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Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 538/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts [Bundesrat Drucksache 538/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts A Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: 1. Der Bundesrat begrüßt die Verordnung der Neuordnung des Ladesäulenrechts und die damit verbundene Angleichung an die europäische Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), die maßgeblich zur rechtlichen Vereinheitlichung und technischen Standardisierung der Ladeinfrastruktur in den Mitgliedstaaten beiträgt. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der anstehenden Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) ergänzende Vorgaben zu Anforderungen der AFIR zur Preistransparenz und Sichtbarkeit zu treffen, insbesondere durch verpflichtende, standardisierte und leicht zugängliche Informationen über statische und dynamische Ladestrompreise sowie weitere Preiskomponenten. 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Zuge der Novellierung der PAngV konkrete Vorgaben für die transparente Preisangabe von Adhoc-Preisen an öffentlich zugänglichen Normalladepunkten zu erstellen. Dabei soll anstelle der Preisvielfalt ein leicht verständlicher und einheitlich definierter Preis im Vordergrund stehen. Dieser soll über digitale Anzeigen oder ähnliche sichere Lösungen erfolgen. Darüber hinaus sollen für Ladeparks mit mehr als vier Schnellladepunkten klare Vorgaben für die gut sichtbare Anzeige von Adhoc-Ladepreisen gelten. Die zusätzliche Darstellung von Preisinformationen oder Ladevarianten soll weiterhin möglich sein. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Artikel 5 Absatz 3, 5 und 6 der AFIR konsequent Anwendung finden, um eine Diskriminierungsfreiheit zwischen sämtlichen Marktteilnehmern und Ladevarianten zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Bestimmungen sollen mit effektiven und angemessenen Sanktionen geahndet werden können. 5. Im Interesse eines echten und fairen Wettbewerbs auf dem Ladestrommarkt sollen aus Sicht des Bundesrates daher ergänzende nationale Regelungen für die Überwachung und mögliche Sanktionierung von Verstößen erlassen werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt die Kompetenz erhalten, die Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit der Preise für Ladestrom zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese den geltenden Vorgaben entsprechen. Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen sollen regelmäßig und in einer transparenten, übersichtlichen Form vorgelegt werden. Begründung: Die AFIR enthält neben konkreten Ausbauzielen wichtige Vorgaben zu einheitlichen Zahlungsarten, zur Preisgestaltung und -anzeige sowie zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit im Bereich der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur. Mit der Novellierung der Ladesäulenverordnung (LSV) erfolgt deren Anpassung an die Vorgaben der AFIR, sodass die LSV künftig vor allem nationale Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben enthält. Trotz dieser Anpassungen besteht weiterhin insbesondere im Bereich der Preistransparenz, der Sichtbarkeit von Preisinformationen sowie der Diskriminierungsfreiheit Handlungsbedarf, um die Bedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern. Die bestehenden Vorgaben zur Darstellung von Preisen reichen nicht aus, um eine transparente, nachvollziehbare und vergleichbare Information sicherzustellen. Eine klare, leicht zugängliche und verständliche Information zu Ad-hoc-Ladestrompreisen und weiteren Preiskomponenten, auch an Normalladepunkten sowie an Ladeparks, kann es Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig erleichtern, informierte Entscheidungen zu treffen. Daher ist es notwendig, dass die Bundesregierung im Rahmen der anstehenden Novellierung der Preisangabenverordnung ergänzende Vorgaben zu Anforderungen der AFIR hinsichtlich der Preistransparenz und Sichtbarkeit trifft. Die Verbesserung der Preistransparenz ist eng mit der Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit auf dem Markt für Ladestrom verbunden. Angemessene und transparente Preise, insbesondere zwischen Betreibern von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Mobilitätsdienstleistern, ermöglichen faire Bedingungen für alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer. Die AFIR gibt in Artikel 5 Absatz 3 und 5 eindeutig vor, dass Ladestrompreise an öffentlich zugänglichen Ladepunkten angemessen, einfach und eindeutig, vergleichbar sowie transparent sein müssen und nicht diskriminieren dürfen. Hierbei dürfen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder Mobilitätsdienstleistern und Endnutzern diskriminieren. Abweichungen dürfen stattfinden, allerdings müssen diese verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein. Diese Vorgaben sowie möglicherweise unlautere Geschäftspraktiken sollen durch die Mitgliedstaaten über ihre Behörden regelmäßig überwacht werden (Artikel 5 Absatz 6 AFIR). Zur Sicherstellung fairer Marktbedingungen und eines echten Wettbewerbs ist eine effiziente und systematische Überwachung durch eine nationale Behörde zur Einhaltung dieser Vorgaben notwendig. Verstöße gegen die Preisgestaltungsvorgaben müssen mit angemessenen Sanktionen geahndet werden können. In ergänzenden Regelungen sollten daher klare Vorgaben für die Überwachung und mögliche Sanktionen gemacht werden. Dazu sollte die BNetzA in Kooperation mit dem Bundeskartellamt mit der Aufgabe betraut werden, die Angemessenheit der Preise im Ladestrommarkt zu kontrollieren, um die Einhaltung der Vorgaben der AFIR zu gewährleisten.]

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