Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7408
21. Wahlperiode 29.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
A. Problem und Ziel
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es, sichere, vertrauenswürdige und
nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und
Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten
Europäischen Union zu ermöglichen.
Die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 führt einen auch in der
Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die
Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein. Diese sogenannte EUDI-Wallet
schafft mit wesentlichen Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in
vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen echten Mehrwert und einen hohen
Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie für den Binnenmarkt in der
Europäischen Union: Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches
Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten sowie
Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen,
die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen),
sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden
Beteiligten und anderen Nutzern Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
zu präsentieren oder mittels qualifizierter elektronischer Signaturen zu
unterzeichnen oder mittels qualifizierter elektronischer Siegel zu besiegeln (Artikel 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die Nutzung Europäischer
Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung
grundrechtsfreundlich; andere bestehende Identifizierungs- und
Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung unberührt (siehe Artikel 5a Absatz 15 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt jeder
Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in
Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für
die Digitale Identität bereit. Zur Wahrung dieser Frist ist dringend nationale
Gesetzgebung geboten.
B. Lösung; Nutzen
Der vorliegende Referentenentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Zur Wahrung der
Frist nach Artikel 5a Absatz 1 dieser Verordnung bedarf es das unmittelbar
geltende Unionsrecht ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen. Hierzu zählen
insbesondere die Festlegung von Zuständigkeiten, damit die sich aus dem
Unionsrecht ergebenden Aufgaben wahrgenommen werden können, und die
Ausgestaltung von Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen, die durch das
Unionsrecht vorausgesetzt werden. Durch solche Festlegungen ergänzt der
vorliegende Referentenentwurf die unmittelbar geltenden Vorgaben der
unionsrechtlichen Verordnung. Der Referentenentwurf regelt mithin allein Fragen, die nicht
bereits durch das ohne Weiteres geltende Unionsrecht geklärt sind. Dergestalt
ergibt sich der Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik
Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht.
Auf dieser rechtlichen Grundlage können die Vorteile der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität von den Bürgerinnen und Bürgern sowie von
Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Neben der
europaweit verwendbaren digitalen Identität zählen hierzu die Signatur- und
Siegelfunktionen sowie der Einsatz von Nachweisen: Erstmals steht den Bürgerinnen
und Bürgern eine funktionale Kombination dieser drei Bereiche zur Verfügung.
Das erlaubt den gebündelten Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie
eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs,
beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische
Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf
hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein
elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen
Endgeräten zur Verfügung.
Überdies umfasst der Referentenentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen
zur Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den
Vertrauensdiensten sowie Änderungen im Pass- und Ausweisrecht.
C. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung
verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt
Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich,
im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf
Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen
Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen
Bundesministerium zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der
Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren
zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen
Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt somit die beste Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig
ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die
Umsetzung des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237 000 Euro sowie
ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920 000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes
zum Abruf von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die
EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9 233 000 Euro und für den
Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2 082 000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Einzelplan 24 des Ministeriums für Digitales
und Staatsmodernisierung ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, für
Benutzersupport sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230 000
Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2 270 000 Euro. Darüber hinaus
entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 585 000 Euro für
14,9 Planstellen (5,6 im höheren Dienst (hD), 8,2 im gehobenen Dienst (gD) und
1,1 im mittleren Dienst (mD)) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für
4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der
Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie und finanziell im Einzelplan 24 des Ministeriums für Digitales
und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur
und Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des
Wirtschaftsplans auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9
Millionen Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der „One in, one
out“-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen
Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf
unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegen der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen
Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
1,8 Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5
Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
ergibt sich zugleich aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht
auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von
42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht
auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-Regel.
F. Weitere Kosten
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt die
bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung,
insbesondere zur elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum
digitalen Nachweis- und Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische
Umsetzung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit hierdurch
Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei abgewickelt und Nachweise seltener manuell
geprüft, angefordert oder nacherfasst werden müssen, kann die EUDI-Wallet dazu
beitragen, bereits angelegte Effizienz- und Einsparpotenziale in der Verwaltung
früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft erhebliche
Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und
Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie
durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten
Prüfprozessen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über
die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
(EBDIG)
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale
Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne
des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig
den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen
weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identifizierungsmittels reicht.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Anlage 1
§ 2
Zuständige Behörden; Aufgaben
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im
jeweiligen Umfang.
(2) Zuständig sind
1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für
a) die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und
18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der
Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz,
b) die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß
Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c) die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten gemäß
Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit der Europäischen Brieftasche für
die Digitale Identität,
d) die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014,
e) die Unterrichtung über die Bereitstellung und Zertifizierung Europäischer Brieftaschen für die Digitale
Identität sowie über die Aufhebung solcher Zertifizierungen gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 2,
f) die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer oder mehrerer öffentlicher oder
privater Stellen als zuständige Behörden, soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 2
betroffen sind, nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
soweit Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 3 betroffen sind, nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, für das Ausstellen von
Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9
Absatz 4 sowie für die öffentliche Bekanntmachung dieser zuständigen Behörden auf einer Internetseite
der bestimmenden Behörde oder ihres Verwaltungsträgers,
g) die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3
besteht,
h) sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für
die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit
hierfür keine anderweitige Zuständigkeit besteht; das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit für diese Aufgaben auf andere Behörden des Bundes
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu übertragen,
2. das Bundesverwaltungsamt für
a) die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
b) die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der
registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
sowie für damit verbundene Aufgaben gemäß § 10,
3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für
a) die Einrichtung nationaler Zertifizierungssysteme und die Übermittlung von Entwürfen gemäß
Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für die Benennung von Systeminhabern
gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981,
b) die Veranlassung von Informationen an Nutzer zu Sicherheitsverletzungen gemäß Artikel 5a Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c) die Maßnahmen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gemäß Artikel 5e der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 8 Absatz 3,
4. die Bundesnetzagentur für
a) die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß
Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13,
b) die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014,
c) die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und
5. die Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsstellengesetz für die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das
Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über
die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
unberührt. Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die Ausstellung von
Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1
Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das
Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die
Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.
(3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur
Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung
auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig
sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen
werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf
nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die
ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für
die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie
nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3
Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 die zuständige Behörde nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 aus.
(5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die
Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die
Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach
Absatz 2 unberührt.
(6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für
deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
A b s c h n i t t 2
M a ß n a h m e n
Unterabschnitt 1
Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
§ 3
Arten und Weisen der Bereitstellung
(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der
Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung
gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird
mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu
bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach
§ 6 ist unzulässig.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem
Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen
Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen.
§ 4
Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland
Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland wählt, trifft sie die hierfür
erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde
ihres Geschäftsbereichs übertragen.
§ 5
Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den
öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig
beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres
Geschäftsbereichs übertragen.
§ 6
Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von
der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt aufgrund einer ergangenen
Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder
voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und auf deren Grundlage
ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2
Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die
Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres
Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.
§ 7
Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität
Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf
wesentliche Angaben beschränkten Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität.
Unterabschnitt 2
Betriebsbezogene Maßnahmen
§ 8
Gültigkeit und Wirksamkeit
(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei
denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.
(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers
gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche
für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/2979 widerrufen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung
gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und
veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979.
Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß
Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.
(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
§ 9
Personenidentifizierungsdaten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von
Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a
Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren
Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen.
Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister,
im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im
Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen
nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über
Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann.
(2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von
weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des
Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die
betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.
(3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des
Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentifizierungsdaten von folgenden
Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:
1. Gebietskörperschaften,
2. Stiftungen öffentlichen Rechts,
3. Anstalten öffentlichen Rechts,
4. Personalkörperschaften,
5. Verbandskörperschaften und
6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein.
(5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen
Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten
Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden
getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet
eine Webseite ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf
von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.
§ 10
Registrierung vertrauender Beteiligter
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte
insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne
des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der
Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der
Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9
Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im
Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen
werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3
Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten
enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei
das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertifizierungsbehörde gemäß
Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die
Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertifikaten und Registrierungszertifikaten.
(2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang
mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder
ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die
Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.
§ 11
Unterrichtungspflichten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission
die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.
(2) Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission
und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische
Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.
§ 12
Interoperabilität
Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen,
um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes mit Europäischen Brieftaschen
für die Digitale Identität herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Interoperabilität des Nationalen Once-Only-
Technical-Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Als Ziele von Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 in Betracht kommen im Zuge des Auswahlermessens insbesondere
1. nach Satz 1:
a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine
Schnittstelle für Nutzerkonten,
b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität,
c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität sowie
2. nach Satz 2:
a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-
Technical-System sowie
b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical-
System in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.
§ 13
Aufsicht
Die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels
46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale
Identität. Art und Umfang dieser Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
zuständigen Behörde.
Unterabschnitt 3
Sonstige Maßnahmen
§ 14
Sonstige Maßnahmen
Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie zur Durchführung der Vorschriften über
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses
Gesetzes erforderlich sind. Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden.
A b s c h n i t t 3
V e r w e n d u n g
§ 15
Elektronisches Identifizierungsmittel
(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne
Grenzüberschreitung.
(2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit
der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere
gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.
(3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern
im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des
Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und
Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über
elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder,
sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische
Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als
elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
§ 16
Elektronische Attributsbescheinigungen
(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach
Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers
diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und
Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des
Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als
elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
erfolgen.
(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen elektronische
Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung
von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich
vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder
mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen
Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden.
§ 17
Elektronische Zahlung
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und die Verwendung von
bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen, die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen
Anbieter bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden
Beeinträchtigungen droht:
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3
Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder
3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu
öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von
Satz 2 anzuzeigen.
§ 18
Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und die
Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen
sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist
unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3
Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder
3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu
öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von
Satz 2 anzuzeigen.
A b s c h n i t t 4
D a t e n s c h u t z
§ 19
Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für
die Digitale Identität
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der
mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.
(2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden,
dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte
der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 20
Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten
(1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von
Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig,
soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des
Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20
Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt.
(2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung
von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen
nach § 9 Absatz 5.
(3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein.
(4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 21
Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679
Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Sie führen im
Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
A b s c h n i t t 5
W e i t e r e B e s t i m m u n g e n
§ 22
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der
Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich
Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder
Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen
sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:
1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14,
2. weitere zusätzliche Funktionen gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
einschließlich der Interoperabilität mit bestehenden nationalen elektronischen Identifizierungsmitteln, sowie
Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen durch natürliche Personen gemäß Artikel 5a
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
3. verfahrensmäßige und materielle Anforderungen betreffend die Anerkennung nach § 6, die auf für die
Bereitstellung bedeutsamen und die berührten privaten Belange überwiegenden öffentlichen Belangen beruhen,
einschließlich der Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung, der Anforderungen an die Anbieter von
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität sowie der Versagungsgründe,
4. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel gemäß § 17, einschließlich
Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang,
5. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung von bestehenden Near-Field-Communication- und Radio-
Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen
gemäß § 18,
6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität
sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche,
festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17,
Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.
§ 23
Experimentierklausel; Evaluierung
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im
Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17,
weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der
Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des
Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie
sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der
Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene
Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den
Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der
jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine
wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder
Ergänzung sowie der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt ist. Abweichungen und Ergänzungen können nur
betreffen:
1. die Arten und Weisen von Auftrag oder Anerkennung nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für
die Digitale Identität auf Widerruf,
2. die Automatisierung von Entscheidungen zur Gültigkeit oder Wirksamkeit von Europäischen Brieftaschen
für die Digitale Identität, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit dem
Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
3. die Automatisierung von Entscheidungen zu Personenidentifizierungsdaten, auch unter Einsatz von
Künstlicher Intelligenz, mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch
Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
4. die Zusammenarbeit von Pass-, Ausweis- und Meldebehörden sowie von den nach § 2 zuständigen Behörden
im Hinblick auf die Abstimmung von Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Sperrung,
auch im Hinblick auf eine gemeinsame Sperr-Webseite sowie technische Kundendienste,
5. die Automatisierung von Entscheidungen zur Registrierung von vertrauenden Beteiligten, auch unter Einsatz
von Künstlicher Intelligenz, mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der
durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
6. weitergehende Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die aus der
Interoperabilität mit anderen informationstechnischen Systemen folgen, einen Vorteil für die Nutzenden bieten und auf
Grundlage von deren Einwilligung unter Hinweis auf den Erprobungscharakter zur Verfügung gestellt
werden,
7. Maßgaben für fachrechtliche gesetzliche Vorschriften und die fachrechtsbedeutsame Verwendung von
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort,
8. die effektive Verknüpfung unterschiedlicher Prozesse, Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang
mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität,
9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die nutzer- und
praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus,
10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden
Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter,
zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit
weiteren Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte
Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter
von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das
Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identifizierungs- und Authentifizierungsinfrastruktur auch in
Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder
11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der
Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer
Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land
oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.
(4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung
innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales
und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
§ 24
Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht zusammen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz
enthaltenen Festlegung in den §§ 9 und 10 zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere
soll die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden.
Artikel 2
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die
Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-
Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches
Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem
Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.“
2. Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
1. im Bürgerkonto
a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“
erforderlich ist, durch
aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,
b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist,
durch
aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, und
2. im einheitlichen Organisationskonto
a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“
erforderlich ist, durch
aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,
b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist,
durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende Anforderungen an die
Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben
unberührt.“
Artikel 3
Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Zuständigkeiten“.
b) Die Angabe zu den §§ 9 bis 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Deckungsvorsorge
§ 10 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
§ 11 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
§ 12 Widerruf qualifizierter Zertifikate
§ 13 Langfristige Beweiserhaltung
Teil 3
Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
§ 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Teil 4
Elektronische Attributsbescheinigungen
§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Übergangsvorschrift“.
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 2„
Zuständigkeiten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für
1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung gemäß § 17,
2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14,
4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15,
5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog
der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des
öffentlichen Sektors stammen,
6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014,
7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und
8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß
Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die
Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
4. In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte,
die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind
die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022
(BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)
geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus
anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“
8. § 9 wird gestrichen.
9. § 10 wird zu § 9.
10. § 11 wird gestrichen.
11. § 12 wird zu § 10.
12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“.
14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
15. Vor § 15 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4
Elektronische Attributsbescheinigungen“.
16. § 15 wird zu § 13.
17. Vor § 16 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 5
Schlussvorschriften“.
18. § 16 wird gestrichen.
19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen.
20. § 17 wird zu § 14 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“
gestrichen.
22. § 18 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
(1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die
elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen
oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach
Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für
öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt
wird, das den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und
2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der
Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.
(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“
23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.
24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes
Zertifikat aufnimmt oder
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fb eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“
ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa oder g, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1,“ ersetzt.
gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt,“ eingefügt.
hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4a,“
eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.
ii) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. entgegen Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 4a, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer
Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1
ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Tat
vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
bb) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“
durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“
und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.
dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“.
ee) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
ff) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
gg) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „§ 17“ wird durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
26. § 21 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
§ 18„
Übergangsvorschrift
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem
Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste
anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst.
(2) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen,
dass im Beendigungsfall alle von ihnen ausgegebenen qualifizierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur
in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben ihre Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum 7. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt.
Aus den gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
aufgehoben worden ist, und § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die
Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses weiterhin Auskunft zu den
Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach
Ablauf des 31. Dezember 2035 werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen
datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 bleibt hiervon unberührt.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten
Die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe
„§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
2. § 1 wird gestrichen.
3. § 2 wird zu § 1 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
5. Die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.
Artikel 5
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
2. In der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch ... [einsetzen:
Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982;
2022 I S. 1045), das zuletzt durch ... [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Zeitgebühr
(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1
Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I
S. 130), die zuletzt durchs Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der
Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
6. In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe
„Artikel 46b“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom
4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach
Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen
Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von
Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2
gilt für diese Aufzeichnung entsprechend.“
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Identifizierungssystems oder“ durch die Angabe
„Identifizierungssystems,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“.
b) Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer
verwenden:
1. einen elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-
Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 oder
3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“
Artikel 8
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“
durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;“.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen
Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch
Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder
unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-
Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 10
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“.
b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt.
3. Anlage 2c wird gestrichen.
4. Anlage 2d wird zu Anlage 2c.
Artikel 11
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet
werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person
genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen
Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“
2. § 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist.
(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein
ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet
werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“
3. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis
dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch
nachzuweisen.“
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen
Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die
durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit
sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und
Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 12
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 20 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über
ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen
Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identifiziert hat.“
Artikel 13
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in
den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und
der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden,
2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1
bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und
3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für
Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität.“
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
3. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische
Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen
(ABl. L, 2024/2977, 4.12.2024)
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und
die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an
die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2980, 4.12.2024)
6. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung
der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2981, 4.12.2024)
7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Reaktion auf
Sicherheitsverletzungen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2025/847, 7.5.2025)
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf
Brieftaschen vertrauenden Beteiligten (ABl. L, 2025/848, 7.5.2025)
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von
Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für
die digitale Identität (ABl. L, 2025/849, 7.5.2025)
10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte
elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen
bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2025/1569, 30.7.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung (EU) 2024/1183 wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 grundlegend überarbeitet.
Kernpunkt der Änderungen ist die Einführung einer sicheren und grenzüberschreitend einfach nutzbaren
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel. Ergänzt werden ferner
weitere elektronische Vertrauensdienste, wie die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen, die
elektronische Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente sowie die Aufzeichnung elektronischer
Daten in einem elektronischen Journal. Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung mittels der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität greifen ineinander. Die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität soll ermöglichen, Identitätsnachweise und elektronische Attributsbescheinigungen digital mit dem
Smartphone vorzuhalten; sie soll zudem für die Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen oder
qualifizierten elektronischen Siegeln nutzbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überlässt es den Mitgliedstaaten,
die erforderlichen Voraussetzungen für eine effektive Durchführung zu schaffen. Dabei sind insbesondere
Zuständigkeiten und Befugnisse der beteiligten Behörden sowie zu Ordnungswidrigkeiten zu schaffen bzw. zu
aktualisieren. Nationale Regelungen sind zudem dort erforderlich, wo die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der
Präzisierung bedarf oder der Gesetzgeber von in der Verordnung vorgesehenen Optionen Gebrauch macht.
Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten, fristgemäß mindestens
eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) bereitzustellen. Mit der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Möglichkeit, sich
künftig elektronisch zu identifizieren, ihre Identitätsdaten und Nachweise digital zu speichern und zu präsentieren
sowie qualifiziert elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Das folgt aus der Definition der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Rechts- und
Geschäftsverkehr können die Beteiligten auf die Echtheit und Gültigkeit der Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität vertrauen. Die Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bleibt indes
freiwillig und damit grundrechtsfreundlich (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann nicht ohne nationale Rechtsetzung
erfolgen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangt Konkretisierungen, etwa zur Aufgabenerledigung
innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Erfordernis entsprechender nationaler Regelungen wird durch den Gesetzentwurf
berücksichtigt. Nach erfolgter nationaler Rechtsetzung ergibt sich der Rechtsrahmen für die Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und
nationalem Recht.
Zentrale Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für Bürgerinnen und Bürgern sowie
Unternehmen sind eine europaweit verwendbare digitalen Identität, qualifizierte elektronische Signatur- und
Siegelfunktionen sowie elektronische Attributsbescheinigungen als Nachweise. Das erlaubt den Zugang zu privaten und
öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die EUDI-
Wallet ist das erste elektronische Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten.
Dieses nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verbindlich für die Bereitstellung der EUDI-
Wallet vorgesehene Sicherheitsniveau „hoch“ wird durchgängig im EUDI-Wallet-Ökosystem eingehalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Damit die unionsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität umgesetzt werden kann, trifft der Gesetzentwurf notwendige nationale Regelungen in Ergänzung zu dem
unmittelbar geltenden Unionsrecht, dies in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie den auf deren
Grundlage ergangenen Durchführungsverordnungen. Hervorzuheben sind die vorgesehenen nationalen Regelungen zu
behördlichen Zuständigkeiten, zu einzelnen Maßnahmen zur Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für
die Digitale Identität auf drei Arten, zu betriebsbezogenen Maßnahmen insbesondere zur Gültigkeit einzelner
EUDI-Wallets, Personenidentifizierungsdaten, zur Registrierung vertrauender Beteiligter sowie zur Aufsicht, zur
Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel,
zu weiteren Funktionen, zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen und Nachweisen, zu Ermächtigungen zum
Erlass von Verordnungsbestimmungen sowie zu Experimentierklauseln. Des Weiteren werden einzelne
Änderungen des Fachrechts getroffen.
Die freiwillig nutzbare EUDI-Wallet bringt Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen grundlegende Vorteile
im elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Sie erlaubt so den Zugang zu privaten und öffentlichen
Diensten mit wesentlichen Vereinfachungen auf hohem Sicherheitsniveau. Das ist von echtem Mehrwert und hohem
Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa. Hierfür trifft das Digitale
Identitätengesetz die notwendigen Ergänzungsregelungen zum unmittelbar geltenden Unionsrecht und schafft so
die Grundlage für die EUDI-Wallet in der Bundesrepublik Deutschland. So werden Erleichterungen mittels der
EUDI-Wallet in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen auf Grundlage der Regelungen des
Gesetzentwurfs ermöglicht, beispielsweise im Banken- und Zahlungswesen, etwa bei der geldwäscherechtlichen
Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, im Bereich Social Media sowohl allgemein als auch
gegebenenfalls bei einer Alterskontrolle, sowie etwa im Gesundheitswesen gegebenenfalls zu einer sicheren Speicherung
von einzelnen Nachweisen mit eigenen Gesundheitsdaten der Nutzerin oder des Nutzers einer EUDI-Wallet.
Der Entwurf sieht ferner vor, im Vertrauensdienstegesetz (VDG) die Aufsicht für die Vertrauensdienste neu zu
regeln. Die neu hinzugekommenen Vertrauensdienste werden der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt und
die Aufsicht über die Vertrauensdienste insgesamt unter dem Dach der Bundesnetzagentur vereinheitlicht. Der
Bundenetzagentur werden zudem weitere durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene
Aufgaben übertragen. Sofern durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Regelungsspielräume der
Mitgliedstaaten durch abschließende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschlossen wurden, z. B.
mit Blick auf die durch Vertrauensdiensteanbieter vorzunehmende Identitätsprüfung (§ 11 VDG a. F.), werden
entsprechenden Regelungen des VDG aufgehoben, da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereits eine
abschließende Regelung enthält. Ferner werden die Bußgeldvorschriften an die geänderte Verordnung (EU) Nr. 910/2014
angepasst. Aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Sicherung der Kontinuität eines Vertrauensdienstes sollen
die nationalen Regelungen zu Beendigungsplänen (vgl. § 16 VDG a. F.) aufgehoben und die von der
Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur in Form der Bereithaltung eines dauerhaften Verzeichnisses eingestellt
werden. Im Wege von Folgeänderungen sind zudem einzelne Fachgesetze, die auf aufzuhebende
Rechtsvorschriften verweisen oder überholte Begrifflichkeiten verwenden, anzupassen. Die Möglichkeiten zur elektronischen
Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) werden
ferner in ausgewählten Fachgesetzen erweitert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der durch die
Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt
sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die
vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen,
um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere
Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum,
beschränkt diesen nicht und stellt sich somit als beste Alternative dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Pass-,
Melde- und Ausweiswesen), insoweit die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in ihrer Eigenschaft
als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
betroffen ist, und im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche
Regelung zur Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur eine
bundesgesetzliche Regelung ist geeignet, die europaweite Interoperabilität, die das unmittelbar geltende Unionsrecht
vorsieht, ohne unvertretbare Mehraufwände und hohen Abstimmungsbedarf herzustellen; Landesregelungen
würden einen schwer überschaubaren Aufwand mit niedriger Rechtsklarheit bedeuten, ohne dass hiermit ein
Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen verbunden wäre. Insoweit der übergreifende
informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern betroffen ist, folgt die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz fußt im Übrigen über die bereits genannten
Kompetenzvorschriften hinaus zudem auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Regelungen gehen nicht über Vorgaben des Unionsrechts hinaus,
insbesondere nicht über Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, für die das Gesetz die Grundlage legt und so zusammen
mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht einen einheitlichen Rechtsrahmen schafft, vereinfacht den Rechts-,
Verwaltungs- und Wirtschaftsverkehr durch ihre drei Kernfunktionen als elektronisches Identifizierungsmittel,
als Speicher für elektronische Attributsbescheinigungen und als Mittel zum qualifizierten elektronischen
Signieren bzw. Siegeln. Sie bietet diese Funktionen erstmals gebündelt, niedrigschwellig und flächendeckend für
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Ohne das nationale Gesetz stünden diese Funktionen der EUDI-Wallet
und deren Ökosystem nicht rechtssicher in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität bietet den Bürgerinnen und Bürgern namentlich erstmals die sichere und
europaweit interoperable Nutzung von Personenidentifizierungsdaten über ihr mobiles Endgerät. Das ist eine
Vereinfachung gegenüber bisherigen elektronischen Identifizierungsmitteln, verbunden mit einem hohen
Vertrauensniveau. Die EUDI-Wallet erlaubt zudem erstmals derart niedrigschwellig das qualifizierte elektronische
Signieren, im privaten Kontext ohne Kosten. Verbunden mit den Fähigkeiten der EUDI-Wallet zu elektronischen
Attributsbescheinigungen ergeben sich spürbare Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
und die Verwaltung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität birgt das Potenzial, den Zugang zu
Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen. Ihre Möglichkeiten, Identitäts-, Signatur- und Nachweisdaten
elektronisch und medienbruchfrei zu verwenden, vereinfacht und beschleunigt auch die Verwaltungsverfahren
selbst, indem Erfordernisse persönlicher Vorsprachen, schriftlicher Nachweise und Mehrfachidentifizierungen
reduziert oder entbehrlich werden. Insgesamt leistet das Gesetz einen erheblichen Beitrag zum Bürokratierückbau,
zur Modernisierung der Verwaltung und zu einem grenzüberschreitenden, interoperablen Rechts- und
Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union.
Im Hinblick auf Vertrauensdienste wirkt sich das Gesetz vor allem dahingehend aus, dass weitere
Vertrauensdienste der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt werden und die Bundesnetzagentur für weitere Aufgaben
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig wird. Aufgrund der Aufhebung der Regelungen
des VDG zu Beendigungsplänen, sind Vertrauensdiensteanbieter unter Umständen verpflichtet, ihre
Beendigungspläne anzupassen. Die bisher von der Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur steht zudem
zukünftig nicht mehr zur Sicherung der Kontinuität eines Dienstes zur Verfügung. Ferner soll durch das Gesetz
die Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität) verbessert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben fördert mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das
SDG Nummer 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum – zahlt im Hinblick auf die
Gesamtrohstoffproduktivität und Ressourcenschonung ein, dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt
werden können, was Papier, Aufwand und Zeit spart. Hinzu tritt, dass das EUDI-Wallet-Ökosystem ein innovatives
Umfeld mit Wettbewerb und Effizienzsteigerungen begünstigt. Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nummer 9 –
Industrie, Innovationen und Infrastruktur – wird die EUDI-Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im
öffentlichen wie privaten Bereich eröffnen. SDG Nummer 12 – nachhaltiger Konsum und Produktion – kann
gleichfalls im Hinblick auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass durch die EUDI-Wallet physische Dokumente
und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nummer 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen
– wird dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren und einfachen elektronischen Identifizierung
zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine Verwaltungstätigkeit im elektronischen Verkehr stützen kann. Vor
diesen Hintergründen werden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften. SDG Nummer 17 – Partnerschaften zur
Erreichung der Ziele – profitiert von dem Vorhaben insofern, als durch die interoperable EUDI-Wallet die nationale
und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit zwischen Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der
Zivilgesellschaft erleichtert und so gefördert werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen
Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein
einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237 000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920 000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf von Daten über das
Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9 233 000
Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2 082 000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Einzelplan 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung
ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport sowie Hard- und Software
laufende Sachkosten in Höhe von 230 000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2 270 000 Euro.
Darüber hinaus entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 585 000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 im
höheren Dienst (hD), 8,2 im gehobenen Dienst (gD) und 1,1 im mittleren Dienst (mD)) für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur
sollen stellenmäßig im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im
Einzelplan 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität betreffen,
sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Kurzbeschreibung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der „One in, one out“-Regel.
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der
„One in, one out“-Regel.
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8 Millionen Euro, auf
Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf
unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen
Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95 Millionen Euro, der auf
unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen
Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-Regel.
Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und
Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1 Artikel 9 Nummer 1; § 15
PassG i. V. m. § 17
Absatz 1 BMG; Pflichten eines
Passinhabers (Änderung:
idip 2006102310493217
200610130843034) (a*)
1 216 000
Anbringungen
Aufkleber vor Ort
Zeitaufwand:
- 1 Minuten
Zeitaufwand:
- 20 267
Stunden
Fallzahl: 3,75 Mio.
Wohnortwechsel,
Anteil Deutsche 85
Prozent, Anteil
Passinhaber 40 Prozent; Anteil
Vor-Ort-Ummeldung
95 Prozent
1.2 Artikel 9 Nummer 2,
Artikel 11 Nummer 2; § 22a
PassG, § 25 PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von
Lichtbildern (Länder) (Änderung)
(b*)
- 4 916 000
Identitätsfeststellungen in
Dienststellen
Zeitaufwand:
45 Minuten
Zeitaufwand:
- 3 687 000
Stunden
übernommen aus
Vorgabe 4.1.5 der
BT-Drs. 20/6519, FZ
um BY, NW reduziert
1.3 Artikel 10; § 13 Absatz 3
PassV; Elektronisches
Verfahren zwecks Änderung
des Wohnortes auf dem
Pass (nach elektronischer
Anmeldung gem. § 23a
BMG durch den
Passinhaber) (Änderung: id-ip
2021080316081701) (c*)
64 000
Aufkleber
Zeitaufwand:
- 1 Minuten
Zeitaufwand:
- 1 067
Stunden
Fallzahl: Anteil 5
Prozent der
Passinhaber, die den Wohnort
wechseln (analog zu
1.1)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall inklusive
Quellen (optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.4 Artikel 11 Nummer 1; §§ 1
Absatz 1, 9 Absatz 3
PAuswG; Antrag auf
Personalausweis (Änderung: id-ip
200610130843301) (d*)
- 285 000
Anträge
Zeitaufwand:
32 Minuten
Zeitaufwand:
- 152 000
Stunden
Fallzahl: 5,85 Mio.
Deutsche über 80,
10 Jahre Gültigkeit;
Annahme: 50 Prozent
Take-up-Rate
Summe
Zeitaufwand (Stunden) - 3 860 333
Summe
Sachaufwand
(Tsd. Euro)
0
aus
nationalem Recht
- 3 860 333
Stunden
0 Tsd. Euro
aus
EU-Vorgaben 0 Stunden
0 Tsd. Euro
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG;
Antrag auf
Anerkennung durch Wallet-
Anbieter (neu)
ja ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG;
Registrierung
vertrauender Beteiligter
(Wirtschaft) (neu)
ja ja 550
Registrierungen
1 852,80 Euro
= (1 920 / 60) h
× 57,90 Euro/h
(WZ: K)
1 019
2.3 Artikel 1; § 17 EBDIG;
Anzeigen einer
geplanten Einbindung einer
elektronischen
Zahlungsfunktion durch
Anbieter von
Brieftaschen (neu)
ja ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG;
Anzeigen einer
geplanten Einbindung und
Verwendung von
bestehenden NFC- und
RFID-Berechtigungen
durch Anbieter von
Brieftaschen (neu)
ja ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.5 Artikel 3 Nummer 5;
§ 7 VDG;
Barrierefreiheit von
Vertrauensdiensten (Änderung)
ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
siehe Erläuterungen
2.6 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 VDG a. F.; Der
Vertrauensdiensteanbieter hat einen Antrag auf
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen
(Abschaffung)
ja ja 1
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
2.7 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 2 VDG
a. F.; Benachrichtigung
der Inhaber von ihm
ausgegebener
Zertifikate über Einstellung
der Tätigkeit und
Übernahme der
qualifizierten Zertifikate durch
einen anderen
Vertrauensdiensteanbieter
(Abschaffung)
ja ja 0
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
2.8 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 4 VDG
a. F.; Der
Zertifizierungsdiensteanbieter hat
die von ihm
ausgestellten qualifizierten
Zertifikate fünf weitere Jahre
in einem Verzeichnis zu
führen (Abschaffung)
ja ja 31
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
2.9 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 4 VDG
a. F.; Ein qualifizierter
Vertrauensdiensteanbieter hat über einen
angemessenen Zeitraum
nach dem Schluss des
Jahres, in dem die
Gültigkeit des Zertifikates
endet, dieses in einem
Verzeichnis zu führen
(Abschaffung)
ja ja 385
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
Fallzahl: OnDEA
2.11 Artikel 6; § 8 Absatz 2
GwG; Identifizierungs-
und
Aufzeichnungspflicht bei
Vertragsabschluss einer auf Dauer
angelegten
Geschäftsbeziehung (Änderung)
ja ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.12 Artikel 7; § 172
Absatz 2 TKG und § 7
Absatz 2 TDDDG; Pflicht
zur Implementierung
einer Identifizierung
anhand einer
Europäischen Brieftasche für
die Digitale Identität
(Änderung)
ja
90 550 Euro
= 0 + 550
Euro
50 Fallzahl:
Mobilfunkanbieter,
Telekommunikationsanbieter und
Anbieter digitaler
Dienste
Aufwand pro Fall:
Impact assessment
SWD(2021)124
Summe
in Tsd. Euro 1 069
davon aus
Informationspflichten
(IP)
1 019
aus
nationalem Recht 0
aus
EU-Vorgaben 1 019
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG; Antrag
auf Anerkennung durch
Wallet-Anbieter (neu)
ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG;
Registrierung vertrauender
Beteiligter (Wirtschaft) (neu)
ja 4 200
Registrierungen
2 316 Euro
= (2 400 /
60) h ×
57,90 Euro/h
(WZ: K)
9 727
2.3 Artikel 1; § 17 EBDIG;
Anzeigen einer geplanten
Einbindung einer elektronischen
Zahlungsfunktion durch
Anbieter von Brieftaschen (neu)
ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG;
Anzeigen einer geplanten
Einbindung und Verwendung von
bestehenden NFC- und RFID-
Berechtigungen durch
Anbieter von Brieftaschen (neu)
ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.5 Artikel 3 Nummer 5; § 7
VDG; Barrierefreiheit von
Vertrauensdiensten
(Änderung)
ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
siehe Erläuterungen
2.6 Artikel 3 Nummer 16; § 16
VDG a. F.; Der
Vertrauensdiensteanbieter hat einen
Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen (Abschaffung)
ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.7 Artikel 3 Nummer 16; § 16
Absatz 2 VDG a. F.;
Benachrichtigung der Inhaber von
ihm ausgegebener Zertifikate
über Einstellung der Tätigkeit
und Übernahme der
qualifizierten Zertifikate durch einen
anderen
Vertrauensdiensteanbieter (Abschaffung)
ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.8 Artikel 3 Nummer 16; § 16
Absatz 4 VDG a. F.; Der
Zertifizierungsdiensteanbieter hat
die von ihm ausgestellten
qualifizierten Zertifikate fünf
weitere Jahre in einem
Verzeichnis zu führen
(Abschaffung)
ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.10 Artikel 3 Nummer 24; § 18
Absatz 2 VDG; Anpassung
der Beendigungspläne alten
Rechts (Änderung) (e*)
ja 11
geringfügig geringe Fallzahl
2.12 Artikel 7; § 172 Absatz 2
TKG und § 7 Absatz 2
TDDDG; Pflicht zur
Implementierung einer
Identifizierung anhand einer
Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität (Änderung)
ja 90 42 000 Euro
= 0 + 42 000
Euro
3 780 Fallzahl: Summe der
Telekommunikationsanbieter und der
Anbieter digitaler
Dienste
Aufwand pro Fall:
Impact assessment
SWD(2021)124
Summe
in Tsd. Euro 13 507
aus
nationalem Recht 0
aus
EU-Vorgaben 13 507
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1; § 2
Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 EBDIG;
Betrieb und
Fortentwicklung der
nationalen
Zertifizierungssysteme, der
Überwachung, des
Meldewesens zu
Sicherheitsverletzungen
und Ergreifung von
Maßnahmen im Fall
von
Sicherheitsverletzungen (neu)
ja Bund 1 Aufwand
BSI
561 904 Euro
= (672 000 /
60) h × 50,17
Euro/h (29 %
mD; 29 %
gD; 43 % hD)
562
3.2 Artikel 1; § 2
Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 EBDIG;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.3 Artikel 1; § 3
Absatz 1 EBDIG;
Bereitstellen
mindestens einer
Europäischen Brieftasche
für die Digitale
Identität (EUDI-
Wallet) (neu)
ja Bund 1 Wallet 26 097 456
Euro
= (288 000 /
60) h × 49,47
Euro/h (67 %
gD; 33 % hD)
+ 25 860 000
Euro
26 097
3.5 Artikel 1; § 6
Absatz 1 EBDIG;
Bearbeitung eines
Antrags auf
Anerkennung von Wallet-
Anbietern (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.7 Artikel 1; § 7
EBDIG; Information
über Bereitstellung
einer Wallet auf der
Internetseite (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.8 Artikel 1; § 8
Absatz 2 EBDIG;
Widerrufen der
Gültigkeit einer Wallet
(neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.9 Artikel 1; § 8
Absatz 3 EBDIG;
Aussetzen und
Wiederherstellen der
Bereitstellung und
Nutzung von
Brieftaschen (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.10 Artikel 1; § 9
Absatz 1, § 19 EBDIG;
Ausstellung von
Personenidentifizierungsdaten,
Nachweisführung über
Datenschutzmaßnahmen bei der
Verarbeitung
personenbezogener Daten (neu)
ja Bund 1 PID-
Provider
12 600 000
Euro
= 0 +
12 600 000
Euro
12 600
3.12 Artikel 1; § 11
Absatz 1 EBDIG;
Übermittlung von
Informationen an
die Europäische
Kommission (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.13 Artikel 1; § 11
Absatz 2 EBDIG;
Unterrichtung über
bereitgestellte und
zertifizierte
Europäische
Brieftaschen für die
Digitale Identität (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.14 Artikel 1; § 13
EBDIG;
Maßnahmen zur Aufsicht
über den Rahmen
für Europäische
Brieftaschen (neu)
ja Bund 1
Maßnahmenbündel
583 072 Euro
= (672 000 /
60) h × 52,06
Euro/h (57 %
gD; 43 % hD)
583
3.15 Artikel 1; § 15
Absatz 2 EBDIG;
Entgegennahme eines
Identitätsnachweises
mittels EUDI-Wallet
(Anschluss ans
Ökosystem) (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.16 Artikel 1; § 16
Absatz 1 EBDIG;
Ausstellung von
elektronischen
Attributsbescheinigungen mittels
EUDI-Wallet (neu)
ja Bund 130
Verfahrensanbindungen
12 500 Euro
= 0 + 12 500
Euro
1 625
3.17 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe a VDG
i. V. m. Artikel 46b
VO (EU) Nr.
910/2014; Aufgaben
der Aufsichtsstelle
für
Vertrauensdienste (Änderung)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
64 640 Euro
= (96 000 /
60) h × 40,40
Euro/h
(100 % gD)
65 Aufwand pro Fall:
basierend auf Angaben
der BNetzA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.18 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe b VDG
i. V. m. Artikel 22
VO (EU) Nr.
910/2014; Ausbau
des bisherigen
technischen Systems
zur Bereitstellung
der Vertrauensliste
(Änderung)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
264 080 Euro
= (96 000 /
60) h × 33,80
Euro/h
(100 % mD) +
210 000 Euro
264 Aufwand pro Fall:
basierend auf Angaben
der BNetzA
3.19 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe d
i. V. m. § 15 VDG;
Aufgaben der
BNetzA als zentrale
Anlaufstelle für
öffentliche Stellen
(neu)
nein Bund 1 BNetzA-
Aufwand
108 160 Euro
= (96 000 /
60) h × 67,60
Euro/h
(100 % hD)
108 Aufwand pro Fall:
Entspricht 1 MAK
hD, Schätzung der
BNetzA
3.20 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe e VDG
i. V. m. Artikel 45e
Absatz 2 VO (EU)
Nr. 910/2014 sowie
Durchführungs-VO
(EU) 2025/1569;
Attributsverwaltung
und Mitteilungen
zur EU-
Kommission bezüglich der
Aufnahme oder der
Änderung von
Eintragungen in den
Katalog der
Attribute (neu)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
193 920 Euro
= (288 000 /
60) h × 40,40
Euro/h
(100 % gD)
194 Aufwand pro Fall:
Entspricht 3 MAK
gD, Schätzung der
BNetzA
Die genaue
technische Umsetzung steht
noch nicht fest. Für
die Schätzung wird
davon ausgegangen,
dass das technische
System zur
Attributkatalogdatenverwaltung vorkuratierte
Daten aus einem System
z. B. beim ITZ-Bund
erhalten kann.
3.21 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe f VDG
i. V. m. Artikel 45f
Absatz 3 Satz 1 VO
(EU) Nr. 910/2014;
Meldeverfahren zur
EU-Kommission
für Mitteilungen
der öffentlichen
Stellen (neu)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
108 160 Euro
= (96 000 /
60) h × 67,60
Euro/h (100 %
hD)
108 Aufwand pro Fall:
basierend auf Angaben
der BNetzA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.22 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe g VDG
i. V. m. Artikel 46c
Absatz 1 VO (EU)
Nr. 910/2014;
Einheitliche
Anlaufstelle im
Themengebiet der eIDAS-
VO (neu)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.23 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe h VDG
i. V. m. Artikel 48a
Absatz 1 VO (EU)
Nr. 910/2014;
Aufbereitung und
Bereitstellung von
Statistiken über das
Funktionieren von
qualifizierten
Vertrauensdiensten
(neu)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.24 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 3
VDG i. V. m.
Artikel 3 Nummer 18
VO (EU)
Nr. 910/2014;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(neu)
ja Bund 1 DAkkS-
Aufwand
3 019,20 Euro
= (4 080 /
60) h × 44,40
Euro/h (100 %
Durchschnitt)
3 Aufwand pro Fall:
Als grobe Schätzung
wird davon
ausgegangen, dass diese
Vorgabe in etwa mit der
id-ip
2017052915345501
vergleichbar ist (siehe
OnDEA) und deshalb
derselbe jährliche
Aufwand angesetzt
werden kann.
3.25 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 1 VDG a. F.;
Anhörungen,
Zusammenarbeit und
Veröffentlichungen
für sonstige
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.26 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 2 und 3 VDG
a. F.; Anhörungen,
Zusammenarbeit
und
Veröffentlichungen bei der
vorläufigen
Anerkennung
innovativer
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.27 Artikel 3
Nummer 22; § 16
Absatz 2 Nummern 2
und 10 sowie § 14
Absätze 3 und 4
VDG; Verfolgung
von
Ordnungswidrigkeiten
(Änderung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.29 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 3 VDG;
Abwicklung der
Vertrauensinfrastruktur
(Änderung)
ja Bund - 1 BNetzA-
Aufwand
99 392 Euro
= (28 800 /
60) h × 40,40
Euro/h
(100 % gD) +
80 000 Euro
- 99 Fallzahl: entfällt ab
2036
Aufwand pro Fall:
basierend auf Angaben
der BNetzA
3.30 Artikel 9
Nummer 1; § 15 PassG i.
V. m. § 17 Absatz 1
BMG; Anmeldung
bei Bezug einer
Wohnung (Aufwand
Meldebehörden)
(Änderung: id-ip
2020092310504101)
(a*)
Land 1 216 000
Anbringungen
Aufkleber vor
Ort
- 0,43 Euro
= (- 1 / 60) h
× 25,50
Euro/h
(100 % mD)
- 517 Fallzahl: Siehe 1.1
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
3.31 Artikel 9
Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2; § 22a
PassG, § 25
PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter
Abruf von
Lichtbildern (Länder)
(Änderung) (b*)
Land - 6 504 000
Identitätsfeststellungen
17,47 Euro
= (27,78 /
60) h × 37,73
Euro/h
(100 %
Durchschnitt)
- 113 625 übernommen aus
Vorgabe 4.3.7 der
BT-Drs. 20/6519
(inkl. Anpassungen)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.32 Artikel 9 Nummer 2,
Artikel 11
Nummer 2; § 22a PassG,
§ 25 PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf
von Lichtbildern
(Bund) (Änderung)
(b*)
Bund - 1 212 000
Identitätsfeststellungen
33,30 Euro
= (45 / 60) h ×
44,40 Euro/h
(100 %
Durchschnitt)
- 40 360 übernommen aus
Vorgabe 4.3.8 der
BT-Drs. 20/6519
(inkl. Anpassungen)
3.33 Artikel 10; § 13
Absatz 3 PassV i. V. m.
§ 23a BMG;
Elektronisches Verfahren
zwecks Änderung
des Wohnortes auf
dem Pass (nach
elektronischer
Anmeldung gem. § 23a
BMG durch den
Passinhaber)
(Änderung: id-ip
2020092310504101)
(c*)
Land 64 000
Versand
Aufkleber
- 1,20 Euro
= 0 - 1,20
Euro
- 77 Fallzahl: 0
Aufwand pro Fall:
Drucken und Versand
der Aufkleber durch
die bdr
Zeitaufwandsneutrale
Änderung bei
Passbehörden (Anstoßen
Versand entfällt,
Entscheidung kommt
hinzu)
3.34 Artikel 11
Nummer 1; § 6 Absatz 1
PAuswG i. V. m.
§ 1 Absatz 1 Satz 1
und 2 und § 9
Absatz 1 PAuswG;
Antrag auf
Personalausweis (Änderung:
id-ip
2020070808402300)
(d*)
Land - 285 000
Antragsbearbeitungen
32,48 Euro
= (15 / 60) h ×
25,50 Euro/h
(100 % mD) +
26,10 Euro
- 9 255 Fallzahl: 0
Aufwand pro Fall:
Übernommen aus
Vorgabe 4.3.2 der
BT-Drs. 20/6519
Summe
in Tsd. Euro - 121 724
davon Bund 1 750
davon Land
(inkl. Kommunen) - 123 474
aus nationalem
Recht - 163 726
aus
EU-Vorgaben 42 002
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1; § 2
Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 EBDIG;
Betrieb und
Fortentwicklung der
nationalen
Zertifizierungssysteme, der
Überwachung, des
Meldewesens zu
Sicherheitsverletzungen und Ergreifung
von Maßnahmen im
Fall von
Sicherheitsverletzungen
(neu)
ja Bund 1 Aufwand
BSI
162 240 Euro
= (192 000 /
60) h × 50,70
Euro/h (50 %
mD; 50 %
hD)
162
3.2 Artikel 1; § 2
Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 EBDIG;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.3 Artikel 1; § 3
Absatz 1 EBDIG;
Bereitstellen
mindestens einer
Europäischen Brieftasche
für die Digitale
Identität (EUDI-
Wallet) (neu)
ja Bund 1 Wallet 36 140 000
Euro
= 0 +
36 140 000
Euro
36 140
3.4 Artikel 1; § 5
Absatz 1 EBDIG;
Vergabeverfahren
zur Bereitstellung
einer EUDI-Wallet
durch beauftragten
Dienstleister (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.6 Artikel 1; § 6
Absatz 3 EBDIG;
Bereitstellung von
Informationen über
Anforderungen
eines Antrags auf
Anerkennung im
Netz (neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.10 Artikel 1; § 9
Absatz 1, § 19
EBDIG;
Ausstellung von
Personenidentifizierungsdaten,
Nachweisführung über
Datenschutzmaßnahmen bei der
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(neu)
ja Bund 1 PID-
Provider
24 600 000
Euro
= 0 +
24 600 000
Euro
24 600 siehe Erläuterungen
zu Vorgabe 3.3
3.11 Artikel 1; § 10
Absatz 1 Satz 1 bis 5,
Absatz 3 und 4
EBDIG;
Entwicklung und Betrieb
Ecosystem
Management Portal
(neu)
ja Bund 1 24 600 000
Euro
= 0 +
24 600 000
Euro
24 600 siehe Erläuterungen
zu Vorgabe 3.3
3.15 Artikel 1; § 15
Absatz 2 EBDIG;
Entgegennahme eines
Identitätsnachweises mittels EUDI-
Wallet (Anschluss
ans Ökosystem)
(neu)
ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.16 Artikel 1; § 16
Absatz 1 EBDIG;
Ausstellung von
elektronischen
Attributsbescheinigungen mittels
EUDI-Wallet (neu)
ja Bund 130
Verfahrensanbindungen
55 000 Euro
= 0 + 55 000
Euro
7 150
3.18 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe b VDG
i. V. m. Artikel 22
VO (EU) Nr.
910/2014; Ausbau
des bisherigen
technischen Systems
zur Bereitstellung
der Vertrauensliste
(Änderung)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
220 000 Euro
= 0 + 220 000
Euro
220
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.20 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe e VDG
i. V. m. Artikel 45e
Absatz 2 VO (EU)
Nr. 910/2014 sowie
Durchführungs-VO
(EU) 2025/1569;
Attributsverwaltung
und Mitteilungen
zur EU-
Kommission bezüglich der
Aufnahme oder der
Änderung von
Eintragungen in den
Katalog der
Attribute (neu)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
2 000 000
Euro
= 0 +
2 000 000
Euro
2 000 Entwicklungs- und
Erstellungskosten für
die IT-Systeme zur
Verwaltung der
Attributkatalogdaten,
Schätzung der
BNetzA
3.22 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe g VDG
i. V. m. Artikel 46c
Absatz 1 VO (EU)
Nr. 910/2014;
Einheitliche
Anlaufstelle im
Themengebiet der eIDAS-
VO (neu)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.23 Artikel 3
Nummer 3; § 2 Absatz 1
Buchstabe h VDG
i. V. m. Artikel 48a
Absatz 1 VO (EU)
Nr. 910/2014;
Aufbereitung und
Bereitstellung von
Statistiken über das
Funktionieren von
qualifizierten
Vertrauensdiensten
(neu)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.25 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 1 VDG a. F.;
Anhörungen,
Zusammenarbeit und
Veröffentlichungen
für sonstige
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.26 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 2 und 3 VDG
a. F.; Anhörungen,
Zusammenarbeit
und
Veröffentlichungen bei der
vorläufigen
Anerkennung
innovativer
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.27 Artikel 3
Nummer 22; § 16
Absatz 2 Nummern 2
und 10 sowie § 14
Absätze 3 und 4
VDG; Verfolgung
von
Ordnungswidrigkeiten
(Änderung)
ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.28 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 2 VDG;
Überprüfung der
verpflichtend
anzupassenden
Beendigungspläne (neu)
(e*)
ja Bund 11 betroffene
Pläne
geringfügig geringe Fallzahl
3.29 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 3 VDG;
Abwicklung der
Vertrauensinfrastruktur
(Änderung)
ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
140 000 Euro
= 0 + 140 000
Euro
140 Aufwand pro Fall:
fällt 2035 durch die
Vernichtung an,
basierend auf Angaben
der BNetzA
3.31 Artikel 9
Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2; § 22a
PassG, § 25
PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter
Abruf von
Lichtbildern (Länder)
(Änderung) (b*)
Land 1
Identitätsfeststellungen
4 421 000
Euro
= 0 +
4 421 000
Euro
4 421
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.35 Artikel 13; § 1
UBRegG; Betrieb
des Registers über
Unternehmensbasisdaten
(Änderung)
Bund geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
Summe
in Tsd. Euro 99 433
davon Bund 95 012
davon Land
(inkl. Kommunen) 4 421
aus nationalem
Recht 4 421
aus
EU-Vorgaben 95 012
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Lfd. Nr. 1.1: Pflichten eines Passinhabers; § 15 PassG
Grundsätzlich regelt § 15 Nummer 1 PassG, dass ein Pass vorzulegen ist, wenn eine Eintragung unzutreffend ist.
Die Neuregelung schafft eine Ausnahme für eine unzutreffende Angabe des Wohnortes.
In der Praxis tritt dieser Umstand zumeist ein, wenn ein Passinhaber den Wohnort aufgrund eines Umzuges
wechselt. In diesen Fällen hat eine Meldung nach § 17 oder § 23a Bundesmeldegesetz zu erfolgen, im Zuge derer auch
die Angabe des Wohnortes im Pass angepasst wird. Entfällt nun die Pflicht zur Anpassung, entfällt sowohl bei
der Ummeldung vor Ort als auch bei der Online-Ummeldung lediglich die Dauer des Aufklebens eines
Wohnortaufklebers. Hier betrachtet wird der Fall einer Ummeldung vor Ort: Bei geschätzt 1 216 000 Ummeldungen von
Passbesitzern in einer Kommunalbehörde (ca. 3,75 Millionen Wohnortwechsel; geschätzter Anteil deutscher
Staatsbürger 85 Prozent; geschätzter Anteil von Passbesitzern 40 Prozent; geschätzter Anteil der Meldung gemäß
§ 17 von 95 Prozent) ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes in Höhe von rund 20 300 Stunden.
Lfd. Nr. 1.2: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder); § 22a PassG, § 25 PAuswG
Die Regelung sieht vor, dass Lichtbilder bei Pass- und Personalausweisregisterbeständen der Länder und
Behörden automatisiert abgerufen werden können müssen und war bereits Inhalt der Bundestagsdrucksache Drucksache
20/6519. Die Fallzahl-Herleitung und der Aufwand pro Fall werden der Beschreibung der dortigen Vorgabe 4.1.5
entnommen; die Fallzahl wird lediglich an die 2024 gültige Zahl von Polizistinnen und Polizisten angepasst und
um Bedienstete in den Ländern bereinigt, in denen ein automatisierter Abruf bekanntermaßen bereits aktuell
möglich ist (BY und NW).
Die Zeitersparnis für eine Lichtbildabgleich in einer Dienststelle in Höhe von 45 Minuten pro Fall summiert sich
zu knapp 3,7 Millionen Stunden.
Lfd. Nr. 1.3: Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer
Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber); § 13 Absatz 3 PassV
Analog zu Vorgabe 1.1 wird davon ausgegangen, dass bei 5 Prozent der Ummeldungen von Passinhabern und
somit in 64 000 Fällen jährlich der Aufwand für das eigenhändige Aufkleben eines neuen Wohnortaufklebers auf
dem Reisepass entfällt. Setzt man wiederum eine Minute dafür an, ergibt sich eine Zeitersparnis in Höhe von
knapp 1 100 Stunden.
Lfd. Nr. 1.4: Möglichkeit der Weiterverwendung eines abgelaufenen Personalausweises für über Achtzigjährige;
§ 6 Absatz 1 PAuswG
Das Vorhaben führt eine Ausnahme von der Pflicht, nach Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises einen
neuen Ausweis zu beantragen, für Personen ein, die bei der Beantragung 70 Jahre oder älter waren, mithin also
für mindestens Achtzigjährige. Allerdings kann in diesen Fällen kein Gebrauch mehr von der eID-Funktion des
Ausweises gemacht werden.
Die Regelung erhält praktische Relevanz bei der Vorgabe zur Beantragung eines Personalausweises. Der genaue
Anteil der Deutschen an der Bevölkerung über 80 Jahren in Höhe von rund 6 Millionen Menschen ist nicht
bekannt, er dürfte über dem Anteil von 85 Prozent an der Gesamtbevölkerung liegen. Geht man jährlich 570 000
ablaufenden Ausweisen bei der in Frage kommenden Personengruppe und in freier Annahme davon aus, dass in der
Hälfte der Fälle kein neuer Ausweis beantragt werden würde, ergibt sich eine Zeitersparnis für die Antragstellung
in Höhe von 152 000 Stunden (32 Minuten pro Antragstellung gemäß OnDEA-Vorgabe 200610130843301 in
rechnerisch 285 000 Fällen).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Registrierung vertrauender Beteiligter; § 10 EBDIG
Unternehmen, die als vertrauende Beteiligte die EUDI-Wallet zum Zwecke des Identitätsnachweises einsetzen
möchten, bedürfen gemäß § 10 EBDIG einer vorherigen Registrierung. Die Zahl der betroffenen Unternehmen
lässt sich nur näherungsweise bestimmen, da sie von der tatsächlichen Marktdurchdringung der Wallet sowie von
der Nutzung in identitätsintensiven Geschäftsbereichen abhängt.
Zur Abschätzung wird auf Wirtschaftsbereiche abgestellt, in denen bereits heute regelmäßig Identitätsprüfungen
gesetzlich vorgeschrieben oder geschäftsnotwendig sind (insbesondere Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, Energieversorgung, Mobilitäts- und Plattformdienste). Unter Berücksichtigung der
Zahl der in diesen Bereichen tätigen Unternehmen sowie der Annahme, dass ein Teil der Marktteilnehmer
alternative Identifizierungsverfahren beibehält, wird modellhaft davon ausgegangen, dass sich in einer
Einführungsphase einmalig rund 4 200 Unternehmen registrieren lassen. Für die Folgejahre wird unter Berücksichtigung von
Marktwachstum, Nachzüglern sowie üblicher Unternehmensfluktuation von rund 550 zusätzlichen
Registrierungen jährlich ausgegangen.
Für die erstmalige Registrierung wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwandes ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 40 Stunden je Unternehmen angesetzt.
Dieser umfasst insbesondere die interne Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, die Zusammenstellung und
Übermittlung der erforderlichen Nachweise, Abstimmungen mit Rechts- und Compliance-Stellen sowie
organisatorische Anpassungen. Bei Ansatz eines durchschnittlichen Lohnkostensatzes von 57,90 Euro pro Stunde
(Wirtschaftsabschnitt K, Durchschnittslohnsatz) ergibt sich hieraus ein Erfüllungsaufwand von rund 2 300 Euro je
Unternehmen.
Für spätere Registrierungen wird davon ausgegangen, dass es sich überwiegend um kleinere oder weniger
komplex strukturierte Unternehmen handelt, bei denen geringere Abstimmungs- und Prüfaufwände anfallen. Hierfür
wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 32 Stunden je Unternehmen zugrunde gelegt. Bei gleichem
Lohnkostensatz ergibt sich ein Aufwand von rund 1 850 Euro je Fall.
Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 9,7 Millionen Euro
(4 200 × 2 300 Euro) sowie ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1 Million Euro (550 × 1 850
Euro). Die Angaben beruhen auf einer modellhaften Betrachtung und können in Abhängigkeit von der
tatsächlichen Marktentwicklung variieren.
Zu lfd. Nr. 2.5 (weitere Vorgabe): Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten; § 7 VDG
Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Bereits nach derzeitiger Rechtslage haben
Vertrauensdiensteanbieter gemäß § 7 VDG die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich
und nutzbar zu machen. Die Änderung stellt vor allem klar, welche Vorschriften zur Barrierefreiheit anzuwenden
sind. Zusammen mit der anzunehmenden Anzahl von Vertrauensdiensteanbietern ist deshalb allenfalls von einem
geringfügigem Erfüllungsaufwand auszugehen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 3.1: Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des
Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen;
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EBDIG
Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EBDIG wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit
dem Aufbau und der fachlichen Steuerung des nationalen Zertifizierungsregimes für Europäische Brieftaschen
für die Digitale Identität betraut. Dies beinhaltet insbesondere die Einrichtung und Fortentwicklung nationaler
Zertifizierungssysteme einschließlich der Benennung von Systeminhabern, die Begleitung des Zertifizierungs-
und Überwachungsprozesses einschließlich der Nachhaltung von Geltungsdauer, Schwachstellenbewertungen
und erforderlichen Aufhebungen von Zertifizierungen, die Entgegennahme und Bewertung von Informationen
über Sicherheitsverletzungen sowie die Veranlassung der unionsrechtlich vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen.
Hierzu gehören insbesondere die Aussetzung, erforderlichenfalls der Entzug und Widerruf, betroffener Wallets
sowie die Information der betroffenen Nutzer, weiterer Beteiligter und der Europäischen Kommission.
Nach Angaben des BSI verursacht der initiale Aufbau der entsprechende Organisationseinheit einmalig
Personalkosten in Höhe von rund 162 000 Euro (je eine MAK im mittleren sowie im höheren Dienst, Lohnkosten gemäß
der Anlage 8 des Leitfadens zur Darstellung des Erfüllungsaufwands). Zudem entstehen laufende Personalkosten
in Höhe von rund 562 000 Euro für je zwei MAK im mittleren sowie im gehobenen Dienst sowie drei MAK im
höheren Dienst.
Zu lfd. Nr. 3.3: Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet),
Entwicklung und Betrieb des Ökosystems; § 3 Absatz 1 EBDIG
Durch den Regelungsentwurf wird das BMDS verpflichtet, mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen. Dies
umfasst nicht nur die Bereitstellung einer Wallet-Anwendung für Nutzer, sondern auch den Aufbau und Betrieb
der hierfür erforderlichen technischen, organisatorischen und prozessualen Infrastruktur. Hierzu zählen
insbesondere die nationale Wallet-Anwendung, ein Ecosystem Management Portal sowie ein PID-Provider.
Hieraus entsteht nach Angaben des nationalen Wallet-Projekts in den Jahren 2027 bis 2028 erwartungsgemäß
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 73,8 Millionen Euro. Der Aufwand betrifft insbesondere
die weitere Entwicklung und initiale Bereitstellung der nationalen Wallet-Anwendung, des Ecosystem
Management Portals (Vorgabe 3.11) und des PID-Providers (Vorgabe 3.10) sowie die Vorbereitung des Echtbetriebs und
des Go-live des EUDI-Wallet-Ökosystems. Die Zuordnung des einmaligen Aufwands auf diese drei Bereiche und
die entsprechenden Vorgaben erfolgt aus Praktikabilitätsgründen jeweils zu gleichen Teilen in Höhe von
24,6 Millionen Euro bei den laufenden Vorgaben 3.3, 3.10 und 3.11. Eine belastbare, trennscharfe
Einzelzuordnung ist nicht möglich, weil die Maßnahmen in einem gemeinsamen Umsetzungszusammenhang stehen,
funktional eng miteinander verzahnt sind und der zugrunde gelegte Kostenblock die Leistungen zunächst gebündelt
abbildet.
Zudem rechnet das Ressort mit jährlich anfallendem Erfüllungsaufwand in Höhe von gerundet 23,6 Millionen
Euro unter anderem für den Betrieb einer Mobile App und des EUDI-Wallet-Ökosystems mit allen nötigen
technischen und prozessseitigen Komponenten, der in Gänze Vorgabe 3.3 zugeordnet wird.
Im laufenden Aufwand enthalten sind die Aufwände für Prozesse, für die gemäß des Artikels 1 §§ 2, 10 DIdG
grundsätzlich BVA zuständig ist. Diese umfassen die Information über sowie die Durchführung der Registrierung
vertrauender Beteiligter sowie das Hinwirken auf die Bereitstellung eines EU-weiten gemeinsamen Mechanismus
zur Ermöglichung der Identifizierung und Authentifizierung der vertrauenden Beteiligten.
Zusätzlich entsteht dem Bund Erfüllungsaufwand für die zentrale Bereitstellung von Connectoren, die der
technischen Anbindung von Behörden an das EUDI-Wallet-Ökosystem dienen. Für die Postfachlösung wird ein neuer
BundID-Adapter zentral durch den IT-Planungsrat bereitgestellt. Dessen Entwicklung verursacht nach Angaben
des Ressorts einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 Millionen Euro; für die Weiterentwicklung und den
Betrieb des Adapters wird ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 590 000 Euro jährlich erwartet.
Für den Weg der Wallet-Anbindung der Bundesbehörden an das Nationale Once-Only-Technical-System
(NOOTS) stellt das BVA einen zentralen Abruf- und Ausstellungsdienst für Abrufe und Ausgabe aus NOOTS-
Registern sowie einen NOOTS-Connector zentral bereit. Während der Connector die technische und sichere
Anbindung an NOOTS herstellt, bündelt der Ausstellungs- und Abrufservice zentrale Prozess- und Integrationslogik
für den Nachweisdatenabruf. Das BVA schätzt, dass dauerhaft (ab 2028) Personalaufwand für Projektleitung,
fachliche Mitwirkung im Projekt, Erarbeitung fachlicher Vorgaben zur Umsetzung des Abruf- und
Ausstellungsdienstes, Steuerung der Dienstleister und Partner, Stakeholder-Management, Begleitung und Betreuung der Use
Cases sowie Risikomanagement für eine Mitarbeiterkapazität im höheren und zwei Stellen im gehobenen Dienst,
insgesamt also in Höhe von rund 237 000 Euro, anfällt (2 * 64 640 Euro + 1 * 108 160 Euro gemäß Anhang 8 des
Erfüllungsaufwands-Leitfadens). Außerdem rechnet es ab 2028 mit laufenden Sachkosten in Höhe von 1,7
Millionen Euro für Softwareentwicklung, Architekturunterstützung, Projektmanagement, IT-Sicherheits- und
Datenschutzkonzepte sowie Kosten für den laufenden technischen Betrieb. Einmalig fallen für dieselben Prozesse
während der Anlaufphase vor 2028 zusätzliche Personalaufwände für vier MAK im gehobenen Dienst in Höhe von
rund 259 000 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 4,4 Millionen Euro an, zudem werden einmalig 1,1
Millionen Euro für den Aufbau der Betriebsumgebung veranschlagt.
Insgesamt entsteht aus Vorgabe 3.3 demnach laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 26,1 Millionen Euro
(23,6 Millionen Euro für Wallet-Entwicklung und -Infrastruktur, 590 000 Euro für den Betrieb des BundID-
Adapters, 1,9 Millionen plus 192 000 Euro für den NOOTS-Abruf- und Ausstellungsdienst) sowie einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 36,1 Millionen Euro (rechnerisch 24,6 Millionen Euro für die Wallet-Bereitstellung,
6 Millionen für den BundID-Adapter sowie 5,5 Millionen Euro für den NOOTS-Service). Unabhängig von der
Ausgestaltung einer etwaigen Beauftragung oder Beleihung einer sogenannten „Orchestrator-Stelle“ gemäß § 2
Absatz 4 EBDIG entstehen die beschriebenen Kosten dem BMDS.
Zu lfd. Nr. 3.10: Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten; § 9 Absatz 1 EBDIG
Die Neuregelung verpflichtet das Ressort oder eine beliehene Stelle, als Aussteller für
Personenidentifizierungsdaten die hierfür erforderlichen Identitätsdaten zu erheben, zu prüfen und einer natürlichen Person eindeutig
zuzuordnen sowie auf dieser Grundlage Personenidentifizierungsdaten zu erstellen, kryptographisch abzusichern
und bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der zugrunde
liegenden Daten, die Durchführung der für die Ausstellung erforderlichen fachlichen und organisatorischen
Prüfungen, die technische Erstellung des Datensatzes sowie dessen laufende Pflege, insbesondere Aktualisierung,
Sperrung und sonstige statusbezogene Verwaltung, sowie die Bereitstellung über geeignete technische
Schnittstellen unter Nutzung des im eIDAS-Ökosystem vorgesehenen technischen Dienstes zur Bereitstellung von
Personenidentifizierungsdaten (PID-Provider).
Nach Angaben des Ressorts und basierend auf der Abstimmung mit potenziell zu beleihenden Stellen entsteht für
die Ausstellung von PID im laufenden Betrieb ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 12,6
Millionen Euro. Der Schätzung liegen die Anforderungen zu Grunde, dass es praktisch keine Ausfälle im Betrieb
geben darf, Georedundanz gewährleistet wird, die Infrastruktur flexibel skalierbar ist, dass ein vertiefter
technischer Betriebssupport und hochspezialisierte Fehleranalyse und -behebung gewährleistet werden.
Für die Entwicklung des PID-Providers wird zudem wie bei Vorgabe 3.3 beschrieben aus pragmatischen Gründen
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 24,6 Millionen Euro angesetzt.
Zu lfd. Nr. 3.14: Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische Brieftaschen; § 13 EBDIG
Die Regelung verpflichtet, im eigenen Ermessen Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität zu ergreifen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf der fortlaufenden
Aufsicht und Überwachung der Anbieter sowie der Abstimmung mit den Betreibern großer Infrastrukturen, die
auf der EUDI-Wall
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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