Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
[Bundesrat Drucksache 772/25
19.12.25
In - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung
in der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Migrationsverwaltung kommunizieren täglich sehr viele öffentliche Stellen
auf verschiedenen Wegen miteinander. Die angesichts der weiter zunehmenden
Datenmengen erforderliche schnellstmögliche Kenntnisnahme durch den Empfänger
bedingt eine Vereinheitlichung von Datenaustauschformaten sowie die Vermeidung von
Medienbrüchen.
Die bei jeder Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines elektronischen
Aufenthaltstitels erforderliche persönliche Vorsprache belastet die Ressourcen der
zuständigen Ausländerbehörden und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Zudem ist
es in jedem dieser Termine erforderlich, Fingerabdrücke erneut zu erheben sowie
regelmäßig kostenpflichtig ein Lichtbild anzufertigen.
Angaben zur Identitätsklärung sind bislang nicht im Ausländerzentralregister (AZR)
abgebildet, sondern werden durch unterschiedliche, mit der Klärung der Identität
ausländischer Personen befasste Behörden immer wieder erneut erhoben und bewertet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt den Leistungsbehörden
bislang über die Ausländerbehörden Informationen zur Verfügung, die eine Veränderung
im Leistungsbezug nach sich ziehen können, zum Beispiel eine Leistungskürzung. Die
Ausländerbehörden erhalten vielfach keinen Rücklauf darüber, ob die übermittelte
Information zu einer Leistungskürzung geführt hat.
Der Informationsaustausch zwischen den für die Einleitung und Durchführung eines
Strafverfahrens zuständigen Stellen und den Ausländerbehörden erfolgt gegenwärtig in
einer Vielzahl von Fällen noch postalisch. Ein automatisierter, medienbruchfreier
Datenaustausch zwischen diesen Behörden besteht nicht.
B. Lösung
Es ist geplant, die im Zuge der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
erhobenen biometrischen Angaben (Lichtbild, Fingerabdrücke sowie die Unterschrift) zu
speichern, damit sie innerhalb von sieben Jahren bei Erwachsenen und fünf Jahren bei
Kindern bei Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines befristeten elektronischen
Fristablauf: 30.01.25
Aufenthaltstitels gespeichert werden können, ohne dass jeweils eine erneute persönliche
Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich ist.
Zudem werden künftig Angaben zur Klärung der Identität ausländischer Personen im AZR
als zentralem Ausländerdateisystem gespeichert und damit behördliche Prüfungen
erleichtert und beschleunigt.
Angaben zu Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen es dem BAMF sowie den
Ausländerbehörden, einen Überblick zu erhalten, ob die von ihnen übermittelten
Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss geführt haben.
Zudem ist das BAMF in positiver Kenntnis einer Sanktion in der Lage, die
Leistungsbehörde über eine nachgeholte Mitwirkungshandlung zu informieren, damit die
Leistungsbehörde die Kürzung wieder aufheben kann. Darüber hinaus ermöglicht die
unverzügliche Mitteilung der Information an eine Leistungsbehörde darüber, dass ein
Leistungsbezug der gleichen Leistung durch einen anderen örtlichen Träger erfolgt sowie
die Mitteilung über eine Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status, die Voraussetzungen
für den weiteren Leistungsbezug zeitnah zu überprüfen und Doppelleistungen zu
vermeiden.
Durch die Erfassung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) im AZR werden die Staatsanwaltschaften und die Gerichte von der
Aufgabe einer bilateralen Übermittlung der Daten an die örtlich zuständige
Ausländerbehörde insoweit entbunden. Die Ausländerbehörden werden in die Lage
versetzt, die für sie bestimmte Mitteilung, die bisher in Anwendung der Nummer 42 der
MiStra auf dem Postweg übermittelt wurde, nicht nur unmittelbar aus dem AZR abrufen zu
können, sondern diese auch aus dem Register als automatisierte Benachrichtigung
ausgeleitet zu bekommen. Dadurch entfällt zudem die bislang fehleranfällige Suche der
Staatsanwaltschaften und der Gerichte nach den jeweils örtlich zuständigen
Ausländerbehörden gerade in Fällen eines Zuständigkeitswechsels. Die relevanten
Informationen können damit unverzüglich und zuverlässig von den Ausländerbehörden
verarbeitet werden.
Mit einem verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden der
Migrationsverwaltung verfolgt der Gesetzesentwurf das Ziel, die Behörden zu entlasten
und die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Der Gesetzesentwurf dient damit nicht
nur der Steigerung der Effektivität der Migrationsverwaltung, sondern auch dem
Bürokratieabbau.
C. Alternativen
Die in Aussicht gestellten Maßnahmen dienen einem verbesserten wie beschleunigten
Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen im Migrationsbereich. Es ist erforderlich,
Angaben zentral im AZR abzubilden, um den unverzüglichen Zugriff darauf für die
jeweilige Aufgabenerfüllung zu ermöglichen und um den bislang aufwendigen bilateralen
Austausch zwischen mehreren Behörden zu vermeiden. Soweit Angaben zu
Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen in Bezug auf AsylbLG-Leistungen künftig
zentral im AZR abgebildet werden, können die übermittelnden Behörden erstmals
erfahren, ob ihre Meldungen zu Leistungseinschränkungen oder Leistungsausschlüssen
geführt haben, um erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Ein
funktionierender Informationskreislauf aller an der Leistungsgewährung beteiligter
Behörden wird damit erst ermöglicht.
Für die Nachnutzung einmal im Antragsprozess erhobener Biometrie gibt es keinen
anderen Weg, um die Ausländerbehörden und Bürgerinnen und Bürger in gleichermaßen
effektiver Weise zu entlasten. Die Einführung einer Nachnutzungsmöglichkeit entspricht
einem vielfach geäußerten Bedarf von Seiten der Länder. Ausländische Personen
weiterhin erneut zu einem Vor-Ort-Termin zur Erhebung der biometrischen Daten
einzuladen, kommt als Alternative nicht in Betracht, da dies zu keiner Entlastung der
Ausländerbehörden führt und damit der Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
entgegensteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen
Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige
Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310 000 Euro, davon
ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und jeweils
ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um
rund 1 250 764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von
17 668 000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die Möglichkeit der
Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder Verlängerung eines
befristeten Aufenthaltstitels und dem damit verbundenen Wegfall einer obligatorischen
persönlichen Vorsprache in der Behörde und dem daraus resultierenden Zeitaufwand
sowie der Kosten, die für die Abgabe der biometrischen Daten anfallen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Auch werden keine
Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
36 465 000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 495 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)
reduziert sich um rund 36 959 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
5 435 000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund 3 635 500 Euro auf das
Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung und rund 1 799 000 Euro auf die
Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher Sozialversicherungsträger, wovon 900 000 Euro
auf den Rechtskreis SGB II, 100 000 Euro auf den Rechtskreis SGB III und 800 000 Euro
auf die Familienkasse entfallen.
Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die Möglichkeit
der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder Verlängerung eines
elektronischen Aufenthaltstitels und dem damit verbundenen Wegfall des persönlichen
Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen Daten in der Behörde.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, soll er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 772/25
19.12.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung
in der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.25
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in
der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit“.
c) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung“.
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung
der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender
oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes.“
3. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der
Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten
öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter,
Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten
hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Staatsangehörigkeiten“ durch die Angabe
„Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Wörter „zu
Ausweisdokumenten“ ersetzt.
cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem
Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,“.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer).“ durch die Angabe
„(BVA-Verfahrensnummer),“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung
eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des
Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung.“
b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung,“.
c) Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ gegenwärtige Anschrift,“.
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
und Anschrift des Anerkennenden, der Mutter und des betroffenen Kindes
sowie
2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde
und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten
öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und
Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde aus einem
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis
2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und
6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2,
Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6 und 7 sowie die Daten nach § 4
Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,
Absatz 3c bis 3e,“.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen
Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des
Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen
(Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des
§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2
Absatz 2c,“.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 2, 4 mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, 5c
und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren
Wegfall,“.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung
der Ausreisepflicht,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern,
die keine Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder
nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente,“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle
verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern keine
AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch
nur gestellt werden mit
1. dem Lichtbild,
2. den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen
Referenznummern,
3. der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder
4. der Nummer des Aufenthaltstitels.
Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei
Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch
Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch
nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der
Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7
oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch
nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der
Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-
Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen
bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung
unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.“
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer
Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann auch nur mit den
verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes gestellt
werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit
übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach
§ 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit vorhanden, die AZR-Nummer. Die
ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören,
unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den
Ausländerbehörden und anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen
des § 2 Absatz 2c,“.
7. § 15a wird gestrichen.
8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b
Nummer 4 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“
durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt.
9. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu
Ausweisdokumenten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen.
10. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe
„zu Ausweisdokumenten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung
eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des
Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern,
die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum
der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die
Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“
11. In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils
die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt.
12. Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“.
13. § 18f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „die Grundpersonalien des Unionsbürgers,“ die
Angabe „abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten
des Ehegatten oder des Lebenspartners,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe
„zu Ausweisdokumenten“ ersetzt.
14. In § 21 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
16. Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a
Automatisierte Datenübermittlung
Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum
automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden und der
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit in einem automatisierten
Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3
unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis
der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den
genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind.“
17. Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. letzter Wohnort im Herkunftsland,“.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8“ durch die
Angabe „Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 7 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung
eines Visums erforderlich sind,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die
Fingerabdruckdaten zum Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,“.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes die den Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen
zum Zweck der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland,“
ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Art,“ die Angabe „Rechtsgrundlage,“
eingefügt.
ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach
§ 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die
Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname oder Name der
juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die
gegenwärtige Anschrift des Verpflichtungsgebers sowie die Angabe, ob im Falle
früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner
Person erfolglos war,“.
gg) In Nummer 12 wird die Angabe „, einschließlich der Nebenbestimmungen“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
20. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 29 Nummer 2 bis 12“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 29
Nummer 10“ ersetzt.
21. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-
Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle
verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten
Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der
Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im
Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die
Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die
Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -
feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle
hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und
entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
22. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
und die Jugendämter,“.
b) In Nummer 13 wird die Angabe „Sanktionsdurchsetzung.“ durch die Angabe
„Sanktionsdurchsetzung,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten.“
23. In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern
und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
24. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden
Daten in einem automatisierten Verfahren zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung
überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der
Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.“
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „und des Datenabrufs“ durch die
Angabe „, des Datenabrufs und der Datenübermittlung“ ersetzt.
26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu
Ausweisdokumenten“ ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 7 einschlägig
ist,“.
bbb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 des
AZR-Gesetzes,“.
ccc) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
g) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei
Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62,
62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung
(EU) 2024/1351, die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4
Nummer 9 des AZR-Gesetzes sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,“.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie
der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten
übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1
Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den
Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum
zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“
5. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
(1) In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens
nach fünf Jahren zu löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von
Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze nach zehn Jahren zu
löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten
übermittelt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-
Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem
die Daten übermittelt worden sind.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j und k eingefügt:
j) „ Zur Identitätsklärung oder Feststellung der Staatenlosigkeit
vorgelegte Nachweise
aa) anerkanntes Ausweisdokument oder Dokument über eine
registrierte Staatenlosigkeit
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
bb) sonstige amtliche Dokumente
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
cc) sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige
zugelassene Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG
oder nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
ccc) öffentliche Stelle, bei der sie vorliegen
dd) Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens (PFV) nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 8 BKADV
ee) eigene Angaben der Person
k) Ergebnis und Anlass der Identitätsprüfung oder Feststellung der
Staatenlosigkeit
aa) geklärt
bb) nicht geklärt
cc) Anlass der Identitätsklärung
dd) Staatenlosigkeit festgestellt am/nicht festgestellt“.
bbb) Zu Personenkreis (2) und (3) wird jeweils die Angabe „– wie vorstehend
–“ durch die Angabe „– wie vorstehend ohne Buchstabe j und k –“
ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j und k jeweils die Angabe „(7)“
eingefügt.
cc) In Spalte C wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ die
Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe j und k werden nur durch die
Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmenden
Behörde gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ eingefügt.
dd) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe „Die
Daten zu Spalte A Buchstabe j und k Doppelbuchstabe cc werden nur an die
Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu
bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen zur Klärung der Identität
oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente
aa) Dokumentenart
– Reisepass
– Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
– Passersatzpapier
– sonstiges Reisedokument
– sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität
vorgelegte Dokumente
bb) Seriennummer
cc) ausgestellt am
dd) gültig bis
ee) ausstellender Staat
ff) ausstellende Behörde
gg) aufbewahrende Stelle
hh) geprüft durch
am
ii) Ergebnis der Prüfung
– Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht
festgestellt
– ge-/verfälscht
– nicht abschließend bewertbar
jj) Zuordnung zu
– Grundpersonalien/weitere Personalien
– Aliaspersonalie Name“.
bb) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe
„Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur
Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte
Dokumente werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5b wird die folgende Nummer 5c eingefügt:
„A A1* B** C D
5c
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 11 § 15 des AZR-Gesetzes
Fingerabdruckdaten und
Unterschrift
– Ausländerbehörden – aktenführende
Ausländerbehörde
a)
Fingerabdruckdaten
(1) (7)
b) Unterschrift (7)“.
d) Nummer 7a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a
und b.
ccc) Nach dem neuen Buchstaben b werden die folgenden Buchstaben c
und d eingefügt:
c) „ Anspruchseinschränkung nach AsylbLG
– Beginn
– Ende
– Rechtsgrundlage
d) Leistungsausschluss nach AsylbLG
– Beginn
– Ende
– Rechtsgrundlage“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa und bb wird
jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird
durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe“ wird durch die Angabe „– Träger
der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen“ wird
durch die Angabe „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen
zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
e) In Nummer 14 Spalte A wird die Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der
Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ durch die
Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71
Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und vollziehbare Ausreisepflicht“ ersetzt.
f) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ee und Buchstabe f
Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen.
bb) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“
gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die
Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 18d, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an
die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird
gestrichen.
ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die
Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „–
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „–
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die
Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a
bis d“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ und die Angabe „–
Jugendämter“ ersetzt.
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
„A B
Zeitpunkt der
Übermittlung
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
a) § 29 Nummer 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde (7)*)
„A B
(Visadatei-Nummer)
b) § 29 Nummer 1a
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*)
c) § 29 Nummer 2
Visum erteilende Behörde
aa) Auslandsvertretung oder das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
(7)*)
bb) mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden
(7)*)
d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 4 und 5
Grundpersonalien
aa) Familienname (7)*)
bb) Geburtsname (7)*)
cc) Vornamen (7)*)
dd) Geburtsdatum (7)*)
ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*)
ff) Geschlechtsangabe (7)*)
gg) Doktorgrad (7)*)
hh) Staatsangehörigkeiten (7)*)
Weitere Personalien
jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*)
kk) andere Namen (7)*)
ll) Familienstand (7)*)
mm) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
(7)*)
nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*)
oo) freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit
(7)*)
pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten
oder des Lebenspartners
(7)*)
e) § 29 Nummer 4
– Lichtbild (7)*)
f) § 29 Nummer 4a
– die den Antrag auf Erteilung eines
nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes begründenden
Unterlagen:
- Antragsformular
- Nachweis des Sorgerechts/der
Vormundschaft
(7)*)
„A B
- Vorabzustimmung der
Ausländerbehörde nach § 31 der
Aufenthaltsverordnung
- Lebenslauf
- Qualifikationsnachweise
- Personenstandsurkunden
- Kopie der Datenseite des
Reisedokuments
- Nachweise zum Aufenthaltszweck
(z.B. Arbeitsvertrag/verbindliches
Arbeitsplatzangebot,
Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der
Bildungseinrichtung, Zulassung zum Sprachkurs,
Zulassungsbescheid der
Hochschule)
- Erklärung zum
Beschäftigungsverhältnis
- Nachweise zur
Lebensunterhaltssicherung
- Nachweise über Berufserfahrung
(z.B. Arbeitszeugnisse)
- Nachweise über Sprachkenntnisse
- Nachweise über angemessene
Altersversorgung
g) § 29 Nummer 5
– Datum der Datenübermittlung (7)*)
h) § 29 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das erteilte
Visum
aa) Visum erteilt (2)**)
bb) Antrag abgelehnt (2)**)
cc) Rücknahme des Antrags (2)**)
dd) Erledigung des Antrags auf sonstige
Weise
(5)**)
ee) Annullierung des Visums (2)**)
ff) Aufhebung des Visums (2)**)
gg) Rücknahme des Visums (2)**)
hh) Widerruf des Visums (2)**)
i) § 29 Nummer 7
Weitere Daten
aa) Datum der Entscheidung (7)**)
bb) Datum der Übermittlung der
Entscheidung
(7)**)
j) § 29 Nummer 8
Angaben zum Visum
aa) Art des Visums (7)**)
bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**)
cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**)
dd) Nummer des Visums (7)**)
ee) Geltungsdauer des Visums (7)**)
k) § 29 Nummer 9
– die im Visumverfahren beteiligte
Ausländerbehörde
(7)**)
„A B
l) § 29 Nummer 10
Verpflichtungserklärung
aa) Verpflichtungserklärung nach § 68
Absatz 1 AufenthG abgegeben am
(7)**)
bb) Verpflichtungserklärung nach § 66
Absatz 2 AufenthG abgegeben am
(7)**)
cc) Verpflichtungserklärung nach § 66
Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG
abgegeben am
(7)**)
dd) Stelle, bei der sie vorliegt zu
Doppelbuchstabe aa bis cc
(7)**)
ee) Verpflichtungsgeber (natürliche
Person) zu Doppelbuchstabe aa bis cc
aaa) Familienname
bbb) Vornamen
ccc) Geburtsdatum
ddd) Geburtsort
eee) Anschrift
fff) erfolglose Inanspruchnahme
nach Aufwendung öffentlicher
Mittel
(7)**)
ff) Verpflichtungsgeber (juristische
Person) zu Doppelbuchstabe aa bis cc
aaa) Name
bbb) Anschrift
ccc) erfolglose Inanspruchnahme
nach Aufwendung öffentlicher
Mittel
(7)**)
m) § 29 Nummer 11
Ge- oder verfälschte Dokumente
aa) Vorlage ge- oder verfälschter
Dokumente im Visaverfahren
(7)**)
bb) Art des Dokuments (7)**)
cc) Nummer des Dokuments (7)**)
dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**)
ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**)
ff) Im Dokument enthaltene Angaben über
Aussteller
(7)**)
n) § 29 Nummer 12
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit
über die Zustimmung zur Beschäftigung/
Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung
nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)
aa) Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit
erteilt am
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine
Arbeitgeberbindung
(7)**)
„A B
bb) Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit
versagt am
(7)**)
cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)“.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „„– Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff
und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc “ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit
und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“
ersetzt.
ccc) Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A
zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und
Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A zu
Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und
Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
cc) In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die
Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden
nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter
übermittelt.“ durch die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die
Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“
ersetzt.
h) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu den Tabellen 14, 14a im
Abschnitt I“ durch die Angabe „zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im
Abschnitt I“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ Grenzübertrittsbescheinigung zu Tabelle 6a im Abschnitt I“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben e bis g.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h
ersetzt:
h) „ Ausweis- und sonstige zur Klärung der Identität oder Feststellung
der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente zu Tabelle 3 (außer
zu Unionsbürgern) und Tabelle 4 im Abschnitt I“.
eee) Die bisherigen Buchstaben h und i werden zu den Buchstaben i und j.
fff) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
k) „ Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1
AufenthG zu Tabelle 31 im Abschnitt I“.
bb) Die Spalten C und D werden durch die folgenden Spalten C und D ersetzt:
„C D
Übermittelnde Stellen
(§ 6 Absatz 5 Satz 1
des AZR-Gesetzes
Übermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittelnde Stellen sind die Stellen, die die
betreffenden, in Spalte A genannten
Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln
sind, an das AZR zu übermitteln haben und
ergeben sich jeweils aus Spalte C der in
Spalte A genannten Tabellen.
Im Register nach § 6 Absatz 5 des AZR-
Gesetzes gespeicherte Dokumente werden mit
Ausnahme der nachstehenden Fälle nur an
die Stellen übermittelt, an die auch die jeweils
in Spalte A genannten Sachverhalte
übermittelt werden. Hinsichtlich
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger werden Dokumente nur
an die mit ausländer- oder asylrechtlichen
Aufgaben betrauten Behörden und nur zur
Durchführung solcher Aufgaben übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden
nur an die Ausländerbehörden, das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden sowie an sonstige
Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
Länder übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe d werden
nur an die Ausländerbehörden, die
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden übermittelt.
Sonstige amtliche oder nichtamtliche zur
Klärung der Identität vorgelegte Dokumente zu
Spalte A Buchstabe h werden nur an die
Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben
betraute Behörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde,
die Polizeivollzugsbehörden der Länder und
die in § 71 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und die
Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden
nur an die Ausländerbehörden, die
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die Träger der
Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für
die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeit zuständigen Stellen, die Jugendämter
sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
übermittelt.“.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen.
2. In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
3. In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes,“ gestrichen.
4. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von
Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Wurden von dem Ausländer bei der
Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen
Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines
nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf
Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten
Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 2 genannten Frist
Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen.“
5. § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch
abgegeben werden. Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung
abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der
Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle
zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.“
6. § 68a wird gestrichen.
7. Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterlagen des Bundesamts, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1
entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur
Übernahme anzubieten.“
8. § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und
gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen,“.
9. § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „mitzuwirken und“ durch die Angabe
„mitzuwirken,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mitzuwirken.“ durch die Angabe „mitzuwirken
und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13
und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach
Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung
der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bis 2c sowie zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet
werden.“
10. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus
verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine
Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits
im Ausländerzentralregister gespeichert ist.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines
Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich
über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde
unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese
Informationen nicht bereits gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu
übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister
abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die
Ausländerbehörde unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen.“
11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und
Unterschriften,“.
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die
Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und
Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,“.
cc) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der
Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie einer
Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
der Fingerabdrücke und der Unterschrift,“.
b) Nummer 13a wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme,
elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung
des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und
der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die
Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des
Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,“.
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke
in der Ausländerbehörde,“.
cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds,
der Unterschrift und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie
zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den
Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und
Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Anforderungen,“.
dd) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und
des digitalen Lichtbildes,“.
c) Nummer 14 Buchstabe e wird durch folgenden Buchstaben e ersetzt:
„Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen,“.
12. In § 105a wird die Angabe „§ 91a Abs. 3, 4 und 7,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“.
b) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
2. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 61a
Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde
gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der
Aushändigung des Dokuments zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit
Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2
Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das
Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu
löschen:
1. bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach
sieben Jahren,
2. bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens
nach fünf Jahren.
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der
Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten
begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren; die Gültigkeitsdauer neu
ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Justizvollzugsbehörden“ durch die Angabe
„Justizbehörden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Justizvollzugsbehörden“ die Angabe „oder die
Maßregelvollzugseinrichtungen“ eingefügt.
4. In § 79 wird die Angabe „Kapitel 5“ durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von
§ 61a Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von
Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht
Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und
Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18e wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe zu § 18e ersetzt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe zu § 18f ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung“.
2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register
gespeicherten Daten von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen
Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung ausländer- oder
asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.“
3. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt:
„7b. bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in
Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie § 74 Absatz 1
der Aufenthaltsverordnung, auch in Verbindung mit § 79 der
Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die Ausländerbehörde erstellt wird,“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach
deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk,
Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten
(Grundpersonalien),“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen,
frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen
und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des
Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter
Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des
Lebenspartners (weitere Personalien),“.
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „Aufenthaltsverordnung.“ durch die Angabe
„Aufenthaltsverordnung,“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen
Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes und § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Grundpersonalien,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die weiteren Personalien,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5.“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in
Strafsachen auf Grundlage des § 11 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und
§ 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74 Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2
Nummer 6 und 7b und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften
bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 7b
und 8,“.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, die für den Vollzug des
Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den
Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10,“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9,“.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger
der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6
Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit
und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den
Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c
in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für
Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen
des § 2 Absatz 2c,“.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 2c oder“ durch die Angabe „Absatz 2c,“
ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“
durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 7b“.
6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur
Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die
aktenführenden Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die
weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen und der
früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und
Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf
besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder.“
7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und
Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates
werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt.“
8. § 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“.
9. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 14 wird die Angabe „Referenznummern.“ durch die Angabe
„Referenznummern,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach
§ 3 Absatz 6,“.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. § 18e wird gestrichen.
11. § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
„§ 18e
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,
Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des
Ehegatten oder des Lebenspartners,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den
Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und
Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern,
4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur
Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der
Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des
Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.“
12. § 18g wird zu § 18f.
13. In § 22 Nummer 1 wird die Angabe „Ausländerbehörden“ durch die Angabe
„Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind und nicht § 21
anzuwenden ist“ ersetzt.
14. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Geschlechtsangabe,“.
15. § 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Grundpersonalien,“.
16. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die für den Vollzug des
Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen),“ gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b
und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU)
2024/1351 sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-
Gesetzes,“.
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei
Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme und bei
Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum
der Übermittlung.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Ausländerbehörde“ durch die
Angabe „Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Familienname nach deutschem Recht“.
bbb) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ Geschlechtsangabe“.
bb) In Spalte D Ziffer I wird die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c,
e bis h“ durch die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis i“
ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ frühere
aa) Namen*
bb) Geschlechtsangaben*“.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „Geschlechtseintrag“ durch die
Angabe „Geschlechtsangabe“ ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f
eingefügt:
e) „ Abweichende Vornamen aus den vorgelegten
Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates
f) Abweichende Geschlechtsangabe aus den vorgelegten
Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates“.
ddd) Die Buchstaben e bis j werden zu den Buchstaben g bis l.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e und f jeweils die Angabe „(7)“
eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu
Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die Angabe „– mit
grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die Angabe „– in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d
und g“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A
Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d
und g“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A
Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“
wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b,
d und i“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d
und i“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe „– Träger der Deutschen
Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h“ wird
durch die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“
ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“
wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a
bis f, h und i“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung
zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird durch
die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch
die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird
durch die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“
ersetzt.
hhh) Die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen
Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die
Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen
Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.
iii) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis g und i“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige
Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i und k“ ersetzt.
jjj) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu
Spalte A Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt.
kkk) Die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e
und i“ wird jeweils durch die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu
Spalte A Buchstabe g, j und l“ ersetzt.
lll) Die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird
durch die Angabe „– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“
ersetzt.
mmm) Die Angabe „– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A
Buchstabe a bis d und f“ wird durch die Angabe „– Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“
ersetzt.
ee) Nach der letzten Zeile wird der folgende Satz eingefügt:
„* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine
Änderung des Namens bzw. der Geschlechtsangabe gemeldet wird.“
d) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird gestrichen.
bbb) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben d und e.
ccc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ Geschlechtsangabe“.
ddd) Die Buchstaben h bis j werden zu den Buchstaben g bis i.
bb) In Spalte B zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe d wird die Angabe (7)*) gestrichen.
cc) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu
§ 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.
dd) In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“
eingefügt.
Artikel 8
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe
„Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die öffentlichen Stellen, an die die Registerbehörde Daten gemäß § 22a
des AZR-Gesetzes unverzüglich nach der Speicherung in einem automatisierten
Verfahren übermitteln darf, sowie der Anlass der unverzüglichen Übermittlung, der
Inhalt und der Umfang ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.“
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ nach sieben Jahren Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-
Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung das 18.
Lebensjahr vollendet haben,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis g
sowie der Nummern 2 bis 5 und 7 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten
übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1
Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den
Beginn der Frist im Fall der Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum
zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“
c) § 18 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 6 ist bei
Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Daten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 sowie bei Dokumenten
nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der
Übermittlung.“
4. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Abweichend von Absatz 1 löscht die Registerbehörde folgende Daten:
1. spätestens nach drei Jahren Daten nach § 29 Nummer 4a und
2. spätestens nach fünf Jahren die Fingerabdruckdaten nach § 29 Nummer 4.
Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem
die Daten übermittelt worden sind.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Spalte D wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A
Buchstabe a bis f“ wird die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis f“ eingefügt.
bb) Die Angabe „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch
die Angabe „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
cc) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d
und f“ wird durch die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A
Buchstabe a bis f und h“ ersetzt.
dd) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A
Buchstabe c“ in Ziffer II wird gestrichen.
b) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie
die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur
an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der
Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Angaben zum
Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10)
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter
übermittelt.“ ersetzt.
6. Die Angabe „Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen,
Übermittlungs-/Weitergabeempfänger“ wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen,
Übermittlungs-/Weitergabeempfänger“.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch
die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2
Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung –“ ersetzt.
b) In Nummer 9 (Teil I) Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch
die Angabe „erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des
Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt:
„A A1* B C D
9d
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche
Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/
Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 5
§ 15, § 18e des AZR-
Gesetzes
Verfahren nach den §§ 85a bis
85d des Aufenthaltsgesetzes
–
Ausländerbehörden und
die mit der
Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betrauten
öffentlichen
Stellen
– Ausländerbehörden
und die mit der
Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften
betrauten öffentlichen
Stellen
– Familienkassen"
a) Zustimmung zu einer
Anerkennung der Vaterschaft
aa) beantragt am (1)
„A A1* B C D
bb) erteilt am
(1)/(2)/
(3)
(2)
cc) zurückgenommen am (2)
b) Eintritt der
Zustimmungsfiktion am
(6)
c) beteiligte Personen
aa) anderer Elternteil/Kind
– AZR-Nummer
(2)
bb) anderer Elternteil/Kind
deutscher
Staatsangehörigkeit
– Familienname
– Vornamen
– Geschlechtsangabe
– Geburtsdatum
– Geburtsort
(2)“
d) In Nummer 13 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch
die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2
Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
e) Nach Nummer 24a wird die folgende Nummer 24b eingefügt:
„A A1* B C D
24b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche
Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/
Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 12 und
Absatz 4 Nummer 9 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 7b
§ 15 des AZR-
Gesetzes
Mitteilungen in Strafsachen
(1)/(2)/
(3)
–
Staatsanwaltschaften und
Gerichte
– aktenführende
Ausländerbehörde
a) Einleitung des Verfahrens
nach [Rechtsgrundlage]
– Ausgang des Verfahrens
(7)
b) Haftbefehl erlassen/
aufgehoben
(7)
c) Erhebung der öffentlichen
Klage
– Ausgang des Verfahrens
(7)
d) Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung
(7)
e) Widerruf der Zurückstellung
der Strafvollstreckung
(7)“
f) In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch
die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2
Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird Buchstabe e durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ § 29 Nummer 4
aa) Lichtbild
bb) Fingerabdruckdaten“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe
„(7)*)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
Daten zu Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb werden nur an die Ausländerbehörden,
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
und die deutschen Auslandsvertretungen
übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an
die Ausländerbehörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe l
Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die
Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der
Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen und die Jugendämter
übermittelt.
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen
nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– in der Rechtsverordnung nach § 58
Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die
Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ohne Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe f
– die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeit
suchende zuständigen Stellen ohne Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buch
stabe f
– Jugendämter ohne Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen ohne Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe f
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden
der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten
– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes ohne Spalte A
Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe f
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz ohne
Spalte A Buchstabe e Doppelbuch
stabe bb und Buchstabe f “.
h) Nach Nummer 37 Spalte A Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
l) „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b zu
Tabelle 24b im Abschnitt I“.
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV)
Automatisierte Datenübermittlung
A A1*) B C**) D
Übermittlung an
folgende
Stellen
Perso
nenkreis
Bezeichnung der Daten
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
1 aktenführende
Ausländerbehörde
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
1.1 Angaben zum Fortzug (1)
1.2
(1)
(2)
(3)
Angaben zum
Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6
Buchstabe c
(1)
1.3 Angaben zum Beginn und
zum Ende des Bezuges von
in § 3 Absatz 1 Nummer 6a
des AZR-Gesetzes
genannten Leistungen
(1) in den Fällen, in denen der
Leistungsbezug zu einer
Aufhebung oder einer
Verkürzung der Geltungsdauer
einer Aufenthaltserlaubnis
führen kann
2 Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
2.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen des § 2
Absatz 1a Nummer 1 und 2
Nummer 1 des AZR-
Gesetzes
2.3 Angaben einer Ausweisung
oder Zurückschiebung oder
Abschiebung
(1) in den Fällen des § 2
Absatz 1a Nummer 1 und 2
Nummer 1 des AZR-
Gesetzes
2.4 Angaben zum
Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6
Buchstabe c
(1) in den Fällen des § 2
Absatz 1a Nummer 1 und 2
Nummer 1 des AZR-
Gesetzes
2.5 Erteilung einer Blauen Karte
EU nach § 18g in Verbindung
mit § 18i des
Aufenthaltsgesetzes
(1) in den Fällen, in denen
Daten zur Erteilung einer
Blauen Karte EU nach
§ 18g in Verbindung mit
§ 18i des
Aufenthaltsgesetzes an das Register
übermittelt worden sind
– Nummer des
Aufenthaltstitels
(2)
– Erteilungs- und
Befristungsdatum des
Aufenthaltstitels
(2)
– den an das Register
übermittelten
Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates
des Voraufenthalts
(2)
– die Bezeichnung der
aktenführenden Behörde
(2)
2.6 Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des
Aufenthaltsgesetzes
(1) in den Fällen, in denen
Daten zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 38a des
Aufenthaltsgesetzes an das Register
übermittelt worden sind
– Nummer des
Aufenthaltstitels
(2)
– Erteilungs- und
Befristungsdatum des
Aufenthaltstitels
(2)
– den an das Register
übermittelten
Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates
des Voraufenthalts
(2)
– die Bezeichnung der
aktenführenden Behörde
(2)
3 zuständige
Leistungsbehörde
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
3.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen, in denen sich
der Ausländer im
Leistungsbezug befindet
4 mit der
Förderung der
Ausreisen und der
Förderung der
Reintegration
betraute
Ausländerbehörde
oder
öffentlichen Stelle
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
4.1 Angaben zur Wiedereinreise
nach Anlage 1 Tabelle 6
Buchstabe g
(1)
5 Aktenführende
Behörde
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
5.1 Angaben zur Wiedereinreise
nach Anlage 1 Tabelle 6
Buchstabe g
(1) im Falle der Wiedereinreise
einer Person, deren
vormalige Ausreise aus dem
Bundesgebiet durch eine
Abschiebung durchgesetzt
worden ist,
6 Bundespolizei
oder andere mit
der
polizeilichen Kontrolle
des
grenzüberschreitenden
Verkehrs
beauftragte
Behörden
(1)
(2)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
6.1 Ausreiseaufforderung mit
Setzung einer Ausreisefrist
(1) in den Fällen, in denen die
Behörde eine
Ausreiseaufforderung an einen
ausreisepflichtigen Ausländer mit
Setzung einer Ausreisefrist
an das Register übermittelt
hat
– Angaben zum Zuzug und
Fortzug
(2)
7. Bundesagentur
für Arbeit und
die für die
Durchführung
der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende
zuständige
Stellen
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
7.1 Angaben zum
Leistungsbezug
(1) in den Fällen, in denen der
Ausländer sich im Bezug
von Leistungen nach dem
Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch befindet und ein
Bezug von weiteren in § 3
Absatz 1 Nummer 6a des
AZR-Gesetzes genannten
Leistungen zu einer
Aufhebung oder Verminderung
der Leistungen oder
Verkürzung der Leistungsdauer
nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch führen kann
7.2 Angaben zum
aufenthaltsrechtlichen Status oder zu
einer für oder gegen den
Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
(1) in den Fällen, in denen sich
die ausländische Person
noch im Leistungsbezug
nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch befindet und
die Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status oder
eine sonstige für oder
gegen den Ausländer
getroffene
aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer
Aufhebung oder einer
Verkürzung der Leistungen
führen kann
8 Träger der
Sozialhilfe
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
8.1 Angaben zum
Leistungsbezug
(1) in den Fällen, in denen der
Ausländer sich im Bezug
von Leistungen nach dem
Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch befindet und ein
Bezug von weiteren in § 3
Absatz 1 Nummer 6a des
AZR-Gesetzes genannten
Leistungen zu einer
Aufhebung oder Verminderung
der Leistungen oder
Verkürzung der Leistungsdauer
nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch führen kann
8.2 Angaben zum
aufenthaltsrechtlichen Status oder zu
einer für oder gegen den
Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
(1) in den Fällen, in denen sich
die ausländische Person
noch im Leistungsbezug
nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch befindet
und die Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status
oder eine sonstige für oder
gegen den Ausländer
getroffene
aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer
Aufhebung oder einer
Verkürzung der Leistungen
führen kann
9 Bundesagentur
für Arbeit und
die für die
Durchführung
der
Grundsicherung für
Arbeitsuchende
zuständige
Stellen
(3)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Zweiten und
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
9.1 die Feststellung des
Nichtbestehens oder des
Verlustes des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach
§ 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
(1)
– Angaben zu
abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
– Daten nach § 3 Absatz 4
Nummer 1
(2)
Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach Nummer 9 übermittelten Daten
des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur für Arbeit oder den für
die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind,
zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach
Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.
10 zuständige
Meldebehörde
(1)
–
–
Grundpersonalien (mit
Ausnahme der Angaben
zur Identitätsklärung)
AZR-Nummer
(3) zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in den Fällen des § 2 Absatz
1a und 2 Nummer 1 und 2
des AZR-Gesetzes
10.1 – Angaben zur
gegenwärtigen Anschrift im
Bundesgebiet
(3) Ebenso werden
Änderungen dieser Daten
übermittelt. Bei Änderung der
gegenwärtigen Anschrift im
Bundesgebiet ist auch die
Anschrift vor Änderung zu
übermitteln.
– Angaben zum
Herkunftsland
(3)
– Angaben zu
Übermittlungssperren
(3)
11
Bundeskriminalamt
(1)
(2)
(3)
– AZR-Nummer (4) im Falle der Löschung des
Datensatzes einer
ausländischen Person nach § 36
des AZR-Gesetzes
– die zu den
Fingerabdruckdaten gehörigen
Referenznummern
(4)
– Grund der Löschung (4)
12 Familienkasse
Direktion der
Bundesagentur
für Arbeit
(3)
– Grundpersonalien (2) zur Erfüllung der Aufgaben
nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes und
nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes
12.1 Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlustes des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5
Absatz 4 oder § 6 Absatz 1
des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
(1)
– Angaben zu
abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Familienstand (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
– Staatsangehörigkeiten
des Ehegatten oder des
Lebenspartners
(2)
– Daten nach § 3 Absatz 4
Nummer 1
(2)
12.2
(1)
(2)
(3)
Erlöschen des
Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1
Nummer 9 des
Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der
Zustimmung der
Ausländerbehörde zu einer
Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 85d Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes
(1)
– Angaben zu
abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach
Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der Kindergeld nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und
dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind,
zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur
für Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen.
*) Es bedeuten
(1) =Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des
Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des
Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
**) Es bedeuten:
(1) =Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung; Übermittlung des Datums
unverzüglich nach dessen Speicherung,
(2) =unverzüglich nach Speicherung des Anlasses (1),
(3) =unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung,
(4) =unverzüglich nach Löschung des Datensatzes.“
Artikel 9
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach
§ 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr
selbst zu vertreten haben.“
Artikel 10
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „nach § 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „nach
§ 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 der AZRG-
Durchführungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im
Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum
Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet
werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der
Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im
Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren; die
Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“
Artikel 12
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„1.4 –
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
Mitteilungen in Strafsachen (1)
– Einleitung/Ausgang des
Verfahrens nach [
Rechtsgrundlage]
(2)
– Haftbefehl erlassen/
aufgehoben
(2)
– Erhebung/ Ausgang der
öffentlichen Klage
(2)
– Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung
(2)
– Widerruf der
Zurückstellung der
Strafvollstreckung
(2)“
Artikel 13
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wurde, wird wie folgt
geändert:
In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und
Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c
und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
und cc und Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in
Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am 13. Juni 2026 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18
Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis gg, Buchstabe b,
Nummer 20 und 21, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, Artikel 5 und 6
Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,
Nummer 8 und 9 treten am 1. November 2026 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b,
Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2
Nummer 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d,
Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7
und 16, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb,
Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7
Buchstabe a bis d und f, Nummer 8 und Artikel 10 treten am 1. November 2027 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6
Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b,
Nummer 4 und 7 Buchstabe g treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen
Voraussetzungen zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des
AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern
gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(9) Artikel 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für
die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes an das
Ausländerzentralregister und für den Abruf dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister bei
den Ausländerbehörden vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10
Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7
Buchstabe e und h, Artikel 12 und 13 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen
Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12
und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium des Innern
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018
über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom
14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der
Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)
4. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen
(EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und
über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Regierungskoalition hat durch ihren Koalitionsvertrag vereinbart ein Gesetz zur
Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung zügig umzusetzen (vgl. KoaV Ziff.
3085). Die im Folgenden dargelegten gesetzlichen Änderungen dienen damit zugleich der
rechtlichen Umsetzung des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder und des Bundeskanzlers im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)
vom 15. Juni 2023, Digitalisierungshemmnisse in der Migrationsverwaltung zu beseitigen.
Der Entwurf berücksichtigt die Empfehlungen der daraufhin durch die MPK eingesetzten
Unterarbeitsgruppe 1 (Recht) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Digitalisierung der
Migrationsverwaltung“, die in einem mehrstufigen Diskussionsprozess auflösbare
Digitalisierungshemmnisse identifiziert hat.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zentraler Bestandteil der Regelungen ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Speicherung
und Weiterverwendung von biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und die
Unterschrift), die im Rahmen der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Inland
erhoben worden sind. Des Weiteren sind Regelungen enthalten, um allen im
Visumverfahren beteiligten Behörden den Zugriff auf die für Visaerteilung maßgebenden
antragsbegründenden Dokumente zu erleichtern. Um einen funktionierenden Informationskreislauf
zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Ausländerbehörden auf der einen
Seite und Trägern für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf
der anderen Seite zu gewährleisten, sind Regelungen enthalten, durch die Umstand sowie
die Dauer einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses nach Maßgabe
des AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Zudem wird geregelt,
dass die Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die
zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen
(MiStra) zentral im AZR wesentlich verbessert wird. Schließlich wird neben der
strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die Möglichkeit
geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige nichtamtliche Dokumente, die zur
eindeutigen Identifikation der Person geeignet sind, als Volltextdokumente im AZR zu
erfassen.
III. Alternativen
Alternativen zum Vorgehen sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass
andere Wege der Verwaltungsvereinfachung gleich geeignet wären, um den
Informationsaustausch in der angedachten Weise zu beschleunigen und damit insbesondere die
Ausländerbehörden zu entlasten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (GG) (gerichtliches Verfahren), aus Artikel 74 Nummer 4 GG
(Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG
(Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7
GG (öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 GG jeweils in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das
Meldewesen ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3.
Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den
Änderungen des AZR-Gesetzes (AZRG) betroffenen Inhalte wären erhebliche
Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes- und
Landesbehörden einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen
Interesse liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert.
Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse auch hinsichtlich der Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
erforderlich. Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche
Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. In der
Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau
erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im
Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb des Bundesgebiets das
Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie Binnenwanderungen bestimmter
Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er trägt
insbesondere zur sozialen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Die beabsichtigten rechtlichen, technischen und prozessualen Änderungen tragen zu einer
nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation (Digitalisierung)
für die Migrationsverwaltung weiter fördern und helfen, Papiervorgänge zu reduzieren. Sie
führen damit zu einer Senkung der Transportintensität (Indikatorenbereich 11.2.a
„Mobilität“) sowie einer Reduzierung von Treibhausgasen (Indikatorenbereich 13.1.a
„Klimaschutz“) und Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“).
Indem der Entwurf darüber hinaus die Speicherung von Sozialdaten in Deutschland
aufhältiger Ausländer und ihrer Familienangehörigen im AZR regelt, die sich nicht nur
vorübergehend hier aufhalten, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 16 „friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern“ der Agenda 2030. Denn
dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen
Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige
Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310 000 Euro, davon ca.
210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und jeweils ca.
50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
§ 5 Absatz 1
Nummer 1a AufenthG
i.V.m. § 3 Absatz 1
Nummer 4 AZRG;
Allg.
Erteilungsvoraussetzungen zur
Identitätsklärung
(a*)
2.105
Zeitaufwand: -165
Minuten
Zeitaufwand: -
5.789
Stunden
1.2
; § 10 Absatz 1
StAG i.V.m. § 3
Absatz 1 Nummer 4
AZRG; Allg.
Voraussetzungen
Einbürgerung
Zeitaufwand: -145
Minuten
Zeitaufwand: -725
Stunden
1.3
§ 7 AufenthG i.V.m.
§ 61a Absatz 3
AufenthV;
Nachnutzung biometrischer
Daten bei der
Neuausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis (b*)
413.500
Zeitaufwand: -30
Minuten
Sachaufwand: -7,1
Euro
Zeitaufwand: -
206.750
Stunden
Sachaufwand: -
2.936 Tsd.
Euro
1.4
§ 8 AufenthG i.V.m.
§ 61a Absatz 3
AufenthV;
Nachnutzung biometrischer
Daten bei der
Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis (c*)
2.075.00
Zeitaufwand: -30
Minuten
Sachaufwand: -7,1
Euro
Zeitaufwand: -
1.037.500
Stunden
Sachaufwand: -
14.733
Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-1.250.764
-
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
-17.668
-
• *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 1.1: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5
Absatz 1 Nummer 1a AufenthG i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität der
antragstellenden Person gem. § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG geklärt sein muss. Zukünftig
sollen nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und
2 VwVfG, die zur Identitätsklärung berücksichtigt werden, im Anschluss zentral im AZR
gespeichert werden können.
Es wird geschätzt, dass eine Klärung der Identität durch sonstige nichtamtliche Dokumente
oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG und die daran
anknüpfende Speicherung der Daten im AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Die
Schätzung basiert auf der Anzahl der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und
Staatenlose, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger
gespeicherter Identitätsnachweis vorliegt. Es wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche
Einsparung in 10 % der Fälle durch Nachnutzung einer anderen Behörde, demnach in
2 105 Fällen, realisierbar ist. Durch die Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger
pro Fall schätzungsweise 165 Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang 3 Standardaktivität
Nummern 6, 10 und 11, Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand für
die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich demnach jährlich um etwa 5 789 Stunden.
Vorgabe 1.2: Allg. Voraussetzungen Einbürgerung; § 10 Absatz 1 StAG i.V.m. § 3
Absatz 1 Nummer 4 AZRG
Dem Einbürgerungsbewerber trifft im Hinblick auf die Klärung seiner Identität im Rahmen
der Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung gem. § 10 Absatz 1 StAG eine
umfassende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Aus der Nachnutzung bereits
eingespeicherter sonstiger nichtamtlicher Dokumente oder sonstiger Beweismittel im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Klärung der Identität kann dem
Einbürgerungsbewerber daher eine zeitliche Ersparnis erwachsen.
Die geschätzte Fallzahl von 300 Fällen pro Jahr orientiert sich an der Anzahl an
Einbürgerungen im Jahr 2024. Dabei wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung
nur in 0,1 % der Einbürgerungen durch Nachnutzung bereits eingespeicherter Daten im
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG zur Klärung der Identität realisierbar ist. Durch
die Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger pro Fall schätzungsweise 145
Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummer 3, Komplexität mittel und
Nummer 10, Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand für die
Bürgerinnen und Bürger reduziert sich demnach jährlich um etwa 725 Stunden.
Vorgabe 1.3: Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG i.V.m. § 61a Abs. 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten
Dokumente gelöscht werden. Bei jeder Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, beispielweise
bei einem veränderten Zweck des Aufenthaltes oder dem Verlust des Dokumentes, wird
die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische
Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die Neuausstellung eines
befristeten elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden.
Es wird davon ausgegangen, dass in 10 % aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse eine
Nachnutzung biometrischer Daten zur Neuausstellung des befristeten elektronischen
Aufenthaltstitels möglich werden wird. In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit
einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird angenommen, dass ca. 10 % pro
Jahr eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder
verändertem Zweck benötigen. Es wird daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr
ausgegangen. Durch die Nachnutzung biometrischer Daten wird eine Zeitersparnis seitens der
Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise rund 30 Minuten pro Fall (vgl.
Anhang 3 Standardaktivität Nummer 6, 7 und 11, Komplexität mittel des Leitfadens)
ermöglicht. Die 15-minütigen Wegezeiten sind hierin enthalten (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und
Sachkosten nach Verwaltungsebene des Leitfadens). Demnach reduziert sich für die
Bürgerinnen und Bürger der laufende Erfüllungsaufwand um etwa 206 750 Stunden jährlich.
Die entfallenden Sachkosten betragen 7,10 Euro pro Fall. Darin enthalten sind
Wegesachkosten in Höhe von 1,10 Euro (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und Sachkosten des Leitfadens).
Für die Anfertigung eines Lichtbildes werden 6 Euro berücksichtigt. In 413 500 Fällen pro
Jahr entfallen damit Sachkosten in Höhe von etwa 2 936 000 Euro.
Vorgabe 1.4: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis, § 8 AufenthG i.V.m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Aufgrund der Speicherung biometrischer Daten muss zukünftig auch nicht mehr bei jeder
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die persönliche Abgabe biometrischer Daten
erfolgen.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten
Aufenthaltserlaubnis. Es wird auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von
Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50%, demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im
Jahr verlängert werden. Durch die Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis wird analog Vorgabe 1.3 eine Zeitersparnis von insgesamt 30
Minuten pro Fall angenommen. Demnach reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der
laufende Erfüllungsaufwand um etwa 1 037 500 Stunden jährlich. Die entfallenden
Sachkosten reduzieren sich ebenfalls um insgesamt 7,10 Euro pro Fall, da Wegesachkosten und
die Anfertigung eines Lichtbildes entfallen. Insgesamt entfallen jährlich demnach
Sachkosten in Höhe von etwa 14 733 000 Euro.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt. Lohnsätze werden nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ (fortan
„Leitfaden“) bestimmt.
Mehrbedarfe des Bundes an Personal- und Sachkosten sollen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 3 AZRG;
Technische IT-
Anpassung
des AZR
Bund 1
3.635.500
Euro
= (0
+3.635.500
Euro)
3.636
3.2
§§ 10 ff.
AZRG;
Technische IT-
Anpassungen zur
Datenverarbeitung
(BA)
Bund 1
1.799.000
Euro
= (0
+1.799.000
Euro)
1.799
3.3
§ 3
Absatz 1
Nummer 4
AZRG;
Datenspeicherung
von
Angaben zur
Identitätsklärung im
AZR
Land 21.050
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.4
§ 5
Absatz 1
Nummer 1a
AufenthG
i.V.m. § 3
Absatz 1
Nummer 4
AZRG:
Allg.
Erteilungsvo
raussetzungen zur
Identitätsklärung
(a*)
Land 2.105
-325,6
Euro
= (-480 / 60
* 40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.5
§ 3
Absatz 7
AZRG;
Datenspeicherung
von
Angaben zur
Land 65.000
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
Drucksache 772/25 - 50 -
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Vaterschaftsanerkennung
im AZR
3.6
§ 6
Absatz 5
Nummer 2a
AZRG;
Datenspeicherung
der
Grenzübertritts
bescheinigung im
AZR
Bund 30.000
-14,5 Euro
= (-18 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt) -
1,2 Euro)
3.7
§ 29 Abs. 1
Nummer 8
und
Abs. 4a
AZRG;
Datenspeicherung
der
entsprechenden
Rechtsgrundlage
einschließlich der
visuman
tragsbegründenden
Unterlagen
Bund 419.108
2,2 Euro
= (3 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.8
§§ 7 ff.
AufenthG
i.V.m § 29
Abs. 1
Nummer 8
AZRG;
Allg.
Erteilungsvo
raussetzungen
einer
Aufenthaltserlaubnis
Land 419.108
-1,4 Euro
= (-2 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.9 §§ 7 ff.
AufenthG
Land 419.108 -10,2 Euro
= (-15 / 60 *
-4.264
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
i.V.m. § 29
Absatz 4a
AZRG;
Allg.
Erteilungsvo
raussetzungen
einer
Aufenthaltserlaubnis
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.10
§ 38
Absatz 1
Satz 3
AZRG;
Unterrichtung
von
übermittelnden
Stellen
Land 32.500
-1,4 Euro
= (-2 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.11
§ 87
Absatz 4
AufenthG i. V.
m. § 3
Absatz 1
Nummer 12 und
Absatz 4
Nummer 9;
Erfassung
der MiStra
42 im AZR
Land
1.500.00
-4,2 Euro
= (-6 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt) -
1,8 Euro)
-6.240
3.12
§ 7
AufenthG
i.V.m.
§ 61a
Absatz 3
AufenthV;
Nachnutzung
biometrischer
Daten bei
der
Neuausstellung
einer
Aufenthaltserlaubnis (b*)
Land 413.500
-10,2 Euro
= (-15 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
-4.207
3.13
§ 8
AufenthG
i.V.m.
§ 61a
Absatz 3
Land
2.075.00
-10,2 Euro
= (-15 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
-21.113
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
AufenthV;
Nachnutzung
biometrischer
Daten bei
der
Verlängerung
einer
Aufenthaltserlaubnis (c*)
durchschnitt))
Summe (in
Tsd. Euro)
-36.465
5.435
davon auf
Bundesebene
5.435
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-36.959
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 3.1: Technische IT-Anpassung des AZR; § 3 AZRG
Nach Abstimmung mit dem Bundesverwaltungsamt als technischer Betreiber des AZR wird
ein einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes für die notwendigen IT-Anpassungen am
AZR in Höhe von etwa 3 636 000 Euro angenommen. Der einmalige Erfüllungsaufwand
resultiert im Wesentlichen aus der Nutzung externer IT-Dienstleister zur Anpassung des
AZR.
Vorgabe 3.2: Technische IT-Anpassung zur Datenverarbeitung (BA); §§ 10 ff. AZRG
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht im Rahmen der notwendigen IT-Anpassungen
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 799 000 Euro.
Vorgabe 3.3: Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR; § 3
Absatz 1 Nummer 4 AZRG
Zukünftig sollen sonstige amtliche und nichtamtliche Dokumente oder sonstige
Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung der
ausländischen Person in Ermangelung amtlicher Ausweisdokumente im AZR gespeichert werden
können. Bislang müssen diese bilateral auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensakte
zwischen den Behörden ausgetauscht oder durch die betroffene Person erneut beigebracht
werden. Zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sollen die Informationen zentral im
AZR gespeichert und den zuständigen Behörden digitalisiert zur Verfügung gestellt werden.
Auf Basis der Anzahl der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und Staatenlose,
die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger gespeicherter
Identitätsnachweis vorliegt, wird geschätzt, dass eine Klärung der Identität durch sonstige
nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel und die daran anknüpfende Speicherung
der Daten im AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Der Zeitaufwand für die
Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR seitens der Ausländerbehörden
wird auf 2 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7 Standardaktivität Nummer 14, Komplexität
einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl.
Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die
Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine Erhöhung des jährlichen
Erfüllungsaufwandes von rund 27 000 Euro.
Vorgabe 3.4: Allg. Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5 Absatz 1
Nummer 1a AufenthG i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG
§ 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG setzt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus,
dass die Identität der antragstellenden Person geklärt sein muss. Wie bereits beschrieben,
sollen sonstige amtliche und nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne
des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung einer ausländischen
Person oder staatenloser Person zentral im AZR gespeichert werden können. Eine zentrale
Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es dann den Ausländerbehörden, bei denen
die ausländische Person vorspricht, vorgelegte Dokumente mit den gespeicherten
Dokumenten abzugleichen.
Von der geschätzten Fallzahl der Vorgabe 3.3 von ca. 21 050 Fällen wird als
Grundgesamtheit der potentiellen Einsparung ausgegangen. Es wird jedoch angenommen, dass eine
tatsächliche zeitliche Einsparung nur in 10 % der Fälle, demnach in ca. 2 105 Fällen
realisierbar sein wird. Auf Grundlage des Leitfadens wird geschätzt, dass ein durchschnittlicher
Zeitaufwand von 480 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 5, Komplexität
hoch). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8,
Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung
von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine Einsparung des jährlichen
Erfüllungsaufwandes in Höhe von ca. 685 000Euro.
Vorgabe 3.5: Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR;
§ 3 Absatz 7 AZRG
Nach dem neu geregelten Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen von Vaterschaften ist in bestimmten Konstellationen nach § 85a AufenthG die
Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Der
Speichersachverhalt der Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 85b Absatz 3 AufenthG oder der Versagung der Zustimmung nach § 85b Absatz 1
AufenthG wird zukünftig in das AZR aufgenommen.
Auf Basis der Schätzung des Erfüllungsaufwandes zum Gesetz zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Änderung des § 85a AufenthG wird von
einer Fallzahl von 65 000 zustimmungspflichtigen Fällen für die Anerkennung von
Vaterschaften ausgegangen. Bei der Datenspeicherung entsteht für die Ausländerbehörden
Erfassungsaufwand. Dieser wird auf 2 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 14,
Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro
Stunde (Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die
Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 88 000 Euro.
Vorgabe 3.6: Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR; § 6
Absatz 5 Nummer 2a AZRG
Künftig kann die sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung im AZR durch die
Grenzbehörden eingespeichert werden. Bislang übermitteln die Grenzbehörden die Bescheinigung in
der Regel per Post an die zuständige Ausländerbehörde. Um dies zu vermeiden und das
Verfahren sowohl bei den Ausländerbehörden als auch den Grenzbehörden zu erleichtern,
sollen die Ausländerbehörden, nachdem sie eine Push-Meldung, zukünftig nach
§ 22a AZRG erhalten haben, künftig die Grenzübertrittsbescheinigung aus dem AZR
abrufen können.
Gemäß der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei reisten im Jahr 2023
insgesamt etwa 30 000 Menschen unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig
aus Deutschland aus. Der zukünftige Aufwand der Datenspeicherung der
Grenzübertrittsbescheinigung im AZR wird auf 2 Minuten pro Fall geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 14,
Komplexität einfach des Leitfadens). Gleichzeitig entfällt der bisherige Zeitaufwand für die
Übermittlung auf dem Postweg. Dieser beträgt schätzungsweise 20 Minuten pro Fall (vgl.
Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität mittel des Leitfadens). Der Erfüllungsaufwand
seitens der Grenzbehörden verringert sich demnach insgesamt um geschätzte 18 Minuten
pro Fall.
Zudem entfallen Portokosten in Höhe von 1,20 Euro pro Fall für einen einfachen Brief. Bei
einem Lohnsatz von durchschnittlich 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8,
Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) ergibt sich eine insgesamte Einsparung des jährlichen
Erfüllungsaufwands von geschätzten 436 000 Euro.
Vorgabe 3.7: Datenspeicherung der entsprechenden Rechtsgrundlage einschließlich
der visumantragsbegründenden Unterlagen; § 29 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4a
AZRG
Zukünftig werden die dem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums entsprechende
Rechtsgrundlage sowie die begründenden Unterlagen gem. § 29 Absatz 1, Nummer 8 und
Absatz 4a ARZG von der fallbearbeitenden Auslandsvertretung in der Visadatei
gespeichert. Nach Angabe der Visastatistik des Auswärtigen Amtes von 2025 wurden im
Jahre 2024 419 108 nationale Visa erteilt. Bei der Datenspeicherung entsteht für die
Auslandsvertretungen zusätzlicher Erfassungsaufwand. Dieser wird auf der Grundlage des
Leitfadens auf 3 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität
einfach). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8,
Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung der
entsprechenden Rechtsgrundlage sowie der visumantragsbegründenden Unterlagen im AZR ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 930 000 Euro.
Vorgabe 3.8: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis;
§§ 7 ff. AufenthG i.V.m. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG
Zukünftig werden die Auslandsvertretungen bei der Erteilung eins nationalen Visums die
Angabe der Rechtsgrundlage des Visums in das AZR gem. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG
einspeichern. Den Ausländerbehörden wird es dadurch möglich auf diese Angabe bei
einem im Inland folgenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff.
AufenthG zuzugreifen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der jährlich zu prüfenden Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG vergleichbar ist mit der Anzahl der
erteilten nationalen Visa. Es wird daher von einer Fallzahl von 419 108 ausgegangen (vgl.
Visastatistik des Auswärtigen Amtes, 2025). Insbesondere die Vorbereitung des
Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Abrufbarkeit der
Rechtsgrundlage des Visums im AZR voraussichtlich um 2 Minuten pro Fall verkürzt (vgl. Anhang
7, Nummer 1, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich
40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens)
entfällt bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 569 000 Euro.
.
Vorgabe 3.9: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis; §§ 7 ff.
AufenthG i.V.m. § 29 Absatz 4a AZRG
Wie bereits unter Vorgabe 3.8 beschrieben, wird es den Ausländerbehörden zukünftig
möglich im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verstärkt auf im AZR hinterlegte
Daten zuzugreifen. Für die weitere Berechnung wird ebenfalls von einer Fallzahl von
jährlich 419 108 zu bearbeitenden Anträgen ausgegangen. Die Prüfung der allgemeinen
Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG wird sich
voraussichtlich um 15 Minuten pro Fall verkürzen (vgl. Anhang 7, Nummer 3, Komplexität
einfach und Nummer 4, Komplexität mittel des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von
durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (Verwaltungsebene Kommunen) errechnet sich für die
Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gem.
§§ 7 ff. AufenthG i.V.m. der Datenspeicherung der visumantragsbegründenden Unterlagen
in der Visadatei gem. § 29 Absatz 4a AZRG eine jährliche Entlastung des
Erfüllungsaufwands der Länder in Höhe von etwa 4 264 000 Euro.
Vorgabe 3.10: Unterrichtung von übermittelnden Stellen; § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG
Eine Unterrichtung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG ist zukünftig nicht mehr erforderlich,
wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung von der Behörde, an die die Meldung
gerichtet ist, vorgenommen wurde. Durch den Wegfall solcher Unterrichtungen werden
zeitaufwändige Meldungen, die derzeit oft noch einzeln verschickt werden, vermieden. Die
Fallzahl wird auf Basis der Anzahl der gespeicherten Datensätze im AZR auf 32 500 geschätzt.
Auf Grundlage des Leitfadens wird angenommen, dass ein durchschnittlicher Zeitaufwand
von 2 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des
Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8,
Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) entfällt durch den Wegfall den Meldungen
zu Berichtigung, Löschung oder Einschränkungen von der Behörde, an die die Meldung
gerichtet ist, ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 44 000 Euro.
Vorgabe 3.11: Erfassung der MiStra 42 im AZR; § 87 Absatz 4 AufenthG i.V.m. § 3
Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG
Die zuständigen Stellen für die Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln den jeweils
zuständigen Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 AufenthG Informationen über die
Einleitung oder Erledigung eines Strafverfahrens. Zukünftig soll die Datenübermittlung über
Strafverfahren gem. § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4
Nummer 9 AZRG durch die Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung
über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR ausschließlich elektronisch erfolgen.
Bislang erfolgte die Informationsweitergabe in einer Vielzahl von Fällen postalisch. Der
entstehende Aufwand bezüglich der Zuordnung der Meldungen über eingeleitete Verfahren zu
den zuständigen Ausländerbehörden sowie der Aufwand, der für den postalischen Versand
der Informationen angefallen ist, wird künftig eingespart. Auf der Seite des Empfängers
entfällt zudem das Verarbeiten und Zuordnen der empfangenen Informationen. Zur
Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird eine jährliche Fallzahl von ca. 1 000 000 eingeleiteter
oder erledigter Strafverfahren von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
angenommen. Die Fallzahl wird ausgehend der Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des
Jahres 2023 hergeleitet. Auf Grundlage des Leitfadens wird angenommen, dass durch die
zukünftige Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) im AZR auf der übermittelnden sowie auf der empfangenden Seite ein
durchschnittlicher Zeitaufwand von jeweils 3 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7, Nummer 10
und 14, Komplexität einfach) entfallen wird. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der
öffentlichen Verwaltung pro Stunde von 44,40 Euro (vgl. Anhang 8 des Leitfadens) und dem
Wegfall der angesetzten Versand- und Portokosten von 1,80 Euro pro Fall ergibt sich eine
geschätzte jährliche Einsparung von etwa 6 240 000 Euro.
Vorgabe 3.12: Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis; § 7 AufenthG i.V.m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten
Dokumente gelöscht werden. Bei jeder Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels,
beispielweise bei einem veränderten Zweck des Aufenthaltes oder dem Verlust des
Dokumentes, wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen
biometrische Daten von Erwachsenen 17 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die
Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten
Aufenthaltserlaubnis. Es wird angenommen, dass ca. 10 % pro Jahr eine Neuausstellung des
elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder verändertem Zweck benötigen. Es wird
daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr ausgegangen.
Auf Grundlage des Leitfadens wird eine durchschnittliche Verkürzung des Zeitaufwands
von 15 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität mittel und Nummer 11,
Komplexität einfach) bei einer Nachnutzung biometrischer Daten im Rahmen der
Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen.
Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Kommunen werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl.
Anhang 8 des Leitfadens) in Anschlag gebracht. Er wird geschätzt, dass durch die
Nachnutzung der biometrischen Daten bei der Neuerstellung einer Aufenthaltserlaubnis der
jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um rund 4 207 000 Euro verringert wird.
Vorgabe 3.13: Speicherung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis; § 8 AufenthG i.V.m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen des elektronischen
Aufenthaltstitels gelöscht werden. Bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird die
persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische
Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre bei einer Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis gespeichert werden.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten
Aufenthaltserlaubnis. Es wird auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von
Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50%, demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im
Jahr verlängert werden. Auf Grundlage des Leitfadens wird eine durchschnittliche
Verkürzung des Zeitaufwands von 15 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität
mittel und Nummer 11, Komplexität einfach) bei Nachnutzung biometrischer Daten bei der
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen. Als durchschnittlicher Lohnsatz
werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des
Leitfadens) in Anschlag gebracht. Es wird geschätzt, dass durch die Nachnutzung der
biometrischen Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der jährliche
Erfüllungsaufwand der Länder um etwa 21 113 000 Euro verringert wird.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzen wurden auf
ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine
unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem
Maße auf Frauen und Männer. Es kann weder eine mittelbare noch eine unmittelbare
geschlechterbezogene Benachteiligung identifiziert werden. Die Gleichstellung von Männern
und Frauen in der Sprache ist gewahrt.
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz
nicht gegeben.
In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen des Entwurfs zu erwarten.
Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei
Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche
Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden genannten Faktor
„Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen
finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde die Notwendigkeit einer
Experimentierklausel geprüft. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsziele sind klar umrissen
und entweder unmittelbar oder jedenfalls nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen
umsetzbar. Es handelt sich um gezielte Anpassungen, die rechtlich auf Dauer angelegt sind
und deren konkrete Ausgestaltung den vollziehenden Behörden hinreichend bekannt ist.
Die Einführung einer Experimentierklausel ist somit im vorliegenden Gesetzentwurf nicht
vorgesehen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sollen Verwaltung und Bürgerinnen
und Bürger dauerhaft entlasten. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Korrektur. Mit dem Gesetz zur Anpassung von
Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8.5.2024, BGBl. I, Nr. 152 (DÜV-AnpassG)
wurde die Überschrift des § 18f neu gefasst und ein neuer Absatz 3 angefügt. Durch ein
redaktionelles Versehen wurde das Inhaltsverzeichnis zu § 18f nicht korrekt geändert.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung Artikel 1 Nummer 16.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d
(Speicherung von Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der
Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter
Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes können als
Anerkennender oder zustimmende Mutter auch deutsche Staatsangehörige oder
Unionsbürger beteiligte Personen sein.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d
(Speicherung von Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der
Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter
Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes können auch
deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger beteiligte Personen sein. Zur Speicherung
von deren Personalien (§ 3 Absatz 7 Nummer 1) wird kein eigener Datensatz im AZR
angelegt, sondern sie werden dem Datensatz des beteiligten drittstaatsangehörigen
Ausländers hinzugespeichert.
Hat keiner der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist nach § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG die deutsche
Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die
jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. Damit werden
in diesen Fällen die Auslandsvertretungen in dem Verfahren auf Zustimmung zur
Anerkennung einer Vaterschaft als „mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen“ tätig.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gespeicherten Angaben stellen wesentliche
Informationen für die zur Identitätsklärung einer ausländischen Person zuständigen Behörden dar.
Um einen zügigen digitalisierten Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden
über vorhandene Informationen zur Identitätsklärung zu gewährleisten, werden diese
Informationen zentral im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Dadurch erübrigt sich ein
verfahrensverzögernder bilateraler Austausch von Informationen aus den jeweiligen lokalen
Verfahrensakten zwischen den zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls eine erneute
Vorlage entsprechender Dokumente durch die betroffene Person. Die bisherige Regelung
des § 3 Absatz 1 Nummer 4 sieht lediglich die Erfassung von Personalien der
ausländischen Person vor. Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG um Angaben zur
Identitätsklärung der ausländischen Person verfolgt das Ziel, vorhandene Nachweise und
Informationen, die zur Klärung der Identität einer ausländischen Person dienen, strukturiert
im AZR abzubilden. Neben der Darstellung dieser Nachweise und Informationen werden
auch das Ergebnis sowie der Anlass der Prüfung zur Identitätsklärung im AZR erfasst.
Durch die Erfassung des Anlasses der Identitätsprüfung soll, z.B. durch die Angabe der
einschlägigen Rechtsgrundlage, transparent gemacht werden, im Rahmen welchen
Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der Identität stattgefunden hat. Diese Information
erleichtert anderen Behörden die Einordnung nach welchen Maßstäben eine andere Behörde die
Identität der betroffenen Person geprüft hat.
Zu der Personengruppe über die Angaben zur Identität im AZR erfasst werden können,
gehören auch staatenlose Personen, die entweder anerkannt staatenlos sind oder ohne
anerkannte Staatsangehörigkeit in Deutschland leben. Um die Prüfung der Identität auch
für diese Personengruppe zu vereinfachen, sollen für die Klärung der Staatenlosigkeit
geeignete Informationen auch für diese Personen zentral im AZR erfasst werden. Eine
zentrale und strukturierte Erf
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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