Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 322/26
29.05.26 BRFuss
DS - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale
Identitätengesetz - DIdG)
A. Problem und Ziel
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es, sichere, vertrauenswürdige und nahtlose
elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und
öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu
ermöglichen.
Die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 führt einen auch in der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität ein. Diese sogenannte EUDI-Wallet schafft mit wesentlichen
Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger in vielfältigen Lebens- und Wirtschaftsbereichen
echten Mehrwert und einen hohen Nutzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie
für den Binnenmarkt in der Europäischen Union: Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches
Identifizierungsmittel, das es ihren Nutzern ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten
sowie Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen,
die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen), sicher zu
speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden Beteiligten und anderen
Nutzern Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität zu präsentieren oder mittels
qualifizierter elektronischer Signaturen zu unterzeichnen oder mittels qualifizierter
elektronischer Siegel zu besiegeln (Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Die
Nutzung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als
Leistung grundrechtsfreundlich; andere bestehende Identifizierungs- und
Authentifizierungsmittel bleiben von der Einführung unberührt (siehe Artikel 5a Absatz 15 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt jeder Mitgliedstaat
innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23
und Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten
Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit. Zur
Wahrung dieser Frist ist dringend nationale Gesetzgebung geboten.
Fristablauf: 10.07.26
B. Lösung, Nutzen
Der vorliegende Referentenentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Zur Wahrung der Frist
nach Artikel 5a Absatz 1 dieser Verordnung bedarf es das unmittelbar geltende
Unionsrecht ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen. Hierzu zählen insbesondere die
Festlegung von Zuständigkeiten, damit die sich aus dem Unionsrecht ergebenden
Aufgaben wahrgenommen werden können, und die Ausgestaltung von Rechtsgrundlagen für
behördliche Einzelmaßnahmen, die durch das Unionsrecht vorausgesetzt werden. Durch
solche Festlegungen ergänzt der vorliegende Referentenentwurf die unmittelbar
geltenden Vorgaben der unionsrechtlichen Verordnung. Der Referentenentwurf regelt mithin
allein Fragen, die nicht bereits durch das ohne Weiteres geltende Unionsrecht geklärt
sind. Dergestalt ergibt sich der Rechtsrahmen der EUDI-Wallet für die Bundesrepublik
Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht.
Auf dieser rechtlichen Grundlage können die Vorteile der Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität von den Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen in der
Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Neben der europaweit verwendbaren digitalen
Identität zählen hierzu die Signatur- und Siegelfunktionen sowie der Einsatz von
Nachweisen: Erstmalig steht den Bürgerinnen und Bürgern eine funktionale Kombination dieser
drei Bereiche zur Verfügung. Das erlaubt den gebündelten Zugang zu privaten und
öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen
Rechtsverkehrs, beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte
elektronische Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf
hohem Sicherheitsniveau. Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein elektronisches
Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung.
Überdies umfasst der Referentenentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur
Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten sowie
Änderungen im Pass- und Ausweisrecht.
C. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der
Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten:
unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform
auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen
Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium
zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger,
auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der
Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt somit
die beste Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird,
soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung
des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf
von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein
einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 2.082.000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport
sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie
einmalige Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche
Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und
1,1 mD) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den
Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des
Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans
auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um
3,9 Millionen Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen
Vorgaben. Sie unterliegen der One in, One out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8
Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro
Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus einem
Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben
beruht, und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen
Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
95 Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf
unionsrechtlichen Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel.
F. Weitere Kosten
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt die bereits
geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung, insbesondere zur
elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum digitalen Nachweis- und
Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische Umsetzung zu erleichtern und zu
beschleunigen. Soweit hierdurch Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei
abgewickelt und Nachweise seltener manuell geprüft, angefordert oder nacherfasst werden
müssen, kann die EUDI-Wallet dazu beitragen, bereits angelegte Effizienz- und
Einsparpotenziale in der Verwaltung früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft
erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und
Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie durch die
Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 322/26
29.05.26 BRFuss
DS - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale
Identitätengesetz - DIdG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen
Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
(Digitale Identitätengesetz – DIdG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
(EBDIG)
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften über Europäische
Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist die Europäische Brieftasche
für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn ein elektronisches
Identifizierungsmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorliegt,
das jedoch nicht oder nicht vollständig den nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a Absatz
4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen weiteren Funktionsumfang bietet,
soweit der Funktionsumfang dieses elektronischen Identif izierungsmittels reicht.
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73).
§ 2
Zuständige Behörden; Aufgaben
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Absatz 2
bestimmten Behörden im jeweiligen Umfang.
(2) Zuständig sind
1. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung für
a) die Bereitstellung Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß
Artikel 5a Absatz 1, 2 und 18 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und
gemäß § 3 sowie im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Information der
Öffentlichkeit zum Datenschutz,
b) die unverzügliche Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 11 Absatz 1 sowie die Mitteilung der
benannten Aufsichtsstellen gemäß Artikel 46a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014,
c) die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verknüpfung der
Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 18 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität,
d) die Mitteilung der Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 5c Absatz 7
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
e) die Unterrichtung über die Bereitstellung und Zertif izierung Europäischer
Brieftaschen für die Digitale Identität sowie über die Aufhebung solcher Zertifizierungen
gemäß Artikel 5d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß
§ 11 Absatz 2,
f) die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Bestimmung einer oder
mehrerer öffentlicher oder privater Stellen als zuständige Behörden, soweit
Personenidentif izierungsdaten gemäß § 9 Absatz 2 betroffen sind nur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit
Personenidentif izierungsdaten gemäß § 9 Absatz 3 betroffen sind nur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, für das Ausstellen von
Personenidentifizierungsdaten gemäß § 9 Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß § 9
Absatz 3 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 4 sowie für die öffentliche
Bekanntmachung dieser zuständigen Behörden auf einer Internetseite der
bestimmenden Behörde oder ihres Verwaltungsträgers,
g) die Maßnahmen zur Gültigkeit und Wirksamkeit nach § 8, soweit keine
Zuständigkeit nach Nummer 3 besteht,
h) sonstige erforderliche Aufgaben zur Durchführung der Vorschriften über
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes, soweit hierfür keine anderweitige
Zuständigkeit besteht; das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird
ermächtigt, die Zuständigkeit für diese Aufgaben auf andere Behörden des Bundes
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu
übertragen,
2. das Bundesverwaltungsamt für
a) die Bereitstellung der Validierungsmechanismen gemäß Artikel 5a Absatz 8 und
18 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
b) die Registrierung vertrauender Beteiligter sowie für die Erstellung und Führung der
Liste der registrierten vertrauenden Parteien gemäß Artikel 5a Absatz 18
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für damit verbundene Aufgaben
gemäß § 10,
3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für
a) die Einrichtung nationaler Zertif izierungssysteme und die Übermittlung von
Entwürfen gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie für die
Benennung von Systeminhabern gemäß Artikel 3 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981,
b) die Veranlassung von Informationen an Nutzer zu Sicherheitsverletzungen gemäß
Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c) die Maßnahmen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gemäß
Artikel 5e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 8 Absatz 3,
4. die Bundesnetzagentur für
a) die Aufsicht über den Rahmen für die Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und
gemäß § 13,
b) die Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c) die Berichtspflichten zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß
Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
und
5. die Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsstellengesetz für die
Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Die Zuständigkeit für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das
Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister, das Stiftungsregister und das Vereinsregister,
insbesondere die Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen,
bleibt durch die Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.
Die Zuständigkeit für das Register über Unternehmensbasisdaten, insbesondere die
Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die
Regelung der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt. Die Zuständigkeit des
Bundesministeriums der Finanzen für das Transparenzregister, insbesondere die
Ausstellung von Nachweisen über die darin enthaltenen Informationen, bleibt durch die
Regelungen der Zuständigkeit in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f unberührt.
(3) Zu ihrer Unterstützung können die nach Absatz 2 zuständigen Behörden geeignete
Dritte zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Sie können
geeignete Dritte mit der Wahrnehmung auch beleihen, insoweit die Vorschriften dieses
Gesetzes eine Beleihung zulassen, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der zu
Beleihende für die jeweils zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie
zuverlässig ist; je nach Aufgabe erforderliche rechtliche und fachliche Kenntnisse müssen
nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht. Die Wahrnehmung von
Aufgaben durch geeignete Dritte darf nur insoweit erfolgen, als die jederzeitige
Rückübertragbarkeit der Aufgaben ohne Nachteile für die ununterbrochene Aufgabenwahrnehmung
gewährleistet ist. Die Rechts- und Fachaufsicht über einen Beliehenen übt die für die
beleihungsgegenständlichen Aufgaben nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde aus.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 1 kann unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3 geeignete Dritte zur vollständigen oder teilweisen gebündelten
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, g und h, Nummer 2
Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a bis c sowie nach Absatz 5 vorrangig
beauftragen oder beleihen. Die Rechts- und Fachaufsicht übt abweichend von Absatz 3 Satz 5 im
Fall der gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 d ie zuständige Behörde
nach Absatz 2 Nummer 1 aus.
(5) Soweit dies erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde nach Absatz 2
Nummer 3 die Aufgabenwahrnehmung durch die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4
zuständigen Behörden. Die Koordinierung beschränkt sich auf die Abstimmung unter den
zuständigen Behörden und lässt ihre Zuständigkeiten nach Absatz 2 unberührt.
(6) Die Rechts- und Fachaufsicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zuständigen
Behörden für deren Aufgabenwahrnehmung nach und im Zusammenhang mit diesem
Gesetz obliegt der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 1.
A b s c h n i t t 2
M a ß n a h m e n
Unterabschnitt 1
Maßnahmen zur Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014
§ 3
Arten und Weisen der Bereitstellung
(1) Zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität innerhalb der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wählt
die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine
oder mehrere Arten und Weisen der Bereitstellung gemäß Artikel 5a Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den §§ 4 bis 6. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe
im Bundesanzeiger wirksam.
(2) Die Wahl nach Absatz 1 kann vollständig oder teilweise zahlenmäßig beschränkt
werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen verbunden werden. Eine zahlenmäßige
Beschränkung einer Bereitstellung nach § 6 ist unzulässig.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann ihre Wahl nach
pflichtgemäßem Ermessen jederzeit anpassen. Eine Aufhebung von auf Grundlage einer
vorherigen Wahl getroffenen Entscheidungen unterliegt den hierfür geltenden allgemeinen
Voraussetzungen.
§ 4
Bereitstellung unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland
Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung einer
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität unmittelbar von der Bundesrepublik
Deutschland wählt, trifft sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen. Sie kann erforderliche Maßnahmen einer Behörde ihres Geschäftsbereichs
übertragen.
§ 5
Bereitstellung im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung
einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Auftrag der Bundesrepublik
Deutschland wählt, vergibt sie den öffentlichen Auftrag gemäß den Vorschriften über die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Der Auftragsgegenstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder
teilweise zahlenmäßig beschränkt werden oder mit zu bestimmenden Anforderungen
verbunden werden.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann die Vergabe auf eine
Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
§ 6
Bereitstellung unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser
anerkannt
(1) Sofern die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde die Bereitstellung
unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland, aber von dieser anerkannt, wählt, erfolgt
auf Grund einer ergangenen Verordnung nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 die Anerkennung
auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist abzulehnen, wenn Anforderungen für die
Bereitstellung nicht oder voraussichtlich nicht genügt wird, die sich aus der Verordnung (EU)
Nummer 910/2014 und auf deren Grundlage ergangenen Durchführungsrechtsakten sowie
aus diesem Gesetz und einer auf Grundlage des § 22 Absatz 2 Nummer 3 ergangenen
Verordnung ergeben.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde informiert auf ihrer
Internetseite über die Anforderungen, die für eine Anerkennung eingehalten werden müssen.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde kann einer Behörde ihres
Geschäftsbereichs die Anerkennung übertragen.
§ 7
Information über bereitgestellte Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität
Eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 5a Absatz
1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt an dem Tag als bereitgestellt, an dem die
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde auf ihrer Internetseite über die
Bereitstellung informiert. Die Information erfolgt mit einer auf wesentliche Angaben beschränkten
Auflistung über alle auf Grundlage der §§ 3 bis 6 bereitgestellten Europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität.
Unterabschnitt 2
Betriebsbezogene Maßnahmen
§ 8
Gültigkeit und Wirksamkeit
(1) Mit der Ausstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ist
diese gültig, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Ausstellung ausnahmsweise Umstände
vorliegen, die die Gültigkeit aufheben.
(2) Auf Veranlassung der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständigen Behörde oder des
Nutzers gemäß Artikel 5a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Gültigkeit
einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität durch den Brieftaschenanbieter
gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 widerrufen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Behörde setzt die Bereitstellung und
Nutzung gemäß Artikel 5e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß den
Artikeln 4, 5, 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 aus. Sie entzieht
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und veranlasst den Widerruf von deren
Gültigkeit durch den Brieftaschenanbieter gemäß Artikel 5e Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2979. Sie setzt die Bereitstellung und Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die
Digitale Identität gemäß Artikel 5e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß
den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 wieder ein.
(4) Maßnahmen nach dieser Vorschrift können Gegenstand einer Beleihung nach § 2
Absatz 3 sein.
§ 9
Personenidentifizierungsdaten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist
Anbieter von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und des
Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977. Sie stellt in dieser
Funktion Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus und trifft alle weiteren Maßnahmen
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977, die hiermit in Zusammenhang
stehen. Insoweit Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2
oder weitere im Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im
Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise
betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit
Maßnahmen nach Satz 2 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im
Register über Unternehmensbasisdaten enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen
auf Fallgruppen bezogen werden kann.
(2) Für Personenidentifizierungsdaten von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 des
Handelsgesetzbuchs, von weiteren juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften, die gemäß § 13 des Genossenschaftsgesetzes, § 7 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 21, § 707 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintragungsfähig
sind, sowie von eingetragenen Zweigniederlassungen ausländischer
Hauptniederlassungen sind die betreffenden Register authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Darüber hinaus ist das Register über Unternehmensbasisdaten authentische
Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für
Personenidentif izierungsdaten von folgenden Rechtsträgern, die ein oder mehrere Unternehmen
nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes betreiben und nicht dem
Anwendungsbereich des Absatzes 2 unterfallen:
1. Gebietskörperschaften,
2. Stiftungen öffentlichen Rechts,
3. Anstalten öffentlichen Rechts,
4. Personalkörperschaften,
5. Verbandskörperschaften und
6. Rechtsträger mit einer Rechtsform nach ausländischem Recht.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können Gegenstand einer Beleihung nach § 2
Absatz 3 sein.
(5) Sind nach dem Personalausweisgesetz oder einem anderen Gesetz Maßnahmen
zulässig, die einen Bezug zu den in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
gespeicherten Personenidentifizierungsdaten und deren Gültigkeit aufweisen, sich aber
nicht auf diese Europäische Brieftasche für die Digitale Identität selbst auswirken, so
können gleichgeartete Maßnahmen mit Wirkung für diese Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität und deren Gültigkeit durch die für die Maßnahmen nach § 8 nach § 2
zuständigen Behörden getroffen werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f
bestimmte zuständige Behörde richtet eine Website ein, die der Entgegennahme eines
ausdrücklichen Ersuchens des Brieftaschennutzers zum Widerruf von
Personenidentifizierungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2977, einschließlich einer erforderlichen Weiterleitung, dient.
§ 10
Registrierung vertrauender Beteiligter
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde ist Registrierungsstelle
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848. Sie registriert in
dieser Funktion vertrauende Beteiligte insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/848. Sie führt die Liste der registrierten vertrauenden Beteiligten im Sinne des
Artikels 5a Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die Festlegung der
Registrierungsregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2025/848
erfolgt ebenfalls durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde, die
Registrierungsstelle ist. Insoweit die Festlegung der Registrierungsregelungen oder Maßnahmen
nach den Sätzen 2 und 3 Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 2 oder weitere im
Handelsregister, im Genossenschaftsregister, im Gesellschaftsregister, im
Partnerschaftsregister, im Stiftungsregister und im Vereinsregister enthaltene Nachweise betreffen, bedarf
es der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wobei
das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Insoweit die Festlegung der
Registrierungsregelungen oder Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4
Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 3 oder weitere im Register über Unternehmensbasisdaten
enthaltene Nachweise betreffen, bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie, wobei das Einvernehmen auf Fallgruppen bezogen werden kann. Die
Registrierung erfolgt zentral für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige
Behörde im Sinne des Satzes 1 ist zudem Zertif izierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1
und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 und hat als solche die
Befugnis zur Ausstellung jeweils von Zugriffszertif ikaten und Registrierungszertif ikaten.
(2) Eine Registrierung ist abzulehnen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe
entgegenstehen.
(3) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde macht Informationen im
Zusammenhang mit der Registrierung zugänglich, soweit dies nach Unionsrecht
erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die
Informationen werden auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers
zugänglich gemacht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde wirkt im erforderlichen Maße
auf die Bereitstellung eines gemeinsamen Mechanismus nach Artikel 5b Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hin.
§ 11
Unterrichtungspflichten
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde übermittelt der
Europäischen Kommission die Informationen gemäß Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980.
(2) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unterrichtet die Europäische
Kommission und die gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
eingesetzte europäische Kooperationsgruppe für die Digitale Identität gemäß Artikel 5d Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/849.
§ 12
Interoperabilität
Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um eine Interoperabilität von Nutzerkonten im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
herzustellen. Entsprechendes gilt für eine Interoperabilität des Nationalen Once-Only-Technical-
Systems mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität. Als Ziele von Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 in Betracht kommen im Zuge des Auswahlermessens
insbesondere
1. nach Satz 1:
a) die Anmeldung im Portalverbund mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität über eine Schnittstelle für Nutzerkonten,
b) die vereinfachte Erstellung eines Nutzerkontos auf Grundlage einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität,
c) die Übertragung von Daten in und aus einem Postfach eines Nutzerkontos in und
aus einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sowie
2. nach Satz 2:
a) der Anschluss der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität an das
Nationale Once-Only-Technical-System sowie
b) der Abruf und die Übermittlung von Nachweisen und Daten über das Nationale
Once-Only-Technical-System in die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität.
§ 13
Aufsicht
Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Behörde trifft als Aufsichtsstelle im Sinne
des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht über den
Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität . Art und Umfang dieser
Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Behörde.
Unterabschnitt 3
Sonstige Maßnahmen
§ 14
Sonstige Maßnahmen
Maßnahmen, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind, können von den
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zuständigen Behörden nur getroffen werden, soweit sie
zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität
in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlich sind.
Art und Umfang der Maßnahmen stehen im Ermessen der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
bis 4 zuständigen Behörden.
A b s c h n i t t 3
V e r w e n d u n g
§ 15
Elektronisches Identifizierungsmittel
(1) Artikel 5f Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt entsprechend für
Sachverhalte ohne Grenzüberschreitung.
(2) Sieht eine Vorschrift den Nachweis der Identität mit einem elektronischen
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vor, so ist die Vorschrift mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass der Nachweis der Identität auch mit der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität erbracht werden kann. Dies gilt nicht, insoweit
besondere gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen für die Europäische Brieftasche für
die Digitale Identität treffen oder diese ausdrücklich ausschließen.
(3) Alle natürlichen und juristischen Personen im Sinne des Artikels 5a Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind selbst verantwortlich für ihre Verwaltung von
Vertretungsbefugnissen zu Gunsten von Nutzern im Sinne des Artikels 3 Nummer 5a der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als vertretende Person im Sinne des Artikels 5a Absatz 5
Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Soweit der Nachweis von Vertretungs- und
Handlungsbefugnissen durch eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wird, erfolgt die Verknüpfung mit den
Personenidentifizierungsdaten über elektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern die Überprüfung der
Attribute durch authentische Quellen gewährleistet ist, durch elektronische
Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(4) Eine weitergehende Verwendung der Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität als elektronisches Identif izierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bleibt unberührt.
§ 16
Elektronische Attributsbescheinigungen
(1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen Behörden
des Bundes nach Bundesrecht auf Antrag ausgestellte Entscheidungen und sonstige
Dokumente auf Verlangen des Antragstellers diesem auch als elektronische
Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aus, es sei
denn, gesetzliche Vorgaben, insbesondere Zuständigkeiten und
Herausgabebeschränkungen, oder die Zweckwidrigkeit des Verlangens stehen dem entgegen. Auf gesondertes
Verlangen des Antragstellers unter vorherigem behördlichem Hinweis auf die wesentlichen
Folgen kann die Ausstellung ausschließlich als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne
des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen.
(2) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes stellen e
lektronische Attributsbescheinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht gegenüber Behörden des
Bundes einen Nachweis dar, welcher in dieser Funktion der gesetzlich vorausgesetzten
Schriftform gleichsteht, es sei denn, elektronische Verfahren sind gesetzlich ausgeschlossen oder
mit weiteren Voraussetzungen verbunden, insbesondere dem Erfordernis einer qualif
izierten elektronischen Signatur, die durch die elektronische Attributsbescheinigung nicht erfüllt
werden.
§ 17
Elektronische Zahlung
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion
gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen Zahlung die
Einbindung und die Verwendung von bestehenden Zahlungsmitteln des Nutzers umfassen,
die von einem als Zahlungsdienstleister zugelassenen Anbieter bereitgestellt werden
müssen. Eine solche Funktion ist unzulässig, wenn hierdurch eine der folgenden
Beeinträchtigungen droht:
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale
Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
oder
3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den
Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit
der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der
Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.
§ 18
Near-Field-Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität dürfen als zusätzliche Funktion
gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur elektronischen
Zugangsberechtigung die Einbindung und die Verwendung von bestehenden Near-Field-
Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren Zugangs-
und Berechtigungssystemen des Nutzers umfassen. Eine solche Funktion ist unzulässig,
wenn hierdurch eine der folgenden Beeinträchtigungen droht:
1. Beeinträchtigung der Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale
Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
2. Beeinträchtigung der Sicherheit einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
oder
3. sonst unangemessene Risiken für die Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder für den
Zugang zu öffentlichen oder privaten Diensten oder den Rechtsverkehr.
Die geplante Einbindung nach Satz 1 ist mindestens drei Monate vor deren Verwendbarkeit
der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständigen Behörde unter begründeter Darlegung der
Erfüllung aller Anforderungen von Satz 2 anzuzeigen.
A b s c h n i t t 4
D a t e n s c h u t z
§ 19
Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 zuständige Behörde ist zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Funktionalität
und Integrität der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und für die Bereitstellung der mit der Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität verbundenen Dienste erforderlich ist.
(2) Die Daten nach Absatz 1, die nicht auf dem Endgerät des Nutzenden vorgehalten
werden, sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde unverzüglich zu
löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Dabei muss mit technischen Maßnahmen ausgeschlossen werden, dass die für die
Bereitstellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuständige Behörde Kenntnis über die Inhalte der
Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 oder der elektronischen Attributsbescheinigungen erlangen kann. Im Falle der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 20
Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten
(1) Das Auslesen, Umwandeln, Signieren und Übermitteln von Daten gemäß § 18
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Personalausweisgesetzes sowie des auf dem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten
biometrischen Lichtbilds durch die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde ist zulässig, soweit
dies zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
erforderlich ist. Der Datenverarbeitung des Lichtbilds nach Satz 1 ist eine Echtheitsprüfung
des Personalausweises und eine Identitätsfeststellung nach § 20 Absatz 3a des
Personalausweisgesetzes vorangestellt.
(2) Übermittelte Daten nach Absatz 1 sind durch die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr
erforderlich sind für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 9 Absatz 1
und gegebenenfalls § 9 Absatz 4 sowie für Maßnahmen nach § 9 Absatz 5.
(3) Die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe f bestimmte zuständige Behörde darf nicht zugleich Brieftaschenanbieter
sein.
(4) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
§ 21
Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2016/679
Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt in der Verantwortung der nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zuständigen Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
jeweiligen Aufgaben. Sie führen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche
Stellen den Nachweis nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
A b s c h n i t t 5
W e i t e r e B e s t i m m u n g e n
§ 22
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im erforderlichen Umfang
Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale
Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes in den
jeweils geltenden Fassungen festzulegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich
Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das
Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 können nur betreffen:
1. Regelbeispiele für sonstige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 14,
2. weitere zusätzliche Funktionen gemäß Artikel 5a Absatz 7 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014, einschließlich der Interoperabilität mit bestehenden nationalen
elektronischen Identif izierungsmitteln, sowie Einzelheiten zur Verwendung qualifizierter
elektronischer Signaturen durch natürliche Personen gemäß Artikel 5a Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
3. verfahrensmäßige und materielle Anforderungen betreffend die Anerkennung nach § 6,
die auf für die Bereitstellung bedeutsamen und die berührten privaten Belange
überwiegenden öffentlichen Belangen beruhen, einschließlich der Einzelheiten des
Verfahrens der Anerkennung, der Anforderungen an die Anbieter von Europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität sowie der Versagungsgründe,
4. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel gemäß
§ 17, einschließlich Anforderungen für einen fairen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Zugang,
5. Anforderungen zur Einbindung und Verwendung von bestehenden Near-Field-
Communication- und Radio-Frequency-Identification-Berechtigungen sowie vergleichbaren
Zugangs- und Berechtigungssystemen gemäß § 18,
6. technische Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über die Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität in und auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
sowie dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann ohne
Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Besondere
Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und
unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren
Verwendung, einschließlich bestimmter Anwendungsbereiche, festzulegen. Soweit
Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17,
Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang
mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ergeht die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Maßnahmen
nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren.
§ 23
Experimentierklausel; Evaluierung
(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von diesem Gesetz und
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes sowie von Ergänzungen zu diesem Gesetz und
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Über Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 1 entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die
Entscheidung wird mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Insoweit Zahlungsdienste,
einschließlich Zahlungsmittel, Zahlungsfunktionen nach § 17, weitere
Finanzdienstleistungen oder das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der
Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen sind, ist das
Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Abweichungen und
Ergänzungen müssen mit den Vorschriften zu Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
in und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie sonstigem höherrangigem Recht
in Einklang stehen. Sie sind unzulässig, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der
Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 und
Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, eine Beeinträchtigung von deren Sicherheit
oder sonst unangemessene Risiken für die Nutzer, vertrauende Beteiligte oder für den
Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und den Rechtsverkehr drohen. Abweichungen
und Ergänzungen sind im Interesse aussagekräftiger Erkenntnisse aus der jeweiligen
Erprobung angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren.
Eine wiederholte angemessene Befristung ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung
der jeweiligen Abweichung oder Ergänzung sowie der tatsächlichen Umstände
gerechtfertigt ist. Abweichungen und Ergänzungen können nur betreffen:
1. die Arten und Weisen von Auftrag oder Anerkennung nach Artikel 5a Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Interesse einer vorläufigen oder zügigen Bereitstellung
von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf Widerruf,
2. die Automatisierung von Entscheidungen zur Gültigkeit oder Wirksamkeit von
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, auch unter Einsatz von Künstlicher
Intelligenz mindestens verbunden mit dem Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch
Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
3. die Automatisierung von Entscheidungen zu Personenidentifizierungsdaten, auch
unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem Recht des
Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen Entscheidung,
4. die Zusammenarbeit von Pass-, Ausweis- und Meldebehörden sowie von den nach § 2
zuständigen Behörden im Hinblick auf die Abstimmung von Maßnahmen, insbesondere
im Zusammenhang mit einer Sperrung, auch im Hinblick auf eine gemeinsame Sperr-
Website sowie technische Kundendienste,
5. die Automatisierung von Entscheidungen zur Registrierung von vertrauenden
Beteiligten, auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz mindestens verbunden mit einem
Recht des Betroffenen auf Überprüfung der durch Künstliche Intelligenz getroffenen
Entscheidung,
6. weitergehende Funktionen von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die
aus der Interoperabilität mit anderen informationstechnischen Systemen folgen, einen
Vorteil für die Nutzenden bieten und auf Grundlage von deren Einwilligung unter
Hinweis auf den Erprobungscharakter zur Verfügung gestellt werden,
7. Maßgaben für fachrechtliche gesetzliche Vorschriften und die fachrechtsbedeutsame
Verwendung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Ressort,
8. die effektive Verknüpfung unterschiedlicher Prozesse, Verfahren und Entscheidungen
im Zusammenhang mit Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität,
9. geeignete technologische Ansätze, Standards und Entwicklungen im Hinblick auf die
nutzer- und praxisfreundliche Umsetzung der Sicherheitsniveaus,
10. weitere Methoden zur Identifizierung beziehungsweise Authentifizierung von zu
benennenden Anwendungsfällen, einschließlich der erstmaligen Einrichtung einer
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, auf Grundlage einer Risikoabwägung,
einschließlich der Möglichkeit einer Beleihung geeigneter, zuverlässiger Dritter zur
Durchführung einer Identitätsprüfung; zudem besteht im Zusammenhang mit weiteren
Methoden zur Identif izierung beziehungsweise Authentifizierung nach Halbsatz 1 die
gesonderte Möglichkeit zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten für natürliche
Personen ab einem Mindestalter von 13 Jahren, wenn im Rahmen der vorausgesetzten
Risikoabwägung überwiegende Risiken für das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und
Integrität der Identif izierungs- und Authentif izierungsinfrastruktur auch in Ansehung
des Mindestalters ab 13 Jahren auszuschließen sind, oder
11. besondere Maßgaben zur Akzeptanz und Verwendung der Europäischen Brieftasche
für die Digitale Identität für einzelne Wirtschaftsbereiche, einschließlich der Möglichkeit,
Verpflichtungen zur Art und Weise der Akzeptanz von Europäischen Brieftaschen für
die Digitale Identität festzulegen, auf Grundlage einer Abwägung der Folgen unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen.
(3) Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 können im Benehmen mit
dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern auf dieses oder diese begrenzt werden.
(4) Abweichungen oder Ergänzungen nach Absatz 2 Satz 1 sollen nach Ablauf ihrer
jeweiligen Befristung innerhalb von zwei Jahren anhand wissenschaftlicher Methoden im
Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden.
§ 24
Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung veröffentlicht
zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im dritten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Festlegung im
§ 9 und § 10 zu mehreren authentischen Quellen auf seiner Webseite. Insbesondere soll
die Praktikabilität der Nutzung der vorhandenen authentischen Quellen evaluiert werden.
Artikel 2
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(1) Die Identif izierung und Authentif izierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4
Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im
Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über
1. ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt,
2. einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes,
nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
oder ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden
ist oder
3. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
2. § 3 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers
1. im Bürgerkonto erfolgt
a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau
„substantiell“ erforderlich ist, durch
aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im
Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
anerkannt worden ist,
b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“
erforderlich ist, durch
aa) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels
8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und
2. im einheitlichen Organisationskonto erfolgt
a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau
„substantiell“ erforderlich ist, durch
aa) ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung,
bb) eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
cc) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im
Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
anerkannt worden ist,
b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“
erforderlich ist, durch eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(5) Über den Nachweis der Identität nach den Absätzen 1 und 4 hinausgehende
Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.“
Artikel 3
Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Zuständigkeiten“.
b) Die Angaben zu § 9 bis § 18 werden durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 9 Deckungsvorsorge
§ 10 Attribute in qualif izierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
§ 11 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
§ 12 Widerruf qualif izierter Zertif ikate
§ 13 Langfristige Beweiserhaltung
Teil 3
Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel
§ 14 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Teil 4
Elektronische Attributsbescheinigungen
§ 15 Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Übergangsvorschrift“.
c) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über
Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die
Informationssicherheit“ durch die Angabe „Zuständigkeiten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für
1. die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung
gemäß § 17,
2. die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauenslisten gemäß
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
3. die Mitteilungen der benannten öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel
30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß § 14,
4. die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für öffentliche Stellen gemäß § 15,
5. die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme oder der Änderung von Eintragungen
in den Katalog der Attribute gemäß Artikel 45e Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569, sofern
Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen,
6. die Mitteilungen der öffentlichen Stellen gemäß Artikel 45f Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
7. die Wahrnehmung der Aufgaben der einheitlichen Anlaufstelle gemäß Artikel
46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, und
8. die Erhebung der Statistiken über das Funktionieren von qualif izierten
Vertrauensdiensten gemäß Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Akkreditierungsstelle gemäß Akkreditierungsstellengesetz ist zuständig für
die Akkreditierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.“
4. In § 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“ und die
Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17“ durch die Angabe „Artikel 46b“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 17“ geändert.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete
Endnutzerprodukte, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
barrierefrei zugänglich zu machen sind, sind die §§ 3 bis 5 des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung und die Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom
2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, entsprechend
anzuwenden. Weitergehende Regelungen zur Barrierefreiheit aus anderen
Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20“
gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die §§ 3 bis 5 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Verordnung
zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.“
8. § 9 wird gestrichen.
9. § 10 wird zu § 9.
10. § 11 wird gestrichen.
11. § 12 wird zu § 10.
12. § 13 wird zu § 11 und in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“
ersetzt.
13. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3 Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel“.
14. § 14 wird zu § 12 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
15. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 4 Elektronische Attributsbescheinigungen“
16. § 15 wird zu § 13.
17. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 5 Schlussvorschriften“.
18. § 16 wird gestrichen.
19. Vor § 17 wird die Überschrift „Teil 3 Qualif izierte elektronische Signaturen und Siegel“
gestrichen.
20. § 17 wird zu § 14 und wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
21. Vor § 18 wird die Überschrift „Teil 4 Qualif izierte Dienste für die Zustellung
elektronischer Einschreiben“ gestrichen.
22. § 18 wird zu § 15 und wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Zentrale Anlaufstelle für öffentliche Stellen
(1) Die zentrale Anlaufstelle dient als Auskunfts- und Kontaktstelle für öffentliche
Stellen, die elektronische Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausstellen oder auszustellen beabsichtigen. Sie nimmt
folgende Aufgaben wahr:
1. Auskunft zu den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer
Attributsbescheinigungen nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie
zu dem Zulassungsverfahren für öffentliche Stellen nach Artikel 45f der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569,
insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung, dass nach Artikel 46f Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dauerhaft ein Maß an Verlässlichkeit und
Vertrauenswürdigkeit erfüllt wird, das den qualif izierten Vertrauensdiensteanbietern
entspricht, und
2. Herstellung der erforderlichen Kontakte zu anderen zuständigen Behörden zur
Unterstützung der Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen nach Artikel
3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(2) Die zentrale Anlaufstelle stellt wesentliche Informationen auf ihrer
Internetseite bereit.“
23. Vor § 19 wird die Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ gestrichen.
24. § 19 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer 1, eine
Angabe in ein qualif iziertes Zertif ikat aufnimmt oder
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Zertif ikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 11. April 2024“
ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. entgegen Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 2
Buchstabe fb eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabsatz 1“ durch die Angabe „in
Verbindung mit Absatz 1a“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe
„§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Buchstabe e oder f“ die Angabe „, jeweils
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1,“
gestrichen.
ff) In Nummer 7 wird die Angabe „Buchstabe g in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „Buchstabe fa
oder g, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 17 Nummer
1,“ ersetzt.
gg) In Nummer 8 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „nicht oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt,“ eingefügt.
hh) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung
mit Absatz 4a,“ eingefügt und wird die Angabe „veröffentlicht.“ durch die
Angabe „veröffentlicht oder“ ersetzt.
ii) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. entgegen Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 4a, eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung
stellt.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3
Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
des Gesamtumsatzes geahndet werden. Gesamtumsatz im Sinne des Satzes 1 ist
die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder
Personenvereinigung in dem der Tat vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der
Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
25. § 20 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch“ wird durch die
Angabe „durch Rechtsverordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 bis 24“ durch die Angabe „19 bis 24
und Artikel 46b“ und die Angabe „9 bis 18“ durch die Angabe „9 bis 15“ ersetzt.
dd) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
1. „2. die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach
Artikel 46d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
d) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
e) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und die Angabe „17“ wird durch die Angabe „14“
ersetzt.
26. § 21 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
(3) „(2) Qualif izierte Vertrauensdiensteanbieter, die gemäß § 16 Absatz 1
Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) in ihren Beendigungsplänen vorsehen, dass im Beendigungsfall
alle von ihnen ausgegebenen qualif izierten Zertifikate von der Bundesnetzagentur
in die Vertrauensinfrastruktur nach § 16 Absatz 5 des Vertrauensdienstegesetzes
in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) übertragen werden, haben Ihre
Beendigungspläne spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes anzupassen.
(4) (3) Die Vertrauensinfrastruktur gemäß § 16 Absatz 5 des
Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) wird bis zum
07. November 2028 von der Bundesnetzagentur fortgeführt. Aus den gemäß § 13
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) aufgehoben worden ist, und § 16 Absatz 1 Satz 3
des Vertrauensdienstegesetzes in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
an die Bundesnetzagentur übermittelten Aufzeichnungen erteilt die
Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2035 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
weiterhin Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne
unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Nach Ablauf des 31. Dezember 2035
werden bei der Bundesnetzagentur noch vorhandene Aufzeichnungen
datenschutzkonform vernichtet. Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung zu Vertrauensdiensten
Die Vertrauensdiensteverordnung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt
geändert:
1. In der Eingangsformel wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6“
durch die Angabe „§ 17 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
2. § 1 wird gestrichen.
3. § 2 wird zu § 1 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
5. Die §§ 5 und 6 werden zu den §§ 2 und 3.
Artikel 5
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung
Telekommunikation
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“
ersetzt.
2. In der Eingangsformel wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch
Artikel […] des Gesetzes vom … (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel […] des Gesetzes vom
… (BGBl. I …) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
c) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 175) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe “Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ jeweils durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für den Einsatz von besonderen Sachmitteln der Bundesnetzagentur gilt § 5
Absatz 2 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der
Bundesnetzagentur, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
6. In der Anlage in Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 wird die Angabe „Artikel 17“ jeweils durch
die Angabe „Artikel 46b“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel
53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Überprüfung der Identität anhand einer Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind
abweichend von Satz 1 die elektronischen Daten über die Durchführung des Verfahrens zur
Authentif izierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 5b
Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzuzeichnen; Satz 2 gilt für diese
Aufzeichnung entsprechend.“
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Identif izierungssystem oder“ durch die
Angabe „Identif izierungssystems,“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder“.
c) Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
§ 7 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu entsprechen, kann der
Endnutzer verwenden:
1. einen elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes,
gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes,
2. eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
3. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
a) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe
b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder
b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.“
Artikel 8
Änderung des Personenstandsgesetzes
In § 10 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2745)“ durch die Angabe „§ 13 des Vertrauensdienstegesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung mit Ausnahme des Wohnortes
unzutreffend ist;“.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 5 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen
Passregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind,
bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den
Passbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Lichtbilder unter den
Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-
Datenabrufverordnung automatisiert abgerufen werden können.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 10
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist , wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 2c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke“ .
b) Die Angabe zu Anlage 2d wird gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Anlage 2d“ wird durch
die Angabe „Anlage 2c“ ersetzt.
3. Anlage 2c wird gestrichen.
4. Die bisherige Anlage 2d wird zu Anlage 2c.
Artikel 11
Änderung des Personalausweisgesetz
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ausnahmsweise kann ein Personalausweis nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit
weiterverwendet werden, wenn die Person bei Beantragung des Personalausweises
70 Jahre oder älter war. Die betreffende Person genügt damit ihrer Ausweispflicht nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1. Eine Weiterverwendung des elektronischen Identitätsnachweises
nach Ablauf der angegebenen Gültigkeit ist ausgeschlossen.“
2. § 10 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende
Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 13 Jahre alt ist.
(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des
Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der
Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der
Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 13 Jahre alt ist.“
3. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Personalausweisinhaber, der mindestens 13 Jahre alt ist, kann den elektronischen
Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen elektronischen nachzuweisen.“
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für die in Absatz 2 Satz 4 genannten öffentlichen Stellen ist bei zentralen
Personalausweisregisterdatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht
vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind,
oder bei den Personalausweisbehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass
Lichtbilder unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Pass- und
Personalausweisdatenabrufverordnung abgerufen werden können.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 12
Änderung der Personalausweisverordnung
§ 20 Absatz 2 Satz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl.
I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 31) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue
Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der
Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem
Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 anerkannt worden ist, elektronisch identif iziert hat.“
Artikel 13
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
§ 1 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S.
2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 354) geändert worden ist, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle
Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der
öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her
und dient damit
1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Absatz 1, indem zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbessert wird und
fehlende Daten oder Einheiten ergänzt werden,
2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen Beibringung von bei öffentlichen
Stellen nach § 5 Absatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die betroffenen Unternehmen
nach § 3 Absatz 1 und
3. als authentische Quelle nach Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
für Unternehmensdaten nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, L 314 vom
22.11.2016, S. 1; S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
3. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf an Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellte
Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
5. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems Europäischer
Brieftaschen für die Digitale Identität
6. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf die Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/847 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Reaktion auf Sicherheitsverletzungen Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauend en Beteiligten
9. Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommiss ion und die Kooperationsgruppe für die
Liste der zertifizierten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine
authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische
Attributsbescheinigungen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung (EU) 2024/1183 wurde die Verordnung (EU) Nr. 910/2014
grundlegend überarbeitet. Kernpunkt der Änderungen ist die Einführung einer sicheren und
grenzüberschreitend einfach nutzbaren Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität als
elektronisches Identifizierungsmittel. Ergänzt werden ferner weitere elektronische
Vertrauensdienste, wie die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen, die elektronische
Archivierung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente sowie die Aufzeichnung
elektronischer Daten in einem elektronischen Journal. Vertrauensdienste und elektronische
Identif izierung mittels der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität greifen
ineinander. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität soll ermöglichen,
Identitätsnachweise und elektronische Attributsbescheinigungen digital mit dem Smartphone vorzuhalten;
sie soll zudem für die Erstellung von qualif izierten elektronischen Signaturen oder
qualifizierten elektronischen Siegeln nutzbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überlässt
es den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Voraussetzungen für eine effektive Durchführung
zu schaffen. Dabei sind insbesondere Zuständigkeiten und Befugnisse der beteiligten
Behörden sowie zu Ordnungswidrigkeiten zu schaffen bzw. zu aktualisieren. Nationale
Regelungen sind zudem dort erforderlich, wo die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 der Präzisierung
bedarf oder der Gesetzgeber von in der Verordnung vorgesehenen Optionen Gebrauch
macht.
Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
fristgemäß mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet)
bereitzustellen. Mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität erhalten
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Möglichkeit, sich künftig elektronisch zu
identifizieren, ihre Identitätsdaten und Nachweise digital zu speichern und zu präsentieren sowie
qualif iziert elektronisch zu signieren bzw. zu siegeln. Das folgt aus der Definition der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014. Im Rechts- und Geschäftsverkehr können die Beteiligten auf die
Echtheit und Gültigkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität vertrauen. Die
Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bleibt indes freiwillig und
damit grundrechtsfreundlich (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014).
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität kann nicht ohne
nationale Rechtsetzung erfolgen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangt
Konkretisierungen, etwa zur Aufgabenerledigung innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Erfordernis
entsprechender nationaler Regelungen wird durch den Gesetzentwurf berücksichtigt. Nach
erfolgter nationaler Rechtsetzung ergibt sich der Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche
für die Digitale Identität für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von
Unionsrecht und nationalem Recht.
Zentrale Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für Bürgerinnen und
Bürgern sowie Unternehmen sind eine europaweit verwendbare digitalen Identität,
qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelfunktionen sowie elektronische
Attributsbescheinigungen als Nachweise. Das erlaubt den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten
sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die EUDI-Wallet
ist das erste elektronische Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf
mobilen Endgeräten. Dieses nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
verbindlich für die Bereitstellung der EUDI-Wallet vorgesehene Sicherheitsniveau „hoch“
wird durchgängig im EUDI-Wallet-Ökosystem eingehalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Damit die unionsrechtliche Pflicht zur Bereitstellung mindestens einer Europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität umgesetzt werden kann, trifft der Gesetzentwurf notwendige
nationale Regelungen in Ergänzung zu dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, dies in
Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie den auf deren Grundlage ergangenen
Durchführungsverordnungen. Hervorzuheben sind die vorgesehenen nationalen Regelungen zu
behördlichen Zuständigkeiten, zu einzelnen Maßnahmen zur Bereitstellung von
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auf drei Arten, zu betriebsbezogenen
Maßnahmen insbesondere zur Gültigkeit einzelner EUDI-Wallets, Personenidentifizierungsdaten,
zur Registrierung vertrauender Beteiligter sowie zur Aufsicht, zur Verwendung von
Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel, zu
weiteren Funktionen, zu datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen und Nachweisen, zu
Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungsbestimmungen sowie zu
Experimentierklauseln. Des Weiteren werden einzelne Änderungen des Fachrechts getroffen.
Die freiwillig nutzbare EUDI-Wallet bringt Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen
grundlegende Vorteile im elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Sie erlaubt so
den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten mit wesentlichen Vereinfachungen auf
hohem Sicherheitsniveau. Das ist von echtem Mehrwert und hohem Nutzen für den
Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa. Hierfür trifft das Digitale
Identitätengesetz die notwendigen Ergänzungsregelungen zum unmittelbar geltenden
Unionsrecht und schafft so die Grundlage für die EUDI-Wallet in der Bundesrepublik
Deutschland. So werden Erleichterungen mittels der EUDI-Wallet in vielfältigen Lebens- und
Wirtschaftsbereichen auf Grundlage der Regelungen des Gesetzentwurfs ermöglicht,
beispielsweise im Banken- und Zahlungswesen, etwa bei der geldwäscherechtlichen Überprüfung
von Angaben zum Zweck der Identifizierung, im Bereich Social Media sowohl allgemein als
auch gegebenenfalls bei einer Alterskontrolle, sowie etwa im Gesundheitswesen
gegebenenfalls zu einer sicheren Speicherung von einzelnen Nachweisen mit eigenen
Gesundheitsdaten der Nutzerin oder des Nutzers einer EUDI-Wallet.
Der Entwurf sieht ferner vor, im Vertrauensdienstegesetz (VDG) die Aufsicht für die
Vertrauensdienste neu zu regeln. Die neu hinzugekommenen Vertrauensdienste werden der
Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt und die Aufsicht über die Vertrauensdienste
insgesamt unter dem Dach der Bundesnetzagentur vereinheitlicht. Der Bundenetzagentur
werden zudem weitere durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene
Aufgaben übertragen. Sofern durch die Revision der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Regelungsspielräume der Mitgliedstaaten durch abschließende Regelungen der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 geschlossen wurden, z.B. mit Blick auf die durch
Vertrauensdiensteanbieter vorzunehmende Identitätsprüfung (§ 11 VDG a.F.), werden entsprechenden
Regelungen des VDG aufgehoben, da die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereits eine
abschließende Regelung enthält. Ferner werden die Bußgeldvorschriften an die geänderte
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angepasst. Aufgrund der erweiterten Möglichkeiten zur Sicherung
der Kontinuität eines Vertrauensdienstes sollen die nationalen Regelungen zu
Beendigungsplänen (vgl. § 16 VDG a.F.) aufgehoben und die von der Bundesnetzagentur
betriebene Vertrauensinfrastruktur in Form der Bereithaltung eines dauerhaften Verzeichnisses
eingestellt werden. Im Wege von Folgeänderungen sind zudem einzelne Fachgesetze, die
auf aufzuhebende Rechtsvorschriften verweisen oder überholte Begrifflichkeiten
verwenden, anzupassen. Die Möglichkeiten zur elektronischen Identifizierung (einschließlich der
Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität) werden ferner in
ausgewählten Fachgesetzen erweitert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der
Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten:
unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform
auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen
Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium
zugewiesen, um flexibel und, durch Bekanntgabe der Entscheidung im Bundesanzeiger,
auch transparent auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der
Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt sich
somit als beste Alternative dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des
Grundgesetzes (Pass-, Melde- und Ausweiswesen), insoweit die Europäische Brieftasche
für die Digitale Identität in ihrer Eigenschaft als elektronisches Identifizierungsmittel gemäß
Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 betroffen ist, und im Übrigen aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche
Regelung zur Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die Europäische Brieftasche für die Digitale
Identität ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich
(Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur eine bundesgesetzliche Regelung ist geeignet, die europaweite
Interoperabilität, die das unmittelbar geltende Unionsrecht vorsieht, ohne unvertretbare
Mehraufwände und hohen Abstimmungsbedarf herzustellen; Landesregelungen würden
einen schwer überschaubaren Aufwand mit niedriger Rechtsklarheit bedeuten, ohne dass
hiermit ein Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen verbunden wäre.
Insoweit der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen
von Bund und Ländern betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 91c
Absatz 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz fußt im Übrigen über die bereits genannten
Kompetenzvorschriften hinaus zudem auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG
(Personenstandswesen).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Die Regelungen gehen
nicht über Vorgaben des Unionsrechts hinaus, insbesondere nicht über Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität, für die das Gesetz die Grundlage legt
und so zusammen mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht einen einheitlichen
Rechtsrahmen schafft, vereinfacht den Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftsverkehr
durch ihre drei Kernfunktionen als elektronisches Identif izierungsmittel, als Speicher für
elektronische Attributsbescheinigungen und als Mittel zum qualif izierten elektronischen
Signieren bzw. Siegeln. Sie bietet diese Funktionen erstmalig gebündelt, niedrigschwellig und
flächendeckend für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Ohne das nationale
Gesetz stünden diese Funktionen der EUDI-Wallet und deren Ökosystem nicht rechtssicher in
der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität bietet den Bürgerinnen und Bürgern namentlich erstmalig die sichere und
europaweit interoperable Nutzung von Personenidentifizierungsdaten über ihr mobiles
Endgerät. Das ist eine Vereinfachung gegenüber bisherigen elektronischen Identifizie
rungsmitteln, verbunden mit einem hohen Vertrauensniveau. Die EUDI-Wallet erlaubt zudem
erstmalig derart niedrigschwellig das qualif izierte elektronische Signieren, im privaten Kontext
ohne Kosten. Verbunden mit den Fähigkeiten der EUDI-Wallet zu elektronischen
Attributsbescheinigungen ergeben sich spürbare Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen und die Verwaltung. Die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
birgt das Potential, den Zugang zu Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen. Ihre
Möglichkeiten, Identitäts-, Signatur- und Nachweisdaten elektronisch und medienbruchfrei
zu verwenden, vereinfacht und beschleunigt auch die Verwaltungsverfahren selbst, indem
Erfordernisse persönlicher Vorsprachen, schriftlicher Nachweise und
Mehrfachidentifizierungen reduziert oder entbehrlich werden. Insgesamt leistet das Gesetz einen erheblichen
Beitrag zum Bürokratierückbau, zur Modernisierung der Verwaltung und zu einem
grenzüberschreitenden, interoperablen Rechts- und Wirtschaftsverkehr in der Europäischen
Union.
Im Hinblick auf Vertrauensdienste wirkt sich das Gesetz vor allem dahingehend aus, dass
weitere Vertrauensdienste der Aufsicht der Bundesnetzagentur unterstellt werden und die
Bundesnetzagentur für weitere Aufgaben zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 zuständig wird. Aufgrund der Aufhebung der Regelungen des VDG zu
Beendigungsplänen, sind Vertrauensdiensteanbieter unter Umständen verpflichtet, Ihre
Beendigungspläne anzupassen. Die bisher von der Bundesnetzagentur betriebene
Vertrauensinfrastruktur steht zudem zukünftig nicht mehr zur Sicherung der Kontinuität eines Dienstes
zur Verfügung. Ferner soll durch das Gesetz die Möglichkeit zur elektronischen
Identifizierung (einschließlich der Einsetzbarkeit der Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität) verbessert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben
fördert mehrere Sustainable Development Goals (SDGs). Auf das SDG Nr. 8 –
menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum – zahlt im Hinblick auf die Gesamtrohstoffproduktivität
und Ressourcenschonung ein, dass durch die EUDI-Wallet mehr Prozesse digital erledigt
werden können, was Papier, Aufwand und Zeit spart. Hinzu tritt, dass das EUDI-Wallet-
Ökosystem ein innovatives Umfeld mit Wettbewerb und Effizienzsteigerungen begünstigt.
Unter dem Gesichtspunkt von SDG Nr. 9 – Industrie, Innovationen und Infrastruktur – wird
die EUDI-Wallet vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im öffentlichen wie privaten Bereich
eröffnen. SDG Nr. 12 – nachhaltiger Konsum und Produktion – kann gleichfalls im Hinblick
auf den Rohstoffeinsatz davon profitieren, dass durch die EUDI-Wallet physische
Dokumente und Prozesse eingespart werden können. Das SDG Nr. 16 – Frieden, Gerechtigkeit
und starke Institutionen – wird dadurch gefördert, dass die EUDI-Wallet mit der sicheren
und einfachen elektronischen Identifizierung zukünftig das Vertrauen in den Staat und seine
Verwaltungstätigkeit im elektronischen Verkehr stützen kann. Vor diesen Hintergründen
werden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt, namentlich der Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen und das nachhaltige Wirtschaften. SDG Nr. 17 –
Partnerschaften zur Erreichung der Ziele – profitiert von dem Vorhaben insofern, als durch die
interoperable EUDI-Wallet die nationale und europaweite Interaktion und Zusammenarbeit
zwischen Regierungen, der Verwaltung, Unternehmen und der Zivilgesellschaft erleichtert
und so gefördert werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird,
soll dieser im jeweiligen Einzelplan finanziell und stellenmäßig ausgeglichen werden.
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsteht durch die Umsetzung
des Gesetzes ein einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 237.000 Euro sowie ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 920.000 Euro.
Dem Bundesverwaltungsamt entsteht für den Aufbau eines zentralen Dienstes zum Abruf
von Daten über das Nationale Once-Only-Technical-System für die EUDI-Wallet ein
einmaliger Mehrbedarf in Höhe von 9.233.000 Euro und für den Betrieb ein jährlicher Mehrbedarf
in Höhe von 2.082.000 Euro.
Der Mehrbedarf wird finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung ausgeglichen.
Der Bundesnetzagentur entstehen zur Herstellung der Georedundanz, Benutzersupport
sowie Hard- und Software laufende Sachkosten in Höhe von 230.000 Euro sowie einmalige
Sachkosten in Höhe von 2.270.000 Euro. Darüber hinaus entstehen jährliche
Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.585.000 Euro für 14,9 Planstellen (5,6 hD, 8,2 gD und 1,1 mD)
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben sowie für 4,3 Planstellen für den
Querschnittsbereich. Die Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen stellenmäßig im Epl. 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und finanziell im Epl. 24 des Ministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Etwaige Mehrbedarfe, die Maßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität betreffen, sind in den entsprechenden Titeln des Wirtschaftsplans
auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Kurzbeschreibung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um 3,9 Millionen
Stunden.
Er beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben und unterliegt der One in, One out-Regel.
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1,1 Millionen Euro. Es
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,5 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 Million Euro Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen
Vorgaben. Er unterliegt der One in, One out-Regel.
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt um rund 121,7 Millionen Euro.
Auf Bundesebene entsteht saldiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,8
Millionen Euro, auf Länderebene sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 123,5 Millionen Euro pro
Jahr. Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands ergibt sich zugleich aus e inem
Abbau in Höhe von 163,7 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht,
und einem Aufwuchs in Höhe von 42 Millionen Euro aus unionsrechtlichen Vorgaben.
Auf Bundesebene entsteht zudem einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 95
Millionen Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Auf Länderebene entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,4 Millionen Euro, der nicht auf unionsrechtlichen
Vorgaben beruht.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der One in, One out-Regel.
Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1 Artikel 9 Nummer 1;
§ 15 PassG i. V. m. § 17
Absatz 1 BMG;
Pflichten eines Passinhabers
(Änderung: id-ip
2006102310493217
200610130843034) (a*)
1.216.000
Anbringungen Aufkleber
vor Ort
Zeitaufwand:
-1 Minuten
Zeitaufwand:
-20.267
Stunden
Fallzahl: 3,75 Mio.
Wohnortwechsel,
Anteil Deutsche
85 Prozent, Anteil
Passinhaber 40
Prozent; Anteil
Vor-Ort-
Ummeldung 95 Prozent
1.2 Artikel 9 Nummer 2,
Artikel 11 Nummer 2;
§ 22a PassG, § 25
PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von
Lichtbildern (Länder)
(Änderung) (b*)
-4.916.000
Identitätsfeststellungen in
Dienststellen
Zeitaufwand:
45 Minuten
Zeitaufwand:
-3.687.000
Stunden
übernommen aus
Vorgabe 4.1.5 der
BT-DRS 20/6519,
FZ um BY, NW
reduziert
1.3 Artikel 10; § 13
Absatz 3 PassV;
Elektronisches Verfahren
zwecks Änderung des
Wohnortes auf dem
Pass (nach
elektronischer Anmeldung gem.
§ 23a BMG durch den
Passinhaber)
(Änderung: id-ip
2021080316081701)
(c*)
64.000
Aufkleber
Zeitaufwand:
-1 Minuten
Zeitaufwand:
-1.067
Stunden
Fallzahl: Anteil 5
Prozent der
Passinhaber, die den
Wohnort wechseln
(analog zu 1.1)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.4 Artikel 11 Nummer 1;
§§ 1 Absatz 1, 9
Absatz 3 PAuswG; Antrag
auf Personalausweis
(Änderung: id-ip
200610130843301) (d*)
-285.000
Anträge
Zeitaufwand:
32 Minuten
Zeitaufwand:
-152.000
Stunden
Fallzahl: 5,85 Mio.
Deutsche über 80,
10 Jahre
Gültigkeit; Annahme: 50
Prozent Take-up-
Rate
Summe
Zeitaufwand
(Stunden)
-3.860.333
Summe
Sachaufwand
(Tsd. Euro)
aus
nationalem Recht
-3.860.333
Stunden
0 Tsd. Euro
aus
EU- Vorgaben
0 Stunden
0 Tsd. Euro
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6
EBDIG; Antrag auf
Anerkennung durch
Wallet-Anbieter
(Neu)
Ja Ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1; § 10
EBDIG;
Registrierung vertrauender
Beteiligter
(Wirtschaft) (Neu)
Ja Ja 550
Registrierungen
1.852,80
Euro
= (1.920 /
60) h ×
57,90
Euro/h
(WZ: K)
1.019
2.3 Artikel 1; § 17
EBDIG; Anzeigen
einer geplanten
Einbindung einer
elektronischen
Zahlungsfunktion durch
Anbieter von
Brieftaschen (Neu)
Ja Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.4 Artikel 1; § 18
EBDIG; Anzeigen
einer geplanten
Einbindung und
Verwendung von
bestehenden NFC- und
RFID-
Berechtigungen durch Anbieter
von Brieftaschen
(Neu)
Ja Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.5 Artikel 3 Nummer 5;
§ 7 VDG;
Barrierefreiheit von
Vertrauensdiensten
(Änderung)
Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
siehe
Erläuterungen
2.6 Artikel 3 Nummer
16; § 16 VDG a.F.;
Der
Vertrauensdiensteanbieter hat
einen Antrag auf
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
zuständigen
Behörde unverzüglich
anzuzeigen
(Abschaffung)
Ja Ja 1
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
2.7 Artikel 3 Nummer
16; § 16 Absatz 2
VDG a.F.;
Benachrichtigung der
Inhaber von ihm
ausgegebener Zertifikate
über Einstellung der
Tätigkeit und
Übernahme der
qualifizierten Zertifikate
durch einen
anderen
Vertrauensdiensteanbieter
(Abschaffung)
Ja Ja 0
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
2.8 Artikel 3 Nummer
16; § 16 Absatz 4
VDG a.F.; Der
Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von
ihm ausgestellten
qualifizierten
Zertifikate fünf weitere
Jahre in einem
Verzeichnis zu führen
(Abschaffung)
Ja Ja 31
geringfügig geringe Fallzahl
Fallzahl: OnDEA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.9 Artikel 3 Nummer
16; § 16 Absatz 4
VDG a.F.; Ein
qualifizierter
Vertrauensdiensteanbieter hat
über einen
angemessenen Zeitraum
nach dem Schluss
des Jahres, in dem
die Gültigkeit des
Zertifikates endet,
dieses in einem
Verzeichnis zu führen
(Abschaffung)
Ja Ja 385
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
Fallzahl: OnDEA
2.11 Artikel 6; § 8 Absatz
2 GwG;
Identifizierungs- und
Aufzeichnungspflicht
bei
Vertragsabschluss einer auf
Dauer angelegten
Geschäftsbeziehung (Änderung)
Ja Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.12 Artikel 7; § 172
Absatz 2 TKG und § 7
Absatz 2 TDDDG;
Pflicht zur
Implementierung einer
Identifizierung
anhand einer
Europäischen Brieftasche
für die Digitale
Identität (Änderung)
Ja
90 550 Euro
= 0 + 550
Euro
50 Fallzahl:
Mobilfunkanbieter,
Telekommunikationsanbieter und
Anbieter digitaler
Dienste
Aufwand pro Fall:
Impact
assessment
SWD(2021)124
Summe
in Tsd. Euro
1.069
davon aus
Informationspflichten (IP)
1.019
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1; § 6 EBDIG;
Antrag auf Anerkennung
durch Wallet-Anbieter
(Neu)
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1; § 10 EBDIG;
Registrierung
vertrauender Beteiligter
(Wirtschaft) (Neu)
Ja 4.200
Registrierungen
2.316 Euro
= (2.400 /
60) h ×
57,90 Euro/
h (WZ: K)
9.727
2.3 Artikel 1; § 17 EBDIG;
Anzeigen einer geplanten
Einbindung einer
elektronischen Zahlungsfunktion
durch Anbieter von
Brieftaschen (Neu)
Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.4 Artikel 1; § 18 EBDIG;
Anzeigen einer geplanten
Einbindung und
Verwendung von bestehenden
NFC- und RFID-
Berechtigungen durch Anbieter
von Brieftaschen (Neu)
Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.5 Artikel 3 Nummer 5; § 7
VDG; Barrierefreiheit von
Vertrauensdiensten
(Änderung)
Ja
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
siehe
Erläuterungen
2.6 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 VDG a.F.; Der
Vertrauensdiensteanbieter
hat einen Antrag auf
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der zuständigen
Behörde unverzüglich
anzuzeigen (Abschaffung)
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.7 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 2 VDG a.F.;
Benachrichtigung der
Inhaber von ihm
ausgegebener Zertifikate über
Einstellung der Tätigkeit
und Übernahme der
qualifizierten Zertifikate durch
einen anderen
Vertrauensdiensteanbieter
(Abschaffung)
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
2.8 Artikel 3 Nummer 16;
§ 16 Absatz 4 VDG a.F.;
Der
Zertifizierungsdiensteanbieter hat die
von ihm ausgestellten
qualifizierten Zertifikate
Ja
geringfügig geringe Fallzahl
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
fünf weitere Jahre in
einem Verzeichnis zu
führen (Abschaffung)
2.10 Artikel 3 Nummer 24;
§ 18 Absatz 2 VDG;
Anpassung der
Beendigungspläne alten Rechts
(Änderung) (e*)
Ja 11
geringfügig geringe Fallzahl
2.12 Artikel 7; § 172 Absatz 2
TKG und § 7 Absatz 2
TDDDG; Pflicht zur
Implementierung einer
Identifizierung anhand einer
Europäischen Brieftasche
für die Digitale Identität
(Änderung)
Ja 90 42.000
Euro
= 0 +
42.000
Euro
3.780 Fallzahl: Summe
der
Telekommunikationsanbieter
und der Anbieter
digitaler Dienste
Aufwand pro Fall:
Impact
assessment
SWD(2021)124
Summe
in Tsd. Euro
13.507
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
13.507
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 3
EBDIG; Betrieb
und
Fortentwicklung der
nationalen
Zertifizierungssysteme,
der
Überwachung, des
Meldewesens zu
Sicherheitsverletzungen und
Ergreifung von
Maßnahmen im
Fall von
Ja Bund 1 Aufwand
BSI
561.904
Euro
= (672.000
/ 60) h ×
50,17
Euro/h
(29% mD;
29% gD;
43% hD)
- 41 - Drucksache 322/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Sicherheitsverletzungen (Neu)
3.2 Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 5
EBDIG;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.3 Artikel 1; § 3
Abs. 1 EBDIG;
Bereitstellen
mindestens
einer
Europäischen
Brieftasche für die
Digitale Identität
(EUDI-Wallet)
(Neu)
Ja Bund 1 Wallet 26.097.456
Euro
= (288.000
/ 60) h ×
49,47
Euro/h
(67% gD;
33% hD) +
25.860.000
Euro
26.097
3.5 Artikel 1; § 6
Abs. 1 EBDIG;
Bearbeitung
eines Antrags auf
Anerkennung
von Wallet-
Anbietern (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.7 Artikel 1; § 7
EBDIG;
Information über
Bereitstellung einer
Wallet auf der
Internetseite
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.8 Artikel 1; § 8
Abs. 2 EBDIG;
Widerrufen der
Gültigkeit einer
Wallet (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.9 Artikel 1; § 8
Abs. 3 EBDIG;
Aussetzen und
Wiederherstellen der
Bereitstellung und
Nutzung von
Brieftaschen
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.10 Artikel 1; § 9
Abs. 1, § 19
EBDIG;
Ausstellung von
Personenidentifizierungsdaten,
Nachweisführung über
Datenschutzmaßnahmen bei der
Verarbeitung
Ja Bund 1 PID
Provider
12.600.000
Euro
= 0 +
12.600.000
Euro
12.600
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
personenbezogener Daten
(Neu)
3.12 Artikel 1; § 11
Abs. 1 EBDIG;
Übermittlung
von
Informationen an die
Europäische
Kommission (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.13 Artikel 1; § 11
Abs. 2 EBDIG;
Unterrichtung
über
bereitgestellte und
zertifizierte
Europäische
Brieftaschen für die
Digitale Identität
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.14 Artikel 1; § 13
EBDIG;
Maßnahmen zur
Aufsicht über den
Rahmen für
Europäische
Brieftaschen (Neu)
Ja Bund 1
Maßnahmenbündel
583.072
Euro
= (672.000
/ 60) h ×
52,06
Euro/h
(57% gD;
43% hD)
3.15 Artikel 1; § 15
Abs. 2 EBDIG;
Entgegennahme
eines
Identitätsnachweises
mittels EUDI-Wallet
(Anschluss ans
Ökosystem)
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.16 Artikel 1; § 16
Abs. 1 EBDIG;
Ausstellung von
elektronischen
Attributsbescheinigungen
mittels EUDI-
Wallet (Neu)
Ja Bund 130
Verfahrensanbindungen
12.500
Euro
= 0 +
12.500
Euro
1.625
3.17 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe a VDG
i.V.m. Artikel
46b VO (EU)
910/2014;
Aufgaben der
Aufsichtsstelle für
Vertrauensdienste
(Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
64.640
Euro
= (96.000 /
60) h ×
40,40
Euro/h
(100% gD)
65 Aufwand pro Fall:
basierend auf
Angaben der BNetzA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.18 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe b VDG
i.V.m. Artikel 22
VO (EU)
910/2014;
Ausbau des
bisherigen technischen
Systems zur
Bereitstellung der
Vertrauensliste
(Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
264.080
Euro
= (96.000 /
60) h ×
33,80
Euro/h
(100% mD)
+ 210.000
Euro
264 Aufwand pro Fall:
basierend auf
Angaben der BNetzA
3.19 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe d i.V.m.
§ 15 VDG;
Aufgaben der
BNetzA als
zentrale
Anlaufstelle für
öffentliche Stellen
(Neu)
Nein Bund 1 BNetzA-
Aufwand
108.160
Euro
= (96.000 /
60) h ×
67,60
Euro/h
(100% hD)
108 Aufwand pro Fall:
Entspricht 1 MAK
hD, Schätzung
der BNetzA
3.20 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe e VDG
i.V.m. Artikel
45e Absatz 2
VO (EU) Nr.
910/2014 sowie
Durchführungs-
VO (EU)
2025/1569;
Attributsverwaltung
und Mitteilungen
zur EU-
Kommission bezüglich
der Aufnahme
oder der
Änderung von
Eintragungen in den
Katalog der
Attribute (Neu)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
193.920
Euro
= (288.000
/ 60) h ×
40,40
Euro/h
(100% gD)
194 Aufwand pro Fall:
Entspricht 3 MAK
gD, Schätzung
der BNetzA
Die genaue
technische Umsetzung
steht noch nicht
fest. Für die
Schätzung wird
davon
ausgegangen, dass das
technische
System zur
Attributkatalogdatenverwaltung vor-kuratierte
Daten aus einem
System z.B. beim
ITZ-Bund erhalten
kann.
3.21 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe f VDG
i.V.m. Artikel 45f
Absatz 3 Satz 1
VO (EU)
910/2014;
Meldeverfahren zur
EU-Kommission
für Mitteilungen
der öffentlichen
Stellen (Neu)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
108.160
Euro
= (96.000 /
60) h ×
67,60
Euro/h
(100% hD)
108 Aufwand pro Fall:
basierend auf
Angaben der BNetzA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.22 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe g VDG
i.V.m. Artikel
46c Absatz 1
VO (EU)
910/2014;
Einheitliche
Anlaufstelle im
Themengebiet der
eIDAS-VO
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.23 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe h VDG
i.V.m. Artikel
48a Absatz 1
VO (EU)
910/2014;
Aufbereitung und
Bereitstellung
von Statistiken
über das
Funktionieren von
qualifizierten
Vertrauensdiensten (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.24 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 3 VDG
i.V.m. Artikel 3
Nummer 18 VO
(EU) Nr.
910/2014;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(Neu)
Ja Bund 1 DAkkS-
Aufwand
3.019,20
Euro
= (4.080 /
60) h ×
44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
3 Aufwand pro Fall:
Als grobe
Schätzung wird davon
ausgegangen,
dass diese
Vorgabe in etwa mit
der id-ip
20170529153455
01 vergleichbar ist
(siehe OnDEA)
und deshalb
derselbe jährliche
Aufwand
angesetzt werden
kann.
3.25 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 1 VDG a.F.;
Anhörungen,
Zusammenarbeit und
Veröffentlichungen für
sonstige
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.26 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 2 und 3
VDG a.F;
Anhörungen,
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Zusammenarbeit und
Veröffentlichungen
bei der
vorläufigen
Anerkennung innovativer
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
3.27 Artikel 3
Nummer 22; § 16
Absatz 2
Nummern 2 und 10
sowie § 14
Absätze 3 und 4
VDG;
Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten (Änderung)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.29 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 3 VDG;
Abwicklung der
Vertrauensinfrastruktur
(Änderung)
Ja Bund -1 BNetzA-
Aufwand
99.392
Euro
= (28.800 /
60) h ×
40,40
Euro/h
(100% gD)
+ 80.000
Euro
-99 Fallzahl: entfällt
ab 2036
Aufwand pro Fall:
basierend auf
Angaben der BNetzA
3.30 Artikel 9
Nummer 1; § 15
PassG i. V. m.
§ 17 Abs. 1
BMG;
Anmeldung bei Bezug
einer Wohnung
(Aufwand
Meldebehörden)
(Änderung: id-ip
2020092310504
101) (a*)
Land 1.216.000
Anbringungen
Aufkleber vor Ort
-0,43 Euro
= (-1 / 60) h
× 25,50
Euro/h
(100% mD)
-517 Fallzahl: Siehe 1.1
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
3.31 Artikel 9
Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2;
§ 22a PassG,
§ 25 PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf
von Lichtbildern
(Länder)
(Änderung) (b*)
Land -6.504.000
Identitätsfeststellungen
17,47 Euro
= (27,78 /
60) h ×
37,73
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
-113.625 übernommen aus
Vorgabe 4.3.7 der
BT-DRS 20/6519
(inkl.
Anpassungen)
3.32 Artikel 9
Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2;
§ 22a PassG,
§ 25 PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf
von Lichtbildern
Bund -1.212.000
Identitätsfeststellungen
33,30 Euro
= (45 / 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
-40.360 übernommen aus
Vorgabe 4.3.8 der
BT-DRS 20/6519
(inkl.
Anpassungen)
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
(Bund)
(Änderung) (b*)
3.33 Artikel 10; § 13
Abs. 3 PassV i.
V. m. § 23a
BMG;
Elektronisches Verfahren
zwecks
Änderung des
Wohnortes auf dem
Pass (nach
elektronischer
Anmeldung
gem. § 23a
BMG durch den
Passinhaber)
(Änderung: id-ip
2020092310504
101) (c*)
Land 64.000
Versand
Aufkleber
-1,20 Euro
= 0 − 1,20
Euro
-77 Fallzahl: 0
Aufwand pro Fall:
Drucken und
Versand der
Aufkleber durch die bdr
Zeitaufwandsneutrale Änderung bei
Passbehörden
(Anstoßen
Versand entfällt,
Entscheidung kommt
hinzu)
3.34 Artikel 11
Nummer 1; § 6 Abs.
1 PAuswG i. V.
m. § 1 Abs. 1
Satz 1 und 2
und § 9 Abs. 1
PAuswG; Antrag
auf
Personalausweis
(Änderung: id-ip
2020070808402
300) (d*)
Land -285.000
Antragsbearbeitungen
32,48 Euro
= (15 / 60) h
× 25,50
Euro/h
(100% mD)
+ 26,10
Euro
-9.255 Fallzahl: 0
Aufwand pro Fall:
Übernommen aus
Vorgabe 4.3.2 der
BT-DRS 20/6519
Summe
in Tsd. Euro
-121.724
davon Bund 1.750
davon Land
(inkl.
Kommunen)
-123.474
aus nationalem
Recht
-163.726
aus
EU-Vorgaben
42.002
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 3
EBDIG; Betrieb
und
Fortentwicklung der
nationalen
Zertifizierungssysteme,
der
Überwachung, des
Meldewesens zu
Sicherheitsverletzungen und
Ergreifung von
Maßnahmen im
Fall von
Sicherheitsverletzungen (Neu)
Ja Bund 1 Aufwand
BSI
162.240
Euro
= (192.000
/ 60) h ×
50,70
Euro/h
(50% mD;
50% hD)
3.2 Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 5
EBDIG;
Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
3.3 Artikel 1; § 3
Abs. 1 EBDIG;
Bereitstellen
mindestens
einer
Europäischen
Brieftasche für die
Digitale Identität
(EUDI-Wallet)
(Neu)
Ja Bund 1 Wallet 36.140.000
Euro
= 0 +
36.140.000
Euro
36.140
3.4 Artikel 1; § 5
Abs. 1 EBDIG;
Vergabeverfahren zur
Bereitstellung einer
EUDI-Wallet
durch
beauftragten Dienstleister
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.6 Artikel 1; § 6
Abs. 3 EBDIG;
Bereitstellung
von
Informationen über
Anforderungen eines
Antrags auf
Anerkennung im
Netz (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.10 Artikel 1; § 9
Abs. 1, § 19
EBDIG;
Ausstellung von
Personenidentifizierungsdaten,
Nachweisführung über
Datenschutzmaßnahmen bei der
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(Neu)
Ja Bund 1 PID
Provider
24.600.000
Euro
= 0 +
24.600.000
Euro
24.600 siehe
Erläuterungen zu Vorgabe
3.3
3.11 Artikel 1; § 10
Abs. 1 Sa. 1 bis
5, Abs. 3 und 4
EBDIG;
Entwicklung und
Betrieb
Ecosystem
Management Portal
(Neu)
Ja Bund 1 24.600.000
Euro
= 0 +
24.600.000
Euro
24.600 siehe
Erläuterungen zu Vorgabe
3.3
3.15 Artikel 1; § 15
Abs. 2 EBDIG;
Entgegennahme
eines
Identitätsnachweises
mittels EUDI-Wallet
(Anschluss ans
Ökosystem)
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.16 Artikel 1; § 16
Abs. 1 EBDIG;
Ausstellung von
elektronischen
Attributsbescheinigungen
mittels EUDI-
Wallet (Neu)
Ja Bund 130
Verfahrensanbindungen
55.000
Euro
= 0 +
55.000
Euro
7.150
3.18 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe b VDG
i.V.m. Artikel 22
VO (EU)
910/2014;
Ausbau des
bisherigen technischen
Systems zur
Bereitstellung der
Vertrauensliste
(Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
220.000
Euro
= 0 +
220.000
Euro
3.20 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe e VDG
i.V.m. Artikel
45e Absatz 2
VO (EU) Nr.
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
2.000.000
Euro
= 0 +
2.000.000
Euro
2.000 Entwicklungs- und
Erstellungskosten
für die IT-Systeme
zur Verwaltung
der
Attributkatalogdaten,
Schätzung der BNetzA
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
910/2014 sowie
Durchführungs-
VO (EU)
2025/1569;
Attributsverwaltung
und Mitteilungen
zur EU-
Kommission bezüglich
der Aufnahme
oder der
Änderung von
Eintragungen in den
Katalog der
Attribute (Neu)
3.22 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe g VDG
i.V.m. Artikel
46c Absatz 1
VO (EU)
910/2014;
Einheitliche
Anlaufstelle im
Themengebiet der
eIDAS-VO
(Neu)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.23 Artikel 3
Nummer 3; § 2
Absatz 1
Buchstabe h VDG
i.V.m. Artikel
48a Absatz 1
VO (EU)
910/2014;
Aufbereitung und
Bereitstellung
von Statistiken
über das
Funktionieren von
qualifizierten
Vertrauensdiensten (Neu)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.25 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Abssatz 1 VDG a.F.;
Anhörungen,
Zusammenarbeit und
Veröffentlichungen für
sonstige
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.26 Artikel 3
Nummer 8; § 11
Absatz 2 und 3
VDG a.F;
Anhörungen,
Zusammenarbeit und
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Veröffentlichungen bei der
vorläufigen
Anerkennung
innovativer
Identifizierungsmethoden
(Abschaffung)
3.27 Artikel 3
Nummer 22; § 16
Absatz 2
Nummern 2 und 10
sowie § 14
Absätze 3 und 4
VDG;
Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten (Änderung)
Ja Bund
geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.28 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 2 VDG;
Überprüfung der
verpflichtend
anzupassenden
Beendigungspläne (Neu) (e*)
Ja Bund 11
betroffene
Pläne
geringfügig geringe Fallzahl
3.29 Artikel 3
Nummer 24; § 18
Absatz 3 VDG;
Abwicklung der
Vertrauensinfrastruktur
(Änderung)
Ja Bund 1 BNetzA-
Aufwand
140.000
Euro
= 0 +
140.000
Euro
140 Aufwand pro Fall:
fällt 2035 durch
die Vernichtung
an, basierend auf
Angaben der
BNetzA
3.31 Artikel 9
Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2;
§ 22a PassG,
§ 25 PAuswG;
Datenübertragung und
automatisierter Abruf
von Lichtbildern
(Länder)
(Änderung) (b*)
Land 1
Identitätsfeststellungen
4.421.000
Euro
= 0 +
4.421.000
Euro
4.421
3.35 Artikel 13; § 1
UBRegG;
Betrieb des
Registers über
Unternehmensbasisdaten
(Änderung)
Bund geringfügig geringfügiger
Aufwand pro Fall
Summe
in Tsd. Euro
99.433
davon Bund 95.012
davon Land
(inkl.
Kommunen)
4.421
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
aus nationalem
Recht
4.421
aus
EU-Vorgaben
95.012
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Lfd. Nr. 1.1: Pflichten eines Passinhabers; § 15 PassG
Grundsätzlich regelt § 15 Nummer 1 PassG, dass ein Pass vorzulegen ist, wenn eine
Eintragung unzutreffend ist. Die Neuregelung schafft eine Ausnahme für eine unzutreffende
Angabe des Wohnortes.
In der Praxis tritt dieser Umstand zumeist ein, wenn ein Passinhaber den Wohnort auf
Grund eines Umzuges wechselt. In diesen Fällen hat eine Meldung nach § 17 oder
§ 23a Bundesmeldegesetz zu erfolgen, im Zuge derer auch die Angabe des Wohnortes im
Pass angepasst wird. Entfällt nun die Pflicht zur Anpassung, entfällt sowohl bei der
Ummeldung vor Ort als auch bei der Online-Ummeldung lediglich die Dauer des Aufklebens eines
Wohnortaufklebers. Hier betrachtet wird der Fall einer Ummeldung vor Ort: Bei geschätzt
1 216 000 Ummeldungen von Passbesitzern in einer Kommunalbehörde (ca. 3,75 Millionen
Wohnortwechsel; geschätzter Anteil deutscher Staatsbürger 85 Prozent; geschätzter Anteil
von Passbesitzern 40 Prozent; geschätzter Anteil der Meldung gemäß § 17 von 95 Prozent)
ergibt sich eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes in Höhe von rund 20 300 Stunden.
Lfd. Nr. 1.2: Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (Länder);
§ 22a PassG, § 25 PAuswG
Die Regelung sieht vor, dass Lichtbilder bei Pass- und Personalausweisregisterbeständen
der Länder und Behörden automatisiert abgerufen werden können müssen und war bereits
Inhalt der Bundestagsdrucksache Drucksache 20/6519. Die Fallzahl-Herleitung und der
Aufwand pro Fall werden der Beschreibung der dortigen Vorgabe 4.1.5 entnommen; die
Fallzahl wird lediglich an die 2024 gültige Zahl von Polizistinnen und Polizisten angepasst
und um Bedienstete in den Ländern bereinigt, in denen ein automatisierter Abruf
bekanntermaßen bereits aktuell möglich ist (BY und NW).
Die Zeitersparnis für eine Lichtbildabgleich in einer Dienststelle in Höhe von 45 Minuten pro
Fall summiert sich zu knapp 3,7 Millionen Stunden.
Lfd. Nr. 1.3: Elektronisches Verfahren zwecks Änderung des Wohnortes auf dem
Pass (nach elektronischer Anmeldung gem. § 23a BMG durch den Passinhaber); § 13
Absatz 3 PassV
Analog zu Vorgabe 1.1 wird davon ausgegangen, dass bei 5 Prozent der Ummeldungen
von Passinhabern und somit in 64 000 Fällen jährlich der Aufwand für das eigenhändige
Aufkleben eines neuen Wohnortaufklebers auf dem Reisepass entfällt. Setzt man wiederum
eine Minute dafür an, ergibt sich eine Zeitersparnis in Höhe von knapp 1 100 Stunden.
Lfd. Nr. 1.4: Möglichkeit der Weiterverwendung eines abgelaufenen
Personalausweises für über Achtzigjährige; § 6 Absatz 1 PAuswG
Das Vorhaben führt eine Ausnahme von der Pflicht, nach Ablauf der Gültigkeit eines
Personalausweises einen neuen Ausweis zu beantragen, für Personen ein, die bei der
Beantragung 70 Jahre oder älter waren, mithin also für mindestens Achtzigjährige. Allerdings
kann in diesen Fällen kein Gebrauch mehr von der eID-Funktion des Ausweises gemacht
werden.
Die Regelung erhält praktische Relevanz bei der Vorgabe zur Beantragung eines
Personalausweises. Der genaue Anteil der Deutschen an der Bevölkerung über 80 Jahren in
Höhe von rund 6 Millionen Menschen ist nicht bekannt, er dürfte über dem Anteil von 85
Prozent an der Gesamtbevölkerung liegen. Geht man jährlich 570 000 ablaufenden
Ausweisen bei der in Frage kommenden Personengruppe und in freier Annahme davon aus,
dass in der Hälfte der Fälle kein neuer Ausweis beantragt werden würde, ergibt sich eine
Zeitersparnis für die Antragstellung in Höhe von 152 000 Stunden (32 Minuten pro
Antragstellung gemäß OnDEA-Vorgabe 200610130843301 in rechnerisch 285 000 Fällen).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Registrierung vertrauender Beteiligter;
§ 10 EBDIG
Unternehmen, die als vertrauende Beteiligte die EUDI-Wallet zum Zwecke des
Identitätsnachweises einsetzen möchten, bedürfen gemäß § 10 EBDIG einer vorherigen
Registrierung. Die Zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich nur näherungsweise bestimmen, da
sie von der tatsächlichen Marktdurchdringung der Wallet sowie von der Nutzung in
identitätsintensiven Geschäftsbereichen abhängt.
Zur Abschätzung wird auf Wirtschaftsbereiche abgestellt, in denen bereits heute
regelmäßig Identitätsprüfungen gesetzlich vorgeschrieben oder geschäftsnotwendig sind
(insbesondere Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation,
Energieversorgung, Mobilitäts- und Plattformdienste). Unter Berücksichtigung der Zahl der in diesen
Bereichen tätigen Unternehmen sowie der Annahme, dass ein Teil der Marktteilnehmer
alternative Identif izierungsverfahren beibehält, wird modellhaft davon ausgegangen, dass sich
in einer Einführungsphase einmalig rund 4 200 Unternehmen registrieren lassen. Für die
Folgejahre wird unter Berücksichtigung von Marktwachstum, Nachzüglern sowie üblicher
Unternehmensfluktuation von rund 550 zusätzlichen Registrierungen jährlich ausgegangen.
Für die erstmalige Registrierung wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund
40 Stunden je Unternehmen angesetzt. Dieser umfasst insbesondere die interne Prüfung
der Teilnahmevoraussetzungen, die Zusammenstellung und Übermittlung der
erforderlichen Nachweise, Abstimmungen mit Rechts- und Compliance-Stellen sowie
organisatorische Anpassungen. Bei Ansatz eines durchschnittlichen Lohnkostensatzes von 57,90 Euro
pro Stunde (Wirtschaftsabschnitt K, Durchschnittslohnsatz) ergibt sich hieraus ein
Erfüllungsaufwand von rund 2 300 Euro je Unternehmen.
Für spätere Registrierungen wird davon ausgegangen, dass es sich überwiegend um
kleinere oder weniger komplex strukturierte Unternehmen handelt, bei denen geringere
Abstimmungs- und Prüfaufwände anfallen. Hierfür wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von
rund 32 Stunden je Unternehmen zugrunde gelegt. Bei gleichem Lohnkostensatz ergibt sich
ein Aufwand von rund 1 850 Euro je Fall.
Hieraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund
9,7 Millionen Euro (4 200 × 2 300 Euro) sowie ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 1 Million Euro (550 × 1 850 Euro). Die Angaben beruhen auf einer modellhaften
Betrachtung und können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Marktentwicklung variieren.
Zu lfd. Nr. 2.5 (weitere Vorgabe): Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten; § 7 VDG
Jährlicher und einmaliger Erfüllungsaufwand: Bereits nach derzeitiger Rechtslage haben
Vertrauensdiensteanbieter gemäß § 7 VDG die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste
für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Die Änderung stellt
vor allem klar, welche Vorschriften zur Barrierefreiheit anzuwenden sind. Zusammen mit
der anzunehmenden Anzahl von Vertrauensdiensteanbietern ist deshalb allenfalls von
einem geringfügigem Erfüllungsaufwand auszugehen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Zu lfd. Nr. 3.1: Betrieb und Fortentwicklung der nationalen Zertifizierungssysteme,
der Überwachung, des Meldewesens zu Sicherheitsverletzungen und Ergreifung von
Maßnahmen im Fall von Sicherheitsverletzungen; § 2 Abs. 2 Nr. 3 EBDIG
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 EBDIG wird das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik mit dem Aufbau und der fachlichen Steuerung des nationalen Zertif
izierungsregimes für Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität betraut. Dies beinhaltet
insbesondere die Einrichtung und Fortentwicklung nationaler Zertif izierungssysteme
einschließlich der Benennung von Systeminhabern, die Begleitung des Zertif izierungs- und
Überwachungsprozesses einschließlich der Nachhaltung von Geltungsdauer,
Schwachstellenbewertungen und erforderlichen Aufhebungen von Zertifizierungen, die Entgegennahme
und Bewertung von Informationen über Sicherheitsverletzungen sowie die Veranlassung
der unionsrechtlich vorgesehenen Reaktionsmaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere
die Aussetzung, erforderlichenfalls der Entzug und Widerruf, betroffener Wallets sowie die
Information der betroffenen Nutzer, weiterer Beteiligter und der Europäischen Kommission.
Nach Angaben des BSI verursacht der initiale Aufbau der entsprechende
Organisationseinheit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 162 Tausend Euro (je eine MAK im mittleren
sowie im höheren Dienst, Lohnkosten gemäß der Anlage 8 des Leitfadens zur Darstellung
des Erfüllungsaufwands). Zudem entstehen laufende Personalkosten in Höhe von rund
562 Tausend Euro für je zwei MAK im mittleren sowie im gehobenen Dienst sowie drei MAK
im höheren Dienst.
Zu lfd. Nr. 3.3: Bereitstellen mindestens einer Europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität (EUDI-Wallet), Entwicklung und Betrieb des Ökosystems;
§ 3 Abs. 1 EBDIG
Durch den Regelungsentwurf wird das BMDS verpflichtet, mindestens eine EUDI-Wallet
bereitzustellen. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung einer Wallet-Anwendung für
Nutzer, sondern auch den Aufbau und Betrieb der hierfür erforderlichen technischen,
organisatorischen und prozessualen Infrastruktur. Hierzu zählen insbesondere die nationale
Wallet-Anwendung, ein Ecosystem Management Portal sowie ein PID-Provider.
Hieraus entsteht nach Angaben des nationalen Wallet-Projekts in den Jahren 2027 bis 2028
erwartungsgemäß einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 73,8 Millionen
Euro. Der Aufwand betrifft insbesondere die weitere Entwicklung und initiale Bereitstellung
der nationalen Wallet-Anwendung, des Ecosystem Management Portals (Vorgabe 3.11)
und des PID-Providers (Vorgabe 3.10) sowie die Vorbereitung des Echtbetriebs und des
Go-live des EUDI-Wallet-Ökosystems. Die Zuordnung des einmaligen Aufwands auf diese
drei Bereiche und die entsprechenden Vorgaben erfolgt aus Praktikabilitätsgründen jeweils
zu gleichen Teilen in Höhe von 24,6 Millionen Euro bei den laufenden Vorgaben 3.3, 3.10
und 3.11. Eine belastbare, trennscharfe Einzelzuordnung ist nicht möglich, weil die
Maßnahmen in einem gemeinsamen Umsetzungszusammenhang stehen, funktional eng
miteinander verzahnt sind und der zugrunde gelegte Kostenblock die Leistungen zunächst
gebündelt abbildet.
Zudem rechnet das Ressort mit jährlich anfallendem Erfüllungsaufwand in Höhe von
gerundet 23,6 Millionen Euro unter anderem für den Betrieb einer Mobile App und des EUDI-
Wallet-Ökosystems mit allen nötigen technischen und prozessseitigen Komponenten, der
in Gänze Vorgabe 3.3 zugeordnet wird.
Im laufenden Aufwand enthalten sind die Aufwände für Prozesse, für die gemäß
§§ 2, 10 IdG grundsätzlich BVA zuständig ist. Diese umfassen die Information über sowie
die Durchführung der Registrierung vertrauender Beteiligter sowie das Hinwirken auf die
Bereitstellung eines EU-weiten gemeinsamen Mechanismus zur Ermöglichung der
Identifizierung und Authentif izierung der vertrauenden Beteiligten.
Zusätzlich entsteht dem Bund Erfüllungsaufwand für die zentrale Bereitstellung von
Connectoren, die der technischen Anbindung von Behörden an das EUDI-Wallet-
Ökosystem dienen. Für die Postfachlösung wird ein neuer BundID-Adapter zentral durch den IT-
Planungsrat bereitgestellt. Dessen Entwicklung verursacht nach Angaben des Ressorts
einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 Millionen Euro; für die Weiterentwicklung und
den Betrieb des Adapters wird ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 590
Tausend Euro jährlich erwartet.
Für den Weg der Wallet-Anbindung der Bundesbehörden an das Nationale Once-Only-
Technical-System (NOOTS) stellt das BVA einen zentralen Abruf - und Ausstellungsdienst
für Abrufe und Ausgabe aus NOOTS-Registern sowie einen NOOTS-Connector zentral
bereit. Während der Connector die technische und sichere Anbindung an NOOTS herstellt,
bündelt der Ausstellungs- und Abrufservice zentrale Prozess- und Integrationslogik für den
Nachweisdatenabruf. Das BVA schätzt, dass dauerhaft (ab 2028) Personalaufwand für
Projektleitung, fachliche Mitwirkung im Projekt, Erarbeitung fachlicher Vorgaben zur
Umsetzung des Abruf- und Ausstellungsdienstes, Steuerung der Dienstleister und Partner,
Stakeholder-Management, Begleitung und Betreuung der Use Cases sowie Risikomanagement
für eine Mitarbeiterkapazität im höheren und zwei Stellen im gehobenen Dienst, insgesamt
also in Höhe von rund 237 Tausend Euro, anfällt (2 * 64 640 Euro + 1 * 108 160 Euro
gemäß Anhang 8 des Erfüllungsaufwands-Leitfadens). Außerdem rechnet es ab 2028 mit
laufenden Sachkosten in Höhe von 1,7 Millionen Euro für Softwareentwicklung,
Architekturunterstützung, Projektmanagement, IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzepte sowie Kosten
für den laufenden technischen Betrieb. Einmalig fallen für dieselben Prozesse während der
Anlaufphase vor 2028 zusätzliche Personalaufwände für vier MAK im gehobenen Dienst in
Höhe von rund 259 Tausend Euro sowie Sachkosten in Höhe von 4,4 Millionen Euro an,
zudem werden einmalig 1,1 Millionen Euro für den Aufbau der Betriebsumgebung
veranschlagt.
Insgesamt entsteht aus Vorgabe 3.3 demnach laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
26,1 Millionen Euro (23,6 Millionen Euro für Wallet-Entwicklung und -Infrastruktur, 590
Tausend Euro für den Betrieb des BundID-Adapters, 1,9 Millionen plus 192 Tausend Euro für
den NOOTS-Abruf- und Ausstellungsdienst) sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 36,1 Millionen Euro (rechnerisch 24,6 Millionen Euro für die Wallet -Bereitstellung, 6
Millionen für den BundID-Adapter sowie 5,5 Millionen Euro für den NOOTS-Service).
Unabhängig von der Ausgestaltung einer etwaigen Beauftragung oder Beleihung einer
sogenannten „Orchestrator-Stelle“ gemäß § 2 Absatz 4 EBDIG entstehen die beschriebenen
Kosten dem BMDS.
Zu lfd. Nr. 3.10: Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten; § 9 Abs. 1 EBDIG
Die Neuregelung verpflichtet das Ressort oder eine beliehene Stelle, als Aussteller für
Personenidentifizierungsdaten die hierfür erforderlichen Identitätsdaten zu erheben, zu prüfen
und einer natürlichen Person eindeutig zuzuordnen sowie auf dieser Grundlage
Personenidentif izierungsdaten zu erstellen, kryptographisch abzusichern und bereitzustellen.
Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung der Richtigkeit und Aktualität der zugrunde
liegenden Daten, die Durchführung der für die Ausstellung erforderlichen fachlichen und
organisatorischen Prüfungen, die technische Erstellung des Datensatzes sowie dessen
laufende Pflege, insbesondere Aktualisierung, Sperrung und sonstige statusbezogene
Verwaltung, sowie die Bereitstellung über geeignete technische Schnittstellen unter Nutzung des
im eIDAS-Ökosystem vorgesehenen technischen Dienstes zur Bereitstellung von
Personenidentif izierungsdaten (PID-Provider).
Nach Angaben des Ressorts und basierend auf der Abstimmung mit potenziell zu
beleihenden Stellen entsteht für die Ausstellung von PID im laufenden Betrieb ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 12,6 Millionen Euro. Der Schätzung liegen die
Anforderungen zu Grunde, dass es praktisch keine Ausfälle im Betrieb geben darf,
Georedundanz gewährleistet wird, die Infrastruktur flexibel skalierbar ist, dass ein vertiefter
technischer Betriebssupport und hochspezialisierte Fehleranalyse und -behebung gewährleistet
werden.
Für die Entwicklung des PID-Providers wird zudem wie bei Vorgabe 3.3 beschrieben aus
pragmatischen Gründen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 24,6 Millionen Euro
angesetzt.
Zu lfd. Nr. 3.14: Maßnahmen zur Aufsicht über den Rahmen für Europäische
Brieftaschen; § 13 EBDIG
Die Regelung verpflichtet, im eigenen Ermessen Maßnahmen zur Aufsicht über den
Rahmen für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu ergreifen. Der
Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf der fortlaufenden Aufsicht und Überwachung der Anbieter sowie
der Abstimmung mit den Betreibern großer Infrastrukturen, die auf der EUDI-Wallet
aufsetzen. Um Sicherheitsvorfälle zu beheben bzw. ihnen vorzubeugen, ist es laut Behörde
erforderlich, ein hohes Maß an Abstimmung mit der EU KOM, dem BSI, dem BfDI, den
betroffenen Sektoren bzw. Ressorts zu verfolgen.
Für die sensiblen Bereiche (Vertretung in Gremien und gegenüber Verbänden, Ressorts,
KOM, Mitarbeit EDICG, Gerichtsverfahren, Grundsatzfragen, Anleitung von
Sachbearbeitern, Sicherheitsvorfallmanagement, Abstimmung BSI) werden drei MAK im höheren Dienst
benötigt. Für die andauernde Aufsichtsführung, Audits, Beantworten von Anfragen und
Anzeigen sowie Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit werden vier MAK im
gehobenen Dienst benötigt. Unter Ansatz der MAK-Lohnkosten auf Bundesebene aus dem
Leitfaden entsteht somit laufender zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von rund
583 Tausend Euro.
Zu lfd. Nr. 3.15: Entgegennahme eines Identitätsnachweises mittels EUDI-Wallet;
§ 15 Abs. 2 EBDIG
Die Regelung verpflichtet Behörden, deren Verfahren einen elektronischen
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes vorse
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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