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Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838) (Antwort zu Drs. 21/6582)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6873 · Antwort · Original ↗

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Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838) (Antwort zu Drs. 21/6582) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6873 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6582 – Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Dem Informationsrecht der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4843 zur Prüfung einer vermeintlichen Interessenkollision in Bezug auf die Weimer Neureuth GmbH und die Weimer Redaktion GmbH wurde nach Auffassung der Fragesteller nicht in angemessener Weise entsprochen. Zum Bedauern der Fragesteller wurde der Bitte nach erneuerter Prüfung der Antwort der Bundesregierung und angemessener Beantwortung durch den zuständigen Staatsminister ebenfalls nicht entsprochen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) misst dem parlamentarischen Informationsinteresse „ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht“ (vgl. Leitsatz BVerfG, 110, 199). In seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Aktenzeichen 2 BvE 5/06) stellt das Bundesverfassungsgericht zudem Folgendes fest: „Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können. Zudem können gegebenenfalls die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt“ (Randnummer 132). Diesem Maßstab entsprechend kommt die Bundesregierung in Vertretung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Dr. Wolfram Weimer, seiner Antwort- und Begründungspflicht aus Sicht der Fragesteller nicht in ausreichendem Maße nach. Sie geht in den zusammenfassenden o. g. Antworten zu den Fragen 1 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 u. a. weder auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Personalbereich des BKM noch auf deren Inhalt in Bezug auf die Weimer Redaktion GmbH ein, obwohl diese Prüfung im Zusammenhang mit dem Verhaltens- und Tätigkeitsverbot Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 3. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. des Artikels 66 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 5 des Bundesministergesetzes (BMinG) steht. Mithin zielen die Fragen – anders als die o. g. Antwort suggeriert – auf den Verantwortungsbereich der Bundesregierung ab. Die nachweislich den Fragestellern vorliegende Registerauskunft des Amtsgerichts München (HRB 308611) war Staatsminister Dr. Wolfram Weimer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach vom 6. Juni 2003 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer der Weimer Redaktion GmbH bzw. der Weimer Neureuth GmbH (die Umfirmierung erfolgte am 13. Januar 2026), deren Tätigkeit sich nicht auf den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens beschränkte. Bis zum 16. Januar 2026 lautete der Unternehmenszweck der Weimer Neureuth GmbH: „Für von Dritten herausgegebene Publikationsorgane (zum Beispiel Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine) sowie für Hörfunk- und Fernsehsendungen die verantwortliche und leitende redaktionelle Arbeit zu leisten.“ Staatsminister Dr. Wolfram Weimer war demnach vom Zeitpunkt seines Amtsantritts am 6. Mai 2025 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, obwohl dies sowohl § 5 Absatz 1 BMinG als auch Artikel 66 GG untersagen. Vor diesem Hintergrund kann das in der o. g. Antwort der Bundesregierung geschilderte Prüfungsergebnis des Personalbereichs der BKM, wonach „keine Beanstandung“ vorliege, nach Auffassung der Fragesteller nicht frei von Rechtsfehlern oder Tatsachenlücken sein. Die Aufarbeitung dieses möglichen Missstands liegt – wie oben zitiert – im Informationsinteresse des Parlaments und damit seiner Mitglieder. Der unsubstantiierte Hinweis in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4843, dass sich das parlamentarische Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstrecke, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Um ein mögliches Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, geben die Fragesteller der Bundesregierung die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Ergänzung der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 bzw. alternativ diese angemessen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Antworten nicht in dem gewünschten Umfang erteilt werden können. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 haben weiterhin Bestand. Es ist nicht erkennbar, dass diese nicht nachvollziehbar noch angemessen gewesen sind. Der in der Einleitung zu der Nachfrage adressierte „Missstand“ ist keiner, wie dem Fragesteller seit der vorbezeichneten Antwort auch bekannt ist. Die Weimer Redaktion GmbH ist nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung in keiner Weise in einer nach § 5 BminG untersagten Weise tätig. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Prüfungsergebnis des Personalbereichs des BKM nicht zutreffend sein soll. Aus Respekt vor dem parlamentarischen Fragerecht werden nachfolgend die gestellten Fragen nochmals einzeln beantwortet. 1. Zu welchem genauen Zeitpunkt fand die Prüfung des Personalbereichs des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hinsichtlich etwaiger Aspekte einer möglichen Interessenkollision der bisherigen Geschäftstätigkeit von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer statt? Im Zuge der Ernennung von Dr. Wolfram Weimer zum Staatsminister hat der Personalbereich des BKM etwaige Aspekte einer möglichen Interessenskollision geprüft. Die Prüfung hat keine Beanstandung ergeben. 2. Kann die Bundesregierung nach ihrem Kenntnisstand bestätigen, dass die Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH ist, und wann hat Dr. Wolfram Weimer diese Information dem Personalbereich des BKM mitgeteilt? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die ehemalige Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 2025 eine entsprechende Namensänderung beschlossen. 3. War die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung als Teil der Weimer Media Group Gegenstand der Prüfung möglicher Interessenkollisionen? a) Wenn ja, in welcher Weise wurde diese Gesellschaft geprüft, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diese Gesellschaft nicht in die Prüfung einbezogen? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Die Prüfung möglicher Interessenkollisionen durch die Bundesregierung umfasste alle unternehmerischen Tätigkeiten von Dr. Wolfram Weimer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Bestand die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer fort, war sie in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig, und war Dr. Wolfram Weimer alleiniger Geschäftsführer? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestand die Weimer Redaktion GmbH seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer fort und Dr. Wolfram Weimer war alleiniger Geschäftsführer, jedoch war sie nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum nicht unternehmerisch tätig. 5. Lag nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit über die Weimer Redaktion GmbH ein Verstoß gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor? a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Geschäftstätigkeit im Rahmen der zuvor erwähnten Prüfung nicht festgestellt? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung? Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Nach Einschätzung der Bundesregierung lag kein Verstoß gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor, da die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung nicht unternehmerisch tätig war. 6. Unter der Voraussetzung, dass die Weimer Neureuth GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Redaktion GmbH ist, welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob diese Gesellschaft weiterhin Teil der Weimer Media Group ist? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich der parlamentarische Informationsanspruch als politisches Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstreckt, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben. 7. Wurde die nachträgliche Änderung des Unternehmenszwecks der Weimer Neureuth GmbH im Handelsregister der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht, und wenn ja, wann? Die Korrektur des Unternehmenszwecks der Weimer Neureuth GmbH im Handelsregister ist der Bundesregierung im Januar 2026 zur Kenntnis gelangt. 8. Welche Rolle spielte der behauptete Notarfehler (vgl. www.merkur.de/lok ales/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureut h-gmbh-94129814.html) bei der Bewertung durch die Bundesregierung, und wurde hierzu eine eigenständige rechtliche Würdigung vorgenommen? Maßgeblich für die Bewertung einer unternehmerischen Tätigkeit ist der tatsächliche Gesellschaftszweck und das tatsächliche Handeln der Gesellschaft. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist und war der einzige Zweck Weimer Neureuth GmbH die private Vermögensverwaltung, das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Gesellschaft seit Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer zu keinem Zeitpunkt unternehmerisch tätig. Die inzwischen korrigierte Eintragung des Unternehmenszwecks im Handelsregister beruhte nach Kenntnis der Bundesregierung auf einem Versehen des Notars bei der Satzung, die zwischenzeitlich ebenfalls korrigiert wurde, und deren Anmeldung. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Gesellschaften der Weimer Media Group im Eigentum oder unter maßgeblichem Einfluss von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer stehen oder standen, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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