Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838) (Antwort zu Drs. 21/6582)
Text
Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4838) (Antwort zu Drs. 21/6582)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6873
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner,
Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6582 –
Weimer Neureuth GmbH und Weimer Redaktion GmbH
(Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4838)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Dem Informationsrecht der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/4843 zur Prüfung einer vermeintlichen Interessenkollision in Bezug auf die
Weimer Neureuth GmbH und die Weimer Redaktion GmbH wurde nach
Auffassung der Fragesteller nicht in angemessener Weise entsprochen. Zum
Bedauern der Fragesteller wurde der Bitte nach erneuerter Prüfung der Antwort
der Bundesregierung und angemessener Beantwortung durch den zuständigen
Staatsminister ebenfalls nicht entsprochen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) misst dem parlamentarischen
Informationsinteresse „ein besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die
Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der
Regierung geht“ (vgl. Leitsatz BVerfG, 110, 199). In seinem Beschluss vom
1. Juli 2009 (Aktenzeichen 2 BvE 5/06) stellt das Bundesverfassungsgericht
zudem Folgendes fest:
„Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe
hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen
Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es
die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können.
Zudem können gegebenenfalls die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art
und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter
Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt“
(Randnummer 132).
Diesem Maßstab entsprechend kommt die Bundesregierung in Vertretung des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Dr.
Wolfram Weimer, seiner Antwort- und Begründungspflicht aus Sicht der
Fragesteller nicht in ausreichendem Maße nach. Sie geht in den zusammenfassenden
o. g. Antworten zu den Fragen 1 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 u. a.
weder auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Personalbereich des BKM
noch auf deren Inhalt in Bezug auf die Weimer Redaktion GmbH ein, obwohl
diese Prüfung im Zusammenhang mit dem Verhaltens- und Tätigkeitsverbot
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 3. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
des Artikels 66 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 5 des
Bundesministergesetzes (BMinG) steht. Mithin zielen die Fragen – anders als die o. g. Antwort
suggeriert – auf den Verantwortungsbereich der Bundesregierung ab.
Die nachweislich den Fragestellern vorliegende Registerauskunft des
Amtsgerichts München (HRB 308611) war Staatsminister Dr. Wolfram Weimer mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach vom 6. Juni 2003 bis zum
16. Januar 2026 Geschäftsführer der Weimer Redaktion GmbH bzw. der
Weimer Neureuth GmbH (die Umfirmierung erfolgte am 13. Januar 2026), deren
Tätigkeit sich nicht auf den Zweck des Haltens und Verwaltens eigenen
Vermögens beschränkte. Bis zum 16. Januar 2026 lautete der
Unternehmenszweck der Weimer Neureuth GmbH: „Für von Dritten herausgegebene
Publikationsorgane (zum Beispiel Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Zeitschriften,
Magazine) sowie für Hörfunk- und Fernsehsendungen die verantwortliche und
leitende redaktionelle Arbeit zu leisten.“
Staatsminister Dr. Wolfram Weimer war demnach vom Zeitpunkt seines
Amtsantritts am 6. Mai 2025 bis zum 16. Januar 2026 Geschäftsführer eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens, obwohl dies sowohl § 5 Absatz 1
BMinG als auch Artikel 66 GG untersagen. Vor diesem Hintergrund kann das
in der o. g. Antwort der Bundesregierung geschilderte Prüfungsergebnis des
Personalbereichs der BKM, wonach „keine Beanstandung“ vorliege, nach
Auffassung der Fragesteller nicht frei von Rechtsfehlern oder Tatsachenlücken
sein.
Die Aufarbeitung dieses möglichen Missstands liegt – wie oben zitiert – im
Informationsinteresse des Parlaments und damit seiner Mitglieder. Der
unsubstantiierte Hinweis in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4843, dass sich das parlamentarische
Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstrecke, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung hätten, erscheint vor diesem Hintergrund
nicht überzeugend.
Um ein mögliches Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu
vermeiden, geben die Fragesteller der Bundesregierung die Möglichkeit zur
Korrektur bzw. Ergänzung der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1
bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/4843 bzw. alternativ diese angemessen
und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Antworten nicht in dem
gewünschten Umfang erteilt werden können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/4843 haben weiterhin Bestand. Es ist nicht erkennbar, dass diese
nicht nachvollziehbar noch angemessen gewesen sind. Der in der Einleitung zu
der Nachfrage adressierte „Missstand“ ist keiner, wie dem Fragesteller seit der
vorbezeichneten Antwort auch bekannt ist. Die Weimer Redaktion GmbH ist
nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung in keiner Weise in einer nach
§ 5 BminG untersagten Weise tätig. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar,
weshalb das Prüfungsergebnis des Personalbereichs des BKM nicht zutreffend
sein soll. Aus Respekt vor dem parlamentarischen Fragerecht werden
nachfolgend die gestellten Fragen nochmals einzeln beantwortet.
1. Zu welchem genauen Zeitpunkt fand die Prüfung des Personalbereichs des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
hinsichtlich etwaiger Aspekte einer möglichen Interessenkollision der
bisherigen Geschäftstätigkeit von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer statt?
Im Zuge der Ernennung von Dr. Wolfram Weimer zum Staatsminister hat der
Personalbereich des BKM etwaige Aspekte einer möglichen
Interessenskollision geprüft. Die Prüfung hat keine Beanstandung ergeben.
2. Kann die Bundesregierung nach ihrem Kenntnisstand bestätigen, dass die
Weimer Redaktion GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth
GmbH ist, und wann hat Dr. Wolfram Weimer diese Information dem
Personalbereich des BKM mitgeteilt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die ehemalige Weimer Redaktion
GmbH rechtsidentisch mit der Weimer Neureuth GmbH. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 30.
Dezember 2025 eine entsprechende Namensänderung beschlossen.
3. War die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der
Bundesregierung als Teil der Weimer Media Group Gegenstand der Prüfung möglicher
Interessenkollisionen?
a) Wenn ja, in welcher Weise wurde diese Gesellschaft geprüft, und mit
welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diese Gesellschaft nicht in
die Prüfung einbezogen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung möglicher Interessenkollisionen durch die Bundesregierung
umfasste alle unternehmerischen Tätigkeiten von Dr. Wolfram Weimer. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Bestand die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnisstand der
Bundesregierung seit dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer
fort, war sie in diesem Zeitraum unternehmerisch tätig, und war Dr.
Wolfram Weimer alleiniger Geschäftsführer?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestand die Weimer Redaktion GmbH seit
dem Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer fort und Dr. Wolfram
Weimer war alleiniger Geschäftsführer, jedoch war sie nach Kenntnis der
Bundesregierung in diesem Zeitraum nicht unternehmerisch tätig.
5. Lag nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund einer etwaigen
unternehmerischen Tätigkeit über die Weimer Redaktion GmbH ein
Verstoß gegen § 5 des Bundesministergesetzes vor?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Geschäftstätigkeit im
Rahmen der zuvor erwähnten Prüfung nicht festgestellt?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Einschätzung der Bundesregierung lag kein Verstoß gegen § 5 des
Bundesministergesetzes vor, da die Weimer Redaktion GmbH nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht unternehmerisch tätig war.
6. Unter der Voraussetzung, dass die Weimer Neureuth GmbH
rechtsidentisch mit der Weimer Redaktion GmbH ist, welche Kenntnis hat die
Bundesregierung darüber, ob diese Gesellschaft weiterhin Teil der Weimer
Media Group ist?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich der parlamentarische
Informationsanspruch als politisches Kontrollrecht nicht auf Gegenstände erstreckt, die
keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben.
7. Wurde die nachträgliche Änderung des Unternehmenszwecks der Weimer
Neureuth GmbH im Handelsregister der Bundesregierung zur Kenntnis
gebracht, und wenn ja, wann?
Die Korrektur des Unternehmenszwecks der Weimer Neureuth GmbH im
Handelsregister ist der Bundesregierung im Januar 2026 zur Kenntnis gelangt.
8. Welche Rolle spielte der behauptete Notarfehler (vgl. www.merkur.de/lok
ales/region-tegernsee/tegernsee-ort29547/verwirrung-um-weimers-neureut
h-gmbh-94129814.html) bei der Bewertung durch die Bundesregierung,
und wurde hierzu eine eigenständige rechtliche Würdigung
vorgenommen?
Maßgeblich für die Bewertung einer unternehmerischen Tätigkeit ist der
tatsächliche Gesellschaftszweck und das tatsächliche Handeln der Gesellschaft.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist und war der einzige Zweck Weimer
Neureuth GmbH die private Vermögensverwaltung, das Halten und Verwalten
eigenen Vermögens. Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Gesellschaft
seit Amtsantritt von Staatsminister Dr. Wolfram Weimer zu keinem Zeitpunkt
unternehmerisch tätig. Die inzwischen korrigierte Eintragung des
Unternehmenszwecks im Handelsregister beruhte nach Kenntnis der Bundesregierung
auf einem Versehen des Notars bei der Satzung, die zwischenzeitlich ebenfalls
korrigiert wurde, und deren Anmeldung.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Gesellschaften der
Weimer Media Group im Eigentum oder unter maßgeblichem Einfluss von
Staatsminister Dr. Wolfram Weimer stehen oder standen, und wenn ja,
welche?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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