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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 322/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 322/26 29.05.26 BRFuss DS - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) A. Problem und Ziel Ziel der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es, sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen. Die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 führt einen auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein. Diese sogenannte EUDI-Wallet schafft mit wesentlichen Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen echten Mehrwert und einen hohen Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie für den Binnenmarkt in der Europäischen Union: Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten sowie Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen, die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen), sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden Beteiligten und anderen Nutzern Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität zu präsentieren oder mittels qualifizierter elektronischer Signaturen zu unterzeichnen oder mittels qualifizierter elektronischer Siegel zu besiegeln (Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die Nutzung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung grundrechtsfreundlich; andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung unberührt (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit. Zur Wahrung dieser Frist ist dringend nationale Gesetzgebung geboten. Fristablauf: 10.07.26 B. Lösung, Nutzen Der vorliegende Referentenentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Zur Wahrung der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 dieser Verordnung bedarf es das unmittelbar geltende Unionsrecht ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen. Hierzu zählen insbesondere die Festlegung von Zuständigkeiten, damit die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben wahrgenommen werden können, und die Ausgestaltung von Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen, die durch das Unionsrecht vorausgesetzt werden. Durch solche Festlegungen ergänzt der vorliegende Referentenentwurf die unmittelbar geltenden Vorgaben der unionsrechtlichen Verordnung. Der Referentenentwurf regelt mithin allein Fragen, die nicht bereits durch das ohne Weiteres geltende Unionsrecht geklärt sind. Dergestalt ergibt sich der Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht. Auf dieser rechtlichen Grundlage können die Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität von den Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Neben der europaweit verwendbaren digitalen Identität zählen hierzu die Signatur- und Siegelfunktionen sowie der Einsatz von Nachweisen: Erstmalig steht den Bürgerinnen und Bürgern eine funktionale Kombination dieser drei Bereiche zur Verfügung. Das erlaubt den gebündelten Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs, beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung. Überdies umfasst der Referentenentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten sowie Änderungen im Pass- und Ausweisrecht. C. Alternativen Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt somit die beste Alternative dar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden. Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro. Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2.082.000 Euro. Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen. Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und 1,1 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans auszugleichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen Stunden. Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Sie unterliegen der One in, One out-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro. Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8 Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus einem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben. Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel. F. Weitere Kosten Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt die bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung, insbesondere zur elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum digitalen Nachweis- und Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische Umsetzung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit hierdurch Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei abgewickelt und Nachweise seltener manuell geprüft, angefordert oder nacherfasst werden müssen, kann die EUDI-Wallet dazu beitragen, bereits angelegte Effizienz- und Einsparpotenziale in der Verwaltung früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 322/26 29.05.26 BRFuss DS - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 10.07.26 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG)1) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EBDIG) A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt, das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet, soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identif izierungsmittels reicht. 1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). § 2 Zuständige Behörden; Aufgaben (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2 bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang. (2) Zuständig sind 1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für a) die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Information der Öffentlichkeit zum Datenschutz, b) die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der benannten Aufsichtsstellen gemäß Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung der Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, d) die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, e) die Unterrichtung über die Bereitstellung und Zertif izierung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität sowie über die Aufhebung solcher Zertifizierungen gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 2, f) die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer oder mehrerer öffentlicher oder privater Stellen als zuständige Behörden, soweit Personenidentif izierungsdaten gemäß § 9 Absatz 2 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit Personenidentif izierungsdaten gemäß § 9 Absatz 3 betroffen sind nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, für das Ausstellen von Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß § 9 Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4 sowie für die öffentliche Bekanntmachung dieser zuständigen Behörden auf einer Internetseite der bestimmenden Behörde oder ihres Verwaltungsträgers, g) die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht, h) sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür keine anderweitige Zuständigkeit besteht; das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit für diese Aufgaben auf andere Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu übertragen, 2. das Bundesverwaltungsamt für a) die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und 18 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der Liste der registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für damit verbundene Aufgaben gemäß § 10, 3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für a) die Einrichtung nationaler Zertif izierungssysteme und die Übermittlung von Entwürfen gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für die Benennung von Systeminhabern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981, b) die Veranlassung von Informationen an Nutzer zu Sicherheitsverletzungen gemäß Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Maßnahmen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gemäß Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 8 Absatz 3, 4. die Bundesnetzagentur für a) die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 13, b) die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, c) die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und 5. die Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsstellengesetz für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen für das Transparenzregister, insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. (3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus. (4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 d ie zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 aus. (5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt. (6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1. A b s c h n i t t 2 M a ß n a h m e n Unterabschnitt 1 Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 § 3 Arten und Weisen der Bereitstellung (1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. (2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig. (3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen Voraussetzungen. § 4 Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland wählt, trifft sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. § 5 Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland (1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. (3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. § 6 Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt (1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung auf Antrag. (2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen Verordnung ergeben. (3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen. (4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen. § 7 Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf wesentliche Angaben beschränkten Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Unterabschnitt 2 Betriebsbezogene Maßnahmen § 8 Gültigkeit und Wirksamkeit (1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Gültigkeit aufheben. (2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen. (3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein. (4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein. § 9 Personenidentifizierungsdaten (1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. (2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Personenidentif izierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen: 1. Gebietskörperschaften, 2. Stiftungen öffentlichen Rechts, 3. Anstalten öffentlichen Rechts, 4. Personalkörperschaften, 5. Verbandskörperschaften und 6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2 Absatz 3 sein. (5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2 zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient. § 10 Registrierung vertrauender Beteiligter (1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848 erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertif izierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertif ikaten und Registrierungszertif ikaten. (2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. (3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin. § 11 Unterrichtungspflichten (1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980. (2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849. § 12 Interoperabilität Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Interoperabilität des Nationalen Once-Only-Technical- Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Als Ziele von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 in Betracht kommen im Zuge des Auswahlermessens insbesondere 1. nach Satz 1: a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität über eine Schnittstelle für Nutzerkonten, b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und aus einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sowie 2. nach Satz 2: a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das Nationale Once-Only-Technical-System sowie b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität. § 13 Aufsicht Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität . Art und Umfang dieser Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Behörde. Unterabschnitt 3 Sonstige Maßnahmen § 14 Sonstige Maßnahmen Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlich sind. Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden. A b s c h n i t t 3 V e r w e n d u n g § 15 Elektronisches Identifizierungsmittel (1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung. (2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen. (3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identif izierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt. § 16 Elektronische Attributsbescheinigungen (1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen. (2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen e lektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualif izierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt werden. § 17 Elektronische Zahlung Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen, die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht: 1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder 3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr. Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen. § 18 Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zugangsberechtigung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Near-Field- Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht: 1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder 3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr. Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen. A b s c h n i t t 4 D a t e n s c h u t z § 19 Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist. (2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. § 20 Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten (1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vorangestellt. (2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5. (3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter sein. (4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. § 21 Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. Sie führen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. A b s c h n i t t 5 W e i t e r e B e s t i m m u n g e n § 22 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen: 1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14, 2. weitere zusätzliche Funktionen gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, einschließlich der Interoperabilität mit bestehenden nationalen elektronischen Identif izierungsmitteln, sowie Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen durch natürliche Personen gemäß Artikel 5a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 3. verfahrensmäßige und materielle Anforderungen betreffend die Anerkennung nach § 6, die auf für die Bereitstellung bedeutsamen und die berührten privaten Belange überwiegenden öffentlichen Belangen beruhen, einschließlich der Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung, der Anforderungen an die Anbieter von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität sowie der Versagungsgründe, 4. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel gemäß § 17, einschließlich Anforderungen für einen fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Zugang, 5. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung von bestehenden Near-Field- Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs- und Berechtigungssystemen gemäß § 18, 6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dieses Gesetzes. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren. § 23 Experimentierklausel; Evaluierung (1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes. (2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Abweichung oder Ergänzung sowie der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt ist. Abweichungen und Ergänzungen können nur betreffen: 1. die Arten und Weisen von Auftrag oder Anerkennung nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf, 2. die Automatisierung von Entscheidungen zur Gültigkeit oder Wirksamkeit von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit dem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung, 3. die Automatisierung von Entscheidungen zu Personenidentifizierungsdaten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung, 4. die Zusammenarbeit von Pass-, Ausweis- und Meldebehörden sowie von den nach § 2 zuständigen Behörden im Hinblick auf die Abstimmung von Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Sperrung, auch im Hinblick auf eine gemeinsame Sperr- Website sowie technische Kundendienste, 5. die Automatisierung von Entscheidungen zur Registrierung von vertrauenden Beteiligten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung, 6. weitergehende Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die aus der Interoperabilität mit anderen informationstechnischen Systemen folgen, einen Vorteil für die Nutzenden bieten und auf Grundlage von deren Einwilligung unter Hinweis auf den Erprobungscharakter zur Verfügung gestellt werden, 7. Maßgaben für fachrechtliche gesetzliche Vorschriften und die fachrechtsbedeutsame Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort, 8. die effektive Verknüpfung unterschiedlicher Prozesse, Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, 9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die nutzer- und praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus, 10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung, einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren Methoden zur Identif izierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Identif izierungs- und Authentif izierungsinfrastruktur auch in Ansehung des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder 11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit, Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen. (3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden. (4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. § 24 Evaluierung Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Festlegung im § 9 und § 10 zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere soll die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden. Artikel 2 Änderung des Onlinezugangsgesetzes Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „(1) Die Identif izierung und Authentif izierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über 1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt, 2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder 3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“ 2. § 3 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers 1. im Bürgerkonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und 2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“ erforderlich ist, durch aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung, bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.“ Artikel 3 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Zuständigkeiten“. b) Die Angaben zu § 9 bis § 18 werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 9 Deckungsvorsorge § 10 Attribute in qualif izierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel § 11 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen § 12 Widerruf qualif izierter Zertif ikate § 13 Langfristige Beweiserhaltung Teil 3 Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel § 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen § 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen Teil 5 Schlussvorschriften § 16 Bußgeldvorschriften § 17 Verordnungsermächtigung § 18 Übergangsvorschrift“. c) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit“ durch die Angabe „Zuständigkeiten“ ersetzt. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für 1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung gemäß § 17, 2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14, 4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15, 5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen, 6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und 8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualif izierten Vertrauensdiensten gemäß Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“ 4. In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. 6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“ gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“ 8. § 9 wird gestrichen. 9. § 10 wird zu § 9. 10. § 11 wird gestrichen. 11. § 12 wird zu § 10. 12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. 13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Teil 3 Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel“. 14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. 15. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“ 16. § 15 wird zu § 13. 17. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 5 Schlussvorschriften“. 18. § 16 wird gestrichen. 19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel“ gestrichen. 20. § 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird zu Absatz 3. 21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualif izierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ gestrichen. 22. § 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt: § 15„ Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualif izierten Vertrauensdiensteanbietern entspricht, und 2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. (2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite bereit.“ 23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen. 24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1, eine Angabe in ein qualif iziertes Zertif ikat aufnimmt oder 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertif ikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt. bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fb eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“ gestrichen. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa oder g, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1,“ ersetzt. gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt. hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt. ii) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. entgegen Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4a, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.“ c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und 2. in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro. (4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Tat vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. bb) Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt. cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24 und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt. dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 1. „2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt. d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „14“ ersetzt. 26. § 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden eingefügt: (3) „(2) Qualif izierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen, dass im Beendigungsfall alle von ihnen ausgegebenen qualif izierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben Ihre Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. (4) (3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum 07. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt. Aus den gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) aufgehoben worden ist, und § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses weiterhin Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach Ablauf des 31. Dezember 2035 werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.“ Artikel 4 Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten Die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert: 1. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. 2. § 1 wird gestrichen. 3. § 2 wird zu § 1 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt. 4. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen. 5. Die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3. Artikel 5 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt. 2. In der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt. 3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe “Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ jeweils durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird zu Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5 Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“ 6. In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „Artikel 17“ jeweils durch die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur Authentif izierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese Aufzeichnung entsprechend.“ 2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Identif izierungssystem oder“ durch die Angabe „Identif izierungssystems,“ ersetzt. b) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“. c) Satz 3 wird gestrichen. Artikel 7 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes § 7 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der Endnutzer verwenden: 1. einen elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, 2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder 3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“ Artikel 8 Änderung des Personenstandsgesetzes In § 10 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend ist;“. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte- Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. Artikel 10 Änderung der Passverordnung Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist , wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“ . b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt. 3. Anlage 2c wird gestrichen. 4. Die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c. Artikel 11 Änderung des Personalausweisgesetz Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises 70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“ 2. § 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist. (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“ 3. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.“ 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. Artikel 12 Änderung der Personalausweisverordnung § 20 Absatz 2 Satz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt: „Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identif iziert hat.“ Artikel 13 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes § 1 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird durch folgenden Absatz ersetzt: „(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit 1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden, 2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und 3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, L 314 vom 22.11.2016, S. 1; S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) 3. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen 4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität 5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität 6. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität 7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Reaktion auf Sicherheitsverletzungen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität 8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauend en Beteiligten 9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommiss ion und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität 10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch die Verordnung (EU) 2024/1183 wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 grundlegend überarbeitet. Kernpunkt der Änderungen ist die Einführung einer sicheren und grenzüberschreitend einfach nutzbaren Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel. Ergänzt werden ferner weitere elektronische Vertrauensdienste, wie die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen, die elektronische Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente sowie die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal. Vertrauensdienste und elektronische Identif izierung mittels der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität greifen ineinander. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität soll ermöglichen, Identitätsnachweise und elektronische Attributsbescheinigungen digital mit dem Smartphone vorzuhalten; sie soll zudem für die Erstellung von qualif izierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegeln nutzbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überlässt es den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Voraussetzungen für eine effektive Durchführung zu schaffen. Dabei sind insbesondere Zuständigkeiten und Befugnisse der beteiligten Behörden sowie zu Ordnungswidrigkeiten zu schaffen bzw. zu aktualisieren. Nationale Regelungen sind zudem dort erforderlich, wo die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der Präzisierung bedarf oder der Gesetzgeber von in der Verordnung vorgesehenen Optionen Gebrauch macht. Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten, fristgemäß mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) bereitzustellen. Mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Möglichkeit, sich künftig elektronisch zu identifizieren, ihre Identitätsdaten und Nachweise digital zu speichern und zu präsentieren sowie qualif iziert elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Das folgt aus der Definition der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Rechts- und Geschäftsverkehr können die Beteiligten auf die Echtheit und Gültigkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vertrauen. Die Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bleibt indes freiwillig und damit grundrechtsfreundlich (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann nicht ohne nationale Rechtsetzung erfolgen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangt Konkretisierungen, etwa zur Aufgabenerledigung innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Erfordernis entsprechender nationaler Regelungen wird durch den Gesetzentwurf berücksichtigt. Nach erfolgter nationaler Rechtsetzung ergibt sich der Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht. Zentrale Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen sind eine europaweit verwendbare digitalen Identität, qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelfunktionen sowie elektronische Attributsbescheinigungen als Nachweise. Das erlaubt den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die EUDI-Wallet ist das erste elektronische Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten. Dieses nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verbindlich für die Bereitstellung der EUDI-Wallet vorgesehene Sicherheitsniveau „hoch“ wird durchgängig im EUDI-Wallet-Ökosystem eingehalten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Damit die unionsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität umgesetzt werden kann, trifft der Gesetzentwurf notwendige nationale Regelungen in Ergänzung zu dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, dies in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie den auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsverordnungen. Hervorzuheben sind die vorgesehenen nationalen Regelungen zu behördlichen Zuständigkeiten, zu einzelnen Maßnahmen zur Bereitstellung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf drei Arten, zu betriebsbezogenen Maßnahmen insbesondere zur Gültigkeit einzelner EUDI-Wallets, Personenidentifizierungsdaten, zur Registrierung vertrauender Beteiligter sowie zur Aufsicht, zur Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel, zu weiteren Funktionen, zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen und Nachweisen, zu Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungsbestimmungen sowie zu Experimentierklauseln. Des Weiteren werden einzelne Änderungen des Fachrechts getroffen. Die freiwillig nutzbare EUDI-Wallet bringt Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen grundlegende Vorteile im elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Sie erlaubt so den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten mit wesentlichen Vereinfachungen auf hohem Sicherheitsniveau. Das ist von echtem Mehrwert und hohem Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa. Hierfür trifft das Digitale Identitätengesetz die notwendigen Ergänzungsregelungen zum unmittelbar geltenden Unionsrecht und schafft so die Grundlage für die EUDI-Wallet in der Bundesrepublik Deutschland. So werden Erleichterungen mittels der EUDI-Wallet in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen auf Grundlage der Regelungen des Gesetzentwurfs ermöglicht, beispielsweise im Banken- und Zahlungswesen, etwa bei der geldwäscherechtlichen Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, im Bereich Social Media sowohl allgemein als auch gegebenenfalls bei einer Alterskontrolle, sowie etwa im Gesundheitswesen gegebenenfalls zu einer sicheren Speicherung von einzelnen Nachweisen mit eigenen Gesundheitsdaten der Nutzerin oder des Nutzers einer EUDI-Wallet. Der Entwurf sieht ferner vor, im Vertrauensdienstegesetz (VDG) die Aufsicht für die Vertrauensdienste neu zu regeln. Die neu hinzugekommenen Vertrauensdienste werden der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt und die Aufsicht über die Vertrauensdienste insgesamt unter dem Dach der Bundesnetzagentur vereinheitlicht. Der Bundenetzagentur werden zudem weitere durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene Aufgaben übertragen. Sofern durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Regelungsspielräume der Mitgliedstaaten durch abschließende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschlossen wurden, z.B. mit Blick auf die durch Vertrauensdiensteanbieter vorzunehmende Identitätsprüfung (§ 11 VDG a.F.), werden entsprechenden Regelungen des VDG aufgehoben, da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereits eine abschließende Regelung enthält. Ferner werden die Bußgeldvorschriften an die geänderte Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angepasst. Aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Sicherung der Kontinuität eines Vertrauensdienstes sollen die nationalen Regelungen zu Beendigungsplänen (vgl. § 16 VDG a.F.) aufgehoben und die von der Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur in Form der Bereithaltung eines dauerhaften Verzeichnisses eingestellt werden. Im Wege von Folgeänderungen sind zudem einzelne Fachgesetze, die auf aufzuhebende Rechtsvorschriften verweisen oder überholte Begrifflichkeiten verwenden, anzupassen. Die Möglichkeiten zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) werden ferner in ausgewählten Fachgesetzen erweitert. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger, auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt sich somit als beste Alternative dar. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Pass-, Melde- und Ausweiswesen), insoweit die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in ihrer Eigenschaft als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 betroffen ist, und im Übrigen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur eine bundesgesetzliche Regelung ist geeignet, die europaweite Interoperabilität, die das unmittelbar geltende Unionsrecht vorsieht, ohne unvertretbare Mehraufwände und hohen Abstimmungsbedarf herzustellen; Landesregelungen würden einen schwer überschaubaren Aufwand mit niedriger Rechtsklarheit bedeuten, ohne dass hiermit ein Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen verbunden wäre. Insoweit der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz fußt im Übrigen über die bereits genannten Kompetenzvorschriften hinaus zudem auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (Personenstandswesen). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Regelungen gehen nicht über Vorgaben des Unionsrechts hinaus, insbesondere nicht über Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, für die das Gesetz die Grundlage legt und so zusammen mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht einen einheitlichen Rechtsrahmen schafft, vereinfacht den Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftsverkehr durch ihre drei Kernfunktionen als elektronisches Identif izierungsmittel, als Speicher für elektronische Attributsbescheinigungen und als Mittel zum qualif izierten elektronischen Signieren bzw. Siegeln. Sie bietet diese Funktionen erstmalig gebündelt, niedrigschwellig und flächendeckend für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Ohne das nationale Gesetz stünden diese Funktionen der EUDI-Wallet und deren Ökosystem nicht rechtssicher in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bietet den Bürgerinnen und Bürgern namentlich erstmalig die sichere und europaweit interoperable Nutzung von Personenidentifizierungsdaten über ihr mobiles Endgerät. Das ist eine Vereinfachung gegenüber bisherigen elektronischen Identifizie rungsmitteln, verbunden mit einem hohen Vertrauensniveau. Die EUDI-Wallet erlaubt zudem erstmalig derart niedrigschwellig das qualif izierte elektronische Signieren, im privaten Kontext ohne Kosten. Verbunden mit den Fähigkeiten der EUDI-Wallet zu elektronischen Attributsbescheinigungen ergeben sich spürbare Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und die Verwaltung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität birgt das Potential, den Zugang zu Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen. Ihre Möglichkeiten, Identitäts-, Signatur- und Nachweisdaten elektronisch und medienbruchfrei zu verwenden, vereinfacht und beschleunigt auch die Verwaltungsverfahren selbst, indem Erfordernisse persönlicher Vorsprachen, schriftlicher Nachweise und Mehrfachidentifizierungen reduziert oder entbehrlich werden. Insgesamt leistet das Gesetz einen erheblichen Beitrag zum Bürokratierückbau, zur Modernisierung der Verwaltung und zu einem grenzüberschreitenden, interoperablen Rechts- und Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union. Im Hinblick auf Vertrauensdienste wirkt sich das Gesetz vor allem dahingehend aus, dass weitere Vertrauensdienste der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt werden und die Bundesnetzagentur für weitere Aufgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig wird. Aufgrund der Aufhebung der Regelungen des VDG zu Beendigungsplänen, sind Vertrauensdiensteanbieter unter Umständen verpflichtet, Ihre Beendigungspläne anzupassen. Die bisher von der Bundesnetzagentur betriebene Vertrauensinfrastruktur steht zudem zukünftig nicht mehr zur Sicherung der Kontinuität eines Dienstes zur Verfügung. Ferner soll durch das Gesetz die Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) verbessert werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben fördert mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das SDG Nr. 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum – zahlt im Hinblick auf die Gesamtrohstoffproduktivität und Ressourcenschonung ein, dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt werden können, was Papier, Aufwand und Zeit spart. Hinzu tritt, dass das EUDI-Wallet- Ökosystem ein innovatives Umfeld mit Wettbewerb und Effizienzsteigerungen begünstigt. Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nr. 9 – Industrie, Innovationen und Infrastruktur – wird die EUDI-Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen wie privaten Bereich eröffnen. SDG Nr. 12 – nachhaltiger Konsum und Produktion – kann gleichfalls im Hinblick auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass durch die EUDI-Wallet physische Dokumente und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nr. 16 – Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen – wird dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren und einfachen elektronischen Identifizierung zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine Verwaltungstätigkeit im elektronischen Verkehr stützen kann. Vor diesen Hintergründen werden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften. SDG Nr. 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele – profitiert von dem Vorhaben insofern, als durch die interoperable EUDI-Wallet die nationale und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit zwischen Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der Zivilgesellschaft erleichtert und so gefördert werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird, soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden. Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro. Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 2.082.000 Euro. Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen. Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und 1,1 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand Kurzbeschreibung Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen Stunden. Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, One out-Regel. Erfüllungsaufwand für Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro. Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8 Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus e inem Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben. Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel. Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.1 Artikel 9 Nummer 1; § 15 PassG i. V. m. § 17 Absatz 1 BMG; Pflichten eines Passinhabers (Änderung: id-ip 2006102310493217 200610130843034) (a*) 1.216.000 Anbringungen Aufkleber vor Ort Zeitaufwand: -1 Minuten Zeitaufwand: -20.267 Stunden Fallzahl: 3,75 Mio. Wohnortwechsel, Anteil Deutsche 85 Prozent, Anteil Passinhaber 40 Prozent; Anteil Vor-Ort- Ummeldung 95 Prozent 1.2 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*) -4.916.000 Identitätsfeststellungen in Dienststellen Zeitaufwand: 45 Minuten Zeitaufwand: -3.687.000 Stunden übernommen aus Vorgabe 4.1.5 der BT-DRS 20/6519, FZ um BY, NW reduziert 1.3 Artikel 10; § 13 Absatz 3 PassV; Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber) (Änderung: id-ip 2021080316081701) (c*) 64.000 Aufkleber Zeitaufwand: -1 Minuten Zeitaufwand: -1.067 Stunden Fallzahl: Anteil 5 Prozent der Passinhaber, die den Wohnort wechseln (analog zu 1.1) lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 1.4 Artikel 11 Nummer 1; §§ 1 Absatz 1, 9 Absatz 3 PAuswG; Antrag auf Personalausweis (Änderung: id-ip 200610130843301) (d*) -285.000 Anträge Zeitaufwand: 32 Minuten Zeitaufwand: -152.000 Stunden Fallzahl: 5,85 Mio. Deutsche über 80, 10 Jahre Gültigkeit; Annahme: 50 Prozent Take-up- Rate Summe Zeitaufwand (Stunden) -3.860.333 Summe Sachaufwand (Tsd. Euro) aus nationalem Recht -3.860.333 Stunden 0 Tsd. Euro aus EU- Vorgaben 0 Stunden 0 Tsd. Euro Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG; Antrag auf Anerkennung durch Wallet-Anbieter (Neu) Ja Ja geringfügig geringe Fallzahl 2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG; Registrierung vertrauender Beteiligter (Wirtschaft) (Neu) Ja Ja 550 Registrierungen 1.852,80 Euro = (1.920 / 60) h × 57,90 Euro/h (WZ: K) 1.019 2.3 Artikel 1; § 17 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung einer elektronischen Zahlungsfunktion durch Anbieter von Brieftaschen (Neu) Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung und Verwendung von bestehenden NFC- und RFID- Berechtigungen durch Anbieter von Brieftaschen (Neu) Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 2.5 Artikel 3 Nummer 5; § 7 VDG; Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten (Änderung) Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall siehe Erläuterungen 2.6 Artikel 3 Nummer 16; § 16 VDG a.F.; Der Vertrauensdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Abschaffung) Ja Ja 1 geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA 2.7 Artikel 3 Nummer 16; § 16 Absatz 2 VDG a.F.; Benachrichtigung der Inhaber von ihm ausgegebener Zertifikate über Einstellung der Tätigkeit und Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Vertrauensdiensteanbieter (Abschaffung) Ja Ja 0 geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA 2.8 Artikel 3 Nummer 16; § 16 Absatz 4 VDG a.F.; Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate fünf weitere Jahre in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung) Ja Ja 31 geringfügig geringe Fallzahl Fallzahl: OnDEA lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.9 Artikel 3 Nummer 16; § 16 Absatz 4 VDG a.F.; Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat über einen angemessenen Zeitraum nach dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, dieses in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung) Ja Ja 385 geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall Fallzahl: OnDEA 2.11 Artikel 6; § 8 Absatz 2 GwG; Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht bei Vertragsabschluss einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung (Änderung) Ja Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 2.12 Artikel 7; § 172 Absatz 2 TKG und § 7 Absatz 2 TDDDG; Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (Änderung) Ja 90 550 Euro = 0 + 550 Euro 50 Fallzahl: Mobilfunkanbieter, Telekommunikationsanbieter und Anbieter digitaler Dienste Aufwand pro Fall: Impact assessment SWD(2021)124 Summe in Tsd. Euro 1.069 davon aus Informationspflichten (IP) 1.019 aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG; Antrag auf Anerkennung durch Wallet-Anbieter (Neu) Ja geringfügig geringe Fallzahl 2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG; Registrierung vertrauender Beteiligter (Wirtschaft) (Neu) Ja 4.200 Registrierungen 2.316 Euro = (2.400 / 60) h × 57,90 Euro/ h (WZ: K) 9.727 2.3 Artikel 1; § 17 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung einer elektronischen Zahlungsfunktion durch Anbieter von Brieftaschen (Neu) Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG; Anzeigen einer geplanten Einbindung und Verwendung von bestehenden NFC- und RFID- Berechtigungen durch Anbieter von Brieftaschen (Neu) Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 2.5 Artikel 3 Nummer 5; § 7 VDG; Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten (Änderung) Ja geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall siehe Erläuterungen 2.6 Artikel 3 Nummer 16; § 16 VDG a.F.; Der Vertrauensdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Abschaffung) Ja geringfügig geringe Fallzahl 2.7 Artikel 3 Nummer 16; § 16 Absatz 2 VDG a.F.; Benachrichtigung der Inhaber von ihm ausgegebener Zertifikate über Einstellung der Tätigkeit und Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Vertrauensdiensteanbieter (Abschaffung) Ja geringfügig geringe Fallzahl 2.8 Artikel 3 Nummer 16; § 16 Absatz 4 VDG a.F.; Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate Ja geringfügig geringe Fallzahl lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit fünf weitere Jahre in einem Verzeichnis zu führen (Abschaffung) 2.10 Artikel 3 Nummer 24; § 18 Absatz 2 VDG; Anpassung der Beendigungspläne alten Rechts (Änderung) (e*) Ja 11 geringfügig geringe Fallzahl 2.12 Artikel 7; § 172 Absatz 2 TKG und § 7 Absatz 2 TDDDG; Pflicht zur Implementierung einer Identifizierung anhand einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (Änderung) Ja 90 42.000 Euro = 0 + 42.000 Euro 3.780 Fallzahl: Summe der Telekommunikationsanbieter und der Anbieter digitaler Dienste Aufwand pro Fall: Impact assessment SWD(2021)124 Summe in Tsd. Euro 13.507 aus nationalem Recht aus EU-Vorgaben 13.507 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.1 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 3 EBDIG; Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Ja Bund 1 Aufwand BSI 561.904 Euro = (672.000 / 60) h × 50,17 Euro/h (29% mD; 29% gD; 43% hD) - 41 - Drucksache 322/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Sicherheitsverletzungen (Neu) 3.2 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 5 EBDIG; Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl 3.3 Artikel 1; § 3 Abs. 1 EBDIG; Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) (Neu) Ja Bund 1 Wallet 26.097.456 Euro = (288.000 / 60) h × 49,47 Euro/h (67% gD; 33% hD) + 25.860.000 Euro 26.097 3.5 Artikel 1; § 6 Abs. 1 EBDIG; Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung von Wallet- Anbietern (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl 3.7 Artikel 1; § 7 EBDIG; Information über Bereitstellung einer Wallet auf der Internetseite (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.8 Artikel 1; § 8 Abs. 2 EBDIG; Widerrufen der Gültigkeit einer Wallet (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.9 Artikel 1; § 8 Abs. 3 EBDIG; Aussetzen und Wiederherstellen der Bereitstellung und Nutzung von Brieftaschen (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.10 Artikel 1; § 9 Abs. 1, § 19 EBDIG; Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten, Nachweisführung über Datenschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung Ja Bund 1 PID Provider 12.600.000 Euro = 0 + 12.600.000 Euro 12.600 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit personenbezogener Daten (Neu) 3.12 Artikel 1; § 11 Abs. 1 EBDIG; Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.13 Artikel 1; § 11 Abs. 2 EBDIG; Unterrichtung über bereitgestellte und zertifizierte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.14 Artikel 1; § 13 EBDIG; Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische Brieftaschen (Neu) Ja Bund 1 Maßnahmenbündel 583.072 Euro = (672.000 / 60) h × 52,06 Euro/h (57% gD; 43% hD) 3.15 Artikel 1; § 15 Abs. 2 EBDIG; Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet (Anschluss ans Ökosystem) (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.16 Artikel 1; § 16 Abs. 1 EBDIG; Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen mittels EUDI- Wallet (Neu) Ja Bund 130 Verfahrensanbindungen 12.500 Euro = 0 + 12.500 Euro 1.625 3.17 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe a VDG i.V.m. Artikel 46b VO (EU) 910/2014; Aufgaben der Aufsichtsstelle für Vertrauensdienste (Änderung) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 64.640 Euro = (96.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD) 65 Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.18 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe b VDG i.V.m. Artikel 22 VO (EU) 910/2014; Ausbau des bisherigen technischen Systems zur Bereitstellung der Vertrauensliste (Änderung) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 264.080 Euro = (96.000 / 60) h × 33,80 Euro/h (100% mD) + 210.000 Euro 264 Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA 3.19 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe d i.V.m. § 15 VDG; Aufgaben der BNetzA als zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen (Neu) Nein Bund 1 BNetzA- Aufwand 108.160 Euro = (96.000 / 60) h × 67,60 Euro/h (100% hD) 108 Aufwand pro Fall: Entspricht 1 MAK hD, Schätzung der BNetzA 3.20 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe e VDG i.V.m. Artikel 45e Absatz 2 VO (EU) Nr. 910/2014 sowie Durchführungs- VO (EU) 2025/1569; Attributsverwaltung und Mitteilungen zur EU- Kommission bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute (Neu) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 193.920 Euro = (288.000 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD) 194 Aufwand pro Fall: Entspricht 3 MAK gD, Schätzung der BNetzA Die genaue technische Umsetzung steht noch nicht fest. Für die Schätzung wird davon ausgegangen, dass das technische System zur Attributkatalogdatenverwaltung vor-kuratierte Daten aus einem System z.B. beim ITZ-Bund erhalten kann. 3.21 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe f VDG i.V.m. Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 VO (EU) 910/2014; Meldeverfahren zur EU-Kommission für Mitteilungen der öffentlichen Stellen (Neu) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 108.160 Euro = (96.000 / 60) h × 67,60 Euro/h (100% hD) 108 Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.22 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe g VDG i.V.m. Artikel 46c Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Einheitliche Anlaufstelle im Themengebiet der eIDAS-VO (Neu) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.23 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe h VDG i.V.m. Artikel 48a Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten (Neu) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.24 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 3 VDG i.V.m. Artikel 3 Nummer 18 VO (EU) Nr. 910/2014; Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Neu) Ja Bund 1 DAkkS- Aufwand 3.019,20 Euro = (4.080 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt) 3 Aufwand pro Fall: Als grobe Schätzung wird davon ausgegangen, dass diese Vorgabe in etwa mit der id-ip 20170529153455 01 vergleichbar ist (siehe OnDEA) und deshalb derselbe jährliche Aufwand angesetzt werden kann. 3.25 Artikel 3 Nummer 8; § 11 Absatz 1 VDG a.F.; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen für sonstige Identifizierungsmethoden (Abschaffung) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.26 Artikel 3 Nummer 8; § 11 Absatz 2 und 3 VDG a.F; Anhörungen, Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Zusammenarbeit und Veröffentlichungen bei der vorläufigen Anerkennung innovativer Identifizierungsmethoden (Abschaffung) 3.27 Artikel 3 Nummer 22; § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 10 sowie § 14 Absätze 3 und 4 VDG; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Änderung) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.29 Artikel 3 Nummer 24; § 18 Absatz 3 VDG; Abwicklung der Vertrauensinfrastruktur (Änderung) Ja Bund -1 BNetzA- Aufwand 99.392 Euro = (28.800 / 60) h × 40,40 Euro/h (100% gD) + 80.000 Euro -99 Fallzahl: entfällt ab 2036 Aufwand pro Fall: basierend auf Angaben der BNetzA 3.30 Artikel 9 Nummer 1; § 15 PassG i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG; Anmeldung bei Bezug einer Wohnung (Aufwand Meldebehörden) (Änderung: id-ip 2020092310504 101) (a*) Land 1.216.000 Anbringungen Aufkleber vor Ort -0,43 Euro = (-1 / 60) h × 25,50 Euro/h (100% mD) -517 Fallzahl: Siehe 1.1 Aufwand pro Fall: Lohnsatz der Kommunen 3.31 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*) Land -6.504.000 Identitätsfeststellungen 17,47 Euro = (27,78 / 60) h × 37,73 Euro/h (100% Durchschnitt) -113.625 übernommen aus Vorgabe 4.3.7 der BT-DRS 20/6519 (inkl. Anpassungen) 3.32 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern Bund -1.212.000 Identitätsfeststellungen 33,30 Euro = (45 / 60) h × 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt) -40.360 übernommen aus Vorgabe 4.3.8 der BT-DRS 20/6519 (inkl. Anpassungen) lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit (Bund) (Änderung) (b*) 3.33 Artikel 10; § 13 Abs. 3 PassV i. V. m. § 23a BMG; Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber) (Änderung: id-ip 2020092310504 101) (c*) Land 64.000 Versand Aufkleber -1,20 Euro = 0 − 1,20 Euro -77 Fallzahl: 0 Aufwand pro Fall: Drucken und Versand der Aufkleber durch die bdr Zeitaufwandsneutrale Änderung bei Passbehörden (Anstoßen Versand entfällt, Entscheidung kommt hinzu) 3.34 Artikel 11 Nummer 1; § 6 Abs. 1 PAuswG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9 Abs. 1 PAuswG; Antrag auf Personalausweis (Änderung: id-ip 2020070808402 300) (d*) Land -285.000 Antragsbearbeitungen 32,48 Euro = (15 / 60) h × 25,50 Euro/h (100% mD) + 26,10 Euro -9.255 Fallzahl: 0 Aufwand pro Fall: Übernommen aus Vorgabe 4.3.2 der BT-DRS 20/6519 Summe in Tsd. Euro -121.724 davon Bund 1.750 davon Land (inkl. Kommunen) -123.474 aus nationalem Recht -163.726 aus EU-Vorgaben 42.002 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.1 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 3 EBDIG; Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen (Neu) Ja Bund 1 Aufwand BSI 162.240 Euro = (192.000 / 60) h × 50,70 Euro/h (50% mD; 50% hD) 3.2 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 5 EBDIG; Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl 3.3 Artikel 1; § 3 Abs. 1 EBDIG; Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) (Neu) Ja Bund 1 Wallet 36.140.000 Euro = 0 + 36.140.000 Euro 36.140 3.4 Artikel 1; § 5 Abs. 1 EBDIG; Vergabeverfahren zur Bereitstellung einer EUDI-Wallet durch beauftragten Dienstleister (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.6 Artikel 1; § 6 Abs. 3 EBDIG; Bereitstellung von Informationen über Anforderungen eines Antrags auf Anerkennung im Netz (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.10 Artikel 1; § 9 Abs. 1, § 19 EBDIG; Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten, Nachweisführung über Datenschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Neu) Ja Bund 1 PID Provider 24.600.000 Euro = 0 + 24.600.000 Euro 24.600 siehe Erläuterungen zu Vorgabe 3.3 3.11 Artikel 1; § 10 Abs. 1 Sa. 1 bis 5, Abs. 3 und 4 EBDIG; Entwicklung und Betrieb Ecosystem Management Portal (Neu) Ja Bund 1 24.600.000 Euro = 0 + 24.600.000 Euro 24.600 siehe Erläuterungen zu Vorgabe 3.3 3.15 Artikel 1; § 15 Abs. 2 EBDIG; Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet (Anschluss ans Ökosystem) (Neu) Ja Bund geringfügig geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall 3.16 Artikel 1; § 16 Abs. 1 EBDIG; Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen mittels EUDI- Wallet (Neu) Ja Bund 130 Verfahrensanbindungen 55.000 Euro = 0 + 55.000 Euro 7.150 3.18 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe b VDG i.V.m. Artikel 22 VO (EU) 910/2014; Ausbau des bisherigen technischen Systems zur Bereitstellung der Vertrauensliste (Änderung) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 220.000 Euro = 0 + 220.000 Euro 3.20 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe e VDG i.V.m. Artikel 45e Absatz 2 VO (EU) Nr. Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 2.000.000 Euro = 0 + 2.000.000 Euro 2.000 Entwicklungs- und Erstellungskosten für die IT-Systeme zur Verwaltung der Attributkatalogdaten, Schätzung der BNetzA lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 910/2014 sowie Durchführungs- VO (EU) 2025/1569; Attributsverwaltung und Mitteilungen zur EU- Kommission bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen in den Katalog der Attribute (Neu) 3.22 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe g VDG i.V.m. Artikel 46c Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Einheitliche Anlaufstelle im Themengebiet der eIDAS-VO (Neu) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.23 Artikel 3 Nummer 3; § 2 Absatz 1 Buchstabe h VDG i.V.m. Artikel 48a Absatz 1 VO (EU) 910/2014; Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das Funktionieren von qualifizierten Vertrauensdiensten (Neu) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.25 Artikel 3 Nummer 8; § 11 Abssatz 1 VDG a.F.; Anhörungen, Zusammenarbeit und Veröffentlichungen für sonstige Identifizierungsmethoden (Abschaffung) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.26 Artikel 3 Nummer 8; § 11 Absatz 2 und 3 VDG a.F; Anhörungen, Zusammenarbeit und Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Veröffentlichungen bei der vorläufigen Anerkennung innovativer Identifizierungsmethoden (Abschaffung) 3.27 Artikel 3 Nummer 22; § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 10 sowie § 14 Absätze 3 und 4 VDG; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Änderung) Ja Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall 3.28 Artikel 3 Nummer 24; § 18 Absatz 2 VDG; Überprüfung der verpflichtend anzupassenden Beendigungspläne (Neu) (e*) Ja Bund 11 betroffene Pläne geringfügig geringe Fallzahl 3.29 Artikel 3 Nummer 24; § 18 Absatz 3 VDG; Abwicklung der Vertrauensinfrastruktur (Änderung) Ja Bund 1 BNetzA- Aufwand 140.000 Euro = 0 + 140.000 Euro 140 Aufwand pro Fall: fällt 2035 durch die Vernichtung an, basierend auf Angaben der BNetzA 3.31 Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2; § 22a PassG, § 25 PAuswG; Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder) (Änderung) (b*) Land 1 Identitätsfeststellungen 4.421.000 Euro = 0 + 4.421.000 Euro 4.421 3.35 Artikel 13; § 1 UBRegG; Betrieb des Registers über Unternehmensbasisdaten (Änderung) Bund geringfügig geringfügiger Aufwand pro Fall Summe in Tsd. Euro 99.433 davon Bund 95.012 davon Land (inkl. Kommunen) 4.421 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit aus nationalem Recht 4.421 aus EU-Vorgaben 95.012 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Lfd. Nr. 1.1: Pflichten eines Passinhabers; § 15 PassG Grundsätzlich regelt § 15 Nummer 1 PassG, dass ein Pass vorzulegen ist, wenn eine Eintragung unzutreffend ist. Die Neuregelung schafft eine Ausnahme für eine unzutreffende Angabe des Wohnortes. In der Praxis tritt dieser Umstand zumeist ein, wenn ein Passinhaber den Wohnort auf Grund eines Umzuges wechselt. In diesen Fällen hat eine Meldung nach § 17 oder § 23a Bundesmeldegesetz zu erfolgen, im Zuge derer auch die Angabe des Wohnortes im Pass angepasst wird. Entfällt nun die Pflicht zur Anpassung, entfällt sowohl bei der Ummeldung vor Ort als auch bei der Online-Ummeldung lediglich die Dauer des Aufklebens eines Wohnortaufklebers. Hier betrachtet wird der Fall einer Ummeldung vor Ort: Bei geschätzt 1 216 000 Ummeldungen von Passbesitzern in einer Kommunalbehörde (ca. 3,75 Millionen Wohnortwechsel; geschätzter Anteil deutscher Staatsbürger 85 Prozent; geschätzter Anteil von Passbesitzern 40 Prozent; geschätzter Anteil der Meldung gemäß § 17 von 95 Prozent) ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes in Höhe von rund 20 300 Stunden. Lfd. Nr. 1.2: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder); § 22a PassG, § 25 PAuswG Die Regelung sieht vor, dass Lichtbilder bei Pass- und Personalausweisregisterbeständen der Länder und Behörden automatisiert abgerufen werden können müssen und war bereits Inhalt der Bundestagsdrucksache Drucksache 20/6519. Die Fallzahl-Herleitung und der Aufwand pro Fall werden der Beschreibung der dortigen Vorgabe 4.1.5 entnommen; die Fallzahl wird lediglich an die 2024 gültige Zahl von Polizistinnen und Polizisten angepasst und um Bedienstete in den Ländern bereinigt, in denen ein automatisierter Abruf bekanntermaßen bereits aktuell möglich ist (BY und NW). Die Zeitersparnis für eine Lichtbildabgleich in einer Dienststelle in Höhe von 45 Minuten pro Fall summiert sich zu knapp 3,7 Millionen Stunden. Lfd. Nr. 1.3: Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber); § 13 Absatz 3 PassV Analog zu Vorgabe 1.1 wird davon ausgegangen, dass bei 5 Prozent der Ummeldungen von Passinhabern und somit in 64 000 Fällen jährlich der Aufwand für das eigenhändige Aufkleben eines neuen Wohnortaufklebers auf dem Reisepass entfällt. Setzt man wiederum eine Minute dafür an, ergibt sich eine Zeitersparnis in Höhe von knapp 1 100 Stunden. Lfd. Nr. 1.4: Möglichkeit der Weiterverwendung eines abgelaufenen Personalausweises für über Achtzigjährige; § 6 Absatz 1 PAuswG Das Vorhaben führt eine Ausnahme von der Pflicht, nach Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises einen neuen Ausweis zu beantragen, für Personen ein, die bei der Beantragung 70 Jahre oder älter waren, mithin also für mindestens Achtzigjährige. Allerdings kann in diesen Fällen kein Gebrauch mehr von der eID-Funktion des Ausweises gemacht werden. Die Regelung erhält praktische Relevanz bei der Vorgabe zur Beantragung eines Personalausweises. Der genaue Anteil der Deutschen an der Bevölkerung über 80 Jahren in Höhe von rund 6 Millionen Menschen ist nicht bekannt, er dürfte über dem Anteil von 85 Prozent an der Gesamtbevölkerung liegen. Geht man jährlich 570 000 ablaufenden Ausweisen bei der in Frage kommenden Personengruppe und in freier Annahme davon aus, dass in der Hälfte der Fälle kein neuer Ausweis beantragt werden würde, ergibt sich eine Zeitersparnis für die Antragstellung in Höhe von 152 000 Stunden (32 Minuten pro Antragstellung gemäß OnDEA-Vorgabe 200610130843301 in rechnerisch 285 000 Fällen). Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Registrierung vertrauender Beteiligter; § 10 EBDIG Unternehmen, die als vertrauende Beteiligte die EUDI-Wallet zum Zwecke des Identitätsnachweises einsetzen möchten, bedürfen gemäß § 10 EBDIG einer vorherigen Registrierung. Die Zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich nur näherungsweise bestimmen, da sie von der tatsächlichen Marktdurchdringung der Wallet sowie von der Nutzung in identitätsintensiven Geschäftsbereichen abhängt. Zur Abschätzung wird auf Wirtschaftsbereiche abgestellt, in denen bereits heute regelmäßig Identitätsprüfungen gesetzlich vorgeschrieben oder geschäftsnotwendig sind (insbesondere Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, Energieversorgung, Mobilitäts- und Plattformdienste). Unter Berücksichtigung der Zahl der in diesen Bereichen tätigen Unternehmen sowie der Annahme, dass ein Teil der Marktteilnehmer alternative Identif izierungsverfahren beibehält, wird modellhaft davon ausgegangen, dass sich in einer Einführungsphase einmalig rund 4 200 Unternehmen registrieren lassen. Für die Folgejahre wird unter Berücksichtigung von Marktwachstum, Nachzüglern sowie üblicher Unternehmensfluktuation von rund 550 zusätzlichen Registrierungen jährlich ausgegangen. Für die erstmalige Registrierung wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 40 Stunden je Unternehmen angesetzt. Dieser umfasst insbesondere die interne Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, die Zusammenstellung und Übermittlung der erforderlichen Nachweise, Abstimmungen mit Rechts- und Compliance-Stellen sowie organisatorische Anpassungen. Bei Ansatz eines durchschnittlichen Lohnkostensatzes von 57,90 Euro pro Stunde (Wirtschaftsabschnitt K, Durchschnittslohnsatz) ergibt sich hieraus ein Erfüllungsaufwand von rund 2 300 Euro je Unternehmen. Für spätere Registrierungen wird davon ausgegangen, dass es sich überwiegend um kleinere oder weniger komplex strukturierte Unternehmen handelt, bei denen geringere Abstimmungs- und Prüfaufwände anfallen. Hierfür wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 32 Stunden je Unternehmen zugrunde gelegt. Bei gleichem Lohnkostensatz ergibt sich ein Aufwand von rund 1 850 Euro je Fall. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 9,7 Millionen Euro (4 200 × 2 300 Euro) sowie ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1 Million Euro (550 × 1 850 Euro). Die Angaben beruhen auf einer modellhaften Betrachtung und können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Marktentwicklung variieren. Zu lfd. Nr. 2.5 (weitere Vorgabe): Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten; § 7 VDG Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Bereits nach derzeitiger Rechtslage haben Vertrauensdiensteanbieter gemäß § 7 VDG die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Die Änderung stellt vor allem klar, welche Vorschriften zur Barrierefreiheit anzuwenden sind. Zusammen mit der anzunehmenden Anzahl von Vertrauensdiensteanbietern ist deshalb allenfalls von einem geringfügigem Erfüllungsaufwand auszugehen. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Zu lfd. Nr. 3.1: Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme, der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen; § 2 Abs. 2 Nr. 3 EBDIG Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 EBDIG wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit dem Aufbau und der fachlichen Steuerung des nationalen Zertif izierungsregimes für Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität betraut. Dies beinhaltet insbesondere die Einrichtung und Fortentwicklung nationaler Zertif izierungssysteme einschließlich der Benennung von Systeminhabern, die Begleitung des Zertif izierungs- und Überwachungsprozesses einschließlich der Nachhaltung von Geltungsdauer, Schwachstellenbewertungen und erforderlichen Aufhebungen von Zertifizierungen, die Entgegennahme und Bewertung von Informationen über Sicherheitsverletzungen sowie die Veranlassung der unionsrechtlich vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere die Aussetzung, erforderlichenfalls der Entzug und Widerruf, betroffener Wallets sowie die Information der betroffenen Nutzer, weiterer Beteiligter und der Europäischen Kommission. Nach Angaben des BSI verursacht der initiale Aufbau der entsprechende Organisationseinheit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 162 Tausend Euro (je eine MAK im mittleren sowie im höheren Dienst, Lohnkosten gemäß der Anlage 8 des Leitfadens zur Darstellung des Erfüllungsaufwands). Zudem entstehen laufende Personalkosten in Höhe von rund 562 Tausend Euro für je zwei MAK im mittleren sowie im gehobenen Dienst sowie drei MAK im höheren Dienst. Zu lfd. Nr. 3.3: Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet), Entwicklung und Betrieb des Ökosystems; § 3 Abs. 1 EBDIG Durch den Regelungsentwurf wird das BMDS verpflichtet, mindestens eine EUDI-Wallet bereitzustellen. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung einer Wallet-Anwendung für Nutzer, sondern auch den Aufbau und Betrieb der hierfür erforderlichen technischen, organisatorischen und prozessualen Infrastruktur. Hierzu zählen insbesondere die nationale Wallet-Anwendung, ein Ecosystem Management Portal sowie ein PID-Provider. Hieraus entsteht nach Angaben des nationalen Wallet-Projekts in den Jahren 2027 bis 2028 erwartungsgemäß einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 73,8 Millionen Euro. Der Aufwand betrifft insbesondere die weitere Entwicklung und initiale Bereitstellung der nationalen Wallet-Anwendung, des Ecosystem Management Portals (Vorgabe 3.11) und des PID-Providers (Vorgabe 3.10) sowie die Vorbereitung des Echtbetriebs und des Go-live des EUDI-Wallet-Ökosystems. Die Zuordnung des einmaligen Aufwands auf diese drei Bereiche und die entsprechenden Vorgaben erfolgt aus Praktikabilitätsgründen jeweils zu gleichen Teilen in Höhe von 24,6 Millionen Euro bei den laufenden Vorgaben 3.3, 3.10 und 3.11. Eine belastbare, trennscharfe Einzelzuordnung ist nicht möglich, weil die Maßnahmen in einem gemeinsamen Umsetzungszusammenhang stehen, funktional eng miteinander verzahnt sind und der zugrunde gelegte Kostenblock die Leistungen zunächst gebündelt abbildet. Zudem rechnet das Ressort mit jährlich anfallendem Erfüllungsaufwand in Höhe von gerundet 23,6 Millionen Euro unter anderem für den Betrieb einer Mobile App und des EUDI- Wallet-Ökosystems mit allen nötigen technischen und prozessseitigen Komponenten, der in Gänze Vorgabe 3.3 zugeordnet wird. Im laufenden Aufwand enthalten sind die Aufwände für Prozesse, für die gemäß §§ 2, 10 IdG grundsätzlich BVA zuständig ist. Diese umfassen die Information über sowie die Durchführung der Registrierung vertrauender Beteiligter sowie das Hinwirken auf die Bereitstellung eines EU-weiten gemeinsamen Mechanismus zur Ermöglichung der Identifizierung und Authentif izierung der vertrauenden Beteiligten. Zusätzlich entsteht dem Bund Erfüllungsaufwand für die zentrale Bereitstellung von Connectoren, die der technischen Anbindung von Behörden an das EUDI-Wallet- Ökosystem dienen. Für die Postfachlösung wird ein neuer BundID-Adapter zentral durch den IT- Planungsrat bereitgestellt. Dessen Entwicklung verursacht nach Angaben des Ressorts einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 Millionen Euro; für die Weiterentwicklung und den Betrieb des Adapters wird ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 590 Tausend Euro jährlich erwartet. Für den Weg der Wallet-Anbindung der Bundesbehörden an das Nationale Once-Only- Technical-System (NOOTS) stellt das BVA einen zentralen Abruf - und Ausstellungsdienst für Abrufe und Ausgabe aus NOOTS-Registern sowie einen NOOTS-Connector zentral bereit. Während der Connector die technische und sichere Anbindung an NOOTS herstellt, bündelt der Ausstellungs- und Abrufservice zentrale Prozess- und Integrationslogik für den Nachweisdatenabruf. Das BVA schätzt, dass dauerhaft (ab 2028) Personalaufwand für Projektleitung, fachliche Mitwirkung im Projekt, Erarbeitung fachlicher Vorgaben zur Umsetzung des Abruf- und Ausstellungsdienstes, Steuerung der Dienstleister und Partner, Stakeholder-Management, Begleitung und Betreuung der Use Cases sowie Risikomanagement für eine Mitarbeiterkapazität im höheren und zwei Stellen im gehobenen Dienst, insgesamt also in Höhe von rund 237 Tausend Euro, anfällt (2 * 64 640 Euro + 1 * 108 160 Euro gemäß Anhang 8 des Erfüllungsaufwands-Leitfadens). Außerdem rechnet es ab 2028 mit laufenden Sachkosten in Höhe von 1,7 Millionen Euro für Softwareentwicklung, Architekturunterstützung, Projektmanagement, IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzepte sowie Kosten für den laufenden technischen Betrieb. Einmalig fallen für dieselben Prozesse während der Anlaufphase vor 2028 zusätzliche Personalaufwände für vier MAK im gehobenen Dienst in Höhe von rund 259 Tausend Euro sowie Sachkosten in Höhe von 4,4 Millionen Euro an, zudem werden einmalig 1,1 Millionen Euro für den Aufbau der Betriebsumgebung veranschlagt. Insgesamt entsteht aus Vorgabe 3.3 demnach laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 26,1 Millionen Euro (23,6 Millionen Euro für Wallet-Entwicklung und -Infrastruktur, 590 Tausend Euro für den Betrieb des BundID-Adapters, 1,9 Millionen plus 192 Tausend Euro für den NOOTS-Abruf- und Ausstellungsdienst) sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 36,1 Millionen Euro (rechnerisch 24,6 Millionen Euro für die Wallet -Bereitstellung, 6 Millionen für den BundID-Adapter sowie 5,5 Millionen Euro für den NOOTS-Service). Unabhängig von der Ausgestaltung einer etwaigen Beauftragung oder Beleihung einer sogenannten „Orchestrator-Stelle“ gemäß § 2 Absatz 4 EBDIG entstehen die beschriebenen Kosten dem BMDS. Zu lfd. Nr. 3.10: Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten; § 9 Abs. 1 EBDIG Die Neuregelung verpflichtet das Ressort oder eine beliehene Stelle, als Aussteller für Personenidentifizierungsdaten die hierfür erforderlichen Identitätsdaten zu erheben, zu prüfen und einer natürlichen Person eindeutig zuzuordnen sowie auf dieser Grundlage Personenidentif izierungsdaten zu erstellen, kryptographisch abzusichern und bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der zugrunde liegenden Daten, die Durchführung der für die Ausstellung erforderlichen fachlichen und organisatorischen Prüfungen, die technische Erstellung des Datensatzes sowie dessen laufende Pflege, insbesondere Aktualisierung, Sperrung und sonstige statusbezogene Verwaltung, sowie die Bereitstellung über geeignete technische Schnittstellen unter Nutzung des im eIDAS-Ökosystem vorgesehenen technischen Dienstes zur Bereitstellung von Personenidentif izierungsdaten (PID-Provider). Nach Angaben des Ressorts und basierend auf der Abstimmung mit potenziell zu beleihenden Stellen entsteht für die Ausstellung von PID im laufenden Betrieb ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 12,6 Millionen Euro. Der Schätzung liegen die Anforderungen zu Grunde, dass es praktisch keine Ausfälle im Betrieb geben darf, Georedundanz gewährleistet wird, die Infrastruktur flexibel skalierbar ist, dass ein vertiefter technischer Betriebssupport und hochspezialisierte Fehleranalyse und -behebung gewährleistet werden. Für die Entwicklung des PID-Providers wird zudem wie bei Vorgabe 3.3 beschrieben aus pragmatischen Gründen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 24,6 Millionen Euro angesetzt. Zu lfd. Nr. 3.14: Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische Brieftaschen; § 13 EBDIG Die Regelung verpflichtet, im eigenen Ermessen Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu ergreifen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf der fortlaufenden Aufsicht und Überwachung der Anbieter sowie der Abstimmung mit den Betreibern großer Infrastrukturen, die auf der EUDI-Wallet aufsetzen. Um Sicherheitsvorfälle zu beheben bzw. ihnen vorzubeugen, ist es laut Behörde erforderlich, ein hohes Maß an Abstimmung mit der EU KOM, dem BSI, dem BfDI, den betroffenen Sektoren bzw. Ressorts zu verfolgen. Für die sensiblen Bereiche (Vertretung in Gremien und gegenüber Verbänden, Ressorts, KOM, Mitarbeit EDICG, Gerichtsverfahren, Grundsatzfragen, Anleitung von Sachbearbeitern, Sicherheitsvorfallmanagement, Abstimmung BSI) werden drei MAK im höheren Dienst benötigt. Für die andauernde Aufsichtsführung, Audits, Beantworten von Anfragen und Anzeigen sowie Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit werden vier MAK im gehobenen Dienst benötigt. Unter Ansatz der MAK-Lohnkosten auf Bundesebene aus dem Leitfaden entsteht somit laufender zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von rund 583 Tausend Euro. Zu lfd. Nr. 3.15: Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet; § 15 Abs. 2 EBDIG Die Regelung verpflichtet Behörden, deren Verfahren einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vorse

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