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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 143/26(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 143/26 (Beschluss) 10.07.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem und Ziel Netzanschlüsse sind in vielen Regionen zu einem Engpass für die Energiewende geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden diese heute häufig nach dem sogenannten Windhundprinzip und weitgehend ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale Netzsituation vergeben. Eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netzkapazitäten erfordert, dass die Anschlussvergabe zukünftig stärker berücksichtigt, was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und erforderlich ist. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch den gezielten Anschluss von Flexibilitäten den benötigten weiteren Zubau an erneuerbaren Energien zu ermöglichen und Redispatch-Bedarf zu senken beziehungsweise zusätzlichen Redispatch zu vermeiden. B. Lösung Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Stromerzeugungsanlagen an das Netz anschließen, wird befristet die Möglichkeit eröffnet, an einem Netzanschlusspunkt Anschlusskapazitäten für Lasten und Batteriespeicher zurückzuhalten. Weiterhin soll Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnet werden, Anschlussnehmer zu priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und Batteriespeichern mit erneuerbaren Energien bereit sind. Stand-Alone-Batteriespeicher sollen künftig ausschließlich mit einer flexiblen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden; anderen Anschlussnehmern sollen auf Verlagen entsprechende flexible Anschlussvereinbarungen angeboten werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Sonstige Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 143/26 (Beschluss) 10.07.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 143/26 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 17 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 Satz 1wird der folgende Satz eingefügt: „Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung von Kapazitätsreservierungen gemäß Absatz 2c.“ 2. Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Auf Verlangen des Anschlussnehmers haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Mit Betreibern von Stand-Alone-Batteriespeicheranlagen ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung abzuschließen.“ 3. Nach Absatz 2b werden die folgenden Absätze 2c und 2d eingefügt: „(2c) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen, dürfen an diesem Netzanschlusspunkt Anschlusskapazitäten für Lasten und Stromspeicher für einen Zeitraum von drei Jahren zurückhalten. Eine Verlängerung um zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die zurückgehaltenen Kapazitäten sollen dazu dienen, Erzeugungsanpassungen und ihren bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach § 13a und § 14 zu senken. Dabei dürfen Netzbetreiber vorhandene und auf Grundlage ihrer Regionalszenarien und Netzausbaupläne künftig entstehende Netzkapazität temporär zurückhalten, wenn dies für die regionale Entwicklung auf der Grundlage von öffentlich bestätigten Planungen erforderlich ist, insbesondere ist dies der Fall bei ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seinen Internetseiten für die Netzverknüpfungspunkte den Umfang und den Zeitraum der Reservierungen. Die vom Netzbetreiber zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten sind bei sich abzeichnendem Wegfall der Grundlagen umgehend für den regulären Netzanschlussvergabeprozess, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Satz 1, wieder freizugeben. (2d) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen Anschlussnehmer priorisieren, die zur Überbauung von Lasten und von Speichern jeweils mit Erneuerbaren Energien bereit sind. Eine weitergehende Priorisierung im Rahmen der Überbauung ist für flexible Netzanschlussverträge nach Absatz 2b zulässig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung: A. Allgemeiner Teil Die Auslastung der Stromnetze ist deutschlandweit heterogen, dennoch werden Netzanschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit häufig nach dem Windhundprinzip und ungeachtet der Auswirkungen auf die regionale Netzsituation vergeben. Um zukünftig eine bessere Auslastung vorhandener und geplanter Netzkapazitäten zu gewährleisten, sollte die Anschlussvergabe stärker berücksichtigen, was vor Ort energiewirtschaftlich sinnvoll und notwendig ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Regelungen in § 17 Absatz 2 EnWG eröffnen dem Netzbetreiber grundsätzlich und heute schon die Möglichkeit, Netzanschlüsse nicht allein nach dem sogenannten Windhundverfahren zu vergeben. Die in Absatz 2 bisher genannten Argumente sind allerdings zu unspezifisch, um Rechtssicherheit zu schaffen. Durch Verweis auf einen neuen Absatz 2c erfolgt eine Konkretisierung. Zu Nummer 2 Die Ein- und Ausspeisung von großen Batteriespeichern kann die Netzbetriebsführung vor große Herausforderungen stellen. Die Erfahrungen aus ersten Batteriespeichervorhaben zeigen, dass netztechnische Vorgaben zur Fahrweise von Stand- Alone-Batteriespeichern erforderlich sind. Diese können in flexiblen Netzanschlussvereinbarungen geregelt werden. Zu Nummer 3 Der neue Absatz 2c hält grundsätzlich am Netzanschlussvorrang für Erneuerbare Energien fest, indem er formuliert „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Erneuerbare Energien anschließen, …“. Er ermöglicht den Netzbetreibern, an einzelnen Netzanschlusspunkten (zusätzlich zum vorrangigen Erneuerbare-Energien-Anschluss) bestimmte Anschlusskapazitäten für Flexibilitäten (Lasten und Stromspeicher) für einen Zeitraum von drei Jahren zu reservieren. Die Reservierung ist also nicht auf Dauer, sondern wird aufgehoben, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden, zum Beispiel wenn der Ansiedlungsprozess im Gewerbegebiet tatsächlich aufgenommen wurde. Der Umfang der reservierten Anschlusskapazitäten muss fachlich begründet sein und soll dazu dienen, den Redispatch zu senken. Darüber hinausgehende Kontingente, die den Erneuerbare-Energien-Ausbau einschränken, sind nicht gewollt. Deswegen ist hier auch ausdrücklich nicht der Netzausbaubedarf genannt. Die Regelung soll nicht den Netzausbau ersetzen. Der Umfang kann in der Mittelspannung zum Beispiel bestimmt werden anhand ausgewiesener Gewerbe- oder Industrieflächen (kommunale Bauleitplanung oder Raumordnungspläne), die auch in Regionalszenarien nach § 14d EnWG berücksichtigt werden. In der Niederspannung sollen Netzbetreiber Kapazität reservieren, um die perspektivischen Lastanforderungen für Wärmepumpen und E-Mobilität langfristig bedienen zu können. Damit diese Möglichkeiten auch von Flexibilitäten genutzt werden und um potenziellen Netzanschlussnehmern unnötigen Aufwand zu ersparen, soll der Netzbetreiber sie auf seinen Internetseiten transparent kommunizieren. Um Missbrauch zu verhindern, sind bei einem Wegfall der Grundlagen für die Zurückhaltung die zurückgehaltenen Anschlusskapazitäten umgehend wieder für den regulären Netzanschlussvergabeprozess freizugeben. Durch den neuen Absatz 2d wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit eröffnet, Vorhaben, die zu Überbauung und flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind, zu priorisieren. Dabei ist folgende Reihenfolge vorgesehen: a) Lasten und Speicher können gemeinsam angeschlossen werden, sind aber nicht besonders priorisiert. b) Überbauung von Lasten mit erneuerbaren Energien oder Überbauung von Speichern mit erneuerbaren Energien sind gegenüber Buchstabe a priorisiert. c) Gemeinsame Überbauung von Lasten, Speichern und erneuerbaren Energien ist gegenüber Buchstabe b priorisiert. d) Unter verschiedenen Vorhaben von Buchstaben b und c werden jeweils diejenigen priorisiert, die zu flexiblen Netzanschlussverträgen bereit sind. Ziel ist, durch den Anschluss der Flexibilitäten weiteren Erneuerbare-Energien- Zubau zu ermöglichen. Durch Umstellung der bisherigen Kann-Regelung in § 17 Absatz 2b EnWG dahingehend, dass Netzbetreiber auf Verlangen des Anschlussnehmers eine flexible Netzanschlussvereinbarung anbieten müssen, bleibt die Balance zwischen Netzbetreibern, Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern gewahrt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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