Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
Text
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
[Bundesrat Drucksache 538/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
A
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt die Verordnung der Neuordnung des Ladesäulenrechts
und die damit verbundene Angleichung an die europäische Verordnung (EU)
2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR),
die maßgeblich zur rechtlichen Vereinheitlichung und technischen
Standardisierung der Ladeinfrastruktur in den Mitgliedstaaten beiträgt.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der anstehenden
Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) ergänzende Vorgaben zu
Anforderungen der AFIR zur Preistransparenz und Sichtbarkeit zu treffen,
insbesondere durch verpflichtende, standardisierte und leicht zugängliche
Informationen über statische und dynamische Ladestrompreise sowie weitere
Preiskomponenten.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Zuge der
Novellierung der PAngV konkrete Vorgaben für die transparente Preisangabe von
Adhoc-Preisen an öffentlich zugänglichen Normalladepunkten zu erstellen. Dabei
soll anstelle der Preisvielfalt ein leicht verständlicher und einheitlich definierter
Preis im Vordergrund stehen. Dieser soll über digitale Anzeigen oder ähnliche
sichere Lösungen erfolgen. Darüber hinaus sollen für Ladeparks mit mehr als
vier Schnellladepunkten klare Vorgaben für die gut sichtbare Anzeige von
Adhoc-Ladepreisen gelten. Die zusätzliche Darstellung von Preisinformationen
oder Ladevarianten soll weiterhin möglich sein.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die Vorgaben
aus Artikel 5 Absatz 3, 5 und 6 der AFIR konsequent Anwendung finden, um
eine Diskriminierungsfreiheit zwischen sämtlichen Marktteilnehmern und
Ladevarianten zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Bestimmungen sollen
mit effektiven und angemessenen Sanktionen geahndet werden können.
5. Im Interesse eines echten und fairen Wettbewerbs auf dem Ladestrommarkt
sollen aus Sicht des Bundesrates daher ergänzende nationale Regelungen für die
Überwachung und mögliche Sanktionierung von Verstößen erlassen werden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll in enger Zusammenarbeit mit dem
Bundeskartellamt die Kompetenz erhalten, die Angemessenheit und
Diskriminierungsfreiheit der Preise für Ladestrom zu überprüfen und sicherzustellen,
dass diese den geltenden Vorgaben entsprechen. Die Ergebnisse der
regelmäßigen Überprüfungen sollen regelmäßig und in einer transparenten,
übersichtlichen Form vorgelegt werden.
Begründung:
Die AFIR enthält neben konkreten Ausbauzielen wichtige Vorgaben zu
einheitlichen Zahlungsarten, zur Preisgestaltung und -anzeige sowie zur
Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit im Bereich der öffentlich zugänglichen
Ladeinfrastruktur. Mit der Novellierung der Ladesäulenverordnung (LSV)
erfolgt deren Anpassung an die Vorgaben der AFIR, sodass die LSV künftig vor
allem nationale Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben enthält.
Trotz dieser Anpassungen besteht weiterhin insbesondere im Bereich der
Preistransparenz, der Sichtbarkeit von Preisinformationen sowie der
Diskriminierungsfreiheit Handlungsbedarf, um die Bedingungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher zu verbessern. Die bestehenden Vorgaben zur Darstellung von
Preisen reichen nicht aus, um eine transparente, nachvollziehbare und
vergleichbare Information sicherzustellen. Eine klare, leicht zugängliche und
verständliche Information zu Ad-hoc-Ladestrompreisen und weiteren
Preiskomponenten, auch an Normalladepunkten sowie an Ladeparks, kann es
Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig erleichtern, informierte Entscheidungen
zu treffen. Daher ist es notwendig, dass die Bundesregierung im Rahmen der
anstehenden Novellierung der Preisangabenverordnung ergänzende Vorgaben
zu Anforderungen der AFIR hinsichtlich der Preistransparenz und Sichtbarkeit
trifft.
Die Verbesserung der Preistransparenz ist eng mit der Gewährleistung der
Diskriminierungsfreiheit auf dem Markt für Ladestrom verbunden. Angemessene
und transparente Preise, insbesondere zwischen Betreibern von öffentlich
zugänglichen Ladepunkten und Mobilitätsdienstleistern, ermöglichen faire
Bedingungen für alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer.
Die AFIR gibt in Artikel 5 Absatz 3 und 5 eindeutig vor, dass Ladestrompreise
an öffentlich zugänglichen Ladepunkten angemessen, einfach und eindeutig,
vergleichbar sowie transparent sein müssen und nicht diskriminieren dürfen.
Hierbei dürfen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten nicht
zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder Mobilitätsdienstleistern
und Endnutzern diskriminieren. Abweichungen dürfen stattfinden, allerdings
müssen diese verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein. Diese Vorgaben
sowie möglicherweise unlautere Geschäftspraktiken sollen durch die
Mitgliedstaaten über ihre Behörden regelmäßig überwacht werden (Artikel 5 Absatz 6
AFIR).
Zur Sicherstellung fairer Marktbedingungen und eines echten Wettbewerbs ist
eine effiziente und systematische Überwachung durch eine nationale Behörde
zur Einhaltung dieser Vorgaben notwendig. Verstöße gegen die
Preisgestaltungsvorgaben müssen mit angemessenen Sanktionen geahndet werden
können. In ergänzenden Regelungen sollten daher klare Vorgaben für die
Überwachung und mögliche Sanktionen gemacht werden. Dazu sollte die BNetzA
in Kooperation mit dem Bundeskartellamt mit der Aufgabe betraut werden, die
Angemessenheit der Preise im Ladestrommarkt zu kontrollieren, um die
Einhaltung der Vorgaben der AFIR zu gewährleisten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts (Beschlussdrucksache)