Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 185/26
27.03.26 BRFuss
Wi - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts
zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und
europäische Regelungen über Preisangaben
A. Problem und Ziel
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure
Regulation; im Folgenden: AFIR) wurden erstmals europaweit verbindliche Vorgaben zu
Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen
Ladepunkten festgelegt. In den Erwägungsgründen der AFIR wird unter anderem darauf
hingewiesen, dass Preistransparenz von entscheidender Bedeutung ist, um reibungsloses und
einfaches Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu
gewährleisten (Erwägungsgrund 33). Nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 AFIR haben die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Behörden die Einhaltung des Artikel 5 Absatz 3
und 5 AFIR durch die Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister überwachen.
Auch die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, für Preistransparenz an
Ladepunkten zu sorgen. Die Anwendung der in Artikel 5 AFIR festgelegten Regelungen zu
Preisangaben und Preiskomponenten durch die Betreiber von Ladepunkten und
Mobilitätsdienstleister ist hierfür ein wesentlicher Faktor. Um dies sicherzustellen, bedarf es neben der
Überwachung eines effizienten Vollzugs, der auch durch angemessene
Sanktionsmechanismen im Sinne des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes durchgesetzt werden
kann.
Auf nationaler Ebene regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung (im Folgenden:
PAngV) die Vorgaben zur Angabe von Preisen für Waren und Dienstleistungen. In der
PAngV sind insbesondere Vorgaben verschiedener EU-Richtlinien zu Preisangaben
umgesetzt. Verstöße gegen Vorgaben der PAngV können durch die Preisbehörden der
Länder nach § 20 PAngV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 20 PAngV füllt die
Blankettvorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
(WiStG) aus. Diese Blankettvorschrift ermöglicht allerdings nicht die Bewehrung von
Unionsrecht.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, im Preisangabengesetz (PAngG) die
Grundlage dafür zu schaffen, dass die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen Regelungen
zu Preisangaben in der AFIR als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Darüber hinaus
sollen die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen Regelungen der
Fristablauf: 08.05.26
PAngV künftig insgesamt im Preisrecht normiert sein, um die Rechtsanwendung zu
erleichtern.
Die PAngV beinhaltete bereits vor dem Inkrafttreten der AFIR Regelungen zu
Preisangaben für das Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Aufgrund des
Anwendungsvorrangs der AFIR als EU-Verordnung sind seit deren Inkrafttreten die Vorschriften der
PAngV, soweit sie mit den Regelungen der AFIR kollidieren, unanwendbar und müssen
im Anschluss an das vorliegende Gesetzesvorhaben in einem getrennten
Regelungsvorhaben angepasst werden.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die Verordnungsermächtigung zum Erlass der PAngV in § 1
PAngG redaktionell angepasst werden.
Ferner soll das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen nationale Vorgaben
zu Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG gestrichen und künftig –
entsprechend der heute im Nebenstrafrecht üblichen Regelungstechnik – in § 3 Absatz 1
PAngG-E neu geregelt werden.
In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen außerdem Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von
Verstößen gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden.
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten Tatbestände soll –
entsprechend der Bußgelddrohung bei vergleichbaren Bußgeldtatbeständen des
Telekommunikationsgesetzes – 100 000 Euro betragen (§ 3 Absatz 3 PAngG-E).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Entwurf kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die für das Preisangabenrecht
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und Kommunen müssen sich
einmalig über die geänderte Rechtslage informieren und diese beim Vollzug der
Regelungen zu Preisangaben beachten. Es wird davon ausgegangen, dass dies keinen
zusätzlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung generiert, der nicht bereits durch die
bestehenden Aufgaben, die reguläre Aufgabenerfüllung und das normale Dienstgeschäft
abgedeckt ist.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 185/26
27.03.26 BRFuss
Wi - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts
zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und
europäische Regelungen über Preisangaben
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur
Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische
Regelungen über Preisangaben
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur
Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische
Regelungen über Preisangaben
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Preisangabengesetzes
Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch
Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Organe der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Angabe „Europäischen Union“, die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ und die
Angabe „Letztverbrauchern“ jeweils durch die Angabe „Verbrauchern“ ersetzt.
2. Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
§ 2„
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen
Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu
diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen
vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absätze 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Rechtsverordnung nach § 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 in der
Fassung vom 2. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 einen dort genannten Preis oder ein
dort genanntes Entgelt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
3. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
geahndet werden.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt
geändert:
In § 20 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des
Preisangabengesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, zuletzt geändert
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf zusätzliche Datenarten zur
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 13. April 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure
Regulation; im Folgenden: AFIR) in Kraft getreten. Mit der AFIR wurden erstmals verbindliche
Vorgaben zu Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen
Ladepunkten in Form einer EU-Verordnung beschlossen. Bisher erfolgten Regelungen zu
Preisangaben in diesem Bereich auf europäischer Ebene im Rahmen von EU-Richtlinien,
die in der Preisangabenverordnung (PAngV) in nationales Recht umgesetzt wurden.
Artikel 5 AFIR beinhaltet eine Reihe von Vorgaben zu Preisangaben und zulässigen
Preisbestandteilen für die Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Nach
Artikel 5 Absatz 6 AFIR haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Behörden den
Markt für die Ladeinfrastruktur regelmäßig überwachen und insbesondere die Einhaltung
der Absätze 3 und 5 durch die Betreiber von Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister
überwachen. In den Erwägungsgründen der AFIR wird zurecht darauf hingewiesen, dass
Preistransparenz von entscheidender Bedeutung ist, um reibungsloses und einfaches Laden von
Elektromobilen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu gewährleisten. Auch die
Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, für Preistransparenz an Ladepunkten zu sorgen.
Ein wesentlicher Faktor hierfür ist die Einhaltung der vorgegebenen Regelungen durch die
Marktakteure. Um dies zu gewährleisten, bedarf es eines effizienten Vollzugs, der
gegebenenfalls auch durch angemessene Sanktionsmechanismen im Sinne des Wettbewerbs und
des Verbraucherschutzes durchgesetzt werden kann.
Zwar enthält § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG)
eine Blankettvorschrift für die Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden oder künftig
als Gesetze oder Rechtsverordnungen ergehenden Vorschriften über Preisangaben und
die auf Grund solcher (nationaler) Rechtsvorschriften erlassenen vollziehbaren
Einzelverfügungen. Die Blankettvorschrift ermöglicht allerdings nicht die Bewehrung von
entsprechendem Unionsrecht.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es daher, im Preisangabengesetz (PAngG) die
Grundlage dafür zu schaffen, dass die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen Regelungen zu
Preisangaben in der AFIR als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Darüber hinaus sollen
die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen Regelungen der PAngV
künftig insgesamt im Preisrecht normiert sein, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.
Der Gesetzentwurf verfolgt daher auch das Ziel, die effektive Durchsetzung sowohl
europäischer als auch nationaler Vorgaben zu Preisangaben sicherzustellen. Durch einen
Gleichlauf der Sanktionen sollen Verbraucher angemessen geschützt, aber auch
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Der Anwendungsbereich der AFIR deckt nicht alle
aus Sicht der Preistransparenz erforderlichen Regelungsbereiche zu Ladestrom ab.
Während z.B. die AFIR für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Leistung von
weniger als 50 Kilowatt bei Preisangaben grundsätzlich gilt, trifft dies für Preisangaben an
Schnellladepunkten mit einer Leistung von 50 Kilowatt oder mehr nur zu, wenn diese ab
dem 13. April 2024 errichtet werden. Bestandsschnellladepunkte, die vor diesem Zeitpunkt
errichtet wurden, werden von der AFIR nicht erfasst.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs der AFIR ist die PAngV in den von der AFIR erfassten
Regelungsbereichen seit dem Inkrafttreten der AFIR unanwendbar. Die Vorgaben der
PAngV zur Angabe von Preisen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen deshalb
im Anschluss an das vorliegende Gesetzgebungsverfahren in einem getrennten
Regelungsvorhaben an den Anwendungsbereich der AFIR angepasst werden. Dabei ist
vorgesehen, nationale Anforderungen zu Preisangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte in
der PAngV unter anderem für Bestandsschnellladepunkte zu regeln. Zudem soll in der
PAngV die geltende Vorgabe fortgeschrieben werden, dass der an öffentlich zugänglichen
Ladepunkten abgegebene Ladestrom nach Kilowattstunden abzurechen ist. Das
einheitliche Sanktionierungsregime der Geldbuße zur Gewährleistung der Einhaltung nationaler
und europäischer Vorgaben sichert gleich hohe Verbraucherschutzanforderungen und
verhindert Wettbewerbsverzerrungen auf diesem gemeinsamen Markt.
Auf Ebene der Länder und Kommunen wird mit dem Gleichlauf des Verfahrens und der
Sanktionierung eine möglichst praktikable und effiziente Handhabung des Vollzugs
sichergestellt. Verschiedene Vollzugsverfahren für gleichartige Verstöße würden für die Behörden
eine erschwerte Handhabung bedeuten, die zusätzlichen Aufwand erfordert und die
Effizienz der Durchsetzung ggf. mindert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll die Verordnungsermächtigung zum Erlass der PAngV in § 1
PAngG redaktionell angepasst werden.
Ferner soll das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen nationale Vorgaben zu
Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WiStG gestrichen und künftig –
entsprechend der heute im Nebenstrafrecht üblichen Regelungstechnik – in § 3 Absatz 1 PAngG-
E neu geregelt werden.
In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen außerdem Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von
Verstößen gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden.
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten Tatbestände soll
100 000 Euro betragen (§ 3 Absatz 3 PAngG-E).
Dies soll einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung aller Verstößen gegen
Vorgaben zu Preisangaben sicherstellen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie
98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den
Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Ferner entspricht die Bußgeldobergrenze der Bußgelddrohung für
vergleichbaren Bußgeldtatbeständen zu Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und
Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
Inhalte des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderungen des Preisangabenrechts ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der
Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Außerdem dienen die Regelungen der
Angleichung nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben, die im Zusammenhang mit
Vorgaben zur Abgabe von Ladestrom an öffentlich zugänglichen Ladepunkten stehen. Eine
Rechtszersplitterung in einem Regelungsbereich, in dem Vorschriften des bürgerlichen
Rechts mit dem Recht der Wirtschaft verwoben sind, kann nicht hingenommen werden.
Zudem betreffen die Neuregelungen Änderungen in Rechtsbereichen, die bereits
bundesgesetzlich geregelt sind. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen
von Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Preisangabenrecht und im
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf dient der Durchsetzung der Regelungen zu Preisangaben der AFIR durch
nationales Recht und ist im Übrigen mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen zielen darauf ab, dass die Preisbehörden
der Länder sowohl nationale als auch in der AFIR geregelte Vorgaben zu Preisangaben
nach denselben Maßgaben vollziehen und gegen Verstöße entsprechend vorgehen
können. Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist durch die Regelung nicht zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Ziele
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (im Folgenden: SDG)
dient. Die AFIR soll insbesondere die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge beschleunigen
und die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur stärken. Eine verbesserte Preistransparenz
unterstützt diese Zielsetzungen. Der Gesetzentwurf trägt somit zur Erreichung des SDG 12
„Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ bei, indem er das
Verbraucherschutzniveau dadurch erhöht, dass auch unionsrechtlich geregelte Vorgaben zu
Preisangaben durch die Preisbehörden der Länder nach einheitlichen Verfahren vollzogen
werden können.
Des Weiteren trägt der Entwurf den folgenden Prinzipien nachhaltiger Entwicklung der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung: „(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“
und „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Entwurf kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Neuregelungen bewirken keine Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der
Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die für das Preisangabenrecht
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und Kommunen müssen sich
einmalig über die geänderte Rechtslage informieren und diese beim Vollzug der Regelungen
zu Preisangaben beachten. Es wird davon ausgegangen, dass dies keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand der Verwaltung generiert, der nicht bereits durch die bestehenden
Aufgaben, die reguläre Aufgabenerfüllung und das normale Dienstgeschäft abgedeckt ist.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf unterstützt die Förderung und Wahrung gleichwertiger
Lebensverhältnisse auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gleichstellungspolitische
Ziele der Bundesregierung werden von dem Entwurf nicht tangiert.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf das Verbraucherschutzniveau im
Bereich der Preisangaben im Bereich des Ladens von Strom an öffentlich zugänglichen
Ladepunkten grundsätzlich erhöhen wird.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz dem dauerhaften Vollzug von
Verstößen gegen Regelungen zu Preisangaben dient. Eine Evaluation ist vor diesem
Hintergrund ebenfalls nicht vorzusehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die der sprachlichen und systematischen
Aktualisierung der Begriffe im Preisangabengesetz dienen.
Zu Nummer 2
Die Umnummerierung des bisherigen § 3 zu § 2 dient der Füllung einer Leerstelle. § 2 war
zuvor weggefallen.
Zu § 2
Der Text des bisherigen § 3 wird in § 2 übernommen. Nur die Rechtschreibung der Angabe
„Zivilprozessordnung“ wird korrigiert.
Zu § 3
Das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 WiStG soll gestrichen und künftig in § 3 Absatz 1 PAngG-E neu geregelt
werden. In § 3 Absatz 2 PAngG-E sollen Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von Verstößen
gegen Artikel 5 AFIR geschaffen werden. Die einheitliche Verortung der
Sanktionsvorschriften im relevanten Fachrecht soll die Rechtsanwendung und den Vollzug durch die
Preisbehörden der Länder erleichtern.
Zu § 3 Absatz 1
§ 3 Absatz 1 PAngG-E sieht eine Blankettvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die
PAngV vor. Die Formulierung entspricht der heute im Nebenstrafrecht üblichen
Regelungstechnik.
Der Einsatz der Blanketttechnik ist auch weiterhin sinnvoll, um bei etwaigen Änderungen
der PAngV eine rasche Bußgeldbewehrung herbeiführen zu können.
Zu § 3 Absatz 2
§ 3 Absatz 2 ermöglicht die Ahndung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen
konkrete Preisangabenregelungen der AFIR als Ordnungswidrigkeit.
Nach Artikel 5 Absatz 6 AFIR stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Behörden den
Markt für die Ladeinfrastruktur und die Einhaltung der AFIR durch die Betreiber von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Mobilitätsdienstleister regelmäßig überwachen. Die
Länderpreisbehörden sollen im Rahmen dieser Überwachung Verstöße gegen europäische
Regelungen zu Preisangaben und der Anwendung von Preisbestandteilen analog zur
derzeitigen nationalen Rechtslage und zu sonstigen Verstößen gegen nationale Vorgaben
sanktionieren und als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Dies fördert eine effektive
Durchsetzung der AFIR-Vorgaben im Gleichlauf mit Verstößen gegen die verbleibenden und neu
zu treffenden Regelungen der PAngV. Damit wird der bislang durch die
Sanktionierungsmöglichkeit sichergestellte Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch auf den
jetzt durch die AFIR geregelten Bereich erweitert. Anderenfalls würde der Schutz, der durch
die effektive Sanktionierung der Vorgaben zu Preisangaben in der PAngV bislang
gewährleistet wurde, auf den national verbleibenden Bereich beschränkt, während Verstöße gegen
die AFIR nicht geahndet werden könnten. Zugleich sollen Wettbewerbsverzerrungen
zwischen Anbietern von Ladestrom vermieden werden, die durch die unterschiedliche
Handhabung von Verstößen gegen die AFIR und gegen die PAngV entstehen würden. Die AFIR
beinhaltet Vorgaben zu Preisangaben für Betreiber von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten mit einer Leistung von weniger als 50 Kilowatt sowie Schnellladepunkten mit einer
Leistung von 50 Kilowatt oder mehr, die ab dem 13. April 2024 (Inkrafttreten der AFIR) errichtet
wurden. Dagegen ist vorgesehen, dass die PAngV nach ihrer Änderung Regelungen trifft
für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von 50 Kilowatt
oder mehr, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden (Bestandsschnellladepunkte).
Zudem soll in der PAngV die Vorgabe der Kilowattstunde als Abrechnungseinheit für die
Abrechnung von Ladestrom fortgeschrieben werden. Zuletzt dient die Zusammenführung
dazu, auf Ebene der Länder und Kommunen eine effektive Durchsetzung der Vorschriften
sicherzustellen, indem eine möglichst praktikable Regelung getroffen wird, die an einem
Regelungsort einen Gleichlauf des Verfahrens und der Sanktionierung vorsieht.
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 umfasst den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 AFIR,
wonach Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW
oder mehr, die ab dem 13. April 2024 errichtet werden, an den Ladestationen den Ad-hoc-
Preis pro kWh und etwaige Nutzungsentgelte als Preise pro Minute ausweisen müssen,
damit diese Informationen den Endnutzern vor Einleitung eines Ladevorgangs bekannt sind
und der Preisvergleich erleichtert wird.
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 beinhaltet die Sanktionsregelung für den Verstoß gegen Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 AFIR, wonach Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit
einer Ladeleistung von weniger als 50 kW vor Einleitung des Ladevorgangs die Informationen
über den Ad-hoc-Preis mit all seinen Preiskomponenten an den von ihnen betriebenen
Ladestationen klar und leicht zur Verfügung stellen muss. Die anwendbaren Preisbestandteile
sind in der durch die AFIR in Unterabsatz 3 vorgegebenen Reihenfolge darzustellen. Die
Einhaltung beider Vorgaben soll sicherstellen, dass den Endnutzern diese Informationen
vor Einleitung eines Ladevorgangs bekannt sind und ihnen der Preisvergleich erleichtert
wird.
Die in der AFIR festgelegte Reihenfolge lautet:
— Preis pro kWh,
— Preis pro Minute,
— Preis pro Ladevorgang und
— jede andere anwendbare Preiskomponente.
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 umfasst den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 AFIR,
wonach Mobilitätsdienstleister vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden
Preisinformationen, die für den jeweiligen Ladevorgang spezifisch sind, in der dort
genannten Weise durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel zur Verfügung stellen
müssen. Dies muss mit einer klaren Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen,
einschließlich der anwendbaren e-Roaming-Kosten und anderer vom Mobilitätsdienstleister
erhobener Gebühren oder Entgelte einhergehen.
Zu § 3 Absatz 3
Die Bußgelddrohung für die in § 3 Absatz 1 und 2 PAngG-E geregelten Tatbestände soll
100 000 Euro betragen (§ 3 Absatz 3 PAngG-E). Dies soll einen angemessenen
Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben sicherstellen,
einerlei ob die Vorgaben im nationalen Recht oder im EU-Recht verankert sind. Gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise
der ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden
Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Bußgeldobergrenze entspricht zudem der Bußgelddrohung für vergleichbare
Tatbestände im TKG (siehe § 228 Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2
Nummer 20, 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 TKG; sowie § 228
Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2 Nummer 21, 109 Absatz 2
Satz 3 TKG; § 228 Absatz 7 Nummer 4 TKG in Verbindung mit §§ 228 Absatz 2
Nummer 22, 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2 TKG, die ebenfalls jeweils eine Geldbuße von bis zu
100 000 Euro vorsehen). Hierbei handelt es sich um taugliche Vergleichstatbestände, denn
in diesen im TKG bereits geregelten Fällen, werden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig erfolgende Preisangaben und Preisansagen gegenüber Verbrauchern sanktioniert.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)
Das Bußgeldblankett zur Ahndung von Verstößen gegen Preisangaben in § 3 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 WiStG soll gestrichen werden. Ein entsprechendes Bußgeldblankett findet sich
fortan in § 3 Absatz 1 PAngG-E.
Zu Artikel 3 (Änderung der Preisangabenverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung der Bezugnahme auf
die in das PAngG überführten Blankettvorschrift im Hinblick auf die Sanktionierung von
Verstößen gegen die PAngV.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- 9 - Drucksache 185/26
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