A
Buchstabe
h;
Speicherung des
Ausstellungsda-
Bund
geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
tums von
im AZR
gespeicherten
Ausweisdokumenten
(Änderung)
3.12 Artikel 5,
Nummer 4,
Buchstabe
e); Anlage
Nummer 9
(Teil II)
Spalte A
Buchstabe
e;
Speicherung
Visaerteilung
Chancenkarte (Neu)
Land 30.000 -3,5 Euro =
(-5 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
3.13 Artikel 5,
Nummer 4,
Buchstabe
f); Anlage
Nummer 9c
Spalte A
Buchstaben a bis c
und e;
Speicherung
Datum
ungültig seit
(Änderung)
Bund
geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.14 Artikel 5,
Nummer 4,
Buchstabe
f); Anlage
Nummer 9c
Spalte A
Buchstabe
d;
Speicherung zu
Werkvertragsverfahren
(Änderung)
Bund
geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe (in
Tsd. Euro)
-1.451
davon auf
Bundesebene
46
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-1.451
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Vorgabe 3.4: Digitale Lichtbildübermittlung von Justizvollzugsanstalten an
Personalausweisbehörden - Personalwege; § 5a Absatz 1 Satz 3 PAuswV
Nachdem eine Justizvollzugsanstalt als Dienstleister registriert wurde, ist ihr die
Übermittlung digitaler Lichtbilder an die zuständige Personalausweisbehörde zum Zwecke der
Ausstellung von Personalausweisen möglich. Dadurch ist die Beförderung von Häftlingen zu
der Personalausweisbehörde sowie die dortige Beaufsichtigung nicht mehr notwendig.
Bei einer angenommenen Zahl von 3 700 Personen im Strafvollzug, die jährlich einen
neuen Personalausweis benötigen, ist hier aufgrund der Bewachung durch zwei
Justizvollzugsangestellte von einer Fallzahl von 7 400 auszugehen. Ein Zeitaufwand pro Fall in Höhe
von 53 Minuten setzt sich aus der doppelten Wegzeit von je 22 Minuten sowie einer
Beantragungsdauer des Personalausweises von etwa 9 Minuten zusammen. Entsprechend ist
von einer Entlastung der Verwaltung in Höhe von etwa 6 500 Stunden auszugehen. Dies
entspricht bei einem Lohnkostensatz des mittleren Diensts der Länder in Höhe von 30,50
Euro einer Entlastung der Länder in Höhe von circa 200 000 Euro. In Kombination mit dem
Standardsatz der Wegesachkosten in Höhe von 6,20 Euro pro Fall erhöht sich diese
Entlastung der Länder auf etwa 246 000 Euro.
Vorgabe 3.5: Digitale Lichtbildübermittlung von Justizvollzugsanstalten an
Personalausweisbehörden - Registrierung; § 5c Absatz 2 Satz 1 PAuswV
Damit eine Justizvollzugsanstalt für die Vorgabe 3.3 rechtmäßig registriert werden kann,
muss sie einen Nachweis vorlegen. Dieser wird von der Anstaltsleitung erstellt,
unterschrieben sowie gesiegelt. Die Registrierung erfolgt nur einmalig.
Bei einem geschätzten Aufwand von 7 Minuten für die Erstellung des entsprechenden
Schreibens sowie einer Fallzahl von 172 Justizvollzugsanstalten in Deutschland ergibt sich
ein Aufwand in Höhe von etwa 20 Stunden. Basierend auf dem Lohnkostensatz des
höheren Diensts der Länder in Höhe von 69,30 Euro pro Stunde ergibt sich für die Länder ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 1 000 Euro.
Vorgabe 3.6: Streichung der Ausgabe von Geheimnummer und Entsperrnummer bei
Kindern unter 10 Jahren; § 17 Absatz 4 PAuswV
Bei der Beantragung eines Personalausweises ist nach § 17 Absatz 1 Satz 1 PAuswV ein
Kuvert mit der Geheim- und Entsperrnummer auszugeben. Dies trifft auch auf Kinder zu,
die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Nutzung der beiden Daten
erforderliche Funktion des elektronischen Identitätsnachweises kann aufgrund des gesetzlich
vorgesehenen Mindestalters von 16 Jahren allerdings im Gültigkeitszeitraum des
ausgestellten Personalausweises nicht eingeschaltet und genutzt werden. Durch das Wegfallen
der Ausgabe dieses Kuverts werden die Personalausweisbehörden entsprechend entlastet.
Bislang ist es so, dass auch Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein
Kuvert mit der Geheim- und Entsperrnummer durch die Personalausweisbehörde erhalten
haben. Dieser Umstand führte dazu, dass Personalausweisbehörden wegen nicht
mitgenommener Kuverts oder wegen der verweigerten Annahme Folgeprobleme entstanden,
etwa wie lange die Kuverts vorgehalten werden müssen, falls das Kuvert im Nachgang doch
noch mitgenommen werden möchte, sowie ob und wie das Kuvert aus
datenschutzrechtlichen Gründen zu vernichten sei. Künftig werden Kuverts an Minderjährige nur dann
ausgegeben, wenn die antragstellende Person während des sechsjährigen Gültigkeitszeitraums
ihres Personalausweises die Vorrausetzungen für das nachträgliche Einschalten der
Funktion für den elektronischen Identifikationsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 PAuswV in
Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes erfüllen kann.
Bei einer geschätzten jährlichen Menge von etwa 1,2 Millionen Personalausweisen für
Kinder unter 10 Jahren sowie einer geschätzten Verringerung des Aufwands in Höhe von etwa
2 Minuten pro Fall, ergibt sich eine Entlastung in Höhe von etwa 40 000 Stunden pro Jahr.
In Kombination mit dem stündlichen Lohnsatz des mittleren Diensts der Kommunen in Höhe
von 25,50 Euro pro Stunde ergibt sich eine jährliche Entlastung der Verwaltung in Höhe von
circa 1,0 Millionen Euro.
Vorgabe 3.10: Erteilung der Vorabzustimmung BA; § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AZRG-DV
(Fassung mit Gültigkeit ab 01.11.25) i. V. m. § 36 Absatz 3 BeschV
Die Löschfrist der Vorabzustimmung der BA wird auf 12 Monate verlängert. Ausgehend von
rund 170 000 Visaerteilungen zur Erwerbstätigkeit pro Jahr und einer Quote von 20 Prozent
der Fälle mit Vorabzustimmung wird angenommen, dass in etwa 10 Prozent der Fälle
(entspricht 3 400) die antragstellende Person nicht rechtzeitig innerhalb der Geltungsdauer der
Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde vorspricht. Mit Verlängerung der
Löschfrist stehen die Daten der Ausländerbehörde länger abrufbar zur Verfügung, sodass
Rückfragen beziehungsweise Nachforderungen entfallen.
Vorgabe 3.11: Verbindlichkeit des DSAusländer; § 4 Abs. 8 und § 9 Abs. 5 AZRG-DV
Für die verbindliche Verwendung des Datensatzes für das Ausländerwesen (DSAusländer)
entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der DSAusländer ist kein technischer
Standard, sondern beschreibt die existierenden Datenfelder im Ausländerwesen semantisch
und strukturell detailliert, um ein eindeutiges Verständnis bei Bund, Ländern und
Kommunen sowie eine verbesserte Datenqualität zu erzeugen. Er soll eine standardisierte Eingabe
von Daten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den mit der Durchführung
ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden sicherstellen.
5. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die kostendeckende Anhebung der Gebühr
für den durch die Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz, für die
Ausstellung eines Personalausweises sowie der Auslandszuschläge zusätzliche finanzielle
Aufwände in Höhe von 69,1 Millionen Euro, welche im Wesentlichen zur Entlastung der
kommunalen Haushalte beitragen.
Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auf kleine und
mittelständische Unternehmen, auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind durch diese
Verordnung nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
6.1. Disability Mainstreaming
Eine Relevanz ist nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Menschen
mit Behinderungen im Vergleich mit anderen Menschen in besonderer Weise betroffen sind.
6.2. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher
Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu
erwarten.
6.3. Weitere wesentliche Auswirkungen
Es sind keine weiteren wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
6.4. Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung
Das Regelungsvorhaben und dessen mittelbare und unmittelbare Auswirkungen
adressieren nicht ausschließlich Frauen oder Männer und differenzieren zudem nicht zwischen
beiden Gruppen. Eine Gleichstellungsrelevanz ist nicht gegeben.
6.5. Demografische Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine demografischen Auswirkungen.
6.6 Gleichwertigkeits-Check
Es sind weder positive noch negative Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse zu erwarten.
6.7 Erforderlichkeit einer Experimentierklausel
Die Regelung einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine gesetzliche Befristung kommt nicht in Betracht, da die mit dieser Verordnung
vorgesehenen Änderungen entweder auf eine langfristige Beibehaltung angelegt sind oder
derzeit noch nicht absehbar ist, wann die vorgesehenen Änderungen angepasst oder
gegebenenfalls wieder aufgehoben werden müssen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Passverordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird insgesamt neu gefasst, nachdem sich durch die Aufnahme der
Regelungen der bisherigen Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
(PassDEÜV) in die §§ 1 bis 12 neue Fassung die bisherige Nummerierung ändert. Zudem
wird die Neufassung der Inhaltsübersicht dazu genutzt, diese an die aktualisierten
rechtsförmlichen Maßgaben anzupassen und so vor allem die bisher verwendete
Gliederungseinheit „Kapitel“ durch die Gliederungseinheit „Abschnitt“ zu ersetzen.
Zu Nummer 2
Mit Blick auf die Ausgestaltung der PAuswV war nicht mehr nachvollziehbar, warum im
Gegensatz zum Ausweiswesen im Passwesen eine künstliche Trennung zwischen
Regelungen zur Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke und deren Qualitätssicherung
sowie den übrigen passrechtlichen Bestimmungen beibehalten werden sollte. Daher sollen
die Regelungen der PassDEÜV in die PassV überführt werden und die für das Passwesen
maßgeblichen Verordnungen somit von derzeit drei (PassV, PassDEÜV und PPeKDAV)
auf zwei reduziert werden. Hierdurch wird die Rechtsanwendung im Bereich des
Passwesens insoweit erleichtert, als dass die praxisrelevantesten Bestimmungen künftig nur noch
in einer Verordnung zu finden sein werden. Hiervon wird auch die Tätigkeit der Verwaltung
umfasst, sodass diese Maßnahme auch einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung
darstellt.
Die Verwaltungsvereinfachung und die Vereinfachung der Rechtsanwendung sollen
dadurch verstärkt werden, dass die Bestimmungen der bisherigen PassDEÜV zu Beginn
der PassV übernommen werden sollen (§§ 1 bis 12 PassV neue Fassung). Da die
deckungsgleichen Regelungen in der PAuswV ebenfalls zu Beginn der PAuswV zu finden
sind, wird hierdurch ein struktureller Gleichlauf zwischen beiden Verordnungen hergestellt,
der auch für die weitere Ausgestaltung der PassV vorgesehen ist.
Insgesamt sollen sowohl die Personalausweisverordnung (PAuswV) als auch die PassV so
aufgebaut sein, dass die jeweilige Verordnung zunächst mit allgemeingültigen Regelungen
beginnt. Daran schließen sich jene Regelungen an, die die Aufnahme, Erfassung und
Übermittlung des Lichtbilds vorsehen. Hierauf aufbauend sollen dann die Regelungen über die
Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller folgen.
Anschließend folgen – in der bisherigen Reihenfolge unverändert – die Abschnitte 4 bis 8
über die Ausstellung von Reisepässen und Passersatzpapieren, über die Ausstellung von
Amtlichen Pässe und über die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
Die Regelungen des neu eingefügten Abschnitts 1 orientieren sich an den Regelungen der
§§ 1 bis 3 PAuswV, sodass vor dem Hintergrund des § 1 PassDEÜV alte Fassung zunächst
der Anwendungsbereich und die Regelungsgegenstände der PassV benannt werden.
Mit Blick auf § 2 PAuswV definiert § 2 den für die PassV maßgeblichen Stand der Technik
und in Bezug auf die technischen und organisatorischen Anforderungen der in den
Nummern 1 bis 4 genannten Verfahren sowie die hierfür maßgeblichen Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Vor dem Hintergrund, dass
auch in der PAuswV keine Übersicht mit anzuwendenden Technischen Richtlinien
vorhanden ist und dort lediglich auf die im Bundesanzeiger vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik veröffentlichten Übersichten verwiesen wird, wurde § 2 PassV neue
Fassung entsprechend formuliert und auf die Übernahme der Anlage 1 der PassDEÜV
verzichtet.
In § 3 Absatz 1 PassV neue Fassung wurde – in Anlehnung an die Regelung des § 3
PAuswV - ein Verweis auf die zu zertifizierenden Systemkomponenten festgehalten.
Welche Systemkomponenten verpflichtend zu zertifizieren sind, ergibt sich aus der Anlage 1
neue Fassung der PassV. Diese wurde um jene Systemkomponenten erweitert, die nicht
für die Erfassung und Übermittlung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke vorgesehen sind.
Zudem wurde ebenfalls ein Bezug auf die Technischen Richtlinien aufgenommen, aus
denen sich die Einzelheiten und die Art der jeweiligen Zertifizierung ergeben. In Absatz 2
wurde lediglich die Zitierung des BSI-Gesetzes und der Zertifizierungs- und -
Anerkennungsverordnung etwas verkürzt.
Anschließend wird ein Abschnitt 2 in die PassV eingefügt, der sich mit der Übermittlung des
Lichtbilds an die Passbehörde befasst. Inhalt dieses Abschnitts sind daher jene Regelungen
der §§ 1a bis 1f der bisherigen PassDEÜV, die ohne wesentliche inhaltliche Änderungen
oder ohne Änderung der Reihenfolge übernommen wurden und insoweit auf die bisherigen
Begründungen zu den §§ 1a bis 1f PassDEÜV verwiesen wird. Lediglich die Nummerierung
der Bestimmungsbezüge wurde insoweit angepasst, als dass die Bestimmungen des
Abschnitts nicht mehr durch aufsteigende Buchstabenzusätze nummeriert sind, sondern mit
einer aufsteigenden Nummerierung des Paragrafenbezeichners. Die Positionierung des
Abschnitts und der Regelungen ist von dem Gedanken geprägt, dass die Übermittlung des
Lichtbilds an die Passbehörde die Vorbereitung oder den Beginn des Antrags auf
Ausstellung eines passrechtlichen Dokuments darstellt.
Zudem wird ein Abschnitt 3 eingefügt, der sich mit der Übermittlung der von der
Passbehörde erfassten Daten an den Passhersteller befasst. Inhalt dieses Abschnitts sind die
Regelungen der §§ 2, 3 und 5 der bisherigen PassDEÜV, die ohne Änderung der Reihenfolge
übernommen wurden. In Anlehnung an den § 2 PAuswV und dessen Systematik wurde
allerdings die Regelung des § 2 Absatz 2 PassDEÜV als eigenständige Bestimmung
gefasst und in den Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen übernommen. Aus den gleichen
Gründen wurde mit Blick auf § 3 PAuswV auch § 4 PassDEÜV dort übernommen. Im
Übrigen wurde lediglich die Nummerierung der jeweiligen Bestimmung angepasst. Inhaltliche
Änderungen der übernommenen Bestimmungen wurden nicht vorgenommen, sodass
inhaltlich auf die Begründungen der bisherigen §§ 2 bis 4 PassDEÜV verwiesen wird. Die
Positionierung des Abschnitts und der Regelungen ist von dem Gedanken geprägt, dass
nach der Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde und die Erfassung der für den
Antrag erforderlichen Daten durch die Passbehörde diese die Daten zur Herstellung des
Passdokuments an den Passhersteller übermitteln muss.
Zu Nummer 3
Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12
PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der
Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen
wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“
und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV
ist eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Buchstabe b
Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV
ist eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Buchstabe c
Es wurde die Nummerierung der bisherigen Anlage 1a insofern angepasst, als dass der
Bezug zu Anlage 1c korrigiert wurde und die Nummerierung vor dem Hintergrund der neu
in die PassV eingefügten Anlage 1 zu Anlage 2c angepasst wurde.
Zu Buchstabe d
Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV
eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem war durch das
Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV eine
Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
In Satz 1 wird eine Ergänzung vorgenommen, wonach keine Uniformteile im Lichtbild zu
sehen sein dürfen. Die Ergänzung ist erforderlich, um hervorzuheben, dass keinerlei
Uniformteile auf dem Lichtbild abgebildet sein dürfen. Das Lichtbild des Reisepasses soll den
abgebildeten Ausweisinhaber als Bürger darstellen und nicht in seiner etwaigen Funktion
eines Amtsträgers. Vor dem Hintergrund dürfen etwa keine Polizei- oder
Bundeswehruniformen auf dem Lichtbild getragen werden. Das Uniformtrageverbot erstreckt sich auch auf
das Tragen von anderen Uniformen, wie sie etwa im Bereich des Vereinslebens
gebräuchlich sind. Explizit ausgeschlossen ist auch das Tragen von einzelnen Uniformteilen auf dem
Lichtbild, wie etwa das Tragen von Schulterklappen.
Zu Buchstabe b
Durch die Aufnahme des Datenfelds „lichtbildaufnehmende Stelle“ in das Passregister sind
auch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes verpflichtet, bei einem Antrag auf
Ausstellung eines Reisepasses dieses Datenfeld im Passregister auszufüllen. Anders als
im Inland, findet im Ausland eine digitale Lichtbildübermittlung nach den §§ 4 bis 6 der
PassV (ehemals §§ 1a bis 1d der PassDEÜV) nicht statt, sodass die Auslandsvertretung
kein, mit einem Pseudonym versehenes, digitales Lichtbild aus einer Cloud abrufen und
das entsprechende Pseudonym in das Passregister eintragen kann. Daher werden die
Antragsteller auch künftig papierbasierte Lichtbilder bei der Antragstellung mitbringen können.
Anders als bei der digitalen Lichtbildübermittlung kann die jeweilige Auslandsvertretung in
diesem Fall nicht gesichert erkennen, welche lichtbildaufnehmende Stelle das Lichtbild
angefertigt hat. Um gleichwohl das Datenfeld auszufüllen und etwaige Komplikationen zu
vermeiden, soll die Auslandsvertretung eintragen, dass die lichtbildaufnehmende Stelle, das
heißt der Fotograf, der das Lichtbild erstellt hat, nicht von der Auslandsvertretung verifiziert
werden kann. Eine dementsprechende Eintragung in das Datenfeld dokumentiert diesen
Umstand.
Zudem wird der Bezug auf § 21 des Passgesetzes korrigiert, nachdem durch Artikel 4
Nummer 2 des Gesetzes zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im
Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (BGBl. 2024 I Nr. 322) die lichtbildaufnehmende
Stelle nunmehr in Nummer 16 genannt wird, anstatt wie bislang in Nummer 17.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 9
Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12
PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der
Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen
wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“
und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wurden die
Bezüge dahingehend rechtsförmlich angepasst, als dass die Gliederungseinheiten Absatz
und Nummer ausgeschrieben werden.
Zu Nummer 12
Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der
Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Der bisherige Satz 2 läuft insoweit leer, als dass bei einem Passersatz im Sinne von Satz 1
lediglich die Anbringung eines papierbasierten Lichtbilds vorgesehen ist. Vor diesem
Hintergrund sind eine digitale Erstellung und Übermittlung des Lichtbilds bei dieser Art von
Dokument ausgeschlossen. Da allerdings durch die Neufassung des § 9 alte Fassung der
Bezug auf § 4 Absatz 2 alte Fassung aufgehoben wurde, fanden die Anforderungen an das
Lichtbild auf das Lichtbild für den Passersatz keine rechtliche Grundlage mehr. Dies soll
durch den aufgenommenen Bezug zu dem § 16 Absatz 2 behoben werden.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wurden die
Bezüge dahingehend rechtsförmlich angepasst, als dass die Gliederungseinheiten Absatz
und Nummer ausgeschrieben werden.
Zu Nummer 14
Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der
Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 15
Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12
PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der
Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen
wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“
und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt.
Zu Nummer 16
Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der
Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wird
der Normbezug auf § 1 Absatz 4 des Passgesetzes dahingehend konkretisiert, als dass
lediglich Satz 2 in Bezug genommen wird. Für die Ausstellung eines amtlichen Passes für
deutsche Staatsangehörige bedarf es eines Bezugs auf § 1 Absatz 4 Satz 1 des
Passgesetzes nicht, da die in § 24 Absatz 1 Satz 1 PassV (neu) genannte Wahrnehmung
dienstlicher Aufgaben in der Regel nur durch die in den §§ 5 und 6 der AVVaP gennannten
Personen möglich ist und diese Personen gemeinsam haben, dass ihre Aufgabe nur von
deutschen Staatsangehörigen wahrgenommen werden kann.
Zu Nummer 17
Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der
Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wird
der Normbezug auf § 1 Absatz 4 des Passgesetzes konkretisiert, als dass lediglich Satz 2
in Bezug genommen wird. Für die Ausstellung eines amtlichen Passes für deutsche
Staatsangehörige bedarf es eines Bezugs auf § 1 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes nicht, da die
in § 24 Absatz 1 Satz 1 PassV (neu) genannte Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der
Regel nur durch die in den §§ 5 und 6 der AVVaP gennannten Personen möglich ist und
diese Personen gemeinsam haben, dass ihre Aufgabe nur von deutschen
Staatsangehörigen wahrgenommen werden kann.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 19
Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12
PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der
Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen
wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“
und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Da der Abschnitt zudem nicht nur Gebührentatbestände
vorgesehen hat, sondern mit § 28 PassV n. F. (§ 16 PassV alte Fassung) auch einen
Auslagentatbestand, sollen diese sich auch in der Überschrift der Gliederungseinheit
wiederfinden. Auch wenn § 16 PassV alte Fassung mit Nummer 21 gestrichen werden soll, ist
perspektivisch die Aufnahme von überarbeiteten Auslagentatbeständen vorgesehen, sodass
dennoch die Überschrift beibehalten werden soll.
Zu Nummer 20
Es wird eine Folgeänderung vorgenommen, die durch die Überführung der Bestimmungen
der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV erforderlich geworden ist, sodass der bisherige
§ 15 PassV nunmehr zu § 27 PassV geworden ist.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV
eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV
eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Mit den Änderungen in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd wird gewährleistet,
dass der Verwaltungsaufwand der Grenzbehörden (Bundespolizei sowie die
Wasserschutzpolizei Hamburg und die Landespolizei Bayern) für eine Ausstellung eines
Reiseausweises als Passersatz (RAP), der oftmals mit erhöhtem Aufwand bei der Ermittlung
relevanter Tatsachen verbunden ist, Rechnung getragen wird. Die Gebühr nach § 15 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe g PassV für die Ausstellung eines RAP wurde zuletzt 2002 im
Rahmen der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro auf den Betrag von 8 Euro
angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Buchstabe b
Mit Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung des AA sind zum 1. Juli 2025 neue Stundensätze für das in den Auslandsvertretungen
eingesetzte Personal wirksam geworden (Anlage 2 AABGebV). Um dem
Kostendeckungsprinzip für die passrechtlich im Ausland erbrachten individuell zurechenbaren Leistungen
weiterhin Rechnung zu tragen, sind die Gebührensätze entsprechend der Fortentwicklung
der Auslandsbesoldung anzupassen.
Zu Nummer 21
Der bisherige Bezug des § 16 PassV alte Fassung auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung führte dazu,
dass die Passbehörden als Auslagen lediglich solche für Fernsprechgebühren im
Fernverkehr, Telegrafen- sowie Fernschreibegebühren erheben durften. Da diese Mittel der
Fernkommunikation kaum oder gar nicht mehr verwendet werden, hat diese Auslagenregelung
für die heutige Tätigkeit der Passbehörde keine praktische Relevanz mehr und soll daher
gestrichen werden.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der
PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 23
Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12
PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der
Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen
wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“
und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt.
Zu Nummer 24
Die Übergangsregelungen des § 29 PassV neue Fassung, die aufgrund von Zeitablauf nicht
mehr anzuwenden sind, wurden aus dem § 29 PassV neue Fassung gestrichen. Dies
betrifft vor allem die bisherigen Absätze 2 bis 4, die bestimmte Übergangsregelungen bis zum
31. Oktober 2015 (Absatz 2), bis zum 1. März 2017 (Absatz 3) und bis zum 30. April 2022
(Absatz 4) vorgesehen haben. Da zudem keine Kinderreisepässe ohne Lichtbild oder
sogenannte Kinderausweise ausgegeben werden und keine gültigen Exemplare mehr im
Umlauf sind, ist auch die Übe
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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