Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 143/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Netzanschlüsse sind in vielen Regionen zu einem Engpass für die Energiewende
geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden diese heute häufig nach dem
sogenannten Windhundprinzip und weitgehend ungeachtet der Auswirkungen auf
die regionale Netzsituation vergeben. Eine bessere Auslastung vorhandener und
geplanter Netzkapazitäten erfordert, dass die Anschlussvergabe zukünftig stärker
berücksichtigt, was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und erforderlich ist.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch den gezielten Anschluss von Flexibilitäten den
benötigten weiteren Zubau an erneuerbaren Energien zu ermöglichen und
Redispatch-Bedarf zu senken beziehungsweise zusätzlichen Redispatch zu vermeiden.
B. Lösung
Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Stromerzeugungsanlagen an das Netz anschließen,
wird befristet die Möglichkeit eröffnet, an einem Netzanschlusspunkt
Anschlusskapazitäten für Lasten und Batteriespeicher zurückzuhalten. Weiterhin soll
Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnet werden, Anschlussnehmer zu priorisieren,
die zur Überbauung von Lasten und Batteriespeichern mit erneuerbaren Energien
bereit sind. Stand-Alone-Batteriespeicher sollen künftig ausschließlich mit einer
flexiblen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden; anderen
Anschlussnehmern sollen auf Verlagen entsprechende flexible Anschlussvereinbarungen
angeboten werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 143/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 143/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 Satz 1wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung von
Kapazitätsreservierungen gemäß Absatz 2c.“
2. Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen des Anschlussnehmers haben Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Mit
Betreibern von Stand-Alone-Batteriespeicheranlagen ist eine flexible
Netzanschlussvereinbarung abzuschließen.“
3. Nach Absatz 2b werden die folgenden Absätze 2c und 2d eingefügt:
„(2c) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen,
dürfen an diesem Netzanschlusspunkt Anschlusskapazitäten für Lasten und
Stromspeicher für einen Zeitraum von drei Jahren zurückhalten. Eine
Verlängerung um zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die
zurückgehaltenen Kapazitäten sollen dazu dienen, Erzeugungsanpassungen und ihren
bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a und § 14 zu senken. Dabei dürfen
Netzbetreiber vorhandene und auf Grundlage ihrer Regionalszenarien und
Netzausbaupläne künftig entstehende Netzkapazität temporär zurückhalten,
wenn dies für die regionale Entwicklung auf der Grundlage von öffentlich
bestätigten Planungen erforderlich ist, insbesondere ist dies der Fall bei
ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf
seinen Internetseiten für die Netzverknüpfungspunkte den Umfang und den
Zeitraum der Reservierungen. Die vom Netzbetreiber zurückgehaltenen
Anschlusskapazitäten sind bei sich abzeichnendem Wegfall der Grundlagen
umgehend für den regulären Netzanschlussvergabeprozess, spätestens jedoch
nach Ablauf der Fristen nach Satz 1, wieder freizugeben.
(2d) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen Anschlussnehmer
priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und von Speichern jeweils mit
Erneuerbaren Energien bereit sind. Eine weitergehende Priorisierung im
Rahmen der Überbauung ist für flexible Netzanschlussverträge nach Absatz 2b
zulässig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Auslastung der Stromnetze ist deutschlandweit heterogen, dennoch werden
Netzanschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit häufig nach dem
Windhundprinzip und ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale Netzsituation vergeben. Um
zukünftig eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netzkapazitäten zu
gewährleisten, sollte die Anschlussvergabe stärker berücksichtigen, was vor Ort
energiewirtschaftlich sinnvoll und notwendig ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelungen in § 17 Absatz 2 EnWG eröffnen dem Netzbetreiber grundsätzlich
und heute schon die Möglichkeit, Netzanschlüsse nicht allein nach dem
sogenannten Windhundverfahren zu vergeben. Die in Absatz 2 bisher genannten Argumente
sind allerdings zu unspezifisch, um Rechtssicherheit zu schaffen. Durch Verweis
auf einen neuen Absatz 2c erfolgt eine Konkretisierung.
Zu Nummer 2
Die Ein- und Ausspeisung von großen Batteriespeichern kann die
Netzbetriebsführung vor große Herausforderungen stellen. Die Erfahrungen aus ersten
Batteriespeichervorhaben zeigen, dass netztechnische Vorgaben zur Fahrweise von Stand-
Alone-Batteriespeichern erforderlich sind. Diese können in flexiblen
Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden.
Zu Nummer 3
Der neue Absatz 2c hält grundsätzlich am Netzanschlussvorrang für Erneuerbare
Energien fest, indem er formuliert „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erneuerbare
Energien anschließen, …“.
Er ermöglicht den Netzbetreibern, an einzelnen Netzanschlusspunkten (zusätzlich
zum vorrangigen Erneuerbare-Energien-Anschluss) bestimmte
Anschlusskapazitäten für Flexibilitäten (Lasten und Stromspeicher) für einen Zeitraum von drei Jahren
zu reservieren. Die Reservierung ist also nicht auf Dauer, sondern wird aufgehoben,
wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Sie kann in begründeten Fällen
verlängert werden, zum Beispiel wenn der Ansiedlungsprozess im Gewerbegebiet
tatsächlich aufgenommen wurde.
Der Umfang der reservierten Anschlusskapazitäten muss fachlich begründet sein
und soll dazu dienen, den Redispatch zu senken. Darüber hinausgehende
Kontingente, die den Erneuerbare-Energien-Ausbau einschränken, sind nicht gewollt.
Deswegen ist hier auch ausdrücklich nicht der Netzausbaubedarf genannt. Die
Regelung soll nicht den Netzausbau ersetzen.
Der Umfang kann in der Mittelspannung zum Beispiel bestimmt werden anhand
ausgewiesener Gewerbe- oder Industrieflächen (kommunale Bauleitplanung oder
Raumordnungspläne), die auch in Regionalszenarien nach § 14d EnWG
berücksichtigt werden.
In der Niederspannung sollen Netzbetreiber Kapazität reservieren, um die
perspektivischen Lastanforderungen für Wärmepumpen und E-Mobilität langfristig
bedienen zu können.
Damit diese Möglichkeiten auch von Flexibilitäten genutzt werden und um
potenziellen Netzanschlussnehmern unnötigen Aufwand zu ersparen, soll der
Netzbetreiber sie auf seinen Internetseiten transparent kommunizieren.
Um Missbrauch zu verhindern, sind bei einem Wegfall der Grundlagen für die
Zurückhaltung die zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten umgehend wieder für
den regulären Netzanschlussvergabeprozess freizugeben.
Durch den neuen Absatz 2d wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit eröffnet,
Vorhaben, die zu Überbauung und flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind, zu
priorisieren. Dabei ist folgende Reihenfolge vorgesehen:
a) Lasten und Speicher können gemeinsam angeschlossen werden, sind aber nicht
besonders priorisiert.
b) Überbauung von Lasten mit erneuerbaren Energien oder Überbauung von
Speichern mit erneuerbaren Energien sind gegenüber Buchstabe a priorisiert.
c) Gemeinsame Überbauung von Lasten, Speichern und erneuerbaren Energien ist
gegenüber Buchstabe b priorisiert.
d) Unter verschiedenen Vorhaben von Buchstaben b und c werden jeweils
diejenigen priorisiert, die zu flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind.
Ziel ist, durch den Anschluss der Flexibilitäten weiteren Erneuerbare-Energien-
Zubau zu ermöglichen. Durch Umstellung der bisherigen Kann-Regelung in § 17
Absatz 2b EnWG dahingehend, dass Netzbetreiber auf Verlangen des
Anschlussnehmers eine flexible Netzanschlussvereinbarung anbieten müssen, bleibt die
Balance zwischen Netzbetreibern, Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern
gewahrt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Beschlussdrucksache)