polradar

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 16/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 16/26 14.01.26 In - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel Insgesamt ist der Aufwand der Personalausweisbehörde pro Fall gestiegen. Dafür gibt es multiple Gründe, wie etwa die Einstellung des während der Corona-Pandemie eingeführten Angebots zur Online-Bestellung eines PIN-Rücksetzbriefes zum Neusetzen der Geheimnummer (sogennanter PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (PRSD)), die Einführung des sogenannten postalischen Direktversands von Ausweisdokumenten an die Wohnanschrift oder die Einführung der digitalen Lichtbildübermittlung von dem Fotodienstleister an die Pass- und Ausweisbehörden. Die dadurch erneuerten Prozessschritte im Antragsverfahren erforderten ad hoc viele Mitarbeiterschulungen. Zudem wurden die Aufwandssteigerungen durch die gestiegenen Lohnkosten der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung noch verstärkt. Auch soweit die Bundespolizei im Bereich des Passwesens tätig wird und Reiseausweise als Passersatz ausstellt, entwickelt sich dort eine zunehmende finanzielle Belastung, da die Gebühr für die Ausstellung dieses Notreisedokuments seit dem Jahr 2002 nicht mehr angepasst wurde und die Kosten des Verwaltungsaufwands nicht mehr gedeckt sind. Zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister (AZR) soll für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet werden. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bindungsfrist an ihre Vorabzustimmung, die nach § 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) innerhalb ihrer Geltungsdauer der titelerteilenden Stelle vorzulegen ist, um drei Monate auf neun Monate verlängern. Damit die titelerteilende Stelle innerhalb der Speicherdauer der Vorabzustimmung im AZR über den Antrag entscheiden kann, muss diese entsprechend verlängert werden. Darüber hinaus besteht der Bedarf, neue Speichersachverhalte im AZR zu schaffen beziehungsweise Fehler zu korrigieren, die in früheren Gesetzgebungsverfahren entstanden sind. B. Lösung Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises soll angehoben werden, sodass dem Prinzip der Kostendeckung wieder hinreichend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollen verschiedene Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden, um den Aufwand der Personalausweisbehörde zu verringern. Die Verwaltung soll etwa durch Anpassungen bei der Aktualisierung des Wohnorts im Reisepass, durch Anpassungen bei der Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige unter zehn Jahren und durch die kostendeckende Ausgestaltung der Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises entlastet werden. Auf gleiche Weise entlastet werden soll auch die Bundespolizei durch eine kostendeckende Ausgestaltung der Gebühr für einen von der Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz. Durch die Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung und insbesondere die Schaffung von neuen Speichersachverhalten im AZR sollen Verwaltungsverfahren und -abläufe bei den mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden effizienter werden. Um bei der Datenübermittlung an das AZR durch Behörden aus Bund, Ländern und Kommunen die notwendige Datenqualität herzustellen und zu erhalten, muss die Semantik der Daten im AZR eindeutig beschrieben sein. Dies soll durch eine einheitliche Datenfeld-Beschreibung (DSAusländer) erfolgen, um ein eindeutiges Verständnis dafür bei allen Beteiligten bei Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten. C. Alternativen In Bezug auf den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst war geplant, vor der Einführung eines volldigitalen Rücksetz- und Aktivierungsservice übergangsweise eine gebührenpflichtige Variante mit Versendung eines PIN-Rücksetzbriefes anzubieten. Dieser Vorschlag hat im Bundesrat am 19. Dezember 2025 keine Mehrheit gefunden. Somit sind die entsprechenden Regelungen zur Gebühr und damit die rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung im finalen Stand der Verordnung entfallen. Mit der neuen Verordnung bietet der Gesetzgeber perspektivisch die Möglichkeit, volldigitale PIN-Rücksetzprozesse zu realisieren. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Für den Haushalt des Bundes sind keine weiteren Haushaltsausgaben vorgesehen. Soweit der Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, soll dieser innerhalb des jeweils zuständigen Einzelplans ausgeglichen werden. Für die Länder und Kommunen fallen nach bisheriger Einschätzung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Durch die Verordnung entstehen aufgrund der Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind, um 24 Euro und durch die Erhöhung des sogenannten Auslandszuschlags im Pass- und Ausweisrecht um bis zu 5 Euro für den Haushalt des Bundes Mehreinnahmen in Höhe von rund 2,1 Millionen Euro pro Jahr. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 2.700 Stunden. Es fällt keine einmalige Änderung des Erfüllungsaufwands an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,451 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 47.000 Euro; davon 46.000 Euro auf Bundesebene sowie rund 1.000 Euro auf Landesebene. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die kostendeckende Anhebung der Gebühren für den durch die Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz, für die Ausstellung eines Personalausweises sowie der Auslandszuschläge zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 69,1 Millionen Euro, welche im Wesentlichen zur Entlastung der kommunalen Haushalte beitragen. Bundesrat Drucksache 16/26 14.01.26 In - Fz Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Bundeskanzleramt Berlin, 14. Januar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund – des § 2 Absatz 1 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 4 Absatz 5 und 6 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, – des § 6a Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 20 Absatz 3 des Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a, Nummer 9 Buchstabe a sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 25 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 und 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, – des § 40 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und f sowie Nummer 4 des AZR- Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g und h sowie Satz 2 und Nummer 14 Buchstabe e des Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), – des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat verordnet aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) Artikel 1 Änderung der Passverordnung Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck der Verordnung; Anwendungsbereich § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde § 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren § 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters § 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter § 7 Pflichten des Cloudanbieters § 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters § 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten § 10 Qualitätssicherung § 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller § 12 Qualitätsstatistik Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes § 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten § 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten § 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten § 16 Lichtbild § 17 Ausgabe und Versand des Passes Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § 18 Befreiung von der Passpflicht § 19 Passersatz § 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 21 Lichtbilder für den Passersatz § 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes § 23 Andere Regelungen für einen Passersatz Abschnitt 6 Amtliche Pässe § 24 Ausstellung § 25 Gültigkeitsdauer § 26 Rückgabe Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen § 27 Gebühren § 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Abschnitt 8 Schlussvorschrift § 29 Übergangsregelung Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten) Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten) Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke Anlage 3 Vorläufiger Reisepass Anlage 4 Passmuster Dienstpass Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass Anlage 6 Vorläufiger Dienstpass Anlage 7 Vorläufiger Diplomatenpass Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung Anlage 8 Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes“. 2. Nach der Inhaltsübersicht werden die folgenden Abschnitte 1 bis 3 eingefügt: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke, 2. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen, 3. die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere, 4. die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen, 5. die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie 6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für 1. die Passbehörden, 2. den Passhersteller, 3. die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie 4. für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind. § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und 4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten (1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Passbehörden, 2. des Passherstellers, 3. der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, 4. der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1, 5. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden, 6. der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung. (3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen. Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde § 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren (1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind. (2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist: 1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder 2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist. § 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters (1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt. (2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt. (3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden. (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen. § 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter (1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen. (2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch 1. einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung, 2. einen Auszug aus dem Unternehmensregister, 3. eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder 4. eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf. (3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch 1. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. (4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren. (5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt. (6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. § 7 Pflichten des Cloudanbieters (1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds 1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie 2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs. (2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen: 1. die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung; 2. die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat; 3. abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde. (3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden. § 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters (1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist. (2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein. § 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde (1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein. (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist. (3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung. Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten § 10 Qualitätssicherung Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. § 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller (1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln. (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen. (3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden. (4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI- Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend. (5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. (6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. § 12 Qualitätsstatistik Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.“ 3. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes“. 4. Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 2“, sowie die Angabe „Anlage 1a“durch die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1b“ durch die Angabe „Anlage 2b“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 1c“ durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1d“ durch die Angabe „Anlage 2d“ ersetzt. 5. Der bisherige § 2 wird zu § 14 und in Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1d“ durch die Angabe „Anlage 2d“ ersetzt. 6. Der bisherige § 3 wird zu § 15. 7. Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.“ 8. Der bisherige § 5 wird zu § 17. 9. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere“. 10. Die bisherigen §§ 6 bis 7 werden zu den §§ 18 und 19. 11. Der bisherige § 8 wird zu § 20 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt. 12. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: § 21„ Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 13. Der bisherige § 10 wird zu § 22 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt. 14. Der bisherige § 11 wird zu § 23. 15. Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Amtliche Pässe“. 16. Der bisherige § 12 wird zu § 24 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Passgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes“ ersetzt. 17. Der bisherige § 13 wird zu § 25 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Passgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes“ ersetzt. 18. Der bisherige § 14 wird zu § 26. 19. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen“. 20. Der bisherige § 15 wird zu § 27 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Anlage 1“durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt. ccc) In Buchstabe f wird die Angabe „(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Angabe „(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)“ ersetzt. ddd) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) „ eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) 32 Euro,“. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.“ 21. Der bisherige § 16 wird gestrichen. 22. Der bisherige § 17 wird zu § 28. 23. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 8 Schlussvorschriften“. 24. Der bisherige § 18 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: § 29„ Übergangsregelung Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.“ 25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten (Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456) Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option 1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller 2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden Verpflichtung für die Anbieter dieser Software 4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte 5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter 8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller“. 26. Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite“ durch die Angabe „Buchseite“ sowie jeweils die Angabe „Passbuchinnenseiten“ durch die Angabe „Buchseiten“ ersetzt. 27. Die bisherigen Anlagen 1b bis 1d werden zu den Anlagen 2b bis 2d. 28. In den Anlagen 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „Passbuchinnenseite“ durch die Angabe „Buchseite“ und jeweils die Angabe „Passbuchinnenseiten“ durch die Angabe „Buchseiten“ ersetzt. 29. In der Anlage 8 wird die Angabe „(zu § 4 Absatz 2)“ durch die Angabe „(zu § 16 Absatz 2)“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte- Datenabrufverordnung Die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5“ und die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 2„ Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu übermitteln.“ 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: § 3„ Standards der Datenübermittlung (1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten 1. nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde, 2. zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie 3. im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.“ 4. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf 1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und 2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.“ 5. § 5 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten § 4 Dokumentationspflichten § 5 Speicherung und Löschung Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister § 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren § 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters § 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter § 5d Pflichten des Cloudanbieters § 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten § 6 Erfassung der Anschrift § 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 Übermittlung § 9 Qualitätsstatistik Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises § 10 Eingang der Antragsdaten § 11 Muster für den Personalausweis § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis § 13 Schnittstelle des Chips § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde § 16 Übermittlung der Sperrsumme des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber § 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts § 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises § 18b Aufkleber mit Brailleschrift Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten § 19 Änderung der Anschrift § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis § 21 Nachträgliches Einschalten Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 22 Einrichtung § 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 23b Gültigkeitsdauer Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät § 27 Auskunft über Sperrung Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter § 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften § 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte § 36e Muster der eID-Karte Abschnitt 12 Schlussvorschriften § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Anlage 1 Muster des Personalausweises Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Anlage 3a Muster der eID-Karte Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten“. 2. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften“. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „Anhang 1“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.“ 4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: § 3„ Zertifizierung von Systemkomponenten (1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten 1. der Personalausweisbehörden, 2. des Ausweisherstellers, 3. der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, 4. der Cloudanbieter, 5. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, 6. der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI- Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung. (3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.“ 5. In § 4 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 6 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt: 2. „ das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt; 3. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt; 4. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.“ 6. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.“ 7. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister“. 8. Nach § 5a Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt.“ 9. § 5c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung: 1. eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung, 2. durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister, 3. durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder 4. einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf. Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen.“ b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.“ 10. Die Überschrift des Kapitel 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten“. 11. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde (1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist. (3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.“ 12. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.“ 13. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, das Verbindungsnetz zu nutzen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.“ 14. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 15. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises“. 16. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 1“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. 17. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. 18. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang 2a“ durch die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. 19. Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird.“ 20. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber“. 21. Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18„ Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts (1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende Person aufgrund von § 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der Personalausweis ausgegeben. (2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person. (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E- Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben. (4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus. (5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises (1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen. (2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. § 18b Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.“ 22. Die Überschrift des Kapitels 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten“. 23. § 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.“ 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen.“ bb) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5 und 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN- Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 25. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen.“ bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.“ 26. Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“. 27. In § 22 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 28. Die Überschrift des Kapitels 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises“. 29. Die Überschrift des Kapitels 9 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen“. 30. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern ist.“ 31. Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten“. 32. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 33. § 36a wird durch den folgenden § 36a ersetzt: „§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296.“ 34. Die Überschrift des Kapitels 11 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums“. 35. § 36b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.“ 36. § 36c wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9. 37. § 36e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anhang“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „des Anhangs“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. 38. Die Überschrift des Kapitels 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 12 Schlussvorschriften“. 39. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „Anhang 1a“ durch die Angabe „Anlage 1a“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 e) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen. 40. Im Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3, Anhang 3a und Anhang 4 wird jeweils die Angabe „Anhang“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Personalausweis- und eID-Karten- Gebührenverordnung Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „22,80 Euro“ durch die Angabe „27,60 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „37 Euro“ durch die Angabe „46 Euro“ ersetzt. 2. In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „41 Euro“ durch die Angabe „43 Euro“ ersetzt. 3. Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (7) „ Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.“ Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt: (8) „ Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DS Ausländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. (9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Abschnitte I und II“ durch die Angabe „der Abschnitte I bis III“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.“ 3. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt. b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.“ 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR- Gesetzes.“ wird durch die Angabe „Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR- Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III.“ ersetzt. b) Nummer 3a wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i “ ersetzt. bb) In Spalte C wird die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j“ durch die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i“ ersetzt. c) Nummer 5b Spalte A wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ gegenwärtige Anschrift eingezogen/aufgenommen am“. bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ frühere Anschriften ausgezogen/entlassen am“. d) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen. bbb) Buchstabe k Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen. ccc) Buchstabe n Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen. ddd) Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd wird gestrichen. eee) Buchstabe q wird durch den folgenden Buchstaben q ersetzt: q) „ Asylantrag vor Einreise aa) gestellt am bb) erneut gestellt am cc) abgelehnt am“. fff) Die Buchstaben r und s werden gestrichen. ggg) Die bisherigen Buchstaben t bis z werden zu den Buchstaben r bis x. hhh) In Spalte A zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 und zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –“ durch die Angabe „– wie vorstehend ohne die Buchstaben r bis x sowie d und h jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –“ ersetzt. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe k Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe n Doppelbuchstabe cc und dd, und Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe „(7)“ gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe q wird jeweils die Angabe „(1)“ gestrichen und zu den Doppelbuchstaben aa bis cc wird jeweils die Angabe „(1)“ eingefügt. ccc) Zu Spalte A bisherige Buchstaben r und s wird jeweils die Angabe „(1)“ gestrichen. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z“ wird durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x“ ersetzt. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „I) Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w“ wird durch die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Ausländerbehörden“ wird durch die Angabe „I) – Ausländerbehörden“ ersetzt. ccc) In Ziffer II wird die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u“ durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s“ ersetzt. e) Nummer 9 (Teil II) wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A Buchstabe e werden Doppelbuchstabe dd und ee durch die folgenden Doppelbuchstaben dd bis ff ersetzt: dd) „ Visum nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 AufenthG am ee) Visum nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG am ff) einem nach Vorabzustimmung (§ 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG) erteilten Visum am“. bb) In Spalte B wird zu Buchstabe e Doppelbuchstabe ff die Angabe „(5)*“ eingefügt. f) Nummer 9c Spalte A wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a bis c und e wird jeweils nach der Angabe „befristet bis“ die Angabe „ungültig seit“ eingefügt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „BschV“ durch die Angabe „BeschV“ ersetzt. cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ Zustimmung bei Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV erteilt am befristet bis ungültig seit“. g) Nummer 10 Spalte A und B Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bis ss wird durch die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ss ersetzt: „A B**) d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) aaa) Nummer 1: Ehegatte erteilt am (2)* befristet bis bbb) Nummer 2: Kinder erteilt am (2)* befristet bis ccc) Nummer 3: Elternteil erteilt am (2)* befristet bis bb) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Nicht personensorgeberechtigter Elternteil) erteilt am (2)* befristet bis cc) § 28 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige Familienangehörige) erteilt am (2)* befristet bis dd) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG erteilt am (2)* befristet bis ee) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) erteilt am (2)* befristet bis ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug) erteilt am (2)* befristet bis gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g AufenthG (Ehegattennachzug) aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt am (2)* befristet bis bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte erteilt am (2)* befristet bis ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte erteilt am (2)* befristet bis „A B**) hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) erteilt am (2)* befristet bis ii) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) erteilt am (2)* befristet bis jj) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) erteilt am (2)* befristet bis kk) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) erteilt am (2)* befristet bis ll) § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Kindesnachzug) aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt am (2)* befristet bis bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte erteilt am (2)* befristet bis ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte erteilt am (2)* befristet bis mm) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) erteilt am (2)* befristet bis nn) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) erteilt am (2)* befristet bis oo) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre) zu einem Inhaber aaa) einer Aufenthaltserlaubnis erteilt am (2)* befristet bis bbb) einer Niederlassungserlaubnis erteilt am (2)* befristet bis ccc) einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erteilt am (2)* befristet bis pp) § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AufenthG (Kindesnachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil) erteilt am (2)* „A B**) befristet bis qq) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am (2)* befristet bis rr) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am (2)* befristet bis ss) § 34 AufenthG (Aufenthaltsrecht der Kinder) erteilt am (2)* befristet bis “. h) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) aa) § 9 Absatz 2 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) erteilt am bb) § 9 Absatz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft) erteilt am cc) § 9 Absatz 3a AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften nach § 18c AufenthG) erteilt am“. bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „nach 33 Monaten“ durch die Angabe „mit einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache“ ersetzt. ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „nach 21 Monaten“ durch die Angabe „mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache“ ersetzt. ddd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt: p) „ § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt am“. eee) Die bisherigen Buchstaben p bis v werden zu den Buchstaben q bis w. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „(2)*“ gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die Angabe „(2)*“ eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe p wird die Angabe „(2)*“ eingefügt. i) In Nummer 12 Spalte A wird die Angabe „Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am gültig bis“ durch die Angabe „Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am“ ersetzt. j) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt: g) „ bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erlassen am Wirkung noch nicht eingetreten noch nicht vollziehbar“. bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis s werden zu den Buchstaben h bis t. ccc) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –“ wird durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, k, l, n bis t –“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ wird durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i bis t –“ ersetzt. eee) Die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ wird durch die Angabe „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe j, m, q und r – “ ersetzt. bb) In Spalte B zu Spalte A Buchstabe g wird die Angabe „(2)“ eingefügt. k) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A und B Buchstabe a bis j wird durch die folgenden Buchstaben a bis j ersetzt: „a) Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am (2) Frist bis zugestellt am (5) b) Ausreisepflicht aa) vollziehbar seit (6) bb) Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am (6) c) Abschiebung angedroht am (2) aa) zugestellt am (5) bb) vollziehbar seit (3) cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe d) Abschiebung angeordnet am (2) aa) zugestellt am (5) bb) vollziehbar seit (3 cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen am (2) aa) zugestellt am (5) bb) vollziehbar seit (3 cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe f) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am (2) aa) zugestellt am (5) bb) vollziehbar seit (3 cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat (7) – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (5) von … bis … anordnendes Gericht h) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am (5) Wirkung befristet bis i) Abschiebung vollzogen am (5) Wirkung befristet bis j) Abschiebung vollzogen am (5) Wirkung unbefristet “. § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 – wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd – wie vorstehend –“. bb) In Spalte C wird die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e“ durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c und e“ ersetzt. l) Nummer 14a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „angeordnet am“ durch die Angabe „erlassen am“ ersetzt. bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) aa) Hemmung durch Einreise am bb) Restlaufzeit des ursprünglichen EAV cc) ursprüngliche Befristungsdauer des EAV dd) zusätzliche Befristungsdauer“. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe f wird die Angabe „(2)“ gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die Angabe „(5)“ eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „(2)“ eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f Doppelbuchstabe aa bis cc“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und f Doppelbuchstabe aa bis cc“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a“ wird durch die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und f Doppelbuchstabe aa bis cc“ ersetzt. m) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben f und h werden gestrichen. bbb) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe f. ccc) Die Angabe „Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext“ wird durch die Angabe „Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“ ersetzt. bb) In Spalte C wird die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e bis h“ durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e und f“ ersetzt. n) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt. o) Nummer 37 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I“. bb) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden,“ wird die Angabe „das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,“ eingefügt. bbb) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe b, d, e und g“ wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g“ wird durch die Angabe „– die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g“ ersetzt. ddd) Nach der Angabe „– die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g“ wird die Angabe „– die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe g“ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung“ ersetzt. 2. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,“. b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4. Artikel 7 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 der Passverordnung“ ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3a Spalte A wird die Angabe „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i “ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d und e, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe f“ ersetzt. 2. Nummer 10 wird wie folgt geändert: a) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj wird jeweils die Angabe „§ 16d Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16d Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe gg wird durch den folgenden Doppelbuchstaben gg ersetzt: gg) „ § 18g in Verbindung mit § 18i Absatz 1AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in anderem EU-Mitgliedstaat) aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [ Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis ccc) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis ddd) § 18g Absatz 2 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in… [ Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis“. bbb) In Doppelbuchstabe jj Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe „internationaler Personalaustausch“ durch die Angabe „Auslandsprojekte“ ersetzt. ccc) In Doppelbuchstabe nn wird in Dreifachbuchstabe ddd nach der Angabe „§ 19d Absatz 4“ die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1“ eingefügt und wird in Dreifachbuchstabe eee die Angabe „widerrufen am“ durch die Angabe „befristet bis“ ersetzt. ddd) Doppelbuchstabe uu wird durch den folgenden Doppelbuchstaben uu ersetzt: uu) „ § 20a AufenthG (Chancenkarte) aaa) § 20a Absatz 3 Nummer 1 (Chancenkarte als Fachkraft) erteilt am befristet bis bbb) § 20a Absatz 3 Nummer 2 (Chancenkarte nach Punkten) erteilt am befristet bis ccc) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) erteilt am befristet bis“. cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „Asyl“ durch die Angabe „Asylberechtigung“ und wird die Angabe „anerkannt am“ durch die Angabe „erteilt am“ ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe ii wird die Angabe „GFK“ durch die Angabe „Flüchtlingseigenschaft“ und wird die Angabe „gewährt am“ durch die Angabe „erteilt am“ ersetzt. ccc) In Doppelbuchstabe jj wird die Angabe „gewährt am“ durch die Angabe „erteilt am“ ersetzt. ddd) In Doppelbuchstabe vv wird nach der Angabe „erteilt am“ die Angabe „befristet bis“ eingefügt. dd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe tt wird die Angabe „eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes“ gestrichen. ee) Die Angabe „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv –“ wird jeweils durch die Angabe „– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –“ ersetzt. b) Spalte B wird wie folgt geändert: aa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(2)*“ gestrichen. bb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa bis ddd wird jeweils die Angabe „(2)*“ eingefügt. cc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe uu Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe „(2)*“ eingefügt. dd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe ww wird die Angabe „(2)*“ eingefügt. 3. In Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis s wird jeweils die Angabe „(3)“ durch die Angabe „(2)“ ersetzt. Artikel 9 Außerkrafttreten Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b, c und n tritt am 1. November 2025 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a, d, k, m und o Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (5) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe e, f, g, h, j und l und Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und ddd und Buchstabe b treten am 1. Mai 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist 2. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14) 3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel dieser Rechtsverordnung ist die Entlastung der Pass- und Ausweisbehörden sowie der Bundespolizei, soweit sie passrechtliche Tätigkeiten ausführt. Durch die Einführung des sogenannten postalischen Direktversands von Ausweisdokumenten an die Wohnanschrift, die Einführung der digitalen Lichtbildübermittlung von dem Fotodienstleister an die Pass- und Ausweisbehörden und die Änderungen in Bezug auf die Ausgabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer wurden viele Prozessschritte im Antragsprozess erneuert und machten daher ad hoc viele Mitarbeiterschulungen erforderlich. Insgesamt stieg damit der Aufwand der Personalausweisbehörde pro Fall. Diese Steigerung wurde durch die gestiegenen Lohnkosten der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung noch verstärkt. Vor diesem Hintergrund sind etwa Anpassungen bei dem Verfahren der digitalen Lichtbildübermittlung an die Pass- und Ausweisbehörden und in Bezug auf die Ausgabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer an Minderjährige unter zehn Jahren vorgesehen. Zudem soll die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises angehoben werden, um im Hinblick auf die gestiegenen Verwaltungskosten wieder eine Kostendeckung zu erreichen. Soweit die Bundespolizei im Bereich des Passwesens tätig wird und Reiseausweise als Passersatz ausstellt, hat diese eine zunehmende finanzielle Belastung erfahren, nachdem die Gebühr für die Ausstellung dieses Notreisedokuments seit dem Jahr 2002 nicht mehr angepasst wurde und die Kosten des Verwaltungsaufwands nicht mehr gedeckt sind. Ziel ist es daher, durch eine Anhebung der Gebühr die Ausstellung eines solchen Notreiseausweisdokuments kostendeckend auszugestalten. Darüber hinaus sollen durch diese Verordnung zum einen Regelungen aufgehoben werden, die aufgrund von Zeitablauf oder aus anderen Gründen nicht mehr angewendet werden können. Im Rahmen dessen sollen auch Verordnungen in anderen Verordnungen aufgehen, sofern keine Gründe für die Beibehaltung dieser eigenständigen Verordnung vorliegen sollten. Zum anderen sollen die Inhaltsübersichten nunmehr auch die einzelnen Paragrafen und deren Titel ausweisen und es sollen rechtsförmliche Anpassungen vorgenommen werden, die durch die Neuauflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit erforderlich geworden sind, ebenso wie etwaige notwendig gewordene redaktionelle Anpassungen. Durch die Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung und insbesondere die Schaffung von neuen Speichersachverhalten im AZR sollen Verwaltungsverfahren und -abläufe bei den mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden effizienter werden. Um bei der Datenübermittlung an das AZR durch Behörden aus Bund, Ländern und Kommunen die notwendige Datenqualität herzustellen und zu erhalten, muss die Semantik der Daten im AZR eindeutig beschrieben sein. Dies soll durch eine einheitliche Datenfeld-Beschreibung (DSAusländer) erfolgen, um ein eindeutiges Verständnis dafür bei allen Beteiligten bei Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bindungsfrist an ihre Vorabzustimmung, die nach § 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) innerhalb ihrer Geltungsdauer der titelerteilenden Stelle vorzulegen ist, um drei Monate auf neun Monate verlängern. Da die Vorabzustimmung der titelerteilenden Stelle nicht immer zeitnah nach Ausstellung vorgelegt wird oder weitere Unterlagen für die Erteilung eines Visums fehlen können, wird die Löschfrist der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Vorabzustimmung der BA um weitere drei Monate auf zwölf Monate verlängert, damit die titelerteilende Stelle (Ausländerbehörde) auch innerhalb der Speicherdauer über den Antrag entscheiden kann. Im Übrigen werden Fehler, die in früheren Gesetzgebungsverfahren entstanden sind, korrigiert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Insbesondere in Anbetracht der gestiegenen Personalkosten der Beschäftigten der Verwaltung und der gestiegenen Produktions- und Herstellkosten bei der Ausweisherstellung wird § 1 Absatz 1 Nummer 2 PAuswGebV dahingehend geändert, dass die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises künftig 46 Euro betragen soll und damit der in § 31 Absatz 2 Satz 1 PAuswG vorgesehenen Kostendeckung wieder hinreichend Rechnung getragen wird. Aus dem gleichen Grund wird auch § 1 Absatz 1 Nummer 1 PAuswGebV dahingehend angepasst, als dass die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig 27,60 Euro betragen wird. Das sogenannte elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer und das nachträgliche Einschalten der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (sogenannter PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst (PRSD)) mussten zum 31. Januar 2024 aus Kostengründen eingestellt werden. Für den Fall, dass zukünftig der PRSD erneut aktiviert werden kann, wurden § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 PAuswV um die Möglichkeit ergänzt, sich gegenüber dem Zusteller mit einem gültigen Reisepass ausweisen zu können. Weiterhin wurde § 20 Absatz 2 PAuswV erweitert, um rechtlich die zukünftige Entwicklung eines volldigitalen Angebots zum Neusetzen der Geheimnummer oder zum nachträglichen Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis zu erleichtern. Absatz 3 wurde neu ergänzt. Durch Absatz 3 soll der Antragsteller über den Status und die voraussichtliche Zustellung des PIN-Rücksetzbriefs informiert werden können. Im Bereich der Übergabe der Geheimnummer und der Entsperrnummer ist mit dem neuen § 17 Absatz 4 PAuswV vorgesehen, dass eine Übergabe an Minderjährige unter zehn Jahren ausgeschlossen ist. Grund hierfür ist, dass bei dieser Personengruppe die Voraussetzungen für das Einschalten der Funktion für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes während der gesamten sechsjährigen Gültigkeitsdauer des Personalausweises nicht vorliegen und damit die Geheimnummer und die Entsperrnummer nicht genutzt werden können. Aus den gleichen Gründen ist in diesem Fall künftig auch die Ausgabe eines Sperrkennwortes mit § 18 Absatz 1 Satz 2 PAuswV ausgeschlossen. Die Regelungen zur digitalen Lichtbildübermittlung in der PAuswV (§ 5a Absatz 1 und § 5c Absatz 2) wurden insofern angepasst, als dass nunmehr auch Justizvollzugsanstalten als Dienstleister angesehen werden können und an der Fotoübermittlung an die Personalausweisbehörde unter Einbindung eines Cloudanbieters teilnehmen können, um kurz vor der Entlassung stehenden Insassen die kostenfreie Erstellung eines Lichtbilds für ihren Personalausweis zu ermöglichen. Aufgrund der gestiegenen Verwaltungskosten bei der Bundespolizei und den gestiegenen Herstellkosten für die Herstellung des Vordrucks eines Reiseausweises als Passersatz ist vorgesehen, die für die Ausstellung eines solchen Notreisedokuments zu erhebende Gebühr anzuheben. Eine durchgeführte Evaluierung hat ergeben, dass die Gebühr auf 32 Euro anzuheben ist, um kostendeckend zu sein und § 20 Absatz 2 Satz 1 PassG zu entsprechen. Zu diesem Zweck wurde § 27 Nummer 1 Buchstabe g PassV neue Fassung dahingehend angepasst. Im Übrigen wurden zum Zwecke der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung die Bestimmungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV neue Fassung übernommen und die Außerkraftsetzung der PassDEÜV vorgesehen. An diese neue Struktur wurde die Inhaltsübersicht der PassV angepasst und die Inhaltsübersicht der PAuswV insofern geändert, als dass diese nunmehr auch die einzelnen Paragraphen mit ihrem Titel ausweist, um systematische Zusammenhänge besser erkennen zu können. Zudem wurden im Wege der Rechtsbereinigung nicht mehr anwendbare Übergangsregelungen (§ 29 PassV neue Fassung, § 37 PAuswV und § 5 PPeKDAV) und nicht mehr anwendbare Dokumentationspflichten (§ 4 PAuswV) aufgehoben sowie redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen vorgenommen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. IV. Alternativen In Bezug auf den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst war geplant, vor der Einführung eines volldigitalen Rücksetz- und Aktivierungsservice übergangsweise eine gebührenpflichtige Variante mit Versendung eines PIN-Briefes anzubieten. Dieser Vorschlag hat im Bundesrat am 19. Dezember 2025 keine Mehrheit gefunden. Mit der neuen Verordnung bietet der Gesetzgeber perspektivisch die Möglichkeit, volldigitale PIN-Rücksetzprozesse zu realisieren. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 1 sowie für Artikel 9 folgt aus § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 5 und Absatz 6, § 6a Absatz 3 und § 20 Absatz 3 des Passgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Dabei sind § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 6a Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wahrzunehmen. Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 2 folgt aus § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, § 34 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Satz 2 des Personalausweisgesetzes, sowie aus § 25 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung des eID-Karte-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Regelungskompetenz ist nach Maßgabe dieser Regelungen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt wahrzunehmen. Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 3 folgt aus § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a und Nummer 9 Buchstabe a sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes und aus § 25 Satz 1 Nummer 5 und 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Dabei sind § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c, Nummer 9 Buchstabe a des Personalausweisgesetzes, sowie § 25 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a und Nummer 9 Buchstabe a des eID-Karte-Gesetzes jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Personalausweisgesetzes zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wahrzunehmen. Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 4 folgt aus § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes und aus § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 5 und Artikel 8 folgt aus § 40 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und f sowie Nummer 4 des AZR- Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern für Artikel 6 folgt aus § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g und h sowie Satz 2 und Nummer 14 Buchstabe e des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) und aus § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat für Artikel 7 folgt aus § 3 Absatz 4 Satz 1 und aus § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetz und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Vorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit bestehenden völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dieser Verordnung ist eine dahingehende Rechtsvereinfachung vorgesehen, als dass durch die Aufhebung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV) für das Passwesen künftig nur noch zwei Verordnungen anzuwenden sind (die Passverordnung und die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte- Datenabrufverordnung). Durch den angestrebten Gleichlauf der Bestimmungen der PassV und der PAuswV soll zudem die Rechtsanwendung in den Behörden und bei den übrigen Rechtsanwendern vereinfacht werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung entstehen aufgrund der Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind um 24 Euro für den Haushalt des Bundes Mehreinnahmen in Höhe von rund 900 000 Euro pro Jahr. Ausgehend von der Haushaltsstelle 0625 111 01-042 ist der Reiseausweis als Passersatz (RaP) mit Einnahmen in Höhe von 300 000 Euro angegeben. Basierend auf dieser Angabe sowie basierend auf der Gebührenhöhe von derzeit 8 Euro ergibt sich eine Zahl von etwa 37 500 RaP, die jährlich von der Bundespolizei ausgestellt werden. Für diese von der Bundespolizei ausgestellten RaP würden bei einer Erhöhung der Gebühr um 24 Euro weitere. Einnahmen für den Bund in Höhe von etwa 900 000 Euro anfallen. In dieser Zahl sind die RaP, die durch die Bayerische Grenzpolizei sowie die Hamburger Wasserschutzpolizei ausgestellt werden und lediglich für die weiteren Kosten des Referentenentwurfs relevant sind, nicht enthalten. In Summe wäre für den Bundeshaushaltsplan bei der Haushaltsstelle 0625 111 01-042 für die Erläuterung 02 bei einer angenommenen unveränderten Zahl an Ausstellungen von RaP mit insgesamt 1,2 Millionen Euro statt 300 000 Euro zu rechnen. Zudem entstehen dem Bund durch die Erhöhung der Auslandszuschläge in § 27 Absatz 3 PassV um zwischen 3 bis 5 Euro und durch die Erhöhung des Auslandszuschlags in § 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karte-Gebührenverordnung um 2 Euro Mehreinnahmen in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro. Diese Mehreinnahmen kommen dem Einzelplan 05 zugute. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.2 Artikel 3, Nummer 8; § 5a Abs. 1 PAuswV; Ermöglichung der Lichtbildaufnahme in Justizvollzugsanstalten - Häftlinge (b*) 3.712 Zeitaufwand: - 44 Minuten Zeitaufwand: - 2.722 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) -2.722 Drucksache 16/26- 49 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger durch digitale Lichtbildübermittlung von Justizvollzugsanstalten an Personalausweisbehörden - Häftlinge; § 5a Absatz 1 Satz 3 PAuswV (Vorgabe 1.2) Die Ausstellung von Personalausweisen für strafgefangene Personen mit einer bevorstehenden Haftentlassung aus einer Justizvollzugsanstalt wurde mit Inkrafttreten der Regelung zur digitalen Lichtbildübermittlung (§§ 5a bis 5f PAuswV) erschwert. Erst mit der Möglichkeit der Zertifizierung von Justizvollzugsanstalten als Dienstleister im Sinne von § 5a Absatz 1 Satz 3 PAuswV können die für die Ausstellung eines Personalausweises notwendigen Lichtbilder wieder direkt in der Justizvollzugsanstalt erstellt werden, wodurch Strafgefangene entlastet werden, die aufgrund ihrer baldigen Entlassung einen neuen Personalausweis benötigen. Durch die Möglichkeit der Erstellung des Lichtbilds innerhalb der Justizvollzugsanstalt müssen die Strafgefangenen keine Wege zur Personalausweisbehörde unternehmen. Aufgrund ihres Status als Strafgefangene wären diese Wege ausschließlich für die Beantragung des Personalausweises nutzbar. Dementsprechend kann von Wegezeiten auf dem Hin- und Rückweg der Ausweisbeantragung ausgegangen werden. Dadurch ergeben sich Wegezeiten in Höhe von 44 Minuten pro Fall (hier wird auf das einfache Wegstreckenmodell verzichtet, da ein Strafgefangener den Termin im Bürgerbüro mit keinen sonstigen privaten Plänen verknüpfen kann). Bei einer geschätzten Fallzahl von etwa 3 700 Personen im Strafvollzug, deren Personalausweis während der Haftzeit ausläuft, ergibt sich eine entsprechende Entastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von etwa 2 700 Stunden. Nachrichtlich: Folgte man an dieser Stelle dem Vorgehen des NKR und monetarisiert die eingesparten zeitlichen Aufwände der Bürgerinnen und Bürger, entsprächen die eingesparten 2.700 Stunden in etwa einem Wert 67.500 Euro. 4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.4 Artikel 3, Nummer 8; § 5a Abs. 1 PAuswV; Ermöglichung der Lichtbildaufnahme in Justizvollzugsanstalten - Personalwege (Änderung) (b*) Land 7.424 -33,1 Euro = (-52,9 / 60 * 30,50 Euro/h (100% mD) -6,2 Euro) 3.5 Artikel 3, Nummer 9; § 5c Abs. 2, Satz 1 PAuswV; Ermöglichung der Lichtbildaufnahme in Justizvollzugsanstalten - Registrierung (Neu) Land 172 8,1 Euro = (7 / 60 * 69,30 Euro/h (100% hD)) 3.6 Artikel 3, Nummer 19; § 17 Abs. 4 PAuswV; Streichung der Ausgabe von Geheimnummer und Entsperrnummer bei Kindern unter 10 Jahren (Neu) Land 1.230.06 -0,9 Euro = (-2 / 60 * 25,50 Euro/h (100% mD)) -1.046 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.9 Artikel 5 und 8; § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AZRG-DV (Fassung mit Gültigkeit ab 01.11.25) und Anlage; Technische IT- Anpassung des AZR (BVA einmalig) (Neu) Bund 1 46.000 Euro = (0 +46.000 Euro) 3.10 Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe b); § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AZRG-DV (Fassung mit Gültigkeit ab 01.11.25) i.V.m. § 36 Absatz 3 BeschV; Erteilung der Vorabzustimmung BA (Änderung) Land 3.400 -15,5 Euro = (-22 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) 3.11 Artikel 5, Nummer 4, Buchstabe b); Anlage Nummer 4 Spalte A Buchstabe h; Speicherung des Ausstellungsda- Bund geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) tums von im AZR gespeicherten Ausweisdokumenten (Änderung) 3.12 Artikel 5, Nummer 4, Buchstabe e); Anlage Nummer 9 (Teil II) Spalte A Buchstabe e; Speicherung Visaerteilung Chancenkarte (Neu) Land 30.000 -3,5 Euro = (-5 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) 3.13 Artikel 5, Nummer 4, Buchstabe f); Anlage Nummer 9c Spalte A Buchstaben a bis c und e; Speicherung Datum ungültig seit (Änderung) Bund geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.14 Artikel 5, Nummer 4, Buchstabe f); Anlage Nummer 9c Spalte A Buchstabe d; Speicherung zu Werkvertragsverfahren (Änderung) Bund geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe (in Tsd. Euro) -1.451 davon auf Bundesebene 46 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -1.451 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Vorgabe 3.4: Digitale Lichtbildübermittlung von Justizvollzugsanstalten an Personalausweisbehörden - Personalwege; § 5a Absatz 1 Satz 3 PAuswV Nachdem eine Justizvollzugsanstalt als Dienstleister registriert wurde, ist ihr die Übermittlung digitaler Lichtbilder an die zuständige Personalausweisbehörde zum Zwecke der Ausstellung von Personalausweisen möglich. Dadurch ist die Beförderung von Häftlingen zu der Personalausweisbehörde sowie die dortige Beaufsichtigung nicht mehr notwendig. Bei einer angenommenen Zahl von 3 700 Personen im Strafvollzug, die jährlich einen neuen Personalausweis benötigen, ist hier aufgrund der Bewachung durch zwei Justizvollzugsangestellte von einer Fallzahl von 7 400 auszugehen. Ein Zeitaufwand pro Fall in Höhe von 53 Minuten setzt sich aus der doppelten Wegzeit von je 22 Minuten sowie einer Beantragungsdauer des Personalausweises von etwa 9 Minuten zusammen. Entsprechend ist von einer Entlastung der Verwaltung in Höhe von etwa 6 500 Stunden auszugehen. Dies entspricht bei einem Lohnkostensatz des mittleren Diensts der Länder in Höhe von 30,50 Euro einer Entlastung der Länder in Höhe von circa 200 000 Euro. In Kombination mit dem Standardsatz der Wegesachkosten in Höhe von 6,20 Euro pro Fall erhöht sich diese Entlastung der Länder auf etwa 246 000 Euro. Vorgabe 3.5: Digitale Lichtbildübermittlung von Justizvollzugsanstalten an Personalausweisbehörden - Registrierung; § 5c Absatz 2 Satz 1 PAuswV Damit eine Justizvollzugsanstalt für die Vorgabe 3.3 rechtmäßig registriert werden kann, muss sie einen Nachweis vorlegen. Dieser wird von der Anstaltsleitung erstellt, unterschrieben sowie gesiegelt. Die Registrierung erfolgt nur einmalig. Bei einem geschätzten Aufwand von 7 Minuten für die Erstellung des entsprechenden Schreibens sowie einer Fallzahl von 172 Justizvollzugsanstalten in Deutschland ergibt sich ein Aufwand in Höhe von etwa 20 Stunden. Basierend auf dem Lohnkostensatz des höheren Diensts der Länder in Höhe von 69,30 Euro pro Stunde ergibt sich für die Länder ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 1 000 Euro. Vorgabe 3.6: Streichung der Ausgabe von Geheimnummer und Entsperrnummer bei Kindern unter 10 Jahren; § 17 Absatz 4 PAuswV Bei der Beantragung eines Personalausweises ist nach § 17 Absatz 1 Satz 1 PAuswV ein Kuvert mit der Geheim- und Entsperrnummer auszugeben. Dies trifft auch auf Kinder zu, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Nutzung der beiden Daten erforderliche Funktion des elektronischen Identitätsnachweises kann aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters von 16 Jahren allerdings im Gültigkeitszeitraum des ausgestellten Personalausweises nicht eingeschaltet und genutzt werden. Durch das Wegfallen der Ausgabe dieses Kuverts werden die Personalausweisbehörden entsprechend entlastet. Bislang ist es so, dass auch Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Kuvert mit der Geheim- und Entsperrnummer durch die Personalausweisbehörde erhalten haben. Dieser Umstand führte dazu, dass Personalausweisbehörden wegen nicht mitgenommener Kuverts oder wegen der verweigerten Annahme Folgeprobleme entstanden, etwa wie lange die Kuverts vorgehalten werden müssen, falls das Kuvert im Nachgang doch noch mitgenommen werden möchte, sowie ob und wie das Kuvert aus datenschutzrechtlichen Gründen zu vernichten sei. Künftig werden Kuverts an Minderjährige nur dann ausgegeben, wenn die antragstellende Person während des sechsjährigen Gültigkeitszeitraums ihres Personalausweises die Vorrausetzungen für das nachträgliche Einschalten der Funktion für den elektronischen Identifikationsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 PAuswV in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes erfüllen kann. Bei einer geschätzten jährlichen Menge von etwa 1,2 Millionen Personalausweisen für Kinder unter 10 Jahren sowie einer geschätzten Verringerung des Aufwands in Höhe von etwa 2 Minuten pro Fall, ergibt sich eine Entlastung in Höhe von etwa 40 000 Stunden pro Jahr. In Kombination mit dem stündlichen Lohnsatz des mittleren Diensts der Kommunen in Höhe von 25,50 Euro pro Stunde ergibt sich eine jährliche Entlastung der Verwaltung in Höhe von circa 1,0 Millionen Euro. Vorgabe 3.10: Erteilung der Vorabzustimmung BA; § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AZRG-DV (Fassung mit Gültigkeit ab 01.11.25) i. V. m. § 36 Absatz 3 BeschV Die Löschfrist der Vorabzustimmung der BA wird auf 12 Monate verlängert. Ausgehend von rund 170 000 Visaerteilungen zur Erwerbstätigkeit pro Jahr und einer Quote von 20 Prozent der Fälle mit Vorabzustimmung wird angenommen, dass in etwa 10 Prozent der Fälle (entspricht 3 400) die antragstellende Person nicht rechtzeitig innerhalb der Geltungsdauer der Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde vorspricht. Mit Verlängerung der Löschfrist stehen die Daten der Ausländerbehörde länger abrufbar zur Verfügung, sodass Rückfragen beziehungsweise Nachforderungen entfallen. Vorgabe 3.11: Verbindlichkeit des DSAusländer; § 4 Abs. 8 und § 9 Abs. 5 AZRG-DV Für die verbindliche Verwendung des Datensatzes für das Ausländerwesen (DSAusländer) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der DSAusländer ist kein technischer Standard, sondern beschreibt die existierenden Datenfelder im Ausländerwesen semantisch und strukturell detailliert, um ein eindeutiges Verständnis bei Bund, Ländern und Kommunen sowie eine verbesserte Datenqualität zu erzeugen. Er soll eine standardisierte Eingabe von Daten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden sicherstellen. 5. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die kostendeckende Anhebung der Gebühr für den durch die Bundespolizei ausgestellten Reiseausweis als Passersatz, für die Ausstellung eines Personalausweises sowie der Auslandszuschläge zusätzliche finanzielle Aufwände in Höhe von 69,1 Millionen Euro, welche im Wesentlichen zur Entlastung der kommunalen Haushalte beitragen. Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auf kleine und mittelständische Unternehmen, auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind durch diese Verordnung nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen 6.1. Disability Mainstreaming Eine Relevanz ist nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Menschen mit Behinderungen im Vergleich mit anderen Menschen in besonderer Weise betroffen sind. 6.2. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten. 6.3. Weitere wesentliche Auswirkungen Es sind keine weiteren wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. 6.4. Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung Das Regelungsvorhaben und dessen mittelbare und unmittelbare Auswirkungen adressieren nicht ausschließlich Frauen oder Männer und differenzieren zudem nicht zwischen beiden Gruppen. Eine Gleichstellungsrelevanz ist nicht gegeben. 6.5. Demografische Auswirkungen Das Vorhaben hat keine demografischen Auswirkungen. 6.6 Gleichwertigkeits-Check Es sind weder positive noch negative Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu erwarten. 6.7 Erforderlichkeit einer Experimentierklausel Die Regelung einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine gesetzliche Befristung kommt nicht in Betracht, da die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen entweder auf eine langfristige Beibehaltung angelegt sind oder derzeit noch nicht absehbar ist, wann die vorgesehenen Änderungen angepasst oder gegebenenfalls wieder aufgehoben werden müssen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Passverordnung) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird insgesamt neu gefasst, nachdem sich durch die Aufnahme der Regelungen der bisherigen Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV) in die §§ 1 bis 12 neue Fassung die bisherige Nummerierung ändert. Zudem wird die Neufassung der Inhaltsübersicht dazu genutzt, diese an die aktualisierten rechtsförmlichen Maßgaben anzupassen und so vor allem die bisher verwendete Gliederungseinheit „Kapitel“ durch die Gliederungseinheit „Abschnitt“ zu ersetzen. Zu Nummer 2 Mit Blick auf die Ausgestaltung der PAuswV war nicht mehr nachvollziehbar, warum im Gegensatz zum Ausweiswesen im Passwesen eine künstliche Trennung zwischen Regelungen zur Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke und deren Qualitätssicherung sowie den übrigen passrechtlichen Bestimmungen beibehalten werden sollte. Daher sollen die Regelungen der PassDEÜV in die PassV überführt werden und die für das Passwesen maßgeblichen Verordnungen somit von derzeit drei (PassV, PassDEÜV und PPeKDAV) auf zwei reduziert werden. Hierdurch wird die Rechtsanwendung im Bereich des Passwesens insoweit erleichtert, als dass die praxisrelevantesten Bestimmungen künftig nur noch in einer Verordnung zu finden sein werden. Hiervon wird auch die Tätigkeit der Verwaltung umfasst, sodass diese Maßnahme auch einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung darstellt. Die Verwaltungsvereinfachung und die Vereinfachung der Rechtsanwendung sollen dadurch verstärkt werden, dass die Bestimmungen der bisherigen PassDEÜV zu Beginn der PassV übernommen werden sollen (§§ 1 bis 12 PassV neue Fassung). Da die deckungsgleichen Regelungen in der PAuswV ebenfalls zu Beginn der PAuswV zu finden sind, wird hierdurch ein struktureller Gleichlauf zwischen beiden Verordnungen hergestellt, der auch für die weitere Ausgestaltung der PassV vorgesehen ist. Insgesamt sollen sowohl die Personalausweisverordnung (PAuswV) als auch die PassV so aufgebaut sein, dass die jeweilige Verordnung zunächst mit allgemeingültigen Regelungen beginnt. Daran schließen sich jene Regelungen an, die die Aufnahme, Erfassung und Übermittlung des Lichtbilds vorsehen. Hierauf aufbauend sollen dann die Regelungen über die Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller folgen. Anschließend folgen – in der bisherigen Reihenfolge unverändert – die Abschnitte 4 bis 8 über die Ausstellung von Reisepässen und Passersatzpapieren, über die Ausstellung von Amtlichen Pässe und über die Erhebung von Gebühren und Auslagen. Die Regelungen des neu eingefügten Abschnitts 1 orientieren sich an den Regelungen der §§ 1 bis 3 PAuswV, sodass vor dem Hintergrund des § 1 PassDEÜV alte Fassung zunächst der Anwendungsbereich und die Regelungsgegenstände der PassV benannt werden. Mit Blick auf § 2 PAuswV definiert § 2 den für die PassV maßgeblichen Stand der Technik und in Bezug auf die technischen und organisatorischen Anforderungen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verfahren sowie die hierfür maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Vor dem Hintergrund, dass auch in der PAuswV keine Übersicht mit anzuwendenden Technischen Richtlinien vorhanden ist und dort lediglich auf die im Bundesanzeiger vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlichten Übersichten verwiesen wird, wurde § 2 PassV neue Fassung entsprechend formuliert und auf die Übernahme der Anlage 1 der PassDEÜV verzichtet. In § 3 Absatz 1 PassV neue Fassung wurde – in Anlehnung an die Regelung des § 3 PAuswV - ein Verweis auf die zu zertifizierenden Systemkomponenten festgehalten. Welche Systemkomponenten verpflichtend zu zertifizieren sind, ergibt sich aus der Anlage 1 neue Fassung der PassV. Diese wurde um jene Systemkomponenten erweitert, die nicht für die Erfassung und Übermittlung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke vorgesehen sind. Zudem wurde ebenfalls ein Bezug auf die Technischen Richtlinien aufgenommen, aus denen sich die Einzelheiten und die Art der jeweiligen Zertifizierung ergeben. In Absatz 2 wurde lediglich die Zitierung des BSI-Gesetzes und der Zertifizierungs- und - Anerkennungsverordnung etwas verkürzt. Anschließend wird ein Abschnitt 2 in die PassV eingefügt, der sich mit der Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde befasst. Inhalt dieses Abschnitts sind daher jene Regelungen der §§ 1a bis 1f der bisherigen PassDEÜV, die ohne wesentliche inhaltliche Änderungen oder ohne Änderung der Reihenfolge übernommen wurden und insoweit auf die bisherigen Begründungen zu den §§ 1a bis 1f PassDEÜV verwiesen wird. Lediglich die Nummerierung der Bestimmungsbezüge wurde insoweit angepasst, als dass die Bestimmungen des Abschnitts nicht mehr durch aufsteigende Buchstabenzusätze nummeriert sind, sondern mit einer aufsteigenden Nummerierung des Paragrafenbezeichners. Die Positionierung des Abschnitts und der Regelungen ist von dem Gedanken geprägt, dass die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde die Vorbereitung oder den Beginn des Antrags auf Ausstellung eines passrechtlichen Dokuments darstellt. Zudem wird ein Abschnitt 3 eingefügt, der sich mit der Übermittlung der von der Passbehörde erfassten Daten an den Passhersteller befasst. Inhalt dieses Abschnitts sind die Regelungen der §§ 2, 3 und 5 der bisherigen PassDEÜV, die ohne Änderung der Reihenfolge übernommen wurden. In Anlehnung an den § 2 PAuswV und dessen Systematik wurde allerdings die Regelung des § 2 Absatz 2 PassDEÜV als eigenständige Bestimmung gefasst und in den Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen übernommen. Aus den gleichen Gründen wurde mit Blick auf § 3 PAuswV auch § 4 PassDEÜV dort übernommen. Im Übrigen wurde lediglich die Nummerierung der jeweiligen Bestimmung angepasst. Inhaltliche Änderungen der übernommenen Bestimmungen wurden nicht vorgenommen, sodass inhaltlich auf die Begründungen der bisherigen §§ 2 bis 4 PassDEÜV verwiesen wird. Die Positionierung des Abschnitts und der Regelungen ist von dem Gedanken geprägt, dass nach der Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde und die Erfassung der für den Antrag erforderlichen Daten durch die Passbehörde diese die Daten zur Herstellung des Passdokuments an den Passhersteller übermitteln muss. Zu Nummer 3 Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12 PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“ und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV ist eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Buchstabe b Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV ist eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Buchstabe c Es wurde die Nummerierung der bisherigen Anlage 1a insofern angepasst, als dass der Bezug zu Anlage 1c korrigiert wurde und die Nummerierung vor dem Hintergrund der neu in die PassV eingefügten Anlage 1 zu Anlage 2c angepasst wurde. Zu Buchstabe d Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem war durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a In Satz 1 wird eine Ergänzung vorgenommen, wonach keine Uniformteile im Lichtbild zu sehen sein dürfen. Die Ergänzung ist erforderlich, um hervorzuheben, dass keinerlei Uniformteile auf dem Lichtbild abgebildet sein dürfen. Das Lichtbild des Reisepasses soll den abgebildeten Ausweisinhaber als Bürger darstellen und nicht in seiner etwaigen Funktion eines Amtsträgers. Vor dem Hintergrund dürfen etwa keine Polizei- oder Bundeswehruniformen auf dem Lichtbild getragen werden. Das Uniformtrageverbot erstreckt sich auch auf das Tragen von anderen Uniformen, wie sie etwa im Bereich des Vereinslebens gebräuchlich sind. Explizit ausgeschlossen ist auch das Tragen von einzelnen Uniformteilen auf dem Lichtbild, wie etwa das Tragen von Schulterklappen. Zu Buchstabe b Durch die Aufnahme des Datenfelds „lichtbildaufnehmende Stelle“ in das Passregister sind auch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes verpflichtet, bei einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses dieses Datenfeld im Passregister auszufüllen. Anders als im Inland, findet im Ausland eine digitale Lichtbildübermittlung nach den §§ 4 bis 6 der PassV (ehemals §§ 1a bis 1d der PassDEÜV) nicht statt, sodass die Auslandsvertretung kein, mit einem Pseudonym versehenes, digitales Lichtbild aus einer Cloud abrufen und das entsprechende Pseudonym in das Passregister eintragen kann. Daher werden die Antragsteller auch künftig papierbasierte Lichtbilder bei der Antragstellung mitbringen können. Anders als bei der digitalen Lichtbildübermittlung kann die jeweilige Auslandsvertretung in diesem Fall nicht gesichert erkennen, welche lichtbildaufnehmende Stelle das Lichtbild angefertigt hat. Um gleichwohl das Datenfeld auszufüllen und etwaige Komplikationen zu vermeiden, soll die Auslandsvertretung eintragen, dass die lichtbildaufnehmende Stelle, das heißt der Fotograf, der das Lichtbild erstellt hat, nicht von der Auslandsvertretung verifiziert werden kann. Eine dementsprechende Eintragung in das Datenfeld dokumentiert diesen Umstand. Zudem wird der Bezug auf § 21 des Passgesetzes korrigiert, nachdem durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (BGBl. 2024 I Nr. 322) die lichtbildaufnehmende Stelle nunmehr in Nummer 16 genannt wird, anstatt wie bislang in Nummer 17. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 9 Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12 PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“ und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Zu Nummer 10 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wurden die Bezüge dahingehend rechtsförmlich angepasst, als dass die Gliederungseinheiten Absatz und Nummer ausgeschrieben werden. Zu Nummer 12 Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Der bisherige Satz 2 läuft insoweit leer, als dass bei einem Passersatz im Sinne von Satz 1 lediglich die Anbringung eines papierbasierten Lichtbilds vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund sind eine digitale Erstellung und Übermittlung des Lichtbilds bei dieser Art von Dokument ausgeschlossen. Da allerdings durch die Neufassung des § 9 alte Fassung der Bezug auf § 4 Absatz 2 alte Fassung aufgehoben wurde, fanden die Anforderungen an das Lichtbild auf das Lichtbild für den Passersatz keine rechtliche Grundlage mehr. Dies soll durch den aufgenommenen Bezug zu dem § 16 Absatz 2 behoben werden. Zu Nummer 13 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wurden die Bezüge dahingehend rechtsförmlich angepasst, als dass die Gliederungseinheiten Absatz und Nummer ausgeschrieben werden. Zu Nummer 14 Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 15 Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12 PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“ und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Zu Nummer 16 Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wird der Normbezug auf § 1 Absatz 4 des Passgesetzes dahingehend konkretisiert, als dass lediglich Satz 2 in Bezug genommen wird. Für die Ausstellung eines amtlichen Passes für deutsche Staatsangehörige bedarf es eines Bezugs auf § 1 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes nicht, da die in § 24 Absatz 1 Satz 1 PassV (neu) genannte Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Regel nur durch die in den §§ 5 und 6 der AVVaP gennannten Personen möglich ist und diese Personen gemeinsam haben, dass ihre Aufgabe nur von deutschen Staatsangehörigen wahrgenommen werden kann. Zu Nummer 17 Es handelt sich zunächst um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zudem wird der Normbezug auf § 1 Absatz 4 des Passgesetzes konkretisiert, als dass lediglich Satz 2 in Bezug genommen wird. Für die Ausstellung eines amtlichen Passes für deutsche Staatsangehörige bedarf es eines Bezugs auf § 1 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes nicht, da die in § 24 Absatz 1 Satz 1 PassV (neu) genannte Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Regel nur durch die in den §§ 5 und 6 der AVVaP gennannten Personen möglich ist und diese Personen gemeinsam haben, dass ihre Aufgabe nur von deutschen Staatsangehörigen wahrgenommen werden kann. Zu Nummer 18 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 19 Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12 PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“ und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Da der Abschnitt zudem nicht nur Gebührentatbestände vorgesehen hat, sondern mit § 28 PassV n. F. (§ 16 PassV alte Fassung) auch einen Auslagentatbestand, sollen diese sich auch in der Überschrift der Gliederungseinheit wiederfinden. Auch wenn § 16 PassV alte Fassung mit Nummer 21 gestrichen werden soll, ist perspektivisch die Aufnahme von überarbeiteten Auslagentatbeständen vorgesehen, sodass dennoch die Überschrift beibehalten werden soll. Zu Nummer 20 Es wird eine Folgeänderung vorgenommen, die durch die Überführung der Bestimmungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV erforderlich geworden ist, sodass der bisherige § 15 PassV nunmehr zu § 27 PassV geworden ist. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Dreifachbuchstabe bbb Durch das Einfügen der bisherigen Anlage 2 der PassDEÜV als neue Anlage 1 in der PassV eine Anpassung der Nummerierung der bisherigen Anlagen 1 bis 1d erforderlich. Zu Dreifachbuchstabe ccc Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Dreifachbuchstabe ddd Mit den Änderungen in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd wird gewährleistet, dass der Verwaltungsaufwand der Grenzbehörden (Bundespolizei sowie die Wasserschutzpolizei Hamburg und die Landespolizei Bayern) für eine Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz (RAP), der oftmals mit erhöhtem Aufwand bei der Ermittlung relevanter Tatsachen verbunden ist, Rechnung getragen wird. Die Gebühr nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g PassV für die Ausstellung eines RAP wurde zuletzt 2002 im Rahmen der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro auf den Betrag von 8 Euro angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Buchstabe b Mit Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des AA sind zum 1. Juli 2025 neue Stundensätze für das in den Auslandsvertretungen eingesetzte Personal wirksam geworden (Anlage 2 AABGebV). Um dem Kostendeckungsprinzip für die passrechtlich im Ausland erbrachten individuell zurechenbaren Leistungen weiterhin Rechnung zu tragen, sind die Gebührensätze entsprechend der Fortentwicklung der Auslandsbesoldung anzupassen. Zu Nummer 21 Der bisherige Bezug des § 16 PassV alte Fassung auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung führte dazu, dass die Passbehörden als Auslagen lediglich solche für Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- sowie Fernschreibegebühren erheben durften. Da diese Mittel der Fernkommunikation kaum oder gar nicht mehr verwendet werden, hat diese Auslagenregelung für die heutige Tätigkeit der Passbehörde keine praktische Relevanz mehr und soll daher gestrichen werden. Zu Nummer 22 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Übernahme der Regelungen der PassDEÜV in die §§ 1 bis 12 PassV (neu) erforderlich geworden ist. Zu Nummer 23 Durch das Einfügen der bisherigen Regelungen der PassDEÜV in die neuen §§ 1 bis 12 PassV sowie durch das Einfügen der neuen Abschnitte 1 bis 3 ist eine Anpassung der Nummerierung bei den bisherigen Gliederungseinheiten erforderlich. Im Zuge dessen wurde die Gliederungseinheit rechtsförmlich angepasst, sodass sie nunmehr „Abschnitt“ und nicht wie bisher „Kapitel“ heißt. Zu Nummer 24 Die Übergangsregelungen des § 29 PassV neue Fassung, die aufgrund von Zeitablauf nicht mehr anzuwenden sind, wurden aus dem § 29 PassV neue Fassung gestrichen. Dies betrifft vor allem die bisherigen Absätze 2 bis 4, die bestimmte Übergangsregelungen bis zum 31. Oktober 2015 (Absatz 2), bis zum 1. März 2017 (Absatz 3) und bis zum 30. April 2022 (Absatz 4) vorgesehen haben. Da zudem keine Kinderreisepässe ohne Lichtbild oder sogenannte Kinderausweise ausgegeben werden und keine gültigen Exemplare mehr im Umlauf sind, ist auch die Übe

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen